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Parteiverbotsverfahren in der öffentlichen Debatte

Verfassungsrecht ist bekanntlich Politik in einem anderen Aggregatzustand. Das bedeutet jedoch nicht, die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht unterlĂ€gen denselben Funktionslogiken wie die gestalterische TĂ€tigkeit der Politik. Im Gegenteil bestehen zwischen beiden deutliche Unterschiede. WĂ€hrend Politik auf das Gewinnen von Einfluss und eine möglichst hohe gesellschaftliche Wirkung zielt, fußt die Verfassungsrechtswissenschaft auf den Prinzipien der Normgeltung, Methodengeleitetheit sowie Systemkonsistenz. Zugespitzt formuliert: Im politischen Raum zĂ€hlt (natĂŒrlich) nicht allein, aber doch auch, was mehrheitsfĂ€hig, strategisch zweckmĂ€ĂŸig oder durchsetzbar erscheint. In der rechtswissenschaftlichen Argumentation kommt es hingegen entscheidend darauf an, ob Argumente sich durch Auslegung oder methodengeleitete Rechtsfortbildung begrĂŒnden lassen.

Gerade deshalb ist es nicht risikolos, wenn Politiker im öffentlichen Diskurs juristische Argumente bemĂŒhen. Zum einen verkĂŒrzt der RĂŒckgriff auf das Verfassungsargument nicht selten die politische Auseinandersetzung: Wer sich auf das Grundgesetz beruft, erklĂ€rt das Argument des Gegners nicht nur fĂŒr unzweckmĂ€ĂŸig, sondern in der Regel sogar von vornherein fĂŒr indiskutabel. Zum anderen liegt die Versuchung nahe, den eigenen politischen Willen als das von der Verfassung Gewollte zu prĂ€sentieren. Dies muss nicht einmal absichtsvoll geschehen. Ein so offener und zugleich unbestimmter Text wie das Grundgesetz lĂ€dt den geneigten Interpreten geradezu ein, jene Schlussfolgerungen zu ziehen, die er ohnehin fĂŒr richtig hĂ€lt.

Eine solche Dynamik lĂ€sst sich auch in der seit einigen Monaten kontrovers gefĂŒhrten Debatte um ein mögliches AfD-Verbot beobachten. Ohne unterstellen zu wollen, dass dies in böser Absicht geschieht, finden sich dort wiederholt Positionen wieder, die mit Blick auf das (materielle) Verfassungsrecht kaum haltbar oder zumindest stark umstritten sind. Ihnen soll im Folgenden besondere Aufmerksamkeit gelten: als Mahnung an alle, die sich öffentlich zu diesem Thema Ă€ußern – den Verfasser eingeschlossen –, dass die juristische Methodik auch dort nicht vernachlĂ€ssigt werden darf, wo (gefĂŒhlte) politische Dringlichkeit auf normative KomplexitĂ€t trifft.

Irrtum Nr. 1: „Too big to ban“

Als erstes Beispiel sei auf eine hĂ€ufig wiederholte politische Äußerung verwiesen. Ein Parteiverbot, so heißt es, sei juristisch kaum zu rechtfertigen, weil es Millionen von WĂ€hlerinnen und WĂ€hlern ihrer Stimme beraube (zu Recht kritisch GĂ€rditz). TatsĂ€chlich ist die AfD den Kinderschuhen lĂ€ngst entwachsen: Sie hat ĂŒber 50.000 Mitglieder, ist bundesweit in (fast) allen Landesparlamenten prĂ€sent und stellt im Deutschen Bundestag mit 151 von 630 Sitzen die stĂ€rkste Oppositionsfraktion. Doch ist GrĂ¶ĂŸe ein Schutzschild gegen ein Parteiverbot? Das BVerfG hat sich im zweiten NPD-Verfahren dezidiert mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Einfluss eine Partei haben muss, die verboten werden soll – wenn auch mit umgekehrtem Vorzeichen (BVerfGE 144, 20, 224 f., Rn. 585). Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass eine Partei „zu klein“ und derart wirkungslos sein kann, dass sie das fĂŒr ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2, 4 GG erforderliche Maß an GefĂ€hrlichkeit nicht erreicht.

