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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


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Feed Titel: Transition News


Das andere «Wort zum Sonntag» oder: Kleine NeuanfÀnge

Die Kriegstreiberei steigert sich in unertrĂ€glichem Maße; kleine Kinder werden schamlos und in verbrecherischer «PĂ€dogogik» sexualisiert; Messermorde und Vergewaltigungen − registierte − geschehen in Deutschland an manchen Tagen in dreistelliger Zahl; neuberechnete KrankenkassenbeitrĂ€ge können zu einer Verarmung breiter Schichten beitragen. Und das sind nur einige wenige Schlaglichter.

Der Journalist Wolfgang Herles hat schon recht, wenn er fordert: «Wir brauchen einen Aufstand der BĂŒrger», «parteienunabhĂ€ngig; es muss ein Aufstand der normalen Leute sein.» Wer wollte ihm da nicht zustimmen, wenn er sagt:

«Es muss sich in dieser Gesellschaft 'was bewegen, und nicht â€čMacht 'mal, ihr dort oben.â€ș (
) Es wird auch nichts passieren, solange nicht auf den Straßen demonstriert wird. (
) Die Leute stehen nicht auf. Die Leute mĂŒssen aufstehen, sonst passiert nichts.»

Bilder vom «Aufstand der normalen Leute», mit Straßen voller Menschen, hunderttausender von Menschen, waren in den letzten Monaten aus anderen europĂ€ischen LĂ€ndern zu sehen: aus Albanien, aus Bulgarien, aus England. FĂŒr die oben beschriebenen existentiellen Anliegen und Nöte gehen in Deutschland oder gar in der Schweiz keine entsprechenden Scharen auf die Straße.

Als den wesentlichsten Grund dafĂŒr betrachte ich − neben spezifischen Ursachen in der Geschichte − das unselige Dreibein, auf dem unsere Regierungen sich niedergelassen haben: ein höriger bestallter Staatsfunk, eine direkt (Deutschland) oder indirekt (Schweiz) gelenkte Justiz und geistlich kastrierte Großkirchen. Vereint sorgen sie fĂŒr die passende öffentliche Meinung, fĂŒr mahnende volkserzieherische Urteile und fĂŒr ein gegen Wahrheit und Gerechtigkeit gepolstertes Gewissen.

So weit, so unschön. Umso mehr kann ich Herrn Herles verstehen, wenn er sich nun gleichsam die Haare rauft und ausruft: «Die Leute stehen nicht auf. Die Leute mĂŒssen aufstehen, sonst passiert nichts.»

Irgendwie scheint dafĂŒr kein Boden vorhanden, keine innere Verbundenheit, vorauszusetzen zu sein unter denen, die man gerne als jene «normalen Leute» betrachten möchte. Wurde in Deutschland vor bald hundert Jahren das Ethos aus Geschichte und Kultur aufs schĂ€ndlichste in Blut und Boden gestampft und damit Volk und Land langfristig gelĂ€hmt (regionale Ausnahmen vorbehalten), so scheint mir in der Schweiz ein ungutes positives Ethos den Blick auf strukturelle Nöte zu verstellen: «Die da oben» gelten landlĂ€ufig immer noch als «welche von uns», und drum «können sie es ja letztlich nicht böse meinen».

Schauen wir's anders herum an: Was brĂ€uchte, was braucht es fĂŒr einen neuen und wahrhaften Aufstand der AnstĂ€ndigen, der trotz aller Verdrehungen und Manipulationen anstĂ€ndig Gebliebenen, damit ihre Zahl und ihre Stimme wahrgenommen wird und zu guten VerĂ€nderungen beitrĂ€gt? Aus dem Stand geht das ganz offenbar nicht; Appelle wie der oben zitierte verdeutlichen halt auch eine Ohnmacht der Einsichtigen selber.

Ich lege im Folgenden einige Gedanken des christlichen Sprachphilosophen Eugen Rosenstock-Huessy dar, die mir hilfreich erscheinen, und gebe sie sozusagen in die BewÀhrung.

Entscheidend und maß-gebend fĂŒr jedes Miteinander, schrieb er im Jahr 1950 in dem Buch «Der Atem des Geistes», sei das, was wir heute Korrespondenz nennen: Der eine antwortet auf den anderen. Ein nur wechselseitiges Reden, bei dem sich der eine gegen den anderen durchsetzen will, fĂŒhrt nicht nur an der Sache − es fĂŒhrt auch am Menschsein vorbei. Das Wort «ko-respondere» bedeutet nach Wörterbuch «versichern, entsprechen, ĂŒbereinstimmen». Laut Rosenstock entsteht das im ehrlichen GesprĂ€ch, das dem anderen einen Vorschuss an Vertrauen entgegenbringt.

So weit, so banal, möchte man meinen. Wie soll das gehen angesichts der weitverbreiteten GehirnwĂ€sche, der zunehmenden Denkunwilligkeit wie -unfĂ€higkeit und der hand- wie gerichtsfest erschlagenden MachtverhĂ€ltnisse? In der Breite ist der Boden dafĂŒr nicht vorhanden, und in der Tiefe der Interessensgruppen schaut es ja nicht besser aus. Auch Wahrheitsbewegte versuchen oft nur «sich» (selber) Gehör zu verschaffen, ohne dass mit der anderen Seite Worte gewechselt wĂŒrden.

Bezogen auf das in jenem Buch erörterte GesprĂ€ch zwischen Augustin und seinem Sohn Adeotus, schreibt Rosenstock: «Er [Augustin] will ja nicht empor zu irgendwelchen Idealen. Er bittet nur um den nĂ€chsten Schritt in seinem Leben [mit seinem Sohn].» Das heißt fĂŒr unseren Zusammenhang: Das Ideal einer Breitenwirkung könnte dem nĂ€chsten Schritt des konkreten Lebens, ins konkrete Leben, entgegenstehen.

Was meine ich damit? Es hat in den vergangenen Jahren an vielen Orten in unseren LĂ€ndern kleine Begegnungen zwischen Opponenten verschiedener Richtungen gegeben: zu Fragen der Justiz, der Corona-Politik, der Verkehrspolitik und anderem. Sie waren unauffĂ€llig, und es war nur wenig darĂŒber berichtet worden. Eben solche GesprĂ€che betrachte ich als DĂŒnger fĂŒr eine neue AtmosphĂ€re.

Diese FĂ€den gilt es meines Erachtens wieder aufzunehmen und ĂŒberall weiterzuspinnen. Ich denke dabei gar nicht gleich an öffentliche Podiumsveranstaltungen mit ihrer Tendenz, dass jeder fĂŒr «sein Lager» ein gutes Bild abgeben möchte. Sondern ich denke an viele kleine regionale Begegnungen zwischen Vor-und Mitdenkern verschiedener Richtungen und Gruppen.

Keiner muss sich dort vor dem anderen rechtfertigen, es gibt keine beobachtende Menge, und niemand hat etwas zu verlieren. «Die Lager» im Hintergrund wissen anfangs vielleicht nicht einmal davon, sondern man kommt einfach zusammen fĂŒr ein freies Reden. «Wer bist du selber eigentlich? Worum geht es dir wirklich? Tragen meine eigenen Überzeugungen?»

Beide legen sie fĂŒr diese Stunden ihre Waffen ab, wie es Jonatan, der Sohn von König Davids Erzfeind Saul, es tat vor deren Wiedersehen. Sie begegneten sich als Menschen und beendeten ihr kurzes Miteinander mit einem «Geh hin in Frieden».

Zu fromm, um wahr zu sein? Wer sagt das denn? Mein PlĂ€doyer ist: Schaffen wir dort, wo wir sind, Frei-RĂ€ume fĂŒr diese Tarnkappen- und Inkognito-Politik im ganz kleinen, vielhundertfach und mit einem feinen GespĂŒr fĂŒr

  • den rechten Ort
  • den richtigen Zeitpunkt
  • die AnstĂ€ndigen beider Seiten

Ein letzter Einwand geht mir durch den Sinn: «Haben wir dafĂŒr ĂŒberhaupt noch Zeit? Die Probleme sind viel zu dringend. Wir mĂŒssen doch hier und jetzt die Menschen aufwecken!» − Ich antworte mir selber mit dem alten Liedvers von Johann Daniel Herrnschmidt:

«Wenn die Stunden sich gefunden,
bricht die Hilf mit Macht herein;
und dein GrÀmen zu beschÀmen,
wird es unversehens sein.»

Die Zeit dĂŒrfte reif sein fĂŒr solche stillen unscheinbaren Aktionen. Was draus wird, auch ĂŒberregional, das geben wir dem Herrn der Zeiten in Seine HĂ€nde. Jedenfalls kann es schnell gehen, wenn viele regionale Machtpfeiler «korrespondiv» angesĂ€gt sind.

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Das andere «Wort zum Sonntag» vom 16. August 2026: «Moralische Rauchzeichen»

Lothar Mack war als Gemeindepfarrer und bei verschiedenen Hilfswerken und Redaktionen tĂ€tig. Sein kritischer Blick auf Kirche und Zeitgeschehen hat ihn in die SelbstĂ€ndigkeit gefĂŒhrt. Er sammelt und ermutigt Gleichgesinnte ĂŒber Artikel und Begegnungen und ruft in Gottesdiensten und an Kundgebungen zu eigenstĂ€ndigem glĂ€ubigem Denken auf. Sein Telegram-Kanal lautet StimmeundWort.

Neue Buchreihe von Bodo Schiffmann: «Die Menschenretter»

Der Arzt Bodo Schiffmann war einer der ersten und schĂ€rfsten Kritiker der Corona-Maßnahmen. Das brachte ihm – wie vielen anderen – eine «Spezialbehandlung» seitens der deutschen Politik und Justiz ein. Seine PraxisrĂ€ume wurden 2020 und 2021 von der Polizei gestĂŒrmt, weil ihm die Staatsanwaltschaft Heidelberg vorgeworfen hatte, Personen bundesweit von der Maskenpflicht befreit zu haben, ohne sie zuvor untersucht zu haben.

