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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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NeutralitÀt ohne Doppelstandards! Ex-Botschafter Ruch & Martin mit Klartext

Der NeutralitĂ€tsrat hat sich am 20. August 2026 in Bern der Öffentlichkeit vorgestellt. Im zweiten Teil der Pressekonferenz ging es u.a. um die aussenpolitische Willensbildung.

Im GesprĂ€ch diskutierten Georges Martin, ehem. stv. StaatssekretĂ€r im Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten und Jean-Daniel Ruch, ehem. Schweizer Botschafter darĂŒber, wie Entscheide zustande kommen. (Hier Teil 1)

01:05 Jean-Daniel Ruchs Beurteilung der Schweizer Aussenpolitik

17.43 Georges Martin zu den GrĂŒnden der Erosion der Schweizer NeutralitĂ€t

30:33 Pierrot Hans zerlegt den Begriff «Geldsack-NeutralitÀt» der Linken

31:15 Antworten von Ralph Bosshard und Guy Mettan auf die Fragen der Medienschaffenden

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Ruch und Martin blicken zusammen auf Jahrzehnte diplomatischer Erfahrung zurĂŒck. Sie sprechen ĂŒber eine Schweizer Aussenpolitik, der ihrer Ansicht nach zunehmend die KohĂ€renz abhandengekommen ist – und ĂŒber eine NeutralitĂ€t, die ihre GlaubwĂŒrdigkeit nur bewahren könne, wenn fĂŒr Freund und Gegner dieselben MassstĂ€be gelten.

Jean-Daniel Ruch kritisiert insbesondere Doppelstandards bei der Anwendung des Völkerrechts. Weshalb ĂŒbernimmt die Schweiz Sanktionen gegen Russland, reagiert bei mutmasslichen oder festgestellten Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten aber anders? FĂŒr Ruch kann weder wirtschaftliche AbhĂ€ngigkeit noch politische SolidaritĂ€t eine dauerhaft tragfĂ€hige Grundlage der Schweizer Aussenpolitik bilden. Der eigentliche Kompass mĂŒsse das internationale Recht sein.

Georges Martin wiederum erinnert an eine Zeit, in der die NeutralitĂ€t in der Schweizer Diplomatie noch als selbstverstĂ€ndlicher Handlungsrahmen verstanden worden ist. Aus seinen EinsĂ€tzen unter anderem in Kenia, Indonesien, SĂŒdafrika und Israel zieht er eine zentrale Erfahrung: Gerade ihre NeutralitĂ€t habe der kleinen Schweiz international ein Gewicht verliehen, das weit ĂŒber ihre geografische und militĂ€rische Grösse hinausging.

Zur Sprache kommt auch die zunehmende AnnĂ€herung der Schweiz an NATO und EU. Ist sie angesichts der verĂ€nderten Sicherheitslage eine notwendige Anpassung – oder verliert die Schweiz damit genau jene EigenstĂ€ndigkeit, die sie als Vermittlerin zwischen verfeindeten Lagern wertvoll macht? Martin warnt davor, in einer Krise grundlegende aussenpolitische Prinzipien ĂŒber Bord zu werfen.

Ruch geht noch weiter: Nach seiner EinschÀtzung haben Denkmodelle der NATO bereits erheblichen Einfluss auf die schweizerische Sicherheitspolitik gewonnen.

Zum Schluss wird es grundsĂ€tzlich: Wie entstehen solche aussenpolitischen Kurswechsel ĂŒberhaupt? Durch Druck von aussen? Durch politische Überzeugung? Durch LobbyeinflĂŒsse? Oder hat sich die politische FĂŒhrung zunehmend von der Erfahrung des eigenen diplomatischen Korps entkoppelt?

Georges Martin beschreibt aus seiner persönlichen Wahrnehmung eine wachsende Distanz zwischen der Spitze des Aussendepartements und erfahrenen Diplomatinnen und Diplomaten – und fordert letztlich auch mehr Transparenz gegenĂŒber der Bevölkerung darĂŒber, weshalb grundlegende aussenpolitische Entscheidungen getroffen werden.

Ein offenes GesprĂ€ch zweier ehemaliger Diplomaten ĂŒber NeutralitĂ€t, Völkerrecht, Sanktionen, NATO, Sicherheitspolitik und die Frage, welche Rolle die Schweiz in einer zunehmend polarisierten Welt spielen will.

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Der neu gegrĂŒndete NeutralitĂ€tsrat versteht sich als «Schweizer Stimme des Völkerrechts». Er vereint zwölf Experten aus Völkerrecht, Diplomatie, Geschichte, Wirtschaft, Politikwissenschaft, MilitĂ€r und Medien und will aktuelle internationale Entwicklungen auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts beurteilen. Der Rat arbeitet nach eigenen Angaben unabhĂ€ngig und entscheidet im Konsens.

Medienmitteilung des NeutralitÀtsrates mit allen Unterlagen.

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Die Mitglieder des NeutralitÀtsrates:

  • Jacques Baud, ehem. Oberst i Gst, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes der Schweiz
  • Ralph Bosshard, lic. phil., Historiker, ehem. Oberstl i Gst und Chief Planning Officer der OSZE
  • Henriette Hanke GĂŒttinger, Dr. phil., Historikerin
  • Peter König, Ökonom, ehem. Mitarbeiter der Weltbank und der WHO
  • Philipp Kruse, lic. iur., Rechtsanwalt
  • Wolf Linder, Prof. Dr. Dr. h.c., Politologe, ehem. Direktor des Forschungszentrums fĂŒr schweizerische Politikder UniversitĂ€t Bern
  • Pascal Lottaz, Prof. Dr., Politologe, GrĂŒnder der Neutrality Studies
  • Georges Martin, lic.rer.pol., ehem. Botschafter, ehem stv. StaatssekretĂ€r im Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten
  • Guy Mettan, Journalist, ehem Chefredaktor der Tribune de GenĂȘve, ehem. PrĂ€sident des Grossen Rates des Kantons Genf
  • RenĂ© Roca, Dr. phil., Historiker, GrĂŒnder und Leiter des Forschungszentrums fĂŒr direkte Demokratie
  • Jean-Daniel Ruch, ehem Botschafter, GrĂŒnder des Geneva Center for Neutrality
  • Alfred de Zayas, Prof. Dr. iur. et phil., Völkerrechtler und Historiker, ehem. Experte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen fĂŒr die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung.

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Kontakt: office@neutralitaetsrat.ch

Weitere Infos: neutralitaetsrat.ch | bene.swiss | www.zeitpunkt.ch

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Die privatisierte Welt der Oligarchen

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Manova. Transition News durfte ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbernehmen.

Ist es Turbo-Kapitalismus? Ist es Faschismus? Der Autor ist sich sicher: Was jetzt mithilfe von Technokraten und Transhumanisten wie Peter Thiel global vorangetrieben wird, kann mit diesen Begriffen nur unzureichend bezeichnet werden – es ist schlimmer. Die Methode der neuen Feudalherren kann nicht mehr als «Reformversuch» bezeichnet werden – diese setzen auf Disruption: die plötzliche und ĂŒberfallartige Zerstörung all dessen, was sich bisher bewĂ€hrt hatte. Mit dem Ziel, auf den TrĂŒmmern der alten Welt eine neue nach dem Gusto der internationalen ökonomischen PrĂ€datoren aufzubauen.

Was dabei am wenigsten zĂ€hlt, sind die WĂŒnsche der Bevölkerungsmehrheit. Worauf wir zusteuern, ist: Post-Demokratie, Post-Humanismus, Post-AufklĂ€rung. Die Herren der neuen Weltschöpfung sind der komplizierten Kompromissbildungsprozesse mit dem menschlichen Nutzvieh mĂŒde. Sie setzen auf Abschottung in bewachten PrivatstĂ€dten. Die Angehörigen der Mittel- und Unterschichten sollen nicht stören und mĂŒssen – wie Hunde – draußen bleiben.

Absolut bizarre Dinge ereignen sich vor unseren Augen. Da wĂŒtet am westlichen Ende des Atlantischen Ozeans ein Autokrat im Washingtoner Weißen Haus. Die ganze Welt scheint Eigentum dieses Königs und seines Hofstaates zu sein. Ein Welt-Eigentum, dessen man sich je nach Lust und Laune bedienen kann. Da wird mal eben Grönland angefasst. Dann soll die Meerenge von Hormus umgetauft werden in «Meerenge von Trump».

SĂ€mtliche Anstandsregeln werden großrĂ€umig ignoriert. Nicht nur die vergessenen MĂ€nner und Frauen auf den US-FlugzeugtrĂ€gern schieben Kohldampf (1). Auch die eigene MAGA-Klientel wird mal eben mit der Emission des sogenannten Trump-Coins gerupft und um ihr Geld gebracht. Irgendwelche negativen Konsequenzen? Bislang absolute Straflosigkeit.

Man könnte meinen, das alles werde bald vorbei sein. Das könnte sich allerdings als ein verhĂ€ngnisvoller Irrtum erweisen. Denn wenn Donald Trump geht, dann kommt sein Vize JD Vance, und der ist noch im vollen Saft und weiß immer, was er tut.

JD Vance ist allerdings wiederum nur die Schöpfung von Peter Thiel. Thiel ist, wie wir wissen, Multi-MilliardĂ€r und unter anderem HaupteigentĂŒmer von Palantir. Die MultimilliardĂ€re aus Silicon Valley geben sich im Weißen Haus die Klinke in die Hand. Die politische Agenda der Trump-Regierung folgt eins zu eins den Vorgaben der Heritage Foundation, festgehalten im politischen Drehbuch mit dem Namen Project 2025 (2). Sogenannte «normale Sterbliche», also: Arbeiter, Farmer, Angestellte und MittelstĂ€ndler werden gar nicht erst zu Beratungen hinzugezogen. WĂ€hrenddessen wird das Staatsvermögen konsequent in die Insolvenz geritten.

Es gibt fĂŒr diese Entwicklung das schöne Zauberwort «Disruption». Eigentlich ein Begriff aus der freien Wirtschaft, der aber zunehmend auch fĂŒr UmwĂ€lzungen im politischen Raum verwendet wird. Demzufolge wird eine ĂŒberholte Produktionsweise durch eine neue, vermeintlich effizientere Produktionsweise vom Tisch gefegt. Mit dem Terminus «Disruption» verwandt ist auch der Begriff «schöpferische Zerstörung», den der Soziologe Joseph Schumpeter geprĂ€gt hat.