Ein Parteiverbot lĂ€sst sich als schĂ€rfste Sanktion gegen verfassungsfeindliche Parteien somit nur rechtfertigen, wenn die Partei mit ihrem gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handeln erfolgreich sein könnte, also ein gewisses Wirkungs- und Mobilisierungspotential mitbringt (BVerfGE 144, 20, 224 f., Rn. 585). Dieses vom BVerfG herausgearbeitete PotentialitĂ€tskriterium steht im Kontext der einschlĂ€gigen Rechtsprechung des EGMR; im Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG findet es jedoch keinen ausdrĂŒcklichen Niederschlag und ist unter anderem aus diesem Grund in der Literatur heftig kritisiert worden.1) Zu Recht wird gefragt, welchen verfassungsrechtlichen Sinn es haben soll, eine als solche identifizierte extremistische Partei so lange zu verschonen, bis sie hinreichend stark geworden ist, um die Grundlagen der freiheitlichen Ordnung wirksam zu erschĂŒttern.

Im hier interessierenden Zusammenhang genĂŒgt allerdings die Feststellung: Eine Partei kann verfassungsfeindlich sein, ohne dass ein Parteiverbot in Betracht kommt, nĂ€mlich wenn sie marginal geblieben ist und keine realistische Machtperspektive erkennen lĂ€sst. Hingegen kaum zu erwarten ist, dass das BVerfG je explizit konstatieren wĂŒrde, eine Partei sei zu groß oder wirkmĂ€chtig fĂŒr ein Verbot. Die Formel „too big to ban“ trĂ€gt verfassungsrechtlich nicht. Nichtsdestoweniger wĂ€re es naiv anzunehmen, dass GrĂ¶ĂŸe, parlamentarische StĂ€rke und gesellschaftliche Resonanz im verfassungsgerichtlichen Bewertungsprozess keinerlei (unterbewusste) Rolle spielten. Denn mit wachsender institutioneller Etablierung geht regelmĂ€ĂŸig ein Mehr an demokratischer Legitimation einher und damit eine zunehmende Spannung zwischen dem Gebot demokratischer Toleranz und dem Prinzip wehrhafter Demokratie.

Irrtum Nr. 2: Die Stillhaltezusage ist ein AfD-Erfolg

Ebenso wenig ĂŒberzeugt die seitens der AfD und ihrer mitunter auffĂ€llig agierenden ProzessbevollmĂ€chtigten propagierte EinschĂ€tzung, die im Eilverfahren vor dem VG Köln abgegebene Stillhaltezusage des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) stelle einen ersten prozessualen Erfolg dar. Konkret heißt es, der Schritt des BfV lasse sich als Hinweis darauf verstehen, dass ein mögliches Verbotsverfahren gegen die neurechte Partei wenig erfolgversprechend sein könnte. Derartige Aussagen erweisen sich indes als in der Sache unzutreffende „Litigation-PR“. Die StillhalteerklĂ€rung beinhaltet nichts weiter als die vorlĂ€ufige Zusage, bis zur Entscheidung ĂŒber den Eilantrag die Einstufungsentscheidung auszusetzen, auf entsprechende öffentlichkeitswirksame Einordnungen zu verzichten und eine die Einstufung betreffende Pressemitteilung vom 02.05.2025 aus dem Internetauftritt des Bundesamts zu entfernen (vgl. die Pressemitteilung des VG Köln). Weder enthĂ€lt sie das EingestĂ€ndnis eines behördlichen Fehlers noch kommt ihr eine rehabilitierende Wirkung zugunsten der Partei zu.

