Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Der plötzliche Kindstod (sudden infant death syndrome, kurz SIDS) bleibt eines der tragischsten und rÀtselhaftesten PhÀnomene in der SÀuglingsmedizin. WÀhrend offizielle Stellen lange Zeit vor allem Schlaflage und Umgebungsfaktoren als Risiken betonten, lenken Experten schon seit lÀngerem den Blick auf einen möglichen Faktor, der in vielen FÀllen zeitlich eng mit den TodesfÀllen verbunden ist: Impfungen.
So berichtete kĂŒrzlich eine ehemalige Polizistin aus einer groĂen US-Stadt, die unter dem Vornamen «Jennifer» auftritt, von ihren Erfahrungen bei der Untersuchung von etwa 250 SIDS-FĂ€llen zwischen 2003 und 2010. Gemeinsam mit ihrem Mann habe sie in Polizeiberichten ein wiederkehrendes Muster festgestellt: Rund die HĂ€lfte der betroffenen SĂ€uglinge sei innerhalb von 48 Stunden nach einer Impfung gestorben, weitere FĂ€lle innerhalb einer Woche.
Besonders auffĂ€llig sei das Muster bei sechs Monate alten SĂ€uglingen gewesen. Obwohl die Polizeiberichte die Impfungen vermerkten, tauchten diese Informationen in den Autopsieberichten der Gerichtsmediziner nicht auf. «Es ergab fĂŒr mich keinen Sinn», erklĂ€rt Jennifer gegenĂŒber The Defender. Sie sagte weiter, sie halte ihren Nachnamen und ihren Wohnort geheim, um ihre Familie zu schĂŒtzen:
«Die Pharmaindustrie will sich durch die Veröffentlichung solcher Geheimnisse nicht bedroht fĂŒhlen. Ich bin Mutter vieler Kinder und deren Sicherheit, die Sicherheit meiner Familie, hat fĂŒr mich oberste PrioritĂ€t. Ich bin in erster Linie eine Löwin.»
Jennifer betont, sie habe zunÀchst nicht an der Sicherheit von Impfungen gezweifelt, bis das Muster in den Akten sie stutzig machte:
«Was ist das Wichtigste, das bei all diesen FĂ€llen zutrifft, das wiederkehrende Thema bei all diesen Babys? Dass sie kĂŒrzlich geimpft wurden.»
Die Polizistin berichtet zudem von einem GesprĂ€ch mit einem Kinderarzt, der Impfrisiken anerkannt und eigene Beobachtungen geteilt habe, darunter einen Fall, in dem ein SĂ€ugling einen Tag nach einer Hepatitis-B-Impfung starb. Der Arzt habe erklĂ€rt, dass Akten ungeimpfter Kinder oft sehr dĂŒnn seien, wĂ€hrend die geimpfter Kinder zahlreiche EintrĂ€ge aufwiesen. Er verwies auch auf Anweisungen der American Academy of Pediatrics, bei vermuteten Impfreaktionen abzulenken und diese als Zufall darzustellen.
Diese Schilderungen passen zu Analysen des Forschers Neil Z. Miller. In einer 2021 veröffentlichten, spÀter jedoch aus dem Journal Toxicology Reports entfernten Studie untersuchte er VAERS-Daten von 1990 bis 2019. Demnach traten 58 Prozent der gemeldeten SÀuglingstodesfÀlle innerhalb von drei Tagen und 78,3 Prozent innerhalb von sieben Tagen nach einer Impfung auf.
Miller kommt zu dem Schluss, dass die Ergebnisse auf einen kausalen Zusammenhang hindeuten könnten. Er kritisierte die Entfernung der Arbeit scharf:
«Die Kernbefunde meiner Arbeit â die zeitliche HĂ€ufung von TodesfĂ€llen im unmittelbaren Impfzeitfenster, der historische Anstieg der SIDS-Raten nach EinfĂŒhrung nationaler Impfkampagnen, die vollstĂ€ndige LiteraturĂŒbersicht â bleiben unwiderlegt. Niemand hat sich mit den Daten auseinandergesetzt. Man hat die Arbeit einfach verschwinden lassen.»
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch Millers wissenschaftliche Arbeit, die 2012 im Fachmagazin Human & Experimental Toxicology erschienen ist und die folgenden bemerkenswerten Zusammenhang aufzeigt: Je mehr Kinder in den USA geimpft werden, umso mehr kommt es in statistisch signifikanter Weise zu Krankenhauseinweisungen und TodesfÀllen.
Ein Jahr zuvor legte ein Paper, das in demselben Journal publiziert und ebenfalls von Miller verfasst worden war, einen nicht weniger pikanten Sachverhalt offen: dass die Sterblichkeit bei Kindern, die nicht Àlter waren als ein Jahr, in einem Land umso höher liegt, je mehr dort geimpft worden ist.
Verglichen wurden dabei nicht weniger als 34 Nationen, darunter auch etliche fĂŒhrende Industrienationen wie die USA, Deutschland, GroĂbritannien, Frankreich, DĂ€nemark, Schweden, Japan, Kanada oder auch Australien.
Am höchsten war die Kindersterblichkeit in den USA â und damit in dem Land, in dem die Gesundheitsausgaben pro Kopf höher sind und wo mehr geimpft wird als irgendwo sonst auf der Welt. Explizit zum plötzlichen Kinds- oder Krippentod heiĂt es unter anderem:
«Vor den heutigen Impfprogrammen war der âčKrippentodâș so selten, dass er in den Statistiken ĂŒber die SĂ€uglingssterblichkeit nicht auftauchte.»
TatsĂ€chlich weisen Kritiker auch darauf hin, dass die offizielle SIDS-Diagnose erst Ende der 1960er-Jahre entstand, zeitlich parallel zum Ausbau der Impfungen. Bis 1979 habe die internationale Krankheitsklassifikation (ICD) sogar TodesfĂ€lle im Zusammenhang mit prophylaktischen Impfungen als eigene Kategorie gefĂŒhrt â eine Rubrik, die spĂ€ter gestrichen wurde. Einige US-Bundesstaaten wie Oklahoma und Louisiana haben inzwischen Gesetze erlassen, die Gerichtsmediziner verpflichten, Impfungen in Autopsieberichten von unerwarteten KindstodesfĂ€llen zu dokumentieren.
Und Anfang 2024 veröffentlichten wir einen Artikel ĂŒber eine Studie, die ebenfalls die These erhĂ€rtet, dass Impfungen eine mögliche Ursache fĂŒr den plötzlichen Kindstod darstellen könnten. Dem Paper zufolge sollen KrampfanfĂ€lle ein entscheidender Faktor sein fĂŒr «sudden infant deaths». Andere Studien wiederum zeigen, dass FieberkrĂ€mpfe die Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen und unerwarteten Todes drastisch erhöhen. Fieber und KrĂ€mpfe wiederum gehören zu den bekanntesten Reaktionen auf eine Impfung.
Auch Erwachsene scheinen im Ăbrigen betroffen. So veröffentlichten wir im Juni 2022 einen Beitrag darĂŒber, dass das «Sudden Adult Death Syndrome» (plötzliches Erwachsenentod-Syndrom) «jetzt sogar die Mainstreammedien beschĂ€ftigt». Dabei wĂŒrden die vorliegenden Daten klar den Verdacht stĂŒtzen, dass die COVID-«Impfung» die Ursache fĂŒr dieses Syndrom darstelle.
