Das Dogma vom toten Planeten: wie ein Fehlschluss die Mars-Forschung fĂŒr Jahrzehnte lĂ€hmte
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Verfassungsblog
In Deutschland herrscht Aufregung. Die Umfragewerte fĂŒr die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September verkĂŒnden: Zum ersten Mal seit 1945 könnte eine rechtsextreme Partei eine Landesregierung stellen. So war etwa jĂŒngst zu lesen, dass die Innenministerkonferenz â wenn auch inoffiziell â ĂŒber die Frage diskutiert, was zu tun ist, wenn ein Rechtsextremist mit am Tisch sitzt. Dass die AfD eine Gefahr fĂŒr Demokratie und Grundrechte ist, ist hinlĂ€nglich belegt (Verfassungsschutz, GFF). Es geht um eine Partei, in der es jemand, der sich zum Nationalsozialismus bekennt, auf eine Landesliste fĂŒr die Bundestagswahl schaffen kann.
Dabei ist die AfD von einer absoluten Mehrheit der Stimmen weit entfernt: In keiner Umfrage wollen mehr als 42 % der WĂ€hler*innen in Sachsen-Anhalt der Partei ihre Stimme geben. Das heiĂt: Eine deutliche Mehrheit der Wahlberechtigten will keine rechtsextreme Partei an der Regierung. Und doch könnte die FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde die AfD an die Macht bringen. Das wĂ€re Ergebnis einer ohnehin demokratisch problematischen Regelung, die ihren Zweck zunehmend verfehlt und daher gestrichen gehört.
Die FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde (auch âSperrklauselâ) ist derzeit im Bund und in leicht unterschiedlicher Ausgestaltung in allen LĂ€ndern geltendes Recht. Parteien, die nicht 5 % der Zweitstimmen erreichen, nehmen nicht an der Mandatsverteilung teil. Diese Stimmen verfallen, ihre WĂ€hler*innen sind im Parlament nicht reprĂ€sentiert.
Das schrĂ€nkt das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ein, die auf Bundesebene in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 GG verankert sind. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Sperrklausel auf Bundesebene in stĂ€ndiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, da sie Arbeits- und FunktionsfĂ€higkeit des Parlaments schĂŒtze (zuletzt hier Rn. 225).
Die Arbeits- und FunktionsfĂ€higkeit des Parlaments wird durch die Sperrklausel jedenfalls dann nicht mehr geschĂŒtzt, wenn kompromissunfĂ€hige und sich obstruktiv verhaltende Parteien weit mehr als 5 % der Stimmen erreichen, wĂ€hrend mehrere demokratisch-kompromissbereite Parteien drohen, knapp an der Sperrklausel zu scheitern, gemeinsam aber signifikante Stimmenanteile erzielen. WĂ€hrend die Sperrklausel mit Blick auf Fragen demokratischer Wehrhaftigkeit frĂŒher zumindest den Verdienst hatte, die NPD meist â nicht immer â aus den Parlamenten zu halten, ist sie gegen die inhaltlich auffĂ€llig Ă€hnliche AfD nutzlos. Hier verkehrt sich ihr Sinn und Zweck ins Gegenteil, wie etwa schon 2024 Brandenburg zeigte, wo die AfD nur dank der Sperrklausel eine SperrminoritĂ€t erreicht hat. Kurz darauf teilte die AfD mit, dass sie ihre nun gewonnene SperrminoritĂ€t obstruktiv und nötigend nutzen wolle. In anderen BundeslĂ€ndern und im Bund ist ebenfalls parlamentarisch obstruktives und anderweitig störendes Verhalten der AfD-Fraktionen festzustellen. Das zeigt sich an ganz unterschiedlichen Dingen, vom Verhalten des AfD-AltersprĂ€sidenten bei der konstituierenden Sitzung des ThĂŒringer Landtags ebenso wie an der dortigen Weigerung, an der Besetzung des Richterwahlausschusses mitzuwirken, und dem Umstand, dass die AfD-Fraktion im Bundestag deutlich hĂ€ufiger Ordnungsrufe erhĂ€lt als alle anderen Fraktionen zusammen.
Daneben fĂŒhrt das BVerfG als rechtfertigenden Grund fĂŒr die Sperrklausel auf Bundesebene an, dass sie die hergebrachte Strukturierung des Parlaments in Fraktionen ohne gröĂere Anteile fraktionsloser Abgeordneter an der parlamentarischen Arbeit ermöglicht (Rn. 234). Das BVerfG meint hierzu, eine âZersplitterungâ des Parlaments wĂŒrde âbewĂ€hrte Rahmenbedingungenâ umwerfen. Obwohl es selbst nicht ausschlieĂt, dass auch in einem Parlament mit kleineren Gruppen funktionsgerechte Prozesse entwickelt werden könnten, meint es, es kĂ€me auf die konkreten Bedingungen an, unter denen das Parlament arbeitet (ebenda Rn. 235). Letzteres kann nicht ĂŒberzeugen. Ist nicht belegt, dass die HandlungsfĂ€higkeit des Parlaments unter der Ănderung tradierter Arbeitsprozesse leiden wĂŒrde, kann ihre Beibehaltung kein Rechtfertigungsgrund fĂŒr EinschrĂ€nkungen der Wahlrechtsgleichheit â und letztlich auch des Demokratieprinzips â sein. Andernfalls lieĂe sich die Argumentation auf den Satz âDas haben wir schon immer so gemachtâ hinunterbrechen.