Hintergrund ist die KomplexitĂ€t des anstehenden Verfahrens: Auch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren kann geraume Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere angesichts einer ĂŒber 1.100 Seiten umfassenden Belegsammlung, die in rechtlicher und tatsĂ€chlicher Hinsicht gewĂŒrdigt werden muss. Es war deshalb damit zu rechnen, dass das VG Köln andernfalls einen HĂ€ngebeschluss erlassen hĂ€tte, um den aufgrund der Dauer des Verfahrens befĂŒrchteten Eintritt irreversibler Nachteile auf Seiten der AfD zu verhindern. Dieser gerichtlichen Entscheidung ist das BfV mit seiner Stillhaltezusage zuvorgekommen. Es handelt sich hierbei um eine in komplexen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keineswegs unĂŒbliche Vorgehensweise, die nichts ĂŒber die Erfolgsaussichten des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes oder in der Hauptsache aussagt. Sie ist vielmehr allein Ausdruck einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung, mit der das Gericht dafĂŒr Sorge trĂ€gt, dass keiner der Beteiligten auf der Strecke bleibt. Von einem Etappensieg der AfD kann nach alledem keine Rede sein.2)

Irrtum Nr. 3: Die Hochstufung zeichnet ein Parteiverbot vor

Umgekehrt wĂ€re es verfehlt anzunehmen, ein Parteiverbotsverfahren sei angesichts der Einstufung der AfD als „gesichert extremistisch“ gleichsam ein SelbstlĂ€ufer. Diese Einstufung durch das BfV setzt eine ĂŒber lĂ€ngere Zeit gewonnene, inhaltlich verdichtete und auch insgesamt konsistente Erkenntnislage voraus. Auf dieser Grundlage muss die Behörde dann mit Gewissheit auf die Verfassungsfeindlichkeit der neurechten Partei schließen können.3) Mit anderen Worten: Das BfV muss von der Verfassungsfeindlichkeit ĂŒberzeugt sein.4) Ob die Gerichte der behördlichen Wertung folgen, lĂ€sst sich derzeit schlicht nicht abschĂ€tzen. Auch wenn sich die Einstufungsvoraussetzungen und die Parteiverbotsvoraussetzungen weitgehend Ă€hneln, liegt es nahe, dass das BVerfG – zumindest faktisch aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen – noch stĂ€rker ĂŒberzeugt sein muss, um sich fĂŒr ein AfD-Verbot zu entscheiden. Entsprechend ist das behördliche Gutachten ein relevanter, aber keineswegs determinierender Faktor.

Ungeachtet ihres Umfangs und ihrer Tiefe lĂ€sst sich die behördliche PrĂŒfung durch das BfV zudem nicht unmittelbar mit der unabhĂ€ngigen Kontrolle durch das BVerfG vergleichen. Das Gutachten kann als (mehr oder minder) wertvolle Erkenntnisquelle sowie als Argumentationshilfe dienen – so wie es vergleichbare Papiere des Verfassungsschutzes bei frĂŒheren Partei- und diversen Vereinsverbotsverfahren maßgeblich getan haben. Dennoch bleibt das Parteiverbotsverfahren ein rechtlich anspruchsvoller, politisch sensibler und verfassungsrechtlich hochkomplexer Vorgang, dessen Erfolgsaussichten nur schwer abschĂ€tzbar sind.

Irrtum Nr. 4: Finanzierungsausschluss als „kleine Lösung“

In Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (ehemals: NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung erklĂ€rte der Bayerische MinisterprĂ€sident Markus Söder, das Urteil könne eine „Blaupause fĂŒr die AfD“ sein. Unterhalb der Schwelle eines „schwierigen und langwierigen Verbotsverfahrens“ biete sich nun die Möglichkeit, verfassungsfeindlichen Parteien zumindest den Geldhahn zuzudrehen und zu verhindern, dass diese mit staatlichen Mitteln „gegen unsere Verfassung [
] hetzen“. Politisch mag Söders Sicht der Dinge zwar als pragmatischer Zugang erscheinen, zumal sie jenen entgegenkommt, die Parteiverbote wegen der mit ihnen verbundenen ReprĂ€sentationsdefizite sowie aufgrund drohender Opfernarrative skeptisch beurteilen. Juristisch ĂŒberzeugt sie aber nicht. Denn der entscheidende Unterschied zum Parteiverbot liegt ausschließlich im Verzicht auf das Erfordernis der „PotentialitĂ€t“.5) In beiden Verfahren ist hingegen nachzuweisen, dass die betreffende Partei in ihrer Breite eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hat.

