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Breaking the Silence on Sexual Violence in Cyprus

On 8 July 2026, the European Parliament adopted a Resolution on the Impact of the 1974 Turkish Invasion on Cypriot Women and Girls and the Crimes Committed by Turkish Forces and Consequences on Gender Equality. The Resolution acknowledges that Cypriot women’s experiences of violence during 1974 are “often being excluded from official historical, legal and institutional recognition” and thus calls to document testimonies and provide support for survivors. This is particularly significant from the perspective of the expressive dimension of justice. Justice requires creating the conditions in which those whose voices have long been silenced can tell their stories, contribute to the historical record, and participate in shaping the collective memory of conflict if they wish to do so. The Resolution therefore provides an important opening for such recognition, but its transformative potential will ultimately depend on whether its commitments to documenting testimony and promoting historical awareness translate into meaningful opportunities for survivors to speak and be heard openly and safely and to have their experiences incorporated into Cyprus’s public memory of the conflict.

The Historical Context of Cyprus

The history of Cyprus has been marked by recurring intercommunal violence and profound human suffering. The intercommunal clashes, which reached their most violent peak between 1963 and 1964 as well as 1967, were marked by killings committed by and against members of both the Greek Cypriot and Turkish Cypriot communities. On 15 July 1974, the military junta then governing Greece carried out a bloody coup d’état to remove President Archbishop Makarios III from power. Five days later, on 20 July 1974, Turkish armed forces invaded the island, marking the beginning of a military intervention that resulted in widespread loss of life, mass displacement, enforced disappearances and the occupation of approximately 37% of the island, which continues to this day. On 14 August 1974, Turkey launched the second phase of the invasion.

Among the many violations committed during the conflict was the sexual violence perpetrated against women and girls. Yet, despite the profound physical and psychological consequences of these crimes, the experiences of survivors remained largely absent from public discourse for decades. Their silence was rarely the product of formal legal prohibition. Rather, it reflected the enduring effects of trauma, stigma, patriarchal social norms, fear of disbelief and social exclusion, together with the absence of institutional spaces in which survivors could safely recount their experiences. Consequently, one of the gravest yet least acknowledged consequences of the Cyprus conflict occupied only a marginal place in political and public discourse.

Gradual Change

The position of survivors of conflict-related sexual violence has gradually begun to change. Over the past three decades, international criminal law and international human rights law have fundamentally transformed the legal understanding of conflict-related sexual violence, recognising it as one of the gravest violations committed during armed conflict. From the landmark jurisprudence of the International Criminal Tribunals for the former Yugoslavia and Rwanda to the adoption of the 2000 United Nations Security Council Resolution 1325 on Women, Peace and Security, international law has increasingly recognised that justice for survivors requires more than criminal accountability. It also demands acknowledgement, documentation, reparative measures and the preservation of survivors’ testimonies as part of the historical record.

The European Parliament’s Resolution on Cyprus was adopted by 575 votes in favour and 33 against, with 43 abstentions. The initiative emerged through the European Parliament’s Committee on Women’s Rights and Gender Equality, FEMM. The Resolution calls for, inter alia, greater recognition, justice, accountability and support for victims, while addressing the long-term consequences of displacement and conflict-related violence.

Specific to the argument in this piece, the Resolution:

“Calls on the Commission to support Cyprus in continuing efforts to determine the full scale of conflict-related crimes, including sexual violence, and establish the number of victims, to collect data and safely document testimonies, thus ensuring adequate official recognition, redress and reparation for survivors and, where appropriate, their descendants, to promote historical awareness and to provide support services for survivors through an enhanced national action plan.”

The Resolution consistently refers to Cypriot women and girls and addresses the sexual crimes committed by the Turkish military forces and paramilitary extremist perpetrators during the Turkish invasion. Although non-binding, resolutions represent the majority position of Parliament and constitute an important means of drawing institutional attention to particular issues and seeking to influence the actions and priorities of other actors. In this sense, the Resolution assumes particular importance. More than five decades after the events of 1974, it brings the gendered consequences of the conflict, and in particular conflict-related sexual violence, into a European institutional framework.

The Resolution was strongly challenged by the self-proclaimed “Turkish Republic of Northern Cyprus,” an entity not recognized by the international community. In a statement issued by its “Ministry of Foreign Affairs”, “this unacceptable resolution targeting TĂŒrkiye will serve no purpose other than contributing to Greek Cypriot propaganda aimed at misleading the international community.”

Political disagreement over the framing of the Resolution cannot serve as a basis for denying, minimising or diverting attention from the experiences of women who suffered sexual violence during the conflict. Nor should competing narratives surrounding the events of 1974 be invoked to discredit survivors’ testimonies or to transform recognition of conflict-related sexual violence into yet another arena of political contestation.

There is also a deeper transitional justice deficit at play. Cyprus still lacks a truth-seeking mechanism capable of investigating conflict-related atrocities, including conflict-related sexual violence. As Demetriades has observed, Cypriot society has yet to reach agreement even on the basic historical framework through which the conflict is understood, illustrating the continuing difficulty of establishing a shared account of the past. This absence makes the political controversy surrounding the Resolution all the more significant. Rather than allowing disagreement over historical narratives to undermine the recognition of survivors, it should underscore the urgency of creating an institutional space in which experiences of conflict-related sexual violence can be documented, acknowledged and preserved across communal lines.

The Expressive Dimension of Justice

Freedom of expression has traditionally been understood through the lens of the relationship between the individual and the state, with constitutional and human rights law primarily concerned with protecting speakers against censorship, criminal sanctions and other forms of governmental interference. This conception remains indispensable as it safeguards political dissent, facilitates public debate, and protects the exchange of ideas upon which constitutional democracy depends. Notwithstanding the importance of such protections, they do not fully explain the experiences of many survivors of conflict-related sexual violence.

