In Deutschland herrscht Aufregung. Die Umfragewerte fĂŒr die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September verkĂŒnden: Zum ersten Mal seit 1945 könnte eine rechtsextreme Partei eine Landesregierung stellen. So war etwa jĂŒngst zu lesen, dass die Innenministerkonferenz â wenn auch inoffiziell â ĂŒber die Frage diskutiert, was zu tun ist, wenn ein Rechtsextremist mit am Tisch sitzt. Dass die AfD eine Gefahr fĂŒr Demokratie und Grundrechte ist, ist hinlĂ€nglich belegt (Verfassungsschutz, GFF). Es geht um eine Partei, in der es jemand, der sich zum Nationalsozialismus bekennt, auf eine Landesliste fĂŒr die Bundestagswahl schaffen kann.
Dabei ist die AfD von einer absoluten Mehrheit der Stimmen weit entfernt: In keiner Umfrage wollen mehr als 42 % der WĂ€hler*innen in Sachsen-Anhalt der Partei ihre Stimme geben. Das heiĂt: Eine deutliche Mehrheit der Wahlberechtigten will keine rechtsextreme Partei an der Regierung. Und doch könnte die FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde die AfD an die Macht bringen. Das wĂ€re Ergebnis einer ohnehin demokratisch problematischen Regelung, die ihren Zweck zunehmend verfehlt und daher gestrichen gehört.
Zur FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde als Instrument
Die FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde (auch âSperrklauselâ) ist derzeit im Bund und in leicht unterschiedlicher Ausgestaltung in allen LĂ€ndern geltendes Recht. Parteien, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen, nehmen nicht an der Mandatsverteilung teil. Diese Stimmen verfallen, ihre WĂ€hler*innen sind im Parlament nicht reprĂ€sentiert.
Das schrĂ€nkt das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ein, die auf Bundesebene in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 GG verankert sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Sperrklausel auf Bundesebene in stĂ€ndiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, da sie Arbeits- und FunktionsfĂ€higkeit des Parlaments schĂŒtze (zuletzt hier Rn. 225).
Die Arbeits- und FunktionsfĂ€higkeit des Parlaments wird durch die Sperrklausel jedenfalls dann nicht mehr geschĂŒtzt, wenn kompromissunfĂ€hige und sich obstruktiv verhaltende Parteien weit mehr als 5 % der Stimmen erreichen, wĂ€hrend mehrere demokratisch-kompromissbereite Parteien drohen, knapp an der Sperrklausel zu scheitern, gemeinsam aber signifikante Stimmenanteile erzielen. WĂ€hrend die Sperrklausel mit Blick auf Fragen demokratischer Wehrhaftigkeit frĂŒher zumindest den Verdienst hatte, die NPD meist â nicht immer â aus den Parlamenten zu halten, ist sie gegen die inhaltlich auffĂ€llig Ă€hnliche AfD nutzlos. Hier verkehrt sich ihr Sinn und Zweck ins Gegenteil, wie etwa schon 2024 Brandenburg zeigte, wo die AfD nur dank der Sperrklausel eine SperrminoritĂ€t erreicht hat. Kurz darauf teilte die AfD mit, dass sie ihre nun gewonnene SperrminoritĂ€t obstruktiv und nötigend nutzen wolle. In anderen BundeslĂ€ndern und im Bund ist ebenfalls parlamentarisch obstruktives und anderweitig störendes Verhalten der AfD-Fraktionen festzustellen. Das zeigt sich an ganz unterschiedlichen Dingen, vom Verhalten des AfD-AltersprĂ€sidenten bei der konstituierenden Sitzung des ThĂŒringer Landtags ebenso wie an der dortigen Weigerung, an der Besetzung des Richterwahlausschusses mitzuwirken, und dem Umstand, dass die AfD-Fraktion im Bundestag deutlich hĂ€ufiger Ordnungsrufe erhĂ€lt als alle anderen Fraktionen zusammen.
