Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
NĂ€chste Änderung →



||
Radio MĂŒnchen · Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt.
|
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
#Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Corona Transition

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}


Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}


|

Rubikon

XML

Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurĂŒck!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener Straße zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor 
 einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.“

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂŸe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge – entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€ĂŸig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€ĂŸigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂŸen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

Warum es jetzt Rubikon braucht!

Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» – das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen. 

Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. 

Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. 

Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. 

Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. 

Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten.

In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

Herzlich 

Ihr 

Dr. Philipp Gut 


Peter Mayer

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}


Doctors4CovidEthics

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}



NZZ

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


Cane

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


Verfassungsblog

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Gelbe Zuwendungsbriefe

Sie ist wieder da – oder war wohl nie weg –, die Diskussion um „was geht und was geht nicht“ in der Kulturförderung. Tricia Tuttle, die kĂŒnstlerische Leitung der Berlinale, scheint laut aktuellen Berichten vorlĂ€ufig davongekommen zu sein – betreutes Kuratieren. Ihr wĂ€ren beinahe Äußerungen einer ihrer unzĂ€hligen GĂ€ste auf der Preisverleihung zum VerhĂ€ngnis geworden. Man muss nicht teilen, was der syrisch-palĂ€stinensische Filmemacher Abdallah Alkhatib geĂ€ußert hat, man mag sich sogar angegriffen fĂŒhlen. Aber sollte man es von vornherein unterbinden? Die Debatte ist der Lackmustest fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Kultur und Politik: ob kĂŒnstlerische Freiheit oder autoritĂ€re Instrumentalisierung die öffentliche Kulturförderung bestimmt. Letzteres bedeutet den Ausschluss einzelner Meinungsstandpunkte, entweder durch zuwendungsrechtliche Vorgaben in der Haushaltsordnung, Auflagen in Förderbescheiden oder politischen Druck, Förderungen zu kĂŒrzen oder Personen zu ersetzen, um damit vorauseilenden Gehorsam einzufordern. Zuletzt erschienen zahlreiche ĂŒberzeugende Artikel zu Fördertheorie und Förderpraxis sowie den Extremismusklauseln, die sich zwar nicht mit der Kultur befassen, aber der Sache nach dasselbe gesellschaftspolitische Problem besprechen: nicht aushalten zu können, dass nicht alle meiner Meinung sind. Dabei ist gerade das eines der Wesensmerkmale der Demokratie und erst recht der Kultur und Kunst.

Es zieht kalt im öffentlichen Diskursraum

Antidiskriminierung, Antisemitismus, Verfassungstreue und vergleichbare Wertvorstellungen im Kontext der Leistungsverwaltung zu tragenden Maßgaben einer Auswahlentscheidung bzw. Auflage im ZuwendungsverhĂ€ltnis zu erheben, mag in vielen FĂ€llen ein nachvollziehbares Anliegen sein und auch von gut gemeinten Motiven getragen sein. Gut gemeint heißt aber nicht zwingend gut gemacht. Diese „Klauseln“ eint, dass sie unabhĂ€ngig von ihrer politischen Überzeugungskraft auf erhebliche rechtliche Bedenken stoßen. Soweit sie Standpunktdifferenzierungen vornehmen, die die Meinungsfreiheit einschrĂ€nken, ĂŒberschreiten sie zumeist verfassungsrechtliche Grenzen. Ganz zu schweigen von den „chilling effects“ durch vorauseilenden Gehorsam der Kulturschaffenden, die in der Folge einen weiten Bogen um betreffende Themen machen, was eine (möglicherweise nicht intendierte) Verengung des Diskurses nach sich zieht.

Eine weitere Perspektive verdeutlicht das Problem: FĂŒhrt man sich eine geeignete Verwaltungspraxis fĂŒr die Durchsetzung entsprechender Klauseln vor Augen, entpuppt sich diese als vielfach bezeichnete „GesinnungsprĂŒfung“ (z.B. hier und hier). FĂŒr diese ÜberprĂŒfung mĂŒsste die Verwaltung eine unbestimmte Anzahl von Äußerungen auf unterschiedlichen Plattformen zu einem Gesamtbild zusammentragen, das eine Prognosebewertung (!) durch den HoheitstrĂ€ger rechtfertigt. Um das zu vermeiden, war es viele Jahre demokratischer Konsens, dass der öffentliche Diskursraum, nicht der juristische, der richtige Ort war, um ĂŒber Verfehlungen zu urteilen – und es dabei zu belassen.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass im Moment der Empörung DebattenbeitrĂ€ge sich zunĂ€chst einmal offen fĂŒr Vermeidung, Regulierung, Verbot oder anderweitiges „Leise-stellen“ stark machen (viele auch nicht, wie der Deutsche Kulturrat, der Bundesverband Regie, die SPD oder die GrĂŒnen). Das ist auch nicht verboten oder dem Grunde nach verwerflich, verschiebt die Balance von kĂŒnstlerischer Freiheit und politischer Einflussnahme jedoch zugunsten letzterer. Denn die Forderung unterschĂ€tzt die Dynamik und Bedeutung der Diskussion, wie auch die neue Berichterstattung ĂŒber weitere politisch motivierte Einflussnahme im Kontext des Deutschen Buchhandlungspreises zeigt. Um die damit einhergehenden Sorgen anschaulich zu machen, haben Kulturschaffende in Workshops Szenarien erarbeitet, die einen Blick in die Glaskugel werfen. Das ThĂŒringen-Projekt hat es vorgemacht: Es kommt nicht auf die Wahrscheinlichkeit an, nur plausibel muss es sein. Im Folgenden ist genau die nun wieder aufflammende Diskussion einer Ausgrenzung von erlaubten – wenn auch hochgradig kontroversen – Standpunkten im Kontext der Kulturförderung nachvollziehbar.

