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Transition NewsBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen | Peter MayerBearbeiten: Kann Feed nicht laden oder parsen |
NZZBearbeitenFeed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Skandal an der Zürcher Herzchirurgie: Vier Staatsanwälte aus drei Kantonen sollen den Fall Maisano strafrechtlich aufarbeiten
Während mehrerer Jahre kam es in der Klinik des Universitätsspitals zu gravierenden medizinischen und organisatorischen Mängeln sowie einer auffällig hohen Mortalität. Der Fall hat strafrechtliche Abklärungen ausgelöst. Eine Übersicht.
KURZMELDUNGEN - Grosseinsatz beim St. Annahof an der Bahnhofstrasse
Die neuesten Polizeimeldungen aus der Region.
DIE NEUESTEN ENTWICKLUNGEN - Hantavirus: Rega bringt Schweizer Crewmitglied der «Hondius» für Untersuchungen in den Kanton Aargau – bislang wurde der Mann negativ getestet
Während einer Kreuzfahrt haben sich mehrere Personen mit einer schweren Atemwegserkrankung infiziert. Drei von ihnen starben. Inzwischen werden mehrere Passagiere in Spitälern betreut.
ERKLÄRT - Die WHO ruft wegen Ebola den Gesundheitsnotstand aus. Ist auch Europa gefährdet? Wie tödlich ist der Erreger?
Die afrikanische Gesundheitsbehörde meldete bis zum Montagmorgen 513 Verdachtsfälle und 131 Todesfälle. Es werden weitere Infizierte erwartet. Antworten auf die drängendsten Fragen zum Ebolavirus.
SPONSORED CONTENT - Phishing-Angriffe: neue Methoden, alte Gefahren
Die Masche ist so alt wie das Internet: Mit täuschend echten, aber gefälschten Nachrichten betrügen. Die Zahl der beim Bundesamt für Cybersicherheit gemeldeten Phishing-Fälle steigt – und mit dem Einzug von KI nimmt auch die Qualität der Angriffe zu.
| VerfassungsblogBearbeitenFeed Titel: Vera Lengsfeld Der Wal hat seine Schuldigkeit getan, der Wal kann gehen.
Von Ralph Schmid Neun Wochen lang hielt uns die Rettung des Buckelwals Timmy in Atem. Jede Bewegung, jedes Fischernetz und jede Sandbank wurden zum medialen Großereignis stilisiert. Während der Blick der Nation gebannt auf die Ostsee gerichtet war, blieb es in Berlin verdächtig ruhig. Doch die Ruhe war eine Täuschung. Im Schatten der medialen Dauerbeschallung … „Der Wal hat seine Schuldigkeit getan, der Wal kann gehen.“ weiterlesen
Droht dem Genter Altar der nächste Ikonoklasmus?
Von Sven Lingreen Um es gleich an den Anfang zu stellen: Besuchen Sie den Genter Altar und lassen Sie sich von der genialen Kunstfertigkeit der van Eycks, der tiefgründigen Symbolik und einer restaurierten, atemberaubenden Gesamterscheinung überwältigen – solange es noch geht. Warum so dramatisch? Weil es den Genter Altar zum einen nur noch gibt, weil … „Droht dem Genter Altar der nächste Ikonoklasmus?“ weiterlesen
Die Gesichter der Frauen Europas (2)
In Gent hatte ich eine Ausstellung gesehen der Werke von Frauen der Barockzeit, die weder Opfer waren noch Quoten brauchten, um sehr erfolgreiche Künstlerinnen und Unternehmerinnen zu sein. Brüssel, das sich heute als Herz Europas präsentiert, demonstriert dagegen, dass dieses Herz schwer krank ist. Wir kamen an einem wunderschönen, sonnigen Tag an, und unsere Schritte … „Die Gesichter der Frauen Europas (2)“ weiterlesen
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VerfassungsblogBearbeitenFeed Titel: Verfassungsblog Rebuilding Markets, Restoring Democracy
Hungary is entering a period of profound political, constitutional, and economic changes to restore the rule of law domestically and re-engage with the European Union. After sixteen years, the country emerges from an era characterised by illiberal governance, democratic backsliding, and the systematic weakening of rule of law institutions. It also inherits an economy marked by high budget deficit, stable stagnation, extensive oligarchic market concentration, and deep structural dependencies between political power and economic ownership. Changes in Hungary require, first and foremost, a democratic legal and political transition, including the restoration of independent institutions and the rebuilding checks and balances of constitutional democracy. However, such a transition must go beyond the narrow restoration of constitutional democracy, and extend to restructuring the economic landscape and market governance. Over the past decade, Hungary became a model of authoritarian political control over both democratic institutions and competitive open markets. The consecutive Fidesz governments built a highly personalised political-economic system characterised by unorthodox economic policies and economic nationalism. Under this illiberal economic model, markets became distorted by selective state intervention, politically mediated allocation of resources, and artificially concentrated ownership structures. Extreme majoritarianism enabled populist economic policies to weaken market competition not only as an economic mechanism, but also as a legal and democratic institution that constrains public power and is closely associated with liberal democracy. In this process, law functioned as an instrument not only to monopolize public power, but also to restructure markets in line with political interests displacing the logic of open and competitive markets. Direct political control was prioritized over economic allocation, and markets came to be governed by artificial, politically driven forces instead of the foundational principles of open market economies based on effective competition, neutrality of state intervention, and equal market access. Similarly, decision-making has been increasingly centralised, with a lack of tolerance for institutional deliberation and technocratic expertise of independent