Das Sinsheimer Krankenhaus bezichtigte ihn des ruf- und geschĂ€ftsschĂ€digenden Verhaltens und kĂŒndigte ihm seine PraxisrĂ€ume außerordentlich und fristlos. Die Approbationsbehörde leitete im Dezember 2020 wegen der Ausstellung «unrichtiger Gesundheitszeugnisse» die ÜberprĂŒfung seiner Zulassung als Arzt ein. Schiffmanns berufliche Existenz wurde zerstört, er «flĂŒchtete» mit seiner Familie nach Tansania.

Jetzt hat Bodo Schiffmann die dreiteilige Buchreihe «Die Menschenretter» veröffentlicht. Darin geht er der Frage nach: «Wer rettet die Menschen vor den Menschen, die ĂŒberzeugt sind, die Menschheit retten zu mĂŒssen?»

Was als Frage nach einer möglichen «Gates-Verschwörung» begann, entwickelte sich zu einer wesentlich grĂ¶ĂŸeren Untersuchung: Wie konnte ein ĂŒber Jahrzehnte gewachsenes Netzwerk aus privaten Stiftungen, internationalen Gesundheitsorganisationen, Regierungen, Forschungseinrichtungen, Pharmaunternehmen, Finanzwelt, Medien und Technologiekonzernen die globale Reaktion auf eine «Pandemie» prĂ€gen?

In seiner dreibÀndigen Ermittlungsakte rekonstruiert Schiffmann, welche Strukturen bereits vor 2020 existierten, wie sie wÀhrend der Krise aktiviert wurden und warum die Frage nach Verantwortung bis heute nicht beantwortet ist. Im ersten Band zeigt der Mediziner auf, wie das System vorbereitet wurde. Im zweiten Band untersucht er, wie aus dieser Vorbereitung politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Macht entstand. Im dritten Band setzt Schiffmann das gesamte Netzwerk zusammen und fragt, wer es kontrolliert. Ein wichtiger Aspekt, der beleuchtet werden sollte, bevor die nÀchste Krise beginnt.

Insgesamt zeichnet die Reihe das Bild eines moderneres Machtmodells: Ein dezentrales Netzwerk, in dem viele Akteure aus wirtschaftlichen Interessen, institutionellen AbhĂ€ngigkeiten oder moralischer Überzeugung in dieselbe Richtung handeln können. So entsteht eine enorme Gesamtwirkung, wĂ€hrend Verantwortung in unzĂ€hlige EinzelzustĂ€ndigkeiten zerfĂ€llt.

In seinem Werk eruiert Schiffmann, wer die Gefahr definiert, wer die Lösung finanziert, wer den Markt schafft und die Information kontrolliert. Und letztendlich geht er der Frage nach, wer das Risiko und die SchĂ€den trĂ€gt – und wer die Rendite absahnt. Kurzum: «Die Menschenretter» ist eine dokumentengestĂŒtzte Rekonstruktion ĂŒber globale Gesundheitspolitik, private Macht und die Grenzen demokratischer Kontrolle.

Der erste Band beginnt dort, wo die offizielle Pandemiegeschichte ihre stĂ€rksten Bilder und Behauptungen entwickelte. Schiffmann beschĂ€ftigt sich mit Bergamo, mit den frĂŒhen EinschĂ€tzungen Anthony Faucis, PCR-Tests, Modellrechnungen, PandemieĂŒbungen, Gain-of-Function-Forschung und mit der bereits vor 2020 vorbereiteten Impfstoff- und Biosicherheitsarchitektur. Die Spur fĂŒhrt von Rockefeller ĂŒber internationale Gesundheitsorganisationen zu CEPI, GAVI, dem Event 201, BioNTech, Moderna und zur Gates-Stiftung.

Die entscheidende Frage lautete fĂŒr Schiffmann: Welche politischen, wissenschaftlichen, finanziellen und technischen Strukturen waren bereits vorhanden, bevor die «Pandemie» begann?

Der zweite Band untersucht, wie aus Vorbereitung konkrete Macht wurde. Wer saß vor 2020 bei «Pandemie»-Übungen am Tisch – und wer befand sich wĂ€hrend der realen Krise an den politischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Schaltstellen? Fallstudien aus Deutschland, Österreich, Kanada, Australien und Neuseeland zeigen, wie Ă€hnliche Krisenmechanismen unter unterschiedlichen politischen Bedingungen umgesetzt wurden.

Im Mittelpunkt stehen Christian Drosten, das RKI, internationale Beraternetzwerke, Informationskontrolle, wirtschaftliche Gewinner, Haftungsfreistellungen, verdrÀngte Behandlungsmöglichkeiten und die Frage nach EntschÀdigung.

In seinem dritten Band setzt Schiffmann die gesamte Maschinerie zusammen. CEPI, GAVI, WHO und COVAX. Market Shaping und öffentliche Beschaffung. Biodefense, DARPA, In-Q-Tel und Palantir. Private Stiftungen, internationale Organisationen, Finanzwelt, Technologiekonzerne und staatliche EntscheidungstrÀger.

Am Ende steht nicht die Suche nach einem einzelnen König an der Spitze. Es stellt sich die Frage: Wer kontrolliert ein Netzwerk, das zu verteilt ist, um einen einzigen Verantwortlichen zu benennen – und zugleich zu mĂ€chtig, um sich selbst ĂŒberlassen zu bleiben? Und wen können wir dafĂŒr haftbar und Schadensersatzpflichtig machen?

Hier können sie «Die Menschenretter» bestellen.

Haben Psychopharmaka zur grausamen dreifachen Kindstötung gefĂŒhrt?

In der Psychiatrie geht es heute vor allem darum, Pillen zu verkaufen. Das hat dramatische Folgen. Manche dieser Medikamente können unter anderem Selbstmord- und Mordgedanken verursachen und verstĂ€rken. So standen die SchĂŒtzen nahezu aller Massenschießereien in den USA offenbar unter der Wirkung von verschreibungspflichtigen Antidepressiva.

Das hat den US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. auf den Plan gerufen: Im September 2025 hat er die Untersuchung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Medikamenten und AmoklĂ€ufen angeordnet. Und ebenfalls im letzten Jahr deckte eine Neuanalyse zum weit verbreiteten Antidepressivum Prozac auf, dass unerwĂŒnschte Ereignisse dramatisch unterbewertet und Selbstmorde unter den Teppich gekehrt wurden.

Ein besonderer Fall von Gewalt, die mutmaßlich durch Psychopharmaka verursacht wurde, ist der erschĂŒtternde Fall der US-Amerikanerin Lindsay Clancy, gegen die derzeit ein Prozess lĂ€uft. Wie die BBC berichtet, hat sie im Januar 2023 ihre eigenen drei Kinder im Keller des Familienhauses in Massachusetts mit TrainingsbĂ€ndern erwĂŒrgt. Danach sprang sie aus einem Fenster im ersten Stock. Die heute 36-jĂ€hrige Clancy ist seitdem gelĂ€hmt und nimmt im Rollstuhl am Prozess teil.

Die Krankenschwester Clancy bestreitet dem Sender zufolge die Tötungen nicht. Sie bekenne sich aber im Sinne der Anklage bezĂŒglich der VorwĂŒrfe des Mordes fĂŒr nicht schuldig. Laut ihren AnwĂ€lten litt sie zum Tatzeitpunkt an einer Wochenbettpsychose, fachlich eine postpartale Psychose. Gesundheitsbehörden zufolge handelt es sich dabei um eine seltene, schwere psychische Erkrankung, die kurz nach der Geburt eines Kindes auftreten kann und als medizinischer Notfall behandelt werden sollte. Sie unterscheidet sich demnach stark vom sogenannten «Babyblues».

GemĂ€ĂŸ der BBC wirft die Staatsanwaltschaft Clancy jedoch vor, eine kalkulierte Entscheidung getroffen zu haben, um ihre Kinder – die fĂŒnfjĂ€hrige Cora, den dreijĂ€hrigen Dawson und den acht Monate alten Callan – vorsĂ€tzlich zu töten. Sie sei wegen dreifachen Mordes ersten Grades angeklagt.

Nach drei Wochen mit Zeugenaussagen von dutzenden Personen schloss die Staatsanwaltschaft laut dem Sender am Montag ihre Beweisaufnahme ab. Die Verteidigung habe daraufhin mit der Darlegung ihrer Argumente anhand persönlicher Anekdoten von Familienmitgliedern begonnen.

Lindsay Clancy habe vor der Tötung ihrer drei Kinder «um Hilfe gefleht», sagte demnach ihre ehemalige Schwiegermutter Susan Clancy vor Gericht aus. Nach der Geburt ihres jĂŒngsten Sohnes habe die «sehr fĂŒrsorgliche, sehr liebevolle» Mutter unter Schlaflosigkeit gelitten und ihren Appetit verloren. Sie sei «sehr Ă€ngstlich und traurig» gewesen. Damit bestĂ€tigte sie die Aussagen anderer Zeugen, die berichteten, dass sich Lindsays psychischer Zustand nach der Geburt ihres jĂŒngsten Sohnes verschlechtert habe. Auf die Frage eines Verteidigers, ob Lindsay jederzeit «daran interessiert gewesen sei, dass es ihr besser geht und Ärzte aufzusuchen», antwortete Susan Clancy: «Sehr sogar.»

Laut Paula Musgrove, Clancys Mutter, wollte sie «schon immer Mutter sein und viele Kinder haben». Sie habe das GefĂŒhl gehabt, «dass es das Beste war, was ihr je passiert ist.» Dann soll Clancy jedoch Schlafprobleme bekommen und in einer Textnachricht mitgeteilt haben, dass sie «wirklich krank» sei.

