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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
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Feed Titel: Transition News


Staatliche Förderpreise und angebliche UnabhÀngigkeit

Wir erinnern uns: Im FrĂŒhjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei PreistrĂ€ger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewĂ€hlt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare BegrĂŒndung.

Der Aufschrei in den Leitmedien war groß, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».

Kein Hahn hĂ€tte gekrĂ€ht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewĂ€hlt worden wĂ€re. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, BĂŒcher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der PreistrĂ€ger vergebens.

Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jĂŒngsten RegelĂ€nderung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft kĂŒnftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl – «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!

Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz

Ein bisschen Scheindemokratie muss schließlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der RegelĂ€nderung natĂŒrlich in Gefahr, schließlich seien «unabhĂ€ngige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen fĂŒr die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.

So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco – um nur drei Vertreter herauszugreifen – bislang ausgezeichnet worden? HĂ€tten sie sich ĂŒberhaupt bewerben dĂŒrfen? WĂŒrde die vermeintlich «unabhĂ€ngige Jury» sie berĂŒcksichtigen, sie ĂŒberhaupt wahrnehmen?

Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal BĂŒcher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich ĂŒberwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen BlĂ€ttern strikt ignoriert.

Schon die Berichterstattung ĂŒber das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem Maße ab, wie ĂŒber ihn bloß gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nĂ€mlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur VerfĂŒgung stellt.

(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs

Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»

Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und RegelÀnderungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.

SpÀter im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erlÀutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhÀngig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.

«Das alles wird nicht wirklich erzĂ€hlt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groß.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er mĂŒsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstĂŒtzt werden.»

Preise als Machtinstrument

Hier schließt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.

Damit gleicht sich Thadeusz dem gerĂŒgten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhĂ€ngig wie er. Förderpreise, ob nun fĂŒr Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhĂŒllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.

Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prĂ€mierten Verlage. Bis zu 79 weitere dĂŒrfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.

Schweizer NeutralitÀt unter Druck: Ein Prinzip, das sich immer wieder behaupten muss

Die Schweizer NeutralitĂ€t erscheint heute oft als unverrĂŒckbare Konstante der Außenpolitik. Historisch betrachtet war sie jedoch stets Gegenstand politischer Auseinandersetzungen und Ă€ußeren Drucks. Die großen Herausforderungen der napoleonischen Zeit oder die Spannungen wĂ€hrend des Zweiten Weltkriegs sind bekannt. Weniger beachtet wird, dass auch die Nachkriegsjahre eine Phase intensiver Diskussionen ĂŒber Sinn, Zweck und Grenzen der NeutralitĂ€t waren. Diese Diskussion kann bei der kommenden Abstimmung ĂŒber die NeutralitĂ€tsinitiative als Orientierungspunkt dienen (hier und hier).

Nach 1945 musste sich die Schweiz in einer grundlegend verĂ€nderten Weltordnung positionieren. Europa war politisch geteilt, die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion standen sich als globale Machtblöcke gegenĂŒber. Die Schweiz lag geografisch im Einflussbereich des westlichen BĂŒndnisses, wollte aber ihre außenpolitische EigenstĂ€ndigkeit bewahren.

Die Diplomatischen Dokumente der Schweiz fĂŒr die Jahre 1949 bis 1952 zeigen ein differenziertes Bild dieser Phase. Die Schweiz bemĂŒhte sich damals, ihre NeutralitĂ€t international zu festigen. Gleichzeitig war die Frage offen, wie dieses Prinzip in einer Welt des Kalten Krieges praktisch umgesetzt und verstĂ€ndlich kommuniziert werden sollte.

Ein zentrales Problem bestand darin, dass der Begriff NeutralitĂ€t unterschiedlich verstanden wurde. Alfred Zehnder vom Eidgenössischen Politischen Departement (heute Eidgenössisches Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten, das Außenministerium) stellte 1951 fest, dass innerhalb und außerhalb der Schweiz keine vollstĂ€ndige Klarheit darĂŒber bestehe, was NeutralitĂ€t konkret bedeutet.

Der Begriff sei teilweise zu einer emotionalen Vorstellung geworden. GegenĂŒber dem Ausland mĂŒsse deshalb erklĂ€rt werden, dass zwischen der NeutralitĂ€t des Staates und einer politischen oder ideologischen NeutralitĂ€t unterschieden werden mĂŒsse.

Die offizielle Linie lautete: Die Schweiz sei neutral und die Bedeutung dieser NeutralitÀt zeige sich durch ihr konkretes Verhalten im jeweiligen Einzelfall. Eine umfassende und starre Definition sollte vermieden werden, weil sie die Handlungsmöglichkeiten des Landes einschrÀnken könnte.

Diese pragmatische Auslegung wurde zu einem wesentlichen Element der Schweizer NeutralitĂ€tspolitik: nicht politische GleichgĂŒltigkeit, sondern die FĂ€higkeit, unabhĂ€ngig und berechenbar zu handeln.

Besonders interessant ist die Rolle von Bundesrat Max Petitpierre (FDP/Neuenburg), der von 1945 bis 1961 dem Politischen Departement vorstand. Untersuchungen auf Basis der diplomatischen Dokumente zeigen, dass auch Petitpierre nicht von Anfang an vorbehaltlos vom Nutzen der NeutralitĂ€t ĂŒberzeugt war.

In den frĂŒhen Nachkriegsjahren stellte sich fĂŒr ihn die Frage, ob ein neutraler Staat in einer Welt, in der sich Demokratien und kommunistische Systeme gegenĂŒberstanden, seine Position langfristig behaupten könne. Die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs und der Umgang mit totalitĂ€ren Regimen hatten die traditionelle NeutralitĂ€tsidee zusĂ€tzlich belastet.

SpÀter setzte Petitpierre jedoch umso stÀrker auf eine klare politische Formel: Die NeutralitÀt sollte nicht als passive Haltung verstanden werden, sondern als Instrument, um der Schweiz Sicherheit, UnabhÀngigkeit und internationale HandlungsfÀhigkeit zu ermöglichen. Petitpierre stellte das unter das einprÀgsame Motto: NeutralitÀt und SolidaritÀt.

Der Ost-West-Konflikt stellte diese Politik vor konkrete Herausforderungen. Ein Beispiel war der Handel mit den kommunistischen Staaten. Die USA versuchten nach 1948, strategisch wichtige GĂŒterlieferungen in den Ostblock einzuschrĂ€nken. FĂŒr die Schweiz entstand ein schwieriger Balanceakt zwischen ihrem wichtigsten Handelspartner im Westen und ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen. Bern zeigte Bereitschaft, bestimmte ExportbeschrĂ€nkungen mitzutragen, hielt aber gleichzeitig an wirtschaftlichen Beziehungen fest, soweit diese mit der NeutralitĂ€t vereinbar erschienen (Hotz-Linder-Agreement).

Auch politisch musste die Schweiz immer wieder ihre Position erklĂ€ren. WĂ€hrend Washington eine deutlichere UnterstĂŒtzung westlicher Positionen erwartete, lehnte Bern beispielsweise eine politische Stellungnahme zugunsten der amerikanischen Haltung im Koreakrieg ab. Gleichzeitig beteiligte sich die Schweiz an internationalen Aufgaben, etwa bei der Überwachung eines möglichen Waffenstillstands durch Schweizer Offiziere. Damit wollte der Bundesrat zeigen, dass NeutralitĂ€t nicht RĂŒckzug bedeutete, sondern eine aktive Rolle in der internationalen Gemeinschaft ermöglichen konnte.

Die Nachkriegsjahre zeigen auch, dass NeutralitĂ€t nie losgelöst von wirtschaftlichen und politischen Interessen betrachtet werden kann. Die Schweiz verfolgte eine eigenstĂ€ndige Außenpolitik, musste dabei aber stets die internationalen MachtverhĂ€ltnisse berĂŒcksichtigen.

Die frĂŒhe Anerkennung der Volksrepublik China wurde beispielsweise auch mit wirtschaftlichen Überlegungen begrĂŒndet. Gleichzeitig blieb Bern vorsichtig gegenĂŒber politischen Integrationsprojekten in Europa, da eine zu enge Bindung die NeutralitĂ€t gefĂ€hrden könnte. Diese Kombination aus Prinzipientreue und Pragmatismus prĂ€gte die Schweizer Außenpolitik ĂŒber Jahrzehnte.

Auch heute steht die NeutralitÀt wieder im Mittelpunkt politischer Diskussionen. Der internationale Kontext hat sich verÀndert, doch die Grundfrage bleibt Àhnlich: Wie kann ein kleiner Staat seine EigenstÀndigkeit bewahren, wenn er von einem dominierenden Machtblock umgeben ist?

Die aktuellen Auseinandersetzungen sind daher kein Ausnahmezustand, sondern Teil einer langen historischen Entwicklung. Die Schweizer NeutralitÀt war nie ein fertiges Konzept, sondern musste sich immer wieder an neue RealitÀten anpassen.

