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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Weigerung verweigert

Angesichts der ökonomischen Misere eines gewinnorientiert ausgerichteten Krankenhaussystems sind immer mehr Krankenhäuser gezwungen, mit anderen zu fusionieren. So ist in Flensburg eine Fusion des evangelischen Diakonissen-Krankenhauses mit dem katholischen Maltester-Krankenhaus beschlossen, in Lippstadt fusioniert ebenfalls ein evangelisches mit einem katholischen Haus. Sowohl in Flensburg als auch in Lippstadt setzten sich die katholischen Träger durch und verankerten in den Gesellschaftsverträgen, dass in dem neuen, fusionierten Krankenhaus keine Schwangerschaftsabbrüche mehr angeboten werden dürfen, nicht bei kriminologischer Indikation (nach Vergewaltigung) und auch nicht bei medizinischer Indikation (bei gesundheitlichen Gefahren für die Schwangere oder Fehlgehen der Schwangerschaft, außer bei Lebensgefahr).

Doch gemischt-konfessionelle Krankenhäuser haben kein kollektives religiöses Recht, Schwangerschaftsabbrüche zu verweigern. Denn sie können sich nicht auf eine gemeinsame Glaubenslehre stützen. Diese erste These begründe ich verfassungsrechtlich, und zwar auf der Basis der geltenden Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch.

Aus aktuellem Anlass ist zudem auf die nach geltender (verfassungs)rechtlicher Lage bestehende Pflicht der Länder hinzuweisen, eine ausreichende Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht 1993 explizit ausbuchstabiert. Aus diesem Grunde, so die zweite These dieses Beitrags, dürfen die Landesregierungen Fusionsverträge zwischen Krankenhäusern nicht akzeptieren, die verfassungsrechtlich nicht anerkennungsfähige Weigerungen festschreiben wollen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen.

Kollektives religiöses Weigerungsrecht bei Schwangerschaftsabbrüchen?

Katholische Krankenhäuser weigern sich schon lange, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, unter Berufung auf die kollektive Religionsfreiheit. Solche Häuser verbieten auch jenen Ärztinnen und Ärzten die Vornahme von Abbrüchen, die selbst dazu an sich bereit wären, auch wenn sie selbst gar nicht katholisch sind. Dabei geht es um die umstrittenen religiösen Loyalitätspflichten von Arbeitnehmenden in christlichen Einrichtungen. Diese werfen schwierige Fragen des deutschen Verfassungsrechts, insbesondere des Religionsverfassungsrechts, und des Unionsrechts auf, die gewissermaßen eine „Quadratur des Kreises“ erfordern (Mangold 2023). Um genau diese Fragen geht es an diesem Freitag, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren des Lippstadter Chefarztes der Gynäkologie gegen den fusionierten Krankenhausträger.

In diesem Text interessiert hingegen die religionsverfassungsrechtliche Frage, wer eigentlich die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen verweigern darf. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung zur Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen 1993 befasst (BVerfGE 88, 203 [289 ff., Rn. 245 ff.]). Danach müssen einzelne Ärzt*innen an Schwangerschaftsabbrüchen mitwirken dürfen, ohne Strafe fürchten zu müssen (ebd., 289); allerdings dürfen ihnen auch keine Nachteile erwachsen, wenn sie sich weigern, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen (ebd., 294).

Dieser Grundsatz findet sich einfachgesetzlich normiert sowohl in dem derzeit geltenden § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) wie auch in den Berufsordnungen der Ärztekammern (in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen jeweils § 14 Abs. 1 S. 3). Das Weigerungsrecht entfällt nach § 12 Abs. 2 SchKG nur, wenn es gilt, „von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden“.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1993 ist das Weigerungsrecht ersichtlich auf die einzelne an einem Abbruch mitwirkende Person bezogen. Konkret ist im Urteil von „dem Arzt“ die Rede. § 12 Abs. 1 SchKG besagt weitergehend, dass „niemand verpflichtet [sei], an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken“. Die Gesetzesbegründung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 218g StGB von 1973 (zur Gesetzgebungshistorie hier, S. 5 f.) erläutert dieses Weigerungsrecht wie folgt:

„Diese Vorschrift ist Ausfluß der Gewissensfreiheit. Sie räumt sowohl Ärzten, Schwestern und anderem Hilfspersonal als auch den verantwortlichen Leitern der Krankenhäuser das Recht ein, die Mitwirkung an einem legalen Schwangerschaftsabbruch zu versagen oder die Durchführung des Eingriffs in dem betreffenden Krankenhaus zu untersagen.“ (BT-Drs. 7/554, S. 8)

Diese Gesetzesbegründung ist in sich widersprüchlich. Denn die Gewissensfreiheit ist gerade ein individuelles Recht, das den Einzelnen einen Freiraum gibt, nicht zu Handlungen gezwungen zu werden, die gegen ihr Gewissen verstoßen. Die Gewissensfreiheit hat anders als die Glaubensfreiheit gerade keine kollektive Dimension, weil sie die „innere moralische Steuerung“ der Einzelnen schützt (Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 93).

Das Bundesverfassungsgericht hat das Weigerungsrecht zudem aus dem ärztlichen Berufsbild abgeleitet, das für die Einzelnen konstitutiver Teil ihrer Persönlichkeit sein kann (BVerfGE 88, 203 [294]: Schutz des durch das ärztliche Berufsbild geprägten Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG). Auch dies ist ein rein individuelles Grundrecht.

Keines dieser individualschützenden Rechte kann nun ein Recht verleihen, andere Personen zur Befolgung der eigenen Gewissensüberzeugung oder des eigenen ärztlichen Berufsbildes zu zwingen, denn hierbei handelt es sich um höchstpersönliche Entscheidungen. Wollte man das Weigerungsrecht auch auf Kollektive wie Krankenhausträger erstrecken, so könnte sich ein solches Weigerungsrecht jedenfalls nicht mehr auf jene Verfassungsgründe stützen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1993 zugrunde liegen.

Nicht für gemischt-konfessionelle Krankenhäuser

Die Gewissensfreiheit hat im Verhältnis zur Religionsfreiheit allerdings eine Auffangfunktion (Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 97). An sich denkbar ist deswegen, das Weigerungsrecht aus der Religionsfreiheit abzuleiten, die eine kollektive Dimension hat und damit kirchlichen Trägern durchaus gestatten kann, für ihre Krankenhäuser Abbrüche aus Glaubensgründen gänzlich auszuschließen. Eine solche Ableitung aus der Religionsfreiheit setzt freilich eine religiöse Glaubenslehre voraus, aus der die Einzelnen wie die Glaubensgemeinschaft religiös verbindliche Handlungspflichten ableiten.

Diese Konstellation ist allerdings weder in Flensburg noch in Lippstadt einschlägig. Eine gemischt-konfessionelle Trägergesellschaft kann sich nämlich nicht plausibel auf eine gemeinsame Glaubenslehre berufen. Es gibt eine katholische Glaubenslehre und es gibt eine evangelische Glaubenslehre, die auch Aussagen zu Schwangerschaftsabbrüchen machen, freilich unterschiedliche. Es gibt hingegen schlicht keine ökumenische Glaubenslehre, die Schwangerschaftsabbrüche untersagte. Das folgt schon aus der Tatsache, dass die evangelischen Krankenhäuser in Flensburg und Lippstadt bis zu den jeweiligen Fusionsentscheidungen Abbrüche vorgenommen haben. Anderes anzunehmen, implizierte, dass die Fusion des bisher evangelischen Trägers mit einem katholischen Träger insgesamt ein katholisches Krankenhaus hervorbrächte. Am Ende würde sich also die restriktivere, strengere Religion durchsetzen.