Wesentlicher ist noch, dass man als einen die parlamentarische FunktionsfĂ€higkeit berĂŒhrenden Umstand auch die Auswirkungen der Sperrklausel auf Fragen demokratischer ReprĂ€sentation und demokratischer Mehrheitsbildung berĂŒcksichtigen muss. Das Parlament dient nicht nur Gesetzgebung, Wahl und Kontrolle der Regierung. Es hat auch den Zweck, alle BĂŒrger*innen politisch zu reprĂ€sentieren und Stimmen verschiedener politischer, in der Bevölkerung vertretener, Lager abzubilden und in demokratische Prozesse einflieĂen zu lassen (vgl. Michl/Mittrop, in: Michl, Wahlrecht, Kap. C Rn. 11 f. und 14 mwN). Zugleich hat es den demokratischen Zweck, die in der Bevölkerung vorhandenen politischen Mehrheiten möglichst genau abzubilden. Je mehr WĂ€hler*innen im Parlament nicht reprĂ€sentiert sind, und je weniger politische Mehrheiten im Parlament mit politischen Mehrheiten in der Bevölkerung ĂŒbereinstimmen, desto mehr scheitert das Parlament an der Aufgabe von ReprĂ€sentation und Integration. Ab einem gewissen Punkt wird das ReprĂ€sentationsdefizit so groĂ, dass die Rechnung âbessere ArbeitsfĂ€higkeit schlĂ€gt ReprĂ€sentationsdefizitâ nicht mehr aufgehen kann (vgl. auch BVerfG Rn. 71).
In Sachsen-Anhalt ist die Sperrklausel in § 35 Abs. 3 Landeswahlgesetz (LWG) geregelt. Anders als etwa in Berlin oder ThĂŒringen hat sie keinen Verfassungsrang. Das heiĂt zum einen, dass sie sich selbst an den einschlĂ€gigen Verfassungsbestimmungen (Demokratie, Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung; Wahlrechtsgleichheit, Art. 42 Abs. 1 Landesverfassung) messen lassen muss. Es heiĂt auch, dass sie jederzeit durch ein einfaches Gesetz gestrichen werden könnte, dieses mĂŒsste nur lauten: â§ 35 Abs. 3 LWG wird aufgehoben.â Dies wĂ€re â nötigenfalls per Sondersitzung â auch vor der Wahl im September noch möglich.
Der Landtag sollte von dieser politischen Möglichkeit Gebrauch machen. Sachsen-Anhalt ist aktuell das beste Beispiel fĂŒr die undemokratische, die HandlungsfĂ€higkeit des Parlaments massiv schĂ€digende Wirkung der Sperrklausel: In keiner Umfrage ist die AfD auch nur in der NĂ€he einer absoluten Mehrheit der Stimmen, in den Umfragen der letzten Monate liegt sie zwischen 38 und 42 %. Dennoch könnte sie eine absolute Mehrheit der Sitze erreichen, wenn genug andere Parteien an der FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde scheitern. Das droht aktuell neben den ĂŒblichen âSonstigenâ (4-6 %) derzeit FDP (3 %), GrĂŒnen (4 %), BSW (4-5 %) und sogar der SPD (6-7 %). Der WĂ€hlerwille â die Mehrheit der WĂ€hler*innen in Sachsen-Anhalt will gerade keine AfD-Regierung â wĂŒrde in sein Gegenteil verkehrt.
Fragen stellen sich aber nicht nur politisch, sondern auch verfassungsrechtlich. Das BVerfG hat bereits im Kontext der ersten gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 entschieden, dass der Wahlgesetzgeber â notfalls auch kurzfristig â UmstĂ€nden Rechnung tragen muss, die ein Quorum von 5 % unzulĂ€ssig werden lassen. In Sachsen-Anhalt zeigen sich die Probleme der Sperrklausel derzeit in besonderem MaĂe. Nach den zuvor skizzierten MaĂstĂ€ben ist die Sperrklausel dort verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt:
ZunĂ€chst ist die FunktionsfĂ€higkeit des Landtags ohne Sperrklausel nicht gefĂ€hrdeter als mit ihr. Klar: Wenn die AfD dank der Sperrklausel eine absolute Mehrheit erreichen sollte, ist die Bildung einer Regierungsmehrheit unproblematisch. Scheitert die AfD aber knapp an einer absoluten Mehrheit, wird sie, so viel steht fest, ihre starke Position nutzen, um der demokratischen Mehrheit ZugestĂ€ndnisse abzutrotzen und disruptiv auf die parlamentarischen AblĂ€ufe einzuwirken. Formal ist das auch ihr gutes Recht, es Ă€ndert aber nichts daran, dass sich der Landtag mit einer groĂen Partei als âStörfaktorâ konfrontiert sieht, die diese Rolle viel effektiver ausĂŒbt, als es einzelne Abgeordnete von Kleinparteien je könnten. Damit ist die Sperrklausel zum Schutz des Parlaments vor kompromissunfĂ€higen Parteien ungeeignet. An einer Rechtfertigung der Sperrklausel mit dieser BegrĂŒndung zweifelt mittlerweile auch das BVerfG in seinem Urteil zum aktuellen Bundeswahlrecht (Rn. 229 ff.) â Ă€lteren Entscheidungen sprach es noch recht bissig von der âBekĂ€mpfung von Splitterparteienâ als legitimem Zweck (BVerfGE 1, 208 <249>).
Eine starke âZersplitterungâ des Parlaments steht in Sachsen-Anhalt ohnehin nicht zur Debatte. Aufgrund der geringen GröĂe des Landtags (83 Abgeordnete ohne Ăberhang- und Ausgleichsmandate, davon nur die HĂ€lfte ĂŒber die Landeslisten vergeben) ist erst ab gut zwei Prozent der Stimmen ein Mandat rechnerisch sicher. 1)
Zugleich ist das drohende ReprĂ€sentationsdefizit in Sachsen-Anhalt besonders groĂ: Nach aktuellen Umfragen ist davon auszugehen, dass etwa ein FĂŒnftel der WĂ€hler*innen im Landtag nicht reprĂ€sentiert sein wird. Hier muss die Grenze, unterhalb der das ReprĂ€sentationsdefizit zugunsten (behaupteter) besserer HandlungsfĂ€higkeit hinnehmbar ist, ĂŒberschritten sein.