Umstritten ist die NeutralitĂ€t immer wieder. Die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte zeigt, dass gerade die FĂ€higkeit zur Diskussion und zur Neubewertung ein Teil ihrer StĂ€rke sein kann. Es bleibt zu hoffen, dass auch die gegenwĂ€rtige Debatte und Volksabstimmung nicht zu einer SchwĂ€chung, sondern zu einer erneuten KlĂ€rung und StĂ€rkung des NeutralitĂ€tsverstĂ€ndnisses fĂŒhrt. Immerhin ist die Schweiz der NATO, der EU und der USA zum Beispiel mit der Übernahme der Ukraine-Sanktionen viel mehr entgegengekommen, als sie es in der Nachkriegszeit je tat.

Die Normalisierung beginnt nicht mit Gesetzen – sondern mit Bildern

Politik wird lĂ€ngst nicht mehr nur mit Gesetzen gemacht. Sie wird mit Bildern gemacht. Mit Emotionen. Mit Geschichten. Und manchmal mit Familienfotos – wie im Fall Jens Spahn, der sich gemeinsam mit seinem Mann Daniel Funke in den USA ein Leihmutter-Baby gekauft hat. Die Empörung schlug so hohe Wellen, dass Spahn von seinem Posten als Fraktionschef der deutschen Regierungspartei CDU/CSU zurĂŒckgetreten ist (wir berichteten hier und hier).

Die aktuelle Debatte um Jens Spahn dreht sich vordergrĂŒndig um die Frage der Leihmutterschaft. Doch auf einer zweiten Ebene geht es um etwas anderes: um die Verschiebung dessen, was gesellschaftlich als selbstverstĂ€ndlich gelten soll. Wer glaubt, die mediale Inszenierung der frisch gegrĂŒndeten Familie sei bloß eine private Angelegenheit, unterschĂ€tzt die Macht öffentlicher Symbolik.

Das sogenannte Overton-Fenster beschreibt genau diesen Prozess. Was gestern noch als ethisch hochproblematisch oder gar verwerflich galt, wird zunĂ€chst diskutiert, dann emotional aufgeladen und schließlich als normal prĂ€sentiert. Nicht ĂŒber Nacht, sondern Schritt fĂŒr Schritt.

Ein Ă€hnliches Muster war bereits bei der Debatte um den Busfahrer zu beobachten, der vor seinem Bus in Richtung Mekka betete. Auch dort ging es auf einer Metaebene um mehr als den Einzelfall. Solche VorfĂ€lle dienen hĂ€ufig als gesellschaftliche Testballons: Wie weit lĂ€sst sich eine Grenze verschieben? Wie groß ist der Widerstand? Wann schlĂ€gt Empörung in Gewöhnung um?

Erst wird ein Tabubruch kontrovers diskutiert, dann als Ausnahme relativiert und schließlich als Ausdruck einer neuen NormalitĂ€t prĂ€sentiert. Ob es um religiöse SonderansprĂŒche im öffentlichen Raum oder um die ethische Bewertung der Leihmutterschaft geht – das Muster der schrittweisen Gewöhnung erscheint erstaunlich Ă€hnlich. Nicht der Einzelfall steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob er dazu beitrĂ€gt, das gesellschaftlich Akzeptierte StĂŒck fĂŒr StĂŒck neu zu definieren.

Deshalb ist die eigentliche Geschichte nicht allein, dass ein fĂŒhrender CDU-Politiker einen Weg gewĂ€hlt hat, den seine Partei politisch ablehnt. Dieser Widerspruch ist offensichtlich und wird bereits breit diskutiert. Viel interessanter ist die Frage, warum ausgerechnet jetzt intime Familienbilder öffentlich verbreitet werden. Wem nĂŒtzt diese Inszenierung? Welches gesellschaftliche Signal soll sie senden?

Die Botschaft lautet unausgesprochen: Seht her, wir sind eine ganz normale Familie. Ein glĂŒckliches Baby. Liebevolle Eltern. Was sollte daran falsch sein?

Gerade so funktioniert gesellschaftliche Normalisierung. Die ethische Debatte wird in den Hintergrund gedrĂ€ngt, weil niemand als herzlos erscheinen möchte. Wer EinwĂ€nde erhebt, sieht sich schnell gezwungen, zunĂ€chst zu betonen, dass sich seine Kritik selbstverstĂ€ndlich nicht gegen das Kind oder gegen homosexuelle Eltern richtet. Die eigentliche Frage – ob Leihmutterschaft Frauen und Kinder zu Objekten eines Marktes macht – verschwindet hinter einer emotionalen ErzĂ€hlung.

Die beschönigende Vokabel «Leihmutterschaft» verdeckt dabei aus Sicht ihrer Kritiker, worum es tatsĂ€chlich geht: Ein Kind wird im Rahmen eines vertraglich geregelten und finanziell abgewickelten Prozesses fĂŒr Dritte ausgetragen und nach der Geburt an die Wunscheltern ĂŒbergeben. Deshalb sprechen viele nicht von Leihmutterschaft, sondern von Babykauf.

Traditionelle Feministinnen wie die Autorin des entsprechenden Artikels in der deutschen Zeitschrift Emma schlagen in diese Kerbe, oder etwas «sĂŒferli» wie man in der Schweiz sagt, die katholische Plattform kath.ch. Ob man diesen Begriff teilt oder nicht – genau darĂŒber mĂŒsste die Gesellschaft offen diskutieren, statt die ethische Kernfrage hinter Hochglanzbildern eines vermeintlich unpolitischen FamilienglĂŒcks verschwinden zu lassen.

Bemerkenswert ist dabei vor allem die politische GlaubwĂŒrdigkeit. Jens Spahn hat sich in der Vergangenheit selbst kritisch zur Leihmutterschaft geĂ€ußert; innerhalb der Union wird das Verbot weiterhin verteidigt. Gleichzeitig entschied er sich persönlich fĂŒr einen Weg, der in Deutschland nicht möglich gewesen wĂ€re und deshalb im Ausland beschritten wurde. Diese Diskrepanz hat selbst aus den eigenen Reihen erhebliche Kritik ausgelöst und zum RĂŒcktritt des Politikers gefĂŒhrt.

Es ist nicht das erste Mal, dass der Eindruck entsteht, fĂŒr manche politische Eliten gĂ€lten andere MaßstĂ€be als fĂŒr den Rest der Gesellschaft. Ob wĂ€hrend der Corona-Zeit, bei der umstrittenen Maskenbeschaffung oder nun bei einer ethisch hoch umstrittenen Form der FamiliengrĂŒndung – Kritiker sehen ein Muster: Regeln gelten nur, solange sie andere binden und zuvorderst jeweils Jens Spahn. Wer ĂŒber Recht und Moral spricht, sollte sich selbst an denselben MaßstĂ€ben messen lassen.

Man muss diese Analyse nicht teilen. Aber man sollte zumindest erkennen, dass gesellschaftliche VerÀnderungen selten mit GesetzesÀnderungen beginnen. Sie beginnen mit Geschichten, Bildern und Gewöhnung. Erst wenn etwas emotional als normal empfunden wird, wÀchst spÀter die Bereitschaft, auch die rechtlichen Grenzen zu verschieben.

Genau deshalb ist die Debatte grĂ¶ĂŸer als Jens Spahn. Es geht nicht nur um einen Politiker oder seine private Entscheidung. Es geht um die Frage, wie ethische Grenzen verschoben werden: nicht zuerst durch GesetzesĂ€nderungen, sondern durch Bilder, Gewöhnung und Sprache. Wer den Babykauf sprachlich zur «FamiliengrĂŒndung» umdeutet, verĂ€ndert den moralischen Maßstab – lange bevor der Gesetzgeber ĂŒberhaupt zur Abstimmung gerufen wird.

J. P. Morgan: Der Mann, der nicht das meiste Geld besaß – aber die grĂ¶ĂŸte Macht hatte

Die Wall Street fĂŒrchtete ihn mehr als viele PrĂ€sidenten. Ein Anruf von ihm konnte Fusionen auslösen, MĂ€rkte beruhigen und das Schicksal ganzer Industrien bestimmen. Als die Vereinigten Staaten 1907 am Rand einer Finanzkrise standen, wartete das Land nicht auf Washington – es wartete auf einen privaten Banker: John Pierpont Morgan.

Jahrzehntelang galt Morgan als der mĂ€chtigste Mann der amerikanischen Wirtschaft. Er entschied mit, welche Unternehmen ĂŒberlebten, welche untergingen und welche zu neuen Giganten aufstiegen. Sein Einfluss reichte weit ĂŒber seine eigene Bank hinaus. Er war einer jener MĂ€nner, die nicht nur am Finanzsystem teilnahmen – sie prĂ€gten dessen Regeln.

Doch als Morgan im FrĂŒhjahr 1913 in Rom starb, offenbarte sein Testament eine ĂŒberraschende Tatsache: Der Mann, den viele fĂŒr den unangefochtenen Herrscher des amerikanischen Kapitalismus hielten, war persönlich gar nicht der reichste seiner Zeit.

Sein Vermögen wurde auf rund 80 Millionen Dollar geschĂ€tzt – nach heutiger Kaufkraft mehrere Milliarden. Eine gigantische Summe. Doch verglichen mit anderen Titanen des Industriezeitalters war Morgan kein Spitzenverdiener.

John D. Rockefeller besaß ein weit grĂ¶ĂŸeres Vermögen. Auch Andrew Carnegie ĂŒbertraf ihn deutlich. Andere Industrielle hatten mehr Fabriken, mehr Land, mehr Aktien und mehr persönliches Eigentum. Morgan musste nicht der reichste Mann sein. Er musste nur bestimmen können, wohin das Geld floss.

