Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
NĂ€chste Änderung →


|| src="https://w.soundcloud.com/player/?url=https%3A//api.soundcloud.com/tracks/1369730806&color=%234c4c54&auto_play=false&hide_related=false&show_comments=true&show_user=true&show_reposts=false&show_teaser=true"> style="font-size: 10px; color: #cccccc;line-break: anywhere;word-break: normal;overflow: hidden;white-space: nowrap;text-overflow: ellipsis; font-family: Interstate,Lucida Grande,Lucida Sans Unicode,Lucida Sans,Garuda,Verdana,Tahoma,sans-serif;font-weight: 100;">Radio MĂŒnchen · href="https://soundcloud.com/radiomuenchen/argumente-gegen-die-herrschaft-der-angst-dr-wolfgang-wodarg-im-gesprach" title="Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch" href="https://soundcloud.com/radiomuenchen/das-corona-unrecht-und-seine-tater" title="Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt." target="_blank" style="color: #cccccc; text-decoration: none;">Argumente none;">Das Corona-Unrecht und seine TĂ€ter: Die Aufarbeitung beginnt. |
Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
#<!markup:2:end> Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)===Corona Transition== XML
|

Rubikon

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 28: Connection timed out after 10004 milliseconds



Peter Mayer

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}


Doctors4CovidEthics

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}


<!markup:1:end> url="http://fetchrss.com/rss/63cd84[...]c6e49c676a031b52.xml" max="5"}}

NZZ

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


Cane

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


Verfassungsblog

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Auf Kosten des Rechtsstaates

Kaum eingefĂŒhrt, schon wieder abgeschafft? Erst im Februar 2024 trat § 62d AufenthG in Kraft. Dieser regelte erstmals, dass zur richterlichen Entscheidung ĂŒber die Anordnung von Abschiebungshaft eine anwaltliche Vertretung beigeordnet sein muss. Nur knapp 18 Monate spĂ€ter soll diese zentrale rechtsstaatliche Errungenschaft – eingebettet in einen ebenfalls stark zu kritisierenden Gesetzesentwurf – nach dem Willen der Bundesregierung bereits wieder abgeschafft werden. Freiheitsrechte und Rechtsstaatlichkeit dĂŒrfen jedoch nicht dem politischen Ziel schnellerer Abschiebungen untergeordnet werden.

Reaktion auf systemische Defizite

Die EinfĂŒhrung des § 62d AufenthG im Februar 2024 war eine spĂ€te, aber ĂŒberfĂ€llige Reaktion auf die anhaltende Kritik an der rechtsstaatlichen Ausgestaltung der Abschiebungshaft. Bereits seit Jahren wird die hohe Rechtswidrigkeitsquote (ca. 50–90 %) in den Abschiebungshaftverfahren moniert. Oftmals beruht diese Rechtswidrigkeit bereits darauf, dass die formellen Voraussetzungen fĂŒr die Haftanordnung nicht vorliegen. In Stellungnahmen und wissenschaftlichen BeitrĂ€gen wurde deshalb immer wieder auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaftverfahren von Amts wegen hingewiesen. Wesentliches Argument ist dabei die besondere Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, in welches die Abschiebungshaft eingreift (Rn. 48 ff.). FĂŒr das Verfahren des Freiheitsentzuges enthĂ€lt das Grundgesetz besondere Schutzvorkehrungen. Hierzu zĂ€hlen neben dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 GG insbesondere die Förmlichkeit des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 1 GG. Im Rahmen dieses Verfahrens sind der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG und das Gebot des fairen Verfahrens, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG wesentlich. Das Gebot des fairen Verfahrens gebietet es insbesondere, dass die betroffene Person ihre prozessualen Rechte mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen kann (Rn. 32). Ist sie hierzu eigenstĂ€ndig nicht in der Lage, ist es geboten, dass sie sich durch eine*n RechtsanwĂ€lt*in vertreten lĂ€sst (Rn. 23).

Fehlinterpretation des Normzwecks

Vor diesem Hintergrund wurde 2024 eine entsprechende Pflichtbeiordnung in § 62d AufenthG im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der RĂŒckfĂŒhrung eingefĂŒhrt. Ausweislich der GesetzesbegrĂŒndung soll die Norm es Betroffenen ermöglichen, „mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem fĂŒr ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen“ (S.18). Zwar wurde § 62d AufenthG im Kontext eines Gesetzes eingefĂŒhrt, welches „gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren“ so anpassen soll, dass RĂŒckfĂŒhrungen vereinfacht durchgefĂŒhrt werden sollen. Aus der oben zitierten BegrĂŒndung geht aber hervor: Diese Intention ist fĂŒr die EinfĂŒhrung des § 62d AufenthG ausdrĂŒcklich nicht gegeben. Vielmehr wollte die Legislative mit § 62d AufenthG einen (verfahrensrechtlichen) Ausgleich zu den in den letzten Jahren und vor allem mit dem RĂŒckfĂŒhrungsverbesserungsgesetz immer wieder gravierend abgesenkten materiellen Voraussetzungen der Abschiebungshaft (z.B. Erweiterung der HaftgrĂŒnde, VerlĂ€ngerung der zulĂ€ssigen Haftdauern und Erleichterung der Inhaftierung wĂ€hrend des Asylverfahrens) schaffen.