Die schöpferische Zerstörung beinhaltet ebenfalls die Zerstörung kompletter Infrastrukturen, um an ihre Stelle gewaltsam ganz neue Strukturen aufzupflanzen. Ein Beispiel dafĂŒr ist der Weberaufstand in Schlesien im Neunzehnten Jahrhundert, der eine ganze Region in die Arbeitslosigkeit schubste. Oder die Abwicklung des Bergbaus im Großbritannien der Thatcher-Ära. Oder der konsequente Neuanfang bei Null nach dem Zweiten Weltkrieg.

Was wir jetzt allerdings erleben, ist eine ganz andere Hausnummer. Um das zu verstehen, greifen wir ein bisschen zurĂŒck in die Geschichte. Der atemberaubende Aufstieg des Leibeigenen zum vermögenden BĂŒrger, selbstverantwortlichen Landwirt oder Lohnarbeiter mit verbrieften Anrechten vollzog sich ĂŒber ein Jahrtausend. Unsere relativ glĂŒckliche, sorglose Kindheit, Jugend und frĂŒhe Erwachsenenjahre wurden uns nicht aus gnĂ€diger Laune der großen Landesherren und Bischöfe gewĂ€hrt (3). Unsere Gnade wurde zĂ€h und beharrlich Generation fĂŒr Generation den MĂ€chtigen abgerungen. Immer wieder gab es dabei bittere RĂŒckschlĂ€ge und Niederlagen.

Doch bis vor Kurzem ging es mit dem Lebensstandard immer weiter aufwÀrts. Als die Westdeutschen gar das kapitalistische Schaufenster zum kommunistischen Osten wurden, ging es ihnen wirklich super. Doch seit 50 Jahren ist jetzt wieder die andere Seite im Vormarsch und nimmt uns mit SchockschlÀgen oder ganz behutsam und unmerklich zugleich die uns von unseren Ahnen erkÀmpften BesitzstÀnde gleich wieder ab. Sie haben uns hypnotisiert. Wir schlafen, wenn die Diebe in unser Privatissimum eindringen und unsere Wertsachen und unsere Daten und zudem noch unseren genetischen Bauplan stehlen.

Der Diebstahl des öffentlichen Raums

Wir leben in Zeiten einer ungehemmten Kapitalkonzentration. Einer noch rasanteren Vermögenskonzentration. Wenn aber immer weniger Menschen immer mehr Eigentum und Macht auf sich vereinen, werden die persönlichen Befindlichkeiten und CharakterzĂŒge dieser wenigen Individuen immer prĂ€gender fĂŒr das Leben der enteigneten Milliarden von Mitmenschen auf dieser Erde.

Diesem Trend kommt zugute, dass immer mehr Kapital an den Börsen herumzirkuliert, das nach Investitionen verlangt. Das ist die Stunde der talentierten Start-Up-Unternehmer, die sich mit ein paar großmĂ€ulig angepriesenen pfiffigen Ideen das arbeitslose Börsenkapital heranziehen.

Wenn sie GlĂŒck haben und zudem den Kontakt zur Wirklichkeit nicht vollstĂ€ndig verloren haben, können sie mit dem Start-Up-Kapital richtig reich werden. Viele dieser Start-Up-FĂŒchse, wie zum Beispiel Elon Musk, haben es zudem verstanden, aus der Solidarkasse der Staaten massive ZuschĂŒsse und VergĂŒnstigungen abzugreifen. Das Unternehmer-Wunder ist nur allzu oft aus den Mitteln des öffentlichen Vermögens generiert worden.

Jedenfalls gelingt es auf diese Weise manchen Individuen, innerhalb von einem oder zwei Jahrzehnten superreich zu werden und sich anzuschicken, die Welt nach ihrem deformierten Bilde zu formen. Als Beispiel sei nur einmal Peter Thiel genannt. Peter Thiel ist ein seelisch schwer belasteter Mensch. Der dauernde Umzug seiner Eltern hat in beziehungsgestört gemacht. Als Klein-Peter drei Jahre alt war, fragte er seinen Vater, was denn nach dem Tod kommt. Papa Klaus sagte ihm ungeschminkt: «Da kommt nichts mehr. Du bist dann einfach weg!» (4) An der UniversitÀt Stanford wurde Peter Thiel wegen seiner HomosexualitÀt im Macho-Milieu der mÀnnlichen Campuswelt gehÀnselt.

Sein Studiengang war alles andere als glanzvoll. FĂŒnf Jahre bummelte er zunĂ€chst mit dem Philosophiestudium herum. Um Dampf abzulassen, setzte er seine ganze Energie in die Herausgabe einer Studentenzeitung. Diese Studentenpostille polemisierte gegen einen wahrgenommenen «linken» Zeitgeist unter den Kommilitonen. Positiv bezog er sich auf die Ideologie des Libertarismus. LibertĂ€re lehnen den Staat als Gestaltungsmacht ab und sie setzen voll und ganz auf die schöpferische GenialitĂ€t des Unternehmers und der experimentierfreudigen Ingenieure. Demokratische Mitsprache aller Beteiligten lehnen die LibertĂ€ren ab.

Doch dann dĂ€mmert Peter Thiel, dass er fĂŒr die Durchsetzung seiner libertĂ€ren Ideen eine gesellschaftliche Stellung einnehmen muss. Er studiert im Turbomodus Jura. Als gebackener Jurist wollte er nun Bundesrichter in Washington werden. Die kurze und knappe Abfuhr des Bundesgerichts auf das Ansinnen von Thiel veranlasst diesen irgendwann, seine Ideologie stattdessen dort zu implantieren, wo zu seiner Zeit die Musik spielte: in Silicon Valley nĂ€mlich. Bei den Start-Up-Pionieren der schlauen Software-Anwendungen.

Erstaunlicherweise avanciert Peter Thiel rasch zum Guru der jungen Garde der Computernerds. Er versteht es, das Ingenieurwissen von Elon Musk, Mark Zuckerberg, Marc Andreessen und wie sie alle heißen, fĂŒr sich arbeiten zu lassen. Heute ist Peter Thiel zwar bei Weitem nicht der reichste Mann der Welt, aber gewiss der Chefstratege dieser in die Jahre gekommenen milliardenschweren ComputertĂŒftler.

Und Peter Thiel hat schon recht frĂŒh begonnen, seine antidemokratische Agenda in Reden und AufsĂ€tzen zu offenbaren. Besonders aufschlussreich ist Thiels Artikel aus dem Jahre 2009, den er im Hausmagazin des reaktionĂ€ren Cato-Instituts veröffentlicht hat, und der den schönen Titel trĂ€gt: «Die Erziehung eines LibertĂ€ren» (5).

Thiel erinnert sich an seine Zeit an der PrivatuniversitĂ€t Stanford. Wie er von seinen «linken» Kommilitonen verlacht wurde. Und er sagte sich: Ich beiße hier ewig auf Granit! Und seine Schlussfolgerung ist klar: «Ich glaube nicht lĂ€nger, dass Freiheit und Demokratie miteinander vereinbar sind.» (6)

Es geht einfach nicht an, dass jeder Hinz und Kunz mit irgendwelchen popeligen Planfeststellungsverfahren den ebenso genialen wie visionĂ€ren Ingenieur-Unternehmer aufhalten oder zumindest behindern kann. Die Freiheit ist die Freiheit des genialen Individuums. Punkt. Der grĂ¶ĂŸte Feind solcher Genies wie Peter Thiel ist die allgemein zugĂ€ngliche Öffentlichkeit. Der fĂŒr jeden offene Marktplatz der Mitbestimmung und des Interessenaustauschs. Es muss unterbunden werden, dass Menschen sich in dieser Öffentlichkeit begegnen, austauschen, und dann womöglich Maßnahmen beschließen und durchfĂŒhren, die das geniale Individuum in seiner Entfaltung behindern.

Die Öffentlichkeit gehört abgeschafft! In einer Rede bei einem Festival der LibertĂ€ren sagt Thiel denn auch, dass die Ideen der LibertĂ€ren niemals eine Chance auf Durchsetzung in einem demokratischen Diskurs erlangen werden (7). Die Mittel, die Peter Thiel in den ausgehenden Zweitausender-Jahren vorschlĂ€gt, sind wie folgt:

  • Zerschlagung der Öffentlichkeit durch die zunehmende Monopolisierung der elektronischen Kommunikationsmedien.
  • Die Isolierung der Individuen durch (a)soziale Medien.
  • Der direkte persönliche Kontakt von Menschen, die NĂ€he, der Blickkontakt, die BerĂŒhrung mĂŒssen auf ein funktionales Minimum reduziert werden.

Wir können nach nunmehr zweieinhalb Jahrzehnten Penetration durch elektronische Kommunikationsmedien feststellen, dass diese Rechnung aufgegangen ist. Politische Demonstrationen sind weitgehend von der BildflÀche verschwunden. Kontinuierliche Diskussionsforen live vor Ort sind selten geworden. Kontaktgestörtheit ist mit HÀnden zu greifen. Also: voller Erfolg dieser Strategie der Ausschaltung des öffentlichen Raums.

Die zweite Peter Thiel-Option ist pure Science Fiction. Die genialen Ingenieure sollen neue RĂ€ume im Weltall schaffen. Das ist offenbar immer noch ein Thema. Elon Musk will zum Mars, Jeff Bezos will zum Mond. Sollen sie mal. Und dann hat Peter Thiel noch eine dritte Idee ausgebrĂŒtet, wie man die verhasste demokratische Öffentlichkeit plattmacht oder zumindest umgeht.

Die Rede ist vom Seasteading Institute, das Thiel gegrĂŒndet hatte. Auf dem offenen Ozean, wo kein Staat etwas zu sagen hat, sollten StĂ€dte auf schwimmenden Pontons errichtet werden. Diese PontonstĂ€dte wĂ€ren betrieben als private Unternehmen. Diese dritte Option der PontonstĂ€dte war bislang der grĂ¶ĂŸte Flop des Peter Thiel. Bis heute ist keine einzige schwimmende Privatstadt errichtet worden.

PrivatstÀdte mitten in Nationalstaaten

Das Ausweichen der PrivatstĂ€dte auf das offene Meer ist mittlerweile auch gar nicht mehr erforderlich. Denn seit dem Jahre 2009 sind Nationalstaaten derart heftig finanziell ruiniert und ausgehöhlt worden, dass PrivatstĂ€dte jetzt wie Pilze weltweit mitten auf dem Boden der Nationalstaaten aus dem Boden schießen. PrivatstĂ€dte sind mittlerweile in den USA, in Ostasien, in SĂŒdamerika und vor allen Dingen in Afrika in Planung oder bereits im Bau befindlich. Immer zahlreicher sind jene Staaten, die eigentlich schon als gescheitert gelten, und deren Despoten froh sind, wenn in ihrem Machtbereich ĂŒberhaupt irgendetwas los ist. So finden wir in Afrika bereits zehn PrivatstĂ€dte im Aufbau.