Hat die Sperrklausel ihren versprochenen Nutzen verloren und fĂŒhrt zugleich zu einem unverhĂ€ltnismĂ€Ăig groĂen ReprĂ€sentationsdefizit, ist die damit verbundene BeeintrĂ€chtigung von Demokratieprinzip und Wahlrechtsgleichheit nicht mehr gerechtfertigt. Damit wird sie verfassungswidrig. Es erscheint politisch schwer vorstellbar, dass das Landesverfassungsgericht nachtrĂ€glich die Wahl wegen eines VerstoĂes gegen WahlrechtsgrundsĂ€tze aufgrund der Anwendung einer seit Jahrzehnten in allen BundeslĂ€ndern ĂŒblichen Regelung fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt. Noch gröĂere StörgefĂŒhle löst aus, dass dies mit einer BegrĂŒndung geschehen mĂŒsste, die sich inhaltlich auch auf das Verhalten der nach WĂ€hlerstimmen voraussichtlich gröĂten Partei bezieht. Das Recht muss die politischen RealitĂ€ten aber nicht ignorieren (man denke an die auf die CSU zugeschnittene Argumentation des BVerfG hier in Rn. 249 ff.).
Wagen wir also, entgegen allen Wahrscheinlichkeiten, ein Gedankenexperiment: Der Landtag von Sachsen-Anhalt streicht noch vor der Wahl die Sperrklausel.
Das Wahlergebnis könnte ungefĂ€hr den Umfragewerten aus dem Juni entsprechen: Die AfD wird mit 41 % stĂ€rkste Kraft, die CDU sackt auf 25 % ab. Dahinter folgt Die Linke mit 12 %, auch die SPD (6 %) hĂ€tte es auch mit Sperrklausel in den Landtag geschafft. Profiteure der Aufhebung der Sperrklausel sind BSW (4 %), GrĂŒne (4 %) und FDP (3 %). 5 % der Stimmen entfallen auf die ĂŒblicherweise unter âSonstigeâ gefĂŒhrten, kleinen Parteien. Aufgrund der geringen GröĂe des Landtags reicht ihr Ergebnis fĂŒr die meisten kleinen Parteien auch ohne die Sperrklausel nicht, um auch nur ein Mandat zu erreichen, eines erringen aber die Freien WĂ€hler. GrĂŒne und BSW stellen je 3 Abgeordnete, die FDP derer 2. Sie alle können keine Fraktion bilden: HierfĂŒr bedĂŒrfte es 5 % der Abgeordneten, dieses Quorum war von der Wahlrechtsreform nicht angetastet worden. Sie mĂŒssen sich mit parlamentarischen Gruppen begnĂŒgen.
Die Regierungsbildung wird nicht leicht. Der Landtag wird mit Ăberhang- und Ausgleichsmandaten etwas gröĂer. Die AfD stellt 37 der 86 Abgeordneten, die bisherige Koalition aus CDU, SPD und FDP gemeinsam nur noch 32. Neben den bereits erwĂ€hnten kleinen Parteien erreicht Die Linke 10 Mandate. Mit Sperrklausel hĂ€tte allein die AfD genau 43 gestellt, das Parlament wĂ€re damit in einer Pattsituation â die AfD hĂ€tte keine eigene Mehrheit, es wĂ€re aber auch keine Mehrheit gegen sie möglich gewesen.
Die AfD wĂŒrde sich getreu ihres ĂŒblichen Duktus als Opfer darstellen und beispielsweise von âundemokratischem Machterhaltungstrieb der Altparteienâ sprechen. Das geht fehl: Die Sperrklausel ist ein demokratieeinschrĂ€nkendes Instrument, ihre Streichung wĂŒrde also zu einem Landtag fĂŒhren, dessen Zusammensetzung den Willen der WĂ€hler*innen besser abbildet.
Die Aussicht auf ein Parlament, in dem auch Kleinstparteien mit einzelnen Abgeordneten vertreten sind, erinnert den ein oder anderen sicherlich an die Weimarer Republik, die laut einer populĂ€rwissenschaftlich oft kolportierten Theorie unter anderem an einer âZersplitterung des Parlamentsâ gescheitert sein soll. Weimar scheiterte aber nicht an einer Vielzahl kleiner Parteien, sondern an der parlamentarischen StĂ€rke der extremen Rechten, verbunden mit einer stalinistisch gleichgeschalteten KPD, die auf Grundlage der âSozialfaschismustheorieâ jegliche Kompromisse mit bĂŒrgerlichen Parteien (wozu sie auch die SPD zĂ€hlte) ablehnte, sodass arbeitsfĂ€hige Mehrheiten gegen die NSDAP (und DNVP) unmöglich waren. Eine FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde hĂ€tte bei der letzten freien Reichstagswahl im November 1932 zum Scheitern einiger liberaler und konservativer Kleinparteien und so zu einem gröĂeren Mandatsanteil fĂŒr die extreme Rechte gefĂŒhrt (s. etwa Poscher, in: Gusy, Weimars lange Schatten â âWeimarâ als Argument nach 1945, 256 (275 ff.)).
Hinter der schon kurz nach 1945 aufgekommenen Zersplitterungsthese mag der Unwille stecken, sich einzugestehen, dass das Scheitern des Weimarer Systems weniger an dessen Rechtsordnung denn daran lag, dass groĂe Teile der Bevölkerung und noch gröĂere Teile der Elite das demokratische System schlicht ablehnten (vgl. etwa exemplarisch fĂŒr die Justiz Tucholsky, Deutschland, Deutschland ĂŒber alles, 1929, S. 156 ff.). Richtige Lehren aus Weimar zu ziehen, heiĂt, extrem rechte Parlamentsmehrheiten zu verhindern. Dazu braucht es im Fall der Sperrklausel mehr Demokratie, nicht weniger.