Einen Monat vor den Tötungen sei ihre Tochter zu ihr und Clancys damaligem Ehemann, Patrick Clancy, gekommen, so Musgrove. Sie habe ihnen gesagt, «dass sie Gedanken daran hatte, den Kindern etwas anzutun», und ergÀnzt: «Das bin nicht ich, so war ich noch nie.» Musgrove habe ihr zugestimmt, denn sie sei tatsÀchlich «noch nie so gewesen».

Der BBC zufolge erklĂ€rte die Verteidigung, Clancy habe nach der Geburt von Callan unter Halluzinationen und Wahnvorstellungen gelitten und sich wegen psychiatrischer Probleme in medizinischer Behandlung befunden. Kurz vor den TodesfĂ€llen habe sie sich selbst fĂŒr einige Tage in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Sie habe ihrer Schwester außerdem erzĂ€hlt, im Monat vor den Tötungen jeden Tag von Suizidgedanken geplagt worden zu sein.

Worauf die BBC nicht nÀher eingeht, ist die psychiatrische Behandlung von Lindsay Clancy. CNN weist hingegen auf eine Notiz hin, die laut der Staatsanwaltschaft auf ihrem Handy gefunden wurde. Demnach wurde sie Ende Dezember 2022 verfasst und zuletzt am Tag vor der Tötung ihrer drei kleinen Kinder geÀndert. Clancy schrieb:

«Die Medikamente haben mir meine Mutterschaft und mein Leben geraubt. Ich war die gesĂŒndeste und glĂŒcklichste Mutter. Ich habe jeden Morgen trainiert, meditiert und auf mich geachtet, damit ich fĂŒr meine Kinder die Beste sein konnte. Bis mir verschreibungspflichtige Medikamente meinen eigenen Körper geraubt haben. Es begann mit leichten postpartalen AngstzustĂ€nden.»

In anderen Aufzeichnungen, die auf ihrem Handy gefunden wurden, beschrieb Clancy laut CNN ausfĂŒhrlich ihre Ängste und Depressionen, die Herausforderungen bei der Erziehung ihrer Kinder und ihr Zögern, neue Medikamente einzunehmen. Zudem sei eine Liste mit «positiven Affirmationen» enthalten gewesen, wie etwa:

«Ich werde das durchstehen. Ich werde meine postpartalen Ängste und meine Depression ĂŒberwinden. Ich bin eine tolle Mutter. Ich liebe meine Kinder.»

In der am 23. Januar 2023 zuletzt geĂ€nderten Notiz hat Clancy festgehalten, dass sie nach der Geburt ihres jĂŒngsten Kindes, das keine Flasche annehmen wollte und einen strengen Schlafplan hatte, mit AngstzustĂ€nden zu kĂ€mpfen hatte.

«Ich musste mich um drei kleine Kinder kĂŒmmern und war ein bisschen Ă€ngstlich. Also tat ich, was man so tut (...), ich bat einen Psychiater um etwas Zoloft», steht weiter in der Notiz.

Nachdem Clancy ihre Dosis gemĂ€ĂŸ den Anweisungen des Arztes erhöht hatte, konnte sie dem Eintrag zufolge «kein Auge zutun». Ihr Psychiater habe ihr geraten, die Einnahme von Zoloft einzustellen, und ihr empfohlen, das Benzodiazepin Ativan und das Beruhigungsmittel Benadryl einzunehmen, um besser schlafen zu können. «Da ging es dann bergab», stellte Clancy fest und erklĂ€rte, sie sei «abhĂ€ngig» von den Medikamenten geworden, um einschlafen zu können.

Laut CNN stimmen Teile des Schreibens mit den Aussagen von Zeugen im Prozess ĂŒberein, darunter mehrere von Clancys behandelnden Ärzten, die ausgesagt hĂ€tten, dass sie mit AngstzustĂ€nden und Schlaflosigkeit zu kĂ€mpfen gehabt hĂ€tte. Zwei Ärzte hĂ€tten erklĂ€rt, Clancy habe nach der Einnahme von Zoloft Schlafprobleme gehabt. Ein anderer habe berichtet, sie habe angegeben, 48 Stunden lang ununterbrochen wach gewesen zu sein.

Clancys Psychiaterin, Dr. Jennifer Tufts, sagte aus, sie habe Clancy daraufhin Ativan verschrieben, das sie bei starken AngstzustÀnden einnehmen sollte. Anfang November habe sie sich mit Clancy auf einen Plan geeinigt, das Benzodiazepin schrittweise abzusetzen, da dieses Medikament das Risiko einer AbhÀngigkeit berge. Doch bereits im folgenden Monat habe Tufts erfahren, dass Clancy begonnen hatte, mehrere andere Medikamente einzunehmen, die ihr von einem anderen Arzt verschrieben worden waren.

«Ohne das Ativan hatte sie große Schlafprobleme», sagte die Psychiaterin aus.

GemĂ€ĂŸ CNN geht aus den Aussagen hervor, dass Clancy in den Monaten vor der Tötung ihrer Kinder mehrere Ärzte aufgesucht hatte, wiederholt ihre Medikamente wechselte und verschiedene Behandlungseinrichtungen besuchte – darunter auch einen mehrtĂ€gigen Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung Anfang Januar 2023.

Clancys Verteidiger habe auf zahlreiche Internetsuchen auf ihrem Handy hingewiesen, die sich auf die Betreuung und das Spielen mit Kindern bezogen haben, darunter Suchanfragen zu Trampolinen und Kinderfilmen. Bei anderen Suchanfragen im Januar 2023 sei es hingegen um verschreibungspflichtige Medikamente und psychische Störungen gegangen, darunter Schizophrenie, Psychosen, Halluzinationen und bipolare Störungen. Auch Suchanfragen zum Thema Selbstmord habe das Handy enthalten.

Detailliert befasst sich der US-Journalist Benjamin Bartee auf Armageddon Prose mit Clancys psychischer Behandlung. Er bestĂ€tigt, dass Clancy in den vier Monaten vor den Tötungen mehrere Psychiater aufgesucht hatte. Von September 2022 bis zu dem Zeitpunkt, als sie im Januar 2023 ihre eigenen Kinder ermordete und aus dem Fenster sprang, wurden Clancy laut Bartee nicht weniger als 13 Psychopharmaka von verschiedenen Anbietern verabreicht. Keiner von ihnen habe sich die MĂŒhe gemacht, die verschriebenen Therapien aufeinander abzustimmen, obwohl sie gewusst hĂ€tten, dass sie bei anderen Ärzten in Behandlung war und unter extremen Nebenwirkungen litt. So erhielt die Krankenschwester:

  • Sertralin (Zoloft)
  • Lorazepam (Ativan)
  • Hydroxyzin
  • Clonazepam (Klonopin)
  • Buspiron
  • Amitriptylin
  • Trazodon
  • Fluoxetin (Prozac)
  • Zolpidem (Ambien)
  • Mirtazapin (Remeron)
  • Quetiapin (Seroquel)
  • Diazepam (Valium)
  • Lamotrigin (Lamictal)

Clancys Psychiaterin, Dr. Jennifer Tufts, sagte laut Bartee bei dem Prozess aus, dass sie alle «Therapie»-Sitzungen mit Clancy, die insgesamt 17 Minuten dauerten, ĂŒber Zoom oder ein Ă€hnliches Programm durchgefĂŒhrt habe, also mittels dessen, was man in der Branche als «Telemedizin» bezeichnet. Der Journalist weiter:

«Sie hatte Clancy, ihre eigene Patientin, der sie zahlreiche starke Medikamente gleichzeitig verschrieben hatte, buchstĂ€blich noch nie persönlich gesehen, bis sie bei der Verhandlung aussagte – eine Tatsache, die Clancys Anwalt aus ihrer katastrophalen Aussage herausarbeitete.»

Tufts habe bei der Befragung ferner zugegeben, dass sie nicht einmal den Standard-Diagnosetest fĂŒr postpartale Depressionen, die Edinburgh Postnatal Depression Scale (EPDS), durchgefĂŒhrt hatte. DarĂŒber hinaus habe sie zugeben mĂŒssen, dass sie selbst nicht mit den Einzelheiten dieses Tests vertraut war.

Bartee zufolge hat Lindsay den angesehenen medizinischen FachkrÀften, die mit ihrer Heilung betraut waren, tatsÀchlich wiederholt berichtet, dass die Medikamente, die sie ihr verabreicht hatten, sie noch tiefer in die Psychose getrieben haben:

  • Sie fĂŒhlte sich «wie ein Zombie».
  • «Ich bekam plötzlich sehr aufdringliche Gedanken, die ich zuvor nie gehabt hatte.»
  • «Das GefĂŒhl, ich wĂŒrde sterben» als Reaktion auf Remeron.
  • «DĂŒstere Gedanken».
  • Das GefĂŒhl, eine AbhĂ€ngigkeit von Ativan zu entwickeln.

Der Journalist fragt sich, wie sie hĂ€tten wissen sollen, welche Medikamente welche Wirkung hatten, wo sie doch ein Dutzend verschiedene einnahm. «Offensichtlich konnten sie das nicht. Vielmehr beschossen sie das Ziel wahllos mit automatischem Pharma-Feuer und hofften, dass etwas treffen wĂŒrde», so die Antwort.

Bartee nennt die Psychiatrie eine «teuflische Pseudowissenschaft». Er wisse, wovon er spreche, denn er sagt, selbst schon einen Benzodiazepin-Entzug durchgemacht zu haben. Deshalb könne er allen, die das noch nicht erlebt haben, versichern:

«Wenn es eine Hölle gibt, in die diese Ärzte kommen, dann Ă€hnelt sie wahrscheinlich sehr stark einem Benzodiazepin-Entzug. NatĂŒrlich warnen â€čDie Expertenℱâ€ș ihre Patienten niemals vor dem Suchtpotenzial, wenn sie diese Medikamente wie Bonbons verschreiben, und viele wissen buchstĂ€blich nicht einmal, dass dieses Risiko ĂŒberhaupt besteht.»