The prolonged silence surrounding the experiences of many women and girls affected by the Cyprus conflict illustrates this limitation. There is little evidence that survivors were prevented by law from speaking publicly about the violence they had endured. Instead, their silence reflected the cumulative effects of psychological trauma, shame, patriarchal social norms, concerns about stigma and the absence of institutional environments in which disclosure could occur safely and with dignity. For many women, speaking publicly risked social exclusion, disbelief or renewed victimisation. Silence, therefore, cannot simply be interpreted as the absence of speech. Instead, it reveals existence of structural barriers that rendered meaningful participation in public discourse extraordinarily difficult despite the formal legal freedom to speak.

This distinction highlights what might be described as the expressive dimension of justice. Justice for survivors of conflict-related sexual violence cannot be exhausted by criminal accountability, reparations or official acknowledgement. It also encompasses the conditions under which survivors can recount their experiences, have those experiences received with dignity and respect, and contribute to the collective understanding of past atrocities. Recognition therefore performs an expressive function. It affirms not only that grave violations occurred but also that survivors are recognised as authoritative participants in the historical record rather than remaining peripheral to it. Understood in this way, freedom of expression serves not merely to protect speech against state interference but to facilitate the communicative conditions through which recognition itself becomes possible.

Scholarship on epistemic injustice provides a valuable framework for understanding the relationship between survivor recognition and freedom of expression. Fricker defines epistemic injustice as a distinctive form of injustice in which individuals are wronged specifically in their capacity as knowers. One important manifestation is testimonial injustice, which occurs when prejudice causes a hearer to assign a credibility deficit to a speaker’s testimony, thereby denying it the recognition it deserves. Dotson develops this account by demonstrating that epistemic injustice may arise even before testimony is offered. Through what she terms testimonial smothering, individuals may truncate or withhold their testimony because they reasonably conclude that their audience lacks the competence or willingness to understand it, making silence a rational response rather than a freely chosen one. Dryzek and Niemeyer have argued that epistemic injustice extends beyond failures of credibility or understanding. They identify expressive epistemic injustice, whereby individuals are wronged not because they are formally prevented from speaking, but because the surrounding social and political conditions inhibit their ability to express their experiences meaningfully. Their analysis shifts attention from the mere legal freedom to speak towards the communicative conditions necessary for meaningful expression.

This insight is particularly relevant to survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Their prolonged silence can be explained by trauma and the risk of disbelief. However, it reflects a broader social environment characterised by stigma, patriarchal norms, political sensitivities and institutional neglect, in which many survivors could reasonably conclude that speaking would not result in genuine understanding or recognition. Viewed through this lens, the significance of the European Parliament’s Resolution lies not only in acknowledging survivors but also in contributing to the conditions under which long-silenced experiences can finally enter public discourse. This is the expressive dimension of justice: one that depends upon robust truth-seeking mechanisms, an intercommunal approach to recognition, and the creation of the social and legal conditions necessary for freedom of expression to be meaningfully exercised across the (Cyprus) divide.

Conclusion

The European Parliament’s Resolution represents an important and long-overdue step towards recognising survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Yet, if Cyprus is to achieve a genuinely inclusive form of justice, it must first establish an independent mechanism capable of investigating and documenting conflict-related sexual violence committed against all survivors, irrespective of community or perpetrator. Such a mechanism could be, for example, the precedent of the Committee on Missing Persons in Cyprus (CMP), co-funded by the European Union and composed of Greek Cypriot and Turkish Cypriot members, together with a third member appointed by the United Nations. Not without its challenges and setbacks, the CMP demonstrates that bicommunal and internationally supported cooperation is possible when addressing the painful legacies of the conflict. A parallel, although necessarily distinct, model could be envisaged for conflict-related sexual violence. Drawing inspiration from the CMP’s institutional structure, a dedicated bicommunal mechanism could provide a secure and confidential process through which survivors from both communities could voluntarily provide testimony and have their experiences documented and preserved, with appropriate safeguards and psychological support. Only based on such a shared factual record can recognition fully contribute to justice, reconciliation and lasting peace.

At the core of any such mechanism should be the recognition that, in traumatised societies, freedom of expression entails more than the liberty to speak. It must also enable those whose experiences have long been excluded from public discourse to become part of a shared public memory. In doing so, it can serve both individual dignity and the broader pursuit of reconciliation.

 

Special thanks to Dr. Nadia Kornioti for her invaluable assistance with questions relating to the Cyprus conflict. All views expressed herein, as well as any errors, are entirely my own.

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Ein trojanisches Pferd zulasten der Umwelt

In Deutschland sollen mehr Wohnungen gebaut werden – dieses Ziel hat die Bundesregierung schon in ihrem Koalitionsvertrag proklamiert (Koalitionsvertrag, S. 22). Erreichen will die Bundesregierung dies, indem sie die Planungsverfahren beschleunigt. Dazu soll der Gesetzentwurf „zur Modernisierung des StĂ€dtebau- und Raumordnungsrechts“ (BT-Drs. 21/6588) beitragen. Dieser sieht vor, dass das Bauen von Wohnungen bei der Festsetzung von bestimmten Baugebieten in einem Bebauungsplan als im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse berĂŒcksichtigt wird (§ 1 Abs. 7a BauGB-E). Damit soll der Bau von Wohnungen Vorrang haben gegenĂŒber anderen, auch wichtigen Belangen wie dem Klima- und Naturschutz (BT-Drs. 21/6588, S. 62).

