Auf Streife mit Kopftuch
Der Trend zu Kopftuchverboten erreicht den Polizeidienst. Im Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals höchstrichterliche MaĂstĂ€be gesetzt â und einer Bewerberin als Luftsicherheitsassistentin, die wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden war, eine EntschĂ€digung zugesprochen.
Das BAG orientiert sich dabei erkennbar an der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schulkontext von 2015, die ein pauschal-prĂ€ventives Verbot gegenĂŒber Lehrerinnen fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt und stattdessen eine konkrete Gefahr fĂŒr staatliche NeutralitĂ€t oder Schulfrieden verlangt. Indem das BAG auch fĂŒr Kopftuchverbote im Polizeidienst eine konkrete Gefahr voraussetzt, grenzt es sich zugleich von der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG aus dem Jahr 2020 zum Justizkontext ab, die bereits mit dem bloĂen Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal die NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt sieht.
Die vom BAG entwickelten MaĂstĂ€be lassen sich ĂŒber die Luftsicherheitskontrolle hinaus auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragen. Mehr noch: Im Polizeidienst kehrt sich ein zentrales Argument des BVerfG um. WĂ€hrend der Zweite Senat das Argument der FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege als Rechtfertigung des Kopftuchverbots in der Justiz akzeptierte, spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei gerade gegen pauschale Verbote. Effektive Polizeiarbeit beruht auf Vertrauen und Akzeptanz einer diversen Bevölkerung â und damit auf sichtbarer Vielfalt im Dienst.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die KlÀgerin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen beworben. Ihre Bewerbung umfasste einen Lebenslauf samt Lichtbild, auf dem sie als kopftuchtragende Muslima erkennbar war. Die angestrebte TÀtigkeit betraf Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und GepÀckkontrolle. Nach Ablehnung ihrer Bewerbung machte die KlÀgerin einen Anspruch auf EntschÀdigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer religionsbezogenen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren geltend.
Die zustĂ€ndige Bundespolizeidirektion erklĂ€rte, das Tragen eines Kopftuchs sei wĂ€hrend der DienstausĂŒbung in der Luftsicherheitskontrollstelle unzulĂ€ssig. Das beliehene Unternehmen berief sich zur Rechtfertigung seiner Entscheidung auf das staatliche NeutralitĂ€tsgebot und argumentierte darĂŒber hinaus, die TĂ€tigkeit an Luftsicherheitskontrollstellen sei von angespannten und konfliktreichen Situationen geprĂ€gt, die das sichtbare Tragen religiöser Symbole â wie eines Kopftuchs â weiter verschĂ€rfen könnte.
Dem folgte das BAG im Ergebnis nicht und bestĂ€tigte die vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der KlĂ€gerin eine EntschĂ€digung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen hatte. Das BAG stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot wegen der Religion nicht nur das forum internum â also die innere GlaubensĂŒberzeugung â schĂŒtzt, sondern auch das forum externum, die Ă€uĂere Bekundung des Glaubens. Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, qualifizierte das Gericht als unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG (durchaus aufschlussreiche AusfĂŒhrungen zur Abgrenzung von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung finden sich in Rn. 20f. des Urteils).
Die Benachteiligung war nach Ansicht des BAG nicht gem. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung setze voraus, dass der Grund, an den die benachteiligende Behandlung anknĂŒpft, âwegen der Art der auszuĂŒbenden TĂ€tigkeit oder der Bedingungen ihrer AusĂŒbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmĂ€Ăig und die Anforderung angemessen istâ. Das Nichttragen eines Kopftuchs akzeptierte das BAG allerdings nicht als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne der Norm: Die ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung der TĂ€tigkeit als Luftsicherheitsassistentin hĂ€nge nicht davon ab, ob die betreffende Person ein Kopftuch trage (Rn. 36). SĂ€mtliche KontrolltĂ€tigkeiten â die Durchsuchung von GepĂ€ck wie von Personen â seien auch mit Kopftuch uneingeschrĂ€nkt möglich.
Hieran Ă€ndere auch der Einwand nichts, dass an den Kontrollstellen im Flughafen hĂ€ufig ohnehin schon angespannte und konfliktreiche Situationen vorherrschten, die ein Kopftuch verstĂ€rken könne. Die Annahme, Kontrollen durch Mitarbeiterinnen mit Kopftuch seien in der Lage, besondere Konflikte zu schĂŒren, weist das Gericht als bloĂe âMutmaĂungâ zurĂŒck. Es fehle an empirischen Belegen oder sonstigen objektiven Anhaltspunkten, die eine derart konkrete Gefahr nahelegen wĂŒrden (Rn. 38).
