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Grenzen der Werteverwaltung

Am 27. Mai 2026 berichtet Politico darüber, dass die Europäische Behörde für Politische Parteien und Stiftungen (Authority for European Political Parties and European Political Foundations, APPF, im Folgenden nur „Behörde“) einen Bericht an Vertreter der Kommission und des Rates übermittelte, wonach sie ernsthafte Zweifel daran habe, dass die „Partei der Souveränen Nationen“ (Europe of Sovereign Nations, ESN), die Dachorganisation der rechten Fraktion im EU-Parlament, im Einklang mit den europäischen Werten stehe. Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2026 für eine Prüfung gestimmt. Über das noch wenig bekannte und recht junge Verfahren wurde hier berichtet: Am Ende droht der Entzug der europäischen Parteienfinanzierung. Das Recht zur politischen Bündnisbildung auf fraktioneller Ebene bleibt davon unberührt.

Eine inhaltliche Bewertung soll hier dahinstehen. Wenn aber eine Behörde überprüft, ob eine Partei Werte einhält, wirft dies hingegen andere Fragen auf. Im europarechtswissenschaftlichen Diskurs um die Werteverteidigung bleiben ihre Form und Organisation meist unbeachtet. Daher liegt der Fokus hier darauf, dass die „Behörde“ nicht in das übliche Schema administrativer Politikdelegation passt. Mehr noch: Mit ihr überträgt man einen politisch sensiblen Bereich in ein Verwaltungsverfahren, in dem es zwischen administrativer Problembewältigungsstrategie und demokratischer Legitimation zu Spannungen kommt. Das Verfahren könnte damit das Defizit der europäischen Parteiendemokratie verschärfen.

Besonderheiten der Werteüberprüfung: Selbstermächtigung und „Bürger“

Die aktuelle VO 2445/2025 (APPF-VO) regelt unter anderem den Ablauf des Werteüberprüfungsverfahrens durch die Behörde zentral in den Art. 13 ff. i.V.m. Art. 3 I c, d, II c, d (dazu hier der Beitrag).

Zunächst fällt die Antragsbefugnis für das Verfahren auf. „Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den – gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten – begründeten Antrag von Bürgern hin oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen […]“, so bestimmt es Art. 13 I 1 APPF-VO (für Mitgliedsstaaten s. Art. 14 APPF-VO). Anders als in Art. 12 APPF-VO handelt es sich um ein Verfahren, das nicht „von Amts wegen“, sondern nur auf den Antrag der aufgelisteten Organe in Gang gesetzt wird.

Während die Initiative von den Organen ausgehen soll, spiegelt die Ressourcenverteilung das nicht wider: Nur die Behörde verfügt über die für eine solche Informationssammlung und -verwertung nötigen Mittel, nicht die Organe selbst. Dazu zählen neben den Räumlichkeiten des Parlaments (Art. 8 IV APPF-VO) insbesondere die personellen Ressourcen wie Mitarbeiter der Organe, für die die Behörde entsprechende Befugnisse sowie nationale Sachverständige erhält (Art. 8 V APPF-VO). Aus diesem Grund befindet sich in Art. 13 IV APPF-VO eine Art „Selbstermächtigungsmechanismus“. Erlangt die Behörde Mitteilung, die Zweifel an der Wertekonformität erregt, kann sie dies den Organen zusammen mitteilen, damit jedes der Organe die Behörde zur Vornahme der weiteren Prüfung auffordern kann – wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Es mag zweifelhaft sein, inwiefern das den Charakter des Antragsverfahrens unterläuft.

Als nächstes fällt die Öffnung für Bürger als Antragsgruppe auf. Sie können in Form eines begründeten Antrags mittelbar eine Prüfung initiieren (Art. 13 I APPF-VO). Wie von Art. 13 I APPF-VO vorgesehen, regelt die Geschäftsordnung des EP (GO-EP), konkret Art. 241 GO-EP, die Einzelheiten. Der detaillierte Artikel widmet sich den Befugnissen und Zuständigkeiten hinsichtlich der Behörde;1) sein zweiter Absatz regelt das Antragsverfahren des Parlaments.

