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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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| Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeiten![]() Feed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang âauf jeden Fall eine Optionâ
![]() Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine âVerbindung von Ăkologie und Ăkonomieâ. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kÀmpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurĂŒckgenommen, die grĂŒne Agenda zu unterstĂŒtzen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe â Kohle, Erdöl und Erdgas â [âŠ] Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Ăbersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik kĂŒnftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal fĂŒr die Demokratie. | Peter MayerBearbeiten![]() Feed Titel: tkp.at â Der Blog fĂŒr Science & Politik KernstĂŒcke der neuen WHO VertrĂ€ge bringen Verlust der nationalen SouverĂ€nitĂ€t der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Ănderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. [âŠ] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht VerschlĂŒsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer [âŠ] 25 Jahre weniger Lebenserwartung fĂŒr "vollstĂ€ndig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen âvollstĂ€ndigâ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer [âŠ] OstermĂ€rsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen OstermĂ€rsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ărzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fĂŒnf Ărzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der âImpfungâ vor einer Anklage. |
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Hilfe, es ist Spargelzeit! Wieso manche Menschen ĂŒbelriechenden Urin nach dem Spargelessen produzieren und weshalb nicht jeder die DĂŒfte wahrnehmen kann
Getreide zwischen ApfelbĂ€umen und Futterhecken fĂŒr KĂŒhe: Der sogenannte Agroforst macht Ăcker klimaresistent â und soll sich sogar fĂŒr Bauern lohnen
Wissenschaft? Nein danke. Trump will Forschungsbudgets massiv kĂŒrzen
Da blÀst er noch! Wo der bedrohte Jangtse-Glattschweinswal einst lebte, verraten uralte chinesische Gedichte
Die internationale Schifffahrt plant finanzielle Anreize fĂŒr grĂŒne Kraftstoffe. Kritische Stimmen sagen, das reiche nicht aus
VerfassungsblogBearbeiten

Feed Titel: Verfassungsblog
Harvard Under Attack
Seit dem Amtsantritt von Donald Trump als 47. PrĂ€sident der Vereinigten Staaten von Amerika vergeht kaum eine Woche, in der wissenschaftliche Einrichtungen nicht attackiert werden. Den Auftakt bildeten im Januar 2025 eine FĂŒlle an executive orders des PrĂ€sidenten, mit denen Programme fĂŒr âdiversity, equity, inclusionâ als illegal und unmoralisch erklĂ€rt und MaĂnahmen gegen Antisemitismus an US-UniversitĂ€ten angekĂŒndigt wurden. In der Folge hat die US-Regierung in erheblichem Umfang Bundesmittel zur Forschungsförderung, in der Regel kompetitiv eingeworbene grants fĂŒr naturwissenschaftliche Spitzenforschung, âeingefrorenâ. Zudem wurden bundeseigene Forschungseinrichtungen auf drastische Weise beschnitten und Personal entlassen. Anfang Februar kĂŒndigte das Justizministerium an, eine Taskforce gegen Antisemitismus an UniversitĂ€ten unter Beteiligung des Erziehungsministeriums und des Gesundheitsministeriums zu bilden; fĂŒnf UniversitĂ€ten wurden als besonders problematisch benannt. Anfang MĂ€rz bekamen 60 UniversitĂ€ten Vorwarnungen, dass sie mit einer Einstellung von BundeszuschĂŒssen rechnen mĂŒssten, wenn sie ihren Verpflichtungen aus Title VI des Civil Rights Acts nicht nachkĂ€men.
Konkret traf es als erste UniversitĂ€t dann die Columbia University, der neun Auflagen gemacht wurden. Deren bedingungslose und umfassende ErfĂŒllung wurde zur Voraussetzung fĂŒr den Eintritt in weitere Verhandlungen erklĂ€rt. Dazu gehörte eine Neuorganisation der Disziplinarverfahren â das fĂŒr DisziplinarmaĂnahmen zustĂ€ndige Organ sollte seine Anbindung an den akademischen Senat verlieren und letztlich dem UniversitĂ€tsprĂ€sidenten unterstellt werden. Das Department for Middle East, South Asian, and African Studies sollte unter besondere Aufsicht gestellt werden, also seiner akademischen Selbstverwaltungsrechte verlustig gehen. Verlangt wurden ferner weitreichende Reformen bei der Personalrekrutierung und im Kursprogramm, um eine höhere âintellektuelle DiversitĂ€tâ sicherzustellen. Die Columbia University erklĂ€rte sich bereit, den Forderungen nachzukommen. Von der Regierung eingefrorene Mittel wurden gleichwohl nicht freigegeben.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hat die Harvard University nun einen anderen Weg als die Columbia University eingeschlagen und sich, nach erfolglosen GesprÀchen mit der US-Regierung, am 21. April 2025 gegen deren Forderungen gerichtlich zur Wehr gesetzt. Zehn Tage vorher hatte schon das Harvard Faculty Chapter der American Association of University Professors (AAUP) um gerichtlichen Rechtsschutz ersucht. Ziel ist die Fortzahlung von Bundesmitteln und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Regierungshandelns.
