Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
Die USA haben Syrien von ihrer Liste der staatlichen Terrorunterstützer gestrichen. Wie das US-Außenministerium in Washington mitteilte, soll die Maßnahme dazu beitragen, Investitionen in dem zerstörten Land zu fördern. Es gehe darum, ein gewisses Maß an politischer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen, erklärte US-Finanzminister Scott Bessent.
US-Präsident Donald Trump hatte bereits im Juni vergangenen Jahres die meisten Sanktionen gegen Syrien aufgehoben, nachdem der langjährige Präsident Baschar al-Assad mit Hilfe westlicher Staaten gestürzt worden war. Als dessen Nachfolger übernahm der frühere islamistische Terrorist Ahmed al-Scharaa das Amt. Im November 2025 empfing ihn Trump erstmals im Weißen Haus. Zuletzt hatten sich die beiden Politiker im Juli am Rande des NATO-Gipfels in Ankara getroffen. Daraufhin kündigte Trump die Streichung Syriens von der Liste der Terrorunterstützer an.
Diesen Status hatte das Land in den USA seit 1979. Die Streichung von der Liste ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass die USA Syrien und die dortige Regierung unter Kontrolle haben. Es wird schon länger vermutet, dass der derzeitige Präsident und langjährige Terrorist Ahmed al-Scharaa von den Vereinigten Staaten eingesetzt ist, um in der Region deren Interessen durchzusetzen.
Die Brandkatastrophe im «Le Constellation» im Walliser Skiort Crans-Montana an Neujahr war für eine Weile weitgehend aus den Schlagzeilen verschwunden. Nun werfen aktuelle Ereignisse neue Fragen auf. Nicht nur die Verantwortung der Betreiber und der Gemeinde, sondern auch das Vorgehen der Ermittlungsbehörden rückt dabei ins Zentrum.
41 Menschen verloren in der Silvesternacht ihr Leben, mehr als hundert weitere wurden teilweise schwer verletzt (wir berichteten zum Beispiel hier, hier und hier). Sieben Monate später sind zentrale Fragen zur Brandentstehung, zum verwendeten Material und zu den Verantwortlichkeiten noch immer Gegenstand der Ermittlungen.
Besonders brisant ist dabei die Frage nach dem Schaumstoff, der beim Brand eine entscheidende Rolle gespielt haben soll. Nach Recherchen von Sonntagszeitung-Chefredaktor Arthur Rutishauser soll im Club ein günstiger, leicht entflammbarer Schaumstoff verbaut worden sein. Der damalige Eigentümer der Liegenschaft, Julien Beytrison, soll 2015 rund 6670 Euro an einen deutschen Lieferanten überwiesen haben. Die Summe passt offenbar eher zu einer günstigen, brennbaren Variante als zu hochwertigem feuerfestem Material.
Noch schwerer wiegt, was danach geschah. Jacques Moretti hatte bei einer ersten Einvernahme erklärt, den Schaumstoff bei Hornbach gekauft zu haben. Die später von ihm vorgelegte Rechnung einer deutschen Firma sollte diese Version offenbar stützen. Doch das Dokument erwies sich nach den vorliegenden Recherchen als gefälscht. Jessica Moretti räumte bei einer späteren Konfrontationseinvernahme ein, die Rechnung gefälscht zu haben. Die Staatsanwaltschaft erweiterte daraufhin die Untersuchung gegen sie wegen Urkundenfälschung.
Damit stellt sich eine zentrale Frage: Welcher Schaumstoff wurde tatsächlich eingebaut – und wer wusste davon? Hinzu kommen Aussagen eines ehemaligen Lieferanten der Inneneinrichtung. Dieser soll den Morettis bereits 2015 eine feuerfeste Ausführung der Polsterung empfohlen haben. Die beiden hätten diese offenbar abgelehnt. Auch bei den Wandverkleidungen soll auf eine feuerfeste Behandlung verzichtet worden sein. Sollten sich diese Aussagen bestätigen, wäre das angesichts der späteren Katastrophe von kaum zu überschätzender Bedeutung.
Besonders explosiv ist nun die Entwicklung innerhalb der Betreiberfamilie selbst. Jacques Moretti soll seine Ehefrau Jessica derart schwer geschlagen haben, dass sie ins Spital eingewiesen wurde, wie zum Beispiel Inside Paradeplatz berichtet. Jacques befindet sich deswegen inzwischen in Untersuchungshaft. Beide stehen im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe unter dem Verdacht der fahrlässigen Tötung.
Damit ist die bisherige Konstellation plötzlich eine völlig andere: Aus einem Ehepaar, das sich gegenüber den Ermittlern in derselben Angelegenheit verantworten muss, sind offenbar zwei Menschen geworden, zwischen denen selbst die Fronten aufbrechen.
Sind Jacques und Jessica Moretti noch auf derselben Linie? Oder beginnt Jessica nun, ihre eigene Version der Ereignisse zu erzählen? Die Frage ist keineswegs nebensächlich.
Jessica Moretti soll die brennenden Kerzen auf den Champagnerflaschen gefilmt haben. Sie soll zudem nach den bisherigen Recherchen eine Rolle bei der Organisation der Situation im Untergeschoss gespielt haben. Und sie hat inzwischen selbst eingeräumt, die umstrittene Schaumstoff-Rechnung gefälscht zu haben.
Sollte sie sich nun entschließen, gegenüber den Walliser Staatsanwälten umfassender auszusagen, könnte das für die Ermittlungen erhebliche Konsequenzen haben. Noch ist nicht bekannt, ob Jessica Moretti tatsächlich «auspacken» will. Aber allein die Tatsache, dass ihr Ehemann nach einer mutmaßlichen Attacke gegen sie in Untersuchungshaft sitzt, verändert die Dynamik des gesamten Verfahrens.
Und genau hier liegt eine der großen Fragen: Was weiß Jessica Moretti über die Vorgänge vor und nach der Brandnacht – und was würde sie sagen, wenn sie nicht mehr bereit wäre, ihren Mann zu schützen?
Mindestens ebenso schwer wiegen die Fragen an die Walliser Ermittlungsbehörden. Mehrere Vertreter der Opferfamilien kritisieren das Vorgehen der Ermittler scharf. Ein zentraler Zeuge, Julien Beytrison, wurde offenbar erst Monate nach der Katastrophe ausführlich befragt. Dabei soll es um die Finanzierung des Schaumstoffs und der Einrichtung gegangen sein – also um einen Bereich, der für die Frage der Verantwortlichkeit zentral sein könnte.
Besonders irritierend wirkt der Vorwurf, dass die Ermittler bei der Einvernahme offenbar auf Unterlagen zurückgriffen, die sich bereits seit Monaten in den Akten befanden. Gleichzeitig soll Beytrison andere Dokumente, die zur Aufklärung der Geldflüsse hätten beitragen können, nicht vorlegen müssen.
Noch heikler ist der Vorwurf, ein Ermittler habe mit dem Zeugen außerhalb des Sichtfelds der anwesenden Anwälte dessen Unterlagen daraufhin durchgesehen, was «relevant» sein könnte.
Sollten sich diese Darstellungen bestätigen, wäre das angesichts der Dimension dieser Katastrophe ein schwer erklärbares Vorgehen. Denn es geht nicht um einen gewöhnlichen Wirtschaftsstreit. Es geht um 41 Tote.
Auch die Rolle Beytrisons wirft Fragen auf. Er soll nicht nur den Schaumstoff bezahlt, sondern auch Teile der Einrichtung finanziert haben. Später kauften die Morettis ihm das Lokal für rund zwei Millionen Franken ab. Woher dieses Geld stammte und wie die damaligen Finanzierungen genau strukturiert waren, ist unklar und ebenfalls von erheblichem Interesse.
Noch auffälliger ist, dass ein ehemaliger Lieferant der Morettis die Behörden unmittelbar nach der Katastrophe kontaktiert und ihnen offenbar Unterlagen angeboten haben soll. Nach seinen Angaben reagierten die Ermittlungsbehörden jedoch nicht ausreichend darauf. Er zog sich später aus dem Verfahren zurück und erhob schwere Vorwürfe gegen die zuständige Staatsanwältin.
