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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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Der Kaffee der Zukunft braucht keine Bohnen mehr

Das natĂŒrliche Produkt Kaffee wird immer teurer, von den negativen Folgen des Anbaus fĂŒr Umwelt und Menschen ganz zu schweigen. Nun versuchen Forscher, das Genussmittel in Bioreaktoren herzustellen.

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Mit zweierlei Maß

In der Nacht vom 12. auf den 13. Juni hat Israel eine Reihe von MilitĂ€rschlĂ€gen gegen den Iran durchgefĂŒhrt. Seitdem ĂŒberziehen sich der Iran und Israel mit Angriffen, mit einer steigenden Zahl von Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Unmittelbar nach Beginn der israelischen MilitĂ€rschlĂ€ge Ă€ußerte sich das AuswĂ€rtige Amt zu den Angriffen und deutete unter Bezugnahme auf Verletzungen des Atomwaffensperrvertrags sowie die mit dem iranischen Nuklearprogramm einhergehende Bedrohung an, dass die militĂ€rischen Maßnahmen Israels vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt sein könnten. Diese Position ist nicht nur völkerrechtlich unhaltbar, sondern trĂ€gt auch zu einer gefĂ€hrlichen Relativierung des völkerrechtlichen Gewaltverbots bei.

Verletzungen des Gewaltverbots

Die israelischen Angriffe sind völkerrechtswidrig. Sie verstoßen gegen das in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta verankerte völkerrechtliche Gewaltverbot. Eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Selbstverteidigung scheidet aus, wie etwa Marko Milanovic auf EJIL Talk! zutreffend ausgefĂŒhrt hat. Das Selbstverteidigungsrecht setzt nach Art. 51 UN-Charta einen bewaffneten Angriff voraus. Dieser muss gerade stattfinden oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Iran hat Israel nicht angegriffen, und selbst wenn man ein prĂ€emptives Selbstverteidigungsrecht anerkennt, setzte dieses einen unmittelbar bevorstehenden Angriff (imminent attack) voraus, wofĂŒr auf der Grundlage der zur VerfĂŒgung stehenden Informationen keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Recht auf prĂ€ventive Selbstverteidigung, das also im Vorfeld eines unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs ansetzte, ist völkerrechtlich nicht anerkannt. Der Verstoß gegen das Völkerrecht ist insofern offensichtlich.

An dieser völkerrechtlichen Bewertung Ă€ndert sich auch dadurch nichts, dass zwischen Israel und dem Iran kontinuierlich militĂ€rische Auseinandersetzungen stattfinden: Jede militĂ€rische Maßnahme muss fĂŒr sich genommen völkerrechtlich gerechtfertigt werden, und die Berufung auf eine mögliche zukĂŒnftige Bedrohung durch die Entwicklung von Nuklearwaffen begrĂŒndet gerade keine Selbstverteidigungslage.

Völkerrechtlich schwieriger zu bewerten ist die unmittelbare militĂ€rische Reaktion des Irans. Die völkerrechtswidrigen militĂ€rischen Maßnahmen Israels stellen einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta dar, der zum Zeitpunkt der iranischen Gegenreaktion auch noch nicht abgeschlossen war. Mit Blick auf diese Angriffe kann der Iran sich daher grundsĂ€tzlich auf das Selbstverteidigungsrecht berufen. Gleichwohl mĂŒssten die militĂ€rischen Maßnahmen des Irans auch tatsĂ€chlich der Selbstverteidigung dienen: Vergeltungsmaßnahmen sind ebenso unzulĂ€ssig wie Angriffe auf zivile Objekte und Zivilisten. Soweit die militĂ€rischen Maßnahmen des Irans sich gezielt gegen Zivilisten oder zivile Objekte richten bzw. nicht hinreichend zwischen militĂ€rischen und zivilen Zielen unterscheiden, verstoßen sie zudem gegen die Regeln des humanitĂ€ren Völkerrechts (ius in bello) und sind völkerrechtswidrig.