Mit dem Vorgehen der US-Regierung aufgeworfene rechtliche Fragen
Die SchriftsĂ€tze sind ĂŒberaus aufschlussreich und auch fĂŒr ein deutsches Publikum interessant: Sie fĂŒhren in die Tiefen des amerikanischen Subventionsrechts, veranschaulichen dessen Verzahnung mit Aspekten des Diskriminierungsschutzes und illustrieren dessen prozedurale Einhegungen. Folgt man den SchriftsĂ€tzen, wurden sĂ€mtliche rechtsstaatliche Verfahrensstandards seitens der US-Regierung ignoriert. Das korrespondiert mit Beobachtungen zum Regierungshandeln auf anderen Feldern: Die Regierung agiert in den ersten 100 Amtstagen nicht im Rahmen des aus Ungarn oder Polens unter der PiS-Regierung bekannten Konzepts des legalen Autoritarismus, in dem Prinzipien liberaler Demokratie unter Nutzung der formalen Handlungsformen des Rechtsstaates unterwandert werden, sondern kalkuliert den offenen Rechtsbruch mit ein â und schaut dann, wer sich einschĂŒchtern lĂ€sst und klein beigibt.
Der Fall Harvard zeigt aber auch rechtssystematische Probleme im Schutz der Wissenschaftsfreiheit in den USA wie unter einem Brennglas. Denn anders als in Deutschland ist die Wissenschaftsfreiheit dort nicht eigens verfassungsrechtlich geschĂŒtzt. In der Vergangenheit spielten vor allem von der AAUP orchestriertes Soft Law und arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine zentrale Rolle.1) Diese Regelungstechniken verorten den Konflikt um Wissenschaftsfreiheit primĂ€r zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Davon unabhĂ€ngig hat der US Supreme Court Mitte der 1960er-Jahre die Wissenschaftsfreiheit als First Amendment value anerkannt.2) Doch was genau daraus folgt, wer geschĂŒtzt ist und wie weit der Schutz â insbesondere gegenĂŒber der staatlichen Legislative und Exekutive â reicht, ist alles andere als klar. Die Rechtsprechungspraxis in den USA bietet ein heterogenes Bild und weicht teilweise erheblich von den AAUP-Standards ab. Entsprechend fallen denn auch die AusfĂŒhrungen zur Wissenschaftsfreiheit in den SchriftsĂ€tzen vergleichsweise schwach aus. Eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit ist halt im US-Kontext weit weniger greifbar als VerstöĂe gegen gesetzliche Verfahrensvorgaben.
Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um klassische Grundrechtseingriffe geht, sondern um die Verweigerung von finanziellen Leistungen. FĂŒr solche Konstellationen hat sich in den USA die Doktrin der unconstitutional condition herausgebildet, die der Gestaltung von Förderbedingungen Grenzen setzt.
Die US-Regierung macht nun geltend, dass Harvard â und andere UniversitĂ€ten â gegen Title VI des Civil Rights Acts verstieĂen, indem sie als âBrutstĂ€tten fĂŒr Antisemitismusâ dienten. Das wirft allerlei verfassungsrechtliche Fragen auf: Wie verhalten sich Diskriminierungsverbote des Civil Rights Acts zum Schutz des ersten Zusatzartikels genau? Kann die US-Regierung von FörderempfĂ€ngern verlangen, dass diese Rede verbieten, die ihrerseits vom First Amendment geschĂŒtzt ist? Inwieweit darf sie Förderbedingungen aufstellen, um Einfluss auf Organisationsentscheidungen des ZuwendungsempfĂ€ngers zu nehmen? Kann die Regierung, wenn sie eine Förderzusage unter Verweis auf Title VI widersprechendes Organisationsgebaren widerruft, dies mit Ereignissen und UniversitĂ€tsentscheidungen begrĂŒnden, die keinen Bezug zum geförderten Projekt aufweisen? Oder ist ein Förderausschluss nur möglich, wenn es im Förderprojekt selbst zu Diskriminierungen kommt?
Verfahrensregelungen im U.S. Code und im Code of Federal Regulations
Werfen wir zunĂ€chst einen nĂ€heren Blick auf die verfahrensrechtliche Ummantelung von Title VI des Civil Rights Acts von 1964, dessen Bestimmungen sich heute in 42 U.S. Code § 2000d ff. finden. In § 2000d heiĂt es:
âNo person in the United States shall, on the ground of race, color, or national origin, be excluded from participation in, be denied the benefits of, or be subjected to discrimination under any program or activity receiving Federal financial assistance.â
Antisemitismus wird unter âraceâ oder ânational originâ subsumiert.