Szenario: „Die Berliner Klausel“

Der Berliner Wahlkampf beginnt leise und routiniert. Parteien versprechen Ordnung, Zusammenhalt, eine gute Zukunft. Im FrĂŒhjahr 2026 kommt es zu einem Eklat auf einer öffentlich geförderten Kulturveranstaltung in Berlin (der Berlinale?). Ein Teilnehmer Ă€ußert sich nach einer verbreiteten Lesart antisemitisch. Die Distanzierungen erfolgen schnell, doch sie wirken defensiv. Boulevardmedien greifen den Vorfall auf und verknĂŒpfen ihn mit der Frage, warum solche Stimmen ĂŒberhaupt öffentliche Mittel erhalten. Hat man aus der Documenta nichts gelernt? Vertrautes Vokabular taucht wieder auf: wehrhafte Demokratie, klare Kante, öffentlich geförderte Kultur mĂŒsse dem Steuerzahler vermittelbar sein. Man behandelt Einzelereignisse nicht als Ausnahmen, sondern als Symptome eines strukturellen Problems, das der Kultur als Ganzer zugeschrieben wird.

Kurz darauf gibt es AnschlĂ€ge auf öffentliche Infrastruktur, die man der radikalen Linken zuschreibt. Es etabliert sich das Narrativ, es gebe eine neue RadikalitĂ€t, gespeist aus subkulturellen Milieus. Der linke Kulturbetrieb polarisiere, spalte und heize diese Entwicklung an. Der Berliner Wahlkampf verschĂ€rft sich. Reden warnen nun offen vor dem Import internationaler Konflikte und Terror ĂŒber die Kultur als Vehikel.

Mit zunehmender IntensitĂ€t des Wahlkampfs verdichten sich die Themen auf sicherheitspolitische Schwerpunkte. Talkshows laden vermehrt „Sicherheitsexperten“ ein, die vor einer diffusen linken Gefahr warnen. Sie sprechen ĂŒber internationale Konflikte, hybride Bedrohungen und Desinformation. Die Kultur wird dabei als „soft entry“ markiert, als Raum, in dem sich politische Haltungen unbemerkt verfestigen könnten. Erste GastbeitrĂ€ge sehen in öffentlicher Förderung ein wirksames Steuerungsinstrument, mit dem Risiken prĂ€ventiv eingedĂ€mmt werden könnten.

Hinter verschlossenen TĂŒren arbeitet wĂ€hrenddessen eine kleine Arbeitsgruppe im Finanzressort an einem konkreten Entwurf fĂŒr eine zuwendungsrechtliche „Klausel“ in der Landeshaushaltsordnung. Der Text bleibt unveröffentlicht. Er richtet sich nicht nur gegen Antisemitismus. FörderfĂ€hig soll nur sein, wer Projekte verfolgt, die nicht geeignet sind, die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefĂ€hrden. Parallel Ă€ußern sich vermeintliche Expert*innen zustimmend. Öffentlich geförderte Denkfabriken und Thinktanks publizieren Papiere, die die Klausel als sicherheitspolitische PrĂ€vention loben.

Je nĂ€her die Wahl rĂŒckt, desto sichtbarer werden die politischen Verschiebungen. Linke Lager zerstreiten sich, es entsteht erneut eine Koalition aus Konservativen und einer Partei der politischen Mitte. In den Koalitionsverhandlungen wird das Kulturressort neu zugeschnitten. Es arbeitet kĂŒnftig unter der Bezeichnung „BĂŒrgernĂ€he und Kulturpflege“. Man wolle Themen des Zusammenhalts in den Mittelpunkt stellen und die Sorgen der sozialen Gruppen ernstnehmen, die sich abgehĂ€ngt fĂŒhlen.

Kaum im Amt, bringt der neue Senat die „Berliner Klausel“ ein. Sie wird innerhalb kĂŒrzester Zeit verabschiedet. Kritik aus der Kulturszene und von Jurist*innen tut der Senat als Wahlkampfreflex ab. Noch wĂ€hrend eine ÜberprĂŒfung durch das Landesverfassungsgericht angestrengt wird, beginnen die Verwaltungen, die Klausel anzuwenden. Interne Anweisungen fordern eine großzĂŒgige Auslegung im Sinne der Zielsetzung.

Der Widerruf von Förderbescheiden bzw. RĂŒckforderungen auch fĂŒr die Vergangenheit wird angekĂŒndigt, wenngleich nicht vollzogen. KĂŒnstlerische Gruppen, die sich kritisch mit BĂŒndnispartnern der Bundesrepublik wie Israel oder den USA auseinandergesetzt haben, werden aufgefordert, Unterlagen fĂŒr eine ausfĂŒhrliche PrĂŒfung vorzulegen. Neue Projekte scheitern bereits in der Antragsphase, weil Mitglieder zuvor an Vorhaben beteiligt waren, die noch geprĂŒft werden; solange werden sie von Verfahren ausgeschlossen.

Öffentlich geförderte VerbĂ€nde veröffentlichen Positionspapiere, die den eingeschlagenen Kurs stĂŒtzen. Kritische Stimmen ziehen sich zurĂŒck. Die gerichtliche ÜberprĂŒfung zieht sich hin, wĂ€hrend sich die Verwaltungspraxis verfestigt. Die UnschĂ€rfe der Norm erweist sich als Anreiz, LoyalitĂ€tsbekenntnisse in FörderantrĂ€ge aufzunehmen. Als das Landesverfassungsgericht die konkrete gesetzliche Regelung fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt, hĂ€lt die Verwaltung sĂ€mtliche Auszahlungen vorlĂ€ufig zurĂŒck. Die ZahlungsfĂ€higkeit der Kulturinstitutionen gerĂ€t unter Druck. Es werden zunĂ€chst keine weiteren Fördermittel ausgeschrieben. Die Kulturschaffenden mĂŒssen ihre Arbeit in zahlreichen FĂ€llen einstellen.