Das Gesamtbild ist deshalb verstörend. Da sind die widersprüchlichen Angaben über die Herkunft des Schaumstoffs. Da ist eine nach den bisherigen Erkenntnissen gefälschte Rechnung. Da sind Hinweise auf bewusst abgelehnte Brandschutzmaßnahmen. Da sind ungeklärte Geldflüsse. Und da ist ein Lokal, dessen Untergeschoss nach den vorliegenden Aussagen offenbar nie umfassend behördlich kontrolliert wurde.
Und nun zerbricht offenbar auch noch die persönliche Beziehung zwischen den beiden Betreibern. Natürlich gilt für Jacques und Jessica Moretti die Unschuldsvermutung. Die strafrechtliche Verantwortung für die Katastrophe muss ein Gericht klären. Auch die Vorwürfe gegen die Ermittlungsbehörden müssen anhand der Akten überprüft werden. Aber genau deshalb braucht es jetzt mehr denn je eine lückenlose, transparente und professionelle Aufklärung.
Denn für die Angehörigen der 41 Todesopfer dürfte es unerträglich sein, wenn sieben Monate nach der Katastrophe der Eindruck entsteht, dass entscheidende Fragen erst verspätet verfolgt werden.
Die jüngste Eskalation zwischen Jacques und Jessica Moretti könnte zum Wendepunkt in einem Verfahren werden, in dem die Wahrheit über die tödliche Silvesternacht noch längst nicht vollständig auf dem Tisch liegt.
Seit Beginn der Verabreichung der mRNA-Injektionen gegen «COVID» besteht bei manchen «Ungeimpften» die Sorge, dass Bluttransfusionen mit Spike-Proteinen und/oder anderen Bestandteilen dieser Präparate verunreinigt sein und bei den Empfängern gesundheitliche Schäden verursachen könnten. Forscher haben vor solchen Transfusionen gewarnt und sogar von potenziell tödlichen Risiken gesprochen.
Auch eine neue zweiteilige Preprint-Studie wirft nun ernsthafte Bedenken auf hinsichtlich der Transfusion von Blut, das von Spendern stammt, die COVID-Injektionen erhalten haben. Wie der Epidemiologe Nicolas Hulscher, einer der Autoren der Arbeit, feststellt, untersuchen Blutbanken Spenden routinemäßig auf bekannte Infektionserreger. Dennoch werde das derzeitige Blutangebot nicht routinemäßig auf «Impfstoff»-abgeleitete mRNA, Spike-Protein, Plasmid-DNA, Amyloid, Fibrin-Mikrokoagel-Komplexe oder andere relevante, mit den Präparaten gegen «COVID» assoziierte Bestandteile untersucht.
Teil I der Studie präsentiert eine retrospektive Fallserie von neun Personen, die keine COVID-Injektionen erhalten haben und nach Bluttransfusionen schwere medizinische Komplikationen erlitten. Zu den berichteten Ereignisse zählten Thromboembolien, progressive Gerinnungsstörungen, Myokarditis, Perikarditis, disseminierte intravaskuläre Koagulopathie, Multiorganversagen und Tod.
Den Autoren zufolge geben diese Fälle zusammen mit der bestehenden Literatur Anlass zu der Annahme, dass biologisch aktive, vom «Impfstoff» stammende Bestandteile im Spenderblut vorhanden sein könnten, die zu unerwünschten klinischen Folgen führen können. Die Fallberichte und zitierten Studien würden Fragen aufwerfen, die weiterer Forschung bedürfen.
Alle pathogenen Komponenten des COVID-19-Impfstoffs oder dessen Abbauprodukte seien in mehreren Studien im Blut «geimpfter» Spender nachgewiesen worden. Die Forscher fordern Gesundheitsdienstleister deshalb auf, die ethischen Grundsätze der Patientenautonomie und des Nichtschadens zu wahren sowie den Wunsch von Patienten nach körpereigenem und zielgerichtetem Spenderblut zu unterstützen. Die Untersuchung von Blutspenden auf die genannten Bestandteile sollte von den zuständigen Gesundheits- und Aufsichtsbehörden, einschließlich der CDC und FDA, weiter evaluiert werden.
Teil II erweitert die Untersuchung auf das Meldesystem für unerwünschte Ereignisse nach Impfungen der CDC/FDA (VAERS) und analysiert Berichte vom 1. Januar 1990 bis zum 26. Juni 2026. Dabei werden COVID-Injektionen mit Grippeimpfstoffen, DPT-haltigen Impfstoffen und allen Nicht-COVID-Impfstoffen zusammen verglichen. Laut den Autoren identifizierte die Analyse statistisch signifikante Sicherheitssignale für alle untersuchten Endpunkte, darunter folgende berichtete Ratenverhältnisse:
Blutung: bis zu 101-fach
Blutung in der Schwangerschaft: bis zu 108-fach
Bluttransfusion: bis zu 62-fach
Komplikationen nach Transfusion: bis zu 30-fach
Hyperkoagulabilität: bis zu 452-fach
Thrombotische Ereignisse: bis zu 1.221-fach
Morbus Parkinson: bis zu 282-fach
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit: bis zu 1.333-fach
Prionenerkrankung: 60-fach
Hulscher zufolge sind diese Signale besonders wichtig, da sie sich mit vielen der in Teil I beobachteten klinischen Muster überschneiden, darunter Thrombose, Blutung, disseminierte intravaskuläre Koagulopathie (DIC) und Multiorganversagen. der Epidemiologe schließt:
«Um die Integrität der globalen Blutversorgung zu gewährleisten, sollten die regulatorischen Rahmenbedingungen rasch die direkte quantitative Spike-Protein-Analyse und hochsensitive digitale PCR-Tests für aus Impfstoffen stammendes genetisches Material in Spendernetzwerken implementieren. Gleichzeitig muss untersucht werden, ob diese Bestandteile nach Spende, Lagerung, Verarbeitung und Transfusion biologisch aktiv bleiben.»
Letzte Woche berichteten wir über eine Analyse der klinischen Studie mit dem neuen mRNA-Grippe-«Impfstoff» von Moderna seitens des medizinischen Kommentators John Campbell. Dieser kam zu dem Schluss, dass das Präparat deutlich mehr Nebenwirkungen verursachte als der Standardimpfstoff.
Nun kommt auch eine Untersuchung des Kardiologen Dr. Peter McCullough, des Epidemiologen Nicolas Hulscher und des Naturheilkundlers Dr. John Catanzaro zu demselben Ergebnis. Sie veröffentlichten ihre Resultate am letzten Mittwoch auf dem Preprint-Server Zenodo.
Wie The Defender berichtet, stellten sie bei der mRNA-Injektion im Vergleich zum Standardimpfstoff ein höheres Risiko für unerwünschte Ereignisse fest, einschließlich Todesfällen. Dies bei einer äußerst geringen Wirksamkeit des Moderna-Präparats bei der Verhinderung von Krankenhausaufenthalten.
Aufgrund dieser Beobachtungen haben die drei Forscher nun dem US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. einen Brief gesendet, in dem sie ihn nachdrücklich auffordern, die Zulassung des mRNA-«Impfstoffs» erneut zu prüfen, ein Rücknahmeverfahren einzuleiten und den Vertrieb zu stoppen.
Fast vier Wochen nach dem massiven Grenzübertritt illegaler Migranten von Marokko nach Ceuta hat Ministerpräsident Pedro Sánchez für Dienstagmorgen den Nationalen Sicherheitsrat einberufen. Die Regierung reagiere spät und schlecht, hieß es gestern in den Medien. Angesichts der dramatischen Verhältnisse in der spanischen Exklave ist das eine harmlose Bezeichnung.
Mit seiner praktisch ersten Aktion nach der politischen Sommerpause will der Regierungschef offenbar nun Entschlossenheit demonstrieren. Das kommt in der Öffentlichkeit nur bedingt gut an: Man hält ihm vor, er sei «27 Tage abgetaucht gewesen, während Ceuta am Ertrinken war».
