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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


Rubikon

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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurĂŒck!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener Straße zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor 
 einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.“

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂŸe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge – entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€ĂŸig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€ĂŸigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂŸen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke


Peter Mayer

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NZZ

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Cane

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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


“The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake”

The United States and Israel have launched a large-scale military attack against Iran, with unforeseeable consequences. Yet the war against Iran is only the latest example of a profound transformation of the postwar international legal order. Are we witnessing the end of the system governing the use of force? And should European governments speak out more clearly about violations of international law?

We spoke with Oona A. Hathaway, Professor of International Law at Yale Law School and one of the world’s leading scholars on the legal order governing war and the prohibition of the use of force. Hathaway is also President-Elect of the American Society of International Law.

1. Nearly a week ago, the United States and Israel began their war against Iran. The German government, along with several other European governments, has so far been reluctant to characterize the attack as a violation of international law. Is Europe well advised to place less emphasis on international law and instead adopt a more realpolitik stance?

The U.S. and Israeli war against Iran is clearly and unequivocally unlawful.  Under the United Nations Charter, a use of force by one state against another is lawful only if it is authorized by the UN Security Council or if it is a necessary and proportionate act of self defense.  Neither is true here.  Given that the use of force is so clearly unlawful, the unwillingness of European states to characterize the attack as a violation of international law is a terrible mistake. If there had been more of a response to Trump’s unlawful use of military force in Venezuela, perhaps he would not have launched another unlawful war against Iran. The failure to call the Trump Administration to account also highlights that international law is being treated as a constraint for some but not for all.  The result will be a further weakening of the already weak international legal order.

2. You have described the prohibition on the use of force as the bedrock of the postwar international legal order. Is that order now beginning to collapse?

We are perhaps too close to events to know with certainty. But it does seem that we are in the midst of a transformation in the international legal order. The prohibition on the use of force appears to have lost much of its power to constrain at least the most powerful states.  It is important to recognize, however, that much of the world outside Europe would say that things are not quite so simple.  They would point out that the powerful states have bent and broken the rules for decades. Look at the U.S. war in Iraq in 2003, the decades-long counter-terrorism operations by the U.S. and others throughout the Middle East, Russia’s use of force against not just Ukraine but Georgia and Moldova as well, and China’s occupation of contested rocks, reefs, and islands in the South China Sea. Meanwhile, most of the world continues to follow the prohibition on the use of force.  There are 193 states in the United Nations, and the vast majority have always complied with the prohibition on the use of force in the UN Charter, and they continue to do so today. So it is less clear that the past is as good—or the present as bad—as some might think.

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Die Initiative Demokratische Wissenschaft (WissDem) lÀdt zu zwei Webinaren zur Zukunft von Wissenschaft in politisch unsicheren Zeiten ein:

Am 9. MĂ€rz um 17 Uhr spricht Dr. Justus HenkeÂ ĂŒber Risiken und Kipp-Punkte der Hochschulfinanzierung und mögliche Strategien fĂŒr mehr strukturelle StabilitĂ€t.

Am 16. MÀrz um 17 Uhr erklÀrt Prof. Dr. Peer Pasternack wie Hochschulen demokratische Resilienz stÀrken und zugleich ihre eigene WiderstandsfÀhigkeit sichern können.

Anmeldung hier.

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3. U.S. Secretary of Defense Pete Hegseth recently said that “no stupid rules of engagement” apply in the war against Iran, effectively rejecting the very idea of legal constraints. If we look back at history, even before the Kellogg-Briand Pact of 1928, there were legal norms intended to constrain war. Are we moving toward a world in which even the rules of war begin to disappear altogether?

What I believe the Secretary of Defense is referring to are the rules of engagement—or “ROEs”—that are internal rules developed by the military to govern the conduct of the U.S. armed forces in a military operation. I don’t know for certain what he means by “stupid” rules of engagement, but presumably he means rules that he thinks excessively constrain the armed forces.  When I worked at the U.S. Department of Defense in 2014-2015, I helped review some of the ROEs that were developed for operations then taking place.  In my experience, those who were the most committed to the law of armed conflict were those in uniform.  They believed in the value and importance of adhering to the law because they believed in the values that the law protects and because they knew that those same rules protect American soldiers at war, and American civilians at home and around the world.  I am dismayed that the U.S. Secretary of Defense seems to no longer believe in those principles, but I think his view is not shared by most of those who work in the Department he leads. And they are not shared by the rest of the world, where most people are committed to the principles that the law of armed conflict protects.

4. Let’s shift for a moment from the legal dimension to the political and strategic one. Some hope that the airstrikes against Iran could ultimately lead to regime change. Is that a realistic expectation?

I am not an expert on Iran, so I can’t claim any specific expertise. I read that, at the moment, Mojtaba Khamenei, the son of Ayatollah Ali Khamenei, has emerged as the likely choice to succeed his father.  If that happens, then there will be no real change.  What I think we have learned from history is that it is easy to destroy from the air, but it is impossible to build.  As long as the United States wants to operate entirely from the air, then, I think we will have little control over what happens in Iran. (I am not advocating for ground troops—that would be a mistake of epic proportions.)  The idea that has been recently floated of arming groups in the country is truly misguided, and it has the potential to spark a civil war that would make an already terrible situation far worse. We have discovered again and again—from Cuba to Iraq to Afghanistan to Libya to Syria— that this does not work. I hope that we do not need to learn that lesson yet again. The true tragedy is that the people who will pay the costs of these terrible decisions are not those who make them but the innocent people in Iran who will have to live with the consequences.

5. Looking ahead, is the “great unraveling” you have described still reversible? Or have we already passed a point of no return?

I wrote the article about the “great unraveling” of the postwar legal order for the New York Times after the Trump Administration’s unlawful intervention in Venezuela but before the current war in Iran.  If things were dangerous then, they are far worse now. They are worse not only because a dozen nations are now caught up in yet another ill-conceived and illegal war in the Middle East, but also because the response of the international community has been so weak.  I see few world leaders standing up for the rule of law in the face of blatant lawlessness. That is a great tragedy, and it is that failure that may ultimately spell the end of the postwar legal order.

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Editor’s Pick

by MAXIM BÖNNEMANN

What does neighbourhood mean in the age of the climate crisis? What happens when the consequences of an action no longer affect the property next door, but melt a glacier thousands of kilometres away? This question lay at the heart of the case brought by the Peruvian farmer SaĂșl Luciano Lliuya against the German energy giant RWE, seeking compensation for protective measures against the threat of catastrophic flooding. The anthropologist Noah Walker-Crawford followed the proceedings closely and shows how the concept of neighbourliness becomes a focal point for global questions of responsibility and justice — and how these questions are ultimately negotiated in law. With precision and elegance, Walker-Crawford weaves together Luciano Lliuya’s story with complex debates on causation, evidence, and the role of law in the climate crisis. The result is a fascinating book that shows how a little-known provision of the German Civil Code came to stand at the centre of one of the most remarkable climate lawsuits of our time.

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The Week on Verfassungsblog

summarised by JANA TRAPP

“The Great Unraveling,” as Oona Hathaway has called it, has been very much on our minds this week as well. Only hours after the United States and Israel launched their attacks on Iran, MARKO MILANOVIĆ (GER) had already produced an initial international law assessment with remarkable speed. In his view, the attack breached the prohibition on the use of force under Article 2(4) of the UN Charter in a way that could hardly be clearer.

