NachrichtenBearbeiten
https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“
![]() Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kämpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurückgenommen, die grüne Agenda zu unterstützen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe – Kohle, Erdöl und Erdgas – […] Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik künftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal für die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Die Mondrakete der Nasa befindet sich auf der Startrampe. Doch die Generalprobe steht noch aus
Ein Mann schwängert seine Tochter – so geschehen vor 3700 Jahren in Kalabrien
Weichschaum aus Polyurethan brennt wie Zunder und setzt giftigen Rauch frei. Chemiker dämpfen die Feuergefahr – mit mässigem Erfolg
Astronomen einigen sich auf einen Wert für die Hubble-Konstante – und verstärken damit die Zweifel am Standardmodell der Kosmologie
Seltene Erden verarbeitet nur China in grossem Stil. Die USA wollen jetzt aufholen – aber der Vorsprung ist riesig
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Keine intertemporale Freiheitssicherung fĂĽr den Sozialstaat
Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Rentenpaket 2025 richtete: Ein Student sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil er Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne später mit gleichwertigen Leistungen rechnen zu können. Was wie eine Randnotiz aus dem Gerichtsalltag wirkt, ist für die Grundrechtsdogmatik aufschlussreich: Das BVerfG präzisiert im Nichtannahmebeschluss sein Verständnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 und zeigt zugleich, dass die dort aufgestellten Kriterien tragen.
Die eingriffsähnliche Vorwirkung
In seinem bahnbrechenden Beschluss von 2021 hatte der Erste Senat zu entscheiden, ob die staatlichen Klimaschutzmaßnahmen genügen, um die Grundrechte der Beschwerdeführenden hinreichend vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen. Die Verfassungsbeschwerde rügte insbesondere, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) zur Reduktion von Treibhausgasen nicht ausreichten, um das CO2-Restbudget, das einer Temperaturschwelle von 1,5 °C entspricht, einzuhalten.
Das BVerfG erkannte hierbei zwar eine intergenerationelle (!) Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an (Rn. 146) – stellte jedoch keine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflichten fest, da die Schutzvorkehrungen nicht offensichtlich ungeeignet waren (Rn. 153 ff.). Erstaunlicherweise ließ es der Senat jedoch dabei nicht bewenden, sondern wählte einen abwehrrechtlichen Ansatz: Art. 2 Abs. 1 GG schützt alle Verhaltensweisen des täglichen Lebens, die mit Emissionen verbunden sind. Unter Rückgriff auf diese allgemeine Handlungsfreiheit nahm der Senat eine eingriffsähnliche Vorwirkung gegenwärtiger politischer Entscheidungen auf die künftige Freiheitsausübung an. Die Idee: Jede CO2-Emissionsmenge, die heute durch das Klimaschutzgesetz zugelassen werde, verkleinere das verbleibende Restbudget weitestgehend unwiederbringlich – das setze den CO2-relevanten Freiheitsgebrauch stärkeren verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen in der Zukunft aus (Rn. 184 ff.). Diese stärkeren Restriktionen folgen aus der sowohl faktischen (das CO2-Budget wird kleiner) als auch rechtlichen Vorwirkung. So verlange das Verfassungsrecht selbst – in Gestalt von Art. 20a GG und den grundrechtlichen Schutzpflichten – mit dem fortschreitenden Verbrauch des Emissionsbudgets, weitere CO2-relevante Freiheitsausübung zu unterbinden.
Daraufhin prüfte der Senat, ob die entsprechenden Regelungen des KSG mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sind (Rn. 195 ff.). Dabei wog er zwischen gegenwärtiger und künftiger Freiheitsausübung bereits lebender Generationen ab. Das Gericht betonte insbesondere, dass es einer Generation nicht zugestanden werden dürfe, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des Restbudgets zu verbrauchen, wenn dies nachfolgende Generationen zu einer „Vollbremsung“ zwingt (Rn. 192). Genau hierin liegt die dogmatische Konsequenz intertemporaler Freiheitssicherung: Der CO₂-Ausstoß bestimmt den künftigen Freiheitsraum – wer heute mehr emittiert, verengt die Freiheit von morgen.
Erweiterung auf andere politische Fragen
Bereits unmittelbar nach dem Klimabeschluss wurde lebhaft diskutiert, ob sich die intertemporale Freiheitssicherung auch auf andere Kontexte übertragen ließe: von der Staatsverschuldung, über die Biodiversitätskrise und die Verteidigungspolitik bis zur Krankenhausbettenzuteilung. Die verschiedenen Fragen eint, dass sie jeweils gesellschaftliche Herausforderungen betreffen, die eine kurzfristig orientierte Tagespolitik nur schwer adressieren kann. Doch genau hier zieht Karlsruhe nun eine Linie. Nicht jede politische Entscheidung begründet bereits eine eingriffsähnliche Vorwirkung auf künftige Freiheiten. So offen die Konturen des Klimabeschlusses zunächst wirkten – der Nichtannahmebeschluss zum Rentenpaket zeigt, dass die dort entwickelten Kriterien zur Abgrenzung taugen.
Anwendbarkeit auf die gesetzliche Rentenversicherung
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die gesetzliche Verlängerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus von 48 % bis zum Jahr 2031. Das Sicherungsniveau beschreibt das Verhältnis der Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Arbeitsjahren zum aktuellen Durchschnittseinkommen (§154a SGB VI). Das Rentenpaket 2025 schrieb diese Haltelinie fort, ohne zugleich die bisherige Obergrenze für den Beitragssatz in gleicher Weise zu verlängern (sog. doppelte Haltelinie). Darüber hinaus rügte der Beschwerdeführer die zusätzlich vorgesehenen Leistungserweiterungen für Kindererziehungszeiten. Der derzeit studierende Beschwerdeführer sah sich in seinen Rechten beeinträchtigt, da er gegenwärtig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne künftige gleichwertige Leistungen erwarten zu können.
Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an. Das Gericht entschied zwar allein, dass der Beschwerdeführer eine eingriffsähnliche Vorwirkung nicht hinreichend dargelegt habe (Rn. 8). Die Entscheidung weist aber darüber hinaus: Sie zeigt den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Klimawandel und sozialen Sicherungssystemen auf. Die Kammer argumentiert, dass nicht deutlich werde,
„weshalb ein gegenwärtiger oder künftiger Beitragszahler im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Person gleich steht, die sich gegen einen frühzeitigen Verbrauch des verbleibenden CO 2 -Restbudgets wehrt“ (Rn. 8).
Um das Argument nachvollziehen zu können, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Konstruktion der Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlageverfahren ausgestaltet. Gemäß § 153 Abs. 1 SGB VI werden die jährlichen Ausgaben grundsätzlich durch die Einnahmen desselben Jahres gedeckt. Zwar liegt dem Umlageverfahren der Gedanke eines Generationenvertrages zugrunde: Wer heute einzahlt, vertraut darauf, später Leistungen zu erhalten. Jedoch fehlt es sowohl an einer verfassungsrechtlichen als auch an einer tatsächlichen Vorwirkung auf die künftige Freiheit des Einzelnen, wie sie eine eingriffsähnliche Vorwirkung voraussetzt.
Rechtlich folgt der Konnex maßgeblich aus der doppelten Haltelinie, also der Kombination aus der Festsetzung des Sicherungsniveaus für Leistungsbeziehende und des Beitragsniveaus für die Versicherten. In grundrechtlicher Hinsicht könnte der Staat die Ansprüche auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch durch anderweitige soziale Leistungen erfüllen. Das gilt auch für Ansprüche aus dem Sozialstaatsprinzip. Entscheidender sind vielmehr die durch die Beitragspflicht betroffene allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Allerdings verfügt der Staat auch in eigentumsrechtlicher Sicht über einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn dazu berechtigt, Leistungen insbesondere aus Solidaritätsgründen zu kürzen oder umzugestalten (BVerfG, 1 BvR 824/03 Rn. 54 ff.). Zudem schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG keine Renditeerwartungen (BVerfG, 1 BvR 1122/13, Rn. 9). Dieser weite Spielraum steht der Annahme entgegen, dass das Verfassungsrecht verpflichte, die Sozialversicherungssysteme auf eine bestimmte Art und Weise auszugestalten.
Auch in tatsächlicher Hinsicht unterscheiden sich soziale Sicherungssysteme maßgeblich vom Klimawandel. Zwar führt die demografische Entwicklung zu größeren Herausforderungen für das Rentensystem. Allerdings ist diese Entwicklung – anders als der Klimawandel – nicht weitestgehend unumkehrbar. So gibt es für die gesetzliche Rentenversicherung verschiedenste Reformmöglichkeiten, etwa eine parallel zur Steigerung der Lebenserwartung folgende Erhöhung des Renteneintrittsalters (Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Rn. 403 ff.) Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu steigern. Somit fehlt es auch tatsächlich an einer weitestgehend unumkehrbaren Entwicklung. Gerade diese Reformoffenheit betont auch die Kammer in ihrem Beschluss (Rn. 8).
Begrenzung auf die natĂĽrlichen Lebensgrundlagen
Der Nichtannahmebeschluss macht deutlich, was im Klimabeschluss bereits angelegt war: Die intertemporale Freiheitssicherung ist auf die natürlichen Lebensgrundlagen beschränkt – nämlich dort, wo irreversible Entwicklungen die künftige Freiheit strukturell verengen. In seinem aktuellen Beschluss fordert das BVerfG eine Prognose der weitestgehenden Unumkehrbarkeit der tatsächlichen Entwicklungen – daran fehlt es im Kontext von sozialen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dass der Klimabeschluss eine Sonderdogmatik begründet hat, wie etwa Möllers und Weinberg anmerken, lässt sich nicht von der Hand weisen. Doch diese Sonderstellung erklärt sich aus der grundlegenden Bedeutung der natürlichen Lebensgrundlagen, die eines besonderen Schutzes bedürfen. Die engen Voraussetzungen der intertemporalen Freiheitssicherung ermöglichen es, zukünftige Auswirkungen gegenwärtiger Entscheidungen zu berücksichtigen, ohne den Eingriffsbegriff vollständig aufzulösen und den Gesetzgeber in seinem Handlungsspielraum übermäßig einzuengen.
Für die anderen diskutierten Anwendungsfelder bedeutet das: Wo es an einer tatsächlich weitgehend unumkehrbaren Entwicklung fehlt – typischerweise in Bereichen, die politisch korrigier- und reformierbar bleiben –, findet die intertemporale Freiheitssicherung keine Anwendung. Insbesondere bei der Staatsverschuldung und der entsprechenden Schuldenbremse fehlt es an einer vergleichbaren Zwangsläufigkeit: Die langfristigen Effekte lassen sich hier nicht mit der Prognosesicherheit des CO₂-Restbudgets bestimmen – und der Gesetzgeber kann durch politische Entscheidungen rechtzeitig gegensteuern.
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