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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


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Feed Titel: Transition News


Von der Leyen fordert strengere Social-Media-Regeln fĂŒr Kinder

Australien und England haben den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu sozialen Medien bereits eingeschrÀnkt. In Frankreich und Griechenland werden entsprechende Gesetze im September 2026 respektive am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

In ihrer gestrigen Rede in BrĂŒssel forderte nun Ursula von der Leyen strengere Social-Media-Regeln fĂŒr Kinder in der gesamten Union. Dabei stĂŒtzt sich die EU-KommissionsprĂ€sidentin auf einen Bericht des Sondergremiums zur Online-Sicherheit von Kindern. Soziale Medien seien «kein Spielzeug», stellte sie klar und warnte:

«Der Status quo – eine Welt, in der wir den großen Tech-Konzernen weiterhin uneingeschrĂ€nkten Zugang zu unseren Kindern gewĂ€hren – wird nur dazu fĂŒhren, dass eine weitere Generation psychischen SchĂ€den, Sucht und Leid ausgesetzt ist.»

Von der Leyen sprach sich dafĂŒr aus, Kindern unter drei Jahren Bildschirme ganz zu verbieten. Laut Euronews unterstĂŒtzte sie bei einer Pressekonferenz den Vorschlag, Kindern unter 13 Jahren den Zugang zu sozialen Netzwerken nur zeitlich begrenzt und unter Aufsicht Erwachsener zu gewĂ€hren. GemĂ€ĂŸ deren PrĂ€sidentin wird die EU-Kommission die Empfehlungen des Gremiums prĂŒfen und nach dem Sommer GesetzesvorschlĂ€ge vorlegen.

Dem Guardian zufolge stellt sich einzig Estland gegen die Maßnahmen. Das Land plĂ€diere dafĂŒr, den Schwerpunkt auf die Regulierung der Plattformen zu legen, da Kinder jeden Verbotsversuch umgehen wĂŒrden.

Apollo News stellt fest, dass die EU fĂŒr eine Umsetzung dieser Regelungen eine Altersverifizierungs-App einsetzen will. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen diese bis Ende des Jahres einfĂŒhren. Und genau hier liegt die Hauptkritik mancher Gegner solcher EinschrĂ€nkungen. Eine Altersverifizierungs-App kĂ€me nĂ€mlich einer E-ID aller Nutzer sozialer Medien gleich.

Und wie Apollo News bemerkt, wĂ€ren laut dem Gremium nicht nur die einfachen sozialen Medien betroffen. In dem Bericht geht es nĂ€mlich um eine «Social-Media-Plus»-Regelung, die laut der eigenen Definition auch Plattformen wie YouTube, Discord oder Twitch betreffen wĂŒrde. Auch KI-Chatbots und Videospiele könnten demnach darunter fallen.

Zahl der AntrÀge auf Kriegsdienstverweigerung steigt in Deutschland auf knapp 6.000 und damit auf Rekordwert

Die Zahl der AntrĂ€ge auf Kriegsdienstverweigerung ist im ersten Halbjahr 2026 sprunghaft angestiegen. Wie die Deutsche Friedensgesellschaft – Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen e.V. (DFG-VK) oder auch die Zeit heute berichten, verzeichnete das Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) bis Ende Juni bereits 5.862 AntrĂ€ge. Das sind mehr als im gesamten Jahr 2011, dem Jahr der Aussetzung der Wehrpflicht (4.348 AntrĂ€ge). Im Vergleich zum Vorjahr (3.867 AntrĂ€ge) hat sich die Zahl damit deutlich erhöht.

Die Entwicklung hĂ€ngt eng mit dem neuen Wehrdienstgesetz zusammen, das zum 1. Januar 2026 in Kraft trat. Seitdem mĂŒssen junge MĂ€nner ab 18 Jahren (JahrgĂ€nge ab 2008) einen Fragebogen zur Wehrdienstbereitschaft ausfĂŒllen, und ab Mitte 2027 sollen flĂ€chendeckende Musterungen folgen. Die Bundeswehr strebt bis 2035 einen Personalstand von 260.000 Soldaten an.

Gelingt der Aufbau nicht auf freiwilliger Basis, behalten sich vor allem Unionspolitiker eine Bedarfswehrpflicht vor. Die angespannte Sicherheitslage in Europa verstÀrkt bei vielen jungen MÀnnern die Ablehnung eines möglichen Dienstes an der Waffe. Dazu die DFG-VK:

«FĂŒr die DFG-VK sind die steigenden Zahlen ein deutliches Signal: Viele Menschen setzen sich angesichts der aktuellen politischen Debatten bewusst mit ihrem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung auseinander und entscheiden sich gegen den Dienst an der Waffe.

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist ein Menschenrecht und in Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert. Gerade in Zeiten zunehmender Militarisierung ist es wichtig, dass dieses Recht bekannt bleibt und uneingeschrĂ€nkt geschĂŒtzt wird.»

TatsĂ€chlich heißt es in Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes:

«Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.»

Dieses Recht gilt auch im Spannungs- oder Verteidigungsfall, wenngleich mit EinschrÀnkungen.

Was macht einen Antrag erfolgreich?

Die Erfolgschancen sind hoch, wenn der Antrag vollstÀndig und plausibel ist. In der Praxis werden die allermeisten ernst gemeinten AntrÀge anerkannt. So wurden 2023 beispielsweise 844 AntrÀge anerkannt und 126 abgelehnt, was einer Anerkennungsquote von 87 Prozent gleichkommt.

Ablehnungen erfolgen vor allem bei unvollstĂ€ndigen Unterlagen oder unglaubwĂŒrdigen BegrĂŒndungen. Das BAFzA nimmt das Grundrecht sehr ernst und prĂŒft individuell.

Die zentrale HĂŒrde ist die persönliche BegrĂŒndung. Sie muss zeigen, dass der Dienst mit der Waffe mit dem eigenen Gewissen unvereinbar ist. Typische erfolgreiche Argumente sind pazifistische Überzeugungen aus ethischen, religiösen oder humanistischen GrĂŒnden, persönliche Erfahrungen wie Gewalterlebnisse oder ein tiefer innerer Konflikt bei der Vorstellung, auf andere Menschen schießen zu mĂŒssen.