Was als Schutz vor Antisemitismus begonnen hat, wird als Ordnungs- und Sicherheitspolitik fortgefĂŒhrt. Die Kultur in Berlin verĂ€ndert sich leise: weniger Risiko, weniger Reibung, weniger Konflikte. Unpolitisch solle öffentlich geförderte Kunst sein. Ein Jahr nach Beginn des Wahlkampfs ist die Berliner Klausel etabliert. Personen und Gruppen, die in ihren Anwendungsbereich fallen oder mit Betroffenen zusammengearbeitet haben, sind faktisch von der Kunstförderung in Berlin ausgeschlossen. KĂŒnstler*innen verlassen die Stadt.

Rechtsunsicherheit, Rechtsschutz, recht missverstanden

Was lĂ€sst sich außer der Illustration eines etwaigen Ablaufs fĂŒr die rechtliche Debatte mitnehmen? Im Szenario taucht der Versuch des Rechtsschutzes nur am Rande auf, doch warum so pessimistisch? Dazu sollte man sich Folgendes vergegenwĂ€rtigen: Leistungsverwaltung ist in weiten Teilen ein rechtsunsicherer Raum. Kulturförderung fußt dogmatisch nicht in der abwehrrechtlichen Dimension der Kunstfreiheit, sondern in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension. Ein Umstand, den die Kulturpolitik chronisch unterschĂ€tzt, wenn sie die Freiheit von Zensur preist. Aus der objektiven Dimension der Kunstfreiheit erwĂ€chst kein subjektives Leistungsrecht auf Kulturförderung (Dreier GG/Germelmann, Art. 5 Abs. 3 GG, 4. Aufl., 2024, Rn. 75). Der Staat kann, aber muss nicht fördern, so die ganz ĂŒberwiegende Auffassung. Lediglich der derivative Teilhabeanspruch auf gleichheitskonforme Ausgestaltung setzt dem breiten kulturpolitischen Ermessensspielraum Grenzen und sichert eine willkĂŒrfreie Entscheidung ab. Rechtsschutz können sich aber – davon zeugen die wenigen gerichtlichen Entscheidungen – die wenigsten KĂŒnstler*innen zeitlich und finanziell leisten. Abgesehen davon wĂ€re es zumeist „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Doch der wichtigere Faktor ist: Die Kunstszene ist von öffentlicher Förderung abhĂ€ngig, und das nicht erst seit gestern. Das ist zweifach problematisch. Kunstförderung ist keine „One-Shot“-Konstellation. KĂŒnstler*innen können nicht riskieren, dass die Kulturverwaltung, bei der sie ihren Antrag stellen, sie als „ProblembĂ€ren“ empfindet und sich daraus Nachteile fĂŒr die nĂ€chste Antragstellung ergeben. Zum anderen hĂ€ngen daran nicht nur soziale Schicksale, sondern es brĂ€chen auch Teile der (kritischen) kulturellen Infrastruktur zusammen. SpĂ€testens dann sind nicht nur ein paar KĂŒnstler*innen betroffen, sondern die Zivilgesellschaft als Ganzes.

Das Szenario als Wegweiser

Die traurige Ironie ist, dass das Szenario im Wesentlichen im Januar 2026 erarbeitet wurde und im Februar 2026 die RealitĂ€t nicht auf sich warten ließ: Ottilie Klein (CDU) verlangt eine verbindliche Antisemitismusklausel in der steuerfinanzierten Kulturförderung. Der Parteikollege GĂŒnter Krings (ĂŒbrigens auch sicherheitspolitischer Sprecher, welch Zufall) regt an, das BAMF möge auf eine Ausweisung des „Hassredners“ hinwirken. Das sind Stimmen aus dem Bundestag, nicht aus dem Abgeordnetenhaus. Doch wir sind schon mittendrin im Szenario. Skandalisierung wird im Zweifelsfall von rechts erzeugt und die Union springt ĂŒber das Stöckchen. So planen es jedenfalls die Vordenker der Neuen Rechten, die ganz ausdrĂŒcklich die Kultur als „Kampffeld“ fĂŒr ihre politischen Ambitionen ausgemacht haben (klug analysiert von Busch/Hoffmann/Kempke). Sie wollen bei diesen Themen in der öffentlichen Wahrnehmung mit Konservativen unverwechselbar werden, um sich strategisch selbst zu verharmlosen.

Den zahlreichen Verweisen auf die „Steuerfinanzierung“ der Kulturinstitutionen (gerne auch als vermeintliches „NeutralitĂ€tsgebot“ verklĂ€rt) und dem damit verbundenen Anspruch, doch bitte nicht unangenehm aufzufallen, liegt das Narrativ von Leistung und Gegenleistung zugrunde, denn „man wird fĂŒr das ganze Geld doch nochmal erwarten dĂŒrfen, dass
“. Eine Zuwendung an die Zivilgesellschaft ist aber keine (vergaberechtliche) Bestellung einer ausschließlich tourismus- und reprĂ€sentationsfördernden Deutschland-Inszenierung. Das ist nicht Ziel und Wesen der Kulturförderung, auch angesichts der betreffenden Bundeskompetenz nicht. Kultur ist Daseinsvorsorge und keine Essenslieferung, wenn der Entertainmentmagen knurrt. Die Entscheidung „freiheitliche Kultur oder politische Einflussnahme“ muss insofern zugunsten der Kultur ausfallen. Bis heute gilt die Berlinale als das politischste aller großen Filmfestivals – sagt die Berlinale.

Liegt Ankara in Sachsen-Anhalt?

