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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

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SPONSORED CONTENT - Phishing-Angriffe: neue Methoden, alte Gefahren

Die Masche ist so alt wie das Internet: Mit tĂ€uschend echten, aber gefĂ€lschten Nachrichten betrĂŒgen. Die Zahl der beim Bundesamt fĂŒr Cybersicherheit gemeldeten Phishing-FĂ€lle steigt – und mit dem Einzug von KI nimmt auch die QualitĂ€t der Angriffe zu.

In Kongo ist erneut das Ebola-Fieber ausgebrochen

13 Ebola-FĂ€lle sind laut der afrikanischen Gesundheitsbehörde bisher bestĂ€tigt – und es gibt Hunderte von VerdachtsfĂ€llen. Vermutlich konnte das Fieber seit Monaten unentdeckt grassieren.

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„Wenn die Juristen kommen, wird es ernst“

Letzten Juli hat der Internationale Gerichtshof sein Gutachten zum Klimawandel vorgelegt – und es war eindeutig: Klimaschutzverpflichtungen sind rechtlich verbindlich und durchsetzbar. Staaten mĂŒssen das Klimasystem schĂŒtzen, wer dagegen verstĂ¶ĂŸt, handelt völkerrechtswidrig. Zugleich hat der IGH das 1,5°C-Ziel als verbindliches Temperaturziel im Rahmen des Pariser Übereinkommens anerkannt. Vor rund anderthalb Jahren haben wir mit Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring – drei fĂŒhrenden Klimarechtler:innen der UniversitĂ€t Cambridge – ĂŒber das damals noch bevorstehende Gutachten gesprochen. Nun haben wir sie erneut befragt: Was hat das Gutachten tatsĂ€chlich verĂ€ndert? Und wie steht es um die globale Klimagovernance, wĂ€hrend mĂ€chtige Staaten weiter bremsen und kleinere Staaten das Klima aus eigener Kraft schĂŒtzen wollen?

1. Ziemlich genau anderthalb Jahre ist es her, dass wir mit Ihnen ĂŒber das damals noch bevorstehende IGH-Gutachten gesprochen haben. Im Juli 2025 hat der IGH dann die Klimaschutzverpflichtungen der Staaten in seinem einstimmigen Gutachten ausbuchstabiert. Was hat sich seitdem verĂ€ndert – im internationalen Klimarecht, in nationalen Klageverfahren, in der Klimapolitik?

Bei unserem letzten GesprĂ€ch Ende 2024 gingen wir davon aus, dass der Gerichtshof die Gelegenheit nutzen wĂŒrde, um völkerrechtliche Pflichten zu klĂ€ren. Was er am 23. Juli 2025 einstimmig vorlegte, ging weit darĂŒber hinaus. Das Gutachten ist die folgenreichste Feststellung zum Recht der nachhaltigen Entwicklung seit dem Urteil in Gabčíkovo-Nagymaros – und es bestĂ€tigt die Vision, die Richter Weeramantry in seinem Sondervotum entwickelt hatte.