Diese PrivatstÀdte sind Enklaven auf dem Territorium eines Nationalstaats. PrivatstÀdte haben auf ihrem Territorium eine eigene Rechtsprechung, die völlig losgelöst ist vom Gastgeberland. Die PrivatstÀdte rechnen in einer eigenen WÀhrung. Oft handelt es sich um eine Krypto-WÀhrung, bevorzugt um Bitcoin.

Die Einrichtung von digitalen WĂ€hrungen ist explizit auch Teil der Abschaffung einer demokratischen Öffentlichkeit in der Gedankenwelt des Peter Thiel. Denn die Krypto-WĂ€hrung entzieht sich der Mitsprache durch Nationalstaaten.

Die komplette Privatstadt ist ein privates Wirtschaftsunternehmen (8). Entsprechend gibt es in PrivatstĂ€dten keinen demokratisch gewĂ€hlten OberbĂŒrgermeister und keinen StadtkĂ€mmerer, der sich vor dem Stadtparlament verantworten muss. Stattdessen steht der Privatstadt ein Chief Executive Officer vor, und die Finanzen werden von einem Buchhalter gefĂŒhrt.

Die BĂŒrger haben hier auch keine Mitbestimmung. Sie kaufen sich mit einer bestimmten Summe Geld ein. Statt einer Verfassung stimmen sie den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen dieser Firma Privatstadt zu. Haben die Kunden dieser Privatstadt etwas gegen die Bestimmungen der AGBs einzuwenden, können sie sich ja ihre Einlagen auszahlen lassen. Sie gehen dann zu einer anderen Privatstadt, deren AGBs ihnen eher zusagen.

Finde den Fehler. Zum einen ist eine solche Privatstadt ein Goldener KĂ€fig fĂŒr seine Bewohner. Denn in der Regel unterwerfen sich die Bewohner dieser PrivatstĂ€dte einer strengen digitalen TotalĂŒberwachung an allen PlĂ€tzen. Wer die Bewohner von außen her als Gast besuchen will, muss sich an der Eingangspforte strengen Sicherheitskontrollen unterziehen.

Denn diese PrivatstĂ€dte in gescheiterten Staaten sind eine logische Fortentwicklung der schon lange existierenden Gated Communities - StĂ€dte mit Mauern und strenger Bewachung, die die Reichen und die Schönen abschotten gegen die armen Habenichtse, die womöglich den Privilegierten mit lĂ€stiger Bettelei oder gar RaubĂŒberfĂ€llen das Leben versauern.

Das ist die Folge einer seit Jahrzehnten sich immer heftiger ausbreitenden Ungleichheit im Einkommen und Vermögen weltweit. Die PrivatstĂ€dte sind die praktische Konsequenz einer Wahrnehmungsverzerrung der Reichen und Privilegierten. Anstatt die Kluft zwischen Arm und Reich immer weiter werden zu lassen, wĂ€re ja wohl eigentlich der einfachste und praktikabelste Weg, wieder so viel Verteilungsgerechtigkeit herzustellen, dass die Armen ihr Überleben nicht durch Bettelei oder RaubĂŒberfĂ€lle sichern mĂŒssen.

Die Reichen und Privilegierten wollen mit niemandem teilen. Exklusion statt Inklusion ist ihr Credo. Die in diesen Kreisen vorherrschende apokalyptische und paranoide Grundstimmung lĂ€sst nur Lösungen im Sicherheitsbereich zu: mehr Security, noch mehr Abschottung. Es ist wieder wie im Mittelalter. Die einen können sich den Schutz hinter Stadtmauern leisten, wĂ€hrend in den «Shitholes» der gescheiterten Staaten die Menschen verhungern. Keine medizinische Versorgung und keine Sicherheit genießen. Die Enteigneten und Entrechteten außerhalb der Stadtmauern mĂŒssen sich mit kriminellen Banden arrangieren, die ihre Auffassung von «Ordnung» exekutieren.

«Das sind doch noch RandphÀnomene!», werden Sie vielleicht sagen?

Sonderwirtschaftszone Gaza

Seit der AmtseinfĂŒhrung von Donald J. Trump ins Weiße Haus hat die Idee der privaten StĂ€dte und Sonderwirtschaftszonen einen enormen Aufschwung erlebt. Denn Donald Trump ist der Vollstrecker jener Tech-Mogule um Peter Thiel, die die rasche Privatisierung der gesamten Welt energisch vorantreiben. In diesem Kontext lesen wir auch Trumps Initiative fĂŒr den Abraham-Akkord.

Die USA, Israel, die arabischen ScheichtĂŒmer, zusammen mit Marokko, bilden ein politisches BĂŒndnis. Unter dem Schirm des Abraham-Akkords gedeihen Planungen, den Gaza-Streifen in eine vollstĂ€ndig privatisierte Privatzone umzuwandeln – ohne die dort jetzt noch vegetierenden PalĂ€stinenser (9). Die PalĂ€stinenser sollen nach der Entwaffnung der Hamas entweder «freiwillig» das Land mit einer AusstandsprĂ€mie von 5.000 Dollar verlassen, oder sie werden in Internierungslager gesteckt.

Die nunmehr entvölkerte Gaza-Zone wird mit acht privaten Smart Cities neu bebaut. Dazu ein Tesla-Werk als Geschenk fĂŒr Elon Musk sowie ein hochmoderner, emissionsfreier KI-gesteuerter Mittelmeerhafen. Alles von privaten Unternehmern gefĂŒhrt. Dazu passt, dass Saudi Arabien aus dem WĂŒstensand eine ultramoderne Retortenstadt mit dem Namen Neoum stampft, die sehr gut einen hochmodernen Mittelmeerhafen gebrauchen kann. Gaza wird also auch kein Territorium Israels. Aber Israel wird Schutzgarantien fĂŒr diese Sonderwirtschaftszone ĂŒbernehmen. Überall in Nahost sollen Rechenzentren fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz entstehen.

Die Abweichung von diesem famosen Drehbuch hat nun ausgerechnet Donald Trump selber geliefert, indem er zusammen mit Israel den Iran völkerrechtswidrig und völlig unprovoziert ĂŒberfallen wollte. Was bekanntlich nicht funktionierte. Jetzt mĂŒssen die schwer gebeutelten arabischen Golf-ScheichtĂŒmer ihr Geld erst einmal fĂŒr den Wiederaufbau ihrer zerstörten Infrastruktur ausgeben, anstatt den amerikanischen Tech-Oligarchen noch mehr Kapital fĂŒr deren ambitionierte KI-Projekte zu spendieren. Unsere Freiheit wird nicht am Hindukusch verteidigt, sondern im Iran (10).

Doch wĂ€hrend die rasche Privatisierung von Nahost erst einmal eine gewisse Verzögerung erfĂ€hrt, wird als nĂ€chstes Lateinamerika politisch so umgestaltet, dass bald ĂŒberall Politiker am DrĂŒcker sind, die die Idee der Privatzonen vehement vertreten. In Honduras existiert bereits seit geraumer Zeit die Privatstadt Prospera auf dem Boden der Trauminsel RoatĂĄn (11). Nachdem die vorherige PrĂ€sidentin Xiamara Castro Prospera den Hahn abdrehen wollte, geht es jetzt unter ihrem Nachfolger Nasry Asfura munter weiter.

Nur die Regierungen von Mexiko, Brasilien, Kuba und Nicaragua stellen sich dem Ausverkauf des öffentlichen Raums noch entgegen. In Argentinien jedoch siedeln sich massenhaft Tech-Oligarchen an, allen voran Peter Thiel. Sie kaufen sich massiv im Westen Argentiniens, am Fuße der GebirgszĂŒge ein. Sie sagen völlig unverblĂŒmt: Der Dritte Weltkrieg ist lĂ€ngst im Gange. Und wir Schönen und Reichen siedeln uns jetzt dort an, wo der nukleare Overkill nicht hinkommt (12).

Wenn wir unsere Enteignung und Entrechtung noch aufhalten und beenden wollen, dann mĂŒssen wir zunĂ€chst erst einmal einen Begriff finden fĂŒr dieses scheußliche Monstrum, das jetzt so unĂŒbersehbar im Zimmer steht. Manche sagen: Das ist doch nur Kapitalismus in seiner hĂ€sslichsten Fratze! Sicher ist das der Kapitalismus in seiner rohesten, ungeschminktesten Form. Trotzdem ist diese neue Landnahme mit dem Begriff Kapitalismus nicht ausreichend charakterisiert. Andere sagen: Dies ist Tech-Faschismus (13)! Doch der Faschismus konnte nur die Öffentlichkeit zum Schweigen bringen. Vernichten konnte er die Öffentlichkeit und das Prinzip der Inklusion nicht.

Was jetzt im Gange ist, hat die Zerstörung jeder Öffentlichkeit zum Ziel. Die Vernichtung aller Errungenschaften der AufklĂ€rung. Die Vernichtung der Öffnung der Welt fĂŒr alle ErdenbĂŒrger. Das konnten bislang weder Turbo-Kapitalismus noch Faschismus bewirken.

Der Fortschritt von tausend Jahren Fortschritt und HumanitĂ€t soll geschreddert werden. Mit anderen Worten: Es soll wieder werden wie im frĂŒhen Mittelalter. Darum schlage ich den Begriff «Neuer Feudalismus» vor, um diesen verderblichen Trend zu benennen. Um den Stier endlich an den Hörnern zu packen.