„Gelbe Briefe“ – Gewinner des goldenen BĂ€ren – spielt in der TĂŒrkei, wurde aber in Hamburg und Berlin gedreht (İlker Çatak: „Wir wollten zeigen, dass das, was in der TĂŒrkei passiert, auch hier stattgefunden hat und – wenn wir nicht aufpassen – wieder passieren kann.“). Der Ort, an dem die Politik KĂŒnstler*innen mit Schreiben in gelben UmschlĂ€gen aus dem öffentlichen Kulturleben drĂ€ngt, könnte zeitnah auch Sachsen-Anhalt sein. Dort beabsichtigt die AfD, „Patriotismus“ anstelle „antideutscher Kunst“ zu fördern. Auf diese Weise wird eine inhaltliche Voraussetzung bereits zur Maßgabe der Auswahlentscheidung, anstatt sie „erst“ durch den (gelben) Zuwendungsbescheid in das ZuwendungsverhĂ€ltnis einzubringen. RechtmĂ€ĂŸig? Nein. Das Problem der wenig klagegeneigten KĂŒnstler*innen besteht jedoch auch hier. Zudem muss man sich fragen, ob eine Kulturverwaltung unter AfD-FĂŒhrung sich von einem Verwaltungsgericht tatsĂ€chlich von ihrem Weg abbringen ließe oder nicht dasselbe Anliegen unter fortwĂ€hrend wechselnden DeckmĂ€nteln durchzusetzen versucht. Wichtige Arbeit leistet der Verein fĂŒr „Verwaltung fĂŒr Demokratie“, der Verwaltungsmitarbeitende auf Situationen (rechtswidriger) politischer Vorgaben vorzubereiten versucht. Der Spannungsbogen in Sachsen-Anhalt könnte ein Ă€hnlicher sein, wie im Szenario dargestellt, wĂŒrde nur mutmaßlich noch schneller und unverhohlener vonstattengehen. Obsiegt die politische Einflussnahme gegenĂŒber freiheitlicher Kultur, verlieren KĂŒnstler*innen den Zugang zu Förderung, die Verwaltung hĂ€lt Fördermittel zurĂŒck, die Kultur trocknet aus. Wo Förderung vorhanden ist, muss politisch angepasst gearbeitet werden. Wenn kĂŒnstlerische Leitungen aufbegehren, tauscht die Politik sie aus.

Es bleibt zu hoffen, dass die gelben Briefe auf der Kinoleinwand der diesjĂ€hrigen Berlinale im öffentlichen Diskursraum bleiben und mit ihr die Auseinandersetzung darĂŒber, welche Meinung zu beklatschen und welche Meinung zu verurteilen ist. Die Kultur kann das aushalten. Die Politik auch?

The post Gelbe Zuwendungsbriefe appeared first on Verfassungsblog.

RepressionswÀsche

Zwei Pioniere standen sich kĂŒrzlich im Landgericht Göttingen gegenĂŒber – die Sparkasse Göttingen, welche im Jahr 1801 als erstes kommunales Kreditinstitut ihre Arbeit aufnahm; und die Rote Hilfe – Deutschlands Ă€lteste Gefangenenhilfeorganisation mit Wurzeln in der Weimarer Republik. Erstere kĂŒndigte letzterer kurz vor dem Jahreswechsel den Girovertrag. Diese ersuchte hiergegen Eilrechtsschutz – und hatte Erfolg. Das Landgericht gab der Sparkasse auf, das Konto der Roten Hilfe einstweilen weiterzufĂŒhren – ein sachlicher Grund, der zur KĂŒndigung berechtigen wĂŒrde, liege nicht vor (LG Göttingen, Urteil vom 16.01.2026 – 4 O 396/2, BeckRS 2026, 1517).

Der Fall zeigt, welche Gefahren das GeldwĂ€scherecht fĂŒr gesellschaftliche FreiheitsrĂ€ume birgt, indem es politische Wertungen verdeckt und in Form wirtschaftlicher RationalitĂ€t ins Recht speist. Auch wenn das LG die Praxis der Sparkasse vorerst unterbunden hat, ĂŒberzeugt die Entscheidung nicht: Sie dringt gerade nicht auf die politische Ebene vor, sondern bleibt der wirtschaftlichen Logik verhaftet.

LG Göttingen: Daseinsvorsorge > Effizienz

Die grundrechtsgebundenen Sparkassen ĂŒbernehmen eine zentrale Rolle im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge. Entsprechend dĂŒrfen sie ihr GeschĂ€ft nicht wie eine Privatbank nur auf Gewinnerwirtschaftung ausrichten, sondern mĂŒssen auch das Gemeinwohl beachten. Das LG nĂ€hert sich dann auch der Lösung des Falls, indem es diese gemeinwohlorientierte Rolle betont. Laut § 4 des NiedersĂ€chsischen Sparkassengesetzes haben Sparkassen die Aufgabe, „die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der FlĂ€che sicherzustellen“. Diese Gemeinwohlorientierung der Sparkassen (vgl. auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) setzt jedoch voraus, dass eine Allgemeinheit, deren Wohl gefördert werden kann, ĂŒberhaupt besteht. Ob die Rote Hilfe zu dieser Allgemeinheit gehört, war vom Landgericht Göttingen zu entscheiden.

Eben weil Sparkassen grundrechtsgebunden sind, dĂŒrfen sie in stĂ€ndiger Rechtsprechung KontofĂŒhrungsvertrĂ€ge nicht willkĂŒrlich, sondern nur aus „sachlichem Grund“ kĂŒndigen.

Die Sparkasse trug dahingehend vor, es bestĂŒnden Hinweise auf eine Verbindung zwischen der Roten Hilfe und der sog. Antifa Ost – wohl weil die Rote Hilfe der „Antifa Ost“ zum Zwecke der Strafverteidigung Spenden zukommen ließ. Die US-Regierung hatte die „Antifa Ost“ im November 2025 als „Transnational Terrorist Group“ designiert. Dies habe laut Sparkasse zwei Konsequenzen:

  • Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse Zugang zu ihrer US-amerikanischen Korrespondenzbank und mithin zum Dollar-Markt verliere.
  • Die Verbindung der Roten Hilfe zur „Antifa Ost“ begrĂŒnde verstĂ€rkte geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 2 GwG und diese wiederum einen erhöhten Verwaltungsaufwand.

