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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE


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Sprachenkenntnisse halten Gehirn und Körper jung

Eine europÀische Studie belegt: Multilinguale Menschen behalten lÀnger ihre geistige Frische und altern langsamer. Zudem wurden weitere Faktoren aufgelistet, die das Altern abbremsen.

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Ein Verdacht ins Leere

Auch wenn die Internetplattform „linksunten.indymedia“ schon vor gut acht Jahren verboten wurde, beschĂ€ftigen sich Gerichte weiterhin regelmĂ€ĂŸig damit. JĂŒngst kam eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinzu: Im Beschluss vom 3. November 2025 musste sich der Erste Senat mit dem Fall eines Freiburger Rundfunkjournalisten beschĂ€ftigen und konnte in diesem Zuge die Reichweite der Rundfunk- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nachschĂ€rfen. Der Journalist hatte mit UnterstĂŒtzung der Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte (GFF) Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von DatentrĂ€gern eingelegt. Ihm wurde vorgeworfen, die Plattform – und damit eine verbotene Vereinigung gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB – unterstĂŒtzt zu haben.

Der Rundfunk- und Pressefreiheit kommt in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine schlechthin konstitutive Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist der Beschluss des Ersten Senats zu begrĂŒĂŸen. Die journalistische TĂ€tigkeit, insbesondere kleiner, freier und unabhĂ€ngiger Medien, wird durch dieses Judikat gestĂ€rkt. Es wird darĂŒber hinaus klar festgestellt, wie weit der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch in rĂ€umlicher Hinsicht gilt. Eine Frage, die verfassungsgerichtlich zwar interessant, in dem Beschluss aber keine weitere Erörterung erfuhr, ist: Wie steht es – aus verfassungsrechtlicher Sicht – um das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Strafnorm des § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB? Die Norm enthĂ€lt mit „UnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigung“ ein Ă€ußerst vages und weit gefasstes Tatbestandsmerkmal. Vor dem Hintergrund journalistischer TĂ€tigkeit wĂ€re eine enge Auslegung jedoch angezeigt, setzen sich doch gerade Journalist:innen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus, wenn sie ĂŒber verbotene Vereinigungen berichten. Zu dieser Frage schwieg der Erste Senat.

Genese des Falles

Der BeschwerdefĂŒhrer ist freier Journalist und Redakteur des Freiburger Rundfunksenders Radio Dreyeckland. Als Teil der dritten RundfunksĂ€ule steht der Sender als freier und nicht-kommerzieller Radiosender neben dem öffentlich-rechtlichen sowie dem privaten Rundfunk und sendet seit dem Jahr 1977 ein eigenes Programm. Radio Dreyeckland stellt ein im Internet abrufbares Nachrichtenportal mit redaktionell aufbereiteten journalistischen Texten zur VerfĂŒgung.

Um einen solchen redaktionellen Text dreht sich die hiesige Verfassungsbeschwerde und das vorausgegangene Strafverfahren gegen den Rundfunkjournalisten. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte er auf der Internetseite von Radio Dreyeckland einen Artikel ĂŒber die Internetplattform „linksunten.indymedia“, die durch das Bundesministerium des Innern auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 2 GG und des § 3 Vereinsgesetz im Jahr 2017 verboten wurde.

Der Journalist berichtete in dem Artikel ĂŒber die Einstellung eines Strafverfahrens gegen die verbotene Internetplattform und hatte deswegen einen Hyperlink gesetzt, der auf die Archivseite der Internetplattform verwies. Aufgrund dieses Artikels – und insbesondere der Verlinkung – leitet die Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe im MĂ€rz 2023 gegen den Freiburger Journalisten ein Ermittlungsverfahren ein: Sie wirft ihm vor, eine verbotene Vereinigung unterstĂŒtzt zu haben, was gemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar ist.

Im Rahmen dieses Strafverfahrens durchsuchte die Staatsanwaltschaft die RedaktionsrĂ€ume von Radio Dreyeckland sowie die privaten WohnrĂ€ume des Journalisten. Ferner wurden verschiedene DatentrĂ€ger, auf denen sich ein Großteil der redaktionellen Kommunikation des Journalisten befand, sichergestellt. Der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens folgte ein juristisches Tauziehen mit dem Ergebnis, dass das Landgericht Karlsruhe den Journalisten am 6. Juni 2024 von den VorwĂŒrfen freisprach.

Nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rundfunk- und Pressefreiheit

Der Erste Senat hat nun festgestellt, dass die Durchsuchung der RĂ€ume des Radiosenders Dreyeckland die Rundfunkfreiheit des Journalisten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Wie auch die Pressefreiheit gewĂ€hrleistet die Rundfunkfreiheit den im Rundfunk tĂ€tigen Personen und Unternehmen ein subjektives Recht auf freie – das heißt frei vom staatlichen Zwang – Berichterstattung. HilfstĂ€tigkeiten, ohne die die RundfunktĂ€tigkeit nicht möglich wĂ€re, sind ebenfalls vom sachlichen Schutzbereich erfasst; insbesondere der Quellenschutz und das Redaktionsgeheimnis. Staatlichen Stellen ist es mithin verboten, Einblicke in die redaktionellen AblĂ€ufe bzw. in die Entstehung von BeitrĂ€gen zu erhalten.