Quellen und Anmerkungen:

(1) https://asiatimes.com/2026/08/us-military-morale-in-the-middle-east-is-in-the-overflowing-toilet/?
(2) https://static.heritage.org/project2025/2025_MandateForLeadership_FULL.pdf
(3) Hermann Ploppa: Der Neue Feudalismus – Privatisierung, BlackRock, Plattformkapitalismus. Marburg 2025
(4) Max Chafkin: The Contratrian – Peter Thiel and the Rise of the Silicon Valley Oligarchs. New York 2021.
(5) https://substack.com/home/post/p-201782760
(6) https://www.cato-unbound.org/2009/04/13/peter-thiel/education-libertarian/
(7) https://www.youtube.com/watch?v=45o8tQMGtvU&t=286s
(8) Andreas Kemper: PrivatstĂ€dte – Labore fĂŒr einen neuen Manchesterkapitalismus. MĂŒnster 2021
(9) https://apolut.net/macht-netanjahu-die-drecksarbeit-fur-blackrock-von-hermann-ploppa/
(10) https://apolut.net/danke-iran-von-hermann-ploppa/
(11) https://www.youtube.com/watch?v=wyXOWG_VoNo
(12) https://spain.news-pravda.com/en/world/2026/08/09/22284.html
(13) Gil Duran: The Nerd Reich – Silicon Valley Fascism and the War on Democracy. New York 2026

Wenn die KI zum digitalen Vorgesetzten wird

Gut zu arbeiten, reicht möglicherweise nicht mehr aus. BeschĂ€ftigte mĂŒssen zunehmend auch dafĂŒr sorgen, dass ihre Leistung fĂŒr die digitalen Kontrollsysteme sichtbar wird. In immer mehr Unternehmen ĂŒberwachen Software und KI, wie Mitarbeiter ihren Arbeitstag verbringen, und ĂŒbersetzen die dabei gewonnenen Daten in Kennzahlen.

Erfasst werden je nach System unter anderem Verkaufsergebnisse, Tastatureingaben, Zeiten ohne erkennbare AktivitÀt oder die HÀufigkeit, mit der ein Computer in den Ruhemodus wechselt. Wie das Wall Street Journal berichtet, wissen BeschÀftigte in manchen FÀllen nicht einmal genau, wie umfassend sie beobachtet werden.

Die Verbreitung von Homeoffice und hybriden Arbeitsmodellen hat solche Kontrollinstrumente begĂŒnstigt. Doch auch mit der RĂŒckkehr vieler BeschĂ€ftigter ins BĂŒro sind sie nicht verschwunden. Im Gegenteil: KĂŒnstliche Intelligenz macht die Überwachung detaillierter und automatisierter.

Dabei kann selbst normale Arbeit zum Problem werden. Wer beispielsweise an einem Telefonat oder einem persönlichen GesprÀch teilnimmt und deshalb nicht am Computer arbeitet, kann vom System zunÀchst als «abwesend» registriert werden. Moderne Lösungen versuchen deshalb, die AktivitÀt am Rechner mit Kalenderdaten abzugleichen. Ist ein Termin eingetragen, kann die fehlende BildschirmaktivitÀt erklÀrt werden. Fehlt ein entsprechender Eintrag, könnte dieselbe Zeit hingegen als InaktivitÀt erscheinen.

Damit entsteht eine neue Form des Arbeitsdrucks: Es genĂŒgt nicht mehr unbedingt, produktiv zu sein. Die ProduktivitĂ€t muss auch ein digitales Muster hinterlassen, das der Algorithmus als solches erkennt.

Paradoxerweise kann sogar eine außergewöhnlich hohe AktivitĂ€tsquote Misstrauen auslösen. Der CEO des Anbieters Insightful, Ivan Petrovic, sagte dem Wall Street Journal, Unternehmen zielten im Durchschnitt auf eine Auslastung von etwa 60 bis 80 Prozent der Arbeitszeit. Eine dauerhaft registrierte AktivitĂ€t von 90 oder gar 100 Prozent könne deshalb eher ungewöhnlich wirken, weil sie kaum dem natĂŒrlichen Arbeitsrhythmus eines Menschen entspreche.

In diesem Zusammenhang spielen auch sogenannte «Mouse Jiggler» eine Rolle. Die kleinen GerĂ€te oder Programme bewegen den Mauszeiger kĂŒnstlich, damit der Computer keine InaktivitĂ€t registriert. Unternehmensinterne Sicherheitslösungen können solche Hilfsmittel inzwischen jedoch erkennen und blockieren.

Und die Überwachung macht vor der Nutzung kĂŒnstlicher Intelligenz nicht halt. Unternehmen interessieren sich zunehmend dafĂŒr, wie hĂ€ufig ihre BeschĂ€ftigten selbst KI-Anwendungen einsetzen. Eine Untersuchung des Unternehmens Visier unter 1.000 BeschĂ€ftigten in den USA ergab, dass 48 Prozent angaben, ihre eigene KI-Nutzung zu ĂŒbertreiben, um den Eindruck zu vermitteln, mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten.

Gleichzeitig verĂ€ndert sich die Bewertung dieser Nutzung. Denn fĂŒr Unternehmen zĂ€hlt nicht nur, ob KI eingesetzt wird, sondern auch, welche Kosten dadurch entstehen. Die Ausgaben fĂŒr sogenannte AI-Tokens werden daher zunehmend relevant. Wer besonders intensiv KI nutzt, gilt damit nicht automatisch als besonders produktiv – die Nutzung kann im Gegenteil auch als unnötiger Ressourcenverbrauch betrachtet werden.

Der alte Reflex, besonders beschĂ€ftigt auszusehen, wenn der Chef am Schreibtisch vorbeikommt, bekommt damit eine völlig neue Dimension. Heute muss der Vorgesetzte nicht mehr persönlich erscheinen. Das digitale Auge ist bereits im Computer – und beobachtet, welche Spuren der Arbeitstag hinterlĂ€sst.

Amerikas Schulden-Bazooka: Washington kauft sich Zeit – und die Welt zahlt

Amerika hat sich ĂŒber Jahre an billiges Geld gewöhnt. Nun kommt die Rechnung. Die US-Staatsschulden haben fast 40 Billionen Dollar erreicht, wĂ€hrend die Renditen langfristiger Staatsanleihen krĂ€ftig steigen. Die zehnjĂ€hrige US-Rendite liegt bei rund 4.69 Prozent, die 30-jĂ€hrige hat die Marke von fĂŒnf Prozent ĂŒberschritten – auf einem Niveau, das zuletzt vor fast zwei Jahrzehnten zu sehen war.

Das Problem ist nicht nur die schiere Höhe der Schulden. Es ist der Mechanismus dahinter: Je höher die Zinsen, desto teurer wird die Refinanzierung. Je teurer die Refinanzierung, desto grĂ¶ĂŸer der Druck auf den Staatshaushalt. Und je grĂ¶ĂŸer die Zweifel an der Haushaltsdisziplin, desto höhere Renditen verlangen die Anleger. Ein gefĂ€hrlicher Kreislauf.

Washington versucht nun, die NervositĂ€t an den AnleihenmĂ€rkten mit der großen Bazooka zu bekĂ€mpfen: Das Finanzministerium will die RĂŒckkĂ€ufe lĂ€nger laufender Staatsanleihen ab September mindestens verdoppeln. Aus maximal zwei Milliarden Dollar pro Operation sollen vier Milliarden oder mehr werden. Offiziell geht es um LiquiditĂ€tsmanagement – faktisch tritt der Staat dort als KĂ€ufer seiner eigenen Schulden auf, wo der Markt besonders nervös geworden ist.

Doch solche Maßnahmen lösen das Grundproblem nicht. Sie können Marktspannungen dĂ€mpfen, aber keine strukturellen Defizite beseitigen. Das eigentliche VersĂ€umnis liegt darin, dass Washington ĂŒber Jahre immer neue Ausgaben und Schulden aufgebaut hat, wĂ€hrend die Phase des nahezu kostenlosen Geldes die Rechnung verdeckte.

Die Gefahr reicht zudem weit ĂŒber den Anleihemarkt hinaus. Die US-Staatsrendite ist ein Referenzpunkt fĂŒr praktisch alle Vermögenswerte. Steigen die sicheren Renditen, mĂŒssen Aktien mehr Ertrag versprechen. Das setzt besonders hoch bewertete Technologiewerte unter Druck.

Außerdem haben sich die USA seit dem Ende des Systems der fixen Wechselkurse in den 1970er Jahren durch die Petrodollars, also die Tatsache, dass Erdöl praktisch ausschließlich in Dollars gehandelt wird, kĂŒnstlich Nachfrage nach ihrer WĂ€hrung geschaffen. Auch das verschiebt das Platzen der Blase. An der Tatsache, dass die US-Schuldenwirtschaft nicht nachhaltig ist, fĂŒhrt aber auch das nicht vorbei.

Man sieht oft, dass SupermĂ€chte, die sich im Niedergang oder am Anfang des Niedergangs befinden, Schulden anhĂ€ufen oder sogar Bankrott gehen, weil sie die Ausgaben fĂŒr die weltweite PrĂ€senz nicht mehr tragen können. Die USA sind vielleicht in diesen Zyklus eingetreten.

Wer steht besser da? Nach EinschĂ€tzung von Capital Economics gehören Kanada, Schweden und die Schweiz zu den wenigen LĂ€ndern mit vergleichsweise soliden öffentlichen Finanzen und glaubwĂŒrdigeren Budgets. Sie dĂŒrften von einem weltweiten Schuldenstress weniger stark getroffen werden als hoch verschuldete Staaten. In der besonders gefĂ€hrdeten Gruppe stehen neben den USA Frankreich, Italien und Großbritannien.

Das ist die eigentliche Lehre: Die Ära, in der billiges Geld schlechte Staatsfinanzen kaschieren konnte, geht zu Ende. Wer heute solide Haushalte besitzt, hat morgen Handlungsspielraum. Wer dagegen immer neue Schulden aufnimmt, muss irgendwann feststellen, dass auch die mĂ€chtigste Regierung der Welt nicht unbegrenzt auf Kosten der Zukunft leben kann.

«Operation Blue Sky» hebt ab: Großbritannien will mit Einsatz von KI Kondensstreifen reduzieren

Ein in Großbritannien ansĂ€ssiges Konsortium will den weltweit ersten Luftraumversuch durchfĂŒhren, der darauf abzielt, Kondensstreifen – sogenannte «Contrails» – zu reduzieren. Wie die Cambridge-UniversitĂ€t berichtet, sollen diese Experimente die globale ErwĂ€rmungswirkung der Luftfahrt erheblich verringern. Die «Operation Blue Skies» wird von der britischen Regierung und deren Industriepartnern unterstĂŒtzt und will KI-gestĂŒtzte Anpassungen von Flugrouten im nordatlantischen Luftraum bewerten.

Operation Blue Skies ist ein ĂŒber 5,8 Millionen Euro schweres, 30-monatiges Programm, das mit fast 3,1 Millionen Euro vom Verkehrsministerium finanziert wird. Es umfasst zwei operative Versuche, die wĂ€hrend der Wintermonate im von NATS kontrollierten ozeanischen Luftrauozeanischen Shanwick-Luftraum, der östlichen HĂ€lfte des Nordatlantikkorridors, durchgefĂŒhrt werden sollen. NATS ist der fĂŒhrende Anbieter von Flugsicherungsdiensten in Großbritannien.