Der Journalist fĂŒgt seinem Beitrag ein Video bei, das eine Frau zeigen soll, die unter Benzodiazepin-Entzug leidet. Kurz nachdem das Video aufgenommen worden sei, habe sie sich umgebracht. Zu Clancys Fall meint er sarkastisch:

«Clancy trug ihre Bedenken ihren vertrauten Ärzten vor. Um ihrer Patientin bei ihrer medikamenteninduzierten Psychose zu helfen, bestand ihre Lösung darin, ihr neue Medikamente zu verschreiben. Und dann noch ein paar mehr. Nur um mal zu sehen, was passiert. Dann findet die Polizei drei erwĂŒrgte Kinder in einem Keller und eine Frau, die im Schnee unter einem Fenster liegt, aus dem sie gesprungen war, mit einer Körperkerntemperatur von 82 Grad [Fahrenheit].»

Abschließend behandelt Bartee die Frage, warum man die Psychiater nicht anklagt. Denn fĂŒr ihn ist klar:

«Die Psychiatrie hat Clancys Kinder höchstwahrscheinlich ermordet.»

Der Journalist argumentiert, dass sich alle Ärzte von Clancy an die «plausible Leugnung» (plausible deniability) halten. Dabei werde standardmĂ€ĂŸig argumentiert, dass Clancy bereits psychisch krank gewesen sei, bevor sie ĂŒberhaupt «behandelt» wurde – folglich hĂ€tte sie ihre Kinder wahrscheinlich ohnehin getötet. Bartee resĂŒmiert:

«Wenn man jemandem mit einem Revolver in den Kopf schießt, gibt es einen ziemlich eindeutigen Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, fĂŒr dessen AufklĂ€rung man keinen Sherlock Holmes braucht – und eine FĂŒlle forensischer Beweise.
Wenn man sie hingegen vergiftet, es â€čMedizinâ€ș nennt und dann jeden, der Verdacht hegt, als â€čVerschwörungstheoretikerâ€ș diffamiert, kommt man plötzlich ungeschoren davon – und wird noch gut bezahlt.
Selbst wenn ihre Schuld offensichtlich wÀre, zahlt die Industrie genug Bestechungsgelder an Gesetzgeber und Strafverfolgungsbehörden, um sicherzustellen, dass keiner der TÀter jemals zivilrechtlich, geschweige denn strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.»

Laut CNN droht Clancy im Falle einer Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe. Tragische Ironie der Geschichte: Sollten die Geschworenen zu dem Schluss kommen, dass sie strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wĂŒrde das Gericht voraussichtlich das Verfahren zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik einleiten.

WHO: Entscheidungen ĂŒber «Pandemien» können ohne Krankheitsnachweis getroffen werden

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) baut ihre Macht aus, um «Pandemien» nach eigenen Interessen anheizen zu können. In ihrer neuesten Bewertung «Influenza an der Schnittstelle zwischen Mensch und Tier», die den Zeitraum vom 8. Juli bis 7. August 2026 umfasste, stellt sie klar, dass ein Krankheitsnachweis nicht erforderlich ist, damit eine «laborbestĂ€tigte» Influenza-Infektion beim Menschen, die «das Potenzial hat, eine Pandemie auszulösen», zur internationalen Meldepflicht fĂŒhrt.


Jon Fleetwood: Auszug WHO-Bericht

FĂŒr den US-Journalisten Jon Fleetwood wirft diese Aussage eine naheliegende Frage auf: Wenn keine Krankheitsanzeichen erforderlich sind, um eine autoritĂ€re internationale «Pandemie»-BekĂ€mpfung auszulösen, welche Nachweise sind dann notwendig?

Die WHO verweist auf einen «laborbestÀtigten» Befund. Und im Influenza-Laborhandbuch der WHO wird angegeben, dass solche Feststellungen mithilfe von Echtzeit-RT-PCR-Tests getroffen werden. Fleetwood betont:

«Bei der PCR wird ein Virus nicht direkt nachgewiesen. Er misst die Fluoreszenz (die Menge des emittierten Lichts) von Testchemikalien, die mit einer Probe vermischt wurden. Die WHO beschreibt PCR-Methoden unter Verwendung von Fluoreszenzfarbstoffen und Sonden, die einen fluoreszierenden Reporter und einen Quencher tragen. Fluoreszenz kann jedoch auch durch unbeabsichtigte VorgÀnge verstÀrkt werden, was möglicherweise zu einem falsch-positiven Ergebnis beitrÀgt.»

Zu diesen Mechanismen wĂŒrden Kreuzreaktionen von Reagenzien gehören, Spaltung oder Abbau von Sonden, Ablösung oder Abbau von Reporter oder Quencher, optisches Crosstalk sowie VerĂ€nderungen im Verhalten von Reporter und Quencher durch Hitze – die bei der PCR wĂ€hrend des Tests absichtlich wiederholt auf die Probe einwirke.

Das WHO-Handbuch bestĂ€tige, dass das Testmaterial bei der PCR wiederholt erhitzt werde, unter anderem auf 95 °C, und dass die Ergebnisse der Echtzeit-PCR danach bewertet werden, ob die Fluoreszenz einen Schwellenwert ĂŒberschreite. Es weise zudem «ausdrĂŒcklich auf Hintergrundsignale, Kontaminationen und falsch-positive Ergebnisse» hin.

Die Auswirkungen sind fĂŒr Fleetwood klar: Die WHO gebe an, dass fĂŒr ihr Meldesystem kein Krankheitsnachweis erforderlich sei. Aber ihre «laborbestĂ€tigten» Beweise wĂŒrden auf schwachen Messwerten beruhen, die anfĂ€llig fĂŒr falsch-positive Signale seien.

Der Journalist erinnert deshalb an die COVID-19-«Pandemie» und deren Folgen: Lockdowns, GeschĂ€fts- und Schulschließungen, Masken- und Distanzierungsvorschriften, ReisebeschrĂ€nkungen und Impfpflicht.

Nun behaupte die WHO, dass fĂŒr bestimmte «laborbestĂ€tigte» Infektionen mit pandemischem Potenzial «kein Krankheitsnachweis erforderlich» sei. Fleetwood fragt: «Wenn niemand krank sein muss und die «LaborbestĂ€tigung» letztendlich auf einer Fluoreszenzmessung beruht, welche Beweise fĂŒr eine tatsĂ€chliche Erkrankung mĂŒssen dann vorliegen, bevor Regierungen beginnen, Pandemiebefugnisse auszuĂŒben?»

NeutralitÀtsrat warnt vor einseitigem Kurs in der Schweizer Sicherheitspolitik

Der neu gegrĂŒndete NeutralitĂ€tsrat ist am 20. August in Bern mit seinem zweiten Bericht an die Öffentlichkeit getreten. Unter dem Titel «Verpasste Chancen» nimmt das aus zwölf Persönlichkeiten aus Diplomatie, MilitĂ€r und Wissenschaft bestehende Gremium die «Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026» sowie den Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) unter die Lupe.

Die Grundthese des Berichts ist deutlich: Die Schweiz brauche eine eigenstÀndige sicherheitspolitische Lagebeurteilung, die sich konsequent an den eigenen Interessen sowie am Völkerrecht orientiere. Aus Sicht des NeutralitÀtsrats weisen die untersuchten Dokumente dabei sowohl methodische als auch inhaltliche und rechtliche SchwÀchen auf. Insbesondere vermisst der Rat klare Begriffsdefinitionen, nachvollziehbare Szenarien und eine ausgewogene AbwÀgung der Chancen und Risiken einer engeren Zusammenarbeit mit NATO und EU.

Ein zentraler Punkt ist fĂŒr den Rat die unterschiedliche EinschĂ€tzung der Bedrohungslage. WĂ€hrend die Sicherheitspolitische Strategie Russland als wesentliche Bedrohung fĂŒr Europa hervorhebe, verweise der NDB gleichzeitig darauf, dass ein militĂ€rischer Angriff Russlands auf einen europĂ€ischen Staat sehr unwahrscheinlich sei. Der NeutralitĂ€tsrat sieht darin einen Widerspruch, der vor weitreichenden strategischen Entscheidungen geklĂ€rt werden mĂŒsse. Statt allgemeiner Bedrohungsbilder fordert er eine stĂ€rker szenariogestĂŒtzte Analyse, die FĂ€higkeiten, Absichten, Wahrscheinlichkeiten und mögliche Entwicklungen konkret unterscheidet.

Besonders kritisch beurteilt der Bericht die internationale Kooperation. Der NeutralitĂ€tsrat stellt dabei nicht die Zusammenarbeit als solche infrage, sondern verlangt eine systematischere PrĂŒfung ihrer Folgen fĂŒr NeutralitĂ€t, UnabhĂ€ngigkeit und politische Handlungsfreiheit. FĂŒr Kooperationen mit NATO und EU sollten deshalb Nutzen und Risiken einander gegenĂŒbergestellt, Alternativen geprĂŒft und gegebenenfalls klare Ausstiegs-, Suspendierungs- und ÜberprĂŒfungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

Eine solche AbwĂ€gung sei gerade fĂŒr einen neutralen Staat wichtig, argumentiert der Rat. Die Schweiz mĂŒsse auch im Fall einer internationalen Krise in der Lage bleiben, eigenstĂ€ndig ĂŒber Sanktionen, militĂ€rische UnterstĂŒtzung, die Nutzung ihres Hoheitsgebiets und ihre internationalen Stellungnahmen zu entscheiden. Kooperation dĂŒrfe nicht schleichend zu AbhĂ€ngigkeit fĂŒhren.

Breiten Raum nimmt zudem das Völkerrecht ein. Der NeutralitĂ€tsrat möchte die UNO-Charta zum verbindlichen PrĂŒfstein fĂŒr die weitere sicherheitspolitische AnnĂ€herung der Schweiz an internationale Organisationen machen. Kooperationen mit NATO und EU sollten demnach daraufhin ĂŒberprĂŒft werden, ob sie mit den Verpflichtungen der Schweiz aus der UNO-Charta vereinbar sind. Auch bei militĂ€rischen AuslandeinsĂ€tzen will der Rat am Erfordernis eines UNO- oder OSZE-Mandats festhalten.