regulatory authorities. This demonstrates that re-establishing constitutional governance requires not only rebuilding democratic institutions, but also restoring market integrity, stable economic governance, and competitive market structures. Hungary’s transformation should therefore be understood as a dual transition: from illiberal governance to rule-of-law democracy, and from politically structured markets to competitive, rights-based market governance. Such a transition requires a broader understanding of the rule of law that extends beyond public institutions to the governance of markets and economic relations. The “NER”Before discussing restoration, it is necessary to understand the distinct political-economic order constructed in Hungary after 2010, as well as its underlying legal and economic mechanisms. This political-economic system became known as the NER (Nemzeti Együttműködés Rendszere, System of National Cooperation), a system in which profit-based market competition was increasingly replaced by power-based extraction. The NER is the institutionalized implementation of an authoritarian market playbook, that constructed a dramatic U-turn, from liberal democracy and market capitalism toward institutionalized cronyism. It is characterised by reliance on politically aligned cronies rather than competitive market mechanisms, and a state that does not act as a neutral regulator of market competition. Instead, legal and regulatory instruments are used strategically to manipulate market mechanisms, redistribute economic opportunities, and consolidate economic power in the hands of actors closely connected to the newly forged “national capitalist class”. The NER was not merely an economic model, but also a political and legal governance system with important implications for democratic institutions. In media markets, for example, market concentration and political control became intertwined, undermining both competition and democratic public discourse. This created a politically managed market environment in which discretionary state intervention undermined competitive neutrality, predictability, and equal market access. A central feature of this illiberal economic model was the frequent use of concentrated executive power, prolonged emergency governance, and populist economic policies. Through legislation and regulatory measures, the Hungarian government systematically overrode competitive mechanisms and created artificial advantages for politically connected firms. It used selective regulation and taxation benefiting loyal firms, tailored licensing requirements, restrictions on market entry, manipulated public procurement rules and practices favouring insiders, exemptions from competition law investigation to concentrate ownership in pro-government hands, and the selective allocation of state resources and concessions to politically connected actors. State-interventionist measures aimed at curbing inflation, supporting households, and maintaining political stability ahead of parliamentary elections included retail margin caps, sectoral “extra-profit” taxes, sector-specific levies in banking, energy, and retail, and regulated household utility prices, often in tension with European Commission recommendations. The independence of regulatory, judicial, and oversight institutions was reduced in order to align them with a state-led political and economic agenda. Although institutions such as the State Audit Office, or the Hungarian Competition Authority formally remained independent, their functioning has become increasingly influenced by the ruling party. Other institutions, such as the Media Council, has been captured, losing its functional independence. Others, such as consumer and data protection authorities, have not been completely eliminated, but their independence, and effectiveness have been subject to intense scrutiny and significant structural changes leading to widespread concerns regarding political and regulatory capture. Restoration and rebuildingThe central question now is: what does democratic restoration require today in the economic sphere? As economic regulation and enforcement have been co-opted and repurposed for political goals, restoring stability to the Hungarian economy and markets requires a multi-pronged approach focused on rethinking Hungary’s economic model, unblocking EU funds, rebuilding the autonomy and credibility of independent oversight institutions, and trust through predictable and stable economic policymaking. A new economic modelA new economic model will need to reconnect Hungary to European integration and align economic governance with EU law, global economic challenges and the structural characteristics of the Hungarian economy. This also requires rebuilding trust with the European Union in order to unlock suspended EU funds. As the new Hungarian government will have to present to the European Commission a credible new plan for the use of EU funds within an exceptionally short period of time, the emerging economic model should align with the objectives of the EU recovery framework and cohesion policy objectives, including making the economy greener, more digital, and more resilient to future economic and geopolitical shocks. At the same time, the transition is unlikely to involve a complete break with Hungary’s existing economic model. Support for certain Eastern investments, and industrial policy, may remain, but within a more transparent, competitive, and EU-aligned framework. A central challenge is whether Hungary can move from a peripheral economic role based on low-wage assembly production toward higher value-added manufacturing