All dies gilt nicht nur fĂŒr Sachsen-Anhalt: Auch in den anderen LĂ€ndern und auf Bundesebene ĂŒberwiegt der demokratische Schaden der Sperrklausel ihren Nutzen fĂŒr den politischen Betrieb â falls sie ĂŒberhaupt noch einen hat. Eine Streichung wĂŒrde zugleich endlosen und fruchtlosen Wahlrechtsdebatten wie der um die Grundmandatsklausel die Grundlage entziehen.
References
| â1 | Rechnerisch gĂ€be es ohne Sperrklausel ein Mandat in Sachsen-Anhalt sicher erst mit mehr als zwei Prozent der Stimmen, wobei durch das verwendete Hare-Niemeyer-Verfahren bei Ermittlung der fĂŒr das erste Mandat notwendigen Stimmenzahl starke Schwankungen auftreten können. Je nach Ergebnis der anderen Parteien wĂ€re daher auch schon mit einem Prozent der Stimmen eine Mandatszuteilung denkbar. In einem Wahlrecht ohne Sperrklausel böte sich ein Wechsel zum in diesem Bereich weniger zufallsabhĂ€ngigen Verfahren nach Sainte-LaguĂ«/Schepers (das auch bei Bundestagswahlen verwendet wird) an. |
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Artificial Intelligence (AI) can produce biased outputs. In part, this is because unrepresentative data is used to train, validate and test AI. To remedy skewed datasets and train fairer AI, advocates, policymakers and developers alike call for more comprehensive and systematic data production and processing about diverse peopleâs bodies and lives, including disabled people. Yet this response rests on a number of assumptions: that more disability data can correct AI bias, that disability data used to detect and correct AI bias can be effectively safeguarded, and that representative data is possible while adhering to human rights standards and norms. Drawing on disability data, I argue that we should be cautious about these assumptions when regulating AI.
As noted by other scholars, the term bias is undefined in doctrine. In reports and literature in this area, the word âbiasâ appears to be used in relation to at least three distinct effects related to AI: (1) inaccurate or discriminatory outputs that disadvantage historically marginalised individuals and groups, (2) AI outputs that represent individuals or groups as a negative stereotype or the perpetuation of stigma, and (3) the tendency for human operators to favour computer-generated recommendations. This lack of clarity about what is meant by AI bias is important because calls for more representative data primarily address only one form of bias: inaccurate or discriminatory outputs.
Despite Mehrabi and colleagues observing that âthe field of algorithmic fairness is a relatively new area of research and work still needs to be done for its improvementâ, the need for representative data to correct AI bias has long been accepted as a universal truism. This broad acceptance of the remedy has neglected to consider what representation actually entails for diverse identities and experiences. For instance, representative disability data presents a challenge not merely because disability is underrepresented in existing datasets, but because disability may resist representation through the kinds of categorisation and aggregation on which AI systems depend. Representation is not merely a matter of collecting existing information. It depends upon decisions about how people are categorised, measured and defined, making data production a social and political process rather than a purely technical one.
Disability is a difficult category to quantify. Under human rights law, disability is understood to arise from the interaction of a long-term impairment with environmental and attitudinal barriers that hinder participation in society (CRPD, Preamble (e), art. 1). For this reason, disability data is heterogeneous and contextual. Because of this complexity, health data is often used as a proxy to identify impairments, despite disability extending beyond impairment alone. But even then, the disability umbrella includes a diverse range of people. Subgroups are small, and variation remains high, particularly when you factor in intersectional identities and life circumstances. Disabled people may be highly identifiable within datasets because their experiences, impairments and life circumstances often place them at the statistical margins. Consequently, achieving representative disability data is difficult and, for some groups, may be practically impossible without comprehensive data collection, the shortcomings of which I discuss below. Guo and colleagues noted this diversity and the impact on AI training data as early as 2019:
âFairness issues for PWD [people with disabilities] may be more difficult to remedy than fairness issues for other groups, particularly where people with particular classes of disability may represent a relatively small proportion of a population. Even if included in training and evaluation data, they may be overlooked as outliers by current AI techniquesâ.
Wald highlights that, of all the âprotected characteristicsâ covered by the UKâs Equality Act, âdisability is the most heterogeneousâ (p. 2).
AI relies on statistical relationships derived from large datasets to generate predictions and outputs. Although expanding and diversifying training data is frequently presented as a means of mitigating bias, this assumes that sufficient representative data can be obtained for all groups. In practice, some populations are small, rare, or characterised by experiences that resist meaningful aggregation. These groups may remain persistently underrepresented in datasets, limiting the capacity of data-driven approaches to eliminate bias. As such, if representative data cannot remedy the problem it is intended to solve, claims of necessity become increasingly difficult to sustain.
The Artificial Intelligence Act includes provisions intended to safeguard personal data used in AI development (art. 10, Â art. 4a(1)(a-f)[proposed]). Implicit in these provisions is the assumption that such safeguards exist and are effective in practice. The focus of these efforts has primarily been on the safe production, processing and storage of data. For some time, data used in AI training was assumed to be effectively unretrievable once incorporated into a model. However, this assumption has been challenged by research demonstrating that, under certain circumstances, personal data can be extracted or inferred from AI systems. Of particular concern from the perspective of disability data is that rare or unique information may be at greater risk of being retrieved, inferred or exposed by AI. As discussed earlier, many disabled people are statistical outliers or otherwise unique within datasets, potentially making their data more vulnerable to exposure, inference or re-identification.
