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Radio MĂŒnchen · Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt.
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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
#Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)

Corona Transition

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Peter Mayer

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Doctors4CovidEthics

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Cane

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Die Haber’schen Chiffren

Mit der Kontroverse um die Streichung dreier Buchhandlungen von der Nominierungsliste fĂŒr den Deutschen Buchhandelspreis ist das sogenannte Haber-Verfahren in den Fokus der öffentlichen Debatte geraten. Kulturstaatsminister Wolfgang Weimer hatte das in Fachkreisen schon lĂ€nger kritisierte Verfahren angefĂŒhrt, um seine Entscheidung zu rechtfertigen, die vermeintlich linksextremen Buchhandlungen nicht auszuzeichnen. Im gleichen Zuge bezeichnete Weimer die Betreiberinnen einer der betroffenen Buchhandlungen als „politische Extremisten“.

Damit bestĂ€tigte er eine Sorge, die das Haber-Verfahren schon lange begleitet und wegen seiner Ausgestaltung auch begleiten muss: Die anfragenden Ministerien legen die in ihrem Inhalt bewusst dĂŒnn gehaltene Minimalauskunft des Bundesamts fĂŒr Verfassungsschutz (BfV), dass „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen“, pauschal als Extremismusverdacht und belastbaren Grund aus, um den Betroffenen staatliche Förderungen zu verweigern.

Mit seiner Entscheidung vom 30. April 2026 (6 L 229/26) hat das Verwaltungsgericht Berlin Kulturstaatsminister Weimer die Bezeichnung der Betreiberinnen als Extremistinnen nun vorlĂ€ufig untersagt. Weimer habe die Grenzen amtlicher Äußerungsbefugnis ĂŒberschritten, da er keine belastbare Tatsachengrundlage fĂŒr seinen Extremismusvorwurf dargelegt habe. Auch die Auskunft des BfV reiche fĂŒr eine solche Bezeichnung nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hatte zwar weder darĂŒber zu entscheiden, ob Weimer die Buchhandlungen von der Nominierungsliste streichen durfte, noch ĂŒber das Haber-Verfahren an sich. Die AusfĂŒhrungen der 6. Kammer vermitteln aber einen Eindruck davon, dass es um die rechtliche TragfĂ€higkeit der im Haber-Verfahren erteilten Auskunft und die RechtmĂ€ĂŸigkeit von darauf gestĂŒtzten grundrechtsrelevanten Entscheidungen schlecht bestellt ist.

Idee des Haber-Verfahrens

Der Grundgedanke hinter dem Haber-Verfahren ist einleuchtend: Der Staat soll keine extremistischen Projekte fördern und muss dem Missbrauch von Fördergeldern oder anderen BegĂŒnstigungen entgegenwirken. Es wĂ€re in der Tat widersinnig, im Rahmen der Demokratieförderung demokratiefeindliche Projekte zu unterstĂŒtzen. Die Bundesregierung beziehungsweise die Bundesministerien haben also ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wem sie Preisgelder zukommen lassen oder wem sie im Rahmen staatlich geförderter Veranstaltungen eine BĂŒhne bieten. Nicht alle insoweit förderunwĂŒrdigen Personen oder Organisationen sind aber öffentlich als solche bekannt.

Daher hat sich das Haber-Verfahren etabliert, mit dem einzelne Ministerien auf Erkenntnisse des Bundesamts fĂŒr Verfassungsschutz zurĂŒckgreifen können, ohne im Einzelnen ĂŒber den Inhalt dieser Erkenntnisse informiert zu werden. Der Ablauf lĂ€sst sich so skizzieren: Haben die Entscheider in den Ministerien nach eigenen Recherchen in öffentlich zugĂ€nglichen Quellen, insbesondere in den Verfassungsschutzberichten, weiterhin Zweifel daran, ob Personen oder Organisationen förderwĂŒrdig sind, können sie das BfV anfragen. Dabei wird lediglich um Information gebeten, ob in Bezug auf die betreffende Person, Organisation oder Veranstaltung „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorliegen. Der Verfassungsschutz meldet dann lediglich, ob solche Erkenntnisse vorliegen oder nicht – die Erkenntnisse selbst ĂŒbermittelt er aber nicht.

Bei Bedarf können die Entscheider in den Ministerien eine zweite Anfrage stellen, in der sie dann Details zu den „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ anfragen. Die Grundidee des Haber-Verfahrens ist aber, dass bereits die erste Mitteilung – also ob “verfassungsschutzrelevante“ Erkenntnisse ĂŒberhaupt vorliegen – regelmĂ€ĂŸig ausreichen soll, um „sachgerecht“ ĂŒber die Förderung zu entscheiden. Datenschutz sowie der Schutz „nachrichtendienstlicher ZugĂ€nge“ geböten, den Inhalt der „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ grundsĂ€tzlich zurĂŒckzuhalten.

Zweifel an der Rechtsgrundlage im BVerfSchG

Die Kritik richtet sich zum einen gegen die 2023 neu gefasste Rechtsgrundlage des Haber-Verfahrens in § 20 Abs. 2 BVerfSchG. Dieser bestimmt, dass inlĂ€ndischen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit begĂŒnstigenden Maßnahmen persönliche Daten ĂŒbermittelt werden dĂŒrfen.

Auch wenn § 20 Abs. 2 BVerfSchG gerade mit Blick auf das Haber-Verfahren entworfen worden sein dĂŒrfte, bleiben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (dazu bereits hier und hier). Insbesondere setzt die Regelung die Voraussetzung fĂŒr eine DatenĂŒbermittlung pauschal sehr niedrig an und dĂŒrfte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BVerfGE 162, 1) danach differenziert, welche Befugnisse die Behörde hat, die die Erkenntnisse erhĂ€lt. Wenn diese etwa keine „operativen Befugnisse“ besitzt, dĂŒrfen die Voraussetzungen zur Übermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse grundsĂ€tzlich niedriger sein. Hier könnte man bereits argumentieren, dass auch die Entscheidungsbefugnis ĂŒber staatliche Förderungen als „operativ“ gelten mĂŒsste – gerade, weil die Entscheidung reale und fĂŒr die potenziellen ZuwendungsempfĂ€nger teilweise höchst bedeutsame rechtliche Vorteile betrifft.

