Persönlichkeit ist kein Schicksal: wie wir uns Àndern können
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
Alex Karp, CEO des Datenanalyse- und Ăberwachungskonzerns Palantir, hat mit seinem 22-Punkte-Manifest, das auf sein Buch âThe Technological Republicâ zurĂŒckgeht, weit mehr vorgelegt als das weltanschauliche Bekenntnis eines exzentrischen Tech-VisionĂ€rs. Es ist der rhetorische Unterbau einer beispiellosen Verquickung von Big Tech, militĂ€rischer AufrĂŒstung und StaatsrĂ€son â und zugleich ein geschicktes Marketingdokument, das die geschĂ€ftlichen Interessen des Unternehmens und seiner GrĂŒnder in den Rang einer moralischen Mission hebt.
Der Börsenerfolg verschafft Karp eine mĂ€chtige BĂŒhne. Palantir profitiert seit Jahren von Phasen geopolitischer Unsicherheit, steigenden Verteidigungsausgaben und dem Boom der RĂŒstungs- und Ăberwachungstechnologien. Ganz im Dienst seines Herrn und Förderers Peter Thiel, Meister der aggressiven Zuspitzungen â die Vereinten Nationen und Greta Thunberg bezeichnete er als âAntichristâ â formuliert auch Karp seine Thesen mit maximalem Sendungsbewusstsein. Sie verleihen dem Manifest einen fast schon programmatischen Charakter fĂŒr eine neue, gefĂ€hrliche Symbiose aus militaristischem Staat und Tech-Kapital.
Im Manifest verdichten sich missionarischer Eifer, Machtfantasie und ökonomische Eigeninteressen zu einer politischen ErzĂ€hlung, die nach kritischer Dekonstruktion verlangt. Denn was Karp als moralische Selbstverpflichtung des Silicon Valley verkauft, ist in Wahrheit der PR-gestĂŒtzte Versuch, aus der Logik der permanenten Bedrohung ein dauerhaft profitables GeschĂ€ftsmodell zu zementieren â auf Kosten von demokratischer Kontrolle, MenschenwĂŒrde, Freiheit und ziviler Technikethik.
âSilicon Valley owes a moral debt to the country that made its rise possibleâ â schon der erste Satz setzt den Ton. Die Ingenieurselite schulde dem Land, das ihren Aufstieg ermöglicht habe, etwas. Das klingt nach Dankbarkeit und Dienst an der Nation, doch bei genauerem Hinsehen verschiebt es geschickt die Bedeutung von politischer Verantwortung. Nicht der Schutz von BĂŒrgerrechten oder die EindĂ€mmung digitaler Monopole ist gemeint; die Schuld soll durch die âaffirmative obligation to participate in the defense of the nationâ beglichen werden. Was wie eine republikanische Tugend klingt, ist in Wirklichkeit ein Aufruf, das gesamte innovative Potenzial des Silicon Valley in den Dienst der Sicherheitsapparate zu stellen â und das zu einer Zeit, in der Palantir selbst massiv von AuftrĂ€gen des US-Verteidigungsministeriums, der CIA und der gewalttĂ€tigen Einwanderungsbehörde ICE profitiert. Die Börse honoriert solche Kriegs- und ĂberwachungsauftrĂ€ge mit Kursgewinnen; der angeblich moralische Imperativ, den Karp formuliert, ist also zugleich eine profitable Investorenstory.
Besonders aufschlussreich ist Karps rebellische Polemik gegen die angebliche âTyrannei der Appsâ. Provokativ fragt er, ob das iPhone tatsĂ€chlich die gröĂte kulturelle Errungenschaft unserer Zeit sei und stellt den gesamten zivilen Innovationspfad der letzten 15 Jahre unter Ideologieverdacht.
NatĂŒrlich ist der Markt fĂŒr Verbraucher-Software gesĂ€ttigt und die fetten Jahre unbegrenzten Wachstums im werbefinanzierten Silicon Valley sind vorbei. Also wird die Krise der Tech-Konzerne kurzerhand in eine moralische Krise der Zivilisation umgedeutet. Die Produkte, die das Valley einst groĂ machten, hĂ€tten uns von den âwirklichâ groĂen Aufgaben abgelenkt: dem Bau von Waffensystemen und kĂŒnstlicher Intelligenz fĂŒr das Schlachtfeld. Dass ausgerechnet Palantir mit Plattformen wie âGothamâ und âFoundryâ daran arbeitet, solche KI-gestĂŒtzten Kriegsinstrumente an Regierungen zu verkaufen, ist kein Zufall. Kampf gegen die App-Tyrannei meint letztlich: Weg mit dem Consumer-Kapitalismus, hin zum militĂ€risch-industriellen Ăberwachungskapitalismus. Das iPhone als SĂŒndenbock â eine geschickte Finte, um die eigene UnersĂ€ttlichkeit in StaatsauftrĂ€gen zu bemĂ€nteln.
Karp bedient konsequent den Topos der gesellschaftlichen Dekadenz: Kostenlose E-Mail-Dienste seien nicht genug, eine Kultur legitimiere sich erst durch Wachstum und Sicherheit. Diese Rhetorik spaltet die Tech-Welt in weiche âSpielzeugmacherâ und harte Verteidiger der Freiheit.
Palantir wird so zum Vorzeigeunternehmen stilisiert, das dem verweichlichten Silicon Valley erst wieder Sinn gibt. Kritik an dieser Mission wird hingegen als theatralische Debatte abgetan â ein Muster, das im Text mehrfach auftaucht: Wer bei KI-Waffen nicht bloĂ die Frage stellt, wer sie baut, sondern ob sie ĂŒberhaupt gebaut werden sollten, wird als naiver Debattierer verhöhnt. Ethische Bedenken werden zur Gefahr fĂŒr die nationale Sicherheit erklĂ€rt.
Das ist nicht nur intellektuell unredlich. Es ist auch die argumentative BankrotterklĂ€rung eines Unternehmers, der eine Marktöffnung fĂŒr vollautonome Waffensysteme braucht und jede Regulierung als SchwĂ€che geiĂelt. Gleichzeitig sichert es die Marktstellung: Sobald die Logik der unausweichlichen KI-AufrĂŒstung akzeptiert wird, gibt es zu Palantir als Anbieter von Datenintegrations- und KI-Lösungen kaum noch Alternativen â das ist das eigentliche Versprechen an die Börse.
Die auĂenpolitische Agenda des Manifests ist nicht weniger radikal. Die Nachkriegsordnung mĂŒsse laut Karp rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden. Die pazifistische Orientierung Japans beschreibt er als Bedrohung fĂŒr das KrĂ€ftegleichgewicht in Asien, Deutschland wiederum als Beispiel einer gefĂ€hrlichen pazifistischen Ăberkorrektur zulasten Europas.
Man stutzt: Ein Tech-CEO, der nie in ein öffentliches Amt gewĂ€hlt wurde, fordert nichts Geringeres als eine Remilitarisierung ehemaliger AchsenmĂ€chte. Dass diese Forderung ausgerechnet vom Chef eines Unternehmens kommt, das von höheren RĂŒstungsbudgets der NATO-Partner direkt profitiert, entlarvt den Zynismus. Sicherheit wird hier nicht als politischer Zustand gedacht, sondern als Absatzmarkt. Politische Kontakte zu transatlantischen Hardlinern und das Einspeisen solcher Thesen in den sicherheitspolitischen Diskurs sind Strategie: Mehr âHard Powerâ bedeutet mehr Kunden fĂŒr Palantirs Plattformen.
Diese Logik setzt sich im gesellschaftspolitischen Teil fort. Die Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht, weg von einer Berufsarmee, klingt zunĂ€chst egalitĂ€r: Jeder soll das Risiko teilen. In Karps Lesart wird daraus jedoch eine moralische Keule, um Kritik an MilitĂ€reinsĂ€tzen zu ersticken. Man könne ĂŒber Angemessenheit von AuslandseinsĂ€tzen debattieren, aber sobald Soldaten im Feld stĂŒnden, mĂŒsse die UnterstĂŒtzung unerschĂŒtterlich sein â und das schlieĂe auch die Software ein, die sie nutzen.
Das ist eine direkte Absage an jede Form von RĂŒstungskritik sowie an demokratische oder zivilgesellschaftliche Kontrolle, verpackt in die Sorge um die Soldaten als Menschen (wo sie noch nicht durch autonome Kriegsroboter ersetzt wurden, an denen die RĂŒstungsindustrie bereits arbeitet). Doch es ist vor allem eine GarantieerklĂ€rung an seine Kunden: Palantir wird immer liefern, was der militĂ€risch-industrielle Komplex bestellt. Die Börse liebt solche Planbarkeit.
Bemerkenswert ist, wie Karp mit dem politischen Personal umspringt. Einerseits beklagt er die niedrige Bezahlung von Politikern und Beamten sowie die schonungslose Durchleuchtung ihres Privatlebens, die Talente aus der Politik fernhalte. Andererseits erklĂ€rt er die Intoleranz gegenĂŒber religiösen Ăberzeugungen in Elitekreisen zum Skandal und ruft dazu auf, denen âmehr Gnadeâ zu zeigen, die sich der Ăffentlichkeit aussetzen.
Bei aller berechtigten Kritik an einer verrohten Debatte: Hier spricht nicht der neutrale Demokratiefreund. Karp schĂŒtzt seine GeschĂ€fte, indem er jenes politökologische Milieu verteidigt, in dem Palantir operiert. Und bereitet den Boden fĂŒr kryptokatholische Propaganda Ă la Peter Thiel. Wenn Politiker mit unbefleckter Weste Mangelware werden, könnte das auch daran liegen, dass Unternehmen wie Palantir selbst an der Aushöhlung demokratischer Rechenschaftspflicht beteiligt sind, wenn sie Grenzschutzbehörden mit Software zur MassenĂŒberwachung beliefern, ohne dass gewĂ€hlte Parlamente ausreichend Einblick erhalten.
Wenn Karp bei all dem die âPsychologisierung der Politikâ und die Suche nach Seelennahrung im Politischen beklagt, dient das vor allem einem Zweck: Ablenkung. Sie delegitimiert gesellschaftliche Bewegungen, die moralische AnsprĂŒche an Politik stellen â etwa in den Bereichen BĂŒrgerrechte oder Kriegsdienstverweigerung â und stellt sie als narzisstische Selbstbespiegelung hin.
Am deutlichsten wird die Ideologie des Textes in der Eloge auf Elon Musk. Musk wird als grandioser ErzĂ€hler gefeiert, dessen Neugier und Schaffenskraft von einer hĂ€mischen Kultur erstickt werde. Karp verklĂ€rt einen MilliardĂ€r, der selbst massiv von StaatsauftrĂ€gen profitiert, zum Helden, der dem Marktversagen trotzt â eine typische Silicon-Valley-Ursprungslegende, die vergisst, dass SpaceX ohne NASA-AuftrĂ€ge kaum ĂŒberlebt hĂ€tte.
Das passt perfekt in die ErzĂ€hlung, die der Text konsequent spinnt: KĂŒhne Tech-VisionĂ€re gegen verstĂ€ndnislose Eliten, mĂ€chtige Staaten gegen dekadente Pazifisten, tatkrĂ€ftige Patrioten gegen zögerliche BĂŒrokraten. In dieser Welt gibt es nur Freunde oder Feinde und der Sieg ĂŒber den Gegner ist ein Moment des Innehaltens, nicht der Freude â was edel klingt, aber die aggressionslose Grundhaltung konterkariert, mit der Karp zuvor das gesamte Manifest bestĂŒckt hat. Im Grunde bereitet er auf den nĂ€chsten Konflikt vor, in dem Palantir wieder unverzichtbar sein wird.
Die Krönung des Textes ist der Satz: âNo other country in the history of the world has advanced progressive values more than this one.â Die USA, so Karp, böten mehr Aufstiegschancen fĂŒr Nicht-Eliten als jede andere Nation. In diesem patriotischen Bekenntnis verdichtet sich die ganze Doppelmoral: Ein Ăberwachungskapitalist, der die Daten marginalisierter Migranten an Behörden verkauft, der Echtzeit-Ăberwachung fĂŒr Polizeibehörden liefert, die von BĂŒrgerrechtsorganisationen als diskriminierend kritisiert wird, reklamiert den Fortschritt exklusiv fĂŒr sein Land. Die universalistischen Werte, von denen der Text anfangs spricht, schrumpfen auf partikulare Machtinteressen zusammen. Fortschritt heiĂt hier: die FĂ€higkeit, mit Software militĂ€rische Ăberlegenheit zu sichern.