Die Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E begegnet grundsĂ€tzlichen Bedenken: Sie betrifft nicht mehr nur einzelne Vorhaben, sondern ganze Baugebiete. Damit priorisiert der Gesetzgeber – anders als in der GesetzesbegrĂŒndung behauptet – nicht nur den Wohnungsbau, sondern mittelbar auch den Bau von Gewerbe- oder BĂŒrogebĂ€uden. Die Vorschrift wirft grundlegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich grundierten Grundsatz der gemeindlichen planerischen AbwĂ€gungsentscheidung auf. Sie fĂŒhrt dazu – falls sie ĂŒberhaupt praktikabel ist –, dass alle anderen Belange zurĂŒckgestellt werden, wie etwa der Klima- und Naturschutz.

Reichweite des § 1 Abs. 7a BauGB-E: Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

1 Abs. 7a BauGB-E soll nur in Gebieten gelten, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 201a BauGB festgesetzt hat. Ein solches Gebiet liegt gem. § 201a Satz 3 BauGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefĂ€hrdet ist. Dies kann nach Satz 4 etwa dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stĂ€rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Diese Voraussetzungen können Gerichte auch ĂŒberprĂŒfen, wenn ein Bebauungsplan anzuwenden ist, der unter Anwendung von § 1 Abs. 7a BauGB-E erlassen worden ist. Allerdings rĂ€umen die Gerichte hier den Landesregierungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Mehrere Landesregierungen haben bereits Gebiete nach § 201a BauGB bestimmt, die bis zum 31.12.2026 gĂŒltig sind (u. a. Berlin, Bayern und Baden-WĂŒrttemberg).

Schon der sog. „Bauturbo“ eröffnet erhebliche Möglichkeiten zur Genehmigung von Vorhaben des Wohnungsbaus, nĂ€mlich in §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB. Im Gegensatz zu diesen Vorschriften greift die neue Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E aber nur ein, wenn ein entsprechender Wohnungsbedarf festgestellt worden ist. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs ist zu begrĂŒĂŸen. Allerdings wurde auch bei der vorangegangenen Novelle des Baugesetzbuches im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Voraussetzung des § 201a BauGB gestrichen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese EinschrĂ€nkung auch hier noch gestrichen wird. Um zusĂ€tzlichen Wohnraum zu schaffen, werden die Gemeinden letztlich erst dann zu den nun vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten zur Ausweisung von Baugebieten zurĂŒckgreifen, wenn selbst die weitreichenden Möglichkeiten der Bauturbo-Novelle nicht mehr offenstehen.

VerstĂ€rkung des Trends der ZurĂŒckdrĂ€ngung von Umwelt-­, Klima- und Naturschutzbelangen

Die geplante Vorrangregelung fĂŒr Baugebiete, die „auch“ Wohnen vorsehen, fĂŒhrt einen gesetzgeberischen Trend in eine neue Richtung, der zugunsten von Infrastrukturvorhaben die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes zurĂŒckdrĂ€ngen soll (s. AufzĂ€hlung in BT-Drs. 21/6588, S. 76). Er betraf bislang die Genehmigung von Anlagen. Das macht etwa § 2 EEG deutlich: Der Errichtung und dem Betrieb bestimmter Anlagen bzw. Vorhaben – etwa erneuerbare Energieanlagen in § 2 EEG oder Infrastrukturvorhaben wie Übertragungsnetze – weist die Norm ein ĂŒberragendes öffentliches Interesse zu. Dies fĂŒhrt zu einem besonderen Gewicht dieser Vorhaben in behördlichen Ermessens- und AbwĂ€gungsentscheidungen, ohne dass die AbwĂ€gung gĂ€nzlich entfiele (sog. relativer AbwĂ€gungsvorrang). Das jĂŒngst verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz erweitert die Liste an Anlagen und Vorhaben, die bereits aktuell im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegend gesetzlich verankert sind, erheblich.

Die Auswirkungen des § 1 Abs. 7a BauGB-E sind mit den bisherigen Priorisierungsregelungen nicht vergleichbar. Sie gehen weit darĂŒber hinaus. Es handelt sich nicht mehr um eine Priorisierung einzelner Vorhaben oder Anlagen, sondern um die Festsetzung von Baugebieten. In einem nach § 201a BauGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt soll dann, wenn ein Baugebiet, das „zumindest auch dem Wohnen dient“, festgesetzt werden soll, die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufĂŒhrende AbwĂ€gung eingebracht werden.

Vorrang fĂŒr ganze Baugebiete

Diese Regelung wird bewirken, dass auch andere Vorhaben, etwa Gewerbebetriebe, die in dem jeweiligen Baugebiet ebenso zulĂ€ssig sind, von diesem Vorrang profitieren – und damit der Klima- und Naturschutz noch weniger BerĂŒcksichtigung finden wird. Mit der Festsetzung eines Baugebiets, in dem Wohnen zulĂ€ssig ist, werden nĂ€mlich auch andere Nutzungsarten ermöglicht. Die Priorisierungsregel soll nicht nur reine oder allgemeine Wohngebiete erfassen, die ausschließlich bzw. wesentlich dem Wohnen dienen. Die Priorisierung findet somit auch Anwendung auf Baugebietstypen, die Wohnen zulassen, aber im Schwerpunkt auch andere Arten der baulichen Nutzung vorsehen, so etwa gemischte Baugebiete (etwa Dorfgebiete [§ 5 BauNVO] oder Mischgebiete [§ 6 BauNVO]). Das gilt auch fĂŒr Kerngebiete, die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BauNVO-E zugunsten der Wohnnutzung erweitert werden (BT-Drs. 21/6588, S. 145).