Aber auch fĂŒr Stellen ohne „operative Befugnisse“ kann es sich laut Bundesverfassungsgericht um intensive Grundrechtseingriffe handeln. Entsprechend fordert es eine Rechtsgrundlage, die je nach Fallgestaltung und der Auswirkung auf die Grundrechte differenziert:

„Dies rechtfertigt keine pauschale Absenkung der Anforderungen an die Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an andere Stellen, die keine operativen Anschlussbefugnisse haben. Vielmehr ist dem jeweiligen Gewicht des Grundrechtseingriffs Rechnung zu tragen. Denn je nach Aufgaben- und Befugniskreis der empfangenden Stelle kann die Übermittlung auch dann noch massive Folgen fĂŒr die Grundrechte der Betroffenen haben. Dass die Übermittlung in einem solchen Fall nur unter strengen Voraussetzungen erfolgt, ist in der ÜbermittlungsermĂ€chtigung sicherzustellen.“ (BVerfGE 162, 1, Rn. 259).

20 Abs. 2 BVerfSchG differenziert jedenfalls seinem Normwortlaut nach nicht und sieht fĂŒr alle FĂ€lle der Übermittlung sehr geringe Voraussetzungen vor. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen MaßstĂ€be hĂ€lt die Norm daher nicht ein.

Was bedeutet „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vor“?

Zu kritisieren ist auch, dass die ĂŒbermittelte Information zu unbestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Berlin weist in seiner Entscheidung zur Äußerung Weimers darauf hin: Es sei unklar, was genau die Formulierung „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ im Sinne des Haber-Erlasses bedeute. UngeklĂ€rt bleibt etwa, unter welchen Voraussetzungen eine beim Verfassungsschutz vorhandene Information zu einer positiven Meldung im Haber-Verfahren fĂŒhrt. Der Topos „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ ist gesetzlich nicht definiert.

Auch die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 21/5406, S. 12) hilft hier kaum weiter. Sie lĂ€sst letztlich offen, in welchem Zusammenhang die konkret angefragte Person oder Organisation zu dem jeweiligen verfassungsschutzrelevanten PhĂ€nomenbereich stehen muss und ob hier auch lediglich „tatsĂ€chliche Anhaltspunkte“ als Verdachtsgrad genĂŒgen.

Im Erlass der damaligen StaatssekretĂ€rin Emily Haber, der das Verfahren seither seinen Namen verdankt, gibt das Bundesministerium des Inneren (BMI) den „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ eine noch weitergehende Bedeutung. Eine positive Auskunft des Verfassungsschutzes soll demnach bedeuten, dass eine staatliche Förderung „aus GrĂŒnden des Schutzes der verfassungsmĂ€ĂŸigen Ordnung [
] nicht angezeigt“ ist.

Damit erklĂ€rt das BMI (wohl bewusst) gerade nicht, was „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ in einem abstrakten Sinne sind, sondern erklĂ€rt nur, wie sich diese auf die Entscheidung der anfragenden Stelle auswirken sollten. Zugleich suggeriert es, dass ein Ausschluss von einer BegĂŒnstigung allein aufgrund der Auskunft des BfV rechtmĂ€ĂŸig sei. Die Auskunft versetzt die anfragende Stelle damit nicht in die Lage, selbst eine bessere Entscheidung zu treffen, sondern fordert die Stelle lediglich zu einer bestimmten (fĂŒr den BĂŒrger nachteiligen und im Zweifel rechtswidrigen) Entscheidung auf.

Das Haber-Verfahren hat mit der abstrakten und inhaltlich unbestimmten Phrase der „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse“ eine Art des Informationsaustauschs zwischen öffentlichen Stellen eingefĂŒhrt, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es wird im Prinzip ein Format verschlĂŒsselter Kommunikation vereinbart, bei dem eine nach außen scheinbar inhaltsleere Information ĂŒbermittelt wird, deren wahre Bedeutung sich erst offenbart, wenn man die von Sender und EmpfĂ€nger geteilte Vorstellung kennt. Das BfV erteilt zwar augenscheinlich nur eine Hit/No-Hit Auskunft – Erkenntnisse vorhanden oder nicht –, tatsĂ€chlich steckt darin aber die Empfehlung, der betroffenen Person keine staatlichen Förderungen zukommen zu lassen. Der wirkliche Sinngehalt ergibt sich somit erst durch die geteilte Interpretation der „Verfassungsschutzrelevanz“.

Damit ist das Haber-Verfahren aber in erster Linie keine DatenĂŒbermittlung mehr, sondern eher eine gesetzlich nicht geregelte Mini-SicherheitsĂŒberprĂŒfung potenzieller LeistungsempfĂ€nger. Die Idee hinter den §§ 19 ff. BVerfSchG, die die Übermittlung von Informationen regeln, ist aber gerade nur, dass das BfV Informationen fĂŒr andere staatliche Stellen bereitstellt, um dort eine fundiertere Grundlage fĂŒr die Entscheidung zu schaffen. Hier trifft das BfV die Entscheidung aber faktisch selbst. Das Haber-Verfahren ist schwerpunktmĂ€ĂŸig keine InformationsĂŒbermittlung, sondern eine nachrichtendienstliche Bewertung. Dies passt jedoch nicht zu der gesetzlichen Grundlage.

Zweifel an der Wertigkeit der ĂŒbermittelten Information

Mit der reinen BestĂ€tigung, ob „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vorliegen oder nicht, mag die Entscheidung der ersuchenden Stelle praktisch leichter fallen. In rechtlicher Hinsicht dĂŒrfte sie aber kaum Wert besitzen, da ihr keine neuen Tatsachen bekannt gemacht werden, die sie bei der Bewertung der FörderungswĂŒrdigkeit verwerten kann.

Auch das Verwaltungsgericht Berlin misst der Auskunft im Haber-Verfahren kaum rechtliche beziehungsweise rechtfertigende Bedeutung bei. Die reine Tatsache, dass das BfV Erkenntnisse hat, die es als verfassungsschutzrelevant einstuft, ist schlicht nicht aussagekrĂ€ftig genug, um fĂŒr sich einen Grundrechtseingriff zu legitimieren. Denn diese Erkenntnisse können z.B. die öffentliche Bezeichnung als „Extremist“ rechtfertigen (oder sich negativ auf die FörderungswĂŒrdigkeit einer Person auswirken), mĂŒssen es aber nicht. Die Schwelle der „tatsĂ€chlichen Anhaltspunkte“, die etwa fĂŒr die Speicherung von Daten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erforderlich ist, ist bewusst niedrig ausgestaltet.