Die Wirkung lĂ€sst sich bereits auf drei Ebenen ablesen. Erstens hat das Gutachten neu definiert, was in der Rechtspraxis als legitimes Argument gilt. Nicht legitim ist etwa die Lex-specialis-Verteidigung großer EmissionslĂ€nder, wonach das Pariser Übereinkommen gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen verdrĂ€nge. Argumente rund um Sorgfaltspflichten, Kooperationspflicht, intergenerationelle Gerechtigkeit und das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt sind im juristischen Mainstream angekommen. Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Frage, wie die NDC-Architektur des Pariser Übereinkommens den Inhalt und die Strenge der gewohnheitsrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Praxis konkretisiert. Mehrere NGOs haben schon „Litigation Notes“ erarbeitet, mit denen AnwĂ€lt:innen in laufenden nationalen Verfahren konkrete AbsĂ€tze des Gutachtens in ihre SchriftsĂ€tze einbinden können. Zweitens: WĂ€hrend Urgenda, KlimaSeniorinnen, der Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und viele nationale Verfahren nur fragmentarische Antworten lieferten, klĂ€rt die Anerkennung der 1,5°C-Schwelle als vereinbartes primĂ€res Temperaturziel im Pariser Übereinkommen (Rn. 224) die Debatte. Drittens ist der politische Widerstand gegen das Gutachten selbst aufschlussreich. Beim COP30 in BelĂ©m bezeichneten mehrere LĂ€nder jeden Verweis auf das Gutachten im Text des Warschauer Internationalen Mechanismus als „dunkelrote Linie“; die Trump-Administration hat es als Förderung „fehlgeleiteter Behauptungen völkerrechtlicher Verpflichtungen“ abgetan. Dieser Widerstand belegt paradoxerweise am deutlichsten, welches Gewicht das Gutachten hat. Über alle sieben New-Delhi-Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung hinweg – von Billigkeit und gemeinsamer, aber differenzierter Verantwortung bis hin zu Good Governance und Integration – bestĂ€tigt das Gutachten, was wir seit langem vertreten: Es handelt sich nicht um programmatische LeitsĂ€tze, sondern um operative Rechtsnormen. Wie Marie-Claire und Damilola Olawuyi argumentieren, ist das auch fĂŒr das Recht der nachhaltigen Entwicklung von zentraler Bedeutung: Von 193 UN-Mitgliedstaaten sind rund 58 besonders vom Klimawandel bedroht; weitere 134 sind EntwicklungslĂ€nder, die ihre Entwicklungsstrategien aus der AbhĂ€ngigkeit von fossilen Brennstoffen befreien mĂŒssen – ohne sich dabei wiederum von veralteten Wirtschaftsmodellen abhĂ€ngig zu machen.

Als konkretere Wirkung berufen sich KlÀger:innen in nationalen Verfahren bereits auf das Gutachten.

So hat es das Gutachten in bemerkenswertem Tempo in nationale und regionale Rechtsprechung geschafft. In Kanada stellte der Federal Court in Dini Ze’ Lho’imggin v. His Majesty the King (2025 FC 1586) fest, dass das Gutachten zwar nicht bindend sei, jedoch „beeinflussen kann, wie Gerichte nationales Recht auslegen, insbesondere in Bezug auf Verfassungsrechte und völkerrechtliche Verpflichtungen“ – und wertete es als StĂŒtze fĂŒr einen neuartigen Common-Law-Deliktsanspruch zum Schutz des Klimasystems. In den Niederlanden nutzte das Bezirksgericht Den Haag in Stichting Greenpeace Nederland u.a. v. The Netherlands (Bonaire) (28. Januar 2026) das Gutachten ausdrĂŒcklich als Auslegungshilfe: Es prĂ€zisierte, dass Klimaschutzverpflichtungen sowohl Verhaltenspflichten nach dem Sorgfaltsmaßstab als auch bestimmte Erfolgspflichten umfassen – und verschĂ€rfte damit den Maßstab fĂŒr niederlĂ€ndische Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen. In Mexiko zog der Oberste Gerichtshof im Amparo en RevisiĂłn 450/2025 (24. Februar 2026) das IGH-Gutachten sowie das OC-32/25-Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshofs fĂŒr Menschenrechte heran, um das Vorsorgeprinzip und die Umkehr der Beweislast in Umweltsachen zu belegen.

Auf regionaler Ebene hat der EGMR in Greenpeace Nordic u.a. v. Norwegen (28. Oktober 2025) seine AusfĂŒhrungen zu den Verfahrenspflichten nach Art. 8 EMRK in einen wachsenden Bestand konvergierender internationaler Rechtsprechung eingebettet – das IGH-Gutachten, das Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs, OC-32/25, das EFTA-Gutachten und das Urteil des britischen Supreme Court in Finch. Der EGMR bezog sich auf die Feststellung des IGH, dass Staaten fĂŒr geplante Industrieprojekte mit grenzĂŒberschreitenden Auswirkungen klimabezogene FolgenabschĂ€tzungen vornehmen mĂŒssen – und beschrieb seine eigene Schlussfolgerung, dass UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfungen fĂŒr Erdölprojekte nachgelagerte Emissionen und Exportemissionen erfassen mĂŒssen, als durch diese internationalen Entscheidungen „gespiegelt“. Zusammengenommen zeigen diese Entscheidungen, dass Gerichte das Gutachten nicht als abstrakte völkerrechtliche Aussage behandeln – sondern als lebendiges Auslegungsinstrument, das nationales Verfassungsrecht, den Sorgfaltsmaßstab und die Anforderungen an die Genehmigung fossiler Energieprojekte konkretisiert.

