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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Gespräch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)<!markup:2:end>



===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


«Freiheit muss jeden Tag neu erobert werden»

Transition News: Herr Professor Bruder, was macht es mit dem Individuum und einer Gesellschaft, wenn ein so traumatisches Ereignis wie eine inszenierte Pandemie nicht aufgearbeitet wird?

Klaus-Jürgen Bruder: Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung zur Psychologie: Wir bewegen uns da auf einem Terrain, das sehr wenige feste Aussagen zulässt. Die Umwelt, das, was einem widerfährt, also Traumen oder auch Glück und Freude, werden durch die Individuen, durch die Psyche erstmal aufgearbeitet.

Erlebnisse wirken nicht einfach ungehindert in die Psyche hinein, sondern es ist immer eine subjektive Beteiligung dabei. Und in dieser subjektiven Beteiligung entsteht dann die Differenzierung. Der eine ist im Nehmen abgehärtet, ihm machen dieselben Traumen überhaupt nichts aus, die einem zart besaiteten Menschen sehr zu schaffen machen. Von daher kann es auf diese Frage keine psychologische Antwort geben, die für den Einzelnen generell gültig ist.

Bei der Gesellschaft ist es ein bisschen anders, weil es durch Regeln, Gesetze, Gewohnheiten und so weiter, die vieles kanalisieren, nicht mehr so viel Spielraum gibt wie bei einem Individuum.

Aber generell: Ein Trauma wirkt weiter. Das ist eigentlich die alte Erkenntnis der Psychoanalyse. Spätestens durch Adorno wurde populär, dass das Trauma des Faschismus die bundesrepublikanische Gesellschaft weiter belastet und geprägt hat. Der nicht aufgearbeitete Faschismus zeigt in gewisser Weise bis heute seine Nachwirkungen. Wobei ich einräumen möchte, dass es aus diesem Teufelskreis ein Entrinnen geben kann. Auch die bundesrepublikanische Gesellschaft ist dem entronnen – wie weit sie die Chance wahrgenommen hat, können wir noch diskutieren.

Wann hat die Gesellschaft der BRD versucht, diesem Teufelskreis zu entkommen?

Ich möchte das Jahr 1968 als die Zeit eines gelungenen Versuchs bezeichnen, aus dem unverarbeiteten Trauma des Zweiten Weltkrieges rauszukommen. Damals hat sich ein großer Teil der Gesellschaft das angeeignet, was ihm zusteht, nämlich Demokratie, freie Meinungsäußerung, Bewegungsfreiheit und so weiter. Allerdings hat das im Wesentlichen nur die jüngere Generation geschafft. Das heißt, es dauerte nach dem Zweiten Weltkrieg ziemlich lang – erst die zweite oder dritte Generation konnte sich befreien.

Ein nicht bearbeitetes Trauma wirkt fort. Auch im Jahr 2026 können wir sehen, was diese Pandemie-Inszenierung geschafft und was das mit dem Einzelnen gemacht hat: Den Bürgern wurden die Menschenrechte geraubt, sie haben persönliche Diffamierungen, Beschädigungen bis zum Berufsverlust erlebt. Manche haben sich deswegen das Leben genommen. Bis hin zu Mord hat es diese Inszenierung also gebracht.

Für den Gestorbenen ist es vorbei. Aber für die Überlebenden besteht weiterhin die Erwartung, dass diese Gesellschaft oder ihre Vertreter das, was sie ihnen angetan haben, zurücknehmen, Verantwortung übernehmen, Angebote der Wiedergutmachung bereitstellen und freie Diskussionen innerhalb der Bevölkerung ermöglichen – das alles wäre nötig, um gesellschaftlich gesehen dieses Trauma seiner Wirkung zu berauben.

Wie wirkt ein nicht aufgearbeitetes Trauma weiter?

Nehmen wir die Pandemie-Inszenierung als Beispiel. Die Gesellschaft wurde durch diese Inszenierung gespalten. Herrschaft arbeitet immer mit Spaltung, weil sie Mitläufer braucht. Es gibt aber immer Frauen und Männer, die sich nicht fremdbestimmen lassen und sich nicht einer irrationalen oder gewalttätigen Herrschaft unterwerfen wollen.

Das heißt: Herrschaft produziert nicht nur Mitläufer, sondern auch Kritiker, Gegner, Opposition. Und das führt zur bekannten Spaltung der Gesellschaft. Es gibt noch Zwischengruppen, die so tun, als würden sie mitlaufen, aber in Wirklichkeit überhaupt nicht überzeugt sind und, sobald das System geändert ist, auf der anderen Seite stehen können. Die Gesellschaft wird also nicht nur in zwei Teile gespalten, sondern in drei oder vier. Aber entscheidend ist diese Gegnerschaft zwischen Mitläufern und Opposition.

Das Weiterwirken des Traumas ist das Weiterwirken der Wirkungen, die das Trauma mit sich gebracht hat: Verletzung der Ehre, des Anstands und der Persönlichkeitsrechte. Das hat sowohl bei den Einzelnen als auch bei der Gesellschaft etwas ausgelöst: Verunsicherung, Verlust des Glaubens an die gute Regierung, an die gerechte Gesellschaftsordnung. Dieser Verlust ist eine Meinung, eine Haltung gegenüber dem, was mich umgibt, gegenüber der Gesellschaft. Dieser Verlust wird nicht einfach weggeblasen, sondern der bleibt.

Eine Weiterwirkung wäre auch, dass ich erwarte, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Wenn das nicht in Erfüllung geht, muss ich mit dieser enttäuschten Erwartung zurechtkommen. Eine weitere mögliche Nachwirkung dieser inszenierten Pandemie wäre auch, dass ich immer überlege, was dieses Trauma, und dass es so lange nicht aufgearbeitet wird, mit den Menschen macht.

Konkret lautet so eine unerfüllte Erwartung, dass die Täter bekannt sind, sich aber vor Gericht bisher nicht verantworten müssen?

Ja, die Täter sind bekannt, und jetzt erwarten wir von ihnen, dass sie die Verantwortung dafür übernehmen und dass sie mit den Vorwürfen konfrontiert werden. Wenn das nicht passiert, dann ist das eine unerfüllte Erwartung.

Irgendwann, damit rechnen die anderen auch, werden wir diese Erwartung aufgeben. Aber das führt zu einer sehr negativen, also keiner freudigen, begeisterten Haltung gegenüber der öffentlichen Gesellschaft.

Wenn solche Erwartungen – dass Unrecht bestraft wird und Täter Verantwortung übernehmen müssen –, die sich eigentlich im Rahmen dessen bewegen, was wir bisher für selbstverständlich gehalten haben und worüber in unserer Zivilisation Konsens geherrscht hat, nicht erfüllt werden, dann stellt sich die Frage: Wo leben wir denn eigentlich und was für ein Gefühl entwickeln wir zu dieser verdorbenen, verfaulten Gesellschaft?

Sie haben 1968 angesprochen. Wie erfolgreich war denn die Studentenrevolution der 60er Jahre?

Je mehr Zeit vergeht, desto mehr verblasst das natürlich. Stellen Sie sich eine Gesellschaft so ähnlich wie heute vor. Alle wussten, was sie erwartet, wenn sie sich nicht konform verhalten: Vom Augenbrauen-Hochziehen über Diffamierung und Beschimpfung bis hin zur Meidung. Bestimmte Sachen durften nur hinter vorgehaltener Hand gesagt werden. Das war eine Gesellschaft wie unter einer Käseglocke.

1968 war plötzlich das Gefühl da, dass alles möglich ist. Wir dürfen lustig sein, tanzen, wir dürfen sagen, was wir denken. Es kommen keine Zensoren, die uns verbieten, die uns den Job wegnehmen oder gar in den Knast stecken.

Plötzlich hat sich jeder geduzt, man hat sich verbunden gefühlt, als hätte man sich schon lange gekannt, man konnte einfach mit jedem Gespräche anfangen. Und das hat einige Jahre angehalten. Die Grünen sind noch aus dieser Stimmung heraus entstanden – die sind dann aber zur ordentlichen Wohlanständigkeit übergelaufen.

Für einen bestimmten Zeitraum war das ein anderes Leben. 1968 bestand die Vorstellung, wir würden eine ganz andere Gesellschaft aufbauen, eine demokratisch organisierte Gesellschaft. Die Abschaffung von Unterdrückung und Ausbeutung war scheinbar realistisch.

Und was noch anders war als heute: Ganz wichtige Leitmedien sind mitgezogen. Der Spiegel oder die Frankfurter Rundschau waren auf der Seite der Protestierenden. Das haben wir heute nicht.

Auch in den Redaktionen hat es große Rückschritte gegeben.

