NachrichtenBearbeiten
https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeiten![]() Feed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-Grün für Ricarda Lang „auf jeden Fall eine Option“
![]() Union und die Grünen wären nach Ansicht von Grünen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei Bundesländern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann hofft auf eine „Verbindung von Ökologie und Ökonomie“. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kämpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurückgenommen, die grüne Agenda zu unterstützen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe – Kohle, Erdöl und Erdgas – […] Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestätigt zum ersten Mal offiziell, daß es ein Interview mit Präsident Putin geben wird, und begründet ausführlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Übersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik künftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal für die Demokratie. | Peter MayerBearbeiten![]() Feed Titel: tkp.at – Der Blog für Science & Politik Kernstücke der neuen WHO Verträge bringen Verlust der nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. […] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht Verschlüsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer […] 25 Jahre weniger Lebenserwartung für "vollständig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen „vollständig“ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer […] Ostermärsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen Ostermärsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ärzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fünf Ärzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der „Impfung“ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂĽnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Männer reden nicht gern über ihre Gesundheit. Und sie achten auch weniger darauf. Das kostet Lebensjahre
KOMMENTAR - Der Wetterdienst hatte in Texas vor Fluten gewarnt, auch die Leiter des Ferienlagers waren informiert. Sie haben versagt – nicht die Politik
Die ETH baut ein neues Zentrum für Erdbeobachtung auf. Es soll Veränderungen der Natur erkennen und vor Gefahren warnen
ERKLÄRT - Mut zur Lücke: Weshalb ein teures Zahnimplantat nicht unbedingt sein muss
SERIE - Strahlendes Pulver und elektrisierte Luft: So entdeckte Marie Curie die Radioaktivität
VerfassungsblogBearbeiten

Feed Titel: Verfassungsblog
Von Worten zu Taten
Am 23. Juni 2025 trafen sich die 27 Außenminister der Europäischen Union (EU) in Brüssel, um über die Zukunft des Assoziierungsabkommens mit Israel (AA EU–Israel) zu beraten. Das Treffen fand im Anschluss an die Veröffentlichung einer achtseitigen Bewertung des Abkommens statt, in der es hieß, es gebe „Anzeichen“ dafür, dass Israel gegen seine Menschenrechtsverpflichtungen aus Art. 2 des Abkommens verstoße.
Das Außenministertreffen selbst führte zu keiner Entscheidung über eine mögliche Aussetzung des Abkommens. Nach dem Treffen kündigte Kaja Kallas, die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, an, dass die EU bei ihrem nächsten Außenministertreffen im Juli „weitere Maßnahmen“ zur Aussetzung ihres Assoziierungsabkommens mit Israel diskutieren werde, sollte Israel die Lage im Gazastreifen nicht „verbessern“ (hier und hier).
Die Verschiebung von Sanktionsmaßnahmen sowie die flexible Haltung gegenüber den von dem Internationalen Gerichtshof (IGH, hier) festgestellten Menschenrechtsverletzungen durch Israel deuten darauf hin, dass die Wahrung des Völkerrechts in der Außenpolitik der EU eher als eine Empfehlung für gutes Verhalten denn als rechtliche Verpflichtung verstanden wird. Gemäß Art. 21 EUV ist die EU jedoch verpflichtet, im Einklang mit dem Völkerrecht zu handeln und bei festgestellten Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage des AA EU–Israel zu reagieren. Andernfalls riskiert die EU, gegen ihr eigenes Primärrecht zu verstoßen.
Das Assoziierungsabkommen mit Israel und die Menschenrechtsklausel
Art. 216 AEUV ermöglicht es der EU, internationale Abkommen mit Drittstaaten zu schließen. Unter diesen Abkommen stellen Assoziierungsabkommen nach Art. 217 AEUV die engste Form einer Partnerschaft zwischen einem Drittstaat und der EU dar. Seit den 1990er Jahren enthalten von der EU abgeschlossene Verträge in der Regel Menschenrechtsklauseln, die festlegen, dass die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Achtung der Menschenrechte beruhen (hier).