Im Gesetzesentwurf wird die Abschaffung des § 62d AufenthG dennoch damit begrĂŒndet, dass die Norm dem „Ziel des RĂŒckfĂŒhrungsverbesserungsgesetzes, RĂŒckfĂŒhrungen zu erleichtern, [
]“ entgegenstehe (S.11). Damit wird verkannt, dass § 62d AufenthG gerade nicht darauf gerichtet ist, Abschiebungen zu ermöglichen bzw. zu beschleunigen. Die Bundesregierung bedient sich damit unrichtigerweise des Sinn und Zwecks anderer Normen innerhalb eines Novellierungspakets und stellt das ursprĂŒngliche Telos der Norm so auf den Kopf.

Diese (wohl bewusste) Fehlinterpretation wird im Zuge der rechtspolitischen Kommunikation weiter vorangetrieben. So Ă€ußert Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) in der Bundestagsdebatte vom 10.07.2025, der*die PflichtanwĂ€lt*in verhindere die Abschiebungen. Sodann beschreibt er das Verfahren der Schutzbeantragung und Ablehnung in Deutschland (Minute 2:40). Dabei bleibt (wie auch bereits im Wahlkampf zur Bundestagswahl und im Koalitionsvertrag (S.94)) unberĂŒcksichtigt, dass der*die PflichtanwĂ€lt*in ĂŒber § 62d AufenthG alleinig im Verfahren der Abschiebungshaft beteiligt wird, nicht jedoch auch im Verfahren der Abschiebung selbst tĂ€tig wird. Abschiebung und Abschiebungshaft sind rechtlich und verfahrensmĂ€ĂŸig getrennte Maßnahmen. WĂ€hrend die Abschiebung unmittelbar der DurchfĂŒhrung einer vollziehbaren Ausreisepflicht dient, handelt es sich bei der Abschiebungshaft um eine Sicherungsmaßnahme dieser verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsmaßnahme. Die ZulĂ€ssigkeit und DurchfĂŒhrbarkeit der Abschiebung ist somit zwingende materielle Voraussetzung der Haft. DarĂŒber hinaus erfordert eine rechtmĂ€ĂŸige Abschiebungshaftanordnung das Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z.B. zwingende HaftgrĂŒnde und die Feststellung, dass die Ausreisepflicht nicht auch mit milderen Mitteln durchgesetzt werden kann. Fehlt es an diesen weiteren Voraussetzungen der Inhaftierung (was insbesondere mit Hilfe eines Rechtsbeistandes gerichtlich festgestellt werden kann), ist allein die Haftanordnung, nicht jedoch auch die Abschiebung selbst rechtswidrig.

Kein entbehrlicher Luxus

Auch ein weiteres Argument fĂŒr die Abschaffung verfĂ€ngt nicht. Die GesetzesbegrĂŒndung (S. 11) lautet weiter:

„Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist angesichts anderweitiger Regelungen auch nicht erforderlich, denn gerade in Freiheitsentziehungssachen sieht das Gesetz ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches gemĂ€ĂŸ § 106 Absatz 2 AufenthG auf das Abschiebungshaftverfahren Anwendung findet, bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz des Betroffenen vor.  So hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 FamFG in Betracht.“

Zutreffend ist, dass die GewĂ€hrleistung eines fairen Verfahrens nicht zwingend die Beiordnung von PflichtanwĂ€lt*innen von Amts wegen verlangt. Dies ist nur dann geboten, wenn die in der Verfahrensordnung verankerten GewĂ€hrleistungen nach den UmstĂ€nden des jeweiligen konkreten Verfahrens ein effektives Verfahren nicht hinreichend gewĂ€hrleisten können. Mit der Annahme, ein*e PflichtanwĂ€lt*in sei aufgrund der bestehenden GewĂ€hrleistungen des FamFG-Verfahrens nicht erforderlich, verkennt die Bundesregierung allerdings die besonderen UmstĂ€nde des Abschiebungshaftverfahrens. Weder das Institut der Verfahrenspflegschaft noch die ebenfalls hĂ€ufig angefĂŒhrte Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe sind geeignet, die Rechte der Betroffenen in dem gebotenen Maße zu schĂŒtzen. So ist Voraussetzung fĂŒr die GewĂ€hrung von Verfahrenskostenhilfe ein entsprechender Antrag bei Gericht. Allein die Antragstellung erfordert eine so umfassende BegrĂŒndung, dass sie ohne UnterstĂŒtzung einer rechtskundigen Person von Personen, denen deutsche Rechts- und Sprachkenntnis in der Regel fehlt, kaum gewĂ€hrleistet sein dĂŒrfte.

Auch die Bestellung von Verfahrenspfleger*innen ist nicht geeignet, die Rechte der Betroffenen umfassend zu schĂŒtzen. So wird ein*e Verfahrenspfleger*in i.S.d. § 419 FamFG einerseits nur in den seltenen AusnahmefĂ€llen beigeordnet, wenn der*die Betroffene seinen Willen nicht selbst kundtun kann. Eine solche Beiordnung kann allerdings weder durch die KomplexitĂ€t der Sach- und Rechtslage noch durch sprachliche Barrieren gerechtfertigt werden. Zum anderen ist die notwendige Sachkunde der beigeordneten Verfahrenspfleger*innen zweifelhaft, denn selbst Jurist*innen scheitern hĂ€ufig an der KomplexitĂ€t der Kriterien der Abschiebungshaft (S. 8ff.; siehe zu der entsprechenden Argumentation auch bereits Franz, NVwZ 2024, 216, 218).