Reaktion des AuswÀrtigen Amtes

Die Reaktion des AuswĂ€rtigen Amtes auf die Eskalation ließ nicht lange auf sich warten. Noch am 13. Juni tagte der Krisenstab der Bundesregierung, und Außenminister Johann Wadephul Ă€ußerte sich wĂ€hrend einer Reise in Kairo wie folgt:

„Das iranische Nuklearprogramm ist nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Atomwaffensperrvertrages. Dies hat auch der Gouverneursrat der IAEO mit breiter Mehrheit festgestellt. Das Nuklearprogramm Irans ist eine Bedrohung fĂŒr die ganze Region und insbesondere fĂŒr Israel. Deswegen ist fĂŒr uns klar: Israel hat das Recht, seine Existenz und die Sicherheit seiner BĂŒrgerinnen und BĂŒrger zu verteidigen. Dennoch kennen Sie auch unsere grundsĂ€tzliche Haltung: Wir fordern alle Seiten dringend dazu auf, von Schritten abzusehen, die zu einer weiteren Eskalation fĂŒhren und die die Sicherheit der ganzen Region gefĂ€hrden könnten. Deutschland steht weiter bereit, einen Beitrag zu leisten, insbesondere im Rahmen der E3 mit Frankreich und Großbritannien sowie in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten von Amerika.“

Einleitend heißt es:

„Nach gezielten israelischen MilitĂ€rschlĂ€gen, die unter anderem gegen Einrichtungen des iranischen Nuklearprogramms gerichtet waren, reagierte Iran mit dem Abschuss hunderter Drohnen auf Israel.“

Angesichts des Umfangs der israelischen Angriffe ist schon dieses Framing problematisch. Dass die MilitĂ€rschlĂ€ge „gezielt“ erfolgten, sagt noch nichts darĂŒber aus, ob sie mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot im Einklang stehen (das tun sie nicht) und ob sie sich ausschließlich gegen völkerrechtlich legitime Ziele richten (das ist etwa mit Blick auf die gezielt angegriffenen und getöteten Wissenschaftler höchst fraglich). Irritierend ist zudem, dass die getöteten Zivilistinnen und Zivilisten mit keinem Wort erwĂ€hnt werden.

Völkerrechtlich brisant wird die Stellungnahme des AuswĂ€rtigen Amtes, wenn ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Vorwurf der Völkerrechtswidrigkeit des iranischen Nuklearprogramms und dem Recht Israels auf Selbstverteidigung hergestellt wird. Denn fĂŒr die Frage des Selbstverteidigungsrechts sind mögliche VerstĂ¶ĂŸe des Irans gegen den Atomwaffensperrvertrag irrelevant. Sie könnten die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Irans auslösen und ggf. Sanktionen unterhalb der Schwelle militĂ€rischer Gewalt rechtfertigen, begrĂŒnden aber keine Selbstverteidigungslage. Und auch die vom iranischen Nuklearprogramm ausgehende Bedrohung rechtfertigt keine militĂ€rischen Maßnahmen. Erneut: Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff voraus, der gerade stattfindet oder zumindest unmittelbar bevorsteht. Im Widerspruch zur bisherigen Position der Bundesregierung und entgegen der eindeutigen völkerrechtlichen Lage scheint das AuswĂ€rtige Amt hingegen zumindest fĂŒr möglich zu halten, dass die israelischen Angriffe durch das Selbstverteidigungsrecht gedeckt sein könnten.

Völkerrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik

Diese Position ist völkerrechtlich nicht haltbar. Der offenkundige und schwerwiegende Verstoß gegen das Gewaltverbot durch Israel fĂŒhrt vielmehr zu weiteren völkerrechtlichen Pflichten aller Staaten. Völkergewohnheitsrechtlich weitgehend anerkannt und in Art. 41 Abs. 1 der von der Völkerrechtskommission verabschiedeten Artikel ĂŒber die Staatenverantwortlichkeit normiert ist die Verpflichtung aller Staaten zur Zusammenarbeit, um eine entsprechende Völkerrechtsverletzung zu beenden. Völkerrechtlich untersagt sind zudem Maßnahmen, die sich als Hilfeleistung oder UnterstĂŒtzung bei der Begehung einer Völkerrechtsverletzung begreifen lassen. Entsprechende Maßnahmen können als Beihilfe (Art. 16 der Artikel ĂŒber die Staatenverantwortlichkeit) eine eigenstĂ€ndige Völkerrechtsverletzung begrĂŒnden. Waffenlieferungen an Israel und sonstige UnterstĂŒtzungsmaßnahmen sind daher nicht nur mit Blick auf die israelische Besatzung und den Gaza-Konflikt, sondern seit dem 13. Juni auch vor dem Hintergrund der militĂ€rischen Maßnahmen gegen den Iran völkerrechtlich problematisch.

SchwÀchung des Völkerrechts

Über den konkreten Konflikt hinaus hat die problematische Positionierung des AuswĂ€rtigen Amtes das Potential, zu einer gefĂ€hrlichen Tendenz der Relativierung des Gewaltverbots beizutragen. Das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta ist bewusst eng formuliert. Extensivere Lesarten dĂŒrfen nicht vorschnell mit geltendem Völkerrecht gleichgesetzt werden. Sie erweitern die Optionen unilateraler Gewaltanwendung und relativieren damit das völkerrechtliche Gewaltverbot. Das prominent von der US-amerikanischen Regierung unter George W. Bush in Anspruch genommene Recht auf prĂ€ventive Selbstverteidigung, mit dem der Versuch einer Rechtfertigung des Irak-Kriegs von 2003 unternommen wurde, ist daher von der internationalen Gemeinschaft entschieden zurĂŒckgewiesen worden. Dasselbe gilt fĂŒr viele weitere Versuche einer Ausweitung des Selbstverteidigungsrechts. Dass die Bundesregierung nun an einer entsprechenden Aufweichung des Gewaltverbots mitwirkt, ist mehr als nur bedauerlich. Es ist brandgefĂ€hrlich.

Die Bundesrepublik Deutschland betont regelmĂ€ĂŸig, dass das Völkerrecht einen Grundpfeiler der deutschen Außenpolitik darstellt. Ein solches Bekenntnis weckt die Erwartung, dass die Bundesregierung sich nicht nur selbst völkerrechtskonform verhĂ€lt, sondern auch völkerrechtswidrige Maßnahmen anderer Staaten anprangert und Maßnahmen und Äußerungen unterlĂ€sst, die zu einer SchwĂ€chung des Völkerrechts fĂŒhren können. Diese Verantwortung gilt in besonderem Maße, wenn es um die völkerrechtlichen Regeln des Einsatzes militĂ€rischer Gewalt geht.

Dass der Außenminister zur Deeskalation aufruft und in Aussicht stellt, dass Deutschland hierzu einen Beitrag leisten wird, ist ebenso zu begrĂŒĂŸen, wie die Kritik an der militĂ€rischen Reaktion des Irans legitim ist. Das Schweigen zur Völkerrechtswidrigkeit des israelischen Angriffs, oder schlimmer noch: die implizite Billigung der Angriffe, lĂ€sst sich hingegen nur als grundlegendes Versagen deutscher Außenpolitik bezeichnen. Es trĂ€gt zur SchwĂ€chung des Völkerrechts bei und unterfĂŒttert die Zweifel an der Prinzipientreue der Bundesrepublik, wenn es um die Einhaltung des Völkerrechts geht. In Fragen des Völkerrechts darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Einer friedlichen Lösung des Konflikts ist diese Haltung ebenso wenig zutrĂ€glich wie der IntegritĂ€t der Völkerrechtsordnung oder der ohnehin angeschlagenen GlaubwĂŒrdigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Welt.

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