Es gehört zu den Eigenheiten des Grundgesetzes, dass eine Norm, die seit 1949 niemals angewandt worden ist, die verfassungsrechtliche Diskussion in den vergangenen Jahren stĂ€rker beschĂ€ftigt hat als zahlreiche Vorschriften, die tagtĂ€glich diskutiert, vollzogen und gerichtlich ĂŒberprĂŒft werden. Art. 15 GG war ĂŒber Jahrzehnte ein Verfassungstext ohne Verfassungswirklichkeit. Gerade deshalb konnte sich um die Vorschrift in jĂŒngster Zeit ein ungewöhnlich vielfĂ€ltiger rechtswissenschaftlicher Diskurs entwickeln. Mangels gesetzgeberischer Ausgestaltung und verfassungsgerichtlicher Konkretisierung wurde Art. 15 GG zum Sehnsuchtsort unterschiedlichster Vorstellungen ĂŒber die wirtschaftspolitische Offenheit des Grundgesetzes: FĂŒr die einen ist die Vergesellschaftung die demokratische Speerspitze einer kollektivistischen Eigentumsordnung, fĂŒr andere eine bloĂe Ausnahmevorschrift innerhalb einer durch Art. 14 GG geprĂ€gten individualrechtlichen Eigentumsverfassung. Der Streit war deshalb von Anfang an mehr als eine wohnungspolitische Kontroverse. Er betraf die grundsĂ€tzliche Frage, welche GestaltungsrĂ€ume das Grundgesetz dem demokratischen Gesetzgeber im Bereich der Eigentumsordnung eröffnet.
Der Beschluss der groĂen Regierungskoalition, die Vergesellschaftung privater MietwohnungsbestĂ€nde kĂŒnftig bundesgesetzlich auszuschlieĂen, beendet diese Debatte nicht. Weder werden sich die dogmatischen Fragen rund um Art. 15 GG dadurch erledigen, noch wird die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung ihren Gegenstand verlieren.
Politisch markiert der Beschluss gleichwohl eine ZĂ€sur. Sollte der angekĂŒndigte Gesetzentwurf aus dem GeschĂ€ftsbereich des sozialdemokratisch gefĂŒhrten Bundesministeriums fĂŒr Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen tatsĂ€chlich so verwirklicht werden, entschiede sich der Bundesgesetzgeber bewusst gegen die Nutzung einer prinzipiell verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Ein solcher bundesgesetzlicher Ausschluss kann verfassungsrechtlich tragfĂ€hig ausgestaltet werden, wenn er sich als Teil einer materiellen Gesamtentscheidung ĂŒber die Eigentumsordnung darstellt.
Die spÀte Karriere einer ungenutzten Verfassungsnorm
Art. 15 GG nimmt innerhalb der Eigentumsordnung des Grundgesetzes eine Sonderstellung ein. Die Vorschrift steht im Grundrechtsteil, dient aber nicht der GewĂ€hrleistung individueller Freiheit. Sie ermĂ€chtigt den Gesetzgeber vielmehr, Grund und Boden, NaturschĂ€tze sowie Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu ĂŒberfĂŒhren. Die ĂberfĂŒhrung muss durch Gesetz erfolgen; eine Administrativvergesellschaftung ist nicht vorgesehen. Art. 15 GG bezieht sich dabei nicht auf die Rechtfertigung eines einzelnen Eigentumseingriffs, sondern auf die gesetzliche Ausgestaltung einer neuen Eigentumsordnung einschlieĂlich ihrer kompensatorischen Vorkehrungen.
Dass Art. 15 GG ĂŒber Jahrzehnte unangewendet geblieben ist, hat seine dogmatische Entwicklung in besonderer Weise geprĂ€gt. Anders als in Bereichen, die durch eine gefestigte Rechtsprechung oder langjĂ€hrige Verwaltungspraxis strukturiert werden, fehlten hier nahezu sĂ€mtliche dogmatischen Bezugspunkte, die der verfassungsrechtlichen Diskussion ĂŒblicherweise als Leitbild dienen: Es existierte weder eine gesetzgeberische Konkretisierung noch eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, an der sich die Auslegung hĂ€tte ausrichten können. Die Folge war ein bemerkenswert offener rechtswissenschaftlicher Diskurs. Wer Art. 15 GG als Ausdruck wirtschaftspolitischer Offenheit verstand, konnte dies postulieren. Wer aus der Einbettung der Vorschrift in den Grundrechtsteil eine besonders enge Bindung an Eigentumsgarantie und VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatz ableitete, konnte sich zudem auf die Systematik und Entstehungsgeschichte stĂŒtzen. Gerade die Berliner Diskussion um die Vergesellschaftung groĂer Wohnungsunternehmen hat gezeigt, welche diskursive Kraft einer verfassungsrechtlichen Norm zukommen kann, deren praktische Anwendung bislang ausgeblieben ist.