Rechtsstaatlichkeit ist keine bloße Effizienzfrage

Schließlich wird im Gesetzesentwurf angefĂŒhrt, § 62d AufenthG habe „zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz gefĂŒhrt“ (S.11). Die Abschiebungshaftverfahren seien „zeitintensiver und komplexer“ geworden (S.11). Dies greift eine entsprechende Beobachtung der Justizminister*innen der LĂ€nder auf, die aus diesen ErwĂ€gungen im November 2024 ebenfalls fĂŒr eine Abschaffung der Norm plĂ€diert hatten (S.11). Mit dieser BegrĂŒndung lĂ€sst sich aber auch andersherum argumentieren: Ist nicht gerade der Umstand, dass die Verfahren nun u.a. aus KomplexitĂ€tsgrĂŒnden lĂ€nger dauern, ein Beweis fĂŒr die Notwendigkeit der Norm? Insbesondere die sehr hohe FehleranfĂ€lligkeit der bisherigen Verfahren spricht dafĂŒr. Auch darf es sich bei der GewĂ€hrleistung von rechtsstaatlichen Garantien – insbesondere bei Freiheitsentziehungssachen – nicht um bloße Effizienzfragen handeln. Zwar unterliegen auch Verfahren der Freiheitsentziehung dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (Rn.11). Allerdings gebietet der unlösbare Zusammenhang (Rn.76) zwischen materiellem Freiheitsgrundrecht und formellen GewĂ€hrleistungen, dass verfahrensrechtliche Schutzvorschriften nicht als ĂŒberflĂŒssiges Beiwerk betrachtet werden dĂŒrfen. Auch zum Zwecke der Effizienzsteigerung darf auf sie nicht verzichtet werden. Das muss hier erst recht gelten, wenn es sich um eine so zentrale Schutzvorschrift wie den Rechtsbeistand handelt.

Kein Rechtsstaat light

Auch wenn die bisherige Ausgestaltung im Gesetz erhebliche LĂŒcken (z.B. in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und das Bestellungsverfahren) enthĂ€lt, zeigt die Norm in ihrer ursprĂŒnglichen Intention doch einen Fortschritt zum Zustand vor 18 Monaten. Inwieweit § 62d AufenthG geeignet ist, die Rechte der Betroffenen im Verfahren tatsĂ€chlich geltend zu machen, untersucht derzeit ein Forschungsprojekt an der UniversitĂ€t Hamburg unter Befragung von unmittelbar an den Verfahren beteiligten Richter*innen und AnwĂ€lt*innen.

Fest steht jedenfalls, dass die geplante Abschaffung des Rechtsbeistandes bei migrationsrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen unter dem Deckmantel der verbesserten RĂŒckfĂŒhrung ein Schritt in die falsche Richtung ist. Ein kritischer Blick auf die vorgebrachten GrĂŒnde offenbart zudem einen besorgniserregenden Mangel an VerstĂ€ndnis fĂŒr den Normzweck des § 62d AufenthG und dessen verfassungsrechtliche Implikationen.

Umfassender Schutz im Freiheitsentziehungsverfahren ist und bleibt ein Eckpfeiler des Rechtsstaates. PflichtanwĂ€lt*innen sind in Verfahren der Abschiebungshaft keine ĂŒberflĂŒssige Formalie, die bloß Abschiebungen verhindert oder verzögert. Sie sollen die Einhaltung von Verfahrensrechten bei der Anordnung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme gewĂ€hrleisten. Es handelt sich somit um einen Mindeststandard, dessen Abschaffung massive verfassungsrechtliche Bedenken gegenĂŒberstehen. Die ersatzlose Streichung des rechtsanwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren reiht sich in die Tendenz ein, in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren von rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen abzusehen, und markiert eine systematische Erosion des Rechtsstaates. Sie kann weder mit einer verwaltungs- und gerichtspraktischen Entlastung noch mit (im Übrigen nicht nĂ€her dargelegten) EffizienzgrĂŒnden gerechtfertigt werden.

The post Auf Kosten des Rechtsstaates appeared first on Verfassungsblog.

Weg frei fĂŒr „Berlin autofrei“

Nach dem Erfolg von „Deutsche Wohnen enteignen“ dĂŒrfte Berlin bald ĂŒber das nĂ€chste Volksbegehren abstimmen, das die Stadt lebenswerter machen soll: „Berlin autofrei“. Die Initiative will den individuellen Kfz-Verkehr innerhalb des S-Bahn-Rings weitgehend verbieten. Die Berliner Senatsverwaltung hatte das Volksbegehren zunĂ€chst gestoppt: Ein derart weitreichender Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. Dieser Auffassung – die ich hier bereits kritisiert habe – ist der VerfGH Berlin nun entgegengetreten. Der Gerichtshof hĂ€lt das Volksbegehren fĂŒr vollumfĂ€nglich zulĂ€ssig und bestĂ€tigt damit, dass der öffentliche Raum in demokratischen Verfahren weitreichend politisch umgestaltet werden kann. So sehr dieses Ergebnis aus meiner Sicht zu begrĂŒĂŸen ist, schreibt die Argumentation des VerfGH allerdings auch eine zweifelhafte grundrechtsdogmatische Auffassung fort: dass die Aufhebung des Gemeingebrauchs im bisherigen Umfang bereits keinen Eingriff darstelle. Im Ergebnis erkennt der VerfGH völlig zu Recht an, dass es zwar kein „Grundrecht auf Autofahren“ gibt, doch besondere MobilitĂ€tsbedĂŒrfnisse durchaus grundrechtlichen Schutz genießen. Dies hĂ€tte der Gerichtshof bruchloser argumentieren können, wenn er die EingriffsqualitĂ€t anerkannt hĂ€tte.