Entgegen der BegrĂŒndung könnte die neue Vorrangregelung, also die Priorisierung von neuem Wohnraum, nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn neue Wohngebiete ausgewiesen werden. Eigentlich entgegenstehende Belange, wie der Bodenschutz oder die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wĂŒrden auch dann potenziell ins Hintertreffen geraten, wenn Baugebiete festgesetzt wĂŒrden, in denen Wohnnutzung auch, aber nicht nur, zulĂ€ssig ist – die anderen Nutzungsarten in dem Baugebiet wĂŒrden gleichsam von der Priorisierung „mitgezogen“. Sie erhalten mittelbar ebenfalls einen Vorrang gegenĂŒber den einer solchen Planung entgegenstehenden Belangen. EinschrĂ€nkungen fĂŒr andere als Wohnnutzung könnte die Gemeinde nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO nur beschrĂ€nkt festsetzen. Denn der Baugebietstyp, zu dem auch andere Nutzungen als die Wohnnutzung gehören, muss jeweils gewahrt bleiben. So muss beispielsweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient, die gewerbliche Nutzung möglich bleiben und es darf keine der beiden Nutzungsarten – Wohnen oder Gewerbe – ein Übergewicht gewinnen. Die in den Baugebieten daher zulĂ€ssige, nicht notwendig ĂŒberwiegende Wohnnutzung wird somit zum trojanischen Pferd, indem andere Nutzungsarten ebenfalls mit einem besonderen Gewicht versehen werden und prioritĂ€r zuzulassen sind.

Kaum realisierbare Umsetzung in der planerischen AbwÀgung

Die Vorrangregelung ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz gerechter planerischer AbwĂ€gung unvereinbar, weil sie nicht realisierbar ist und außerdem in den Auswirkungen zu weit greift. Das hat Auswirkungen auf andere AbwĂ€gungen: Hierzu zĂ€hlt die GesetzesbegrĂŒndung AbwĂ€gungen, insbesondere nach dem Natur- und Artenschutzrecht (BT-Drs. 21/6588, S. 77).

Das ĂŒberragende öffentliche Interesse soll sich nach der BegrĂŒndung (BT-Drs. 21/6588, S. 77) (nur) auf die im Planentwurf vorgesehene Wohnbebauung (Satz 1) und auf weitere Nutzungen beziehen, die die Wohnbebauung ergĂ€nzen (Satz 2). Mit letzteren sollen Nutzungen gemeint sein, die fĂŒr eine wohnortnahe Versorgungsinfrastruktur typisch sind, z.B. Nutzungen, die kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit stĂ€dtischen GrĂŒnstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen dienen. Die BegrĂŒndung geht also davon aus, dass sich der Gewichtungsvorrang allein auf die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und bestimmte Annexnutzungen bezieht.

Eine differenzierte AbwĂ€gung, die Wohnnutzung auf der einen Seite und die anderen – dann auch zulĂ€ssigen – Nutzungsarten auf der anderen, ist aber angesichts des komplexen Zusammenhangs des AbwĂ€gungsvorgangs und der AbwĂ€gung kaum durchfĂŒhrbar. Dies widerspricht auch dem Wesen der Angebotsplanung des Bebauungsplans. Danach steht es jedem GrundstĂŒckseigentĂŒmer frei, ob und welche der zulĂ€ssigen baulichen Nutzungen er realisiert. Er muss also z.B. in einem Mischgebiet grundsĂ€tzlich keine Wohnbebauung planen.

Daher ist die Priorisierung eines Baugebiets, das „zumindest“ auch Wohnen ermöglicht, nicht gerechtfertigt. In Hinblick auf die Priorisierung der Wohnbebauung könnte man von einem „Etikettenschwindel“ in der AbwĂ€gung sprechen. Gleiches gilt gegenĂŒber den Belangen von Umwelt- und Naturschutz. Hier ist nicht ersichtlich, wie die Priorisierung umgesetzt werden soll. Es wĂ€re dann zu fragen, ob die Priorisierung umso mehr an Gewicht verliert, je mehr in dem Baugebiet andere Nutzungen als Wohnnutzung zulĂ€ssig werden.

Schließlich: Selbst wenn sich ein AbwĂ€gungsmodell entwickeln ließe, das solche Differenzierungen ermöglicht, erscheint dies fĂŒr eine Gemeinde in dem beabsichtigten beschleunigten Verfahren kaum realisierbar.

Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung in der Form nicht umsetzbar

Die BegrĂŒndung fĂŒhrt aus, es sei zu beachten, dass § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht die allgemeinen Ziele und GrundsĂ€tze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB-E verdrĂ€ngt. Insbesondere der neu eingefĂŒhrte Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB-E; BT-Drs. 21/6588, S. 77), wonach die Innenentwicklung neben der baulichen Entwicklung auch die Entwicklung der GrĂŒn- und FreiflĂ€chen sowie die Entwicklung von FlĂ€chen fĂŒr die MobilitĂ€t umfasst, bleibe bei der Erstellung von BauleitplĂ€nen zu beachten. Innenentwicklung meint das Ziel, nicht neue AußenbereichsflĂ€chen zu bebauen. Das soll v.a. durch Wiedernutzbarmachung von FlĂ€chen und Nachverdichtung erreicht werden, wie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgibt. Auch dieser Gedanke wird jedenfalls im Wortlaut des § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht deutlich. Vielmehr wird hier ein genereller Vorrang des Belangs Wohnungsbau normiert. Unklar ist zudem auch hier, wie die Binnengewichtung innerhalb der Belange vorzunehmen ist, die das Baugesetzbuch der AbwĂ€gung selbst vorgibt.