WĂ€hrend die großen Industriellen Fabriken, Stahlwerke und Ölkonzerne aufbauten, kontrollierte Morgan etwas Grundlegenderes: die Finanzierung. Er kaufte nicht unbedingt selbst die grĂ¶ĂŸten Unternehmen. Er entschied, welche Unternehmen Zugang zu Kapital erhielten, welche fusionierten und welche neu organisiert wurden. Seine StĂ€rke lag nicht im Besitz allein, sondern in der FĂ€higkeit, andere wirtschaftlich abhĂ€ngig zu machen.

Morgan verstand frĂŒh ein Prinzip, das die moderne Finanzwelt bis heute prĂ€gt: Wer den Zugang zu Geld kontrolliert, besitzt oft mehr Einfluss als jener, der lediglich viel Geld besitzt.

Die grĂ¶ĂŸte Demonstration seiner Macht erfolgte wĂ€hrend der Finanzkrise von 1907. Banken gerieten ins Wanken, Anleger verloren das Vertrauen, die Börse stĂŒrzte ab. Die Vereinigten Staaten verfĂŒgten damals noch ĂŒber keine Zentralbank (Federal Reserve) und keinen modernen Mechanismus zur Stabilisierung des Finanzsystems.

Morgan griff ein. Er versammelte die fĂŒhrenden Banker New Yorks und verdonnerte sie zu einer gemeinsamen Rettungsaktion. Private Milliarden wurden mobilisiert, Banken gestĂŒtzt und der Zusammenbruch verhindert.

FĂŒr viele Beobachter war dies ein beunruhigender Moment: Ein einzelner Privatmann hatte eine Aufgabe ĂŒbernommen, die eigentlich dem Staat hĂ€tte zufallen sollen.

Die Krise von 1907 wurde spĂ€ter zu einem wichtigen Argument fĂŒr die GrĂŒndung der amerikanischen Zentralbank Federal Reserve im Jahr 1913. Die politische Schlussfolgerung war klar: Eine moderne Volkswirtschaft darf nicht davon abhĂ€ngig sein, dass ein einzelner Finanzmagnat im richtigen Moment die richtigen Entscheidungen trifft.

Morgans eigentliches VermĂ€chtnis bestand deshalb nicht in den Millionen seines Nachlasses. Es bestand in einem Modell von Einfluss. Er zeigte, dass Macht im Kapitalismus nicht nur durch Besitz entsteht. Sie entsteht durch Netzwerke, Informationen und Kontrolle ĂŒber entscheidende Schnittstellen.

Mehr als hundert Jahre spĂ€ter ist dieses Prinzip aktueller denn je. Die grĂ¶ĂŸten Finanzakteure der Welt werden nicht allein daran gemessen, wie viel Vermögen sie besitzen, sondern daran, welchen Einfluss sie auf Unternehmen, Staaten und MĂ€rkte ausĂŒben.

Der historische Nachfolger von Morgans Bankhaus, JPMorgan Chase, gehört heute zu den mĂ€chtigsten Finanzinstituten der Welt. Unter FĂŒhrung von Jamie Dimon wurde der Konzern zu einem Symbol fĂŒr die Konzentration wirtschaftlicher Macht in wenigen HĂ€nden.

Die Frage, die schon zu Morgans Zeiten gestellt wurde, bleibt deshalb aktuell: Wer besitzt tatsĂ€chlich die Macht – jene, die ĂŒber das meiste Geld verfĂŒgen, oder jene, die entscheiden können, wohin das Geld fließt?

J. P. Morgans Testament lieferte eine unbequeme Antwort: Der grĂ¶ĂŸte Reichtum muss nicht auf einem Konto stehen. Manchmal liegt er in der FĂ€higkeit, die gesamte Wirtschaft in Bewegung zu setzen.

J. P. Morgan war einst der Mann, den Amerika in der Krise anrief. Mehr als ein Jahrhundert spĂ€ter steht sein Name weiterhin fĂŒr die Frage, wie viel Macht private Finanzakteure tatsĂ€chlich besitzen.

Der historische Nachfolger seines Bankhauses, JPMorgan Chase, gehört heute zu den mĂ€chtigsten Finanzinstituten der Welt. Unter FĂŒhrung von Jamie Dimon wurde der Konzern zu einem Symbol fĂŒr die Konzentration wirtschaftlicher Macht in wenigen HĂ€nden. Doch die Geschichte des Instituts zeigt auch die Schattenseiten dieser Macht: Im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein geriet JPMorgan wegen seiner langjĂ€hrigen GeschĂ€ftsbeziehung zu dem spĂ€ter verurteilten SexualstraftĂ€ter unter erheblichen öffentlichen Druck und in rechtliche Auseinandersetzungen.

Dabei ging es weniger um einzelne Personen als um eine grundsĂ€tzliche Frage: Wie funktionieren Kontrollmechanismen in globalen Finanznetzwerken, wenn Kunden ĂŒber Jahrzehnte Zugang zu einflussreichen Institutionen behalten? Die Verfahren rund um Epstein machten sichtbar, dass große FinanzhĂ€user nicht nur ĂŒber Kapital verfĂŒgen, sondern auch ĂŒber ein weitreichendes Netzwerk aus Kunden, EntscheidungstrĂ€gern und gesellschaftlichen Eliten.

Die Verbindung zwischen Epstein und JPMorgan ist deshalb ein modernes Beispiel fĂŒr ein altes Problem, das bereits in Morgans Zeit existierte: Macht entsteht nicht nur durch Geldbesitz, sondern durch Beziehungen, Informationen und Zugang zu zentralen Schaltstellen.

Die entscheidende Frage bleibt dieselbe wie vor ĂŒber hundert Jahren: Wer kontrolliert tatsĂ€chlich die Systeme, von denen Gesellschaften abhĂ€ngig sind – jene, die das meiste Vermögen besitzen, oder jene, die ĂŒber die Wege des Kapitals entscheiden?

J. P. Morgans VermÀchtnis war die Erkenntnis, dass Einfluss oft unsichtbarer ist als Reichtum. Die Debatten um moderne Finanzgiganten und ihre Verbindungen zu mÀchtigen Netzwerken zeigen, dass diese Frage bis heute nicht beantwortet ist.

540.000 Menschen stellten 2025 die Zahlung der «BBC»-RundfunkgebĂŒhr ein

Mehr als 500.000 britische Haushalte haben im vergangenen Jahr aufgehört, die BBC-RundfunkgebĂŒhr zu zahlen. Wie die Daily Mail berichtete, wurde die sinkende Zahl derjenigen, die die jĂ€hrliche Abgabe von 180 Pfund (etwa 212 Euro) zahlen, im Jahresbericht der BBC als grĂ¶ĂŸtes Finanzierungsrisiko identifiziert.

Derzeit sind im gesamten Vereinigten Königreich 23,3 Millionen TV-Lizenzen gĂŒltig – ein RĂŒckgang um 540.000 in den vergangenen zwölf Monaten –, wobei sich der RĂŒckgang laut den vom Sender veröffentlichten Zahlen beschleunigt hat.

Demnach ist der jĂ€hrliche RĂŒckgang fast doppelt so hoch wie noch vor einem Jahr, als rund 300.000 Lizenzen wegfielen. Der Bericht warnte vor einem «stĂ€rkeren prognostizierten RĂŒckgang» in den kommenden Jahren.

Da die Einnahmen der BBC aus der RundfunkgebĂŒhr seit 2017 um rund 1,2 Milliarden Pfund (etwa 1,4 Milliarden Euro) gesunken sind, rĂ€umte der Vorsitzende des Unternehmens, Samir Shah, ein, dass schwerwiegende Fehler in der Berichterstattung «das Vertrauen in unseren Journalismus, das Vertrauen in die BBC als öffentliche Institution – und die Wahrnehmung beeintrĂ€chtigen, wie wirksam wir zur Rechenschaft gezogen werden».

Die Einnahmen der BBC sind in den vergangenen zehn Jahren um etwa ein Viertel zurĂŒckgegangen. Die RundfunkgebĂŒhr erwirtschaftet derzeit ungefĂ€hr zwei Drittel der jĂ€hrlichen Einnahmen des Unternehmens in Höhe von 5,9 Milliarden Pfund (etwa 6,95 Milliarden Euro).

Der neue Generaldirektor Matt Brittin erklĂ€rte, der Sender befinde sich an einem «Moment echter GefĂ€hrdung». Er deutete an, dass Reformen notwendig seien, und sagte, das derzeitige Modell der RundfunkgebĂŒhr «bindet uns an die Vergangenheit».

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Ein trojanisches Pferd zulasten der Umwelt

In Deutschland sollen mehr Wohnungen gebaut werden – dieses Ziel hat die Bundesregierung schon in ihrem Koalitionsvertrag proklamiert (Koalitionsvertrag, S. 22). Erreichen will die Bundesregierung dies, indem sie die Planungsverfahren beschleunigt. Dazu soll der Gesetzentwurf „zur Modernisierung des StĂ€dtebau- und Raumordnungsrechts“ (BT-Drs. 21/6588) beitragen. Dieser sieht vor, dass das Bauen von Wohnungen bei der Festsetzung von bestimmten Baugebieten in einem Bebauungsplan als im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse berĂŒcksichtigt wird (§ 1 Abs. 7a BauGB-E). Damit soll der Bau von Wohnungen Vorrang haben gegenĂŒber anderen, auch wichtigen Belangen wie dem Klima- und Naturschutz (BT-Drs. 21/6588, S. 62).

