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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang âauf jeden Fall eine Optionâ
![]() Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine âVerbindung von Ăkologie und Ăkonomieâ. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kÀmpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurĂŒckgenommen, die grĂŒne Agenda zu unterstĂŒtzen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe â Kohle, Erdöl und Erdgas â [âŠ] Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Ăbersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik kĂŒnftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal fĂŒr die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at â Der Blog fĂŒr Science & Politik KernstĂŒcke der neuen WHO VertrĂ€ge bringen Verlust der nationalen SouverĂ€nitĂ€t der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Ănderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. [âŠ] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht VerschlĂŒsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer [âŠ] 25 Jahre weniger Lebenserwartung fĂŒr "vollstĂ€ndig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen âvollstĂ€ndigâ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer [âŠ] OstermĂ€rsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen OstermĂ€rsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ărzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fĂŒnf Ărzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der âImpfungâ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Das Grippevirus ist in diesem Jahr besonders ansteckend â das ist ein guter Grund fĂŒr eine Impfung
PODCAST «NZZ QUANTENSPRUNG» - KĂŒnstlicher Intelligenz droht auf der Erde der Strom knapp zu werden. Nun weichen die Techfirmen auf den Weltraum aus
KOMMENTAR - Eine neue Ăra der Klimapolitik beginnt: weniger Ziele, mehr Umsetzung
Krebs ist kein Todesurteil mehr. Aber viele Ăberlebende haben SpĂ€tfolgen. Neue Empfehlungen sollen ihre Situation verbessern
Kostenlos, besser, chinesisch: Deshalb bauen westliche KI-Startups auf Deepseek statt auf Open AI
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Die Verfassungstreue der deutschen Agenten-Ausbilder
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelte Anfang Oktober ĂŒber eine Disziplinarsanktion, die der Bundesnachrichtendienst (BND) gegen einen bei ihm beschĂ€ftigten Professor ausgesprochen hatte. Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung eines Buches, das sich unter anderem ethnischer Kriterien bei der Bestimmung bediente, wer Deutscher ist und wer nicht. Die Leipziger Bundesrichter bestĂ€tigten die durch den Auslandsnachrichtendienst verhĂ€ngte Sanktion schlussendlich. Das Verfahren offenbarte aber auch grundsĂ€tzliche Erkenntnisse: Wissenschaftsfreiheit und Selbstverwaltungsgarantie werden weniger stark gewichtet, wenn ein Hochschullehrer zugleich den Nachwuchs der Staatsverwaltung ausbildet. Und nicht zuletzt staatsdelegitimierende Tendenzen bei den Ausbildern können kĂŒnftig eine gröĂere Rolle spielen.
Lehre fĂŒr die Spione von morgen
Rund 50.000 Personen sind in Deutschland als Professorinnen und Professoren tĂ€tig. Ăblicherweise unmittelbar an einer UniversitĂ€t oder Hochschule beschĂ€ftigt, unterrichten sie FĂ€cher wie Medizin, Lehramt, Ingenieurwesen oder Rechtswissenschaften. Doch auch die Staatsverwaltung verfĂŒgt ĂŒber eigene Hochschulen â darunter jene des Bundes (HS Bund). Neben so exotischen Fachbereichen wie âlandwirtschaftliche Sozialversicherungâ oder âWetterdienstâ beheimatet diese auch den Ausbildungsort fĂŒr den Nachwuchs der drei Nachrichtendienste des Bundes. Da die Hochschule nicht rechtsfĂ€hig ist, sind die dort tĂ€tigen Professoren bei ihren âBedarfstrĂ€gernâ beschĂ€ftigt, gehören also derjenigen Behörde an, die sie fachlich vertreten. Zu dieser Gruppe zĂ€hlt der BND-Mitarbeiter Martin Wagener, der knapp zehn Jahre zuvor fĂŒr die Lehre im Bereich der Politik Ostasiens zum W3-Professor berufen wurde.
âPostdemokratieâ durch âethnischen Konfliktimportâ?