Weil wir innerhalb der Gesellschaft nicht immer um die Weiterentwicklung kämpfen. Es war ein Jahr beziehungsweise ein Sommer der Freiheit.

Und diese Freiheit gilt natürlich nur für den Sommer, in dem sie auch verteidigt wird. Sobald wir denken, wir können uns anderen Dingen zuwenden – unser Häuschen, unsere Familie, unsere Karriere aufbauen –, ist es vorbei. Freiheit muss jeden Tag neu erobert werden. Denn zu viele alte Kräfte arbeiten dagegen. Wir müssen um unsere Freiheit kämpfen.

Ihre Skepsis verstehe ich gut. Heutzutage scheint von den damaligen Errungenschaften nichts mehr übrig, außer schönen Erinnerungen. Ein Jahr lang war alles anders, alles schien möglich. Wir hätten uns natürlich überlegen müssen, wie wir das realisieren. Aber es gibt natürlich viele Reminiszenzen, wie zum Beispiel die Selbstverständlichkeit, mit der zumindest vor «Corona» Siegmund Freud oder Karl Marx zitieret werden konnte.

Was wollten denn die Regisseure mit der Inszenierung einer Pandemie erreichen?

Das, was sie wollten, haben sie jedenfalls nur teilweise erreicht, sie wollten wahrscheinlich noch viel mehr. Auch durch den Widerstand der Bevölkerung haben die Regisseure ihre Ziele nur teilweise erreicht. Denn die Bevölkerung hat nicht vollkommen mitgemacht.

Das muss man festhalten! Die Rolle der Bevölkerung muss jeden Beobachter in Erstaunen versetzen. Die deutsche Bevölkerung ist in einer ganz anderen Position und Statur aufgetreten als bisher. Bisher hat man die Deutschen immer für besonders obrigkeitshörig, untertänig, stillhaltend, nur aufs Geld achtend erlebt. Aber nein! Wie die Bevölkerung reagiert hat, war total überraschend.

Nun zur Frage, was erreicht werden sollte: Sie wollten wahrscheinlich zweierlei, einmal eine Generalprobe, um zu sehen, ob das so klappt, wie sie sich das vorstellen. Ich muss immer noch an die erstaunten Gesichter in den ersten Tagen denken, vor allen an Markus Söder, den bayerischen Ministerpräsidenten. Die Politiker waren unglaublich erstaunt, wie gut alles funktioniert. So hatten sie sich das auch nicht vorgestellt.

Die Generalprobe hat funktioniert. Die Bevölkerung macht nichts dagegen, wenn das Parlament sich freiwillig ausschaltet. Die Bevölkerung macht nichts dagegen, wenn die Regierenden neue Institutionen einrichten, die an die Stelle der verfassungsmäßigen Organe treten, und wenn Kontrollinstitutionen, wie das Robert-Koch-Institut (RKI), dem politischen Willen folgen. So weit haben sie es geschafft.

Sie haben es auch geschafft, dass die Bevölkerung radikal gespalten wurde. Herrschaft arbeitet immer mit Spaltung. Aber so rabiat wie in dieser Inszenierung, dass man mit Leuten, die anderer Meinung waren, nicht mehr gesprochen, sondern sie nur noch diffamiert, dem Staat ausgeliefert oder sanktioniert hat, das gab es vorher wirklich nicht. Das haben sie geschafft.

Und das ist für die Zurichtung einer Bevölkerung schon ein ganz brauchbarer Ausgangspunkt, von dem aus man in die nächste Stufe gehen könnte. Wie wir wissen, wurde der Krieg, um den es jetzt geht, bereits vor 2014 vorbereitet. Wir können davon ausgehen, dass diese Inszenierung auch der Vorbereitung der Bevölkerung auf einen Krieg gedient hat, der ja immer auch Krieg gegen die Bevölkerung selber ist.

Was war an der Reaktion der Bevölkerung auf die inszenierte Pandemie so überraschend?

Blicken wir wieder zurück auf 1968, damals hat die Bevölkerung stark ablehnend reagiert. Die Deutschen standen zunächst voll auf Seiten der Regierung, und wer wie ein Student aussah, wurde gejagt. Und das war diesmal anders.

2020 standen nicht die Studenten und die Intellektuellen bei dieser Bewegung vorne, sondern die Bevölkerung. Ich sehe immer noch die erste Demonstration auf dem Rosa-Luxemburg-Platz in Berlin vor mir, da war die Bevölkerung. Es gab keine Studenten, die agitiert haben oder die Bürger aufklären mussten. Nein, die Bevölkerung hat das alles nicht gebraucht.

Und bei den späteren Demonstrationen waren es eher Ältere als Jüngere, die von der Polizei im Tiergarten gejagt und mit Wasserwerfen drangsaliert wurden. Das war hochwertig und auf jeden Fall anders. Das Erstaunliche: Die Bevölkerung nimmt die Sache selber in die Hand. Sie ist natürlich gleichzeitig unerfahren in diesen Auseinandersetzungen und wusste danach nicht mehr, wie es weitergeht. Das ist auch für mich der Wendepunkt der Demokratiebewegung.

Ist dadurch das Bewusstsein der Bevölkerung heute anders?

Die soziologischen Untersuchungen sprechen von einem stark gesunkenen Vertrauen in Regierung und Staat. Das ist anders.

Und gleichzeitig meint die wohlhabende Mittelschicht, also die Wähler der Grünen und der Linkspartei, teilweise auch der SPD, es sei vorbei. Dabei konzentrieren sie sich darauf, Deutschland gegen den angeblichen russischen Angriffskrieg zu verteidigen.

Ist diese Schwäche der Friedensbewegung eigentlich die Schwäche der Intellektuellen und Akademiker, die Pandemie-Inszenierung als Kriegsvorbereitung zu erkennen?

Auf jeden Fall war für die Leute, die Krieg geplant haben, die Friedensbewegung schon vor 2020 vernachlässigbar, da diese seit langem schon politisch inaktiv ist. Von deren Seite kam keine politische Initiative. 2014 mit dem Putsch in der Ukraine war schon klar, worauf die Zeichen stehen. Es gibt nur vereinzelte Intellektuelle, die gewarnt haben.

Und ob die Inszenierung die Vorbereitung war, dafür habe ich natürlich keine Belege. Allerdings handelt es sich um eine eigenartige Parallelität. Soll dieser Putsch von 2014, bei dem unsere Repräsentanten eindeutig Faschisten in den Sattel gehoben haben, vollkommen unabhängig von der gleichzeitig laufenden Pandemievorbereitung gewesen sein? Dass die Verantwortlichen in ihrem Kopf da keinen Zusammenhang gesehen hätten, ist für mich ziemlich unvorstellbar.

Sie meinten weiter oben, die Bevölkerung habe nach den großen Demonstrationen nicht gewusst, wie sie weitermacht. Wie können die Bürger verhindern, dass der Krieg ausgeweitet wird?

Die Bevölkerung war über diese «Corona»-Inszenierung empört. Die Aufgabe der Linken wäre gewesen, die Perspektive auszuweiten und darauf hinzuweisen, dass das, was hier passiert, nicht isoliert dasteht. Die Bevölkerung hat nicht so den Überblick. Und Kundgebungen können nicht nur im Park stattfinden, sondern wir hätten die Institutionen konfrontieren müssen, die in die Kriegsvorbereitungen einbezogen sind – naheliegend sind die entsprechenden Ministerien, die Kasernen und so weiter.

Vor allem in Berlin, in München, aber auch in vielen anderen deutschen Städten, ging die Bevölkerung nicht nur für die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte auf die Straße, sondern auch für Frieden und Freiheit. Aber bis heute werden die Friedensdemonstrationen nicht wirklich groß. Woran liegt das?

Es gab eine alte Friedensbewegung, die hat sich zur Ruhe gelegt, und die Demokratiebewegung hat sich zur neuen Friedensbewegungen weiterentwickelt. Gleichzeitig ist die Spaltung aus der «Corona»-Zeit geblieben. Das geht so weit, dass die neue Friedensbewegung auf Kundgebungen gegen den Krieg von anderen Veranstaltern beschimpft und vertrieben wird. Das kann man dieser Demokratiebewegung nicht vorwerfen.

Die Spaltung zwischen den beiden Bewegungen, der langsam wieder aufgewachten alten Friedensbewegung und der noch wachen neuen, ist weiter fortgesetzt worden. Und darin liegt der entscheidende Grund für die Schwäche der Friedensbewegung. Wenn wir, statt sich gegen den gemeinsamen Gegner zu wenden, uns untereinander die Köpfe einschlagen – einfacher können wir es den Herrschenden nicht machen.