Minderung des Klimaschutzniveaus

Mit dieser Regelung konterkariert das Gesetz das weitere Anliegen dieser Novelle des BauGB, dem Klimaschutz zu grĂ¶ĂŸerer Durchschlagskraft zu verhelfen. Indem der Belang des Klimaschutzes zurĂŒckgedrĂ€ngt wird, werden zugleich die Anstrengungen des Gesetzgebers vermindert, die Ziele des Klimaschutzgesetzes, die insbesondere im GebĂ€udesektor verfehlt werden, zu erreichen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat jĂŒngst darauf hingewiesen, dass solche, das Klimaschutzniveau mindernde gesetzlichen Regelungen gegen das (möglicherweise fĂŒr jedes einzelne Gesetz geltende) klimarechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen (BT WD 5 – 3000 – 064/26 vom 8.6.2026). Jedenfalls reiht sich diese Gesetzesnovelle in die vielfĂ€ltigen Bestrebungen des Gesetzgebers ein, durch Vorrangregelungen zulasten des Umweltschutzes und namentlich des Klimaschutzes gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen.

Symbolische Gesetzgebung?

Anders wĂ€re dies, wenn man dem § 1 Abs. 7a BauGB-E allenfalls eine symbolische Funktion beimessen wĂŒrde, die fĂŒr die Praxis wenig Neues bringt. NeusĂŒĂŸ und Sparwasser argumentieren, die Gemeinden seien schon jetzt frei, dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einzurĂ€umen. Wenn eine Gemeinde nicht wachsen wolle, könne sie auch durch die Priorisierung nicht dazu gezwungen werden. Das folge aus der verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Planungshoheit (NeusĂŒĂŸ/Sparwasser). Das trifft jedoch nicht zu: Denn kĂŒnftig hĂ€ngt es gerade nicht mehr vom Willen der Gemeinde ab, ob sie dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einrĂ€umen will. Dies gibt das Gesetz nun vor. Sollte § 1 Abs. 7a BauGB-E doch lediglich symbolische Gesetzgebung sein, sollte er wegen der dadurch bewirkten irritierenden Wirkung gestrichen werden.

Fazit

Im Ergebnis drĂ€ngt sich der Eindruck auf, dass unter dem Etikett der Schaffung von Wohnraum zugleich auch Baugebiete mit sĂ€mtlichen anderen Nutzungsarten in der AbwĂ€gung einen Vorrang gegenĂŒber entgegenstehenden Belangen, wie etwa Boden- und Naturschutzbelangen, zugewiesen werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass die Gemeinden durch die mittelbare Priorisierung auch solche Bebauungen ermöglichen können, die von dem Gesetzesvorhaben gerade nicht gefördert werden sollen – es reicht aus, wenn es sich um Gebiete handelt, in denen auch Wohnungen zulĂ€ssig sind. Als trojanisches Pferd schleust die Wohnnutzung so sĂ€mtliche anderen Nutzungsarten in den Vorrang mit ein. Die von der Novelle auch erstrebten Ziele der dreifachen Innenentwicklung und der StĂ€rkung des Klimaschutzes werden so konterkariert.

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Vorgefundenes Schreiben

Dieses Editorial ist Teil unserer Reihe „Hinter den Kulissen“, in der unsere Redakteur:innen und Autor:innen ihren kreativen Prozess in Zeiten von KĂŒnstlicher Intelligenz beschreiben. Wie kommen wir auf Ideen? Wie sĂ€en und gießen wir Ideen, wann merken wir, dass sie reif sind? Und welche Rolle spielt KĂŒnstliche Intelligenz dabei?

Der Rapper Vega schreibt in einem seiner Tracks: Ich verschwinde fĂŒr ein Jahr, weil ich nur schreibe, wenn es wehtut. Das könnte man therapeutisch lesen, doch von der (Er-)Lösung des Schreibens ist nirgends die Rede. Der Stachel sitzt tiefer, er sitzt im Schreiben selbst. Schreiben heißt Scheitern; selten in eigenen Worten, meistens in denen von anderen.

Von außen kommt (fast) alles. Die Anregung fĂŒr dieses Editorial genauso wie alle anderen Probleme, in die ich entweder gestellt werde oder mich selbst stelle. Über die, und unter UmstĂ€nden sogar ĂŒber meine eigene KreativitĂ€t in Zeiten von „KI“ zu schreiben, schien mir deshalb kaum sinnvoll. Irgendwo wird das schon stehen, oder zumindest jetzt gerade geschrieben werden. Ich habe es nur noch nicht gelesen. Darum soll es deshalb gehen: um ein lesendes, vorfindendes, „vorgefundenes Schreiben“.

Von außen auch dieser Begriff. Vor ein paar Tagen, nachdem ich vom angetragenen Thema wie hĂ€ufig elektrisiert worden war, flanierte ich durch eine oberpfĂ€lzische Großstadt und fĂŒhlte mich, wie ebenso hĂ€ufig, in geistig dĂŒnne Luft versetzt. Zwar hatte ich mir anlĂ€sslich der rasanten Entwicklungen der „KI“ wie jede und jeder in unserem GeschĂ€ft Gedanken gemacht, aber sie waren im Kopf geblieben und von der Außenwelt nur durch relativ abstrakte Beobachtungen bestimmt. Mit sterilen Vorstellungen dieser Art konnte ich nichts und kann man im emphatischen Sinne nicht schreiben. Echtes, gegenstĂ€ndliches Denken erfordert Text, fremden Text.