Sánchez weilte zum Urlaub auf Lanzarote und sein Einsatz in der Migrationskrise begrenzte sich auf einen anfänglichen Besuch mit ein paar Ankündigungen in der Exklave und später zwei Videokonferenzen. Derweil behauptet Innenminister Fernando Grande-Marlaska, man habe im Vorfeld keine Hinweise gehabt, die auf den Ansturm hingewiesen hätten. Diese Darstellung widerspricht jedoch Informationen aus Geheimdienstkreisen.
Unterdessen ist die Lage in Ceuta immer noch höchst angespannt. Nach der Invasion von etwa 80.000 illegalen Migranten Ende Juli sind zwar viele nach Marokko zurückgekehrt, aber mehrere Tausend befinden sich noch in der Stadt, davon 2.500 Minderjährige. Zum Teil sind sie im vorübergehenden Aufenthaltszentrum (das gerade auf 4.500 Plätze aufgestockt wird), zum Teil im Stadtzentrum und zum Teil am Strand.
Die Sicherheitskräfte stünden enorm unter Druck, klagen die Gewerkschaften. Der Polizeinotruf sei überlastet, weil dort täglich 200 Anrufe eingingen, und dahinter stehe immer ein potenzieller Einsatz. Es wurde auch von Übergriffen und Vergewaltigungen berichtet. Die Regierung plane, 500 unbegleitete Mädchen «dringend» auf das spanische Festland zu verlegen.
Im Fernsehen spricht man von einer Überlastung des medizinischen Systems und einer humanitären Notlage. Man zeigte Leute mit Gesichtsmaske und weißem Schutzanzug und sprach ausführlich von vorsorglichen Massenimpfungen. Zufällig hatte die Regierung gerade im Juni dieses Jahres ihre Strategien zur Impfung von «irregulären Migranten» veröffentlicht.
Das Stichwort «Epidemie» wurde in den Medien für diese Situation eingeführt – nur, um direkt zu ergänzen, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) dies dementiert habe. Oppositionsführer Alberto Núñez Feijóo brachte zudem Quarantäne-Maßnahmen ins Gespräch, wofür er jedoch kritisiert wurde.
Etliche Migranten gelangen aufs spanische Festland, und nicht nur Minderjährige. Letzte Woche berichteten Zeugen von einem Vorfall an der Küste von Cartagena. Dort war an einem Touristenstrand am hellichten Tage ein Schnellboot von Schleusern aufgetaucht, aus dem etwa drei Dutzend Migranten ins Wasser sprangen, an Land schwammen und eilig verschwanden. Ob dies jedoch im Zusammenhang mit Ceuta steht, ist nicht bekannt.
Man darf gespannt sein, was sich die links-sozialistische Regierung in den nächsten Tagen einfallen lässt, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Allerdings wurde ihr schon bei früheren Krisen, wie der Flutkatastrophe in Valencia, eher Untätigkeit vorgeworfen. Zumindest hinsichtlich von Hilfen für die Bevölkerung, aber teils auch im Vorfeld im Sinne ihrer Sorgfaltspflicht.
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An den World Humanoid Robot Games in China stellten Roboter mehrere Rekorde auf. Zwei Experten ordnen ein, was davon Show ist und was echter technologischer Fortschritt.
Eine Welt mit Designerbabys rückt näher. Es wird immer einfacher, die Gene von Embryonen nach eigenen Wünschen zu editieren. Eine besondere Verantwortung tragen die Forscher. Auch die Gesellschaft muss klären: Wie weit sollen wir gehen?
Seit 2013 forscht der 87-jährige Chemiker in China. Er sagt, dort boome die biomedizinische Forschung – doch innovative Industrieanwendungen daraus zu entwickeln, falle den Chinesen noch schwer.
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Dürfen Richterinnen und Richter einen Aufruf unterzeichnen, der Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat zur Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens aufruft? Der Konflikt rund um einen offenen Brief, in dem Hunderte Juristinnen und Juristen ein AfD-Verbot fordern, berührt das Spannungsverhältnis von Mäßigungspflicht einerseits und dem Recht zur politischen Betätigung (und der Einstandspflicht für die Verfassung) andererseits. Auf den ersten Blick mag das Mäßigungsgebot Richterinnen und Richtern eine Unterzeichnung eines derartigen Briefs verwehren, tatsächlich aber erlaubt die wehrhafte Demokratie gerade eine solche Verteidigung der Verfassung.
Streitpunkt Unterzeichnung eines Aufrufs durch Richterinnen und Richter
Der aktuelle Streit entzündet sich um den offenen Brief des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und die Mitglieder der Bundesregierung vom 20. Juli 2026 mit der Forderung, ein AfD-Verbotsverfahren einzuleiten. Der Brief wiederholt eine schon im letzten Jahr erhobene Forderung, nunmehr unter Berufung auf das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte vom 25. Juni 2026, welches die AfD als verfassungswidrig einordnet. Der offene Brief wurde von zahlreichen Personen unterzeichnet (525 Erstunterzeichner, über 1000 Personen bei Abfassung dieses Posts), überwiegend von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, aber auch von Vertretern anderer juristischer Berufsgruppen, darunter auch Angehörige der Justiz. Diese geben sich als solche zu erkennen, indem sie ihrem Namen eine pauschale Berufsbezeichnung oder die spezifische Dienstbezeichnung, teils mit Ort oder konkretem Gericht, hinzugefügt haben („Richter, Leipzig“; „Richterin am Sozialgericht“ „Vorsitzende Richterin am OVG, Schleswig“).
In Reaktion hierauf hat die Junge Freiheit die Beteiligung von Richtern und Staatsanwälten thematisiert („Wer sind die Richter, die ein AfD-Verbot fordern?“), ihre Namen abgedruckt, einen Richter und eine Staatsanwältin sogar mit Foto abgebildet und die Frage nach dem Mäßigungsgebot aufgeworfen. Ferner kam es offensichtlich, so schreibt die Neue Richter*innenvereinigung, zu entrüsteten Äußerungen auf Social Media einschließlich konkreter Aufforderungen, Dienstaufsichtsbeschwerden oder Befangenheitsanträge gegen die Unterzeichner einzuleiten. Im Sächsischen Landtag hat die AfD zwischenzeitlich eine kleine Anfrage gestellt (Drs. 8/8014). Sie erfragt die genaue Beteiligung von Personen aus dem sächsischen Staatsdienst, verlangt eine Bewertung mit Blick auf das Mäßigungsgebot für Richter und die politische Neutralitätspflicht für Beamte sowie auf das Vertrauen in die Justiz und will schließlich wissen, ob dienst- oder disziplinarrechtliche Prüfungen erfolgten oder warum dies nicht geschehe.
