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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess<!markup:2:end> gegen die Herrschaft Verantwortlichen und Strippenzieher der Angst – Dr. Wolfgang Wodarg Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im GesprĂ€ch</a></div></iframe> #> <!markup:2:begin>Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE
# Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)<!markup:2:end> ===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


WHO unter Druck – und Bern liefert RĂŒckendeckung

AnlĂ€sslich der Eröffnung der 79. Weltgesundheitsversammlung (WHA) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 18. Mai in Genf hat die Schweizer Gesundheitsministerin, BundesrĂ€tin Elisabeth Baume-Schneider (SP/Jura), der Weltgesundheitsorganisation demonstrativ den RĂŒcken gestĂ€rkt. Trotz massiver Sparmaßnahmen, Stellenabbau und wachsender internationaler Kritik bezeichnete die Gesundheitsministerin die WHO in ihrer Eröffnungsrede als «unersetzlich».

Die Botschaft aus Bern kommt zu einem politisch heiklen Zeitpunkt. Die WHO musste ihr Budget zuletzt um beinahe eine Milliarde Dollar reduzieren und rund 1300 Stellen abbauen. Gleichzeitig ringt die Organisation international um Vertrauen, Legitimation und Einfluss – insbesondere nach den massiven Kontroversen rund um die «Pandemie»politik der vergangenen Jahre.

AuffĂ€llig ist zudem die kommunikative Dramaturgie der letzten Tage: WĂ€hrend WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus erneut internationale SolidaritĂ€t, globale Zusammenarbeit und die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) betonte, rĂŒckten praktisch zeitgleich neue sogenannte internationale Gesundheitsbedrohungen in den Fokus der Öffentlichkeit.

Baume-Schneider wĂŒrdigte in ihrer Rede ausdrĂŒcklich die Rolle der WHO bei der internationalen Reaktion auf das Hantavirus sowie den aktuellen Ebola-Ausbruch im Kongo. Besonders brisant: Nur wenige Tage, nachdem das mediale Interesse am Hantavirus deutlich abgeflaut war, wurde wegen Ebola erneut ein PHEIC – ein internationaler Gesundheitsnotstand – ausgerufen. Damit verschob sich die globale Aufmerksamkeit praktisch nahtlos von einer Krise zur nĂ€chsten.

Kritiker sehen darin ein altbekanntes Muster: Die WHO prĂ€sentiert sich in Zeiten globaler Unsicherheit als alternativlose FĂŒhrungsinstanz – ungeachtet wachsender Skepsis gegenĂŒber ihrer politischen Rolle und ihrer zunehmenden Einflussnahme auf nationale Gesundheitspolitiken.

ZusĂ€tzlichen ZĂŒndstoff liefert die jĂŒngste Diskussion um das Hantavirus selbst. Laut dem deutschen Ökonomen Stefan Homburg habe die WHO gemĂ€ss eigenen Meldungen vom 17. Mai 2026 ihre ursprĂŒngliche EinschĂ€tzung relativiert. Homburg spricht von einem «Fehlalarm». Ob tatsĂ€chlich eine FehleinschĂ€tzung vorlag oder lediglich eine Neubewertung der Lage erfolgte, bleibt umstritten. Politisch heikel ist der Vorgang dennoch, weil er die Debatte um VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit, Krisenkommunikation und internationale Alarmmechanismen neu anheizt.

Vor diesem Hintergrund wirkt das demonstrative Lob aus Bern wie gezielte politische SchĂŒtzenhilfe fĂŒr eine Organisation, die derzeit erheblich unter Druck steht. Denn parallel zur WHA stocken auch die Verhandlungen rund um den sogenannten PABS-Anhang des WHO-Pandemievertrags.

UrsprĂŒnglich war vorgesehen, den WHO-Pandemievertrag bereits an der diesjĂ€hrigen Weltgesundheitsversammlung zu verabschieden. TatsĂ€chlich liegt bislang jedoch lediglich ein (umstrittener) Entwurf des PABS-Anhangs vor. Die weiteren Arbeiten sollen nun bis zur WHA80 im Mai 2027 – oder frĂŒher im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung – fortgefĂŒhrt werden.

