Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran dauert nun seit rund einer Woche an. Die regionalen und globalen Folgen dieses Krieges sind kaum absehbar. Deutlich klarer ist dagegen ein anderer Befund: Der Krieg ist nur das jĂŒngste Beispiel fĂŒr eine tiefgreifende Transformation der internationalen Ordnung. Erleben wir das Ende des zwischenstaatlichen Gewaltverbots? Und sollten sich europĂ€ische Regierungen klarer zu VerstöĂen gegen das Völkerrecht Ă€uĂern?
Wir haben mit Oona A. Hathaway gesprochen, Professorin fĂŒr Völkerrecht an der Yale Law School. Hathaway zĂ€hlt zu den weltweit fĂŒhrenden Expertinnen fĂŒr das Recht bewaffneter Konflikte und ist gewĂ€hlte PrĂ€sidentin der American Society of International Law.
1. Vor rund einer Woche haben die Vereinigten Staaten und Israel ihren Krieg gegen den Iran begonnen. Die deutsche Bundesregierung hat sich â ebenso wie mehrere andere europĂ€ische Staaten â bislang geweigert, den Angriff als VerstoĂ gegen das Völkerrecht zu bezeichnen. Ist Europa gut damit beraten, weniger stark auf das Völkerrecht zu achten?
Der Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist eindeutig und unmissverstĂ€ndlich rechtswidrig. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen nur dann rechtmĂ€Ăig, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat autorisiert ist oder wenn es sich um einen notwendigen und verhĂ€ltnismĂ€Ăigen Akt der Selbstverteidigung handelt. Beides ist hier nicht der Fall.
Gerade weil der Angriff so eindeutig rechtswidrig ist, ist die Weigerung europÀischer Staaten, ihn als Verstoà gegen das Völkerrecht zu bezeichnen, ein schwerer Fehler. HÀtte es mehr Reaktionen auf Trumps rechtswidrigen Einsatz militÀrischer Gewalt in Venezuela gegeben, hÀtte er vielleicht keinen weiteren rechtswidrigen Krieg gegen den Iran begonnen.
Dass die Trump-Administration dafĂŒr nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, zeigt auĂerdem, dass das Völkerrecht zunehmend als BeschrĂ€nkung fĂŒr einige Staaten gilt, aber eben nicht fĂŒr alle. Die ohnehin bereits schwache internationale Rechtsordnung wird hierdurch noch weiter geschwĂ€cht.
2. Sie haben das Gewaltverbot als Fundament der internationalen Rechtsordnung nach 1945 beschrieben. Beginnt diese Ordnung nun zu zerfallen?
Wir sind vielleicht noch zu nah an den aktuellen Ereignissen, um das mit Sicherheit sagen zu können. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass wir uns tatsĂ€chlich inmitten einer Transformation der internationalen Rechtsordnung befinden. Das Gewaltverbot scheint zumindest gegenĂŒber den mĂ€chtigsten Staaten einen groĂen Teil seiner begrenzenden Wirkung verloren zu haben.
Wir mĂŒssen aber auch sehen, dass ein groĂer Teil der Welt auĂerhalb Europas die Lage anders einschĂ€tzen wĂŒrde. Dort wĂŒrde man darauf hinweisen, dass mĂ€chtige Staaten die Regeln seit Jahrzehnten beugen und brechen. Man denke etwa an den US-Krieg gegen den Irak im Jahr 2003, an die jahrzehntelangen Anti-Terror-Operationen der USA und anderer Staaten im gesamten Nahen Osten, an Russlands Krieg nicht nur gegen die Ukraine, sondern auch gegen Georgien und Moldau, oder an Chinas Besetzung umstrittener Felsen, Riffe und Inseln im SĂŒdchinesischen Meer.
Gleichzeitig hĂ€lt sich der GroĂteil der Welt weiterhin an das Gewaltverbot. Es gibt 193 Staaten in den Vereinten Nationen, und die ĂŒberwĂ€ltigende Mehrheit hat das Gewaltverbot der UN-Charta stets eingehalten â und tut dies auch heute noch. Ob die Vergangenheit wirklich so gut und die Gegenwart so schlecht ist, wie manche glauben, erscheint daher weniger eindeutig.
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3. Der US-amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth hat gerade gesagt, dass im Krieg gegen den Iran nun âkeine dummen Einsatzregelnâ mehr gelten und die Idee rechtlicher BeschrĂ€nkungen im Grunde zurĂŒckgewiesen. Sogar vor dem Kellogg-Briand-Pakt von 1928 gab es rechtliche Normen, die Kriege begrenzen und einhegen sollten. Bewegen wir uns auf eine Welt zu, in der die Regeln des Krieges nun ganz verschwinden?