Beyond the risk of extraction from AI systems, the current negotiations on the Digital Omnibus proposal raise a more fundamental question: can some forms of disability data ever be rendered truly anonymous? The proposal includes amendments to the General Data Protection Regulation that seek to clarify the concepts of identifiability, personal data and pseudonymisation. These developments are particularly significant for disability data, given the potential hyper-visibility of some disabled people within datasets. Â In addition, people with intersectional identities and life experiences are at risk of re-identification through data linkage even where direct identifiers have been removed. In some circumstances, a small number of linked characteristics, such as migration background, sexual orientation and disability or health status, may be sufficient to render individuals identifiable, raising questions about whether effective anonymisation can be achieved in practice.
There are significant human rights concerns associated with incentivising the production and processing of greater quantities of data about marginalised groups, extending beyond privacy alone. One of these is coercive data practices that remove human autonomy, choice, and control. A routine example is the requirement to provide unnecessary personal information, i.e. information that is not relevant or important to the service being provided, to access an essential service when no alternatives exist. Ironically, maintaining human autonomy in interacting with AI was one of the concerns during the drafting of the Artificial Intelligence Act (Recital 27). Now, in pursuing a representative dataset, we are seeing the potential for human autonomy to be diminished earlier in what is becoming known as the AI supply chain. Changes in regulation are not only opening up existing personal data stores, but they may also lead to practices that produce more sensitive data. As highlighted by leading human rights monitoring organisations in Europe: âwe are concerned that the proposed amendment could effectively legitimise a substantial increase in the scale and scope of the collection of sensitive dataâ (p.7).
The costs and risks associated with data disclosure are not evenly distributed, a point I explored in my research on disability data in refugee contexts. There are many legitimate reasons for marginalised groups, including disabled people, to withhold information about themselves and their identities, challenging the assumption that truly comprehensive or representative datasets can ever exist. Yet the regulatory framework in Europe is shifting to incentivise the production and processing of data as a resource for developing AI.
It has been noted for some time that power is increasingly concentrated with data controllers and digital technology providers and deployers rather than data subjects, with significant human rights implications, including for disabled people. Disabled people have a great deal at stake in AI. Consistent with the disability movementâs principle of âNothing about us, without usâ, the CRPD obligates states to closely consult and actively involve disabled people in matters affecting them (CRPD, art. 4(3)). Further, the CRPD recognises disabled peopleâs âindividual autonomy including freedom to make oneâs own choicesâ (art. 3(a)). When it comes to personal data, including sensitive data, this means that, at a governance level, disabled people should be closely consulted and actively involved in shaping regulation that determines how disability data are categorised and used. At the individual level, the CRPDâs emphasis on autonomy, participation, and self-determination underscores the importance of enabling people to self-identify and exercise meaningful agency over decisions regarding their data, including decisions about disclosure and use.
The European Union and its Member States are parties to the CRPD. This legally binding commitment requires them to translate their obligations into Union and Member State laws, policies, and practices (CRPD, art. 4(1)(a-e)). The Committee that monitors the implementation of the CRPD has mainly championed the production and processing of disability data under article 31 to address discrimination and ensure the implementation of rights. But changing digital technologies and power structures demand closer scrutiny of disability data practices by the CRPD Committee in future jurisprudence.
While representative data may appear neutral and directed towards a worthwhile objective, for disabled people and other groups who remain minorities or outliers within datasets, it poses significant human rights risks that extend beyond privacy. If human rights standards and norms are to be respected, individuals should retain meaningful choice and control over their data, including the right not to disclose sensitive aspects of their identity. Framing personal data as a resource in an urgent race to develop AI places increasing pressure on these standards while offering uncertain benefits. As the disability data example demonstrates, the assumptions underpinning the push for ever-greater data collection and processing deserve far greater scrutiny than they currently receive.
Pretending bias can be addressed by representative disability data creates no incentive to change practices. As a disability human rights scholar, I rely on engineers to propose solutions to biased systems. I note that those who raise concerns about representative disability data failing to address bias have sought alternative approaches, such as Wald, who suggested personalisation rather than classification. But the broader question I am posing is: why are we allowing infringement on disabled peopleâs fundamental rights when there is poor evidence about the effectiveness of disability data addressing bias?
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Am 7. Juli 2026 entschied das EuropĂ€ische Parlament mit breiter Mehrheit, prĂŒfen zu lassen, ob die Europe of Sovereign Nations Party (ESN) aus dem Register der europĂ€ischen politischen Parteien gestrichen werden soll. Ausgelöst hatte die Entscheidung ein Schreiben der Authority for European Political Parties and European Political Foundations (APPF), in dem sie den Rat, das EuropĂ€ische Parlament und die EuropĂ€ische Kommission ĂŒber ihre Zweifel am Einklang der ESN mit den Unionswerten des Art. 2 EUV unterrichtet hatte. Im deutschen Parteiverbotsverfahren fehlt eine vergleichbare Option, mit einer unabhĂ€ngigen Unterrichtung die ĂberprĂŒfung einer Partei anzustoĂen, ohne das politische Ermessen der Antragsberechtigten einzuschrĂ€nken. Das bedeutet nicht, dass man das deutsche Parteiverbotsverfahren grundlegend neu gestalten mĂŒsste. Es könnte jedoch von einer ergĂ€nzenden, punktuellen Absicherung in Form eines Triggermechanismus nach europĂ€ischem Vorbild profitieren.