Ersteres ließ das LG nicht gelten, da Sanktionen eines Drittstaats keine Auswirkung auf die Bewertung der Rechtslage in Deutschland haben könnten und wirtschaftliche Konsequenzen nicht hinreichend dargelegt worden seien, jedenfalls aber zu dulden wĂ€ren.

Auch der erhöhte Compliance-Aufwand stelle, trotz entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung, keinen Sachgrund dar, weil die Sparkassen ihrem Versorgungsauftrag innerhalb des wie auch immer beschaffenen gesetzlichen Rahmens nachkommen mĂŒssten und entsprechende Compliance-Kosten eine notwendige Folge dieses Rechtsrahmens seien. Solange die Sorgfaltspflichten noch irgendwie erfĂŒllt werden könnten und eine KĂŒndigung nach §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG daher nicht zwingend sei, könne sich die Sparkasse nicht auf die Anforderungen des GwG als sachlichen Grund berufen.

It’s politics, stupid!

Über die Überzeugungskraft dieses BegrĂŒndungswegs lĂ€sst sich sicherlich streiten. So sticht die Gelassenheit, mit der das LG die Sorge vor dem Ausschluss vom Dollar-Markt beiseite schiebt, ins Auge. Dies wurde in der Vergangenheit schon anders entschieden. Auch die Betrachtung des GwG lĂ€sst PrĂ€zision vermissen. Insbesondere der Hinweis, jedwede Kosten seien im Versorgungsauftrag bereits eingepreist, ĂŒberzeugt nicht. Es sind problemlos Konstellationen denkbar, in denen diese Position unhaltbar wird – das in den Alpen gebaute KI-Rechenzentrum soll nicht ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit einen Netzanschluss verlangen können und Krankenkassen mĂŒssen keine Faceliftings bezahlen. Auch an anderen Stellen, beispielsweise in § 36 Abs. 1 S. 4 EnWG, wird eine öffentlich-rechtliche Versorgungspflicht unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Dies muss dann in einer AbwĂ€gung mit den Interessen der betroffenen Partei berĂŒcksichtigt werden. Ähnliches gilt fĂŒr das GeldwĂ€scherecht: Nach den §§ 15 Abs. 9, 10 Abs. 9 GwG darf ein Geldinstitut einen Vertrag nicht erst dann kĂŒndigen, wenn es die Sorgfaltspflichten gar nicht erfĂŒllen kann, sondern schon dann, wenn es nicht in der Lage ist, die Pflichten mit einem Aufwand zu erfĂŒllen, der in einem angemessenen VerhĂ€ltnis zur Art und GrĂ¶ĂŸe des Instituts steht.1) Auch hier ist also eine InteressenabwĂ€gung vorzunehmen (BR-Drs. 182/17, S. 134). Bei all dem handelt es sich aber um Spitzfindigkeiten, die im einstweiligen VerfĂŒgungsverfahren eine untergeordnete Rolle spielen.

Noch schwerer wiegt jedoch, dass das Gericht den Sachverhalt ĂŒberwiegend so gewĂŒrdigt hat, als handle es sich um einen Fall des economic debankings – einer KontokĂŒndigung aus wirtschaftlichen statt aus politischen Motiven.

Nur auf den ersten Blick erscheint das folgerichtig, spielt die politische Ausrichtung des Kunden (bzw. seiner GeschĂ€ftspartner), anders als in frĂŒheren Debanking-Verfahren, in der Argumentation der Sparkasse nur am Rand eine Bedeutung. Vielmehr wird eine wirtschaftlich motivierte BegrĂŒndung vorgetragen (Verwaltungsaufwand, Marktzugang, Imageschaden). Den AnknĂŒpfungspunkt dieser wirtschaftlichen Folgen stellen wiederum andere Rechtskörper dar, die die „Drecksarbeit“ ĂŒbernehmen, politische Bewertungen in rechtliche Folgen zu ĂŒbersetzen – insbesondere das GeldwĂ€scherecht. Diese Materie fungiert als Transmissionsriemen, welcher die eigentlich relevante EinschĂ€tzung – die „Antifa Ost“ sei eine Terrororganisation – depolitisiert und in anderem Gewand, hier wirtschaftlicher Natur, erscheinen lĂ€sst.

Von dieser Finte darf man sich jedoch nicht beeindrucken lassen. Stattdessen muss auch in diesem Fall die Rechtsprechung zum political debanking der Dreh- und Angelpunkt sein. Eine auf politische GrĂŒnde gestĂŒtzte KontokĂŒndigung einer Partei oder eines Vereins ist in stĂ€ndiger Rechtsprechung unzulĂ€ssig, da es den jeweiligen Verbotsverfahren vorbehalten ist, in expliziter Auseinandersetzung mit der TĂ€tigkeit der Organisation und nur unter strengen Voraussetzungen zum Ergebnis zu kommen, dass die Organisation nicht mit der Rechtsordnung vereinbar ist.

Das Gleiche muss gelten, wenn die politische BetĂ€tigung der Grund fĂŒr wirtschaftliche Folgen ist, mit denen wiederum die KontokĂŒndigung gerechtfertigt wird. Beruht also etwa der Aufwand, der durch geldwĂ€scherechtliche Sorgfaltspflichten entsteht, auf einem Grund, der fĂŒr sich genommen die KĂŒndigung nicht rechtfertigen wĂŒrde, so kann er das auch ĂŒber die HintertĂŒr des GeldwĂ€scherechts nicht tun. Eben aus diesem Grund war die KontokĂŒndigung der Sparkasse unzulĂ€ssig. Nicht die Daseinsvorsorge, sondern der Liberalismus trumpft die Effizienz.