Das epochemachende Ende des atomaren Zeitalters und der Anbruch einer neuen, auf KI gebauten Abschreckung werden als unvermeidliche Wende beschrieben. Wie passend, dass Palantir lĂ€ngst an den Systemen arbeitet, mit denen diese neue Ordnung orchestriert werden soll. Der Zynismus dieses historischen Determinismus ist atemberaubend: Kritik an KI-Waffen wird nicht etwa widerlegt, sondern in den Orkus des RĂŒckstĂ€ndigen verbannt. Wer nicht mitzieht, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt â und verliert den Anschluss an die profitabelste GeschĂ€ftschance des Jahrhunderts.
Was bleibt, ist ein Text, der als Manifest fĂŒr einen neuen digitalen Militarismus gelesen werden muss, geschrieben vom obersten VerkĂ€ufer eines Konzerns, der seine Marktmacht ungeniert mit der Moral der Nation verwechselt.
Die hohen Aktienkurse und die NÀhe zur Macht geben Karp nicht recht, sondern offenbaren die Gefahr: Wenn Tech-MilliardÀre sich als Schicksalsdeuter der Nation aufspielen, wird Technologiepolitik zu einer Frage von Freund-Feind-Denken und AktionÀrsrendite.
Die vermeintliche moralische Schuld des Silicon Valley gegenĂŒber den USA entpuppt sich so als die Schuld, die Palantir uns allen aufbĂŒrden will: blindes Vertrauen in die Logik von Ăberwachung, AufrĂŒstung und alternativloser HĂ€rte.
Gegen diesen Anspruch lohnt es sich, mit echter demokratischer Debatte zu rebellieren. Nicht gegen Apps, sondern gegen die Arroganz der neuen Kriegsgewinnler.
Wem beim Lesen der steilen Thesen des Alex Karp ĂŒbel wird, der kann nun zu einer erbaulicheren LektĂŒre greifen: der ersten Enzyklika von Papst Leo XIV. mit dem Titel âMagnifica humanitasâ ĂŒber die Bewahrung der menschlichen Person in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz. Es gehört zu den hĂŒbscheren Ironien dieser Debatte, dass derzeit ausgerechnet der Vatikan technologisch zurĂŒckhaltender argumentiert. Bei der LektĂŒre wĂŒnschen wir Peter Thiel und Alex Karp ein hohes MaĂ an religiöser Toleranz. Denn der neue Papst fordert, was den Kriegstreibern nicht schmecken wird: Eine AbrĂŒstung der KĂŒnstlichen Intelligenz, eine Besinnung auf Frieden, MenschenwĂŒrde, Freiheit, Demokratie und SolidaritĂ€t und stellt klar die Frage: In welcher Welt wollen wir leben, in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz?
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In einem 2025 veröffentlichten Forschungspapier zum Problem der popular sovereignty markieren Jack M. Balkin und Sandford Levinson, zwei profilierte US-Verfassungsrechtler, die Frage, wer âdas Volkâ ist, als eine der zentralen Fragen der VolkssouverĂ€nitĂ€t (S. 9): âConstituent power is a power of the people as sovereign. But who are âthe peopleâ who are sovereign? How are they defined and who has the power to define them? [âŠ] Do âthe peopleâ consist of every human being living within the geographical confines of a state, or are only some of these human beings part of âthe peopleâ?â Wer von den Bewohner*innen eines Landes zum Volk zĂ€hlt, zĂ€hlen darf, ist fĂŒr die verfassungsrechtliche Demokratietheorie danach eine notwendig offene und damit auch politische Frage. In Deutschland scheint dies anders zu sein. Hier wird seit ĂŒber dreieinhalb Jahrzehnten jeder VorstoĂ zur EinfĂŒhrung eines Wahlrechts fĂŒr InlĂ€nder*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (âAuslĂ€nderwahlrechtâ) mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (hier und hier) fĂŒr erledigt erklĂ€rt. Auch bei einem Ende Mai von der Fraktion Die Linke im Bundestag eingebrachten Antrag, der die EinfĂŒhrung eines Wahlrechts auf Bundesebene fĂŒr sich rechtmĂ€Ăig in Deutschland aufhaltende AuslĂ€nder*innen, die seit fĂŒnf Jahren hier leben, fordert, lieĂ der reflexhafte Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des Vorschlags aus Politik (siehe hier) und Rechtswissenschaft nicht lange auf sich warten â letzterer sogar gewĂŒrzt mit dem Zusatz âgefĂ€hrlichâ und dem notorischen Argument, dass dies selbst durch eine VerfassungsĂ€nderung nicht möglich wĂ€re, was allerdings vom Bundesverfassungsgericht so nicht entschieden wurde. Bemerkenswert ist aber diesmal dennoch, dass der Antrag ein relativ breites und interessiertes Medienecho erfahren hat (siehe u.a. hier, hier und hier). Das könnte ein erstes Anzeichen dafĂŒr sein, dass die Frage, ob auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, an Wahlen beteiligt werden können und sollen, nicht mehr einfach mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Debattenarchiv geschoben werden kann. Und das ganz zu Recht. Denn nirgends im Grundgesetz steht, dass nur deutsche Staatsangehörige wĂ€hlen dĂŒrfen. Ob auch AuslĂ€nder*innen in Deutschland wĂ€hlen dĂŒrfen, ist, das zeigt sich bei nĂ€herer Betrachtung, eine Frage der Verfassungsentwicklung: SpielrĂ€ume fĂŒr den Gesetzgeber ergeben sich daher auch ohne VerfassungsĂ€nderung.
In den Entscheidungen, die immer wieder angefĂŒhrt werden, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die EinfĂŒhrung eines recht moderaten Kommunalwahlrechts fĂŒr AuslĂ€nder*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies stĂŒtzte das Gericht entscheidend auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: âAlle Staatsgewalt geht vom Volk aus.â Dort steht freilich ebenso wenig wie in Art. 38 GG, der das Wahlrecht garantiert, etwas von deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichwohl hatte es das Gericht nicht gelten lassen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor allem das demokratische Prinzip zum Ausdruck gebracht wird, dass Staatsgewalt nicht von einem Adelsstand oder sonst irgendwie Bevorrechtigten ausgehen darf. Das Gericht entschied nach einer Gesamtschau von Vorschriften des Grundgesetzes (u.a. PrĂ€ambel, die Amtseide des BundesprĂ€sidenten (Art. 56 GG), des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG)), dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG genannte Volk das deutsche Volk sei, das sich aus der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen bilde und auf diese beschrĂ€nkt sei. Das kann man so sehen, aber der Weg dorthin fĂŒhrt eben ĂŒber eine einigermaĂen aufwendige Verfassungsinterpretation und ĂŒber Interpretationen lĂ€sst sich bekanntlich mit guten GrĂŒnden streiten. Das gilt erst recht fĂŒr den eigentlichen Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht verstieg sich damals zu der ins Staatsmetaphysische lappenden Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland âals demokratischer Staat [âŠ] nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden [kann], die TrĂ€ger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeĂŒbten Staatsgewalt istâ (BVerfGE 83, 37, 51). WĂ€re das Gericht nicht in diesen theoretischen Verrenkungen verharrt, sondern hĂ€tte den Blick in die Welt geweitet und etwa nach Neuseeland geschaut, hĂ€tte es feststellen können, dass ein demokratischer Staat auch mit Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder*innen nicht nur denkbar, sondern unproblematische RealitĂ€t sein kann. In Neuseeland können nĂ€mlich seit 1975 alle Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (permanent resident) auf allen staatlichen Ebenen wĂ€hlen, ohne dass dies zu irgendwelchen politischen Verwerfungen oder gar Staatskrisen gefĂŒhrt hĂ€tte.
Wie sich der Ausschluss vom Wahlrecht fĂŒr Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit tatsĂ€chlich auswirkt, hat das Gericht in seinen Entscheidungen von 1990 allerdings ohnehin nicht in den Blick genommen. So hatte es zwar in einer im Gesamtduktus der Entscheidungen etwas ĂŒberraschenden Wendung anerkannt, es âentspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellenâ (BVerfGE 83, 37, 52). Das Gericht zog daraus aber keine normativen Schlussfolgerungen fĂŒr die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, sondern verwies den Gesetzgeber darauf, diese Kongruenz ĂŒber eine Liberalisierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen herzustellen. Angesichts des damals Ă€uĂerst restriktiven EinbĂŒrgerungsrechts und eines fehlenden Ius soli (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch ohne deutsche Abstammung) mag dies eine noch realistische Option gewesen sein, um das sich abzeichnende ReprĂ€sentationsproblem einigermaĂen einzudĂ€mmen. Aus heutiger Perspektive muss man allerdings feststellen: Obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht liberalisiert wurde â indem ein Rechtsanspruch auf EinbĂŒrgerung und ein begrenztes Ius soli eingefĂŒhrt wurden â, ist die demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke nicht kleiner geworden. Im Gegenteil: Der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund der Staatsangehörigkeit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen ist, hat sich auf Bundesebene von ca. 7 Prozent auf ĂŒber 14 Prozent nahezu verdoppelt. Auch die letzte Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 dĂŒrfte daran nichts grundlegend Ă€ndern. Zwar sind die EinbĂŒrgerungszahlen mit der allgemeinen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit infolge der Reform krĂ€ftig angestiegen. Es spricht jedoch viel dafĂŒr, dass es sich dabei vor allem um Nachholeffekte handelte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zahl der 2025 gestellten EinbĂŒrgerungsantrĂ€ge im Vergleich zum Vorjahr schon wieder gesunken ist. Aber selbst wenn die EinbĂŒrgerungszahlen auf dem vergleichsweise hohen Niveau von ca. 300.000 EinbĂŒrgerungen pro Jahr stabil bleiben sollten, wĂŒrde es etwa 40 Jahre dauern, um die Zahl der in Deutschland lebenden AuslĂ€nder*innen nur durch EinbĂŒrgerungen von derzeit ca. 12 Millionen und einem Anteil von ca. 14 Prozent zu halbieren und damit in etwa wieder auf das Niveau von 1990 zu bringen. Dies ist auch angesichts der letzten Reform zweifelhaft, die die wirtschaftlichen und âkulturellenâ Anforderungen erheblich verschĂ€rft hat (hierzu hier, hier und hier). Dieses aus demokratischer Perspektive ohnehin schon wenig befriedigende Ergebnis wĂ€re aber ohnehin nur unter der völlig unrealistischen Annahme erreichbar, dass es wĂ€hrend dieser 40 Jahre zu keiner Nettozuwanderung von AuslĂ€nder*innen kĂ€me (trotz einiger Schwankungen lag die Nettozuwanderung in den letzten zehn Jahren im Schnitt bei ĂŒber 600.000 pro Jahr).
Die Dimension des Problems fĂŒr die Demokratie in Deutschland wird auch nochmal deutlicher, wenn man nicht nur die Gesamtzahl der etwa 14 Prozent vom Wahlrecht Ausgeschlossenen betrachtet, sondern sich vor Augen fĂŒhrt, dass es regional zu sehr unterschiedlichen Effekten kommt. So lag der AuslĂ€nderanteil bei der Bundestagswahl 2025 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin in mehr als 50 Wahlkreisen bei ĂŒber einem FĂŒnftel, in ĂŒber zehn Wahlkreisen bei ĂŒber einem Viertel und in einzelnen sogar bei fast einem Drittel (Frankfurt am Main I 33,1 %, MĂŒnchen Nord 30,4 % und Stuttgart II 30,2 %). Diese Zahlen machen deutlich, dass es lĂ€ngst nicht mehr nur um die politischen Freiheits- und Teilhaberechte der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen geht. Vielmehr stellt sich inzwischen die Frage nach der realen TragfĂ€higkeit der demokratischen ReprĂ€sentation. Die Idee der Selbst-Regierung, die ja gewĂ€hrleisten soll, dass niemand bloĂes Objekt staatlicher Herrschaft ist, verliert doch ganz erheblich an alltagspraktischer Erfahrbarkeit, wenn ĂŒber ein Viertel der Gesetzesunterworfenen nicht mal theoretisch auch Urheber*innen dieser Gesetze ist und daher von den ReprĂ€sentierenden auch nicht als solche adressiert und beachtet werden.