Das Verbot politischer Parteien gemÀà Art. 21 Abs. 2 GG ist in Deutschland an hohe verfahrens- wie materiellrechtliche Anforderungen gebunden und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorbehalten. Ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann das BVerfG allerdings nur dann ĂŒberprĂŒfen, wenn eine:r der Antragsberechtigten Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gemÀà § 43 BVerfGG einen Verbotsantrag stellt. Dabei kommt den Antragsberechtigten weitreichendes politisches Ermessen zu (BVerfGE 5, 85 Ls. 2 â KPD). Das eröffnet den nötigen Spielraum, abzuwĂ€gen, ob andere â möglicherweise weniger invasive â Instrumente in konkreten FĂ€llen die freiheitliche demokratische Grundordnung besser schĂŒtzen können. Diese AbwĂ€gung ist genuin politisch. Jeder Versuch, sie zu objektivieren, wĂŒrde die politische Dimension lediglich verschleiern.
Daraus folgt zugleich, dass es sich nicht per se um ein Funktionsdefizit des Parteiverbotsverfahrens handelt, wenn die Antragsberechtigten auf einen Verbotsantrag verzichten â selbst wenn dessen Erfolgsaussichten hoch sind. Der Verzicht kann auch Ausdruck eben jenes politischen Ermessens sein (zum Streit ĂŒber eine etwaige Ermessensreduktion auf Null: dafĂŒr insb. Fischer-Lescano, Ă€hnlich Hong; dagegen Ogorek). Erst wenn die Antragsberechtigten den Ermessensspielraum nicht mehr fĂŒr eine sachliche AbwĂ€gung nutzen, sondern sachfremde ErwĂ€gungen handlungsleitend werden und eine potenziell verfassungswidrige Partei deshalb unbehelligt bleibt, lieĂe sich von einem strukturellen Versagen des Instruments â einer Antragsparalyse â sprechen.
Trotzdem trĂ€gt diese Verfahrensgestaltung das latente Risiko in sich, die Antragsberechtigten zu hemmen: WĂ€hrend man den konkreten demokratischen Nutzen eines Antrags vorher nur schwer abschĂ€tzen kann, sind die potenziellen und individuell den Antragsberechtigten zurechenbaren Kosten der Antragstellung klar ersichtlich und das unabhĂ€ngig vom eigentlichen Verfahrensausgang. Hat der Antrag Erfolg, verbietet das BVerfG eine Partei als zentrale Akteurin der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Abgeordneten der Partei verlieren ihre Mandate (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 5 BWahlG; § 22 Abs. 2 Nr. 5 EuWG; zur Problematik des automatischen Mandatsverlusts Holterhus/Weitz). Das ist ein schwerer Eingriff in die demokratische PluralitĂ€t. Scheitert der Antrag, droht er vor allem als parteipolitisch motiviert wahrgenommen zu werden, und im Falle materieller UnbegrĂŒndetheit erhöhen sich darĂŒber hinaus die rechtlichen Anforderungen an einen erneuten Antrag (vgl. § 47 i.V.m. § 41 BVerfGG). Ob erfolgreich oder erfolglos: Ein Verbotsantrag hat daher immer auch das Potenzial, das gesellschaftliche Vertrauen in die Demokratie und den Rechtsstaat zu beschĂ€digen. Die Kosten einer Nichtpositionierung fallen demgegenĂŒber zumindest kurzfristig deutlich geringer aus. Da es keine Pflicht zur Koordinierung zwischen den drei Antragsberechtigten gibt, hat zudem jeder von ihnen einen rationalen Anreiz, sich nicht individuell mit einem Antrag zu exponieren.
Die NPD-II-Entscheidung des BVerfG hat dieses latente Risiko noch verstĂ€rkt. Das dort entwickelte Erfordernis der âPotentialitĂ€tâ (BVerfGE 144, 20 Rn. 585 ff. â NPD II) stellt sicher, dass die Antragsberechtigten Parteiverbote ausschlieĂlich als ultima ratio einsetzen. Es erschwert jedoch zugleich die Entscheidung ĂŒber den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung. Aus rechtlicher Perspektive kann eine Partei zwar nicht âzu einflussreichâ fĂŒr ein Verbot werden. Aber je etablierter eine Partei in der Gesellschaft und im politischen Wettbewerb ist, desto höher sind die potenziellen politischen Kosten eines Verbotsantrags (dazu schon Ogorek). Das kann das Handlungsfenster der Antragsberechtigten praktisch verengen.
Das der Verfahrensgestaltung inhĂ€rente latente Risiko könnte jederzeit in eine akute Gefahr der Antragsparalyse umschlagen. FĂŒr diesen Fall sollte man vorsorgen. SchlieĂlich wĂ€re eine Anpassung des Verfahrens unter dem politischen Druck einer unmittelbaren GefĂ€hrdungslage kaum noch möglich. Denkbare Absicherungsoptionen, etwa eine Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten, eine Antragspflicht bei bestimmten materiellen Schwellenwerten oder eine verstĂ€rkte Einbindung des Verfassungsschutzes, greifen jedoch entweder tiefer als erforderlich in die bestehende Verfahrensstruktur ein oder lösen das Problem nicht nachhaltig. Notwendig ist gerade keine grundlegende Neuordnung des Parteiverbotsverfahrens, sondern lediglich eine (ergĂ€nzende) punktuelle Absicherung, die das politische Ermessen der Antragsberechtigten unangetastet lĂ€sst.
Die EU demonstriert, wie eine solche punktuelle Absicherung aussehen könnte: GemÀà Art. 13 Abs. 4 VO (EU, Euratom) 2025/2445 (Parteienstatut) unterrichtet die APPF die politischen EntscheidungstrĂ€ger:innen ĂŒber Tatsachen, die sie daran zweifeln lassen, ob eine europĂ€ische politische Partei â wie die ESN â oder ihre Mitgliedsparteien noch im Einklang mit den Unionswerten stehen. Diese Unterrichtung stöĂt das Deregistrierungsverfahren nach Art. 13 Parteienstatut an, leitet es aber noch nicht formell ein.