Damit geht einher, dass sich bei zahlreichen der erfassten Personen diese Anhaltspunkte nie weiter verdichten werden, weil sie in Wirklichkeit völlig unbescholten sind. Von „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ kann daher nicht pauschal auf eine FörderunwĂŒrdigkeit geschlossen werden. Wer beispielsweise eine politische Buchhandlung betreibt, mag dort vermehrten Kontakt zu politischen Extremisten haben. Die Buchhandlung kann aber gleichwohl besonders förderungswĂŒrdig sein, etwa wenn man sich dort kritisch mit Extremismus auseinandersetzt.

Auch wenn die potenziellen EmpfĂ€nger von staatlichen Leistungen keinen Rechtsanspruch auf die jeweilige Förderung haben, ist die Verwaltung bei der Entscheidung trotzdem an Grundrechte und insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wo eine staatliche Stelle dem einen eine Leistung gewĂ€hrt, dem anderen aber verweigert, findet eine rechtfertigungsbedĂŒrftige Ungleichbehandlung statt, die sie sachlich begrĂŒnden muss. HĂ€lt der Staat diesen sachlichen Grund geheim, kann er seine Entscheidung nicht mehr vollumfĂ€nglich auf diesen Grund stĂŒtzen – dessen legitimierende Wirkung bleibt ihm verwehrt. Er opfert den rechtlich-argumentativen Wert dieser GrĂŒnde innerhalb öffentlicher Verfahren zugunsten des Schutzes seiner nachrichtendienstlichen TĂ€tigkeit.

Fazit

Das Haber-Verfahren ist der Versuch, dieses mit nachrichtendienstlicher Geheimhaltung verbundene Opfer zu umgehen. Eine Information soll einerseits die abgeschirmte SphĂ€re staatlicher Geheimnisse nicht verlassen, andererseits aber im öffentlichen Bereich regulĂ€rer Verwaltung zu Grundrechtseingriffen fĂŒhren und insofern voll nutzbar sein. Das Beste aus diesen zwei Welten haben zu wollen, funktioniert praktisch aber nur, solange die benachteiligten Personen nichts von dem wahren Grund der Entscheidung erfahren. Man darf Kulturstaatsminister Weimer insofern fĂŒr seine Offenheit dankbar sein.

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Akten, Anfragen, Autoritarismus

Die Demokratie ist nicht erst dann in Gefahr, wenn eine autoritĂ€re Regierung den Staat leitet. Bereits heute greifen antidemokratische Akteure den Rechtsstaat an – das zeigt sich auch im Alltag der Verwaltung: Strategische parlamentarische Anfragen, politisch aufgeladene NeutralitĂ€tsforderungen und die gezielte Delegitimierung staatlicher Institutionen sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen setzen Behörden unter Druck. Sie verschieben administrative Routinen und untergraben das Vertrauen in rechtsgebundenes Verwaltungshandeln. Die Exekutive wird so schon vor einer möglichen MachtĂŒbernahme autoritĂ€rer Parteien zum Schauplatz politischer Vereinnahmung. Darin liegt eine bislang unterschĂ€tzte Verwundbarkeit demokratischer Institutionen.

Angriff vor der MachtĂŒbernahme: die PrĂ€parationsphase

Was eine RegierungsĂŒbernahme der AfD oder anderer autoritĂ€rer Parteien fĂŒr staatliche Institutionen bedeuten wĂŒrde, beschĂ€ftigt die verfassungsrechtliche Debatte seit Jahren. Im Zentrum steht dabei zum Beispiel die Sorge um die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz. Ein weniger besprochenes Thema sind jedoch Angriffe auf die Exekutive.

AutoritĂ€re Einflussnahme auf die Exekutive erschöpft sich nicht in Auseinandersetzungen ĂŒber einzelne politische Themen. Sie greift die institutionellen Grundlagen liberal-demokratischer Ordnung an, insbesondere die Gewaltenteilung, institutionelle Vermittlungsprozesse und die UnabhĂ€ngigkeit staatlicher Institutionen. Die Verwaltungswissenschaften diskutieren diese Form politischen Einflusses unter dem Begriff der „populistischen Verwaltungspolitik“: Gemeint ist die strategische Nutzung und Umcodierung administrativer Verfahren und Strukturen mit dem Ziel, Funktionsweise, Autonomie und LegitimitĂ€t der Verwaltung politisch zu beeinflussen oder zu untergraben. Die Perspektive verschiebt den analytischen Fokus weg von formalen institutionellen Umbauten hin zu den konkreten Alltagspraktiken administrativen Handelns und macht sichtbar, wie politische Einflussnahme innerhalb bestehender Verfahren und Institutionen schrittweise wirksam wird.

Die vergleichende Autokratisierungsforschung beschreibt diese Phase als „PrĂ€parationsphase“: Institutionen werden diskursiv delegitimiert, personelle Netzwerke aufgebaut und Verfahren strategisch instrumentalisiert, noch bevor autoritĂ€re Akteure Regierungsverantwortung ĂŒbernehmen. Besonders intensiv untersucht wurde dieses Muster mit Blick auf die USA, doch auch im deutschen Kontext – unter anderen institutionellen Rahmenbedingungen – zeigen sich strukturelle Parallelen.

Um diese PrĂ€parationsphase auch fĂŒr Deutschland adĂ€quat zu erfassen, muss die Verwundbarkeit der Exekutive durch autoritĂ€re und verfassungsfeindliche Akteure vor Regierungsantritt stĂ€rker in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Debatte rĂŒcken. Dies geschieht aktuell noch kaum, die Aufmerksamkeit richtet sich bislang  vor allem auf GefĂ€hrdungen von Parlamenten und Gerichten. Dadurch gerĂ€t aus dem Blick, dass die Verwaltung nicht bloß ausfĂŒhrendes Organ staatlichen Handelns ist, sondern selbst eine zentrale Infrastruktur demokratischer StabilitĂ€t. Demokratieresilienz entscheidet sich deshalb nicht allein in Verfassungsgerichten oder WahlkĂ€mpfen, sondern ebenso im administrativen Alltag.

AutoritÀre Einflussnahme auf administrative Verfahren

Ein Beispiel hierfĂŒr ist der Einsatz des parlamentarischen Fragerechts. Es gehört zu den zentralen Kontrollinstrumenten parlamentarischer Demokratie. Aktuell wird es aber zunehmend strategisch genutzt, um Verwaltungsressourcen gezielt zu binden, politische Themen diskursiv zu verschieben oder einzelne Personen und Organisationen öffentlich unter Druck zu setzen.