Die nĂ€here Umsetzung dieses Diskriminierungsverbotes ist in DurchfĂŒhrungsbestimmungen geregelt, die der prĂ€sidialen Billigung bedĂŒrfen. FĂŒr diese DurchfĂŒhrungsbestimmungen setzt § 2000d-1 einen allgemeine Rahmen. Demnach kommt die Ablehnung oder Einstellung einer Förderung wegen VerstoĂes gegen Title VI erst in Betracht, wenn bestimmte prozedurale Schritte unternommen wurden: 1.) Es bedarf einer Anhörung der Betroffenen und 2.) einer ausdrĂŒcklichen schriftlichen Feststellung des maĂgeblichen VerstoĂes. 3.) Vorrangig sollen Behörden Antragsteller bzw. Geförderte beraten und auf eine freiwillige Anpassung an die Vorgaben des Diskriminierungsverbotes hinwirken. 4.) Ăber die geplante Ablehnung eines Antrags auf BundezuschĂŒssen oder Zahlungseinstellung sind die zustĂ€ndigen AusschĂŒsse beider HĂ€user des Kongresses zu informieren. 5.) FrĂŒhestens 30 Tage nach einer solchen Berichterstattung können MaĂnahmen wegen Verletzung von Title VI wirksam werden. 6.) Die Ablehnung oder Beendigung ist zudem auf das Programm oder den Einrichtungsteil zu beschrĂ€nken, fĂŒr das oder den ein DiskriminierungsverstoĂ festgestellt wurde.
Weitere DurchfĂŒhrungsbestimmungen finden sich im Code of Federal Regulations (CFR), der allgemeine Zahlungsbestimmungen und eine Pflicht zur fortlaufenden Kontrolle der RechtmĂ€Ăigkeit enthĂ€lt (2 CFR § 200.300) sowie daneben fĂŒr einzelne Ministerien und ihre Agencies besondere Detailregelungen, so etwa fĂŒr die National Science Foundation in Title 45, Subtitle B, Chapter VI, Part 611. In diesen Detailbestimmungen fĂŒr die einzelnen Departments und Agencies werden die Verfahrensvorgaben aus 42 U.S. Code § 2000d-1 aufgenommen, weiter ausgestaltet und Beispiele fĂŒr diskriminierende Praktiken genannt.
In der Gesamtschau findet man ein feingewobenes, detailreiches Verfahrensrecht, das eine Vielzahl an prozeduralen Sicherungen bereithĂ€lt und hohe HĂŒrden aufstellt, will eine Behörde unter Verweis auf Title VI eine Förderung einstellen oder ablehnen.
Im Falle von Harvard (wie ĂŒbrigens auch im Falle von Columbia und weiterer betroffener Hochschulen) wurde keine der gesetzlichen Bedingungen beachtet. Zahlungen wurden ohne Weiteres eingestellt; eine belastbare BegrĂŒndung wurde jenseits des pauschal gehaltenen Vorwurfs, Antisemitismus zu dulden und zu befördern, nicht geliefert; die schriftliche Benachrichtigung des Kongresses unterblieb.
Die Regierung dĂŒrfte nun einwenden, man habe ja Zahlungen nur eingefroren, das sei weder eine Beendigung (âterminationâ) noch eine Ablehnung (ârefusalâ) im rechtstechnischen Sinne. Man könnte zudem ĂŒberlegen, ob nicht die von der Regierungstaskforce aufgestellten Forderungskataloge gleichsam die vom Gesetz geforderte Beratung darstellen.
Solche EinwĂ€nde dĂŒrften eine funktionierende Justiz kaum ĂŒberzeugen: Die Verfahrensregeln sollen durch klar benannte Fristen, den Vorrang von Beratung und freiwilligen Anpassungen, die BegrĂŒndungsanforderungen, die Begrenzung der Wirkung auf konkret diskriminierende Projekte und Einrichtungsteile verhindern, dass Title VI als Machtmittel eingesetzt wird, um mittels Zahlungsverweigerung unbotmĂ€Ăigen Einfluss zu nehmen. Im Code of Federal Regulations werden kleinteilig einzelne verbotene diskriminierende Handlungen aufgefĂŒhrt. Diese AufzĂ€hlung ist nicht abschlieĂend, gibt aber doch einen Hinweis auf die von der Regierung geforderte BegrĂŒndungsdichte: Es mĂŒssen konkrete Aktionen und Vorkommnisse benannt werden. Dem ist die US-Regierung, folgt man den vorliegenden Dokumenten, nicht im Ansatz nachgekommen. Entsprechend ist schon der rechtlich geforderte Sachzusammenhang zwischen einem vom Förderstopp betroffenen, in der Regel naturwissenschaftlichen Forschungsvorhaben und einer antisemitischen Diskriminierung nicht dargelegt.
IdentitÀtspolitischer Kontext: Antisemitismus, intellektuelle DiversitÀt, DEI
Die Regierung bezieht sich vielmehr pauschal auf Campusproteste seit Oktober 2023. Gerade im Zusammenhang solcher politischen Proteste ist aber sehr genau zwischen bloĂer Kritik am israelischen Regierungshandeln und israelbezogenem Antisemitismus zu unterscheiden â eine Grenzziehung, die im Detail diffizil und umstritten ist. Selbst wenn man sich ausschlieĂlich die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) zu eigen macht, bleibt es eine Obliegenheit der Regierung, konkrete Tatsachen und VorfĂ€lle zu benennen und zu bewerten, wenn sie eine Verletzung von Title VI geltend machen will.