SpĂ€testens seit der âFlĂŒchtlingskriseâ scheint sich Wagener jedoch weniger mit China oder Nordkorea als vielmehr mit innerdeutschen Fragen befassen zu wollen. Nachdem er 2018 bereits ein âPlĂ€doyer fĂŒr einen neuen Schutzwallâ veröffentlichte, erschien im Sommer 2021 sein Titel âKulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale IdentitĂ€t der Deutschenâ. Auf 355 Seiten stellt der Autor dort diverse ErwĂ€gungen zu Volk und Vaterland an. Einen Schwerpunkt der methodisch inkonsistenten, streckenweise repetitiven und ĂŒberwiegend höchstens populĂ€rwissenschaftlichen Abhandlungen nimmt die Auseinandersetzung mit der Frage ein, wen Wagener zum deutschen Volk zĂ€hlen will.
Zwar gesteht er ein, dass Menschen grundsĂ€tzlich multiple IdentitĂ€ten hĂ€tten, die sich im Laufe des Lebens wandeln könnten. Es existierten aber ebenso âfestgelegte IdentitĂ€ten, die sich aus der Abstammung ergebenâ. So möge sich jemand, der in Afrika geboren, aber in Deutschland groĂgeworden sei, vielleicht âim Selbstbild als Deutscher fĂŒhlenâ, er werde âim Fremdbildâ aber âaufgrund seiner Hautfarbe weiter von vielen Menschen als Afrikaner eingeordnetâ. Ebenso gebe es âTĂŒrken mit einem deutschen Passâ, die âin ehrlicher Weiseâ ihre IdentitĂ€t lebten und als Patrioten fĂŒr ihre Heimat einstĂŒnden â âund dies ist die TĂŒrkeiâ. Da die wahre Heimat dieser Personen nicht Deutschland sei und sie âin ihrem Herzen zuvörderst TĂŒrkenâ blieben, könne von ihnen nicht erwartet werden, sich patriotisch zur Bundesrepublik zu bekennen. Der Zuzug von âMillionen Menschen fremder Kulturenâ mitsamt der ihnen anhaftenden âethnischen Faktorenâ begrĂŒnde nach der Logik Wageners âeinen Konfliktimportâ. Namentlich die âwachsende Ausbreitung des Islam in Deutschlandâ werde nach Ansicht des Politologen âzu einer Gefahr fuÌr die Gesellschaftâ.
Sicherheitsbescheid verloren, Disziplinarsanktion verhÀngt
Es waren diese und Ă€hnliche AusfĂŒhrungen, die seinen Dienstherrn Medienberichten zufolge veranlassten, Wageners Sicherheitsbescheid zu widerrufen. Dieser enthielt eine Sicherheitsfreigabe der höchsten Stufe (§ 10 Nr. 3 SĂG), ĂŒber welche der Professor aufgrund seiner zumindest formellen BeschĂ€ftigung beim BND verfĂŒgen muss. Diese ist unabhĂ€ngig von dem konkreten Einsatz der Person erforderlich: Beim BND fallen so viele Verschlusssachen an, dass allein ein aufgeschnapptes GesprĂ€ch auf dem Flur oder eine fehlgeleitete E-Mail von operativ tĂ€tigen Kollegen zu schweren Geheimschutzverletzungen fĂŒhren könnte.
Durch umfangreiche Abfragen in behördlichen Datenbanken, IdentitĂ€tsprĂŒfungen gegen Einschleusungen von Agenten und die Befragung von Kontaktpersonen auf Extremismus, Spionage oder Erpressbarkeit des Betroffenen hin werden die Nachrichtendienst-Angehörigen auf ihre ZuverlĂ€ssigkeit abgeklopft â bereits leise Zweifel fĂŒhren nach dem Grundsatz in dubio pro securitate (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SĂG) zu einem negativen Testat. Zu diesem Resultat kam dann auch der BND im Fall Wagener. Durch den Widerruf seines Sicherheitsbescheids darf er inzwischen seit vier Jahren keine dienstlichen GebĂ€ude mehr betreten. Ăberdies kam seine LehrtĂ€tigkeit zum Erliegen, weil sie ebenfalls auf dem GelĂ€nde des BND stattfand und die IdentitĂ€ten des Behördennachwuchses an sich bereits schĂŒtzenswert sind.