Die Offenheit rechtswissenschaftlicher Diskussionen darf allerdings nicht mit politischer Entscheidungsfreiheit verwechselt werden. Die Rechtswissenschaft beschreibt Möglichkeiten und Grenzen der Verfassung, rekonstruiert Argumente und entwickelt dogmatische MaĂstĂ€be. Sie ersetzt indes nicht den demokratischen Gesetzgeber. Art. 15 GG entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung; die Vorschrift weist die Entscheidung ĂŒber eine Vergesellschaftung vielmehr ausdrĂŒcklich dem parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zu. Wer ihre Offenheit betont, muss deshalb zugleich akzeptieren, dass der zustĂ€ndige Gesetzgeber von der verfassungsrechtlichen ErmĂ€chtigung Gebrauch machen, aber ebenso entscheiden kann, sie â unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen â fĂŒr bestimmte Sachbereiche nicht zu nutzen. Gerade darin zeigt sich der Unterschied zwischen verfassungsrechtlicher Möglichkeit und demokratischer Entscheidung.
Berlin als verfassungspolitisches Labor
Die Berliner Debatte hat Art. 15 GG aus seinem jahrzehntelangen Schattendasein herausgefĂŒhrt. Der Volksentscheid vom September 2021 sprach sich fĂŒr die Vergesellschaftung groĂer Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen aus. Zugleich wurde eine EntschĂ€digung unterhalb des Verkehrswerts angestrebt.
Der Senat setzte im MĂ€rz 2022 eine Expertenkommission ein, deren Abschlussbericht vom Juni 2023 mehrheitlich zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Vergesellschaftung grundsĂ€tzlich verfassungsgemÀà ausgestaltet werden könne. Von besonderem rechtswissenschaftlichem Interesse waren allerdings weniger die Mehrheitspositionen als die Sondervoten, die gerade diejenigen Fragen prĂ€zisierten, von denen die verfassungsrechtliche TragfĂ€higkeit eines Vergesellschaftungsgesetzes maĂgeblich abhĂ€ngen wĂŒrde. Dogmatisch ĂŒberzeugend rekonstruierten sie den PrĂŒfungsmaĂstab des VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsgrundsatzes, die Bemessung der EntschĂ€digung sowie die Bedeutung der Berliner Landesverfassung fĂŒr landesrechtliche Vergesellschaftungen.
Der Berliner Gesetzgeber entschied sich jĂŒngst nicht fĂŒr ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz, sondern fĂŒr ein Vergesellschaftungsrahmengesetz, das allgemeine Voraussetzungen kĂŒnftiger Vergesellschaftungen formuliert, ohne selbst WohnungsbestĂ€nde in Gemeineigentum zu ĂŒberfĂŒhren. Parallel arbeitete die Initiative an einem eigenen Gesetzentwurf fĂŒr einen Gesetzesvolksentscheid.
Die unbestrittene demokratische Legitimation des Berliner Volksentscheids beantwortet indes noch nicht die bundesstaatliche Kompetenzfrage. Denn der Volksentscheid steht nicht auĂerhalb der reprĂ€sentativen Demokratie, sondern innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Diese kennt im Grundsatz vor dem Hintergrund historischer Erfahrungen vor 1945 aus nachvollziehbaren GrĂŒnden keine demokratische Vorrangstellung plebiszitĂ€rer gegenĂŒber parlamentarischen Entscheidungen. Vielmehr weist das Grundgesetz dem parlamentarischen Prozess die zentrale demokratische Legitimation zu.
Das Grundgesetz verbindet politische Vielfalt mit rechtlicher Einheit. Es eröffnet den LÀndern eigenstÀndige Gestaltungsmöglichkeiten, begrenzt diese jedoch dort, wo bundesgesetzliche Regelungen vorgesehen oder erforderlich sind. Die Kompetenzordnung dient nicht allein der organisatorischen Verteilung staatlicher Aufgaben. Sie strukturiert demokratische Verantwortung selbst.
Die Kompetenzordnung spricht fĂŒr den Bund
Ausgangspunkt der kompetenzrechtlichen Beurteilung ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die ĂberfĂŒhrung von Grund und Boden, NaturschĂ€tzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft. Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt den LĂ€ndern nach Art. 72 Abs. 1 GG grundsĂ€tzlich die Befugnis zur Gesetzgebung.
Aus der grundsĂ€tzlichen Gesetzgebungsbefugnis der LĂ€nder folgt allerdings kein Anspruch auf dauerhafte bundesgesetzliche UntĂ€tigkeit. Die konkurrierende Gesetzgebung ist ihrem Regelungsmodell nach gerade auf eine Entscheidung des Bundes angelegt. Entscheidet sich der Bund zu einer abschlieĂenden Regelung, tritt die landesrechtliche Gesetzgebungsbefugnis zurĂŒck (so die stĂ€ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt im Beschluss zum Berliner Mietendeckel, BVerfGE 157, 223).
