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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Vera Lengsfeld
Feed Titel: Verfassungsblog
Am 6. September 2026 wĂ€hlt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Blick auf die aktuellen Wahlumfragen macht klar: Die Regierungsbildung im Anschluss an den Wahltag wird aller Voraussicht nach nicht einfach. Denn die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse lassen sich vermutlich nicht ĂŒber Nacht in eine tragfĂ€hige Koalition ĂŒbersetzen. Sofern nicht die AfD eine absolute Mehrheit erreichen sollte, wird daher eine Zusammenarbeit von Parteien nötig, die ideologisch weit voneinander entfernt sind. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regierungsbildung in den drei LĂ€ndern haben unterschiedliche Folgen, die auch weiter in die Regierungszeit hineinwirken können. Denn starre Fristen können zu einer instabilen und schwach legitimierten Regierung fĂŒhren. Daher gilt: Schneller ist nicht besser!
Eine Regierungsbildung mit ihren SondierungsgesprĂ€chen und Koalitionsverhandlungen dauert. Diese Prozesse sind zwar nirgends formal festgelegt, sie haben sich aber in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und LĂ€ndern stĂ€ndig weiter ausdifferenziert und inzwischen faktisch verstetigt.1) Basierten sie frĂŒher auf vertrauensvollen Hinterzimmer-Runden zwischen den ParteifĂŒhrungen, werden heute komplexe Strukturen aufgebaut, die mindestens aus Hauptverhandlungsgruppen und politikfeldbezogenen Arbeitsgruppen bestehen. So sind viele parteiinterne Akteure eingebunden, die verschiedene Strömungen, Regionen und teilweise auch unterschiedliche Ebenen des politischen Systems vertreten: Es ist nicht unĂŒblich, dass einzelne Mitglieder des Bundestags an Koalitionsverhandlungen auf Landesebene teilnehmen â und umgekehrt verhandeln Landesvertreter meist im Bund mit. Ferner wird der Prozess innerparteilich strukturiert, teilweise ist das in den Parteisatzungen vorgegeben: Bereits Zwischenergebnisse von Sondierungen werden festgehalten und veröffentlicht, und fertigen KoalitionsvertrĂ€gen muss die Partei zustimmen, manchmal sogar per Mitgliedervotum. Das alles braucht Zeit.
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben gemeinsam, dass sie Schwesterverfassungen aus Ă€hnlichen GrĂŒndungsjahren nach der Wiedervereinigung haben â und doch gehen sie mit der Herausforderung einer potenziell langen Regierungsbildungsphase heute recht unterschiedlich um.
In Sachsen-Anhalt muss sich der neue Landtag am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST)). Wann der neu konstituierte Landtag den MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlen muss, gibt die Landesverfassung nicht mehr vor. Das war mal anders: Bis zur Parlamentsreform 2020 musste die MinisterprĂ€sidentenwahl innerhalb von 14 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des Landtags stattfinden. Heute regelt die Landesverfassung hingegen bloĂ, dass der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache wĂ€hlt (Art. 65 Abs. 1 Verf ST). Implizit setzt das aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mehrheit feststeht â sonst wĂŒrde eine Wahl ohne Vorstellung und Diskussion reine Zufallsergebnisse produzieren.
Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Verf ST legt fest, dass zum MinisterprÀsidenten im ersten Wahlgang gewÀhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhÀlt. Findet sich im ersten Wahlgang keine Mitgliedermehrheit, greift eine Mechanik: Innerhalb von sieben Tagen findet dann ein zweiter Wahlgang statt. Damit definiert die Verfassung eine zeitliche Obergrenze, innerhalb derer der Landtag einen weiteren Wahlgang vorzunehmen hat.
Kommt die Wahl mit der Mitgliedermehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, dann muss der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen ĂŒber die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Lehnt der Landtag die Beendigung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt. GewĂ€hlt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt (Art. 65 Abs. 2 Satz 5 Verf ST). So kann ein MinisterprĂ€sident gewĂ€hlt werden, der nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt (âeinfache Mehrheitâ), nicht aber die Mehrheit der Mitgliederstimmen (âabsolute Mehrheitâ). Bevor in Sachsen-Anhalt eine Minderheitsregierung möglich wird, muss der Landtag also stets ĂŒber seine eigene Auflösung entscheiden.

