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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
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Feed Titel: Transition News
Wenn der Staat ĂŒber Witze richtet, ist es mit der Freiheit vorbei
Mit dem Strafverfahren gegen den ZĂŒrcher Komiker Hamza Raya steht nicht nur ein Comedian im Fokus der Justiz. Der Fall wirft grundsĂ€tzliche Fragen darĂŒber auf, wie weit die Kunst- und Meinungsfreiheit in der Schweiz reicht und ab wann Satire zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wird.
Auslöser ist eine Strafanzeige aus Deutschland wegen einer mehrere Jahre alten YouTube-Videoreihe, in der Raya gemeinsam mit dem jĂŒdischen ZĂŒrcher Sam Friedman bewusst mit Klischees ĂŒber Juden und Araber spielt. Das Konzept ist einfach: Zwei Freunde unterschiedlicher Herkunft erzĂ€hlen sich gegenseitig ĂŒberspitzte Witze ĂŒber ihre eigenen Gemeinschaften. Nach Darstellung der Beteiligten war das Format ausdrĂŒcklich als Satire gedacht und sollte Vorurteile nicht fördern, sondern entlarven. Raya selbst reagierte auf die Anzeige mit Ironie:
«Immer dasselbe: Ein Jude und ein Muslim setzen sich zusammen, lachen miteinander als Freunde, und irgendwo sitzt ein Deutscher, der das verbieten will.»
Der Satz bringt seine Sicht auf den Fall auf den Punkt: Nicht der gemeinsame Humor sei das Problem, sondern dessen strafrechtliche Bewertung. Dennoch ermittelt die ZĂŒrcher Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Verletzung der Antirassismus-Strafnorm. Raya musste bereits bei der Kantonspolizei zur Einvernahme erscheinen.
Der Fall erinnert an das Verfahren gegen den Tiktoker Mirco Casorelli alias Bireweich. Auch dort stand die Frage im Raum, ob provokante Aussagen strafbare Diskriminierung oder geschĂŒtzte Satire darstellen. Nachdem zunĂ€chst eine Verurteilung erfolgt war, sprach das Kantonsgericht den Influencer wieder frei. Das Verfahren ist allerdings noch nicht rechtskrĂ€ftig abgeschlossen.
Gerade deshalb wirkt das neue Strafverfahren wie ein weiterer Belastungstest fĂŒr die Kunstfreiheit. Niemand bestreitet, dass die Antirassismus-Strafnorm ihren wichtigen Platz im Strafrecht hat. Sie soll Menschen vor Hass und Diskriminierung schĂŒtzen. Gleichzeitig darf sie nicht dazu fĂŒhren, dass satirische Werke ohne sorgfĂ€ltige AbwĂ€gung kriminalisiert werden. UnterstĂŒtzung erhĂ€lt Raya vom BĂŒndnis Redefreiheit, das seine Verteidigung finanziert. Dessen GeschĂ€ftsfĂŒhrer Andrea Seaman warnt:
«Dieser Fall betrifft nicht nur Hamza Raya, sondern alle KĂŒnstler, Satiriker und BĂŒrger. Denn wo Satire und Lachen kriminalisiert werden, ist die Freiheit in höchster Gefahr.»
Auch der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Niggli sieht den Fall mit Sorge. Seine Mahnung richtet sich weniger gegen den Inhalt der Witze als gegen die Rolle des Staates:
«Die eigentliche Gefahr dieses Verfahrens liegt nicht in den Witzen. Sie liegt darin, dass der Staat den Anspruch erhebt, zu entscheiden, worĂŒber freie BĂŒrger noch lachen dĂŒrfen.»
Ob Rayas Auftritt strafbar war, werden letztlich die Gerichte entscheiden. Doch bereits die Einleitung eines Strafverfahrens kann eine Signalwirkung entfalten. Wer damit rechnen muss, wegen satirischer Zuspitzung vor Polizei und Staatsanwaltschaft zu landen, wird kĂŒnftig womöglich vorsichtiger formulieren oder ganz auf kontroverse Themen verzichten.
Eine liberale Gesellschaft sollte sorgfĂ€ltig darauf achten, Satire nicht vorschnell unter Generalverdacht zu stellen. Denn wo Humor zum Fall fĂŒr Strafverfolger wird, steht nicht nur ein Komiker vor Gericht, sondern auch das VerstĂ€ndnis einer offenen Gesellschaft von der Freiheit der Kunst.
EU entwirft «Elektrifizierungsplan», um den Ăl- und Gasverbrauch einzudĂ€mmen
Als hĂ€tten die «Energiewende» und die Sanktionen gegen Russland der europĂ€ischen Wirtschaft nicht schon genug geschadet, plant die EuropĂ€ische Union eine Reihe von MaĂnahmen und Förderprogrammen, um einen noch gröĂeren Teil ihrer Wirtschaft von Ăl und Gas auf Strom umzustellen. Dies geht aus einem Entwurf der EuropĂ€ischen Kommission hervor, der Reuters vorliegt.
Der Entwurf, den die Kommission am 17. Juli veröffentlichen wolle, sei Teil der EU-Reaktion auf die energiepolitischen Folgen des Iran-Krieges, der die Ăl- und Gaspreise im importabhĂ€ngigen Europa in die Höhe getrieben habe, so die Presseagentur. Seit Ende Februar hĂ€tten die Importkosten fĂŒr Ăl und Gas laut EU-Angaben um 50 Milliarden Euro zugenommen.
Als Reaktion darauf plane BrĂŒssel, bis 2040 einen Mindestanteil des EU-Energieverbrauchs â ĂŒber die gesamte Wirtschaft hinweg â auf ElektrizitĂ€t umzustellen. Im sich in der Entwicklung befindenden Entwurf werde allerdings keine konkrete Prozentzahl genannt.
Dem Entwurf zufolge werde die EU-Kommission im Rahmen einer Aktualisierung der Vorschriften fĂŒr das öffentliche Beschaffungswesen die Installation von WĂ€rmepumpen in öffentlichen GebĂ€uden vorschreiben und zudem strengere Vergabeziele fĂŒr Elektrofahrzeuge prĂŒfen. AuĂerdem werde BrĂŒssel einen Rahmen vorschlagen, der es den EU-Mitgliedsstaaten ermögliche, die Mehrwertsteuer auf Heimspeicher, Elektrofahrzeuge und WĂ€rmepumpen zu senken.
Und noch in diesem Jahr soll gemÀà dem Entwurf eine Auktion von EU-Fördermitteln fĂŒr Industrieprojekte gestartet werden, die WĂ€rme mithilfe von Strom und erneuerbaren Energien erzeugen. Die EU-Kommission wird demnach im Laufe des Jahres auch MaĂnahmen zum schrittweisen Abbau von Subventionen fĂŒr fossile Brennstoffe vorschlagen. Dieser Schritt soll die WettbewerbsfĂ€higkeit von Strom gegenĂŒber Ăl und Gas stĂ€rken. Im Entwurf heiĂe es:
«In Zeiten wiederkehrender geopolitischer Turbulenzen und volatiler globaler MÀrkte ist eine energieunabhÀngige Union, die mit sauberer, reichlich vorhandener, heimischer, internetsicherer und bezahlbarer Energie versorgt wird, eine Frage der SouverÀnitÀt. Ein radikaler Wandel hin zu einer effizienten Elektrifizierung der Nachfrage ist erforderlich.»
Ein Sprecher der Kommission lehnte eine Stellungnahme gegenĂŒber Reuters ab.
Deutschland im AufrĂŒstungswahn
Diese Tendenz sollte bereits jedem aufgefallen sein: Deutschland ĂŒbernimmt zunehmend eine FĂŒhrungsrolle bei der Kriegstreiberei im Ukraine-Russland-Konflikt. Unter der Regierung von Bundeskanzler Friedrich Merz findet eine AufrĂŒstungskampagne statt, die unangenehme Erinnerungen an die deutsche Geschichte weckt.
Schon letzte Woche berichtete die Zeit, dass in den nĂ€chsten vier Jahren fast jeder dritte Euro fĂŒr Panzer, Drohnen und Kampfflugzeuge ausgegeben werden soll. Das sehe der Haushaltsentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) vor. Die politische Botschaft sei eindeutig: Die Bundesrepublik Deutschland mobilisiere einen groĂen Teil ihrer finanziellen Ressourcen fĂŒr die AufrĂŒstung.
In den kommenden vier Jahren sollen demnach 607 Milliarden Euro in die Verteidigung investiert werden. Allein im Jahr 2030 wĂŒrden die MilitĂ€rausgaben somit auf 183 Milliarden Euro steigen, das sind der Zeit zufolge rund 30 Prozent des gesamten Haushaltsvolumens (635 Milliarden Euro).
Zum Vergleich: In den 1970er und 1980er Jahren betrug das deutsche Verteidigungsbudget etwa 20 Prozent des Gesamthaushalts, nach dem Fall der Mauer waren es sogar nur zehn Prozent.
DafĂŒr macht Deutschland so viele Schulden wie nie zuvor. Die sogenannte Nettokreditaufnahme belĂ€uft sich gemÀà der Zeit auf 203,7 Milliarden Euro. Mehr als die HĂ€lfte davon entfalle auf die Bundeswehr. Der Anteil der fĂŒr die Landesverteidigung genutzten Kredite steige bis zum Jahr 2030 sogar auf 70 Prozent. Der Bund nutze seine VerschuldungskapazitĂ€t dann also zu mehr als zwei Dritteln fĂŒr militĂ€rische Zwecke.