Haben Sie eine Erklärung dafür, warum die alte Friedensbewegung dieses böse Spiel mitmacht?

Ich kenne viele Leute aus dieser alten Bewegung, die sagen: «Ich geh' doch da nicht hin, das sind doch Faschisten.» Diese Leute waren auf keiner einzigen Demonstration der Demokratiebewegung, aber sie wissen, es würde sich um Faschisten handeln. Und das hält sich bis heute.

Die Menschen, die heute meinen, «Corona» sei vorbei, fühlen sich ganz selbstbewusst und stark, weil sie den Kampf gegen «die Faschisten» führen. Und «die Faschisten» sind für sie natürlich erst mal die Parteikonkurrenz, die AfD. Das sind die personifizierten «Faschisten». Wen sie sonst noch meinen, wissen sie selber meistens nicht, aber für sie stellt es einen Kampf gegen Faschisten dar und daraus ziehen sie ihre Gutmenschlichkeit.

Die anhaltende Spaltung ist also unter anderem ein Beweis dafür, dass «Corona» nicht vorbei ist. Wann und wie ist denn dieses Misstrauen gegenüber der Macht bei Linken und bei Intellektuellen verloren gegangen?

Es ist ein langsamer Prozess, sich der Macht auf kumpelhafte Weise zu nähern. Die große Verführung war natürlich die Parlamentarisierung. Da trifft man den Gegner und sieht, mit dem kann man Scherze machen, auf die Schenkel klopfen und so weiter. Dazu kommen die Positionen, die Linke und Intellektuelle im Apparat bekommen haben, sie konnten Karriere machen. Somit waren sie nicht mehr auf der anderen Seite und haben das Bewusstsein für die andere Seite verloren.

Letztlich setzt sich im Kapitalismus das Gesetz der Ökonomie durch und das notwendige Misstrauen verschwindet.

Auf der Website des Deutschen Bundestags ruft die Enquete-Kommission die «Generation Corona» dazu auf, bei ihr aufzutreten und ihren «besten Lockdown-Moment» zu beschreiben. Welche Auswirkung hatte die Pandemie-Inszenierung auf die Psyche von Kindern und Jugendlichen?


Screenshot von der Website des Deutschen Bundestags

Diese Wortwahl «bester Lockdown-Moment» ist schon ungeheuer zynisch. Lockdown war für Kinder und Jugendliche kein Spaß. Sie haben Jahre ihrer Jugend verloren, indem sie den Kontakt zu den Gleichaltrigen, der das Lebens- und Lernelement der Jugend ist, verloren oder abgeschnitten bekamen.

In der Jugend ist es nicht so entscheidend, was die Schule bietet, sondern die Schule ist ein Ort, in dem sie andere treffen. Sie machen Erfahrungen, laborieren auch an der Grenze zum Verbotenen. Alles das ist weggefallen. Damit haben Kinder und Jugendliche, ich will nicht sagen schweren Schaden, aber sie haben Schaden genommen. Um den zu überwinden, müsste die Gesellschaft natürlich ganz andere Angebote machen, als zu sagen: Erzähl mal dein schönstes Lockdown-Erlebnis. Das ist so, wie wenn man fragt: «Wer war dein smartester Vergewaltiger?»


Screenshot von der Website des Deutschen Bundestags

Welche Angebote müsste denn die Gesellschaft den Kindern und Jugendlichen machen?

Zuerst müsste man die Jugendlichen wirklich ernsthaft befragen: Was war eure Erfahrung? Was habt ihr vermisst? Was würdet ihr uns gerne vorwerfen? Was würdet ihr von uns als Wiedergutmachung verlangen? Indem wir Jugendliche wirklich offen fragen, können wir viel erfahren.

Da wären natürlich die Lehrer gefordert, weil sie ja auch zu den Tätern gehören. Die Eltern schon weniger. Die waren wirklich in einer schwierigen Lage, da die Kinder gegen die Eltern aufgebracht oder ihnen entgegengesetzt wurden.

Wir müssten die Diskussion eröffnen. Und zwar nicht als große Fernsehshow, in der irgendeine Ministerin 20 Jugendliche einlädt und dann stehen noch 25 Lehrer dabei. Wir müssten uns überlegen, wie ein angemessenes Gespräch möglich wird. Zunächst mal in der Klasse, wo die Lehrerin oder der Lehrer damit anfängt. Und das sollte auch in anderen Einrichtungen, wo Jugendliche sich versammeln, stattfinden, mit einem möglichst niedrigem Organisationsniveau.

Sie waren bis 2023 für viele Jahre Vorsitzender der Neuen Gesellschaft für Psychologie, die regelmäßig Kongresse veranstaltet. Worum geht es beim kommenden Kongress Ende März?

Wir haben schon mehrere Kongresse zum Thema Krieg und Frieden veranstaltet. Der nächste, der am 26. März beginnt und drei Tage läuft, trägt den Titel «Rasende Zerstörung». Es geht darum, dass die Zerstörung der gesellschaftlichen Bezüge, der Lebensgrundlagen und des Lebensgefühls sehr weitgehend voranschreitet und in einem rasenden Tempo stattfindet.

Der Neuen Gesellschaft für Psychologie geht es seit etwa 20 Jahren darum, Psychologen darauf neugierig zu machen, dass die Diskussion über die Arzt-Patient-, Psychologe-Patient-, Klient-Therapeut-Beziehung hinausgehen muss, um überhaupt lebensrelevant zu sein. Denn die Heilung, die wir in der Psychotherapie suchen, ist nur möglich, wenn die gesellschaftlichen Bezüge mit in die Reflexion und Bearbeitung einbezogen werden.

Als Neue Gesellschaft für Psychologie sagen wir: Psychologie ist die Wissenschaft von den Antworten des Subjekts auf die gesellschaftlichen und familiären und lebenspraktischen Zumutungen, Anforderungen, Versprechen, Enttäuschungen und so weiter. Deshalb bearbeiten wir bei unseren Kongressen jedes Jahr ein Thema, das in der politischen Diskussion zentral ist. Und das betrachten wir dann unter der psychologischen Perspektive. Inzwischen haben wir an die 20 Kongresse in diesem Format abgehalten.

Eine abschließende Frage: Im Krieg geht die Menschlichkeit verloren. Wie können wir nach der inszenierten Pandemie, diesem Krieg gegen die Gesellschaft und gegen die Demokratie, Menschlichkeit wieder herstellen und stärken?

Das ist eine ganz wichtige Frage, weil wir ja vermeiden wollen, dass das so lange nachwirkt. Eigentlich haben wir das schon berührt: Es geht um die Notwendigkeit, dass darüber gesprochen wird: Was war hier los? Wer war verantwortlich? Wie weit habe ich mich hineinbegeben?

Das Ich müssen wir dabei nicht ins Zentrum stellen. Denn im Krieg befinden wir uns in einer ungleichen Position gegenüber der Macht – noch viel mehr als in anderen Herrschaftsakten. Es ist fast unvermeidlich, dass wir uns selber noch tiefer in die Zerstörung hineinbegeben und insofern Anteil haben.

Das Problem ist, dass danach die Leute immer selber verantwortlich gemacht werden. Viel mehr müssen wir folgendes reflektieren: Was passiert mit mir in dieser Situation? Was wird bei mir verletzt? Und was trage ich dazu bei, um das noch weiterzutreiben?

Als ersten und wichtigsten Schritt müssen wir miteinander diskutieren. Damit meine ich keine Fernseh- oder Showdiskussionen, sondern tatsächliche Auseinandersetzungen in den Wohnblöcken, in den Häusern, in den Familien, in den Schulen, in den Betrieben und Unternehmen, einfach überall.

So wie es zum Beispiel in Venezuela mal bei der Verfassungsdiskussion praktiziert wurde. Überall wurden kleine Diskussionsmöglichkeiten initiiert. Keine großen Shows, sondern es wurden wirklich ernsthafte Diskussionen in kleinen Gruppen ermöglicht.

Der zweite Schritt ist, zu klären, was wir mit den Verantwortlichen machen. Die Täter müssen Signale senden, dass sie sich dafür verantwortlich fühlen und dafür angemessene Kompensationen leisten.

Und drittens geht es darum, daraus die Konsequenzen zu ziehen: Offensichtlich haben die verfassungsmäßigen Organe und demokratischen Vorkehrungen nicht ausgereicht, um dieses menschenzerstörende, dieses anti-humane Geschehen – diesen Krieg – zu verhindern.

Das wären die drei Punkte, die wir beachten müssen, um wieder Menschlichkeit entstehen zu lassen. Menschlichkeit muss man verteidigen. Sie kann zerstört werden, aber Menschlichkeit kann nicht im Sinne von Herstellen wieder eingerichtet oder wie eine Schaufensterpuppe wieder aufgebaut werden. Menschlichkeit kann nur wachsen, wenn die Bedingungen dafür geschaffen werden.