Gerade dieser Nachweis stellt sich als Ă€ußerst anspruchsvoll dar. Anders als im Fall der frĂŒheren NPD, deren Programmatik in Teilen offen an die NSDAP der 1920er Jahre erinnerte und durch unverhĂŒllten Antisemitismus geprĂ€gt war, wirken die offiziellen Grundsatzprogramme sowie ParteitagsbeschlĂŒsse der AfD in wesentlichen Bereichen nicht unbedingt offensichtlich verfassungsfeindlich.6) Der juristisch relevante Gehalt ihrer Positionen erschließt sich oftmals erst aus innerparteilichen Entwicklungen, Äußerungen einzelner FunktionĂ€re sowie eher unkoordinierten Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken. Ob dies der Partei zugerechnet werden kann, bedarf einer differenzierten Bewertung – wie sie etwa das OVG NRW im Verfahren zur Einstufung der Partei als Verdachtsfall bereits vorgenommen hat.7) Der fĂŒr das Verbotsverfahren zentrale Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit ist beim Finanzierungsausschluss nicht leichter zu realisieren als im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens.

Irrtum Nr. 5: Pflicht zur Verfahrenseinleitung

In der Literatur wird vereinzelt vertreten, die antragsberechtigten Verfassungsorgane seien unter bestimmten Voraussetzungen zur Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2, 4 GG verpflichtet (vgl. Hong). Diese Auffassung beruft sich auf die aus dem Verwaltungsrecht bekannte Rechtsfigur der Ermessensreduzierung auf Null: Steht ein Organ vor einer Entscheidung, die das Wohl und Wehe des Staatswesens betrifft, könne sein Ermessen sich zu einer konkreten Handlungspflicht verdichten.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass die Entscheidung ĂŒber die Antragstellung im Parteiverbotsverfahren dem staatspolitischen Ermessen der jeweils antragsberechtigten Organe unterliegt. Die Vorstellung, dieses Ermessen könne, etwa bei entsprechend großer WirkmĂ€chtigkeit der in Rede stehenden Partei, auf Null reduziert sein, verkennt jedoch, dass das Ermessen der Verfassungsorgane nur schwerlich mit dem Verwaltungsermessen vergleichbar ist – beide sind in unterschiedlichen normativen Rahmen verortet. Ersteres folgt eigenstĂ€ndigen Legitimations- und Verantwortungsstrukturen, die durch Mehrheitsbildung und politische Willensbildung geprĂ€gt sind. FĂŒr den Deutschen Bundestag etwa wĂŒrde eine Ermessensreduzierung darauf hinauslaufen, dass einzelne Abgeordnete gehalten wĂ€ren, in einem bestimmten Sinne abzustimmen. Dies wĂŒrde jedoch fĂŒr die Abgeordneten eine Rechtspflicht zur Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens bedeuten. Eine Konsequenz, die sich mit dem freien Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kaum in Einklang bringen lĂ€sst und an anderer Stelle (Stichwort: VizeprĂ€sidentenwahl) durch das BVerfG zu Recht in Abrede gestellt wurde.