Noch vor Kurzem galt KĂŒnstliche Intelligenz in vielen Unternehmen als SchlĂŒssel, um Kosten zu senken und ArbeitsplĂ€tze zu automatisieren. Inzwischen zeichnet sich jedoch ein differenzierteres Bild ab: Mehrere groĂe Unternehmen haben Personal wieder eingestellt, nachdem sich gezeigt hatte, dass KI menschliche Erfahrung und UrteilsfĂ€higkeit nicht in allen Bereichen ersetzen kann.
Zu den bekanntesten Beispielen zĂ€hlt der US-Autobauer Ford. Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben beziehungsweise Medienberichten Hunderte erfahrene Ingenieure zurĂŒckgeholt oder neu eingestellt, nachdem automatisierte Systeme QualitĂ€tsprobleme nicht in dem erwarteten Umfang lösen konnten. Nach Angaben des Unternehmens bleibt KI zwar ein wichtiges Werkzeug, ihre LeistungsfĂ€higkeit hĂ€nge jedoch entscheidend von der QualitĂ€t der Daten sowie von menschlicher Expertise ab.
Auch die australische Commonwealth Bank of Australia (CBA) nahm eine frĂŒhere Entscheidung teilweise zurĂŒck. Nachdem Kundenservice-Mitarbeiter durch ein KI-gestĂŒtztes Sprachsystem ersetzt worden waren, fĂŒhrten technische Probleme und ein Anstieg unbearbeiteter Anfragen dazu, dass die Bank wieder Personal einstellte. Das Unternehmen rĂ€umte spĂ€ter ein, die Auswirkungen der Umstrukturierung nicht ausreichend bewertet zu haben.
Ăhnlich entwickelte sich die Situation bei IBM. Dort ĂŒbernahm KI einen GroĂteil der Routineanfragen im Personalwesen, stieĂ jedoch bei komplexeren FĂ€llen an ihre Grenzen. Das Unternehmen kĂŒndigte daraufhin an, die Zahl der Berufseinsteiger in den USA deutlich zu erhöhen. Nach EinschĂ€tzung des Managements bleibt der Aufbau qualifizierter NachwuchskrĂ€fte trotz fortschreitender Automatisierung unverzichtbar.
Dass solche Kurskorrekturen kein Einzelfall sind, legen aktuelle Studien nahe. Nach einer Erhebung des Organisationsberaters Orgvue haben 39 Prozent der befragten FĂŒhrungskrĂ€fte Stellen aufgrund des erwarteten KI-Einsatzes abgebaut. Mehr als die HĂ€lfte dieser Entscheider gab spĂ€ter an, dass sich diese Entlassungen im Nachhinein als Fehler erwiesen hĂ€tten. Zudem berichtete rund ein Drittel der Unternehmen, entlassene Mitarbeiter spĂ€ter wieder eingestellt zu haben, weil sich die erhofften Einsparungen durch KI nicht realisieren lieĂen.
Auch Daten des Personaldienstleisters Robert Half deuten auf einen Ă€hnlichen Trend hin. Demnach stellte fast ein Drittel der befragten Personalverantwortlichen in den USA BeschĂ€ftigte erneut ein, nachdem zuvor Stellen mit Verweis auf den Einsatz von KĂŒnstlicher Intelligenz abgebaut worden waren.
Experten sehen darin keinen RĂŒckschritt bei der EinfĂŒhrung von KI, sondern eine Anpassung der Erwartungen. Statt den Menschen vollstĂ€ndig zu ersetzen, werde KĂŒnstliche Intelligenz zunehmend als Werkzeug verstanden, das menschliche Fachkenntnis ergĂ€nzt. Besonders bei komplexen Entscheidungen, QualitĂ€tskontrollen oder ethischen Fragestellungen bleibe die Erfahrung von BeschĂ€ftigten ein entscheidender Faktor.
Unter anderem aufgrund der niedrigen Unternehmenssteuern gibt es in Irland mehr Datenzentren als in anderen EU-LĂ€ndern. Mehr als 80 davon sind bereits vorhanden â in einem Land mit etwas mehr als fĂŒnf Millionen Einwohnern. Und ein groĂes Problem dieser Serverfarmen ist deren massiver Stromverbrauch.
Wie Heise online berichtet, machen Datenzentren nun 23 Prozent des Stromverbrauchs Irlands aus. Die Zahl stammt von der irischen Statistikbehörde Central Statistics Office (CSO), laut der die Serverfarmen im Jahr 2025 insgesamt 7663 Gigawattstunden (GWh) verbrauchten. Das bedeutet einen Anstieg um zehn Prozent gegenĂŒber dem Vorjahr. Der Verbrauch aller anderen Nutzer, einschlieĂlich Privatkunden und anderer GeschĂ€ftskunden, stieg im gleichen Zeitraum um zwei Prozent an.
Heise weist darauf hin, dass der Anstieg trotz eines faktischen Moratoriums fĂŒr neue NetzanschlĂŒsse im GroĂraum Dublin fĂŒr den gröĂten Teil von 2025 stattfand. Die Sperre sei erst im Dezember 2025 aufgehoben worden. Dem CSO zufolge verbrauchen Rechenzentren somit inzwischen mehr als alle stĂ€dtischen Haushalte, deren Verbrauch bei 18 Prozent liegt. LĂ€ndliche Haushalte kommen auf neun Prozent. Grzegorz GĆaczyĆski, Statistiker in der Abteilung fĂŒr Klima und Energie des Statistischen Zentralamts, erklĂ€rte laut The Register:
«Der Energieverbrauch von Rechenzentren ist ausnahmslos jedes Jahr gestiegen und hat sich zwischen 2015 und 2019 von 1.240 GWh auf 2.490 GWh mehr als verdoppelt; zwischen 2019 und 2025 hat er sich dann verdreifacht und 7.663 GWh erreicht.»
Das Portal teilt mit, dass gemÀà strengeren neuen Vorschriften Betreiber von Serverfarmen, die einen Netzanschluss von mehr als 10 MW beantragen, nun auch Generatoren oder Batteriesysteme bereitstellen mĂŒssen, die die gleiche Leistung erbringen können. Sie seien verpflichtet, bei Bedarf Strom in das nationale Netz einzuspeisen. Dieses System sei bereits von Microsoft und Digital Realty eingefĂŒhrt worden. Heise zufolge rĂ€umt die CRU fĂŒr die Umsetzung eine Ăbergangsfrist von sechs Jahren ab der Inbetriebnahme ein.
Laut dem Portal gehen die irischen Auflagen teilweise ĂŒber die von der EU geplanten Regelungen hinaus. In BrĂŒssel seien fĂŒr die Branche mögliche Aufweichungen von Klimaregeln im GesprĂ€ch. «UrsprĂŒnglich sollten GrĂŒnstrom-Zertifikate zum Beispiel nur dann anrechenbar sein, wenn der Strom zeitgleich und in derselben Preiszone erzeugt wurde. Nach intensiver Lobbyarbeit sollen diese Anforderungen nun weitgehend entfallen», so Heise.
Das Portal stellt fest, dass es wie in anderen LĂ€ndern auch in Irland zu Protesten gegen Rechenzentren kam. Selbst in den USA sei man bestrebt, den Widerstand der Ăffentlichkeit gegen Rechenzentren zu mildern. So habe die Regierung von den Technologiegiganten eine Zusicherung verlangt, dass ihre Serverfarmen die Energiekosten nicht in die Höhe treiben und auch nicht die lokalen WasservorrĂ€te erschöpfen werden.