Die Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E begegnet grundsĂ€tzlichen Bedenken: Sie betrifft nicht mehr nur einzelne Vorhaben, sondern ganze Baugebiete. Damit priorisiert der Gesetzgeber – anders als in der GesetzesbegrĂŒndung behauptet – nicht nur den Wohnungsbau, sondern mittelbar auch den Bau von Gewerbe- oder BĂŒrogebĂ€uden. Die Vorschrift wirft grundlegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich grundierten Grundsatz der gemeindlichen planerischen AbwĂ€gungsentscheidung auf. Sie fĂŒhrt dazu – falls sie ĂŒberhaupt praktikabel ist –, dass alle anderen Belange zurĂŒckgestellt werden, wie etwa der Klima- und Naturschutz.

Reichweite des § 1 Abs. 7a BauGB-E: Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

1 Abs. 7a BauGB-E soll nur in Gebieten gelten, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 201a BauGB festgesetzt hat. Ein solches Gebiet liegt gem. § 201a Satz 3 BauGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefĂ€hrdet ist. Dies kann nach Satz 4 etwa dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stĂ€rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Diese Voraussetzungen können Gerichte auch ĂŒberprĂŒfen, wenn ein Bebauungsplan anzuwenden ist, der unter Anwendung von § 1 Abs. 7a BauGB-E erlassen worden ist. Allerdings rĂ€umen die Gerichte hier den Landesregierungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Mehrere Landesregierungen haben bereits Gebiete nach § 201a BauGB bestimmt, die bis zum 31.12.2026 gĂŒltig sind (u. a. Berlin, Bayern und Baden-WĂŒrttemberg).

Schon der sog. „Bauturbo“ eröffnet erhebliche Möglichkeiten zur Genehmigung von Vorhaben des Wohnungsbaus, nĂ€mlich in §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB. Im Gegensatz zu diesen Vorschriften greift die neue Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E aber nur ein, wenn ein entsprechender Wohnungsbedarf festgestellt worden ist. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs ist zu begrĂŒĂŸen. Allerdings wurde auch bei der vorangegangenen Novelle des Baugesetzbuches im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Voraussetzung des § 201a BauGB gestrichen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese EinschrĂ€nkung auch hier noch gestrichen wird. Um zusĂ€tzlichen Wohnraum zu schaffen, werden die Gemeinden letztlich erst dann zu den nun vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten zur Ausweisung von Baugebieten zurĂŒckgreifen, wenn selbst die weitreichenden Möglichkeiten der Bauturbo-Novelle nicht mehr offenstehen.

VerstĂ€rkung des Trends der ZurĂŒckdrĂ€ngung von Umwelt-­, Klima- und Naturschutzbelangen

Die geplante Vorrangregelung fĂŒr Baugebiete, die „auch“ Wohnen vorsehen, fĂŒhrt einen gesetzgeberischen Trend in eine neue Richtung, der zugunsten von Infrastrukturvorhaben die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes zurĂŒckdrĂ€ngen soll (s. AufzĂ€hlung in BT-Drs. 21/6588, S. 76). Er betraf bislang die Genehmigung von Anlagen. Das macht etwa § 2 EEG deutlich: Der Errichtung und dem Betrieb bestimmter Anlagen bzw. Vorhaben – etwa erneuerbare Energieanlagen in § 2 EEG oder Infrastrukturvorhaben wie Übertragungsnetze – weist die Norm ein ĂŒberragendes öffentliches Interesse zu. Dies fĂŒhrt zu einem besonderen Gewicht dieser Vorhaben in behördlichen Ermessens- und AbwĂ€gungsentscheidungen, ohne dass die AbwĂ€gung gĂ€nzlich entfiele (sog. relativer AbwĂ€gungsvorrang). Das jĂŒngst verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz erweitert die Liste an Anlagen und Vorhaben, die bereits aktuell im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegend gesetzlich verankert sind, erheblich.

Die Auswirkungen des § 1 Abs. 7a BauGB-E sind mit den bisherigen Priorisierungsregelungen nicht vergleichbar. Sie gehen weit darĂŒber hinaus. Es handelt sich nicht mehr um eine Priorisierung einzelner Vorhaben oder Anlagen, sondern um die Festsetzung von Baugebieten. In einem nach § 201a BauGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt soll dann, wenn ein Baugebiet, das „zumindest auch dem Wohnen dient“, festgesetzt werden soll, die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufĂŒhrende AbwĂ€gung eingebracht werden.

Vorrang fĂŒr ganze Baugebiete

Diese Regelung wird bewirken, dass auch andere Vorhaben, etwa Gewerbebetriebe, die in dem jeweiligen Baugebiet ebenso zulĂ€ssig sind, von diesem Vorrang profitieren – und damit der Klima- und Naturschutz noch weniger BerĂŒcksichtigung finden wird. Mit der Festsetzung eines Baugebiets, in dem Wohnen zulĂ€ssig ist, werden nĂ€mlich auch andere Nutzungsarten ermöglicht. Die Priorisierungsregel soll nicht nur reine oder allgemeine Wohngebiete erfassen, die ausschließlich bzw. wesentlich dem Wohnen dienen. Die Priorisierung findet somit auch Anwendung auf Baugebietstypen, die Wohnen zulassen, aber im Schwerpunkt auch andere Arten der baulichen Nutzung vorsehen, so etwa gemischte Baugebiete (etwa Dorfgebiete [§ 5 BauNVO] oder Mischgebiete [§ 6 BauNVO]). Das gilt auch fĂŒr Kerngebiete, die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BauNVO-E zugunsten der Wohnnutzung erweitert werden (BT-Drs. 21/6588, S. 145).

Entgegen der BegrĂŒndung könnte die neue Vorrangregelung, also die Priorisierung von neuem Wohnraum, nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn neue Wohngebiete ausgewiesen werden. Eigentlich entgegenstehende Belange, wie der Bodenschutz oder die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wĂŒrden auch dann potenziell ins Hintertreffen geraten, wenn Baugebiete festgesetzt wĂŒrden, in denen Wohnnutzung auch, aber nicht nur, zulĂ€ssig ist – die anderen Nutzungsarten in dem Baugebiet wĂŒrden gleichsam von der Priorisierung „mitgezogen“. Sie erhalten mittelbar ebenfalls einen Vorrang gegenĂŒber den einer solchen Planung entgegenstehenden Belangen. EinschrĂ€nkungen fĂŒr andere als Wohnnutzung könnte die Gemeinde nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO nur beschrĂ€nkt festsetzen. Denn der Baugebietstyp, zu dem auch andere Nutzungen als die Wohnnutzung gehören, muss jeweils gewahrt bleiben. So muss beispielsweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient, die gewerbliche Nutzung möglich bleiben und es darf keine der beiden Nutzungsarten – Wohnen oder Gewerbe – ein Übergewicht gewinnen. Die in den Baugebieten daher zulĂ€ssige, nicht notwendig ĂŒberwiegende Wohnnutzung wird somit zum trojanischen Pferd, indem andere Nutzungsarten ebenfalls mit einem besonderen Gewicht versehen werden und prioritĂ€r zuzulassen sind.

Kaum realisierbare Umsetzung in der planerischen AbwÀgung

Die Vorrangregelung ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz gerechter planerischer AbwĂ€gung unvereinbar, weil sie nicht realisierbar ist und außerdem in den Auswirkungen zu weit greift. Das hat Auswirkungen auf andere AbwĂ€gungen: Hierzu zĂ€hlt die GesetzesbegrĂŒndung AbwĂ€gungen, insbesondere nach dem Natur- und Artenschutzrecht (BT-Drs. 21/6588, S. 77).

Das ĂŒberragende öffentliche Interesse soll sich nach der BegrĂŒndung (BT-Drs. 21/6588, S. 77) (nur) auf die im Planentwurf vorgesehene Wohnbebauung (Satz 1) und auf weitere Nutzungen beziehen, die die Wohnbebauung ergĂ€nzen (Satz 2). Mit letzteren sollen Nutzungen gemeint sein, die fĂŒr eine wohnortnahe Versorgungsinfrastruktur typisch sind, z.B. Nutzungen, die kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit stĂ€dtischen GrĂŒnstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen dienen. Die BegrĂŒndung geht also davon aus, dass sich der Gewichtungsvorrang allein auf die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und bestimmte Annexnutzungen bezieht.

Eine differenzierte AbwĂ€gung, die Wohnnutzung auf der einen Seite und die anderen – dann auch zulĂ€ssigen – Nutzungsarten auf der anderen, ist aber angesichts des komplexen Zusammenhangs des AbwĂ€gungsvorgangs und der AbwĂ€gung kaum durchfĂŒhrbar. Dies widerspricht auch dem Wesen der Angebotsplanung des Bebauungsplans. Danach steht es jedem GrundstĂŒckseigentĂŒmer frei, ob und welche der zulĂ€ssigen baulichen Nutzungen er realisiert. Er muss also z.B. in einem Mischgebiet grundsĂ€tzlich keine Wohnbebauung planen.