Die Rundfunk- und Pressefreiheit wird nicht schrankenlos gewĂ€hrleistet, sondern findet ihre Grenzen gemĂ€ĂŸ Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Die hier einschlĂ€gigen strafprozessualen Vorschriften §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 102 Strafprozessordnung (StPO) stellen solche allgemeinen Gesetze dar. Diese Vorschriften mĂŒssen ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt werden (sog. Wechselwirkungslehre). Die BeschlĂŒsse des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2023 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2023 werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht in jeder Hinsicht gerecht. So sah es auch das Bundesverfassungsgericht. Problematisch war im vorliegenden Fall, dass fĂŒr Durchsuchungen ein Anfangsverdacht erforderlich ist und dieser hier laut dem Gericht nicht vorlag. Unter BerĂŒcksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reiche „ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestĂŒtzter Tatverdacht fĂŒr eine auf § 102 StPO gegrĂŒndete Durchsuchung [
] nicht aus“ (Rn. 37). So billigt der Erste Senat den Fachgerichten zwar zu, dass sie die Grundrechtsdimension erkannt haben, allerdings haben sie einen „auf konkrete Tatsachen gestĂŒtzten [Anfangsverdacht] einer Strafbarkeit des BeschwerdefĂŒhrers gemĂ€ĂŸ § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht hinreichend begrĂŒndet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet“ (Rn. 38). Es hĂ€tten vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen mĂŒssen, dass die verbotene Internetplattform „linksunten.indymedia“ zum Zeitpunkt der angeordneten Durchsuchung noch existierte. Auch das Landgericht Karlsruhe urteilte, abweichend von den BeschlĂŒssen des Amts- und Oberlandesgerichts, in seinem Beschluss vom 16. Mai 2023, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass eine (teil-)identische Organisation oder Ersatzorganisation von „linksunten.indymedia“ (fort-)bestehe.

Bedeutung der Entscheidung fĂŒr den freien Journalismus

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in zweifacher Hinsicht zu begrĂŒĂŸen. Erstens stĂ€rkt der Erste Senat damit die freie journalistische TĂ€tigkeit auch kleiner und unabhĂ€ngiger Medien, die fĂŒr die kollektive Meinungsbildung und damit fĂŒr die freiheitlich-demokratische Grundordnung insgesamt konstitutiv sind. Er stellt sich hinter die kritische Berichterstattung und stĂ€rkt sie. Die fĂŒr eine solche Berichterstattung unbedingt notwendige Freiheit stĂŒtzt sich gerade darauf, dass Journalist:innen frei von der Angst etwaiger strafrechtlicher Sanktionen sind, die sie aufgrund ihrer journalistischen Arbeit befĂŒrchten mĂŒssen. Gerade der Quellenschutz, der bei Durchsuchungen von RedaktionsrĂ€umen und privaten WohnrĂ€umen sowie bei der Sicherstellung von DatentrĂ€gern erheblich gefĂ€hrdet wird, spielt fĂŒr eine unabhĂ€ngige journalistische TĂ€tigkeit eine, wenn nicht gar die zentrale Rolle. Dabei sind kleine und unabhĂ€ngige Medien – wie hier Radio Dreyeckland – noch gefĂ€hrdeter, da sie nicht ĂŒber Strukturen und finanzielle Ressourcen wie etwa der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfĂŒgen, um sich gegen staatliche Eingriffe zur Wehr zu setzen.

Zweitens stellt das Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss in aller Klarheit fest, wie weit die Rundfunkfreiheit in rĂ€umlicher Hinsicht reicht. Auch der private Wohnraum von Journalist:innen ist vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst, da er ein funktionales Äquivalent zu RedaktionsrĂ€umen darstellt (Rn. 32). So stellte das Gericht fest, dass die Durchsuchung der Privatwohnung des Freiburger Journalisten ebenfalls die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Durchsuchung fĂŒhre zu einer Störung der redaktionellen Arbeit und könnte einschĂŒchternde Wirkung haben (Rn. 32). Dieses weite VerstĂ€ndnis des rĂ€umlichen Redaktionsbereichs ist zu begrĂŒĂŸen, entspricht es doch der modernen Arbeitswelt, insbesondere von freiberuflichen Journalist:innen, nicht fest in RedaktionsrĂ€umlichkeiten zu arbeiten, sondern vermehrt disloziert ihrer redaktionellen und journalistischen TĂ€tigkeit nachzukommen.