Ich glaube, der Verteidigungsminister bezieht sich hier auf die sogenannten Rules of Engagement. Das sind interne Regeln des MilitĂ€rs, die festlegen, wie sich die StreitkrĂ€fte der USA in einer militĂ€rischen Operation verhalten sollen. Ich weiĂ nicht genau, was er mit âdummenâ Einsatzregeln meint, aber vermutlich meint er Regeln, von denen er glaubt, dass sie die StreitkrĂ€fte zu stark einschrĂ€nken.
Als ich von 2014 bis 2015 im US-Verteidigungsministerium gearbeitet habe, war ich an der ĂberprĂŒfung einiger Rules of Engagement beteiligt, die fĂŒr die damaligen Operationen entwickelt worden waren. Nach meiner Erfahrung fĂŒhlten sich gerade diejenigen, die selbst Uniform trugen, besonders stark dem humanitĂ€ren Völkerrecht verpflichtet. Sie glaubten an den Wert und die Bedeutung der Einhaltung des Rechts â weil sie an die Werte glaubten, die das Recht schĂŒtzt, und weil sie wussten, dass diese Regeln auch amerikanische Soldaten im Krieg sowie amerikanische Zivilisten im eigenen Land und auf der ganzen Welt schĂŒtzen.
Ich finde es sehr beunruhigend, dass der amerikanische Verteidigungsminister diese Prinzipien offenbar nicht mehr teilt. Zugleich glaube ich nicht, dass seine Haltung von den meisten im Ministerium, das er fĂŒhrt, geteilt wird. Und sie wird auch nicht vom Rest der Welt geteilt, wo sich die meisten weiterhin den Prinzipien verpflichtet fĂŒhlen, die das humanitĂ€re Völkerrecht schĂŒtzt.
4. Lassen Sie uns fĂŒr einen Moment von der rechtlichen auf die politische und strategische Ebene wechseln. Manche hoffen, dass die Luftangriffe gegen den Iran zu einem Regimewechsel fĂŒhren könnten. Ist das eine realistische Erwartung?
Ich bin keine Iran-Expertin und kann daher keine besondere Fachkenntnis beanspruchen. Ich habe gelesen, dass derzeit Mojtaba Khamenei, der Sohn von Ayatollah Ali Khamenei, als Nachfolger seines Vaters gehandelt wird. Wenn das so eintritt, wĂŒrde sich im Grunde nichts Ă€ndern.
Was wir aus der Geschichte aber gelernt haben, ist Folgendes: Es ist leicht, aus der Luft zu zerstören, aber unmöglich, auf diese Weise etwas aufzubauen. Solange die Vereinigten Staaten ausschlieĂlich aus der Luft operieren wollen, werden sie kaum Kontrolle darĂŒber haben, was im Iran tatsĂ€chlich geschieht. (Ich plĂ€diere aber ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr Bodentruppen â das wĂ€re ein Fehler von epischem AusmaĂ.)
Auch die kĂŒrzlich geĂ€uĂerte Idee, Gruppen im Land zu bewaffnen, halte ich fĂŒr völlig verfehlt. Sie birgt die Gefahr eines BĂŒrgerkriegs und könnte eine ohnehin schon katastrophale Situation noch erheblich verschlimmern. Wir haben immer wieder gesehen â von Kuba ĂŒber den Irak und Afghanistan bis nach Libyen und Syrien â, dass solche Strategien nicht funktionieren. Ich hoffe sehr, dass wir diese Lektion nicht noch einmal lernen mĂŒssen.
Die eigentliche Tragödie ist, dass die Kosten dieser Entscheidungen nicht von denen getragen werden, die sie treffen, sondern von den unschuldigen Menschen im Iran, die mit den Folgen leben mĂŒssen.
5. Sie haben bereits vor einiger Zeit einen Prozess beschrieben, in dem sich die internationale Rechtsordnung auflöst. Ist dieser Prozess noch aufzuhalten oder haben wir eine Art Point of No Return erreicht?
Den Artikel ĂŒber The Great Unraveling habe ich fĂŒr die New York Times nach der rechtswidrigen Intervention der Trump-Administration in Venezuela geschrieben, also noch vor dem aktuellen Krieg gegen den Iran. Die Lage war damals schon gefĂ€hrlich, aber heute ist sie deutlich schlimmer. Nicht nur deshalb, weil inzwischen ein Dutzend Staaten in einen weiteren undurchdachten und rechtswidrigen Krieg im Nahen Osten hineingezogen worden sind; sondern auch deshalb, weil die Reaktion der internationalen Gemeinschaft so schwach ausgefallen ist.