Politische Betätigung und Mäßigungsgebot: Rechtsrahmen und Ratio
Somit stellt sich die Frage, ob Richter einen entsprechenden Aufruf unterzeichnen dürfen oder ob dies gegen das Mäßigungsgebot verstößt. Den Ausgangspunkt bildet zunächst die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, die auch für Richter gilt. Allerdings ist die Meinungsfreiheit durch andere Verfassungsgüter begrenzt. Hierzu zählen das Gebot der Mäßigung und Neutralität, ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), sowie die richterliche Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz (geschützt nach Art. 92 und 97 GG). Die gesetzliche Grenzziehung übernimmt § 39 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit folgender Formulierung:
„Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.“
Mit dieser Regelung ist zunächst eine Grundentscheidung zugunsten der politischen Betätigung von Richtern getroffen. Dies ist – rechtsvergleichend betrachtet – keine Selbstverständlichkeit und war im ursprünglichen Regierungsentwurf von 1958 auch nicht vorgesehen, wonach Richtern eine parteipolitische Betätigung jenseits der bloßen Parteizughörigkeit und der Ausübung des aktiven Wahlrechts ausdrücklich verboten sein sollte.1) Dass der Gesetzgeber Richtern auch die politische Betätigung zugesteht, lässt sich mit mehreren Argumenten begründen. Die Justiz soll mit Personen besetzt sein, die sich nicht von der Gesellschaft fernhalten, sondern mitten im Leben stehen und mit Sachverhalten und Problemlagen vertraut sind, die für richterliche Entscheidungen relevant werden können.2) Außerdem will das politische System nicht auf Sachverstand, Einblicke und Engagement der Berufsgruppe der Richter verzichten müssen, die sich ja an zahlreichen Stellen – etwa durch ein Parteiamt, durch ein kommunales Ehrenamt, durch Vernetzung in rechtspolitischen Vereinigungen oder durch öffentliche Meinungsäußerungen – konstruktiv in den politischen Prozess einbringen können. Schließlich muss man die politische Betätigung auch als Ausdruck der wehrhaften Demokratie deuten. Beamte und Richter sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Die Verfassungstreue ist Einstellungsvoraussetzung (Art. 33 Abs. 2 GG) und ein weiterer hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). § 9 Nr. 2 DRiG formuliert, dass ein Richter „die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt“. Ein solches Eintreten wäre aber erheblich begrenzt und erschwert, wenn sich Richter aus dem politischen Geschäft heraushalten müssten.3) Die Einstandspflicht würde sich dann vor allem auf den dienstlichen Bereich beziehen und könnte neben der Selbstverständlichkeit, dass die Verfassung bei der Auslegung und Anwendung von Recht zu beachten ist (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 GG) etwa das Vorgehen gegen verfassungsfeindliche Äußerungen im Sitzungssaal oder im Kollegenkreis beinhalten. Wenn sich eine Richterin aber auch politisch betätigt, ist es ihr viel leichter möglich und von ihr zu erwarten, dass sie dienstlich und außerdienstlich zum Schutz der Verfassung eintritt. Letztlich verwirklicht die Wehrhaftigkeit des Grundgesetzes auch damit eine Lehre aus der Weimarer Demokratie, deren Scheitern inzwischen nicht mehr etwaigen Mängeln der Verfassung angelastet wird, sondern dem fehlenden Eintreten durch Beamte, Richter und Staatsanwälte, Soldaten, Lehrer und Staatsrechtslehrer.4)
§ 39 DRiG benennt mit dem Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters, welches durch die politische Betätigung nicht gefährdet werden darf, zugleich die Grenze von Meinungsfreiheit und sonstigen politischen Aktivitäten. Mit Unabhängigkeit ist gemeint, dass sich die richterliche Tätigkeit allein am Gesetz ausrichtet und nicht (partei-)politischen Erwägungen folgt. Dass eine Richterin ihren Dienst unabhängig von politischen Präferenzen versieht und zwischen den beiden Rollen als Richterin und politischer Bürgerin trennen kann, traut ihr die Rechtsordnung zu. Darüber hinaus schützt § 39 DRiG bereits das gesellschaftliche Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit.
Das Vertrauen in die Unabhängigkeit des einzelnen Richters und der Justiz insgesamt wird auch über die Befangenheitsregeln geschützt, die bereits bei Besorgnis der Befangenheit greifen (z.B. § 42 ZPO, § 54 VwGO). § 39 DRiG und die Befangenheitsregeln haben also das gleiche Schutzgut, beinhalten aber unterschiedliche Rechtsfolgen: Die Befangenheitsregelungen sollen Vertrauen schützen, indem abgelehnte Richter aufgrund ihres (grundsätzlich zulässigen) politischen Verhaltens nicht mehr an einer Entscheidung mitwirken. § 39 DRiG hingegen verbietet von vornherein bestimmte Formen politischen Verhaltens, weil diese nicht dem Mäßigungsgebot entsprechen, und eröffnet die Möglichkeit disziplinarrechtlicher Maßnahmen. Mäßigungsgebot und Befangenheit stehen nicht unverbunden nebeneinander. So lassen auch die Befangenheitsregeln den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die politische Tätigkeit von Richtern grundsätzlich mit der Richtertätigkeit für vereinbar hält. Insbesondere ergibt sich eine Befangenheit nach § 54 Abs. 3 VwGO und § 51 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung dadurch, dass Richter der Vertretung einer Körperschaft, z.B. einem Gemeinderat, angehören oder angehört haben, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Aus Sicht der Justiz kann die politische Tätigkeit ihrer Angehörigen durchaus mit organisatorischem Aufwand verbunden sein, etwa wenn bestimmte Richter aufgrund ihrer Tätigkeit für bestimmte Zuständigkeitsbereiche ausfallen. Je nach Prominenz des politischen Amtes und dem Zuständigkeitszuschnitt eines Gerichts kann ein Richter daher auch für besonders wichtige Bereiche ausfallen, beispielsweise wenn ein Verwaltungsrichter in einer Großstadt als Fraktionsvorsitzender einer Gemeinderatsfraktion fungiert. Neben der Frage, ob die politische Tätigkeit eines Richters das Vertrauen in die Justiz gefährdet, können daher auch die Funktionsfähigkeit eines Gerichts und die entsprechende Loyalitätspflicht des Richters politische Zurückhaltung gebieten.
Rechtsprechungspraxis: öffentliche Aufrufe
Wie wurde dieser Rahmen in der Rechtsprechungspraxis bislang gefüllt? Drei Leitentscheidungen führten zu einer Bejahung des Mäßigungsverbots, sind von der vorliegenden Konstellation aber zu unterscheiden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu öffentlichen Aufrufen unter Beteiligung von Richtern ist schon etwas älter und betrifft die politischen Auseinandersetzungen der 1980er Jahre um Berufsverbote und Aufrüstung. So hatte das Bundesverfassungsgericht 1983 über eine großformatige Anzeige in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung zu befinden, deren Unterzeichner – darunter ein Amtsrichter, der mit seiner Amtsbezeichnung auftrat – sich mit einem von einem Berufsverbot bedrohten DKP-Mitglied und Lehrer solidarisierten. Dem Amtsrichter war ein disziplinarischer Verweis erteilt worden, der auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hatte. Ausschlaggebend für die Annahme eines Verstoßes gegen § 39 DRiG war, dass die Anzeige auf ein laufendes arbeitsgerichtliches Verfahren zu der Angelegenheit Bezug nahm und die Unterzeichner das befasste Landesarbeitsgericht ausdrücklich baten, „dem Grundgesetz Geltung zu verschaffen und dem bewährten Lehrer … zu seinem Recht … zu verhelfen“. Das Bundesverfassungsgericht sah hier Gefahren für die unabhängige richterliche Entscheidungsbildung, gerade bei einem überwiegend aus Laienrichtern besetzten Spruchkörper (§ 35 Abs. 2 ArbGG), und stellte ferner auf die „völlig einseitige, mit absolutem Gültigkeitsanspruch erhobene Forderung“ ab (BVerfG (Vorprüfungsausschuss), NJW 1983, 2691).
In einem weiteren Fall wandten sich Richter und Staatsanwälte in den Lübecker Nachrichten gegen die Stationierung von Atomwaffen durch die USA, sowohl mit rechtlichen (z.B. Missachtung des Gesetzesvorbehalts, Preisgabe staatlicher Souveränität) als auch politischen Argumenten (Gefahr eines vorbeugenden atomaren Angriffs durch die Sowjetunion). Die disziplinarische Ermahnung eines beteiligten Richters wurde von Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 78, 216) und Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte an, dass sich Richter „mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift u. a. in Zeitschriften, in Referaten, bei Kolloquien usw. zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen äußern“ und hierbei in der Regel auch ihr Richteramt erwähnen dürften. Allerdings dürfe ein Richter bei „seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken“ (BVerwGE 78, 216) und – so die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts – „das Amt und das mit diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung“ nicht dazu benutzen, um seiner Meinung „in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen“ und seine politischen Auffassungen „wirksamer durchzusetzen“ (BVerfG, NJW 1989, 93 (94)). Der Aufruf in den Lübecker Nachrichten wurde durch die Überschrift „35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichtsbezirks Lübeck gegen die Raketenstationierung“ hervorgehoben. Zudem beriefen sich die Juristen auf das richterliche Selbstverständnis.