Wie in Sachsen-Anhalt muss sich der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern spĂ€testens am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf MV)). Nach Art. 42 Abs. 1 Verf MV wĂ€hlt der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache und mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Bedeutsam ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 Verf MV: Ist die Wahl nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zusammentritt des neugewĂ€hlten Landtags erfolgreich, beschlieĂt der Landtag innerhalb von zwei weiteren Wochen ĂŒber seine Auflösung. Die Auflösung kann der Landtag nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlieĂen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, einer möglichst stabilen Regierung den Weg zu ebnen.2)
Im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern also kein dezidierter zweiter Wahlgang vorgesehen, der dieselben Mehrheitserfordernisse aufstellt, wie der erste. Das liegt vermutlich schlicht daran, dass der Landtag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine beliebige Anzahl an Versuchen unternehmen kann, einen MinisterprĂ€sidenten zu wĂ€hlen. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf MV bestimmt weiter, dass â sofern der Landtag nicht die Beendigung der Wahlperiode beschlieĂt â am selben Tag ein weiterer Wahlgang stattfindet. GewĂ€hlt ist dann, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt (ârelative Mehrheitâ). Damit besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Vorgabe, die neue Exekutivspitze innerhalb von ca. 10 Wochen (30 Tage + 28 Tage + 14 Tage) zu wĂ€hlen. Dies ist verfassungsrechtlich bindend: Wenn es nicht gelingt, findet zunĂ€chst die Auflösungsentscheidung des Landtags statt, und wenn der Landtag die Auflösung nicht beschlieĂt, dann wĂ€hlt er eine Minderheitsregierung. Es gibt also in Mecklenburg-Vorpommern eine feste zeitliche Obergrenze fĂŒr die abschlieĂende Entscheidung ĂŒber eine neue Regierung oder Neuwahlen: Nach ca. 10 Wochen muss sie getroffen sein.

In Berlin muss das Abgeordnetenhaus spĂ€testens sechs Wochen nach der Wahl erstmalig zusammentreten (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Es wĂ€hlt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Regierenden BĂŒrgermeister, der vergleichbar mit den MinisterprĂ€sidenten die Spitze der Exekutive darstellt. Dabei ist das Berliner Landesparlament zeitlich ungebunden â es kann die Wahl zum Regierenden BĂŒrgermeister jederzeit ansetzen. Eine Vorgabe, wann ein Wahlgang stattzufinden hat, existiert nicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses notwendig (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VvB). Scheitert diese Wahl, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem das gleiche Mehrheitserfordernis gilt. Scheitert auch dieser Wahlgang, so ist gewĂ€hlt, wer in einem weiteren â dritten â Wahlgang die meisten Stimmen erhĂ€lt (Art. 56 Abs. 1 Satz 3 VvB). Zeitliche Vorgaben zur Regierungsbildung existieren in der Verfassung von Berlin nicht, ihre maximale Dauer ist also offen. Dabei steht in Berlin vor der Einrichtung einer Minderheitsregierung keine vorgegebene Entscheidung des Abgeordnetenhauses ĂŒber Neuwahlen.

Die drei hier betrachteten Landesparlamente mĂŒssen sich innerhalb von 30 Tagen bzw. sechs Wochen nach dem Wahltag konstituieren. So bleibt das Parlament handlungsfĂ€hig und die neu gewĂ€hlten Abgeordneten können rasch ihre parlamentarische Arbeit aufnehmen.
Die Vorgaben zur Regierungsbildung unterscheiden sich aber. Eine Frist fĂŒr die DurchfĂŒhrung des ersten Wahlgangs existiert nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesparlamente von Sachsen-Anhalt und Berlin sind hier zeitlich frei. FĂŒr alle gilt dabei: Im ersten Wahlgang ist zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erlangt.