Ich sehe nur wenige politische FĂŒhrungsfiguren in der Welt, die sich angesichts der offenen RechtsbrĂŒche klar fĂŒr die rule of law einsetzen. Das ist eine groĂe Tragödie. Und genau dieses Versagen könnte am Ende dazu fĂŒhren, dass die internationale Rechtsordnung der Nachkriegszeit vollends zerfĂ€llt.
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Editorâs Pick
von MAXIM BĂNNEMANN

Was heiĂt Nachbarschaft in Zeiten der Klimakrise? Wenn die Folgen einer Handlung nicht das GrundstĂŒck nebenan treffen, sondern tausende Kilometer entfernt einen Gletscher zum Schmelzen bringen. Um diese Frage ging es, als der peruanische Bauer SaĂșl Luciano Lliuya den deutschen Energieriesen RWE AG verklagte und Kosten fĂŒr geeignete SchutzmaĂnahmen gegen drohende Flutwellen forderte. Der Anthropologe Noah Walker-Crawford hat das Verfahren intensiv begleitet und zeigt, wie im Konzept der Nachbarschaft globale Fragen von Verantwortung und Gerechtigkeit kulminieren â und wie diese Fragen im Recht verhandelt werden. PrĂ€zise und elegant verwebt Walker-Crawford Luciano Lliuyas Geschichte mit komplexen Fragen von KausalitĂ€t, BeweisfĂŒhrung und Reflexionen ĂŒber die Rolle des Rechts in der Klimakrise. Herausgekommen ist ein faszinierendes Buch, das zeigt, wie eine unscheinbare Norm des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs ins Zentrum eines der wohl spektakulĂ€rsten Klimaprozesse rĂŒcken konnte.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von JANA TRAPP
Was Oona Hathaway als âThe Great Unravelingâ beschreibt, hat diese Woche auch uns maĂgeblich beschĂ€ftigt. Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran war erst wenige Stunden alt, da legte die schnelle Feder von MARKO MILANOVIÄ (DE) bereits eine erste völkerrechtliche Einordnung vor. Der Angriff verletze das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.
Zu den ersten Opfern der LuftschlĂ€ge gehörte niemand Geringerer als der iranische StaatsfĂŒhrer Ali Khamenei. SOPHIE DUROY und LUCA TRENTA (EN) nehmen Khameneis Tod zum Anlass, um ĂŒber die Normalisierung von âassassinationâ als auĂenpolitisches Werkzeug nachzudenken.
Was vom Völkerrecht eigentlich noch bleibt, fragt diese Woche auch MATTHIAS GOLDMANN (EN) â und stellt zwei Visionen der Weltordnung gegenĂŒber: auf der einen Seite eine Politik offener Macht, in der StaatsfĂŒhrungen ihre eigene Moral ĂŒber Recht und Institutionen stellen, auf der anderen eine regelbasierte Ordnung, die auf Voraussehbarkeit und Gleichheit setzt. Diese zweite Vision könne nur dann stabil funktionieren, wenn sie soziale Gleichheit ernst nimmt und nicht bloĂ als Rhetorik verwendet.
Ein allenfalls brĂŒchiges Bekenntnis zum Völkerrecht war diese Woche auch aus den Niederlanden zu vernehmen. Der neue AuĂenminister erklĂ€rte, er habe âVerstĂ€ndnisâ fĂŒr die Angriffe auf den Iran und rief zu einem ârealistischerenâ Kurs auf. OTTO SPIJKERS (EN) erinnert daran, dass Artikel 90 der niederlĂ€ndischen Verfassung die Regierung verpflichtet, die internationale Rechtsordnung zu fördern â und warnt davor, diese verfassungsrechtliche Leitplanke zugunsten machtpolitischer ErwĂ€gungen beiseitezuschieben.
WĂ€hrend internationale Regeln erodieren, bemĂŒhen sich manche Gesetzgeber, wenigstens ihre nationalen Institutionen widerstandsfĂ€higer zu machen. In Sachsen-Anhalt soll das âGesetz zur Parlamentsreform 2026â das Landesverfassungsgericht stĂ€rken, die Landeszentrale fĂŒr politische Bildung gesetzlich absichern und die konstituierende Sitzung des Landtags gegen Vereinnahmung, etwa durch die AfD, abschirmen. ROBERT BĂTTNER (DE) sieht darin einen ambitionierten Versuch der Resilienzgesetzgebung, der viel aufnimmt, was die Debatte der letzten Jahre hervorgebracht hat, an einigen Stellen aber lĂŒckenhaft bleibt und neue Obstruktionsmöglichkeiten eröffnet â bei Ă€uĂerst knappem Zeitplan bis zur Wahl im September.