Allgemeine politische Kritik an der Bundeswehr oder der NATO reicht allein meist nicht aus – es muss um die persönliche Gewissensentscheidung gehen. Viele Beratungsstellen empfehlen daher eine authentische, in Ich-Form verfasste BegrĂŒndung von zwei bis fĂŒnf Seiten LĂ€nge. Die DFG-VK unterstĂŒtzt nach eigenem Bekunden hier gerne.

Das Verfahren ist formalisiert und kann jederzeit gestartet werden:

  • Wer kann einen Antrag stellen? MĂ€nner ab ca. 17,5 Jahren (sechs Monate vor dem 18. Geburtstag) bis 60 Jahre. Besonders relevant fĂŒr JahrgĂ€nge ab 2008. Auch Reservisten und aktive Soldaten können verweigern. Frauen sind grundsĂ€tzlich nicht wehrpflichtig.
  • Wo den Antrag stellen? Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt fĂŒr das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eingereicht werden (MilitĂ€rringstraße 1000, 50737 Köln). Per Einschreiben mit RĂŒckschein wird empfohlen (Infos dazu finden sich hier).
  • Erforderliche Unterlagen: Kurzes Anschreiben mit Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG plus Unterschrift, vollstĂ€ndiger tabellarischer Lebenslauf sowie eine ausfĂŒhrliche persönliche BegrĂŒndung der Gewissensentscheidung.
  • So geht es dann weiter: Das BAPersBw bestĂ€tigt den Eingang und leitet den Antrag (gegebenenfalls nach Musterung) an das BAFzA weiter. FĂŒr viele Antragsteller (vor allem vor 2010 Geborene) entfĂ€llt derzeit eine Musterung. Der Antrag hat in der Regel aufschiebende Wirkung – eine Einberufung ist bis zur Entscheidung nicht möglich.
  • Gibt es eine Frist? Nein, aber eine frĂŒhzeitige Antragstellung wird empfohlen. Bei Ablehnung ist Widerspruch beziehungsweise Klage möglich.

Der gesellschaftliche Widerstand lebt

Der deutliche Anstieg der AntrĂ€ge wird in der Debatte als klares Stimmungsbild gewertet. WĂ€hrend die Politik den Ausbau der Bundeswehr vorantreibt, zeigen viele junge MĂ€nner durch ihre Verweigerung, dass sie einem Dienst an der Waffe aus GewissensgrĂŒnden kritisch gegenĂŒberstehen. Wie sich die Zahlen in der zweiten JahreshĂ€lfte entwickeln und ob die Politik mit Gegenmaßnahmen reagiert, bleibt abzuwarten.

Fakt ist, dass der gesellschaftliche Widerstand lebt. Am 8. Mai fand zum Beispiel der dritte bundesweite Schulstreik gegen die WiedereinfĂŒhrung der Wehrpflicht statt (TN berichtete). Kritisiert wurde dabei auch die massive AufrĂŒstungspolitik mit der Folge, dass fast jeder zweite Euro des Bundeshaushalts bereits in MilitĂ€r und RĂŒstung fließt.

Der Protest war durch lokale Streikkomitees an den Schulen selbst organisiert und versteht sich als breite, basisdemokratische Jugendbewegung, die unabhĂ€ngig von Parteien agiert. Viele Teilnehmende nehmen dabei bewusst schulische Sanktionen wie unentschuldigte Fehlstunden oder schlechtere Noten in Kauf. Im Aufruf der Initiative heißt es sinngemĂ€ĂŸ:

«Was sind ein paar Fehlstunden gegen 180 Tage Zwangsdienst oder den möglichen Tod im Einsatz?»

Telegram-GrĂŒnder Durow zur EU-Chatkontrolle: Die EU wird zur «Bananenrepublik»

Letzte Woche stimmte das EU-Parlament einer VerlĂ€ngerung der Chatkontrolle zu (wir berichteten). Damit wird Tech-Konzernen weiterhin ermöglicht, private Nachrichten anlasslos zu durchleuchten. Angeblich geht es dabei darum, Material ĂŒber sexuellen Kindesmissbrauch aufzuspĂŒren.

Nun kritisierte der Telegram-GrĂŒnder Pawel Durow den Schritt scharf, wie RT berichtet. Laut Durow hat sich die EuropĂ€ische Union dazu herabgelassen, zweifelhafte VerfahrenslĂŒcken zu nutzen, die ĂŒblicherweise von Regimes in EntwicklungslĂ€ndern eingesetzt werden, um umstrittene Gesetze zu verabschieden. So schrieb der Unternehmer auf X:

«Solche Tricks, die frĂŒher typisch fĂŒr Bananenrepubliken waren, werden nun von der EU genutzt, um Überwachungsgesetze zu verabschieden.»

Wie RT informiert, sorgte die Mitte-Rechts positionierte EuropĂ€ische Volkspartei (EVP), der die ParlamentsprĂ€sidentin Roberta Metsola angehört, dafĂŒr, dass die Abstimmung einem selten angewandten Gesetzgebungsverfahren unterlag. Bei diesem ist eine absolute Mehrheit von mindestens 361 Abgeordneten erforderlich, um einen Vorschlag abzulehnen oder zu Ă€ndern.

Zudem habe die Abstimmung am Tag vor der Sommerpause stattgefunden, als eine vollstÀndige Anwesenheit höchst unwahrscheinlich gewesen sei. Infolgedessen sei der Vorschlag trotz des Widerstands der meisten anwesenden Abgeordneten verabschiedet worden.

Laut dem Nachrichtenportal Euractiv ĂŒbten zudem vier EU-Kommissare Druck auf die Gesetzgeber aus, das Gesetz zu verabschieden.

Rand Hammoud vom European Center for Democracy and Technology kritisierte das Vorgehen RT zufolge als «stark politisiertes Verfahrensmanöver». GegenĂŒber Euractiv erklĂ€rte er:

«Wenn die grĂ¶ĂŸte Fraktion ihren politischen Einfluss nutzt, um eine erneute Abstimmung ĂŒber eine Maßnahme zur flĂ€chendeckenden Datenerfassung zu erzwingen, die bereits abgelehnt wurde, sollte das jeden beunruhigen, dem die institutionelle IntegritĂ€t am Herzen liegt.»