Gerade dieser PABS-Anhang sorgt international fĂŒr zunehmenden Widerstand. Kritiker warnen vor einem schleichenden Machttransfer weg von souverĂ€nen Nationalstaaten hin zu internationalen Netzwerken, Institutionen und privatwirtschaftlichen Interessen. Im Zentrum stehen Fragen der demokratischen Kontrolle, der Verteilung biologischer Daten und möglicher finanzieller Verpflichtungen fĂŒr Staaten.

FĂŒr viele Beobachter geht es deshalb lĂ€ngst nicht mehr nur um technische Pandemievorsorge, sondern um eine grundsĂ€tzliche Machtfrage im globalen Gesundheitsrecht: Wer entscheidet kĂŒnftig im Krisenfall – demokratisch legitimierte Staaten oder internationale Organisationen mit wachsendem Einfluss?

Der Zeitpunkt der politischen Inszenierung in Genf wirft deshalb Fragen auf. Soll das Vertrauen in die WHO gezielt stabilisiert werden? Dient die neue Krisenkommunikation dazu, festgefahrene Verhandlungen politisch abzusichern? Und erlebt die Öffentlichkeit derzeit eine koordinierte Re-Legitimierung globaler Gesundheitsstrukturen?

Die Botschaft der Schweizer Gesundheitsministerin jedenfalls ist unmissverstÀndlich: Die WHO soll trotz Krise, Kritik und Vertrauensverlust weiterhin als unverzichtbare globale AutoritÀt wahrgenommen werden.

Unsere BeitrÀge zum Hantavirus und zu Ebola finden Sie hier, hier, hier, hier und hier.

CEOs preisen KI an – Gen Z hingegen zunehmend verĂ€rgert und besorgt

Kritische Stimmen zur KI-Revolution werden offenbar immer lauter, wie Reuters berichtet. WĂ€hrend kĂŒnstliche Intelligenz weltweit Branchen und MĂ€rkte umgestaltet, wĂ€chst unter jungen «Digital Natives», die gerade ins Berufsleben eintreten, die Angst vor den Auswirkungen der KI auf ArbeitsplĂ€tze und das tĂ€gliche Leben.

Die Presseagentur erwĂ€hnt eine aktuelle Rede des ehemaligen Google-CEO Eric Schmidt vor den Absolventen der University of Arizona. Ihm zufolge werden die Auswirkungen der KI «grĂ¶ĂŸer, schneller und folgenreicher» sein als alles zuvor.

«Sie wird jeden Beruf, jedes Klassenzimmer, jedes Krankenhaus, jedes Labor, jeden Menschen und jede Beziehung, die Sie haben, betreffen», erklĂ€rte er. Derweil seien Buhrufe ertönt, selbst als Schmidt auf Ängste hinsichtlich der Arbeitsplatzsicherheit und einer ungewissen Zukunft eingegangen sei, so Reuters.

Wie real diese Ängste sind, zeigt die Presseagentur anhand einer AnkĂŒndigung von Standard Chartered am Dienstag auf: Das Unternehmen wird demnach ĂŒber 7.000 Stellen streichen und «minderwertiges Humankapital» durch KI ersetzen.

Auch viele Tech-Firmen wĂŒrden unter Berufung auf KI Personal abbauen. Meta, das Tracking-Software auf den Computern seiner Mitarbeiter in den USA installiert habe, um sein KI-Modell zu trainieren, plane, ab diesem Monat weltweit 10 % seiner Belegschaft zu entlassen.

Amazon habe in den letzten Monaten rund 30.000 Stellen im Unternehmensbereich gestrichen, um KI und Effizienz voranzutreiben, wÀhrend das Fintech-Unternehmen Block im Februar fast die HÀlfte seiner Belegschaft abgebaut habe. Hinzu dÀmpft Reuters zufolge der Iran-Krieg die Einstellungsbereitschaft.