Hintergrund

Die Berliner Verfassung ermöglicht in Art. 63 – wie die Verfassungen der meisten LĂ€nder – die Volksgesetzgebung. Hierzu sind in einem ersten Schritt 200.000 Unterschriften vorzuweisen. Bevor die notwendigen weiteren Unterschriften von 7 % der Wahlberechtigten gesammelt werden und dann die Volksabstimmung stattfinden kann, wird der Gesetzesentwurf zunĂ€chst einer RechtsprĂŒfung unterzogen. § 12 Berliner Abstimmungsgesetz (AbstG) stellt bestimmte ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen auf, vor allem die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Kommt die Senatsverwaltung des Innern bei der ihr obliegenden PrĂŒfung nach § 17 AbstG zu der EinschĂ€tzung, dass ein UnzulĂ€ssigkeitsgrund im Sinne von § 12 AbstG vorliegt, hat sie die Sache nach § 17 Abs. 9 AbstG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. GesetzesentwĂŒrfe eines Volksbegehrens unterliegen also schon vorab einer verfassungsgerichtlichen ÜberprĂŒfung. Das ist im Kontext der deutschen Gesetzgebung ungewöhnlich: Die vom Bundestag und den Landesparlamenten verabschiedeten Gesetze können bekanntlich erst nach ihrem Inkrafttreten Gegenstand von Normenkontrollverfahren werden, meistens kommt die Frage nach deren VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit sogar erst in AnwendungsfĂ€llen auf. Bei der Volksgesetzgebung liegt eine VorabklĂ€rung dagegen nahe: Sie vermeidet den ggf. unnötigen Aufwand der Unterschriftensammlung und wird der starken Legitimation direkter Demokratie gerecht.

Die Entscheidung des VerfGH

Der VerfGH gelangt in seiner ausfĂŒhrlich begrĂŒndeten Entscheidung vom 25. Juni 2025 zu dem Schluss, dass das Volksbegehren dem höherrangigen Recht entspricht und damit nach § 12 AbstG zulĂ€ssig ist. Neben Passagen zur Gesetzgebungskompetenz des Landes, zur Gewaltenteilung sowie zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht liegt der Schwerpunkt auf der GrundrechtsprĂŒfung. Dabei stellt der VerfGH zuerst fest, dass die Grundrechte keinen Anspruch darauf vermittelten, den bisherigen Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen aufrechtzuerhalten. Unter Verweis auf die Grundrechte könne nicht verlangt werden, bestimmte Nutzungsmöglichkeiten an Straßen ĂŒberhaupt erst zu eröffnen. Deshalb schĂŒtzten die Grundrechte auch nicht davor, die Widmung einer Straße nachtrĂ€glich einzuschrĂ€nken (S. 31). Unter dieser PrĂ€misse hĂ€tte der VerfGH die PrĂŒfung eigentlich bereits beenden können. Trotzdem setzt er sich eingehend mit einzelnen Grundrechtsgarantien auseinander. Dabei wird deutlich, dass MobilitĂ€tsinteressen in unterschiedlicher Weise grundrechtlich relevant sind.

Einen ersten Schwerpunkt legt der VerfGH auf die Eigentumsgarantie (S. 34 ff.). Zwar schĂŒtze das Eigentum an Kraftfahrzeugen nicht davor, dass deren Nutzung in bestimmten Gebieten eingeschrĂ€nkt werde. Als Anliegergebrauch schĂŒtze die Eigentumsgarantie jedoch zumindest die grundsĂ€tzliche Erreichbarkeit von GrundstĂŒcken. Ein Verstoß liege allerdings nach der etablierten Rechtsprechung nicht vor, weil sich dieses Mindestmaß bei privat genutzten GrundstĂŒcken gerade nicht auf das Anfahren mit Kraftfahrzeugen beziehe; bei gewerblichen GrundstĂŒcken sei die Erreichbarkeit mit den im Entwurf vorgesehenen Sondernutzungserlaubnissen sichergestellt.

Hinsichtlich der Berufsfreiheit betont der VerfGH, dass die geplanten Regelungen bereits keine berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Vielmehr bestimmten diese nur reflexartig die Rahmenbedingungen der BerufsausĂŒbung, und zwar fĂŒr alle Wirtschaftsakteure gleichermaßen (S. 38 ff.). Selbst wenn man von einem Eingriff ausgehe, sei dieser aber zu den verfolgten Zielen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. Der Entwurf ziele nicht nur auf Immissionsschutz und UnfallverhĂŒtung, sondern auch auf eine höhere Wohn- und AufenthaltsqualitĂ€t in der Stadt. Alternativen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder ein bloßes Verbot von Verbrennern seien zur Erreichung dieser Ziele nicht gleichermaßen geeignet. Auch dĂŒrfe der Volksgesetzgeber in einer AbwĂ€gung zwischen der Umgestaltung des öffentlichen Raums und der freien BerufsausĂŒbung ersterem den Vorzug geben. Angesichts des weiten politischen Gestaltungsspielraums bei BerufsausĂŒbungsregelungen seien die Belastungen fĂŒr einzelne Berufsgruppen hinzunehmen. Dabei betont der VerfGH auch, dass die vielfĂ€ltig vorgesehenen Sondernutzungserlaubnisse – trotz des damit einhergehenden administrativen Aufwands und etwaiger Kosten – die Eingriffe erheblich abmildern (S. 40 ff.).