AuffĂ€llig ist zudem, dass die US-Regierung nicht auf Anpassungen eingeht, die Harvard in den letzten zwei Jahren (u.a. infolge eines gerichtlichen Vergleichs im Januar 2025) schon vorgenommen hat: Disziplinarverfahren wurden gestrafft; fĂŒr HörsĂ€le, Bibliotheken, Wohnheime und Mensen wurde ein Demonstrationsverbot erlassen; Regeln zu EinschĂŒchterung und BelĂ€stigung wurden nachgeschĂ€rft (vgl. Rn. 46 ff. der Klageschrift); die IHRA-Definition von Antisemitismus wurde fĂŒr Harvard als maĂgeblich erklĂ€rt.
Mit dem Mangel an spezifischen VorwĂŒrfen korrespondiert, dass etliche Forderungen der Regierung gegenĂŒber den UniversitĂ€ten ĂŒberaus vage ausfallen, etwa die nach mehr âviewpoint diversityâ. Die von den UniversitĂ€ten geforderten MaĂnahmen sind zudem widersprĂŒchlich: Einerseits wird kritisiert, dass DEI-Programme eine meritokratische Einstellungspraxis behindern, also ihrerseits diskriminierend wirken, andererseits wird gefordert, durch eine an politischen Ideologien orientierte Zulassungs- und Einstellungspolitik mehr DiversitĂ€t auf dem Campus herzustellen.
Nun mag es mit Blick auf die Humanities und Social Sciences an den nordamerikanischen UniversitÀten zuweilen durchaus Anlass geben, kritisch nach der intellektuellen DiversitÀt, nach Methodenvielfalt, nach einem allzu homogen wirkenden Setting an VorverstÀndnissen zu fragen. DiversitÀt kann einen Beitrag zur QualitÀtssicherung akademischer Forschung und Lehre leisten. Folgerichtig ist das Ringen um intellektuelle DiversitÀt eine originÀr akademische Aufgabe. Ihre Sicherstellung muss vom Wissenschaftssystem selbst geleistet werden. Genau wegen der epistemischen Funktion haben folgerichtig auch von der Regierung bekÀmpfte DEI-AktivitÀten ihre grundsÀtzliche wissenschaftsspezifische Berechtigung.
Title VI des Civil Rights Acts kommt hingegen erst dort ins Spiel, wo im Rahmen geförderter Vorhaben handfeste Diskriminierungen im Hinblick auf die pönalisierten Diskriminierungsmerkmale zu beobachten sind. Weil es an entsprechenden belastbaren Feststellungen seitens der Regierung bislang fehlt, drĂ€ngt sich der Verdacht auf, dass es der Regierung weniger um Antisemitismus auf dem Campus geht â eine Herausforderung, die Harvard gar nicht leugnet â, sondern um eine VerschĂ€rfung des seit Jahrzehnten in den USA tobenden Kulturkampfs, um ideenpolitische Einflussnahme auf dem Campus, ja Domestizierung von Milieus und Institutionen, die von Regierungsvertretern im Wahrnehmungsraster politischer Polarisierung wahlweise als âprogressivâ, âwokeâ, âlinksâ oder âmarxistischâ beschrieben werden. Damit stellt sich eindringlich die Frage, ob nicht die Garantie freier Rede im ersten Zusatzartikel und die Wissenschaftsfreiheit genau vor solchen EinschĂŒchterungen und Einflussnahmen schĂŒtzen sollen.
Wissenschaftsfreiheit und der erste Zusatzartikel der US-Verfassung
Das fĂŒhrt uns zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit in den USA, ein Gebiet, das recht unĂŒbersichtlich ist und von widersprĂŒchlichen Akzenten in der Rechtsprechung geprĂ€gt ist.
Festhalten kann man zunĂ€chst, dass der US-Supreme Court (in Aufarbeitung eigener UnzulĂ€nglichkeiten im Freiheitsschutz in der McCarthy-Ăra) academic freedom als âspecial concernâ des ersten Zusatzartikels anerkannt hat. Kanonisiert sind insbesondere die Entscheidungen in der Rechtssache Sweezy v. New Hampshire (1957) und Keyishian v. Board of Regents (1967). In Keyishian heiĂt es (385 U.S. 603):
âOur Nation is deeply committed to safeguarding academic freedom, which is of transcendent value to all of us, and not merely to the teachers concerned. That freedom is therefore a special concern of the First Amendment, which does not tolerate laws that cast a pall of orthodoxy over the classroom.â
Diese Leitentscheidung geht nicht weiter darauf ein, was genau unter Wissenschaftsfreiheit zu verstehen ist, welcher Schutz damit genauer einhergeht und/oder welches Verhalten dazuzĂ€hlt. Einen Anhaltspunkt bietet Justice Felix Frankfurter in seiner concurring opinion in der Rechtssache Sweezy, wo er vier fundamentale Freiheiten der UniversitĂ€ten betont (bemerkenswerter Weise unter Verweis auf eine Schrift gegen Apartheidspolitik an sĂŒdafrikanischen UniversitĂ€ten): Eine Hochschule hĂ€tte das Recht âto determine for itself on academic grounds who may teach, what may be taught, how it shall be taught, and who may be admitted to studyâ (354 U.S. 263).
