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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Repressionswäsche

Zwei Pioniere standen sich kürzlich im Landgericht Göttingen gegenüber – die Sparkasse Göttingen, welche im Jahr 1801 als erstes kommunales Kreditinstitut ihre Arbeit aufnahm; und die Rote Hilfe – Deutschlands älteste Gefangenenhilfeorganisation mit Wurzeln in der Weimarer Republik. Erstere kündigte letzterer kurz vor dem Jahreswechsel den Girovertrag. Diese ersuchte hiergegen Eilrechtsschutz – und hatte Erfolg. Das Landgericht gab der Sparkasse auf, das Konto der Roten Hilfe einstweilen weiterzuführen – ein sachlicher Grund, der zur Kündigung berechtigen würde, liege nicht vor (LG Göttingen, Urteil vom 16.01.2026 – 4 O 396/2, BeckRS 2026, 1517).

Der Fall zeigt, welche Gefahren das Geldwäscherecht für gesellschaftliche Freiheitsräume birgt, indem es politische Wertungen verdeckt und in Form wirtschaftlicher Rationalität ins Recht speist. Auch wenn das LG die Praxis der Sparkasse vorerst unterbunden hat, überzeugt die Entscheidung nicht: Sie dringt gerade nicht auf die politische Ebene vor, sondern bleibt der wirtschaftlichen Logik verhaftet.

LG Göttingen: Daseinsvorsorge > Effizienz

Die grundrechtsgebundenen Sparkassen übernehmen eine zentrale Rolle im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge. Entsprechend dürfen sie ihr Geschäft nicht wie eine Privatbank nur auf Gewinnerwirtschaftung ausrichten, sondern müssen auch das Gemeinwohl beachten. Das LG nähert sich dann auch der Lösung des Falls, indem es diese gemeinwohlorientierte Rolle betont. Laut § 4 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes haben Sparkassen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen“. Diese Gemeinwohlorientierung der Sparkassen (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) setzt jedoch voraus, dass eine Allgemeinheit, deren Wohl gefördert werden kann, überhaupt besteht. Ob die Rote Hilfe zu dieser Allgemeinheit gehört, war vom Landgericht Göttingen zu entscheiden.

Eben weil Sparkassen grundrechtsgebunden sind, dürfen sie in ständiger Rechtsprechung Kontoführungsverträge nicht willkürlich, sondern nur aus „sachlichem Grund“ kündigen.

Die Sparkasse trug dahingehend vor, es bestünden Hinweise auf eine Verbindung zwischen der Roten Hilfe und der sog. Antifa Ost – wohl weil die Rote Hilfe der „Antifa Ost“ zum Zwecke der Strafverteidigung Spenden zukommen ließ. Die US-Regierung hatte die „Antifa Ost“ im November 2025 als „Transnational Terrorist Group“ designiert. Dies habe laut Sparkasse zwei Konsequenzen:

  • Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse Zugang zu ihrer US-amerikanischen Korrespondenzbank und mithin zum Dollar-Markt verliere.
  • Die Verbindung der Roten Hilfe zur „Antifa Ost“ begrĂĽnde verstärkte geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 2 GwG und diese wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Ersteres ließ das LG nicht gelten, da Sanktionen eines Drittstaats keine Auswirkung auf die Bewertung der Rechtslage in Deutschland haben könnten und wirtschaftliche Konsequenzen nicht hinreichend dargelegt worden seien, jedenfalls aber zu dulden wären.

Auch der erhöhte Compliance-Aufwand stelle, trotz entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung, keinen Sachgrund dar, weil die Sparkassen ihrem Versorgungsauftrag innerhalb des wie auch immer beschaffenen gesetzlichen Rahmens nachkommen müssten und entsprechende Compliance-Kosten eine notwendige Folge dieses Rechtsrahmens seien. Solange die Sorgfaltspflichten noch irgendwie erfüllt werden könnten und eine Kündigung nach §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG daher nicht zwingend sei, könne sich die Sparkasse nicht auf die Anforderungen des GwG als sachlichen Grund berufen.