and innovation. This requires moving away from a dependence on low-cost labour and foreign assembly plants toward stronger domestic research and development capacities, technological upgrading, and greater integration into high-value segments of European supply chains. This also raises issues of ownership concentration in strategic sectors, which may affect access to EU instruments such as SAFE funds. Stable and credible legal and regulatory frameworkA new economic strategy also requires substantial legal and institutional reforms aimed at restoring the rule of law and rebuilding trust in market governance. Law and policy making must translate and operationalize rule of law principles into market regulation, and reclaim the goal of competitive market functioning as a fundamental principle of liberal democracy. The separation of powers in the economy, ensuring that no single actor can dominate markets, resources, or regulatory authority, is as essential as the constitutional principles underpinning democracy. From this perspective, the rule of law in the economy requires changes that support and re-establish fundamental economic rights of businesses, as well as consumers, through choice and affordability, as well as citizens, through accountability and democratic control. More specifically, the use of executive emergency powers should be limited, while transparency in market mechanisms should be strengthened through reforms of public procurement and competition rules aimed at dismantling monopolistic and politically connected market structures and enabling fair competition. Restoring judicial and regulatory independence, along with effective judicial review of administrative decisions, is essential for ensuring accountability. Legislative changes are needed to enhance asset recovery mechanisms in cases involving political and economic abuses, including the recovery of politically allocated subsidies, selectively granted economic advantages from firms, for example through EU state aid rules, while also strengthening anti-corruption enforcement and public procurement rules. These reforms are crucial to create a more transparent, predictable, and competitive business environment. This includes reducing discretionary state interventions, strengthening protections for SMEs, and simplifying the tax and regulatory system. Rebuilding investor confidence and restoring access to EU funds will depend heavily on the credibility and durability of these reforms. Independent oversightRestoring democratic institutions, constitutional checks and balances must go hand in hand with limiting discretionary decision-making, restoring competitive neutrality and ensuring that market power is subject to legal constraints. Stronger institutional governance improves confidence and supports higher levels of national and foreign investments. Independent regulatory authorities (IRAs), such as media, data, consumer protection or competition authorities, play a critical role in ensuring market stability, policy credibility, and the integrity of economic governance. By insulating key areas of regulation from short-term political discretion, they contribute to predictable and rules-based market environments that support investment, competition, and legal certainty. IRAs are also essential for rebuilding institutional trust and restoring confidence in the neutrality of market governance after periods of politicisation and discretionary intervention. In Hungary, questions of de facto independence must be addressed critically, and leadership appointments must be based on transparent, merit-based procedures, insulated from political influence, and subject to meaningful checks and balances. Internal decision-making structures, particularly the independence of expert staff and the autonomy of ultimate decision-making bodies, such as the Media and Competition Council, must be restored. Likewise, institutional safeguards need to be strengthened. Judicial review, transparency obligations, and accountability mechanisms must ensure that regulatory authorities operate within a legally constrained framework with reduced risk of politicization. Independent regulators should ensure inclusive and fair participation in the economy and safeguard fundamental economic freedoms, while remaining sufficiently responsive and accountable to broader societal needs through democratic oversight, including engagement with civil society and consumer organisations. Rule-based enforcement must be reinstated, with enforcement priorities and case selection guided by clear legal and economic criteria. Enforcement priorities should focus on politically connected sectors, the reassessment of public contracts, and increased regulatory scrutiny – particularly in sectors affected by past NER consolidation, such as media, construction, banking, energy, and retail – where acquisitions and significant state subsidies have reshaped market structures. The establishment of new anti-corruption and asset recovery mechanisms, together with more active competition enforcement, is expected to reinforce this approach. These areas will therefore remain central targets for sectoral investigations and sustained enforcement attention. European coordinationHungary’s restoration is not only a domestic constitutional challenge, but also a broader European question concerning the resilience of the EU legal order and the governance of the Single Market. Beyond alignment with the EU’s strict “super-milestones” on judicial independence and anti-corruption, Hungary must restore full compliance with Single Market rules, digital regulation, and green transition