Koordinierte Serienanfragen können Behörden ĂŒber Wochen personell stark belasten, ArbeitsprioritĂ€ten verschieben und zu einer VernachlĂ€ssigung der regulĂ€ren Aufgaben fĂŒhren. Hinzu kommen Zeitdruck, komplizierte interne Abstimmungsprozesse und rechtliche Unklarheiten ĂŒber Reichweite und Grenzen der Antwortpflicht. Langfristig beeintrĂ€chtigt das die Funktions- und EntscheidungsfĂ€higkeit administrativer Strukturen.

Gleichzeitig versuchen solche strategischen Anfragen durch tendenziöse Vorbemerkungen, zugespitzte oder suggestive Fragestellungen und ideologisch gefĂ€rbtes Vokabular, Verwaltungshandeln politisch neu zu framen, also die öffentliche Debatte zu verschieben. Besonders weitreichend sind personen- oder organisationsbezogene Abfragen, etwa zu zivilgesellschaftlichen Personen und Organisationen, die gezielt EinschĂŒchterungswirkung entfalten sollen.

Ein weiteres Beispiel ist die strategische Instrumentalisierung von Forderungen nach politischer NeutralitĂ€t der Verwaltung: Die Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 GG), das Gebot der Unparteilichkeit (§ 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und das MĂ€ĂŸigungsgebot (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) sind wesentliche Bausteine demokratischer Ordnung. AutoritĂ€re Akteure konstruieren damit aber zunehmend den Mythos eines umfassenden „NeutralitĂ€tsgebots“. Die BeschĂ€ftigten sollen davon abgehalten werden, Haltung sichtbar zu machen, obgleich die Verfassungstreuepflicht gebietet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und fĂŒr deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG sowie entsprechend fĂŒr TarifbeschĂ€ftigte).

Unter diesem angeblichen rechtlichen Dirigat und sozialen Druck nehmen viele BeschĂ€ftigte ihre HandlungsspielrĂ€ume zunehmend enger wahr. Hier sind Vorgesetzte und Aufsichtsbehörden gefordert, sich nicht aus Furcht vor politischen Kampagnen von ihrer FĂŒrsorgepflicht gegenĂŒber den BeschĂ€ftigten abbringen zu lassen.

Ähnliche Dynamiken zeigen sich bei der steuerrechtlichen Privilegierung gemeinnĂŒtziger Organisationen. AutoritĂ€re Akteure suggerieren ein umfassendes NeutralitĂ€tsgebot dahingehend, dass staatlich geförderte Projekte schnell in Verdacht geraten, die Grenzen legitimer politischer Arbeit zu ĂŒberschreiten. Die Schwelle liegt dabei so niedrig, dass schon das offene Eintreten fĂŒr die freiheitliche demokratische Grundordnung als unzulĂ€ssige politische Voreingenommenheit markiert wird. So verwischen autoritĂ€re KrĂ€fte gezielt die Grenze zwischen gesellschaftlich erwĂŒnschtem zivilgesellschaftlichem Engagement und vermeintlich illegitimer politischer Einflussnahme. Dadurch werden nicht nur einzelne Personen, Organisationen oder Projekte diskreditiert, sondern ganze Bereiche wie Demokratieförderung oder Antidiskriminierungsarbeit gehemmt. Selbst wenn sich die Betroffenen innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen, wĂ€chst der öffentliche Rechtfertigungsdruck. Das verengt HandlungsspielrĂ€ume und fördert vorsichtigere öffentliche Positionierungen (chilling effect).

Beide Aspekte – Instrumentalisierung des parlamentarischen Fragerechts und die strategische Forderung nach politischer NeutralitĂ€t – finden im Fall des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ zusammen: In den vergangenen Jahren gab es von autoritĂ€ren Akteuren zahlreiche parlamentarische Anfragen auf Bundes- und Landesebene zu ZuwendungsempfĂ€nger*innen, die deren politische NeutralitĂ€t infrage stellen. Zugleich rahmten sie die Anfragen so, dass sie das Programm öffentlich delegitimieren konnten.

Das so verschobene diskursive Klima hat einen fruchtbaren Boden fĂŒr KĂŒrzungen und verschĂ€rfte Förderbedingungen geschaffen, von denen mittlerweile Organisationen wie HateAid, Omas gegen Rechts und die Arbeiterwohlfahrt betroffen sind – Organisationen also, deren demokratiestĂ€rkende Arbeit seit Jahren gesellschaftlich anerkannt ist. Aus der Verbindung strategischer Anfragen und der diskursiven Delegitimierung vermeintlich „nicht neutraler“ Organisationen folgen inzwischen konkrete Verwaltungsschritte, die die angekĂŒndigten KĂŒrzungen praktisch umsetzen.

Im öffentlichen Förderhandeln im Kulturbereich lĂ€sst sich eine Ă€hnliche Entwicklung beobachten: Bereits die bewusst missverstĂ€ndlichen Forderungen nach politischer NeutralitĂ€t wirken auf administrative VorgĂ€nge ein und entfalten dadurch schon weit vor formal-rechtlichen Handlungen Wirkung. Der daraus entstehende Anpassungsdruck schafft Unsicherheit, fördert vorauseilenden Gehorsam und strategische Risikovermeidung. Daneben steigt die Bereitschaft zu mutmaßlich politisch motivierten Eingriffen – sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei den Geförderten.

SchwÀchung von Demokratie und Rechtsstaat

Dahinter zeichnet sich ein bedrohlicher Trend ab: Die Verwaltung wird zunehmend selbst zum Austragungsort politischer Konflikte. Mithilfe dieser Praktiken skandalisieren autoritĂ€re Akteure öffentlich politische Themen und inszenieren Konflikte, um Agenda-Setting zu betreiben: So zeigen Analysen etwa zu parlamentarischen Anfragen im Themenfeld Gender und DiversitĂ€t, dass wiederkehrende Begriffe wie „Genderwahn“ oder die abwertende Darstellung von Gleichstellungsmaßnahmen im Text der parlamentarischen Anfragen dazu beitragen, entsprechende Politikfelder behördenintern wie auch öffentlich als ideologisch motiviert oder illegitim erscheinen zu lassen. Ähnliche Muster finden sich bei Anfragen zu den „Kosten der Energiewende“, die klimapolitische Maßnahmen gezielt als ineffizient oder ĂŒbermĂ€ĂŸig belastend darstellen, wĂ€hrend wiederholte Anfragen zu KriminalitĂ€t im Kontext von Migration bestimmte TĂ€tergruppen selektiv hervorheben und so in der Folge Migration und KriminalitĂ€t diskursiv miteinander verknĂŒpfen.