Daran dachte ich nicht. Ich fand mich wenig spĂ€ter aus ganz anderen GrĂŒnden in einer Buchhandlung wieder und ließ das Sortiment im gewohnten Zwielicht der IntentionalitĂ€t an mir vorbeifliegen. Plötzlich spannte sich der Bogen doch. Ich hatte ja ein Thema, und die Buchhandlung hatte ein Buch. Es war Elena Ferrantes einzigartige Essaysammlung „An den RĂ€ndern“ (Suhrkamp). Auf ihrem erstaunlichen Coverbild ist eine kleine, offenbar weibliche RĂŒckenfigur abgebildet, die an der roten Randmarkierung eines grobkarierten Blattes steht und in die jenseitige Dunkelheit starrt, ihr gegenĂŒber bloß zwei weiße Punkte. Augen, vermutlich. Ich griff zu.

Dieses Papier ist das Feld, auf dem die sprachliche Schaffenskraft eines Menschen spielt. Die Finsternis dahinter ist, was nicht aus dem eigenen Text kommt, sondern von außen. Das Objekt zum Subjekt, oder, wenn man so will: die schmerzliche „Gegeninstanz“1) namens RealitĂ€t. Sie tut nicht nur weh, weil wir an ihr im doppelten Sinn Anstoß nehmen, sondern auch, weil wir uns als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit unserer Sprache an ihr den Kopf einrennen können und mĂŒssen. Beides gehört in der Form zusammen und ermöglicht erst den „Sprung“ vom privaten Gedanken auf das öffentliche Blatt: „Schreiben ist also ein KĂ€fig, und wir betreten ihn sofort, mit unserer ersten Zeile“ – verbunden mit der Erkenntnis, „dass jede Form ein KĂ€fig ist, nicht sehr stabil und doch notwendig, wenn man danach streben will, zu schreiben, wie noch niemand vorher geschrieben hat“ (Hervorhebung VL).

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Es ist diese Widerstrebigkeit, die schon viele Namen kannte, mit der sich eine Textwissenschaft zunĂ€chst einmal abzufinden hat. Es muss gelesen und verarbeitet werden, sehr viel gelesen, sehr viel verarbeitet und eigentlich noch mehr vergessen werden, damit kein „geistreicher Dilettantismus“, der „hastig ein, zwei Texte zu plĂŒndern pflegt“ (Maria Corti), aalglatte oder notdĂŒrftig verleimte Texte fabriziert. Das ist einerseits sicher mĂŒhsam, andererseits widerspricht es den Imperativen eines Wissenschaftssystems, das die vitafĂŒllende Produktion gefĂ€lliger, modischer, schematischer, ja: undialektischer Diskursspielereien belohnt, die sich weder an vorhandenen Formen noch an vorrangigen Objekten die ZĂ€hne ausbeißen, die ĂŒberhaupt an gar nichts mehr scheitern – und erst dadurch etwas zu sagen hĂ€tten.

Die „KI“ betreibt diesen „geistreichen Dilettantismus“. Sie weiß nichts von den AnstĂ¶ĂŸen und WiderstĂ€nden eines „da draußen“, weil sie nicht selbst, als (leibhaftiges) Subjekt, im „da draußen“ ist. Sie ist Text. Es sind nicht die Grenzen „ihrer“ Sprache die Grenzen „ihrer“ Welt, die anders doch noch ĂŒberstiegen werden könnten; das Sprachmodell hat keine Welt, die sich von ihrer mathematisierten Fragmentierungslinguistik unterscheidet. Es ist gefangen in absoluter IdentitĂ€t mit sich selbst – gefangen darum aber prĂ€zise nicht so, dass die sprachliche Form zu einem „KĂ€fig“ werden könnte und also auch nicht so, dass es im Sinne Ferrantes zu bemerken in der Lage wĂ€re, „dass kein einziges Wort wirklich unser Besitz ist.“ Unsere Worte sind der „KI“ nichts Fremdes, sie „existiert“ vielmehr erst im Vollzug ihrer schamlosen Aneignung. Nach dem roten Strich auf dem Blatt kommt fĂŒr sie nichts als noch mehr Blatt.

Auch fĂŒr mein Editorial gilt dagegen jenes „uralte Prinzip“, dass kein menschlicher Text ohne PrĂ€text auskommt. UnzĂ€hliges ließe sich von anderswo und aus Ferrantes VortrĂ€gen, gehalten knapp vor der „KI“-Epoche, ziehen. An dieser Stelle soll ein PlĂ€doyer fĂŒr die Praxis des Schreibens genĂŒgen. Es muss nĂ€mlich geschrieben werden, auch wenn der Frust ĂŒber die klaustrophobische Defizienz von Mittel, Zweck und Mensch dessen Alltag beherrschen mag. Nur in einer Schreibpraxis, die von ihren MĂ€ngeln weiß und trotzdem mitten in sie hineingeht, kann ich und können wir, „wĂ€hrend wir ackern und schwitzen, auch noch einen anderen möglichen Weg entdecken“.

Das ist die uns ganz eigene Tragik der schreibenden KreativitĂ€t, und zugleich Quell des „VollgefĂŒhls“ der Leidenschaft, „einmal und vielleicht nie wieder“ etwas zu Papier zu bringen, das aus dem KĂ€fig des vorgefundenen Schreibens, so notwendig er ist, fĂŒr einen Moment auszubrechen vermag; vielleicht fĂŒr fĂŒnfzig, vielleicht fĂŒr fĂŒnf Seiten, vielleicht aber auch nur fĂŒr einen Absatz. Dem Menschen, und nur ihm, kann keine Wissenschaft etwas wert sein, die er nicht mit dieser Leidenschaft tun kann.

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Eurojusitalia Call for Papers

Eurojusitalia invites early-career scholars to submit papers for its latest call, focusing on the national follow-up to rulings by the Court of Justice of the European Union and the General Court. This initiative examines the critical phase after a judgment, where EU law is implemented and its real-world impact is tested within domestic legal systems. Interested researchers must submit an abstract by September 30, 2026, for this study on European legal integration.