Damit verbindet der Rat eine grundsĂ€tzliche Vorstellung von Schweizer NeutralitĂ€t: Sie soll nicht lediglich ein historisches Prinzip bleiben, sondern als Voraussetzung fĂŒr die außenpolitische GlaubwĂŒrdigkeit und die guten Dienste der Schweiz verstanden werden. Völkerrechtler Alfred de Zayas stellte an der PrĂ€sentation entsprechend die UNO-Charta ins Zentrum. Eine glaubwĂŒrdige Vermittlerrolle der Schweiz setze aus seiner Sicht voraus, Konfliktparteien gleich zu behandeln und sich nicht in die PropagandafeldzĂŒge einer Seite hineinziehen zu lassen.

Auch die staatliche Kommunikation ĂŒber Bedrohungen und Desinformation beschĂ€ftigt den NeutralitĂ€tsrat. Er plĂ€diert fĂŒr einen hohen Sorgfaltsstandard: Bedrohungen sollten möglichst symmetrisch beurteilt, die Grundlagen entsprechender EinschĂ€tzungen offengelegt und abweichende Positionen nicht vorschnell delegitimiert werden.

Trotz der deutlichen Kritik enthĂ€lt der Bericht auch positive Punkte. So begrĂŒsst der NeutralitĂ€tsrat ausdrĂŒcklich die im sicherheitspolitischen Strategiepapier vorgesehenen diplomatischen BemĂŒhungen und die StĂ€rkung der guten Dienste. Gerade darin sieht er einen eigenstĂ€ndigen Beitrag, mit dem die Schweiz ihre besondere Rolle in der internationalen Konfliktbearbeitung nutzen könne.

Am Ende richtet der NeutralitĂ€tsrat konkrete Forderungen an Bundesrat, Verwaltung, Nachrichtendienst, ArmeefĂŒhrung und Parlament. Verlangt werden unter anderem verbindliche Definitionen zentraler sicherheitspolitischer Begriffe, eigenstĂ€ndige Szenarien des NDB, transparente Risiko-Nutzen-AbwĂ€gungen bei Kooperationen sowie eine systematische völkerrechtliche PrĂŒfung. Die beiden untersuchten Dokumente sollten nach Auffassung des Rates in ihrer jetzigen Form ĂŒberarbeitet werden.

Mit seinem zweiten Bericht positioniert sich der NeutralitĂ€tsrat damit als Stimme fĂŒr eine sicherheitspolitisch selbstbewusste Schweiz, die internationale Kooperation nicht grundsĂ€tzlich ablehnt, sie aber an klare Bedingungen knĂŒpfen will. Im Zentrum steht die Forderung, sicherheitspolitische Entscheidungen aus einer eigenstĂ€ndigen Schweizer Perspektive zu treffen – mit NeutralitĂ€t, Handlungsfreiheit und Völkerrecht als Leitplanken.


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Feed Titel: Verfassungsblog


Pro bono Lawyers to the Rescue

Civil society organizations (CSOs) in Europe are operating under pressing conditions, from dwindling funding to SLAPPs to the general erosion of civic space. This threatens their core function in sustaining democracy and protecting the human rights of vulnerable groups. Recent events in Ceuta serve as an example: the mass crossing of asylum seekers into the Spanish territory showed the fault lines of European solidarity as political leaders called for Spain’s suspension from the Schengen cooperation – despite the solidarity mechanisms introduced by the EU’s Pact on Migration and Asylum to respond to such events. This left many CSOs with the task of mitigating a looming humanitarian and political crisis as local reception centres and legal processing capabilities were overwhelmed.

The EU’s Civil Society Strategy introduces pro bono lawyers as partners who will help CSOs survive these and other challenges. However, the Strategy does not impose on them any of the accountability, transparency, or independence criteria that civil society are required to meet. Drawing on our research on pro bono practice around the globe, we argue that treating commercial firms as civil society’s guardians without specific accountability constraints is riskier than the Strategy’s “partnership” framing suggests. The pro bono support should at least be subject to further requirements ensuring transparency regarding its scope and distribution, disclosure of any potential or existing conflicts of interest between commercial clients and the respective CSOs, and, finally, continuity of support, such that the pledged representation continues even when doing so is no longer politically convenient or commercially beneficial.

Strategy for Civil Society and Pro Bono Lawyers

When the European Commission published its long-awaited Strategy for Civil Society as part of the European Democracy Shield in November 2025, most of the attention went to what its campaigners for years had asked for: a new Civil Society Platform, a knowledge hub on civic space, and a significant funding boost through the AgoraEU programme. Tucked inside this architecture, however, is another commitment. The Commission pledges (see 4.1) to connect communities of pro bono lawyers with civil society organisations across sectors, framing them as a resource and partners CSOs can draw on to navigate an increasingly hostile legal and administrative environment in Europe.

It is easy to see why. CSOs facing existential legal and political threats often cannot afford counsel, and pro bono practice among large commercial law firms has grown into a genuinely significant source of free legal capacity in Europe over the last two decades. The Strategy justifies the turn to the private legal profession’s public services with their possession of “necessary financial means, but also (
) specific skills and expertise” to navigate the current political environment. Framing these firms as partners for civil society sounds like an unambiguous good idea.

The Commission’s own text sets out ten guiding principles that are meant to govern its dialogue with civil society: partnership, transparency, representation, inclusivity, accountability, resourcing, safety among them. CSOs, in other words, are asked to accept a dense grid of expectations about legitimacy and accountability before they are recognised as valid interlocutors. However, on a closer inspection, the Strategy does not apply the same principles to pro bono lawyers. Many of them are employed by firms that simultaneously represent the states, corporations and oligarchs that civil society is often litigating against, are handed the role of saviour with none of that scrutiny attached. The Strategy does not ask who these firms are accountable to, how independent their commitment is from their paying client base, or what happens when that commitment becomes inconvenient. As even sympathetic reviewers of the Strategy have noted, the pro bono provisions are, at best, a promising but limited gesture rather than a thought-through policy.

A Pluralist European Society

This silence becomes more consequential when read alongside the CJEU’s landmark April 2026 judgment finding a breach of Article 2 TEU, which prompted the question in a recent Verfassungsblog symposium: what is European society, and who gets to define it? If European society is constituted by whoever is recognised as a legitimate co-interpreter of its values, e.g., the Court through judgments, the Commission through policy, civil society through mobilisation and advocacy, then a Strategy that installs big law pro bono as one of civil society’s structural partners is not a neutral administrative solution. It is an act of boundary-drawing about who belongs inside the circle that gets to sustain European civic life.

In the debate, Piep’s post on “red (funding) lines” reaches this boundary-drawing problem from the opposite direction. Piep reads the Court’s insistence that European society is constituted by pluralism as placing a limit on the Commission’s own funding practice: if pluralism is what the concept protects, then a funding regime that has historically rewarded transnational, integration-friendly organisations over more regional or critical ones sits uneasily with the value the Court just anchored in EU law.

Our argument is the mirror image of that risk. Where Piep worries the Strategy’s funding architecture may exclude too much, the pro bono provisions show the same Strategy including too easily when admitting commercial law firms into civil society support without any of the values-screening or accountability the Commission applies to civil society. Read together, the two arguments suggest the Strategy is not operating with one coherent boundary for European civil society at all, but with two inconsistent ones: a tightly monitored gate for whom it funds, and unbarred access for whom it recruits to protect. A Strategy built on pluralism should make the Commission just as wary of the second failure as the first.

What the Partnership Framing Leaves Out

Three findings from our own research on Big Law pro bono practice suggest why that reflexivity matters. First, the Strategy does not consider the power imbalance the dependency on such support would establish between the benefactors and their beneficiaries. Without regulations to govern pro bono commitments, CSOs must count on the goodwill – and self-interest – of private actors for the provision of critical services. Pro bono, though “for the common good,” is rarely offered for purely altruistic reasons. This should spark concern over potential selectivity in beneficiaries, as commercial law firms may favour large NGOs with non-politically controversial issue areas that do not compromise their brand safety or their contracts with commercial clients. Vice versa, CSOs engaged in more confrontational activities or sensitive issues may be passed over or find themselves having to sanitize their advocacy strategies to receive pro bono support. In short, pro bono-partnerships may not sufficiently cover the structural funding gaps that CSOs face, working best as an addition to state support rather than a solution to its scarcity.

Second, such partnerships do not necessarily satisfy the legal needs of all CSOs and the individuals they serve. The intended pro bono partners, which the Strategy invokes by highlighting the services of global pro bono clearinghouse PILnet, are commercial lawyers in big international firms: Big Law. By drawing on the skills and experience of their core business, not to mention the resources from commercial clients, they are well-suited to support large, commercialized NGOs in navigating the complex legislative landscape across Europe. But this expertise does not necessarily match the skills needed by grassroots CSOs operating at the local level, and their activities may also rely on specialized knowledge of environmental law, asylum law, and other human rights-related legal fields that the average commercial lawyer has little experience with.

Third, and ultimately, it is important to remember that the primary aim of commercial law firms is to provide legal services to commercial clients. It is unlikely that they would accept pro bono cases that would put them at odds with paying clients or jeopardize their core business. This much was evident when several major US law firms scaled back their pro bono engagement in response to President Donald Trump sanctioning them through executive orders. The firms’ capitulation left their usual beneficiaries – asylum seekers, transgender individuals, and other members of vulnerable groups and the CSOs that support them – scrambling to cover the gaps in funding and legal aid. We highlight this example because it calls into question the reliability of commercial pro bono commitment in the face of political pressure.

A Saviour Without Safeguard

None of this is an argument against pro bono support for European civil society: our research suggests it can be genuinely valuable when well-executed. And a framework for such partnership already exists. PILnet, as mentioned in the Strategy, has connected hundreds of CSOs with pro bono partners, providing the infrastructure to support European civil society the way the Commission envisions. Indeed, the work to identify protection gaps left by the EU’s new asylum regime and offer pro bono support throughout the asylum procedure has already begun. This capacity can and should be used to prevent crises like the one happening in Ceuta from being repeated.