Ein landesverfassungsrechtlich normierter zweiter Wahlgang existiert in Sachsen-Anhalt und Berlin. In Sachsen-Anhalt muss im Anschluss an den erfolglosen ersten Wahlgang innerhalb von sieben Tagen der zweite Wahlgang stattfinden, bei dem dieselben Mehrheitserfordernisse gelten wie im ersten. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann zeitlich ungebunden nach dem ersten Wahlgang einen zweiten ansetzen, bei dem wiederum allein die Mitgliedermehrheit einen Regierenden BĂŒrgermeister wĂ€hlen kann. In Mecklenburg-Vorpommern kann das Parlament innerhalb von vier Wochen beliebig hĂ€ufig wĂ€hlen, gefordert ist stets die absolute Mehrheit. Das steht so zwar nicht ausdrĂŒcklich im Verfassungstext, lĂ€sst sich aber daraus ableiten.
Scheitern in Sachsen-Anhalt der erste und der zweite Wahlgang, entscheidet der Landtag innerhalb von 14 Tagen ĂŒber seine Selbstauflösung mit absoluter Mehrheit. Lehnt er die Selbstauflösung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt, bei dem zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern steuert die Landesverfassung nach erfolglosem Ablauf der Vier-Wochen-Frist auf die Selbstauflösungsentscheidung zu, fĂŒr die die Landesverfassung dem Landtag zwei Wochen einrĂ€umt. Trifft der Landtag diese Entscheidung nicht, findet am selben Tag eine Wahl des MinisterprĂ€sidenten statt, bei der gewĂ€hlt ist, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt. Scheitert in Berlin der zweite Wahlgang, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus, um einen Regierenden BĂŒrgermeister zu wĂ€hlen. Auch diesen Wahlgang kann das Abgeordnetenhaus â passend zur Regelungsstruktur der ersten beiden WahlgĂ€nge â zeitlich nach Belieben ansetzen.
Festzuhalten bleibt: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt muss der Landtag erst ĂŒber seine Selbstauflösung entscheiden, bevor er einen MinisterprĂ€sidenten mit relativer Mehrheit wĂ€hlen kann. Neben den verschiedenen Fristenregimen ist das der prĂ€gnanteste Unterschied der betrachteten Landesverfassungen: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hat der parlamentarische RĂŒckhalt des MinisterprĂ€sidenten landesverfassungsrechtlich gröĂeres Gewicht als in Berlin, wo ohne sonderliche HĂŒrden eine Minderheitsregierung landesverfassungsrechtlich akzeptiert wird.
In der Vergangenheit ist es in allen drei LĂ€ndern stets gelungen, eine Regierung zu bilden. Sowohl in Sachsen-Anhalt (1994 bis 2002) wie auch ĂŒbergangsweise in Berlin (2001 bis 2002) gab es bereits Minderheitsregierungen, die durch die PDS/Linke toleriert wurden.3) Tendenziell hat die Dauer der Regierungsbildung dort in den vergangenen Jahren zugenommen. Deutlicher ist aber ein anderer Zusammenhang fĂŒr Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: LagerĂŒbergreifende Regierungsbildungen (also GroĂe Koalitionen, Jamaika-Koalitionen und Ampel-Koalitionen) dauern mit durchschnittlich 52 Tagen von der Wahl des Landtags bis zur Wahl des MinisterprĂ€sidenten um 30 Prozent lĂ€nger als lagerinterne (rot-grĂŒne Koalitionen, SPD-Linke, christlich-liberale) mit durchschnittlich 40 Tagen. Die Zahlen ĂŒber die Dauer der Regierungsbildung in Berlin hingegen sind von einzelnen Verhandlungssituationen geprĂ€gt, etwa der nach vier Wochen gescheiterten Verhandlungen ĂŒber eine Ampel-Koalition nach der Wahl 2001.