Es wird diesen Herausforderungen fĂŒr die reprĂ€sentative Demokratie, die ja auch noch aus anderen GrĂŒnden unter Druck steht, in keiner Weise gerecht, VorstöĂe, die dieses Demokratieproblem angehen, gebetsmĂŒhlenartig mit dem Hinweis auf ĂŒber dreiĂig Jahre alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzutun und den demokratischen Möglichkeitsraum mit dem 1992 fĂŒr EU-BĂŒrger*innen eingefĂŒhrten Kommunalwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 1 AEUV) fĂŒr ausgeschöpft zu halten. Stattdessen ist es höchste Zeit, gerade auch weil die Debatten um Migration immer mehr repressive Schlagseite haben, ĂŒber die entstandene demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke inhaltlich eine gesellschaftliche und politische Diskussion zu fĂŒhren, statt diese mit dem Verweis auf Karlsruhe immer wieder auszubremsen. Zumal das Bundesverfassungsgericht durchaus ĂŒber ein Sensorium verfĂŒgt, um grundlegende VerĂ€nderungen in den gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen auch ohne textliche VerĂ€nderungen des Grundgesetzes zu verarbeiten im Sinne eines Verfassungswandels â Stichworte sind hier u.a. die Ehe fĂŒr alle (vgl. hier), die âDritte Optionâ (vgl. hier) und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz (vgl. hier). Ob die Zeit bereits heute reif fĂŒr einen entsprechenden Verfassungswandel ist, ist natĂŒrlich schwer zu prognostizieren. DafĂŒr spricht aber, dass sich der Weg ĂŒber das Staatsangehörigkeitsrecht als nicht tragfĂ€hig zur Einhegung des ReprĂ€sentationsproblems erwiesen hat und auch absehbar nicht ist. Und anders als noch 1990 wird der Umstand, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, aus dem demokratischen Spektrum nicht mehr grundlegend in Frage gestellt (auch wenn dessen Bejahung und Gestaltung positiver ausfallen könnten; vgl. zum möglichen Verfassungswandel ausfĂŒhrlicher hier). Es erscheint jedenfalls nur schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht den Satz von 1990 wiederholen wĂŒrde, wonach (BVerfGE 83, 60, 81) âWahlen, bei denen auch AuslĂ€nder wahlberechtigt sind, [âŠ] demokratische Legitimation nicht vermitteln [können].â Vielmehr hat dieser Satz gute Chancen, einmal als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen. In der Entscheidung Dred Scott v. Sandford hatte der US-amerikanische Supreme Court 1857 befunden, dass Schwarze keine (Staats-)BĂŒrger seien. Sie wurden aus dem Staatsvolk und damit auch von der Teilhabe an der demokratischen SouverĂ€nitĂ€t hinaus-interpretiert. Heute gilt diese Entscheidung zu Recht als eine der gröĂten rassistischen Fehlentscheidungen des Supreme Court.
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Vor kurzem unterhielt ich mich mit in Deutschland geborenen Freund:innen ĂŒber Zugehörigkeit, IdentitĂ€t und StaatsbĂŒrgerschaft. SchĂŒchtern â und ein wenig stolz â erzĂ€hlte ich, dass ich gerade erst die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft erhalten hatte. Zugleich fragte ich mich, ob mich das tatsĂ€chlich zu einem gleichberechtigten Deutschen macht. Sofort entbrannte eine lebhafte Debatte. Meine Freund:innen versicherten mir charmant, dass es so etwas wie âBio-Deutscheâ gar nicht gebe â das sei ein Gespenst der Vergangenheit. Der Pass bedeute mehr als nur ein paar neue Rechte: Er mache mich zu einem vollwertigen Teil dieser Gesellschaft â rechtlich, politisch und sozial gleichgestellt. An diesem Abend schlief ich beruhigt ein, ĂŒberzeugt davon, dass wir tatsĂ€chlich derselben Gemeinschaft angehören.
Doch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nahm mir diese Gewissheit. Das Landesamt fĂŒr Einwanderung (LEA) entzog Abdallah A., einem staatenlosen PalĂ€stinenser, der seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebte, wegen zweier umstrittener Instagram-Posts die deutsche Staatsangehörigkeit. Das erschĂŒtterte mich. Dass das Verwaltungsgericht diesen Entzug im Mai 2026 nĂŒchtern bestĂ€tigte, erschĂŒtterte mich noch mehr. Wie kann es sein, dass die Meinungsfreiheit â eines der grundlegendsten Rechte ĂŒberhaupt â eingebĂŒrgerte Deutsche nicht in demselben MaĂe schĂŒtzt wie jene, die als Deutsche geboren wurden? Du kannst sagen, was du denkst, provozieren, stören â und das Grundgesetz schĂŒtzt dich. Doch tust du dasselbe als eingebĂŒrgerter Deutscher, verlierst du womöglich deinen Pass.
Abdallah wurde als staatenloser PalĂ€stinenser im Libanon geboren und zog mit zwei Monaten mit seiner Familie nach Berlin. Er lebte praktisch sein gesamtes Leben in Deutschland, ohne deutscher StaatsbĂŒrger zu sein. Im September 2025 erhielt er schlieĂlich die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft. Zwei Monate spĂ€ter entzog ihm das LEA diese wieder, mit der BegrĂŒndung, er sei âSympathisant der Terrororganisation Hamasâ.
Anlass waren zwei Bilder, die Abdallah im April 2025 â also noch vor seiner EinbĂŒrgerung â in einer Instagram-Story gepostet hatte, die nach 24 Stunden automatisch wieder verschwindet. Das erste zeigt zwei teilweise vermummte MĂ€nner in MilitĂ€rkleidung, die auf das Meer hinausblicken, mit der Bildunterschrift âHeroes of Palestineâ und einem grĂŒnen Herz. Das zweite zeigt den Hamas-MitbegrĂŒnder Scheich Ahmad Yassin zusammen mit einer palĂ€stinensischen Flagge und einem roten Herz. Das LEA folgerte daraus, Abdallah habe die Behörde ĂŒber sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung getĂ€uscht. Er sei, so die Behörde, âein Sympathisant der Terrororganisation Hamas und Teil der Propagandastruktur einer verfassungsfeindlichen und extremistischen Bewegungâ gewesen. Das Gericht stimmte zu: Er habe sich die EinbĂŒrgerung durch arglistige TĂ€uschung erschlichen, konkret durch sachlich unzutreffende ErklĂ€rungen.
Doch auf welche ErklĂ€rungen stĂŒtzt sich dieser Vorwurf eigentlich? Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 Ă€nderte sich auch das Bekenntnis, das jede antragstellende Person ablegen muss: Nun muss sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands fĂŒr das nationalsozialistische Unrechtsregime und dessen Folgen â insbesondere zum Schutz jĂŒdischen Lebens â sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot von Angriffskriegen erklĂ€ren. Hinzu kommt die bereits bestehende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur deutschen Rechts- und Werteordnung zu bekennen und zu versichern, dass man Bestrebungen gegen diese weder verfolgt noch unterstĂŒtzt hat.
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Nach Auffassung des Gerichts geht es bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband nicht nur um die Einhaltung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen. Die ErklĂ€rungen mĂŒssten daher die echte innere Ăberzeugung des Antragstellers widerspiegeln und dĂŒrften kein bloĂes Kreuzchen auf dem Formular im EinbĂŒrgerungsamt sein.
Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch, eine rechtswidrig erlangte EinbĂŒrgerung innerhalb von zehn Jahren zurĂŒckzunehmen, wenn die betroffene Person sie durch arglistige TĂ€uschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsĂ€tzlich falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben erwirkt hat, die fĂŒr die Entscheidung wesentlich waren.
FrĂŒher, wenn ich zu Hause mit meinen Geschwistern stritt, hielten sie mir manchmal vor: âAber letztes Mal hast du doch etwas anderes gesagt, letztes Mal hattest du eine andere Meinung.â Und so war es tatsĂ€chlich. Es hat mich immer gestört, fĂŒr frĂŒhere Ansichten zur Rechenschaft gezogen zu werden â ich bin ja schlieĂlich nicht in der Politik. Eines Tages stieĂ ich dann auf Emerson und dieser Satz ist mir seitdem im GedĂ€chtnis geblieben:
âA foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [âŠ] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.â
Wie kann eine Behörde oder ein Gericht anhand von zwei Social-Media-Posts in den Kopf eines Menschen blicken? An einem Tag denke ich so, an einem anderen vielleicht ganz anders â und manchmal sage ich auch einfach nicht die Wahrheit. Ist es nicht zutiefst menschlich, ab und zu eine provokante Position zu vertreten oder etwas zu sagen, nur um zu sehen, wie mein GegenĂŒber reagiert? Manchmal widersprechen wir uns, bereuen, was wir sagen â oder stehen Jahre spĂ€ter noch dazu. Und nicht selten wird uns erst spĂ€ter klar, dass dahinter Angst, Wut oder Verzweiflung standen. Menschen sind eben keine Maschinen, sondern emotionale, manchmal irrationale Wesen.
Im Verfahren erklĂ€rte Abdallah, Instagram sei fĂŒr ihn âeine Möglichkeit, mit der Welt zu kommunizieren und Kontakt aufzunehmenâ. Als PalĂ€stinenser befasse er sich âtĂ€glich in sozialen Medien mit der PalĂ€stinafrageâ und poste entsprechende Inhalte. Seine SolidaritĂ€t gelte âdem palĂ€stinensischen Volk, meinem Volk, das sehr leidetâ. Und er lehne Gewalt âals Mittel zur Lösung des Konflikts entschieden abâ. Die palĂ€stinensische Flagge stehe fĂŒr ihn âfĂŒr die Hoffnung auf eine friedliche Zukunft mit gleichen Rechten fĂŒr alle Menschen in der Regionâ.
Das Gericht lieĂ sich davon nicht ĂŒberzeugen. Offenbar kannte es Abdallahs Innenleben besser als er selbst. Seine Aussage sei, so das Gericht, ânicht geeignet, den Eindruck zu entkrĂ€ften, dass der Antragsteller die Hamas unterstĂŒtzt oder mit ihr sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen gemacht hatâ. Zudem habe er âobjektiv unrichtige ErklĂ€rungen abgegebenâ und âgewusst, dass das Bekenntnis nicht seiner inneren Ăberzeugung entsprachâ.
Welch allwissendes und ĂŒberhebliches Gericht, das sich so sicher ist, Abdallahs genaues inneres VerhĂ€ltnis zu einer derart weit gefassten ErklĂ€rung beurteilen zu können â und das auf Grundlage von zwei Instagram-Posts, die nach 24 Stunden wieder verschwunden waren.
Jeder gebĂŒrtige deutsche StaatsbĂŒrger, der zwei solche Fotos auf Instagram geteilt hĂ€tte, könnte sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Und selbst wenn das Teilen solcher Inhalte irgendwie als zivil- oder strafrechtlicher VerstoĂ zu werten wĂ€re, sollte Abdallah dafĂŒr zur Verantwortung gezogen, ja sogar verurteilt und sanktioniert werden â aber in einem ordentlichen Verfahren und als deutscher StaatsbĂŒrger.
Leider gewĂ€hrt das Grundgesetz eingebĂŒrgerten StaatsbĂŒrgern nicht denselben Schutz. Wie das Gericht selbst einrĂ€umte: âSelbst wenn die Instagram-Posts des Antragstellers vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein mögen, folgt daraus nicht, dass sie bei der PrĂŒfung der EinbĂŒrgerungsvoraussetzungen unberĂŒcksichtigt bleiben mĂŒssten.â Im Namen der StaatsrĂ€son schafft das EinbĂŒrgerungsverfahren damit andere â schĂ€rfere â Konsequenzen fĂŒr eingebĂŒrgerte StaatsbĂŒrger als fĂŒr alle anderen, die sich gleich verhalten.
Ich selbst wurde 2024 eingebĂŒrgert, nachdem ich ein Jahrzehnt in Deutschland gelebt, studiert und gearbeitet hatte. Nun frage ich mich: Muss ich meine Meinungsfreiheit vorsorglich selbst beschrĂ€nken â fĂŒr die nĂ€chsten zehn Jahre, solange meine Staatsangehörigkeit noch entzogen werden kann? Sollte ich besser schweigen ĂŒber den offenkundig völkerrechtswidrigen Krieg gegen Iran und Libanon, ĂŒber die genozidĂ€hnliche Vergeltung in Gaza? Ich fĂŒrchte um unsere Meinungsfreiheit. FĂŒr gebĂŒrtige Deutsche mag das noch abstrakt klingen. FĂŒr EingebĂŒrgerte könnte es bereits die neue RealitĂ€t sein.