RepressionswÀsche

Die RationalitĂ€t des GeldwĂ€scherechts verdeckt – so meine vorangestellte These – die dahinterstehenden politischen Wertungen und verschiebt den Diskurs ĂŒber sie in eine dafĂŒr ungeeignete Arena. Das verdeutlichen etwa die in bester Law & Economics Manier vorgetragenen Argumente fĂŒr das debanking vor dem U.S.-Kongress:

„Attempts to hamper the Justice Department’s enforcement of anti-money laundering laws are effectively a subsidy to high-risk businesses. When banks are not required to fulfil their anti-money laundering obligations, it enables risky merchants to avoid paying for the higher compliance costs they impose on banks.“

Wie genau vollzieht aber das GeldwĂ€scherecht diesen Übergang vom politischen ins wirtschaftliche? Aus der Rechtsprechung zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte wissen wir, dass unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln Einfallstore fĂŒr NormativitĂ€t sind. So gestaltet sich das auch im GwG, das vom „risikobasierten“ Ansatz geprĂ€gt ist (§ 3a GwG). GeldwĂ€scheprĂ€vention kann nicht in der FlĂ€che gewĂ€hrleistet werden. Stattdessen sollen die vom GwG verpflichteten Institute ihre Anstrengungen auf bestimmte, eben besonders risikobehaftete, Bereiche und GeschĂ€ftspartner fokussieren. Genau in diesen Beurteilungsspielraum greifen Behörden ein: Sie steuern die GeldwĂ€sche-Compliance der Institute mit Risikoanalysen und Anwendungshinweisen, die diese berĂŒcksichtigen mĂŒssen (§§ 5 Abs. 1 S. 2, 3a Abs. 2 GwG).

In diesen Publikationen taucht an vielen Stellen der Verweis auf „extremistische“ Einstellungen auf. Die Behörden raten dabei aktiv dazu, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden – deren Aufgabe gerade nicht darin besteht, Straftaten aufzudecken oder zu verhindern (§ 3 BVerfSchG) – einzubeziehen. Die Financial Intelligence Unit des Zolls ist sogar der Ansicht, Anhaltspunkte, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erzeugen sollten, umfassten folgende FĂ€lle:

„Die Kundin bzw. der Kunde trĂ€gt szenetypische Kleidung ggf. bestĂŒckt mit einschlĂ€gig bekannten Symbolen.

Die Kundin bzw. der Kunde Ă€ußert Kritik an der Regierung, an aktuellen staatlichen oder polizeilichen Maßnahmen.

Die Kundin bzw. der Kunde achtet auf die strenge Einhaltung religiöser Vorschriften.“

Orthodoxe Juden, die GrĂŒnen in der Opposition, ich mit schwarzer North-Face-Jacke an einem Berliner Regentag – wir alle stellen ein erhöhtes GeldwĂ€scherisiko dar, wenn es nach der FIU geht. Es ist unschwer erkennbar, wie problematisch diese Stilisierung ist und wie schnell sie dazu fĂŒhren kann, dass eben der Fall eintritt, der – wohl gemerkt nach einem dahingehenden Hinweis der BaFin (siehe Rn. 16 bei BeckRS 2026, 1517) – dem LG Göttingen vorlag.

Repression explizit machen!

Wenn der Staat politische HandlungsrĂ€ume absteckt, muss das bei Tageslicht geschehen und im Rahmen dogmatischer Kontexte, die es möglich machen, die eigentlich zur Debatte stehenden Rechtsfragen zu artikulieren. Genau das bietet das GeldwĂ€scherecht nicht. Aus diesem Grund sollte es frei von politischen Wertungen bleiben. Das wird besonders an der zeitgleich erklĂ€rten (und inzwischen wieder zurĂŒckgenommenen) KĂŒndigung der nicht grundrechtsgebundenen GLS-Bank gegenĂŒber der Roten Hilfe deutlich. Rechtlich kann gegen eine solche KĂŒndigung kaum vorgegangen werden. Das GeldwĂ€scherecht schrĂ€nkt hierdurch FreiheitsrĂ€ume ein, ohne Betroffenen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes zu bieten.

References[+]

References
↑1 Generalanwalt vor dem EuGH, Schlussantrag v. 4.9.2025 – C-81/24, BeckRS 2025, 22928, Rn. 48 ff.

The post RepressionswÀsche appeared first on Verfassungsblog.

Parliamentary Immunity as a Privilege

On 5 February 2026, the Court of Justice (CJEU) delivered its judgment in Case C-572/23 P, setting aside the General Court’s (GC) ruling in Case T-272/21 and annulling the European Parliament’s (EP) decisions of 9 March 2021 waiving the parliamentary immunity of Carles Puigdemont (P9_TA(2021)0059), Antoni Comín (P9_TA(2021)0060) and Clara Ponsatí (P9_TA(2021)0061). By contrast, Advocate General Szpunar (AG) had proposed to uphold the GC’s judgment and the EP’s decisions (Opinion of 4 September 2025).

The judgment marks yet another striking chapter in the long-running Catalan litigation before the EU courts. Following the CJEU’s expansive interpretation of the scope of parliamentary immunity in Junqueras Vies (C-502/19) – which effectively recast an institutional guarantee as a strategically deployable privilege – the CJEU has now imposed an exacting standard of impartiality on the EP’s waiver procedure. In particular, the CJEU requires the rapporteur of the committee responsible for the reasoned proposal to be insulated from even indirect political links with the party that instigated the underlying criminal proceedings, treating such attenuated proximity as capable of vitiating the entire waiver procedure under Article 41 of the EU Charter.