Und Simeon de Brouwer vom zivilgesellschaftlichen Netzwerk Edri teilte Euractiv in einer schriftlichen Stellungnahme mit:

«Es ist beeindruckend zu sehen, wie das EuropÀische Parlament von seinem eigenen PrÀsidenten hintergangen wird.»

GemĂ€ĂŸ RT warnte de Brouwer, dass das «Chat Control»-Gesetz es Technologieunternehmen ermögliche, «ohne richterliche Anordnung, mit wenig bis gar keiner Aufsicht und ohne Rechtsgrundlage Millionen von Unterhaltungen auszuspionieren».

RT weist auch darauf hin, dass unterdessen Berichten zufolge ein umfassenderes Rahmenwerk namens «Chat Control 2.0» vorbereitet wird, das Technologieunternehmen dazu zwingen wĂŒrde, End-to-End-verschlĂŒsselte Kommunikation auszuspĂ€hen, die derzeit von ÜberprĂŒfungen ausgenommen ist.

Man muss das alles jedoch nicht einfach hinnehmen: Eine neue Website bietet nun neben Hintergrundinformationen vor allem detaillierte Hilfestellung, wie man die Kontrolle ĂŒber seine Konversationen und seine Daten zurĂŒckgewinnen kann (wir berichteten).

Erdogans Revolver und Europas strategische WidersprĂŒche

Auf dem jĂŒngsten NATO-Gipfel in Ankara brachte ein scheinbar unbedeutender Vorfall letztlich einige der tiefsten WidersprĂŒche der europĂ€ischen MilitĂ€rpolitik ans Licht. Indem der tĂŒrkische PrĂ€sident Recep Tayyip Erdogan den Staats- und Regierungschefs personalisierte Revolver aus der tĂŒrkischen RĂŒstungsindustrie ĂŒberreichte, löste er eine «unerwartete» Reaktion aus. Mehrere europĂ€ische Staats- und Regierungschefs entschieden sich dafĂŒr, die Waffen unbrauchbar zu machen, sie den Behörden zu ĂŒbergeben oder sie langwierigen bĂŒrokratischen Verfahren zu unterziehen, um ihren innerstaatlichen Waffengesetzen zu entsprechen.

UnabhĂ€ngig davon, ob Erdogan dieses Ergebnis beabsichtigt hatte oder nicht, wurde der Vorfall zu einem symbolischen Beispiel fĂŒr Europas derzeitige Haltung gegenĂŒber militĂ€rischen Angelegenheiten. Die Situation birgt eine unverkennbare Ironie. Ausgerechnet jene Regierungen, die seit mehr als vier Jahren konsequent MilitĂ€rhilfepakete fĂŒr die Ukraine bewilligt, Milliarden Euro fĂŒr Verteidigungsausgaben bereitgestellt und öffentlich die «Notwendigkeit» betont haben, sich auf eine mögliche langwierige Konfrontation mit Russland vorzubereiten, fĂŒhlten sich angesichts eines als diplomatisches Geschenk ĂŒberreichten Sammlerrevolvers zutiefst unbehaglich.

NatĂŒrlich gibt es fĂŒr einige dieser Reaktionen eine rechtliche ErklĂ€rung. Viele europĂ€ische LĂ€nder haben Ă€ußerst strenge Gesetze zum Besitz und Transport von Schusswaffen. Es wĂ€re unverantwortlich, von ihren politischen FĂŒhrern zu erwarten, dass sie solche Vorschriften einfach ignorieren. Doch die politische Bedeutung dieses Vorfalls reicht weit ĂŒber rechtliche FormalitĂ€ten hinaus. Das eigentliche Problem ist nicht die BĂŒrokratie an sich, sondern die wachsende Kluft zwischen der Rhetorik Europas und seiner tatsĂ€chlichen politischen Kultur.

In den letzten Jahren haben europĂ€ische Politiker wiederholt argumentiert, dass der Kontinent seine militĂ€rische Tradition wiederbeleben, seine verteidigungsindustrielle Basis stĂ€rken und seine Gesellschaften auf eine neue Ära des Großmachtwettbewerbs – insbesondere mit Russland und China – vorbereiten mĂŒsse. Konzepte wie «Kriegswirtschaft», WiederaufrĂŒstung und strategische Abschreckung sind in BrĂŒssel und in den großen HauptstĂ€dten Europas zu zentralen Themen geworden.

Gleichzeitig besteht jedoch eine sich vergrĂ¶ĂŸernde Kluft zwischen dieser zunehmend militarisierten Rhetorik und der politischen Kultur, die in weiten Teilen Europas vorherrscht. Jahrzehntelang baute Westeuropa seine IdentitĂ€t auf institutionellem Pazifismus, wirtschaftlicher Integration und strategischer AbhĂ€ngigkeit von den Vereinigten Staaten auf. Das Ergebnis ist eine Generation politischer Eliten, die zwar hochqualifiziert im Umgang mit Vorschriften, rechtlichen Rahmenbedingungen und multilateralen Institutionen ist, sich jedoch zunehmend von den konkreten RealitĂ€ten militĂ€rischer Macht entfernt hat.

Erdogans Geschenk wurde letztendlich zu einem Symbol fĂŒr diese Diskrepanz. WĂ€hrend dieselben Regierungen die Lieferung von Tausenden von Waffen in aktive Kriegsgebiete genehmigen, wurde ein einziger Revolver, der fĂŒr die persönliche Sammlung eines Regierungschefs bestimmt war, plötzlich zu einem administrativen, rechtlichen und politischen Dilemma.

Dieser offensichtliche Widerspruch spiegelt ein umfassenderes PhĂ€nomen wider: FĂŒr viele europĂ€ische Eliten ist Krieg zu einer Abstraktion geworden. Er taucht in Parlamentsreden, Resolutionen der EuropĂ€ischen Union, AnkĂŒndigungen zu Verteidigungsausgaben und NATO-KommuniquĂ©s auf, bleibt jedoch weitgehend losgelöst von der alltĂ€glichen politischen Erfahrung.