Eine solche Klausel findet sich auch in dem AA EU–Israel. Art. 2 AA EU–Israel besagt, dass „die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens […] auf der Achtung der Menschenrechte […] [beruhen], von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.“ Streitigkeiten über die Erfüllung dieser Klausel sind, außer in dringenden Fällen, dem Assoziationsrat vorzulegen. Ansonsten ist es gemäß Art. 79 Abs. 2 AA EU–Israel jeder Vertragspartei möglich, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, wenn sie der Meinung ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das wirft die Frage auf, wie Art. 2 AA EU–Israel auszulegen ist.
Die EU und das Völkerrecht
In Bezug auf die nahezu identische Menschenrechtsklausel in Art. 9 Abs. 2 im Cotonou-Abkommen mit der Organisation Afrikanischer, Karibischer und Pazifischer Staaten vertreten von Arnauld und Kotzur die Ansicht, dass der Inhalt dessen, was mit der „Achtung der Menschenrechte“ gemeint ist, nicht einseitig vorzugeben, sondern „partnerschaftlich-kooperativ zu bestimmen“ sei. Dies könne eine „kulturelle Brücke“ zwischen den Vertragsparteien schlagen. Damit sei auch die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages eher eine „theoretische Option” (hier).
An dieser Stelle wird die Dualität der Normen zwischen dem Völkerrecht und dem EU-Recht deutlich. Im Völkerrecht besitzen Staaten und internationale Organisationen als Völkerrechtssubjekte die Fähigkeit, Verträge zu schließen (Art. 6 beider Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, 1969 und 1986), und jede Vertragspartei muss einem Vertrag zustimmen, damit dieser abgeschlossen werden kann. Dabei ist die Anwendung von Gewalt oder Zwang gegen einen Vertragspartner, um ihn zum Abschluss des Vertrags zu einseitigen Bedingungen zu zwingen, rechtswidrig. Der Vertragsinhalt setzt deshalb voraus, dass die Vertragspartner zu einer Übereinstimmung gelangen (ähnlich der IGH in seinem Gutachten zu den Chagos-Inseln aus dem Jahr 2019, Rn. 172).
Völkerrechtlich kann der Inhalt des Begriffs „Achtung der Menschenrechte“ deshalb grundsätzlich Gegenstand bilateraler Verhandlungen zwischen der EU und Israel sein. Im EU-Recht ist dies jedoch anders. Zwar steht es der EU grundsätzlich frei, mit Drittstaaten internationale Abkommen zu schließen und diese umzusetzen, doch sind ihre Handlungen durch ihr Primärrecht eingeschränkt – insbesondere, wenn es um völkerrechtskonformes außenpolitisches Handeln geht.
Das Völkerrecht im auswärtigen Handeln der EU
Gemäß Art. 3 Abs. 5 EUV schützt und fördert die EU ihre Werte und Interessen in ihren Beziehungen zur übrigen Welt. Die in Art. 2 EUV zum Ausdruck gebrachten Werte – unter anderem der Schutz der Menschenrechte – sind damit oberster Maßstab für ihr gesamtes auswärtiges Handeln (siehe beispielsweise Govaere). Art. 21 EUV präzisiert Art. 3 Abs. 5 EUV im Bereich des auswärtigen Handelns der EU. Dieser besagt, dass sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entwicklung maßgeblich waren, darunter die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts. Letztere Normen gelten gemäß Art. 23 EUV und Art. 205 AEUV sowohl für die intergouvernementale als auch für die supranationale Unionsebene (hierzu jüngst Lorenzmeier).
Die primärrechtlichen Bestimmungen der Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV weisen darauf hin, dass sich die Union als Völkerrechtssubjekt dazu verpflichtet hat, zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts beizutragen. Das Völkerrecht im Außenhandeln gegenüber Drittstaaten zu achten, ist daher sowohl internationale Verpflichtung als auch Verfassungsgrundsatz der EU (Hernández und Wessel). Diese Pflicht umfasst alle bestehenden Normen des Völkerrechts, vom Völkergewohnheitsrecht bis zum zwingenden Völkerrecht (EuGH, C-162/96 – Racke, Rn. 45; C‑266/16 – Western Sahara Campaign UK, Rn. 46-51), wie es von internationalen Gerichten und Tribunalen wie dem IGH in Den Haag ausgelegt wird.