Zur allgemeinen Handlungsfreiheit (S. 48 ff.) wiederholt der VerfGH zunĂ€chst die These von der fehlenden EingriffsqualitĂ€t der Regelungen, stellt aber hilfsweise fest, dass ein Eingriff gerechtfertigt wĂ€re. Entscheidend ist fĂŒr den Gerichtshof insoweit, dass der Eingriff nicht als schwerwiegend zu bewerten wĂ€re, weil er eben nur eine bestimmte Form der MobilitĂ€t betrĂ€fe. Zwar empfĂ€nden es viele Menschen als wesentlichen Belang, Wohnungen, ArbeitsstĂ€tten sowie medizinische, kulturelle und religiöse Einrichtungen unbegrenzt selbst mit dem Auto anfahren zu können. FĂŒr die Persönlichkeitsentfaltung sei es dagegen nicht entscheidend, Autos im Innenstadtbereich unbeschrĂ€nkt nutzen zu dĂŒrfen. Die Nachteile der Regelung erschöpften sich letztlich nur in einem höheren Aufwand, der mit anderen MobilitĂ€tsformen einhergehe – und dieser sei grundsĂ€tzlich hinzunehmen.

Dieser Ansicht widerspricht Richter Burholt in seinem Sondervotum. Die Rechtsprechung zur Teileinziehung einzelner Straßen könne nicht auf eine derart großflĂ€chige Maßnahme, wie sie im Volksbegehren geplant ist, ĂŒbertragen werden. Im Ergebnis teilt er die EinschĂ€tzung der Senatsverwaltung, wonach das Volksbegehren in unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreife.

Kein Eingriff?

Die These, dass eine EinschrĂ€nkung der Nutzungsrechte an einer Straße durch hoheitliche Teileinziehung keinen Grundrechtseingriffe darstelle, ist – wie die vom VerfGH angefĂŒhrten Belege aus der Rechtsprechung des BVerfG und der Verwaltungsgerichte zeigen – nicht neu. So hat der VGH Mannheim kĂŒrzlich entschieden, dass die Stadt Freiburg nicht in Grundrechte eingreift, wenn sie mit einem nĂ€chtlichen Musikboxenverbot in Parkanlagen durch Satzung die Benutzungsrechte an den öffentlichen Einrichtungen neu bestimmt. Die These hat insoweit eine gewisse PlausibilitĂ€t fĂŒr sich, als im Ergebnis klar ist, dass der öffentliche Raum in weitem Umfang politisch gestaltet werden kann. Die Gesellschaft kann in demokratischen Verfahren entscheiden, wie öffentliche BegegnungsrĂ€ume aussehen sollen. Dabei zeigt gerade der Wunsch nach einer höheren LebensqualitĂ€t der InnenstĂ€dte in Abkehr vom Modell der „autogerechten Stadt“, dass sich soziale Vorstellungen, wie der öffentliche Raum zu gestalten ist, wandeln. In einer demokratischen Verfassungsordnung sollte das Recht nicht einmal etablierte Leitbilder zementieren.

Dennoch erscheint mir die Auffassung problematisch, dass Verhaltensverbote bei einer bestimmten Widmung öffentlicher RĂ€ume nicht in Grundrechte eingreifen. Schon im Ausgangspunkt ist es wenig plausibel, dass ein rechtliches Verbot tatsĂ€chlich möglicher Verhaltensweisen – also eine staatliche VerkĂŒrzung „natĂŒrlicher Freiheit“ – kein Eingriff sein soll. Man kann nun zwar argumentieren, dass die „natĂŒrliche Freiheit“ eben nur innerhalb staatlicher Widmungsentscheidungen grundrechtlichen Schutz genießt. Das ist allerdings verfassungstheoretisch fragwĂŒrdig. Wie Angelika Siehr in ihrer Habilitationsschrift zum Recht am öffentlichen Raum dargelegt hat (vgl. insb. S. 483 ff.), erscheint es im demokratischen Staat verfehlt, den öffentlichen Raum schlicht als Eigentum des Staates anzusehen, das fĂŒr die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger fremd ist. Die fĂŒr das Privateigentum prĂ€gende Ausschluss- und Nutzungsfunktion des Rechtsinhabers passt offensichtlich nicht auf den öffentlichen Raum. Die öffentliche Hand verwaltet diese RĂ€ume zwar, aber eben nur treuhĂ€nderisch zugunsten der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, zu deren Nutzung der öffentliche Raum eigentlich bestimmt ist. Siehr spricht hier von einem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG verankerten „Nutzungseigentum“ der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger. Bestimmte Nutzungen können bei kollidierenden Interessen und Wertvorstellungen natĂŒrlich eingeschrĂ€nkt werden – doch diese EinschrĂ€nkungen mĂŒssen sich grundrechtlich rechtfertigen lassen.

Diese Konzeption passt auch zu einer verfassungstheoretischen Grundannahme, die etwa JĂŒrgen Habermas und Rainer Forst immer wieder betont haben: Politische Gestaltung und Grundrechtsschutz sind keine absoluten GegensĂ€tze, sondern mĂŒssen zusammengedacht werden. Die Grundrechte verlangen fĂŒr FreiheitseinschrĂ€nkungen zunĂ€chst eine hinreichend demokratisch legitimierte Entscheidung (Vorbehalt des Gesetzes) und eine rationale VerknĂŒpfung mit bestimmten Gemeinwohlzielen. Inhaltliche Grenzen fĂŒr politische Entscheidungen ergeben sich nicht schon aus der in Art. 2 Abs. 1 GG gewĂ€hrleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit, unter UmstĂ€nden aber aus speziellen Grundrechten. Die neuere Rechtsprechung des BVerfG hat das jedenfalls fĂŒr die Versammlungsfreiheit anerkannt. Anders als noch das BVerwG in der Hofgartenwiese-Entscheidung 1992 hat das BVerfG im Fraport-Urteil 2011 klargemacht, dass die Nutzbarkeit öffentlicher RĂ€ume fĂŒr Versammlungen nicht von der Widmung als öffentliche Straße abhĂ€ngt. Vielmehr mĂŒssen jedenfalls in „öffentlichen Foren“ Versammlungen grundsĂ€tzlich ermöglicht werden (vgl. dazu bereits hier).