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2. Die treibende Kraft hinter dem IGH-Gutachten war Vanuatu. Nun hat der pazifische Inselstaat eine neue Klima-Resolution fĂŒr die UN-Generalversammlung eingebracht. Worum geht es – und was fĂŒgt sie dem Gutachten hinzu?

Die Resolution lĂ€sst sich am besten als institutionelle Umsetzung des Gutachtens innerhalb des Organs verstehen, das es ursprĂŒnglich beantragt hat. Der Gerichtshof erklĂ€rt, was das Völkerrecht verlangt; die Generalversammlung erklĂ€rt kollektiv, dass sie diese Feststellung akzeptiert und sich zur Umsetzung verpflichtet. Eigentlich sollte dies kein politischer Prozess werden: Die Generalversammlung hatte das Gutachten beantragt und mit ihm eine maßgebliche Rechtsauskunft erhalten. Ein solches Gutachten zu begrĂŒĂŸen galt stets als normaler Schritt der Annahme und Umsetzung.

Der operative Kern der Resolution enthĂ€lt wichtige Elemente. Sie begrĂŒĂŸt das Gutachten als „maßgeblichen Beitrag zur KlĂ€rung des geltenden Völkerrechts“ – eine Formulierung, die bewusst dem Einwand entgegenwirkt, die Resolution schaffe neue Verpflichtungen. Sie ĂŒbersetzt die umstrittensten Feststellungen des Gerichts in Appelle an die Staaten: den strengen Sorgfaltsmaßstab, die Kooperationspflicht, den Menschenrechtsbezug sowie das vollstĂ€ndige Paket der Staatenverantwortlichkeit – Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens, Garantien der Nichtwiederholung, Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung. Zugleich bestĂ€tigt die Resolution zwei Feststellungen, bei denen sich große EmissionslĂ€nder Unklarheit gewĂŒnscht hĂ€tten: die KontinuitĂ€t der Staatlichkeit ungeachtet des Meeresspiegelanstiegs sowie die Beibehaltung der nach UNCLOS festgelegten Meeresgrundlinien – beides entscheidend fĂŒr die Rechtspersönlichkeit und AnsprĂŒche tief liegender Inselstaaten.

Was fĂŒgt die Resolution also hinzu? Streng dogmatisch wenig Neues – und genau das ist der Punkt. Resolutionen der Generalversammlung schaffen kein Recht; sie konsolidieren und setzen Signale. Politisch leisten sie jedoch drei Dinge, die das Gutachten allein nicht kann: Sie erstellen eine Liste der unterstĂŒtzenden Staaten. Sie verpflichten den GeneralsekretĂ€r, zur 82. Sitzung ĂŒber Fortschritte zu berichten. Und sie empfehlen eine Nachbefassung auf der vorlĂ€ufigen Tagesordnung der 83. Sitzung. Dieser letzte Punkt ist der entscheidende: Er verwandelt eine einmalige Rechtsfeststellung in einen wiederkehrenden institutionellen Tagesordnungspunkt. Dieser Zeitplan ist kein Zufall. Die 83. Sitzung fĂ€llt mit der Anfangsphase des zweiten Global Stocktake-Prozesses zusammen, der beim COP33 2028 abgeschlossen werden soll. Vanuatu und die Kerngruppe verankern die Umsetzung des Gutachtens bewusst als wiederkehrenden Tagesordnungspunkt – und zwar im selben politischen Rhythmus wie den ÜberprĂŒfungsmechanismus der Bestandsaufnahme. Das schafft eine strukturelle Chance: Die vom Gericht bestĂ€tigten Rechtspflichten sollen in die Ambitionsbewertung einfließen, die der Prozess hervorbringen soll. In einer multilateralen Architektur, die Konsens erfordert, ist genau diese verfahrensrechtliche Verankerung in einem Mehrheitsforum das Ziel, das Vanuatu und die regionsĂŒbergreifende Kerngruppe verfolgen.