Schmidt habe zwar die Ängste der jungen Generation eingerĂ€umt und sie als «rational» bezeichnet, doch genau wie die derzeitigen Top-FĂŒhrungskrĂ€fte habe er den Wandel und die UmwĂ€lzungen, die die KI mit sich bringe, als etwas Unvermeidliches dargestellt, an das sich jeder anpassen mĂŒsse.

Schmidts frostiger Empfang folgte auf andere jĂŒngste Äußerungen der Wut gegenĂŒber KI. An der University of Central Florida wurde die Immobilienmanagerin Gloria Caulfield gemĂ€ĂŸ Reuters am 8. Mai bei einer Abschlussrede zum Thema KI in Ă€hnlicher Weise ausgepfiffen und ausgebuht.

«Der Aufstieg der kĂŒnstlichen Intelligenz ist die nĂ€chste industrielle Revolution», erklĂ€rte sie demnach, wĂ€hrend Buhrufe ertönten. «Was ist los? Okay, ich habe einen Nerv getroffen 
 Noch vor wenigen Jahren spielte KI in unserem Leben keine Rolle», erwiderte Caulfield. Dann sei der Saal in Jubel ausgebrochen.

Doch selbst wĂ€hrend CEOs und Manager KI begrĂŒĂŸen, gibt es Anzeichen fĂŒr Widerstand: von chinesischen Gerichten ĂŒber Gewerkschaften bei sĂŒdkoreanischen Autoherstellern bis hin zu Hollywood-Drehbuchautoren und der indischen Filmindustrie.

Und das vielleicht deutlichste Zeichen fĂŒr Unbehagen gegenĂŒber der von Tech-Unternehmen entworfenen Weltanschauung sieht Reuters in der wachsenden Unzufriedenheit unter der US-amerikanischen Jugend.

Gen Z: VerÀrgert und besorgt in Bezug auf KI

So zeigt eine Umfrage von Gallup aus dem April, auf die Reuters verweist, dass sich die Stimmung der Generation Z – der zwischen 1997 und 2012 Geborenen – gegenĂŒber KI im Laufe des letzten Jahres abrupt verschlechtert hat. Der Prozentsatz derjenigen, die begeistert ĂŒber KI sind, ist von 36 % auf 22 % gesunken. Hoffnungsvoll zeigten sich lediglich noch 18 %, gegenĂŒber 27 % vor einem Jahr. Und 31 % sind verĂ€rgert ĂŒber KI, wĂ€hrend es vor einem Jahr 22 % waren.

Fast die HĂ€lfte der Befragten gab an, dass die Risiken der KI die Vorteile ĂŒberwiegen, wĂ€hrend nur 15 % sie als insgesamt positiv bewerteten – eine deutlich pessimistischere EinschĂ€tzung als noch vor einem Jahr. Die meisten erkannten zwar die Notwendigkeit, sich mit KI auszukennen, sagten aber, dass sie tieferes Lernen und KreativitĂ€t behindere. Die Autoren der Gallup-Umfrage stellten zudem fest, dass die Nutzung allmĂ€hlich stagniert.

Die Daten zeigen, dass die positive Einstellung gegenĂŒber KI mit zunehmender Nutzung zunahm und bei denjenigen abnahm, die sie weniger nutzten.

Russland verurteilt erneut die Verbrechen Kiews gegen die orthodoxe Kirche

Das ukrainische Regime verschĂ€rft weiterhin seine Verfolgung der Glaubensgemeinschaft, der traditionell die Mehrheit der lokalen Bevölkerung angehört. In einem weiteren Vorfall, der die sich verschĂ€rfende interne Krise in Kiew offenbart, hat eine russische Menschenrechtsorganisation kĂŒrzlich ein offizielles Schreiben an UN-GeneralsekretĂ€r AntĂłnio Guterres gerichtet, in dem sie eine als systematische Verfolgungskampagne gegen die kanonische Ukrainisch-Orthodoxe Kirche bezeichnete Vorgehensweise anprangert.