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Deutschlands Selbstverpflichtung zum Schutz jĂŒdischen Lebens ist bewundernswert und historisch nachvollziehbar. Der Holocaust war ein unfassbares Verbrechen. Doch jĂŒdische Menschen waren nicht seine einzigen Opfer. Mein GroĂvater wurde von der deutschen Wehrmacht eingezogen und musste in beiden Weltkriegen kĂ€mpfen. Millionen slawische Menschen wurden getötet, eingesperrt oder zwangsrekrutiert, um fĂŒr die Sache eines anderen zu sterben. Hinzu kamen Roma und viele andere Gruppen. Wenn ĂŒberhaupt, sollte eine solche ErklĂ€rung den Schutz jedes Lebens umfassen â palĂ€stinensisches, iranisches, libanesisches, slawisches, das Leben aller Menschen. Und sie sollte, falls sie wirklich nötig ist, zuallererst von jedem Deutschen abgelegt werden â statt den Eindruck zu erwecken, Antisemitismus komme vor allem von anderswo, von uns, den EingebĂŒrgerten.
Das EinbĂŒrgerungsverfahren ist nicht der richtige Ort fĂŒr diese Debatten. Vor allem aber ist es ein Irrweg, ein politisches Bekenntnis zur EinbĂŒrgerungsvoraussetzung zu machen. Was Deutschlands Verantwortung â wie die jedes anderen Staates â wirklich verlangt, ist der Schutz der WĂŒrde und der Menschenrechte jedes Einzelnen, aller Völker. Das könnte die StaatsrĂ€son sein. Und tatsĂ€chlich steht sie bereits genau so im Grundgesetz: der Schutz der MenschenwĂŒrde aller.
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von JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin
Der Titel sagt bereits viel aus: Der Dokumentarfilm â80 angry journalistsâ handelt, nun ja, von 80 wĂŒtenden Journalist*innen. Die Dokumentation erzĂ€hlt die Geschichte der ehemaligen Angestellten des ungarischen Nachrichtenportals Index â Ende der 2010er Jahre noch das letzte groĂe unabhĂ€ngige Medium in OrbĂĄns Ungarn. 2020 fiel dann auch Index: Nachdem der Chefredakteur mit fadenscheinigen BegrĂŒndungen entlassen wurde, trat die Redaktion geschlossen zurĂŒck. Doch sie gab nicht auf. Nur wenige Monate â und einige konspirative Treffen spĂ€ter â grĂŒndete sie Telex â eine Medienplattform, die in die FuĂstapfen von Index treten sollte. Der Dokumentarfilm verfolgt diese Geschichte hautnah â AndrĂĄs Földes, Regisseur, Protagonist und einer der Entlassenen, dokumentiert die Ereignisse in einer Art Video-Tagebuch. Der Film zeigt exemplarisch, wie OrbĂĄns Regime die Medienlandschaft nicht (nur) durch Verbote, sondern durch finanzielle Steuerungsmechanismen unter Kontrolle bringen wollte. Und so ist die Person, die letztlich die Entlassung des Chefredakteurs verantwortet hat, auch nur ein Bauernopfer, das einem am Ende fast leid tun kann.
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zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
An den Schutz der MenschenwĂŒrde aller musste Deutschland nun sogar vom EuropĂ€ischen Gerichtshof erinnert werden. Mit Urteil vom 4. Juni 2026 erklĂ€rte der Gerichtshof die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber:innen, fĂŒr die ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, fĂŒr mit dem Unionsrecht unvereinbar: Das Existenzminimum bleibt unantastbar. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF und MEHTAP ĂOLAKOÄLU (DE) geben einen Ăberblick ĂŒber die Folgen des Urteils.
Mit einer anderen Entscheidung könnte der EuGH die MenschenwĂŒrde dagegen selbst antastbar gemacht haben. In Valeurs de lâUnion begrenzte der Gerichtshof Art. 2 EUV auf âoffensichtliche und besonders schwereâ VerstöĂe gegen MenschenwĂŒrde, Gleichheit und Menschenrechte. MERET PLUCIS (EN) argumentiert, dass dies Mehrheiten privilegiert â und die Logik der individuellen WĂŒrde auf den Kopf stellt.
Und auch in der EU scheint die Meinungsfreiheit nur fĂŒr manche zu gelten. Seit Dezember 2025 steht Jacques Baud â Schweizer MilitĂ€ranalyst, ehemaliger Oberst, langjĂ€hriger UN- und NATO-Mitarbeiter â auf einer EU-Sanktionsliste zur Abwehr russischer âInformationsmanipulationâ. Sein Vermögen ist eingefroren, seine Bewegungsfreiheit drastisch eingeschrĂ€nkt. BERNHARD WEGENER (DE) erklĂ€rt, warum die Sanktionen nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch dumm sind â und Ausdruck einer gröĂeren Krise der Meinungsfreiheit.
Daran Ă€ndert auch das Ende April verabschiedete 20. Sanktionspaket gegen Russland nichts. Stattdessen enthĂ€lt es ein prozessrechtliches Novum: Erstmals kodifiziert das Unionsrecht eine sogenannte Anti-Suit Injunction â ein gerichtliches Verbot an eine Partei, bestimmte Verfahren im Ausland zu betreiben â als Antwort auf russische Prozess-Lawfare. Doch MAXIMA HUBBES (DE) bezweifelt, dass die neue Regelung ihr Ziel tatsĂ€chlich erreichen kann.
Auch beim FIFA World Cup, der gestern startete, steht die Meinungsfreiheit auf dem Spiel. Angesichts laufender Konflikte und geopolitischer Spannungen ist es wahrscheinlich, dass die FIFA und die drei GastgeberlÀnder Kanada, Mexiko und USA mit politischen VorfÀllen konfrontiert werden. Der Anspruch des internationalen Sports auf NeutralitÀt kollidiert dabei mit dem legitimen Aktivismus von Spieler:innen und Fans. DANIEL RIETIKER (EN) markiert die Grenzen des Spielfelds.
KlimaneutralitĂ€t ist mit FIFAs NeutralitĂ€tsanspruch allerdings nicht gemeint. Die US-amerikanische Bewerbung fĂŒr die WM 2026 verwies noch auf Klimastandards des Pariser Abkommens â dann traten die USA einfach aus. FIFA ignoriert das geflissentlich. MARTA LIDUMA (EN) zeigt, dass FIFAs Klimakriterien von Anfang an reine Dekoration waren, und fordert Substanz.
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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory
Edited by Kai Ambos
âThis volume includes a wealth of expert analyses of this historic ICJ opinion. Readers will be struck equally by the range of perspectives, by the nuance and insightfulness of the contributorsâ reflections, and by the speed with which this book has been put together. It is a timely and important contribution.â
â Tom Dannenbaum, Stanford Law School
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Auf reine Dekoration setzt auch das âRegierungsprogrammâ der AfD in Sachsen-Anhalt: Darin setzt die Partei aufs Baurecht und fordert, dass öffentliche GebĂ€ude von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und âhistorische IdentitĂ€tâ widerspiegeln mĂŒssen. Wie die AfD damit gesellschaftliche Vielfalt zurĂŒckdrĂ€ngen will, erklĂ€rt SAMIRA AKBARIAN (DE).
Neben dem Baurecht könnte die AfD in Sachsen-Anhalt noch ein weiteres Instrument vereinnahmen: das Vereinsverbot. Denn es ist nicht mehr ausgeschlossen, dass die AfD nach den Landtagswahlen im Innenministerium sitzt. JANNIK JASCHINSKI (DE) warnt: Einem autoritÀr-populistischen Innenminister könnte das Vereinsverbot als schlagkrÀftiges Repressionswerkzeug dienen.
Doch auch wer Repressionswerkzeuge wieder umschmiedet, sollte Vorsicht walten lassen. In Ungarn hat MinisterprĂ€sident PĂ©ter Magyar alle von OrbĂĄn ernannten Behördenleitungen zum RĂŒcktritt aufgefordert. Sie lehnten ab. TĂMEA DRINĂCZI (EN) erklĂ€rt, welche zwei grundlegenden WidersprĂŒche die angekĂŒndigte VerfassungsĂ€nderung auflösen muss â und warum sie strengster öffentlicher Rechtfertigung und Debatte standhalten muss.
Big Tech sollte sich ebenso streng öffentlich rechtfertigen mĂŒssen. Die KI-Industrie vermarktet sich als nachhaltig und umweltfreundlich â obwohl das Gegenteil der Fall ist. Greenwashing ist nach EU-Recht verboten; die Green-Transition-Richtlinie von 2024 hat die Regeln verschĂ€rft. RACHEL GRIFFIN und BARRIE SANDER (EN) argumentieren, dass gĂ€ngige Praktiken der KI-Industrie â vage Nachhaltigkeitsversprechen, Netto-Null-Behauptungen bei steigenden Emissionen â als VerstöĂe gegen das EU-Verbraucherrecht klagbar sein könnten.
UnabhĂ€ngig von Big Tech will die EU zumindest bei ihrer WĂ€hrung werden. Seit Jahren diskutiert die Union einen âDigitalen Euroâ: eine öffentlich garantierte Form digitalen Geldes. Am 23. Juni stimmt das EuropĂ€ische Parlament nun endlich ĂŒber einen Verordnungsentwurf ab, der den Digitalen Euro einfĂŒhren will. CEDERIC MEIER (DE) erklĂ€rt, wozu es einen Digitalen Euro ĂŒberhaupt braucht â und warum der Unionsgesetzgeber mutig sein muss.
Dass digitale Unternehmen bisweilen mehr Schutz genieĂen als lebende Wesen, zeigt der Fall âTimmyâ. Der Buckelwal strandete vor der Insel Poel und löste innerhalb kĂŒrzester Zeit ein mediales Echo aus, wie es in Deutschland wohl nur wenigen Tieren zuteil wird. SchlieĂlich erreichte er auch das Verwaltungsgericht Schwerin â mit insgesamt 19 EilantrĂ€gen. Doch allesamt scheiterten an der Antragsbefugnis. Wer darf tierliche Interessen gerichtlich geltend machen? NINA KERSTENSTEINER und MAREIKE MITTAG (DE) zur LĂŒcke zwischen Art. 20a GG und prozessualer Wirklichkeit.
SchlieĂlich ging diese Woche unser Symposium âOn Law and Politics in the Hungarian Transitionâ weiter. MARCIN SZWED (EN) zeigt, wie sich die Argumentation des EGMR im armenischen Fall Gyulumyan â derzufolge legitime Verfassungsreformen auch die Abberufung von Richter:innen rechtfertigen könnten â auf Ungarns besetzte Gerichte anwenden lĂ€sst. Ausgehend von Polens Erfahrungen skizziert ANNA WĂJCIK (EN), was eine schnelle und unionsrechtskonforme Reform des Medienökosystems in Ungarn erfordern wĂŒrde.
Dass WĂłjcik bewusst von âmedia ecosystemâ statt nur von âsystemâ spricht, leuchtet mir ein. Ob Medien, MinisterprĂ€sidenten oder FuĂballmannschaften: Wir leben in einem riesigen Ăkosystem aus unzĂ€hligen kleineren Systemen, von denen wir immer nur ein kleiner Teil sind. Wir âhumansâ kommen von humus, aus der Erde, da ist nichts zu machen. Trotzdem nehmen wir uns gerne von ihr aus, schneiden den Rest des Ăkosystems in kleine Scheibchen und beuten ihn aus. Wenn Sie mich fragen, ist deshalb auch die MenschenwĂŒrde unvollstĂ€ndig. Da sollten wir es doch hinbekommen, zumindest sie zu schĂŒtzen.
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Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Vera Lengsfeld
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Alex Karp, CEO des Datenanalyse- und Ăberwachungskonzerns Palantir, hat mit seinem 22-Punkte-Manifest, das auf sein Buch âThe Technological Republicâ zurĂŒckgeht, weit mehr vorgelegt als das weltanschauliche Bekenntnis eines exzentrischen Tech-VisionĂ€rs. Es ist der rhetorische Unterbau einer beispiellosen Verquickung von Big Tech, militĂ€rischer AufrĂŒstung und StaatsrĂ€son â und zugleich ein geschicktes Marketingdokument, das die geschĂ€ftlichen Interessen des Unternehmens und seiner GrĂŒnder in den Rang einer moralischen Mission hebt.