Eine klare Dogmatik der Wissenschaftsfreiheit hat sich in der Folge allerdings nicht ausgebildet: Teils wird der institutionelle Schutz besonders betont, auch im GegenĂŒber zur faculty, den Lehrenden, teils eine individualschĂŒtzende Dimension gĂ€nzlich bestritten (berĂŒhmt-berĂŒchtigt Urofsky v. Gilmore von 2000). Zuweilen wird in Entscheidungen die academic freedom ohne Bezug zum ersten Zusatzartikel erwĂ€hnt, teils nur der Schutz der freien Rede ohne ErwĂ€hnung der Wissenschaftsfreiheit. Die Lehrfreiheit wird, abweichend vom AAUP-Standard, in der Tendenz der Institution, nicht aber dem einzelnen Lehrenden zugestanden. Mitbestimmungsrechte des wissenschaftlichen Personals sollen der Wissenschaftsfreiheit nicht zwingend zu entnehmen sein, ebenso wenig Anhörungsrechte bei NichtverlĂ€ngerung von ArbeitsvertrĂ€gen oder bei Verweigerung des tenure. Beides wird in der Praxis durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen und Selbstverpflichtungen der UniversitĂ€ten gesichert. Bis heute umstritten ist zudem, inwieweit an staatlichen UniversitĂ€ten die akademische Freiheit fĂŒr Lehrpersonal im Vergleich zu den sonstigen öffentlichen Bediensteten einen Sonderstatus schafft und dies die Anwendung der Doktrinen fĂŒr public employee speech ausschlieĂt, die ihrerseits die Redefreiheit im öffentlichen Dienst begrenzen. ĂbertrĂŒge man diese BeschrĂ€nkungen umstandslos auf die staatlichen Hochschulen, bliebe von der Wissenschaftsfreiheit wenig ĂŒbrig.3)
Einen eigenstĂ€ndigen Anspruch auf staatliche Förderung verschafft die Wissenschaftsfreiheit nach einhelliger Meinung nicht; auf Zuwendungen besteht kein right, sie sind ein privilege. Verfassungsrechtliche Grundlage fĂŒr BundeszuschĂŒsse zu Forschungszwecken bildet die spending clause in Art. I, Sec. 8, Clause 1 der Bundesverfassung, die seit der Zeit des New Deal extensiv verstanden wird und dem Kongress weites Ermessen einrĂ€umt, förderungswĂŒrdige Wohlfahrtsbelange zu identifizieren und entsprechende Mittel zur VerfĂŒgung zu stellen. Die Festlegung der Details wird ĂŒblicherweise an die Regierung delegiert, die dann im Einzelnen Förderzwecke und -bedingungen festlegen kann.
Hierbei muss sie, so der US-Supreme Court, den Belangen des ersten Zusatzartikels entsprechen. FĂŒr die Förderung darf keine âunconstitutional conditionâ aufgestellt werden; die Regierung darf Zuwendungen nicht missbrauchen, um Geförderten eine bestimmte Meinung aufzudrĂ€ngen oder ihnen die UnterstĂŒtzung von Regierungspositionen abzunötigen. Die Grenzziehung zwischen legitimer Festlegung von Förderzweck und Ausschlussbedingungen einerseits und illegitimer Einflussnahme andererseits ist prekĂ€r â eine einheitliche Doktrin oder ein handhabbarer Test haben sich nicht ausgebildet.
So darf der Bund etwa die Nutzung von Jugendschutzfiltern verlangen, soweit mit Bundesmitteln der Internetzugang in öffentlichen Bibliotheken gefördert wird. Der Bund bestimmt dann lediglich, fĂŒr welche genauen Zwecke Bundesmittel eingesetzt werden. Eine unconstitutional condition wĂ€re es dagegen, wĂŒrde die Antragsberechtigung auf Bibliotheken beschrĂ€nkt, die generell solche Filter einsetzen. Dann ginge es nicht mehr um die Verwendung der Bundesmittel, sondern um Einflussnahme auf die allgemeine Politik der geförderten Institution. Der Staat darf auch nicht verlangen, dass die zu fördernde Einrichtung Regierungspositionen explizit befĂŒrwortet und sich zu eigen macht. So kann sie die Bezuschussung von AIDS-Hilfen nicht davon abhĂ€ngig machen, dass die Geförderten Prostitution missbilligen.
Was bedeutet diese Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit und zu unconstitutional conditions nun fĂŒr die Klageaussichten Harvards?