Laut einer Untersuchung von Middle East Eye (MEE), die l'AntiDiplomatico zusammengefasst hat, bewerben einige im Vereinigten Königreich registrierte WohltĂ€tigkeitsorganisationen Programme, die es den Teilnehmern ermöglichen, illegale jĂŒdische Siedlungen im besetzten PalĂ€stina zu besuchen, sich von der israelischen Armee ausbilden zu lassen, in den Siedlungen zu wohnen und an zionistischen Bildungsinitiativen teilzunehmen, die mit der Einwanderung nach Israel in Verbindung stehen.
Der United Jewish Israel Appeal (UJIA) wirbt demnach fĂŒr israelische Sabbatjahr-Programme, die von Organisationen wie Aardvark und Bina durchgefĂŒhrt werden und Besuche in den besetzten palĂ€stinensischen Gebieten umfassen, darunter Hebron, die Golanhöhen und verschiedene Orte im besetzten Westjordanland.
Die von der UJIA geförderten Programme wĂŒrden die Teilnehmer zudem ĂŒber den «Marva»-Kurs mit der israelischen Armee (IDF) in Kontakt bringen. Dabei handle es sich um ein von der IDF durchgefĂŒhrtes Programm, das es den Teilnehmern ermöglicht, sechs bis acht Wochen lang auf einem MilitĂ€rstĂŒtzpunkt zu leben, eine Grundausbildung zu absolvieren und Soldaten zu treffen.
Die Untersuchung befasste sich auch mit Bnei Akiva, einer religiös-zionistischen Jugendbewegung, die von WohltĂ€tigkeitsorganisationen aus GroĂbritannien unterstĂŒtzt wird. Die Bewegung organisiere AktivitĂ€ten und Programme fĂŒr SchĂŒler, die ein Sabbatjahr in Israel verbringen möchten, um das Engagement fĂŒr das jĂŒdische Volk, das Land Israel und die Tora zu fördern.
Das Programm «Mechina Olamit» von Bnei Akiva beherberge die Teilnehmer in Migdal Oz, einer illegalen Siedlung im besetzten Westjordanland. Es biete zudem eine Vorbereitung auf den MilitÀrdienst an, die körperliches Training und militÀrische AktivitÀten umfasst.
Bnei Akiva fördere die Einwanderung nach Israel durch «zionistische Erziehung» und Alija-Initiativen, wobei unter «Alija» der Prozess der Einwanderung von Juden nach Israel verstanden wird. Das Internationale Zentrum fĂŒr Gerechtigkeit fĂŒr die PalĂ€stinenser (ICJP) erklĂ€rte gegenĂŒber MEE, dass die AktivitĂ€ten rechtliche Bedenken aufwerfen. Es stellte klar:
«Die britische Regierung kann diese Rechtsauffassung nicht einfach ignorieren; sie ist die maĂgebliche Stellungnahme des Völkerrechts zu diesem Thema. GroĂbritannien ist verpflichtet, sicherzustellen, dass es diese rechtswidrige Situation nicht anerkennt oder unterstĂŒtzt, auch nicht durch die AktivitĂ€ten von Organisationen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets tĂ€tig sind. Man darf keine Siedlungen fördern oder Teilnehmer dorthin bringen, da die Siedlungen selbst illegal sind.»
Das Marva-Programm wirft laut dem ICJP separate rechtliche Fragen auf:
«Es scheint, als seien diese Programme möglicherweise nicht nur pĂ€dagogischer oder beobachtender Natur. Das Tragen von Waffen und Uniformen sowie der Aufenthalt auf einem MilitĂ€rstĂŒtzpunkt Ă€hneln eher einer militĂ€rischen Ausbildung vor der Einberufung als einem kulturellen Austausch.»
In einer anderen Untersuchung von MEE stellte sich heraus, dass eine britische WohltĂ€tigkeitsorganisation namens «Friends of Yeshivat Shavei Hevron» den Ausbau einer religiösen Schule in einer illegalen Siedlung in der palĂ€stinensischen Stadt Hebron direkt finanziert hat, indem sie der Schule zwischen 2019 und 2024 ĂŒber 260.000 Dollar zukommen lieĂ. L'AntiDiplomatico schlieĂt:
«Diese FĂ€lle spiegeln umfassendere Bedenken wider, die von Regierungsbeamten und Abgeordneten des Vereinigten Königreichs geĂ€uĂert wurden, denen Dutzende im Land registrierte WohltĂ€tigkeitsorganisationen aufgefallen sind, die Millionen Pfund an illegale Siedlungen weiterleiten.»
Wenn die Sommerhitze ganze StĂ€dte aufheizt, setzt China auf ein ungewöhnliches Gegenmittel. In der Stadt Yuncheng in der Provinz Shanxi kommt auf den DĂ€chern von WohngebĂ€uden ein sensorgesteuertes SprĂŒhsystem zum Einsatz, das feinste Wassertröpfchen versprĂŒht. Nach Angaben chinesischer Medien (zum Beispiel hier und hier), auf die sich unter anderem India Today oder der Blick bezieht, kann die Luft- und OberflĂ€chentemperatur dadurch innerhalb weniger Minuten um fĂŒnf bis acht Grad sinken.
Videos der Anlage verbreiteten sich rasant ĂŒber soziale Netzwerke wie Reddit und Instagram. Zu sehen sind dichte Nebelschleier, die sich ĂŒber DĂ€cher und Fassaden legen. Hinter den spektakulĂ€ren Aufnahmen steckt jedoch keine reine Inszenierung, sondern ein technisches Konzept zur Abmilderung extremer Hitze in dicht bebauten StĂ€dten.
Das System basiert auf dem Prinzip der VerdunstungskĂŒhlung. HochdruckdĂŒsen an den DachrĂ€ndern zerstĂ€uben Wasser in winzige Tröpfchen, die verdunsten, bevor sie den Boden erreichen. Dabei wird der Umgebung WĂ€rme entzogen â nach demselben physikalischen Prinzip, das auch den menschlichen Körper durch Schwitzen kĂŒhlt. Sensoren ĂŒberwachen die Temperaturen und aktivieren die Anlage automatisch, sobald zuvor festgelegte Grenzwerte ĂŒberschritten werden.
Nach den bislang veröffentlichten Angaben benötigt das System deutlich weniger Energie als herkömmliche Klimaanlagen, da lediglich Pumpen und DĂŒsen betrieben werden mĂŒssen. Ăhnliche Anlagen werden in China bereits in Parks, auf öffentlichen PlĂ€tzen oder an Bushaltestellen eingesetzt. Die Installation auf WohngebĂ€uden gilt als Weiterentwicklung dieses Ansatzes.
Die Idee wirft die Frage auf, weshalb vergleichbare Systeme bislang kaum in anderen LĂ€ndern zu finden sind. Fachleute verweisen darauf, dass VerdunstungskĂŒhlung grundsĂ€tzlich wissenschaftlich gut belegt ist. Auch begrĂŒnte DĂ€cher können durch Verdunstung und Pflanzenbewuchs die Umgebungstemperatur spĂŒrbar senken. WĂ€hrend DachbegrĂŒnungen langfristige Effekte bieten, lassen sich Wassernebelsysteme kurzfristig und bedarfsgerecht aktivieren.