Das Deregistrierungsverfahren dient dazu, europĂ€ische politische Parteien bei offensichtlichen, schwerwiegenden VerstöĂen gegen die Unionswerte (Art. 13 Abs. 7 Parteienstatut) aus dem europĂ€ischen Parteienregister zu löschen und ihnen damit die europĂ€ische Rechtspersönlichkeit sowie die Parteienfinanzierung zu entziehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b, Art. 36 Abs. 1 lit. a Parteienstatut). Es weist dabei strukturelle Parallelen zum deutschen Parteiverbotsverfahren auf: Auch hier entscheiden zunĂ€chst die Aufforderungsberechtigten (EuropĂ€isches Parlament, Rat oder EuropĂ€ische Kommission) politisch ĂŒber die Verfahrenseinleitung (Art. 13 Abs. 1 Parteienstatut), bevor mit der APPF eine unabhĂ€ngige Instanz â wenn auch kein Gericht â die Deregistrierung selbst prĂŒft (Art. 13 Abs. 6 Parteienstatut).
Die Deregistrierung ist dennoch kein klassisches Parteiverbot (a.A. Walther, EuR 2025, 321). Sie löst die betroffene Partei weder vollstĂ€ndig auf noch belegt sie diese mit einem TĂ€tigkeitsverbot. Mögliche Mandate und auch eine mögliche Fraktion im EuropĂ€ischen Parlament bleiben unberĂŒhrt, ebenso die nationalen Mitgliedsparteien (ausfĂŒhrlicher Mittrop und Holterhus/Martin).
Das Deregistrierungsverfahren in seiner Gesamtheit auf das deutsche Parteiverbotsverfahren zu ĂŒbertragen, ist daher weder rechtlich möglich (insb. zu den Anforderungen an das deutsche Parteiverbotsverfahren im Mehrebenensystem Gutmann/Kohlmeier; s.a. Leitlinien der Venedig-Kommission) noch wĂ€re die Diskussion darĂŒber zielfĂŒhrend. Das gilt nicht fĂŒr eine isolierte Ăbertragung des Triggermechanismus (Art. 13 Abs. 4 Parteienstatut). Die APPF-Unterrichtung als Trigger versetzt die Aufforderungsberechtigten in die Lage, ihr Recht aus Art. 13 Abs. 1 Parteienstatut effektiv wahrzunehmen. Zugleich verbindet Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Parteienstatut diese Handlungsermöglichung mit einem gewissen Handlungsdruck. Die Norm lĂ€sst zwei Lesarten zu: eine echte Reaktionspflicht der Aufforderungsberechtigten oder eine bloĂe PrĂ€klusionsfrist. FĂŒr Letztere sprechen sowohl der Wortlaut als auch der unionsrechtliche EffektivitĂ€tsgrundsatz. Eine Reaktionspflicht wĂ€re, insbesondere mangels Klagebefugnis der APPF, nicht realistisch justiziabel und damit faktisch wirkungslos. Eine PrĂ€klusionsfrist fĂŒhrt mit ihrem Ablauf hingegen zu einem wirksamen Rechtsverlust: ErklĂ€ren die Aufforderungsberechtigten nicht innerhalb von zwei Monaten ihre Absicht, zur PrĂŒfung aufzufordern, ist eine spĂ€tere Aufforderung auf Grundlage dieser Unterrichtung prĂ€kludiert. FĂŒr eine erneute Aufforderungsberechtigung mĂŒssen dann erst neue Erkenntnisse hinzutreten. (Die Informationen aus der ursprĂŒnglichen Unterrichtung sind damit jedoch nicht prĂ€kludiert und dĂŒrften in eine neue materielle Verfahrensgrundlage einflieĂen.)
Die Möglichkeit der vorgeschalteten unabhĂ€ngigen Beurteilung lĂ€sst also das politische Ermessen der Aufforderungsberechtigten in der Sache unangetastet, unterstĂŒtzt aber deren Entscheidung durch eine objektivierte Tatsachengrundlage. Der drohende Rechtsverlust durch die PrĂ€klusionsfrist erzeugt daneben (auch ohne echte Reaktionspflicht) einen gewissen Positionierungsdruck.
Ausgehend vom europĂ€ischen Triggermechanismus wĂ€re fĂŒr das deutsche Parteiverbotsverfahren Folgendes denkbar: Eine unabhĂ€ngige Stelle unterrichtet bei hinreichender Tatsachengrundlage die Antragsberechtigten ĂŒber die potenzielle Verfassungswidrigkeit einer Partei. Die Antragsberechtigten mĂŒssen sich daraufhin innerhalb einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Verbotsantrags positionieren. Anders als im europĂ€ischen Parteienrecht sollte diese Frist nicht prĂ€kludierend wirken, sondern eine echte, gerichtlich durchsetzbare Reaktionspflicht auslösen. Diese Variante sichert das Parteiverbotsverfahren stĂ€rker punktuell gegen das Risiko einer Antragsparalyse ab und vermeidet zugleich die verfassungsrechtliche Frage, ob eine (vorĂŒbergehende) PrĂ€klusion der Antragstellung mit dem Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar wĂ€re.