«Das ist ein fĂŒr Friedenszeiten einmaliger Wert», schreibt die Zeit, und lamentiert, das werde «uns alle Ă€rmer machen». Kritik an dieser kriegerischen Entwicklung angesichts der deutschen Geschichte wird dagegen nicht geĂŒbt. Auch wird mit keinem Wort erwĂ€hnt, dass ein groĂer Teil dieser Rekordsummen zur UnterstĂŒtzung eines Landes ausgegeben werden, das fĂŒr seine Korruption bekannt ist.
Ukraine macht Krieg zum GeschÀft
Auch Lost in Europe berichtet darĂŒber, dass Deutschland im Eiltempo aufrĂŒstet, erfĂŒllt dabei aber im Gegensatz zur Zeit seine journalistische Pflicht und beleuchtet das Geschehen kritisch.
AnlĂ€sslich des NATO-Gipfels, der gerade im tĂŒrkischen Ankara zu Ende ging, informiert das Portal, dass die Bundesregierung der NATO fĂŒr das laufende Jahr einen Betrag von 124,7 Milliarden Euro zugesichert hat. Dies entspreche einer Steigerung um 25,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In absoluten Zahlen sei der Anstieg um rund 25,4 Milliarden Euro der höchste, der fĂŒr Deutschland in der jĂŒngeren Geschichte registriert worden sei.
AuĂerdem habe Berlin einen rekordverdĂ€chtigen RĂŒstungsdeal bekannt gegeben. Kanada wolle zwölf U-Boote beim deutschen Hersteller TKMS bauen lassen. Die Bestellung werde auf mehr als zwölf Milliarden Dollar geschĂ€tzt.
Der Deal soll angeblich die transatlantische Zusammenarbeit stĂ€rken â allerdings ohne beziehungsweise gegen die USA. Lost in Europe schreibt:
«Nicht nur US-PrĂ€sident Trump dĂŒrfte sich fragen, wofĂŒr Kanada so viele U-Boote braucht. Gegen die Russen?»
Wenn es um AufrĂŒstung und Kriegstreiberei geht, sind Deutschland und Ursula von der Leyens EU-Kommission auf Linie. Davon profitiert der ukrainische PrĂ€sident Selenskyj, der nun Drohnen in alle Welt verkauft â mithilfe der ĂŒberaus groĂzĂŒgig gewĂ€hrten Steuergelder. Am Rande des NATO-Gipfels hat die Ukraine drei weitere Drohnen-Abkommen mit DĂ€nemark, Estland und den Niederlanden abgeschlossen.
Damit sei die Zahl dieser Vereinbarungen auf neun gestiegen, erklĂ€rte Selenskyj. Sein Land gebe dabei die im Krieg gegen Russland gewonnene Expertise weiter. Zudem kĂŒndigte der PrĂ€sident an, weitere Luftverteidigungssysteme erwerben zu wollen, und er forderte die europĂ€ischen VerbĂŒndeten auf, den Aufbau eines eigenen Raketenabwehrsystems zu beschleunigen. Selenskyj propagierte:
«Europa braucht so schnell wie möglich ein erschwingliches, in Massenproduktion hergestelltes Raketenabwehrsystem.»
Angesichts solcher Aussagen schlieĂt Lost in Europe: «Er benimmt sich, als sei er schon der Chef einer neuen ukrainisch-europĂ€ischen NATO.»
Bundeswehr plant Weltall-Flotte
Die FĂŒhrungsrolle, die Deutschland bei der aktuellen europĂ€ischen Kriegstreiberei ĂŒbernimmt, zeigt sich noch an anderer Stelle. So berichtet das Handelsblatt anlĂ€sslich des NATO-Gipfels, dass die Bundeswehr eine der gröĂten Satellitenkonstellationen der Welt baue, mit bis zu 1200 Satelliten. Das habe das Handelsblatt von Insidern erfahren. FĂŒr deutsche Space-Unternehmen entstehe auf Jahre ein groĂes GeschĂ€ft.
Angesichts dieser Entwicklungen konstatiert das Portal Achgut, dass die Regierung von Bundeskanzler Merz, der bekanntlich eine ehemalige BlackRock-FĂŒhrungskraft war, die deutsche Wirtschaft in einen staatlich kontrollierten militĂ€risch-industriellen Komplex zwinge und Teile der Unternehmerschaft dafĂŒr sogar dankbar seien.
Es sei schwer zu glauben, «dass ein Politprofi wie Merz nicht mit voller Absicht einen dezidierten Kurs im Sinne der Transformationsagenda fÀhrt, hin zu weiterer Auflösung der nationalen SouverÀnitÀt in einem technokratischen und nun auch militaristischen Nirwana».
Extreme Hitze: WHO prophezeit «noch tödlichere Wochen»
Hans Kluge, WHO-Regionaldirektor fĂŒr Europa, betreibt Klimawandel-Propaganda. Auf der hauseigenen Website warnt er davor, dass sich die nĂ€chste Hitzewelle bereits ĂŒber dem Atlantik aufbaue. FĂŒr Portugal und den SĂŒden Spaniens seien diese Woche Temperaturen von bis zu 43 °C vorhergesagt. Auch Frankreich und die Benelux-Staaten wĂŒrden sich auf einen weiteren Hitzeschub einstellen, und Teile Zentralasiens wĂŒrden unter Temperaturen von 40 °C leiden.
Vor diesem Hintergrund hat Kluge nach eigenen Angaben gerade eine Dringlichkeitssitzung zum Thema «extreme Hitze» abgehalten, an der Vertreter aus 41 Mitgliedstaaten der WHO-Region Europa sowie der EU-Kommission und mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen teilnahmen.
Dass mehr als 130 Teilnehmer bei seinem Meeting dabei waren, ist fĂŒr Kluge «ein deutliches Zeichen dafĂŒr, wie ernst die LĂ€nder extreme Hitze als Notfall im Bereich der öffentlichen Gesundheit nehmen â und nicht lediglich als Wetterereignis». Kluges Tagesordnung stand unter dem Motto: «Was hat uns die aktuelle Hitzewelle gelehrt, und sind wir auf das vorbereitet, was als NĂ€chstes kommt?»
Hitze-AktionsplÀne «retten Leben»
Bei seiner «Dringlichkeitssitzung» hat Kluge sowohl «echte Fortschritte» als auch LĂŒcken ausgemacht, «die wir uns nicht leisten können zu ignorieren». In diesem Rahmen lobte er Hitze-Gesundheits-AktionsplĂ€ne, die angeblich Leben retten. LĂ€nder, die ĂŒber entsprechende PlĂ€ne verfĂŒgten, hĂ€tten schnell reagiert, sich effektiv zwischen den relevanten Akteuren koordiniert â und ihre Bevölkerung wirksam geschĂŒtzt.
Das italienische System zur Ăberwachung der Sterblichkeit, das in 45 StĂ€dten aktiv sei, habe EntscheidungstrĂ€gern wĂ€hrend der gesamten Krise nahezu in Echtzeit Daten liefern können. Spanien habe direkt mit Medienpartnern zusammengearbeitet, um die Kommunikation von Gesundheitsrisiken durch Hitze gegenĂŒber der Ăffentlichkeit zu verbessern.
Ăsterreich habe seinen aktualisierten Aktionsplan aktiviert, Vorschriften zum Hitzeschutz am Arbeitsplatz umgesetzt und nationale sowie regionale Koordinierungsstrukturen zusammengebracht. Belgien habe die höchste Warnstufe erst zum zweiten Mal seit 2020 ausgerufen.
In Frankreich habe die Koordinierung zwischen verschiedenen Sektoren dazu beigetragen, den Druck auf das Gesundheitssystem zu verringern und die umfassendere Reaktion auf die Hitze zu stÀrken. Nordmazedonien habe mit Teams des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds kooperiert, um Menschen ohne festen Wohnsitz zu erreichen.
«Diese Beispiele sind wichtig, weil sie ĂŒbertragbar sind. Die Instrumente existieren. Die wissenschaftliche Grundlage ist solide. Wenn PlĂ€ne vorhanden sind und vor einer Krise erprobt wurden, retten sie Leben», behauptet Kluge.
Solche Strukturen, die bereits vor dem Eintreffen einer Hitzewelle geschaffen werden, machen laut Kluge «den lebensrettenden Unterschied» zwischen einer kontrollierten und einer rein reaktiven Reaktion aus. Sie wĂŒrden auĂerdem dafĂŒr sorgen, «dass Gesundheitssysteme funktionsfĂ€hig bleiben, ohne von hitzebedingten NotfĂ€llen ĂŒberlastet zu werden».
Gesundheitsinfrastruktur muss «klimaresilient gestaltet werden»
Allerdings bemĂ€ngelt Kluge, dass nicht einmal die HĂ€lfte der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Region der WHO ĂŒber einen nationalen Hitze-Gesundheits-Aktionsplan verfĂŒgt. Denn viele Menschen wĂŒrden ihre persönliche GefĂ€hrdung nicht erkennen, selbst wenn bereits Alarmstufe Rot ausgerufen worden sei. Die Gesundheitsinfrastruktur der MitgliedslĂ€nder mĂŒsse deshalb «klimaresilient gestaltet werden».
Der Regionaldirektor fĂŒr Europa will den LĂ€ndern deshalb direkte technische UnterstĂŒtzung bei unmittelbaren Erfordernissen zukommen lassen. AuĂerdem stehe die WHO jedem Mitgliedsstaat zur VerfĂŒgung, der seinen Hitze-Gesundheits-Aktionsplan stĂ€rken, dessen Umsetzung verbessern oder die sektorĂŒbergreifenden Koordinierungsstrukturen aufbauen wolle.