It’s politics, stupid!

Über die Überzeugungskraft dieses Begründungswegs lässt sich sicherlich streiten. So sticht die Gelassenheit, mit der das LG die Sorge vor dem Ausschluss vom Dollar-Markt beiseite schiebt, ins Auge. Dies wurde in der Vergangenheit schon anders entschieden. Auch die Betrachtung des GwG lässt Präzision vermissen. Insbesondere der Hinweis, jedwede Kosten seien im Versorgungsauftrag bereits eingepreist, überzeugt nicht. Es sind problemlos Konstellationen denkbar, in denen diese Position unhaltbar wird – das in den Alpen gebaute KI-Rechenzentrum soll nicht ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit einen Netzanschluss verlangen können und Krankenkassen müssen keine Faceliftings bezahlen. Auch an anderen Stellen, beispielsweise in § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG, wird eine öffentlich-rechtliche Versorgungspflicht unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Dies muss dann in einer Abwägung mit den Interessen der betroffenen Partei berücksichtigt werden. Ähnliches gilt für das Geldwäscherecht: Nach den §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG darf ein Geldinstitut einen Vertrag nicht erst dann kündigen, wenn es die Sorgfaltspflichten gar nicht erfüllen kann, sondern schon dann, wenn es nicht in der Lage ist, die Pflichten mit einem Aufwand zu erfüllen, der in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe des Instituts steht.1) Auch hier ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen (BR-Drs. 182/17, S. 134). Bei all dem handelt es sich aber um Spitzfindigkeiten, die im einstweiligen Verfügungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielen.

Noch schwerer wiegt jedoch, dass das Gericht den Sachverhalt überwiegend so gewürdigt hat, als handle es sich um einen Fall des economic debankings – einer Kontokündigung aus wirtschaftlichen statt aus politischen Motiven.

Nur auf den ersten Blick erscheint das folgerichtig, spielt die politische Ausrichtung des Kunden (bzw. seiner Geschäftspartner), anders als in früheren Debanking-Verfahren, in der Argumentation der Sparkasse nur am Rand eine Bedeutung. Vielmehr wird eine wirtschaftlich motivierte Begründung vorgetragen (Verwaltungsaufwand, Marktzugang, Imageschaden). Den Anknüpfungspunkt dieser wirtschaftlichen Folgen stellen wiederum andere Rechtskörper dar, die die „Drecksarbeit“ übernehmen, politische Bewertungen in rechtliche Folgen zu übersetzen – insbesondere das Geldwäscherecht. Diese Materie fungiert als Transmissionsriemen, welcher die eigentlich relevante Einschätzung – die „Antifa Ost“ sei eine Terrororganisation – depolitisiert und in anderem Gewand, hier wirtschaftlicher Natur, erscheinen lässt.

Von dieser Finte darf man sich jedoch nicht beeindrucken lassen. Stattdessen muss auch in diesem Fall die Rechtsprechung zum political debanking der Dreh- und Angelpunkt sein. Eine auf politische Gründe gestützte Kontokündigung einer Partei oder eines Vereins ist in ständiger Rechtsprechung unzulässig, da es den jeweiligen Verbotsverfahren vorbehalten ist, in expliziter Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Organisation und nur unter strengen Voraussetzungen zum Ergebnis zu kommen, dass die Organisation nicht mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Das Gleiche muss gelten, wenn die politische Betätigung der Grund für wirtschaftliche Folgen ist, mit denen wiederum die Kontokündigung gerechtfertigt wird. Beruht also etwa der Aufwand, der durch geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten entsteht, auf einem Grund, der für sich genommen die Kündigung nicht rechtfertigen würde, so kann er das auch über die Hintertür des Geldwäscherechts nicht tun. Eben aus diesem Grund war die Kontokündigung der Sparkasse unzulässig. Nicht die Daseinsvorsorge, sondern der Liberalismus trumpft die Effizienz.