policies. In this context, the effective implementation of key EU regulatory frameworks, including the Digital Services Act, the European Media Freedom Act, the Audiovisual Media Services Directive, and the AI Act, will be particularly important for rebuilding democratic governance and regulatory credibility. At the same time, restoring the independence and capacity of national regulatory authorities is essential to enable their effective participation in European regulatory networks, including the European Competition Network and the European Board for Media Services. Ultimately, democratic restoration in Hungary requires the reconstruction of the economic foundations of liberal democracy: open markets, equal access to economic opportunity, and effective constraints on both political and economic power. At the same time, this transition represents a broader moment for Hungary’s European reintegration, economic modernisation, and institutional renewal. Rebuilding a credible, stable, and predictable legal system will be essential not only for restoring democratic legitimacy internally, but also for reconnecting Hungary to the core economic structures and values of the European Union. This requires strengthening independent institutions, restoring regulatory credibility, and enabling competitive, innovative, green, and digital markets that support long-term social and economic resilience. The post Rebuilding Markets, Restoring Democracy appeared first on Verfassungsblog. Die Haber’schen Chiffren
Mit der Kontroverse um die Streichung dreier Buchhandlungen von der Nominierungsliste für den Deutschen Buchhandelspreis ist das sogenannte Haber-Verfahren in den Fokus der öffentlichen Debatte geraten. Kulturstaatsminister Wolfgang Weimer hatte das in Fachkreisen schon länger kritisierte Verfahren angeführt, um seine Entscheidung zu rechtfertigen, die vermeintlich linksextremen Buchhandlungen nicht auszuzeichnen. Im gleichen Zuge bezeichnete Weimer die Betreiberinnen einer der betroffenen Buchhandlungen als „politische Extremisten“. Damit bestätigte er eine Sorge, die das Haber-Verfahren schon lange begleitet und wegen seiner Ausgestaltung auch begleiten muss: Die anfragenden Ministerien legen die in ihrem Inhalt bewusst dünn gehaltene Minimalauskunft des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), dass „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen“, pauschal als Extremismusverdacht und belastbaren Grund aus, um den Betroffenen staatliche Förderungen zu verweigern. Mit seiner Entscheidung vom 30. April 2026 (6 L 229/26) hat das Verwaltungsgericht Berlin Kulturstaatsminister Weimer die Bezeichnung der Betreiberinnen als Extremistinnen nun vorläufig untersagt. Weimer habe die Grenzen amtlicher Äußerungsbefugnis überschritten, da er keine belastbare Tatsachengrundlage für seinen Extremismusvorwurf dargelegt habe. Auch die Auskunft des BfV reiche für eine solche Bezeichnung nicht aus. Das Verwaltungsgericht hatte zwar weder darüber zu entscheiden, ob Weimer die Buchhandlungen von der Nominierungsliste streichen durfte, noch über das Haber-Verfahren an sich. Die Ausführungen der 6. Kammer vermitteln aber einen Eindruck davon, dass es um die rechtliche Tragfähigkeit der im Haber-Verfahren erteilten Auskunft und die Rechtmäßigkeit von darauf gestützten grundrechtsrelevanten Entscheidungen schlecht bestellt ist. Idee des Haber-VerfahrensDer Grundgedanke hinter dem Haber-Verfahren ist einleuchtend: Der Staat soll keine extremistischen Projekte fördern und muss dem Missbrauch von Fördergeldern oder anderen Begünstigungen entgegenwirken. Es wäre in der Tat widersinnig, im Rahmen der Demokratieförderung demokratiefeindliche Projekte zu unterstützen. Die Bundesregierung beziehungsweise die Bundesministerien haben also ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wem sie Preisgelder zukommen lassen oder wem sie im Rahmen staatlich geförderter Veranstaltungen eine Bühne bieten. Nicht alle insoweit förderunwürdigen Personen oder Organisationen sind aber öffentlich als solche bekannt. Daher hat sich das Haber-Verfahren etabliert, mit dem einzelne Ministerien auf Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zurückgreifen können, ohne im Einzelnen über den Inhalt dieser Erkenntnisse informiert zu werden. Der Ablauf lässt sich so skizzieren: Haben die Entscheider in den Ministerien nach eigenen Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere in den Verfassungsschutzberichten, weiterhin Zweifel daran, ob Personen oder Organisationen förderwürdig sind, können sie das BfV anfragen. Dabei wird lediglich um Information gebeten, ob in Bezug auf die betreffende Person, Organisation oder Veranstaltung „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorliegen. Der Verfassungsschutz meldet dann lediglich, ob solche Erkenntnisse vorliegen oder nicht – die Erkenntnisse selbst übermittelt er aber nicht. Bei Bedarf können die Entscheider in den Ministerien eine zweite Anfrage stellen, in der sie dann Details zu den „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ anfragen. Die Grundidee des Haber-Verfahrens ist aber, dass bereits die erste Mitteilung – also ob “verfassungsschutzrelevante“ Erkenntnisse überhaupt vorliegen – regelmäßig ausreichen soll, um „sachgerecht“ über die Förderung zu entscheiden. Datenschutz sowie der Schutz „nachrichtendienstlicher Zugänge“ geböten, den Inhalt der „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ grundsätzlich zurückzuhalten. Zweifel an der Rechtsgrundlage im BVerfSchGDie Kritik richtet sich zum einen gegen die 2023 neu gefasste Rechtsgrundlage des Haber-Verfahrens in § 20 Abs. 2 BVerfSchG. Dieser bestimmt, dass