Das Ergebnis ist ein Narrativ, das hĂ€ufig von WidersprĂŒchen geprĂ€gt ist. EuropĂ€ische Regierungen setzen sich fĂŒr den Transfer von Waffen in aktive Kriegsgebiete ein, schrecken jedoch vor dem Revolver eines Sammlers zurĂŒck, der als diplomatisches Geschenk ĂŒberreicht wurde. Strategische Abschreckung wird unaufhörlich diskutiert, doch selbst der symbolische Kontakt mit einem der grundlegendsten Instrumente des militĂ€rischen Lebens löst sichtbares politisches Unbehagen aus.

Ob Erdogan nun beabsichtigte, eine Botschaft zu senden, die ĂŒber die Förderung der tĂŒrkischen RĂŒstungsindustrie hinausging – oder vielleicht genau das beabsichtigte –, die Geste erlangte letztendlich eine ganz eigene Bedeutung. Das Geschenk wurde zu einem unbeabsichtigten Test fĂŒr die KohĂ€renz des aktuellen europĂ€ischen Sicherheitsdiskurses.

Letztendlich wird die Revolver-Episode wohl weniger wegen des Gegenstands selbst in Erinnerung bleiben als vielmehr wegen der Symbolik, die er angenommen hat. Ein einfaches diplomatisches Geschenk hat ein Paradoxon offenbart, das einen Großteil der zeitgenössischen europĂ€ischen Politik prĂ€gt: Politiker, die zunehmend die Sprache des Krieges sprechen, fĂŒhlen sich zutiefst unwohl, wenn sie – selbst nur symbolisch – mit einem der elementarsten Instrumente des MilitĂ€rberufs konfrontiert werden.

***

Lucas Leiroz ist Mitglied der BRICS-Journalistenvereinigung, Forscher am serbischen Center for Geostrategic Studies und MilitÀrexperte.

Dieser Beitrag ist zuerst auf Strategic Culture Foundation erschienen. Er wurde mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbersetzt und ĂŒbernommen.

Hermann Ploppa bei Punkt.Preradovic: «Wir sind im neuen Feudalismus»

Der Politologe und Autor Hermann Ploppa hat in einem Interview mit der Journalistin Milena Preradovic ĂŒber die aktuelle Weltlage gesprochen. Und er ist sich sicher: «Wir sind im neuen Feudalismus.»

Tech-MillionÀre schafften Monopole und diktierten Preise. MÀchtige Netzwerke und Stiftungen bestimmten Politik und unser Leben. Ploppa, Autor des Buchs «Der neue Feudalismus», sieht uns alle in der Pflicht und er empfiehlt:

«Wir mĂŒssen lernen, strategisch zu denken, genau wie Elon Musk und Peter Thiel. Wir sollten die Vogelperspektive einnehmen – nicht die Froschperspektive – und die Netzwerke studieren und analysieren.»

So hÀtten wir eine Chance gegen die Feudal-Elite, die in Wirklichkeit nicht allmÀchtig sei.


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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Ohne Frist – ohne Druck?

Am 6. September 2026 wĂ€hlt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Blick auf die aktuellen Wahlumfragen macht klar: Die Regierungsbildung im Anschluss an den Wahltag wird aller Voraussicht nach nicht einfach. Denn die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse lassen sich vermutlich nicht ĂŒber Nacht in eine tragfĂ€hige Koalition ĂŒbersetzen. Sofern nicht die AfD eine absolute Mehrheit erreichen sollte, wird daher eine Zusammenarbeit von Parteien nötig, die ideologisch weit voneinander entfernt sind. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regierungsbildung in den drei LĂ€ndern haben unterschiedliche Folgen, die auch weiter in die Regierungszeit hineinwirken können. Denn starre Fristen können zu einer instabilen und schwach legitimierten Regierung fĂŒhren. Daher gilt: Schneller ist nicht besser!

Von Hinterzimmer-Runden zu komplexen Strukturen

Eine Regierungsbildung mit ihren SondierungsgesprĂ€chen und Koalitionsverhandlungen dauert. Diese Prozesse sind zwar nirgends formal festgelegt, sie haben sich aber in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und LĂ€ndern stĂ€ndig weiter ausdifferenziert und inzwischen faktisch verstetigt.1) Basierten sie frĂŒher auf vertrauensvollen Hinterzimmer-Runden zwischen den ParteifĂŒhrungen, werden heute komplexe Strukturen aufgebaut, die mindestens aus Hauptverhandlungsgruppen und politikfeldbezogenen Arbeitsgruppen bestehen. So sind viele parteiinterne Akteure eingebunden, die verschiedene Strömungen, Regionen und teilweise auch unterschiedliche Ebenen des politischen Systems vertreten: Es ist nicht unĂŒblich, dass einzelne Mitglieder des Bundestags an Koalitionsverhandlungen auf Landesebene teilnehmen – und umgekehrt verhandeln Landesvertreter meist im Bund mit. Ferner wird der Prozess innerparteilich strukturiert, teilweise ist das in den Parteisatzungen vorgegeben: Bereits Zwischenergebnisse von Sondierungen werden festgehalten und veröffentlicht, und fertigen KoalitionsvertrĂ€gen muss die Partei zustimmen, manchmal sogar per Mitgliedervotum. Das alles braucht Zeit.

Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben gemeinsam, dass sie Schwesterverfassungen aus Ă€hnlichen GrĂŒndungsjahren nach der Wiedervereinigung haben – und doch gehen sie mit der Herausforderung einer potenziell langen Regierungsbildungsphase heute recht unterschiedlich um.

Sachsen-Anhalt: Mechanische Fristauslösung

In Sachsen-Anhalt muss sich der neue Landtag am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST)). Wann der neu konstituierte Landtag den MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlen muss, gibt die Landesverfassung nicht mehr vor. Das war mal anders: Bis zur Parlamentsreform 2020 musste die MinisterprĂ€sidentenwahl innerhalb von 14 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des Landtags stattfinden. Heute regelt die Landesverfassung hingegen bloß, dass der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache wĂ€hlt (Art. 65 Abs. 1 Verf ST). Implizit setzt das aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mehrheit feststeht – sonst wĂŒrde eine Wahl ohne Vorstellung und Diskussion reine Zufallsergebnisse produzieren.

Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Verf ST legt fest, dass zum MinisterprÀsidenten im ersten Wahlgang gewÀhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhÀlt. Findet sich im ersten Wahlgang keine Mitgliedermehrheit, greift eine Mechanik: Innerhalb von sieben Tagen findet dann ein zweiter Wahlgang statt. Damit definiert die Verfassung eine zeitliche Obergrenze, innerhalb derer der Landtag einen weiteren Wahlgang vorzunehmen hat.

Kommt die Wahl mit der Mitgliedermehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, dann muss der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen ĂŒber die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Lehnt der Landtag die Beendigung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt. GewĂ€hlt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt (Art. 65 Abs. 2 Satz 5 Verf ST). So kann ein MinisterprĂ€sident gewĂ€hlt werden, der nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt („einfache Mehrheit“), nicht aber die Mehrheit der Mitgliederstimmen („absolute Mehrheit“). Bevor in Sachsen-Anhalt eine Minderheitsregierung möglich wird, muss der Landtag also stets ĂŒber seine eigene Auflösung entscheiden.

Mecklenburg-Vorpommern: Starre doppelte Fristenlösung

Wie in Sachsen-Anhalt muss sich der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern spĂ€testens am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf MV)). Nach Art. 42 Abs. 1 Verf MV wĂ€hlt der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache und mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Bedeutsam ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 Verf MV: Ist die Wahl nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zusammentritt des neugewĂ€hlten Landtags erfolgreich, beschließt der Landtag innerhalb von zwei weiteren Wochen ĂŒber seine Auflösung. Die Auflösung kann der Landtag nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, einer möglichst stabilen Regierung den Weg zu ebnen.2)

Im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern also kein dezidierter zweiter Wahlgang vorgesehen, der dieselben Mehrheitserfordernisse aufstellt, wie der erste. Das liegt vermutlich schlicht daran, dass der Landtag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine beliebige Anzahl an Versuchen unternehmen kann, einen MinisterprĂ€sidenten zu wĂ€hlen. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf MV bestimmt weiter, dass – sofern der Landtag nicht die Beendigung der Wahlperiode beschließt – am selben Tag ein weiterer Wahlgang stattfindet. GewĂ€hlt ist dann, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt („relative Mehrheit“). Damit besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Vorgabe, die neue Exekutivspitze innerhalb von ca. 10 Wochen (30 Tage + 28 Tage + 14 Tage) zu wĂ€hlen. Dies ist verfassungsrechtlich bindend: Wenn es nicht gelingt, findet zunĂ€chst die Auflösungsentscheidung des Landtags statt, und wenn der Landtag die Auflösung nicht beschließt, dann wĂ€hlt er eine Minderheitsregierung. Es gibt also in Mecklenburg-Vorpommern eine feste zeitliche Obergrenze fĂŒr die abschließende Entscheidung ĂŒber eine neue Regierung oder Neuwahlen: Nach ca. 10 Wochen muss sie getroffen sein.

Berlin: Maximale FlexibilitĂ€t fĂŒr die Regierungsbildung

In Berlin muss das Abgeordnetenhaus spĂ€testens sechs Wochen nach der Wahl erstmalig zusammentreten (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Es wĂ€hlt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Regierenden BĂŒrgermeister, der vergleichbar mit den MinisterprĂ€sidenten die Spitze der Exekutive darstellt. Dabei ist das Berliner Landesparlament zeitlich ungebunden – es kann die Wahl zum Regierenden BĂŒrgermeister jederzeit ansetzen. Eine Vorgabe, wann ein Wahlgang stattzufinden hat, existiert nicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses notwendig (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VvB). Scheitert diese Wahl, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem das gleiche Mehrheitserfordernis gilt. Scheitert auch dieser Wahlgang, so ist gewĂ€hlt, wer in einem weiteren – dritten – Wahlgang die meisten Stimmen erhĂ€lt (Art. 56 Abs. 1 Satz 3 VvB). Zeitliche Vorgaben zur Regierungsbildung existieren in der Verfassung von Berlin nicht, ihre maximale Dauer ist also offen. Dabei steht in Berlin vor der Einrichtung einer Minderheitsregierung keine vorgegebene Entscheidung des Abgeordnetenhauses ĂŒber Neuwahlen.

Die Regelungen im Vergleich

Die drei hier betrachteten Landesparlamente mĂŒssen sich innerhalb von 30 Tagen bzw. sechs Wochen nach dem Wahltag konstituieren. So bleibt das Parlament handlungsfĂ€hig und die neu gewĂ€hlten Abgeordneten können rasch ihre parlamentarische Arbeit aufnehmen.

Die Vorgaben zur Regierungsbildung unterscheiden sich aber. Eine Frist fĂŒr die DurchfĂŒhrung des ersten Wahlgangs existiert nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesparlamente von Sachsen-Anhalt und Berlin sind hier zeitlich frei. FĂŒr alle gilt dabei: Im ersten Wahlgang ist zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erlangt.

Ein landesverfassungsrechtlich normierter zweiter Wahlgang existiert in Sachsen-Anhalt und Berlin. In Sachsen-Anhalt muss im Anschluss an den erfolglosen ersten Wahlgang innerhalb von sieben Tagen der zweite Wahlgang stattfinden, bei dem dieselben Mehrheitserfordernisse gelten wie im ersten. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann zeitlich ungebunden nach dem ersten Wahlgang einen zweiten ansetzen, bei dem wiederum allein die Mitgliedermehrheit einen Regierenden BĂŒrgermeister wĂ€hlen kann. In Mecklenburg-Vorpommern kann das Parlament innerhalb von vier Wochen beliebig hĂ€ufig wĂ€hlen, gefordert ist stets die absolute Mehrheit. Das steht so zwar nicht ausdrĂŒcklich im Verfassungstext, lĂ€sst sich aber daraus ableiten.

Scheitern in Sachsen-Anhalt der erste und der zweite Wahlgang, entscheidet der Landtag innerhalb von 14 Tagen ĂŒber seine Selbstauflösung mit absoluter Mehrheit. Lehnt er die Selbstauflösung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt, bei dem zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern steuert die Landesverfassung nach erfolglosem Ablauf der Vier-Wochen-Frist auf die Selbstauflösungsentscheidung zu, fĂŒr die die Landesverfassung dem Landtag zwei Wochen einrĂ€umt. Trifft der Landtag diese Entscheidung nicht, findet am selben Tag eine Wahl des MinisterprĂ€sidenten statt, bei der gewĂ€hlt ist, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt. Scheitert in Berlin der zweite Wahlgang, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus, um einen Regierenden BĂŒrgermeister zu wĂ€hlen. Auch diesen Wahlgang kann das Abgeordnetenhaus – passend zur Regelungsstruktur der ersten beiden WahlgĂ€nge – zeitlich nach Belieben ansetzen.