Dennoch bleiben wichtige Fragen offen. So liegen bislang keine detaillierten Angaben zum Wasserverbrauch vor â ein entscheidender Faktor, insbesondere in Regionen mit Wasserknappheit. Hitze und Wasserknappheit gehen oft Hand in Hand. Auch Informationen ĂŒber Wartungskosten, mögliche Kalkablagerungen an den DĂŒsen oder den tatsĂ€chlichen Einfluss auf die Innentemperaturen der GebĂ€ude fehlen bislang.
Ob sich die Technik im groĂen MaĂstab bewĂ€hrt, muss daher erst noch gezeigt werden. Die viralen Videos vermitteln zwar einen eindrucksvollen Eindruck der KĂŒhlwirkung, ersetzen jedoch keine belastbaren Langzeitdaten zu Effizienz, Kosten und Nachhaltigkeit.
Rubikon
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Peter Mayer
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat den Gesundheitsnotstand ausgerufen. Es werden weitere infizierte Personen erwartet. Hier sind die wichtigsten Antworten zum Ebola-Virus zu finden.
Der Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo macht erneut die Gefahr von Zoonosen deutlich. Im Nachbarland will ein Tierarzt dafĂŒr sorgen, dass Krankheiten nicht mehr von Tieren auf Menschen ĂŒberspringen können.
Blitze, Hagel, Sturzregen und Orkanböen â von Gewittern gehen etliche Gefahren aus. Die Vorhersage bereitet immer noch Schwierigkeiten. Fragen und Antworten zu einem spektakulĂ€ren PhĂ€nomen.
In May 2026, Scottish voters once again returned the Scottish National Party (SNP) to power for the fifth successive Scottish Parliamentary election. The pro-independence SNP will bring up twenty years in government at Edinburgh next year, a remarkable achievement both for an administration that is so long in the tooth, and for one that has been rocked by major scandals in recent times. With the SNP promising another independence referendum but not having a legal mechanism to provide one, and polling on that issue still sat at about 50-50, the Scottish political Groundhog Day looks set to continue.
Beneath the stasis, however, there is movement in Scottish constitutional politics. This short post argues that there is more taking place than meets the eye, and that potentially significant changes are emerging under the twin continuities of SNP success and the never-ending independence question.
Changes in the Constitutional Parameters
The first changes are in the parameters of constitutional politics since the last Scottish election in 2021. The Scottish Parliament, established in 1999, is a devolved parliament within the broader British Constitution, which is premised on British parliamentary sovereignty. Since the establishment of the Scottish Parliament, there has been ambiguity over whether legislation to hold an independence referendum would be within its legal competences. The 2014 referendum took place through a Section 30 Order, following success of the SNP in the 2011 Scottish election and the agreement of the British Government. This effectively granted the Scottish Parliament the authority to legislate for the referendum temporarily, leaving the question of the Scottish Parliamentâs own powers open. Due to the 2022 UK Supreme Court ruling, it has now been clarified that holding an independence referendum is outwith the competences of the Scottish Parliament, and that any Scottish Parliamentary legislation to that effect without a Section 30 Order would be void. This was reflected in the 2026 manifesto of the SNP, who stated that a vote for the SNP is a vote for a referendum âon the 2011 precedentââ. The legal reality that the Scottish Parliament cannot unilaterally hold a vote and, in order for there to be any referendum, the British Government must be persuaded.
Other constitutional movements since the last election have exposed the fragility of devolution to Scotland. This has included UKSC rulings that took a broad reading on the limits of the Scottish Parliamentâs legislative competences in late 2021, and the ongoing effects of British Parliamentary legislation which cuts across devolved powers, producing a chilling effect on the ability of the Scottish Parliament to make different policy choices from London in practice. Around this, the Sewel Convention, which is meant to regulate the British Parliamentâs supremacy and afford protection to areas of devolved power, broke down during and beyond the Brexit years. Paradoxically, the fragility of devolution sits alongside the fact that the Scottish Parliamentâs powers are now broader than ever, as new powers have come online since 2021. However, the foundation of the settlement has been exposed as weak and unentrenched, and must sit alongside the ultimate, unrestricted sovereignty of the British Parliament. The SNP manifesto, unsurprisingly, reflected this by repeatedly highlighting the âstricturesâ of devolution.
Next, since the last election, there is a new British Government in power in London. The post-Brexit period was characterised by the deeply fractious relationship between Edinburgh and London, leading to many of the disputes that have resettled the constitution back towards British parliamentary sovereignty. The Labour Party replaced the Conservatives following 2024 UK General Election on a promise to âresetâ relations with devolved governments and to strengthen the Sewel Convention. In the years since, however, the picture on this has been somewhat mixed, and thaw in relations between the governments has not been particularly noticeable. Keir Starmer was also revealed to have said that he did not want to be ââoverly deferentialâ to devolved governments in a press leak earlier this year. Strikingly, the 2026 Scottish Labour election materials did not feature Starmer at all, and made little attempt to capitalise on their position as the party in power in London.
Pushed to the Extreme Options
A second point of transition at this election was the discourse on Scotlandâs constitutional position. The raison dâetre of the SNP is Scottish independence and that was unchanged, but discussion towards the future of Scottish devolution within the UK shifted. Going into the election, the rise of the anti-immigration Reform party was the headline issues. Reform are unionist and hostile towards devolution, with their manifesto promising to trim the number of Members of the Scottish Parliament and to review the parliamentâs powers every five years. This marks the return of anti-devolution sentiment to the Scottish political landscape. The Conservatives had opposed devolution prior to 1999, but began switching course as the Scottish Parliament was founded. Reformâs 17 seats in Holyrood, therefore, means that the small but persistent minority of Scots who are anti-devolution are firmly back in the conversation.
Beyond the return of devolution-scepticism, the issue of further devolution to Scotland receded at this election. For example, Scottish Labour promised borrowing powers and employment rights in 2021. In 2026, this is not mentioned, and their manifesto was instead about making existing powers âworkââ as opposed to seeking any new powers. This is actually the position that the Conservates have transition to since 1999, and, as the pro-federal Scottish Liberal Democrats also made no commitments to further devolution, meant that new powers are now entirely off the agenda from the mainstream unionist parties. This focus on domestic issues over constitutional ones was likely an attempt to capitalise on the SNP Governmentâs various scandals over recent times. Only promoting the status quo is still striking, however, and means that the only proposals for changes to the Scottish Parliamentâs powers came from the parties at the extreme positions: reduced devolution, or full independence. Compounding this, the only parties to make a tangible reference to devolving more powers within the UK were the SNP, who called for the still un-devolved area of employment law to come under Edinburghâs control, and the Scottish Green Party, who are also pro-independence.
Local Devolution and a Regional Breakthrough
The third major shift in this election was the new focus on Scotlandâs internal power structures. While the mainstream unionist parties were silent on further devolution to Scotland, there was a notable attention paid to devolution within Scotland in their manifestos. Scottish Labour, for example, promised to âpush power out of Holyroodâ. This is actually a view shared with Reform, the Conservatives, the Liberal Democrats and the Scottish Greens, who similarly railed against the centralisation of powers in Edinburgh. The SNP were most muted on the issue, making more general commitments towards community empowerment rather than the clear devolution of power within Scotland.