You can find the Call for Papers here.

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Der KĂŒnstler Vega hat getan, was uns oft nicht gegeben ist. Er konnte sich zurĂŒckziehen fĂŒr ein Jahr, als von „da draußen“ keine WiderstĂ€nde oder AnstĂ¶ĂŸe sich einstellten. Wir hingegen mĂŒssen schreiben, wollen wir obenauf oder zumindest mit dabeibleiben. Dass die „KI“ mancherorts so erschĂŒtternd wirkt, hĂ€ngt nur folgerichtig mit dem „stahlharten GehĂ€use“ einer Wissenschaftsorganisation zusammen, der die abschnurrende Textgeneration und ihre Erfolgsmetriken lange vor den großen Sprachmodellen zur Norm geworden sind. Auch in diesem KĂ€fig können individuelle FreirĂ€ume geschaffen werden; sie als gleich unserer sprachlichen Verfasstheit vorgegeben zu betrachten, hieße jedoch, das Soziale fĂŒr ein Existential zu nehmen. Von Tragik darf hier daher keine Rede sein: Wissenschaftliche KreativitĂ€t gibt es nur in VerhĂ€ltnissen zu ihren eigenen Bedingungen.2)

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Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Copyright: Nomos Verlag

Vor Kurzem ist unser neues Law and Climate Spotlight online gegangen. Auch anderswo spielen Forschende mit neuen und offenen Formaten im internationalen Klimaschutzrecht. Ich lese zurzeit die BeitrĂ€ge dieses Buchs, das aus dem fabelhaften und hervorragend kuratierten Blogsymposium des Völkerrechtsblogs zur Climate Advisory Opinion des Internationalen Gerichtshofs hervorgegangen ist. Vom SpannungsverhĂ€ltnis zwischen SouverĂ€nitĂ€t und Gemeinschaftsinteressen ĂŒber das Wechselspiel von öffentlicher und privater Macht bis hin zur Rolle von epistemischen Ungewissheiten und postkolonialen Asymmetrien stellt das Buch das Gutachten des IGH in den grĂ¶ĂŸeren Kontext einer strukturellen Transformation internationaler Ordnung. In wenigen Tagen wird das Klima-Gutachten des IGH ein Jahr alt. Wer verstehen will, warum es  bereits in dieser kurzen Zeit zahlreiche Facetten nationaler wie internationaler Klimapolitik geprĂ€gt hat, kommt an diesem Buch nicht vorbei.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Wir Wissenschaftler:innen und Schreiberlinge trÀumen davon, ein Jahr verschwinden zu können, because we only write when it hurts (Venga, oben). Politiker:innen scheinen stattdessen mit allen Mitteln der Kunst (und des Rechts) gegen ihr Verschwinden anzukÀmpfen (because they only rule when it hurts?):

So kĂŒndigte Marine Le Pen ihre Kandidatur an, wenige Stunden nachdem ein Gericht ihre strafrechtliche Verurteilung bestĂ€tigt hatte. GIOVANNI CAPOCCIA (EN) zeigt, warum Le Pen eine der Ă€ltesten Demokratien Europas auf Konfrontationskurs zwischen Wahlpolitik und richterlicher AutoritĂ€t gefĂŒhrt hat. Letzte Woche analysierte CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY das Urteil als kurzes „Lupfen“ von Justitias Augenbinde – der Text ist jetzt auch auf Englisch verfĂŒgbar.

Ums Lupfen der Augenbinde wurde auch das EuropĂ€ische Parlament gebeten: Die EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft beantragte, die ImmunitĂ€t zweier Abgeordneter aufzuheben, doch das Parlament lehnte ab. NIKLAS SIMON (DE) erklĂ€rt, warum das VerhĂ€ltnis zwischen den beiden Institutionen zunehmend zur Zerreißprobe wird.

Mutiger zeigte sich das EuropĂ€ische Parlament dagegen bei zweifelhaften Parteien: Am 7. Juli 2026 stimmte es mit breiter Mehrheit fĂŒr die ÜberprĂŒfung, ob die Europe of Sovereign Nations Party aus dem Register der europĂ€ischen politischen Parteien zu streichen ist. Ausgelöst hatte die Entscheidung die Authority for European Political Parties and European Political Foundations – eine unabhĂ€ngige Instanz, fĂŒr die es im deutschen Parteiverbotsverfahren kein Pendant gibt. EVA ISABELL MARTIN (DE) findet, das deutsche Parteiverbotsverfahren könnte von einem ergĂ€nzenden Triggermechanismus nach europĂ€ischem Vorbild profitieren. LEONARD HOFFMANN (DE) analysiert die Behörde dahinter: eine Agentur, die nicht in das ĂŒbliche Schema passt und in der Verwaltung und Politik verschwimmen.

Bekanntlich verschwimmen auch Recht und Politik in der EU regelmĂ€ĂŸig. Am 29. Juni 2026 veröffentlichte Charlie Weimers, Berichterstatter des Verfassungsausschusses im EuropĂ€ischen Parlament, einen Entwurfsbericht zum Zusammenspiel zwischen EuGH und nationalen Gerichten – und kritisiert deren fein austariertes VerhĂ€ltnis. ALBERTO ALEMANNO (EN) fasst die VorschlĂ€ge zusammen und verteidigt das aktuelle Modell, wĂ€hrend er die Verantwortung des Gerichtshofs anerkennt.