Unumstritten ist, dass der Bund mit Title VI des Civil Rights Acts im Grundsatz zulĂ€ssige Ausschlusskriterien aufgestellt hat: Der Bund muss keine Vorhaben fördern, in denen es bei Nutzung der Bundesmittel zu Diskriminierungen kommt. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung zu den unconstitutional conditions, ist der Ausschluss aber auf ein konkret gefördertes Projekt beschrĂ€nkt, damit es zu keiner âĂŒberschieĂendenâ Einflussnahme kommt. Dazu passt die oben geschilderte Ausgestaltung des einfachen Rechts, das ebenfalls auf Diskriminierungen in konkreten Teileinrichtungen oder Vorhaben abstellt. Förderbedingungen sollen keinen Hebel bieten, um UniversitĂ€ten generelle Politiken ohne Bezug zum geförderten Vorhaben abzuverlangen.
Nun könnte man einwenden, dass Title VI in bestimmten Fallkonstellationen letztlich doch die gesamte UniversitĂ€t verpflichtet: Wenn ein universitĂ€res Department oder Institut einen Bundeszuschuss erhĂ€lt und damit zum Beispiel Personalausgaben deckt, ist nicht nur die Leitung der begĂŒnstigten Einrichtung an das Diskriminierungsverbot gebunden, sondern es werden auch alle weiteren Organisationseinheiten der Hochschule zur Nichtdiskriminierung im Hinblick auf die geförderten AktivitĂ€ten verpflichtet (also etwa Bibliotheken, Labore im Nachbarinstitut, das Sportprogramm etc.). Das aus Bundesmitteln finanzierte Personal darf z.B. nirgendwo auf dem Campus diskriminiert werden. Dieses Argument findet auch Anhalt in DurchfĂŒhrungsbestimmungen wie 45 CFR § 611.5 Nr. 2.
Allerdings mĂŒsste auch bei dieser weiten Auslegung der Vorwurf antisemitischer Diskriminierungen im Zusammenhang mit vom Bund geförderten Projekten substantiiert werden. Ferner sind von der UniversitĂ€t bereits ins Werk gesetzte Reformen zu berĂŒcksichtigen. Insbesondere aber sind beim Zuschnitt von MaĂnahmen, die helfen sollen, Diskriminierungen abzustellen, gegenlĂ€ufige Rechtspositionen zu berĂŒcksichtigen.
So stellt etwa die Forderung gegenĂŒber der Columbia University, ein ganzes Department unter academic receivership (eine intensive Aufsicht durch die Hochschulleitung) zu stellen, einen massiven Eingriff in die institutionelle UnabhĂ€ngigkeit einer privaten UniversitĂ€t dar. Ăhnlich gelagert ist die Forderung der Trump-Administration, dass die ĂŒber DisziplinarmaĂnahmen entscheidenden Organe nicht unabhĂ€ngig sein dĂŒrfen, sondern der Hochschulleitung unterstehen oder der Einfluss von Studierenden und Lehrenden ohne Tenure in solchen Gremien stark beschrĂ€nkt werden sollen.
Verteidiger des Regierungshandelns mögen einwenden, dass es hier ânurâ um OrganisationsmaĂnahmen geht, expressive Freiheiten gar nicht unmittelbar berĂŒhrt sind, der Schutz durch den ersten Zusatzartikel in solchen Konstellationen zweifelhaft ist. TatsĂ€chlich weisen die Fallgruppen, in denen es bislang um die institutionelle Dimension der Wissenschaftsfreiheit als First Amendment concern ging, einen starken Bezug zum Bildungsauftrag der UniversitĂ€t (educational mission) auf, etwa in einer Leitscheidung zur affirmative action oder zur Exmatrikulation von Studierenden. In anderen Fallkonstellationen, etwa gesetzlichen AnsprĂŒchen auf Informationsfreiheit gegen UniversitĂ€ten, war die Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit vor Gericht letztlich nicht erfolgreich.4)
Die Klage von Harvard bietet vor diesem Hintergrund Gelegenheit, die institutionelle Schutzwirkung der academic freedom als âspecial concern of the First Amendmentâ weiter zu konturieren. Richtig verstanden schĂŒtzt die Wissenschaftsfreiheit im US-Verfassungsrecht zumindest educational decisions in einem weiten Sinne. Dazu gehört auch die Freiheit der UniversitĂ€ten, ĂŒber Kompetenzen, Zusammensetzung und hierarchische Einbindung von Gremien zu entscheiden, die Studienangelegenheiten oder studentische DisziplinarmaĂnahmen behandeln.