Daneben fĂŒhrt das BVerfG als rechtfertigenden Grund fĂŒr die Sperrklausel auf Bundesebene an, dass sie die hergebrachte Strukturierung des Parlaments in Fraktionen ohne gröĂere Anteile fraktionsloser Abgeordneter an der parlamentarischen Arbeit ermöglicht (Rn. 234). Das BVerfG meint hierzu, eine âZersplitterungâ des Parlaments wĂŒrde âbewĂ€hrte Rahmenbedingungenâ umwerfen. Obwohl es selbst nicht ausschlieĂt, dass auch in einem Parlament mit kleineren Gruppen funktionsgerechte Prozesse entwickelt werden könnten, meint es, es kĂ€me auf die konkreten Bedingungen an, unter denen das Parlament arbeitet (ebenda Rn. 235). Letzteres kann nicht ĂŒberzeugen. Ist nicht belegt, dass die HandlungsfĂ€higkeit des Parlaments unter der Ănderung tradierter Arbeitsprozesse leiden wĂŒrde, kann ihre Beibehaltung kein Rechtfertigungsgrund fĂŒr EinschrĂ€nkungen der Wahlrechtsgleichheit â und letztlich auch des Demokratieprinzips â sein. Andernfalls lieĂe sich die Argumentation auf den Satz âDas haben wir schon immer so gemachtâ hinunterbrechen.
Wesentlicher ist noch, dass man als einen die parlamentarische FunktionsfĂ€higkeit berĂŒhrenden Umstand auch die Auswirkungen der Sperrklausel auf Fragen demokratischer ReprĂ€sentation und demokratischer Mehrheitsbildung berĂŒcksichtigen muss. Das Parlament dient nicht nur Gesetzgebung, Wahl und Kontrolle der Regierung. Es hat auch den Zweck, alle BĂŒrger*innen politisch zu reprĂ€sentieren und Stimmen verschiedener politischer, in der Bevölkerung vertretener, Lager abzubilden und in demokratische Prozesse einflieĂen zu lassen (vgl. Michl/Mittrop, in: Michl, Wahlrecht, Kap. C Rn. 11 f. und 14 mwN). Zugleich hat es den demokratischen Zweck, die in der Bevölkerung vorhandenen politischen Mehrheiten möglichst genau abzubilden. Je mehr WĂ€hler*innen im Parlament nicht reprĂ€sentiert sind, und je weniger politische Mehrheiten im Parlament mit politischen Mehrheiten in der Bevölkerung ĂŒbereinstimmen, desto mehr scheitert das Parlament an der Aufgabe von ReprĂ€sentation und Integration. Ab einem gewissen Punkt wird das ReprĂ€sentationsdefizit so groĂ, dass die Rechnung âbessere ArbeitsfĂ€higkeit schlĂ€gt ReprĂ€sentationsdefizitâ nicht mehr aufgehen kann (vgl. auch BVerfG Rn. 71).
Die Sperrklausel in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist die Sperrklausel in § 35 Abs. 3 Landeswahlgesetz (LWG) geregelt. Anders als etwa in Berlin oder ThĂŒringen hat sie keinen Verfassungsrang. Das heiĂt zum einen, dass sie sich selbst an den einschlĂ€gigen Verfassungsbestimmungen (Demokratie, Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung; Wahlrechtsgleichheit, Art. 42 Abs. 1 Landesverfassung) messen lassen muss. Es heiĂt auch, dass sie jederzeit durch ein einfaches Gesetz gestrichen werden könnte, dieses mĂŒsste nur lauten: â§ 35 Abs. 3 LWG wird aufgehoben.â Dies wĂ€re â nötigenfalls per Sondersitzung â auch vor der Wahl im September noch möglich.
Der Landtag sollte von dieser politischen Möglichkeit Gebrauch machen. Sachsen-Anhalt ist aktuell das beste Beispiel fĂŒr die undemokratische, die HandlungsfĂ€higkeit des Parlaments massiv schĂ€digende Wirkung der Sperrklausel: In keiner Umfrage ist die AfD auch nur in der NĂ€he einer absoluten Mehrheit der Stimmen, in den Umfragen der letzten Monate liegt sie zwischen 38 und 42 %. Dennoch könnte sie eine absolute Mehrheit der Sitze erreichen, wenn genug andere Parteien an der FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde scheitern. Das droht aktuell neben den ĂŒblichen âSonstigenâ (4-6 %) derzeit FDP (3 %), GrĂŒnen (4 %), BSW (4-5 %) und sogar der SPD (6-7 %). Der WĂ€hlerwille â die Mehrheit der WĂ€hler*innen in Sachsen-Anhalt will gerade keine AfD-Regierung â wĂŒrde in sein Gegenteil verkehrt.