Our argument is that “partnership” with pro bono lawyers is not self-executing, and that the Commission’s Strategy has adopted the word without defining its conditions. At minimum, an accountable version of this policy would require: transparency regarding the volume and distribution of pro bono support, so gaps and dependencies are visible; disclosure of conflicts between a firm’s commercial client base and the CSOs it represents pro bono; and some continuity mechanism ensuring that support pledged to organizations providing critical support to vulnerable groups or facing legal attack through SLAPPs cannot be quietly withdrawn the moment it becomes politically inconvenient.

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Hoffnungsanker im Paradigmenwechsel

Bei dem aktuellen Entwurf des Reformgesetzes zum Nachrichtendienstrecht stehen die Aufweichung des Trennungsgebots und die beabsichtigten aktionellen Befugnisse der Dienste sowie Sonderregelungen fĂŒr den Spannungs- und Verteidigungsfall im Fokus (siehe den Beitrag von Anna Höning). Der Entwurf enthĂ€lt aber noch in anderer Hinsicht GrundsĂ€tzliches: eine Neuordnung der nachrichtendienstlichen Kontrollarchitektur durch den Ausbau der ZustĂ€ndigkeit des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats. Diese erweiterte verfahrensrechtliche Sicherung kann aber nur zum Teil die Erweiterungen der Befugnisse fĂŒr die Nachrichtendienste kompensieren, die in vielerlei Hinsicht einen Paradigmenwechsel darstellen. Ob diese starke verfahrensrechtliche Komponente ausreichend ist, um dem Entwurf zur VerfassungskonformitĂ€t zu verhelfen, ist daher fraglich.

Deutschland hat eine komplexe nachrichtendienstliche Kontrollarchitektur

An der Kontrolle der Nachrichtendienste sind in Deutschland zahlreiche Akteure mit sich zum Teil ĂŒberschneidenden ZustĂ€ndigkeiten beteiligt. Unternimmt man den Versuch einer systematischen Gliederung, kann man vier SĂ€ulen unterscheiden: die exekutive, die parlamentarische, die gerichtliche und quasi-gerichtliche sowie die öffentliche Kontrolle (nĂ€her hierzu Löffelmann/Zöller, Nachrichtendienstrecht, 2. Auflage 2025, S. 284 ff.).

Exekutive Kontrolle wird durch die den Diensten ĂŒbergeordneten Fachressorts im Wege der Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht vor allem durch den Erlass von Dienstvorschriften, Weisungen, in Gestalt von Berichtspflichten und im Falle des BND durch das Auftragsprofil der Bundesregierung ausgeĂŒbt. Es handelt sich um ein sehr engmaschiges, im öffentlichen und sicherheitspolitischen Diskurs stark unterschĂ€tztes Kontrollinstrument. Als Bundesoberbehörden fallen die Dienste zudem in die ZustĂ€ndigkeit der Bundesbeauftragten fĂŒr den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Parlamentarisch werden die Nachrichtendienste in erster Linie durch legislative AktivitĂ€t kontrolliert: Mithilfe von Gesetzen soll nachrichtendienstliches Handeln eingehegt werden. Außerdem ist dort zentraler Akteur das Parlamentarische Kontrollgremium, welches nicht unmittelbar das operative Handeln der Nachrichtendienste, sondern die politische Verantwortlichkeit der Bundesregierung fĂŒr dieses kontrolliert (vgl. Art. 45d Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 PKGrG). Nachrichtendienstliches Handeln kann ferner durch die davon betroffenen Personen im Wege vorbeugenden und nachtrĂ€glichen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden und ist gelegentlich auch Gegenstand von Straf- und Zivilverfahren. Aufgrund der klandestinen Natur solchen Handelns und eingeschrĂ€nkter Benachrichtigungspflichten stĂ¶ĂŸt diese Form der Kontrolle an faktische Grenzen. FĂŒr Maßnahmen der TelekommunikationsĂŒberwachung nach dem G 10 ist der Rechtsweg vor einer Benachrichtigung der ĂŒberwachten Personen ausdrĂŒcklich ausgeschlossen (§ 13 G 10). Hinzu kommt die unabhĂ€ngige Vorabkontrolle.

Der öffentlichen Kontrolle dienen unter anderem presserechtliche und archivrechtliche sowie datenschutzrechtliche AuskunftsansprĂŒche (§ 15 BVerfSchG, § 9 BNDG, § 50 MADG). Bei einer Gesamtbetrachtung gibt es bei den deutschen Nachrichtendiensten – auch im VerhĂ€ltnis zu anderen Bereichen des Sicherheitsrechts und im internationalen Vergleich – kaum ein Zuwenig an Kontrolle. Das Problem ist die UnĂŒbersichtlichkeit der Kontrollarchitektur, dazu spĂ€ter mehr.

Die unabhÀngige Vorabkontrolle als verfassungsrechtliches Gebot bei schweren Grundrechtseingriffen

Angesichts der nur eingeschrĂ€nkten nachtrĂ€glichen Rechtsschutzmöglichkeiten ist das wichtigste Kontrollinstrument die Vorabkontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen durch eine unabhĂ€ngige und neutrale Instanz. Vorbild hierfĂŒr ist der Richtervorbehalt, der fĂŒr Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht verfassungsunmittelbar verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gedanken sukzessive aus VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitserwĂ€gungen abgeleitet auf schwere Eingriffe in andere Grundrechte ĂŒbertragen. Es fordert dabei nicht zwingend eine gerichtliche, aber doch gerichtsĂ€hnliche Kontrolle (ausf. zur Thematik Höning 2024). FĂŒr Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG stellen die G 10-Kommissionen auf Bundes- und LĂ€nderebene ein solches Instrument der Vorabkontrolle dar. Ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG war ursprĂŒnglich Surrogat fĂŒr den expliziten Ausschluss des regulĂ€ren Zugangs zu den Fachgerichten bei G 10-Maßnahmen. Unter anderem weil die Mitglieder der G 10-Kommissionen nur auf ehrenamtlicher Basis tĂ€tig sind, wurde in der Vergangenheit Kritik an der ProfessionalitĂ€t und EffektivitĂ€t ihrer KontrolltĂ€tigkeit geĂŒbt. FĂŒr Maßnahmen der strategischen Ausland-FernmeldeaufklĂ€rung des BND entwickelte das Bundesverfassungsgericht zudem in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 nach dem Vorbild des britischen Kontrollsystems dezidierte Vorgaben zu einer lĂŒckenlosen Vorab- und Verlaufskontrolle durch ein unabhĂ€ngiges und neutrales Organ (BVerfG, 1 BvR 2835/17, Rn. 272 ff.). Der Gesetzgeber setzte die Vorgaben des Gerichts um, indem er 2021 den UnabhĂ€ngigen Kontrollrat etablierte (§§ 40 ff. BNDG): Dabei ging der Gesetzgeber gleich in mehrfacher Hinsicht – etwa bei der hochrangigen Besetzung durch sechs vormalige Bundesrichter – ĂŒber die verfassungsgerichtlichen Vorgaben hinaus. Der UnabhĂ€ngige Kontrollrat besteht aus zwei komplementĂ€ren Teilorganen, dem gerichtsĂ€hnlichen und dem administrativen Kontrollorgan, die gemeinsam eine umfassende Kontrolle der technischen AufklĂ€rungsmaßnahmen des BND gewĂ€hrleisten sollen. Das gerichtsĂ€hnliche Teilorgan muss Maßnahmen der technischen AufklĂ€rung vorab genehmigen, das administrative Teilorgan ĂŒberwacht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die RechtmĂ€ĂŸigkeit der weiteren Verarbeitung der erlangten Daten. Als oberste Bundesbehörde ist der Kontrollrat dem BND ĂŒber- und den aufsichtfĂŒhrenden Ressorts gleichgeordnet und verfĂŒgt ĂŒber einen eigenen Haushalt. Der Kontrollrat gilt nicht als dritte Stelle im Sinne der Third Party Rule und besitzt gegenĂŒber dem BND umfassende Informationsrechte.