Der Börsenerfolg verschafft Karp eine mĂ€chtige BĂŒhne. Palantir profitiert seit Jahren von Phasen geopolitischer Unsicherheit, steigenden Verteidigungsausgaben und dem Boom der RĂŒstungs- und Ăberwachungstechnologien. Ganz im Dienst seines Herrn und Förderers Peter Thiel, Meister der aggressiven Zuspitzungen â die Vereinten Nationen und Greta Thunberg bezeichnete er als âAntichristâ â formuliert auch Karp seine Thesen mit maximalem Sendungsbewusstsein. Sie verleihen dem Manifest einen fast schon programmatischen Charakter fĂŒr eine neue, gefĂ€hrliche Symbiose aus militaristischem Staat und Tech-Kapital.
Im Manifest verdichten sich missionarischer Eifer, Machtfantasie und ökonomische Eigeninteressen zu einer politischen ErzĂ€hlung, die nach kritischer Dekonstruktion verlangt. Denn was Karp als moralische Selbstverpflichtung des Silicon Valley verkauft, ist in Wahrheit der PR-gestĂŒtzte Versuch, aus der Logik der permanenten Bedrohung ein dauerhaft profitables GeschĂ€ftsmodell zu zementieren â auf Kosten von demokratischer Kontrolle, MenschenwĂŒrde, Freiheit und ziviler Technikethik.
âSilicon Valley owes a moral debt to the country that made its rise possibleâ â schon der erste Satz setzt den Ton. Die Ingenieurselite schulde dem Land, das ihren Aufstieg ermöglicht habe, etwas. Das klingt nach Dankbarkeit und Dienst an der Nation, doch bei genauerem Hinsehen verschiebt es geschickt die Bedeutung von politischer Verantwortung. Nicht der Schutz von BĂŒrgerrechten oder die EindĂ€mmung digitaler Monopole ist gemeint; die Schuld soll durch die âaffirmative obligation to participate in the defense of the nationâ beglichen werden. Was wie eine republikanische Tugend klingt, ist in Wirklichkeit ein Aufruf, das gesamte innovative Potenzial des Silicon Valley in den Dienst der Sicherheitsapparate zu stellen â und das zu einer Zeit, in der Palantir selbst massiv von AuftrĂ€gen des US-Verteidigungsministeriums, der CIA und der gewalttĂ€tigen Einwanderungsbehörde ICE profitiert. Die Börse honoriert solche Kriegs- und ĂberwachungsauftrĂ€ge mit Kursgewinnen; der angeblich moralische Imperativ, den Karp formuliert, ist also zugleich eine profitable Investorenstory.
Besonders aufschlussreich ist Karps rebellische Polemik gegen die angebliche âTyrannei der Appsâ. Provokativ fragt er, ob das iPhone tatsĂ€chlich die gröĂte kulturelle Errungenschaft unserer Zeit sei und stellt den gesamten zivilen Innovationspfad der letzten 15 Jahre unter Ideologieverdacht.
NatĂŒrlich ist der Markt fĂŒr Verbraucher-Software gesĂ€ttigt und die fetten Jahre unbegrenzten Wachstums im werbefinanzierten Silicon Valley sind vorbei. Also wird die Krise der Tech-Konzerne kurzerhand in eine moralische Krise der Zivilisation umgedeutet. Die Produkte, die das Valley einst groĂ machten, hĂ€tten uns von den âwirklichâ groĂen Aufgaben abgelenkt: dem Bau von Waffensystemen und kĂŒnstlicher Intelligenz fĂŒr das Schlachtfeld. Dass ausgerechnet Palantir mit Plattformen wie âGothamâ und âFoundryâ daran arbeitet, solche KI-gestĂŒtzten Kriegsinstrumente an Regierungen zu verkaufen, ist kein Zufall. Kampf gegen die App-Tyrannei meint letztlich: Weg mit dem Consumer-Kapitalismus, hin zum militĂ€risch-industriellen Ăberwachungskapitalismus. Das iPhone als SĂŒndenbock â eine geschickte Finte, um die eigene UnersĂ€ttlichkeit in StaatsauftrĂ€gen zu bemĂ€nteln.
Karp bedient konsequent den Topos der gesellschaftlichen Dekadenz: Kostenlose E-Mail-Dienste seien nicht genug, eine Kultur legitimiere sich erst durch Wachstum und Sicherheit. Diese Rhetorik spaltet die Tech-Welt in weiche âSpielzeugmacherâ und harte Verteidiger der Freiheit.
Palantir wird so zum Vorzeigeunternehmen stilisiert, das dem verweichlichten Silicon Valley erst wieder Sinn gibt. Kritik an dieser Mission wird hingegen als theatralische Debatte abgetan â ein Muster, das im Text mehrfach auftaucht: Wer bei KI-Waffen nicht bloĂ die Frage stellt, wer sie baut, sondern ob sie ĂŒberhaupt gebaut werden sollten, wird als naiver Debattierer verhöhnt. Ethische Bedenken werden zur Gefahr fĂŒr die nationale Sicherheit erklĂ€rt.
Das ist nicht nur intellektuell unredlich. Es ist auch die argumentative BankrotterklĂ€rung eines Unternehmers, der eine Marktöffnung fĂŒr vollautonome Waffensysteme braucht und jede Regulierung als SchwĂ€che geiĂelt. Gleichzeitig sichert es die Marktstellung: Sobald die Logik der unausweichlichen KI-AufrĂŒstung akzeptiert wird, gibt es zu Palantir als Anbieter von Datenintegrations- und KI-Lösungen kaum noch Alternativen â das ist das eigentliche Versprechen an die Börse.
Die auĂenpolitische Agenda des Manifests ist nicht weniger radikal. Die Nachkriegsordnung mĂŒsse laut Karp rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden. Die pazifistische Orientierung Japans beschreibt er als Bedrohung fĂŒr das KrĂ€ftegleichgewicht in Asien, Deutschland wiederum als Beispiel einer gefĂ€hrlichen pazifistischen Ăberkorrektur zulasten Europas.
Man stutzt: Ein Tech-CEO, der nie in ein öffentliches Amt gewĂ€hlt wurde, fordert nichts Geringeres als eine Remilitarisierung ehemaliger AchsenmĂ€chte. Dass diese Forderung ausgerechnet vom Chef eines Unternehmens kommt, das von höheren RĂŒstungsbudgets der NATO-Partner direkt profitiert, entlarvt den Zynismus. Sicherheit wird hier nicht als politischer Zustand gedacht, sondern als Absatzmarkt. Politische Kontakte zu transatlantischen Hardlinern und das Einspeisen solcher Thesen in den sicherheitspolitischen Diskurs sind Strategie: Mehr âHard Powerâ bedeutet mehr Kunden fĂŒr Palantirs Plattformen.
Diese Logik setzt sich im gesellschaftspolitischen Teil fort. Die Forderung nach einer allgemeinen Dienstpflicht, weg von einer Berufsarmee, klingt zunĂ€chst egalitĂ€r: Jeder soll das Risiko teilen. In Karps Lesart wird daraus jedoch eine moralische Keule, um Kritik an MilitĂ€reinsĂ€tzen zu ersticken. Man könne ĂŒber Angemessenheit von AuslandseinsĂ€tzen debattieren, aber sobald Soldaten im Feld stĂŒnden, mĂŒsse die UnterstĂŒtzung unerschĂŒtterlich sein â und das schlieĂe auch die Software ein, die sie nutzen.
Das ist eine direkte Absage an jede Form von RĂŒstungskritik sowie an demokratische oder zivilgesellschaftliche Kontrolle, verpackt in die Sorge um die Soldaten als Menschen (wo sie noch nicht durch autonome Kriegsroboter ersetzt wurden, an denen die RĂŒstungsindustrie bereits arbeitet). Doch es ist vor allem eine GarantieerklĂ€rung an seine Kunden: Palantir wird immer liefern, was der militĂ€risch-industrielle Komplex bestellt. Die Börse liebt solche Planbarkeit.
Bemerkenswert ist, wie Karp mit dem politischen Personal umspringt. Einerseits beklagt er die niedrige Bezahlung von Politikern und Beamten sowie die schonungslose Durchleuchtung ihres Privatlebens, die Talente aus der Politik fernhalte. Andererseits erklĂ€rt er die Intoleranz gegenĂŒber religiösen Ăberzeugungen in Elitekreisen zum Skandal und ruft dazu auf, denen âmehr Gnadeâ zu zeigen, die sich der Ăffentlichkeit aussetzen.
Bei aller berechtigten Kritik an einer verrohten Debatte: Hier spricht nicht der neutrale Demokratiefreund. Karp schĂŒtzt seine GeschĂ€fte, indem er jenes politökologische Milieu verteidigt, in dem Palantir operiert. Und bereitet den Boden fĂŒr kryptokatholische Propaganda Ă la Peter Thiel. Wenn Politiker mit unbefleckter Weste Mangelware werden, könnte das auch daran liegen, dass Unternehmen wie Palantir selbst an der Aushöhlung demokratischer Rechenschaftspflicht beteiligt sind, wenn sie Grenzschutzbehörden mit Software zur MassenĂŒberwachung beliefern, ohne dass gewĂ€hlte Parlamente ausreichend Einblick erhalten.
Wenn Karp bei all dem die âPsychologisierung der Politikâ und die Suche nach Seelennahrung im Politischen beklagt, dient das vor allem einem Zweck: Ablenkung. Sie delegitimiert gesellschaftliche Bewegungen, die moralische AnsprĂŒche an Politik stellen â etwa in den Bereichen BĂŒrgerrechte oder Kriegsdienstverweigerung â und stellt sie als narzisstische Selbstbespiegelung hin.
Am deutlichsten wird die Ideologie des Textes in der Eloge auf Elon Musk. Musk wird als grandioser ErzĂ€hler gefeiert, dessen Neugier und Schaffenskraft von einer hĂ€mischen Kultur erstickt werde. Karp verklĂ€rt einen MilliardĂ€r, der selbst massiv von StaatsauftrĂ€gen profitiert, zum Helden, der dem Marktversagen trotzt â eine typische Silicon-Valley-Ursprungslegende, die vergisst, dass SpaceX ohne NASA-AuftrĂ€ge kaum ĂŒberlebt hĂ€tte.
Das passt perfekt in die ErzĂ€hlung, die der Text konsequent spinnt: KĂŒhne Tech-VisionĂ€re gegen verstĂ€ndnislose Eliten, mĂ€chtige Staaten gegen dekadente Pazifisten, tatkrĂ€ftige Patrioten gegen zögerliche BĂŒrokraten. In dieser Welt gibt es nur Freunde oder Feinde und der Sieg ĂŒber den Gegner ist ein Moment des Innehaltens, nicht der Freude â was edel klingt, aber die aggressionslose Grundhaltung konterkariert, mit der Karp zuvor das gesamte Manifest bestĂŒckt hat. Im Grunde bereitet er auf den nĂ€chsten Konflikt vor, in dem Palantir wieder unverzichtbar sein wird.
Die Krönung des Textes ist der Satz: âNo other country in the history of the world has advanced progressive values more than this one.â Die USA, so Karp, böten mehr Aufstiegschancen fĂŒr Nicht-Eliten als jede andere Nation. In diesem patriotischen Bekenntnis verdichtet sich die ganze Doppelmoral: Ein Ăberwachungskapitalist, der die Daten marginalisierter Migranten an Behörden verkauft, der Echtzeit-Ăberwachung fĂŒr Polizeibehörden liefert, die von BĂŒrgerrechtsorganisationen als diskriminierend kritisiert wird, reklamiert den Fortschritt exklusiv fĂŒr sein Land. Die universalistischen Werte, von denen der Text anfangs spricht, schrumpfen auf partikulare Machtinteressen zusammen. Fortschritt heiĂt hier: die FĂ€higkeit, mit Software militĂ€rische Ăberlegenheit zu sichern.
Das epochemachende Ende des atomaren Zeitalters und der Anbruch einer neuen, auf KI gebauten Abschreckung werden als unvermeidliche Wende beschrieben. Wie passend, dass Palantir lĂ€ngst an den Systemen arbeitet, mit denen diese neue Ordnung orchestriert werden soll. Der Zynismus dieses historischen Determinismus ist atemberaubend: Kritik an KI-Waffen wird nicht etwa widerlegt, sondern in den Orkus des RĂŒckstĂ€ndigen verbannt. Wer nicht mitzieht, hat die Zeichen der Zeit nicht erkannt â und verliert den Anschluss an die profitabelste GeschĂ€ftschance des Jahrhunderts.