3. Die Resolution enthielt ursprĂŒnglich einen Vorschlag fĂŒr ein internationales Schadensregister. Was hĂ€tte das bedeutet und warum wurde der Mechanismus gestrichen?

Das im Nullentwurf vorgesehene Schadensregister sollte systematisch erfassen, welche Verluste und SchĂ€den LĂ€nder durch den menschengemachten Klimawandel erlitten haben. Als Vorbild diente das Register fĂŒr durch die russische Aggression gegen die Ukraine verursachte SchĂ€den, das die Generalversammlung im November 2022 mit UnterstĂŒtzung des Europarats eingerichtet hatte. Die (ĂŒberzeugende) GrundprĂ€misse lautet: Dokumentation vor Rechtsdurchsetzung. Ein maßgebliches Beweisverzeichnis wĂŒrde die spĂ€tere Geltendmachung von Restitution, EntschĂ€digung und Genugtuung erheblich erleichtern – vor dem IGH, vor nationalen Gerichten oder im Rahmen des auf der COP28 operationalisierten Fonds fĂŒr Verluste und SchĂ€den. Der Nullentwurf forderte den GeneralsekretĂ€r zudem auf, VorschlĂ€ge fĂŒr einen koordinierten Klimareparationsmechanismus vorzulegen. Zusammen hĂ€tten diese Bestimmungen begonnen, die verfahrensrechtliche Infrastruktur aufzubauen, die das Recht der Staatenverantwortlichkeit voraussetzt, selbst aber nicht bereitstellt.

Warum wurden sie gestrichen? Die Dokumentation ist ungewöhnlich aufschlussreich. Eine Koalition großer ExportlĂ€nder fossiler Brennstoffe mobilisierte dagegen; die Trump-Administration soll Regierungen mit einer DĂ©marche gedrĂ€ngt haben, Vanuatu zur vollstĂ€ndigen RĂŒcknahme der Resolution zu bewegen. Vanuatus Klimagerechtigkeitsbeauftragte Lee-Ann Sackett rĂ€umte öffentlich ein, dass die Streichung des Registers ein „erhebliches ZugestĂ€ndnis“ war – ebenso wie die AbschwĂ€chung der Formulierungen, die fossile Brennstoffförderung als potenziell rechtswidrig eingestuft hatten. Absatz 10 des angenommenen Textes ersucht den GeneralsekretĂ€r nun, ĂŒber Umsetzungsmöglichkeiten zu berichten – „unbeschadet der Rechtspositionen der Staaten und ohne eine Feststellung von Verantwortlichkeit zu implizieren“. Eine bewusst bescheidene Formulierung – aber auch ein Ausgangspunkt. Wie die Erfahrungen der Ukraine zeigen, lassen sich solche Instrumente schrittweise aufbauen, sobald die politischen Bedingungen es erlauben. Die Arbeit an der rechtlichen Sprache geht weiter – daran, KlimaschĂ€den als etwas zu beschreiben und anzuerkennen, worĂŒber Gerichte urteilen können. Auch dort, wo konkrete institutionelle Vorhaben vorerst scheitern.

4. Sie haben den Widerstand mĂ€chtiger ExportlĂ€nder angesprochen. Gleichzeitig haben Kolumbien und die Niederlande in Santa Marta die erste Konferenz zum Ausstieg aus fossilen Brennstoffen einberufen – 57 LĂ€nder, außerhalb der formellen UN-Klimaarchitektur. Erleben wir gerade eine Klimagovernance unterschiedlicher Geschwindigkeiten?