inländischen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit begünstigenden Maßnahmen persönliche Daten übermittelt werden dürfen. Auch wenn § 20 Abs. 2 BVerfSchG gerade mit Blick auf das Haber-Verfahren entworfen worden sein dürfte, bleiben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (dazu bereits hier und hier). Insbesondere setzt die Regelung die Voraussetzung für eine Datenübermittlung pauschal sehr niedrig an und dürfte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BVerfGE 162, 1) danach differenziert, welche Befugnisse die Behörde hat, die die Erkenntnisse erhält. Wenn diese etwa keine „operativen Befugnisse“ besitzt, dürfen die Voraussetzungen zur Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse grundsätzlich niedriger sein. Hier könnte man bereits argumentieren, dass auch die Entscheidungsbefugnis über staatliche Förderungen als „operativ“ gelten müsste – gerade, weil die Entscheidung reale und für die potenziellen Zuwendungsempfänger teilweise höchst bedeutsame rechtliche Vorteile betrifft. Aber auch für Stellen ohne „operative Befugnisse“ kann es sich laut Bundesverfassungsgericht um intensive Grundrechtseingriffe handeln. Entsprechend fordert es eine Rechtsgrundlage, die je nach Fallgestaltung und der Auswirkung auf die Grundrechte differenziert:
20 Abs. 2 BVerfSchG differenziert jedenfalls seinem Normwortlaut nach nicht und sieht für alle Fälle der Übermittlung sehr geringe Voraussetzungen vor. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hält die Norm daher nicht ein. Was bedeutet „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“?Zu kritisieren ist auch, dass die übermittelte Information zu unbestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Berlin weist in seiner Entscheidung zur Äußerung Weimers darauf hin: Es sei unklar, was genau die Formulierung „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im Sinne des Haber-Erlasses bedeute. Ungeklärt bleibt etwa, unter welchen Voraussetzungen eine beim Verfassungsschutz vorhandene Information zu einer positiven Meldung im Haber-Verfahren führt. Der Topos „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ ist gesetzlich nicht definiert. Auch die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 21/5406, S. 12) hilft hier kaum weiter. Sie lässt letztlich offen, in welchem Zusammenhang die konkret angefragte Person oder Organisation zu dem jeweiligen verfassungsschutzrelevanten Phänomenbereich stehen muss und ob hier auch lediglich „tatsächliche Anhaltspunkte“ als Verdachtsgrad genügen. Im Erlass der damaligen Staatssekretärin Emily Haber, der das Verfahren seither seinen Namen verdankt, gibt das Bundesministerium des Inneren (BMI) den „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ eine noch weitergehende Bedeutung. Eine positive Auskunft des Verfassungsschutzes soll demnach bedeuten, dass eine staatliche Förderung „aus Gründen des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung […] nicht angezeigt“ ist. Damit erklärt das BMI (wohl bewusst) gerade nicht, was „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ in einem abstrakten Sinne sind, sondern erklärt nur, wie sich diese auf die Entscheidung der anfragenden Stelle auswirken sollten. Zugleich suggeriert es, dass ein Ausschluss von einer Begünstigung allein aufgrund der Auskunft des BfV rechtmäßig sei. Die Auskunft versetzt die anfragende Stelle damit nicht in die Lage, selbst eine bessere Entscheidung zu treffen, sondern fordert die Stelle lediglich zu einer bestimmten (für den Bürger nachteiligen und im Zweifel rechtswidrigen) Entscheidung auf. Das Haber-Verfahren hat mit der abstrakten und inhaltlich unbestimmten Phrase der „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ eine Art des Informationsaustauschs zwischen öffentlichen Stellen eingeführt, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es wird im Prinzip ein Format verschlüsselter Kommunikation vereinbart, bei dem eine nach außen scheinbar inhaltsleere Information übermittelt wird, deren wahre Bedeutung sich erst offenbart, wenn man die von Sender und Empfänger geteilte Vorstellung kennt. Das BfV erteilt zwar augenscheinlich nur eine Hit/No-Hit Auskunft – Erkenntnisse vorhanden oder nicht –, tatsächlich steckt darin aber die Empfehlung, der betroffenen Person keine staatlichen Förderungen zukommen zu lassen. Der wirkliche Sinngehalt ergibt sich somit erst durch die geteilte Interpretation der „Verfassungsschutzrelevanz“. Damit ist das Haber-Verfahren aber in erster Linie keine Datenübermittlung mehr, sondern eher eine gesetzlich nicht geregelte Mini-Sicherheitsüberprüfung potenzieller Leistungsempfänger. Die Idee hinter den §§ 19 ff. BVerfSchG, die die Übermittlung von Informationen regeln, ist aber gerade nur, dass das BfV Informationen für andere staatliche Stellen bereitstellt, um dort eine fundiertere Grundlage für die Entscheidung zu schaffen. Hier trifft das BfV die Entscheidung aber faktisch selbst. Das Haber-Verfahren ist schwerpunktmäßig keine Informationsübermittlung, sondern eine nachrichtendienstliche Bewertung. Dies passt jedoch nicht zu der gesetzlichen Grundlage. Zweifel an der Wertigkeit der übermittelten InformationMit der reinen Bestätigung, ob „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorliegen oder nicht, mag die Entscheidung der ersuchenden Stelle praktisch leichter fallen. In rechtlicher Hinsicht dürfte sie aber kaum Wert besitzen, da ihr keine neuen Tatsachen bekannt gemacht werden, die sie bei der Bewertung der Förderungswürdigkeit verwerten kann. Auch das Verwaltungsgericht Berlin misst der Auskunft im Haber-Verfahren kaum rechtliche beziehungsweise rechtfertigende Bedeutung bei. Die reine