Zwischen Verwaltung und Öffentlichkeit entstehen dadurch politische RĂŒckkopplungseffekte. Politische DeutungskĂ€mpfe machen lĂ€ngst nicht mehr vor der Verwaltung halt und zwingen Behörden, sich innerhalb ideologischer Konflikte zu positionieren. Demokratiefeindliche Akteure prĂ€sentieren diese Reaktionen dann als Beleg fĂŒr eine angeblich ideologiegeleitete Verwaltung. Auf diese Weise verschieben sich öffentliche Diskurs- und Deutungsmuster, wĂ€hrend zugleich der politische Druck auf administrative Entscheidungen wĂ€chst.

Das wirkt sich auf die GlaubwĂŒrdigkeit der Verwaltung aus. Insbesondere erodiert die Wahrnehmung dessen, was man als „administrative Fachlichkeit“ zusammenfassen könnte: Das Prinzip, dass in der Verwaltung Verfahrenskompetenz, Fachexpertise und Bindung an rechtliche Bestimmungen zusammenwirken. Wenn autoritĂ€re Akteure Verwaltungsentscheidungen immer wieder in politische Zuspitzungen hineinziehen, verliert die Verwaltung außerdem an Handlungssicherheit, weil fachliche Entscheidungen daran gemessen werden, wie sie politisch gelesen und öffentlich eingeordnet werden können.

Demokratieresilienz beginnt im Verwaltungsalltag

Wenn autoritĂ€re Einflussnahme schon vor einem Regierungswechsel wirkt, muss auch Demokratieresilienz frĂŒher ansetzen. Entscheidend ist dann, die Verwundbarkeit der Exekutive ĂŒberhaupt sichtbar zu machen und ihre WiderstandsfĂ€higkeit im Verwaltungsalltag zu stĂ€rken. Denn wenn administrative Verfahren selbst zum Austragungsort politischer Konflikte werden, reichen institutionelle Schutzmechanismen wie das Parteiverbotsverfahren oder die Grundrechteverwirkung als ultima ratio allein nicht aus. Gefordert sind vielmehr die Verwaltung selbst, ihre Organisationen, FĂŒhrungsebenen und Mitarbeitenden, denn genau dort mĂŒssen sich rechtsstaatliche Routinen im Alltag bewĂ€hren.

Demokratische Resilienz der Exekutive bedeutet dann, auch unter politischem Druck handlungsfĂ€hig, rechtssicher und professionell zu bleiben, ohne dabei an Transparenz und Offenheit fĂŒr demokratische Kontrolle einzubĂŒĂŸen. Dabei kommt es auch auf eine partnerschaftliche, belastbare Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Zivilgesellschaft an, in der Informationen sowie Erfahrungen ausgetauscht und gemeinsame Strategien gegen die beschriebenen Angriffe entwickelt werden können. Verwaltungsmitarbeitende sind hier aufgerufen, zum Beispiel im Rahmen von Förderverfahren durch klare und rechtssichere Kommunikation Orientierung fĂŒr die Zivilgesellschaft zu bieten und HandlungsspielrĂ€ume offenzuhalten. Damit BeschĂ€ftigte nicht in eine defensive Einzelverantwortung geraten, brauchen sie den RĂŒckhalt ihrer Dienststellen und Vorgesetzten.

Eine solche Perspektive verschiebt den Blick von punktuellen Abwehrreaktionen hin zu den konkreten Bedingungen resilienter Verwaltungspraxis. Dazu gehören einerseits institutionelle Vorkehrungen: Koordinierte Bearbeitungsstrukturen, klare HandlungsablĂ€ufe und Monitoringmechanismen können es etwa ermöglichen, Massenanfragen zu erkennen und im Bewusstsein um ihre strategische Intention zu bearbeiten. Auch die individuelle HandlungsfĂ€higkeit der Verwaltungsmitarbeitenden ist von Bedeutung: Sie kann beispielsweise durch Schulungen, Handreichungen oder Erlasse zum Umgang mit politischer Vereinnahmung administrativer Verfahren gestĂ€rkt werden. Verwaltung darf nicht erst im Ausnahmezustand reagieren. Sie muss bereits im Umgang mit alltĂ€glichen Routinen Praktiken entwickeln, die sie widerstandsfĂ€hig machen gegen politische Instrumentalisierung und koordinierte Überforderung.

Schließlich stellt sich auch die Frage nach der professionellen Haltung derjenigen, die die Verwaltung tragen. Das demokratische Ethos – man könnte auch sagen: das demokratische RĂŒckgrat – jedes einzelnen Mitarbeitenden ist eine wichtige Voraussetzung dafĂŒr, demokratische Werte aktiv im alltĂ€glichen Verwaltungshandeln aufrechtzuerhalten. Dieses SelbstverstĂ€ndnis muss gestĂ€rkt und eingeĂŒbt werden. Es zeigt sich etwa darin, politisch instrumentalisierte Verfahren als solche zu erkennen und ihnen mit fachlicher PrĂ€zision, rechtlicher Klarheit und sachlicher Distanz zu begegnen. Dazu gehört auch, suggestive Begriffe und politische Deutungsmuster nicht unreflektiert zu reproduzieren, InformationsansprĂŒche selbstbewusst am rechtlichen Rahmen auszurichten und zugleich Offenheit und Rechenschaftspflichten zu wahren.

Diese Berufsethik bewegt sich zwangslĂ€ufig in einem SpannungsverhĂ€ltnis. Verwaltungsmitarbeitende mĂŒssen sensibel fĂŒr die politische Dimension ihres Handelns bleiben, ohne sich politisch vereinnahmen zu lassen. Gerade wenn autoritĂ€re Akteure Verwaltungsressourcen gezielt beanspruchen, wird diese Haltung entscheidend fĂŒr eine funktionierende Verwaltung. Die Demokratieresilienz der Exekutive beruht insofern nicht nur auf Verfahren und Organisationsstrukturen, sondern vor allem auf den Haltungen und Handlungskompetenzen derjenigen, die diese Verfahren tĂ€glich anwenden.

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Mut ohne Konsequenz

Das geplante Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will den Zoll zu einer machtvollen Bundes-Polizeibehörde aufrĂŒsten, die im Kampf gegen GeldwĂ€sche verdĂ€chtige Vermögenswerte aufspĂŒrt und einzieht. Die Idee ist richtig und mutig. Der konkrete Vorschlag hingegen bricht dort ab, wo er konsequent sein mĂŒsste, und ist damit weitgehend nutzlos. Zudem kann der Bund sich fĂŒr das im Entwurf enthaltene administrative Einziehungsinstrument jedenfalls nicht auf die Gesetzgebungskompetenz fĂŒr Zoll- und Grenzschutz i. S. v. Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG berufen.

