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https://odysee.com/@ovalmedia:d/mwgfd-impf-symposium:9
https://totalityofevidence.com/dr-david-martin/
| | Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE |
Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)
Transition NewsBearbeitenFeed Titel: Homepage - Transition News Bundesregierung: Schwarz-GrĂŒn fĂŒr Ricarda Lang âauf jeden Fall eine Optionâ
![]() Union und die GrĂŒnen wĂ€ren nach Ansicht von GrĂŒnen-Chefin Ricarda Lang geeignete Koalitionspartner ab 2025. In drei BundeslĂ€ndern gebe es bereits funktionierende Koalitionen. Baden-WĂŒrttembergs MinisterprĂ€sident Winfried Kretschmann hofft auf eine âVerbindung von Ăkologie und Ăkonomieâ. Dengue-Fieber in Brasilien ausgebrochen: Kollabiert das Gesundheitswesen?
![]() Brasilien kÀmpft gegen den schwersten Dengue-Ausbruch seit Jahrzehnten. In mehreren Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Bank of America investiert wieder in fossile Brennstoffe
![]() Die Bank of America hat ihr Versprechen zurĂŒckgenommen, die grĂŒne Agenda zu unterstĂŒtzen und nicht mehr in Kohlenwasserstoffe â Kohle, Erdöl und Erdgas â [âŠ] Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X
Tucker Carlson bestĂ€tigt zum ersten Mal offiziell, daĂ es ein Interview mit PrĂ€sident Putin geben wird, und begrĂŒndet ausfĂŒhrlich warum das nötig ist. Twitter/X(Sobald eine deutsche Ăbersetzung vorliegt, wird das hier nochmal...
Umfrage der Bertelsmann Stiftung: Viele junge Deutsche misstrauen Regierung und Parlament
![]() Viele junge Deutschen zweifeln daran, ob die Politik kĂŒnftige Herausforderungen lösen könne. Experten sehen darin ein Warnsignal fĂŒr die Demokratie. | Peter MayerBearbeitenFeed Titel: tkp.at â Der Blog fĂŒr Science & Politik KernstĂŒcke der neuen WHO VertrĂ€ge bringen Verlust der nationalen SouverĂ€nitĂ€t der Mitgliedsstaaten
![]() Bekanntlich sollen bis Ende Mai Ănderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) beschlossen werden, die der WHO eine massive Ausweitung ihrer völkerrechtlich verbindlichen Vollmachten bringen sollen. [âŠ] Hardware-Schwachstelle in Apples M-Chips ermöglicht VerschlĂŒsselung zu knacken
![]() Apple-Computer unterscheiden sich seit langem von Windows-PCs dadurch, dass sie schwieriger zu hacken sind. Das ist ein Grund, warum einige sicherheitsbewusste Computer- und Smartphone-Nutzer [âŠ] 25 Jahre weniger Lebenserwartung fĂŒr "vollstĂ€ndig" Geimpfte
![]() Eine beunruhigende Studie hat ergeben, dass Menschen, die mit mRNA-Injektionen âvollstĂ€ndigâ gegen Covid geimpft wurden, mit einem Verlust von bis zu 25 Jahren ihrer [âŠ] OstermĂ€rsche und Warnungen vor dem Frieden
![]() Ostern ist auch die Zeit der pazifistischen und antimilitaristischen OstermĂ€rsche. Grund genug, um davor zu warnen. Tod nach Covid-Spritze: Ărzte im Visier der Justiz
![]() In Italien stehen fĂŒnf Ărzte nach dem Tod einer jungen Frau aufgrund der âImpfungâ vor einer Anklage. |
NZZBearbeiten
Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
ERKLĂRT - Eine ErkĂ€ltung schĂŒtzt nicht zwingend vor der nĂ€chsten â aber die Chance besteht
Ăber die HĂŒgel in Peru zieht sich ein Band aus Löchern. Sie dienten den Inka einem profanen Zweck: Buchhaltung
Sprachenkenntnisse halten Gehirn und Körper jung
«Die erste Liebe gibt uns eine neue IdentitÀt», sagt die Psychologin
Der KI-Hype hebt ab: Wettlauf der Tech-Giganten um KI-Fabriken im Weltall
VerfassungsblogBearbeiten
Feed Titel: Verfassungsblog
Ein Verdacht ins Leere
Auch wenn die Internetplattform âlinksunten.indymediaâ schon vor gut acht Jahren verboten wurde, beschĂ€ftigen sich Gerichte weiterhin regelmĂ€Ăig damit. JĂŒngst kam eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzu: Im Beschluss vom 3. November 2025 musste sich der Erste Senat mit dem Fall eines Freiburger Rundfunkjournalisten beschĂ€ftigen und konnte in diesem Zuge die Reichweite der Rundfunk- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nachschĂ€rfen. Der Journalist hatte mit UnterstĂŒtzung der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte (GFF) Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von DatentrĂ€gern eingelegt. Ihm wurde vorgeworfen, die Plattform â und damit eine verbotene Vereinigung gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB â unterstĂŒtzt zu haben.