Das überzeugt weder aus der individuellen Perspektive der Mitarbeitenden, wie der Protest des Lippstadter Chefarztes belegt, noch aus grundrechtsdogmatischer Sicht. Denn das aus der Religionsfreiheit abgeleitete Weigerungsrecht bedeutet eine Freistellung von den „für alle geltenden Gesetzen“ (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV). Normalerweise müssen nämlich Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Auf diese Weise genügen die Länder ihrem Versorgungsauftrag nach § 13 Abs. 2 SchKG. Wenn sich ein Krankenhaus auf ein religiös begründetes kollektives Weigerungsrecht beruft, bewirkt die Anerkennung dieser Weigerung eine Ausnahme von der allgemeinen Gesetzesbindung. Voraussetzung für eine solche ausnahmsweise Anerkennung ist, dass die Weigerung tatsächlich religiös begründet werden kann, indem eine kollektiv verbindliche Glaubenslehre plausibilisiert wird.

Dementsprechend kann es auch kein kollektives religiöses Weigerungsrecht für gemischt-konfessionelle Krankenhausgesellschaften geben, sondern nur für einzelne Personen, die diese Entscheidung je als höchstpersönliche für sich selbst zu treffen haben.

Verfassungsrechtliche Versorgungspflicht mit SchwangerschaftsabbrĂĽchen

In seiner Entscheidung von 1993 hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob der Bund den Ländern vorschreiben dürfe, dass sie „ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherstellen“ (BVerfGE 88, 203 [328]). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bejaht. Das Gericht befand,

„daß der Staat zur Verwirklichung des Schutzkonzepts für das Bereitstehen ärztlicher Hilfe zum Abbruch der Schwangerschaft in einer Entfernung zu sorgen hat, die von der Frau nicht die Abwesenheit über einen Tag hinaus verlangt“. (BVerfGE 88, 203 [331], Hervorh. AKM)

Zur Begründung führte das Gericht einerseits den Lebensschutz an, denn bei kurzen Anreisewegen erfolge die ärztliche Beratung und Behandlung nicht unter Zeitnot (BVerfGE 88, 203 [330]). Andererseits könne ein kurzer Weg der Schwangeren

„eine Hilfe in der Not sein, wenn sie für einen ersten Arztbesuch die An- und Rückreise – auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln – an einem Tag bewältigen kann. Es wird ihr leichter, die Betreuung eigener Kinder während ihrer Abwesenheit zu regeln; der Arbeit braucht sie nur für eine relativ kurze Zeit fernzubleiben.“ (BVerfGE 88, 203 [330])

In Umsetzung der Entscheidung ist seither in § 13 Abs. 2 SKG geregelt:

„Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.“

In Schleswig-Holstein regelt das „Landeskrankenhausgesetz“ die Krankenhausplanung. Nach dessen § 3 stellen „das Land, die Kreise und kreisfreien Städte“ die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern „in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft“ sicher. Für Nordrhein-Westfalen legt das „Krankenhausgestaltungsgesetz“ in § 1 Ähnliches fest.

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hat 2019 die verbreitete Auffassung wiedergegeben, stationäre Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen müssten nun gerade nicht in die Krankenhausplanung aufgenommen werden. Denn es handele sich bei Schwangerschaftsabbrüchen nicht um Leistungen, die Krankenhäusern herkömmlich als Heilbehandlungen anbieten müssten (WD 9 – 3000 – 087/19, S. 11 f. m.w.N.). Deswegen habe die Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen nicht notwendig im Wege der Krankenhausplanung zu erfolgen.