Das Interview führte Sophia-Maria Antonulas.

Wenn Fakten stören: Leitmedien deuten Expertise um

Seit der Veröffentlichung von «Schattenseiten der Migration» ist eine alte Debatte neu entfacht – und sie wird auffällig selten dort geführt, wo sie hingehört. Statt Methodik, Datengrundlagen und Schlussfolgerungen zu prüfen, konzentrieren sich viele Beiträge darauf, den Autor des Buches, den forensischen Psychiater Frank Urbaniok, selbst einzuordnen, einzuhegen oder zu problematisieren.

Der Mechanismus ist bekannt: Eine statistische Aussage wird öffentlich, der Kontext ist heikel – und die Diskussion verschiebt sich. Als Donald Trump vor der UNO auf die Schweiz als Beispiel für problematische Migrationsfolgen verwies, reagierten hiesige Leitmedien nicht primär mit nüchterner Prüfung, sondern mit Distanzierung vom Absender. Die Zahl rückte in den Hintergrund, die Haltung in den Vordergrund.

Der Blick versuchte, eine korrekte, aber brisante Angabe durch Kontextualisierung zu entschärfen. Auch bei Tamedia verlief es ähnlich: Zunächst wurde eingeräumt, dass der hohe Ausländeranteil in Schweizer Gefängnissen statistisch zutrifft; anschließend folgte die Erklärung, weshalb man daraus «keine falschen Schlüsse» ziehen dürfe. Ein Faktencheck, der weniger überprüft als beruhigt.

Mit Urbanioks Buch erhielt diese Praxis eine neue Dimension. Der forensische Psychiater legt darin detailliert dar, dass bestimmte Migrantengruppen eine massiv höhere Kriminalitätsbelastung aufweisen als der Durchschnitt der einheimischen Bevölkerung. Die Analyse ist differenziert, transparent und empirisch belegt. Genau das macht sie politisch heikel.

Die Reaktionen vieler Leitmedien zielten jedoch nicht auf die Daten, sondern auf die Deutungshoheit. Urbaniok wurde als politischer «Einflüsterer» gerahmt, seine Forschung als ideologisch gefärbt beschrieben. Damit verschob sich die Debatte von der Frage: «Stimmt das?», zu: «Darf man das sagen?».

Aktuell verstärkte ein Positionspapier der FDP diese Dynamik. Dass eine Partei Ausländerkriminalität thematisiert, wurde rasch als Annäherung an die SVP interpretiert– flankiert von Warnungen vor Urbanioks Einfluss. Empirische Befunde gelten damit weniger als Grundlage politischer Entscheidungen, denn als Risiko für die moralische Ordnung.

Charakteristisch bleibt das argumentative Muster: Zuerst wird anerkannt, dass Ausländer in der Kriminalstatistik übervertreten sind. Danach folgt das große «Aber»: Entscheidend seien nicht Herkunft oder Nationalität, sondern Alter, Geschlecht, Bildungsniveau und sozialer Status. Das ist nicht falsch, beantwortet aber nicht die Frage, warum sich diese Risikofaktoren in bestimmten Gruppen so stark bündeln. Genau diese Leerstelle adressiert Urbaniok – und genau sie bleibt in vielen Kommentaren unbearbeitet.

Stattdessen dominieren Appelle an Integration, Bildung und soziale Maßnahmen. Wer dennoch auf die Zahlen pocht, läuft Gefahr, moralisch eingeordnet zu werden. So wird aus einer fachlichen Auseinandersetzung eine Gesinnungsdebatte.

Der Umgang mit Urbanioks Buch zeigt damit ein grundsätzliches Problem im medialen Diskurs: Leitmedien reklamieren Aufklärung, reagieren auf unbequeme Befunde jedoch mit Personalisierung und Bedeutungsverschiebung. Nicht weil die Daten widerlegt wären – sondern weil sie das etablierte Narrativ infrage stellen.

Erotik statt Ethik: OpenAI feuert Kritikerin und riskiert den Jugendschutz

Der Rauswurf einer Topmanagerin bei OpenAI ist mehr als ein interner Personalentscheid. Er ist ein Warnsignal. Ryan (Rya) Biermeister, bis Anfang Januar Vizepräsidentin für Produktpolitik, stellte sich gegen die Einführung eines sogenannten «Adult Mode» – und verlor ihren Job. Offiziell wegen angeblicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung eines Kollegen. Inoffiziell, so legt der zeitliche Ablauf nahe, wegen ihrer unbequemen Haltung.

Biermeister verantwortete ausgerechnet jene Regeln, die definieren, was KI darf – und was nicht. Ihre Kritik zielte auf eine Schwachstelle, die sich nicht wegmoderieren lässt: fehlende Schutzmechanismen gegen Kindesmissbrauch, unzureichende Alterskontrollen und die Gefahr emotionaler Abhängigkeit von sexualisierten KI-Personas. Kurz: auf Risiken, die jedes verantwortungsvolle Tech-Unternehmen zuerst klären müsste, bevor es neue Umsatzquellen erschließt.

OpenAI bestreitet jeden Zusammenhang. Doch die Glaubwürdigkeit dieser Trennung ist dünn. Denn der «Adult Mode» passt perfekt in die aktuelle Expansionslogik des Konzerns: mehr Inhalte, mehr Nutzungszeit, mehr Geld. CEO Sam Altman verteidigt den Kurs mit dem Mantra, man müsse «Erwachsene wie Erwachsene behandeln». Was dabei unterschlagen wird: Plattformen tragen Verantwortung, nicht nur für die gewünschte Nutzung, sondern auch für vorhersehbaren Missbrauch.

Der Fall wurde durch Recherchen des Wall Street Journal publik und offenbart eine Branche im Grenzgang. Während OpenAI nach neuen Erlösmodellen sucht, ziehen Wettbewerber wie Google mit Gemini oder xAI mit Grok die Grenzen beim sexuellen Content teils noch lockerer. Der Markt belohnt Enthemmung – nicht Vorsicht.

Dass ausgerechnet eine Managerin mit Hintergrund bei Meta, die sich auch für Frauenförderung im Unternehmen engagierte, nun als angebliche Diskriminiererin dargestellt wird, verstärkt den bitteren Beigeschmack. Der Vorwurf wirkt wie ein juristisch sauber verpacktes Ablenkungsmanöver von der eigentlichen Debatte.

Denn diese Debatte ist zentral: «Adult Mode» ist kein harmloses Feature, sondern ein Stresstest für den Anspruch, KI verantwortungsvoll zu entwickeln. Wer interne Kritiker entlässt, statt ihre Einwände ernsthaft zu klären, sendet eine klare Botschaft – Wachstum schlägt Gewissen.

OpenAI steht damit exemplarisch für eine Branche, die an der eigenen Macht berauscht ist. Die Frage ist nicht, ob Erwachsene erotische Inhalte erzeugen dürfen. Die Frage ist, warum ausgerechnet jene zum Risiko werden, die auf die Konsequenzen hinweisen.


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Rubikon

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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

Warum es jetzt Rubikon braucht!

Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also für «Rubikon» – das mutige und freie Magazin für freie Menschen. 

Als Chefredaktor stehe ich für unabhängigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld für den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken Hintergründe und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. 

Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte für eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. Für Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dürfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. 

Wir schreiben für kritische Leserinnen und Leser überall auf der Welt, unabhängig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. 

Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. 

Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhängig und verpflichtet uns nur gegenüber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhängig sind, können wir frei berichten.

In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

Herzlich 

Ihr 

Dr. Philipp Gut 

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Peter Mayer

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Verfassungsblog

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Schnell ist nicht zu schnell

Sechs Stunden und fünf Minuten dauerte die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am vergangenen Donnerstag. Diese Zeit benötigten die acht Richter*innen des Zweiten Senats, um das Organstreitverfahren zum Gebäudeenergiegesetz zu erörtern: Welche Bedeutung haben Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren? Gibt es ein Recht auf eine angemessene Vorbereitung der Abgeordneten? Was folgt daraus für die Dauer der Gesetzgebungsverfahren? Oder in den Worten von Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold: Braucht es ein „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren im Bundestag?