Selbstauflösung oder Minderheitsregierung

Festzuhalten bleibt: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt muss der Landtag erst ĂŒber seine Selbstauflösung entscheiden, bevor er einen MinisterprĂ€sidenten mit relativer Mehrheit wĂ€hlen kann. Neben den verschiedenen Fristenregimen ist das der prĂ€gnanteste Unterschied der betrachteten Landesverfassungen: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hat der parlamentarische RĂŒckhalt des MinisterprĂ€sidenten landesverfassungsrechtlich grĂ¶ĂŸeres Gewicht als in Berlin, wo ohne sonderliche HĂŒrden eine Minderheitsregierung landesverfassungsrechtlich akzeptiert wird.

In der Vergangenheit ist es in allen drei LĂ€ndern stets gelungen, eine Regierung zu bilden. Sowohl in Sachsen-Anhalt (1994 bis 2002) wie auch ĂŒbergangsweise in Berlin (2001 bis 2002) gab es bereits Minderheitsregierungen, die durch die PDS/Linke toleriert wurden.3) Tendenziell hat die Dauer der Regierungsbildung dort in den vergangenen Jahren zugenommen. Deutlicher ist aber ein anderer Zusammenhang fĂŒr Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: LagerĂŒbergreifende Regierungsbildungen (also Große Koalitionen, Jamaika-Koalitionen und Ampel-Koalitionen) dauern mit durchschnittlich 52 Tagen von der Wahl des Landtags bis zur Wahl des MinisterprĂ€sidenten um 30 Prozent lĂ€nger als lagerinterne (rot-grĂŒne Koalitionen, SPD-Linke, christlich-liberale) mit durchschnittlich 40 Tagen. Die Zahlen ĂŒber die Dauer der Regierungsbildung in Berlin hingegen sind von einzelnen Verhandlungssituationen geprĂ€gt, etwa der nach vier Wochen gescheiterten Verhandlungen ĂŒber eine Ampel-Koalition nach der Wahl 2001.

Auch der Umfang der KoalitionsvertrĂ€ge ist deutlich angestiegen: Hatte er 2006 in Sachsen-Anhalt noch 80 Seiten, waren es 2021 immerhin 150. Damit war der dortige Koalitionsvertrag lĂ€nger als der Vertrag der Ampel-Koalition im Bund. Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann man ein Wachstum verzeichnen, das nicht ganz so stark ist: 2002 hatte der Koalitionsvertrag 55 Seiten, 2021 waren es 82 Seiten. Wiederum sind fĂŒr Berlin unsystematische Ausnahmen sichtbar, die etwa bei der rot-rot-grĂŒnen Koalition 2016 zu einem sehr langen Koalitionsvertrag auf 190 Seiten fĂŒhrten.

Aus diesen Erfahrungen folgt, was auch ohne die Auswertung der Zahlen plausibel ist: Je heterogener eine Koalition, desto schwieriger und langwieriger wird es, sie zu bilden. Externer Druck, dass der Verhandlungsprozess innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschließen ist, kann dann sogar in den Verhandlungen selbst taktisch genutzt werden. Bessere Ergebnisse kommen dadurch aber kaum zustande.

Eine Frist braucht es nicht

Im Vergleich der Landesverfassungen stellen sich drei Fragen: Erstens, woraus resultieren diese Unterschiede, zweitens, welche potenziellen Folgen haben sie, und drittens: Inwiefern bieten sie den LĂ€ndern Gelegenheit, fĂŒr die Verfassungsentwicklung voneinander zu lernen? Die erste, verfassungshistorische Frage wollen wir hier nur aufwerfen und ihr an dieser nicht weiter nachgehen; sie stellt einen relevanten Forschungsgegenstand fĂŒr die vergleichende Verfassungsgeschichte dar.

Eine klar definierte Frist fĂŒr den Abschluss der Regierungsbildung mag zunĂ€chst plausibel erscheinen. Die Frist sorgt fĂŒr zusĂ€tzlichen Druck, die Koalitionsverhandlungen zĂŒgig durchzufĂŒhren und abzuschließen. Insofern wird sichergestellt, dass der neue Landtag rasch seine Wahlfunktion erfĂŒllt, Ergebnisse „liefert“ und eine Regierung ins Amt bringt.

Die politische RealitĂ€t wird aber 2026 zu komplexen Koalitionsmodellen fĂŒhren, die fraglos schwerer zu verhandeln sind als rein lagerinterne. Dies resultiert in einer doppelten Herausforderung: Da – inhaltlich – die ideologischen Distanzen grĂ¶ĂŸer sind, bedarf es detaillierter KoalitionsvertrĂ€ge. Um diese – prozedural – zu erstellen, ist es erforderlich, mehr Personen in die Verhandlungen einzubinden, um fĂŒr Akzeptanz innerhalb der Parteien und ihrer Strömungen, sozialen Gruppen und Regionen zu sorgen. Insofern erfordert die zu verhandelnde Koalition mehr innerparteiliches Akzeptanzmanagement, denn auch darauf kommt es in Koalitionsverhandlungen stets an: einerseits mit den kĂŒnftigen Koalitionspartnern gemeinsame Lösungen zu finden, andererseits auch die eigene Partei „mitzunehmen“ und fĂŒr den Koalitionsvertrag UnterstĂŒtzung zu sammeln. All das benötigt Zeit.

VerkĂŒrzt man sie, so hat das direkten Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen: Ein Koalitionsvertrag könnte kĂŒrzer gefasst und allgemeiner gehalten werden. Dies reduziert aber seine Verbindlichkeit und schwĂ€cht voraussichtlich die Akzeptanz in den beteiligten Parteien selbst. So dĂŒrfte es im Ergebnis schwerer werden, die entsprechende Mehrheit in der geheimen Wahl des Regierungschefs tatsĂ€chlich herzustellen. Die unentdeckten Abweichler bei der Kanzlerwahl 2025, aber auch VorgĂ€nge wie bei der erfolglosen Wiederwahl von Heide Simonis 2005 sind hier mahnende Beispiele.