One result from the election stands out and suggests that the appetite for decentralisation does exist. Hannah Mary Goodlad convincingly won the Shetland constituency to become the islandsâ first SNP representative. While she ran an outstanding local campaign, the result is still striking in the context of Shetland history and identity. The far-north archipelago has been continuously represented by the Liberal Democrats in the Scottish Parliament since 1999 (and since 1950 in the British Parliament). Moreover, Shetland has its own autonomy question and a traditional discomfort with Scottish identity. Goodlad is herself the daughter of the former candidate of the Orkney and Shetland Movement, who ran in 1987 UK General Election on a platform of Shetland autonomy.
Crucially, Goodlad published her own local manifesto, which included commitments for increased local power along with proposals such as recognising the local dialect, Shaetlan, as an official language at the next census, and noted that âShetland is different to the rest of Scotland, geographically, culturally, heritage, everythingâ. Here, the SNP was able to break new ground in the most hostile of areas, but had to be accommodating of diverse identity and subsidiarity against their centralising instinct. In addition, Goodladâs local manifesto sidestepped the issue of independence entirely.
Conclusion
In the immediate aftermath of the election, the reconvened Scottish Parliament passed a motion to seek a Section 30 Order. On the back of this, returned First Minister John Swinney pledged to meet with Keir Starmer to discuss the issue of a second referendum. In the weeks since, however, a war of words broke out over whether this will actually be discussed at the meeting, with UK Government sources reaffirming their opposition to a second referendum. Former Prime Minister Theresa Mayâs 2017 response of ânow is not the timeâ seems set to continue as the UK Governmentâs approach towards the entire issue of Scottish independence.
The argument made in this post is not that 2026 is a transformational period for the Scottish constitution. Rather, the argument is that subtle alterations are taking place, which may have long-term bearings for the conversation on Scotlandâs constitutional future. With Starmer on the way out, his successor has placed devolution at the centre of his pitch for power. However, it is a model of devolution that is centred on regions and not nations, downplaying the role of the Scottish Government and Parliament. A second Scottish independence referendum has also been decisively ruled out. How this tangles with a returned SNP administration, and the strands of Scottish constitutional politics identified in this post, remains to be seen.
On 29 June 2026, the European Parliamentâs Constitutional Affairs (AFCO) rapporteur Charlie Weimers (ECR) published a draft report, to be presented at a public hearing on July 15, on âThe Institutional Framework of the European Union and its Interaction with National Authorities in the Application of Union Law, with Particular Reference to Article 19 TEUâ.
This post argues that, taken together, these proposals would upset the constitutional balance governing judicial independence by compromising the Courtâs ability to review and sanction instances of illegally appointed judges or captured courts, while promoting, beneath the vocabulary of transparency and accountability, a specific model of constitutional adjudication, that of a single national constitutional court: Germanyâs Bundesverfassungsgericht.
The Court is not without responsibility here: its longstanding resistance to internal transparency reforms, documented elsewhere over the past decade, has furnished the opening this report now exploits. The Courtâs failure to institutionalise greater openness in its judicial governance and the more recent embrace of an interpretation style hinting to longer, more argumentative reasoning (most lately e.g. here and here), left it exposed to a broader political project seeking to redefine the constitutional limits of judicial independence within the Union.
What the Report Says (And How)
The European Parliament has traditionally positioned itself as a champion of the Courtâs role in upholding the rule of law and safeguarding judicial independence within the Union. It triggered the Article 7(1) TEU procedure against Hungary in 2018, and, as co-defendant alongside the Council, successfully defended the rule-of-law conditionality mechanism in Luxembourg against Hungary and Polandâs annulment actions. It even sued the Commission itself for failing to apply that mechanism against Hungary (later withdrawn once the Commission acted), while its Civil Liberties (LIBE) Committee kept sustained pressure on the Commission through recurring reports and resolutions on judicial independence in Poland and Hungary. The Parliament even endorsed the CJEUâs most ambitious reform â doubling the number of its members at the General Court â as demanded by the Court despite limited evidence justifying it. When measured against that track record, this draft report marks an abrupt reversal of that sympathetic and supportive stance.
The casus belli for the reportâs unusual challenge to the Court is provided by its own case law on judicial independence. Built on Article 19 TEU, this jurisprudence has led the Court to declare itself competent to assess the independence of national judges and courts applying and interpreting EU law, thereby subjecting them to âcommon standardsâ of independence. While Recital M concedes that this case law âhas contributed to the protection of judicial independence and the rule of law in certain Member Statesâ, it immediately notes that âit has at the same time raised important questions concerning the relationship between Union and Member State competencesâ. This â according to the report â required ânational courts to disregard decisions of constitutional courtsâ and âquestioned the ability of certain national judicial bodies to participate in the preliminary ruling procedure and developed the principle of non-regressionâŠâ (Recital N). No matter that the Court itself found in its Grand Chamber judgment of 18 December 2025 that Polandâs Constitutional Tribunal no longer meets the requirements of an independent and impartial tribunal established by law, owing to serious irregularities in the appointment of three of its members and its President in 2015 and 2016.
To confine or bar further development of this case law, the report argues that a Court âexercis[ing] functions of such significanceâ must meet âparticularly high standards of transparency, methodological consistency, procedural legitimacy and institutional accountabilityâ (Recital Q), with âprecise doctrinal limits and full respect for the constitutional responsibilities of the Member Statesâ (Recital 9).
The second point shifts attention from judicial governance (how the Court operates) to judicial reasoning (how it reasons). The report criticises âbroad teleological reasoningâ (Recital V) and the absence of a âclearly articulated hierarchy of interpretative methodsâ then advances three demands: dissenting and concurring opinions with published voting results (paras 19-20); an end to dispensing with Advocates Generalâs opinions in sensitive cases (para. 21); and scrutiny of the Courtâs âexclusive use of Frenchâ which risks âprivilegingâŠparticular modes of legal reasoningâ (Recital Y, para. 22). Taken together, these risk stripping the Court of the interpretive discretion its authority rests on: exposing every step of its reasoning to politicisation would produce not a more legitimate Court but a weaker one. Ultimately, this reveals the true aim pursued by this report: not greater judicial transparency, but a different Court altogether, closer to the one Member State tribunal â the German Federal Constitutional Court â than to any other national court.
The third point is by far the most consequential as it reaches the Courtâs relationship with national judicial authorities. The report builds its case by citing a list of national pushbacks, from Denmarkâs Ajos, Germanyâs PSPP, Franceâs Cohn-Bendit, to Czechiaâs Holubec, to which it adds Polandâs K 3/21 (para. 3). Yet the equivalence does not hold: whatever one thinks of their reasoning, the first four were courts, as they met the requirements of an independent and impartial tribunal established by law; the same could not be said of the body behind K 3/21. As anticipated, the ECtHR had already found the Polish Tribunalâs post-2015 composition irregular in Xero Flor v. Poland, and the Grand Chamber has since ruled the body which issued K 3/21 is no court within the meaning of EU law at all. Against this selective reconstruction, the report proposes a âreciprocal constitutional dialogue mechanismâ letting national courts submit observations before rulings on constitutional identity or EU competence (para. 23), subordinating the Courtâs independence to the prior acquiescence of the very actors it is meant to constrain.