Hinzu kommt: Selbst wenn man das Konzept der Ermessensreduzierung auf das Verfassungsrecht ĂŒbertrĂ€gt, wie sollte es dann durchgesetzt werden? Art. 21 Abs. 2 GG ist nicht in einem drittschĂŒtzenden Sinne justiziabel. Weder einzelne Abgeordnete noch BĂŒrger oder sonstige Verfassungsorgane können vom BVerfG verlangen, die Antragstellung anzuordnen. Ein gegen den erklĂ€rten Willen des Antragstellers eingeleitetes Parteiverbotsverfahren birgt zudem das Risiko einer bestenfalls halbherzigen ProzessfĂŒhrung, was in einem so sensiblen und politisch aufgeladenen Verfahren besonders schwer wöge. Und schließlich: Die AfD ist bislang in keinem Bundesland an einer Regierung beteiligt; insbesondere besteht auf Bundesebene keine nahende realistische Option zur AusĂŒbung von Exekutivgewalt. Angesichts dieser UmstĂ€nde erscheint es jedenfalls fraglich, ob schon jetzt von einer Rechtspflicht zur Einleitung eines bundesweiten AfD-Verbots gesprochen werden könnte, sofern man die Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null ĂŒberhaupt anerkennen wollte.

Irrtum Nr. 6: MenschenwĂŒrdeverstĂ¶ĂŸe genĂŒgen nicht

Ein weiterer politisch-rhetorischer Fehlgriff liegt in der verbreiteten Behauptung, ein Parteiverbot komme nicht Betracht, wenn die Partei „nur“ die MenschenwĂŒrde angreifen wĂŒrde, sondern ausschließlich, wenn sie zusĂ€tzlich weitere Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekĂ€mpft – konkret die Demokratie und den Rechtsstaat. Solche Äußerungen lassen sich unschwer durch einen Blick in die zweite NPD-Entscheidung des BVerfG entkrĂ€ften. Dort heißt es unmissverstĂ€ndlich: „Bei differenzierter Betrachtung bezeichnet der Begriff des ‚Beseitigens‘ die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem“ (BVerfGE 144, 20, 211, Rn. 550). Die Karlsruher Richter stellten damit klar, dass MenschenwĂŒrde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nicht kumulativ betroffen sein mĂŒssen. An anderer Stelle prĂ€zisiert das Gericht: „Ausreichend ist, dass sie [scil. die Partei] sich gegen eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (MenschenwĂŒrde, Demokratie, Rechtsstaat) wendet, da diese miteinander verschrĂ€nkt sind und sich gegenseitig bedingen“ (BVerfGE 144, 20, 213, Rn. 556).

Irrtum Nr. 7: Straßenkampf als Verbotserfordernis

HĂ€ufig wird gegen ein Verbot der AfD eingewandt, Art. 21 Abs. 2, 4 GG greife nur dann ein, wenn eine Partei mit einer „aggressiv kĂ€mpferischen Haltung“ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgehe – und dies setze den Einsatz von Gewalt voraus. Zutreffend ist, dass das BVerfG in seiner Judikatur nicht den Begriff der „aggressiv-kĂ€mpferischen Haltung“ verwendet, wohl aber in stĂ€ndiger Formel eine „aktiv kĂ€mpferische, aggressive Haltung“ gegenĂŒber der bestehenden Ordnung fordert. Diese Wendung geht auf das KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956 zurĂŒck (BVerfGE 5, 85, 141). Sie steht dort freilich nicht isoliert, sondern wird sogleich konkretisiert: Verlangt wird ein planvolles Vorgehen, das zunĂ€chst auf eine BeeintrĂ€chtigung, im weiteren Verlauf auf die Beseitigung der bestehenden Ordnung zielt (BVerfGE 5, 85, 141). Entscheidend ist also ein systematisch verfolgtes politisches Konzept – oder, um eine Formulierung des BVerfG aus der Entscheidung zum zweiten NPD-Verbotsverfahren aufzugreifen: ein planvolles Handeln, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die BeeintrĂ€chtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die GefĂ€hrdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist (BVerfGE 144, 20, 224 f., Rn. 570). Zudem unterstrich das BVerfG ausdrĂŒcklich, dass kein strafbares Verhalten erforderlich ist (BVerfGE 5, 85, 141f.).