Damit ist die verfassungsrechtliche PrĂŒfung eines konkurrierenden Bundesgesetzes allerdings noch nicht abgeschlossen. FĂŒr Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG gilt zusĂ€tzlich Art. 72 Abs. 2 GG. Danach darf der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nur ausĂŒben, wenn die Herstellung gleichwertiger LebensverhĂ€ltnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Die Wahrung der Rechtseinheit verlangt dabei keine vollstĂ€ndige Vereinheitlichung. Sie schlieĂt jedoch aus, dass grundlegende Rahmenbedingungen privater Eigentumsentscheidungen dauerhaft von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet werden. WĂŒrde die Entscheidung ĂŒber Vergesellschaftungen vollstĂ€ndig den LĂ€ndern ĂŒberlassen, könnten unterschiedliche Voraussetzungen, EntschĂ€digungsmaĂstĂ€be und Organisationsformen nebeneinander entstehen. Föderale Vielfalt ist verfassungsrechtlich gewollt. Sie findet ihre Grenze jedoch dort, wo zentrale Elemente der Eigentumsordnung in einem bundesweit verflochtenen Wirtschaftsbereich gefĂ€hrdet werden.
Daneben ist die Wahrung der Wirtschaftseinheit von Bedeutung: GroĂe Wohnungsunternehmen agieren regelmĂ€Ăig ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg. Finanzierung und Unternehmensbewertung erfolgen auf bundesweiten und europĂ€ischen MĂ€rkten. Unterschiede im Vergesellschaftungsrecht blieben deshalb nicht auf den jeweiligen Landesmarkt beschrĂ€nkt. Das Grundgesetz eröffnet dem Bund unter diesen Voraussetzungen die Möglichkeit, durch einheitliche Regelungen unterschiedliche landesrechtliche Entwicklungen zu vermeiden. Vorhersehbarkeit rechtlicher Rahmenbedingungen ist dabei kein Sonderinteresse privater Investoren. Sie gehört vielmehr zu den zentralen Voraussetzungen einer Eigentumsordnung, deren Ausgestaltung selbst Gegenstand demokratischer Gesetzgebung ist.
Die Sperrwirkung des angekĂŒndigten Bundesgesetzes
Welche Auswirkungen das angekĂŒndigte Bundesgesetz auf landesrechtliche Vergesellschaftungsvorhaben haben wird, lĂ€sst sich gegenwĂ€rtig noch nicht abschlieĂend beurteilen. MaĂgeblich ist nicht die politische AnkĂŒndigung, sondern die konkrete gesetzliche Ausgestaltung. Erst der Gesetzentwurf wird erkennen lassen, in welchem Umfang der Bund tatsĂ€chlich von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG Gebrauch machen will und welche Sperrwirkung sich daraus nach Art. 72 Abs. 1 GG ergibt.
Das angekĂŒndigte Bundesgesetz wird sich dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen MaĂstĂ€ben messen lassen mĂŒssen, die das BVerfG fĂŒr die konkurrierende Gesetzgebung und das PhĂ€nomen des bewussten Nichtregelns entwickelt hat (BVerfGE 34, 9; 86, 148). Danach ist ein Bundesgesetz unzulĂ€ssig, das ausschlieĂlich dem Zweck dient, den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschlieĂen, ohne selbst eine inhaltliche Regelung zu treffen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG erschöpft sich dabei allerdings nicht in der reinen Alternative zwischen positiver Vergesellschaftung und vollstĂ€ndiger UntĂ€tigkeit. Sie umfasst vielmehr auch die gesetzgeberische Entscheidung, die Eigentumsordnung in einem Wirtschaftsbereich wie der Wohnwirtschaft durch den bewussten Ausschluss von Vergesellschaftungen abschlieĂend auszugestalten. Ein solcher Ausschluss kann daher eine verfassungsfeste Sperrwirkung (Art. 72 Abs. 1 GG) entfalten, wenn er nicht als bloĂes Verhinderungsgesetz konzipiert ist, sondern sich als Ausdruck einer bewussten, materiell-rechtlichen Gesamtentscheidung darstellt.