Das politische Problem ist gravierend: Es ist seit vielen Jahren Parlamentspraxis, dass die Regierungsfraktionen nach den Fraktionssitzungen am Dienstagnachmittag umfangreiche Änderungsanträge für Gesetze einbringen, die dann wenige Stunden später am Mittwochmorgen in den Ausschusssitzungen beraten und am Freitag im Parlament endgültig beschlossen werden. Der vom Bundestag selbst etablierte parlamentarische Zeitplan ist so eng getaktet, dass Abgeordneten oft nur wenig Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung vor der abschließenden Beschlussfassung bleibt. Die politische Kritik an der Beschleunigung oder Verdichtung der Gesetzgebung im Parlament, geteilt u. a. von der ehemaligen Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD), versucht der (inzwischen ehemalige) Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht, rechtlich fruchtbar zu machen.

Nachdem der Zweite Senat vor drei Jahren große Schritte in Richtung einer Kontrolle der Zeitdauer von Gesetzgebungsverfahren gemacht hat, haderten die Richter*innen nun sichtlich mit der eigenen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in der Zwischenzeit personell deutlich verändert.1) Die heute zuständigen Richter*innen und insbesondere die Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein stehen dabei vor der delikaten Herausforderung, einen Umgang mit den 2023 ohne Not eingeschlagenen, weder überzeugenden noch praktikablen Maßstäben zu finden. Der Zweite Senat scheint nun auf einem guten Weg zu sein, dem parlamentarischen Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Zurückhaltung zu begegnen.

Die Vorgeschichte: eilige Änderungen im parlamentarischen Verfahren und ein Ausrufezeichen des BVerfG

Was war 2023 geschehen? Im Januar deutete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung erstmalig an, dass sich aus den Rechten der Abgeordneten und dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit zeitliche Maßstäbe für das Gesetzgebungsverfahren ergeben (Rn. 90–103). Das Gericht führte unter anderem aus, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall anhand von „Umfang, Komplexität, Dringlichkeit, Entscheidungsreife“ (Rn. 93) bestimme und das Gesetzgebungsverfahren im Parlament nicht missbräuchlich beschleunigt werden dürfe (Rn. 96). Der Senat bildete Maßstäbe und deutete eine Anwendung an, ließ das Ergebnis der Subsumtion aber letztendlich offen (Rn. 103).

Bedeutung erlangten die Maßstäbe erstmalig wenige Monate später: Die damalige Koalition aus SPD, Grünen und FDP wollte nach heftigem politischen Streit das sogenannte Heizungsgesetz noch unbedingt vor der Sommerpause verabschieden. So brachte die Bundesregierung im Frühjahr einen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein, an dem noch Überarbeitungen vorgenommen werden sollten. Die Spitzen der Koalition einigten sich während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Leitplanken, die in umfangreiche Formulierungshilfen der Bundesregierung und Änderungsanträge der Regierungsfraktionen resultierten. Diese erhielten die Abgeordneten der Opposition zum Teil erst sehr kurz vor den relevanten Ausschusssitzungen (vgl. auch die Darstellung beim Bundesverfassungsgericht, Rn. 2–10).

Dies veranlasste den Abgeordneten Thomas Heilmann (CDU), sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden – dabei berief er sich auf die neu gebildeten Maßstäbe aus dem Parteienfinanzierungsurteil. Neben dem nun mündlich verhandelten Organstreitverfahren beantragte er auch eine einstweilige Anordnung, um die Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause 2023 zu stoppen.

Eine Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen im Zweiten Senat nahm den zugespielten Ball dankend an und setzte in dem Sommer ein verfassungspolitisches Ausrufezeichen. Der Zweite Senat gab dem Bundestag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf, das Gesetz in der laufenden Sitzungswoche nicht mehr in zweiter und dritter Lesung zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag das Gesetz nicht mehr vor der geplanten Sommerpause verabschieden konnte, sondern erst im September 2023. Das Bundesverfassungsgericht begründete die einstweilige Anordnung mit einer möglichen Verletzung eben jener Maßstäbe, die es selbst im Januar 2023 aus der Taufe gehoben hatte. Zuständiger Berichterstatter in beiden Verfahren und treibende Kraft hinter der Fortentwicklung des Verfassungsrechts in dieser Sache war der inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedene Richter Peter Müller.2)

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Viel Wirbel um nichts?

Ein kurzer Blick ins Grundgesetz illustriert die Schwierigkeiten, vor denen am Donnerstag in Karlsruhe sowohl Antragsteller als auch Richter*innen standen: Die normative Ausgangslage ist (wohl aus gutem Grund) ausgesprochen dünn.

Das Grundgesetz regelt lediglich die Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag sowie den Gesetzesbeschluss durch den Bundestag explizit. Das Verfahren zwischen Einbringung der Gesetzesvorlage und Gesetzesbeschluss (drei Lesungen und Ausschussbefassung) ist lediglich in der Geschäftsordnung des Bundestages formalisiert und dort teilweise mit Fristen versehen. Letztere sind im vorliegenden Fall wohl aber eingehalten worden. Eine wie in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Gliederung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist verfassungsrechtlich auch gar nicht zwingend, wie der Zweite Senat in einer seiner ersten Entscheidungen sehr deutlich festgehalten hat. In dieser Logik, die sich gründet in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, entscheidet der Bundestag, konkret die Bundestagsmehrheit und damit faktisch die Regierungsmehrheit, in erster Linie selbst über die Ausgestaltung seiner Verfahren.

Daraus resultieren Konflikte der strukturell unterlegenen opponierenden Abgeordneten mit der Parlamentsmehrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz opponierender Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG eine Reihe von sogenannten Statusrechten abgeleitet, die jedoch überwiegend gegenüber der Regierung wirken. Sie können aber auch gegenüber dem Bundestag Rechtsfolgen haben: So müssen etwa die Oppositionsfraktionen in den Ausschüssen des Bundestages spiegelbildlich repräsentiert sein.

Bis 2023 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechte aber nur (und mit guten Gründen) auf die Parlamentsorganisation im Allgemeinen und nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bezogen. Dies änderte sich 2023. Die unmittelbare wie erwartbare Folge: Seitdem wandten sich weitere Abgeordnete an das Bundesverfassungsgericht, um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren stoppen zu lassen, in beiden Fällen ohne Erfolg.

Das Gericht auf der Suche nach dem richtigen Antragsgegenstand

In der mündlichen Verhandlung wurde nun deutlich, dass beim genaueren Hinsehen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Sache nun auch für den Senat weniger eindeutig ist. Dies zeigt sich schon in der Diskussion um den eigentlichen Antragsgegenstand, dem das Gericht zweieinhalb Stunden widmete. Das Verfassungsprozessrecht fordert eine (verfassungs-)rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (hier des Bundestages), hinsichtlich der dann eine Antragsbefugnis (subjektive Betroffenheit des Abgeordneten in eigenen Rechten) gegeben sein muss.

Der sich zunächst selbst vertretende Thomas Heilmann, in der mündlichen Verhandlung unterstützt von Prof. Dr. Stefan Korioth, machte neben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in seiner Gänze auch alle einzelnen Verfahrensschritte geltend (Behandlung der Vorlage in erster Lesung, Überweisung in den Ausschuss, Ausschussbefassung in mehreren öffentlichen Anhörungen und Beratung über die Änderungsanträge, geplante und tatsächliche Beratung in zweiter und dritter Lesung und Gesetzesbeschluss). Und zwar sowohl hinsichtlich des von der Regierungskoalition geplanten Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 als auch hinsichtlich des tatsächlichen Beschlusses im September 2023.

Der Antragsteller argumentierte, teils mit unterschiedlichen Begründungen, dass der Bundestag seine Abgeordnetenrechte verletzt habe, indem der Gesetzesentwurf im Plenum und in dem Ausschuss im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung im Juli zu schnell behandelt wurde. Auch habe die Bundesregierung den Gesetzentwurf lediglich als „Platzhalter“ eingebracht, weswegen Heilmann auch die Einbringung selbst angriff. Aufgrund des verdichteten parlamentarischen Verfahrens im Sommer 2023 hätte auch der daraus resultierende Gesetzesbeschluss im September 2023 seine Rechte verletzt.

Es drängen sich vier Gründe für die Unklarheiten hinsichtlich des Antragsgegenstandes auf. Dies ist erstens ein wenig fokussierter Antrag, der mit unterschiedlichen, changierenden und wohl wenig strukturierten Begründungen der Rechtsverletzung das gesamte Gesetzgebungsverfahren sowie dessen Teile angreift.