The Courtâs Own Hand In This
None of this exonerates the Court. The first line of criticism carries force because it identifies a genuine, self-inflicted deficiency. As I have shown elsewhere, the Court remains subject to institutional openness like any other EU institution: Article 1 TEU requires decisions be taken âas openly as possibleâ and Article 15(1) TFEU extends that duty to all institutions. Article 15(3) TFEU shields the Courtâs proceedings only from the general right of document access, a narrow exemption, not an escape from the broader obligation. A combined reading of Articles 1 and 15 suggests that the Courtâs discretion over, inter alia, case allocation, the designation of reporting judges, the constitution of chambers and the practice of dispensing with Advocates Generalâs opinions can no longer be treated as âcuisine interneâ immune from legal scrutiny. The Court could have operationalised this duty through its own Rules of Procedure, publishing objective allocation criteria, and clarifying the line between administrative and judicial functions. It failed to. Had it acted, as required by the post-Lisbon openness obligations, the grievances behind the first line of attack would largely not have arisen; instead they remained open questions, available for a hostile rapporteur to recast as evidence of an unaccountable judiciary.
Whatâs at Stake
Even as a non-binding resolution, this report would shape the next revision of the Courtâs Statute, normalising the idea that Article 19 TEU enforcement against captured judiciaries is âoverreachâ rather than a legitimate exercise of the Courtâs constitutional role. The consequences are threefold: a weakened Article 19 doctrine affords less protection the next time a government threatens the independence of its own judiciary; a reciprocal dialogue mechanism gives courts whose independence is itself disputed a voice that functions as a chilling effect at best, a de facto veto at worst; and it puts in question the ordinary citizenâs guarantee that an independent Court of Justice remains the court of last resort against national violations of EU-conferred rights.
Conclusion
This draft report confirms what I have long feared. The Courtâs historic reluctance to open up its own governance, notwithstanding what the post-Lisbon constitutional arrangement requires of it, has left it exposed to an unprecedented political critique of how it delivers justice within the EU. Any of the grey areas of discretion enjoyed by the Court, and/or by its President â from case allocation to the constitution of judicial formations â ought to have been rendered objective and intelligible to external scrutiny long before the Weimers report weaponised that discretion into a âpolitical liabilityâ.
On 15 July, a report that has so far attracted little public attention will gain institutional visibility at a public hearing whose composition deserves scrutiny in its own right. In a debate concerning the legitimacy of the Courtâs constitutional authority, in its relation with national courts, AFCO has assembled a panel representing sharply divergent views on Article 19 TEU and the limits of judicial integration. Such plurality may be valuable, but it also raises questions about how Parliament selects experts who have not merely studied this issue but actively steered it.
Given the stakes, both this report and the process accompanying its adoption warrant closer scrutiny from legal academia, civil society, and public opinion alike. AFCO and JURI members committed to an independent judiciary have until the November committee vote to mobilise a counter-resolution (without the need to amend â but directly replace â the Weimers report under Art. 188 RoP). Civil society, legal academia, and the profession should not await that vote to make their position known.
Es gehört zu den Eigenheiten des Grundgesetzes, dass eine Norm, die seit 1949 niemals angewandt worden ist, die verfassungsrechtliche Diskussion in den vergangenen Jahren stĂ€rker beschĂ€ftigt hat als zahlreiche Vorschriften, die tagtĂ€glich diskutiert, vollzogen und gerichtlich ĂŒberprĂŒft werden. Art. 15 GG war ĂŒber Jahrzehnte ein Verfassungstext ohne Verfassungswirklichkeit. Gerade deshalb konnte sich um die Vorschrift in jĂŒngster Zeit ein ungewöhnlich vielfĂ€ltiger rechtswissenschaftlicher Diskurs entwickeln. Mangels gesetzgeberischer Ausgestaltung und verfassungsgerichtlicher Konkretisierung wurde Art. 15 GG zum Sehnsuchtsort unterschiedlichster Vorstellungen ĂŒber die wirtschaftspolitische Offenheit des Grundgesetzes: FĂŒr die einen ist die Vergesellschaftung die demokratische Speerspitze einer kollektivistischen Eigentumsordnung, fĂŒr andere eine bloĂe Ausnahmevorschrift innerhalb einer durch Art. 14 GG geprĂ€gten individualrechtlichen Eigentumsverfassung. Der Streit war deshalb von Anfang an mehr als eine wohnungspolitische Kontroverse. Er betraf die grundsĂ€tzliche Frage, welche GestaltungsrĂ€ume das Grundgesetz dem demokratischen Gesetzgeber im Bereich der Eigentumsordnung eröffnet.
Der Beschluss der groĂen Regierungskoalition, die Vergesellschaftung privater MietwohnungsbestĂ€nde kĂŒnftig bundesgesetzlich auszuschlieĂen, beendet diese Debatte nicht. Weder werden sich die dogmatischen Fragen rund um Art. 15 GG dadurch erledigen, noch wird die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung ihren Gegenstand verlieren.
Politisch markiert der Beschluss gleichwohl eine ZĂ€sur. Sollte der angekĂŒndigte Gesetzentwurf aus dem GeschĂ€ftsbereich des sozialdemokratisch gefĂŒhrten Bundesministeriums fĂŒr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen tatsĂ€chlich so verwirklicht werden, entschiede sich der Bundesgesetzgeber bewusst gegen die Nutzung einer prinzipiell verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Ein solcher bundesgesetzlicher Ausschluss kann verfassungsrechtlich tragfĂ€hig ausgestaltet werden, wenn er sich als Teil einer materiellen Gesamtentscheidung ĂŒber die Eigentumsordnung darstellt.
Die spÀte Karriere einer ungenutzten Verfassungsnorm
Art. 15 GG nimmt innerhalb der Eigentumsordnung des Grundgesetzes eine Sonderstellung ein. Die Vorschrift steht im Grundrechtsteil, dient aber nicht der GewĂ€hrleistung individueller Freiheit. Sie ermĂ€chtigt den Gesetzgeber vielmehr, Grund und Boden, NaturschĂ€tze sowie Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu ĂŒberfĂŒhren. Die ĂberfĂŒhrung muss durch Gesetz erfolgen; eine Administrativvergesellschaftung ist nicht vorgesehen. Art. 15 GG bezieht sich dabei nicht auf die Rechtfertigung eines einzelnen Eigentumseingriffs, sondern auf die gesetzliche Ausgestaltung einer neuen Eigentumsordnung einschlieĂlich ihrer kompensatorischen Vorkehrungen.
Dass Art. 15 GG ĂŒber Jahrzehnte unangewendet geblieben ist, hat seine dogmatische Entwicklung in besonderer Weise geprĂ€gt. Anders als in Bereichen, die durch eine gefestigte Rechtsprechung oder langjĂ€hrige Verwaltungspraxis strukturiert werden, fehlten hier nahezu sĂ€mtliche dogmatischen Bezugspunkte, die der verfassungsrechtlichen Diskussion ĂŒblicherweise als Leitbild dienen: Es existierte weder eine gesetzgeberische Konkretisierung noch eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der sich die Auslegung hĂ€tte ausrichten können. Die Folge war ein bemerkenswert offener rechtswissenschaftlicher Diskurs. Wer Art. 15 GG als Ausdruck wirtschaftspolitischer Offenheit verstand, konnte dies postulieren. Wer aus der Einbettung der Vorschrift in den Grundrechtsteil eine besonders enge Bindung an Eigentumsgarantie und VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatz ableitete, konnte sich zudem auf die Systematik und Entstehungsgeschichte stĂŒtzen. Gerade die Berliner Diskussion um die Vergesellschaftung groĂer Wohnungsunternehmen hat gezeigt, welche diskursive Kraft einer verfassungsrechtlichen Norm zukommen kann, deren praktische Anwendung bislang ausgeblieben ist.