Eine weitere Entscheidung rundet das Bild ab: Eine Anzeige von über 550 Richtern und Staatsanwälten in der Wochenzeitung „Die Zeit“ zollte den Richtern Respekt, die sich an der Sitzblockade vor dem US-Atomraketendepot in Mutlangen beteiligt hatten. Die Einordnung der Unterzeichnung als Dienstvergehen (ohne Disziplinarmaßnahme) bestätigte der Niedersächsische Dienstgerichtshof vor allem mit der Begründung, dass Richter hiermit öffentlich ein rechtswidriges Verhalten anderer Richter gebilligt hätten (NdsDienstgerichtshof, NJW 1990, 1497 (1499)). Die Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass drei prominente öffentliche Aufrufe unter Beteiligung von Richtern zwar als Verstoß gegen § 39 DRiG angesehen wurden, hierbei aber jeweils eine Besonderheit den Ausschlag gab – die mögliche Beeinflussung eines laufenden Gerichtsverfahrens (1. Fallgruppe), die besondere Hervorhebung des Richteramtes bei einer Erklärung (2. Fallgruppe) oder die Billigung rechtswidrigen Verhaltens (3. Fallgruppe). Hiervon zu unterscheiden sind Fragen der Befangenheit. So bejahte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Befangenheit von zwei Verwaltungsrichterinnen in einem Gerichtsverfahren, das über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens für eine atomwaffenfreie Kommune entschied. Die Richterinnen hatten zuvor einen offenen Brief mitunterzeichnet, der die örtlichen Bundestagsabgeordneten zur Ablehnung der Raketenstationierung aufforderte (VHG Kassel, NJW 1985, 1105 (1106).
Rechtsprechungspraxis: Das Kopftuch der Referendarin
In der jüngeren Zeit war das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz vor allem mit Blick auf kopftuchtragende Referendarinnen ein Thema für die Rechtsprechung. Zwar steht hier nicht die politische Tätigkeit, sondern die Religionszugehörigkeit im Streit, doch geht es um dasselbe Schutzgut, das gesellschaftliche Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz bei einer äußerlich sichtbaren Zuordnung der einzelnen Person zu einer politischen Meinung bzw. einer Religion. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 eine hessische Regelung gebilligt, wonach Referendarinnen bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten kein Kopftuch tragen dürfen, und eine entsprechende Beschränkung der Religions- und Berufsfreiheit als verfassungskonform eingeordnet. Für die Rechtfertigung zieht das Bundesverfassungsgericht als Verfassungsgüter die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten heran (BVerfGE 153, 1 (35 ff.) Rn. 81 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich wegen ihres erheblichen Eingriffs in die Religionsfreiheit und ihrer pauschalen Annahme, allein die sichtbare Religionszugehörigkeit einer Richterin gefährde bereits die genannten Verfassungsgüter, durchaus kritisieren (von Ungern-Sternberg, RdJB 2020, 367 ff.). Dessen ungeachtet kann die Rechtsprechung aber nicht für ein weit gefasstes Verständnis des politischen Mäßigungsgebots im hier interessierenden Fall fruchtbar gemacht werden. Denn erstens überlässt sie es dem Gesetzgeber, das Ausmaß gebotener Neutralität selbst festzulegen. Für die politische Betätigung hat der Gesetzgeber mit § 39 DRiG gerade eine Grundsatzentscheidung gegen die strikte Neutralität getroffen. Zweitens betrifft das Kopftuchverbot die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Gerichtssaal, deren Ausgestaltung in staatlicher Verfahrensherrschaft liegt (BVerfGE 153, 1 (38 f.) Rn. 90). Demgegenüber bleiben das Tragen eines Kopftuches wie auch die politische Betätigung außerhalb des Amtes grundsätzlich erlaubt.5) Und drittens betont der Senat in seiner Begründung, dass auch von religiös oder politisch gebundenen Richtern aufgrund der Ausbildung und des Auswahlverfahrens grundsätzlich Rechtstreue, Objektivität und Sachlichkeit erwartet und dass Neutralität und Distanz im Einzelfall über Befangenheitsregeln oder das Dienstrecht sichergestellt werden könnten (BVerfGE 153, 1 (44 ff.) Rn. 98 f.).
Einordnung des offenen Briefes zum AfD-Verbotsverfahren
Wie lässt sich vor diesem Hintergrund die Unterzeichnung des offenen Briefes zum AfD-Verbotsverfahren bewerten? Erörterungsbedürftig ist hier allein eine Unterzeichnung mit Amtsbezeichnung. Dass Richterinnen oder Richter, die namentlich nur in ihrem privaten und beruflichen Umfeld bekannt sind, in einem bundesweiten Aufruf allein mit ihrem Namen auftreten, erscheint als ein typischer, gerade von § 39 DRiG gebilligter Fall der Meinungskundgabe.
Zunächst unterfällt der Aufruf des RAV nicht einer der drei oben aufgeführten problematischen Fallgruppen. Der Aufruf soll kein laufendes Gerichtsverfahren beeinflussen (1. Fallgruppe), sondern will auf die Abgeordneten des Bundestages und die Mitglieder der Bundesregierung einwirken, einen Verbotsantrag nach § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Selbst wenn man den Aufruf so versteht, dass er auch eine etwaige spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick nimmt, dürften im Übrigen die selbstbewussten Mitglieder dieses Gerichts – die mit ihrer Rechtsprechung die Fachgerichtsbarkeit ja gerade überprüfen und deren Tätigkeit ohnehin permanent öffentlich beobachtet, kommentiert und kritisiert wird – hierdurch nicht der Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung ausgesetzt sein. Ferner wird das Richteramt im Aufruf auch nicht in unzulässiger Weise hervorgehoben (2. Fallgruppe). Abzugrenzen wäre das Verbot einer Nutzung des Amtsbonus ohnehin von Fallgestaltungen genuin rechtlicher oder rechtspolitischer Debatten, wo es legitim ist, eine bestimmte juristische oder gerade richterliche Expertise in die Debatte einzuspeisen. Die Debatte um ein Parteiverbotsverfahren berührt sowohl politische als auch juristische Fragen, da die Einleitung Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat obliegt und ein etwaiges Verfahren die Politik beeinflusst, zugleich aber auch die juristischen Maßstäbe und Voraussetzungen für ein Verbot diskutiert werden. Vorliegend dürfte das politische Element – der Appell an die Politik – überwiegen, zumal sich der Aufruf des RAV auf die rechtlichen Einschätzungen anderer, namentlich der GFF, stützt. Dessen ungeachtet ist es für den vorliegenden Fall aber kennzeichnend, dass der Aufruf ein Projekt der Anwaltschaft darstellt, das von anderen juristischen Berufsgruppen lediglich mitgezeichnet wurde, um zu vermitteln, dass zahlreiche Juristinnen und Juristen auch außerhalb des Anwaltsstandes die Voraussetzungen für ein Parteiverbot als gegeben erachten. Diese Einbettung der richterlichen Unterschriften spricht gegen eine unzulässige Hervorhebung und Nutzung des richterlichen Amtsbonus. Schließlich billigt der offene Brief auch nicht einen Rechtsbruch (3. Fallgruppe), sondern richtet sich – ganz im Gegenteil – auf Wahrung und Schutz der Verfassung.
Über diese Fallgruppen hinaus wäre aber auch nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob die Unterzeichnung des offenen Briefs das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit gefährdet. Für die Form der Betätigung gilt das Gebot der Sachlichkeit.6) Der offene Brief des RAV referiert das Ergebnis des GFF-Gutachtens, um sodann die Verantwortung der Bundestagsabgeordneten und Regierungsmitglieder für die Verfassung und die Einleitung des Verbotsverfahrens zu betonen und einen entsprechenden Appell zu formulieren. Sowohl die Charakterisierung der AfD als verfassungsfeindlich als auch die Benennung von Gefahren und der Appell an die Politik sind somit ausreichend sachlich verfasst und nehmen vor allem auf die relevanten Verfassungsgüter Bezug.