Tatsache, dass das BfV Erkenntnisse hat, die es als verfassungsschutzrelevant einstuft, ist schlicht nicht aussagekräftig genug, um für sich einen Grundrechtseingriff zu legitimieren. Denn diese Erkenntnisse können z.B. die öffentliche Bezeichnung als „Extremist“ rechtfertigen (oder sich negativ auf die Förderungswürdigkeit einer Person auswirken), müssen es aber nicht. Die Schwelle der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die etwa für die Speicherung von Daten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erforderlich ist, ist bewusst niedrig ausgestaltet. Damit geht einher, dass sich bei zahlreichen der erfassten Personen diese Anhaltspunkte nie weiter verdichten werden, weil sie in Wirklichkeit völlig unbescholten sind. Von „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ kann daher nicht pauschal auf eine Förderunwürdigkeit geschlossen werden. Wer beispielsweise eine politische Buchhandlung betreibt, mag dort vermehrten Kontakt zu politischen Extremisten haben. Die Buchhandlung kann aber gleichwohl besonders förderungswürdig sein, etwa wenn man sich dort kritisch mit Extremismus auseinandersetzt. Auch wenn die potenziellen Empfänger von staatlichen Leistungen keinen Rechtsanspruch auf die jeweilige Förderung haben, ist die Verwaltung bei der Entscheidung trotzdem an Grundrechte und insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wo eine staatliche Stelle dem einen eine Leistung gewährt, dem anderen aber verweigert, findet eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung statt, die sie sachlich begründen muss. Hält der Staat diesen sachlichen Grund geheim, kann er seine Entscheidung nicht mehr vollumfänglich auf diesen Grund stützen – dessen legitimierende Wirkung bleibt ihm verwehrt. Er opfert den rechtlich-argumentativen Wert dieser Gründe innerhalb öffentlicher Verfahren zugunsten des Schutzes seiner nachrichtendienstlichen Tätigkeit. FazitDas Haber-Verfahren ist der Versuch, dieses mit nachrichtendienstlicher Geheimhaltung verbundene Opfer zu umgehen. Eine Information soll einerseits die abgeschirmte Sphäre staatlicher Geheimnisse nicht verlassen, andererseits aber im öffentlichen Bereich regulärer Verwaltung zu Grundrechtseingriffen führen und insofern voll nutzbar sein. Das Beste aus diesen zwei Welten haben zu wollen, funktioniert praktisch aber nur, solange die benachteiligten Personen nichts von dem wahren Grund der Entscheidung erfahren. Man darf Kulturstaatsminister Weimer insofern für seine Offenheit dankbar sein. The post Die Haber’schen Chiffren appeared first on Verfassungsblog. Akten, Anfragen, Autoritarismus
Die Demokratie ist nicht erst dann in Gefahr, wenn eine autoritäre Regierung den Staat leitet. Bereits heute greifen antidemokratische Akteure den Rechtsstaat an – das zeigt sich auch im Alltag der Verwaltung: Strategische parlamentarische Anfragen, politisch aufgeladene Neutralitätsforderungen und die gezielte Delegitimierung staatlicher Institutionen sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen setzen Behörden unter Druck. Sie verschieben administrative Routinen und untergraben das Vertrauen in rechtsgebundenes Verwaltungshandeln. Die Exekutive wird so schon vor einer möglichen Machtübernahme autoritärer Parteien zum Schauplatz politischer Vereinnahmung. Darin liegt eine bislang unterschätzte Verwundbarkeit demokratischer Institutionen. Angriff vor der Machtübernahme: die PräparationsphaseWas eine Regierungsübernahme der AfD oder anderer autoritärer Parteien für staatliche Institutionen bedeuten würde, beschäftigt die verfassungsrechtliche Debatte seit Jahren. Im Zentrum steht dabei zum Beispiel die Sorge um die Unabhängigkeit der Justiz. Ein weniger besprochenes Thema sind jedoch Angriffe auf die Exekutive. Autoritäre Einflussnahme auf die Exekutive erschöpft sich nicht in Auseinandersetzungen über einzelne politische Themen. Sie greift die institutionellen Grundlagen liberal-demokratischer Ordnung an, insbesondere die Gewaltenteilung, institutionelle Vermittlungsprozesse und die Unabhängigkeit staatlicher Institutionen. Die Verwaltungswissenschaften diskutieren diese Form politischen Einflusses unter dem Begriff der „populistischen Verwaltungspolitik“: Gemeint ist die strategische Nutzung und Umcodierung administrativer Verfahren und Strukturen mit dem Ziel, Funktionsweise, Autonomie und Legitimität der Verwaltung politisch zu beeinflussen oder zu untergraben. Die Perspektive verschiebt den analytischen Fokus weg von formalen institutionellen Umbauten hin zu den konkreten Alltagspraktiken administrativen Handelns und macht sichtbar, wie politische Einflussnahme innerhalb bestehender Verfahren und Institutionen schrittweise wirksam wird. Die vergleichende Autokratisierungsforschung beschreibt diese Phase als „Präparationsphase“: Institutionen werden diskursiv delegitimiert, personelle Netzwerke aufgebaut und Verfahren strategisch instrumentalisiert, noch bevor autoritäre Akteure Regierungsverantwortung übernehmen. Besonders intensiv untersucht wurde dieses Muster mit Blick auf die USA, doch auch im deutschen Kontext – unter anderen institutionellen Rahmenbedingungen – zeigen sich strukturelle Parallelen. Um diese Präparationsphase auch für Deutschland adäquat zu erfassen, muss die Verwundbarkeit der Exekutive durch autoritäre und verfassungsfeindliche Akteure vor Regierungsantritt stärker in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Debatte rücken. Dies geschieht aktuell noch kaum, die Aufmerksamkeit richtet sich bislang vor allem auf Gefährdungen von Parlamenten und Gerichten. Dadurch gerät aus dem Blick, dass die Verwaltung nicht bloß ausführendes Organ staatlichen Handelns ist, sondern