Although the judgment strengthens procedural safeguards, it also risks rendering the waiver procedure structurally fragile and chronically litigated, given the pluralistic and inherently political composition of the EP. The combined effect of an expansive conception of immunity and a maximalist understanding of impartiality tilts the balance toward institutional protection, thereby reinforcing the perception of immunity as a personal privilege rather than a functional safeguard.

From referendum to Luxembourg

The appellants were prominent members of the Catalan government at the time of the unconstitutional “self-determination referendum” held on 1 October 2017. Following the referendum, the Spanish Public Prosecutor’s Office, the State Attorney’s Office and the political party VOX initiated criminal proceedings against them for insurgency, sedition and misuse of public funds.

On 26 May 2019 – long after the initiation of the criminal proceedings – the appellants stood for the first time as candidates in the EP elections and were elected.

On 19 December 2019, the CJEU delivered its judgment in Junqueras Vies. The CJEU held that a candidate acquires the status of Member of the European Parliament (MEP), and thus immunity, from the moment and by the sole virtue of being elected (temporal and personal scope). The CJEU clarified that the acquisition of MEP status cannot be made conditional upon additional national requirements (such as the oath to respect the Spanish Constitution under Article 224(2) of the Spanish Electoral Law), relying on a combined reading of Articles 2, 10(1) and 14(3) of the TEU. More controversially, the CJEU interpreted Article 9 of Protocol No 7 and Article 343 of the TFEU as conferring immunity even where criminal proceedings had been initiated long before the EP elections (objective scope). This interpretation significantly expanded the objective scope of parliamentary immunity by extending protection even to instances where the absence of fumus persecutionis was objectively ascertainable. As previously argued, this effectively transformed immunity from a functional guarantee of parliamentary independence into a personal privilege susceptible to abuse (see D. Pérez de Lamo; see also Article 5(2) of the EP Rules of Procedure (EPRP) and Notice 11/2019, paras 1-5 and 43).

On 13 January 2020, following Junqueras Vies, the EP took note of the election of Mr. Puigdemont and Mr. Comín as MEPs with effect from 2 July 2019. Ms Ponsatí acquired MEP status on 1 February 2020, following the UK’s withdrawal from the EU. The Spanish Supreme Court subsequently requested the EP to waive their immunity. On 9 March 2021, the EP granted the requests.

The appellants challenged the EP decisions. On 5 July 2023, the GC dismissed the appellants’ actions in their entirety. The appellants appealed before the CJEU.

Is the waiver a legal or a political measure?

As a preliminary matter, the CJEU addressed the nature of the EP’s waiver decisions. The GC held that the EP “has a broad discretion [
] owing to the political nature” of the waiver decision (paras 112, 225 and 242). At the same time, the GC recognised that the decision is reviewable and capable of altering the legal situation of the MEP concerned and must comply with Article 41 of the EU Charter (paras 116, 225-226). The AG endorsed that approach (paras. 43-45).

However, the CJEU quashed that characterisation of the waiver, holding that “[a]lthough that procedure is conducted by politicians, [
] the decision by which the Parliament decides to waive the immunity are not political in nature [
] but legal” (para 80).

At first glance, the divergence appears puzzling, given that both courts accepted judicial review and the need to comply with Article 41 of the EU Charter (CJEU, paras 79-80). The real divergence seems to lie in the standard of impartiality. Both the GC and the AG acknowledged that the EP and its Members are “not, by definition, politically neutral”, thereby contextualising impartiality within a political institution (GC, para 226; AG, paras 52-54). However, the CJEU rejected that contextualisation. By emphasising the legal nature of the waiver decision, the CJEU imposed a strict standard of objective impartiality detached from the EP’s political composition. That cleavage shapes the remainder of the judgment.

The rapporteur’s political affiliation

The first contested element concerned the fact that the rapporteur of the Committee on Legal Affairs (JURI) belonged to the same political group of the EP as Members of VOX, the Spanish party that – alongside the Public Prosecutor’s Office and the State Attorney’s Office – had instigated the underlying criminal proceedings. Under Rule 9 of the EPRP and Notice 11/2019, the rapporteur coordinates the JURI committee and prepares a draft report; the JURI committee adopts a reasoned proposal; and finally, the EP decides in plenary.

The GC found no infringement of Article 41(2) of the EU Charter (duty of impartiality). The GC stressed that the rapporteur acts in a committee whose composition reflects the political balance of the EP (para 243); and that political affinity cannot automatically be attributed to all MEPs of a political group (para 246). The AG similarly underlined that the waiver procedure inherently involves MEPs that oppose the political views of the appellants (para 52).

The CJEU reached the opposite conclusion. It relied decisively on point 8 of Notice 11/2019, which provides that “the rapporteur may not be a member of the same group [
] as the Member whose immunity is under discussion” (paras 97, 98, 104, 105). Accepting the appellants’ interpretation, the CJEU extended this exclusion to cover membership in the same group as the party that initiated the criminal proceedings. Since the EP had adopted that standard internally, Article 41(1) of the EU Charter required its “consistent application” (para 98). The CJEU thus concluded that the rapporteur “does not offer sufficient guarantees to exclude any legitimate doubt [
] as to possible bias” (paras 104-106).

In my view, the CJEU’s reasoning is open to criticism.

First, Notice 11/2019 is an internal guideline that does not create enforceable rights for individuals (GC, para 237 and the case law cited). The CJEU itself previously characterised Notice 11/2003 on the waiver of immunity as “non-binding” (AG, para 49 and Troszczynski v EP, C-12/19 P, paras 25 and 44). In addition, the Notice is issued by the JURI committee; it is not act of the EP as such. By using point 8 of Notice 11/2019 as a benchmark of objective impartiality, the CJEU effectively transformed an internal guideline of the JURI committee into a binding standard governing the entire EP.