Zweitens ergeben sich Herausforderungen aus den Eigenheiten des parlamentarischen Regierungssystems. Die politische Meinungsbildung und technische Übersetzung der Interessen in Gesetze und Änderungsanträge findet nicht (nur) in formalisierten Verfahren, geprägt durch Verfassung und Geschäftsordnung, statt. Vielmehr verlagert sich viel in ein informelles Dreieck zwischen den Regierungsfraktionen, der Bundesregierung und den Regierungsparteien. Oppositionsabgeordnete haben in diesem Dreieck politisch keinen Platz. Die Meinungsbildung der Regierungskoalition nun zum Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens zu machen, birgt die Herausforderung, diese und ihre eventuelle Verlagerung zur Regierung kaum in rechtliche Kategorien fassen zu können. Eng damit zusammen hängt drittens das Problem, dass die Verfassung ausdrücklich neben der Einbringung der Gesetzesvorlage nur den Gesetzesbeschluss als rechtserhebliche Maßnahme vorsieht. Auch hier fehlen neben dem Gesetzesbeschluss selbst eindeutige normative Anknüpfungspunkte für den Antrag des Antragstellers.

Und viertens steht der Antrag in der Hauptsache vor dem Problem, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine einstweilige Anordnung selbst in den Sachverhalt eingriff. Die geplante, aber noch nicht festgesetzte Beratung des Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 fand daher nicht mehr statt und konnte die Rechte des Antragstellers folglich nicht verletzen. Gleichzeitig fiel es den Richter*innen ersichtlich schwer, in dem Gesetzesbeschluss aus dem September 2023, zwei Monate nach Einbringung der letzten Änderungsanträge, eine Rechtsverletzung der Rechte des Antragstellers zu erkennen.

So blieb der Antragsgegenstand bis zum Ende der Verhandlung unklar. Dies eröffnet den Richter*innen aber auch eine große Freiheit im Umgang mit den Anträgen: Aufgrund ihrer Vielzahl und Uneindeutigkeit erscheint es einerseits möglich, den gesamten Antrag als unsubstantiiert und damit unzulässig zurückzuweisen, andererseits, sich Antrag und Sachverhalt so zuzuschneiden, dass die Maßstabsbildung und -anwendung so gelingt, wie von den Richter*innen gewünscht.

Das Gericht auf der Suche nach den (richtigen) Maßstäben

Ähnlich, und im Ergebnis beliebig, war auch die Verhandlung über die richtigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Der Antragsteller trug verschiedene Erwägungen vor, die einerseits an die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe aus den Entscheidungen von 2023 anknüpften, andererseits die Geschäftsordnungen von Bundestag und dem zuständigen Ausschuss mit Verfassungsrecht gleichsetzten. Und schließlich kam er wiederholt auf allgemeine Erwägungen zum Verhältnis von Regierungen und Parlament zurück.

Verfassungsrechtlich gehaltvoll wurde dann die Auseinandersetzung des Senats mit dem Prozessbevollmächtigten des Bundestages, Prof. Dr. Heiko Sauer. Dieser bemühte sich, dem Zweiten Senat ein Konzept der Missbrauchskontrolle anzubieten, die einerseits irgendwie mit den Maßstäben aus den Entscheidungen im Jahr 2023 in Einklang zu bringen ist und sich andererseits eignet, die Kuh vom Eis zu bringen und den Antrag abzuweisen. Möglicherweise hätte das Konzept darüber hinaus das Potential, den Zweiten Senat aus der (selbst verursachten) Situation zu befreien, engmaschig zu beurteilen, wie viel Zeit angemessen für ein Gesetzgebungsverfahren ist. Verschiedene Äußerungen von der Senatsbank ließen neben unterschiedlichen Konzepten auch eine gewisse Hilflosigkeit im Umgang mit den selbstaufgestellten Maßstäben und der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Bestimmung angemessener Zeitdauer (angefangen bei der Frage, auf welchen Abgeordneten es eigentlich bei der Zeitbestimmung ankommt) erkennen. Das Gespräch gipfelte in der Frage mehrerer Richter*innen, wie die 2023 durch den Senat entwickelten Maßstäbe eigentlich zu verstehen seien.

Dem Senat scheint nun – nachdem es sich in der Hauptsache eingehend mit der Materie befasst hat – klar vor Augen zu stehen, dass eine entsprechende Zeitkontrolle zu einer umfassenden Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens führen würde. Dies hätte die Folge von umfangreichen verfassungsimmanenten Obstruktionsrechten für oppositionelle Abgeordnete im gesamten Gesetzgebungsverfahren. Unter ging in der Verhandlung die damit eng verbundene Frage der Rolle des Bundesverfassungsgerichts, die in der Verhandlungsgliederung noch vorgesehen war. Gerade sie ist für die Sache aber zentral: Die Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens birgt die Gefahr einer Überwachung und Gestaltung des parlamentarischen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wie auch in Rückschau auf die einstweilige Anordnung aus dem Jahr 2023 deutlich wird.

Worum es eigentlich geht: die Gestaltung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens als verfassungsrechtliche oder politische Frage

Die gesamte Verhandlung war dabei von einem rechtsmethodischen Problem geplagt: der Bedeutung(‑slosigkeit) des Grundgesetzes für die verfassungsrechtliche Maßstabsbildung. Geprägt von den Formulierungen aus 2023 und dem Vorbringen des Antragstellers wurde viel über die Rolle des Oppositionsabgeordneten im parlamentarischen Regierungssystem gesprochen, aber wenig über das Verfassungsrecht. Normativer Anknüpfungspunkt des Gespräches war eher die breite Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus als das Grundgesetz und die (wenig konkrete) Regelung des Gesetzgebungsverfahrens dortselbst. Verarbeitet wurden neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls teleologische Argumente. Systematische Betrachtungen (z. B. Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren, Verhältnis von Gesetzgebungsverfahren und Abgeordnetenrechten) aber auch eine sprachliche oder historische Bearbeitung des Stoffes fehlten weitgehend.

Dies weist (wieder) auf die beiden Kernprobleme des Verfahrens (und eines verfassungsrechtlichen Tempolimits) hin: Dies ist erstens der verfassungsrechtliche Umgang mit dem parlamentarischen Regierungssystem und den damit einhergehenden informellen Beziehungen der Akteure. Und zweitens (ver‑)führen fehlende verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte zu großer Freihändigkeit in der Gewährung verfassungsrechtlicher Rechte durch das Gericht, wie in den beiden Entscheidungen von 2023 deutlich wird. So wurde die Frage, ob das Grundgesetz das Gesetzgebungsverfahren (zugunsten der Entfaltung des Demokratieprinzips in seiner Ausprägung der Verfahrenshoheit der Mehrheit) möglicherweise bewusst offenhält (was dem Textbefund aber auch der schon bemühten früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht), allenfalls am Rande besprochen.

Ein gutes Indiz für die Prekarität der verfassungsrechtlichen Argumente des Antragstellers ist die Skepsis, mit der der Zweite Senat den Anträgen nun begegnet. Insbesondere im Vergleich mit der Verve der einstweiligen Anordnung in der gleichen Sache aus dem Sommer 2023. Gleichzeitig verschärft diese einstweilige Anordnung das heutige Problem für den Zweiten Senat gleich doppelt: Zum einen sind Maßstäbe in der Welt, hinter die das Gericht nur mit guten (aber konstruierbaren) Gründen zurückkann, zum anderen hat es durch die Anordnung den politischen Vorgang selbst verändert.

Auch die Wahrnehmung von Rechtsprechungskompetenzen lässt sich nicht vollständig von den richtenden Personen trennen. Es sollte aber nicht nur außenstehenden Beobachtern zu denken geben, wie stark die Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 vom ehemaligen Berichterstatter geprägt war. Politisch wäre es angebracht, das parlamentarische Verfahren zu entschleunigen und die Zeitabläufe des Parlaments zu verändern, um den Abgeordneten mehr Zeit zur Beratung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu hätte die Bundestagsmehrheit jederzeit. Die 2023 etablierte Rechtsprechung stellt sich aber als ein erhebliches Problem dar, weil das Bundesverfassungsgericht (und nicht die verfassungsgebenden Organe) genuin politische Fragen verrechtlicht. Für eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung durch den Zweiten Senat ist es nicht zu spät.

References[+]

References
1 An der einstweiligen Anordnung wirkten neben drei anderen Richter*innen die heutige Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein sowie Christine Langenfeld, Rhona Fetzer und Thomas Offenloch mit. Heute sind darüber hinaus Ann-Katrin Kaufhold, Peter Frank, Holger Wöckel und Sigrid Emmenegger mit der Sache befasst.
2 Der nicht nur die Rechtsprechung prägte, sondern auch die dogmatischen Grundlagen in seiner Kommentierung Müller, Art. 38 GG, in: von Mangoldt / Klein / Starck, GG (7. Aufl. 2018), Rn. 80 f. prägte. Vgl. nun Müller / Drossel, Art. 38 GG, in: Huber / Voßkuhle, GG (8. Aufl. 2024), Rn. 176.