Organisierte (Finanz-)KriminalitÀt kann sich leider lohnen

Dass es dem deutschen Staat nur unzureichend gelingt, kriminell erlangte Vermögenswerte zu konfiszieren, lĂ€sst sich kaum ernsthaft bestreiten. Auch die 2017 eingefĂŒhrte Non-conviction-based confiscation (NCBC) zur Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB) hat daran wenig geĂ€ndert. Mitverantwortlich sind nicht zuletzt Strafgerichte, die staatsanwaltschaftliche EinziehungsantrĂ€ge ablehnen, weil sie meinen, selbst abwegige Behauptungen ĂŒber die angebliche Legalherkunft des verdĂ€chtigen Reichtums des Betroffenen in dubio pro reo fĂŒr unwiderlegbar erachten zu mĂŒssen. Auch wenn der BGH zuletzt gegengesteuert und betont hat, die StPO zwinge nicht dazu, jede unsubstantiierte Geschichte als unwiderleglich zugrunde zu legen, drĂ€ngt sich doch hĂ€ufig der Eindruck auf, dass die GeldwĂ€scheabwehr hier eine empfindliche Schwachstelle hat.

Eine gewisse Abhilfe versprechen Beweiserleichterungen (neben einem Ausbau der KapazitĂ€ten fĂŒr Finanzermittlungen). Wir gehören nicht zu denjenigen, die das – wie unlĂ€ngst Bauerkamp – fĂŒr Teufelszeug halten. Stimmt man BVerfG und EGMR zu, dass die Tatertragseinziehung keine Strafe ist, eröffnet sich ein grund- und menschenrechtskonformer Gestaltungsspielraum. Die strafverfassungsrechtlichen Garantien (Schuldprinzip, Zweifelsgrundsatz, Selbstbelastungsfreiheit) gelten dann nicht. Bereits im Jahr 2022 haben wir vor diesem Hintergrund das Instrument einer administrativen Suspicious Wealth Order zur Einziehung verdĂ€chtiger Vermögenswerte skizziert. Der Begriff fand Eingang in den Koalitionsvertrag (Zeile 1556) – und wird jetzt auch im Referentenentwurf eines „Gesetzes fĂŒr mehr Gerechtigkeit durch die StĂ€rkung der Zollverwaltung und die BekĂ€mpfung der FinanzkriminalitĂ€t“ (ZFG) genannt. Ein nĂ€herer Blick auf den Entwurf macht jedoch deutlich, dass die dort vorgeschlagenen Regelungen unter erheblichen MĂ€ngeln leiden.

Inhalt des Entwurfs

Das ZFG strukturiert den Zoll grundlegend um und weist ihm erweiterte Aufgaben und neue Kompetenzen im Bereich der VerhĂŒtung und Verfolgung der ZollkriminalitĂ€t zu. Zum erweiterten Begriff der ZollkriminalitĂ€t zĂ€hlen u. a. kĂŒnftig auch bedeutsame FĂ€lle der GeldwĂ€sche ohne Auslandsbezug. HerzstĂŒck des facettenreichen Entwurfs ist die EinfĂŒhrung eines Verfahrens fĂŒr administrative Vermögensermittlungen und -sicherung (aVES), geregelt in einem eigenen Unterabschnitt (§§ 52a–52n) des nunmehr in ZollkriminalitĂ€tsbekĂ€mpfungsgesetz (ZollKrimBG) umbenannten Zollfahndungsdienstgesetzes. Das Einziehungswerkzeug dient einem dem Zoll neu zugewiesenen Auftrag: dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat.

Das aVES soll Gefahren fĂŒr dieses Vertrauen abwenden, die entstehen, wenn bedeutsame – in der Regel mehr als 100.000 EUR wertvolle – verdĂ€chtige VermögensgegenstĂ€nde in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingebracht werden. Dahinter steht die PrĂ€misse, dass bereits die Einbringung von Vermögenswerten unklarer Herkunft in das Wirtschaftssystem einen konkreten Schaden fĂŒr das Vertrauen in den Rechtsstaat begrĂŒndet.

VermögensgegenstĂ€nde, „bei denen Zweifel an der rechtmĂ€ĂŸigen Herkunft bestehen“, zieht das aVES-Verfahren aus dem Verkehr; sie verfallen dem Staat. Ob begrĂŒndete Zweifel an der rechtmĂ€ĂŸigen Herkunft bestehen, beurteilt sich in einer Gesamtschau anhand eines – nicht abschließenden – Kriterienkatalogs: Neben den Angaben des Betroffenen zĂ€hlen dazu etwa ein MissverhĂ€ltnis zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands und dem Legaleinkommen des (mutmaßlichen) EigentĂŒmers, intransparente VerhĂ€ltnisse oder Strukturen, Vorstrafen sowie Beziehungen zur organisierten KriminalitĂ€t (§ 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E). Dem Zoll stehen in diesem Zusammenhang eingriffsintensive Befugnisse zur SachverhaltsaufklĂ€rung zu. Den Betroffenen selbst obliegt die freiwillige Mitwirkung am Herkunftsnachweis, etwa durch Beibringung von Belegen; verweigern sie diese, können Zoll und (spĂ€ter) Verwaltungsgericht daraus entsprechende SchlĂŒsse ziehen.

Das aVES endet auf vier Wegen:

  1. Bannung der (Anscheins-)Gefahr: Die AufklĂ€rung der Legalherkunft gelingt, der Betroffene erhĂ€lt Sichergestelltes zurĂŒck.
  2. Selbstanzeige: Der Betroffene rÀumt (ohne weitere Angaben) die Unklarheit (!) der Herkunft ein und der Vermögenswert fÀllt ins Eigentum des Bundes. Als Anreiz sieht der Entwurf ein straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliches Verwertungsverbot sowie die Möglichkeit einer behördlichen Zusage vor, auf weitere Sachverhaltsermittlung zu verzichten.
  3. Gerichtliches Verfahren: Bleibt die Herkunft auch nach VerfahrensdurchfĂŒhrung unklar, beantragt der Zoll gerichtliche Einziehung. Nach § 52j Abs. 1 ZollKrimBG-E ordnet das Verwaltungsgericht die Einziehung an, wenn es „der freien Überzeugung ist, dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmĂ€ĂŸiger Herkunft ist“; anderenfalls wird die Sache zurĂŒckgegeben.
  4. Übergang ins Strafverfahren: Das aVES ist subsidiĂ€r. Ergibt sich im Verfahrensverlauf der Anfangsverdacht einer Straftat (namentlich GeldwĂ€sche), findet ein Strafverfahren statt, das die aVES-FortfĂŒhrung sperrt.

