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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Die Verfassungstreue der deutschen Agenten-Ausbilder

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelte Anfang Oktober ĂŒber eine Disziplinarsanktion, die der Bundesnachrichtendienst (BND) gegen einen bei ihm beschĂ€ftigten Professor ausgesprochen hatte. Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung eines Buches, das sich unter anderem ethnischer Kriterien bei der Bestimmung bediente, wer Deutscher ist und wer nicht. Die Leipziger Bundesrichter bestĂ€tigten die durch den Auslandsnachrichtendienst verhĂ€ngte Sanktion schlussendlich. Das Verfahren offenbarte aber auch grundsĂ€tzliche Erkenntnisse: Wissenschaftsfreiheit und Selbstverwaltungsgarantie werden weniger stark gewichtet, wenn ein Hochschullehrer zugleich den Nachwuchs der Staatsverwaltung ausbildet. Und nicht zuletzt staatsdelegitimierende Tendenzen bei den Ausbildern können kĂŒnftig eine grĂ¶ĂŸere Rolle spielen.

Lehre fĂŒr die Spione von morgen

Rund 50.000 Personen sind in Deutschland als Professorinnen und Professoren tĂ€tig. Üblicherweise unmittelbar an einer UniversitĂ€t oder Hochschule beschĂ€ftigt, unterrichten sie FĂ€cher wie Medizin, Lehramt, Ingenieurwesen oder Rechtswissenschaften. Doch auch die Staatsverwaltung verfĂŒgt ĂŒber eigene Hochschulen – darunter jene des Bundes (HS Bund). Neben so exotischen Fachbereichen wie „landwirtschaftliche Sozialversicherung“ oder „Wetterdienst“ beheimatet diese auch den Ausbildungsort fĂŒr den Nachwuchs der drei Nachrichtendienste des Bundes. Da die Hochschule nicht rechtsfĂ€hig ist, sind die dort tĂ€tigen Professoren bei ihren „BedarfstrĂ€gern“ beschĂ€ftigt, gehören also derjenigen Behörde an, die sie fachlich vertreten. Zu dieser Gruppe zĂ€hlt der BND-Mitarbeiter Martin Wagener, der knapp zehn Jahre zuvor fĂŒr die Lehre im Bereich der Politik Ostasiens zum W3-Professor berufen wurde.

„Postdemokratie“ durch „ethnischen Konfliktimport“?

SpĂ€testens seit der „FlĂŒchtlingskrise“ scheint sich Wagener jedoch weniger mit China oder Nordkorea als vielmehr mit innerdeutschen Fragen befassen zu wollen. Nachdem er 2018 bereits ein „PlĂ€doyer fĂŒr einen neuen Schutzwall“ veröffentlichte, erschien im Sommer 2021 sein Titel „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale IdentitĂ€t der Deutschen“. Auf 355 Seiten stellt der Autor dort diverse ErwĂ€gungen zu Volk und Vaterland an. Einen Schwerpunkt der methodisch inkonsistenten, streckenweise repetitiven und ĂŒberwiegend höchstens populĂ€rwissenschaftlichen Abhandlungen nimmt die Auseinandersetzung mit der Frage ein, wen Wagener zum deutschen Volk zĂ€hlen will.

Zwar gesteht er ein, dass Menschen grundsĂ€tzlich multiple IdentitĂ€ten hĂ€tten, die sich im Laufe des Lebens wandeln könnten. Es existierten aber ebenso „festgelegte IdentitĂ€ten, die sich aus der Abstammung ergeben“. So möge sich jemand, der in Afrika geboren, aber in Deutschland großgeworden sei, vielleicht „im Selbstbild als Deutscher fĂŒhlen“, er werde „im Fremdbild“ aber „aufgrund seiner Hautfarbe weiter von vielen Menschen als Afrikaner eingeordnet“. Ebenso gebe es „TĂŒrken mit einem deutschen Pass“, die „in ehrlicher Weise“ ihre IdentitĂ€t lebten und als Patrioten fĂŒr ihre Heimat einstĂŒnden – „und dies ist die TĂŒrkei“. Da die wahre Heimat dieser Personen nicht Deutschland sei und sie „in ihrem Herzen zuvörderst TĂŒrken“ blieben, könne von ihnen nicht erwartet werden, sich patriotisch zur Bundesrepublik zu bekennen. Der Zuzug von „Millionen Menschen fremder Kulturen“ mitsamt der ihnen anhaftenden „ethnischen Faktoren“ begrĂŒnde nach der Logik Wageners „einen Konfliktimport“. Namentlich die „wachsende Ausbreitung des Islam in Deutschland“ werde nach Ansicht des Politologen „zu einer Gefahr für die Gesellschaft“.