Among the first casualties of the airstrikes was none other than Iran’s Supreme Leader, Ali Khamenei. SOPHIE DUROY and LUCA TRENTA (ENG) take Khamenei’s death as an occasion to reflect on the normalisation of “assassination” as a tool of foreign policy.

The question of what, if anything, remains of international law also preoccupied MATTHIAS GOLDMANN (ENG) this week. He contrasts two visions of world order: on the one hand, a politics of naked power, in which governments place their own moral judgments above law and institutions; on the other, a rule-based order grounded in predictability and equality. The latter vision, he argues, can remain stable only if it takes social equality seriously rather than invoking it as empty rhetoric.

A somewhat fragile commitment to international law was also evident in the Netherlands this week. The new foreign minister expressed “understanding” for the attacks on Iran and called for a “more realistic” course. OTTO SPIJKERS (ENG) recalls that Article 90 of the Dutch Constitution obliges the government to promote the international legal order and warns against abandoning this constitutional guiding principle in favour of power-political considerations.

While international rules are eroding, some legislators are at least trying to make their national institutions more resilient. In Saxony-Anhalt, the “Parliamentary Reform Act 2026” aims to strengthen the state constitutional court, place the State Centre for Civic Education on a statutory footing, and protect the constituent session of the state parliament against attempts at capture, for instance by the far-right AfD. ROBERT BÖTTNER (GER) views this as an ambitious effort in resilience legislation that builds upon much of what recent debates have yielded, yet remains incomplete in places and even opens new opportunities for obstruction – all under an extremely tight timetable before the September elections.

Similar conflicts over institutional independence are also emerging at the European level: On 5 February, the Court of Justice of the European Union declared the lifting of the immunity of Carles Puigdemont and his fellow members invalid. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) shows how the Court strengthens parliamentary immunity as a personal privilege.

The use of confidential informants is currently stirring political controversy. In Bremen, an informant has been exposed who allegedly spent years spying on the group “Interventionistische Linke”, a German far-left activist network. PETER MADJAROV and DAVID WERDERMANN (GER) shift the perspective: in light of the case law of the Federal Constitutional Court, the use of the informant was likely unlawful for several reasons.

True to form, the Federal Constitutional Court (FCC) has once again offered plenty of material for constitutional fine-tuning this week. As expected, the Court upheld the extension of Germany’s rent regulation as constitutional. What makes the decision particularly interesting emerges on closer inspection: TIMO LAVEN (GER) shows how the Court clears up misconceptions surrounding its 2019 ruling, refuses to treat the rent cap as a purely transitional instrument, and in fact expands rather than narrows the scope for rent regulation.

Even before decisions are handed down, the FCC can prompt moments of institutional self-reflection. Last Thursday, the Second Senate heard arguments on whether legislative procedures can be “too fast” or whether the Bundestag is subject to a constitutional speed limit. The Senate itself floated this idea in 2023. JOHANNES GALLON (GER) describes a hearing in which the Court visibly struggled with its own, not especially workable standards and searched for a way out of the trap it had set for itself.

True gems can also be found in decisions that at first glance seem rather inconspicuous. A student had challenged the 2025 pension reform, arguing that he pays contributions today without being able to reasonably expect equivalent benefits in the future. The Federal Constitutional Court declined to hear the complaint but used the decision to clarify its understanding of the intertemporal protection of freedom developed in its landmark 2021 climate ruling. MATTHIAS GEGENWART (GER) explains why this matters for the relationship between fundamental rights and the welfare state.

Spaces of freedom protected by fundamental rights were also at issue at the Göttingen Regional Court: shortly before the end of the year, Sparkasse Göttingen, a German savings bank, attempted to close the bank account of Rote Hilfe e.V., a left-wing solidarity organisation that provides legal and financial support to activists facing political prosecution – unsuccessfully, as the court held. SIMON SIMANOVSKI (DE) warns that anti-money-laundering law here disguises political value judgments as economic rationality, thereby constraining spaces safeguarded by fundamental rights.

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The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

– Michael Gerrard, Columbia Law School

Get your copy here – as always, Open Access!

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While German courts are thus reflecting on different dimensions of freedom, the European Union is turning its attention to the architecture of digital platforms. TikTok currently finds itself in the spotlight: according to the European Commission’s preliminary findings, the platform’s design may breach the Digital Services Act. EVA LIEVENS, VITA SHALA, and VALERIE VERDOODT (ENG) explain why this is not merely about regulating content, but about regulating the very logic of social media.

The Digital Services Act is also sparking conflict in Poland – this time with constitutional and European implications. President Karol Nawrocki has vetoed the national implementing legislation, warning that it threatens freedom of expression. ZUZANNA NOWICKA and ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (ENG) interpret this stance mainly as an import from US politics: a MAGA-style “free speech” narrative that distorts the European regulatory tradition but proves strikingly adaptable to local politics.

How quietly rule-of-law institutions can be hollowed out is currently on display in Serbia. There, the government has adopted a package of judicial reforms, the “Mrdić laws,” which allow for large-scale transfers of prosecutors working in anti-corruption cases. TEODORA MILJOJKOVIĆ (ENG) shows how the judiciary’s formal independence remains intact on paper while its functional capacity is weakened in practice.

As institutions are remodeled, economic policy paradigms are shifting as well. After months of delays, internal friction, and warnings of a “full China-style” model, the European Commission is now preparing its proposal for an Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN and IOANNIS KAMPOURAKIS (ENG) see in this less a leap toward Chinese-style industrial policy than a gradual but profound move away from the idea that Europe can govern its economic constitution primarily through competition rules.

Turning to economic matters: in the Lafarge case, France’s Court de cassation will soon clarify when companies must bear criminal responsibility for activities connected to the gravest international crimes. In the future, SABEEH KHAYYAT (ENG) argues, the decisive factor may be less a “criminal purpose” than the knowledge that one’s business operations are linked to crimes against humanity.

In the United Kingdom, a classic fundamental rights issue was on the agenda this week: protest. The High Court of England and Wales declared the government’s decision to ban the activist group Palestine Action unlawful. JACOB ROWBOTTOM (ENG) highlights how far-reaching decisions to ban organisations are, as they aim to eliminate them as such and thereby also affect people only loosely connected to them, with correspondingly serious implications for freedom of expression and assembly.

A term that may soon join the archive of “forgotten terms” in discrimination debates: xenophobia. Two UN treaty bodies have for the first time issued joint guidelines on combating xenophobia, particularly against migrants and those perceived as such. MORITZ BAUMGÄRTEL (ENG) welcomes this step but points to a central blind spot: as long as migration control is treated as a legitimate objective of state sovereignty, the very structural xenophobia that the guidelines seek to address will continue to recur.

Meanwhile, questions of (political) loyalty are also making their way into cultural policy. In the wake of the Berlinale, Berlin’s international film festival, debate has once again flared up over whether public funding should be tied to loyalty pledges. JUSTUS DUHNKRACK (DE) refers to such letters as “yellow funding notices” – and warns that cultural funding can easily slide into a form of pre-emptive ideological vetting.

International and national rules are once again being renegotiated on many fronts this week: sometimes openly disregarded, sometimes deftly reinterpreted, sometimes quietly reinforced through seemingly minor decisions. One thing is certain: there will be no shortage of topics for discussion on Verfassungsblog in the coming weeks. Spring is just around the corner – and with it, a new season of constitutional and international law debates.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

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The post “The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake” appeared first on Verfassungsblog.