Daher ist die Priorisierung eines Baugebiets, das „zumindest“ auch Wohnen ermöglicht, nicht gerechtfertigt. In Hinblick auf die Priorisierung der Wohnbebauung könnte man von einem „Etikettenschwindel“ in der AbwĂ€gung sprechen. Gleiches gilt gegenĂŒber den Belangen von Umwelt- und Naturschutz. Hier ist nicht ersichtlich, wie die Priorisierung umgesetzt werden soll. Es wĂ€re dann zu fragen, ob die Priorisierung umso mehr an Gewicht verliert, je mehr in dem Baugebiet andere Nutzungen als Wohnnutzung zulĂ€ssig werden.

Schließlich: Selbst wenn sich ein AbwĂ€gungsmodell entwickeln ließe, das solche Differenzierungen ermöglicht, erscheint dies fĂŒr eine Gemeinde in dem beabsichtigten beschleunigten Verfahren kaum realisierbar.

Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung in der Form nicht umsetzbar

Die BegrĂŒndung fĂŒhrt aus, es sei zu beachten, dass § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht die allgemeinen Ziele und GrundsĂ€tze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB-E verdrĂ€ngt. Insbesondere der neu eingefĂŒhrte Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB-E; BT-Drs. 21/6588, S. 77), wonach die Innenentwicklung neben der baulichen Entwicklung auch die Entwicklung der GrĂŒn- und FreiflĂ€chen sowie die Entwicklung von FlĂ€chen fĂŒr die MobilitĂ€t umfasst, bleibe bei der Erstellung von BauleitplĂ€nen zu beachten. Innenentwicklung meint das Ziel, nicht neue AußenbereichsflĂ€chen zu bebauen. Das soll v.a. durch Wiedernutzbarmachung von FlĂ€chen und Nachverdichtung erreicht werden, wie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgibt. Auch dieser Gedanke wird jedenfalls im Wortlaut des § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht deutlich. Vielmehr wird hier ein genereller Vorrang des Belangs Wohnungsbau normiert. Unklar ist zudem auch hier, wie die Binnengewichtung innerhalb der Belange vorzunehmen ist, die das Baugesetzbuch der AbwĂ€gung selbst vorgibt.

Minderung des Klimaschutzniveaus

Mit dieser Regelung konterkariert das Gesetz das weitere Anliegen dieser Novelle des BauGB, dem Klimaschutz zu grĂ¶ĂŸerer Durchschlagskraft zu verhelfen. Indem der Belang des Klimaschutzes zurĂŒckgedrĂ€ngt wird, werden zugleich die Anstrengungen des Gesetzgebers vermindert, die Ziele des Klimaschutzgesetzes, die insbesondere im GebĂ€udesektor verfehlt werden, zu erreichen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat jĂŒngst darauf hingewiesen, dass solche, das Klimaschutzniveau mindernde gesetzlichen Regelungen gegen das (möglicherweise fĂŒr jedes einzelne Gesetz geltende) klimarechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen (BT WD 5 – 3000 – 064/26 vom 8.6.2026). Jedenfalls reiht sich diese Gesetzesnovelle in die vielfĂ€ltigen Bestrebungen des Gesetzgebers ein, durch Vorrangregelungen zulasten des Umweltschutzes und namentlich des Klimaschutzes gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen.

Symbolische Gesetzgebung?

Anders wĂ€re dies, wenn man dem § 1 Abs. 7a BauGB-E allenfalls eine symbolische Funktion beimessen wĂŒrde, die fĂŒr die Praxis wenig Neues bringt. NeusĂŒĂŸ und Sparwasser argumentieren, die Gemeinden seien schon jetzt frei, dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einzurĂ€umen. Wenn eine Gemeinde nicht wachsen wolle, könne sie auch durch die Priorisierung nicht dazu gezwungen werden. Das folge aus der verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Planungshoheit (NeusĂŒĂŸ/Sparwasser). Das trifft jedoch nicht zu: Denn kĂŒnftig hĂ€ngt es gerade nicht mehr vom Willen der Gemeinde ab, ob sie dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einrĂ€umen will. Dies gibt das Gesetz nun vor. Sollte § 1 Abs. 7a BauGB-E doch lediglich symbolische Gesetzgebung sein, sollte er wegen der dadurch bewirkten irritierenden Wirkung gestrichen werden.

Fazit

Im Ergebnis drĂ€ngt sich der Eindruck auf, dass unter dem Etikett der Schaffung von Wohnraum zugleich auch Baugebiete mit sĂ€mtlichen anderen Nutzungsarten in der AbwĂ€gung einen Vorrang gegenĂŒber entgegenstehenden Belangen, wie etwa Boden- und Naturschutzbelangen, zugewiesen werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass die Gemeinden durch die mittelbare Priorisierung auch solche Bebauungen ermöglichen können, die von dem Gesetzesvorhaben gerade nicht gefördert werden sollen – es reicht aus, wenn es sich um Gebiete handelt, in denen auch Wohnungen zulĂ€ssig sind. Als trojanisches Pferd schleust die Wohnnutzung so sĂ€mtliche anderen Nutzungsarten in den Vorrang mit ein. Die von der Novelle auch erstrebten Ziele der dreifachen Innenentwicklung und der StĂ€rkung des Klimaschutzes werden so konterkariert.

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Vorgefundenes Schreiben

Dieses Editorial ist Teil unserer Reihe „Hinter den Kulissen“, in der unsere Redakteur:innen und Autor:innen ihren kreativen Prozess in Zeiten von KĂŒnstlicher Intelligenz beschreiben. Wie kommen wir auf Ideen? Wie sĂ€en und gießen wir Ideen, wann merken wir, dass sie reif sind? Und welche Rolle spielt KĂŒnstliche Intelligenz dabei?

Der Rapper Vega schreibt in einem seiner Tracks: Ich verschwinde fĂŒr ein Jahr, weil ich nur schreibe, wenn es wehtut. Das könnte man therapeutisch lesen, doch von der (Er-)Lösung des Schreibens ist nirgends die Rede. Der Stachel sitzt tiefer, er sitzt im Schreiben selbst. Schreiben heißt Scheitern; selten in eigenen Worten, meistens in denen von anderen.

Von außen kommt (fast) alles. Die Anregung fĂŒr dieses Editorial genauso wie alle anderen Probleme, in die ich entweder gestellt werde oder mich selbst stelle. Über die, und unter UmstĂ€nden sogar ĂŒber meine eigene KreativitĂ€t in Zeiten von „KI“ zu schreiben, schien mir deshalb kaum sinnvoll. Irgendwo wird das schon stehen, oder zumindest jetzt gerade geschrieben werden. Ich habe es nur noch nicht gelesen. Darum soll es deshalb gehen: um ein lesendes, vorfindendes, „vorgefundenes Schreiben“.

Von außen auch dieser Begriff. Vor ein paar Tagen, nachdem ich vom angetragenen Thema wie hĂ€ufig elektrisiert worden war, flanierte ich durch eine oberpfĂ€lzische Großstadt und fĂŒhlte mich, wie ebenso hĂ€ufig, in geistig dĂŒnne Luft versetzt. Zwar hatte ich mir anlĂ€sslich der rasanten Entwicklungen der „KI“ wie jede und jeder in unserem GeschĂ€ft Gedanken gemacht, aber sie waren im Kopf geblieben und von der Außenwelt nur durch relativ abstrakte Beobachtungen bestimmt. Mit sterilen Vorstellungen dieser Art konnte ich nichts und kann man im emphatischen Sinne nicht schreiben. Echtes, gegenstĂ€ndliches Denken erfordert Text, fremden Text.

Daran dachte ich nicht. Ich fand mich wenig spĂ€ter aus ganz anderen GrĂŒnden in einer Buchhandlung wieder und ließ das Sortiment im gewohnten Zwielicht der IntentionalitĂ€t an mir vorbeifliegen. Plötzlich spannte sich der Bogen doch. Ich hatte ja ein Thema, und die Buchhandlung hatte ein Buch. Es war Elena Ferrantes einzigartige Essaysammlung „An den RĂ€ndern“ (Suhrkamp). Auf ihrem erstaunlichen Coverbild ist eine kleine, offenbar weibliche RĂŒckenfigur abgebildet, die an der roten Randmarkierung eines grobkarierten Blattes steht und in die jenseitige Dunkelheit starrt, ihr gegenĂŒber bloß zwei weiße Punkte. Augen, vermutlich. Ich griff zu.

Dieses Papier ist das Feld, auf dem die sprachliche Schaffenskraft eines Menschen spielt. Die Finsternis dahinter ist, was nicht aus dem eigenen Text kommt, sondern von außen. Das Objekt zum Subjekt, oder, wenn man so will: die schmerzliche „Gegeninstanz“1) namens RealitĂ€t. Sie tut nicht nur weh, weil wir an ihr im doppelten Sinn Anstoß nehmen, sondern auch, weil wir uns als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit unserer Sprache an ihr den Kopf einrennen können und mĂŒssen. Beides gehört in der Form zusammen und ermöglicht erst den „Sprung“ vom privaten Gedanken auf das öffentliche Blatt: „Schreiben ist also ein KĂ€fig, und wir betreten ihn sofort, mit unserer ersten Zeile“ – verbunden mit der Erkenntnis, „dass jede Form ein KĂ€fig ist, nicht sehr stabil und doch notwendig, wenn man danach streben will, zu schreiben, wie noch niemand vorher geschrieben hat“ (Hervorhebung VL).