Der Rundfunk- und Pressefreiheit kommt in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine schlechthin konstitutive Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist der Beschluss des Ersten Senats zu begrĂŒĂen. Die journalistische TĂ€tigkeit, insbesondere kleiner, freier und unabhĂ€ngiger Medien, wird durch dieses Judikat gestĂ€rkt. Es wird darĂŒber hinaus klar festgestellt, wie weit der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch in rĂ€umlicher Hinsicht gilt. Eine Frage, die verfassungsgerichtlich zwar interessant, in dem Beschluss aber keine weitere Erörterung erfuhr, ist: Wie steht es â aus verfassungsrechtlicher Sicht â um das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Strafnorm des § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB? Die Norm enthĂ€lt mit âUnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigungâ ein Ă€uĂerst vages und weit gefasstes Tatbestandsmerkmal. Vor dem Hintergrund journalistischer TĂ€tigkeit wĂ€re eine enge Auslegung jedoch angezeigt, setzen sich doch gerade Journalist:innen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus, wenn sie ĂŒber verbotene Vereinigungen berichten. Zu dieser Frage schwieg der Erste Senat.
Genese des Falles
Der BeschwerdefĂŒhrer ist freier Journalist und Redakteur des Freiburger Rundfunksenders Radio Dreyeckland. Als Teil der dritten RundfunksĂ€ule steht der Sender als freier und nicht-kommerzieller Radiosender neben dem öffentlich-rechtlichen sowie dem privaten Rundfunk und sendet seit dem Jahr 1977 ein eigenes Programm. Radio Dreyeckland stellt ein im Internet abrufbares Nachrichtenportal mit redaktionell aufbereiteten journalistischen Texten zur VerfĂŒgung.
Um einen solchen redaktionellen Text dreht sich die hiesige Verfassungsbeschwerde und das vorausgegangene Strafverfahren gegen den Rundfunkjournalisten. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte er auf der Internetseite von Radio Dreyeckland einen Artikel ĂŒber die Internetplattform âlinksunten.indymediaâ, die durch das Bundesministerium des Innern auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 GG und des § 3 Vereinsgesetz im Jahr 2017 verboten wurde.
Der Journalist berichtete in dem Artikel ĂŒber die Einstellung eines Strafverfahrens gegen die verbotene Internetplattform und hatte deswegen einen Hyperlink gesetzt, der auf die Archivseite der Internetplattform verwies. Aufgrund dieses Artikels â und insbesondere der Verlinkung â leitet die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im MĂ€rz 2023 gegen den Freiburger Journalisten ein Ermittlungsverfahren ein: Sie wirft ihm vor, eine verbotene Vereinigung unterstĂŒtzt zu haben, was gemÀà § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar ist.
Im Rahmen dieses Strafverfahrens durchsuchte die Staatsanwaltschaft die RedaktionsrĂ€ume von Radio Dreyeckland sowie die privaten WohnrĂ€ume des Journalisten. Ferner wurden verschiedene DatentrĂ€ger, auf denen sich ein GroĂteil der redaktionellen Kommunikation des Journalisten befand, sichergestellt. Der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens folgte ein juristisches Tauziehen mit dem Ergebnis, dass das Landgericht Karlsruhe den Journalisten am 6. Juni 2024 von den VorwĂŒrfen freisprach.
Nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rundfunk- und Pressefreiheit
Der Erste Senat hat nun festgestellt, dass die Durchsuchung der RĂ€ume des Radiosenders Dreyeckland die Rundfunkfreiheit des Journalisten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Wie auch die Pressefreiheit gewĂ€hrleistet die Rundfunkfreiheit den im Rundfunk tĂ€tigen Personen und Unternehmen ein subjektives Recht auf freie â das heiĂt frei vom staatlichen Zwang â Berichterstattung. HilfstĂ€tigkeiten, ohne die die RundfunktĂ€tigkeit nicht möglich wĂ€re, sind ebenfalls vom sachlichen Schutzbereich erfasst; insbesondere der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis. Staatlichen Stellen ist es mithin verboten, Einblicke in die redaktionellen AblĂ€ufe bzw. in die Entstehung von BeitrĂ€gen zu erhalten.