„Die Weigerung, dies als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist ein schwerer Fehler“

Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran dauert nun seit rund einer Woche an. Die regionalen und globalen Folgen dieses Krieges sind kaum absehbar. Deutlich klarer ist dagegen ein anderer Befund: Der Krieg ist nur das jĂŒngste Beispiel fĂŒr eine tiefgreifende Transformation der internationalen Ordnung. Erleben wir das Ende des zwischenstaatlichen Gewaltverbots? Und sollten sich europĂ€ische Regierungen klarer zu VerstĂ¶ĂŸen gegen das Völkerrecht Ă€ußern?

Wir haben mit Oona A. Hathaway gesprochen, Professorin fĂŒr Völkerrecht an der Yale Law School. Hathaway zĂ€hlt zu den weltweit fĂŒhrenden Expertinnen fĂŒr das Recht bewaffneter Konflikte und ist gewĂ€hlte PrĂ€sidentin der American Society of International Law.

1. Vor rund einer Woche haben die Vereinigten Staaten und Israel ihren Krieg gegen den Iran begonnen. Die deutsche Bundesregierung hat sich – ebenso wie mehrere andere europĂ€ische Staaten – bislang geweigert, den Angriff als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen. Ist Europa gut damit beraten, weniger stark auf das Völkerrecht zu achten?

Der Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist eindeutig und unmissverstĂ€ndlich rechtswidrig. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen nur dann rechtmĂ€ĂŸig, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat autorisiert ist oder wenn es sich um einen notwendigen und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Akt der Selbstverteidigung handelt. Beides ist hier nicht der Fall.

Gerade weil der Angriff so eindeutig rechtswidrig ist, ist die Weigerung europĂ€ischer Staaten, ihn als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen, ein schwerer Fehler. HĂ€tte es mehr Reaktionen auf Trumps rechtswidrigen Einsatz militĂ€rischer Gewalt in Venezuela gegeben, hĂ€tte er vielleicht keinen weiteren rechtswidrigen Krieg gegen den Iran begonnen.

Dass die Trump-Administration dafĂŒr nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, zeigt außerdem, dass das Völkerrecht zunehmend als BeschrĂ€nkung fĂŒr einige Staaten gilt, aber eben nicht fĂŒr alle. Die ohnehin bereits schwache internationale Rechtsordnung wird hierdurch noch weiter geschwĂ€cht.

2. Sie haben das Gewaltverbot als Fundament der internationalen Rechtsordnung nach 1945 beschrieben. Beginnt diese Ordnung nun zu zerfallen?

Wir sind vielleicht noch zu nah an den aktuellen Ereignissen, um das mit Sicherheit sagen zu können. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass wir uns tatsĂ€chlich inmitten einer Transformation der internationalen Rechtsordnung befinden. Das Gewaltverbot scheint zumindest gegenĂŒber den mĂ€chtigsten Staaten einen großen Teil seiner begrenzenden Wirkung verloren zu haben.

Wir mĂŒssen aber auch sehen, dass ein großer Teil der Welt außerhalb Europas die Lage anders einschĂ€tzen wĂŒrde. Dort wĂŒrde man darauf hinweisen, dass mĂ€chtige Staaten die Regeln seit Jahrzehnten beugen und brechen. Man denke etwa an den US-Krieg gegen den Irak im Jahr 2003, an die jahrzehntelangen Anti-Terror-Operationen der USA und anderer Staaten im gesamten Nahen Osten, an Russlands Krieg nicht nur gegen die Ukraine, sondern auch gegen Georgien und Moldau, oder an Chinas Besetzung umstrittener Felsen, Riffe und Inseln im SĂŒdchinesischen Meer.

Gleichzeitig hĂ€lt sich der Großteil der Welt weiterhin an das Gewaltverbot. Es gibt 193 Staaten in den Vereinten Nationen, und die ĂŒberwĂ€ltigende Mehrheit hat das Gewaltverbot der UN-Charta stets eingehalten – und tut dies auch heute noch. Ob die Vergangenheit wirklich so gut und die Gegenwart so schlecht ist, wie manche glauben, erscheint daher weniger eindeutig.

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3. Der US-amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth hat gerade gesagt, dass im Krieg gegen den Iran nun „keine dummen Einsatzregeln“ mehr gelten und die Idee rechtlicher BeschrĂ€nkungen im Grunde zurĂŒckgewiesen. Sogar vor dem Kellogg-Briand-Pakt von 1928 gab es rechtliche Normen, die Kriege begrenzen und einhegen sollten. Bewegen wir uns auf eine Welt zu, in der die Regeln des Krieges nun ganz verschwinden?

Ich glaube, der Verteidigungsminister bezieht sich hier auf die sogenannten Rules of Engagement. Das sind interne Regeln des MilitĂ€rs, die festlegen, wie sich die StreitkrĂ€fte der USA in einer militĂ€rischen Operation verhalten sollen. Ich weiß nicht genau, was er mit „dummen“ Einsatzregeln meint, aber vermutlich meint er Regeln, von denen er glaubt, dass sie die StreitkrĂ€fte zu stark einschrĂ€nken.

Als ich von 2014 bis 2015 im US-Verteidigungsministerium gearbeitet habe, war ich an der ÜberprĂŒfung einiger Rules of Engagement beteiligt, die fĂŒr die damaligen Operationen entwickelt worden waren. Nach meiner Erfahrung fĂŒhlten sich gerade diejenigen, die selbst Uniform trugen, besonders stark dem humanitĂ€ren Völkerrecht verpflichtet. Sie glaubten an den Wert und die Bedeutung der Einhaltung des Rechts – weil sie an die Werte glaubten, die das Recht schĂŒtzt, und weil sie wussten, dass diese Regeln auch amerikanische Soldaten im Krieg sowie amerikanische Zivilisten im eigenen Land und auf der ganzen Welt schĂŒtzen.

Ich finde es sehr beunruhigend, dass der amerikanische Verteidigungsminister diese Prinzipien offenbar nicht mehr teilt. Zugleich glaube ich nicht, dass seine Haltung von den meisten im Ministerium, das er fĂŒhrt, geteilt wird. Und sie wird auch nicht vom Rest der Welt geteilt, wo sich die meisten weiterhin den Prinzipien verpflichtet fĂŒhlen, die das humanitĂ€re Völkerrecht schĂŒtzt.

4. Lassen Sie uns fĂŒr einen Moment von der rechtlichen auf die politische und strategische Ebene wechseln. Manche hoffen, dass die Luftangriffe gegen den Iran zu einem Regimewechsel fĂŒhren könnten. Ist das eine realistische Erwartung?

Ich bin keine Iran-Expertin und kann daher keine besondere Fachkenntnis beanspruchen. Ich habe gelesen, dass derzeit Mojtaba Khamenei, der Sohn von Ayatollah Ali Khamenei, als Nachfolger seines Vaters gehandelt wird. Wenn das so eintritt, wĂŒrde sich im Grunde nichts Ă€ndern.

Was wir aus der Geschichte aber gelernt haben, ist Folgendes: Es ist leicht, aus der Luft zu zerstören, aber unmöglich, auf diese Weise etwas aufzubauen. Solange die Vereinigten Staaten ausschließlich aus der Luft operieren wollen, werden sie kaum Kontrolle darĂŒber haben, was im Iran tatsĂ€chlich geschieht. (Ich plĂ€diere aber ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr Bodentruppen – das wĂ€re ein Fehler von epischem Ausmaß.)