Die Formulierung der „aktiv kĂ€mpferischen, aggressiven Haltung“ ist gleichwohl erklĂ€rungsbedĂŒrftig, nicht zuletzt wegen ihres martialischen Klangs. Sie dĂŒrfte vor allem dem Zeitgeist der frĂŒhen Bundesrepublik geschuldet sein, in der die KPD als Partei galt, die mit revolutionĂ€ren Mitteln eine grundlegende UmwĂ€lzung anstrebte. Programmatisch und rhetorisch stand der „Klassenkampf“ im Zentrum, verbunden mit der Forderung nach einer „Diktatur des Proletariats“, der Abschaffung des Privateigentums an Produktionsmitteln sowie einer tiefgreifenden Transformation der bestehenden VerhĂ€ltnisse. Die Gleichsetzung der Bundesrepublik mit dem „Faschismus“ machte deutlich, dass die KPD die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht als schĂŒtzenswert, sondern als zu bekĂ€mpfendes System verstand. Karlsruhe griff jene Ausrichtung auf und leitete hieraus die „aktiv kĂ€mpferische, aggressive Haltung“ ab. Daraus folgt aber nicht, dass ein Parteiverbot eine konkrete Gewaltanwendung voraussetzt. Es ist, um im Bild zu bleiben, nicht erforderlich, dass Straßenblockaden errichtet werden oder es zu Ausschreitungen kommt, wie sie in der Weimarer Republik nicht selten waren. Auch eine offen zur Schau gestellte Drohkulisse – etwa in Form von AufmĂ€rschen in Springerstiefeln – muss nicht festgestellt werden. Bereits die planvolle Umsetzung einer Strategie, die erkennbar auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zielt, kann genĂŒgen.

Irrtum Nr. 8: LandesverbÀnde kann man nicht verbieten

Mit Blick auf ein mögliches Parteiverbot wird bislang nur selten thematisiert – und gelegentlich zu leichtfertig in Frage gestellt –, dass auch das Verbot eines Landesverbands einer Partei in Betracht kommt. TatsĂ€chlich ist ein solcher Schritt unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulĂ€ssig. Wer sich mit den einschlĂ€gigen Bestimmungen im BVerfGG befasst, könnte jedoch leicht einen anderen Eindruck gewinnen: Nach wohl herrschender Meinung in der Literatur muss ein von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellter Verbotsantrag (§ 43 Abs. 1 BVerfGG) auf die Gesamtpartei bezogen sein.8) Zur BegrĂŒndung wird insbesondere auf den Wortlaut der Norm verwiesen, der anders als etwa § 46 Abs. 2 BVerfGG nicht nahelegt, dass ein Antrag sich auch auf die Auflösung einzelner Parteiteile beziehen kann. Daraus wird geschlossen, dass ein Verbotsantrag gegen einen bloßen Teilverband – etwa einen Landesverband – unzulĂ€ssig sei.

Nach verbreitetem VerstĂ€ndnis haben auch Landesregierungen keine Möglichkeit, gemĂ€ĂŸ § 43 Abs. 2 BVerfGG gegen einen Landesverband einer bundesweit organisierten Partei vorzugehen.9) Die Vorschrift erlaubt einen solchen Antrag nur, wenn sich die Parteiorganisation auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beschrĂ€nkt. Ob das der Fall ist, hĂ€ngt letztlich von der inneren Struktur der Partei ab. Entscheidend ist, ob sie ausschließlich in einem Land ĂŒber organisatorische Gliederungen verfĂŒgt. FĂŒr LandesverbĂ€nde ĂŒberregionaler Parteien greift dieses Antragsrecht der LĂ€nder also nicht.

Doch damit ist die Diskussion nicht beendet. Denn der bereits erwĂ€hnte § 46 Abs. 2
BVerfGG erlaubt es dem BVerfG, seine Verbotsentscheidung auf einen rechtlich oder organisatorisch selbststĂ€ndigen Teil einer Partei zu beschrĂ€nken, also auch auf einen bestimmten Landesverband. Zwar mag es als systematisch widersprĂŒchlich erscheinen, dass ein Verbotsantrag zwingend gegen die Gesamtpartei gerichtet sein muss, das Gericht in der Folge aber ausschließlich einen Teilverband verbieten kann. Aus diesem Widerspruch eröffnet sich dennoch eine verfahrenstaktische Möglichkeit, um auf das Verbot einzelner LandesverbĂ€nde hinzuwirken: So kann der Antrag formal auf die Gesamtpartei zielen, sich inhaltlich aber auf die AktivitĂ€ten einzelner LandesverbĂ€nde beschrĂ€nken, deren Verfassungswidrigkeit besonders evident und gut nachweisbar ist. Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz, davon zu sprechen, ein Verbot von LandesverbĂ€nden der AfD scheide von vornherein aus.