Kluge betont in diesem Rahmen die Notwendigkeit, dass sich Katastrophenschutzbehörden mit Teams der Gesundheitspolitik an einen Tisch setzen. Auch Stadtplaner mĂŒssten mit Verantwortlichen des öffentlichen Gesundheitswesens zusammenarbeiten, Umweltministerien mit Gesundheitsministerien sprechen. Diese ressortĂŒbergreifende Koordinierung gehört laut Kluge zu den wichtigsten Aspekten.
Auch «Dr. Tedros» ist im Hitzetoten-Delirium
Mit seinen AusfĂŒhrungen unterstĂŒtzt Kluge die Angstmache, die der Generaldirektor der WHO, Tedros Adhanom Ghebreyesus, gerade letzte Woche in Schwung gebracht hat, als er die angebliche Klimakrise zur Gesundheitskrise erklĂ€rte. Ziel der Aktion: die MitgliedslĂ€nder sollen Gelder bereitstellen.
Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, teilte er mit, dass es pro Jahr bereits 546.000 Hitzetote gebe â und die Weltbank schĂ€tze, dass bis 2050 etwa 15,6 Millionen Menschen an den Folgen der Hitze sterben könnten (wir berichteten).
Auch die sogenannten «QualitĂ€tsmedien» lassen sich gerne von der WHO einspannen. Seit 2021 haben sich Wetterkarten europaweit in tiefrote HitzewĂŒsten verwandelt und rechtzeitig zum Sommerbeginn lĂ€uft in allen Leitmedien wie auf Knopfdruck die Klimawandel-Hitzetoten-Propaganda an. Dabei berufen sie sich auf Zahlen aus dubiosen Quellen, wie zum Beispiel die SchĂ€tzungen zu Hitzetoten, die das Imperial College London kĂŒrzlich veröffentlichte.
Demnach soll es 2003, als der Begriff «Hitzetote» noch im Verborgenen vor sich hin schlummerte, schon 70.000 Hitzetote gegeben haben. Dass alles noch viel schlimmer wird, versteht sich von selbst. Wobei anzumerken ist, dass das Imperial College London schon in der Corona-Zeit alle möglichen Zahlen aus dem Ărmel geschĂŒttelt hat, die völlig unglaubwĂŒrdig waren (wir berichteten).
Abgesehen davon darf man bei der aktuellen Klimawandel-Panikmache die massiven Wetter- und Klimamanipulationen nicht vergessen, die in den letzten Jahren weltweit extrem zugenommen haben (wir berichteten zum Beispiel hier). Am Rande sei angemerkt, dass Sommertemperaturen ĂŒber 40 °C in Spanien schon vor der Entdeckung der klimabedingten Hitzetoten keine Seltenheit waren.
Fazit: WĂ€hrend die «QualitĂ€tsmedien» rein gar nichts hinterfragen, sondern nur das offizielle Klima-Narrativ runterleiern, hĂ€lt in den unabhĂ€ngigen Medien sowohl die berechtigte Kritik an der Alarmrhetorik als auch an fragwĂŒrdigen Temperatur-Messmethoden weiter an (wir berichteten).
WHO: Bis 2050 wird es jÀhrlich 35 Millionen KrebsfÀlle geben
Seit den Corona-Massenimpfkampagnen sind die Zahlen der Krebsneuerkrankungen weltweit gestiegen, auch bei jungen Menschen. Offizielle Daten belegen den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verabreichung der mRNA-GenprÀparate und dem Anstieg dieser aggressiven Erkrankungen. Auch zahlreiche Studien bestÀtigen diesen Verdacht (wir berichteten zum Beispiel hier, hier und hier).
FĂŒr die politischen EntscheidungstrĂ€ger sollten diese Warnsignale Grund genug sein, im Sinne der Bevölkerung fĂŒr AufklĂ€rung zu sorgen. Doch wĂ€hrend das Thema im US-Senat Anfang Juni 2026 wenigstens schon mal diskutiert wurde, verweigert die EU-Kommission konsequent AuskĂŒnfte und Debatten. Obwohl der österreichische EU-Abgeordnete Gerald Hauser bereits diverse parlamentarische Anfragen gestellt und das Thema mehrfach im Gesundheits-Ausschuss angesprochen hat.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die wĂ€hrend der «Pandemie» eine Hauptrolle bei der Impfpropaganda ĂŒbernahm und die experimentellen Geninjektionen als «sicher und effektiv» pries, tut nach wie vor so, als sei ein Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Spritzen und der Zunahme von Krebserkrankungen nicht existent.
Das geht jedenfalls aus einem aktuellen Bericht der WHO hervor. Demnach gibt es derzeit schĂ€tzungsweise 20,6 Millionen Neuerkrankungen und fast 10 Millionen TodesfĂ€lle pro Jahr, wie Health Policy Watch berichtet. TĂ€glich wĂŒrden 26.000 Menschen an Krebs sterben. Krebs sei nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweithĂ€ufigste Todesursache, lamentiert Generaldirekter Tedros Adhanom Ghebreyesus.
Zwar warnt die WHO davor, «dass es bis 2050 jĂ€hrlich 35 Millionen KrebsfĂ€lle geben wird â ein Anstieg der Inzidenz um 66,7 Prozent gegenĂŒber 2024», aber sie erwĂ€hnt die «Covid-Impfstoffe» nicht mit einem Wort.
Stattdessen macht die WHO fehlende PrĂ€ventionsmaĂnahmen und den Zugang zur FrĂŒherkennung, Rauchen, Ăbergewicht, Infektionen und ĂŒbermĂ€Ăigen Alkoholkonsum fĂŒr diese Entwicklung verantwortlich.
Das sind jedenfalls die Kernaussagen des «Globalen Statusberichts zu Krebs 2026», der von der WHO gemeinsam mit der Internationalen Agentur fĂŒr Krebsforschung (IARC) erstellt und am Mittwoch veröffentlicht wurde.
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Kann Feed nicht laden oder parsen
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Peter MayerBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen | NZZBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen VerfassungsblogBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen |
NZZBearbeitenFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ ERKLĂRT - Sie helfen nicht jedem, und es ist ein RĂ€tsel, wie sie wirken: Was man ĂŒber Antidepressiva wissen sollte
Antidepressiva wirken schlechter als gedacht und können unangenehme Nebenwirkungen haben. FĂŒr wen sich die Einnahme trotzdem lohnt und was man beim Absetzen beachten sollte.
PODCAST «NZZ QUANTENSPRUNG» - De-Extinction: So kommen die Mammuts zurĂŒck
Im Labor von Colossal Biosciences sollen ausgestorbene Tiere per Gentechnik zum Leben erweckt werden â und so Ăkosysteme retten und die BiodiversitĂ€t fördern. Die Technik könnte aber vor allem bedrohte Tierarten retten.
50 Jahre nach dem katastrophalen Chemieunfall von Seveso leiden Betroffene immer noch
Im Juli 1976 trat aus einer Fabrik in der NĂ€he des norditalienischen Ortes Seveso eine Wolke aus giftigem Dioxin aus. Der Unfall brachte Europa neue Umweltrichtlinien und wirkt bis heute nach. Ein RĂŒckblick.
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INTERVIEW - Mehr Luxus, mehr Kommerz: So will Axiom Space die erste private Raumstation bauen
Der CEO Jonathan Cirtain erklĂ€rt im GesprĂ€ch mit der NZZ, wie die Firma im Weltraum Geld verdienen will, was Prada beim Design ihrer RaumanzĂŒge beisteuert und warum sie ausgerechnet in Luzern einen neuen Standort eröffnet.