Auch der Umfang der KoalitionsvertrĂ€ge ist deutlich angestiegen: Hatte er 2006 in Sachsen-Anhalt noch 80 Seiten, waren es 2021 immerhin 150. Damit war der dortige Koalitionsvertrag lĂ€nger als der Vertrag der Ampel-Koalition im Bund. Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann man ein Wachstum verzeichnen, das nicht ganz so stark ist: 2002 hatte der Koalitionsvertrag 55 Seiten, 2021 waren es 82 Seiten. Wiederum sind fĂŒr Berlin unsystematische Ausnahmen sichtbar, die etwa bei der rot-rot-grĂŒnen Koalition 2016 zu einem sehr langen Koalitionsvertrag auf 190 Seiten fĂŒhrten.

Aus diesen Erfahrungen folgt, was auch ohne die Auswertung der Zahlen plausibel ist: Je heterogener eine Koalition, desto schwieriger und langwieriger wird es, sie zu bilden. Externer Druck, dass der Verhandlungsprozess innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschlieĂen ist, kann dann sogar in den Verhandlungen selbst taktisch genutzt werden. Bessere Ergebnisse kommen dadurch aber kaum zustande.
Im Vergleich der Landesverfassungen stellen sich drei Fragen: Erstens, woraus resultieren diese Unterschiede, zweitens, welche potenziellen Folgen haben sie, und drittens: Inwiefern bieten sie den LĂ€ndern Gelegenheit, fĂŒr die Verfassungsentwicklung voneinander zu lernen? Die erste, verfassungshistorische Frage wollen wir hier nur aufwerfen und ihr an dieser nicht weiter nachgehen; sie stellt einen relevanten Forschungsgegenstand fĂŒr die vergleichende Verfassungsgeschichte dar.
Eine klar definierte Frist fĂŒr den Abschluss der Regierungsbildung mag zunĂ€chst plausibel erscheinen. Die Frist sorgt fĂŒr zusĂ€tzlichen Druck, die Koalitionsverhandlungen zĂŒgig durchzufĂŒhren und abzuschlieĂen. Insofern wird sichergestellt, dass der neue Landtag rasch seine Wahlfunktion erfĂŒllt, Ergebnisse âliefertâ und eine Regierung ins Amt bringt.
Die politische RealitĂ€t wird aber 2026 zu komplexen Koalitionsmodellen fĂŒhren, die fraglos schwerer zu verhandeln sind als rein lagerinterne. Dies resultiert in einer doppelten Herausforderung: Da â inhaltlich â die ideologischen Distanzen gröĂer sind, bedarf es detaillierter KoalitionsvertrĂ€ge. Um diese â prozedural â zu erstellen, ist es erforderlich, mehr Personen in die Verhandlungen einzubinden, um fĂŒr Akzeptanz innerhalb der Parteien und ihrer Strömungen, sozialen Gruppen und Regionen zu sorgen. Insofern erfordert die zu verhandelnde Koalition mehr innerparteiliches Akzeptanzmanagement, denn auch darauf kommt es in Koalitionsverhandlungen stets an: einerseits mit den kĂŒnftigen Koalitionspartnern gemeinsame Lösungen zu finden, andererseits auch die eigene Partei âmitzunehmenâ und fĂŒr den Koalitionsvertrag UnterstĂŒtzung zu sammeln. All das benötigt Zeit.
VerkĂŒrzt man sie, so hat das direkten Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen: Ein Koalitionsvertrag könnte kĂŒrzer gefasst und allgemeiner gehalten werden. Dies reduziert aber seine Verbindlichkeit und schwĂ€cht voraussichtlich die Akzeptanz in den beteiligten Parteien selbst. So dĂŒrfte es im Ergebnis schwerer werden, die entsprechende Mehrheit in der geheimen Wahl des Regierungschefs tatsĂ€chlich herzustellen. Die unentdeckten Abweichler bei der Kanzlerwahl 2025, aber auch VorgĂ€nge wie bei der erfolglosen Wiederwahl von Heide Simonis 2005 sind hier mahnende Beispiele.