Nach Angaben der UniversitÀt soll das Programm «die betriebliche Machbarkeit und die Umweltvorteile der Anpassung der Flughöhe von Verkehrsflugzeugen bewerten, um atmosphÀrische Bedingungen zu vermeiden, die zur Bildung langlebiger, erwÀrmender Kondensstreifen beitragen».

Die UniversitĂ€t erlĂ€utert: «Kondensstreifen entstehen, wenn Wasserdampf im Abgas von DĂŒsentriebwerken in der kalten, feuchten Luft der oberen AtmosphĂ€re an Rußpartikeln und anderen Aerosolen kondensiert und gefriert. Langlebige, erwĂ€rmende Kondensstreifen halten austretende WĂ€rme zurĂŒck und machen etwa ein Drittel der gesamten Klimaauswirkungen der Luftfahrt aus.»

AtmosphĂ€rische Modellierungen wĂŒrden zeigen, dass der Shanwick-Luftraum fĂŒr etwa fĂŒnf Prozent der globalen ErwĂ€rmung durch Kondensstreifen verantwortlich sei. Ein erheblicher Teil dieser ErwĂ€rmung konzentriere sich auf die Wintersaison zwischen November und Februar. «Operation Blue Skies» werde dieses spezifische Zeitfenster ins Visier nehmen. DafĂŒr werde manKI-Modelle einsetzen, um zu ermitteln, wo und wann Eingriffe das grĂ¶ĂŸte Potenzial zur Verringerung der klimatischen Auswirkungen von Kondensstreifen hĂ€tten.

Die Versuche sollen sich laut Cambridge-UniversitĂ€t «auf geringfĂŒgige Anpassungen der Flughöhe innerhalb des regulĂ€ren Flugbetriebs konzentrieren, die ĂŒber etablierte und standardmĂ€ĂŸige KommunikationskanĂ€le der Flugsicherung (ATC) koordiniert werden». Die Testmanöver werden hauptsĂ€chlich wĂ€hrend der Wintertestfenster 2026-2027 und 2027-2028 stattfinden, mit etwa 20 bis 40 Testtagen pro Winter. Die Tests werden in Zeiten mit geringerem Flugverkehr durchgefĂŒhrt.

Neben der University of Cambridge umfasst das Konsortium von «Operation Blue» Skies Google, das Verkehrsministerium, die staatliche Wetterbehörde Met Office, NATS, Contrails.org und das Imperial College London. Die Forscher aus Cambridge und vom Imperial College werden die Ergebnisse der Versuche bewerten und angeblich «eine unabhĂ€ngige ÜberprĂŒfung der Klimaauswirkungen vornehmen».

«Die Vermeidung von Kondensstreifen könnte die globalen Klimaauswirkungen der Luftfahrt drastisch reduzieren, bei minimalen Kosten fĂŒr Passagiere und Unternehmen. â€čOperation Blue Skies» ist ein großer Schritt nach vorn in diesem Prozess, da es die FĂ€higkeit des Vereinigten Königreichs testen wird, die Kondensstreifenbildung in einem gesamten Luftraum und unter realen Bedingungen zu reduzieren. Es ist ein spannender Schritt beim Aufbau einer nachhaltigeren Luftfahrtindustrie», erklĂ€rte Regius-Professor fĂŒr Ingenieurwissenschaften an der UniversitĂ€t Cambridge.

Das Experiment sei Teil der umfangreichen Investitionen der britischen Regierung in Projekte «zur Dekarbonisierung» der Luftfahrt. Diese habe zum Beispiel 255 Millionen Euro in die Förderung der heimischen Produktion von grĂŒnem Treibstoff investiert, um Emissionen aus dem Flugverkehr zu senken und gleichzeitig Wachstum zu fördern und grĂŒne ArbeitsplĂ€tze zu schaffen.

Keir Mather, Minister fĂŒr Luftfahrt, Seeverkehr und Fracht zeigte sich ebenfalls begeistert, er sagte: «Dies ist eine Weltpremiere, und britischer Erfindergeist geht dabei voran. Indem wir kleine Anpassungen an Flugrouten ĂŒber dem Atlantik testen, können wir die von Flugzeugen hinterlassenen Kondensstreifen reduzieren.»

Kommentar Transition News:

Angesichts der teilnehmenden Projektpartner lĂ€sst die «Operation Blue Skies» nichts Gutes erwarten. Die staatliche Wetteragentur Met Office wurde bereits mehrfach verdĂ€chtigt, im Sinne des Klima-Hypes Temperaturen frei erfunden zu haben. Und das Imperial College London heizte mit seinen unglaubwĂŒrdigen SchĂ€tzungen zur Wirksamkeit von Corona-Maßnahmen die «Pandemie» an. Sinnvoller wĂ€re es zudem, die britische Regierung wĂŒrde sich auf die Auswirkungen von Wetter- und Klimamanipulationen konzentrieren, die in den letzten Jahren extrem zugenommen haben.


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Feed Titel: Verfassungsblog


Pro bono Lawyers to the Rescue

Civil society organizations (CSOs) in Europe are operating under pressing conditions, from dwindling funding to SLAPPs to the general erosion of civic space. This threatens their core function in sustaining democracy and protecting the human rights of vulnerable groups. Recent events in Ceuta serve as an example: the mass crossing of asylum seekers into the Spanish territory showed the fault lines of European solidarity as political leaders called for Spain’s suspension from the Schengen cooperation – despite the solidarity mechanisms introduced by the EU’s Pact on Migration and Asylum to respond to such events. This left many CSOs with the task of mitigating a looming humanitarian and political crisis as local reception centres and legal processing capabilities were overwhelmed.

The EU’s Civil Society Strategy introduces pro bono lawyers as partners who will help CSOs survive these and other challenges. However, the Strategy does not impose on them any of the accountability, transparency, or independence criteria that civil society are required to meet. Drawing on our research on pro bono practice around the globe, we argue that treating commercial firms as civil society’s guardians without specific accountability constraints is riskier than the Strategy’s “partnership” framing suggests. The pro bono support should at least be subject to further requirements ensuring transparency regarding its scope and distribution, disclosure of any potential or existing conflicts of interest between commercial clients and the respective CSOs, and, finally, continuity of support, such that the pledged representation continues even when doing so is no longer politically convenient or commercially beneficial.

Strategy for Civil Society and Pro Bono Lawyers

When the European Commission published its long-awaited Strategy for Civil Society as part of the European Democracy Shield in November 2025, most of the attention went to what its campaigners for years had asked for: a new Civil Society Platform, a knowledge hub on civic space, and a significant funding boost through the AgoraEU programme. Tucked inside this architecture, however, is another commitment. The Commission pledges (see 4.1) to connect communities of pro bono lawyers with civil society organisations across sectors, framing them as a resource and partners CSOs can draw on to navigate an increasingly hostile legal and administrative environment in Europe.

It is easy to see why. CSOs facing existential legal and political threats often cannot afford counsel, and pro bono practice among large commercial law firms has grown into a genuinely significant source of free legal capacity in Europe over the last two decades. The Strategy justifies the turn to the private legal profession’s public services with their possession of “necessary financial means, but also (
) specific skills and expertise” to navigate the current political environment. Framing these firms as partners for civil society sounds like an unambiguous good idea.

The Commission’s own text sets out ten guiding principles that are meant to govern its dialogue with civil society: partnership, transparency, representation, inclusivity, accountability, resourcing, safety among them. CSOs, in other words, are asked to accept a dense grid of expectations about legitimacy and accountability before they are recognised as valid interlocutors. However, on a closer inspection, the Strategy does not apply the same principles to pro bono lawyers. Many of them are employed by firms that simultaneously represent the states, corporations and oligarchs that civil society is often litigating against, are handed the role of saviour with none of that scrutiny attached. The Strategy does not ask who these firms are accountable to, how independent their commitment is from their paying client base, or what happens when that commitment becomes inconvenient. As even sympathetic reviewers of the Strategy have noted, the pro bono provisions are, at best, a promising but limited gesture rather than a thought-through policy.

A Pluralist European Society

This silence becomes more consequential when read alongside the CJEU’s landmark April 2026 judgment finding a breach of Article 2 TEU, which prompted the question in a recent Verfassungsblog symposium: what is European society, and who gets to define it? If European society is constituted by whoever is recognised as a legitimate co-interpreter of its values, e.g., the Court through judgments, the Commission through policy, civil society through mobilisation and advocacy, then a Strategy that installs big law pro bono as one of civil society’s structural partners is not a neutral administrative solution. It is an act of boundary-drawing about who belongs inside the circle that gets to sustain European civic life.

In the debate, Piep’s post on “red (funding) lines” reaches this boundary-drawing problem from the opposite direction. Piep reads the Court’s insistence that European society is constituted by pluralism as placing a limit on the Commission’s own funding practice: if pluralism is what the concept protects, then a funding regime that has historically rewarded transnational, integration-friendly organisations over more regional or critical ones sits uneasily with the value the Court just anchored in EU law.

Our argument is the mirror image of that risk. Where Piep worries the Strategy’s funding architecture may exclude too much, the pro bono provisions show the same Strategy including too easily when admitting commercial law firms into civil society support without any of the values-screening or accountability the Commission applies to civil society. Read together, the two arguments suggest the Strategy is not operating with one coherent boundary for European civil society at all, but with two inconsistent ones: a tightly monitored gate for whom it funds, and unbarred access for whom it recruits to protect. A Strategy built on pluralism should make the Commission just as wary of the second failure as the first.

What the Partnership Framing Leaves Out

Three findings from our own research on Big Law pro bono practice suggest why that reflexivity matters. First, the Strategy does not consider the power imbalance the dependency on such support would establish between the benefactors and their beneficiaries. Without regulations to govern pro bono commitments, CSOs must count on the goodwill – and self-interest – of private actors for the provision of critical services. Pro bono, though “for the common good,” is rarely offered for purely altruistic reasons. This should spark concern over potential selectivity in beneficiaries, as commercial law firms may favour large NGOs with non-politically controversial issue areas that do not compromise their brand safety or their contracts with commercial clients. Vice versa, CSOs engaged in more confrontational activities or sensitive issues may be passed over or find themselves having to sanitize their advocacy strategies to receive pro bono support. In short, pro bono-partnerships may not sufficiently cover the structural funding gaps that CSOs face, working best as an addition to state support rather than a solution to its scarcity.