selbst eine zentrale Infrastruktur demokratischer Stabilität. Demokratieresilienz entscheidet sich deshalb nicht allein in Verfassungsgerichten oder Wahlkämpfen, sondern ebenso im administrativen Alltag. Autoritäre Einflussnahme auf administrative VerfahrenEin Beispiel hierfür ist der Einsatz des parlamentarischen Fragerechts. Es gehört zu den zentralen Kontrollinstrumenten parlamentarischer Demokratie. Aktuell wird es aber zunehmend strategisch genutzt, um Verwaltungsressourcen gezielt zu binden, politische Themen diskursiv zu verschieben oder einzelne Personen und Organisationen öffentlich unter Druck zu setzen. Koordinierte Serienanfragen können Behörden über Wochen personell stark belasten, Arbeitsprioritäten verschieben und zu einer Vernachlässigung der regulären Aufgaben führen. Hinzu kommen Zeitdruck, komplizierte interne Abstimmungsprozesse und rechtliche Unklarheiten über Reichweite und Grenzen der Antwortpflicht. Langfristig beeinträchtigt das die Funktions- und Entscheidungsfähigkeit administrativer Strukturen. Gleichzeitig versuchen solche strategischen Anfragen durch tendenziöse Vorbemerkungen, zugespitzte oder suggestive Fragestellungen und ideologisch gefärbtes Vokabular, Verwaltungshandeln politisch neu zu framen, also die öffentliche Debatte zu verschieben. Besonders weitreichend sind personen- oder organisationsbezogene Abfragen, etwa zu zivilgesellschaftlichen Personen und Organisationen, die gezielt Einschüchterungswirkung entfalten sollen. Ein weiteres Beispiel ist die strategische Instrumentalisierung von Forderungen nach politischer Neutralität der Verwaltung: Die Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 GG), das Gebot der Unparteilichkeit (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und das Mäßigungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sind wesentliche Bausteine demokratischer Ordnung. Autoritäre Akteure konstruieren damit aber zunehmend den Mythos eines umfassenden „Neutralitätsgebots“. Die Beschäftigten sollen davon abgehalten werden, Haltung sichtbar zu machen, obgleich die Verfassungstreuepflicht gebietet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG sowie entsprechend für Tarifbeschäftigte). Unter diesem angeblichen rechtlichen Dirigat und sozialen Druck nehmen viele Beschäftigte ihre Handlungsspielräume zunehmend enger wahr. Hier sind Vorgesetzte und Aufsichtsbehörden gefordert, sich nicht aus Furcht vor politischen Kampagnen von ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten abbringen zu lassen. Ähnliche Dynamiken zeigen sich bei der steuerrechtlichen Privilegierung gemeinnütziger Organisationen. Autoritäre Akteure suggerieren ein umfassendes Neutralitätsgebot dahingehend, dass staatlich geförderte Projekte schnell in Verdacht geraten, die Grenzen legitimer politischer Arbeit zu überschreiten. Die Schwelle liegt dabei so niedrig, dass schon das offene Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung als unzulässige politische Voreingenommenheit markiert wird. So verwischen autoritäre Kräfte gezielt die Grenze zwischen gesellschaftlich erwünschtem zivilgesellschaftlichem Engagement und vermeintlich illegitimer politischer Einflussnahme. Dadurch werden nicht nur einzelne Personen, Organisationen oder Projekte diskreditiert, sondern ganze Bereiche wie Demokratieförderung oder Antidiskriminierungsarbeit gehemmt. Selbst wenn sich die Betroffenen innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen, wächst der öffentliche Rechtfertigungsdruck. Das verengt Handlungsspielräume und fördert vorsichtigere öffentliche Positionierungen (chilling effect). Beide Aspekte – Instrumentalisierung des parlamentarischen Fragerechts und die strategische Forderung nach politischer Neutralität – finden im Fall des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ zusammen: In den vergangenen Jahren gab es von autoritären Akteuren zahlreiche parlamentarische Anfragen auf Bundes- und Landesebene zu Zuwendungsempfänger*innen, die deren politische Neutralität infrage stellen. Zugleich rahmten sie die Anfragen so, dass sie das Programm öffentlich delegitimieren konnten. Das so verschobene diskursive Klima hat einen fruchtbaren Boden für Kürzungen und verschärfte Förderbedingungen geschaffen, von denen mittlerweile Organisationen wie HateAid, Omas gegen Rechts und die Arbeiterwohlfahrt betroffen sind – Organisationen also, deren demokratiestärkende Arbeit seit Jahren gesellschaftlich anerkannt ist. Aus der Verbindung strategischer Anfragen und der diskursiven Delegitimierung vermeintlich „nicht neutraler“ Organisationen folgen inzwischen konkrete Verwaltungsschritte, die die angekündigten Kürzungen praktisch umsetzen. Im öffentlichen Förderhandeln im Kulturbereich lässt sich eine ähnliche Entwicklung beobachten: Bereits die bewusst missverständlichen Forderungen nach politischer Neutralität wirken auf administrative Vorgänge ein und entfalten dadurch schon weit vor formal-rechtlichen Handlungen Wirkung. Der daraus entstehende Anpassungsdruck schafft Unsicherheit, fördert vorauseilenden Gehorsam und strategische Risikovermeidung. Daneben steigt die Bereitschaft zu mutmaßlich politisch motivierten Eingriffen – sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei den Geförderten. Schwächung von Demokratie und RechtsstaatDahinter zeichnet sich ein bedrohlicher Trend ab: Die Verwaltung wird zunehmend selbst zum Austragungsort politischer Konflikte. Mithilfe dieser Praktiken skandalisieren autoritäre Akteure öffentlich politische Themen und inszenieren Konflikte, um Agenda-Setting zu betreiben: So zeigen Analysen etwa zu parlamentarischen Anfragen im Themenfeld Gender und Diversität, dass wiederkehrende