Juristisches Neuland: gefahrenabwehrrechtliche Einziehung

Der Entwurf verfolgt mit der Verbannung verdĂ€chtiger (nicht erst: erwiesen illegaler) Vermögenswerte aus dem Wirtschaftsverkehr ein hehres Ziel. Auch wir haben uns (hier, hier und hier) dafĂŒr ausgesprochen, die Intransparenz dubioser Vermögen in Deutschland nicht lĂ€nger tatenlos zu dulden. Denn sie belohnt und begĂŒnstigt Straftaten und zieht inkriminiertes Vermögen samt straftatgeneigter Personen an, die sich mit unverdientem Geld Macht und Einfluss erkaufen sowie den marktwirtschaftlichen Wettbewerb verzerren. Kurz: ÜbermĂ€ĂŸige Intransparenz begrĂŒndet (abstrakte) Gefahren fĂŒr die innere Sicherheit und das demokratische Gemeinwesen.

Auf diese Gefahrenlage antwortet der Entwurf mit einer zollpolizeilichen, also gefahrenabwehrrechtlichen Lösung: Die Einziehung von Vermögenswerten tritt nicht (wie im StGB) als kondiktionsĂ€hnliche Rechtsfolge eines festgestellten HerrĂŒhrens aus einer rechtswidrigen Tat ein, sondern fungiert als Mittel zur Beseitigung eines Gefahrenzustands. Damit betritt der Entwurf juristisches Neuland. Dieser Mut zu neuen Lösungen ist grundsĂ€tzlich zu begrĂŒĂŸen – zumal 35 Jahre Kampf gegen organisierte FinanzkriminalitĂ€t kaum messbare Erfolge gebracht haben.

Dennoch lehnen wir den vorgelegten Entwurf ab, soweit er das aVES-Verfahren betrifft. Die Regelungen hierzu sind in ihrem HerzstĂŒck inkonsistent, kompetenzrechtlich zweifelhaft und lassen zahlreiche Fragen offen. Zu Recht hat er in der Verbandsanhörung nicht nur von der Anwaltschaft, sondern selbst seitens zollnaher VerbĂ€nde erheblichen Widerspruch geerntet.

Inkonsistenz

Das Problem beginnt mit einer vertrackten Frage, der der Entwurf ausweicht: Wo verlĂ€uft die Trennlinie zwischen der traditionell vom Strafrecht ĂŒbernommenen Aufgabe, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die UnverbrĂŒchlichkeit der Rechtsordnung zu stĂ€rken – das „Schaden nehmen kann, wenn StraftĂ€ter deliktisch erlangte Vermögensvorteile dauerhaft behalten dĂŒrften“, BVerfGE 110, 1 Rn. 103 –, und der polizeilichen Gefahrenabwehr?

Der Entwurf lĂ€sst diese Gretchenfrage offen, indem er in § 52b Abs. 6 ZollKrimBG-E die abstrakte Gefahrenlage kurzerhand mittels einer „gesetzlichen Fiktion“ (S. 248) zur „konkreten Gefahr fĂŒr das Vertrauen in den Rechtsstaat“ umdefiniert. Entsprechend avanciere das Einbringen eines verdĂ€chtigen Vermögenswertes in den Wirtschaftskreislauf zum „Schaden“. Damit erspart sich der Entwurf jede BegrĂŒndung, warum hier das Gefahrenabwehrrecht zustĂ€ndig sein soll – und behauptet es schlicht.

Man mag bezweifeln, ob ein solchermaßen kreativer Umgang mit dem polizeirechtlichen Gefahrbegriff ĂŒberhaupt rechtsstaatlich operational ist. Jedenfalls war dieser kĂŒhne Zerschlag des gordischen Knotens offenbar auch den Verfassern des Entwurfs nicht ganz geheuer, denn dieser beschreitet den neuen Pfad nicht bis zum Ende: Das aVES richtet sich gegen Vermögenswerte unklarer Herkunft. Zweifel an der rechtmĂ€ĂŸigen Herkunft eröffnen dem Zoll Ermittlungsinstrumente. Die Behörde stellt beim Verwaltungsgericht Einziehungsantrag, wenn die Herkunft der verdĂ€chtigen Vermögenswerte trotz Ermittlungen nicht aufzuklĂ€ren ist (§ 52h Abs. 1 ZollKrimBG-E) – am Ende fehlt aber der Mut zur Konsequenz.

Die Inkonsequenz wird deutlich, wenn man sich vor Augen fĂŒhrt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht einen Vermögenswert nach dem aVES letztlich einzieht: Nicht schon dann, wenn seine Herkunft unklar bleibt und er deshalb – getreu der Ausgangsidee – weiterhin gefĂ€hrlich ist. Nach § 52j Abs. 1 ZollKrimBG-E muss das Verwaltungsgericht vielmehr davon ĂŒberzeugt sein, „dass der Vermögensgegenstand nicht rechtmĂ€ĂŸiger Herkunft ist“. Keine Rede mehr von unklarer Herkunft. Mit anderen Worten: Eingezogen wird im gerichtlichen Verfahren nur, wenn das Gericht sich sicher ist, dass der Gegenstand aus einer Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) herrĂŒhrt. Der Entwurf bricht an dieser Stelle mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Modell, das fĂŒr eine Einziehung eigentlich Zweifel an der rechtmĂ€ĂŸigen Herkunft ausreichen lassen mĂŒsste – und kehrt damit zu den tradierten Einziehungsvoraussetzungen des StGB zurĂŒck. Dass dieser RĂŒckzieher wohl erst in letzter Minute vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs vollzogen wurde, verrĂ€t Abs. 2 derselben Norm: Er spricht noch von „Zweifel im Sinne des Absatzes 1“, obwohl dieser Begriff in Abs. 1 gar nicht (mehr) auftaucht.