Santa Marta ist eine wichtige Innovation – und „Governance unterschiedlicher Geschwindigkeiten“ wohl die ehrlichste Beschreibung. 57 LĂ€nder, die rund ein Drittel der Weltwirtschaft ausmachen – darunter die EU, das Vereinigte Königreich, Kolumbien, Nigeria, die Niederlande, Brasilien, Kenia, die Marshallinseln, Tuvalu und Vanuatu –, kamen bewusst außerhalb der UNFCCC zusammen, ausdrĂŒcklich als „Koalition der Willigen“. China, Russland, die USA und Indien waren nicht eingeladen.

Im internationalen Wirtschaftsrecht finden sich lehrreiche PrĂ€zedenzfĂ€lle. Der plurilaterale Ansatz in der WTO, das UmweltgĂŒterabkommen, die GesprĂ€che ĂŒber Kunststoffverschmutzung und die thematischen „Friends“-Gruppen folgen einer Ă€hnlichen Logik: Wenn konsensbasierter Multilateralismus ins Stocken gerĂ€t, schreiten gleichgesinnte Staaten mit weitergehenden Verpflichtungen voran – und halten dabei die TĂŒr fĂŒr SpĂ€teinsteiger offen. Santa Marta ĂŒbertrĂ€gt diese Logik auf einen Bereich, in dem die UNFCCC traditionell Vorrang beansprucht. Die Konferenz brachte eine gemeinsame ErklĂ€rung der Gastgeber hervor – kein verhandeltes Ergebnis – und richtete Workstreams ein, darunter nationale und regionale AusstiegsplĂ€ne aus fossilen Brennstoffen; angebotsseitige Maßnahmen einschließlich Methanregulierung, Subventionsreform und ISDS-Reform; sowie die Angleichung des Finanzsystems zwischen Produzenten und Konsumenten. Die Folgestruktur steht bereits fest: Tuvalu und Irland richten 2027 die zweite Konferenz aus; der Synthesebericht fließt in die Bonner Zwischensitzung, die London Climate Action Week, die New Yorker Klimawoche und schließlich in die COP31 in Antalya ein.

Ob wir es mit Fragmentierung oder konstruktivem Pluralismus zu tun haben, hÀngt davon ab, wie die Teilnehmer das VerhÀltnis zum formellen Regime gestalten. Das Risiko: Das Konsensforum wird ausgehöhlt, wÀhrend das Koalitionsforum nicht universell genug ist. Die Chance: Die Koalition demonstriert Machbarkeit, entwickelt angebotsseitige Normen und holt zögerliche Vertragsparteien durch Handels-, Finanz- und Reputationsdruck schrittweise an Bord.

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5. IGH-Gutachten, Vanuatu-Resolution, Santa Marta – das internationale Klimarecht baut von mehreren Seiten Druck auf. Gleichzeitig arbeiten die historisch grĂ¶ĂŸten EmissionslĂ€nder aktiv daran, jeden dieser Wege zu untergraben. Gibt es ein realistisches Szenario, in dem dieser Druck tatsĂ€chlich zu VerhaltensĂ€nderungen fĂŒhrt?

FĂŒr eine ehrliche Antwort dĂŒrfen wir weder in Euphorie noch in Resignation verfallen. Das Völkerrecht verĂ€ndert staatliches Verhalten nicht durch einen einzelnen Paukenschlag, sondern indem es ĂŒber die Zeit immer mehr Druck aufbaut. Weder das Gutachten noch die Vanuatu-Resolution noch Santa Marta werden die USA oder andere große EmissionslĂ€nder allein zur Kurskorrektur zwingen. Wer das verspricht, ĂŒberschĂ€tzt, was Recht kurzfristig leisten kann.