Soweit die Bundesregierung unmittelbar AnstoĂ an israelkritischen Campusprotesten der letzten beiden Jahre nimmt, sind vom ersten Verfassungszusatz geschĂŒtzte Interessen ersichtlich berĂŒhrt. Zwar sind vom Staat geförderte PrivatuniversitĂ€ten im BinnenverhĂ€ltnis zu ihren Studierenden und Mitarbeitenden nicht an die (weit reichende) Redefreiheit des ersten Zusatzartikels gebunden5), denn es fehlt am state act, der die Grundrechtsbindung auslöst. Private UniversitĂ€ten können deshalb restriktivere Sprachregelungen als staatliche Hochschulen treffen, selbst wenn es sich um ĂuĂerungen zu öffentlichen Angelegenheiten handelt.6) Insbesondere können private Akteure fĂŒr ihren Bereich Hassrede regulieren, wĂ€hrend dem Staat â folgt man der stĂ€ndigen Rechtsprechung des US-Supreme Courts â weitgehend die HĂ€nde gebunden sind. Doch ĂŒber das allgemeine Recht hinausgehende RedebeschrĂ€nkungen (bestimmte Redekonstellationen wie die unmittelbare und direkte Bedrohung einer Person oder Verleumdungen sind vom ersten Zusatzartikel nicht erfasst) kann der Staat seinerseits nicht ohne Weiteres erzwingen. SchlieĂlich handelt es sich um Entscheidungen, die die educational mission einer UniversitĂ€t im Kern berĂŒhren â und deshalb von der recht verstandenen Wissenschaftsfreiheit geschĂŒtzt sind.
Harvard verweist zur BegrĂŒndung seiner Klage u.a. auf eine aktuelle Entscheidung des US-Supreme Courts, die herausstreicht, dass die Regierung zwar eigene Standpunkte Ă€uĂern und bewerben kann, sie ihre Amtsgewalt aber nicht dazu nutzen darf, um durch Sanktionsdrohungen oder anderen Zwang auf BĂŒrger Einfluss zu nehmen, damit diese gleichsam fĂŒr die Regierung unerwĂŒnschte Meinungen Dritter bestrafen oder unterdrĂŒcken. Man wird nun sehen, ob und wie Gerichte diese höchstrichterliche Rechtsprechung auf Subventionskonstellationen im akademischen Bereich ĂŒbertragen.
Die Wissenschaftsfreiheit ist zudem unbestritten berĂŒhrt, soweit die Bundesregierung auf die Rekrutierung des wissenschaftlichen Personals und die Zulassung von Studierenden Einfluss nehmen will und fĂŒr âjedes Departmentâ, âjedes Lehr- und Forschungsfeldâ, âjede Unterrichtseinheitâ ein ausgewogenes VerhĂ€ltnis ideologischer Standpunkte vorzuschreiben sucht. SchlieĂlich schĂŒtzt die Wissenschaftsfreiheit, in den kanonisierten Worten von Justice Frankfurter, die Entscheidung darĂŒber, wer lehrt, was gelehrt wird und wer zum Studium zugelassen wird (s.o.). Hier geht es um den expressiven Kern akademischer Freiheit.
FĂŒr digitale Plattformen hat der US-Supreme Court schon festgehalten, dass der Staat Dritten nicht einfach seine Vorstellungen von viewpoint diversity aufnötigen darf. Gleiches sollte fĂŒr die Wissenschaftsfreiheit gelten, die einerseits die Wissenschaftsgemeinschaft von unbotmĂ€Ăiger politischer, ökonomischer und moralisch-ideologischer Einflussnahme von auĂen abschirmt, andererseits dem einzelnen Wissenschaftler innerhalb der Wissenschaftseinrichtung Forschungsfreiheit garantiert. Diese doppelte Schutzausrichtung ermöglicht die Austragung epistemischer Konflikte in methodischer Vielfalt und Divergenz der Forschungsinteressen. Autoritativ vom Staat festgelegte politisch-ideologische DiversitĂ€tsquoten sind hingegen mit der Leitidee von Wissenschaftsfreiheit schlechterdings unvereinbar â ganz davon abgesehen, dass hier, Ă€hnlich wie bei den meisten angemahnten Organisationsreformen, kein hinreichender Zusammenhang mit den geltend gemachten Title VI-Verletzungen erkennbar ist.
UniversitĂ€ten als market place of ideas â ein Grundprinzip unter Druck
Die MaĂnahmen der Bundesregierung seit Januar 2025 werden vorgespurt und begleitet von weitreichenden Ănderungen der Hochschulgesetze in einzelnen Bundesstaaten. Florida verabschiedete 2022 den sogenannten Anti-Woke-Act, der sich gegen DEI-MaĂnahmen, aber auch inhaltlich gegen bestimmte Annahmen der Critical Theories richtete. In jĂŒngster Zeit wurden in Ohio und Indiana weitreichende Ănderungen der Hochschulgesetze vorgeschlagen bzw. verabschiedet. Besonders staatliche UniversitĂ€ten sind betroffen: Boards of Trustees, eigentlich Vertretungen des öffentlichen Interesses, werden zum verlĂ€ngerten Arm der Regierungen. Akademische Mitbestimmung (âshared governanceâ) wird geschliffen und die Kompetenzen der prĂ€sidialen Leitungen werden gestĂ€rkt. Die Lehrfreiheit wird u.a. bei Bezug zu identitĂ€tspolitische Themen eingeschrĂ€nkt. Das die Wissenschaftsfreiheit schĂŒtzende System des âtenuresâ wird unterminiert.