Der Art. 241 III GO-EP enthält die Bestimmungen für die Aufforderungsbefugnis der Bürger. Eine Gruppe von 50 Bürgern, von denen keine Mitglieder des Parlaments sein dürfen, kann einen mit „wesentlichen faktengestützten Beweisen“ versehenen Antrag stellen, dass die betreffende Partei die Werte nicht einhält. Der Präsident leitet diesen Antrag an den zuständigen Ausschuss weiter. In dem entscheidet eine Mehrheit, die gleichzeitig drei Fraktionen umfassen muss, über den Antrag. Im Plenum reicht in einer Folgeabstimmung dann eine einfache Mehrheit aus, um das Verfahren zu eröffnen (Art. 241 III Uabs. 6 GO-EP). Ein nach Art. 241 III Uabs. 7 GO-EP geforderter Leitfaden für den Umgang mit den Bürgeranträgen ist bislang nicht öffentlich auffindbar.

Agenturisierung europäischer Parteienkontrolle

Parteien erlauben den EU-Bürgern – so formulierte es der EuGH (Rn. 112-125) – in pluralistischer und demokratischer Weise an der öffentlichen Herrschaft teilzuhaben. Das Parteikontrollverfahren zieht zwar kein politisches Verbot nach sich. Trotzdem muss es – als Ausdruck des Balanceakts zwischen parteidemokratischer Stabilisierung und dem Eingriff in den demokratischen Wettbewerb – fair ausgestaltet sein.

Am europäischen Modell ist auffällig, dass kein Gericht, auch nicht (mehr) das EU-Parlament, sondern eine aus letzterem ausgegliederte Behörde die Kriterien prüft. Vor ihrer Einführung 2014 regelte Art. 224 VI GO-EP a.F., dass das Präsidium durch Entschluss, nach ordnungsgemäßem Antrag der Fraktionen und entsprechender Mehrheit der Mitglieder im EP, der Partei die Rechtspersönlichkeit entzieht. Weder der Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen als federführenden Ausschusses noch die mitberatenden Ausschüsse für Recht und Haushalt sahen seinerzeit Änderungen für die Zuständigkeit des EP vor. Erst im informellen Trilog hat man die Behörde hineinverhandelt, wie der Standpunkt des EP in seiner ersten Lesung zeigt (hier bzw. hier).

Abgesehen davon scheint der Wunsch nach einer unabhängigen Entscheidung begrüßenswert. Dabei geht aber die Tatsache unter, dass die „Behörde“ strukturell einer Agentur gleicht2) und im Prinzip auch so aufgebaut ist (Direktor, abgeordnete Mitarbeiter der Organe und nationalen Verwaltungen statt Verwaltungsrat). Der Erwägungsgrund Nr. 10 bezeichnet die Behörde ebenfalls als Einrichtung im Sinne des Art. 263 AEUV. Agenturen zeichnen sich gerade durch ihre Unabhängigkeit und einen normativ begrenzten Aufgabenkreis aus. In zumeist sensiblen Bereichen (des Menschenrechtsschutzes) wird ihre Verantwortlichkeitsstruktur in den letzten Jahren kritisiert, wohingegen ihr „Abarbeiten“ insbesondere in technischen Bereichen als unverzichtbar für die Aufgabenerfüllung der Union gilt.

Die „Behörde“ wird beim Werteüberprüfungsverfahren nun aber in einem politisch sensiblen Bereich tätig. Eine erste Konsequenz: Sie lässt sich nicht in die übliche Taxonomie der Agenturen einordnen, die meist zwischen Regulierungs- und Exekutivagenturen unterscheidet. Erstere sammeln und verbreiten Informationen, wirken teilweise an der Rechtsetzung mit und unterstützen die Rechtsanwendung durch unverbindliche Verlautbarungen und fassen nur ausnahmsweise Beschlüsse. Letztere verwalten Haushaltsmittel und sind daher an die Laufzeit des Haushalts gebunden. Teilweise, hinsichtlich der Informationssammlung und des Haushaltsbezugs (Art. 22-37 APPF-VO zielen darauf ab, Parteien, die gegen die Werte verstoßen, die Förderung zu entziehen), rangiert die Behörde dazwischen, stellt aber wohl eine eigene Art von Agenturmodell dar. Üblicherweise gliedert man Bereiche der Kommission an Agenturen aus. Für das Parlament ist dies unüblich, auch weil es im Wesentlichen keine Verwaltungstätigkeiten übernimmt, um Pflichten aus Vertrag oder anderen Gesetzgebungsakten zu erfüllen.