Differenzierter Grundrechtsschutz von MobilitĂ€tsbedĂŒrfnissen

Vor diesem Hintergrund dĂŒrften die eingehenden AusfĂŒhrungen des VerfGH zu den einzelnen Grundrechten mehr sein als eine zusĂ€tzliche Absicherung. Dass das Eigentumsrecht an GrundstĂŒcken ein Mindestmaß an Erreichbarkeit gewĂ€hrleistet, könnte man vielleicht auch als leistungsrechtliche Dimension dieses Grundrechts ansehen. Jedenfalls zieht der VerfGH hier – trotz der Grundthese der freien staatlichen Entscheidung ĂŒber die Widmung – eine individualrechtliche Grenze ein. Auch in den hilfsweisen AusfĂŒhrungen zur Berufsfreiheit und zur allgemeinen Handlungsfreiheit wird deutlich, dass der VerfGH Skrupel hĂ€tte, ausnahmslose Fahrverbote zu billigen. Vielmehr wird die VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit dem Gerichtshof zufolge dadurch sichergestellt, dass Ausnahmen durch Sondernutzungserlaubnisse möglich sind, insbesondere auch fĂŒr Menschen mit MobilitĂ€tseinschrĂ€nkungen.

Daraus ergibt sich, dass nicht alle MobilitĂ€tsinteressen gleichermaßen grundrechtlichen Schutz genießen. Der EinschĂ€tzung der Senatsverwaltung, der sich nun das Sondervotum angeschlossen hat, liegt ein quantitatives VerstĂ€ndnis von Freiheitsschutz zugrunde: Wegen der besonders weitreichenden EinschrĂ€nkung des bisher ZulĂ€ssigen soll die Regelung unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein. Das Sondervotum verweist dabei insbesondere darauf, dass sich viele Einwohnerinnen und Einwohner der Umweltzone faktisch gezwungen sehen dĂŒrften, ihr privates Kraftfahrzeug aufzugeben. Damit wird vorausgesetzt, dass das allgemeine Interesse, eine bisher ĂŒbliche bestimmte MobilitĂ€tsform beizubehalten, grundrechtlich geschĂŒtzt ist. Einem solchen „Grundrecht auf Autofahren“ ist das Mehrheitsvotum zu Recht entgegengetreten. Denn in der Grundrechtsdogmatik geht es nicht um eine bloß quantitative Maximierung beliebiger Freiheitsinteressen in AbwĂ€gung mit kollidierenden Zielen, sondern darum, dass der Staat qualitativ ein bestimmtes Mindestmaß an Individualschutz sicherstellt, wenn er politische Projekte verfolgt. In diesem Sinne hat das Mehrheitsvotum des VerfGH deutlich gemacht, dass besondere MobilitĂ€tsbedĂŒrfnisse durchaus zu berĂŒcksichtigen sind, wenn die Stadt das Nutzungsregime neu regelt. Dazu gehören etwa die Möglichkeit gewerblicher Anlieferungen und Fahrten von Menschen mit MobilitĂ€tseinschrĂ€nkungen.

Wie geht es weiter?

Die Entscheidung des VerfGH macht den Weg frei fĂŒr das Volksbegehren. Sollte die Initiative genĂŒgend Unterschriften sammeln, könnte zunĂ€chst das Abgeordnetenhaus den Entwurf beschließen – was nach den derzeitigen MehrheitsverhĂ€ltnissen unwahrscheinlich ist. Auch fĂŒr die sich anschließende Volksabstimmung mĂŒsste die Initiative noch viel Überzeugungsarbeit leisten. Sicher ist: Auch außerhalb von Berlin wird die Debatte um Verkehrsberuhigungen weitergehen. Indem die Entscheidung des VerfGH den weiten politischen Spielraum bei der Gestaltung des öffentlichen Raums betont, ist sie auch fĂŒr kleinere Projekte geĂ€nderter Straßennutzung bedeutsam. Die Grundrechte ziehen dafĂŒr mit dem Schutz besonderer MobilitĂ€tsbedĂŒrfnisse einen Rahmen. Der Abkehr von einer „autogerechten Stadt“, die viele als unbefriedigend empfinden, stehen sie aber nicht entgegen.

The post Weg frei fĂŒr „Berlin autofrei“ appeared first on Verfassungsblog.

What We Lost in the Skies Above Tehran

Lately, it has become en vogue all across Europe to ponder, worry about, or declare the imminent death of international law, a trend that has only grown stronger since first Israel and then the United States attacked Iran in June. On occasion, the tone of the professional commentariat has verged on mocking and even spiteful, especially when coming from the (neo-)realist corner of the political sciences. Esteemed political theorist Herfried MĂŒnkler, for instance, postulated the complete irrelevance of legal questions in the current geopolitical constellation. Carlo Masala, in a widely read essay for weekly Die Zeit, derided anyone who insists on compliance with established rules on the use of force as behaving like an unruly, immature adolescent unfit for the cold world out there and doing nothing more than “instrumentalising” the vocabulary of international law. If this sounds like a somewhat ghoulish argument recovered from the ruins of Fallujah, that’s because it is. Against this background, I scrutinise the German discourse surrounding Israel’s actions and its implications for the international legal order, with a focus on recent public statements by two of the state’s highest representatives.