In seinem jüngsten Urteil zur Westsahara vom 4. Oktober 2024 hat der EuGH die Auswirkungen der primärrechtlichen Verpflichtungen zur Achtung des Völkerrechts in den Außenbeziehungen zu Drittstaaten klargestellt (EuGH, C‑779/21 P und C‑799/21 P – Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union gegen Front Polisario). Der Gerichtshof bestätigte das Urteil des Gerichts, mit dem der Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 für nichtig erklärt wurde. Zur Begründung führte er an, dass der Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Marokko das völkerrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht des sahrauischen Volkes verletze (Rn. 173-179). Das Recht auf Selbstbestimmung sei die Grundlage dafür, dass ein Volk alle anderen im Völkerrecht anerkannten Menschenrechte ausüben könne. Der Gerichtshof bekräftigte damit, dass Handlungen und Unterlassungen der EU anhand ihrer in Art. 21 EUV verankerten Pflicht zu beurteilen sind (Rn. 133, 154). Somit ist das Handeln der EU nur dann mit ihrem Primärrecht vereinbar, wenn sie im Außenhandeln jederzeit dem Völkerrecht folgt – und nicht nur dann, wenn es politisch zweckmäßig ist.
Diese Schlussfolgerung hat weitreichende Konsequenzen. Im Jahr 2024 veröffentlichte der IGH sein Gutachten über die Rechtsfolgen der Politik und des Vorgehens Israels im besetzten palästinensischen Gebiet einschließlich Ostjerusalem. In diesem Gutachten kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Israel gegen mehrere Normen des Völkerrechts verstoßen hat, insbesondere das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung (Rn. 243). Obwohl die im Gutachten getroffenen Anordnungen keine rechtsverbindliche Wirkung haben (siehe dazu Goldmann), sind die Ergebnisse der Auslegung und Anwendung der Rechtsnormen für alle Völkerrechtssubjekte verbindlich. Indem Israel das Recht auf Selbstbestimmung verletzt, verstößt es gegen die Menschenrechte und somit auch gegen Art. 2 AA EU–Israel. Damit ist die EU nach Art. 21 EUV verpflichtet, ihre Beziehungen zu Israel unverzüglich zu überprüfen und geeignete Sanktionsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu kann auch die teilweise oder vollständige Aussetzung des Abkommens zählen.
Fazit
In ihrem außenpolitischen Handeln ist die EU stets an Art. 21 EUV und damit an ihr eigenes Primärrecht gebunden – unabhängig davon, ob ein Abkommen mit einem Drittstaat eine Menschenrechtsklausel enthält. Der zusätzliche Wert solcher Klauseln besteht darin, dass sie der EU ermöglichen, Menschenrechtsverletzungen systematischer und vorhersehbarer zu begegnen. In der Regel schaffen sie Verfahren sowie verschiedene Handlungsoptionen.
Die anhaltende Zusammenarbeit zwischen der EU und Israel angesichts von Art. 2 AA EU–Israel ist vor allem aus zwei Gründen problematisch: erstens wegen der vom IGH festgestellten Verstöße gegen das Völkerrecht im ganzen besetzten palästinensischen Gebiet und, zweitens, wegen der anhaltenden schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Gazastreifen, einschließlich der gewaltsamen Aushungerung der palästinensischen Bevölkerung als Kriegstaktik (hier). Am 10. Juli 2025 gab Kaja Kallas schließlich bekannt, dass mit Israel bedeutende Schritte vereinbart wurden, um die humanitäre Lage im Gazastreifen zu verbessern. Doch selbst wenn sich die Lage im Gazastreifen verbessern sollte, würde Israel aufgrund seiner anhaltenden Verstöße gegen das Völkerrecht im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem (z. B. mit dem rechtswidrigen Bau von Siedlungen und der Umsiedlung der eigenen Bevölkerung in diese Siedlungen) weiterhin gegen Art. 2 AA EU–Israel verstoßen.
Bei solchen Verstößen darf die EU nicht untätig bleiben. Vielmehr verpflichtet Art. 21 EUV, der sich in Art. 2 AA EU–Israel widerspiegelt, die EU dazu, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen – einschließlich einer möglichen teilweisen oder vollständigen Aussetzung des Abkommens.
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