RĂŒckkehr zum Erfordernis einer konkreten GefahrâŠ
Das BAG knĂŒpft mit seiner Entscheidung erkennbar an die MaĂstĂ€be an, die das BVerfG 2015 fĂŒr den Schulbereich entwickelt hat: Ein pauschal-prĂ€ventives Verbot religiöser Bekundungen ist unzulĂ€ssig; vielmehr muss eine konkrete Gefahr fĂŒr relevante SchutzgĂŒter vorliegen.
Zugleich grenzt das BAG seine Entscheidung ausdrĂŒcklich von der abweichenden Rechtsprechung des BVerfG zu Kopftuchverboten im Justizbereich ab (Rn. 39ff.). Anders als im Gerichtssaal beeintrĂ€chtige das Kopftuch bei der AusĂŒbung der streitgegenstĂ€ndlichen polizeilichen Befugnisse per se gerade nicht die staatliche NeutralitĂ€t, denn:
âDer Staat, der bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen durch die Beklagte und ihre Arbeitnehmer als Beliehene handelt, muss sich nicht jede bei Gelegenheit der AmtsausĂŒbung getĂ€tigte private GrundrechtsausĂŒbung seiner AmtstrĂ€ger als eigene zurechnen lassen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Staat â wie etwa bei einer Gerichtsverhandlung â auf das Ă€uĂere GeprĂ€ge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.â
Das Kopftuch muss dem Staat also zurechenbar sein â das ist nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung dafĂŒr, dass der Staat das Gebot weltanschaulich-religiöser NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt. Dieses Gebot ist dabei
ânicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und ĂŒbergreifende, die Glaubensfreiheit fĂŒr alle Bekenntnisse gleichermaĂen fördernde Haltung.â (Rn. 88)
Hiernach darf der Staat seine BĂŒrger*innen nur nicht im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung gezielt beeinflussen oder sich mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren, sei es ausdrĂŒcklich oder durch zurechenbare MaĂnahmen. Im Justizkontext hat der Zweite Senat des BVerfG 2020 eine solche Identifikation bejaht. Er verwies auf die besonders âformalisierte Situation vor Gerichtâ, namentlich in Form von detaillierten Regelungen zum Verfahren wĂ€hrend der mĂŒndlichen Verhandlung und zur Amtstracht, sowie âĂŒberkommenen Traditionenâ wie dem besonderen Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, dem Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder der Gestaltung des Gerichtssaals (Rn. 90). Diese begrĂŒndeten ein Setting, in dem âVerhaltensweisen einzelner AmtstrĂ€ger eher zurechenbarâ seien.
DemgegenĂŒber nehme der Staat im Bereich der Luftsicherheitskontrolle, so das BAG, auf das Ă€uĂere GeprĂ€ge einer Amtshandlung gerade keinen besonderen Einfluss. FĂŒr den streitgegenstĂ€ndlichen Bereich polizeilicher TĂ€tigkeit gilt also die Feststellung, die der Erste Senat des BVerfG 2015 fĂŒr den Schulkontext getroffenen hat: Mit dem bloĂen Tragen eines Kopftuchs durch einzelne AmtstrĂ€gerinnen ist âkeine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbundenâ (Rn. 112).
⊠fĂŒr sĂ€mtliche Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit?
Es bleibt zu klĂ€ren, ob diese MaĂstĂ€be auch auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragbar sind â von der Schutzpolizei ĂŒber die Kriminalpolizei bis hin zur Wasserschutzpolizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die fĂŒr den Justizkontext geltenden restriktiveren MaĂstĂ€be jedenfalls fĂŒr solche polizeilichen TĂ€tigkeiten gelten sollten, die mit intensiveren hoheitlichen Eingriffen verbunden sind.
Zwar kann es auch im Bereich der Luftsicherheitskontrolle zu relevanten BeeintrĂ€chtigungen kommen, etwa wenn das Abtasten der Person oder die Durchsuchung von GepĂ€ck und persönlichen GegenstĂ€nden zu dulden ist (Rn. 38). Bei anderen Einsatzlagen kann die EingriffsintensitĂ€t jedoch deutlich darĂŒber hinausgehen â etwa wenn Polizist*innen unmittelbaren Zwang anwenden dĂŒrfen und das staatliche Gewaltmonopol beanspruchen.
Eine eingehende Analyse der Entscheidung von 2020 zeigt jedoch, dass das BVerfG das NeutralitĂ€tsgebot im Justizkontext â anders als im Schulkontext â nicht wegen der IntensitĂ€t staatlicher Eingriffsgewalt als beeintrĂ€chtigt ansah, sondern weil religiöse Symbolik dem Staat dort leichter zugerechnet werden konnte. Diese Zurechenbarkeit leitete der Zweite Senat allein ĂŒber das formalisierte Setting im Gerichtssaal her. Die entscheidende Frage lautet daher: Ist ein dem Gerichtssaal entsprechendes MaĂ an Formalisierung auch in bestimmten ZusammenhĂ€ngen polizeilicher Arbeit zu erkennen?