Sicherheitsbescheid verloren, Disziplinarsanktion verhÀngt

Es waren diese und Ă€hnliche AusfĂŒhrungen, die seinen Dienstherrn Medienberichten zufolge veranlassten, Wageners Sicherheitsbescheid zu widerrufen. Dieser enthielt eine Sicherheitsfreigabe der höchsten Stufe (§ 10 Nr. 3 SÜG), ĂŒber welche der Professor aufgrund seiner zumindest formellen BeschĂ€ftigung beim BND verfĂŒgen muss. Diese ist unabhĂ€ngig von dem konkreten Einsatz der Person erforderlich: Beim BND fallen so viele Verschlusssachen an, dass allein ein aufgeschnapptes GesprĂ€ch auf dem Flur oder eine fehlgeleitete E-Mail von operativ tĂ€tigen Kollegen zu schweren Geheimschutzverletzungen fĂŒhren könnte.

Durch umfangreiche Abfragen in behördlichen Datenbanken, IdentitĂ€tsprĂŒfungen gegen Einschleusungen von Agenten und die Befragung von Kontaktpersonen auf Extremismus, Spionage oder Erpressbarkeit des Betroffenen hin werden die Nachrichtendienst-Angehörigen auf ihre ZuverlĂ€ssigkeit abgeklopft – bereits leise Zweifel fĂŒhren nach dem Grundsatz in dubio pro securitate (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG) zu einem negativen Testat. Zu diesem Resultat kam dann auch der BND im Fall Wagener. Durch den Widerruf seines Sicherheitsbescheids darf er inzwischen seit vier Jahren keine dienstlichen GebĂ€ude mehr betreten. Überdies kam seine LehrtĂ€tigkeit zum Erliegen, weil sie ebenfalls auf dem GelĂ€nde des BND stattfand und die IdentitĂ€ten des Behördennachwuchses an sich bereits schĂŒtzenswert sind.

Zudem leitete der Auslandsnachrichtendienst ein Disziplinarverfahren ein, in dessen Folge er schließlich im Mai 2024 eine DisziplinarverfĂŒgung erließ, nach der Wagener eine KĂŒrzung seiner DienstbezĂŒge auferlegt wurde. Ein Widerspruch des Politikwissenschaftlers Anfang 2025 war nicht erfolgreich, sodass er beim BVerwG Klage erhob, das fĂŒr Angelegenheiten des BND nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zustĂ€ndig ist. Als die Sache schließlich am 9. Oktober 2025 verhandelt wurde, trafen Naheliegendes und Erstaunliches zusammen.

Verletzt ein ethnischer Volksbegriff die Verfassungstreuepflicht?

Das BVerwG begann die Verhandlung damit, explizit zu bestimmen, welche Dienstpflichtverletzung der BND Wagener vorwirft. Zum Gegenstand seiner VerfĂŒgung hatte der BND gerade keinen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht gemacht, auch wenn dies mit Blick auf Wageners AusfĂŒhrungen zur Frage, wer „richtiger“ Deutscher sein könne, vielleicht nahegelegen hĂ€tte. BND und BVerwG waren sich nach ihrer Interpretation der verfassungsgerichtlichen Judikatur hingegen darin einig, dass nur solche Verwendungen des „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ als verfassungsfeindlich zu bewerten seien, die auf eine rechtliche Benachteiligung von als bloße „Passdeutsche“ identifizierten StaatsbĂŒrgern abzielen (so anlĂ€sslich der Einstufung der AfD-Bundespartei wohl auch OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 211).

Dass diese Wertung rechtlich nicht zwingend erscheint, legen andere Entscheidungen nahe. So erklĂ€rte etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter Volksbegriff fĂŒr sich genommen dem Grundgesetz widerspreche (Beschl. v. 14.09.2023, 10 CE 23.796, Rn. 105). Ferner bestĂ€tigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass völkisch-abstammungsmĂ€ĂŸige Konzepte auch dann gegen die Verfassung verstoßen könnten, wenn sie nicht absolut gelten (Beschl. v. 23.06.2021, OVG 1 N 96/20, Rn. 13). Die dortigen Richter erklĂ€rten sogar ausdrĂŒcklich, dass die auf den emeritierten Staatsrechtslehrer Dietrich Murswiek zurĂŒckgehende These abzulehnen sei, wonach „die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen IdentitĂ€t des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig werde, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeute“.