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VerfassungsblogBearbeitenFeed Titel: Verfassungsblog Wenn Justitia kurz die Augenbinde lupft
Am 7. Juli hat Justitia, so könnte man zugespitzt sagen, ihre Augenbinde nicht abgelegt, aber doch einen Moment lang angehoben â gerade lang genug, um sich der politischen Wirklichkeit zu vergewissern. Die Pariser Berufungsinstanz bestĂ€tigte zwar die Verurteilung Marine Le Pens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder, entschĂ€rfte aber zugleich den 2025 verhĂ€ngten Entzug des passiven Wahlrechts so weit, dass eine PrĂ€sidentschaftskandidatur 2027 wieder möglich ist. Der Schuldspruch bleibt also bestehen â die Strafzumessung ragt aber weniger in den demokratischen Raum hinein. Ausgangslage und AbweichungAm 31. MĂ€rz 2025 verurteilte das Tribunal correctionnel de Paris Marine Le Pen â gemeinsam mit acht ehemaligen EU-Parlamentariern und zwölf parlamentarischen Assistenten â wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder. Das Gericht verhĂ€ngte neben Geld- und Freiheitsstrafen zunĂ€chst auch ein sofort wirksames Verbot, fĂŒnf Jahre lang fĂŒr ein öffentliches Amt zu kandidieren â das schien das politische âAusâ fĂŒr die rechtsautoritĂ€re Kandidatin zu sein. Der politische Effekt war erheblich: Le Pen stilisierte sich frĂŒh zur Opferfigur eines angeblich politisch motivierten Verfahrens, ihre Partei Rassemblement National (RN) mobilisierte Empörung und die Debatte verlagerte sich rasch von der Tat auf die Frage, ob der Rechtsstaat hier die Demokratie gefĂ€hrde. Die Cour dâappel de Paris ist von der erstinstanzlichen Entscheidung nun in einem zentralen Punkt abgerĂŒckt. Sie hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestĂ€tigt, die ergĂ€nzende Sanktion der UnwĂ€hlbarkeit aber reduziert und differenzierter ausgestaltet: Le Pen wurde erneut wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder schuldig gesprochen und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, von denen zwei Jahre zur BewĂ€hrung ausgesetzt wurden; ein Jahr kann unter elektronischer Ăberwachung zu Hause vollstreckt werden. Zugleich hat ihr das Berufungsgericht das passive Wahlrecht nicht mehr fĂŒr fĂŒnf Jahre, sondern fĂŒr 45 Monate entzogen, und davon 30 Monate zur BewĂ€hrung ausgesetzt. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits 15 Monate verstrichen sind, ist Le Pens Kandidatur fĂŒr 2027 nun grundsĂ€tzlich möglich. In dieser Differenz liegt die rechtsstaatliche Pointe des Berufungsurteils: Schuld und Strafe bleiben bestehen, die ergĂ€nzende Sanktion wird jedoch so modifiziert, dass sie nicht lĂ€nger den unmittelbaren Ausschluss vom PrĂ€sidentschaftswettbewerb bewirkt. Justitia mit AugenmaĂMit der Entscheidung der Appellationsinstanz ist nicht nur die Frage beantwortet, ob Le Pen kandidieren kann. Beantwortet scheint auch, dass die französische Justiz diesen Sachverhalt nicht nur mit Blick auf die Schuld, sondern auch auf die politische Wirkung entschieden hat. Allerdings ist das Berufungsgericht dabei klug vorgegangen: Das Urteil ist streng genug, um nicht als Freispruch zu gelten, und doch zurĂŒckhaltend genug, um den demokratischen Wettbewerb nicht vollstĂ€ndig zu blockieren. Es ist ein StrafmaĂ-Kompromiss, der mit deutlichen Botschaften wĂ€hrend der UrteilsverkĂŒndung einherging. Insbesondere der Umstand, dass die von Le Pen begangenen Taten durch die Vorsitzende Richterin als âschwerwiegende und dauerhafte VerstöĂe gegen die Regeln der Demokratieâ bezeichnet wurden, zeigt, dass die abgemilderte Sanktion keine Entlastung von Unrecht und Schuld widerspiegelt, sondern auf eine Korrektur der unmittelbaren politischen Wirkung abzielt. Das französische Echo zu der Entscheidung der Berufungsinstanz schwankte zwischen Erleichterung und Irritation. Marine Tondelier, nationale SekretĂ€rin der Umweltpartei Ăcologistes, qualifizierte das Judikat als Ausdruck eines rechtsstaatlich problematischen Sonderstatus einer Spitzenpolitikerin. Sie sprach von einer âgrande mansuĂ©tudeâ â einer âgroĂen Mildeâ â der Justiz gegenĂŒber Le Pen, die aus ihrer Sicht einen âtraitement de faveurâ â eine Sonderbehandlung â begrĂŒndete, weil die Beschleunigung des Verfahrens und die konkrete Ausgestaltung der Sanktionen eine PrĂ€sidentschaftskandidatur trotz Verurteilung und elektronischer FuĂfessel faktisch ermöglichen. Ăhnlich Ă€uĂerten sich Gabriel Attal und andere Vertreter des gemĂ€Ăigten Lagers und fragten zugespitzt, ab welchem Umfragewert sich Politiker eigentlich ĂŒber dem Recht wĂ€hnen dĂŒrften. Zustimmende Töne kamen hingegen von den Politikern JeanâLuc MĂ©lenchon (La France insoumise) und Laurent Wauquiez (Les RĂ©publicains), die davor warnten, Gerichtsentscheidungen als Instrument zur âBeseitigungâ eines politischen Gegners zu missbrauchen und den Wahlkampf durch justizielle Verfahren zu ersetzen. Zwischen jenen, die in dem Urteil die notwendige RĂŒckbindung politischer Macht an Recht und Verantwortung sehen, und denen, die â prinzipiell oder strategisch motiviert â vor einer ĂŒbergriffigen Justiz warnen, bleibt eine Grundfrage offen: Wie sanktioniert ein demokratischer Rechtsstaat gravierendes Fehlverhalten politischer Eliten, ohne selbst zum Akteur des politischen Kampfs zu werden? Die Augenbinde Justitias ist dabei das alte Versprechen des Rechts: Gleichheit vor dem Gesetz, Entscheidung ohne Ansehen der Person. In ihr verdichtet sich der Anspruch auf strikte Normbindung â gerade dort, wo politische Folgen am lautesten nach BerĂŒcksichtigung verlangen. Doch dieselbe Blindheit birgt eine zweite Gefahr: dass das Recht die Wirklichkeit, in die es hineinentscheidet, methodisch ausblendet â selbst dann, wenn GrundsĂ€tze wie die Chancengleichheit politischer Parteien oder die IntegritĂ€t des demokratischen Wettbewerbs erkennbar berĂŒhrt sind. Die Entscheidung im Fall Le Pen legt diese Spannung frei. Sie hĂ€lt am Schuldspruch fest und justiert zugleich dessen Konsequenzen â als hĂ€tte das Gericht fĂŒr einen Moment die Folgewirkungen seiner eigenen Entscheidung mit in den Blick genommen. Das lĂ€sst sich als Ausbalancierung lesen â als Versuch, Gleichheit vor dem Gesetz und demokratische Chancengleichheit nicht gegeneinander auszuspielen, sondern in ein prekĂ€res Gleichgewicht zu bringen. Doch genau hier beginnt das Problem. Denn wer die Augenbinde hebt, auch nur fĂŒr einen Augenblick, setzt einen MaĂstab dafĂŒr, wann Folgen zĂ€hlen dĂŒrfen â und wann nicht. Aus der Ausnahme kann eine Methode werden. Aus Klugheit Gewöhnung. Das Recht gewinnt an SensibilitĂ€t â und riskiert zugleich, seine Unbedingtheit zu verlieren. Trump, Mueller und die Frage der MildeDer Vergleich mit Donald Trump und den Ermittlungen in den USA drĂ€ngt sich auf und ist mehr als eine bloĂe AktualitĂ€tsmetapher. Es geht um das, was Andrew Weissmann in seinem Buch âWhere law endsâ ĂŒber die Sonderermittlungen Robert Muellers gegen den U.S.-PrĂ€sidenten in Erinnerung ruft: In polarisierten Gesellschaften mit erstarkten rechtsautoritĂ€ren KrĂ€ften geht es nicht nur um formal korrekt angewandtes Recht, sondern auch darum, jene Narrative zu adressieren, die den Rechtsstaat delegitimieren sollen. Weissmanns Kritik an Muellers institutioneller ZurĂŒckhaltung lĂ€sst sich â mit allen Unterschieden â insoweit ĂŒbertragen, als auch hier ĂŒbergroĂe Vorsicht, politischer RĂŒckzug und kommunikatives Schweigen den Verdacht privilegierender Schonung nĂ€hren können. Der Punkt ist dabei nicht, dass ein demokratischer Rechtsstaat besonders hart sein muss. Entscheidend ist, dass demonstrative Milde in Konstellationen, in denen mĂ€chtige Akteure ihre Opferrolle aktiv inszenieren, als ungerechtfertigte Schonung gelesen werden kann â und gerade dadurch den Angriff auf die LegitimitĂ€t der Justiz verstĂ€rkt. Die Entscheidung im Fall Le Pen bewegt sich genau auf dieser schmalen Linie. Sie lĂ€sst sich sowohl als konsequente FortfĂŒhrung rechtsstaatlicher MaĂstĂ€be lesen als auch als vorsichtiges In-Rechnung-Stellen ihrer politischen Effekte. Gerade darin liegt ihre Ambivalenz: Das kurzfristige âLupfenâ von Justitias Augenbinde kann als kluge, kontextbewusste Justierung erscheinen â oder als erster Schritt auf einem Pfad, der die normative Selbstbindung der Rechtsprechung untergrĂ€bt. Zwischen diesen Polen entfaltet sich die eigentliche rechtliche und verfassungsstaatliche Brisanz des Urteils. Le Pens PokerObgleich Marine Le Pen durch die Entscheidung der Cour dâappel de Paris ihre formale WĂ€hlbarkeit zurĂŒckerlangt hat, ist ihre faktische Wahlkampffreiheit nach dem Berufungsurteil weiter offen. Denn das Jahr Haft mit elektronischer FuĂfessel ist als Hausarrest unter strikten Vollzugsauflagen ausgestaltet und bindet sie an feste Aufenthalts- und Ausgehzeiten, die ĂŒber eine FuĂfessel kontrolliert werden. Ein effizienter PrĂ€sidentschaftswahlkampf mit spontanen Reisen, Abendterminen und durchgehender â medial begleiteter â PrĂ€senz der rechtsautoritĂ€ren PrĂ€sidentschaftskandidatin scheint unter diesen Bedingungen schwierig. Le Pen hat sich mit Blick darauf wenige Stunden nach der UrteilsverkĂŒndung âohne zu zögernâ fĂŒr den sogenannten pourvoi en cassation entschieden, wird also Revision bei der Cour de cassation einlegen. Sie setzt damit auf die letzte verfahrensrechtliche Instanz, um die verkĂŒrzte UnwĂ€hlbarkeit und die