Repressionswäsche

Die Rationalität des Geldwäscherechts verdeckt – so meine vorangestellte These – die dahinterstehenden politischen Wertungen und verschiebt den Diskurs über sie in eine dafür ungeeignete Arena. Das verdeutlichen etwa die in bester Law & Economics Manier vorgetragenen Argumente für das debanking vor dem U.S.-Kongress:

„Attempts to hamper the Justice Department’s enforcement of anti-money laundering laws are effectively a subsidy to high-risk businesses. When banks are not required to fulfil their anti-money laundering obligations, it enables risky merchants to avoid paying for the higher compliance costs they impose on banks.“

Wie genau vollzieht aber das Geldwäscherecht diesen Übergang vom politischen ins wirtschaftliche? Aus der Rechtsprechung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wissen wir, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln Einfallstore für Normativität sind. So gestaltet sich das auch im GwG, das vom „risikobasierten“ Ansatz geprägt ist (§ 3a GwG). Geldwäscheprävention kann nicht in der Fläche gewährleistet werden. Stattdessen sollen die vom GwG verpflichteten Institute ihre Anstrengungen auf bestimmte, eben besonders risikobehaftete, Bereiche und Geschäftspartner fokussieren. Genau in diesen Beurteilungsspielraum greifen Behörden ein: Sie steuern die Geldwäsche-Compliance der Institute mit Risikoanalysen und Anwendungshinweisen, die diese berücksichtigen müssen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 3a Abs. 2 GwG).

In diesen Publikationen taucht an vielen Stellen der Verweis auf „extremistische“ Einstellungen auf. Die Behörden raten dabei aktiv dazu, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden – deren Aufgabe gerade nicht darin besteht, Straftaten aufzudecken oder zu verhindern (§ 3 BVerfSchG) – einzubeziehen. Die Financial Intelligence Unit des Zolls ist sogar der Ansicht, Anhaltspunkte, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erzeugen sollten, umfassten folgende Fälle:

„Die Kundin bzw. der Kunde trägt szenetypische Kleidung ggf. bestückt mit einschlägig bekannten Symbolen.

Die Kundin bzw. der Kunde äußert Kritik an der Regierung, an aktuellen staatlichen oder polizeilichen Maßnahmen.

Die Kundin bzw. der Kunde achtet auf die strenge Einhaltung religiöser Vorschriften.“

Orthodoxe Juden, die Grünen in der Opposition, ich mit schwarzer North-Face-Jacke an einem Berliner Regentag – wir alle stellen ein erhöhtes Geldwäscherisiko dar, wenn es nach der FIU geht. Es ist unschwer erkennbar, wie problematisch diese Stilisierung ist und wie schnell sie dazu führen kann, dass eben der Fall eintritt, der – wohl gemerkt nach einem dahingehenden Hinweis der BaFin (siehe Rn. 16 bei BeckRS 2026, 1517) – dem LG Göttingen vorlag.

Repression explizit machen!

Wenn der Staat politische Handlungsräume absteckt, muss das bei Tageslicht geschehen und im Rahmen dogmatischer Kontexte, die es möglich machen, die eigentlich zur Debatte stehenden Rechtsfragen zu artikulieren. Genau das bietet das Geldwäscherecht nicht. Aus diesem Grund sollte es frei von politischen Wertungen bleiben. Das wird besonders an der zeitgleich erklärten (und inzwischen wieder zurückgenommenen) Kündigung der nicht grundrechtsgebundenen GLS-Bank gegenüber der Roten Hilfe deutlich. Rechtlich kann gegen eine solche Kündigung kaum vorgegangen werden. Das Geldwäscherecht schränkt hierdurch Freiheitsräume ein, ohne Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes zu bieten.

References[+]

References
↑1 Generalanwalt vor dem EuGH, Schlussantrag v. 4.9.2025 – C-81/24, BeckRS 2025, 22928, Rn. 48 ff.

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