1967 hieĂ es in der US-Supreme Court Entscheidung in der Rechtssache Keyishian v. Board of Regents noch:
âThe classroom is peculiarly the âmarketplace of ideasâ. The Nationâs future depends upon leaders trained through wide exposure to that robust exchange of ideas which discovers truth âout of a multitude of tongues, [rather] than through any kind of authoritative selectionâ.â
Betrachtet man die jĂŒngere Entwicklung der akademischen Freiheit in den USA, drĂ€ngt sich der Verdacht auf, dass ausgerechnet die politischen KrĂ€fte, die traditionell als marktfreundlich gelten und fĂŒr ein extensives VerstĂ€ndnis expressiver Freiheiten eintreten, dem Markt der Ideen nicht mehr viel zutrauen und deshalb nun mit den Machtmitteln des Staates intervenieren.
Ihr Gegeneinwand dĂŒrfte lauten, dass es sich um einen durch Vormachtstellungen gestörten Markt handelt, der der Neuordnung bedarf. Sie ĂŒbersehen allerdings, um im ökonomiepolitischen Jargon zu bleiben, dass Wettbewerbsbehörden aus guten GrĂŒnden technokratisch verfasst, ein StĂŒck weit entpolitisiert und als nichtmajoritĂ€re Institutionen ausgestaltet werden. Das soll ihnen GlaubwĂŒrdigkeit und Akzeptanz verleihen.
Ganz anders sind dagegen die jĂŒngsten Attacken auf wissenschaftliche Institutionen in den USA gelagert. Sie scheinen doch vom Eifer ideologischen KulturkĂ€mpfertums geprĂ€gt. Ginge es ernsthaft um die BekĂ€mpfung von Antisemitismus auf dem Campus, wĂŒrde man gemeinsam mit den UniversitĂ€tsleitungen geeignete MaĂnahmen beraten, Best-Practice-Vergleiche anstellen, politischen Freiheitsrechten der Protestierenden und der Hochschulautonomie zumindest im Ansatz in Rechnung tragen. Ginge es ernsthaft um individuelle Chancengleichheit im Wissenschaftssystem, wĂŒrde man eine kritische Inventur der DEI-Programme unterstĂŒtzen, Wirkungsforschung betreiben, ihr epistemisches Potential wertschĂ€tzen, sie also nicht in Bausch und Bogen verdammen. Ginge es ernsthaft um intellektuelle DiversitĂ€t, wĂŒrde man nach Handlungsoptionen im Rahmen der vorhandenen Systeme wissenschaftlicher QualitĂ€tskontrolle fragen, die Eigenlogik der Wissenschaften stĂ€rken und nicht einer (weiteren) politischen Ideologisierung der Campus das Wort reden.
Die nĂ€chsten Monate werden zeigen, welche Resilienzen das Wissenschaftssystem in den USA unter dem Eindruck bis vor kurzem noch fĂŒr undenkbar gehaltener Ăbergriffe mobilisieren kann. Es bleibt abzuwarten, ob die Justiz ihrer Aufgabe innerhalb der Gewaltengliederung nachkommen und der Wissenschaftsfreiheit als âFirst Amendment concernâ Rechnung tragen wird. Das weitere Schicksal der Klage Harvards bildet fĂŒr beides â eine autonome Wissenschaft und eine unabhĂ€ngige Justiz â einen aufschlussreichen Indikator.
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Der Verfasser arbeitet als Visiting Professor gegenwĂ€rtig an der Munk School of Global Affairs and Public Policy, University of Toronto, sowie an der Osgoode Hall Law School, York University, Toronto, rechtsvergleichend zu âfree speech on campusâ in den USA, in Kanada und Deutschland.
References
â1 | AusfĂŒhrlich dazu Matthew W. Finkin/Robert C. Post, For the Common Good: Principles of American Academic Freedom, 2009. |
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â2 | Im Ăberblick insbesondere David M. Rabban, Academic Freedom. From Professional Norm to First Amendment Right, 2024; Robert C. Post, Academic Freedom and the Constitution, in: Akeel Bilgrami/Jonathan Cole (eds.), Whoâs Afraid of Academic Freedom?, 2015, pp. 123-152; Eric Barendt, Academic Freedom and the Law : A Comparative Study, 2010; Robert OâNeil, Academic Freedom in the Wired World, 2008. |
â3 | Umfassend David M. Rabban, Academic Freedom. From Professional Norm to First Amendment Right, 2024. |
â4 | Nachweise bei David M. Rabban, Academic Freedom. From Professional Norm to First Amendment Right, 2024, S. 198 ff. |
â5 | Hilfreiche Einordnung der free speech Doktrin des US-Supreme Courts etwa bei James Weinstein, Participatory Democracy as the Central Value of American Free Speech Doctrine, in: Virginia Law Review 97 (2011), 491 ff.. Eine historische Kontextualisierung und komparative Einordnung etwa bei Michael Rosenfeld, Hate Speech in Constitutional Jurisprudence. A Comparative Analysis, in: Michael Herz/Peter Molnar (eds.), The Content and Context of Hate Speech, 2012, S. 242 ff. |
â6 | Cass R. Sunstein, Campus Free Speech, 2024, S. 81 ff. |
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