Zudem leitete der Auslandsnachrichtendienst ein Disziplinarverfahren ein, in dessen Folge er schlieĂlich im Mai 2024 eine DisziplinarverfĂŒgung erlieĂ, nach der Wagener eine KĂŒrzung seiner DienstbezĂŒge auferlegt wurde. Ein Widerspruch des Politikwissenschaftlers Anfang 2025 war nicht erfolgreich, sodass er beim BVerwG Klage erhob, das fĂŒr Angelegenheiten des BND nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zustĂ€ndig ist. Als die Sache schlieĂlich am 9. Oktober 2025 verhandelt wurde, trafen Naheliegendes und Erstaunliches zusammen.
Verletzt ein ethnischer Volksbegriff die Verfassungstreuepflicht?
Das BVerwG begann die Verhandlung damit, explizit zu bestimmen, welche Dienstpflichtverletzung der BND Wagener vorwirft. Zum Gegenstand seiner VerfĂŒgung hatte der BND gerade keinen VerstoĂ gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht gemacht, auch wenn dies mit Blick auf Wageners AusfĂŒhrungen zur Frage, wer ârichtigerâ Deutscher sein könne, vielleicht nahegelegen hĂ€tte. BND und BVerwG waren sich nach ihrer Interpretation der verfassungsgerichtlichen Judikatur hingegen darin einig, dass nur solche Verwendungen des âethnisch-kulturellen Volksbegriffsâ als verfassungsfeindlich zu bewerten seien, die auf eine rechtliche Benachteiligung von als bloĂe âPassdeutscheâ identifizierten StaatsbĂŒrgern abzielen (so anlĂ€sslich der Einstufung der AfD-Bundespartei wohl auch OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 211).
Dass diese Wertung rechtlich nicht zwingend erscheint, legen andere Entscheidungen nahe. So erklĂ€rte etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein ausschlieĂlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter Volksbegriff fĂŒr sich genommen dem Grundgesetz widerspreche (Beschl. v. 14.09.2023, 10 CE 23.796, Rn. 105). Ferner bestĂ€tigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass völkisch-abstammungsmĂ€Ăige Konzepte auch dann gegen die Verfassung verstoĂen könnten, wenn sie nicht absolut gelten (Beschl. v. 23.06.2021, OVG 1 N 96/20, Rn. 13). Die dortigen Richter erklĂ€rten sogar ausdrĂŒcklich, dass die auf den emeritierten Staatsrechtslehrer Dietrich Murswiek zurĂŒckgehende These abzulehnen sei, wonach âdie politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen IdentitĂ€t des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig werde, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeuteâ.
Freie Wissenschaft und beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht
Es fĂ€llt aber trotz dieser divergierenden Blickwinkel in der Rechtsprechung schwer, in Wageners AusfĂŒhrungen bereits irgendwelche Umsetzungsschritte fĂŒr die Idee des âethnisch-kulturellen Volksbegriffsâ zu identifizieren â ob nun mit oder ohne Ausnahmen versehen â, um ihm sodann einen VerstoĂ gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht zur Last legen zu können. In seinem âKulturkampfâ-Buch nimmt der Politikwissenschaftler fĂŒr sich in Anspruch, den grundgesetzlichen Begriff der Deutschen gerade nicht abzulehnen. Stattdessen wolle er allein aus politologischer Sicht eine zusĂ€tzliche Kategorie auĂerhalb der RechtssphĂ€re schaffen. Um eine Auf- oder Abwertung anderer Menschen gehe es ihm nicht. Man muss dies nicht glauben, widerlegen lĂ€sst es sich aber kaum. Insofern war es vermutlich konsequent, dass der BND nach den Erkenntnissen der mĂŒndlichen Verhandlung in seiner DisziplinarverfĂŒgung nur auf die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht abstellte. Danach mĂŒssen Beamte inner- wie auĂerhalb der AmtsausĂŒbung der durch ihre dienstliche Stellung gebotenen Achtung und dem damit verbundenen Vertrauen gerecht werden.