Fragen stellen sich aber nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich. Das BVerfG hat bereits im Kontext der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 entschieden, dass der Wahlgesetzgeber â notfalls auch kurzfristig â UmstĂ€nden Rechnung tragen muss, die ein Quorum von 5 % unzulĂ€ssig werden lassen. In Sachsen-Anhalt zeigen sich die Probleme der Sperrklausel derzeit in besonderem MaĂe. Nach den zuvor skizzierten MaĂstĂ€ben ist die Sperrklausel dort verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt:
ZunĂ€chst ist die FunktionsfĂ€higkeit des Landtags ohne Sperrklausel nicht gefĂ€hrdeter als mit ihr. Klar: Wenn die AfD dank der Sperrklausel eine absolute Mehrheit erreichen sollte, ist die Bildung einer Regierungsmehrheit unproblematisch. Scheitert die AfD aber knapp an einer absoluten Mehrheit, wird sie, so viel steht fest, ihre starke Position nutzen, um der demokratischen Mehrheit ZugestĂ€ndnisse abzutrotzen und disruptiv auf die parlamentarischen AblĂ€ufe einzuwirken. Formal ist das auch ihr gutes Recht, es Ă€ndert aber nichts daran, dass sich der Landtag mit einer groĂen Partei als âStörfaktorâ konfrontiert sieht, die diese Rolle viel effektiver ausĂŒbt, als es einzelne Abgeordnete von Kleinparteien je könnten. Damit ist die Sperrklausel zum Schutz des Parlaments vor kompromissunfĂ€higen Parteien ungeeignet. An einer Rechtfertigung der Sperrklausel mit dieser BegrĂŒndung zweifelt mittlerweile auch das BVerfG in seinem Urteil zum aktuellen Bundeswahlrecht (Rn. 229 ff.) â Ă€lteren Entscheidungen sprach es noch recht bissig von der âBekĂ€mpfung von Splitterparteienâ als legitimem Zweck (BVerfGE 1, 208 <249>).
Eine starke âZersplitterungâ des Parlaments steht in Sachsen-Anhalt ohnehin nicht zur Debatte. Aufgrund der geringen GröĂe des Landtags (83 Abgeordnete ohne Ăberhang- und Ausgleichsmandate, davon nur die HĂ€lfte ĂŒber die Landeslisten vergeben) ist erst ab gut zwei Prozent der Stimmen ein Mandat rechnerisch sicher.
Zugleich ist das drohende ReprĂ€sentationsdefizit in Sachsen-Anhalt besonders groĂ: Nach aktuellen Umfragen ist davon auszugehen, dass etwa ein FĂŒnftel der WĂ€hler*innen im Landtag nicht reprĂ€sentiert sein wird. Hier muss die Grenze, unterhalb der das ReprĂ€sentationsdefizit zugunsten (behaupteter) besserer HandlungsfĂ€higkeit hinnehmbar ist, ĂŒberschritten sein.
Hat die Sperrklausel ihren versprochenen Nutzen verloren und fĂŒhrt zugleich zu einem unverhĂ€ltnismĂ€Ăig groĂen ReprĂ€sentationsdefizit, ist die damit verbundene BeeintrĂ€chtigung von Demokratieprinzip und Wahlrechtsgleichheit nicht mehr gerechtfertigt. Damit wird sie verfassungswidrig. Es erscheint politisch schwer vorstellbar, dass das Landesverfassungsgericht nachtrĂ€glich die Wahl wegen eines VerstoĂes gegen WahlrechtsgrundsĂ€tze aufgrund der Anwendung einer seit Jahrzehnten in allen BundeslĂ€ndern ĂŒblichen Regelung fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt. Noch gröĂere StörgefĂŒhle löst aus, dass dies mit einer BegrĂŒndung geschehen mĂŒsste, die sich inhaltlich auch auf das Verhalten der nach WĂ€hlerstimmen voraussichtlich gröĂten Partei bezieht. Das Recht muss die politischen RealitĂ€ten aber nicht ignorieren (man denke an die auf die CSU zugeschnittene Argumentation des BVerfG hier in Rn. 249 ff.).
Szenario: Sachsen-Anhalt streicht die Sperrklausel
Wagen wir also, entgegen allen Wahrscheinlichkeiten, ein Gedankenexperiment: Der Landtag von Sachsen-Anhalt streicht noch vor der Wahl die Sperrklausel.