That the debate has taken on particular salience in Germany partly comes down to the fact that, as Helmut Aust and Heike Krieger noted on this website, the Overton window of permissible discursive positions in that country seems to have shifted dramatically in the recent past. Since the publication of their op-ed in February, statements emerging from Berlin’s government circles have only become more troubling, above all in response to Israel’s and the U.S.’s use of armed force against Iran in June and in the context of the ICC arrest warrant for Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu. There is a certain irony in the fact that in less than two months’ time, the German capital, of all places – Aust’s and Krieger’s Freie UniversitĂ€t – will host the annual conference of the European Society of International Law, one of the premier gatherings of the discipline, devoted to the theme “Reconstructing International Law” after “a rough period of turbulence” for the last decade. It is, as Ntina Tzouvala put it aptly, not only a world but a discipline in crisis.

Violations of the law and normative stability

The crisis isn’t entirely the discipline’s own fault, however. The problem with erudite musings such as MĂŒnkler’s or Masala’s is not the implication that, in light of contemporary geopolitical realities, international law is not and cannot be fully operationally closed toward the system of global politics, to borrow Niklas Luhmann’s terminology. The problem is that irrespective of whether other, non-legal considerations – questions of strategy, politics, or “legitimacy” – are in play when a state decides to act, breaches of the law still need to be called out as such, or else the rule will erode. As observed by Thomas M. Franck in the aftermath of the 2003 Iraq War, “if the community of states fails to register its displeasure with the law’s violation in some significant fashion, it would be arguable that the norm is being allowed to lapse into meaninglessness”.1)

Accordingly, it’s not the breach itself that threatens normative stability, it’s how the international community responds.2) This could be witnessed after Russia’s full-scale invasion of Ukraine in February 2022, which was met with a broad and overwhelming reaction at the United Nations to the blatant act of aggression.3) The main organs of the German state were likewise unambiguous. President Frank-Walter Steinmeier publicly chided Moscow for its “brutal” violation of international law, warning that war crimes may not remain unpunished because “international law is not a blunt sword that you can simply ignore”. Chancellor Friedrich Merz, then still in his function as whip of the Christian Democrats in the Bundestag, co-authored a parliamentary motion that condemned “Russia’s brutal aggression against Ukraine in the strongest terms”. Given these rightfully emphatic statements, it is even more glaring how miserably these same politicians failed when asked to uphold the prohibition of the use of force after Israel and the United States sent their bombers to Iran in June.

Israel’s justifications and the international response, then and now

Although not explicitly invoking a right to self-defence pursuant to Article 51 UN Charter, Israel, in its letter to the UN Security Council from 17 June, did offer a justification for its armed attack on Iran, citing “the last window of opportunity to prevent Iran from acquiring nuclear weapons” and “Iran’s ongoing aggression” to have made it inevitable to act “to defend its security and very existence”. Israel’s approach thus differed significantly from 2007, when its fighter jets destroyed the Al Kibar nuclear reactor in Syria without acknowledging the operation at all. Although such covert action is highly problematic from a legal perspective, given that the refusal to offer a legal justification carves out a sphere of lawlessness that risks undermining content and relevance of the prohibition of the use of force,4) in turn it leaves either interpretation or development of the rule unaffected.5) Unacknowledged violent conduct, as reprehensible as it is, is certainly less corrosive than an unlawful use of force out in the open that nonetheless goes unanswered. And despite Israel’s rationalisation, its attacks against Iran were just that (as was, by extension, the subsequent bombardment by the U.S.): unlawful uses of force. Not only did the state rely on an untenably expansive interpretation of the right to self-defence, it also presented no evidence “not easily open to misinterpretation or fabrication”, as Louis Henkin put it,6) to support its claims.

For this reason, an unambiguous and public response to the unlawful use of force against Iran was called for. What such a process ideally looks like was demonstrated in June 1981 after an Israeli airstrike had taken out the Osirak nuclear reactor in Iraq. In its letter to the UN Security Council, Israel sought to justify its operation with arguments uncannily reminiscent of today, citing reliable intelligence that Iraq was seeking the development of nuclear weapons that it would use against Israel, which is why it “decided to act without further delay to ensure our people’s existence”. Yet on 19 June, the Security Council unanimously passed a resolution that “strongly condemn[ed] the military attack by Israel in clear violation of the Charter of the United Nations and the norms of international conduct”. During the debate preceding the vote, the representative of the United States, while emphasising the close bond between her (Republican) government and the state of Israel, and acknowledging the threat of Iraqi nuclear proliferation, insisted that “diplomatic means available to Israel had not been exhausted and the Israeli action has damaged the regional confidence that is essential for the peace process to go forward”.

Germany’s abject failure to uphold international law

Nothing of this sort, of course, happened this time. Among the numerous Western voices who bungled the matter (back home, NATO Secretary General and Trump sycophant-in-chief Mark Rutte did not fare any better), Germany’s President Steinmeier and Chancellor Merz gave particularly disturbing statements in two separate media interviews in late June. Merz – having caused much indignation as well as earned plaudits during the G7 Leaders’ Summit in Canada in mid-June when he praised Israel for having done the “dirty work” for the rest of us – explicitly refused to walk back his off-the-cuff remarks in an interview with SĂŒddeutsche Zeitung on 27 June. Asked in a follow-up question whether this implies that, according to him, Israel simply had to violate international law, the chancellor – after confirming that Germany is “of course” bound by international law and suggesting that it was not for him to legally assess the attacks against Iran – countered with a list of questions that regurgitated a string of soundly refuted doctrinal constructions previously made in various academic fora, including a reference to the “existential” yet entirely ambiguous and in no way imminent threat of an attack from a nuclear bomb in the hands of Tehran.