Dazu wĂ€re es naheliegend, dem BVerfG diese unabhĂ€ngige Funktion zu ĂŒbertragen. Das scheidet jedoch aus: Eine proaktive GutachtertĂ€tigkeit wĂŒrde seine spĂ€tere Entscheidung im Parteiverbotsverfahren indirekt prĂ€judizieren und wĂ€re daher mit seiner Rolle als neutrale Entscheidungsinstanz unvereinbar. Auch das Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz (BfV) kommt trotz sachlicher NĂ€he (zum VerhĂ€ltnis Verfassungsschutzgutachten â Parteiverbotsverfahren Ogorek) und vorhandener Ressourcen nicht in Betracht: Als dem Bundesministerium des Innern (BMI) unterstellte Bundesoberbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG) ist es aufgrund der im Rahmen der Fachaufsicht des BMI bestehenden Weisungsbefugnis (vgl. DĂŒrig/Herzog/Scholz/Ibler GG Art. 87 Rn. 147) gerade nicht unabhĂ€ngig. Ein institutioneller Umbau des BfV wĂ€re ebenfalls nicht sinnvoll, weil seine nachrichtendienstlichen Befugnisse eine engmaschige demokratische Kontrolle verlangen. VorzugswĂŒrdig wĂ€re deshalb eine neue eigenstĂ€ndige und unabhĂ€ngige Stelle mit engem Mandat ohne eigene Ermittlungsbefugnisse und beschrĂ€nkt auf öffentlich zugĂ€ngliche Erkenntnisse zu verfassungswidrigen Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG.
Wie viel UnabhĂ€ngigkeit könnte man einer solchen neuen exekutiven Stelle innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen aber gewĂ€hren? Da das Parlament die Exekutive ĂŒber den Weg der ministeriellen Verantwortlichkeit (vgl. Art. 65 Satz 2 GG) kontrollieren können muss, muss die Regierung grundsĂ€tzlich Zugriff auf ihre Behörden haben (DĂŒrig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 98; Bonner Kommentar/Schenke Art. 64 Rn. 233; vgl. auch BVerfGE 9, 268 [282 f.]). WeisungsunabhĂ€ngige Behörden schaffen âregierungsfreie RĂ€umeâ und entziehen sich damit der nötigen parlamentarischen Kontrolle. Das Grundgesetz lĂ€sst solche RĂ€ume nur vereinzelt ausdrĂŒcklich zu, etwa bei der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) oder der UnabhĂ€ngigkeit von Mitgliedern des Bundesrechnungshofs (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG). DarĂŒber hinaus sind sie nur in engen Grenzen möglich und bedĂŒrfen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung (Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123 f.; DĂŒrig/Herzog/Scholz/Ibler GG Art. 86 Rn. 58) oder zumindest zwingender SachgrĂŒnde (Jarass/Pieroth/Kment GG Art. 86 Rn. 3). Hier dĂŒrfte jedoch selbst der strengere MaĂstab einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung erfĂŒllt sein. Die Natur der Unterrichtungsaufgabe (vgl. Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123) verlangt Weisungsfreiheit: Nur eine unabhĂ€ngige Stelle kann (parteipolitische) NeutralitĂ€t und ObjektivitĂ€t bei der Beurteilung einer Verfassungswidrigkeit i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG gewĂ€hrleisten und damit die praktische Wirksamkeit des verfassungsrechtlich verankerten Parteiverbotsverfahrens stĂ€rken.
FĂŒr die konkrete Umsetzung folgt daraus, dass eine unabhĂ€ngige exekutive Stelle nicht durch die Exekutive selbst geschaffen werden darf (DĂŒrig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 99), weil diese sich sonst selbststĂ€ndig von der parlamentarischen Kontrolle befreien könnte (so im Kontext der Regierungsbeauftragten Haake). Nur das Parlament als Gesetzgeber darf die Einrichtung durch förmliches Gesetz (vgl. Art. 86 Satz 2 GG) vornehmen und sich dadurch â innerhalb der soeben definierten Grenzen â selbst beschrĂ€nken (DĂŒrig/Herzog/Scholz/Herzog GG Art. 65 Rn. 102 ff.; s.a. Dreier/Dreier GG Art. 20 Rn. 123). Die damit einhergehende EinschrĂ€nkung der parlamentarischen Kontrolle der neuen Stelle sollte auĂerdem auf das notwendige Minimum begrenzt werden. FĂŒr eine punktuelle Absicherung gegen die Gefahr einer Antragsparalyse genĂŒgt Weisungsfreiheit â also der Verzicht auf eine Fachaufsicht. Rechts- und Dienstaufsicht mĂŒssen hingegen nicht entfallen. Im Ăbrigen oblĂ€ge die konkrete Ausgestaltung dem parlamentarischen Gesetzgeber. Eine GrundgesetzĂ€nderung wĂ€re dazu voraussichtlich nicht erforderlich; es brĂ€uchte nur eine hinreichend bestimmte einfachgesetzliche Regelung auf Bundesebene.
Das Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG bliebe durch den hier skizzierten Triggermechanismus nach europĂ€ischem Vorbild demnach vollstĂ€ndig (sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell) unangetastet. Auch das politische Einleitungsverfahren bliebe in der Sache unverĂ€ndert. Insbesondere bliebe die grundsĂ€tzlich hemmende Wirkung dieser konkreten Ausgestaltung des Parteiverbotsverfahrens bewusst erhalten, da sie dem legitimen Zweck dient, leichtfertige ParteiverbotsantrĂ€ge zu verhindern. Lediglich gegen den Einfluss sachfremder, hemmender ErwĂ€gungen wĂŒrde das Verfahren stĂ€rker abgesichert werden. Der Triggermechanismus wĂŒrde damit zwar die politische AbwĂ€gung der Antragsberechtigten beeinflussen, aber nicht in ihre eigentliche Entscheidungsfreiheit eingreifen. Eine solche behutsame und gezielte Justierung hĂ€tte das Potenzial, das Parteiverbotsverfahren punktuell fĂŒr den Ausnahmefall einer Antragsparalyse abzusichern.
Die zĂŒgige Reaktion des EuropĂ€ischen Parlaments auf die Unterrichtung der APPF illustriert, welchen Möglichkeitsraum ein unabhĂ€ngiger Triggermechanismus eröffnen kann. Ob sich das deutsche Parteiverbotsverfahren davon inspirieren lassen kann, bleibt offen â doch eine Ăberlegung wĂ€re es allemal wert.
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