Bedingungen der Vollstreckung noch vor der PrĂ€sidentschaftswahl 2027 aufzuheben oder zumindest politisch zu entschĂ€rfen. Der Kassationshof ĂŒberprĂŒft den Sachverhalt nicht neu, sondern kontrolliert Rechtsfehler. Weniger durchschlagend dĂŒrften dabei die materiellen RĂŒgen einer sich immer noch als unschuldig bezeichnenden Marine Le Pen sein, die in ihrem Primetime-Interview am Abend der UrteilsverkĂŒndung argumentierte, Art. 432â15 Code pĂ©nal sei auf ihre TĂ€tigkeit als Europaabgeordnete verfehlt angewandt worden, weil sie keine persönliche Bereicherung angestrebt, sondern politische Arbeit fĂŒr die Partei finanziert habe. Interessanter könnte aber die rechtliche TragfĂ€higkeit der peine complĂ©mentaire dâinĂ©ligibilitĂ© und ihre strafzumessungsrechtliche Einbettung sein, also das Zusammenspiel des Entzugs des passiven Wahlrechts mit den ĂŒbrigen Sanktionen (Freiheitsstrafe bzw. Hausarrest mit elektronischer Ăberwachung). Im Zentrum der Ăberlegungen des Revisionsgerichts könnten dabei zwei Fragen stehen: Erstens, ob die Berufungsinstanz das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen UnwĂ€hlbarkeit und den Wahlrechtsgarantien, also dem Recht, sich wĂ€hlen zu lassen und an freien Wahlen teilzunehmen, ĂŒberzeugend austariert hat; zweitens, ob die konkrete Vollstreckung der Strafe â insbesondere die FuĂfessel (bracelet Ă©lectronique) â noch mit der Freiheit politischer BetĂ€tigung vereinbar ist, also mit der Möglichkeit, kandidieren und Wahlkampf fĂŒhren zu können (libertĂ© de se porter candidat, libertĂ© de campagne). Le Pens Poker ist voraussetzungsreich: Sie setzt zum einen darauf, dass der pourvoi en cassation zumindest faktisch den Vollzug der fĂŒr den Wahlkampf sensibelsten Elemente â insbesondere die Pflicht zum Tragen des bracelet Ă©lectronique â entschĂ€rft oder hinauszögert. Zudem kalkuliert sie mit der Möglichkeit, dass der Kassationshof seine Entscheidung erst nach der zweiten Runde der PrĂ€sidentschaftswahl fĂ€llt, sodass eine etwaige BestĂ€tigung der Strafe politisch ânachlaufendâ wĂ€re. SchlieĂlich spekuliert sie vielleicht darauf, dass im Falle eines Wahlsieges die prĂ€sidentielle ImmunitĂ€t die strafrechtliche Lage vorĂŒbergehend âzufriertâ, weil der PrĂ€sident wĂ€hrend der Mandatszeit weitgehend vor strafrechtlicher Verfolgung geschĂŒtzt ist (Art. 67, 68 Constitution du 4 octobre 1958). Die Risiken von Le Pens Poker liegen auf mehreren Ebenen: So wird erwogen, ob ihr pourvoi en cassation automatisch die erstinstanzliche fĂŒnfjĂ€hrige UnwĂ€hlbarkeit mit Sofortvollzug reaktivieren könnte. Grund ist ein Ă€lterer PrĂ€zedenzfall, der in einem besonderen Kontext erging und sich daher â worauf auch der Justizminister in der AssemblĂ©e nationale hingewiesen hat â nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall ĂŒbertragen lĂ€sst. Ăberzeugender ist es daher im Hinblick auf dieses erste Risiko davon auszugehen, dass das vorliegende Berufungsurteil bis zur Kassationsentscheidung der operative Bezugspunkt bleibt â nicht zuletzt, weil die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nicht nur bestĂ€tigt, sondern die Sanktion neu zugeschnitten hat. Ein automatischer âRĂŒcksprungâ auf die alte erstinstanzliche Vollstreckung, ohne dass die Kassation das Berufungsurteil ĂŒberhaupt kassiert hat, scheint daher rechtstheoretisch fernliegend. Ein ernsteres â zweites â Risiko liegt m.E. auf Vollstreckungsebene: Der pourvoi en cassation hat im französischen Strafprozess grundsĂ€tzlich keine aufschiebende Wirkung. Rechtsmittel hemmen die Vollstreckung nicht, sofern das Gesetz nicht ausdrĂŒcklich etwas anderes vorsieht. Damit dĂŒrfte der sursis Ă exĂ©cution (Vollstreckungsaufschub) entscheidend werden. Dieser ist im Strafrecht enger begrenzt als im Verwaltungsrecht, wo der Conseil dâĂtat eine eigenstĂ€ndige Suspensionspraxis entwickelt hat, aber ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass Strafgerichte ausnahmsweise die Vollstreckung einer Entscheidung mit irreversiblen Folgen vorlĂ€ufig aussetzen. Wohlgemerkt: Diese kontrovers diskutierte Möglichkeit wĂ€re eine Ausnahme, kein Automatismus. Le Pens KalkĂŒl beruht daher auf der kĂŒhnen Hoffnung, dass der Kassationshof â ausdrĂŒcklich oder faktisch durch das Timing â einen Wahlkampf ohne elektronische Ăberwachung noch rechtzeitig möglich machen wird. Das fĂŒr Le Pen ungĂŒnstigste Szenario wĂ€re aber folgendes: Die Kassation könnte ausbleiben oder eine Entscheidung so spĂ€t ergehen, dass die aus dem Berufungsurteil resultierende Konstellation aus peine dâinĂ©ligibilité und bracelet Ă©lectronique den Wahlzyklus 2027 faktisch ĂŒberlagert. Le Pen wĂ€re dann zwar nicht automatisch unwĂ€hlbar, ihr Wahlkampf stĂŒnde aber unter einem eng getakteten Vollzugsregime, das einen effizienten Wahlkampf an die Logik des Hausarrests bindet. Zugleich bleibt fĂŒr Le Pen das Risiko einer sog. cassation avec renvoi rĂ©el: Ein Kassationsfehler wĂŒrde das Verfahren nicht beenden, sondern an eine neue Berufungsinstanz zurĂŒckspielen, wo Vollstreckungs- und Ăberwachungsfragen erneut aufgerufen werden können. Die Cour de Cassation hat am 8. Juli signalisiert, dass sie ĂŒber die Kassation noch vor Beginn der PrĂ€sidentschaftswahl â nach derzeitigem Stand spĂ€testens Anfang April 2027 â entscheiden könnte. Bis dahin gilt, was beim GlĂŒcksspiel oft zu hören ist: Rien ne va plus. Bis kurz vor dem Wahltermin wird Le Pen im Schatten einer fortwirkenden Sanktion und eines erneuten Verfahrens stehen â und nichts weiter tun können. Kein SchlusswortDas Urteil der Berufungsinstanz ist weder ein Triumph Le Pens noch ein Sieg des Rechtsstaats. Es korrigiert die Sanktion bei fortbestehender Schuldzuweisung. FĂŒr Frankreich bedeutet das einen PrĂ€sidentschaftswahlkampf unter Vorbehalt: Le Pen ist nicht aus dem Rennen, aber sie tritt unter Bedingungen an, die ihre Kandidatur weiterhin mit Strafvollzug verschrĂ€nken und mit der nun eingelegten Revision unter das Damoklesschwert einer weiteren Justizentscheidung stellen. FĂŒr die Partei RN bedeutet dies strategische Ungewissheit: Plan âBâ wie âBardellaâ bleibt real. FĂŒr Deutschland fĂ€llt die Lehre anders aus, ist aber nicht minder ernst: Ein Rechtsstaat darf politische Delinquenz sanktionieren, ohne sich von der Angst vor dem MĂ€rtyrernarrativ lĂ€hmen zu lassen. Er muss aber die Folgewirkungen seines Handelns offen benennen und rechtsstaatlich begrenzen. Genau das hat Justitia in Gestalt der Cour dâappel de Paris getan: nicht blind, sondern mit Blick auf die politische Wirklichkeit. The post Wenn Justitia kurz die Augenbinde lupft appeared first on Verfassungsblog. More Than Mere Bystanders
After two years since the International Court of Justice unequivocally declared Israelâs presence in the Occupied Palestinian Territory (OPT) as unlawful, the European Commission is expected to finally propose measures to ârestrictâ EU trade with illegal Israeli settlements ahead of the next European Council meeting on 13 July. While most proposals openly discussed so far explore suspending the EU-Israel Association Agreement, adopting targeted sanctions against Israeli officials and settlers, or imposing tariffs on settlement trade, these measures are not enough to dismantle a link of complicity where a complete embargo on Israeli colonies is required. I argue that the Commission must correctly differentiate between the imposition of countermeasures (sanctions) and the discontinuance of complicity and effective recognition under international law. Sanctions (as countermeasures) constitute a discretionary and reversible suspension of a right, but trade with Israeli settlements is illegal to begin with, and the EU is under a duty of non-assistance and non-recognition to impose a full trade embargo on them. Distinguishing between what is and what is not a countermeasure (sanction) under customary international law also bears relevance to the current debate on the correct legal basis and voting procedure for such trade restrictions under EU external relations law. Inasmuch as discontinuing economic cooperation with Israel is not a matter of political discretion but a duty under the peremptory rules of international law binding on the EU as a matter of EU law, it is not to be voted as a sanction under a unanimity voting requirement at the Council, but as a matter of trade policy requiring only a qualified majority. On the same distinction, I argue that the EU may choose to adopt tariffs as compensatory countermeasures against Israel proper to fund the reconstruction of the OPT, mirroring its proposed policy of tariffs on Russia to reconstruct Ukraine, but only insofar as it can target lawful Israeli economic activity, i.e. activity demonstrably extricable from its occupation enterprise. Below this threshold, it is under a strict duty of non-assistance to cease all trade and economic cooperation with both settlements and Israel proper. Legal Consequences for Third States Arising from Israelâs Illegal OccupationIn its 2024 Advisory Opinion on Israelâs policies and practices in the Occupied Palestinian Territory (OPT), the International Court of Justice found that Israel had sustainedly abused its position as an occupying power through several violations of peremptory rules of international law, rendering its presence in the OPT unlawful (para. 261). The serious breaches making the occupation illegal as a whole â namely the prohibition of acquisition of territory through the use of force, of exploitation of natural resources, forced transfer of the occupied population and introduction of civilian settlers in the occupied territory (as well as a host of other serious breaches of IHL), of racial segregation or apartheid, and of suppression of Palestiniansâ right to self-determination â are opposable erga omnes to all States (para. 274). Consequently, and mirroring language of Article 41 ARSIWA and its own 1971 Namibia Opinion, the Court found that all third States are under a duty to refrain from recognising the illegal situation as lawful, to abstain from rendering any aid and assistance to Israel that could entrench its illegal presence in the OPT, and to cooperate to bring the occupation to an end (para. 279). While the Court found that it is now the competence of the General Assembly and the Security Council to pronounce on the concrete âmodalitiesâ required along these lines, and with which States are under a duty to cooperate to put into effect (para. 275), the ICJ already specifically held that:
Business as UsualSince that groundbreaking opinion in 2024, Israel has not only refused to withdraw from the OPT, but also dramatically escalated its policies of segregation and creeping annexation, adopting a death penalty law that de facto targets Palestinians, and replicating its patterns of destructive occupation in Lebanon and Syria. All the while, Israelâs biggest trading partner, the European Union has largely failed to take a concerted stance for bringing itself and its members to compliance with the jus cogens obligations identified by the Advisory Opinion and competent United Nations bodies (para. 278), even where EU âexclusive competencesâ are concerned (the common commercial policy), and despite extensive expert legal opinions on what is expected of the EU as an international legal actor, as well as of its Member States individually. Most embarrassingly for its European allies, Israel has accepted imports of plundered wheat from occupied Ukrainian territories by Russia, immediately prompting reactions from the EU that it otherwise failed to deliver in respect to the OPT. The timid countermeasures that ensued, i.e. the EU Councilâs recent imposition of targeted sanctions on a handful of settler entities and individuals, amount to a small step in cooperating to bring the occupation to an end, measures required under the âcooperationâ pillar of duties of third States under the law of aggravated responsibility. They do not, however, play any role in stopping a continuing rendering of aid and assistance (or âcomplicityâ) in and effective recognition of the principal breach â Israelâs illegal presence in the OPT. Duties of cooperation are âpositiveâ (Article 41(1) ARSIWA); they are distinct from the much more serious and definite ânegativeâ duties of non-assistance and non-recognition (Article 41(2) ARSIWA). Failing to cease all trade with illegal settlements entails both continued assistance to their entrenchment and effective recognition of the situation as lawful. As similarly articulated by Devers and Moerenhout:
Even where States may wish to target trade from settlements, they will be thwarted by Israelâs mislabelling policies of settlement goods. A June 2026 report by Global Echo has thoroughly evinced a systematic pattern of origin obfuscation, finding that one in five Israeli shipments to the EU are sourced from illegal colonies beyond the Green Line and misrepresented as produced in Israel proper. Given the difficulty of assuring effective due diligence in distinguishing the provenance of goods between settlements in the OPT and Israel, ultimately even trade with Israel proper could be construed as assistance that entrenches its illegal presence in the OPT, because it enables the trade of illegal contraband under international law, and even further: it allows illegal exports from settlements to benefit from preferential tariff treatment in importing countries when passing as made in Israel. This issue underpins current debates on the suspension of the EU-Israel Association Agreement. EU-Israel Association AgreementThe EU-Israel Association Agreement is the framework for Israelâs favoured economic partnership with the EU. It contains an âessential elementsâ clause in its Article 2, conditioning the treaty to continuous ârespect for human rights and democratic principlesâ. The European External Action Service (EEAS) found Israel to be in breach of this provision last year, which would allow the EU unilaterally to suspend the Agreement, consistent with the material breach rule under the law of treaties (Art 60(3)(b) VCLT). In spite of this finding, the European Council has hitherto failed to suspend the treaty, even as it meets against the backdrop of several EU (and most recently also EFTA) States enacting individual trade bans, and a European Citizenâs Initiative calling for the suspension having become the fastest ever to reach the required threshold of one million signatures. The question that ought to be asked is no longer whether the EU is entitled to unilaterally suspend the agreement. In fact, long before the official EEAS finding from last year, this was already posited by James Crawford in 2012, and it seems to have been officially clear internally to the European Commission since 2017 according to a recently leaked confidential legal opinion by then Legal Service DG Romero Pequena, drafted well before the 2018 massacre of peaceful Palestinian demonstrators by IDF snipers in Gaza. Rather, the question is whether the EU must do suspend this treaty in order to stave off continuing attribution of responsibility for Israelâs illegal occupation. More germanely still, even a full suspension of the Association Agreement may not attain what is required of EU States under international law, as it would merely entail a reversal to World Trade Organisation rules between the EU and Israel. Where an outright embargo would be required under the law of responsibility, the debate must go beyond the suspension of this Association Agreement and earnestly address the question of banning all trade that benefits Israelâs illegal presence in the OPT, encompassing all illegal settlements beyond the Green Line, but also including trade with Israel proper where demonstrably âinextricableâ from its occupation enterprise. An embargo on Israeli settlements must logically include both trade in goods and services, hence covering companies such as Booking.com and AirBnB. As the widespread origin obfuscation practices documented by Global Echo launder the provenance of goods sourced in the OPT by mislabelling them as made in Israel, the EU must clearly determine who bears the burden of assuring what goods and services are not inextricable from the illegal occupation of the OPT. Even then, due to the severely limited efficacy of EU customs and traceability enforcement in respect of Israel and its settlements, in order to comply with the duties of non-recognition and non-assistance the EU may ultimately need to impose a precautionary trade embargo on Israel until such time as the latter heeds the ICJâs Opinion and complies with its peremptory obligation to âevacuate all settlers from the Occupied Palestinian Territoryâ. Though this piece has focused on trade, other categories of economic cooperation as investment, research and public procurement may also qualify as assistance that entrenches the occupation, and must likewise be stopped. EU Tariff Proposals as Compensatory CountermeasuresHaving failed to achieve the unanimity incorrectly required to suspend the Association Agreement at Council meetings thus far, the EU started mulling other economic responses to Israelâs OPT policies. A proposal by France and Sweden would increase EU tariffs on goods from settlements in the OPT. It is questionable whether this would constitute a meaningful response at all. It would arguably fall short from stopping a lien of assistance and still qualify a tacit recognition of the settlements as lawful. It is not a proper form of countermeasure either, because it does little to remove the EU from a mode of participation in the principal breach. Such model of tariff as countermeasures makes more sense in recent EU proposals of tariffs on Russian goods as a sort of compensatory countermeasure in the âgeneral or collective interestâ (Art. 54 ARSIWA) to fund the reconstruction of Ukraine. The EU could apply the same measure against Israel to start funding the reconstruction of the OPT, but tariffs can only constitute a meaningful countermeasure where they represent a step beyond merely discontinuing assistance and recognition of Israelâs illegal presence in the OPT. Trade restrictions can only be properly regarded as a sanction (or countermeasure) under general international law insofar as they constitute a temporary suspension of a right, a permissible breach of an otherwise valid rule. Where trade is illegal to begin with, because it stems from territory illegally occupied or because it entrenches this occupation, the restriction of this trade is merely a matter of ceasing complicity and recognition