Martin Wagener ist indes nicht irgendein Beamter, sondern Wissenschaftler. Es versteht sich von selbst, dass der Dienstherr zumindest im Kontext akademischer TĂ€tigkeiten â worunter die Veröffentlichung des âKulturkampfâ-Buchs trotz aller methodischen SchwĂ€chen zĂ€hlen dĂŒrfte â keine âFachaufsichtâ ausĂŒben darf. Daher existieren Stimmen im Schrifttum, die annehmen, anlĂ€sslich wissenschaftsbezogener ĂuĂerungen von Hochschullehrern gebe es im Grunde keinen Platz fĂŒr eine unterhalb der Verfassungstreue anzusiedelnde Wohlverhaltenspflicht (von einer zumindest grundsĂ€tzlichen ImmunitĂ€t wissenschaftlicher Thesen mit Blick auf das MĂ€Ăigungsgebot sprechend: GĂ€rditz, Forschung & Lehre, 2/18, S. 116 ff.).
Auswirkung auf Àhnliche FÀlle an der HS Bund
Es erschien allerdings nicht fernliegend, dass das Gericht hier einen differenzierenden MaĂstab anlegen wĂŒrde. TatsĂ€chlich stellte das BVerwG in seiner nach der mĂŒndlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung heraus: âMit dieser Stellungnahme [zu den âTĂŒrken mit einem deutschen PassâŠâ] positioniert sich der KlĂ€ger in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten darin beeintrĂ€chtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird.â Daher sei die DisziplinarverfĂŒgung des BND ânicht zu beanstandenâ. (vgl. PM Nr. 76/2025 v. 09.10.2025).
Bereits hierdurch kommt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Judikat eine ĂŒber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im hochgeschĂŒtzten Bereich der Wissenschaftsfreiheit Umfang und Grenzen von Dienstpflichten nicht schablonenhaft bewertet werden dĂŒrfen, sondern diese vielmehr anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen sind. In seiner oben genannten Pressemitteilung umschrieb es das BVerwG so: âDer KlĂ€ger ist als Professor an der Hochschule des Bundes vornehmlich mit der Aus- und Fortbildung von AnwĂ€rtern und Beamten des gehobenen Dienstes betraut; dies ist zu berĂŒcksichtigen bei der amtsbezogenen Pflicht des Beamten, durch sein Verhalten das fĂŒr die AusĂŒbung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht zu beeintrĂ€chtigen.â
In der Konsequenz dĂŒrften Ă€hnlich gelagerte FĂ€lle aus den letzten Jahren neu zu bewerten sein. Dies betrifft beispielsweise Rainer Maninger, der als Bundespolizei-Professor ebenfalls an der HS Bund lehrt. Dem Politologen wird durch verschiedene Presseberichte vorgeworfen, MitbegrĂŒnder des rechtsextremistischen âInstituts fĂŒr Staatspolitikâ zu sein, das heute formal in die Unternehmergesellschaften âMenschenparkâ (SchulungsgeschĂ€ft) und âMetapolitikâ (VerlagsaktivitĂ€ten) aufgespalten ist. Ein erst vor wenigen Wochen veröffentlichtes Gutachten identifiziert in seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen Narrative des âEthnopluralismusâ sowie Argumentationen, die â Ă€hnlich wie die Aussagen Wageners â auf âbiologistischen Grundannahmenâ basieren.
Vielsagende Hinweise der Bundesrichter
Bemerkenswerterweise belieĂ es der 2. Senat des BVerwG jedoch nicht bei seinen entscheidungserheblichen Feststellungen, wonach die Verbreitung des Ethnopluralismus durch einen Beamten trotz seiner Rolle als Wissenschaftler ein Dienstvergehen begrĂŒnden kann. Mehrfach wies der Vorsitzende im Rahmen der mĂŒndlichen Verhandlung darauf hin, dass sich im âKulturkampfâ-Buch möglicherweise Anhaltspunkte fĂŒr weitere Dienstvergehen finden lieĂen. Dies betreffe den GroĂbereich âVerschwörungstheorienâ als zweite argumentative Hauptlinie Wageners. In seinem Machwerk will der Politikwissenschaftler hinter den von ihm beklagten ethnokulturellen Entwicklungen ein âRegierungsprojektâ mit dem Ziel erkannt haben, âdie deutsche Kulturnation abzuschaffenâ, indem sie vor dem âBild einer primĂ€r schuldbeladenen Geschichteâ durch âpolitisch-mediale Elitenâ in âeine multikulturelle Willensnationâ umentwickelt werde.