Auch die kĂŒrzlich geĂ€ußerte Idee, Gruppen im Land zu bewaffnen, halte ich fĂŒr völlig verfehlt. Sie birgt die Gefahr eines BĂŒrgerkriegs und könnte eine ohnehin schon katastrophale Situation noch erheblich verschlimmern. Wir haben immer wieder gesehen – von Kuba ĂŒber den Irak und Afghanistan bis nach Libyen und Syrien –, dass solche Strategien nicht funktionieren. Ich hoffe sehr, dass wir diese Lektion nicht noch einmal lernen mĂŒssen.

Die eigentliche Tragödie ist, dass die Kosten dieser Entscheidungen nicht von denen getragen werden, die sie treffen, sondern von den unschuldigen Menschen im Iran, die mit den Folgen leben mĂŒssen.

5. Sie haben bereits vor einiger Zeit einen Prozess beschrieben, in dem sich die internationale Rechtsordnung auflöst. Ist dieser Prozess noch aufzuhalten oder haben wir eine Art Point of No Return erreicht?

Den Artikel ĂŒber The Great Unraveling habe ich fĂŒr die New York Times nach der rechtswidrigen Intervention der Trump-Administration in Venezuela geschrieben, also noch vor dem aktuellen Krieg gegen den Iran. Die Lage war damals schon gefĂ€hrlich, aber heute ist sie deutlich schlimmer. Nicht nur deshalb, weil inzwischen ein Dutzend Staaten in einen weiteren undurchdachten und rechtswidrigen Krieg im Nahen Osten hineingezogen worden sind; sondern auch deshalb, weil die Reaktion der internationalen Gemeinschaft so schwach ausgefallen ist.

Ich sehe nur wenige politische FĂŒhrungsfiguren in der Welt, die sich angesichts der offenen RechtsbrĂŒche klar fĂŒr die rule of law einsetzen. Das ist eine große Tragödie. Und genau dieses Versagen könnte am Ende dazu fĂŒhren, dass die internationale Rechtsordnung der Nachkriegszeit vollends zerfĂ€llt.

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Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Was heißt Nachbarschaft in Zeiten der Klimakrise? Wenn die Folgen einer Handlung nicht das GrundstĂŒck nebenan treffen, sondern tausende Kilometer entfernt einen Gletscher zum Schmelzen bringen. Um diese Frage ging es, als der peruanische Bauer SaĂșl Luciano Lliuya den deutschen Energieriesen RWE AG verklagte und Kosten fĂŒr geeignete Schutzmaßnahmen gegen drohende Flutwellen forderte. Der Anthropologe Noah Walker-Crawford hat das Verfahren intensiv begleitet und zeigt, wie im Konzept der Nachbarschaft globale Fragen von Verantwortung und Gerechtigkeit kulminieren – und wie diese Fragen im Recht verhandelt werden. PrĂ€zise und elegant verwebt Walker-Crawford Luciano Lliuyas Geschichte mit komplexen Fragen von KausalitĂ€t, BeweisfĂŒhrung und Reflexionen ĂŒber die Rolle des Rechts in der Klimakrise. Herausgekommen ist ein faszinierendes Buch, das zeigt, wie eine unscheinbare Norm des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs ins Zentrum eines der wohl spektakulĂ€rsten Klimaprozesse rĂŒcken konnte.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von JANA TRAPP

Was Oona Hathaway als „The Great Unraveling“ beschreibt, hat diese Woche auch uns maßgeblich beschĂ€ftigt. Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran war erst wenige Stunden alt, da legte die schnelle Feder von MARKO MILANOVIĆ (DE) bereits eine erste völkerrechtliche Einordnung vor. Der Angriff verletze das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Zu den ersten Opfern der LuftschlĂ€ge gehörte niemand Geringerer als der iranische StaatsfĂŒhrer Ali Khamenei. SOPHIE DUROY und LUCA TRENTA (EN) nehmen Khameneis Tod zum Anlass, um ĂŒber die Normalisierung von „assassination“ als außenpolitisches Werkzeug nachzudenken.

Was vom Völkerrecht eigentlich noch bleibt, fragt diese Woche auch MATTHIAS GOLDMANN (EN) – und stellt zwei Visionen der Weltordnung gegenĂŒber: auf der einen Seite eine Politik offener Macht, in der StaatsfĂŒhrungen ihre eigene Moral ĂŒber Recht und Institutionen stellen, auf der anderen eine regelbasierte Ordnung, die auf Voraussehbarkeit und Gleichheit setzt. Diese zweite Vision könne nur dann stabil funktionieren, wenn sie soziale Gleichheit ernst nimmt und nicht bloß als Rhetorik verwendet.

Ein allenfalls brĂŒchiges Bekenntnis zum Völkerrecht war diese Woche auch aus den Niederlanden zu vernehmen. Der neue Außenminister erklĂ€rte, er habe „VerstĂ€ndnis“ fĂŒr die Angriffe auf den Iran und rief zu einem „realistischeren“ Kurs auf. OTTO SPIJKERS (EN) erinnert daran, dass Artikel 90 der niederlĂ€ndischen Verfassung die Regierung verpflichtet, die internationale Rechtsordnung zu fördern – und warnt davor, diese verfassungsrechtliche Leitplanke zugunsten machtpolitischer ErwĂ€gungen beiseitezuschieben.

WĂ€hrend internationale Regeln erodieren, bemĂŒhen sich manche Gesetzgeber, wenigstens ihre nationalen Institutionen widerstandsfĂ€higer zu machen. In Sachsen-Anhalt soll das „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ das Landesverfassungsgericht stĂ€rken, die Landeszentrale fĂŒr politische Bildung gesetzlich absichern und die konstituierende Sitzung des Landtags gegen Vereinnahmung, etwa durch die AfD, abschirmen. ROBERT BÖTTNER (DE) sieht darin einen ambitionierten Versuch der Resilienzgesetzgebung, der viel aufnimmt, was die Debatte der letzten Jahre hervorgebracht hat, an einigen Stellen aber lĂŒckenhaft bleibt und neue Obstruktionsmöglichkeiten eröffnet – bei Ă€ußerst knappem Zeitplan bis zur Wahl im September.

Ähnliche Konflikte um institutionelle UnabhĂ€ngigkeit zeigen sich auch auf europĂ€ischer Ebene: Am 5. Februar hob der EuGH die ImmunitĂ€tsenthebung fĂŒr Carles Puigdemont und seine Mitstreiter auf. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) zeigt, wie das Gericht parlamentarische ImmunitĂ€t als persönliches Privileg stĂ€rkt.

FĂŒr politischen Wirbel sorgt derzeit der Einsatz von V-Personen. In Bremen wurde eine Quelle enttarnt, die ĂŒber Jahre die Gruppe „Interventionistische Linke“ ausspioniert haben soll. PETER MADJAROV und DAVID WERDERMANN (DE) verschieben die Perspektive: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dĂŒrfte der V-Mann-Einsatz aus mehreren GrĂŒnden rechtswidrig gewesen sein.