â it is a duty, an act of removal from a mode of participation in a principal breach; it is not a discretionary measure. Given contestation as to the existence of a Palestinian State, payments could be provisionally consigned to the UN Register of Damage for the Occupation of Palestinian Territory, drawing from analogous practice of the Council of Europeâs Register of Damage Caused by the Aggression of the Russian Federation against Ukraine. Judge Tladi suggested this could be achieved by revitalising the expanding the mandate of the existing Register of Damage Caused by the Construction of the Wall in the Occupied Palestinian Territory (UNRoD). Should the EU decide to collect tariffs on settlement trade, it will not be staving off continued complicity in Israelâs illegal presence in the OPT and will accordingly need to account for its share of responsibility over a longer time span of participation. The tariffs it collects would neither stem from discretionary countermeasures, nor properly be âcompensatoryâ, because their source is spurious at origin. These funds would need to be consigned to the UN Register of Damage, but not as remedial, but because illegally perceived from the beginning, through an illegal presence in the OPT. Tariffs are only a meaningful countermeasure against Israeli economic activity that does not âassist in the maintenance of the illegal situation created by Israel in the Occupied Palestinian Territoryâ within the meaning of the ICJâs opinion. Otherwise, a trade embargo is the policy required of assisting parties to cease continuing accruement of shared responsibility. ConclusionThe main point of this contribution was to underline what policies can be discussed as being subject to some political discretion by the EU under the positive duty of cooperation, and what on the other hand is actually the bare minimum to cease illegal conduct on the part of the EU as a complicit party. Targeted sanctions and economic countermeasures are adequate where they represent an effort to cooperate to bring Israelâs occupation to the end. They may and should be adopted as well. Moreover, because Israel is deeply enmeshed with the settlements as a matter of policy, an embargo on Israel proper is also required wherever dealings would contribute to the entrenchment of the occupation in the OPT, and may be required on a precautionary basis where allowing trade with Israel enables the widespread smuggling of settlement goods through deceptive obfuscation of origin. The post More Than Mere Bystanders appeared first on Verfassungsblog. Vom âJedermannsrechtâ zum Privileg fĂŒr Wenige
Die Informationsfreiheit in Deutschland befindet sich in einer Krise. Die Ampelregierung hat ihr Versprechen nicht eingelöst, die Informationsfreiheitsgesetze zu einem Transparenzgesetz weiterzuentwickeln. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen 2025 erwogen Teile der CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abzuschaffen. Durch zivilgesellschaftlichen Druck konnte dieser Angriff abgewendet werden. Der endgĂŒltige Koalitionsvertrag sprach kryptisch von einer Reform des IFG mit einem âMehrwert fĂŒr BĂŒrgerinnen und BĂŒrger und Verwaltungâ. Auf BundeslĂ€nderebene werden Informationsfreiheitsgesetze ausgehöhlt, wie zuletzt durch den Berliner Senat, der eine unbestimmte Bereichsausnahme fĂŒr die sogenannte Kritische Infrastruktur geschaffen hat. Diese restriktive Tendenz gipfelte im Papier des Koalitionsausschusses vom 2.7.2026. Im Rahmen einer Paketlösung hat die Bundesregierung angekĂŒndigt, das IFG umfassend zu Ă€ndern. Als Wissenschaftler*innen und Praxispartner*innen von âFragDenStaatâ untersuchen wir gemeinsam in dem laufenden Praxis-Forschungsprojekt âRechtskĂ€mpfe um Informationsfreiheitâ die politischen und rechtlichen Konjunkturen der Informationsfreiheit und analysieren die Machtressourcen dieses Rechtsgebiets. Die politischen VorschlĂ€ge des Koalitionsausschusses sind aus unserer Sicht weitreichend, sodass die Informationsfreiheit in Deutschland faktisch abgeschafft werden könnte. EinschrĂ€nkungen im Anwendungsbereich, hohe GebĂŒhren und neue AblehnungsgrĂŒnde wĂŒrden eine zentrale Ressource der Demokratie aushöhlen. Bruch des Koalitionsvertrags mit diffuser BegrĂŒndungDen ursprĂŒnglich im Koalitionsvertrag versprochenen âMehrwertâ fĂŒr die BĂŒrger*innen sucht man im Text vergebens. Der Beschluss wirkt auf eine faktische Abschaffung der Informationsfreiheit hin und kann im Zusammenhang mit anderen VorstöĂen als Ausdruck eines staatlichen Misstrauens gegenĂŒber der Bevölkerung verstanden werden. Das Wesen der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem aktuellen Informationsfreiheitsgesetz ist, dass es sich um ein voraussetzungsloses âJedermannsrechtâ handelt. Jede*r kann Informationen bei Behörden erfragen, ohne dass besondere Voraussetzungen in der Person des Anfragenden oder des Inhalts der Anfrage erfĂŒllt sein mĂŒssen. Dies wĂŒrde sich mit den angekĂŒndigten Reformen fundamental Ă€ndern. Hohe HĂŒrden und Ausschluss von Presse, Organisationen und Drittstaatler*innenLaut dem Koalitionsausschuss sollen die âAuskunftsrechte kuÌnftig auf natuÌrliche Personenâ fokussiert werden, âdie ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen koÌnnenâ. Damit wird das bisherige informationsfreiheitsrechtliche VerhĂ€ltnis zwischen Staat und BĂŒrger*innen ins Gegenteil verkehrt. Bisher muss nicht die Antragstellerin im ersten Schritt begrĂŒnden, warum sie die Informationen haben will, sondern der Staat muss darlegen, warum sie im Einzelfall nicht herausgegeben werden können. Die Vorgabe eines berechtigten Interesses findet sich aktuell nur im Bundesland Bayern, das kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz hat, sondern lediglich den Auskunftsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG). Auch wenn die bayerischen Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass an das berechtigte Interesse keine ĂŒberzogenen Anforderungen gestellt werden dĂŒrften, sondern das Interesse rechtlich, wirtschaftlich und ideell begrĂŒndet werden könne und weit zu verstehen sei, spiegelt sich dies in der bayerischen Behördenpraxis bisher nicht wider. Anfragen werden regelmĂ€Ăig unter Verweis darauf, dass kein berechtigtes Interesse dargelegt sei, abgelehnt, wie der bayerische Datenschutzbeauftragte erlĂ€utert. In jedem Fall wird mit dem Erfordernis eines âberechtigten Interessesâ eine Bringschuld der Antragstellenden statuiert. Von einem voraussetzungslosen Anspruch wie bisher kann nicht mehr die Rede sein. Hinzu kommt die BeschrĂ€nkung auf ânatĂŒrliche Personenâ, d.h. juristische Personen oder Personenvereinigungen blieben kĂŒnftig auĂen vor. NGOs oder MedienhĂ€user könnten keine Anfragen mehr stellen. Greenpeace Deutschland kritisiert entsprechend scharf, dass diese Ănderung das Ende des IFG bedeuten wĂŒrde. Wenn Behörden Informationen zurĂŒckhalten, kann geklagt werden, doch Gerichtsprozesse sind teuer, langwierig und komplex. Von Einzelpersonen sind sie nicht zu stemmen. Die Formulierung des Koalitionsbeschlusses, dass die Auskunft nicht durch âandere Regelnâ erreicht werden darf, wirft RĂ€tsel auf. Sie könnte als Hinweis verstanden werden, dass speziellere fachgesetzliche AnsprĂŒche das IFG verdrĂ€ngen. Hierbei handelt es sich jedoch um den aktuellen Status Quo. NatĂŒrliche Personen, die andere Auskunftsrechte haben, sind vor allem Abgeordnete und Journalist*innen. Wenn der Koalitionsausschuss davon spricht, dass Auskunftsrechte nach dem IFG begrenzt werden sollen, wenn sich diese âdurch andere Regelungen erreichenâ lassen, dann stellt sich die Frage, ob Journalist*innen insgesamt die Möglichkeit genommen werden soll, das Informationsfreiheitsgesetz zu nutzen. Ihnen steht als Berufsgruppe der presserechtliche Auskunftsanspruch zu, der sich auf AuskĂŒnfte beschrĂ€nkt und nicht dazu fĂŒhrt, dass Akten offengelegt werden. Eine derartige Schlechterstellung, gerade von Journalist*innen, wĂ€re nicht zu vermitteln. Das âNetzwerk Rechercheâ kritisiert den Koalitionsbeschluss als âFrontalangriff auf eine demokratische Errungenschaftâ. Zwar erweist sich das IFG mitunter nicht als kompatibel mit dem Zeithorizont journalistischer Alltagspraxis, aber Journalist*innen berichteten uns im Rahmen des Forschungsprojekts in Interviews von der Bedeutung dieses Instruments, welches den Zugang zu Originaldokumenten ermöglicht. Beispiele sind etwa Recherchen zur FördermittelaffĂ€re in Berlin, zur Umstrittenheit der âMigrationswendeâ innerhalb des Bundesinnenministeriums oder zum Tankrabatt. SchlieĂlich will die Koalition prĂŒfen, ob sie âden Kreis der betreffenden Personen auf in Deutschland lebende Deutsche und UnionsbuÌrger beschraÌnk[t]â. Durch diesen Passus werden Drittstaatler*innen, die in Deutschland leben, ohne hinreichenden sachlichen Grund schlechter gestellt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG drĂ€ngt sich auf. Warum sollten Menschen ohne deutschen Pass oder eine anderweitige europĂ€ische StaatsbĂŒrgerschaft, die aber hier leben, arbeiten und auch von Behördenentscheidungen betroffen sind, weniger Rechte in Bezug auf den Zugang zu amtlichen Informationen haben? Wie die Bundesregierung diese Diskriminierung rechtfertigen will, bleibt völlig im Unklaren. Keine Nachvollziehbarkeit und