WĂ€hrenddessen hat die EuropĂ€ische Kommission Metas Verantwortung anerkannt: Wegen des „suchterzeugenden Designs“ von Instagram und Facebook stellte sie vorlĂ€ufig VerstĂ¶ĂŸe gegen den Digital Services Act fest. Angesichts der wackeligen Rechtsgrundlage liest JULIAN MORGAN (EN) die Entscheidung vor allem mit Blick auf ihre strategischen und symbolischen Dimensionen.

Bekanntlich kann KI verzerrte Ergebnisse produzieren – auch, weil sie mit nicht reprĂ€sentativen Daten trainiert wird. Aber lassen sich diese Verzerrungen durch mehr Daten beheben? Am Beispiel von Menschen mit Behinderungen erklĂ€rt PHILIPPA DUELL-PIENING (EN), warum der Ruf nach reprĂ€sentativen Daten Menschenrechtsrisiken birgt – insbesondere fĂŒr die Autonomie.

Der indische Supreme Court hat sich in Prajwala mit Autonomie auf sehr viel greifbarere Weise befasst. Er entschied, dass Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ein Recht auf Rehabilitierung haben. PRANAV MITTAL (EN) sieht darin eine verpasste Chance, die Rechte von Sexarbeiter:innen zu schĂŒtzen, und argumentiert, dass das Konzept decisional autonomy die LĂŒcke schließen kann.

Eine der grĂ¶ĂŸten Bedrohungen unserer Autonomie ist die Klimakrise. Deshalb widmen wir dem Thema jetzt eine eigene Spotlight-Sektion. Sein jĂŒngstes Gesicht war Europas Juni-Hitzewelle, die Tausenden das Leben kostete. Grundrechtsbasierte Klimaklagen zur Anpassung fallen in Europa jedoch bis heute durch ihre Abwesenheit auf. PARUL KUMAR und CHRIS HILSON (EN) erklĂ€ren, warum das so ist – und wie sich das Ă€ndern sollte.

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International climate law has never mattered more. That’s why Verfassungsblog has built a growing body of work on climate law and governance, cited widely within and beyond academia. Our new Law and Climate Spotlight brings this work together in one place.

If you value independent, rigorous commentary on climate law and governance, please consider supporting us.

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Australien ist ein Land, das fĂŒr die Folgen des Klimawandels besonders anfĂ€llig ist. Zugleich ist es einer der weltweit grĂ¶ĂŸten Exporteure fossiler Brennstoffe, Kohle und Gas. Dieser Widerspruch prĂ€gt die australische Klimapolitik und steht im Zentrum einer neuen Beschwerde vor dem UN-Menschenrechtsausschuss, dem sogenannten „Hard Truths“-Verfahren. JACQUELINE PEEL (EN) erlĂ€utert die Beschwerde und skizziert mögliche VerfahrensausgĂ€nge.

Volkswagen musste sich in Brasilien seinen eigenen hard truths stellen: 50 Jahre nach der Versklavung von Arbeiter:innen im Amazonasgebiet wurde VW erneut verurteilt – ein Jahr, nachdem der Konzern zu einer Rekordsumme von 32 Millionen Dollar immateriellem Schadenersatz verurteilt worden war. SAULO DE MATOS und HEITOR GUIMARÃES (EN) erklĂ€ren die Unterschiede zwischen den Urteilen und warum die Entscheidungen von 2026 eine neue Ära des corporate reckoning einleiten könnten.

In Ungarn bahnt sich ein constitutional reckoning an: Am Montag beschloss das ungarische Parlament eine VerfassungsĂ€nderung, die den StaatsprĂ€sidenten faktisch aus dem Amt entfernt. NÓRA CHRONOWSKI (EN) ordnet die außerordentliche Maßnahme ein – und erklĂ€rt, warum sie sie fĂŒr gerechtfertigt hĂ€lt.

WĂ€hrend Ungarn einen folgenreichen Machtwechsel erlebt, haben schottische WĂ€hler:innen die Scottish National Party zum fĂŒnften Mal in Folge an die Macht gewĂ€hlt. CATRIONA MULLAY (EN) zeigt: Im scheinbaren Stillstand passiert mehr, als auf den ersten Blick zu sehen ist.

Etwas Stillstand wĂŒnscht sich dagegen manch einer in Deutschland: Im September wird in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gewĂ€hlt. Die Regierungsbildung dĂŒrfte kompliziert werden, und die LĂ€nder regeln diese ganz unterschiedlich: starre Frist hier, FlexibilitĂ€t dort. LORENZ MÜLLER, SVEN T. SIEFKEN und PHILIPP CARTIER (DE) zeigen: Schneller ist nicht unbedingt besser.

Angesichts aktueller Umfragewerte könnten bald nicht nur Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern verfassungsfeindliche Minister:innen haben, sondern auch die nĂ€chste Bundesregierung. Einen Verteidigungsminister aus den Reihen der AfD, zum Beispiel. Welche Handlungsmöglichkeiten aber haben Soldat:innen, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht? Derzeit hĂ€tten Soldat:innen keine legale Möglichkeit, deshalb den Dienst zu quittieren. Auch Desertieren bliebe dann strafbar, meint MUSTAFA ENES ÖZCAN (DE) – und fordert eine legale Exit-Option.

Wir ziehen uns auch bald vom Dienst zurĂŒck: NĂ€chste Woche erscheint unser letzter Newsletter vor der Sommerpause. Aber ganz zurĂŒckziehen werden wir uns natĂŒrlich nicht, schon gar nicht fĂŒr ein Jahr, wie es Rapper Venga herbeisehnt. „Es muss nĂ€mlich geschrieben werden“, wie Victor Loxen im Editorial schreibt.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

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References[+]

References
↑1 Hans Blumenberg, RealitĂ€t und Realismus, S. 111.
↑2 Das wusste auch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE 35, 79 (120 ff.).

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