Schuldspruch ohne echte Auseinandersetzung? Der Fall Manuel Albert
Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2022: Damals durchsuchte die Polizei die Wohnung des Schweizer Arztes Manuel Albert. Albert, der sich während der Corona-Zeit als Kritiker staatlicher Maßnahmen positioniert hatte, verweigerte zunächst den Zutritt. Die Beamten verschafften sich mit einem Schlüsseldienst Zugang und führten ihn nach einer kurzen Rangelei zu Boden und legten ihn in Handschellen. Im Raum standen Vorwürfe unrechtmäßig ausgestellter Maskenatteste sowie der Abgabe beziehungsweise Einfuhr von nicht zugelassenen Medikamenten. Das Bezirksgericht Höfe sprach ihn im Februar 2025 in erster Instanz schuldig (wir berichteten hier).
Gegen dieses Urteil legte Albert Berufung ein – ausführlich begründet und juristisch differenziert. Die Verteidigung stellte den Fall in einen größeren Kontext der ärztlichen Methoden- und Therapiefreiheit. Zentral war das Argument, dass der Wirkstoff Ivermectin in der Schweiz grundsätzlich zugelassen sei und ein sogenannter Off-Label-Use – eine Verschreibung außerhalb des Verwendungszweckes, für den er an sich zugelassen ist – rechtlich zulässig bleibe.
Maßgeblich sei nicht die spezifische Covid-Indikation, sondern die generelle Zulassung des Wirkstoffs. Selbst im gegenteiligen Fall habe während der Pandemie eine Notlage bestanden, welche eine Einfuhr durch Medizinalpersonen für Notfälle rechtfertigen könne. Auch berief sich die Verteidigung auf Rechtfertigungsgründe wie das Handeln aus beruflicher Pflicht oder rechtfertigenden Notstand.
Bezüglich der beschlagnahmten «Vibasin 19»-Produkte argumentierte sie, diese seien zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht als Arzneimittel eingestuft gewesen; eine spätere Qualifikation dürfe nicht rückwirkend strafbegründend wirken. Und auch der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde bestritten: Weder liege eine erhebliche Behinderung vor, noch sei der Hausdurchsuchungsbefehl anfänglich korrekt vorgewiesen worden.
Am 24. Februar 2026 fällte das Kantonsgericht Schwyz sein Urteil in zweiter Instanz: Die Berufung wurde abgewiesen, ebenso die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Albert wurde der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (versuchte Einfuhr von je 3.000 Ivermectin-Tabletten), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 7.500 Tabletten) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Die Strafe: 90 Tagessätze zu 330 Franken, insgesamt 29.700 Franken, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Präparate an und auferlegte Albert den Großteil der Verfahrenskosten.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor. Allerdings fällt auf, dass die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin von Swissmedic als Privatklägerin in den Augen von Prozessbeobachtern kaum substanziell auf die detaillierten und juristisch fundierten Argumente der Verteidigung eingegangen sind. Sollte auch das Kantonsgericht die zentralen Fragen – etwa zur Zulässigkeit des Off-Label-Use, zur Notstandssituation in der Pandemie oder zur fehlenden Rückwirkung einer späteren Produkteinstufung – nur am Rand behandeln, würde sich der Eindruck verfestigen, dass hier weniger eine differenzierte Rechtsprüfung als vielmehr eine Bestätigung der bisherigen Linie erfolgte, Ivermectin als billige und patentfreie Behandlungsalternative unter allen Umständen vom Massengebrauch in der Schweiz fernzuhalten.
Der Fall Albert berührt Grundsatzfragen: Wie weit reicht die ärztliche Therapiefreiheit, insbesondere in Krisenzeiten? Wann wird aus einer beruflichen Gewissensentscheidung eine Straftat? Und wie sorgfältig setzen sich Gerichte mit unbequemen Argumenten auseinander? Ohne schriftliche Begründung bleibt offen, ob das Kantonsgericht diese Fragen vertieft geprüft oder sich – wie schon die Vorinstanz – auf eine formale Betrachtung beschränkt und ohne detaillierte rechtliche Würdigung vom Tisch gewischt hat. Für Albert bedeutet das Urteil vorerst eine weitere Niederlage.
Kommentar Transition News
Der Gerichtsfall Manuel Albert ist zu Recht auf großes öffentliches Interesse gestossen. Letzte Woche waren auf dem Hauptplatz vor dem Gericht etwa 120 Unterstützer; im Gerichtssaal war nur Platz für 15 Zuhörer, darunter auch Pressevertreter. Denn der Fall berührt auch grundsätzliche Fragen des Verhältnisses Arzt-Patient und Arzt-Behörden. Es ist deshalb für die rechtsstaatliche Debatte zu hoffen, dass es sich bei der Berufungsverhandlung erst um den nächsten Akt handelte und nicht um das Finale.
In Bezug auf die Tragweite und Präjudizwirkung dieses Falles ist es richtig, dass der Fall letztlich vor Bundesgericht entschieden wird. Der Arzt hat jedenfalls angekündigt, die Sache weiterzuziehen. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. Vielleicht erklärt sich jemand, dem die ärztliche Therapiefreiheit ein Anliegen ist, bereit, eine solche Beschwerde in Strafsachen zu sponsern?