Entscheidend ist sodann der Inhalt des Aufrufs. Die Kernfrage lautet hier, ob eine Stellungnahme zur Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet, weil sie den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber der Partei und ihren Anhängern erweckt. § 39 DRiG schützt nach seiner Ratio mit der Entscheidung zugunsten der politischen Betätigung zugleich die wehrhafte Demokratie. Verfassungsschutz unter dem Grundgesetz stützt sich gerade auch auf die Pflicht von Beamten und Richtern, aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Während eine öffentliche Stellungnahme, die bestimmte Personen oder Vereinigungen anprangert, in anderen Bereichen problematisch wäre, ist der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung insoweit privilegiert. Dies gilt umso mehr, als das Parteiverbotsverfahren mit hohen prozeduralen und materiellrechtlichen Hürden versehen ist. Gerade weil die Einleitung des Parteiverbotsverfahrens politisiert ist, und selbst verfassungsfeindliche Parteien nicht zwingend verboten werden (BVerfGE 144, 20 (224 ff.) Rn. 585 ff., NPD-Verbotsverfahren II (2017) zur fehlenden Potentialität), bedarf die Verfassung weiterer Elemente des Schutzes – und deshalb darf das Parteienprivileg des Art. 21 GG auch nicht als Diskussionsverbot verstanden werden. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sollen etwaige verfassungsfeindliche Entwicklungen nicht geschehen lassen, sondern ihnen politisch entgegentreten. Zum Schutz vor Missbrauchsgefahren wäre zu verlangen, dass das Eintreten für die Verfassung einer hinreichend plausiblen Grundlage bedarf. Dies wird hier durch zahlreiche Quellen unterschiedlicher Herkunft erfüllt. Nicht nur NGOs, sondern eben auch Verfassungsschutzbehörden, die Rechtsprechung und die Wissenschaft warten mit Belegen für verfassungsfeindliche Einstellung und Handlungen der AfD auf. Zum Schutz von Verfahrensbeteiligten greifen ferner die Befangenheitsregeln, die dazu führen können, dass die Unterzeichner an relevanten Gerichtsverfahren nicht mitwirken. Doch die Unterzeichnung als solche ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Mäßigungsgebot.
Schmidt-Räntsch/Schmidt-Räntsch, § 39, Rn. 19; vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung auch Sächsisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 30. März 2023 – 66 DG 1/21, Rn. 86 ff., juris.
Ein historischer Sommer geht zur Neige. Historisch deshalb, weil er mehr denn je durch Hitze, Niedrigwasser und Brände gekennzeichnet war. Diese Extremereignisse sollten die Politik längst wachrütteln. Bisher bleiben weitreichende Reaktionen jedoch aus. Zumindest den Bundesumweltminister Carsten Schneider haben die Geschehnisse zuletzt dazu bewegt, einen Vorschlag zur Grundgesetzänderung in Form der Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern vorzulegen (siehe Artikel 91a Grundgesetz). Den Vorstoß hat er bereits im Kabinett thematisiert, noch im zweiten Halbjahr will er dafür Mehrheiten suchen. Teile der Union halten dagegen und fordern, zunächst bestehende Finanzierungsmöglichkeiten besser zu nutzen.
Damit wurde eine wichtige Debatte eröffnet, aber sowohl der Vorschlag des Ministers als auch der Gegenvorschlag der CDU lassen wichtige Aspekte aus. Eine optimale Nutzung bestehender Handlungsmöglichkeiten, wie von Philipp Amthor gefordert, kann kurzfristig Verschattung, Stadtgrün oder andere Maßnahmen gegen Hitze finanzieren. Die Maßnahme, Klimaanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz zu verankern versucht, eine andere Frage zu beantworten: Wie können Bund und Länder eine dauerhaft wachsende Aufgabe gemeinsam finanzieren und koordinieren? Schneiders Vorstoß setzt damit an einem tatsächlichen finanzverfassungsrechtlichen Problem an. Eine Diskussion über die Änderung von Artikel 91a Grundgesetz sollte allerdings noch weitergehen. Insbesondere sollte der Klimaschutz, die Finanzierung von Personal und die Rolle der Kommunen mitgedacht werden.
Das wirkliche Problem
Klimaanpassung wird zu einem erheblichen Teil lokal umgesetzt. Dort müssen öffentliche Räume verschattet, Schulen und andere Gebäude hitzeresilient gemacht, Grünflächen erhalten sowie Hochwasserschutz und Wassermanagement organisiert werden. Gleichzeitig ist die kommunale Finanzlage angespannt. Das KfW-Kommunalpanel 2026 beziffert den wahrgenommenen kommunalen Investitionsrückstand inzwischen auf 231,2 Milliarden Euro und nennt fehlende personelle Kapazitäten als wesentliches Investitionshemmnis.
Der Bund kann dieses Problem nicht einfach durch unmittelbare Zahlungen an die Kommunen lösen. Nach Artikel 104a Absatz 1 Grundgesetz tragen Bund und Länder grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder. Zwar bestehen mit Finanzhilfen und Förderprogrammen bereits Möglichkeiten einer Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Kommunen, wie etwa bei Investitionen in die kommunale Wärmeplanung. Für eine dauerhafte und breite gemeinsame Finanzierung der Klimaanpassung fehlt jedoch ein passendes Instrument.
Bisher wurden kommunale Herausforderungen auch über die Erhöhung des kommunalen Anteils an der Umsatzsteuer nach Artikel 106 Grundgesetz bewältigt. Das bleibt eine wichtige Option. Sie löst jedoch ein anderes Problem. Mehr allgemeine Einnahmen erweitern kommunale Handlungsspielräume. Die Kommunen brauchen unmittelbar finanzielle Hilfe, aber eben nicht nur das.
Die Lösung besteht also nicht entweder in der Grundgesetzänderung oder in konkreten Förderungen. Für den nächsten Sommer braucht es schnelle Hilfe, die sofort verfügbar ist und gleichzeitig eine langfristig gedachte Finanzstruktur.
Was die Gemeinschaftsaufgabe bringt
Artikel 91a Grundgesetz durchbricht die grundsätzlich getrennte Aufgabenwahrnehmung von Bund und Ländern bislang für zwei Aufgabenbereiche: für die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie für die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist.
Eine neue Gemeinschaftsaufgabe würde dabei zunächst keinen einzigen Euro automatisch an eine Kommune überweisen. Auch bei einer klassischen Konstruktion nach Artikel 91a Grundgesetz blieben die Länder im Fokus. Ihr Vorteil liegt vielmehr darin, dass Bund und Länder dauerhaft gemeinsam Fördergegenstände, Finanzierungsanteile und Prioritäten bestimmen könnten. Das aktuelle Gutachten der Wissenschaftsplattform Klimaschutz hebt gerade diese Kontinuität gegenüber einzelnen Förderprogrammen und den institutionalisierten Rahmen der Zusammenarbeit hervor. Darin liegt die eigentliche Bedeutung von Schneiders Vorschlag. Die Klimaanpassung würde nicht mehr allein über wechselnde Programme finanziert, sondern als dauerhaft gemeinsam zu bewältigende Aufgabe anerkannt.
Offen bleibt allerdings die Frage, wie genau der Sachbereich einer neuen Gemeinschaftsaufgabe bestimmt wird. Kaufhold und Heitzer halten eine allein mit dem Begriff „Klimaanpassung“ umschriebene Gemeinschaftsaufgabe für ausgestaltungswürdig. Weil nahezu alle Lebensbereiche von den Folgen des Klimawandels betroffen seien, fehle es an der für eine Ausnahme vom Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Eingrenzung. Sie schlagen deshalb sektorale, modale oder geografische Einschränkungen vor.
Diese Bedenken überzeugen nicht vollständig. Mit dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz hat der Gesetzgeber Klimaanpassung inzwischen als eigenständigen Aufgabenbereich rechtlich konturiert. § 2 Nr. 1 Klimaanpassungsgesetz definiert Klimaanpassung über die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels. § 3 Abs. 2 Klimaanpassungsgesetz ordnet sie konkreten Clustern und Handlungsfeldern zu; Klimarisikoanalysen, messbare Ziele und ihnen zugeordnete Maßnahmen konkretisieren den Bereich weiter. Für die kommunale Ebene verlangt § 12 Klimaanpassungsgesetz Klimaanpassungskonzepte, die in konkrete Maßnahmenkataloge münden.