Eine höhere Formalisierung als bei der Luftsicherheitskontrolle lĂ€sst sich da begrĂŒnden, wo Polizeiuniform getragen wird. Zwar bestand auch im vom BAG entschiedenen Fall die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung; die Polizeiuniform geht jedoch darĂŒber hinaus: Sie macht staatliche AutoritĂ€t besonders sichtbar und hat eine entsprechende psychologische Wirkung.
Eine Uniformpflicht besteht fĂŒr die Polizei jedoch lĂ€ngst nicht flĂ€chendeckend. So tragen in Berlin etwa ausschlieĂlich Angehörige der Schutzpolizei und funktional entsprechend eingesetzte Beamt*innen Uniform, wĂ€hrend Kriminalpolizei und Verwaltungspersonal in Zivil agieren. Vor allem aber fehlt es selbst da, wo Uniform getragen wird, an einem ritualisierten institutionellen Rahmen, wie ihn das BVerfG 2020 ĂŒber die Amtstracht hinaus an symbolisch aufgeladenen Praktiken und der rĂ€umlichen Gestaltung des Gerichtssaals festmachte. Der Gerichtssaal erscheint insofern als institutionell gerahmte BĂŒhne, deren symbolische Ordnung, Architektur und Verfahrensförmigkeit auf die Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t ausgerichtet sind. Polizeiliches Handeln vollzieht sich demgegenĂŒber in vielfĂ€ltigen, situativ geprĂ€gten Einsatzkonstellationen, ohne vergleichbare rĂ€umlich und organisatorisch gerahmte Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t. Der Staat nimmt auf âdas Ă€uĂere GeprĂ€ge der Amtshandlungâ (Rn. 90) hier gerade nicht in entsprechender Weise Einfluss.
Zudem ist der Polizeidienst â anders als das Gericht, das hĂ€ufig durch Einzelrichter*innen besetzt ist â strukturell durch Teamarbeit gekennzeichnet. Uniformierte polizeiliche TĂ€tigkeit vollzieht sich regelmĂ€Ăig im Zusammenwirken mehrerer AmtstrĂ€ger*innen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Situation eher mit dem vom Bundesverfassungsgericht 2015 beschriebenen Schulkontext vergleichbar:
âDie SchĂŒlerinnen und SchĂŒler werden lediglich mit der ausgeĂŒbten positiven Glaubensfreiheit der LehrkrĂ€fte in Form einer glaubensgemĂ€Ăen Bekleidung konfrontiert, was im Ăbrigen durch das Auftreten anderer LehrkrĂ€fte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.â (Rn. 105)
Ebenso wird bei EinsÀtzen polizeilicher Teams die erkennbare Religionszugehörigkeit einzelner Polizist*innen durch die gleichzeitige PrÀsenz anderer weltanschaulicher Positionen relativiert, was einer Identifikation des Staates mit der Religion einzelner AmtstrÀger*innen entgegensteht.
FunktionsfÀhigkeit als Argument gegen polizeiliche Kopftuchverbote
GegenĂŒber dem Justizkontext tritt im polizeilichen Bereich ein weiteres verfassungsrechtliches Argument hinzu â oder prĂ€ziser: Es wechselt die Seite. WĂ€hrend das Bundesverfassungsgericht 2020 die âFunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflegeâ als Argument fĂŒr ein Kopftuchverbot in der Justiz akzeptierte (Rn. 91f.), spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei â als wesentliche Voraussetzung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung â gerade gegen ein Kopftuchverbot.
Das Bundesverfassungsgericht betonte 2020, die FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege setze ein hinreichendes gesellschaftliches Vertrauen in die Justiz voraus; dieses Vertrauen sei vom Staat zu âoptimierenâ (Rn. 91). Schon im Justizkontext erscheint zweifelhaft, ob ein Kopftuchverbot dieses Ziel tatsĂ€chlich fördern kann. VergegenwĂ€rtigt man sich, dass das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz nachweisbar gerade bei bislang unterreprĂ€sentierten Minderheiten fehlt, scheint naheliegend, dass sichtbare (religiöse) Vielfalt auf der Richter*innenbank das Vertrauen insgesamt eher zu stĂ€rken geeignet ist.
Im polizeilichen Kontext gewinnt dieser Gedanke noch deutlich an Gewicht. Polizeiarbeit ist in besonderem MaĂe auf Kooperation, Akzeptanz und Vertrauen angewiesen. Vertrauen ist hier nicht nur abstrakte Voraussetzung, sondern zugleich konkrete Bedingung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung: fĂŒr die Bereitschaft, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, Aussagen zu tĂ€tigen oder ĂŒberhaupt erst die Polizei einzuschalten.