Was bleibt, ist ein Text, der als Manifest fĂŒr einen neuen digitalen Militarismus gelesen werden muss, geschrieben vom obersten VerkĂ€ufer eines Konzerns, der seine Marktmacht ungeniert mit der Moral der Nation verwechselt.
Die hohen Aktienkurse und die NÀhe zur Macht geben Karp nicht recht, sondern offenbaren die Gefahr: Wenn Tech-MilliardÀre sich als Schicksalsdeuter der Nation aufspielen, wird Technologiepolitik zu einer Frage von Freund-Feind-Denken und AktionÀrsrendite.
Die vermeintliche moralische Schuld des Silicon Valley gegenĂŒber den USA entpuppt sich so als die Schuld, die Palantir uns allen aufbĂŒrden will: blindes Vertrauen in die Logik von Ăberwachung, AufrĂŒstung und alternativloser HĂ€rte.
Gegen diesen Anspruch lohnt es sich, mit echter demokratischer Debatte zu rebellieren. Nicht gegen Apps, sondern gegen die Arroganz der neuen Kriegsgewinnler.
Wem beim Lesen der steilen Thesen des Alex Karp ĂŒbel wird, der kann nun zu einer erbaulicheren LektĂŒre greifen: der ersten Enzyklika von Papst Leo XIV. mit dem Titel âMagnifica humanitasâ ĂŒber die Bewahrung der menschlichen Person in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz. Es gehört zu den hĂŒbscheren Ironien dieser Debatte, dass derzeit ausgerechnet der Vatikan technologisch zurĂŒckhaltender argumentiert. Bei der LektĂŒre wĂŒnschen wir Peter Thiel und Alex Karp ein hohes MaĂ an religiöser Toleranz. Denn der neue Papst fordert, was den Kriegstreibern nicht schmecken wird: Eine AbrĂŒstung der KĂŒnstlichen Intelligenz, eine Besinnung auf Frieden, MenschenwĂŒrde, Freiheit, Demokratie und SolidaritĂ€t und stellt klar die Frage: In welcher Welt wollen wir leben, in Zeiten der KĂŒnstlichen Intelligenz?
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In einem 2025 veröffentlichten Forschungspapier zum Problem der popular sovereignty markieren Jack M. Balkin und Sandford Levinson, zwei profilierte US-Verfassungsrechtler, die Frage, wer âdas Volkâ ist, als eine der zentralen Fragen der VolkssouverĂ€nitĂ€t (S. 9): âConstituent power is a power of the people as sovereign. But who are âthe peopleâ who are sovereign? How are they defined and who has the power to define them? [âŠ] Do âthe peopleâ consist of every human being living within the geographical confines of a state, or are only some of these human beings part of âthe peopleâ?â Wer von den Bewohner*innen eines Landes zum Volk zĂ€hlt, zĂ€hlen darf, ist fĂŒr die verfassungsrechtliche Demokratietheorie danach eine notwendig offene und damit auch politische Frage. In Deutschland scheint dies anders zu sein. Hier wird seit ĂŒber dreieinhalb Jahrzehnten jeder VorstoĂ zur EinfĂŒhrung eines Wahlrechts fĂŒr InlĂ€nder*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (âAuslĂ€nderwahlrechtâ) mit Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1990 (hier und hier) fĂŒr erledigt erklĂ€rt. Auch bei einem Ende Mai von der Fraktion Die Linke im Bundestag eingebrachten Antrag, der die EinfĂŒhrung eines Wahlrechts auf Bundesebene fĂŒr sich rechtmĂ€Ăig in Deutschland aufhaltende AuslĂ€nder*innen, die seit fĂŒnf Jahren hier leben, fordert, lieĂ der reflexhafte Verweis auf die Verfassungswidrigkeit des Vorschlags aus Politik (siehe hier) und Rechtswissenschaft nicht lange auf sich warten â letzterer sogar gewĂŒrzt mit dem Zusatz âgefĂ€hrlichâ und dem notorischen Argument, dass dies selbst durch eine VerfassungsĂ€nderung nicht möglich wĂ€re, was allerdings vom Bundesverfassungsgericht so nicht entschieden wurde. Bemerkenswert ist aber diesmal dennoch, dass der Antrag ein relativ breites und interessiertes Medienecho erfahren hat (siehe u.a. hier, hier und hier). Das könnte ein erstes Anzeichen dafĂŒr sein, dass die Frage, ob auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, an Wahlen beteiligt werden können und sollen, nicht mehr einfach mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ins Debattenarchiv geschoben werden kann. Und das ganz zu Recht. Denn nirgends im Grundgesetz steht, dass nur deutsche Staatsangehörige wĂ€hlen dĂŒrfen. Ob auch AuslĂ€nder*innen in Deutschland wĂ€hlen dĂŒrfen, ist, das zeigt sich bei nĂ€herer Betrachtung, eine Frage der Verfassungsentwicklung: SpielrĂ€ume fĂŒr den Gesetzgeber ergeben sich daher auch ohne VerfassungsĂ€nderung.
In den Entscheidungen, die immer wieder angefĂŒhrt werden, hatte das Bundesverfassungsgericht befunden, dass die EinfĂŒhrung eines recht moderaten Kommunalwahlrechts fĂŒr AuslĂ€nder*innen in Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Dies stĂŒtzte das Gericht entscheidend auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: âAlle Staatsgewalt geht vom Volk aus.â Dort steht freilich ebenso wenig wie in Art. 38 GG, der das Wahlrecht garantiert, etwas von deutscher Staatsangehörigkeit. Gleichwohl hatte es das Gericht nicht gelten lassen, dass mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG vor allem das demokratische Prinzip zum Ausdruck gebracht wird, dass Staatsgewalt nicht von einem Adelsstand oder sonst irgendwie Bevorrechtigten ausgehen darf. Das Gericht entschied nach einer Gesamtschau von Vorschriften des Grundgesetzes (u.a. PrĂ€ambel, die Amtseide des BundesprĂ€sidenten (Art. 56 GG), des Bundeskanzlers und der Bundesminister (Art. 64 Abs. 2 GG)), dass das in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG genannte Volk das deutsche Volk sei, das sich aus der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen bilde und auf diese beschrĂ€nkt sei. Das kann man so sehen, aber der Weg dorthin fĂŒhrt eben ĂŒber eine einigermaĂen aufwendige Verfassungsinterpretation und ĂŒber Interpretationen lĂ€sst sich bekanntlich mit guten GrĂŒnden streiten. Das gilt erst recht fĂŒr den eigentlichen Kern der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht verstieg sich damals zu der ins Staatsmetaphysische lappenden Aussage, dass die Bundesrepublik Deutschland âals demokratischer Staat [âŠ] nicht ohne die Personengesamtheit gedacht werden [kann], die TrĂ€ger und Subjekt der in ihr und durch ihre Organe ausgeĂŒbten Staatsgewalt istâ (BVerfGE 83, 37, 51). WĂ€re das Gericht nicht in diesen theoretischen Verrenkungen verharrt, sondern hĂ€tte den Blick in die Welt geweitet und etwa nach Neuseeland geschaut, hĂ€tte es feststellen können, dass ein demokratischer Staat auch mit Wahlrecht fĂŒr AuslĂ€nder*innen nicht nur denkbar, sondern unproblematische RealitĂ€t sein kann. In Neuseeland können nĂ€mlich seit 1975 alle Menschen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (permanent resident) auf allen staatlichen Ebenen wĂ€hlen, ohne dass dies zu irgendwelchen politischen Verwerfungen oder gar Staatskrisen gefĂŒhrt hĂ€tte.
Wie sich der Ausschluss vom Wahlrecht fĂŒr Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit tatsĂ€chlich auswirkt, hat das Gericht in seinen Entscheidungen von 1990 allerdings ohnehin nicht in den Blick genommen. So hatte es zwar in einer im Gesamtduktus der Entscheidungen etwas ĂŒberraschenden Wendung anerkannt, es âentspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthaltenen Freiheitsgedanken, eine Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen herzustellenâ (BVerfGE 83, 37, 52). Das Gericht zog daraus aber keine normativen Schlussfolgerungen fĂŒr die Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips, sondern verwies den Gesetzgeber darauf, diese Kongruenz ĂŒber eine Liberalisierung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen herzustellen. Angesichts des damals Ă€uĂerst restriktiven EinbĂŒrgerungsrechts und eines fehlenden Ius soli (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland auch ohne deutsche Abstammung) mag dies eine noch realistische Option gewesen sein, um das sich abzeichnende ReprĂ€sentationsproblem einigermaĂen einzudĂ€mmen. Aus heutiger Perspektive muss man allerdings feststellen: Obwohl das Staatsangehörigkeitsrecht liberalisiert wurde â indem ein Rechtsanspruch auf EinbĂŒrgerung und ein begrenztes Ius soli eingefĂŒhrt wurden â, ist die demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke nicht kleiner geworden. Im Gegenteil: Der Anteil der Bevölkerung, der aufgrund der Staatsangehörigkeit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen ist, hat sich auf Bundesebene von ca. 7 Prozent auf ĂŒber 14 Prozent nahezu verdoppelt. Auch die letzte Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 dĂŒrfte daran nichts grundlegend Ă€ndern. Zwar sind die EinbĂŒrgerungszahlen mit der allgemeinen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit infolge der Reform krĂ€ftig angestiegen. Es spricht jedoch viel dafĂŒr, dass es sich dabei vor allem um Nachholeffekte handelte. Dies zeigt sich auch daran, dass die Zahl der 2025 gestellten EinbĂŒrgerungsantrĂ€ge im Vergleich zum Vorjahr schon wieder gesunken ist. Aber selbst wenn die EinbĂŒrgerungszahlen auf dem vergleichsweise hohen Niveau von ca. 300.000 EinbĂŒrgerungen pro Jahr stabil bleiben sollten, wĂŒrde es etwa 40 Jahre dauern, um die Zahl der in Deutschland lebenden AuslĂ€nder*innen nur durch EinbĂŒrgerungen von derzeit ca. 12 Millionen und einem Anteil von ca. 14 Prozent zu halbieren und damit in etwa wieder auf das Niveau von 1990 zu bringen. Dies ist auch angesichts der letzten Reform zweifelhaft, die die wirtschaftlichen und âkulturellenâ Anforderungen erheblich verschĂ€rft hat (hierzu hier, hier und hier). Dieses aus demokratischer Perspektive ohnehin schon wenig befriedigende Ergebnis wĂ€re aber ohnehin nur unter der völlig unrealistischen Annahme erreichbar, dass es wĂ€hrend dieser 40 Jahre zu keiner Nettozuwanderung von AuslĂ€nder*innen kĂ€me (trotz einiger Schwankungen lag die Nettozuwanderung in den letzten zehn Jahren im Schnitt bei ĂŒber 600.000 pro Jahr).
Die Dimension des Problems fĂŒr die Demokratie in Deutschland wird auch nochmal deutlicher, wenn man nicht nur die Gesamtzahl der etwa 14 Prozent vom Wahlrecht Ausgeschlossenen betrachtet, sondern sich vor Augen fĂŒhrt, dass es regional zu sehr unterschiedlichen Effekten kommt. So lag der AuslĂ€nderanteil bei der Bundestagswahl 2025 nach den Strukturdaten der Bundeswahlleiterin in mehr als 50 Wahlkreisen bei ĂŒber einem FĂŒnftel, in ĂŒber zehn Wahlkreisen bei ĂŒber einem Viertel und in einzelnen sogar bei fast einem Drittel (Frankfurt am Main I 33,1 %, MĂŒnchen Nord 30,4 % und Stuttgart II 30,2 %). Diese Zahlen machen deutlich, dass es lĂ€ngst nicht mehr nur um die politischen Freiheits- und Teilhaberechte der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen geht. Vielmehr stellt sich inzwischen die Frage nach der realen TragfĂ€higkeit der demokratischen ReprĂ€sentation. Die Idee der Selbst-Regierung, die ja gewĂ€hrleisten soll, dass niemand bloĂes Objekt staatlicher Herrschaft ist, verliert doch ganz erheblich an alltagspraktischer Erfahrbarkeit, wenn ĂŒber ein Viertel der Gesetzesunterworfenen nicht mal theoretisch auch Urheber*innen dieser Gesetze ist und daher von den ReprĂ€sentierenden auch nicht als solche adressiert und beachtet werden.