Auch Karlsruhe hat in dieser Woche reichlich Stoff fĂŒr verfassungsrechtliche Feinarbeit geliefert. Die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemĂ€ĂŸ fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erklĂ€rt. Wirklich interessant wird es aber bei genauerem Hinsehen: TIMO LAVEN (DE) zeigt, wie das Gericht mit MissverstĂ€ndnissen seiner Entscheidung von 2019 aufrĂ€umt, die Mietpreisbremse nicht als bloßes Übergangsinstrument behandelt und den Spielraum fĂŒr Mietregulierung vielmehr erweitert als verengt.

Schon bevor Entscheidungen fallen, kann Karlsruhe zur Selbstreflexion anregen. Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Zweite Senat die Frage, ob Gesetzgebungsverfahren „zu schnell“ sein können – oder ob es ein verfassungsrechtliches Tempolimit fĂŒr den Bundestag braucht. Der Senat hatte dieses Tempolimit erst 2023 selbst in die Welt gesetzt. JOHANNES GALLON (DE) beschreibt eine Verhandlung, in der das Gericht sichtbar mit diesen eigenen, wenig praktikablen MaßstĂ€ben ringt und nach einem gangbaren Weg aus der selbstgebauten Falle sucht.

Wahre Perlen verbergen sich auch in auf den ersten Blick eher unscheinbaren BeschlĂŒssen: Ein Student hatte sich gegen das Rentenpaket 2025 gewandt, weil er heute BeitrĂ€ge zahle, ohne gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, nutzte den Beschluss aber, um sein VerstĂ€ndnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 zu prĂ€zisieren. MATTHIAS GEGENWART (DE) zeigt, warum das fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Grundrechten und Sozialstaat bedeutsam ist.

Mit FreiheitsrĂ€umen beschĂ€ftigte sich auch das LG Göttingen: Kurz vor Jahresende wollte die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe den Girovertrag kĂŒndigen – vergeblich, wie das Gericht entschied. SIMON SIMANOVSKI (DE) warnt, dass das GeldwĂ€scherecht hier politische Wertungen als wirtschaftliche RationalitĂ€t tarnt und grundrechtliche RĂ€ume einschrĂ€nkt.

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The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

– Michael Gerrard, Columbia Law School

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WĂ€hrend deutsche Gerichte also ĂŒber Dimensionen von Freiheit nachdenken, schaut die EuropĂ€ische Union auf die Architektur digitaler Plattformen. Im Mittelpunkt steht derzeit TikTok: Nach vorlĂ€ufigen Ergebnissen der EuropĂ€ischen Kommission könnte das Design der Plattform gegen den Digital Services Act verstoßen. EVA LIEVENS, VITA SHALA und VALERIE VERDOODT (EN) erlĂ€utern, warum hier nicht nur Inhalte reguliert werden, sondern die Logik sozialer Medien selbst.

Auch in Polen sorgt der Digital Services Act fĂŒr Konflikte – diesmal in verfassungs- und europapolitischer Zuspitzung. PrĂ€sident Karol Nawrocki hat sein Veto gegen das nationale Umsetzungsgesetz eingelegt und warnt vor einer GefĂ€hrdung der Meinungsfreiheit. ZUZANNA NOWICKA und ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (EN) sehen in solchen Äußerungen vor allem ein Importprodukt aus der US-Politik: ein „Free Speech“-Narrativ Ă  la MAGA, das die europĂ€ische Regulierungstradition verzerrt, politisch aber bemerkenswert wirksam anschlussfĂ€hig ist.

Wie leise sich rechtsstaatliche Institutionen aushöhlen lassen, zeigt der Blick nach Serbien. Dort hat die Regierung ein Paket von Justizreformen, die sogenannten „Mrdić laws“, beschlossen, das insbesondere eine groß angelegte Versetzung von StaatsanwĂ€lt*innen im Bereich der KorruptionsbekĂ€mpfung ermöglicht. TEODORA MILJOJKOVIĆ (EN) analysiert, wie die formale UnabhĂ€ngigkeit der Justiz auf dem Papier unangetastet bleibt, wĂ€hrend ihre FunktionsfĂ€higkeit faktisch geschwĂ€cht wird.

WĂ€hrend Institutionen umgebaut werden, verschieben sich auch wirtschaftspolitische Leitbilder. Nach Monaten der Verzögerung, internen Reibereien und „full China“-Warnungen arbeitet die EuropĂ€ische Kommission an ihrem Vorschlag fĂŒr einen Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN und IOANNIS KAMPOURAKIS (EN) sehen darin weniger einen Sprung in chinesische Industriepolitik als eine schrittweise, aber tiefgreifende Abkehr von der Vorstellung, Europa könne seine Wirtschaftsverfassung primĂ€r ĂŒber Wettbewerbsregeln steuern.

Wo wir schon bei wirtschaftspolitischen ErwĂ€gungen sind: Im Lafarge-Verfahren wird die Cour de cassation in Frankreich bald klĂ€ren, wann Unternehmen fĂŒr ihre AktivitĂ€ten im Umfeld schwerster Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich einstehen mĂŒssen. Entscheidend könnte kĂŒnftig weniger ein „krimineller Zweck“ sein als das Wissen darum, dass das eigene GeschĂ€ft mit Menschlichkeitsverbrechen verknĂŒpft ist, so SABEEH KHAYYAT (EN).

Im Vereinigten Königreich stand in dieser Woche ein klassisches Grundrechtsthema auf der Agenda: Protest. Der High Court von England und Wales erklĂ€rte die Entscheidung der Regierung, die Aktivistengruppe Palestine Action zu verbieten, fĂŒr rechtswidrig. JACOB ROWBOTTOM (EN) macht deutlich, wie weitreichend Proskriptionsentscheidungen sind, weil sie darauf zielen, Organisationen als solche zum Verschwinden zu bringen und damit auch Menschen treffen, die nur lose mit ihnen verbunden sind – mit entsprechend gravierenden Folgen fĂŒr Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Zum Ausklang noch ein Kandidat fĂŒr das Vergessensbuch der Diskriminierungsdebatten: Xenophobie. Zwei UN-Vertragsorgane haben erstmals gemeinsame Leitlinien zur BekĂ€mpfung von Fremdenfeindlichkeit veröffentlicht, insbesondere gegenĂŒber Migrant*innen und als solche wahrgenommene Personen. MORITZ BAUMGÄRTEL (EN) begrĂŒĂŸt diesen Schritt, lenkt den Blick aber auf eine zentrale Leerstelle: Solange migration control als legitimes Ziel staatlicher SouverĂ€nitĂ€t gilt, entsteht genau dort jene strukturelle Xenophobie, die die Leitlinien adressieren wollen.

Übrigens: (Politische) LoyalitĂ€tsfragen machen inzwischen auch vor der Kulturpolitik nicht halt. Nach der Berlinale wird wieder darĂŒber gestritten, ob staatliche Förderung mit Bekenntnisklauseln abgesichert werden sollte. JUSTUS DUHNKRACK (DE) nennt solche Schreiben „gelbe Zuwendungsbriefe“ – und warnt, dass aus Kulturförderung so leicht eine prĂ€ventive GesinnungsprĂŒfung werden kann.

Die internationalen und nationalen Regeln werden also auch in dieser Woche an vielen Fronten neu verhandelt: mal offen missachtet, mal geschickt umgedeutet, mal in NebenbeschlĂŒssen gefestigt. GesprĂ€chsstoff fĂŒr den Verfassungsblog dĂŒrfte es in den kommenden Wochen jedenfalls reichlich geben. Der FrĂŒhling steht vor der TĂŒr – und mit ihm auch eine neue Saison verfassungs- und völkerrechtlicher Debatten.