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Es ist diese Widerstrebigkeit, die schon viele Namen kannte, mit der sich eine Textwissenschaft zunĂ€chst einmal abzufinden hat. Es muss gelesen und verarbeitet werden, sehr viel gelesen, sehr viel verarbeitet und eigentlich noch mehr vergessen werden, damit kein „geistreicher Dilettantismus“, der „hastig ein, zwei Texte zu plĂŒndern pflegt“ (Maria Corti), aalglatte oder notdĂŒrftig verleimte Texte fabriziert. Das ist einerseits sicher mĂŒhsam, andererseits widerspricht es den Imperativen eines Wissenschaftssystems, das die vitafĂŒllende Produktion gefĂ€lliger, modischer, schematischer, ja: undialektischer Diskursspielereien belohnt, die sich weder an vorhandenen Formen noch an vorrangigen Objekten die ZĂ€hne ausbeißen, die ĂŒberhaupt an gar nichts mehr scheitern – und erst dadurch etwas zu sagen hĂ€tten.

Die „KI“ betreibt diesen „geistreichen Dilettantismus“. Sie weiß nichts von den AnstĂ¶ĂŸen und WiderstĂ€nden eines „da draußen“, weil sie nicht selbst, als (leibhaftiges) Subjekt, im „da draußen“ ist. Sie ist Text. Es sind nicht die Grenzen „ihrer“ Sprache die Grenzen „ihrer“ Welt, die anders doch noch ĂŒberstiegen werden könnten; das Sprachmodell hat keine Welt, die sich von ihrer mathematisierten Fragmentierungslinguistik unterscheidet. Es ist gefangen in absoluter IdentitĂ€t mit sich selbst – gefangen darum aber prĂ€zise nicht so, dass die sprachliche Form zu einem „KĂ€fig“ werden könnte und also auch nicht so, dass es im Sinne Ferrantes zu bemerken in der Lage wĂ€re, „dass kein einziges Wort wirklich unser Besitz ist.“ Unsere Worte sind der „KI“ nichts Fremdes, sie „existiert“ vielmehr erst im Vollzug ihrer schamlosen Aneignung. Nach dem roten Strich auf dem Blatt kommt fĂŒr sie nichts als noch mehr Blatt.

Auch fĂŒr mein Editorial gilt dagegen jenes „uralte Prinzip“, dass kein menschlicher Text ohne PrĂ€text auskommt. UnzĂ€hliges ließe sich von anderswo und aus Ferrantes VortrĂ€gen, gehalten knapp vor der „KI“-Epoche, ziehen. An dieser Stelle soll ein PlĂ€doyer fĂŒr die Praxis des Schreibens genĂŒgen. Es muss nĂ€mlich geschrieben werden, auch wenn der Frust ĂŒber die klaustrophobische Defizienz von Mittel, Zweck und Mensch dessen Alltag beherrschen mag. Nur in einer Schreibpraxis, die von ihren MĂ€ngeln weiß und trotzdem mitten in sie hineingeht, kann ich und können wir, „wĂ€hrend wir ackern und schwitzen, auch noch einen anderen möglichen Weg entdecken“.

Das ist die uns ganz eigene Tragik der schreibenden KreativitĂ€t, und zugleich Quell des „VollgefĂŒhls“ der Leidenschaft, „einmal und vielleicht nie wieder“ etwas zu Papier zu bringen, das aus dem KĂ€fig des vorgefundenen Schreibens, so notwendig er ist, fĂŒr einen Moment auszubrechen vermag; vielleicht fĂŒr fĂŒnfzig, vielleicht fĂŒr fĂŒnf Seiten, vielleicht aber auch nur fĂŒr einen Absatz. Dem Menschen, und nur ihm, kann keine Wissenschaft etwas wert sein, die er nicht mit dieser Leidenschaft tun kann.

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Eurojusitalia Call for Papers

Eurojusitalia invites early-career scholars to submit papers for its latest call, focusing on the national follow-up to rulings by the Court of Justice of the European Union and the General Court. This initiative examines the critical phase after a judgment, where EU law is implemented and its real-world impact is tested within domestic legal systems. Interested researchers must submit an abstract by September 30, 2026, for this study on European legal integration.

You can find the Call for Papers here.

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Der KĂŒnstler Vega hat getan, was uns oft nicht gegeben ist. Er konnte sich zurĂŒckziehen fĂŒr ein Jahr, als von „da draußen“ keine WiderstĂ€nde oder AnstĂ¶ĂŸe sich einstellten. Wir hingegen mĂŒssen schreiben, wollen wir obenauf oder zumindest mit dabeibleiben. Dass die „KI“ mancherorts so erschĂŒtternd wirkt, hĂ€ngt nur folgerichtig mit dem „stahlharten GehĂ€use“ einer Wissenschaftsorganisation zusammen, der die abschnurrende Textgeneration und ihre Erfolgsmetriken lange vor den großen Sprachmodellen zur Norm geworden sind. Auch in diesem KĂ€fig können individuelle FreirĂ€ume geschaffen werden; sie als gleich unserer sprachlichen Verfasstheit vorgegeben zu betrachten, hieße jedoch, das Soziale fĂŒr ein Existential zu nehmen. Von Tragik darf hier daher keine Rede sein: Wissenschaftliche KreativitĂ€t gibt es nur in VerhĂ€ltnissen zu ihren eigenen Bedingungen.2)

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Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Copyright: Nomos Verlag

Vor Kurzem ist unser neues Law and Climate Spotlight online gegangen. Auch anderswo spielen Forschende mit neuen und offenen Formaten im internationalen Klimaschutzrecht. Ich lese zurzeit die BeitrĂ€ge dieses Buchs, das aus dem fabelhaften und hervorragend kuratierten Blogsymposium des Völkerrechtsblogs zur Climate Advisory Opinion des Internationalen Gerichtshofs hervorgegangen ist. Vom SpannungsverhĂ€ltnis zwischen SouverĂ€nitĂ€t und Gemeinschaftsinteressen ĂŒber das Wechselspiel von öffentlicher und privater Macht bis hin zur Rolle von epistemischen Ungewissheiten und postkolonialen Asymmetrien stellt das Buch das Gutachten des IGH in den grĂ¶ĂŸeren Kontext einer strukturellen Transformation internationaler Ordnung. In wenigen Tagen wird das Klima-Gutachten des IGH ein Jahr alt. Wer verstehen will, warum es  bereits in dieser kurzen Zeit zahlreiche Facetten nationaler wie internationaler Klimapolitik geprĂ€gt hat, kommt an diesem Buch nicht vorbei.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Wir Wissenschaftler:innen und Schreiberlinge trÀumen davon, ein Jahr verschwinden zu können, because we only write when it hurts (Venga, oben). Politiker:innen scheinen stattdessen mit allen Mitteln der Kunst (und des Rechts) gegen ihr Verschwinden anzukÀmpfen (because they only rule when it hurts?):

So kĂŒndigte Marine Le Pen ihre Kandidatur an, wenige Stunden nachdem ein Gericht ihre strafrechtliche Verurteilung bestĂ€tigt hatte. GIOVANNI CAPOCCIA (EN) zeigt, warum Le Pen eine der Ă€ltesten Demokratien Europas auf Konfrontationskurs zwischen Wahlpolitik und richterlicher AutoritĂ€t gefĂŒhrt hat. Letzte Woche analysierte CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY das Urteil als kurzes „Lupfen“ von Justitias Augenbinde – der Text ist jetzt auch auf Englisch verfĂŒgbar.

Ums Lupfen der Augenbinde wurde auch das EuropĂ€ische Parlament gebeten: Die EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft beantragte, die ImmunitĂ€t zweier Abgeordneter aufzuheben, doch das Parlament lehnte ab. NIKLAS SIMON (DE) erklĂ€rt, warum das VerhĂ€ltnis zwischen den beiden Institutionen zunehmend zur Zerreißprobe wird.

Mutiger zeigte sich das EuropĂ€ische Parlament dagegen bei zweifelhaften Parteien: Am 7. Juli 2026 stimmte es mit breiter Mehrheit fĂŒr die ÜberprĂŒfung, ob die Europe of Sovereign Nations Party aus dem Register der europĂ€ischen politischen Parteien zu streichen ist. Ausgelöst hatte die Entscheidung die Authority for European Political Parties and European Political Foundations – eine unabhĂ€ngige Instanz, fĂŒr die es im deutschen Parteiverbotsverfahren kein Pendant gibt. EVA ISABELL MARTIN (DE) findet, das deutsche Parteiverbotsverfahren könnte von einem ergĂ€nzenden Triggermechanismus nach europĂ€ischem Vorbild profitieren. LEONARD HOFFMANN (DE) analysiert die Behörde dahinter: eine Agentur, die nicht in das ĂŒbliche Schema passt und in der Verwaltung und Politik verschwimmen.