SpannungsverhÀltnis Art. 5 Abs. 1 GG und § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB

Zu einer in diesem Verfahren ebenfalls zentralen Frage schweigt der Erste Senat jedoch, und zwar: Wie ist die „UnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigung“ i.S.d. § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB zu verstehen? Eine Auseinandersetzung des Gerichts hierzu wĂ€re Ă€ußerst interessant gewesen, denn die Norm ist im Hinblick auf das SpannungsverhĂ€ltnis zur Meinungs-, Rundfunk- und Pressefreiheit als durchaus problematisch zu betrachten, da der Tatbestand („UnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigung“) Ă€ußerst vage und zugleich sehr weitreichend ist. Umfasst sind auch rein kommunikative Handlungen, die somit in den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen.

Die große Frage ist, welche Voraussetzungen fĂŒr eine „UnterstĂŒtzung der weiteren BetĂ€tigung“ vorliegen mĂŒssen. Eine höchstrichterliche Begriffsbestimmung steht bislang noch aus. Die Karlsruher Staatsanwaltschaft warf dem Journalisten vor, bereits mit Veröffentlichung des Beitrags und der Verlinkung auf die Archivseite der verbotenen Internetplattform eben jene unterstĂŒtzt zu haben.

Der bereits erwĂ€hnte Beschluss des Landgerichts Karlsruhe lohnt insbesondere deswegen einer LektĂŒre, da es sich extensiv mit dem Tatbestandsmerkmal der UnterstĂŒtzungshandlung i.S.d. § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB auseinandergesetzt hat und dadurch die Mannigfaltigkeit der zentralen Fragen zu Tage förderte. Welche Voraussetzungen mĂŒssen erfĂŒllt sein, dass eine UnterstĂŒtzungshandlung vorliegt? Gelten andere MaßstĂ€be, wenn auf fremde Texte durch Verlinkung verwiesen wird? Macht es einen Unterschied, ob in einem solchen Artikel der Link „förmlich“ gesetzt wird oder bloß beschrieben wird, dass im Internet das Archiv der verbotenen Internetplattform zu finden und abrufbar ist?

Das Landgericht Karlsruhe jedenfalls destilliert folgende Kriterien heraus, die eine Handlung – wie hier der Artikel – erfĂŒllen muss, um als UnterstĂŒtzungshandlung angesehen zu werden. Es ist demnach zu bestimmen, ob „,ein Artikel objektiv geeignet [ist], von den angesprochenen Adressaten als Werbung oder UnterstĂŒtzung der VereinstĂ€tigkeit aufgefaßt zu werden; die Zielrichtung auf UnterstĂŒtzung der verbotenen VereinstĂ€tigkeit eindeutig erkennbar [ist]; sich die Publizierenden die Sache der vom Verbot betroffenen Vereinigung zu eigen machen, indem sie sich mit der Veröffentlichung gleichsam als Sprachrohr in deren Dienst stellen ‘“ (S. 24).

Eine höchstrichterliche KlĂ€rung dieser Fragen wĂ€re insbesondere fĂŒr Journalist:innen wichtig. Von der Strafnorm und dem Gesetzgeber gleichwohl nicht intendiert, kann § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB durchaus dazu fĂŒhren, dass Journalist:innen vor einer kritischen Berichterstattung ĂŒber verbotene Vereinigungen zurĂŒckschrecken, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Gerade diese sprichwörtliche „Schere im Kopf“ kann aber insbesondere im investigativen Journalismus massiv Schaden anrichten. Stark betroffen wĂ€ren auch Journalist:innen kleinerer Medien, die es ohnehin schwer haben und gerade nicht ĂŒber eine eigene Rechtsabteilung verfĂŒgen oder sich ohne Weiteres rechtlichen Rat und Beistand einholen können. Die GFF forderte bereits vor geraumer Zeit, die Norm wieder zu streichen, insbesondere da kein kriminalpolitisches BedĂŒrfnis fĂŒr den § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB bestehe.

Vorhang zu und viele Fragen offen

Deutschland steht im weltweiten Ranking der Situation der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ mit Platz 11 von 180 (noch) recht gut da. So heißt es in dem Bericht zur Presselandschaft in Deutschland: „Verfassungsrechtliche Garantien und eine unabhĂ€ngige Justiz sorgen grundsĂ€tzlich fĂŒr ein gutes Arbeitsumfeld.“ Das klingt gut, sollte aber nicht zufriedenstellen. Die ZustĂ€nde, die die Presse- und Rundfunkarbeit derzeit einschrĂ€nken, sollten behoben werden, damit Journalist:innen auch in Zukunft frei berichten können. Im Hinblick auf § 85 Abs. 2 Var. 3 StGB ist der Gesetzgeber in der Verantwortung und sollte ĂŒber eine Streichung des Paragrafen nachdenken. Denn: Eine freie Presse ist nicht nur wichtig, sondern, um es mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sagen, „schlechthin konstitutiv“.

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