Die Offenheit rechtswissenschaftlicher Diskussionen darf allerdings nicht mit politischer Entscheidungsfreiheit verwechselt werden. Die Rechtswissenschaft beschreibt Möglichkeiten und Grenzen der Verfassung, rekonstruiert Argumente und entwickelt dogmatische MaĂstĂ€be. Sie ersetzt indes nicht den demokratischen Gesetzgeber. Art. 15 GG entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung; die Vorschrift weist die Entscheidung ĂŒber eine Vergesellschaftung vielmehr ausdrĂŒcklich dem parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zu. Wer ihre Offenheit betont, muss deshalb zugleich akzeptieren, dass der zustĂ€ndige Gesetzgeber von der verfassungsrechtlichen ErmĂ€chtigung Gebrauch machen, aber ebenso entscheiden kann, sie â unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen â fĂŒr bestimmte Sachbereiche nicht zu nutzen. Gerade darin zeigt sich der Unterschied zwischen verfassungsrechtlicher Möglichkeit und demokratischer Entscheidung.
Berlin als verfassungspolitisches Labor
Die Berliner Debatte hat Art. 15 GG aus seinem jahrzehntelangen Schattendasein herausgefĂŒhrt. Der Volksentscheid vom September 2021 sprach sich fĂŒr die Vergesellschaftung groĂer Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen aus. Zugleich wurde eine EntschĂ€digung unterhalb des Verkehrswerts angestrebt.
Der Senat setzte im MĂ€rz 2022 eine Expertenkommission ein, deren Abschlussbericht vom Juni 2023 mehrheitlich zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Vergesellschaftung grundsĂ€tzlich verfassungsgemÀà ausgestaltet werden könne.1) Von besonderem rechtswissenschaftlichem Interesse waren allerdings weniger die Mehrheitspositionen als die Sondervoten, die gerade diejenigen Fragen prĂ€zisierten, von denen die verfassungsrechtliche TragfĂ€higkeit eines Vergesellschaftungsgesetzes maĂgeblich abhĂ€ngen wĂŒrde. Dogmatisch ĂŒberzeugend rekonstruierten sie den PrĂŒfungsmaĂstab des VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatzes, die Bemessung der EntschĂ€digung sowie die Bedeutung der Berliner Landesverfassung fĂŒr landesrechtliche Vergesellschaftungen.
Der Berliner Gesetzgeber entschied sich jĂŒngst nicht fĂŒr ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz, sondern fĂŒr ein Vergesellschaftungsrahmengesetz, das allgemeine Voraussetzungen kĂŒnftiger Vergesellschaftungen formuliert, ohne selbst WohnungsbestĂ€nde in Gemeineigentum zu ĂŒberfĂŒhren.2) Parallel arbeitete die Initiative an einem eigenen Gesetzentwurf fĂŒr einen Gesetzesvolksentscheid.
Die unbestrittene demokratische Legitimation des Berliner Volksentscheids beantwortet indes noch nicht die bundesstaatliche Kompetenzfrage. Denn der Volksentscheid steht nicht auĂerhalb der reprĂ€sentativen Demokratie, sondern innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Diese kennt im Grundsatz vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen vor 1945 aus nachvollziehbaren GrĂŒnden keine demokratische Vorrangstellung plebiszitĂ€rer gegenĂŒber parlamentarischen Entscheidungen. Vielmehr weist das Grundgesetz dem parlamentarischen Prozess die zentrale demokratische Legitimation zu.
Das Grundgesetz verbindet politische Vielfalt mit rechtlicher Einheit. Es eröffnet den LÀndern eigenstÀndige Gestaltungsmöglichkeiten, begrenzt diese jedoch dort, wo bundesgesetzliche Regelungen vorgesehen oder erforderlich sind. Die Kompetenzordnung dient nicht allein der organisatorischen Verteilung staatlicher Aufgaben. Sie strukturiert demokratische Verantwortung selbst.
Die Kompetenzordnung spricht fĂŒr den Bund
Ausgangspunkt der kompetenzrechtlichen Beurteilung ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die ĂberfĂŒhrung von Grund und Boden, NaturschĂ€tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft. Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt den LĂ€ndern nach Art. 72 Abs. 1 GG grundsĂ€tzlich die Befugnis zur Gesetzgebung.
Aus der grundsĂ€tzlichen Gesetzgebungsbefugnis der LĂ€nder folgt allerdings kein Anspruch auf dauerhafte bundesgesetzliche UntĂ€tigkeit. Die konkurrierende Gesetzgebung ist ihrem Regelungsmodell nach gerade auf eine Entscheidung des Bundes angelegt. Entscheidet sich der Bund zu einer abschlieĂenden Regelung, tritt die landesrechtliche Gesetzgebungsbefugnis zurĂŒck (so die stĂ€ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt im Beschluss zum Berliner Mietendeckel, BVerfGE 157, 223).
Damit ist die verfassungsrechtliche PrĂŒfung eines konkurrierenden Bundesgesetzes allerdings noch nicht abgeschlossen. FĂŒr Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG gilt zusĂ€tzlich Art. 72 Abs. 2 GG. Danach darf der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nur ausĂŒben, wenn die Herstellung gleichwertiger LebensverhĂ€ltnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Die Wahrung der Rechtseinheit verlangt dabei keine vollstĂ€ndige Vereinheitlichung. Sie schlieĂt jedoch aus, dass grundlegende Rahmenbedingungen privater Eigentumsentscheidungen dauerhaft von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet werden. WĂŒrde die Entscheidung ĂŒber Vergesellschaftungen vollstĂ€ndig den LĂ€ndern ĂŒberlassen, könnten unterschiedliche Voraussetzungen, EntschĂ€digungsmaĂstĂ€be und Organisationsformen nebeneinander entstehen. Föderale Vielfalt ist verfassungsrechtlich gewollt. Sie findet ihre Grenze jedoch dort, wo zentrale Elemente der Eigentumsordnung in einem bundesweit verflochtenen Wirtschaftsbereich gefĂ€hrdet werden.
Daneben ist die Wahrung der Wirtschaftseinheit von Bedeutung: GroĂe Wohnungsunternehmen agieren regelmĂ€Ăig ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg. Finanzierung und Unternehmensbewertung erfolgen auf bundesweiten und europĂ€ischen MĂ€rkten. Unterschiede im Vergesellschaftungsrecht blieben deshalb nicht auf den jeweiligen Landesmarkt beschrĂ€nkt. Das Grundgesetz eröffnet dem Bund unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit, durch einheitliche Regelungen unterschiedliche landesrechtliche Entwicklungen zu vermeiden. Vorhersehbarkeit rechtlicher Rahmenbedingungen ist dabei kein Sonderinteresse privater Investoren. Sie gehört vielmehr zu den zentralen Voraussetzungen einer Eigentumsordnung, deren Ausgestaltung selbst Gegenstand demokratischer Gesetzgebung ist.3)
Die Sperrwirkung des angekĂŒndigten Bundesgesetzes
Welche Auswirkungen das angekĂŒndigte Bundesgesetz auf landesrechtliche Vergesellschaftungsvorhaben haben wird, lĂ€sst sich gegenwĂ€rtig noch nicht abschlieĂend beurteilen. MaĂgeblich ist nicht die politische AnkĂŒndigung, sondern die konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Erst der Gesetzentwurf wird erkennen lassen, in welchem Umfang der Bund tatsĂ€chlich von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG Gebrauch machen will und welche Sperrwirkung sich daraus nach Art. 72 Abs. 1 GG ergibt.