Kontrolle mit Verwaltungslegitimation?

Weil Agenturen unabhängig handeln müssen, stehen sie unter besonderem Legitimationsdruck. Das BVerfG hielt 2019 fest, dass für unionseigene Agenturen nach wie vor die Meroni-Rechtsprechung Ausgangspunkt ist. Die Agenturisierung begegnet „keinen grundsätzlichen Einwänden, bleibt aber aus der Sicht des Demokratiegebots prekär.“ Legitimatorisch sichern „Konsultations-, Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten“ sowie die Kontrolle durch den EuGH das Verwaltungshandeln der Agenturen ab (Rn. 288, 294-295).

Diese Verfahrenserfordernisse sieht die APPF-VO durchaus vor. In politisch sensiblen Bereichen der Parteienkontrolle gelangen sie aber an ihre Grenzen. Eine effizienzorientierte Output-Legitimation ist zwangsläufig die Kehrseite des Defizits parlamentarischer Demokratie: „In addition, the structural problems at the European level and the somewhat weak legitimacy provided by the European Parliament make the EU an ideal candidate for efficiency-oriented regulatory policies.“3) Die politikwissenschaftliche Legitimationsforschung versucht, dem durch partizipative Ansätze abzuhelfen.4) Das Weißbuch Governance der Europäischen Kommission und andere Veröffentlichungen und Stimmungstests exemplifizieren diese Strategie, indem sie aktive Handlungsoptionen für die „europäische Zivilgesellschaft“ hervorheben, der die Kommission sogar ein „Kompetenzzentrum“ eingerichtet hat. In einem sensiblen Bereich wie der Parteienkontrolle würde man das Potenzial partizipativer Ansätze aber überdehnen, wollte man daraus echten legitimatorischen Mehrwert gewinnen.

Die Initiativbefugnis der Bürger soll genau hier ansetzen. Sie ist in die Antragsbefugnis des Parlaments eingebunden und soll so für partizipative Legitimation sorgen. Das birgt eine gewisse Ironie: Die Erwägungsgründe 7 und 8 der APPF-VO heben die Rolle der Parteien hervor, die Kluft zwischen EU-Organen und Zivilgesellschaft zu überbrücken. Genau das verdeckt aber der Initiativbefugnis-Ansatz. Er versucht, die Übersetzung von Zivilgesellschaft in Repräsentation zu ergänzen und teilweise zu ersetzen – also dort einzugreifen, wo die europäische Parteienstruktur bislang selbst vermeintlich scheitert.  Im Unterschied zu anderen partizipativen Formaten der EU, insbesondere der Europäischen Bürgerinitiative, sehen weder Geschäftsordnung noch Verordnung eine „repräsentative“ Zusammensetzung,5) sondern nur eine „Gruppe von 50 Personen“ vor. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Gang über die zivilgesellschaftliche Initiative optional ist, weil auch das Parlament, die Kommission und der Rat einen Antrag stellen können, würde zumindest diese Legitimationsstütze fehlen. Das hält den Parteien vor Augen, dass sie nur eine Möglichkeit sind, eine Brücke zu ihren Bürgern zu schlagen. Soll die Arbeitsweise der EU auf der „repräsentativen Demokratie“ beruhen (Art. 10 I EUV), wirkt die Ausgliederung an die Behörde und die anschließende Möglichkeit der partizipativen Legitimation widersprüchlich, wenn Parteien gerade ihr Prüfungsgegenstand sind.