VerhÀltnis zur strafrechtlichen Vermögenseinziehung: unklar

WofĂŒr braucht man das aVES neben dem strafrechtlichen Einziehungsverfahren ĂŒberhaupt? Die EntwurfsbegrĂŒndung geht von strikter SubsidiaritĂ€t des aVES gegenĂŒber den strafrechtlichen Regeln aus und nennt zwei GrĂŒnde. Erstens – verbrĂ€mt als Sparsamkeitsargument („Verfahrensrisiko“) – soll das bundesrechtliche aVES die bisweilen erheblichen Einnahmen aus strafrechtlichen Einziehungsverfahren der Landesjustizfisken nicht schmĂ€lern. Zweitens gebiete das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) den Vorrang des Strafverfahrens – einschließlich des objektiven Einziehungsverfahrens nach § 76a Abs. 4 StGB. Letzteres kommt u. a. zum Tragen, wenn eine GeldwĂ€scheermittlung zwar mangels Tatnachweises im Sande verlĂ€uft, sich aber hinsichtlich des im Laufe des Verfahrens sicherstellten Vermögens verdĂ€chtiger Herkunft das Strafgericht anhand der in § 437 StPO angefĂŒhrten Indizien (insbesondere „grobes MissverhĂ€ltnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmĂ€ĂŸigen EinkĂŒnften des Betroffenen“) die Überzeugung verschafft, der Vermögenswert rĂŒhre aus irgendeiner rechtswidrigen Tat her.

Es fragt sich daher, ob ĂŒberhaupt noch eine nennenswerte Anzahl an Konstellationen verbleibt, in denen das aVES nicht in ein Straf- bzw. strafrechtliches Einziehungsverfahren ĂŒberfĂŒhrt werden muss. Der Referentenentwurf hĂ€lt solche Konstellationen fĂŒr „denkbar“ (S. 206), benennt sie aber nicht. TatsĂ€chlich dĂŒrften sie ausgesprochen selten sein. UnlĂ€ngst hat das BVerfG eine Abkehr vom Erfordernis des doppelten Anfangsverdachts angedeutet. Ein strafrechtlicher GeldwĂ€scheanfangsverdacht wĂ€re demnach auch ohne konkrete Erkenntnisse zur Vortat begrĂŒndbar. Wenn diese Ansicht Schule macht, dĂŒrften die Staatsanwaltschaften (bzw. die Zöllner als deren Ermittlungspersonen) bei „unklarer Herkunft“ i. S. v. § 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E stets auch den strafrechtlichen GeldwĂ€scheanfangsverdacht bejahen. SpĂ€testens wenn im gerichtlichen Teil des aVES die Überzeugung rechtswidriger Herkunft reift, mĂŒsste das aVES kurz vor Schluss eingestellt und den HĂ€nden der Strafjustiz ĂŒbergeben werden.

FĂŒr das aVES verbleiben damit nur noch wenige Konstellationen, in denen die NCBC (§ 76a Abs. 4 StGB nach GeldwĂ€scheanfangsverdacht) scheitert – etwa, weil der Vermögensgegenstand aus einer bloßen Ordnungswidrigkeit herrĂŒhrt oder aus einer Vortat, derentwegen ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet werden kann, weil der Betroffene aus taktischen ErwĂ€gungen gem. § 52g ZollKrimBG-E die unklare Herkunft eingerĂ€umt und damit das Verwertungsverbot aktiviert hat. Wir bezweifeln, dass hierfĂŒr die MĂŒhe lohnt. Zu Recht fragt die GdP zudem, weshalb man ĂŒberhaupt „TĂŒr und Tor“ fĂŒr taktische Manöver auf der TĂ€terseite öffnen sollte.

Kompetenz und ZustÀndigkeit

Bedenken wirft das geplante gefahrenabwehrrechtliche Einziehungsinstrument auch in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf. Wir selbst haben die VorzĂŒge eines solchen Einziehungsregimes hervorgehoben, aber auch darauf hingewiesen, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fĂŒr ein ubiquitĂ€res gefahrenabwehrrechtliches Einziehungsinstrument fehlen dĂŒrfte. Gefahrenabwehr ist LĂ€ndersache – es sei denn, es geht um spezifische Gefahren aus Bereichen, fĂŒr die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die im Entwurf bemĂŒhte Bundeskompetenz fĂŒr Zoll- und Grenzschutz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG) erstreckt sich zwar auch auf prĂ€ventiv-polizeiliche Maßnahmen, aber eben nur auf solche mit Bezug zu den tradierten ZolltĂ€tigkeiten, vor allem dem Außenwirtschaftsverkehr (BVerfGE 110, 33 Rn. 88). Diese Schranke verhindert, dass der Bund in die allgemeine Gefahrenabwehrkompetenz der LĂ€nder ĂŒbergreift.

Auf den ersten Blick scheint das auch der Entwurf anzuerkennen: Das aVES-Verfahren steht den Zollbehörden nur „in ihrem ZustĂ€ndigkeitsbereich“ zu. Das Problem ist aber, dass dieser ZustĂ€ndigkeitsbereich durch das ZFG selbst erheblich ausgedehnt werden soll, und zwar auch in Bereiche, die ĂŒber den Kompetenztitel „Zollschutz“ hinausgehen. Bedeutsame GeldwĂ€schefĂ€lle ohne Auslandsbezug, die § 5 Abs. 2b ZollKrimBG-E kĂŒnftig als ZollkriminalitĂ€t definiert, haben mit tradierter ZolltĂ€tigkeit nichts zu tun. Der Bund kann seine eigene Kompetenz nicht durch einfaches Gesetz erweitern. Genau das aber versucht der Entwurf – bezeichnenderweise ohne jede substanzielle BegrĂŒndung. Ob der Umstand, dass der Zoll auf diesem neuen Gebiet laut dem Entwurf nur auf Ersuchen der LĂ€nder tĂ€tig werden soll, an dem Kompetenzproblem etwas Ă€ndert, ist zumindest zweifelhaft.

Fazit

VerdĂ€chtige VermögensverhĂ€ltnisse verdienen keinen Schutz, sondern Aufdeckung. Insofern zeigt der Entwurf in die richtige Richtung: Administrative Finanzermittlungen durch eine schlagkrĂ€ftige Behörde und Mitwirkungsobliegenheiten des Halters verdĂ€chtiger Vermögenswerte könnten wichtige Fortschritte im Kampf gegen organisierte FinanzkriminalitĂ€t bringen. In der jetzigen Fassung wird der Entwurf dies aber nicht erreichen. Sowohl die formelle VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit als auch der kriminalpolitische Nutzen des geplanten Einziehungsinstruments sind angesichts seiner inkonsistenten Ausgestaltung höchst zweifelhaft.

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