neue BereichsausnahmenDer weiteren AnkĂŒndigung des Koalitionsausschusses, man wolle Namen von Mitarbeitenden schwĂ€rzen, um BeschĂ€ftigte in Behörden vor Anfeindungen und Drohungen zu schĂŒtzen, ist zu entgegnen, dass die von der Koalition vorgebrachte Sorge schon im aktuellen IFG ausreichend berĂŒcksichtigt wird: Namen sollen zugĂ€nglich gemacht werden, sofern ihre Nennung Ausdruck und Folge amtlicher TĂ€tigkeit ist und keine anderen AblehnungsgrĂŒnde einschlĂ€gig sind. Ist tatsĂ€chlich eine Bedrohungslage gegeben, können die Namen von Mitarbeitenden schon jetzt â etwa ĂŒber den Ablehnungsgrund der GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit â geschwĂ€rzt werden. Eine automatische SchwĂ€rzung der Namen wĂŒrde es unmöglich machen, nachzuvollziehen, wer fĂŒr welche Entscheidung verantwortlich war. Gerade dies ist essenziell, um die Kontrolle durch Ăffentlichkeit als ein Ziel des IFG erreichen zu können. Es ist ebenso wenig erforderlich, âdem besonderen Schutzbedarf bestimmter Bereiche wie dem der Kritischen Infrastruktur, der Spionageabwehr, der TerrorismusbekaÌmpfung oder auch der wissenschaftlichen Forschung staÌrker Rechnungâ zu tragen, indem man diese Bereiche vom IFG ausnimmt. Das IFG hĂ€lt schon jetzt eine Vielzahl von AblehnungsgrĂŒnden fĂŒr sicherheitsrelevante Informationen bereit. Es ist kein Beispiel bekannt, in dem aufgrund von Informationsfreiheitsanfragen herausgegebene Informationen zu einem Sicherheitsproblem gefĂŒhrt hĂ€tten. Durch die angestrebte Ănderung könnten die Behörden zukĂŒnftig AntrĂ€ge zu den genannten Bereichen pauschal ablehnen. Schon heute zeigt sich beim reformierten Berliner IFG, dass die Behörden die neue Bereichsausnahme denkbar weit auslegen. Die im Koalitionsausschuss angestrebten VerĂ€nderungen fĂŒgen sich in eine Krisenstrategie ein, welche die Exekutive weitestgehend von externen EinflĂŒssen abschotten möchte. Ohne Geld lĂ€uft nichts mehrEine gravierende Ănderung steckt im letzten Satz. Danach werde man die GebĂŒhren âim Einklang mit dem Kostendeckungsprinzipâ anpassen. Das Kostendeckungsprinzip besagt grob, dass die GebĂŒhr die Leistung, die die Verwaltung erbracht hat, abdecken soll. Aktuell gilt es mit Blick auf das Informationsfreiheitsgesetz nur modifiziert. Nach MaĂgabe von § 10 Abs. 2 IFG flieĂt der Verwaltungsaufwand zwar in die Berechnung ein, er ist aber nicht allein maĂgeblich. Denn die Erhebung von GebĂŒhren darf nicht dazu fĂŒhren, dass Personen keine AntrĂ€ge auf Informationszugang stellen (Verbot prohibitiver Wirkung). Dementsprechend sieht die aktuelle InformationsgebĂŒhrenverordnung eine Kappung der GebĂŒhren bei 500 Euro vor. Einfache Anfragen sind kostenfrei. Die Koalition will sich offensichtlich davon abwenden und kĂŒnftig allein den Verwaltungsaufwand als MaĂstab heranziehen. Die GebĂŒhren wĂ€ren nach oben hin unbegrenzt. Die bisherige Praxis, keine GebĂŒhren in den FĂ€llen zu erheben, in denen der Informationszugang abgelehnt oder eine Anfrage zurĂŒckgenommen wird, dĂŒrfte passĂ© sein. Denn nach dem allgemeinen GebĂŒhrenrecht können Behörden auch in diesen FĂ€llen GebĂŒhren erheben. Dies wird zwangslĂ€ufig zu einer âundemokratischen Zwei-Klassen-Informationsfreiheitâ (so zutreffend die Beauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit Louisa Specht-Riemenschneider) fĂŒhren. Viele Personen, die wenig Geld haben, dĂŒrften kĂŒnftig auf AntrĂ€ge auf Auskunft oder Akteneinsicht verzichten. Dabei sind nicht nur die Kosten, die am Ende tatsĂ€chlich entstehen, das Problem. Antragstellende werden kĂŒnftig noch weniger vorhersagen können, wie hoch die GebĂŒhren letztlich sein werden. Das bisherige voraussetzungslose âJedermannsrechtâ der Informationsfreiheit wandelt sich in ein Privileg fĂŒr Wenige. Der âBĂŒrokratierĂŒckbauâ-DiskursNachdem die EinfĂŒhrung des IFG im Jahr 2006 einen Paradigmenwechsel von der Arkantradition hin zu einer demokratischen Kontrolle der Verwaltung durch die Ăffentlichkeit einlĂ€utete (so Friedrich Schoch), hat sich der Trend schon vor dem Koalitionsbeschluss in der Praxis umgekehrt. In unseren qualitativen Interviews mit Vertreter*innen aus Behörden, Wissenschaft, Journalismus, Anwaltschaft und den Beauftragten fĂŒr Informationsfreiheit konnten wir aufgrund der politischen Diskurse den Eindruck einer ânegativen Konjunkturâ im Informationsfreiheitsrecht gewinnen. Konkret zeigt sich diese negative Konjunktur in der Informationsfreiheit anhand des âBĂŒrokratierĂŒckbauâ-Diskurses, der unter dem Vorzeichen globaler ökonomischer Krisenerscheinungen gefĂŒhrt wird. Im Koalitionspapier werden die Ănderungen am IFG im Kapitel âBĂŒrokratierĂŒckbauâ (S. 9f.) angesprochen. Die Rede vom âBĂŒrokratieabbauâ oder â-rĂŒckbauâ ist nichts Neues. Der Begriff erweist sich aber als leerer Signifikant, sofern â wie Pascale Cancik feststellt â unter diesem Label âganz unterschiedliche konkrete politische Projekteâ vorangetrieben werden können, âdie in anderer sprachlicher Rahmung [âŠ] möglicherweise nicht durchsetzbar wĂ€renâ. Der groĂe Verwaltungsaufwand fĂŒr Behörden ist ein Argument, das von Kritiker*innen der Transparenzpolitik angefĂŒhrt wird. Im Rahmen des Anspruchs der Bundesregierung, die Wirtschaft durch BĂŒrokratieabbau zu entlasten, bestand die Gefahr, dass sich der allgemeine BĂŒrokratieabbau-Diskurs mit der Kritik am IFG verknotet. SelbstverstĂ€ndlich ist es fĂŒr die Behörden aufwendig, Anfragen von BĂŒrger*innen zu bearbeiten. Allerdings wĂ€re zu fragen, ob ein Transparenzgesetz diesen Aufwand verringern könnte, sofern Informationsfreiheit von Anfang an in der Verwaltung mitgedacht wird. Im Ăbrigen fĂŒhrt gerade die EinfĂŒhrung eines âberechtigten Interessesâ nicht zur Entlastung der Verwaltung, sondern verursacht im Gegenteil unnötigen PrĂŒfungsaufwand. SchlieĂlich sind fĂŒr die negative Konjunktur die sich zuspitzenden globalen Konfliktlagen sowie der Aufstieg der extremen Rechten zentral. So wurde auch die Ănderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes mit einer âverĂ€nderte[n] Sicherheitslageâ begrĂŒndet und in einen Zusammenhang mit der VerteidigungsfĂ€higkeit gestellt (S. 15f.). Dieses Motiv ist unmittelbar auch dem Papier des Koalitionsausschusses zu entnehmen, wenn dort von âaktuellen Herausforderungenâ sowie von einer âkomplexen Bedrohungslage von innen und von auĂenâ die Rede ist. Dieser Situation will die Koalition begegnen, indem sie die âstaatliche Resilienzâ erhöht. Das Schleifen demokratischer Kontroll- und Beteiligungsmöglichkeiten wird die Prozesse demokratischer Involution allerdings eher verstĂ€rken, statt Resilienz zu schaffen. Informationsfreiheit als demokratische RessourceInformationsfreiheit ist in den aktuellen Krisenzeiten eine wichtige demokratische Ressource. Durch sie können Skandale, Exekutivexzesse und Korruption aufgedeckt werden. Im kleineren alltĂ€glichen Nahbereich ermöglicht sie BĂŒrger*innen die Nachvollziehbarkeit und ĂberprĂŒfung staatlicher Entscheidungen. Empirisch zeigt sich in einer kĂŒrzlich veröffentlichten reprĂ€sentativen Umfrage, dass 96% der Befragten behördliche Transparenz fĂŒr wichtig erachten und immerhin 10% eine Anfrage nach dem IFG gestellt haben. In unserem transdisziplinĂ€ren Praxis-Forschungsprojekt können wir beobachten, dass Informationsfreiheit ein wichtiges Sensorium fĂŒr gesellschaftliche Probleme darstellt und eine wichtige Ressource bildet, die BĂŒrger*innen eine Meinungsbildung und das EinĂŒben demokratischer Praxen ermöglicht. Die organisierte Zivilgesellschaft bildet als intermediĂ€rer Akteur ein wichtiges Scharnier, sofern sie versucht, die strukturelle Informationsasymmetrie zwischen Staat und BĂŒrger*innen zu ĂŒberbrĂŒcken und letztere zu diesem Zweck bei ihren InformationsantrĂ€gen unterstĂŒtzt. Insbesondere wĂ€hrend der Corona-Pandemie wurde deutlich, wie wichtig es BĂŒrger*innen ist, staatliches Handeln nachvollziehen zu können â dies lĂ€sst sich auch im 31. TĂ€tigkeitsbericht des BfDI nachlesen. In unseren Interviews sind wir hier auf Positivbeispiele gestoĂen, in denen die vermehrten Anfragen von BĂŒrger*innen wĂ€hrend der Pandemie dazu gefĂŒhrt haben, dass Behörden Informationen proaktiv veröffentlicht haben. Dies war fĂŒr den demokratischen Diskurs produktiv und konnte den Raum fĂŒr eine sachorientierte Debatte eröffnen. Gleichzeitig wird an dem Fall die Bedeutung des IFG als Bestandteil einer demokratischen Infrastruktur deutlich, da die veröffentlichten Krisenstabsprotokolle nicht unwesentlich dazu beitragen, die BeschaffungsaktivitĂ€ten des Gesundheitsministeriums im Jahr 2020 aufzuklĂ€ren. Nicht zuletzt verdeutlichen der von ĂŒber 100 Organisationen getragene offene Brief, der sich gegen die geplanten EinschrĂ€nkungen des IFG wendet, sowie eine Petition, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Hunderttausend UnterstĂŒtzer*innen gefunden hat, die gesellschaftliche Relevanz des IFG. Sollten die wesentlichen ErwĂ€gungen des Koalitionsausschusses im parlamentarischen Prozess umgesetzt werden, dĂŒrfte von der Informationsfreiheit als demokratischer Ressource kaum etwas ĂŒbrigbleiben. Dies wĂŒrde die RĂŒckkehr zu einer Arkanpraxis der Staatsapparate bedeuten und den ohnehin grassierenden Vertrauensverlust der BĂŒrger*innen vergröĂern. The post Vom âJedermannsrechtâ zum Privileg fĂŒr Wenige appeared first on Verfassungsblog. | |