Ăhnliche Konflikte um institutionelle UnabhĂ€ngigkeit zeigen sich auch auf europĂ€ischer Ebene: Am 5. Februar hob der EuGH die ImmunitĂ€tsenthebung fĂŒr Carles Puigdemont und seine Mitstreiter auf. DAVID PĂREZ DE LAMO (EN) zeigt, wie das Gericht parlamentarische ImmunitĂ€t als persönliches Privileg stĂ€rkt.
FĂŒr politischen Wirbel sorgt derzeit der Einsatz von V-Personen. In Bremen wurde eine Quelle enttarnt, die ĂŒber Jahre die Gruppe âInterventionistische Linkeâ ausspioniert haben soll. PETER MADJAROV und DAVID WERDERMANN (DE) verschieben die Perspektive: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dĂŒrfte der V-Mann-Einsatz aus mehreren GrĂŒnden rechtswidrig gewesen sein.
Auch Karlsruhe hat in dieser Woche reichlich Stoff fĂŒr verfassungsrechtliche Feinarbeit geliefert. Die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemÀà fĂŒr verfassungsgemÀà erklĂ€rt. Wirklich interessant wird es aber bei genauerem Hinsehen: TIMO LAVEN (DE) zeigt, wie das Gericht mit MissverstĂ€ndnissen seiner Entscheidung von 2019 aufrĂ€umt, die Mietpreisbremse nicht als bloĂes Ăbergangsinstrument behandelt und den Spielraum fĂŒr Mietregulierung vielmehr erweitert als verengt.
Schon bevor Entscheidungen fallen, kann Karlsruhe zur Selbstreflexion anregen. Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Zweite Senat die Frage, ob Gesetzgebungsverfahren âzu schnellâ sein können â oder ob es ein verfassungsrechtliches Tempolimit fĂŒr den Bundestag braucht. Der Senat hatte dieses Tempolimit erst 2023 selbst in die Welt gesetzt. JOHANNES GALLON (DE) beschreibt eine Verhandlung, in der das Gericht sichtbar mit diesen eigenen, wenig praktikablen MaĂstĂ€ben ringt und nach einem gangbaren Weg aus der selbstgebauten Falle sucht.
Wahre Perlen verbergen sich auch in auf den ersten Blick eher unscheinbaren BeschlĂŒssen: Ein Student hatte sich gegen das Rentenpaket 2025 gewandt, weil er heute BeitrĂ€ge zahle, ohne gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, nutzte den Beschluss aber, um sein VerstĂ€ndnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 zu prĂ€zisieren. MATTHIAS GEGENWART (DE) zeigt, warum das fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Grundrechten und Sozialstaat bedeutsam ist.
Mit FreiheitsrĂ€umen beschĂ€ftigte sich auch das LG Göttingen: Kurz vor Jahresende wollte die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe den Girovertrag kĂŒndigen â vergeblich, wie das Gericht entschied. SIMON SIMANOVSKI (DE) warnt, dass das GeldwĂ€scherecht hier politische Wertungen als wirtschaftliche RationalitĂ€t tarnt und grundrechtliche RĂ€ume einschrĂ€nkt.
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The ICJâs Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir
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â Michael Gerrard, Columbia Law School
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WĂ€hrend deutsche Gerichte also ĂŒber Dimensionen von Freiheit nachdenken, schaut die EuropĂ€ische Union auf die Architektur digitaler Plattformen. Im Mittelpunkt steht derzeit TikTok: Nach vorlĂ€ufigen Ergebnissen der EuropĂ€ischen Kommission könnte das Design der Plattform gegen den Digital Services Act verstoĂen. EVA LIEVENS, VITA SHALA und VALERIE VERDOODT (EN) erlĂ€utern, warum hier nicht nur Inhalte reguliert werden, sondern die Logik sozialer Medien selbst.
Auch in Polen sorgt der Digital Services Act fĂŒr Konflikte â diesmal in verfassungs- und europapolitischer Zuspitzung. PrĂ€sident Karol Nawrocki hat sein Veto gegen das nationale Umsetzungsgesetz eingelegt und warnt vor einer GefĂ€hrdung der Meinungsfreiheit. ZUZANNA NOWICKA und ALEKSANDRA WĂJTOWICZ (EN) sehen in solchen ĂuĂerungen vor allem ein Importprodukt aus der US-Politik: ein âFree Speechâ-Narrativ Ă la MAGA, das die europĂ€ische Regulierungstradition verzerrt, politisch aber bemerkenswert wirksam anschlussfĂ€hig ist.
