Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der GrĂŒnen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritĂ€re Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er spĂ€ter in einer Markus Lanz-Sendung zurĂŒcknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung â nĂ€mlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) â zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. FĂŒr die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das DienstverhĂ€ltnis ohne groĂe HĂŒrden zu beenden.
Beendigungsmöglichkeiten im Soldatengesetz
Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.
Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt â wie die Bezeichnung nahelegt â in der Dauer des DienstverhĂ€ltnisses. Ein Berufssoldat ist ein Beamter auf Lebenszeit, der bis zur Pensionierung bei der Bundeswehr bleibt und einen gewissen militĂ€rischen Rang haben muss. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich fĂŒr eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten fĂŒr Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Kriegsdienstverweigerung bietet keinen Ausweg
Als erster Gedanke bietet sich fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zustĂ€ndige Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag mĂŒssen die Soldat:innen ihre BeweggrĂŒnde darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsĂ€chliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begrĂŒnden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafĂŒr, dass ein âhohes MaĂ an Wahrscheinlichkeit fĂŒr das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen mĂŒsseâ.
Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere UmstĂ€nde oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begrĂŒndet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritĂ€ren Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.
NatĂŒrlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen mĂŒssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunĂ€chst freiwillig gedient haben, einen âSchlĂŒsselmomentâ oder einen âWandlungsprozessâ darlegen, mit dem sie die VerĂ€nderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht fĂŒr den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht wĂŒrde. Vor allem ist nicht abschĂ€tzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische ErwĂ€gungen stehen.
Zeitsoldat:innen â Entlassung im Ermessen des Dienstherrn
Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die VerkĂŒrzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen HĂ€rtefallantrag zu stellen.
Damit der Dienstherr dieser VerkĂŒrzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die VerkĂŒrzung hĂ€ngt maĂgeblich von der EinschĂ€tzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschrĂ€nkt ĂŒberprĂŒfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf DienstzeitverkĂŒrzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine DienstzeitverkĂŒrzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle â auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind â im Dienst belĂ€sst, könnte er die AntrĂ€ge auf DienstzeitverkĂŒrzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wĂ€re den Soldat:innen somit verwehrt.
Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst fĂŒr sie wegen persönlicher, insbesondere hĂ€uslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher GrĂŒnde eine besondere HĂ€rte bedeuten wĂŒrde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur auĂergewöhnliche VerĂ€nderungen von auĂerdienstlichen VerhĂ€ltnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine VerĂ€nderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaĂen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare HĂ€rte.
Anspruch auf Entlassung fĂŒr Berufssoldat:innen â aber wann?
Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsĂ€tzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschrĂ€nkt, soweit die militĂ€rische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschlieĂenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, lĂ€ngstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijĂ€hrigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG HĂ€rtefĂ€lle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur auĂerdienstliche FĂ€lle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit fĂŒr Berufssoldat:innen fĂŒr verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).
FĂŒr Soldat:innen, die mit ihrer militĂ€rischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritĂ€ren Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.
Erzwungene Entlassungen durch Pflichtverletzungen
DarĂŒber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder SelbstverstĂŒmmelung zu erzwingen.
Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der BundesprÀsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritÀr-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.
Es bleibt also festzuhalten, dass fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.
Strafbarkeit wegen Fahnenflucht
Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings wĂŒrden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmĂ€chtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€sst oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder fĂŒr die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur fĂŒr die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafĂŒr, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.
So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine âmoralische Pflichtâ sehen mag, Ă€ndert auch diese Ăberzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Ăberzeugungs- oder GewissenstĂ€tern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).
Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern fĂŒr Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).
Ein legaler Exit muss her
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbĂŒrokratischen âlegalen Exitâ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritĂ€re Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise ĂŒber spezielle Rechtfertigungs- oder EntschuldigungsgrĂŒnde, wĂŒrde eine einzigartige âSonderdogmatikâ erzeugen und im Ăbrigen auch die verwaltungsrechtliche IllegalitĂ€t nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dĂŒrfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.
Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung fĂŒr ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhĂ€ltnismĂ€Ăige HĂŒrden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemĂ€Ăig EntlassungsantrĂ€ge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache RĂŒckkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch gefĂŒhrt wird.
Eine solche Entlassungsmöglichkeit mĂŒsste daran geknĂŒpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person gefĂŒhrt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lĂ€sst.
Auf die EinschĂ€tzung des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurĂŒckzunehmen. Denkbar â und auch rechtssicherer â wĂ€re eine AnknĂŒpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).
Zudem könnte sich eine Reform an den EntlassungsgrĂŒnden orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern Ă€hnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt wĂŒrde, wĂ€re es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein â und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritĂ€r-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wĂ€re es widersprĂŒchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.
The post Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister appeared first on Verfassungsblog.