Begriffe wie „Genderwahn“ oder die abwertende Darstellung von Gleichstellungsmaßnahmen im Text der parlamentarischen Anfragen dazu beitragen, entsprechende Politikfelder behördenintern wie auch öffentlich als ideologisch motiviert oder illegitim erscheinen zu lassen. Ähnliche Muster finden sich bei Anfragen zu den „Kosten der Energiewende“, die klimapolitische Maßnahmen gezielt als ineffizient oder übermäßig belastend darstellen, während wiederholte Anfragen zu Kriminalität im Kontext von Migration bestimmte Tätergruppen selektiv hervorheben und so in der Folge Migration und Kriminalität diskursiv miteinander verknüpfen. Zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit entstehen dadurch politische Rückkopplungseffekte. Politische Deutungskämpfe machen längst nicht mehr vor der Verwaltung halt und zwingen Behörden, sich innerhalb ideologischer Konflikte zu positionieren. Demokratiefeindliche Akteure präsentieren diese Reaktionen dann als Beleg für eine angeblich ideologiegeleitete Verwaltung. Auf diese Weise verschieben sich öffentliche Diskurs- und Deutungsmuster, während zugleich der politische Druck auf administrative Entscheidungen wächst. Das wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung aus. Insbesondere erodiert die Wahrnehmung dessen, was man als „administrative Fachlichkeit“ zusammenfassen könnte: Das Prinzip, dass in der Verwaltung Verfahrenskompetenz, Fachexpertise und Bindung an rechtliche Bestimmungen zusammenwirken. Wenn autoritäre Akteure Verwaltungsentscheidungen immer wieder in politische Zuspitzungen hineinziehen, verliert die Verwaltung außerdem an Handlungssicherheit, weil fachliche Entscheidungen daran gemessen werden, wie sie politisch gelesen und öffentlich eingeordnet werden können. Demokratieresilienz beginnt im VerwaltungsalltagWenn autoritäre Einflussnahme schon vor einem Regierungswechsel wirkt, muss auch Demokratieresilienz früher ansetzen. Entscheidend ist dann, die Verwundbarkeit der Exekutive überhaupt sichtbar zu machen und ihre Widerstandsfähigkeit im Verwaltungsalltag zu stärken. Denn wenn administrative Verfahren selbst zum Austragungsort politischer Konflikte werden, reichen institutionelle Schutzmechanismen wie das Parteiverbotsverfahren oder die Grundrechteverwirkung als ultima ratio allein nicht aus. Gefordert sind vielmehr die Verwaltung selbst, ihre Organisationen, Führungsebenen und Mitarbeitenden, denn genau dort müssen sich rechtsstaatliche Routinen im Alltag bewähren. Demokratische Resilienz der Exekutive bedeutet dann, auch unter politischem Druck handlungsfähig, rechtssicher und professionell zu bleiben, ohne dabei an Transparenz und Offenheit für demokratische Kontrolle einzubüßen. Dabei kommt es auch auf eine partnerschaftliche, belastbare Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Zivilgesellschaft an, in der Informationen sowie Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsame Strategien gegen die beschriebenen Angriffe entwickelt werden können. Verwaltungsmitarbeitende sind hier aufgerufen, zum Beispiel im Rahmen von Förderverfahren durch klare und rechtssichere Kommunikation Orientierung für die Zivilgesellschaft zu bieten und Handlungsspielräume offenzuhalten. Damit Beschäftigte nicht in eine defensive Einzelverantwortung geraten, brauchen sie den Rückhalt ihrer Dienststellen und Vorgesetzten. Eine solche Perspektive verschiebt den Blick von punktuellen Abwehrreaktionen hin zu den konkreten Bedingungen resilienter Verwaltungspraxis. Dazu gehören einerseits institutionelle Vorkehrungen: Koordinierte Bearbeitungsstrukturen, klare Handlungsabläufe und Monitoringmechanismen können es etwa ermöglichen, Massenanfragen zu erkennen und im Bewusstsein um ihre strategische Intention zu bearbeiten. Auch die individuelle Handlungsfähigkeit der Verwaltungsmitarbeitenden ist von Bedeutung: Sie kann beispielsweise durch Schulungen, Handreichungen oder Erlasse zum Umgang mit politischer Vereinnahmung administrativer Verfahren gestärkt werden. Verwaltung darf nicht erst im Ausnahmezustand reagieren. Sie muss bereits im Umgang mit alltäglichen Routinen Praktiken entwickeln, die sie widerstandsfähig machen gegen politische Instrumentalisierung und koordinierte Überforderung. Schließlich stellt sich auch die Frage nach der professionellen Haltung derjenigen, die die Verwaltung tragen. Das demokratische Ethos – man könnte auch sagen: das demokratische Rückgrat – jedes einzelnen Mitarbeitenden ist eine wichtige Voraussetzung dafür, demokratische Werte aktiv im alltäglichen Verwaltungshandeln aufrechtzuerhalten. Dieses Selbstverständnis muss gestärkt und eingeübt werden. Es zeigt sich etwa darin, politisch instrumentalisierte Verfahren als solche zu erkennen und ihnen mit fachlicher Präzision, rechtlicher Klarheit und sachlicher Distanz zu begegnen. Dazu gehört auch, suggestive Begriffe und politische Deutungsmuster nicht unreflektiert zu reproduzieren, Informationsansprüche selbstbewusst am rechtlichen Rahmen auszurichten und zugleich Offenheit und Rechenschaftspflichten zu wahren. Diese Berufsethik bewegt sich zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis. Verwaltungsmitarbeitende müssen sensibel für die politische Dimension ihres Handelns bleiben, ohne sich politisch vereinnahmen zu lassen. Gerade wenn autoritäre Akteure Verwaltungsressourcen gezielt beanspruchen, wird diese Haltung entscheidend für eine funktionierende Verwaltung. Die Demokratieresilienz der Exekutive beruht insofern nicht nur auf Verfahren und Organisationsstrukturen, sondern vor allem auf den Haltungen und Handlungskompetenzen derjenigen, die diese Verfahren täglich anwenden. 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