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Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

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Konzept und Rahmen

Das Bundesministerium der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. MĂ€rz 2026 ein „Rahmenkonzept fĂŒr eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Nach mehr als sechs Jahren lebhafter Debatte ĂŒber die EinfĂŒhrung einer neuen Rechtsform fĂŒr Unternehmen in „Verantwortungseigentum“ liegen damit erstmals politische Kernpunkte vor.1) Die Bundesjustizministerin hat diese VorschlĂ€ge als den „Start des Gesetzgebungsverfahrens“ geadelt; von der Stiftung Verantwortungseigentum sind sie als „Meilenstein“ gefeiert worden. Konzeptionell sind sie vielfach ĂŒberzeugend, teilweise aber auch problematisch; dringend klĂ€rungsbedĂŒrftig ist zudem die offengelassene Frage des gesetzestechnischen Rahmens.

Worum es geht

Eigentumsordnungen strukturieren Gesellschaften. Herausragende Relevanz kommt dabei dem Eigentum an Wirtschaftsunternehmen zu, das heute ĂŒblicherweise in Form von RechtstrĂ€gern (etwa der GmbH) verfasst ist. Wie diese RechtstrĂ€ger gesetzlich „codiert“ sind, kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie das jeweilige Unternehmen agiert und wie es sich versteht (hier nachzulesen etwa am Beispiel des Verfassungsblogs). Ändern sich Ökonomie und Gesellschaft, kann der demokratische Gesetzgeber gemĂ€ĂŸ Art. 14 I 2 GG aufgefordert sein, seiner „Infrastrukturverantwortung“ gerecht zu werden und eine Fortschreibung auch der Eigentumsordnung zu prĂŒfen.

Verantwortungseigentum ist Privateigentum an Wirtschaftsunternehmen in einer spezifischen, gesetzlich bislang nicht vorgesehenen Form. Kern des Konzeptes ist die mittlerweile namensgebende Vermögensbindung, nach der Kontroll- und Vermögensrechte getrennt werden: VerantwortungseigentĂŒmer sind EigentĂŒmer nur der Kontrolle ĂŒber ein Unternehmen, nicht aber dessen Vermögens; die Wertschöpfung des Unternehmens wird vielmehr vollstĂ€ndig und unabĂ€nderlich dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dem Konzept geht es dabei nicht etwa um „Eigentum ohne EigentĂŒmer“, sondern im Gegenteil um eine strukturelle EngfĂŒhrung von (privatem) Eigentum, (unternehmerischer) Freiheit und (treuhĂ€nderischer) Verantwortung: Dauerhaft ausgeschlossen ist einzig und allein der privatkonsumtive (leistungslose) Zugriff auf das Unternehmensvermögen. So entstehen spezifische Eigentums– und Organisationslogiken, die letztlich u.a. unternehmerische SelbststĂ€ndigkeit, meritokratische Nachfolgeplanung und sinnorientiertes Wirtschaften erleichtert ermöglichen sollen.

Was bisher geschah

Verantwortungseigentum wird seit langem von vielen Unternehmen faktisch gelebt; seine rechtsverbindliche Umsetzung ist nach geltender Rechtslage jedoch nur nĂ€herungsweise möglich. Das Konzept wird seit Jahren öffentlich breit diskutiert und von einer bemerkenswerten Kampagne getragen. Mittlerweile erfĂ€hrt es gefestigten und lagerĂŒbergreifenden politischen RĂŒckhalt. Bereits die Ampel-Koalition hatte vereinbart, eine „neue geeignete Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Die amtierende Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag bewusst konkreter geworden und verspricht, eine „neue, eigenstĂ€ndige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘“ einzufĂŒhren, die eine „unabĂ€nderliche Vermögensbindung“ und „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ aufweist. Auch international erfreut sich „Steward Ownership“ immer grĂ¶ĂŸerer Beliebtheit; zuletzt hat das EuropĂ€ische Parlament sogar vorgeschlagen, im Rahmen des „28. Regimes“ alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, die freiwillige Umsetzung des Konzeptes gesetzlich zu ermöglichen. Die treuhĂ€nderische Vermögensbindung befindet sich auf dem Weg zum gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzip in spe.

Diese politische Erfolgsgeschichte des Verantwortungseigentums ist von einer kontroversen rechtswissenschaftlichen Debatte begleitet worden, die mittlerweile mehrere Monografien und unzĂ€hlige ZeitschriftenbeitrĂ€ge umfasst. Diese Debatte wurde angetrieben und wechselseitig geprĂ€gt von drei akademischen GesetzesentwĂŒrfen, die unter Orientierung an den (naturgemĂ€ĂŸ wechselhaften) Vorstellungen der UnterstĂŒtzer ganzheitliche UmsetzungsvorschlĂ€ge unterbreitet haben. Bereits 2024 hat die Arbeitsgruppe unter FederfĂŒhrung von Anne Sanders und Noah Neitzel auf briefliche Bitte der drei seinerzeitigen Berichterstatter den dritten Akademischen Entwurf vorgelegt. Das knappe „Rahmenkonzept“ von BMJV und BMF erwĂ€hnt diesen rund 450 Seiten starken Entwurf zwar nicht explizit,2) muss sich aber selbstverstĂ€ndlich an ihm messen lassen.

Überzeugende konzeptionelle Eckpunkte

Das Rahmenkonzept schlĂ€gt vor, durch ein völlig neues „Gesetz ĂŒber die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit der GmgV eine „Rechtsform eigener Art (sui generis)“ zu schaffen.3) Diese wohl wichtigste Weichenstellung liegt ganz auf der Linie sowohl des Koalitionsvertrages als auch des Akademischen Entwurfs, der sich u.a. in Reaktion auf wissenschaftliche Kritik vom Vorschlag einer Rechtsformvariante der GmbH gelöst hat und ebenfalls eine eigenstĂ€ndige Rechtsform vorsieht. Damit ist die (dem Vernehmen nach zwischenzeitlich auch politisch intensiv erwogene) Umsetzung im GmbHG endgĂŒltig vom Tisch. Die GmgV soll aber ebenfalls Formkaufmann und juristische Person sein, deren Mitglieder nicht persönlich haften (dazu gleich mehr).

BegrĂŒĂŸenswert ist auch die konzeptionelle Festlegung auf eine „persönliche“ Mitgliedschaft, die weder frei ĂŒbertragen noch vererbt werden kann. Austritt und Beitritt sind ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich; der Beitritt erfordert lediglich die Zustimmung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem (disponiblen) Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“; eine Mindestmitgliederzahl gibt es nicht. Ferner soll das Prinzip der Selbstorganschaft gelten; insb. mĂŒssen also die Mitglieder des Vorstands auch solche der GmgV sein.4)

Schließlich wird auch die Vermögensbindung – insoweit konzeptionell treffsicher – als „Kern und Legitimation“ der Rechtsform beschrieben. Diese Feststellung ist wichtig, weil die Vermögensbindung die zentrale eigentumsrechtliche „Codierung“ des Verantwortungseigentums ist, die die GmgV von herkömmlichen „Unternehmensformen“ unterscheiden soll. Folgerichtig darf sie keine „Umgehungen“ ermöglichen und „nicht aufgehoben“ werden – auch nicht durch „SatzungsĂ€nderung oder Umwandlung“ oder bei „Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds“. Dieser gesetzgeberische Federstrich wird die vieldiskutierten gesellschaftsrechtlichen (Schein-)Probleme sogenannter „Ewigkeitsklauseln“ entfallen lassen: Die Legitimation fĂŒr eine „ewige“ Geltung der Vermögensbindung liegt dann eindeutig nicht in einer privatautonomen Einigung, sondern im gesetzlich geregelten Eigentumsinhalt (Art. 14 I 2 GG).