Dass Klimaanpassung eine Querschnittsaufgabe ist, macht sie damit noch nicht zu einem unbegrenzten Sachbereich. Entscheidend dürfte vielmehr sein, ob hinreichend bestimmbar bleibt, welche Maßnahmen der Anpassung an konkrete Klimawirkungen dienen und damit Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung sein können. Das Klimaanpassungsgesetz zeigt, dass eine solche Abgrenzung möglich ist. Die nähere Bestimmung der förderfähigen Maßnahmen könnte anschließend, wie bei den bestehenden Gemeinschaftsaufgaben, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung überlassen bleiben.
Das zeigt, dass die Gemeinschaftsaufgabe rechtlich möglich ist. Zudem werden durch die Symbolwirkung und den anschließenden Prozess die kommunalen Herausforderungen nicht nur anerkannt, sondern auch in einem ersten Schritt angegangen.
Die Beschränkung auf Klimaanpassung
Klimaschutz und Klimaanpassung sind unterschiedliche Aufgaben. Während Klimaanpassung die Folgen des Klimawandels begrenzen soll, setzt Klimaschutz an dessen weiterer Verschärfung an. Das spricht für eine klare rechtliche Abgrenzung, aber nicht dafür, Klimaschutz aus der Reformdebatte herauszuhalten.
Dass die Diskussion über eine Gemeinschaftsaufgabe bisher stärker auf Klimaanpassung und Naturschutz ausgerichtet war, lässt sich zunächst historisch erklären. Rechtliche Gutachten und Einschätzungen lagen früher parat und der politische Prozess war dort weiter fortgeschritten. Ebenso waren die Bedarfe genauer beziffert.
Dieser Vorsprung ist inzwischen weitgehend aufgeholt. Bereits 2024 hat das Deutsche Institut für Urbanistik eine Machbarkeitsstudie für eine Gemeinschaftsaufgabe kommunaler Klimaschutz vorgelegt und konkrete Möglichkeiten ihrer Ausgestaltung untersucht. Auch die finanziellen Bedarfe sind mittlerweile besser beziffert. Eine aktuelle FÖS-Studie kommt allein für Fernwärme, die Sanierung öffentlicher Gebäude und nachhaltige Mobilität auf kommunale Investitionsbedarfe von jährlich 21,1 bis 24,3 Milliarden Euro.
Bemerkenswert ist zudem, dass die Länder in dieser Frage bereits weiter waren. Die Umweltministerkonferenz hat Ende 2024 ausdrücklich festgestellt, dass auch beim Klimaschutz „das Instrument einer Gemeinschaftsaufgabe mitgedacht werden muss“ (S. 25 f.). Begründet wurde dies gerade damit, dass Klimaschutz zukünftige Anpassungskosten begrenzen kann. Auch das Gutachten der Wissenschaftsplattform Klimaschutz von 2026 diskutiert inzwischen ausdrücklich eine „Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz und Klimaanpassung“.
Vor diesem Hintergrund überzeugt es immer weniger, die gemeinsame Finanzierung auf die Folgen des Klimawandels zu beschränken, während Maßnahmen zur Begrenzung seiner weiteren Verschärfung im bestehenden Finanzierungssystem verbleiben.
Das bedeutet nicht, dass eine pauschale Gemeinschaftsaufgabe „Klima“ geschaffen werden sollte. Im Gegenteil. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine zu weit gefasste Gemeinschaftsaufgabe gelten auch hier. Wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber nun aber ohnehin bestimmen muss, welche übergreifenden Aufgaben eine dauerhafte Zusammenarbeit von Bund und Ländern rechtfertigen, spricht einiges dafür, dabei auch hinreichend begrenzte Bereiche des kommunalen Klimaschutzes einzubeziehen.
Nicht nur Investitionen
Eine zweite Frage betrifft die Kosten, die im Rahmen einer neuen Gemeinschaftsaufgabe getragen werden können. Bislang beschränkt sich die gemeinsame Finanzierung im Wesentlichen auf Zweckausgaben. Allgemeine Verwaltungskosten, insbesondere Personalkosten, verbleiben grundsätzlich bei Ländern und Kommunen.
Gerade bei Klimaanpassung und Klimaschutz kann dies problematisch sein. Kommunen brauchen nicht nur Mittel für Bäume, Gebäude oder Wärmenetze. Sie benötigen auch das Personal, das Maßnahmen plant, Ausschreibungen vorbereitet und Projekte umsetzt.
In Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 Grundgesetz steht: „Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung.“ Diese Regelung müsste bei einer Umsetzung beachtet werden. Kaufhold und Heitzer halten es jedoch für „ungewöhnlich, aber im Prinzip möglich“, bei einer neuen Gemeinschaftsaufgabe auch allgemeine Verwaltungskosten gemeinsam zu tragen. Dafür müsste insbesondere das Verhältnis zu Artikel 104a Absatz 5 Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden (S. 56). Auch die Wissenschaftsplattform Klimaschutz greift diese Möglichkeit auf.
Eine Gemeinschaftsaufgabe, die Milliarden für Investitionen ermöglicht, aber das Personal für deren Planung ausklammert, würde einen Teil des kommunalen Problems nur fortschreiben.
Die Kommunen einbeziehen
Schließlich sollte die neue Gemeinschaftsaufgabe nicht nur für die Kommunen, sondern mit ihnen ausgestaltet werden. Artikel 91a Grundgesetz organisiert zunächst die Zusammenarbeit von Bund und Ländern. Ein erheblicher Teil der Maßnahmen soll allerdings anschließend von Städten, Gemeinden und Landkreisen umgesetzt werden.
Das Gutachten der Wissenschaftsplattform Klimaschutz schlägt deshalb vor, kommunale Vertreterinnen und Vertreter etwa über die kommunalen Spitzenverbände unmittelbar in einen gemeinsamen Planungs- oder Koordinierungsausschuss einzubeziehen. Sie könnten damit zwar weiterhin keine unmittelbaren Bundeszuweisungen erhalten, aber Einfluss auf Fördergegenstände und Finanzierungsbedingungen nehmen.
Das erscheint folgerichtig. Wenn die Maßnahmen überwiegend von Kommunen umgesetzt werden sollen, spricht viel dafür, ihre Perspektive bereits bei Planung und Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgabe institutionell einzubeziehen. Das gilt insbesondere für finanzschwache Kommunen, bei denen hohe Eigenanteile oder komplexe Förderbedingungen die Inanspruchnahme von Mitteln gerade erschweren können.
Halb reicht nicht
Schneiders Vorstoß setzt damit an einem realen strukturellen Problem an. Eine Gemeinschaftsaufgabe ersetzt weder eine bessere allgemeine Finanzausstattung der Kommunen noch kurzfristige Maßnahmen gegen Hitze. Sie kann aber einen dauerhaften Rahmen schaffen, in dem Bund und Länder Verantwortung für eine Aufgabe übernehmen, deren Bedeutung in den kommenden Jahrzehnten weiterwachsen wird. Gerade deshalb sollte die nun beginnende Verfassungsdebatte nicht beim Begriff der Klimaanpassung stehen bleiben. Sie muss klären, welche Aufgaben erfasst werden, welche Kosten gemeinsam getragen werden können und wie die kommunale Ebene beteiligt wird.
Zudem bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag für eine Grundgesetzänderung. Die Stimmen, die Schneider dafür jenseits der Koalition benötigt, müssten auch von der Linken und der Bündnis 90/Die Grünen Fraktion kommen. Zumindest für die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen ist Klimaschutz ein zentrales Thema. Die Erweiterung des Vorschlags um diesen Aspekt ist damit nicht nur sachlich naheliegend, sondern auch der wahrscheinlichste Weg zu der Parlamentsmehrheit, die der Vorstoß ohnehin braucht.
Schneiders Gemeinschaftsaufgabe wäre deshalb ein Fortschritt. Statt nur einem halben könnte aber auch ein ganzer Schritt gegangen werden.