Das angekĂŒndigte Bundesgesetz wird sich dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen MaĂstĂ€ben messen lassen mĂŒssen, die das BVerfG fĂŒr die konkurrierende Gesetzgebung und das PhĂ€nomen des bewussten Nichtregelns entwickelt hat (BVerfGE 34, 9; 86, 148). Danach ist ein Bundesgesetz unzulĂ€ssig, das ausschlieĂlich dem Zweck dient, den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschlieĂen, ohne selbst eine inhaltliche Regelung zu treffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG erschöpft sich dabei allerdings nicht in der reinen Alternative zwischen positiver Vergesellschaftung und vollstĂ€ndiger UntĂ€tigkeit. Sie umfasst vielmehr auch die gesetzgeberische Entscheidung, die Eigentumsordnung in einem Wirtschaftsbereich wie der Wohnwirtschaft durch den bewussten Ausschluss von Vergesellschaftungen abschlieĂend auszugestalten. Ein solcher Ausschluss kann daher eine verfassungsfeste Sperrwirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) entfalten, wenn er nicht als bloĂes Verhinderungsgesetz konzipiert ist, sondern sich als Ausdruck einer bewussten, materiell-rechtlichen Gesamtentscheidung darstellt.
Der Regelungsgehalt eines solchen Gesetzes dĂŒrfte sich daher nicht auf ein reines Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftung beschrĂ€nken, mĂŒsste vielmehr positiv und abschlieĂend festlegen, dass die bundesweite Eigentumsordnung im Wohnungswesen privatwirtschaftlich ausgestaltet bleibt. ZulĂ€ssig wĂ€re eine solche Festlegung, wenn der Bundesgesetzgeber die betroffene Materie im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG) inhaltlich vollumfĂ€nglich ordnet und das konzeptionelle Absehen von Vergesellschaftungen (insb. als absichtsvolles âberedtes Schweigenâ) integraler Bestandteil eines widerspruchsfreien RegelungsgefĂŒges ist. Der Bund mĂŒsste insbesondere darlegen, dass der Ausschluss von Vergesellschaftungen ordnungspolitisch notwendig ist, um die StabilitĂ€t rechtlicher Erwartungen sowie die IntegritĂ€t der bundesweiten Eigentums- und Marktstrukturen im Wohnungswesen dauerhaft zu sichern. Da groĂe Wohnungsunternehmen ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg an ĂŒberregionalen und europĂ€ischen KapitalmĂ€rkten finanziert sind, strahlen lokale Vergesellschaftungsexperimente unweigerlich auf die gesamtstaatliche Wirtschaftseinheit aus. Die im Eigentumsgrundrecht verankerte Vorhersehbarkeit rechtlicher Rahmenbedingungen ist dabei kein Sonderinteresse privater Investoren, sondern die materielle verfassungsrechtliche Bedingung fĂŒr das Funktionieren dieses Wirtschaftsbereichs. Auf diese Weise könnte ein Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftungen von Wohnungsunternehmen als positives, marktsicherndes Steuerungselement in ein gesetzgeberisches Gesamtkonzept des Bundes zur Ausgestaltung der Eigentumsordnung eingebettet werden.
Damit unterschiede sich das Konzept auch von einem Rahmengesetz im Sinne des aufgehobenen Art. 75 GG. Denn ein bundesgesetzlicher Ausschluss landesrechtlicher Vergesellschaftungen setzt keine landesrechtliche AusfĂŒllung voraus, sondern beansprucht selbst abschlieĂende Geltung. Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung durch die Föderalismusreform 2006 steht einem solchen Gesetz daher nicht entgegen.
Das angekĂŒndigte Gesetzgebungsvorhaben wird die verfassungsrechtliche Diskussion von der bislang ĂŒberwiegend abstrakt gefĂŒhrten Kompetenzdebatte auf die Auslegung eines konkreten Bundesgesetzes verlagern. In jedem Fall wird eine âAbschlieĂende Bundesregelung zur Eigentumsordnungâ â ein Gesetz, das den parlamentarischen Entschluss dokumentiert, von einer Verfassungsnorm bewusst keinen Gebrauch zu machen â eine verfassungsrechtlich hochspannende Neuerung darstellen.
Schluss und Ausblick
Der Berliner Diskussion ist zuzuerkennen, dass sie Art. 15 GG in das Zentrum der verfassungsrechtlichen Aufmerksamkeit gerĂŒckt hat. Entscheidet sich der Bundesgesetzgeber nun, die ĂberfĂŒhrung groĂer privater WohnungsbestĂ€nde in Gemeineigentum bundesgesetzlich abschlieĂend zu regeln, trifft er eine politische Entscheidung darĂŒber, dass von der durch die Verfassung eröffneten Möglichkeit in diesem Bereich kein Gebrauch gemacht werden soll. Eine solche Entscheidung bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, den Art. 15 GG gerade voraussetzt.
Die Kritik an einer solchen Entscheidung bleibt möglich und demokratisch legitim. Sie ersetzt jedoch nicht die gesetzgeberische Verantwortung. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, sĂ€mtliche verfassungsrechtlich eröffneten Handlungsoptionen offenzuhalten. Es ĂŒbertrĂ€gt ihm vielmehr die Aufgabe, zwischen ihnen zu wĂ€hlen. Dass eine bestimmte Möglichkeit nach parlamentarischer Beratung verworfen wird, ist deshalb keine VerkĂŒrzung demokratischer Offenheit, sondern Ausdruck demokratischer Gesetzgebung.
Der angekĂŒndigte Gesetzentwurf wird nicht sĂ€mtliche Fragen abschlieĂend beantworten. Er wird daher die wissenschaftliche Auseinandersetzung ĂŒber Reichweite und Voraussetzungen von Art. 15 GG nicht beenden. Er enthĂ€lt vielmehr eine politische Entscheidung darĂŒber, ob die durch Art. 15 GG eröffnete Möglichkeit im Bereich groĂer privater MietwohnungsbestĂ€nde genutzt werden soll. Darin liegt die Aufgabe des demokratischen Gesetzgebers. Art. 15 GG gewĂ€hrleistet die Offenheit einer verfassungsrechtlichen Option. Er verpflichtet den Gesetzgeber nicht, von ihr Gebrauch zu machen. Vielmehr kann er diese Option bewusst als Teil eines eigentumsrechtlichen Konzepts ausschlieĂen.
Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Expertenkommission zum Volksentscheid âVergesellschaftung groĂer Wohnungsunternehmenâ, Abschlussbericht, Juni 2023; zu den Sondervoten s. insbesondere Wolfers, Besprechung des Abschlussberichts. DVBl 2024, 701.
Gesetz zur Regelung grundsĂ€tzlicher Fragen der Vergesellschaftung im Land Berlin (Vergesellschaftungsrahmengesetz), Gesetz- und Verordnungsblatt fĂŒr Berlin 2026, 138.
Zur Bedeutung rechtlicher Vorhersehbarkeit als Element der Eigentumsgarantie vgl. Lutz-Bachmann, in: Heusch/Ullrich/Posser (Hrsg.), Handbuch Verfassungsrecht in der Praxis, § 2 Staatshaftungsrecht, S. 85 ff.