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Warum der erneute Angriff der USA und Israels auf den Iran offenkundig völkerrechtswidrig ist

Nach wochenlangen Drohungen haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Noch ist offen, ob die Militärschläge den Auftakt zu einem längeren Konflikt markieren. Schon jetzt ist aber klar: Die Angriffe der USA und Israels sind offenkundig rechtswidrig. Sie verletzen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht von jener der Angriffe, die beide Staaten im Juni vergangenen Jahres gegen iranische Nuklearanlagen geführt haben. Die damaligen Argumente müssen hier nicht wiederholt werden (Näheres dazu hier und hier). Wichtiger ist, dass sich weder Israel noch die USA plausibel auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta berufen können – weder einzeln noch kollektiv. Der Iran hat die USA oder Israel nicht angegriffen, jedenfalls nicht in jüngerer Zeit. Gab es Bedrohungen durch frühere Angriffe, sind diese längst entfallen. Es gab auch keinen andauernden bewaffneten Angriff Irans, der den Rückgriff auf Selbstverteidigung hätte rechtfertigen können.

Wenn überhaupt, dann ließe sich an die Verhinderung eines künftigen iranischen Angriffs denken – nuklear oder auf andere Weise –, gestützt auf eine Theorie der antizipierenden Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Doch selbst nach der weitestmöglichen, noch vertretbaren Auslegung wäre ein Gewalteinsatz gegen den Iran nur dann rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt wären: Erstens müsste der Iran die Absicht gehabt haben, die USA oder Israel anzugreifen – also eine entsprechende Entscheidung seiner Führung getroffen worden sein. Zweitens müsste der Iran dazu tatsächlich fähig gewesen sein. Und drittens müsste der Einsatz von Gewalt gerade jetzt notwendig gewesen sein, weil nur in diesem Moment das letzte Zeitfenster bestanden hätte, um den künftigen Angriff zu verhindern.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor – ebenso wenig wie im vergangenen Sommer. Mehr noch: Das Argument der antizipatorischen Selbstverteidigung ist heute sogar noch schwächer, denn die Angriffe des letzten Sommers haben Irans Fähigkeit, eine Nuklearwaffe zu entwickeln, erheblich beeinträchtigt. Präsident Trump sprach damals davon, das iranische Atomprogramm sei „ausgelöscht“ worden. Belege dafür, dass der Iran sein Programm seither wiederaufgebaut, die Entscheidung zum Bau einer Waffe getroffen, sie auf eine ballistische Rakete montiert und ihren Einsatz gegen die USA oder Israel geplant hätte, wurden nicht vorgelegt. Mehrere Erklärungen amerikanischer Amtsträger aus den letzten Tagen, die in diese Richtung deuten, sind im Gegenteil entweder unzutreffend oder unbelegt.

Kurzum: Es gab keinen unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff Irans auf diese beiden Staaten – weder nuklear noch anderweitig. Das gilt selbst unter der weitestmöglichen – und keineswegs zwingenden – Auslegung des Begriffs der Selbstverteidigung gegen einen drohenden Angriff. Nach engerer Auffassung, wonach ein unmittelbar bevorstehender Angriff tatsächlich kurz vor seiner Ausführung stehen muss, bestand erst recht kein Angriff des Irans. Hinzu kommen jene Staaten und Völkerrechtler:innen, die jede Form der Selbstverteidigung gegen einen noch nicht erfolgten Angriff grundsätzlich ablehnen. Nur wer präventive Gewaltanwendung gegen jede beliebig wahrgenommene künftige Bedrohung für zulässig hält, könnte hier überhaupt ein Argument konstruieren. Doch das wäre keine Selbstverteidigung mehr, sondern die vollständige Entkernung des ius ad bellum.

Die Lage ist damit klar. Es lässt sich nicht ernsthaft vertreten, dass diese Angriffe nach der UN-Charta rechtmäßig sind. Ebenso wenig überzeugt die These, es handele sich um die Fortsetzung eines bereits bestehenden bewaffneten Konflikts – aus den bereits dargelegten Gründen. Ganz vielleicht wird sich daraus etwas Gutes ergeben – um Irans Diktator und sein mörderisches Regime werde ich gewiss nicht trauern –, doch viel spricht nicht dafür. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass viele Unschuldige sterben werden – im Iran und womöglich auch in Israel – und dass ihr Tod vergeblich sein wird. Für die rechtliche Bewertung im Rahmen des ius ad bellum ist das allerdings unerheblich. Die Verletzung der UN-Charta liegt hier so offen zutage, wie es deutlicher kaum sein könnte.

Eine englische Fassung dieses Textes ist auf EJIL:Talk erschienen.

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Missverständnisse zur Mietpreisbremse

Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das BVerfG die Verlängerung der Mietpreisbremse für verfassungsgemäß erklärt. Damit bestätigt es eine Entscheidung aus 2019, in der es bereits die – zunächst zeitlich befristete – Einführung der Mietpreisbremse gebilligt hatte. Auf den ersten Blick scheint die bloße Bestätigung der früheren Entscheidung kaum der Rede wert. Wie so oft teilt Karlsruhe die relevanten Nachrichten aber nicht im Tenor, sondern zwischen den Zeilen mit. Bei genauerem Hinsehen räumt das Gericht nämlich mit einer Reihe von Missverständnissen auf, für die seine frühere Entscheidung Anlass gegeben haben mag.

Unwirksam und doch grundrechtsverletzend?

Die Mietpreisbremse des § 556d Abs. 1 BGB begrenzt die maximale Miethöhe bei Vertragsschluss auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt die Begrenzung nicht flächendeckend, sondern nur in Regionen, die die jeweilige Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt deklariert hat (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB), was inzwischen die meisten Großstädte betrifft. In der Theorie soll so gewährleistet werden, dass Mietpreise in urbanen Regionen nicht mehr ungehindert steigen können. In der Praxis hat die Mietpreisbremse allerdings gleich in doppelter Hinsicht einen schlechten Ruf. So kritisieren die einen, dass die Mietpreisbremse Vermieter*innen in ihrer Eigentumsfreiheit zu stark einschränke und eigentlich erwünschte Investitionen in den Wohnungsmarkt unattraktiv mache. Die anderen beklagen dagegen, dass sie nicht geeignet sei, den drastisch steigenden Mieten entgegenzuwirken. Trotz der Mietpreisbremse stiegen die Mieten in den letzten zehn Jahren in deutschen Großstädten nämlich um durchschnittlich 47,55 %; in Berlin sogar um 81,06 %. Die Gründe hierfür liegen auch in den zahlreichen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, die die Bundesjustizministerin Hubig nun zum Teil adressieren will: Schon von Gesetzes wegen sind sämtliche Gebäude ausgenommen, die nach 2014 errichtet oder umfassend modernisiert wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Zudem lässt die Regelung Möblierungszuschläge zur Miete zu. Vor allem aber schreckt die ganz überwiegende Mehrheit der Mieter*innen davor zurück, Ansprüche durchzusetzen, sodass die Anzahl der geltend gemachten Ansprüche im Promillebereich liegt.

Verfassungsrechtliche Altlasten

Gegen die Einführung der Mietpreisbremse hatte die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin nahm es 2019 nicht zur Entscheidung an. Warum also musste das Gericht überhaupt erneut über die Mietpreisbremse entscheiden? Die Mietpreisbremse durch Erlass einer Rechtsverordnung anzuwenden, war von Beginn an nur zeitlich befristet möglich, was bereits zweimal verlängert wurde (derzeit gemäß § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB bis Ende 2029). Gegen die erste Verlängerung wendete sich nun die Beschwerdeführerin.

Dass auch gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde(n) erhoben werden würde(n), hat das Gericht möglicherweise selbst verursacht: In seinem Beschluss von 2019 stützte es die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unter anderem darauf, dass der Eingriff in seiner Intensität dadurch gemildert würde, dass die Mietpreisbremse nur für den zunächst festgesetzten Zeitraum von fünf Jahren gelte (2019, Rn. 86). Daraus folgerten manche, das Gericht habe eine längerfristig geltende Mietpreisbremse für verfassungswidrig erklärt. In der Reform von 2024 begründete Marco Buschmann die vermeintliche Notwendigkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs mit der zeitlich zunehmenden Eingriffsintensität. Auch Vermietervereinigungen warnten vor Grundrechtsverletzungen. Hieraus entstand auch in der Rechtswissenschaft das Narrativ, das BVerfG habe entschieden, dass die Mietpreisbremse nur als vorübergehende Maßnahme verfassungsgemäß sei (bspw. Kreuter-Kirchhof, DÖV 2021, 103 (107)). Eine Verlängerung intensiviere den Grundrechtseingriff, sodass er nicht mehr zu rechtfertigen sei (dazu schon kritisch auf diesem Blog).