Zudem können die Parteien den Ausweg wĂ€hlen, sich im Koalitionsvertrag mit âFormelkompromissenâ zu begnĂŒgen und insofern die eigentlichen inhaltlichen Verhandlungen in den politischen Gestaltungsprozess nach der Regierungsbildung selbst zu verlagern. Das wĂŒrde die aufwĂ€ndige politische Koordination innerhalb der Koalition aber nur verlagern â von den Verhandlungen ins Regierungshandeln. Die Konsequenz wĂ€re, dass gesetzgeberisches Gestalten der Koalition lĂ€nger dauern wĂŒrde. Den Gewinn einer schnell gebildeten Regierung wĂŒrde man sich also dadurch erkaufen, dass diese Koalition schwerfĂ€lliger wĂ€re.
Sicherlich ist es wĂŒnschenswert, bald nach der Landtagswahl auch den Regierungswechsel herbeizufĂŒhren. Dabei muss man aber beachten, dass Fristen gerade das erzeugen können, was sie eigentlich verhindern sollen: eine instabile, schwach legitimierte Regierung. Denn, wenn man die verfassungsrechtlich vorgegebene Geschwindigkeit nur dadurch erreichen kann, dass eine wacklige Koalition entsteht, ist das weder fĂŒr das Regierungshandeln noch fĂŒr das Staatsvertrauen sinnvoll. Eine Frist, die eigentlich dazu dienen soll, zĂŒgig eine handlungsfĂ€hige Regierung hervorzubringen, kann Not-Koalitionen produzieren, deren parlamentarischer RĂŒckhalt schwach ist und die sich daher als handlungsunfĂ€hig erweisen.
References
| â1 | Siefken, Sven T. (2026): No Paradigm Shift in German Government Formation. Building the Coalition in 2025 Along Established Routines. In: German Politics & Society 44 (1), S. 24â40. |
|---|---|
| â2 | Vgl. Groth, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage 2023, MVVerf Art. 42 Rn. 14. |
| â3 | In der Zeitschrift fĂŒr Parlamentsfragen (www.zparl.de) finden sich detaillierte Analysen zu jeder Bundestags- und Landtagswahl, die als Grundlage fĂŒr die folgenden Erkenntnisse dienten. |
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Marine Le Penâs presidential campaign began not with a rally but with a court judgment. By announcing her candidacy in a prime-time television interview within hours of the Paris Court of Appeal largely upholding her criminal conviction, the leader of the Rassemblement National has placed one of Europeâs oldest constitutional democracies on a path toward a direct confrontation between electoral politics and judicial authority.
The legal facts are straightforward. Le Pen was convicted of orchestrating a scheme to misuse European Parliament funds to pay party staff in France and personal aides. The Court of Appeal upheld the substance of the lower courtâs judgment and imposed a three-year prison sentence, with two years suspended and one to be served under house arrest with electronic monitoring. At the same time, however, it shortened her period of electoral ineligibility, allowing her to run in the presidential election in spring 2027.
Le Pen announced that she would appeal to the Court of Cassation, which, under French law, suspends the execution of the appellate judgment. Until the countryâs highest court rules, she remains free to campaign without serving her sentence.
At first glance, this appears to be little more than a legal manoeuvre to preserve her candidacy. In fact, it embodies a far riskier political strategy. It places Franceâs highest court at the centre of a presidential campaign and raises the prospect of an unprecedented confrontation between the executive and the judiciary. Le Pen had another option. She had repeatedly declared that she would not run for president if sentenced to house arrest. She could have stepped aside in favour of her protĂ©gĂ© and Rassemblement National president, Jordan Bardella, whose popularity now exceeds her own. She would almost certainly have retained considerable influence over a Bardella presidency. By deciding to run despite her conviction, she has dramatically raised the stakes of the 2027 election.
Her candidacy inevitably places pressure on the Court of Cassation. Asked what would happen if the court upheld her conviction during the campaign, Le Penâs response was a trope of contemporary populism: âThe French people will decide.â The familiar rhetoric of victimhood is equally evident. In the same interview, Le Pen portrayed her conviction as an unjust personal ordeal that mirrors the daily struggles of ordinary French citizens.