Das Wahlergebnis könnte ungefĂ€hr den Umfragewerten aus dem Juni entsprechen: Die AfD wird mit 41 % stĂ€rkste Kraft, die CDU sackt auf 25 % ab. Dahinter folgt Die Linke mit 12 %, auch die SPD (6 %) hĂ€tte es auch mit Sperrklausel in den Landtag geschafft. Profiteure der Aufhebung der Sperrklausel sind BSW (4 %), GrĂŒne (4 %) und FDP (3 %). 5 % der Stimmen entfallen auf die ĂŒblicherweise unter âSonstigeâ gefĂŒhrten, kleinen Parteien. Aufgrund der geringen GröĂe des Landtags reicht ihr Ergebnis fĂŒr die meisten kleinen Parteien auch ohne die Sperrklausel nicht, um auch nur ein Mandat zu erreichen, eines erringen aber die Freien WĂ€hler. GrĂŒne und BSW stellen je 3 Abgeordnete, die FDP derer 2. Sie alle können keine Fraktion bilden: HierfĂŒr bedĂŒrfte es 5 % der Abgeordneten, dieses Quorum war von der Wahlrechtsreform nicht angetastet worden. Sie mĂŒssen sich mit parlamentarischen Gruppen begnĂŒgen.
Die Regierungsbildung wird nicht leicht. Der Landtag wird mit Ăberhang- und Ausgleichsmandaten etwas gröĂer. Die AfD stellt 37 der 86 Abgeordneten, die bisherige Koalition aus CDU, SPD und FDP gemeinsam nur noch 32. Neben den bereits erwĂ€hnten kleinen Parteien erreicht Die Linke 10 Mandate. Mit Sperrklausel hĂ€tte allein die AfD genau 43 gestellt, das Parlament wĂ€re damit in einer Pattsituation â die AfD hĂ€tte keine eigene Mehrheit, es wĂ€re aber auch keine Mehrheit gegen sie möglich gewesen.
Die AfD wĂŒrde sich getreu ihres ĂŒblichen Duktus als Opfer darstellen und beispielsweise von âundemokratischem Machterhaltungstrieb der Altparteienâ sprechen. Das geht fehl: Die Sperrklausel ist ein demokratieeinschrĂ€nkendes Instrument, ihre Streichung wĂŒrde also zu einem Landtag fĂŒhren, dessen Zusammensetzung den Willen der WĂ€hler*innen besser abbildet.
Die richtigen Lehren aus Weimar
Die Aussicht auf ein Parlament, in dem auch Kleinstparteien mit einzelnen Abgeordneten vertreten sind, erinnert den ein oder anderen sicherlich an die Weimarer Republik, die laut einer populĂ€rwissenschaftlich oft kolportierten Theorie unter anderem an einer âZersplitterung des Parlamentsâ gescheitert sein soll. Weimar scheiterte aber nicht an einer Vielzahl kleiner Parteien, sondern an der parlamentarischen StĂ€rke der extremen Rechten, verbunden mit einer stalinistisch gleichgeschalteten KPD, die auf Grundlage der âSozialfaschismustheorieâ jegliche Kompromisse mit bĂŒrgerlichen Parteien (wozu sie auch die SPD zĂ€hlte) ablehnte, sodass arbeitsfĂ€hige Mehrheiten gegen die NSDAP (und DNVP) unmöglich waren. Eine FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde hĂ€tte bei der letzten freien Reichstagswahl im November 1932 zum Scheitern einiger liberaler und konservativer Kleinparteien und so zu einem gröĂeren Mandatsanteil fĂŒr die extreme Rechte gefĂŒhrt (s. etwa Poscher, in: Gusy, Weimars lange Schatten â âWeimarâ als Argument nach 1945, 256 (275 ff.)).
Hinter der schon kurz nach 1945 aufgekommenen Zersplitterungsthese mag der Unwille stecken, sich einzugestehen, dass das Scheitern des Weimarer Systems weniger an dessen Rechtsordnung denn daran lag, dass groĂe Teile der Bevölkerung und noch gröĂere Teile der Elite das demokratische System schlicht ablehnten (vgl. etwa exemplarisch fĂŒr die Justiz Tucholsky, Deutschland, Deutschland ĂŒber alles, 1929, S. 156 ff.). Richtige Lehren aus Weimar zu ziehen, heiĂt, extrem rechte Parlamentsmehrheiten zu verhindern. Dazu braucht es im Fall der Sperrklausel mehr Demokratie, nicht weniger.
All dies gilt nicht nur fĂŒr Sachsen-Anhalt: Auch in den anderen LĂ€ndern und auf Bundesebene ĂŒberwiegt der demokratische Schaden der Sperrklausel ihren Nutzen fĂŒr den politischen Betrieb â falls sie ĂŒberhaupt noch einen hat. Eine Streichung wĂŒrde zugleich endlosen und fruchtlosen Wahlrechtsdebatten wie der um die Grundmandatsklausel die Grundlage entziehen.
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