Zu bedenken ist allerdings die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts von 1993, dass die Länder – wenn schon nicht im Wege der Krankenhausplanung, dann jedenfalls auf anderem planerischen Wege – ein „angemessenes und flächendeckendes Angebot an Einrichtungen“ sicherstellen müssen, die ambulante und stationäre Abbrüche vornehmen (BVerfGE 88, 203 [328]). Dem Bundesverfassungsgericht zufolge haben die Länder

„für ein ausreichendes Angebot an Abbrucheinrichtungen auch in der Fläche des Landes im Sinne einer Auswahlmöglichkeit zwischen stationären und ambulanten Einrichtungen zu sorgen.
Eine so verstandene Sicherstellung verlangt ein umfassendes Konzept jeweils für das ganze Land. Gefordert sein können flächenbezogene Erhebungen des voraussichtlichen Bedarfs und der bereits vorhandenen Einrichtungen sowie – ähnlich wie bei der Krankenhausplanung – eine landesweite in­frastrukturelle Planung, in welche die Einrichtungen privater, freigemeinnütziger, kommunaler oder staatlicher Träger aufzunehmen und aufeinander abzustimmen sind. Sollen Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch privaten oder kommunalen Krankenhausträgern zur Pflicht gemacht werden, so bedarf es hierzu gesetzlicher Regelungen, durch die in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Bestimmtheit Maßstäbe und Befugnisse für die erforderlichen behördlichen Anordnungen festgelegt werden.“ (BVerfGE 88, 203 [329], Hervorh. AKM)

Weder das Land Schleswig-Holstein noch das Land Nordrhein-Westfalen sind dieser bundesrechtlich übertragenen, verfassungsrechtlichen Pflicht bislang nachgekommen. In Nordrhein-Westfalen enthielt § 2 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bis 2018 die Vorgabe, dass das Krankenhaus, soweit möglich, „auf ein Angebot nach § 13 Abs. 2 SchKG“ hinzuwirken habe. Krankenhäuser waren also gesetzlich verpflichtet, an einem „ausreichende[n] Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und den ungehinderten Zugang zu diesen“ mitzuwirken. Diese Vorgabe wurde 2018 durch Art. 14 Nr. 3 b) des „Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesselungspaket I“ (GV. NRW 2018 Nr. 8 v. 29.3.2018, 171) ersatzlos gestrichen. Seither gibt es auch in Nordrhein-Westfalen keine Bedarfsplanung mehr für die ausreichende Versorgung mit stationären und ambulanten Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche anbieten.

Das vom Bundesverfassungsgericht 1993 geforderte „umfassende[s] Konzept für das ganze Land“ ist weder in Schleswig-Holstein noch in Nordrhein-Westfalen erstellt worden, und das 32 Jahre nach dem Urteil. Dieser Befund erstaunt, wird doch vielfach die Entscheidung von 1993 als fast sakrosankte Grundlage der gegenwärtigen rechtlichen Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen gedeutet. Hinsichtlich der Versorgungspflichten handelt es sich offensichtlich um eine ausgesprochen selektive Rezeption des Urteils.

Sowohl in Flensburg als auch in Lippstadt wird die Versorgungslage infolge der Fusionen als prekär kritisiert. Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen erfassen nicht den Bedarf an Schwangerschaftsabbrüchen (Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung, 2019, S. 119 Abb. 9), haben also nicht einmal eine Datenbasis, um dem verfassungsrechtlichen Versorgungsauftrag Genüge zu tun. Es gibt keine Daten dazu, ob die Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen für alle Schwangeren so sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist von einem Tag erfolgen kann. (Bei dieser Frist handelt es sich im Übrigen um eine verfassungsrechtlich gezogene Höchstgrenze; vorzugswürdig wäre, dass Schwangere überall in den Bundesländern wohnortnah eine sichere Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen erhalten.)

Angesichts dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist nicht nachvollziehbar, dass Landesregierungen Fusionsverträge zwischen Krankenhäusern als Teil ihrer Krankenhausplanung akzeptieren, die Verbote festschreiben wollen, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Die Landesregierungen sind vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, eine ausreichende Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen, ob in der Krankenhausplanung oder in einer separaten Planung für Schwangerschaftsabbrüche. Unter diesen Bedingungen dürfen die Landesregierungen die Weigerung gemischt-konfessioneller Krankenhäuser, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, nicht akzeptieren.

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