Not to be outdone, Steinmeier, in an interview with public broadcaster Deutschlandfunk two days later, began by pontificating that “especially us Germans should declare the international legal order a part of our own identity, which means that we may not ignore when international law is not only disregarded but also derided”. (These remarks were in reference to the question of Netanyahu potentially visiting Berlin despite his outstanding ICC arrest warrant; lack of space prevents me from addressing that particular issue, which, with slightly different particulars, the president and chancellor handled just as terribly). If only he had left it at these empty platitudes. Honouring the Social Democratic tradition of abandoning principle when it would really count, however, the president continued by pointing to scholarly disagreements “in the papers” as to the lawfulness of Israel’s actions before likewise endorsing the flawed doctrine of pre-emptive self-defence, a legal position he had previously thoroughly rejected as Germany’s foreign minister in the context of the 2003 invasion of Iraq.

It is quite a trite insight that international law is bound to exhibit an immanent indeterminacy that is always vulnerable to being invoked to justify just about any behaviour absent centralised and consistent enforcement mechanisms – or a “guardian”, in MĂŒnkler’s terms. That is hardly an excuse for a head of state to evade clear positioning by pointing to divergent opinions in scholarship. More importantly, it doesn’t follow that legal arguments don’t matter in international political discourse; by delimiting what becomes accepted among the community of states, the law does exert stabilising and, yes, constraining effects. Moreover, a look across the Atlantic at the Trump administration’s recent actions toward the U.S. judiciary should suffice to demonstrate that the effectiveness of any law, at any time, ultimately hinges on political buy-in. Law is not some transcendental entity that exists independent of the people who are expected to apply, interpret, and follow it. This is why the hapless public statements by Merz and Steinmeier will prove so disastrous.

The price of Berlin’s hypocrisy

If the project of international law falters, it won’t be because it was thrown into a world where raw power reigns supreme, as the realists would have it. It will be because the people who were in a position to actualise it started wavering the moment consistency and sincere conviction became politically inconvenient, amid Germany’s rabid and delusional current media environment and due to their frankly inexcusable fealty to Netanyahu and his genocidal policies (which reached a new low on 21 July, when Germany refused to join a call by 28 states for an immediate ceasefire in Gaza). Paying mere lip service to the importance of international law and Berlin’s ostensibly steadfast commitment to it, as offered by Steinmeier and Merz, is devoid of any consequence. The attempts by the highest and the third-highest representatives of the Federal Republic to limit or undo the damage caused by previous statements were clumsy, unprincipled, and insufficient. As laid out in perfect detail by Marko Milanovic, Adil Haque, and Mary Ellen O’Connell, the armed attacks carried out by Israel and the United States against Iran were plainly illegal. Their allies should have said so clearly and publicly, just like the UN Security Council unanimously did in 1981, even if they happened to otherwise think that the attacks were strategically opportune or politically legitimate. That is the difference between international diplomacy and an academic debate. By refusing to condemn the attacks, Germany’s two leading politicians have failed in their constitutionally mandated obligation to uphold international law.

Bad arguments reverberate. Debates at the United Nations after Russia’s full-scale invasion of Ukraine in 2022 already palpably suffered from the echoes of the legally untenable rationalisations based on factually fraudulent premises that the Bush administration had offered to justify its aggressive use of force against Iraq a decade earlier. After voting in favour of a (vetoed) Security Council resolution to call out Russia’s act of aggression, the Kenyan ambassador to the UN reminded the gathered diplomats of “the justifications for past interventions by other powerful States
 Even as deserved condemnations ring out today about the breach of Ukraine’s sovereignty, history’s condemnations are allowed silence in this room”. The damage that Merz and Steinmeier have inflicted on both Germany’s international credibility and the order put in place with the founding of the United Nations will likewise be felt for decades to come. As things stand right now, as far as the jus contra bellum is concerned, there might not be much left to reconstruct when the community of international law scholars meets up in Berlin in September. In that, the realists may find reason to rejoice. They, too, will come to miss it once it’s gone.

References[+]

References
↑1 Thomas M. Franck, The Power of Legitimacy and the Legitimacy of Power: International Law in an Age of Power Disequilibrium (2006) 100 American Journal of International Law 88, 96.
↑2 Helmut Aust and Mehrdad Payandeh, Praxis und Protest im Völkerrecht: Erosionserscheinungen des völkerrechtlichen Gewaltverbots und die Verantwortung der Bundesrepublik im Syrien-Konflikt (2018) 73 JuristenZeitung 633, 635.
↑3 James A. Green, Christian Henderson and Tom Ruys, Russia’s Attack on Ukraine and the Jus Ad Bellum (2022) 9 Journal on the Use of Force and International Law 4, 30.
↑4 Alexandra H. Perina, Black Holes and Open Secrets: The Impact of Covert Action on International Law (2015) 53 Columbia Journal of Transnational Law 507, 566.
↑5 Christian Marxsen, Völkerrechtsordnung und Völkerrechtsbruch. Theorie und Praxis der IllegalitĂ€t im ius contra bellum (2021) 327.
↑6 Louis Henkin, How Nations Behave (2nd ed. 1979) 142.

The post What We Lost in the Skies Above Tehran appeared first on Verfassungsblog.