Second, if MEPs who are politically opposed to the MEP concerned are not disqualified from voting in plenary whether to grant the waiver, a fortiori such political opposition cannot justify the exclusion at the preparatory stage of the JURI committee’s reasoned proposal (see also AG, para 54).

Third, it is the JURI committee that adopts the reasoned proposal and the EP that ultimately decides on the waiver – not the rapporteur acting alone. The CJEU does not explain why the rapporteur should be regarded as playing a decisive role in a procedure that, at every stage, requires a majority within a collegiate body whose members enjoy equal voting rights. As both the GC and the AG observed, given the pluralistic and political composition of the JURI committee and of the EP itself, it is inevitable that some MEPs involved in the waiver process will oppose the appellants’ political views or even support the criminal proceedings.

Fourth, the extension of the ideology from one national party (VOX) to the entire European and Conservatives and Reformists (ECR) political group is tenuous (see also AG, para 74). During the 9th parliamentary term, VOX represented only a small fraction of both the ECR group and the EP. Namely, at the time of the voting (post-Brexit EP composition), VOX represented c. 6% of its ECR Group, which in turn accounted for c. 9% in the EP. Moreover, political groups in the EP are heterogeneous coalitions. Notably, VOX’s departure from the ECR in July 2024 to join the Patriots for Europe indicates that their views were not representative.

In sum, the CJEU conflates political proximity with objective bias.

The “Catalonia is Spain” event

The second contested element concerned an event organised by the rapporteur in March 2019 entitled “Catalonia is Spain”, during which the Secretary-General of VOX concluded with the words: “Long live Spain, long live Europe and lock up Puigdemont”.

The GC found no evidence of bias. In particular, the GC held that the rapporteur did not express his views orally (para 250); other MEPs were present (para 250); and the rapporteur’s opposition to the appellants’ political ideas, shown by the organisation of the event, differs from the legal assessment of the waiver procedure and support for the criminal proceedings (GC, para 251; AG, para 78).

Again, the CJEU disagreed with the GC and the AG. It held that these facts “could be perceived as reflecting bias” (para. 112). Particularly, the CJEU held that the rapporteur’s organisation of the event, in a context where VOX had already instigated the proceedings, could indicate support for the criminal prosecution (para 114). The CJEU therefore found an error in the “legal classification of the facts” (para. 115).

In my view, the CJEU’s reasoning amounts less to correcting a legal classification than to reassessing the factual context of the conference and drawing different inferences. Moreover, organising a politically charged event expressing opposition to secessionist ideas does not automatically imply support for specific criminal charges. As the GC and the AG had pointed out, the presence of other MEPs and the rapporteur’s silence during the event further weakens the inference of bias.

Impartiality uncompromised

Taken together, the CJEU’s findings establish a high standard of objective impartiality.

The CJEU further held that the duty of impartiality constitutes an essential procedural requirement whose infringement entails the annulment of the EP’s decisions (para. 132). Yet that formal logic sits uneasily with the concrete circumstances of this case. The criminal proceedings were initiated in October 2017, well before the appellants stood as candidates in May 2019 and before their election took effect on 2 July 2019 and 1 February 2020, respectively. It is therefore objectively impossible to contend that those proceedings were initiated with a view to interfering with their future, and at that stage purely hypothetical, functions as MEPs. Clearly there could not be fumus persecutionis. The reasoned proposal of the JURI committee and the EP’s decisions expressly relied on that very consideration.

Although the CJEU reiterates that immunity is an institutional guarantee (paras 76-77), the combined effect of Junqueras Vies’ expansive objective scope and a maximalist conception of impartiality reinforce the perception of immunity as a personal privilege.

Procedural rigour and structural tension

The immediate consequence is clear: the EP must restart the waiver procedure, this time ensuring compliance with the CJEU’s stringent impartiality standard. Structurally, however, the problem persists. The EP is a plural and political body. Its committees and plenary inevitably include MEPs who oppose the political views of those concerned and who may even support criminal proceedings against them. All MEPs participate on an equal footing.

If objective impartiality requires insulation from political proximity, the procedure to waive the immunity risks becoming procedurally fragile and chronically litigated.

A saga prolonged

The duration of the proceedings is remarkable. From the Supreme Court’s request in January 2020 to the CJEU’s judgment in February 2026, six years have elapsed. The appeal alone lasted approximately two and a half years, although the CJEU ultimately resolved the case on a single procedural issue. If a similar timeframe follows, the process could extend for another six years. What seemed to be the closing chapter of the Catalan litigation before the EU courts now appears far from concluded.

As time passes, the structural fragilities of Junqueras Vies become increasingly apparent. The criminal proceedings that initiated in 2017 could not plausibly have intended to interfere with parliamentary functions in 2019, still less with a second mandate beginning in 2024 – and a fortiori not with a potential mandate in 2029, should re-election occur. The further the electoral horizon recedes, the more difficult it becomes to reconcile the broad objective scope of MEP immunity with its functional rationale.

Meanwhile, the broader Catalan litigation continues, including high-profile pending cases concerning the compatibility of certain provisions of the Spanish Amnesty Law with EU law (SCC, C-523/24, and ACVOT, C-666/24; see further D. Pérez de Lamo).

Conclusion: a landmark and a warning

The Catalan litigation has once again produced a striking judgment. The CJEU has strengthened procedural guarantees in EP proceedings. That clarification is constitutionally significant. Yet by combining an expansive understanding of MEP immunity with an uncompromising conception of impartiality, the CJEU destabilises the balance between the EP’s independence and the accountability of its Members. In doing so, the CJEU also renders the waiver procedure fragile and prone to recurrent litigation.

If parliamentary immunity is to remain an institutional guarantee rather than evolve into an instrument of delay, the balance between protection and accountability will require careful recalibration in future cases.

 

Disclaimer: The views expressed are my own and do not reflect the views of my employer.

The post Parliamentary Immunity as a Privilege appeared first on Verfassungsblog.