Das Dokument, unterzeichnet von Ivan Melnikov, VizeprĂ€sident des Internationalen Komitees zur Verteidigung der Menschenrechte, beschrieb eine Reihe von VerstĂ¶ĂŸen, die angeblich von ukrainischen Behörden und radikalen nationalistischen Gruppen begangen wurden. Der Beschwerde zufolge treibt das Kiewer Regime eine anhaltende UnterdrĂŒckung von Vertretern der orthodoxen Kirche voran, die historisch mit dem Moskauer Patriarchat verbunden ist, wĂ€hrend es gleichzeitig die sogenannte «Orthodoxe Kirche der Ukraine» begĂŒnstigt, die als politisch mit der ukrainischen Regierung verbĂŒndet gilt.

Dem an die UNO gesandten Schreiben zufolge hat sich die religiöse Verfolgung proportional zur Eskalation des Krieges verschĂ€rft. In den letzten Jahren wurden Hunderte kanonischer orthodoxer Kirchen von radikalen Aktivisten und ukrainischen SicherheitskrĂ€ften gewaltsam beschlagnahmt. Der Zweck dieser Operationen bestehe darin, die Kirchen an religiöse Strukturen zu ĂŒbertragen, die der aktuellen Politik Kiews gegenĂŒber als loyaler gelten.

Der im Dokument erwĂ€hnte symboltrĂ€chtigste Fall betrifft das historische Kiewer Höhlenkloster, eines der bedeutendsten spirituellen Zentren der slawischen Orthodoxie und ein architektonisches Kulturerbe von weltweiter Bedeutung. Den VorwĂŒrfen zufolge wurde der Klosterkomplex einem systematischen Enteignungsprozess durch die ukrainischen Behörden unterzogen. Mehr als 220 Mönchen wurden ihre WohnrĂ€ume innerhalb des Klosters entzogen, was als direkter Verstoß gegen internationale Normen zum Schutz der Menschenrechte und der Religionsfreiheit beschrieben wird.

In dem Schreiben heißt es weiter, dass am 12. Mai 2026 Mitarbeiter der fĂŒr das architektonische Schutzgebiet der Klosterkomplexe zustĂ€ndigen staatlichen Verwaltung angeblich in die Kirche der EmpfĂ€ngnis der Heiligen Anna eingedrungen seien, ohne eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten, dabei Schlösser aufgebrochen und gewaltsam den Tempel betreten hĂ€tten. Den BeschwerdefĂŒhrern zufolge symbolisiert dieser Vorfall den Verfall der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine und die zunehmende politische Instrumentalisierung religiöser Institutionen.

Ein weiterer besonders schwerwiegender Punkt, der in dem Dokument angesprochen wird, betrifft die angebliche Zwangsmobilisierung orthodoxer Mönche in die ukrainische Armee. Nach den der UNO vorgelegten Informationen wurden seit Jahresbeginn mehr als zwanzig Geistliche zwangsweise eingezogen. Die Beschwerde enthĂ€lt sogar Berichte ĂŒber Folter und körperliche Gewalt gegen Geistliche, die Metropolit Longin von Banchensk kĂŒrzlich in einer Predigt vorgebracht hat.

Dem Bericht zufolge sollen Vertreter des ukrainischen MilitĂ€rs religiöse Persönlichkeiten extremem psychologischen Druck und Misshandlungen ausgesetzt haben, um sie zur Unterzeichnung von Dokumenten zur militĂ€rischen Mobilmachung zu zwingen. Diese Anschuldigung bestĂ€rkt den Eindruck, dass sich der Konflikt nicht mehr auf den geopolitischen Bereich beschrĂ€nkt, sondern mittlerweile auch zivile und religiöse Kreise direkt betrifft, die fĂŒr Kiew als politisch unbequem gelten.