Die Einführung einer Behörde für derlei Entscheidungen dürfte, auch wenn aus dem informellen Trilog keine weiteren Informationen drangen, nicht unumstritten gewesen sein. Davon zeugen jedenfalls die Erklärungen Italiens, Portugals und der Slowakei vom 24. September 2014, die ihren Widerstand gegen die Behörde erkennen lassen. Die Kritik scheint seitdem verflogen zu sein. Es wird nur wenig über die Behörde berichtet, unter anderem durch den Direktor selbst. Die Nachwuchswissenschaft sah das Verfahren als „ersten Ansatz“ in die richtige Richtung. Es wird aber übersehen, dass sich mit der spezifischen Organisation auch die Maßstäbe an das Verfahren ändern. Das zeigt der Gerichtshof, wenn er die parlamentarische Organisation im Immunitätsrecht am Maßstab der „guten Verwaltung“ (Art. 41 GrCh) misst (vom EuGH dort in Rn. 98, 103 und 105). Es sind zwei Seiten derselben Medaille: Die Agenturisierung parlamentarischer Vorgänge hier entspricht dort der Bürokratisierung des innerparlamentarischen Maßstabs.

Chancen, Grenzen, Werte

Bedenklich erscheint zudem, wenn die Behörde ihre neue politische Verantwortung nutzt, um Recht transformativ auszulegen: In dem ersten Fall vor dem EuG wirkte die Behörde beinahe verzweifelt, weil sie urkundsdelikthaftig nicht nachprüfen konnte, ob die ihr übermittelten Informationen inhaltlich korrekt seien. Dass dies das „Vertrauen in die Behörde“ (Rn. 116) gefährde, darüber hinaus der „den Bürgern geschuldeten Integrität“ (Rn. 112) nicht gerecht werde, wies das EuG mit Hinweis auf Wortlaut, Teleologie und den Verweis darauf, dass die Behörde hätte eben auch weiter prüfen können (Rn. 114), ab. Dies kann man zumindest auch als Chance eines solchen Modells verstehen. Dem kommt darüber hinaus zugute, dass der Fraktionszusammenschluss weiterhin möglich ist und die Löschung im Grunde nur die Finanzierung des Parteienbündnisses betrifft (dazu hier).

Die Aspekte der Politik auf der einen und der Haushaltsverwaltung auf der anderen Seite korrespondieren dann mit der Unterscheidung von Fraktion und Parteienbündnis. Die Dichotomie dürfte aber dann unterlaufen werden, wenn „Werte“ Prüfungsmaßstab werden. Ob die partizipativen Ansätze des Verfahrens den integrativen Totpunkt supranationaler Parteiendemokratie ausgerechnet durch verwaltungsrechtliche Legitimationsstiftung überwinden, bleibt fraglich. Weder sollte man ihren Zusammenhang noch die Relevanz der Ausgestaltung des konkreten Verfahrens außer Acht lassen.

References[+]

References
↑1 In ihrer aktuellen Fassung bezieht sie sich noch auf die Vorgängerverordnung aus dem Jahr 2014. Trotzdem lassen sich die Verweise, auch mittels der Entsprechungstabelle aus dem Anhang der aktuellen Verordnung verfolgen.
↑2 Die Einstufung der Behörde als solche bei Bieber/Haag, § 1 Institutionen, in: Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Aufl. (2020), Rn. 114; Mader, Art. 298 AEUV, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje/Terhechte Europäisches Unionsrecht, 8. Aufl. (2025), Rn. 23 fügt dem noch eine dritte Kategorie der „Einrichtungen mit Sonderfunktion“ hinzu, wie sie sich zB aus dem Euratom-Vertrag ergeben, zuzüglich der Gemeinsamem Unternehmen (Public-Private-Partnerships); teilweise fünf Kategorien: Bpb; währenddessen wird sie nicht auf der Website der EU als solche geführt: European Union.
↑3 Jachtenfuchs, The Governance Approach to European Integration, JCMS 39 (2002), 245 (253).
↑4 Beispielhaft hier nur: Kohler-Koch/Quittkat, De-Mystification of Participatory Democracy: EU-Governance and Civic Society, 2013; Magnette, European Governance and Civic Participation: Beyond Elitist Citizenship? Political Studies 51 (2003), 144-160); Curtain, Private Interest Representation or Civil Society Deliberation? A Contemporary Dilemma for European Union Governance, Social and Legal Studies 12 (2003), 55-75.
↑5 Art. 3 VO 2019/788 v. 17.4.2019, ABl. L 130/55.

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