The Court of Cassation has already announced that it intends to hear the case on an accelerated timetable, aiming to rule by January 2027 rather than after the usual delay of a year or more. That would allow voters to know whether Le Penâs conviction had been upheld before the presidential election in April.
The court, however, does not fully control its own timetable. Le Penâs lawyers, who have repeatedly used procedural mechanisms to delay proceedings over the past several years, can challenge the constitutionality of the criminal provisions applied in the case. The court would then have to decide whether to refer the question to the Constitutional Council, which would itself have three months to rule. In that scenario, a final judgment would almost certainly not come until after the presidential election.
Undoubtedly, the Court of Cassation could dismiss such a constitutional challenge within 24 hours if it considered it manifestly unfounded. But doing so during a presidential campaign would certainly provoke accusations â even louder than those that followed Le Penâs first conviction â that unelected judges were attempting to eliminate the âpeopleâs candidateâ by denying her legal rights. If the court subsequently upheld Le Penâs conviction, those attacks would only intensify.
The greatest challenge, however, may come after polling day. Under the French Constitution, a sitting president cannot be prosecuted or have criminal judgments enforced during the presidential term. Should Le Pen win the presidency â as current polling suggests remains entirely plausible â proceedings against her would not be terminated, as happened in Donald Trumpâs case in the United States, but merely suspended until she leaves office.
That prospect creates obvious incentives for institutional conflict. A President Le Pen would have every reason to weaken the authority and independence of the judiciary. If the legislative elections that would almost certainly follow produced a parliamentary majority for the Rassemblement National and its allies, the conflict could affect the constitutional balance of the Fifth Republic.
The combination of Le Penâs legal troubles, her electoral strength, and the semi-presidential nature of the Fifth Republic could therefore push France into an open confrontation between executive power and judicial authority. This is a distinct possibility given her decision to run after her conviction. Never before has a leading presidential candidate made judicial accountability a central issue of a presidential campaign. François Fillon, after becoming the subject of a criminal investigation in 2017, withdrew from a race that he had a good chance of winning. Other French presidents, from Jacques Chirac to Nicolas Sarkozy, have faced criminal investigations and convictions, but this has never led to a constitutional conflict with the judiciary. That may become one of the defining questions of the 2027 campaign. And if Le Pen were to win the presidency, Franceâs constitutional order could come under severe strain.
For years, Le Pen has pursued a strategy of dĂ©diabolisation, moderating her image and rhetoric to make herself an acceptable candidate for the ĂlysĂ©e. Many have consequently come to regard her and her party as belonging within the arc rĂ©publicain â the French term for the democratic mainstream. The way she started her presidential campaign should give them pause.
But the implications extend well beyond France. Donald Trumpâs return to power has already demonstrated that even long-established constitutional democracies are vulnerable to erosion of the rule of law. The French Fifth Republic may soon become the first major Western European democracy to confront a comparable challenge. Liberal democratic institutions ultimately depend on political actors accepting the constraints they impose. France undoubtedly possesses strong institutional and social safeguards to resist full-scale democratic backsliding. But, as the American experience demonstrates, those safeguards offer no guarantee of success. Even in established liberal democracies, the struggle to preserve the rule of law may prove long, and its outcome remains far from certain.
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Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der GrĂŒnen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritĂ€re Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er spĂ€ter in einer Markus Lanz-Sendung zurĂŒcknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung â nĂ€mlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) â zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. FĂŒr die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das DienstverhĂ€ltnis ohne groĂe HĂŒrden zu beenden.
Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.
Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt â wie die Bezeichnung nahelegt â in der Dauer des DienstverhĂ€ltnisses. Ein Berufssoldat steht bis zur Pensionierung im WehrdienstverhĂ€ltnis bei der Bundeswehr (wie ein Beamter auf Lebenszeit) und hat einen gewissen militĂ€rischen Rang. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich fĂŒr eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten fĂŒr Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Als erster Gedanke bietet sich fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zustĂ€ndige Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag mĂŒssen die Soldat:innen ihre BeweggrĂŒnde darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsĂ€chliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begrĂŒnden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafĂŒr, dass ein âhohes MaĂ an Wahrscheinlichkeit fĂŒr das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen mĂŒsseâ.
Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere UmstĂ€nde oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begrĂŒndet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritĂ€ren Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.
NatĂŒrlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen mĂŒssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunĂ€chst freiwillig gedient haben, einen âSchlĂŒsselmomentâ oder einen âWandlungsprozessâ darlegen, mit dem sie die VerĂ€nderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht fĂŒr den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht wĂŒrde. Vor allem ist nicht abschĂ€tzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische ErwĂ€gungen stehen.
Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die VerkĂŒrzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen HĂ€rtefallantrag zu stellen.
Damit der Dienstherr dieser VerkĂŒrzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die VerkĂŒrzung hĂ€ngt maĂgeblich von der EinschĂ€tzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschrĂ€nkt ĂŒberprĂŒfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf DienstzeitverkĂŒrzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine DienstzeitverkĂŒrzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle â auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind â im Dienst belĂ€sst, könnte er die AntrĂ€ge auf DienstzeitverkĂŒrzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wĂ€re den Soldat:innen somit verwehrt.
Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst fĂŒr sie wegen persönlicher, insbesondere hĂ€uslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher GrĂŒnde eine besondere HĂ€rte bedeuten wĂŒrde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur auĂergewöhnliche VerĂ€nderungen von auĂerdienstlichen VerhĂ€ltnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine VerĂ€nderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaĂen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare HĂ€rte.
Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsĂ€tzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschrĂ€nkt, soweit die militĂ€rische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschlieĂenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, lĂ€ngstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijĂ€hrigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG HĂ€rtefĂ€lle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur auĂerdienstliche FĂ€lle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit fĂŒr Berufssoldat:innen fĂŒr verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).
FĂŒr Soldat:innen, die mit ihrer militĂ€rischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritĂ€ren Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.
DarĂŒber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder SelbstverstĂŒmmelung zu erzwingen.
Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der BundesprÀsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritÀr-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.
Es bleibt also festzuhalten, dass fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.
Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings wĂŒrden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmĂ€chtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€sst oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder fĂŒr die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur fĂŒr die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafĂŒr, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.
So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine âmoralische Pflichtâ sehen mag, Ă€ndert auch diese Ăberzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Ăberzeugungs- oder GewissenstĂ€tern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).
Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern fĂŒr Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbĂŒrokratischen âlegalen Exitâ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritĂ€re Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise ĂŒber spezielle Rechtfertigungs- oder EntschuldigungsgrĂŒnde, wĂŒrde eine einzigartige âSonderdogmatikâ erzeugen und im Ăbrigen auch die verwaltungsrechtliche IllegalitĂ€t nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dĂŒrfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.
Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung fĂŒr ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhĂ€ltnismĂ€Ăige HĂŒrden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemĂ€Ăig EntlassungsantrĂ€ge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache RĂŒckkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch gefĂŒhrt wird.
Eine solche Entlassungsmöglichkeit mĂŒsste daran geknĂŒpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person gefĂŒhrt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lĂ€sst.
Auf die EinschĂ€tzung des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurĂŒckzunehmen. Denkbar â und auch rechtssicherer â wĂ€re eine AnknĂŒpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).
Zudem könnte sich eine Reform an den EntlassungsgrĂŒnden orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern Ă€hnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt wĂŒrde, wĂ€re es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein â und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritĂ€r-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wĂ€re es widersprĂŒchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.
Redaktioneller Hinweis: In einer frĂŒheren Version des Textes hieĂ es, dass Berufssoldaten Beamte auf Lebenszeiten seien, dies ist nicht korrekt. Die enstprechende Stelle haben wir geĂ€ndert.
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