Second, such partnerships do not necessarily satisfy the legal needs of all CSOs and the individuals they serve. The intended pro bono partners, which the Strategy invokes by highlighting the services of global pro bono clearinghouse PILnet, are commercial lawyers in big international firms: Big Law. By drawing on the skills and experience of their core business, not to mention the resources from commercial clients, they are well-suited to support large, commercialized NGOs in navigating the complex legislative landscape across Europe. But this expertise does not necessarily match the skills needed by grassroots CSOs operating at the local level, and their activities may also rely on specialized knowledge of environmental law, asylum law, and other human rights-related legal fields that the average commercial lawyer has little experience with.

Third, and ultimately, it is important to remember that the primary aim of commercial law firms is to provide legal services to commercial clients. It is unlikely that they would accept pro bono cases that would put them at odds with paying clients or jeopardize their core business. This much was evident when several major US law firms scaled back their pro bono engagement in response to President Donald Trump sanctioning them through executive orders. The firms’ capitulation left their usual beneficiaries – asylum seekers, transgender individuals, and other members of vulnerable groups and the CSOs that support them – scrambling to cover the gaps in funding and legal aid. We highlight this example because it calls into question the reliability of commercial pro bono commitment in the face of political pressure.

A Saviour Without Safeguard

None of this is an argument against pro bono support for European civil society: our research suggests it can be genuinely valuable when well-executed. And a framework for such partnership already exists. PILnet, as mentioned in the Strategy, has connected hundreds of CSOs with pro bono partners, providing the infrastructure to support European civil society the way the Commission envisions. Indeed, the work to identify protection gaps left by the EU’s new asylum regime and offer pro bono support throughout the asylum procedure has already begun. This capacity can and should be used to prevent crises like the one happening in Ceuta from being repeated.

Our argument is that “partnership” with pro bono lawyers is not self-executing, and that the Commission’s Strategy has adopted the word without defining its conditions. At minimum, an accountable version of this policy would require: transparency regarding the volume and distribution of pro bono support, so gaps and dependencies are visible; disclosure of conflicts between a firm’s commercial client base and the CSOs it represents pro bono; and some continuity mechanism ensuring that support pledged to organizations providing critical support to vulnerable groups or facing legal attack through SLAPPs cannot be quietly withdrawn the moment it becomes politically inconvenient.

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Hoffnungsanker im Paradigmenwechsel

Bei dem aktuellen Entwurf des Reformgesetzes zum Nachrichtendienstrecht stehen die Aufweichung des Trennungsgebots und die beabsichtigten aktionellen Befugnisse der Dienste sowie Sonderregelungen fĂŒr den Spannungs- und Verteidigungsfall im Fokus (siehe den Beitrag von Anna Höning). Der Entwurf enthĂ€lt aber noch in anderer Hinsicht GrundsĂ€tzliches: eine Neuordnung der nachrichtendienstlichen Kontrollarchitektur durch den Ausbau der ZustĂ€ndigkeit des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats. Diese erweiterte verfahrensrechtliche Sicherung kann aber nur zum Teil die Erweiterungen der Befugnisse fĂŒr die Nachrichtendienste kompensieren, die in vielerlei Hinsicht einen Paradigmenwechsel darstellen. Ob diese starke verfahrensrechtliche Komponente ausreichend ist, um dem Entwurf zur VerfassungskonformitĂ€t zu verhelfen, ist daher fraglich.

Deutschland hat eine komplexe nachrichtendienstliche Kontrollarchitektur

An der Kontrolle der Nachrichtendienste sind in Deutschland zahlreiche Akteure mit sich zum Teil ĂŒberschneidenden ZustĂ€ndigkeiten beteiligt. Unternimmt man den Versuch einer systematischen Gliederung, kann man vier SĂ€ulen unterscheiden: die exekutive, die parlamentarische, die gerichtliche und quasi-gerichtliche sowie die öffentliche Kontrolle (nĂ€her hierzu Löffelmann/Zöller, Nachrichtendienstrecht, 2. Auflage 2025, S. 284 ff.).

Exekutive Kontrolle wird durch die den Diensten ĂŒbergeordneten Fachressorts im Wege der Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht vor allem durch den Erlass von Dienstvorschriften, Weisungen, in Gestalt von Berichtspflichten und im Falle des BND durch das Auftragsprofil der Bundesregierung ausgeĂŒbt. Es handelt sich um ein sehr engmaschiges, im öffentlichen und sicherheitspolitischen Diskurs stark unterschĂ€tztes Kontrollinstrument. Als Bundesoberbehörden fallen die Dienste zudem in die ZustĂ€ndigkeit der Bundesbeauftragten fĂŒr den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Parlamentarisch werden die Nachrichtendienste in erster Linie durch legislative AktivitĂ€t kontrolliert: Mithilfe von Gesetzen soll nachrichtendienstliches Handeln eingehegt werden. Außerdem ist dort zentraler Akteur das Parlamentarische Kontrollgremium, welches nicht unmittelbar das operative Handeln der Nachrichtendienste, sondern die politische Verantwortlichkeit der Bundesregierung fĂŒr dieses kontrolliert (vgl. Art. 45d Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 PKGrG). Nachrichtendienstliches Handeln kann ferner durch die davon betroffenen Personen im Wege vorbeugenden und nachtrĂ€glichen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten angegriffen werden und ist gelegentlich auch Gegenstand von Straf- und Zivilverfahren. Aufgrund der klandestinen Natur solchen Handelns und eingeschrĂ€nkter Benachrichtigungspflichten stĂ¶ĂŸt diese Form der Kontrolle an faktische Grenzen. FĂŒr Maßnahmen der TelekommunikationsĂŒberwachung nach dem G 10 ist der Rechtsweg vor einer Benachrichtigung der ĂŒberwachten Personen ausdrĂŒcklich ausgeschlossen (§ 13 G 10). Hinzu kommt die unabhĂ€ngige Vorabkontrolle.

Der öffentlichen Kontrolle dienen unter anderem presserechtliche und archivrechtliche sowie datenschutzrechtliche AuskunftsansprĂŒche (§ 15 BVerfSchG, § 9 BNDG, § 50 MADG). Bei einer Gesamtbetrachtung gibt es bei den deutschen Nachrichtendiensten – auch im VerhĂ€ltnis zu anderen Bereichen des Sicherheitsrechts und im internationalen Vergleich – kaum ein Zuwenig an Kontrolle. Das Problem ist die UnĂŒbersichtlichkeit der Kontrollarchitektur, dazu spĂ€ter mehr.

Die unabhÀngige Vorabkontrolle als verfassungsrechtliches Gebot bei schweren Grundrechtseingriffen

Angesichts der nur eingeschrĂ€nkten nachtrĂ€glichen Rechtsschutzmöglichkeiten ist das wichtigste Kontrollinstrument die Vorabkontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen durch eine unabhĂ€ngige und neutrale Instanz. Vorbild hierfĂŒr ist der Richtervorbehalt, der fĂŒr Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht verfassungsunmittelbar verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gedanken sukzessive aus VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitserwĂ€gungen abgeleitet auf schwere Eingriffe in andere Grundrechte ĂŒbertragen. Es fordert dabei nicht zwingend eine gerichtliche, aber doch gerichtsĂ€hnliche Kontrolle (ausf. zur Thematik Höning 2024). FĂŒr Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG stellen die G 10-Kommissionen auf Bundes- und LĂ€nderebene ein solches Instrument der Vorabkontrolle dar. Ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG war ursprĂŒnglich Surrogat fĂŒr den expliziten Ausschluss des regulĂ€ren Zugangs zu den Fachgerichten bei G 10-Maßnahmen. Unter anderem weil die Mitglieder der G 10-Kommissionen nur auf ehrenamtlicher Basis tĂ€tig sind, wurde in der Vergangenheit Kritik an der ProfessionalitĂ€t und EffektivitĂ€t ihrer KontrolltĂ€tigkeit geĂŒbt. FĂŒr Maßnahmen der strategischen Ausland-FernmeldeaufklĂ€rung des BND entwickelte das Bundesverfassungsgericht zudem in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2020 nach dem Vorbild des britischen Kontrollsystems dezidierte Vorgaben zu einer lĂŒckenlosen Vorab- und Verlaufskontrolle durch ein unabhĂ€ngiges und neutrales Organ (BVerfG, 1 BvR 2835/17, Rn. 272 ff.). Der Gesetzgeber setzte die Vorgaben des Gerichts um, indem er 2021 den UnabhĂ€ngigen Kontrollrat etablierte (§§ 40 ff. BNDG): Dabei ging der Gesetzgeber gleich in mehrfacher Hinsicht – etwa bei der hochrangigen Besetzung durch sechs vormalige Bundesrichter – ĂŒber die verfassungsgerichtlichen Vorgaben hinaus. Der UnabhĂ€ngige Kontrollrat besteht aus zwei komplementĂ€ren Teilorganen, dem gerichtsĂ€hnlichen und dem administrativen Kontrollorgan, die gemeinsam eine umfassende Kontrolle der technischen AufklĂ€rungsmaßnahmen des BND gewĂ€hrleisten sollen. Das gerichtsĂ€hnliche Teilorgan muss Maßnahmen der technischen AufklĂ€rung vorab genehmigen, das administrative Teilorgan ĂŒberwacht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die RechtmĂ€ĂŸigkeit der weiteren Verarbeitung der erlangten Daten. Als oberste Bundesbehörde ist der Kontrollrat dem BND ĂŒber- und den aufsichtfĂŒhrenden Ressorts gleichgeordnet und verfĂŒgt ĂŒber einen eigenen Haushalt. Der Kontrollrat gilt nicht als dritte Stelle im Sinne der Third Party Rule und besitzt gegenĂŒber dem BND umfassende Informationsrechte.