Irrtum Nr. 9: GrĂ¶ĂŸerer Einfluss rechtfertigt geringere Nachweisanforderungen

Wenig ĂŒberzeugend ist ĂŒberdies die – in Stellungnahmen zuweilen anzutreffende – Annahme, bei wachsendem Einfluss einer Partei sĂ€nken die Anforderungen an den Nachweis ihrer Verfassungsfeindlichkeit. Die unterstellte ReziprozitĂ€t erinnert an die aus dem Polizeirecht bekannte Formel: Je wichtiger das bedrohte Rechtsgut und je grĂ¶ĂŸer der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit, die fĂŒr die Annahme einer Gefahr erforderlich ist. Ein solcher RĂŒckgriff auf gefahrenabwehrrechtliche Denkfiguren fĂŒhrt im Kontext von Parteiverbot und Finanzierungsausschluss jedoch zu dogmatischen Spannungen. Denn er ließe die paradoxe Konstellation zu, dass bei Verfahren gegen besonders gefĂ€hrliche Parteien geringere NachweishĂŒrden fĂŒr die Verfassungsfeindlichkeit anzulegen wĂ€ren als beim – deutlich weniger eingriffsintensiven – Ausschluss von staatlicher Parteienfinanzierung. Letzterer kennt das Kriterium der PotentialitĂ€t nicht, sodass ein entsprechendes Absenken der Eingriffsschwelle denklogisch ausscheiden muss (vgl. Ogorek).

Irrtum Nr. 10: Der ethnisch-kulturelle Volksbegriff ist verfassungskonform

Schließlich sei auf einen zentralen verfassungsrechtlichen Befund hingewiesen, der in der öffentlichen Debatte neuerdings vermehrt bestritten wird: dass der innerhalb der AfD vertretene ethnisch-kulturelle Volksbegriff in einem unauflöslichen Widerspruch zur freiheitlichen Verfassungsordnung steht.10) Er lĂ€sst sich insbesondere nicht mit Verweis auf Art. 116 GG legitimieren. Die Norm dient der Erweiterung des Kreises der Deutschen – etwa im Kontext von Vertriebenen und SpĂ€taussiedlern – und eröffnet spezifische Zugangsmöglichkeiten zur deutschen Staatsangehörigkeit. Sie enthĂ€lt jedoch keinerlei Anhaltspunkte fĂŒr eine ethnisch-kulturelle Verengung im Sinne eines exklusiven „Abstammungsdeutschtums“.

Zwar ist es denkbar, dass der Gesetzgeber den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit kĂŒnftig wieder stĂ€rker einschrĂ€nkt. Dies ist mit Blick auf den ethnisch-kulturellen Volksbegriff, wie er jedenfalls von Teilen der AfD vertreten wird, aber ohne Belang. Denn dieser zielt nicht (nur) auf den Zugang zur Staatsangehörigkeit, sondern auf eine Unterscheidung innerhalb des Staatsvolks ab. Es geht darum, zwischen „echten“ Deutschen und sog. Passdeutschen zu differenzieren, also Menschen, die zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber dennoch nicht zum Staatsvolk zĂ€hlen sollen. Ein solcher Volksbegriff reduziert, wie das BVerfG in seiner zweiten NPD-Entscheidung (BVerfGE 144, 20, LS 9. a) betont hat, den Menschen jedenfalls dann auf seine Abstammung, wenn an ihn etwa im Sinne einer Ungleichbehandlung Konsequenzen geknĂŒpft werden. Derartige Forderungen verletzen die MenschenwĂŒrdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG in ihrem Kern.