Als âMachtzentrumâ dieser Bedrohung hat der Autor Angela Merkel ausgemacht, deren Vita er einen eigenen Abschnitt widmet. Hierbei gelangt er zu dem Ergebnis, dass sich die Politik der frĂŒheren Bundeskanzlerin ohne eine gestörte IdentitĂ€t nicht erklĂ€ren lasse. FĂŒr die Umsetzung ihres agenda settings habe Merkel den Verfassungsschutz âzur Durchsetzung auch ideologischer Zieleâ missbraucht. Der damalige Behördenleiter Thomas Haldenwang lieferte angeblich âintelligence to pleaseâ, also nachrichtendienstliche GefĂ€lligkeitsarbeit. Gleich mehrere Bewertungen des Inlandsnachrichtendienstes mĂŒssten als Verlassen des âBodens seriöser Beschreibungen der innenpolitischen Lageâ beschrieben werden, und der Verfassungsschutz entdecke âweitaus mehr Rechtsextremismusâ als tatsĂ€chlich vorhanden sei.
Nach Ansicht Wageners manifestiert sich dieser Befund in der Einstufung der âIdentitĂ€ren Bewegungâ als âgesichert rechtsextremistischâ. Das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz könne seine VorwĂŒrfe gegenĂŒber dieser Gruppierung nur durch âsehr weitreichende Interpretationen und zuweilen Unterstellungenâ generieren. Wagener will sich in diesem Kontext mit Martin Sellner als Gallionsfigur der âIdentitĂ€renâ befasst haben, den er zu einem mehrstĂŒndigen GesprĂ€ch traf. Daraufhin urteilt der Politikwissenschaftler: Wenn man sich nur genug MuÌhe mache (was der Verfassungsschutz natĂŒrlich versĂ€umt habe), wĂŒrde man hinreichende Zitate finden, um Sellner als âlupenreinen Demokratenâ anzuerkennen. Zwar gebe es ebenfalls Sentenzen, die ein anderes Bild zeichnen könnten â aber nur âklug zusammengeschnittenâ.
Staatsdelegitimierung als DienstpflichtverstoĂ
Diese AusfĂŒhrungen sind, wie der Verhandlung in Leipzig zu entnehmen war, durchaus auch dem BND aufgefallen. Er hatte sie Wagener jedoch nicht wirksam als zusĂ€tzlichen PflichtverstoĂ vorgeworfen. Hintergrund fĂŒr jene ZurĂŒckhaltung könnte gewesen sein, dass die verwaltungs- und insbesondere die verfassungsgerichtliche Spruchpraxis im Hinblick auf Delegitimierungsnarrative zuletzt restriktiv ausgefallen ist. So machte das Oberverwaltungsgericht MĂŒnster anlĂ€sslich der AfD-Verdachtsfalleinstufung deutlich, dass sich der Verfassungsschutz eher auf ethnisch-kulturelle Forderungen konzentrieren solle (vgl. Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 206 ff.) â was dieser im Gutachten zur Hochstufung der AfD aus dem FrĂŒhjahr 2025 dann konsequent tat.
Dass das BVerwG in der hier diskutierten Disziplinarsache nun doch an schrille Töne gegenĂŒber politischen Institutionen und Akteuren anknĂŒpfen zu wollen scheint, ist dennoch ĂŒberzeugend. Nimmt man die Logik des Gerichts ernst, dass Professoren an Verwaltungsfachhochschulen als Bundesbeamte einer â im Lichte ihrer Stellung als Wissenschaftler anzupassenden â Wohlverhaltenspflicht unterliegen, stehen sie dem Staat gerade nicht wie gewöhnliche BĂŒrger gegenĂŒber. Jedenfalls fĂŒr all jene, die keine klassischen FĂ€cher an traditionellen UniversitĂ€ten lehren, sondern fĂŒr die Ausbildung der Staatsdiener von morgen verantwortlich zeichnen, dĂŒrfte sich das MaĂ an geschuldetem Wohlverhalten erweitert haben. Dieses umfasst nicht nur den Verzicht auf Thesen, die sich wie der ethnisch-kulturelle Volksbegriff im Nahfeld von Angriffen auf die MenschenwĂŒrde bewegen. Der Staat darf vielmehr fordern, dass seine eigenen Ausbilder die durch das Grundgesetz vorgesehenen Institutionen und Werte treu verteidigen.
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