Freie Wissenschaft und beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht

Es fĂ€llt aber trotz dieser divergierenden Blickwinkel in der Rechtsprechung schwer, in Wageners AusfĂŒhrungen bereits irgendwelche Umsetzungsschritte fĂŒr die Idee des „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ zu identifizieren – ob nun mit oder ohne Ausnahmen versehen –, um ihm sodann einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht zur Last legen zu können. In seinem „Kulturkampf“-Buch nimmt der Politikwissenschaftler fĂŒr sich in Anspruch, den grundgesetzlichen Begriff der Deutschen gerade nicht abzulehnen. Stattdessen wolle er allein aus politologischer Sicht eine zusĂ€tzliche Kategorie außerhalb der RechtssphĂ€re schaffen. Um eine Auf- oder Abwertung anderer Menschen gehe es ihm nicht. Man muss dies nicht glauben, widerlegen lĂ€sst es sich aber kaum. Insofern war es vermutlich konsequent, dass der BND nach den Erkenntnissen der mĂŒndlichen Verhandlung in seiner DisziplinarverfĂŒgung nur auf die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht abstellte. Danach mĂŒssen Beamte inner- wie außerhalb der AmtsausĂŒbung der durch ihre dienstliche Stellung gebotenen Achtung und dem damit verbundenen Vertrauen gerecht werden.

Martin Wagener ist indes nicht irgendein Beamter, sondern Wissenschaftler. Es versteht sich von selbst, dass der Dienstherr zumindest im Kontext akademischer TĂ€tigkeiten – worunter die Veröffentlichung des „Kulturkampf“-Buchs trotz aller methodischen SchwĂ€chen zĂ€hlen dĂŒrfte – keine „Fachaufsicht“ ausĂŒben darf. Daher existieren Stimmen im Schrifttum, die annehmen, anlĂ€sslich wissenschaftsbezogener Äußerungen von Hochschullehrern gebe es im Grunde keinen Platz fĂŒr eine unterhalb der Verfassungstreue anzusiedelnde Wohlverhaltenspflicht (von einer zumindest grundsĂ€tzlichen ImmunitĂ€t wissenschaftlicher Thesen mit Blick auf das MĂ€ĂŸigungsgebot sprechend: GĂ€rditz, Forschung & Lehre, 2/18, S. 116 ff.).

Auswirkung auf Àhnliche FÀlle an der HS Bund

Es erschien allerdings nicht fernliegend, dass das Gericht hier einen differenzierenden Maßstab anlegen wĂŒrde. TatsĂ€chlich stellte das BVerwG in seiner nach der mĂŒndlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung heraus: „Mit dieser Stellungnahme [zu den ‚TĂŒrken mit einem deutschen Pass
‘] positioniert sich der KlĂ€ger in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten darin beeintrĂ€chtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird.“ Daher sei die DisziplinarverfĂŒgung des BND „nicht zu beanstanden“. (vgl. PM Nr. 76/2025 v. 09.10.2025).

Bereits hierdurch kommt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Judikat eine ĂŒber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im hochgeschĂŒtzten Bereich der Wissenschaftsfreiheit Umfang und Grenzen von Dienstpflichten nicht schablonenhaft bewertet werden dĂŒrfen, sondern diese vielmehr anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen sind. In seiner oben genannten Pressemitteilung umschrieb es das BVerwG so: „Der KlĂ€ger ist als Professor an der Hochschule des Bundes vornehmlich mit der Aus- und Fortbildung von AnwĂ€rtern und Beamten des gehobenen Dienstes betraut; dies ist zu berĂŒcksichtigen bei der amtsbezogenen Pflicht des Beamten, durch sein Verhalten das fĂŒr die AusĂŒbung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht zu beeintrĂ€chtigen.“

In der Konsequenz dĂŒrften Ă€hnlich gelagerte FĂ€lle aus den letzten Jahren neu zu bewerten sein. Dies betrifft beispielsweise Rainer Maninger, der als Bundespolizei-Professor ebenfalls an der HS Bund lehrt. Dem Politologen wird durch verschiedene Presseberichte vorgeworfen, MitbegrĂŒnder des rechtsextremistischen „Instituts fĂŒr Staatspolitik“ zu sein, das heute formal in die Unternehmergesellschaften „Menschenpark“ (SchulungsgeschĂ€ft) und „Metapolitik“ (VerlagsaktivitĂ€ten) aufgespalten ist. Ein erst vor wenigen Wochen veröffentlichtes Gutachten identifiziert in seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen Narrative des „Ethnopluralismus“ sowie Argumentationen, die – Ă€hnlich wie die Aussagen Wageners – auf „biologistischen Grundannahmen“ basieren.

Vielsagende Hinweise der Bundesrichter

Bemerkenswerterweise beließ es der 2. Senat des BVerwG jedoch nicht bei seinen entscheidungserheblichen Feststellungen, wonach die Verbreitung des Ethnopluralismus durch einen Beamten trotz seiner Rolle als Wissenschaftler ein Dienstvergehen begrĂŒnden kann. Mehrfach wies der Vorsitzende im Rahmen der mĂŒndlichen Verhandlung darauf hin, dass sich im „Kulturkampf“-Buch möglicherweise Anhaltspunkte fĂŒr weitere Dienstvergehen finden ließen. Dies betreffe den Großbereich „Verschwörungstheorien“ als zweite argumentative Hauptlinie Wageners. In seinem Machwerk will der Politikwissenschaftler hinter den von ihm beklagten ethnokulturellen Entwicklungen ein „Regierungsprojekt“ mit dem Ziel erkannt haben, „die deutsche Kulturnation abzuschaffen“, indem sie vor dem „Bild einer primĂ€r schuldbeladenen Geschichte“ durch „politisch-mediale Eliten“ in „eine multikulturelle Willensnation“ umentwickelt werde.