Der Regelungsgehalt eines solchen Gesetzes dĂŒrfte sich daher nicht auf ein reines Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftung beschrĂ€nken, mĂŒsste vielmehr positiv und abschlieĂend festlegen, dass die bundesweite Eigentumsordnung im Wohnungswesen privatwirtschaftlich ausgestaltet bleibt. ZulĂ€ssig wĂ€re eine solche Festlegung, wenn der Bundesgesetzgeber die betroffene Materie im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 GG) inhaltlich vollumfĂ€nglich ordnet und das konzeptionelle Absehen von Vergesellschaftungen (insb. als absichtsvolles âberedtes Schweigenâ) integraler Bestandteil eines widerspruchsfreien RegelungsgefĂŒges ist. Der Bund mĂŒsste insbesondere darlegen, dass der Ausschluss von Vergesellschaftungen ordnungspolitisch notwendig ist, um die StabilitĂ€t rechtlicher Erwartungen sowie die IntegritĂ€t der bundesweiten Eigentums- und Marktstrukturen im Wohnungswesen dauerhaft zu sichern. Da groĂe Wohnungsunternehmen ĂŒber LĂ€ndergrenzen hinweg an ĂŒberregionalen und europĂ€ischen KapitalmĂ€rkten finanziert sind, strahlen lokale Vergesellschaftungsexperimente unweigerlich auf die gesamtstaatliche Wirtschaftseinheit aus. Die im Eigentumsgrundrecht verankerte Vorhersehbarkeit rechtlicher Rahmenbedingungen ist dabei kein Sonderinteresse privater Investoren, sondern die materielle verfassungsrechtliche Bedingung fĂŒr das Funktionieren dieses Wirtschaftsbereichs. Auf diese Weise könnte ein Verbot landesrechtlicher Vergesellschaftungen von Wohnungsunternehmen als positives, marktsicherndes Steuerungselement in ein gesetzgeberisches Gesamtkonzept des Bundes zur Ausgestaltung der Eigentumsordnung eingebettet werden.
Damit unterschiede sich das Konzept auch von einem Rahmengesetz im Sinne des aufgehobenen Art. 75 GG. Denn ein bundesgesetzlicher Ausschluss landesrechtlicher Vergesellschaftungen setzt keine landesrechtliche AusfĂŒllung voraus, sondern beansprucht selbst abschlieĂende Geltung. Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung durch die Föderalismusreform 2006 steht einem solchen Gesetz daher nicht entgegen.
Das angekĂŒndigte Gesetzgebungsvorhaben wird die verfassungsrechtliche Diskussion von der bislang ĂŒberwiegend abstrakt gefĂŒhrten Kompetenzdebatte auf die Auslegung eines konkreten Bundesgesetzes verlagern. In jedem Fall wird eine âAbschlieĂende Bundesregelung zur Eigentumsordnungâ â ein Gesetz, das den parlamentarischen Entschluss dokumentiert, von einer Verfassungsnorm bewusst keinen Gebrauch zu machen â eine verfassungsrechtlich hochspannende Neuerung darstellen.
Schluss und Ausblick
Der Berliner Diskussion ist zuzuerkennen, dass sie Art. 15 GG in das Zentrum der verfassungsrechtlichen Aufmerksamkeit gerĂŒckt hat. Entscheidet sich der Bundesgesetzgeber nun, die ĂberfĂŒhrung groĂer privater WohnungsbestĂ€nde in Gemeineigentum bundesgesetzlich abschlieĂend zu regeln, trifft er eine politische Entscheidung darĂŒber, dass von der durch die Verfassung eröffneten Möglichkeit in diesem Bereich kein Gebrauch gemacht werden soll. Eine solche Entscheidung bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, den Art. 15 GG gerade voraussetzt.
Die Kritik an einer solchen Entscheidung bleibt möglich und demokratisch legitim. Sie ersetzt jedoch nicht die gesetzgeberische Verantwortung. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, sĂ€mtliche verfassungsrechtlich eröffneten Handlungsoptionen offenzuhalten. Es ĂŒbertrĂ€gt ihm vielmehr die Aufgabe, zwischen ihnen zu wĂ€hlen. Dass eine bestimmte Möglichkeit nach parlamentarischer Beratung verworfen wird, ist deshalb keine VerkĂŒrzung demokratischer Offenheit, sondern Ausdruck demokratischer Gesetzgebung.
Der angekĂŒndigte Gesetzentwurf wird nicht sĂ€mtliche Fragen abschlieĂend beantworten. Er wird daher die wissenschaftliche Auseinandersetzung ĂŒber Reichweite und Voraussetzungen von Art. 15 GG nicht beenden. Er enthĂ€lt vielmehr eine politische Entscheidung darĂŒber, ob die durch Art. 15 GG eröffnete Möglichkeit im Bereich groĂer privater MietwohnungsbestĂ€nde genutzt werden soll. Darin liegt die Aufgabe des demokratischen Gesetzgebers. Art. 15 GG gewĂ€hrleistet die Offenheit einer verfassungsrechtlichen Option. Er verpflichtet den Gesetzgeber nicht, von ihr Gebrauch zu machen. Vielmehr kann er diese Option bewusst als Teil eines eigentumsrechtlichen Konzepts ausschlieĂen.
Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
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