Die Rundfunk- und Pressefreiheit wird nicht schrankenlos gewĂ€hrleistet, sondern findet ihre Grenzen gemÀà Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Die hier einschlĂ€gigen strafprozessualen Vorschriften §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 102 Strafprozessordnung (StPO) stellen solche allgemeinen Gesetze dar. Diese Vorschriften mĂŒssen ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt werden (sog. Wechselwirkungslehre). Die BeschlĂŒsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2023 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2023 werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht in jeder Hinsicht gerecht. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass fĂŒr Durchsuchungen ein Anfangsverdacht erforderlich ist und dieser hier laut dem Gericht nicht vorlag. Unter BerĂŒcksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reiche âein auf vage Anhaltspunkte und bloĂe Vermutungen gestĂŒtzter Tatverdacht fĂŒr eine auf § 102 StPO gegrĂŒndete Durchsuchung [âŠ] nicht ausâ (Rn. 37). So billigt der Erste Senat den Fachgerichten zwar zu, dass sie die Grundrechtsdimension erkannt haben, allerdings haben sie einen âauf konkrete Tatsachen gestĂŒtzten [Anfangsverdacht] einer Strafbarkeit des BeschwerdefĂŒhrers gemÀà § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begrĂŒndet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtetâ (Rn. 38). Es hĂ€tten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen mĂŒssen, dass die verbotene Internetplattform âlinksunten.indymediaâ zum Zeitpunkt der angeordneten Durchsuchung noch existierte. Auch das Landgericht Karlsruhe urteilte, abweichend von den BeschlĂŒssen des Amts- und Oberlandesgerichts, in seinem Beschluss vom 16. Mai 2023, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass eine (teil-)identische Organisation oder Ersatzorganisation von âlinksunten.indymediaâ (fort-)bestehe.
Bedeutung der Entscheidung fĂŒr den freien Journalismus
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in zweifacher Hinsicht zu begrĂŒĂen. Erstens stĂ€rkt der Erste Senat damit die freie journalistische TĂ€tigkeit auch kleiner und unabhĂ€ngiger Medien, die fĂŒr die kollektive Meinungsbildung und damit fĂŒr die freiheitlich-demokratische Grundordnung insgesamt konstitutiv sind. Er stellt sich hinter die kritische Berichterstattung und stĂ€rkt sie. Die fĂŒr eine solche Berichterstattung unbedingt notwendige Freiheit stĂŒtzt sich gerade darauf, dass Journalist:innen frei von der Angst etwaiger strafrechtlicher Sanktionen sind, die sie aufgrund ihrer journalistischen Arbeit befĂŒrchten mĂŒssen. Gerade der Quellenschutz, der bei Durchsuchungen von RedaktionsrĂ€umen und privaten WohnrĂ€umen sowie bei der Sicherstellung von DatentrĂ€gern erheblich gefĂ€hrdet wird, spielt fĂŒr eine unabhĂ€ngige journalistische TĂ€tigkeit eine, wenn nicht gar die zentrale Rolle. Dabei sind kleine und unabhĂ€ngige Medien â wie hier Radio Dreyeckland â noch gefĂ€hrdeter, da sie nicht ĂŒber Strukturen und finanzielle Ressourcen wie etwa der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfĂŒgen, um sich gegen staatliche Eingriffe zur Wehr zu setzen.
Zweitens stellt das Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss in aller Klarheit fest, wie weit die Rundfunkfreiheit in rĂ€umlicher Hinsicht reicht. Auch der private Wohnraum von Journalist:innen ist vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst, da er ein funktionales Ăquivalent zu RedaktionsrĂ€umen darstellt (Rn. 32). So stellte das Gericht fest, dass die Durchsuchung der Privatwohnung des Freiburger Journalisten ebenfalls die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Durchsuchung fĂŒhre zu einer Störung der redaktionellen Arbeit und könnte einschĂŒchternde Wirkung haben (Rn. 32). Dieses weite VerstĂ€ndnis des rĂ€umlichen Redaktionsbereichs ist zu begrĂŒĂen, entspricht es doch der modernen Arbeitswelt, insbesondere von freiberuflichen Journalist:innen, nicht fest in RedaktionsrĂ€umlichkeiten zu arbeiten, sondern vermehrt disloziert ihrer redaktionellen und journalistischen TĂ€tigkeit nachzukommen.