Eine solche Regelung bietet zugleich ein solides Fundament fĂŒr ĂŒberzeugende DetailvorschlĂ€ge. Diese VorschlĂ€ge haben sich am „Zweck“ der Vermögensbindung zu orientieren, den das Rahmenkonzept darin erblickt, „Anreize zu verschieben“. Das ist nicht falsch, aber doch unvollstĂ€ndig. Denn diese (oft wenig ĂŒberzeugend problematisierte) Anreizverschiebung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Teil der eingangs dargestellten Eigentums– und Organisationslogiken. Der Zweck der gesetzlichen Vermögensbindung liegt also darin, treuhĂ€nderisches Eigentum passgenau und praktikabel zu ermöglichen (Stichwort: „Infrastrukturverantwortung“).5)

Problematische Aspekte

Über genau diesen Zweck geht das Rahmenkonzept indes in problematischer Weise deutlich hinaus. Ausgangspunkt ist ein konzeptionelles MissverstĂ€ndnis, das in der Überschrift „Absolutheit der Vermögensbindung“ auf den Punkt gebracht wird: Das Rahmenkonzept geht davon aus, dass das Vermögen „absolut“ gebunden sein solle und meint damit effektive Bindung in jede Richtung. Zu verhindern seien demnach nicht bloß Auszahlungen an (stimmberechtigte) Mitglieder, sondern sogar „indirekte“ Auszahlungen auch an (nicht stimmberechtigte) „Dritte“ – etwa im Rahmen von „FinanzierungsvertrĂ€gen“ („Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen“). Damit wĂ€ren allerdings Finanzierungsformen ausgeschlossen, die in der Praxis schlicht unverzichtbar sind, weil der GmgV bestimmte andere Formen (insb. Venture Capital) nicht zur VerfĂŒgung stehen. Insoweit ginge das Rahmenkonzept an der unternehmerischen Nachfrage deshalb von vornherein vorbei.6) Konzeptionell notwendig ist das nicht. Im Gegenteil wĂ€re es ausreichend, dass Kontroll- und Kapitalrechte strikt voneinander getrennt werden. § 18 des Akademischen Entwurfs enthĂ€lt diskussionswĂŒrdige VorschlĂ€ge, die insbesondere eigenkapitalĂ€hnliche Gewinnbezugsrechte Dritter zwar angemessen ermöglichen, zugleich aber auch in mehrfacher Hinsicht effektiv begrenzen sollen, sodass die (richtig verstandene) Vermögensbindung gewahrt wird.

KritikwĂŒrdig ist auch der zweite Unteraspekt der Vermögensbindung, nĂ€mlich die Governance. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine essentielle Frage: Wer soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Mitglieder ĂŒberwachen? Das Rahmenkonzept will insoweit zweigleisig fahren und schlĂ€gt neben der Pflichtmitgliedschaft in einem PrĂŒfverband auch einen (ab 20 Mitgliedern verpflichtenden) Aufsichtsrat vor. Ersteres leuchtet fĂŒr eine effektive und effiziente Kontrolle der Vermögensbindung grundsĂ€tzlich ein.7) Allerdings erscheint zweifelhaft, dass das Rahmenkonzept diese Rolle nicht einem ganz neuen Verband (so der umfassend begrĂŒndete Vorschlag des Akademischen Entwurfs; §§ 44 ff.), sondern den bestehenden genossenschaftlichen PrĂŒfungsverbĂ€nden zuweisen will. Dagegen spricht, dass das PrĂŒfprogramm ein völlig anderes wĂ€re als das bei Genossenschaften; entsprechende Kompetenz mĂŒsste also auch dort erst aufgebaut werden. Zudem dĂŒrften die genossenschaftlichen PrĂŒfungsverbĂ€nde wenig Interesse daran haben, ihre eigene Struktur durcheinanderzubringen und das „Label“ e.G. durch eine AnnĂ€herung an die GmgV zu verunklaren. Sieht man von einer solchen AnnĂ€herung auch gesetzestechnisch ab (wofĂŒr ich gleich noch plĂ€dieren werde), dĂŒrfte demnach der wesentliche Grund gegen eigene PrĂŒfverbĂ€nde entfallen. UnabhĂ€ngig von dieser Frage ist das BedĂŒrfnis fĂŒr einen zusĂ€tzlichen (!) obligatorischen Aufsichtsrat nicht erkennbar; ĂŒberzeugender wĂ€re es, seine Einrichtung lediglich gesetzlich zu ermöglichen (so auch § 43 I 1 des Akademischen Entwurfs).

Der zweite problematische Aspekt sind die beiden angedachten „Festlegungen zur Zweckverfolgung“. Geht es nach dem Rahmenkonzept, soll die GmgV möglicherweise keine „Allzweckgesellschaft“ sein (vgl. etwa § 1 GmbHG). Stattdessen soll die Zweckwahlfreiheit ihrer Mitglieder ggf. in doppelter Hinsicht beschrĂ€nkt werden: Erstens durch ein Verbot der Nutzung als „reine Holding-Gesellschaft“ und zweitens durch ein positives Erfordernis, „z.B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks“. Ersteres ist aufgrund naheliegender GefĂ€hrdungen der Vermögensbindung diskutabel, sollte aber mit dem praktischen BedĂŒrfnis grĂ¶ĂŸerer Unternehmen zu Konzern(misch)strukturen abgewogen werden; der Akademische Entwurf spricht sich im Ergebnis mit guten Argumenten fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit eines Einsatzes der GmgV als Holding- bzw. Muttergesellschaft aus.8)

Eindeutiger liegen die Dinge bei der Zweckwahlfreiheit. Insoweit ist die Überlegung des Rahmenkonzepts nicht weniger als ein RĂŒckfall in die leidigen AnfĂ€nge der Debatte und steht in offenem Widerspruch zur eben zitierten Einordnung der Vermögensbindung als „Kern und Legitimation“ des Konzeptes. Verantwortungseigentum geht es ausschließlich um die Vermögensbindung, nicht um – wie auch immer definierte – „gute“ Gesellschaftszwecke oder UnternehmensgegenstĂ€nde. Letztere sollten zur Förderung unternehmerischer FlexibilitĂ€t ganz im Gegenteil offen und verĂ€nderbar sein; eine Perpetuierung wie bei der Stiftung ist gerade nicht gewollt.9) Auch insoweit weist der Akademische Entwurf mit der andernorts vorgeschlagenen „Missbrauchsklausel“ (§ 1 II 1) in eine ĂŒberzeugendere Richtung.