Hinzu tritt ein demokratietheoretisches Problem von erheblichem Gewicht: Wer innerhalb der Gruppe der deutschen Staatsangehörigen ganze Bevölkerungsgruppen exkludiert, erklĂ€rt deren politische Teilhabe fĂŒr unzulĂ€ssig. Die Konsequenz wĂ€re die Delegitimierung vergangener und gegenwĂ€rtiger Wahlen auf allen staatlichen Ebenen – und damit die Infragestellung der demokratischen Ordnung in Bund, LĂ€ndern und Kommunen. Auch aus diesem Grund ist dem ethnisch-kulturellen Volksbegriff eine klare verfassungsrechtliche Absage zu erteilen. Dabei muss der AfD zugestanden werden, dass sie das Konzept des Ethnopluralismus inzwischen hĂ€ufiger nur noch allgemein formuliert, etwa als Wunschkonzept oder Zukunftsvision, und zumindest in den öffentlich dokumentierten Äußerungen vermehrt auf konkrete Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Staatsangehörigen verzichtet. Durch diese (strategische?) Verhaltensweise erschwert die neurechte Partei ein Verbotsverfahren nicht unerheblich.

Fazit: Politische Dringlichkeit trifft auf methodische Strenge

Die öffentliche Diskussion ĂŒber ein mögliches AfD-Verbotsverfahren ist nicht nur Ausdruck wachsender politischer Besorgnis, sondern auch ein Gradmesser fĂŒr den Zustand verfassungsrechtlicher Argumentationskultur. Sie zeigt, wie schnell juristische Kategorien im Eifer politischer Auseinandersetzungen verformt werden und wie wichtig es ist, normativen MaßstĂ€ben auch dann treu zu bleiben, wenn Demokratie und Rechtsstaat unter Druck geraten. Gerade das Parteiverbot als ultima ratio der wehrhaften Demokratie verlangt nach methodischer PrĂ€zision und rechtsstaatlicher NĂŒchternheit.

Die hier beleuchteten MissverstĂ€ndnisse – vom Mythos der GrĂ¶ĂŸe als Verbotshemmnis bis hin zur Fehldeutung des Begriffs der aktiv kĂ€mpferischen, aggressiven Haltung – fĂŒhren vor Augen, dass rechtliche KomplexitĂ€t durch politische Zuspitzung nicht aufgehoben, sondern oft nur verschleiert wird. Wer sich ernsthaft mit einem Parteiverbot auseinandersetzt, darf nicht dem Wunsch nach einfachen Lösungen erliegen, sondern muss sich komplexen rechtswissenschaftlichen Diskussionen stellen. Die Verteidigung der Verfassung erfordert Maß und Mitte ebenso wie ein konsequentes Festhalten an jenen Prinzipien, die sie zu schĂŒtzen sucht.

References[+]

References
↑1 Statt vieler Uhle, NVwZ 2017, 583 (588 f.).
↑2 Ogorek, in: Kölner Stadt-Anzeiger (KStA) v. 15.05.2025, S. 4.
↑3 Schneider, DÖV 2022, 372 (373).
↑4 Vgl. Schneider, DÖV 2022, 372 (373); Ogorek, JZ 2025, 53 (56).
↑5 Vgl. Klein, in: DĂŒrig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL (Oktober 2024), Art. 21 Rn. 540c.
↑6 Vgl. Ogorek, JZ 2025, 53 (57).
↑7 OVG NRW, NVwZ-Beilage 2024, 94 (100, Rn. 107).
↑8 Vgl. von Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL (August 2024), § 46 Rn. 57. Siehe auch Heußner, NJOZ 2024, 993 m.w.N.
↑9 von Coelln, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 43 Rn. 11; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 43 Rn. 13.
↑10 OVG NRW, NVwZ-Beilage 2024, 94 (103 Rn. 129). Siehe auch BVerfGE 144, 20, LS 9. a) und Rn. 635, 640, 646, 653 ff.

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