DoppelzustÀndigkeiten, Kompetenzkonflikte und Verantwortungsdiffusion

An der aktuellen Kontrollarchitektur wird kritisiert, dass die Vielzahl der zustĂ€ndigen Kontrolleure DoppelzustĂ€ndigkeiten, Kompetenzkonflikte und Verantwortungsdiffusion hervorrufe. Besonders deutlich wird das im VerhĂ€ltnis von G 10-Kommission, UnabhĂ€ngigem Kontrollrat und Bundesbeauftragter fĂŒr den Datenschutz. FĂŒr die G 10-Kommission des Bundes stellte der Gesetzgeber mit der EinfĂŒgung des § 28 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG (§ 26a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG a.F.) deren vorrangige ZustĂ€ndigkeit klar. Ein anderes prominentes Beispiel fĂŒr solche Konflikte ist eine Klage der Bundesbeauftragten fĂŒr Datenschutz gegen den BND auf Einsichtnahme in Daten zu AufklĂ€rungsmaßnahmen, die der UnabhĂ€ngige Kontrollrat genehmigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit seiner Entscheidung vom 4. MĂ€rz 2026 diese Klage ab (BVerwG, 6 A 2.24). ZustĂ€ndigkeitskollisionen gibt es auch bei der strategischen FernmeldeaufklĂ€rung des BND. FĂŒr Maßnahmen der Inland-Ausland-AufklĂ€rung nach § 5 G 10 ist die G 10-Kommission zustĂ€ndig, fĂŒr solche der Ausland-Ausland-AufklĂ€rung nach §§ 19 ff. BNDG der UnabhĂ€ngige Kontrollrat, obwohl beide Maßnahmen in technischer Hinsicht eng miteinander verknĂŒpft sind – ihre Behandlung in separaten Regelungsregimen lĂ€sst sich nur historisch erklĂ€ren. Rechtlich problematisch ist aber auch der Zuschnitt der G 10-Kommissionen. In seiner Entscheidung zu strategischen Überwachungsmaßnahmen des BND vom 8. Oktober 2024 griff das Bundesverfassungsgericht die erwĂ€hnte Kritik an der G 10-Kommission auf und monierte, dass der Kommission der nötige gerichtsĂ€hnliche Zuschnitt fehle (BVerfG, 1 BvR 1743/16 u.a., Rn. 170 ff.). Auch das war ein Anlass fĂŒr die aktuelle Reform. Der Gesetzgeber hĂ€tte die G 10-Kommission freilich alternativ ertĂŒchtigen können. Kritisiert wurden in der Vergangenheit ferner die hochrangige personelle Ausstattung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats und das dortige aufwĂ€ndige Verfahren bei zugleich begrenzten PrĂŒfungskompetenzen. Zum Vergleich: In den meisten anderen Bereichen des Sicherheitsrechts werden eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen von Richtern der Richtereingangsbesoldungsstufe R 1 ĂŒberprĂŒft. Rein statusmĂ€ĂŸig stellt allein das gerichtsĂ€hnliche Organ des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats ein vierundvierzigmal potenteres (und kostspieligeres) Instrument dar. Hinzu kommen zahlreiche Initiativen zur StĂ€rkung der parlamentarischen Kontrolle (vgl. etwa BT-Drs. 19/19502, 19/19509, 19/26221, 19/26120; Dietrich, ZRP 2014, 205 ff.). Bei alledem zeigt sich ein breiter gesetzgeberischer Spielraum fĂŒr die Ausgestaltung der Kontrollarchitektur.

Der aktuelle Gesetzentwurf stellt den Kontrollrat in den Mittelpunkt der Vorabkontrolle

Der aktuelle Gesetzentwurf unternimmt den begrĂŒĂŸenswerten Versuch, die unĂŒbersichtliche Kontrolllandschaft in Teilen zu glĂ€tten. Dem UnabhĂ€ngigen Kontrollrat kommt dabei eine integrative Funktion zu. De lege ferenda soll er fĂŒr die prĂ€ventive Kontrolle aller in besonderem Maße eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen sowohl des BND (§ 97 Abs. 1 BNDG-E) als auch des BfV (§ 34 BVerfSchG-E) zustĂ€ndig sein. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten wird die AlleinzustĂ€ndigkeit des Kontrollrats fĂŒr die operativen Maßnahmen dieser Dienste klargestellt (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E); die Bundesbeauftragte bleibt zustĂ€ndig fĂŒr deren administrative Datenhaltung (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG-E, § 98 Abs. 2 BNDG-E). Die G 10-Kommission wird abgeschafft (Artikel 23 Ziff. 3). Außerdem ist der Kontrollrat unter anderem einzubinden bei der Erprobung unbenannter nachrichtendienstlicher Mittel (§ 16 Abs. 4 S. 4 BVerfSchG-E, § 97 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 BNDG-E), der Fassung des Katalogs nachrichtendienstlicher Mittel in der entsprechenden Dienstvorschrift des BND (§ 97 Abs. 3 Nr. 6 BNDG-E), bei Ausnahmen von der Benachrichtigung Betroffener (§ 35 Abs. 5 BVerfSchG-E, § 100 Abs. 4 S. 2, § 101 Abs. 2 BNDG-E) sowie bei den neuen „Schutzmaßnahmen“ des BfV (§ 60 Abs. 2, 4 S. 2 BVerfSchG-E) und „erweiterten nachrichtendienstlichen Mitteln“ des BND (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 50 BNDG-E). Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist die Kontrolldichte eingeschrĂ€nkt, so entfĂ€llt zum Beispiel im Verteidigungsfall die Vorabkontrolle beim BND (§ 132 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BNDG-E); Benachrichtigungspflichten werden bereits im Spannungsfall ausgesetzt (§ 132 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BNDG-E, § 75 Abs. 4 BVerfSchG-E). Die bislang in den §§ 40 bis 58 BNDG enthaltenen Regelungen zur institutionellen Verfassung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats werden weiter ausgebaut und in ein eigenes Gesetz, das UKRatG, ĂŒberfĂŒhrt (Artikel 3). Die Besetzung des gerichtsĂ€hnlichen Kontrollorgans wird auf neun Mitglieder erweitert (§ 14 Abs. 1 S. 1 UKRatG-E). KĂŒnftig können nicht nur Bundesrichter, sondern auch BundesanwĂ€lte, Beamte einer obersten Bundesbehörde der Besoldungsgruppe B 6 und ehemalige Mitglieder der G 10-Kommision des Bundes zu Kontrollbeauftragten bestellt werden (§ 14 Abs. 2 UKRatG). Die Verankerung der letztgenannten Lex G 10 dĂŒrfte mit politischen und personellen Kompromissen bei der Abschaffung der G 10-Kommission zu tun haben. Die originĂ€re gerichtliche ex post-Kontrolle wird bei TelekommunikationsĂŒberwachungsmaßnahmen des BND ausgeschlossen (§ 103 BNDG-E). Die Benachrichtigung betroffener Personen ist fĂŒr den BND generell nur bei einem Inlandsbezug erforderlich (§ 100 Abs. 3 BNDG-E). Bei den Auskunftsrechten betroffener Personen geht das Ersatzauskunftsrecht von der Bundesbeauftragten auf den Kontrollrat ĂŒber (§ 70 Abs. 4 BVerfSchG-E, § 102 Abs. 5 BNDG-E). Neu hinzu kommt zudem ein Beschwerderecht zum Kontrollrat (§ 69 Abs. 1 und 2 BVerfSchG-E, § 38 UKRatG-E).

Reicht die StÀrkung der Vorabkontrolle?

FĂŒr sich betrachtet ist die Reform der Kontrollarchitektur schlĂŒssig und dĂŒrfte auch mit Blick auf die einzelnen KontrollgegenstĂ€nde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Dass nach der grundsĂ€tzlichen Weichenstellung mit der Etablierung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats 2021 dieser die Aufgaben der Vorabkontrolle ĂŒbernimmt, macht viel Sinn. Eine ressourcenschonendere und zugleich legitimationsstarke Lösung wĂ€re allerdings auch ein klassischer Richtervorbehalt gewesen. Diesen Weg geht weiterhin (mit Ausnahme der TelekommunikationsĂŒberwachung, Artikel 5 Ziff. 5 lit. b, Ziff. 6 lit. b) das bereits 2025 novellierte MADG, das die TĂ€tigkeit des MilitĂ€rischen Abschirmdienstes – des Verfassungsschutzes der Bundeswehr – regelt. Die LĂ€nder verfolgen ganz unterschiedliche KontrollansĂ€tze, von einer ErtĂŒchtigung der G 10-Kommissionen ĂŒber gerichtliche ZustĂ€ndigkeiten und unabhĂ€ngige Gremien bis hin zu hybriden Modellen. Das fundamentale Problem der Fragmentierung des Nachrichtendienstrechts wird also durch den Umbau der Kontrolle auf Bundesebene nur teilweise gelöst. Die zentrale Problematik des gegenstĂ€ndlichen Entwurfs ist allerdings nicht die Kontrollarchitektur, sondern der in vielerlei Hinsicht paradigmatische Befugniszuwachs der Dienste. Mit der umfangreichen Etablierung aktioneller Befugnisse wird das Trennungsgebot aufgeweicht und verfassungsrechtliches Neuland betreten. Denn der Umstand, dass die Dienste ĂŒber keine „operativen Anschlussbefugnisse“ verfĂŒgen, war bisher ein maßgeblicher Grund dafĂŒr, ihnen weitreichende AufklĂ€rungsbefugnisse im Gefahrenvorfeld zuzugestehen. Der Zuwachs solcher und anderer Befugnisse kann zwar durch die StĂ€rkung verfahrensrechtlicher Sicherungen, wie sie der Entwurf verfolgt, teilweise abgefedert werden. Allerdings liegt darin ein erhebliches verfassungs- und konventionsrechtliches Risiko. Problematisch sind zudem die Öffnungsklauseln: Sie erlauben den Einsatz von Befugnissen, die das Gesetz nicht benennt, und schwĂ€chen damit die parlamentarische Definitionsmacht ĂŒber das rechtliche Korsett der Dienste. Nach § 16 Abs. 4 BVerfSchG-E und § 19 Abs. 1 BNDG-E dĂŒrfen gesetzlich nicht geregelte nachrichtendienstliche Mittel fĂŒr eine Dauer von bis zu vier Jahren erprobt werden. Das ist – trotz der erforderlichen Einbindung des Kontrollrats – eine SelbstermĂ€chtigung der Exekutive unter Umgehung des Parlaments. Aus einer pragmatischen Perspektive ist die dadurch erreichte FlexibilitĂ€t durchaus wĂŒnschenswert. Parlamentarische Legitimation sollte aber nicht auf dem Altar der Pragmatik geopfert werden.

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Constitutional Politics in Action – Part II

In August 2026, the Hungarian Constitutional Court (CC) rejected (here and here) the petitions challenging the Sixteenth and Seventeenth Amendments to the Fundamental Law. The petitions concerned the dismantling of the public-interest asset management foundations performing public duty, the termination of the mandate of the President of the Republic, the introduction of an age limit affecting sitting CC judges, and limits on eligibility for parliamentary office. In each case, the Court held that the petition, although framed in terms of procedural or public-law invalidity, in substance sought a prohibited substantive review of a constitutional amendment. The decisions prompted extensive separate opinions. The dissenters developed arguments closely aligned with those of the petitioners, while several concurring judges accepted the Court’s restrictive understanding of its powers but nevertheless expressed substantive objections to the reconstruction measures.