Gerade vor diesem Hintergrund hat sichtbare DiversitĂ€t im Polizeidienst funktionale Bedeutung. EinsĂ€tze erfolgen typischerweise in gemischten Teams, deren Zusammensetzung â etwa mit Blick auf die Beteiligung weiblicher oder rassifizierter Mitarbeiter*innen â auch strategisch bestimmt wird. Unterschiedliche Kommunikationsstile, gröĂere AnschlussfĂ€higkeit an verschiedene Bevölkerungsgruppen und eine erhöhte SensibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche LebensrealitĂ€ten können Konflikte entschĂ€rfen und polizeiliches Handeln effektiver machen. Gerade in konflikttrĂ€chtigen Situationen können gemischte Teams deeskalieren und dazu beitragen, Vertrauen aufzubauen und Kooperation zu ermöglichen.
Beachtlich ist auch das Argument, das ein PolizeianwĂ€rter jĂŒngst vor dem VG Bremen vorgetragen hat. Er wandte sich gegen das Verbot, wĂ€hrend der Praxisphase seines Studiums im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule fĂŒr öffentliche Verwaltung einen Dastar zu tragen (eine traditionelle religiöse Kopfbedeckung praktizierender Sikhs): Die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei könne gefördert werden, âwenn diese sich sichtbar auch in religiöser Hinsicht vielfĂ€ltiger zeige und so Annahmen eines strukturellen Rassismus begegnen könne.â Aktuelle empirische Befunde stĂŒtzen diese ErwĂ€gung: Die im Februar veröffentlichte GroĂstudie des Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt âRassismus in deutschen Institutionen und institutioneller Rassismus in Deutschlandâ, die das Bundesinnenministerium initiierte, belegt die weite Verbreitung von strukturellem Rassismus in deutschen Behörden â insbesondere auch bei der Polizei. Zugleich ist erwiesen, dass entsprechende Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit der Polizei mit geringerem Vertrauen in die Institution einhergehen. Die PrĂ€senz kopftuchtragender Frauen â als besonders von Diskriminierung betroffene Bevölkerungsgruppe in Deutschland â könnte insoweit sowohl die AuĂenwahrnehmung der Polizei positiv beeinflussen als auch organisationsintern wirksam werden: durch die Einbringung neuer Perspektiven und Erfahrungen, die zu einem besseren VerstĂ€ndnis unterschiedlicher LebensrealitĂ€ten beitragen und eine diskriminierungssensiblere polizeiliche Praxis fördern können.
Die Erkenntnis, dass DiversitĂ€t und ReprĂ€sentanz einen Mehrwert fĂŒr die polizeiliche Arbeit bringen können, spiegelt sich bereits in polizeilichen NachwuchsgewinnungsmaĂnahmen wider: Die Polizei bemĂŒht sich zunehmend, die gesellschaftliche Vielfalt in ihren Reihen abzubilden. Beispielsweise wirbt die Kampagne 110 Prozent Berlin mit bewusst âvielfĂ€ltigerâ Bildsprache und Slogans wie âbunt, auch wenn alle die gleiche Farbe tragenâ.
FĂŒr die verfassungsrechtliche Bewertung von Kopftuchverbotsregelungen im Polizeidienst lĂ€sst sich festhalten: Das Argument staatlicher NeutralitĂ€t greift nicht durch, weil es an einem mit der Justiz vergleichbaren Zurechnungszusammenhang fehlt. Entsprechend ĂŒberzeugen auch ĂuĂerungen der Deutschen Polizeigewerkschaft nicht, wonach es mit ihr âkeine Polizistinnen mit Kopftuch im Dienst gebenâ werde, da die NeutralitĂ€tspflicht verlange, âReligion und Staat ganz streng auseinanderzuhaltenâ.
Gegen Kopftuchverbote im Polizeidienst streitet demgegenĂŒber nicht nur das Argument der FunktionsfĂ€higkeit â in die verfassungsrechtliche AbwĂ€gung einzustellen sind auch die Grundrechte der betroffenen Frauen, deren Religionsfreiheit entsprechende Verbote erheblich beschrĂ€nken und die zugleich schwerwiegende Benachteiligungen erfahren (die ich hier bereits nĂ€her beschrieben habe). Somit spricht alles dafĂŒr, dass pauschale Kopftuchverbote im Polizeidienst â ĂŒber den Bereich der Sicherheitskontrolle an FlughĂ€fen hinaus â verfassungsrechtlich nicht haltbar sind.
The post Auf Streife mit Kopftuch appeared first on Verfassungsblog.