Bekanntlich verschwimmen auch Recht und Politik in der EU regelmĂ€ĂŸig. Am 29. Juni 2026 veröffentlichte Charlie Weimers, Berichterstatter des Verfassungsausschusses im EuropĂ€ischen Parlament, einen Entwurfsbericht zum Zusammenspiel zwischen EuGH und nationalen Gerichten – und kritisiert deren fein austariertes VerhĂ€ltnis. ALBERTO ALEMANNO (EN) fasst die VorschlĂ€ge zusammen und verteidigt das aktuelle Modell, wĂ€hrend er die Verantwortung des Gerichtshofs anerkennt.

WĂ€hrenddessen hat die EuropĂ€ische Kommission Metas Verantwortung anerkannt: Wegen des „suchterzeugenden Designs“ von Instagram und Facebook stellte sie vorlĂ€ufig VerstĂ¶ĂŸe gegen den Digital Services Act fest. Angesichts der wackeligen Rechtsgrundlage liest JULIAN MORGAN (EN) die Entscheidung vor allem mit Blick auf ihre strategischen und symbolischen Dimensionen.

Bekanntlich kann KI verzerrte Ergebnisse produzieren – auch, weil sie mit nicht reprĂ€sentativen Daten trainiert wird. Aber lassen sich diese Verzerrungen durch mehr Daten beheben? Am Beispiel von Menschen mit Behinderungen erklĂ€rt PHILIPPA DUELL-PIENING (EN), warum der Ruf nach reprĂ€sentativen Daten Menschenrechtsrisiken birgt – insbesondere fĂŒr die Autonomie.

Der indische Supreme Court hat sich in Prajwala mit Autonomie auf sehr viel greifbarere Weise befasst. Er entschied, dass Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ein Recht auf Rehabilitierung haben. PRANAV MITTAL (EN) sieht darin eine verpasste Chance, die Rechte von Sexarbeiter:innen zu schĂŒtzen, und argumentiert, dass das Konzept decisional autonomy die LĂŒcke schließen kann.

Eine der grĂ¶ĂŸten Bedrohungen unserer Autonomie ist die Klimakrise. Deshalb widmen wir dem Thema jetzt eine eigene Spotlight-Sektion. Sein jĂŒngstes Gesicht war Europas Juni-Hitzewelle, die Tausenden das Leben kostete. Grundrechtsbasierte Klimaklagen zur Anpassung fallen in Europa jedoch bis heute durch ihre Abwesenheit auf. PARUL KUMAR und CHRIS HILSON (EN) erklĂ€ren, warum das so ist – und wie sich das Ă€ndern sollte.

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International climate law has never mattered more. That’s why Verfassungsblog has built a growing body of work on climate law and governance, cited widely within and beyond academia. Our new Law and Climate Spotlight brings this work together in one place.

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Australien ist ein Land, das fĂŒr die Folgen des Klimawandels besonders anfĂ€llig ist. Zugleich ist es einer der weltweit grĂ¶ĂŸten Exporteure fossiler Brennstoffe, Kohle und Gas. Dieser Widerspruch prĂ€gt die australische Klimapolitik und steht im Zentrum einer neuen Beschwerde vor dem UN-Menschenrechtsausschuss, dem sogenannten „Hard Truths“-Verfahren. JACQUELINE PEEL (EN) erlĂ€utert die Beschwerde und skizziert mögliche VerfahrensausgĂ€nge.

Volkswagen musste sich in Brasilien seinen eigenen hard truths stellen: 50 Jahre nach der Versklavung von Arbeiter:innen im Amazonasgebiet wurde VW erneut verurteilt – ein Jahr, nachdem der Konzern zu einer Rekordsumme von 32 Millionen Dollar immateriellem Schadenersatz verurteilt worden war. SAULO DE MATOS und HEITOR GUIMARÃES (EN) erklĂ€ren die Unterschiede zwischen den Urteilen und warum die Entscheidungen von 2026 eine neue Ära des corporate reckoning einleiten könnten.

In Ungarn bahnt sich ein constitutional reckoning an: Am Montag beschloss das ungarische Parlament eine VerfassungsĂ€nderung, die den StaatsprĂ€sidenten faktisch aus dem Amt entfernt. NÓRA CHRONOWSKI (EN) ordnet die außerordentliche Maßnahme ein – und erklĂ€rt, warum sie sie fĂŒr gerechtfertigt hĂ€lt.

WĂ€hrend Ungarn einen folgenreichen Machtwechsel erlebt, haben schottische WĂ€hler:innen die Scottish National Party zum fĂŒnften Mal in Folge an die Macht gewĂ€hlt. CATRIONA MULLAY (EN) zeigt: Im scheinbaren Stillstand passiert mehr, als auf den ersten Blick zu sehen ist.

Etwas Stillstand wĂŒnscht sich dagegen manch einer in Deutschland: Im September wird in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gewĂ€hlt. Die Regierungsbildung dĂŒrfte kompliziert werden, und die LĂ€nder regeln diese ganz unterschiedlich: starre Frist hier, FlexibilitĂ€t dort. LORENZ MÜLLER, SVEN T. SIEFKEN und PHILIPP CARTIER (DE) zeigen: Schneller ist nicht unbedingt besser.

Angesichts aktueller Umfragewerte könnten bald nicht nur Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern verfassungsfeindliche Minister:innen haben, sondern auch die nĂ€chste Bundesregierung. Einen Verteidigungsminister aus den Reihen der AfD, zum Beispiel. Welche Handlungsmöglichkeiten aber haben Soldat:innen, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht? Derzeit hĂ€tten Soldat:innen keine legale Möglichkeit, deshalb den Dienst zu quittieren. Auch Desertieren bliebe dann strafbar, meint MUSTAFA ENES ÖZCAN (DE) – und fordert eine legale Exit-Option.

Wir ziehen uns auch bald vom Dienst zurĂŒck: NĂ€chste Woche erscheint unser letzter Newsletter vor der Sommerpause. Aber ganz zurĂŒckziehen werden wir uns natĂŒrlich nicht, schon gar nicht fĂŒr ein Jahr, wie es Rapper Venga herbeisehnt. „Es muss nĂ€mlich geschrieben werden“, wie Victor Loxen im Editorial schreibt.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

Wenn Sie das wöchentliche Editorial als E-Mail zugesandt bekommen wollen, können Sie es hier bestellen.

References[+]

References
↑1 Hans Blumenberg, RealitĂ€t und Realismus, S. 111.
↑2 Das wusste auch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE 35, 79 (120 ff.).

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Found Writing

This editorial is part of our “Behind the Scenes” series, in which our editors and authors describe their creative process in the age of artificial intelligence. How do ideas come to us? How do we sow and water them, and how do we know when they are ripe? And what role does artificial intelligence play in all of this?

In one of his tracks, the rapper Vega writes: I’m disappearing for a year, because I only write when it hurts. One could read that therapeutically, yet nothing in it speaks of writing as release, let alone redemption. The sting sits deeper: it sits in writing itself. To write is to fail – rarely in one’s own words, mostly in those of others.

Almost everything comes from outside. The idea for this editorial no less than all the other problems I am confronted with or pose myself. To write about creativity – perhaps even my own – in the age of “AI” therefore struck me as hardly worthwhile. It will already be written down somewhere, or at the very least is being written right now. I simply haven’t read it yet. And that is what this shall be about: a writing that reads – a “found writing.”

This term, too, came from outside. A few days ago, electrified, as so often, by the topic I had been handed, I was strolling through a major city of the Upper Palatinate and felt myself transported, just as often, into intellectually thin air. Like everyone in our line of business, I had of course given some thought to the breakneck development of “AI,” but those thoughts had stayed in my head, shaped by the outside world only through rather abstract observations. With sterile notions of that sort I could not – and one cannot, in the emphatic sense – write anything. Real, object-bound thinking requires text: someone else’s text.

None of this was on my mind. A little later, for entirely different reasons, I found myself in a bookshop, letting the shelves drift past me in the familiar twilight of intentionality. Then, suddenly, the arc closed. I had a topic, and the bookshop had a book. It was Elena Ferrante’s singular essay collection In the Margins (Europa Editions). Its astonishing cover shows a small RĂŒckenfigur, apparently female, standing at the red margin line of a sheet of graph paper and staring into the darkness beyond, faced by nothing but two white dots. Eyes, presumably. I reached for it.

That paper is the field on which a human being’s linguistic creative power plays out. The darkness behind it is whatever does not come from one’s own text but from outside. The object to the subject – or, if you will: that painful “adversary instance”1) called reality. It hurts not only because it both offends and impels us but also because, as scholars, we can and must run up against it with language. In form, the two belong together, and only together do they make possible the “leap” from private thought onto the public page: “Writing is therefore a cage, and we enter it at once, with our very first line” – coupled with the insight “that every form is a cage, not very stable and yet necessary, if one wants to strive to write as no one has written before” (emphasis VL).

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‌Bewerbungsfrist: 11.08.2026; weitere Informationen im Ausschreibungstext.

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It is this recalcitrance, one that has gone by many names, with which any textual scholarship must first come to terms. There must be reading and digesting – a great deal of reading, a great deal of digesting, and, if anything, even more forgetting – lest some “clever dilettantism,” which “tends hastily to plunder a text or two” (Maria Corti), fabricate texts that are either eerily slick or shoddily glued together. That is laborious, certainly; on the other hand, it cuts against the imperatives of an academic system that rewards the CV-padding production of schematic, fashionable, glossy – in a word: undialectical set pieces, which founder neither on given forms nor on preceding objects, which in fact no longer fail at anything at all – and only through ultimately failing would have something to say.