SpannungsverhÀltnis Art. 5 Abs. 1 GG und § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB
Zu einer in diesem Verfahren ebenfalls zentralen Frage schweigt der Erste Senat jedoch, und zwar: Wie ist die âUnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigungâ i.S.d. § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB zu verstehen? Eine Auseinandersetzung des Gerichts hierzu wĂ€re Ă€uĂerst interessant gewesen, denn die Norm ist im Hinblick auf das SpannungsverhĂ€ltnis zur Meinungs-, Rundfunk- und Pressefreiheit als durchaus problematisch zu betrachten, da der Tatbestand (âUnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigungâ) Ă€uĂerst vage und zugleich sehr weitreichend ist. Umfasst sind auch rein kommunikative Handlungen, die somit in den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen.
Die groĂe Frage ist, welche Voraussetzungen fĂŒr eine âUnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigungâ vorliegen mĂŒssen. Eine höchstrichterliche Begriffsbestimmung steht bislang noch aus. Die Karlsruher Staatsanwaltschaft warf dem Journalisten vor, bereits mit Veröffentlichung des Beitrags und der Verlinkung auf die Archivseite der verbotenen Internetplattform eben jene unterstĂŒtzt zu haben.
Der bereits erwĂ€hnte Beschluss des Landgerichts Karlsruhe lohnt insbesondere deswegen einer LektĂŒre, da es sich extensiv mit dem Tatbestandsmerkmal der UnterstĂŒtzungshandlung i.S.d. § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB auseinandergesetzt hat und dadurch die Mannigfaltigkeit der zentralen Fragen zu Tage förderte. Welche Voraussetzungen mĂŒssen erfĂŒllt sein, dass eine UnterstĂŒtzungshandlung vorliegt? Gelten andere MaĂstĂ€be, wenn auf fremde Texte durch Verlinkung verwiesen wird? Macht es einen Unterschied, ob in einem solchen Artikel der Link âförmlichâ gesetzt wird oder bloĂ beschrieben wird, dass im Internet das Archiv der verbotenen Internetplattform zu finden und abrufbar ist?
Das Landgericht Karlsruhe jedenfalls destilliert folgende Kriterien heraus, die eine Handlung â wie hier der Artikel â erfĂŒllen muss, um als UnterstĂŒtzungshandlung angesehen zu werden. Es ist demnach zu bestimmen, ob â,ein Artikel objektiv geeignet [ist], von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder UnterstĂŒtzung der VereinstĂ€tigkeit aufgefaĂt zu werden; die Zielrichtung auf UnterstĂŒtzung der verbotenen VereinstĂ€tigkeit eindeutig erkennbar [ist]; sich die Publizierenden die Sache der vom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in deren Dienst stellen ââ (S. 24).
Eine höchstrichterliche KlĂ€rung dieser Fragen wĂ€re insbesondere fĂŒr Journalist:innen wichtig. Von der Strafnorm und dem Gesetzgeber gleichwohl nicht intendiert, kann § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB durchaus dazu fĂŒhren, dass Journalist:innen vor einer kritischen Berichterstattung ĂŒber verbotene Vereinigungen zurĂŒckschrecken, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Gerade diese sprichwörtliche âSchere im Kopfâ kann aber insbesondere im investigativen Journalismus massiv Schaden anrichten. Stark betroffen wĂ€ren auch Journalist:innen kleinerer Medien, die es ohnehin schwer haben und gerade nicht ĂŒber eine eigene Rechtsabteilung verfĂŒgen oder sich ohne Weiteres rechtlichen Rat und Beistand einholen können. Die GFF forderte bereits vor geraumer Zeit, die Norm wieder zu streichen, insbesondere da kein kriminalpolitisches BedĂŒrfnis fĂŒr den § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB bestehe.
Vorhang zu und viele Fragen offen
Deutschland steht im weltweiten Ranking der Situation der Pressefreiheit von âReporter ohne Grenzenâ mit Platz 11 von 180 (noch) recht gut da. So heiĂt es in dem Bericht zur Presselandschaft in Deutschland: âVerfassungsrechtliche Garantien und eine unabhĂ€ngige Justiz sorgen grundsĂ€tzlich fĂŒr ein gutes Arbeitsumfeld.â Das klingt gut, sollte aber nicht zufriedenstellen. Die ZustĂ€nde, die die Presse- und Rundfunkarbeit derzeit einschrĂ€nken, sollten behoben werden, damit Journalist:innen auch in Zukunft frei berichten können. Im Hinblick auf § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB ist der Gesetzgeber in der Verantwortung und sollte ĂŒber eine Streichung des Paragrafen nachdenken. Denn: Eine freie Presse ist nicht nur wichtig, sondern, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen, âschlechthin konstitutivâ.
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