Was dieser akkumulierte Druck bewirkt, geht ĂŒber kurzfristige Politik hinaus. Er verĂ€ndert schrittweise den rechtlichen Hintergrund, vor dem alle anderen Akteure handeln. Gerichte in den Niederlanden, Deutschland, der Schweiz, Korea, Brasilien und anderswo haben bereits gezeigt, dass sie internationale Rechtsquellen – den IPCC, den Internationalen Seegerichtshof, die regionale Menschenrechtsjudikatur – nutzen, um ihre eigenen Regierungen zu disziplinieren. Das einstimmige IGH-Gutachten verschafft diesen Gerichten eine erheblich solidere Grundlage. Es erschwert, Klimaschutzmaßnahmen in Investitionsverfahren als willkĂŒrliche Enteignungen abzutun. Das Urteil des britischen Supreme Court in Finch zu nachgelagerten Emissionen bei der Lizenzvergabe folgt diesem Muster. Und selbst Klagen gegen Unternehmen, bei denen wir die KausalitĂ€tsfrage bislang skeptisch bewertet haben, bekommen eine tragfĂ€higere rechtliche Grundlage – weil die Wissenschaft zur Zurechnung von Emissionen immer prĂ€ziser wird.

Marie-Claire und Christina Voigt haben unserer Ansicht nach den richtigen Ansatz kĂŒrzlich auf den Punkt gebracht: Internationales Klimarecht ist in dieser Phase eine Frage von courage, contributions und compliance. Mut von Staaten wie Vanuatu, die bereit sind, trotz des Drucks grĂ¶ĂŸerer MĂ€chte voranzugehen. BeitrĂ€ge von Koalitionen der Willigen – Santa Marta, der Powering Past Coal Alliance, der Fossil Fuel Treaty Initiative, der High Ambition Coalition. Und eine Umsetzung, die sich schrittweise auf allen Ebenen vollzieht: rechtlich, gesetzgeberisch, ĂŒber MĂ€rkte und die Zivilgesellschaft. Die sieben Prinzipien des Rechts der nachhaltigen Entwicklung bieten den Rahmen, in dem diese StrĂ€nge zusammenfinden. Dieser Prozess ist wichtig, weil jeder rechtliche Fortschritt den nĂ€chsten leichter macht. Das ist kein zahnloser, mĂŒhsamer Prozess – sondern der einzige realistische Weg, auf dem Recht mĂ€chtige Akteure je in die Schranken gewiesen hat. Und so können wir abschließend sagen: Wenn die Juristen kommen, weiß man, dass das Problem ernst ist. FĂŒr alle, die den Klimawandel wegwĂŒnschen möchten, gibt es nun eine Antwort – vom höchsten Gericht der Welt, auf das grĂ¶ĂŸte Problem der Welt. Wie es der IGH im letzten Absatz seines Gutachtens formuliert:

„Die von der Generalversammlung gestellten Fragen stellen jedoch mehr als ein rechtliches Problem dar: Sie betreffen ein existenzielles Problem von planetarischen Ausmaßen, das alle Lebensformen und die Gesundheit unseres Planeten bedroht. Das Völkerrecht, dessen AutoritĂ€t von der Generalversammlung angerufen wurde, spielt eine wichtige, letztlich aber begrenzte Rolle bei der Lösung dieses Problems. Eine vollstĂ€ndige Lösung dieses gewaltigen, selbstverschuldeten Problems erfordert den Beitrag aller Bereiche menschlichen Wissens – sei es Recht, Wissenschaft, Wirtschaft oder andere.“