Es wird diesen Herausforderungen fĂŒr die reprĂ€sentative Demokratie, die ja auch noch aus anderen GrĂŒnden unter Druck steht, in keiner Weise gerecht, VorstöĂe, die dieses Demokratieproblem angehen, gebetsmĂŒhlenartig mit dem Hinweis auf ĂŒber dreiĂig Jahre alte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzutun und den demokratischen Möglichkeitsraum mit dem 1992 fĂŒr EU-BĂŒrger*innen eingefĂŒhrten Kommunalwahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 22 Abs. 1 AEUV) fĂŒr ausgeschöpft zu halten. Stattdessen ist es höchste Zeit, gerade auch weil die Debatten um Migration immer mehr repressive Schlagseite haben, ĂŒber die entstandene demokratische ReprĂ€sentationslĂŒcke inhaltlich eine gesellschaftliche und politische Diskussion zu fĂŒhren, statt diese mit dem Verweis auf Karlsruhe immer wieder auszubremsen. Zumal das Bundesverfassungsgericht durchaus ĂŒber ein Sensorium verfĂŒgt, um grundlegende VerĂ€nderungen in den gesellschaftlichen VerhĂ€ltnissen auch ohne textliche VerĂ€nderungen des Grundgesetzes zu verarbeiten im Sinne eines Verfassungswandels â Stichworte sind hier u.a. die Ehe fĂŒr alle (vgl. hier), die âDritte Optionâ (vgl. hier) und die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz (vgl. hier). Ob die Zeit bereits heute reif fĂŒr einen entsprechenden Verfassungswandel ist, ist natĂŒrlich schwer zu prognostizieren. DafĂŒr spricht aber, dass sich der Weg ĂŒber das Staatsangehörigkeitsrecht als nicht tragfĂ€hig zur Einhegung des ReprĂ€sentationsproblems erwiesen hat und auch absehbar nicht ist. Und anders als noch 1990 wird der Umstand, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist, aus dem demokratischen Spektrum nicht mehr grundlegend in Frage gestellt (auch wenn dessen Bejahung und Gestaltung positiver ausfallen könnten; vgl. zum möglichen Verfassungswandel ausfĂŒhrlicher hier). Es erscheint jedenfalls nur schwer vorstellbar, dass das Bundesverfassungsgericht den Satz von 1990 wiederholen wĂŒrde, wonach (BVerfGE 83, 60, 81) âWahlen, bei denen auch AuslĂ€nder wahlberechtigt sind, [âŠ] demokratische Legitimation nicht vermitteln [können].â Vielmehr hat dieser Satz gute Chancen, einmal als Dred-Scott-Moment des Bundesverfassungsgerichts in die Geschichte einzugehen. In der Entscheidung Dred Scott v. Sandford hatte der US-amerikanische Supreme Court 1857 befunden, dass Schwarze keine (Staats-)BĂŒrger seien. Sie wurden aus dem Staatsvolk und damit auch von der Teilhabe an der demokratischen SouverĂ€nitĂ€t hinaus-interpretiert. Heute gilt diese Entscheidung zu Recht als eine der gröĂten rassistischen Fehlentscheidungen des Supreme Court.
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Vor kurzem unterhielt ich mich mit in Deutschland geborenen Freund:innen ĂŒber Zugehörigkeit, IdentitĂ€t und StaatsbĂŒrgerschaft. SchĂŒchtern â und ein wenig stolz â erzĂ€hlte ich, dass ich gerade erst die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft erhalten hatte. Zugleich fragte ich mich, ob mich das tatsĂ€chlich zu einem gleichberechtigten Deutschen macht. Sofort entbrannte eine lebhafte Debatte. Meine Freund:innen versicherten mir charmant, dass es so etwas wie âBio-Deutscheâ gar nicht gebe â das sei ein Gespenst der Vergangenheit. Der Pass bedeute mehr als nur ein paar neue Rechte: Er mache mich zu einem vollwertigen Teil dieser Gesellschaft â rechtlich, politisch und sozial gleichgestellt. An diesem Abend schlief ich beruhigt ein, ĂŒberzeugt davon, dass wir tatsĂ€chlich derselben Gemeinschaft angehören.
Doch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nahm mir diese Gewissheit. Das Landesamt fĂŒr Einwanderung (LEA) entzog Abdallah A., einem staatenlosen PalĂ€stinenser, der seit seinem zweiten Lebensmonat in Deutschland lebte, wegen zweier umstrittener Instagram-Posts die deutsche Staatsangehörigkeit. Das erschĂŒtterte mich. Dass das Verwaltungsgericht diesen Entzug im Mai 2026 nĂŒchtern bestĂ€tigte, erschĂŒtterte mich noch mehr. Wie kann es sein, dass die Meinungsfreiheit â eines der grundlegendsten Rechte ĂŒberhaupt â eingebĂŒrgerte Deutsche nicht in demselben MaĂe schĂŒtzt wie jene, die als Deutsche geboren wurden? Du kannst sagen, was du denkst, provozieren, stören â und das Grundgesetz schĂŒtzt dich. Doch tust du dasselbe als eingebĂŒrgerter Deutscher, verlierst du womöglich deinen Pass.
Abdallah wurde als staatenloser PalĂ€stinenser im Libanon geboren und zog mit zwei Monaten mit seiner Familie nach Berlin. Er lebte praktisch sein gesamtes Leben in Deutschland, ohne deutscher StaatsbĂŒrger zu sein. Im September 2025 erhielt er schlieĂlich die deutsche StaatsbĂŒrgerschaft. Zwei Monate spĂ€ter entzog ihm das LEA diese wieder, mit der BegrĂŒndung, er sei âSympathisant der Terrororganisation Hamasâ.
Anlass waren zwei Bilder, die Abdallah im April 2025 â also noch vor seiner EinbĂŒrgerung â in einer Instagram-Story gepostet hatte, die nach 24 Stunden automatisch wieder verschwindet. Das erste zeigt zwei teilweise vermummte MĂ€nner in MilitĂ€rkleidung, die auf das Meer hinausblicken, mit der Bildunterschrift âHeroes of Palestineâ und einem grĂŒnen Herz. Das zweite zeigt den Hamas-MitbegrĂŒnder Scheich Ahmad Yassin zusammen mit einer palĂ€stinensischen Flagge und einem roten Herz. Das LEA folgerte daraus, Abdallah habe die Behörde ĂŒber sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung getĂ€uscht. Er sei, so die Behörde, âein Sympathisant der Terrororganisation Hamas und Teil der Propagandastruktur einer verfassungsfeindlichen und extremistischen Bewegungâ gewesen. Das Gericht stimmte zu: Er habe sich die EinbĂŒrgerung durch arglistige TĂ€uschung erschlichen, konkret durch sachlich unzutreffende ErklĂ€rungen.
Doch auf welche ErklĂ€rungen stĂŒtzt sich dieser Vorwurf eigentlich? Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 Ă€nderte sich auch das Bekenntnis, das jede antragstellende Person ablegen muss: Nun muss sie sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands fĂŒr das nationalsozialistische Unrechtsregime und dessen Folgen â insbesondere zum Schutz jĂŒdischen Lebens â sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot von Angriffskriegen erklĂ€ren. Hinzu kommt die bereits bestehende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur deutschen Rechts- und Werteordnung zu bekennen und zu versichern, dass man Bestrebungen gegen diese weder verfolgt noch unterstĂŒtzt hat.
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Nach Auffassung des Gerichts geht es bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband nicht nur um die Einhaltung zentraler Rechtsnormen, sondern auch um die Akzeptanz historisch gewachsener Werte und moralischer Verpflichtungen. Die ErklĂ€rungen mĂŒssten daher die echte innere Ăberzeugung des Antragstellers widerspiegeln und dĂŒrften kein bloĂes Kreuzchen auf dem Formular im EinbĂŒrgerungsamt sein.
Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Das Staatsangehörigkeitsgesetz erlaubt in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch, eine rechtswidrig erlangte EinbĂŒrgerung innerhalb von zehn Jahren zurĂŒckzunehmen, wenn die betroffene Person sie durch arglistige TĂ€uschung, Drohung, Bestechung oder durch vorsĂ€tzlich falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben erwirkt hat, die fĂŒr die Entscheidung wesentlich waren.
FrĂŒher, wenn ich zu Hause mit meinen Geschwistern stritt, hielten sie mir manchmal vor: âAber letztes Mal hast du doch etwas anderes gesagt, letztes Mal hattest du eine andere Meinung.â Und so war es tatsĂ€chlich. Es hat mich immer gestört, fĂŒr frĂŒhere Ansichten zur Rechenschaft gezogen zu werden â ich bin ja schlieĂlich nicht in der Politik. Eines Tages stieĂ ich dann auf Emerson und dieser Satz ist mir seitdem im GedĂ€chtnis geblieben:
âA foolish consistency is the hobgoblin of little minds, adored by little statesmen and philosophers and divines. [âŠ] Speak what you think now in hard words, and tomorrow speak what tomorrow thinks in hard words again, though it contradicts everything you said today.â
Wie kann eine Behörde oder ein Gericht anhand von zwei Social-Media-Posts in den Kopf eines Menschen blicken? An einem Tag denke ich so, an einem anderen vielleicht ganz anders â und manchmal sage ich auch einfach nicht die Wahrheit. Ist es nicht zutiefst menschlich, ab und zu eine provokante Position zu vertreten oder etwas zu sagen, nur um zu sehen, wie mein GegenĂŒber reagiert? Manchmal widersprechen wir uns, bereuen, was wir sagen â oder stehen Jahre spĂ€ter noch dazu. Und nicht selten wird uns erst spĂ€ter klar, dass dahinter Angst, Wut oder Verzweiflung standen. Menschen sind eben keine Maschinen, sondern emotionale, manchmal irrationale Wesen.
Im Verfahren erklĂ€rte Abdallah, Instagram sei fĂŒr ihn âeine Möglichkeit, mit der Welt zu kommunizieren und Kontakt aufzunehmenâ. Als PalĂ€stinenser befasse er sich âtĂ€glich in sozialen Medien mit der PalĂ€stinafrageâ und poste entsprechende Inhalte. Seine SolidaritĂ€t gelte âdem palĂ€stinensischen Volk, meinem Volk, das sehr leidetâ. Und er lehne Gewalt âals Mittel zur Lösung des Konflikts entschieden abâ. Die palĂ€stinensische Flagge stehe fĂŒr ihn âfĂŒr die Hoffnung auf eine friedliche Zukunft mit gleichen Rechten fĂŒr alle Menschen in der Regionâ.
Das Gericht lieĂ sich davon nicht ĂŒberzeugen. Offenbar kannte es Abdallahs Innenleben besser als er selbst. Seine Aussage sei, so das Gericht, ânicht geeignet, den Eindruck zu entkrĂ€ften, dass der Antragsteller die Hamas unterstĂŒtzt oder mit ihr sympathisiert und sich deren Ideologie zu eigen gemacht hatâ. Zudem habe er âobjektiv unrichtige ErklĂ€rungen abgegebenâ und âgewusst, dass das Bekenntnis nicht seiner inneren Ăberzeugung entsprachâ.
Welch allwissendes und ĂŒberhebliches Gericht, das sich so sicher ist, Abdallahs genaues inneres VerhĂ€ltnis zu einer derart weit gefassten ErklĂ€rung beurteilen zu können â und das auf Grundlage von zwei Instagram-Posts, die nach 24 Stunden wieder verschwunden waren.
Jeder gebĂŒrtige deutsche StaatsbĂŒrger, der zwei solche Fotos auf Instagram geteilt hĂ€tte, könnte sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Und selbst wenn das Teilen solcher Inhalte irgendwie als zivil- oder strafrechtlicher VerstoĂ zu werten wĂ€re, sollte Abdallah dafĂŒr zur Verantwortung gezogen, ja sogar verurteilt und sanktioniert werden â aber in einem ordentlichen Verfahren und als deutscher StaatsbĂŒrger.
Leider gewĂ€hrt das Grundgesetz eingebĂŒrgerten StaatsbĂŒrgern nicht denselben Schutz. Wie das Gericht selbst einrĂ€umte: âSelbst wenn die Instagram-Posts des Antragstellers vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein mögen, folgt daraus nicht, dass sie bei der PrĂŒfung der EinbĂŒrgerungsvoraussetzungen unberĂŒcksichtigt bleiben mĂŒssten.â Im Namen der StaatsrĂ€son schafft das EinbĂŒrgerungsverfahren damit andere â schĂ€rfere â Konsequenzen fĂŒr eingebĂŒrgerte StaatsbĂŒrger als fĂŒr alle anderen, die sich gleich verhalten.