Erinnerung an vergessen Maßstäbe

Die neue Entscheidung kann als Absage an jene Argumente verstanden werden. Deshalb nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Gleichzeitig hob es aber hervor, dass es die Verlängerung für verfassungsgemäß hält und bediente sich dazu einer für Nichtannahmebeschlüsse untypisch langen Begründung. Die Begründung nutzt das Gericht, um bisherige Maßstäbe zu rekapitulieren, wegen derer Preiseingriffe wie jene der Mietpreisbremse keine Verletzung der Eigentumsgarantie der Vermieter*innen darstellen. Darin liegt eine willkommene Erinnerung, werden diese im politischen Diskurs doch allzu oft vergessen.

So stellt das BVerfG erneut klar, dass Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (2026, Rn. 45, zuvor schon BVerfGE 91, 294, Rn. 60). Art. 14 Abs. 1 GG schützt aus Sicht des BVerfG zwar grundsätzlich die freie Nutzung des Eigentums, aber nicht die Erwartung auf maximalen Profit, beispielsweise aus dessen Vermietung. Diesem eigenen Obersatz kommt das BVerfG allerdings in der Folge nicht konsequent nach. Denn nimmt man das Gericht beim Wort, so läge in einer Begrenzung der maximalen Renditeerwartung eigentlich schon kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Was nicht vom Schutzbereich umfasst ist, darin lässt sich schon nicht eingreifen.

Das Gericht bejaht dennoch einen Eingriff durch die Mietpreisbremse in „die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt“ (2026, Rn. 26). Hier hätte die Chance gelegen, auf das hinzuweisen, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie häufig untergeht: Das Grundgesetz schützt das Eigentum nicht als vorgefundenes Naturrecht. Erst die Rechtsordnung bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); sie legt fest, was als schutzwürdiges Eigentum anerkannt und welcher Gebrauch geschützt wird. Bei konsequenter Anwendung der eigenen Maßstäbe hätte das Gericht eigentlich keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Privatautonomie prüfen müssen.

Der in der Begrenzung der Höchstmiete liegende Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung (2019, Rn. 69 sowie BVerfGE 91, 294, Rn. 60) des BVerfG allerdings erst dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter*innen oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt (2026, Rn. 42). Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs hätte das Gericht eigentlich nicht viel mehr sagen müssen. Dass eine 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete nicht geeignet wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen oder dass sie dauerhafte Verluste verursachen würde, dürfte praktisch ausgeschlossen sein. Dass das Gericht dennoch in eine Abwägung einsteigt, relativiert den Maßstab wieder.

Mietenbegrenzung als legitime Reaktionsform

Auf Grundlage der ausführlichen Entscheidungsgründe dürften nun jedenfalls einige Missverständnisse der Entscheidung aus 2019 aus der Welt geschafft sein: Das darin noch angeführte Argument, die zeitlich vorübergehende Ausgestaltung mindere die Eingriffsintensität (2019, Rn. 87), sucht man in dieser neuen Entscheidung jedenfalls vergeblich. Dass die Mietpreisbremse nur als befristete Maßnahme verfassungskonform sein soll, lässt sich auch im Übrigen nicht mehr aus der aktuellen Entscheidung herauslesen. So betont das Gericht, dass sich auf angespannten Märkten Preise bilden können, die „im Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessen“ sind. Es sei daher verfassungsrechtlich legitim, „die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben der Einzelnen zu überlassen“ und regulierend in den Preismechanismus einzugreifen (2026, Rn. 32). Zwar kann nach dieser Argumentation ein entsprechender Eingriff nur gerechtfertigt sein, solange der Wohnungsmarkt unter (großer) Anspannung steht. Dass dies durch eine Befristung der Mietpreisbremse selbst sichergestellt werden muss, gibt das Gericht aber gerade nicht vor. Vielmehr deutet es an, dass der Verordnungsgeber schon durch die vorgegebene Maximalgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen die Verhältnismäßigkeit ausreichend regelmäßig prüft (2026, Rn. 47). Dem Gesetzgeber stünde es also frei, die derzeit in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Befristung bis Jahresende 2029 aufzuheben und es stattdessen dem Verordnungsgeber zu überlassen, regelmäßig zu überprüfen, ob und wie lange eine (erneute) Mietenbegrenzung erforderlich ist.

Auch wenn es sich schon aus der Grenze der dauerhaften Verluste ergibt, sieht sich das Gericht hinsichtlich der konkreten Mietobergrenzen zu einem obiter dictum im Detail veranlasst. In einem Nebensatz führt es aus, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Orientierung der Mieten am unregulierten Markt (2026, Rn. 49) vorgebe. Hier deutet das Gericht (in Form der Kammer) zumindest an, dass es auch gegenüber einer stärkeren Regulierung, etwa in Form eines Mietendeckels oder einer Wohnraumbewirtschaftung, keine grundlegenden materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken hätte.

Dass gesetzliche Mietobergrenzen nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen, entkräftet auch einen weiteren Einwand, der gegen Verlängerungen der Mietpreisbremse vorgebracht wurde: Mit fortschreitender Zeit unterfällt ein wachsender Anteil an Mietverträgen der Mietpreisbremse, sodass der Mietspiegel zunehmend von den bereits regulierten Mieten beeinflusst ist und dadurch seinerseits weniger stark ansteigt. Dass dieser Mechanismus wegen der kurzen Dauer noch nicht griff, diente 2019 noch als weiterer Grund für die Verfassungsmäßigkeit (2019, Rn. 84 f.). Das Argument greift sieben Jahre später zwar weniger – muss es aber auch nicht, wenn die Mieten ohnehin nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen. Jedenfalls die Möglichkeit der zehnprozentigen Überschreitung wiegt aus neuerlicher Sicht des Gerichts den Eingriff auf (2026, Rn. 50).

Finanzialisierung statt Gentrifizierung

Der vielleicht größte Unterschied zwischen beiden Beschlüssen liegt aber gerade in dem, was das Gericht nun nur noch am Rande heranzieht: Der frühere Beschluss stützte sich maßgeblich auf die Verhinderung von Gentrifizierung als Rechtfertigungsgrund für die Begrenzung der Mieten. Während zweifelsfrei Gentrifizierung eine Rolle in der Mietentwicklung spielt, stellt die jüngere stadtsoziologische Forschung deren Bedeutung in Frage. Wichtiger sei die Finanzialisierung, d. h. die wachsende Bedeutung von Immobilien als Objekte des Finanzmarktes. Mieten steigen danach vor allem aufgrund von Bodenspekulation und renditegetriebener Profitmaximierung. Eine Begrenzung der Mieten kann hier Abhilfe schaffen, indem sie zugleich Immobilien als Anlageobjekt weniger attraktiv macht. Das spricht das BVerfG zwar nicht ausdrücklich aus, aber zwischen den Zeilen an: Es stützt seine Argumentation primär auf die allgemein problematische Wirkung steigender Mieten mit Blick auf soziale Ungleichheitslagen (insbesondere 2026, Rn. 31); Gentrifizierung tritt lediglich als ergänzendes Argument daneben (2026, Rn. 53). Die Mietpreisbremse ist also nicht erst gerechtfertigt, wenn Bevölkerungsteile verdrängt werden, sondern bereits dann, wenn die Mieten für alle in problematischem Ausmaß steigen. Sie verfolgt schlicht das Ziel, „drastische Mietanstiege einzudämmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu schützen, die damit einhergehen, dass auf angespannten Mietmärkten Vermieterinnen und Vermieter Erträge realisieren können, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen“ (Rn. 57). So rückt das BVerfG die problematische Mietpreisentwicklung an sich in den Vordergrund, ohne auf stadtpolitisch orientierte Hilfsargumente zurückgreifen zu müssen.

Rechtspolitische Folgen

Dass die Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist, dürfte nur wenige überraschen. Der Beschluss erinnert aber darüber hinaus an die gesetzgeberischen Spielräume im Mietpreisrecht. Künftige rechtspolitische Diskussionen sollten nicht erneut den Missverständnissen des früheren Beschlusses unterliegen. Dass Jan-Marco Luczak in der Entscheidung nun eine „klare Absage an überbordende Regulierungsfantasien“ sieht, kann eigentlich nur als bewusste und interessengeleitete Fehlinterpretation der Entscheidung verstanden werden. Denn Karlsruhe lässt keinen Zweifel daran, dass eine Mietpreisbremse jedenfalls so lange zulässig ist, wie die Lage auf den Wohnungsmärkten in Ballungsgebieten derart angespannt ist. Mehr noch: Unter diesen Bedingungen kann der Gesetzgeber sogar darüber hinausgehen, etwa mit einem Mietendeckel auf Bundesebene.

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