Zudem können die Parteien den Ausweg wĂ€hlen, sich im Koalitionsvertrag mit „Formelkompromissen“ zu begnĂŒgen und insofern die eigentlichen inhaltlichen Verhandlungen in den politischen Gestaltungsprozess nach der Regierungsbildung selbst zu verlagern. Das wĂŒrde die aufwĂ€ndige politische Koordination innerhalb der Koalition aber nur verlagern – von den Verhandlungen ins Regierungshandeln. Die Konsequenz wĂ€re, dass gesetzgeberisches Gestalten der Koalition lĂ€nger dauern wĂŒrde. Den Gewinn einer schnell gebildeten Regierung wĂŒrde man sich also dadurch erkaufen, dass diese Koalition schwerfĂ€lliger wĂ€re.

Sicherlich ist es wĂŒnschenswert, bald nach der Landtagswahl auch den Regierungswechsel herbeizufĂŒhren. Dabei muss man aber beachten, dass Fristen gerade das erzeugen können, was sie eigentlich verhindern sollen: eine instabile, schwach legitimierte Regierung. Denn, wenn man die verfassungsrechtlich vorgegebene Geschwindigkeit nur dadurch erreichen kann, dass eine wacklige Koalition entsteht, ist das weder fĂŒr das Regierungshandeln noch fĂŒr das Staatsvertrauen sinnvoll. Eine Frist, die eigentlich dazu dienen soll, zĂŒgig eine handlungsfĂ€hige Regierung hervorzubringen, kann Not-Koalitionen produzieren, deren parlamentarischer RĂŒckhalt schwach ist und die sich daher als handlungsunfĂ€hig erweisen.

References[+]

References
↑1 Siefken, Sven T. (2026): No Paradigm Shift in German Government Formation. Building the Coalition in 2025 Along Established Routines. In: German Politics & Society 44 (1), S. 24–40.
↑2 Vgl. Groth, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage 2023, MVVerf Art. 42 Rn. 14.
↑3 In der Zeitschrift fĂŒr Parlamentsfragen (www.zparl.de) finden sich detaillierte Analysen zu jeder Bundestags- und Landtagswahl, die als Grundlage fĂŒr die folgenden Erkenntnisse dienten.

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Le Pen’s Gambit

Marine Le Pen’s presidential campaign began not with a rally but with a court judgment. By announcing her candidacy in a prime-time television interview within hours of the Paris Court of Appeal largely upholding her criminal conviction, the leader of the Rassemblement National has placed one of Europe’s oldest constitutional democracies on a path toward a direct confrontation between electoral politics and judicial authority.

The legal facts are straightforward. Le Pen was convicted of orchestrating a scheme to misuse European Parliament funds to pay party staff in France and personal aides. The Court of Appeal upheld the substance of the lower court’s judgment and imposed a three-year prison sentence, with two years suspended and one to be served under house arrest with electronic monitoring. At the same time, however, it shortened her period of electoral ineligibility, allowing her to run in the presidential election in spring 2027.

A Deliberate Escalation

Le Pen announced that she would appeal to the Court of Cassation, which, under French law, suspends the execution of the appellate judgment. Until the country’s highest court rules, she remains free to campaign without serving her sentence.

At first glance, this appears to be little more than a legal manoeuvre to preserve her candidacy. In fact, it embodies a far riskier political strategy. It places France’s highest court at the centre of a presidential campaign and raises the prospect of an unprecedented confrontation between the executive and the judiciary. Le Pen had another option. She had repeatedly declared that she would not run for president if sentenced to house arrest. She could have stepped aside in favour of her protĂ©gĂ© and Rassemblement National president, Jordan Bardella, whose popularity now exceeds her own. She would almost certainly have retained considerable influence over a Bardella presidency. By deciding to run despite her conviction, she has dramatically raised the stakes of the 2027 election.

Her candidacy inevitably places pressure on the Court of Cassation. Asked what would happen if the court upheld her conviction during the campaign, Le Pen’s response was a trope of contemporary populism: “The French people will decide.” The familiar rhetoric of victimhood is equally evident. In the same interview, Le Pen portrayed her conviction as an unjust personal ordeal that mirrors the daily struggles of ordinary French citizens.

The Court of Cassation has already announced that it intends to hear the case on an accelerated timetable, aiming to rule by January 2027 rather than after the usual delay of a year or more. That would allow voters to know whether Le Pen’s conviction had been upheld before the presidential election in April.

The court, however, does not fully control its own timetable. Le Pen’s lawyers, who have repeatedly used procedural mechanisms to delay proceedings over the past several years, can challenge the constitutionality of the criminal provisions applied in the case. The court would then have to decide whether to refer the question to the Constitutional Council, which would itself have three months to rule. In that scenario, a final judgment would almost certainly not come until after the presidential election.

Undoubtedly, the Court of Cassation could dismiss such a constitutional challenge within 24 hours if it considered it manifestly unfounded. But doing so during a presidential campaign would certainly provoke accusations – even louder than those that followed Le Pen’s first conviction – that unelected judges were attempting to eliminate the “people’s candidate” by denying her legal rights. If the court subsequently upheld Le Pen’s conviction, those attacks would only intensify.

After Polling Day

The greatest challenge, however, may come after polling day. Under the French Constitution, a sitting president cannot be prosecuted or have criminal judgments enforced during the presidential term. Should Le Pen win the presidency – as current polling suggests remains entirely plausible – proceedings against her would not be terminated, as happened in Donald Trump’s case in the United States, but merely suspended until she leaves office.

That prospect creates obvious incentives for institutional conflict. A President Le Pen would have every reason to weaken the authority and independence of the judiciary. If the legislative elections that would almost certainly follow produced a parliamentary majority for the Rassemblement National and its allies, the conflict could affect the constitutional balance of the Fifth Republic.