Ich selbst wurde 2024 eingebĂŒrgert, nachdem ich ein Jahrzehnt in Deutschland gelebt, studiert und gearbeitet hatte. Nun frage ich mich: Muss ich meine Meinungsfreiheit vorsorglich selbst beschrĂ€nken â fĂŒr die nĂ€chsten zehn Jahre, solange meine Staatsangehörigkeit noch entzogen werden kann? Sollte ich besser schweigen ĂŒber den offenkundig völkerrechtswidrigen Krieg gegen Iran und Libanon, ĂŒber die genozidĂ€hnliche Vergeltung in Gaza? Ich fĂŒrchte um unsere Meinungsfreiheit. FĂŒr gebĂŒrtige Deutsche mag das noch abstrakt klingen. FĂŒr EingebĂŒrgerte könnte es bereits die neue RealitĂ€t sein.
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Deutschlands Selbstverpflichtung zum Schutz jĂŒdischen Lebens ist bewundernswert und historisch nachvollziehbar. Der Holocaust war ein unfassbares Verbrechen. Doch jĂŒdische Menschen waren nicht seine einzigen Opfer. Mein GroĂvater wurde von der deutschen Wehrmacht eingezogen und musste in beiden Weltkriegen kĂ€mpfen. Millionen slawische Menschen wurden getötet, eingesperrt oder zwangsrekrutiert, um fĂŒr die Sache eines anderen zu sterben. Hinzu kamen Roma und viele andere Gruppen. Wenn ĂŒberhaupt, sollte eine solche ErklĂ€rung den Schutz jedes Lebens umfassen â palĂ€stinensisches, iranisches, libanesisches, slawisches, das Leben aller Menschen. Und sie sollte, falls sie wirklich nötig ist, zuallererst von jedem Deutschen abgelegt werden â statt den Eindruck zu erwecken, Antisemitismus komme vor allem von anderswo, von uns, den EingebĂŒrgerten.
Das EinbĂŒrgerungsverfahren ist nicht der richtige Ort fĂŒr diese Debatten. Vor allem aber ist es ein Irrweg, ein politisches Bekenntnis zur EinbĂŒrgerungsvoraussetzung zu machen. Was Deutschlands Verantwortung â wie die jedes anderen Staates â wirklich verlangt, ist der Schutz der WĂŒrde und der Menschenrechte jedes Einzelnen, aller Völker. Das könnte die StaatsrĂ€son sein. Und tatsĂ€chlich steht sie bereits genau so im Grundgesetz: der Schutz der MenschenwĂŒrde aller.
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von JASPER NEBEL

Copyright: Doxumentale Berlin
Der Titel sagt bereits viel aus: Der Dokumentarfilm â80 angry journalistsâ handelt, nun ja, von 80 wĂŒtenden Journalist*innen. Die Dokumentation erzĂ€hlt die Geschichte der ehemaligen Angestellten des ungarischen Nachrichtenportals Index â Ende der 2010er Jahre noch das letzte groĂe unabhĂ€ngige Medium in OrbĂĄns Ungarn. 2020 fiel dann auch Index: Nachdem der Chefredakteur mit fadenscheinigen BegrĂŒndungen entlassen wurde, trat die Redaktion geschlossen zurĂŒck. Doch sie gab nicht auf. Nur wenige Monate â und einige konspirative Treffen spĂ€ter â grĂŒndete sie Telex â eine Medienplattform, die in die FuĂstapfen von Index treten sollte. Der Dokumentarfilm verfolgt diese Geschichte hautnah â AndrĂĄs Földes, Regisseur, Protagonist und einer der Entlassenen, dokumentiert die Ereignisse in einer Art Video-Tagebuch. Der Film zeigt exemplarisch, wie OrbĂĄns Regime die Medienlandschaft nicht (nur) durch Verbote, sondern durch finanzielle Steuerungsmechanismen unter Kontrolle bringen wollte. Und so ist die Person, die letztlich die Entlassung des Chefredakteurs verantwortet hat, auch nur ein Bauernopfer, das einem am Ende fast leid tun kann.
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zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
An den Schutz der MenschenwĂŒrde aller musste Deutschland nun sogar vom EuropĂ€ischen Gerichtshof erinnert werden. Mit Urteil vom 4. Juni 2026 erklĂ€rte der Gerichtshof die KĂŒrzung von Leistungen fĂŒr Asylbewerber:innen, fĂŒr die ein anderer Staat zustĂ€ndig ist, fĂŒr mit dem Unionsrecht unvereinbar: Das Existenzminimum bleibt unantastbar. Die Rechtslage in Deutschland sieht derzeit aber genau diese KĂŒrzungen vor. CONSTANTIN HRUSCHKA, CHRISTIANA SANDEN, MARIAM CHARIF und MEHTAP ĂOLAKOÄLU (DE) geben einen Ăberblick ĂŒber die Folgen des Urteils.
Mit einer anderen Entscheidung könnte der EuGH die MenschenwĂŒrde dagegen selbst antastbar gemacht haben. In Valeurs de lâUnion begrenzte der Gerichtshof Art. 2 EUV auf âoffensichtliche und besonders schwereâ VerstöĂe gegen MenschenwĂŒrde, Gleichheit und Menschenrechte. MERET PLUCIS (EN) argumentiert, dass dies Mehrheiten privilegiert â und die Logik der individuellen WĂŒrde auf den Kopf stellt.
Und auch in der EU scheint die Meinungsfreiheit nur fĂŒr manche zu gelten. Seit Dezember 2025 steht Jacques Baud â Schweizer MilitĂ€ranalyst, ehemaliger Oberst, langjĂ€hriger UN- und NATO-Mitarbeiter â auf einer EU-Sanktionsliste zur Abwehr russischer âInformationsmanipulationâ. Sein Vermögen ist eingefroren, seine Bewegungsfreiheit drastisch eingeschrĂ€nkt. BERNHARD WEGENER (DE) erklĂ€rt, warum die Sanktionen nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch dumm sind â und Ausdruck einer gröĂeren Krise der Meinungsfreiheit.
Daran Ă€ndert auch das Ende April verabschiedete 20. Sanktionspaket gegen Russland nichts. Stattdessen enthĂ€lt es ein prozessrechtliches Novum: Erstmals kodifiziert das Unionsrecht eine sogenannte Anti-Suit Injunction â ein gerichtliches Verbot an eine Partei, bestimmte Verfahren im Ausland zu betreiben â als Antwort auf russische Prozess-Lawfare. Doch MAXIMA HUBBES (DE) bezweifelt, dass die neue Regelung ihr Ziel tatsĂ€chlich erreichen kann.
Auch beim FIFA World Cup, der gestern startete, steht die Meinungsfreiheit auf dem Spiel. Angesichts laufender Konflikte und geopolitischer Spannungen ist es wahrscheinlich, dass die FIFA und die drei GastgeberlÀnder Kanada, Mexiko und USA mit politischen VorfÀllen konfrontiert werden. Der Anspruch des internationalen Sports auf NeutralitÀt kollidiert dabei mit dem legitimen Aktivismus von Spieler:innen und Fans. DANIEL RIETIKER (EN) markiert die Grenzen des Spielfelds.
KlimaneutralitĂ€t ist mit FIFAs NeutralitĂ€tsanspruch allerdings nicht gemeint. Die US-amerikanische Bewerbung fĂŒr die WM 2026 verwies noch auf Klimastandards des Pariser Abkommens â dann traten die USA einfach aus. FIFA ignoriert das geflissentlich. MARTA LIDUMA (EN) zeigt, dass FIFAs Klimakriterien von Anfang an reine Dekoration waren, und fordert Substanz.
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The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory
Edited by Kai Ambos
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Auf reine Dekoration setzt auch das âRegierungsprogrammâ der AfD in Sachsen-Anhalt: Darin setzt die Partei aufs Baurecht und fordert, dass öffentliche GebĂ€ude von der Mehrheit der Bevölkerung als schön empfunden werden und âhistorische IdentitĂ€tâ widerspiegeln mĂŒssen. Wie die AfD damit gesellschaftliche Vielfalt zurĂŒckdrĂ€ngen will, erklĂ€rt SAMIRA AKBARIAN (DE).
Neben dem Baurecht könnte die AfD in Sachsen-Anhalt noch ein weiteres Instrument vereinnahmen: das Vereinsverbot. Denn es ist nicht mehr ausgeschlossen, dass die AfD nach den Landtagswahlen im Innenministerium sitzt. JANNIK JASCHINSKI (DE) warnt: Einem autoritÀr-populistischen Innenminister könnte das Vereinsverbot als schlagkrÀftiges Repressionswerkzeug dienen.
Doch auch wer Repressionswerkzeuge wieder umschmiedet, sollte Vorsicht walten lassen. In Ungarn hat MinisterprĂ€sident PĂ©ter Magyar alle von OrbĂĄn ernannten Behördenleitungen zum RĂŒcktritt aufgefordert. Sie lehnten ab. TĂMEA DRINĂCZI (EN) erklĂ€rt, welche zwei grundlegenden WidersprĂŒche die angekĂŒndigte VerfassungsĂ€nderung auflösen muss â und warum sie strengster öffentlicher Rechtfertigung und Debatte standhalten muss.
Big Tech sollte sich ebenso streng öffentlich rechtfertigen mĂŒssen. Die KI-Industrie vermarktet sich als nachhaltig und umweltfreundlich â obwohl das Gegenteil der Fall ist. Greenwashing ist nach EU-Recht verboten; die Green-Transition-Richtlinie von 2024 hat die Regeln verschĂ€rft. RACHEL GRIFFIN und BARRIE SANDER (EN) argumentieren, dass gĂ€ngige Praktiken der KI-Industrie â vage Nachhaltigkeitsversprechen, Netto-Null-Behauptungen bei steigenden Emissionen â als VerstöĂe gegen das EU-Verbraucherrecht klagbar sein könnten.
UnabhĂ€ngig von Big Tech will die EU zumindest bei ihrer WĂ€hrung werden. Seit Jahren diskutiert die Union einen âDigitalen Euroâ: eine öffentlich garantierte Form digitalen Geldes. Am 23. Juni stimmt das EuropĂ€ische Parlament nun endlich ĂŒber einen Verordnungsentwurf ab, der den Digitalen Euro einfĂŒhren will. CEDERIC MEIER (DE) erklĂ€rt, wozu es einen Digitalen Euro ĂŒberhaupt braucht â und warum der Unionsgesetzgeber mutig sein muss.
Dass digitale Unternehmen bisweilen mehr Schutz genieĂen als lebende Wesen, zeigt der Fall âTimmyâ. Der Buckelwal strandete vor der Insel Poel und löste innerhalb kĂŒrzester Zeit ein mediales Echo aus, wie es in Deutschland wohl nur wenigen Tieren zuteil wird. SchlieĂlich erreichte er auch das Verwaltungsgericht Schwerin â mit insgesamt 19 EilantrĂ€gen. Doch allesamt scheiterten an der Antragsbefugnis. Wer darf tierliche Interessen gerichtlich geltend machen? NINA KERSTENSTEINER und MAREIKE MITTAG (DE) zur LĂŒcke zwischen Art. 20a GG und prozessualer Wirklichkeit.
SchlieĂlich ging diese Woche unser Symposium âOn Law and Politics in the Hungarian Transitionâ weiter. MARCIN SZWED (EN) zeigt, wie sich die Argumentation des EGMR im armenischen Fall Gyulumyan â derzufolge legitime Verfassungsreformen auch die Abberufung von Richter:innen rechtfertigen könnten â auf Ungarns besetzte Gerichte anwenden lĂ€sst. Ausgehend von Polens Erfahrungen skizziert ANNA WĂJCIK (EN), was eine schnelle und unionsrechtskonforme Reform des Medienökosystems in Ungarn erfordern wĂŒrde.
Dass WĂłjcik bewusst von âmedia ecosystemâ statt nur von âsystemâ spricht, leuchtet mir ein. Ob Medien, MinisterprĂ€sidenten oder FuĂballmannschaften: Wir leben in einem riesigen Ăkosystem aus unzĂ€hligen kleineren Systemen, von denen wir immer nur ein kleiner Teil sind. Wir âhumansâ kommen von humus, aus der Erde, da ist nichts zu machen. Trotzdem nehmen wir uns gerne von ihr aus, schneiden den Rest des Ăkosystems in kleine Scheibchen und beuten ihn aus. Wenn Sie mich fragen, ist deshalb auch die MenschenwĂŒrde unvollstĂ€ndig. Da sollten wir es doch hinbekommen, zumindest sie zu schĂŒtzen.
*
Das warâs fĂŒr diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team
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