Wie leise sich rechtsstaatliche Institutionen aushöhlen lassen, zeigt der Blick nach Serbien. Dort hat die Regierung ein Paket von Justizreformen, die sogenannten âMrdiÄ lawsâ, beschlossen, das insbesondere eine groĂ angelegte Versetzung von StaatsanwĂ€lt*innen im Bereich der KorruptionsbekĂ€mpfung ermöglicht. TEODORA MILJOJKOVIÄ (EN) analysiert, wie die formale UnabhĂ€ngigkeit der Justiz auf dem Papier unangetastet bleibt, wĂ€hrend ihre FunktionsfĂ€higkeit faktisch geschwĂ€cht wird.
WĂ€hrend Institutionen umgebaut werden, verschieben sich auch wirtschaftspolitische Leitbilder. Nach Monaten der Verzögerung, internen Reibereien und âfull Chinaâ-Warnungen arbeitet die EuropĂ€ische Kommission an ihrem Vorschlag fĂŒr einen Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN und IOANNIS KAMPOURAKIS (EN) sehen darin weniger einen Sprung in chinesische Industriepolitik als eine schrittweise, aber tiefgreifende Abkehr von der Vorstellung, Europa könne seine Wirtschaftsverfassung primĂ€r ĂŒber Wettbewerbsregeln steuern.
Wo wir schon bei wirtschaftspolitischen ErwĂ€gungen sind: Im Lafarge-Verfahren wird die Cour de cassation in Frankreich bald klĂ€ren, wann Unternehmen fĂŒr ihre AktivitĂ€ten im Umfeld schwerster Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich einstehen mĂŒssen. Entscheidend könnte kĂŒnftig weniger ein âkrimineller Zweckâ sein als das Wissen darum, dass das eigene GeschĂ€ft mit Menschlichkeitsverbrechen verknĂŒpft ist, so SABEEH KHAYYAT (EN).
Im Vereinigten Königreich stand in dieser Woche ein klassisches Grundrechtsthema auf der Agenda: Protest. Der High Court von England und Wales erklĂ€rte die Entscheidung der Regierung, die Aktivistengruppe Palestine Action zu verbieten, fĂŒr rechtswidrig. JACOB ROWBOTTOM (EN) macht deutlich, wie weitreichend Proskriptionsentscheidungen sind, weil sie darauf zielen, Organisationen als solche zum Verschwinden zu bringen und damit auch Menschen treffen, die nur lose mit ihnen verbunden sind â mit entsprechend gravierenden Folgen fĂŒr Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Zum Ausklang noch ein Kandidat fĂŒr das Vergessensbuch der Diskriminierungsdebatten: Xenophobie. Zwei UN-Vertragsorgane haben erstmals gemeinsame Leitlinien zur BekĂ€mpfung von Fremdenfeindlichkeit veröffentlicht, insbesondere gegenĂŒber Migrant*innen und als solche wahrgenommene Personen. MORITZ BAUMGĂRTEL (EN) begrĂŒĂt diesen Schritt, lenkt den Blick aber auf eine zentrale Leerstelle: Solange migration control als legitimes Ziel staatlicher SouverĂ€nitĂ€t gilt, entsteht genau dort jene strukturelle Xenophobie, die die Leitlinien adressieren wollen.
Ăbrigens: (Politische) LoyalitĂ€tsfragen machen inzwischen auch vor der Kulturpolitik nicht halt. Nach der Berlinale wird wieder darĂŒber gestritten, ob staatliche Förderung mit Bekenntnisklauseln abgesichert werden sollte. JUSTUS DUHNKRACK (DE) nennt solche Schreiben âgelbe Zuwendungsbriefeâ â und warnt, dass aus Kulturförderung so leicht eine prĂ€ventive GesinnungsprĂŒfung werden kann.
Die internationalen und nationalen Regeln werden also auch in dieser Woche an vielen Fronten neu verhandelt: mal offen missachtet, mal geschickt umgedeutet, mal in NebenbeschlĂŒssen gefestigt. GesprĂ€chsstoff fĂŒr den Verfassungsblog dĂŒrfte es in den kommenden Wochen jedenfalls reichlich geben. Der FrĂŒhling steht vor der TĂŒr â und mit ihm auch eine neue Saison verfassungs- und völkerrechtlicher Debatten.
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Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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