The combination of Le Pen’s legal troubles, her electoral strength, and the semi-presidential nature of the Fifth Republic could therefore push France into an open confrontation between executive power and judicial authority. This is a distinct possibility given her decision to run after her conviction. Never before has a leading presidential candidate made judicial accountability a central issue of a presidential campaign. François Fillon, after becoming the subject of a criminal investigation in 2017, withdrew from a race that he had a good chance of winning. Other French presidents, from Jacques Chirac to Nicolas Sarkozy, have faced criminal investigations and convictions, but this has never led to a constitutional conflict with the judiciary. That may become one of the defining questions of the 2027 campaign. And if Le Pen were to win the presidency, France’s constitutional order could come under severe strain.

For years, Le Pen has pursued a strategy of dĂ©diabolisation, moderating her image and rhetoric to make herself an acceptable candidate for the ÉlysĂ©e. Many have consequently come to regard her and her party as belonging within the arc rĂ©publicain – the French term for the democratic mainstream. The way she started her presidential campaign should give them pause.

But the implications extend well beyond France. Donald Trump’s return to power has already demonstrated that even long-established constitutional democracies are vulnerable to erosion of the rule of law. The French Fifth Republic may soon become the first major Western European democracy to confront a comparable challenge. Liberal democratic institutions ultimately depend on political actors accepting the constraints they impose. France undoubtedly possesses strong institutional and social safeguards to resist full-scale democratic backsliding. But, as the American experience demonstrates, those safeguards offer no guarantee of success. Even in established liberal democracies, the struggle to preserve the rule of law may prove long, and its outcome remains far from certain.

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Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister

Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der GrĂŒnen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritĂ€re Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er spĂ€ter in einer Markus Lanz-Sendung zurĂŒcknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung – nĂ€mlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) – zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?

Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. FĂŒr die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das DienstverhĂ€ltnis ohne große HĂŒrden zu beenden.

Beendigungsmöglichkeiten im Soldatengesetz

Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.

Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt – wie die Bezeichnung nahelegt – in der Dauer des DienstverhĂ€ltnisses. Ein Berufssoldat steht bis zur Pensionierung im WehrdienstverhĂ€ltnis bei der Bundeswehr (wie ein Beamter auf Lebenszeit) und hat einen gewissen militĂ€rischen Rang. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich fĂŒr eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten fĂŒr Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.

Kriegsdienstverweigerung bietet keinen Ausweg

Als erster Gedanke bietet sich fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zustĂ€ndige Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag mĂŒssen die Soldat:innen ihre BeweggrĂŒnde darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsĂ€chliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begrĂŒnden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafĂŒr, dass ein „hohes Maß an Wahrscheinlichkeit fĂŒr das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen mĂŒsse“.

Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere UmstĂ€nde oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begrĂŒndet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritĂ€ren Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.

NatĂŒrlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen mĂŒssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunĂ€chst freiwillig gedient haben, einen „SchlĂŒsselmoment“ oder einen „Wandlungsprozess“ darlegen, mit dem sie die VerĂ€nderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht fĂŒr den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht wĂŒrde. Vor allem ist nicht abschĂ€tzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische ErwĂ€gungen stehen.

Zeitsoldat:innen – Entlassung im Ermessen des Dienstherrn

Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die VerkĂŒrzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen HĂ€rtefallantrag zu stellen.

Damit der Dienstherr dieser VerkĂŒrzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die VerkĂŒrzung hĂ€ngt maßgeblich von der EinschĂ€tzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschrĂ€nkt ĂŒberprĂŒfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf DienstzeitverkĂŒrzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine DienstzeitverkĂŒrzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle – auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind – im Dienst belĂ€sst, könnte er die AntrĂ€ge auf DienstzeitverkĂŒrzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wĂ€re den Soldat:innen somit verwehrt.

Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst fĂŒr sie wegen persönlicher, insbesondere hĂ€uslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher GrĂŒnde eine besondere HĂ€rte bedeuten wĂŒrde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur außergewöhnliche VerĂ€nderungen von außerdienstlichen VerhĂ€ltnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine VerĂ€nderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaßen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare HĂ€rte.

Anspruch auf Entlassung fĂŒr Berufssoldat:innen – aber wann?

Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsĂ€tzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschrĂ€nkt, soweit die militĂ€rische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, lĂ€ngstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijĂ€hrigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG HĂ€rtefĂ€lle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur außerdienstliche FĂ€lle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit fĂŒr Berufssoldat:innen fĂŒr verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).

FĂŒr Soldat:innen, die mit ihrer militĂ€rischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritĂ€ren Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.

Erzwungene Entlassungen durch Pflichtverletzungen

DarĂŒber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder SelbstverstĂŒmmelung zu erzwingen.

Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der BundesprÀsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritÀr-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.

Es bleibt also festzuhalten, dass fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.

Strafbarkeit wegen Fahnenflucht

Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings wĂŒrden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmĂ€chtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€sst oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder fĂŒr die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur fĂŒr die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafĂŒr, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.

So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine „moralische Pflicht“ sehen mag, Ă€ndert auch diese Überzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Überzeugungs- oder GewissenstĂ€tern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).

Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern fĂŒr Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).

Ein legaler Exit muss her

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbĂŒrokratischen „legalen Exit“ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritĂ€re Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise ĂŒber spezielle Rechtfertigungs- oder EntschuldigungsgrĂŒnde, wĂŒrde eine einzigartige „Sonderdogmatik“ erzeugen und im Übrigen auch die verwaltungsrechtliche IllegalitĂ€t nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dĂŒrfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.

Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung fĂŒr ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige HĂŒrden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemĂ€ĂŸig EntlassungsantrĂ€ge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache RĂŒckkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch gefĂŒhrt wird.

Eine solche Entlassungsmöglichkeit mĂŒsste daran geknĂŒpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person gefĂŒhrt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lĂ€sst.

Auf die EinschĂ€tzung des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurĂŒckzunehmen. Denkbar – und auch rechtssicherer – wĂ€re eine AnknĂŒpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).

Zudem könnte sich eine Reform an den EntlassungsgrĂŒnden orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern Ă€hnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt wĂŒrde, wĂ€re es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein – und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritĂ€r-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wĂ€re es widersprĂŒchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.

Redaktioneller Hinweis: In einer frĂŒheren Version des Textes hieß es, dass Berufssoldaten Beamte auf Lebenszeiten seien, dies ist nicht korrekt. Die enstprechende Stelle haben wir geĂ€ndert.

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