On 29 July 2026, a Bolivian court issued another arrest warrant against former president Evo Morales of the party MAS (Movimiento al Socialismo). While the first concerned charges of aggravated human trafficking, the latest accuses Morales of terrorism and sedition in connection with the May–June 2026 protest wave. The protests paralysed much of the country as peasant federations, coca growers, mining cooperatives, and Indigenous organisations mobilised against the government. For more than fifty days, highways connecting the country’s major cities were occupied by protesters, exports collapsed, and violent confrontations occurred. Several people died after being trapped in the blockades, and others were wounded in clashes with security forces.
In the early 2000s, similar protests brought down two presidents and culminated in one of Latin America’s most ambitious constitutional projects: the 2009 Constitution establishing the Plurinational State of Bolivia.
Yet, the protests of 2026 produced an entirely different outcome. The government survived, and public opinion increasingly turned against the protesters. This reveals that Bolivia has entered a fundamentally different constitutional moment. Protest remains deeply embedded in Bolivia’s political culture but no longer articulates a shared project of constitutional renovation.
From Protest to Constitutional Transformation
During the late 1990s, Bolivia’s system of pacted democracy entered a profound crisis of legitimacy (Schorr, 2011; Whitehead, 2001). Economic liberalisation generated growing social discontent, while the traditional party system appeared increasingly incapable of representing large segments of society. At the same time, decentralisation reforms strengthened local political organisation.
A broad coalition emerged (Schorr, 2011; Postero, 2010). Peasant federations, coca growers, Indigenous organisations, urban neighbourhood organisations and labour unions increasingly coordinated their mobilisation. Although their immediate grievances differed, they converged around a common diagnosis: Bolivia’s political order itself had become fundamentally illegitimate.
Their shared solution was equally ambitious. Rather than seeking isolated policy reforms, these organisations demanded the refoundation of the state through a Constituent Assembly (Schilling-Vacaflor, 2011). Nationalisation of hydrocarbons, recognition of Indigenous peoples, and territorial autonomy became interconnected components of a broader political project. The Constitution served as the vehicle through which diverse grievances were translated into a shared vision of the future state.
The party MAS proved uniquely capable of transforming this mobilisation into electoral success. Originally founded as the political instrument of Bolivia’s principal peasant and Indigenous organisations, it combined sustained street mobilisations with growing participation in state institutions, until reaching the presidency.
Evo Morales’ victory in 2005 opened the constituent process that culminated in the adoption of the 2009 Constitution. Bolivia was redefined as a Plurinational State, constitutionally recognising Indigenous peoples as foundational political communities while expanding mechanisms of participation, territorial autonomy and social rights. More than a legal reform, the Constitution embodied a new social contract that promised to overcome Bolivia’s historic inequalities.
The implementation of this transformative project was sustained by an exceptional political economy. The coincidence of constitutional change with the global commodity boom generated unprecedented revenues from Bolivia’s hydrocarbons and mining sectors, enabling the MAS simultaneously to expand the state, redistribute wealth and incorporate historically excluded groups into the new political order. Constitutional change and economic prosperity reinforced one another.
The End of a Political Cycle
Two decades later, Bolivia confronted almost the opposite conditions.
The final years of the MAS were marked by the gradual erosion of the foundations that had sustained its political project. Natural gas production declined, fiscal revenues contracted, inflation accelerated, and shortages of fuel and foreign currency became chronic. At the same time, informal and illegal extractive economies, particularly gold mining, expanded dramatically, generating powerful actors operating beyond state control (Schorr, 2026).
The crisis was compounded by a bitter struggle within the MAS itself about party leadership and the next presidential candidacy, pitting former president Morales (2006-2019) and his supporters against sitting president Luis Arce (2020-2025) and his supporters (Anria 2025). This conflict exposed the absence of institutionalised mechanisms of political succession. Thus, what had started as a collective project of socio-economic and political transformation increasingly degenerated into a contest between rival caudillos.
In this context, the elections of 2025 marked the end of one of Latin America’s most durable political hegemonies. After governing almost continuously since 2006, the MAS was reduced to political marginality. The new president Rodrigo Paz from the centre-right, in contrast, inherited a country confronting a serious socio-economic crisis (Schorr, 2026).
His government quickly implemented politically costly reforms. Most controversial was the elimination of fuel subsidies. It also restored relations with international financial institutions, re-established diplomatic ties with the United States and sought to attract foreign investment to stabilise the economy. Although these measures appeared tailor-made to provoke social resistance, the government retained surprisingly high levels of support during its first months in office. Most Bolivians attributed the country’s crisis to the preceding MAS administrations rather than to the new government. Nevertheless, several social actors, particularly organisations aligned with the former governing party, challenged the new administration from the outset.
Why the Old Playbook No Longer Worked
The immediate trigger for the protests in May and June 2026 was the Land Reform Law 1720, adopted in April 2026 but repealed only a few weeks later in response to mounting social opposition. Critics argued that the reform threatened constitutional protections traditionally afforded to small peasant property. Rural unions and Indigenous organisations responded with marches and road blockades, while Evo Morales and other leaders sought to transform this sectoral conflict into a nationwide anti-government mobilisation. Within days, coca growers, mining cooperatives, peasant federations and Indigenous organisations had joined the protests, and demands shifted from opposition to a specific reform to calls for President Paz’s resignation.
The similarities with the mobilisation cycle of the early 2000s were unmistakable. Yet four crucial differences explain why the outcome was so different.
The first difference concerned political legitimacy. Unlike the constituent mobilisation of the early 2000s, the protest coalition never acquired broad societal support. The former allies of the MAS no longer embodied democratic renewal or political inclusion. Instead, many Bolivians associated them with economic collapse, institutional deterioration and the exhaustion of a once-transformative political project.
Evo Morales himself had undergone a similar transformation in the public imagination. Whereas he had once symbolised political renewal and the inclusion of historically marginalised sectors, he was now widely perceived as a politician primarily concerned with regaining power and shielding himself from mounting legal challenges. Rather than inspiring hope, his prominent role in the protests reinforced the perception that the mobilisation served particular interests. Consequently, public frustration increasingly targeted those maintaining the blockades rather than the government itself. Instead of generating solidarity, the protests generated demands for the restoration of public order, even by means of “mano dura” (heavy hand).
The second difference was the absence of a shared constitutional horizon. The coalition that mobilised between 2000 and 2005 was united by an ambitious project of state transformation. Constitutional reform was the master frame that integrated diverse grievances into a common political project.
Nothing comparable exists in 2026. The different demands overlapped tactically but never evolved into a coherent project capable of mobilising society beyond the immediately affected sectors. Beyond demanding the president’s resignation, the movement articulated neither a common diagnosis of Bolivia’s crises nor a shared vision for overcoming them.
The third difference was the underlying political economy. The constituent process unfolded during the commodity super-cycle, when expanding fiscal revenues made redistribution politically feasible. The current crisis unfolds under conditions of scarcity. Hydrocarbon revenues have largely disappeared, state resources have contracted and informal extraction increasingly escapes effective public regulation. Bolivia is no longer debating how to redistribute expanding wealth but how to manage decline.
The failure of the 2026 protest wave therefore reflects more than the organisational decline of the MAS or the fading influence of Evo Morales. It signals the exhaustion of the constituent moment inaugurated at the beginning of the century.
Twenty-five years ago, massive protests including road blockades expressed constituent power: they challenged the legitimacy of the existing order and articulated an alternative constitutional project. Contemporary conflicts unfold within rather than against this constitutional order. Protest remains Bolivia’s dominant political language, reflecting both the organisational strength of civil society and the continuing weaknesses of representative institutions. But today’s mobilisation revolves primarily around distributive conflicts, regulatory disputes and struggles over increasingly scarce resources rather than competing political and constitutional visions.
The end of the protest wave in June hardly means that Bolivia has entered a period of political stability. The country remains deeply unsettled, struggling with economic crisis, political scandal, and persistent social tensions. The latest arrest warrant against Morales has so far remained unenforced, much like the earlier one. The former president has entrenched himself in the Chapare, his longstanding political stronghold, where he remains protected by loyal and highly mobilised coca-grower unions. His continued capacity to resist state authority illustrates both the limits of the post-MAS order and the persistent potential for renewed mass mobilisation. Whether future protests can coalesce around a broader collective political project remains an open question.