DoppelzustÀndigkeiten, Kompetenzkonflikte und Verantwortungsdiffusion

An der aktuellen Kontrollarchitektur wird kritisiert, dass die Vielzahl der zustĂ€ndigen Kontrolleure DoppelzustĂ€ndigkeiten, Kompetenzkonflikte und Verantwortungsdiffusion hervorrufe. Besonders deutlich wird das im VerhĂ€ltnis von G 10-Kommission, UnabhĂ€ngigem Kontrollrat und Bundesbeauftragter fĂŒr den Datenschutz. FĂŒr die G 10-Kommission des Bundes stellte der Gesetzgeber mit der EinfĂŒgung des § 28 Abs. 2 S. 2 BVerfSchG (§ 26a Abs. 2 S. 2 BVerfSchG a.F.) deren vorrangige ZustĂ€ndigkeit klar. Ein anderes prominentes Beispiel fĂŒr solche Konflikte ist eine Klage der Bundesbeauftragten fĂŒr Datenschutz gegen den BND auf Einsichtnahme in Daten zu AufklĂ€rungsmaßnahmen, die der UnabhĂ€ngige Kontrollrat genehmigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit seiner Entscheidung vom 4. MĂ€rz 2026 diese Klage ab (BVerwG, 6 A 2.24). ZustĂ€ndigkeitskollisionen gibt es auch bei der strategischen FernmeldeaufklĂ€rung des BND. FĂŒr Maßnahmen der Inland-Ausland-AufklĂ€rung nach § 5 G 10 ist die G 10-Kommission zustĂ€ndig, fĂŒr solche der Ausland-Ausland-AufklĂ€rung nach §§ 19 ff. BNDG der UnabhĂ€ngige Kontrollrat, obwohl beide Maßnahmen in technischer Hinsicht eng miteinander verknĂŒpft sind – ihre Behandlung in separaten Regelungsregimen lĂ€sst sich nur historisch erklĂ€ren. Rechtlich problematisch ist aber auch der Zuschnitt der G 10-Kommissionen. In seiner Entscheidung zu strategischen Überwachungsmaßnahmen des BND vom 8. Oktober 2024 griff das Bundesverfassungsgericht die erwĂ€hnte Kritik an der G 10-Kommission auf und monierte, dass der Kommission der nötige gerichtsĂ€hnliche Zuschnitt fehle (BVerfG, 1 BvR 1743/16 u.a., Rn. 170 ff.). Auch das war ein Anlass fĂŒr die aktuelle Reform. Der Gesetzgeber hĂ€tte die G 10-Kommission freilich alternativ ertĂŒchtigen können. Kritisiert wurden in der Vergangenheit ferner die hochrangige personelle Ausstattung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats und das dortige aufwĂ€ndige Verfahren bei zugleich begrenzten PrĂŒfungskompetenzen. Zum Vergleich: In den meisten anderen Bereichen des Sicherheitsrechts werden eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen von Richtern der Richtereingangsbesoldungsstufe R 1 ĂŒberprĂŒft. Rein statusmĂ€ĂŸig stellt allein das gerichtsĂ€hnliche Organ des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats ein vierundvierzigmal potenteres (und kostspieligeres) Instrument dar. Hinzu kommen zahlreiche Initiativen zur StĂ€rkung der parlamentarischen Kontrolle (vgl. etwa BT-Drs. 19/19502, 19/19509, 19/26221, 19/26120; Dietrich, ZRP 2014, 205 ff.). Bei alledem zeigt sich ein breiter gesetzgeberischer Spielraum fĂŒr die Ausgestaltung der Kontrollarchitektur.

Der aktuelle Gesetzentwurf stellt den Kontrollrat in den Mittelpunkt der Vorabkontrolle

Der aktuelle Gesetzentwurf unternimmt den begrĂŒĂŸenswerten Versuch, die unĂŒbersichtliche Kontrolllandschaft in Teilen zu glĂ€tten. Dem UnabhĂ€ngigen Kontrollrat kommt dabei eine integrative Funktion zu. De lege ferenda soll er fĂŒr die prĂ€ventive Kontrolle aller in besonderem Maße eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen sowohl des BND (§ 97 Abs. 1 BNDG-E) als auch des BfV (§ 34 BVerfSchG-E) zustĂ€ndig sein. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten wird die AlleinzustĂ€ndigkeit des Kontrollrats fĂŒr die operativen Maßnahmen dieser Dienste klargestellt (§ 3 Abs. 1 UKRatG-E); die Bundesbeauftragte bleibt zustĂ€ndig fĂŒr deren administrative Datenhaltung (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG-E, § 98 Abs. 2 BNDG-E). Die G 10-Kommission wird abgeschafft (Artikel 23 Ziff. 3). Außerdem ist der Kontrollrat unter anderem einzubinden bei der Erprobung unbenannter nachrichtendienstlicher Mittel (§ 16 Abs. 4 S. 4 BVerfSchG-E, § 97 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 BNDG-E), der Fassung des Katalogs nachrichtendienstlicher Mittel in der entsprechenden Dienstvorschrift des BND (§ 97 Abs. 3 Nr. 6 BNDG-E), bei Ausnahmen von der Benachrichtigung Betroffener (§ 35 Abs. 5 BVerfSchG-E, § 100 Abs. 4 S. 2, § 101 Abs. 2 BNDG-E) sowie bei den neuen „Schutzmaßnahmen“ des BfV (§ 60 Abs. 2, 4 S. 2 BVerfSchG-E) und „erweiterten nachrichtendienstlichen Mitteln“ des BND (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 50 BNDG-E). Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist die Kontrolldichte eingeschrĂ€nkt, so entfĂ€llt zum Beispiel im Verteidigungsfall die Vorabkontrolle beim BND (§ 132 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BNDG-E); Benachrichtigungspflichten werden bereits im Spannungsfall ausgesetzt (§ 132 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BNDG-E, § 75 Abs. 4 BVerfSchG-E). Die bislang in den §§ 40 bis 58 BNDG enthaltenen Regelungen zur institutionellen Verfassung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats werden weiter ausgebaut und in ein eigenes Gesetz, das UKRatG, ĂŒberfĂŒhrt (Artikel 3). Die Besetzung des gerichtsĂ€hnlichen Kontrollorgans wird auf neun Mitglieder erweitert (§ 14 Abs. 1 S. 1 UKRatG-E). KĂŒnftig können nicht nur Bundesrichter, sondern auch BundesanwĂ€lte, Beamte einer obersten Bundesbehörde der Besoldungsgruppe B 6 und ehemalige Mitglieder der G 10-Kommision des Bundes zu Kontrollbeauftragten bestellt werden (§ 14 Abs. 2 UKRatG). Die Verankerung der letztgenannten Lex G 10 dĂŒrfte mit politischen und personellen Kompromissen bei der Abschaffung der G 10-Kommission zu tun haben. Die originĂ€re gerichtliche ex post-Kontrolle wird bei TelekommunikationsĂŒberwachungsmaßnahmen des BND ausgeschlossen (§ 103 BNDG-E). Die Benachrichtigung betroffener Personen ist fĂŒr den BND generell nur bei einem Inlandsbezug erforderlich (§ 100 Abs. 3 BNDG-E). Bei den Auskunftsrechten betroffener Personen geht das Ersatzauskunftsrecht von der Bundesbeauftragten auf den Kontrollrat ĂŒber (§ 70 Abs. 4 BVerfSchG-E, § 102 Abs. 5 BNDG-E). Neu hinzu kommt zudem ein Beschwerderecht zum Kontrollrat (§ 69 Abs. 1 und 2 BVerfSchG-E, § 38 UKRatG-E).

Reicht die StÀrkung der Vorabkontrolle?

FĂŒr sich betrachtet ist die Reform der Kontrollarchitektur schlĂŒssig und dĂŒrfte auch mit Blick auf die einzelnen KontrollgegenstĂ€nde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Dass nach der grundsĂ€tzlichen Weichenstellung mit der Etablierung des UnabhĂ€ngigen Kontrollrats 2021 dieser die Aufgaben der Vorabkontrolle ĂŒbernimmt, macht viel Sinn. Eine ressourcenschonendere und zugleich legitimationsstarke Lösung wĂ€re allerdings auch ein klassischer Richtervorbehalt gewesen. Diesen Weg geht weiterhin (mit Ausnahme der TelekommunikationsĂŒberwachung, Artikel 5 Ziff. 5 lit. b, Ziff. 6 lit. b) das bereits 2025 novellierte MADG, das die TĂ€tigkeit des MilitĂ€rischen Abschirmdienstes – des Verfassungsschutzes der Bundeswehr – regelt. Die LĂ€nder verfolgen ganz unterschiedliche KontrollansĂ€tze, von einer ErtĂŒchtigung der G 10-Kommissionen ĂŒber gerichtliche ZustĂ€ndigkeiten und unabhĂ€ngige Gremien bis hin zu hybriden Modellen. Das fundamentale Problem der Fragmentierung des Nachrichtendienstrechts wird also durch den Umbau der Kontrolle auf Bundesebene nur teilweise gelöst. Die zentrale Problematik des gegenstĂ€ndlichen Entwurfs ist allerdings nicht die Kontrollarchitektur, sondern der in vielerlei Hinsicht paradigmatische Befugniszuwachs der Dienste. Mit der umfangreichen Etablierung aktioneller Befugnisse wird das Trennungsgebot aufgeweicht und verfassungsrechtliches Neuland betreten. Denn der Umstand, dass die Dienste ĂŒber keine „operativen Anschlussbefugnisse“ verfĂŒgen, war bisher ein maßgeblicher Grund dafĂŒr, ihnen weitreichende AufklĂ€rungsbefugnisse im Gefahrenvorfeld zuzugestehen. Der Zuwachs solcher und anderer Befugnisse kann zwar durch die StĂ€rkung verfahrensrechtlicher Sicherungen, wie sie der Entwurf verfolgt, teilweise abgefedert werden. Allerdings liegt darin ein erhebliches verfassungs- und konventionsrechtliches Risiko. Problematisch sind zudem die Öffnungsklauseln: Sie erlauben den Einsatz von Befugnissen, die das Gesetz nicht benennt, und schwĂ€chen damit die parlamentarische Definitionsmacht ĂŒber das rechtliche Korsett der Dienste. Nach § 16 Abs. 4 BVerfSchG-E und § 19 Abs. 1 BNDG-E dĂŒrfen gesetzlich nicht geregelte nachrichtendienstliche Mittel fĂŒr eine Dauer von bis zu vier Jahren erprobt werden. Das ist – trotz der erforderlichen Einbindung des Kontrollrats – eine SelbstermĂ€chtigung der Exekutive unter Umgehung des Parlaments. Aus einer pragmatischen Perspektive ist die dadurch erreichte FlexibilitĂ€t durchaus wĂŒnschenswert. Parlamentarische Legitimation sollte aber nicht auf dem Altar der Pragmatik geopfert werden.