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Editor’s Pick

von EVA MARIA BREDLER

Copyright: EPV

TrĂ€umen wir nicht alle von UnabhĂ€ngigkeit? In Ruhe gelassen werden, ein Leben in unserer eigenen Zeit. In ihrem visionĂ€ren Roman „Die Wand“ von 1963 hinterfragt Marlen Haushofer diese Vorstellung individueller Freiheit. Der Roman besteht aus den Aufzeichnungen einer Frau, die sich bei einem Bergausflug plötzlich allein auf der Welt wiederfindet: WĂ€hrend ihre Cousine und deren Mann abends ausgehen, bleibt sie mit dem Hund in der JagdhĂŒtte zurĂŒck. Als das Paar am nĂ€chsten Morgen nicht zurĂŒckgekehrt ist, macht sich die Frau auf ins Tal – und trifft auf die titelgebende unsichtbare Wand. Der Hund stĂ¶ĂŸt sich die Schnauze daran blutig. Wie unter einer Taucherglocke ist die Frau vom Rest der Welt abgetrennt. Wir begleiten sie, wie sie das Land bestellt, und ihr die verbliebenen Tiere zur Familie werden: ein Hund, eine Katze, eine Kuh. Ich habe das Buch zum ersten Mal wĂ€hrend der Pandemie gelesen und entdecke jedes Mal Neues in Haushofers nĂŒchterner Prosa, die mit stiller Kraft unsere Beziehungen zur Natur und zu uns selbst entfaltet.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nicht nur auf internationaler Ebene ist der Klimaschutz in Bewegung, wie Marie-Claire Cordonier Segger, Tejas Rao und Markus Gehring in unseren fĂŒnf Fragen gezeigt haben. Ein weiteres Verfahren mit potenziell globalen Auswirkungen spielt sich derzeit in Australien ab. In Denman dem ersten Klimafall vor Australiens oberstem Gericht, wird verhandelt, ob bei der Genehmigung einer Kohlemine auch sogenannte Scope-3-Emissionen – die Treibhausgasemissionen, die beim Verbrennen der geförderten Kohle entstehen – hĂ€tten berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Rechtlich geht es dabei vor allem um die Frage, ob globale Emissionen als wahrscheinliche Umweltauswirkungen „in der betroffenen Region” im Sinne des australischen Planungsrechts gelten können. Warum das Gericht diese Frage bejahen sollte, zeigen NICK SCOTT, HARJ NARULLA, NICHOLAS YOUNG, MICHAEL YOUNG, MICHAEL BURGER, HARRO VON ASSELT, JESSICA WENTZ und MARIA ANTONIA TIGRE (EN).

WĂ€hrenddessen hat das EuropĂ€ische Parlament der vorgeschlagenen EU-RĂŒckfĂŒhrungsverordnung zugestimmt, die Abschiebehaft massiv ausweiten wĂŒrde. RHEA KUMMER (EN) nennt das die „ICE-ifizierung der EU-Migrationspolitik und die faktische Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht“ und zeigt auf, wo die Verordnung gegen die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verstoßen wĂŒrde.

Italien versucht schon lĂ€nger, die EU-Migrationspolitik auszuweiten – nĂ€mlich territorial: auf See abgefangene Migrant:innen sollen auf albanischem Territorium unter ausschließlich italienischer Hoheitsgewalt bearbeitet werden. Generalanwalt Emiliou hat nun seine SchlussantrĂ€ge in Sedrata vorgelegt – dem ersten von drei beim EuGH anhĂ€ngigen Verfahren zum Italien-Albanien-Protokoll. JONAS BORNEMANN und ELEONORA FRASCA (EN) analysieren die SchlussantrĂ€ge und erlĂ€utern, wie der EuGH die unionsrechtliche Schwelle fĂŒr die Offshore-Bearbeitung von MigrationsfĂ€llen absenken könnte.

In einer weiteren lang erwarteten Entscheidung hat der EuGH Ungarns Anti-LGBTQ-Gesetz fĂŒr unvereinbar mit dem Unionsrecht erklĂ€rt – erstmals unter isolierter Anwendung von Art. 2 EUV. LEA DIRKSEN und NOAH THOMAS SEYLLER (DE) zeigen, welche MaßstĂ€be der EuGH in Kommission gegen Ungarn fĂŒr den „magischen Dreiklang“ von Wesensgehalt, WĂŒrde und Werten entwickelt – und wo die Suche noch am Anfang steht.

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Die USA scheuen dagegen verrechtlichte Werte. DUNCAN HOSIE (EN) wirft einen kritischen Blick auf die Anti-Orthodoxie-Rhetorik des Supreme Court. Seit Barnette (1943) gilt „Orthodoxie“ im amerikanischen Verfassungsrecht als Inbegriff staatlicher Indoktrinierung – also genau das, was das First Amendment verbietet. Justice Gorsuch berief sich darauf zuletzt in Chiles v. Salazar, um ein Verbot bestimmter Konversionstherapien zu kippen. Hosie hĂ€lt die Rhetorik fĂŒr unscharf: „Orthodoxie” sei ein formbarer Begriff, der jeweils das bestĂ€tige, was der Sprecher ohnehin schon entschieden habe – und dabei verdecke, dass nicht jede Rechtsnorm Indoktrination ist.