Als „Machtzentrum“ dieser Bedrohung hat der Autor Angela Merkel ausgemacht, deren Vita er einen eigenen Abschnitt widmet. Hierbei gelangt er zu dem Ergebnis, dass sich die Politik der frĂŒheren Bundeskanzlerin ohne eine gestörte IdentitĂ€t nicht erklĂ€ren lasse. FĂŒr die Umsetzung ihres agenda settings habe Merkel den Verfassungsschutz „zur Durchsetzung auch ideologischer Ziele“ missbraucht. Der damalige Behördenleiter Thomas Haldenwang lieferte angeblich „intelligence to please“, also nachrichtendienstliche GefĂ€lligkeitsarbeit. Gleich mehrere Bewertungen des Inlandsnachrichtendienstes mĂŒssten als Verlassen des „Bodens seriöser Beschreibungen der innenpolitischen Lage“ beschrieben werden, und der Verfassungsschutz entdecke „weitaus mehr Rechtsextremismus“ als tatsĂ€chlich vorhanden sei.

Nach Ansicht Wageners manifestiert sich dieser Befund in der Einstufung der „IdentitĂ€ren Bewegung“ als „gesichert rechtsextremistisch“. Das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz könne seine VorwĂŒrfe gegenĂŒber dieser Gruppierung nur durch „sehr weitreichende Interpretationen und zuweilen Unterstellungen“ generieren. Wagener will sich in diesem Kontext mit Martin Sellner als Gallionsfigur der „IdentitĂ€ren“ befasst haben, den er zu einem mehrstĂŒndigen GesprĂ€ch traf. Daraufhin urteilt der Politikwissenschaftler: Wenn man sich nur genug Mühe mache (was der Verfassungsschutz natĂŒrlich versĂ€umt habe), wĂŒrde man hinreichende Zitate finden, um Sellner als „lupenreinen Demokraten“ anzuerkennen. Zwar gebe es ebenfalls Sentenzen, die ein anderes Bild zeichnen könnten – aber nur „klug zusammengeschnitten“.

Staatsdelegitimierung als Dienstpflichtverstoß

Diese AusfĂŒhrungen sind, wie der Verhandlung in Leipzig zu entnehmen war, durchaus auch dem BND aufgefallen. Er hatte sie Wagener jedoch nicht wirksam als zusĂ€tzlichen Pflichtverstoß vorgeworfen. Hintergrund fĂŒr jene ZurĂŒckhaltung könnte gewesen sein, dass die verwaltungs- und insbesondere die verfassungsgerichtliche Spruchpraxis im Hinblick auf Delegitimierungsnarrative zuletzt restriktiv ausgefallen ist. So machte das Oberverwaltungsgericht MĂŒnster anlĂ€sslich der AfD-Verdachtsfalleinstufung deutlich, dass sich der Verfassungsschutz eher auf ethnisch-kulturelle Forderungen konzentrieren solle (vgl. Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 206 ff.) – was dieser im Gutachten zur Hochstufung der AfD aus dem FrĂŒhjahr 2025 dann konsequent tat.

Dass das BVerwG in der hier diskutierten Disziplinarsache nun doch an schrille Töne gegenĂŒber politischen Institutionen und Akteuren anknĂŒpfen zu wollen scheint, ist dennoch ĂŒberzeugend. Nimmt man die Logik des Gerichts ernst, dass Professoren an Verwaltungsfachhochschulen als Bundesbeamte einer – im Lichte ihrer Stellung als Wissenschaftler anzupassenden – Wohlverhaltenspflicht unterliegen, stehen sie dem Staat gerade nicht wie gewöhnliche BĂŒrger gegenĂŒber. Jedenfalls fĂŒr all jene, die keine klassischen FĂ€cher an traditionellen UniversitĂ€ten lehren, sondern fĂŒr die Ausbildung der Staatsdiener von morgen verantwortlich zeichnen, dĂŒrfte sich das Maß an geschuldetem Wohlverhalten erweitert haben. Dieses umfasst nicht nur den Verzicht auf Thesen, die sich wie der ethnisch-kulturelle Volksbegriff im Nahfeld von Angriffen auf die MenschenwĂŒrde bewegen. Der Staat darf vielmehr fordern, dass seine eigenen Ausbilder die durch das Grundgesetz vorgesehenen Institutionen und Werte treu verteidigen.

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