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Constitutional Politics in Action – Part II

In August 2026, the Hungarian Constitutional Court (CC) rejected (here and here) the petitions challenging the Sixteenth and Seventeenth Amendments to the Fundamental Law. The petitions concerned the dismantling of the public-interest asset management foundations performing public duty, the termination of the mandate of the President of the Republic, the introduction of an age limit affecting sitting CC judges, and limits on eligibility for parliamentary office. In each case, the Court held that the petition, although framed in terms of procedural or public-law invalidity, in substance sought a prohibited substantive review of a constitutional amendment. The decisions prompted extensive separate opinions. The dissenters developed arguments closely aligned with those of the petitioners, while several concurring judges accepted the Court’s restrictive understanding of its powers but nevertheless expressed substantive objections to the reconstruction measures.

An earlier analysis of the petitions showed how Fidesz, after losing constitutional power, strategically reconfigured constitutional doctrine and authorities previously used against its own autocratization as constraints on democratic reconstruction. The four CC decisions show a positional reversal within constitutional adjudication, although it appears differently across the majority and dissenting opinions. In the majority decisions (rejection) of the CC, which has been described as servants of the interests of the Orbán regime, the doctrine remains unchanged, but its effect reverses: restrictions on the review of constitutional amendments introduced by Fidesz now prevent the review of constitutional amendments adopted by the new Tisza constitutional majority. The dissenting opinions reveal the positional reversal more directly. They revive the logic of the CC’s 2012 decision, developed as creative resistance to abusive constitutional practices of the Fidesz majority, and combine it with later doctrines to argue for admitting petitions against the new majority’s constitutional amendments. The concurring opinions do not follow this move: several judges criticize the reconstruction measures substantively while maintaining the Court’s restrictive 2013 understanding of its powers and, therefore, agreeing with the rejection of the petitions.

The Court’s Doctrinal Trajectory Before 2026

The significance of this positional reversal becomes clearer against the Court’s earlier case law, which counts four key decisions.

Decision 61/2011. (VII. 13.) is a warning and procedural opening, while maintaining the feasibility of the procedural review of constitutional amendments. The case arose from constitutional amendments adopted in connection with the retroactive 98 percent tax and the restriction of the CC’s jurisdiction. While maintaining that it lacked competence to review constitutional amendments substantively, it has identified the danger of abusive constitutionalism. The Court articulated strong warnings about constitutional amendment in light of constitutional values and Hungary’s international obligations and laid out doctrinal arguments on which a more demanding approach towards constitutional amendments could later build. Nevertheless, it only accepted review of constitutional amendments on procedural grounds (public-law invalidity).

Decision 45/2012. (XII. 29.) is a decision of creative resistance against abusive constitutionalism of Fidesz. The case concerned the Transitional Provisions of the Fundamental Law (TP FL), adopted separately from the FL but declared to form part of it. This decision developed doctrine creatively to defend constraints against Fidesz’s emerging illiberal constitutional project. The Court refused to allow Parliament’s formal classification of the TP FL as “part of the Fundamental Law” to determine its constitutional status as constitutional text and examined whether it fell within the constitutional authorization under which it had been adopted. If the CC considered the self-declaration of the TP FL, it could not have reviewed and annulled parts of it because it lacked competence to review the constitution and its amendments on substantive grounds, as established in its earlier case law.

Decision 12/2013. (V. 24.) signals the self-limiting turn and accommodation of democratic backsliding. The Fourth Amendment to the FL responded to Decision 45/2012 by incorporating many contested provisions of the TP FL into the Fundamental Law and expressly limiting the CC’s review of constitutional amendments to procedural requirements. When the Fourth Amendment itself was challenged, the majority of the CC accepted this new restriction as the applicable standard in the case (which concerned its own constitutionality) and refused substantive review. Nevertheless, the majority decision added that fundamental rights, EU obligations, and international law continued to constrain constitutional and legislative action, but emphasized that this signaling position did not create an enforceable substantive limit on constitutional amendment.

The dissenting opinions maintained that another doctrinal route was nevertheless available and could have been chosen. AndrĂĄs Bragyova argued that the validity of the Fourth Amendment should be assessed under the FL as it stood when the amendment was adopted, which contained no rules on reviewing constitutional amendments. He recalled that substantive review had previously remained an interpretive question. LĂĄszlĂł Kiss likewise argued that the majority had abandoned doctrinal resources available in decisions 61/2011 and 45/2012.

Decision 22/2016 (XII. 5) means a creative facilitation of the entrenchment of backsliding. Shortly after an unsuccessful attempt to constitutionalize constitutional identity, the CC developed constitutional identity judicially in the context of EU law. This concept was subsequently incorporated into the FL. This decision therefore represents a very different use of judicial creativity from 45/2012. The Decision 45/2012 resisted the emerging illiberal constitutional project, whereas Decision 22/2016 contributed to its constitutional entrenchment.

The Majority and Concurring Opinions of the 2026 Decisions: Restrictive Continuity, Reversed Effect

The four 2026 decisions reaffirm the restrictive position consolidated in 12/2013. The CC reads Articles S(3) and 24(5) of the Fundamental Law as permitting review of constitutional amendments only for violations of the procedural requirements governing their adoption and promulgation. The petitioners argued that the Court had first to determine whether the challenged provisions were genuinely constitutional norms and thus capable of being adopted through the constitutional amendment procedure. The CC rejected this distinction. Assessing the normativity, generality, purpose, temporal effects or permissible subject matter of the challenged provisions would, in its view, require an examination of their content and therefore amount to prohibited substantive review.

The majority opinion places this conclusion within the restrictive line described above. It regards decisions 61/2011, 45/2012 and 12/2013 insofar as they support the conclusion that, after the Fourth Amendment, the scope of review is confined to procedural requirements. It does not engage with the different constitutional functions of these decisions or with the line of reasoning, emerging in 61/2011 and still visible in 12/2013, concerning substantive constitutional standards that might constrain constitutional power. Instead, it stresses that the FL contains no such binding standard that would allow the Court to conduct substantive amendment review.

This is also the safer doctrinal route for the majority. Taking the alternative suggested most clearly by PĂ©ter Polt would have required the CC to engage seriously with the petitions and to develop its doctrine creatively, as it had done in 45/2012. The paradox is evident. The CC would then have had to exercise a form of “creative resistance against abusive constitutionalism”, where abusive constitutionalism refers to measures adopted as part of democratic reconstruction. A Court that, as a body, has accommodated the OrbĂĄn regime’s illiberal constitutional project since at least 2016 would have had to confront difficult questions about the nature of that regime, the position of the new Tisza constitutional majority, the purposes of reconstruction, and the constitutional implications of the political change following the April 2026 elections. Instead, the CC chose an interpretative approach that appears more convenient in August 2026 and easier to defend.

The concurring opinions make the convenience of this position particularly visible. Several judges accept the rejection of the petitions for lack of competence while criticizing the reconstruction measures substantively. AndrĂĄs Patyi expressly distinguishes between his position as a scholar, from which perspective some of the amendments are constitutionally doubtful, and his position as a judge, in which he accepts that the CC lacks competence to review them. BalĂĄzs Schanda similarly criticizes particular reconstruction measures, including the restriction of passive suffrage and the treatment of sitting CC judges, while accepting the same jurisdictional limitation. IldikĂł Marosi HörchernĂ© invokes 45/2012’s criticism of the Fidesz majority’s amendment practices in 2011 and draws a parallel with the rapid adoption of the Sixteenth and Seventeenth Amendments by the Tisza majority. She also refers to the need for constitutional culture and to a constitutional and European minimum that a constitutional majority should not cross, implying that the new majority’s measures are raising precisely these concerns. These opinions thus place the constitutional excesses of the OrbĂĄn period and the reconstruction measures of the new majority on a similar plane, without addressing the difference between an illiberal constitutional project and measures aimed at dismantling its institutional legacy.

The Dissenting Opinions of the 2026 Decisions: Positional Reversal

The positional reversal becomes most visible in dissenting opinions. They recover doctrinal resources through which the CC could reopen the possibility of reviewing constitutional amendments, with the potential effect of preventing some of the reconstruction efforts.

Their principal resource, as in the petitions, is Decision 45/2012. The dissenting opinions argue in different ways that formal adoption as a constitutional amendment does not necessarily settle whether the challenged provisions are genuinely constitutional norms and, consequently, whether Article 24(5) excludes their review. This revives the central move of 45/2012 (creative resistance against Fidesz’s abusive constitutionalism): the Court may first examine the legal character of an act despite its formal constitutional designation. In 2012, the Court used that reasoning against the Fidesz constitutional majority; in 2026, it is invoked in support of Fidesz’s challenge to the reconstruction majority.

PĂ©ter Polt develops the reversal most clearly. He accepts that the majority’s restrictive reading of Article 24(5) is possible but argues that the CC must first determine whether the challenged provisions genuinely constitute exercises of constitution-amending power. More importantly, he places 45/2012, a decision resisting abusive constitutionalism, alongside 22/2016, which creatively facilitated authoritarian entrenchment, as examples of the CC adapting its doctrine when new constitutional circumstances required effective constitutional protection. Even though the two decisions had very different functions, Polt, like the majority opinion, disregard that difference and presents both as part of a single tradition of creative constitutional guardianship. On this reading, the CC should innovate again in 2026 – this time in a way that would protect the illiberal constitutional order against reconstruction.

Attila Horváth follows a different route. He regards the limits of Parliament’s amending competence as reviewable under Article 24(5) and goes further by invoking the historical constitution, the Holy Crown doctrine and 22/2016 constitutional identity as sources of limits on the amending power. His use of decision 22/2016 therefore differs from Polt’s: Polt uses the decision to justify renewed judicial creativity, while Horváth uses the doctrine developed in it as part of the constitutional constraints binding the new majority. In this sense, Horváth most directly carries the CC’s illiberal-era jurisprudence into the new reconstruction setting.

The positional reversal lies in the changed constitutional function of familiar arguments. Formal constitutional status should not be conclusive; jurisdiction should not be interpreted narrowly when constitutional protection is at stake; and the CC should be prepared to develop doctrine in response to a new constitutional threat. In 2011 and 2012, such arguments were deployed to preserve constitutional-democratic constraints against the Fidesz majority. In 2026, they are redeployed to constrain measures aimed at dismantling the constitutional order that Fidesz subsequently built.

The 2026 decisions reveal two forms of positional reversal. The majority leaves the restrictive 2013 doctrine intact, but its effect reverses, while the concurring opinions show how convenient that continuity is: judges can criticize reconstruction without reopening the question of jurisdiction or confronting the difference between illiberal entrenchment and democratic reconstruction. The dissenting opinions go further by reviving and recombining doctrines once used to resist Fidesz in order to argue for broader review of the new constitutional majority’s reconstruction measures.

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