Konzeptionell kritikwĂŒrdig ist schließlich der ebenfalls schon ĂŒberwunden geglaubte Vorschlag einer „turnusmĂ€ĂŸigen Ersatzbesteuerung“ der GmgV. In der Sache zielt er auf eine Form der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 I Nr. 4 ErbStG, fĂŒr die es hier indes keine Grundlage gibt. Denn dieses (verfassungskonforme) Institut soll lediglich verhindern, dass Familienvermögen ĂŒber den Generationenwechsel hinweg steuerfrei bleibt, obwohl es wirtschaftlich betrachtet den Familienmitgliedern zuzuordnen ist, also lediglich „formal“ in einer (unsterblichen) Familienstiftung liegt. Genau davon kann bei der GmgV indes keine Rede sein. Das gebundene Vermögen der GmgV ist aus Sicht ihrer Mitglieder kein lediglich „ausgegliedertes“, sondern fremdes, treuhĂ€nderisch verwaltetes Vermögen. Damit handelte es sich bei der „Ersatzbesteuerung“ um eine allgemeine Vermögensteuer und genau die gleichheitswidrige Benachteiligung, die der Koalitionsvertrag explizit ausschließt.

Die Frage des Rahmens

Damit komme ich zur (Vor-)Frage des Rahmens, die sich trotz der dargestellten Festlegung auf eine Rechtsform sui generis stellt. Denn das Rahmenkonzept erwĂ€gt unter der Überschrift „Gesetzessystematik“, in einem „schlanken“ GmgV-Gesetz „allgemein auf das fĂŒr Genossenschaften geltende Recht [zu verweisen] und nur die Besonderheiten der GmgV [zu regeln]“. Gegen eine solche Globalverweisung sprechen indes gewichtige GrĂŒnde. Denn zwischen GmgV und Genossenschaft bestehen ungeachtet aller Gemeinsamkeiten auch einige grundlegende Unterschiede, die das Rahmenkonzept auch selbst zutreffend auflistet; genannt seien hier nur Förderzweck, Demokratieprinzip und Kapitalverfassung (vgl. §§ 1, 7, 8a, 43 GenG). Das „Wesen“10) der Genossenschaft ist demnach ein völlig anderes als das der GmgV – und durchdringt das gesamte GenG. Insofern drohten bei einer Globalverweisung Ă€hnliche (Auslegungs-)Probleme wie die, die bei der Diskussion einer Umsetzung im GmbHG aufgezeigt worden sind. Diese Probleme dĂŒrften noch verschĂ€rft werden dadurch, dass es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des GenG handeln wĂŒrde – fortan wĂ€ren bei jeder Reform die Auswirkungen auf die GmgV mitzudenken. Ein „selbststĂ€ndiges“ Stammgesetz wĂ€re demgegenĂŒber nicht bloß „anwenderfreundlicher“ (so die euphemistische Formulierung des Rahmenkonzeptes), sondern schlicht passgenauer und vor allem rechtssicherer – zumal das Rahmenkonzept ĂŒberraschend vorschlĂ€gt, auch der Genossenschaft ohne Umwandlung in die GmgV eine Vermögensbindung zu erlauben.11)

Auf dieser Grundlage bestĂŒnde dann auch die erforderliche Beinfreiheit fĂŒr die Ausarbeitung der Kapitalverfassung der GmgV. Das Rahmenkonzept streift diese (wesensprĂ€gende) Frage lediglich und möchte „diskutieren, ob anders als bei Genossenschaften die Höhe eines verpflichtenden Mindestkapitals vorgeben werden soll“. Diese Wortkargheit ist wohl kein Zufall, sondern dĂŒrfte gerade daran liegen, dass die sehr eigentĂŒmliche Kapitalverfassung der Genossenschaft konzeptionell schlicht nicht zur GmgV passt. Auch sie benötigt vielmehr eine maßgeschneiderte Lösung. Der Akademische Entwurf schlĂ€gt insoweit ein diskussionswĂŒrdiges „Kommanditistenmodell“ vor, das auf komplexe Regelungen zur Kapitalaufbringung mit guten GrĂŒnden verzichtet (§ 8; S. 67 ff., 230 ff.).

Schluss

Mit dem Rahmenkonzept sind die Vorfragen rund um die Sinnhaftigkeit des Konzeptes politisch beantwortet. Umso dringlicher stellen sich nun konstruktive Umsetzungsfragen. Insoweit schlĂ€gt das Konzept einige lobenswerte Grundpfeiler ein. Andere VorschlĂ€ge sind klar kritikwĂŒrdig, weil sie den angestrebten Erfolg der Rechtsforminnovation gefĂ€hrden wĂŒrden, konzeptionell aber nicht erforderlich sind. Schließlich bleiben dringliche Weichenstellungen offen. Zu hoffen bleibt, dass insoweit zĂŒgig Einigkeit erreicht werden kann, damit der angekĂŒndigte Referentenentwurf als eigentlicher „Meilenstein“ nicht lange auf sich warten lĂ€sst – der Akademische Entwurf zeigt eindrĂŒcklich, dass auch und gerade bei der Detailarbeit noch erhebliche Herausforderungen warten.

References[+]

References
↑1 Das Rahmenkonzept ist zunĂ€chst im Pressewege bekannt geworden. Bei der offiziellen Veröffentlichung haben BMJV/BMF ihm ein „FAQ“ an die Seite gestellt. Darin wird u.a. betont, dass das Rahmenkonzept nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde.
↑2 Vgl. dazu auch die „FAQ“, wonach der Akademische Entwurf explizit „berĂŒcksichtigt“ wurde.
↑3 Aufgrund des sehr ĂŒbersichtlichen Umfangs des RK wird zwecks besserer Leserlichkeit auf genaue Zitate verzichtet; Wortendungen sind aus demselben Grund z.T. auch in wörtlichen Zitaten angepasst.
↑4 Dieses Prinzip passt gut zum starken personalen Bezug des Verantwortungseigentums und seiner bewussten Abgrenzung vom „absentee owner“. Trotzdem ließe sich diskutieren, ob nicht auch ein (disponibler) Grundsatz genĂŒgen wĂŒrde; vgl. zum Hintergrund Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 5 f., 466 ff., 540 ff.
↑5 In diese Richtung auch die „FAQ“ („andere Unternehmenslogik“).
↑6 Ähnlich auch die „FAQ“, nach der die Finanzierung der GmgV „primĂ€r ĂŒber ihre Mitglieder“ erfolgen soll.
↑7 Vgl. z.G. und zur Entwicklung der Debatte auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 311 ff.
↑8 NĂ€her dazu Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Neitzel/Teichmann, Gesetz zur EinfĂŒhrung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, 2024, insb. S. 212, 216 f., 235, 271, 422.
↑9 Problematisch erscheint deshalb auch die ErwĂ€gung des RK, weitere „Ewigkeitsklauseln“ – etwa zu Unternehmensgegenstand oder -verĂ€ußerung – gesetzlich zu ermöglichen. Dadurch wĂŒrden keine Eigentumsrechte perpetuiert (vgl. Art. 14 I 2 GG), sondern unternehmerische Entscheidungen. Das wĂŒrde ĂŒber das Konzept des Verantwortungseigentums hinausgehen und die (bislang richtigerweise klare) Abgrenzung zur rechtsfĂ€higen Stiftung verwischen; vgl. z.G. auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 415 ff., 478 ff.
↑10 Das „Wesen“ der Rechtsform wird hier nicht als „Kryptoargument“ gebraucht (Scheuerle, AcP 164 (1964), 429, 471), sondern meint den normativ ableitbaren „Idealtypus“ (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 51).
↑11 Insoweit könnte ebenfalls auf umfangreiche wissenschaftliche Vorarbeiten zurĂŒckgegriffen werden, vgl. Neitzel, Wohnraum denen, die drin wohnen?, 2025, S. 318 ff.

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