Die Frage, was der Staat legitim regulieren darf – und wie –, beschĂ€ftigt auch Frankreich. Ein neues Gesetz soll das bisherige sogenannte schwedische Modell durch die vollstĂ€ndige Entkriminalisierung von Sexarbeit ersetzen. Das Besondere: Sexarbeiter:innen waren selbst daran beteiligt, den Entwurf zu formulieren. MARIE-SOPHIE PETERS (EN) sieht darin ein Modell fĂŒr inklusivere Demokratie und lobt den Entwurf als differenziert und durchdacht.

Indien ringt damit, Demokratie in einem nationalen Sinne inklusiv zu gestalten: Als bevölkerungsreichste Demokratie der Welt muss Indien das SpannungsverhĂ€ltnis von Demokratie und Föderalismus lösen. SARATH PILLAI (EN) zeigt, dass die verfassungs- und parteipolitischen Debatten im kolonisierten Indien dieselbe Spannung kannten – und damit Indiens bis heute uneingelöstes Versprechen des Föderalismus prĂ€gten.

Auch Europa steht vor einem uneingelösten Versprechen: Seit Trumps zweiter Amtszeit ist auf die schĂŒtzende US-amerikanische Hand kein Verlass mehr. Nun will das ALCIDE-Projekt die EuropĂ€ische Verteidigungsgemeinschaft wiederbeleben – was vor ĂŒber siebzig Jahren an der Ratifikation Italiens und Frankreichs scheiterte. Robert SchĂŒtze hat die Idee letzte Woche als „rechtliche Phantasie“ abgetan. Als federfĂŒhrende Juristen des ALCIDE-Projekts haben FEDERICO FABBRINI und FRANZ C. MAYER (EN) eine Replik geschrieben.

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Zum 01.09.2026 sind am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg

drei PostDoc-Stellen sowie drei Promotionsstellen
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im Team von Professor Dr. Helmut Aust zu besetzen.

Themenschwerpunkte seiner Forschung am MPIL sind das Kooperationsvölkerrecht in antagonistischen Zeiten, empirisches Außenverfassungsrecht sowie die Geographien des Völkerrechts.

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Diese Woche haben wir das Symposium „On Law and Politics in the Hungarian Transition“ (EN) gestartet. Im Nachgang zu einer Konferenz am Max-Planck-Institut fĂŒr auslĂ€ndisches öffentliches Recht und Völkerrecht geht das Symposium der Frage nach, wie ein verfassungsrechtlicher Neuanfang in Ungarn nach Tiszas historischem Sieg aussehen kann. Zum fĂŒnften Mal in Folge hat die Gewinnerpartei eine Zweidrittelmehrheit errungen. FĂŒr BEÁTA BAKÓ war die Magie dieser Supermehrheit von Anfang an Quacksalberei: Sie garantierte nie Kompromiss. PÁL SONNEVEND spricht sich gegen eine neue Verfassung aus. ADAM BODNAR zieht Lehren aus Polen: Es genĂŒge nicht, nur die Institutionen wiederaufzubauen – echte Rechenschaft brauche entschlossene StaatsanwĂ€lt:innen und geduldige WĂ€hler:innen. ANDRÁS JAKAB findet blinde Flecken im aktuellen Diskurs ĂŒber Transitional Justice und skizziert, wie ein Übergangssystem fĂŒr Ungarn aussehen mĂŒsste.

Ob Verfassungs- oder Klimareparatur: Die Welt braucht kollektives Handeln, Courage und KreativitĂ€t. Wie Vanuatus Klimaminister Ralph Regenvanu Anfang des Monats sagte, war die ursprĂŒngliche UN-Resolution „ein kollektiver Akt multilateralen Vertrauens, dass das Recht uns durch die Klimakrise steuern kann“. Der IGH hat dieses Vertrauen einstimmig geteilt. Hoffen wir, dass sich die Staaten davon anstecken lassen.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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