“AI” practises precisely this “clever dilettantism.” It knows nothing of the impulses and resistances of an “out there,” because it is not itself, as a (bodily) subject, in the “out there.” It is text. The limits of “its” language are not the limits of “its” world. Though such limits might, for a human, still be transcended, they do not apply here: the “AI” has no world distinct from its mathematized language model. It is caught in absolute identity with itself – caught, however, precisely not in such a way that linguistic form could ever become a “cage” for it, and hence not in such a way that it could notice, in Ferrante’s sense, “that not a single word is truly ours.” Our words are nothing foreign to “AI”; rather, it “exists” only in the very act of their shameless appropriation. Beyond the red line on the page there is, for it, nothing but more page.

For this editorial, by contrast, that “age-old principle” holds: no human text gets by without a pre-text. Endless material could be drawn from elsewhere and from Ferrante’s lectures, composed shortly before the epoch of “AI.” Here, a plea for the practice of writing shall suffice. For write we must, even if frustration at the claustrophobic deficiency of means, end, and man may govern its daily round. Only in a writing practice that knows its own defects and yet walks straight into their midst can we, “while we toil and sweat, also discover another possible path” (emphasis added, all my translation).

That is the tragedy – ours and ours alone – of writerly creativity, and at the same time the source of that “full feeling” of the passion of putting to paper, “once and perhaps never again,” something capable of breaking out, for a moment, of the cage of found writing, necessary though that cage is; for fifty pages perhaps, perhaps for five, perhaps only for a single paragraph. To man, and to man alone, no science can be worth anything that (s)he cannot pursue with this passion.

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Eurojusitalia Call for Papers

Eurojusitalia invites early-career scholars to submit papers for its latest call, focusing on the national follow-up to rulings by the Court of Justice of the European Union and the General Court. This initiative examines the critical phase after a judgment, where EU law is implemented and its real-world impact is tested within domestic legal systems. Interested researchers must submit an abstract by September 30, 2026, for this study on European legal integration.

You can find the Call for Papers here.

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The artist Vega did what is often not at our disposal. He could withdraw for a year when no resistances or impulses arrived from “out there.” We, by contrast, must write if we want to stay on top – or at least stay in the game. That “AI” should strike some quarters as so shattering follows, quite consistently, from the “iron cage” of an organization of scholarship for which the mechanical churning out of text and its yardsticks of success had become the norm long before large language models. Even inside this cage, individual spaces of freedom can be carved out; but to regard them as given to us in the same way as our linguistic constitution would be to mistake the social for an existentiale. Of tragedy, then, there can be no question: scholarly creativity exists only on the terms set by its own conditions.2)

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Editor’s Pick

by MAXIM BÖNNEMANN

Copyright: Nomos Verlag

We recently launched our new Law and Climate Spotlight. Elsewhere, too, scholars are experimenting with new, open formats in international climate law. I’ve been working through this book, which grew out of Völkerrechtsblog’s excellent blog symposium on the International Court of Justice’s climate advisory opinion. From the tension between sovereignty and community interest, to the interplay of public and private power, to the role of epistemic uncertainty and postcolonial asymmetries, the book situates the ICJ opinion within a larger structural transformation of international order. In a few days, the climate opinion turns one. Anyone wanting to understand how it has already shaped so much of national and international climate policy in so short a time should have this book close at hand.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by EVA MARIA BREDLER

We researchers and scribblers dream of being able to disappear for a year because we only write when it hurts (Venga, above). Politicians, by contrast, seem to be fighting their disappearance with every means of art (and of law) at their disposal (because they only rule when it hurts?).

So, Marine Le Pen announced her candidacy hours after a court upheld her criminal conviction. GIOVANNI CAPOCCIA (ENG) shows why Le Pen has placed one of Europe’s oldest democracies on a collision course between electoral politics and judicial authority. Last week, CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY viewed the judgment as though Lady Justice had briefly lifted her blindfold – the piece is now also available in English.

The European Parliament was asked to lift the blindfold as well: the European Public Prosecutor’s Office requested that the Parliament waive the immunity of two MEPs, but the Parliament refused. NIKLAS SIMON (GER) explains why the relationship between the two institutions is increasingly reaching a breaking point.

By contrast, the European Parliament showed more courage concerning the questionable parties. On 7 July 2026, it voted by a broad majority to review whether the Europe of Sovereign Nations Party should be struck off the register of European political parties. The decision was triggered by the Authority for European Political Parties and European Political Foundations – an independent body without an equivalent in German party-ban proceedings. EVA ISABELL MARTIN (GER) argues that German party-ban proceedings could benefit from a supplementary trigger mechanism modelled on the European example. LEONARD HOFFMANN (GER) analyses the body behind it: an agency that doesn’t fit the usual scheme, and in which administration and politics blur.

As it is well known, law and politics blur regularly in the EU. On 29 June 2026, the European Parliament’s Constitutional Affairs rapporteur, Charlie Weimers, published a draft report on the interplay between the CJEU and national courts, criticising their delicately balanced relationship. ALBERTO ALEMANNO (ENG) summarises the proposals and defends the current model – while acknowledging that the Court also bear some responsibility to improve this relationship.

In the meantime, the European Commission acknowledged Meta’s responsibility: it preliminarily found Meta in breach of the Digital Services Act for the “addictive design” of Instagram and Facebook. In view of its arguably shaky legal basis, JULIAN MORGAN (ENG) above all highlights the decision’s strategic and symbolic dimensions.

AI, as we know, can produce biased outputs – partly because it is trained using unrepresentative data. But can more encompassing data fix that? Taking the example of people with disabilities, PHILIPPA DUELL-PIENING (ENG) explains why the push for representative data creates human rights risks – especially regarding autonomy – with little proven benefit.

The Indian Supreme Court dealt with autonomy in a much more tangible way. In Prajwala, it held that victims of sex trafficking have a right to rehabilitation. PRANAV MITTAL (ENG) considers the judgment a missed opportunity to protect the rights of sex workers. He argues that the concept of decisional autonomy could do the trick.

One of the biggest threats to our autonomy is the climate crisis. Which is why we at Verfassungsblog as of now devote a Spotlight section to it. Its most recent face was Europe’s June heatwave, which killed thousands. Yet rights-based climate litigation involving adaptation in Europe has until recently been notably absent. PARUL KUMAR and CHRIS HILSON (ENG) explain why – and how this should change.

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International climate law has never mattered more. That’s why Verfassungsblog has built a growing body of work on climate law and governance, cited widely within and beyond academia. Our new Law and Climate Spotlight brings this work together in one place.

If you value independent, rigorous commentary on climate law and governance, please consider supporting us.

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Australia is a country highly vulnerable to the impacts of climate change. It is also one of the largest global exporters of fossil fuels, coal and gas. This contradiction plays out in Australia’s domestic climate policy and is at the heart of a new complaint to the UN Human Rights Committee, labelled the “Hard Truths” case. JACQUELINE PEEL (ENG) explains the complaint and sketches possible outcomes.

Volkswagen had to face its own hard truths in Brazil: 50 years after enslaving workers in the Amazon, VW was again convicted – a year after being ordered to pay a record $32 million in moral damages. SAULO DE MATOS and HEITOR GUIMARÃES (ENG) explain the differences between the rulings and why the 2026 rulings may open a new era of corporate reckoning.

A constitutional reckoning, meanwhile, is unfolding in Hungary: on Monday, the Hungarian Parliament adopted a new constitutional amendment effectively removing the President of the Republic from office. NÓRA CHRONOWSKI (ENG) contextualises this extraordinary measure – and explains why she considers it justified.

While Hungary is going through a consequential change in power, Scottish voters returned the Scottish National Party to power for the fifth successive time. CATRIONA MULLAY (ENG) explains that beneath the stasis, there is more taking place than meets the eye.

By contrast, many in Germany might wish for a bit of stasis themselves: in September, Saxony-Anhalt, Mecklenburg-Western Pomerania and Berlin will elect new state parliaments. Government formation is likely to be complicated, and each Land handles it differently: rigid deadline here, flexibility there. LORENZ MÜLLER, SVEN T. SIEFKEN and PHILIPP CARTIER (GER) show: faster is not necessarily better.

Given current polling numbers, anti-constitutional ministers could soon be found not only in Saxony-Anhalt and Mecklenburg-Western Pomerania, but also in the next federal government. A defence minister from the AfD ranks, for example. What options would the soldiers actually have when their commanding minister would no longer stand on the ground of the free democratic basic order? At present, soldiers would have no legal way to quit service on that basis. Since a desertion even in this case arguably remains a criminal offence, MUSTAFA ENES ÖZCAN (GER) calls for a legal exit option.

We too will soon be stepping back from duty: next week, we will publish our last newsletter before the summer break. But we won’t be stepping back entirely, of course, and certainly not for a whole year, as rapper Venga longs for. “For write we must” – as Victor Loxen writes in this week’s editorial.

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That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

 

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References[+]

References
↑1 Hans Blumenberg, RealitĂ€t und Realismus, p. 111 (my translation).
↑2 As the Federal Constitutional Court, too, was well aware: BVerfGE 35, 79 (120 ff.), holding that the organization of university self-governance must itself accommodate the constitutionally guaranteed freedom of research and teaching.

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