An earlier analysis of the petitions showed how Fidesz, after losing constitutional power, strategically reconfigured constitutional doctrine and authorities previously used against its own autocratization as constraints on democratic reconstruction. The four CC decisions show a positional reversal within constitutional adjudication, although it appears differently across the majority and dissenting opinions. In the majority decisions (rejection) of the CC, which has been described as servants of the interests of the Orbán regime, the doctrine remains unchanged, but its effect reverses: restrictions on the review of constitutional amendments introduced by Fidesz now prevent the review of constitutional amendments adopted by the new Tisza constitutional majority. The dissenting opinions reveal the positional reversal more directly. They revive the logic of the CC’s 2012 decision, developed as creative resistance to abusive constitutional practices of the Fidesz majority, and combine it with later doctrines to argue for admitting petitions against the new majority’s constitutional amendments. The concurring opinions do not follow this move: several judges criticize the reconstruction measures substantively while maintaining the Court’s restrictive 2013 understanding of its powers and, therefore, agreeing with the rejection of the petitions.

The Court’s Doctrinal Trajectory Before 2026

The significance of this positional reversal becomes clearer against the Court’s earlier case law, which counts four key decisions.

Decision 61/2011. (VII. 13.) is a warning and procedural opening, while maintaining the feasibility of the procedural review of constitutional amendments. The case arose from constitutional amendments adopted in connection with the retroactive 98 percent tax and the restriction of the CC’s jurisdiction. While maintaining that it lacked competence to review constitutional amendments substantively, it has identified the danger of abusive constitutionalism. The Court articulated strong warnings about constitutional amendment in light of constitutional values and Hungary’s international obligations and laid out doctrinal arguments on which a more demanding approach towards constitutional amendments could later build. Nevertheless, it only accepted review of constitutional amendments on procedural grounds (public-law invalidity).

Decision 45/2012. (XII. 29.) is a decision of creative resistance against abusive constitutionalism of Fidesz. The case concerned the Transitional Provisions of the Fundamental Law (TP FL), adopted separately from the FL but declared to form part of it. This decision developed doctrine creatively to defend constraints against Fidesz’s emerging illiberal constitutional project. The Court refused to allow Parliament’s formal classification of the TP FL as “part of the Fundamental Law” to determine its constitutional status as constitutional text and examined whether it fell within the constitutional authorization under which it had been adopted. If the CC considered the self-declaration of the TP FL, it could not have reviewed and annulled parts of it because it lacked competence to review the constitution and its amendments on substantive grounds, as established in its earlier case law.

Decision 12/2013. (V. 24.) signals the self-limiting turn and accommodation of democratic backsliding. The Fourth Amendment to the FL responded to Decision 45/2012 by incorporating many contested provisions of the TP FL into the Fundamental Law and expressly limiting the CC’s review of constitutional amendments to procedural requirements. When the Fourth Amendment itself was challenged, the majority of the CC accepted this new restriction as the applicable standard in the case (which concerned its own constitutionality) and refused substantive review. Nevertheless, the majority decision added that fundamental rights, EU obligations, and international law continued to constrain constitutional and legislative action, but emphasized that this signaling position did not create an enforceable substantive limit on constitutional amendment.

The dissenting opinions maintained that another doctrinal route was nevertheless available and could have been chosen. AndrĂĄs Bragyova argued that the validity of the Fourth Amendment should be assessed under the FL as it stood when the amendment was adopted, which contained no rules on reviewing constitutional amendments. He recalled that substantive review had previously remained an interpretive question. LĂĄszlĂł Kiss likewise argued that the majority had abandoned doctrinal resources available in decisions 61/2011 and 45/2012.

Decision 22/2016 (XII. 5) means a creative facilitation of the entrenchment of backsliding. Shortly after an unsuccessful attempt to constitutionalize constitutional identity, the CC developed constitutional identity judicially in the context of EU law. This concept was subsequently incorporated into the FL. This decision therefore represents a very different use of judicial creativity from 45/2012. The Decision 45/2012 resisted the emerging illiberal constitutional project, whereas Decision 22/2016 contributed to its constitutional entrenchment.

The Majority and Concurring Opinions of the 2026 Decisions: Restrictive Continuity, Reversed Effect

The four 2026 decisions reaffirm the restrictive position consolidated in 12/2013. The CC reads Articles S(3) and 24(5) of the Fundamental Law as permitting review of constitutional amendments only for violations of the procedural requirements governing their adoption and promulgation. The petitioners argued that the Court had first to determine whether the challenged provisions were genuinely constitutional norms and thus capable of being adopted through the constitutional amendment procedure. The CC rejected this distinction. Assessing the normativity, generality, purpose, temporal effects or permissible subject matter of the challenged provisions would, in its view, require an examination of their content and therefore amount to prohibited substantive review.

The majority opinion places this conclusion within the restrictive line described above. It regards decisions 61/2011, 45/2012 and 12/2013 insofar as they support the conclusion that, after the Fourth Amendment, the scope of review is confined to procedural requirements. It does not engage with the different constitutional functions of these decisions or with the line of reasoning, emerging in 61/2011 and still visible in 12/2013, concerning substantive constitutional standards that might constrain constitutional power. Instead, it stresses that the FL contains no such binding standard that would allow the Court to conduct substantive amendment review.

This is also the safer doctrinal route for the majority. Taking the alternative suggested most clearly by PĂ©ter Polt would have required the CC to engage seriously with the petitions and to develop its doctrine creatively, as it had done in 45/2012. The paradox is evident. The CC would then have had to exercise a form of “creative resistance against abusive constitutionalism”, where abusive constitutionalism refers to measures adopted as part of democratic reconstruction. A Court that, as a body, has accommodated the OrbĂĄn regime’s illiberal constitutional project since at least 2016 would have had to confront difficult questions about the nature of that regime, the position of the new Tisza constitutional majority, the purposes of reconstruction, and the constitutional implications of the political change following the April 2026 elections. Instead, the CC chose an interpretative approach that appears more convenient in August 2026 and easier to defend.

The concurring opinions make the convenience of this position particularly visible. Several judges accept the rejection of the petitions for lack of competence while criticizing the reconstruction measures substantively. AndrĂĄs Patyi expressly distinguishes between his position as a scholar, from which perspective some of the amendments are constitutionally doubtful, and his position as a judge, in which he accepts that the CC lacks competence to review them. BalĂĄzs Schanda similarly criticizes particular reconstruction measures, including the restriction of passive suffrage and the treatment of sitting CC judges, while accepting the same jurisdictional limitation. IldikĂł Marosi HörchernĂ© invokes 45/2012’s criticism of the Fidesz majority’s amendment practices in 2011 and draws a parallel with the rapid adoption of the Sixteenth and Seventeenth Amendments by the Tisza majority. She also refers to the need for constitutional culture and to a constitutional and European minimum that a constitutional majority should not cross, implying that the new majority’s measures are raising precisely these concerns. These opinions thus place the constitutional excesses of the OrbĂĄn period and the reconstruction measures of the new majority on a similar plane, without addressing the difference between an illiberal constitutional project and measures aimed at dismantling its institutional legacy.

The Dissenting Opinions of the 2026 Decisions: Positional Reversal

The positional reversal becomes most visible in dissenting opinions. They recover doctrinal resources through which the CC could reopen the possibility of reviewing constitutional amendments, with the potential effect of preventing some of the reconstruction efforts.

Their principal resource, as in the petitions, is Decision 45/2012. The dissenting opinions argue in different ways that formal adoption as a constitutional amendment does not necessarily settle whether the challenged provisions are genuinely constitutional norms and, consequently, whether Article 24(5) excludes their review. This revives the central move of 45/2012 (creative resistance against Fidesz’s abusive constitutionalism): the Court may first examine the legal character of an act despite its formal constitutional designation. In 2012, the Court used that reasoning against the Fidesz constitutional majority; in 2026, it is invoked in support of Fidesz’s challenge to the reconstruction majority.

PĂ©ter Polt develops the reversal most clearly. He accepts that the majority’s restrictive reading of Article 24(5) is possible but argues that the CC must first determine whether the challenged provisions genuinely constitute exercises of constitution-amending power. More importantly, he places 45/2012, a decision resisting abusive constitutionalism, alongside 22/2016, which creatively facilitated authoritarian entrenchment, as examples of the CC adapting its doctrine when new constitutional circumstances required effective constitutional protection. Even though the two decisions had very different functions, Polt, like the majority opinion, disregard that difference and presents both as part of a single tradition of creative constitutional guardianship. On this reading, the CC should innovate again in 2026 – this time in a way that would protect the illiberal constitutional order against reconstruction.

Attila Horváth follows a different route. He regards the limits of Parliament’s amending competence as reviewable under Article 24(5) and goes further by invoking the historical constitution, the Holy Crown doctrine and 22/2016 constitutional identity as sources of limits on the amending power. His use of decision 22/2016 therefore differs from Polt’s: Polt uses the decision to justify renewed judicial creativity, while Horváth uses the doctrine developed in it as part of the constitutional constraints binding the new majority. In this sense, Horváth most directly carries the CC’s illiberal-era jurisprudence into the new reconstruction setting.

The positional reversal lies in the changed constitutional function of familiar arguments. Formal constitutional status should not be conclusive; jurisdiction should not be interpreted narrowly when constitutional protection is at stake; and the CC should be prepared to develop doctrine in response to a new constitutional threat. In 2011 and 2012, such arguments were deployed to preserve constitutional-democratic constraints against the Fidesz majority. In 2026, they are redeployed to constrain measures aimed at dismantling the constitutional order that Fidesz subsequently built.

The 2026 decisions reveal two forms of positional reversal. The majority leaves the restrictive 2013 doctrine intact, but its effect reverses, while the concurring opinions show how convenient that continuity is: judges can criticize reconstruction without reopening the question of jurisdiction or confronting the difference between illiberal entrenchment and democratic reconstruction. The dissenting opinions go further by reviving and recombining doctrines once used to resist Fidesz in order to argue for broader review of the new constitutional majority’s reconstruction measures.

The post Constitutional Politics in Action – Part II appeared first on Verfassungsblog.

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