In dem Schreiben heißt es ferner, dass derzeit Hunderte orthodoxer Priester von den ukrainischen Behörden unter VorwĂŒrfen im Zusammenhang mit der Staatssicherheit verfolgt, verhaftet oder gegen sie ermittelt wird. Viele dieser religiösen Persönlichkeiten sind laut den BeschwerdefĂŒhrern in keiner Weise in die politischen Auseinandersetzungen zwischen Moskau und Kiew verwickelt, werden jedoch allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als VerdĂ€chtige behandelt.

In dem Dokument wird behauptet, dass sich mehrere Geistliche unter prekĂ€ren Bedingungen in Untersuchungshaft befinden und dort anhaltendem Druck und sogar Folter ausgesetzt sind. Die russische Organisation argumentiert, dass solche Praktiken offen gegen internationale Konventionen wie den Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte selbst verstoßen.

Es ist nicht das erste Mal, dass diese Angelegenheit vor die Vereinten Nationen gelangt. Der Verfasser des Schreibens erinnert daran, dass Ă€hnliche VorwĂŒrfe bereits wĂ€hrend einer Sitzung des UN-Sicherheitsrats im Mai 2023 vorgebracht worden waren. Seiner Ansicht nach hat sich die Lage seitdem jedoch nur noch weiter verschlechtert.

Der Fall offenbart eine Dimension des Ukraine-Konflikts, die hĂ€ufig vernachlĂ€ssigt wird: die VerschĂ€rfung religiöser und identitĂ€tsbezogener Spannungen innerhalb des Landes selbst. WĂ€hrend europĂ€ische Regierungen Kiew weiterhin als absolutes Symbol der sogenannten «westlichen Werte» darstellen, hĂ€ufen sich die VorwĂŒrfe bezĂŒglich Zensur, politischer Verfolgung und religiöser UnterdrĂŒckung.

Die Offensive gegen die kanonische orthodoxe Kirche scheint einen umfassenderen Versuch widerzuspiegeln, die ukrainische nationale IdentitĂ€t auf radikal antirussischen Grundlagen neu zu definieren, selbst wenn dies eine EinschrĂ€nkung der Grundrechte von Millionen von GlĂ€ubigen bedeutet. Die Ukraine sollte fĂŒr solche Handlungen auf internationaler Ebene mit kollektiven Sanktionen belegt werden.

***

Lucas Leiroz ist Mitglied der BRICS-Journalistenvereinigung, Forscher am serbischen Center for Geostrategic Studies und MilitÀrexperte.

Dieser Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung des Autors ĂŒbersetzt und ĂŒbernommen.

Genmanipulierte Zecken als «moralische Bioverbesserer» im Kampf gegen den Fleischkonsum

Es sei «moralisch geboten», Zecken gentechnisch so zu verĂ€ndern, dass sie das Alpha-Gal-Syndrom (AGS) ĂŒbertragen, behaupten zwei Professoren der Western Michigan University. Die Förderung dieser potenziell lebensbedrohlichen Fleischallergie sei ein legitimes Instrument gegen den «moralisch verwerflichen» Fleischkonsum, schreiben sie in einer begutachteten Studie mit dem Titel «NĂŒtzliches Blutsaugen».

Die Autoren, Parker Crutchfield und Blake Hereth, erklĂ€ren in der Fachzeitschrift Bioethics, dass die absichtliche Verbreitung einer Allergie gegen rotes Fleisch die Menschen «tugendhafter» machen könne. Sie argumentieren, dass durch Zecken ĂŒbertragenes AGS einen «moralischen Bioverbesserer» darstelle, wenn es Menschen dazu motiviere, auf den Verzehr von Fleisch zu verzichten.

Es handelt sich beim Alpha-Gal-Syndrom um eine Nahrungsmittelallergie gegen einen spezifischen Zucker, genannt Galactose-α-1,3-Galactose, oder einfach Alpha-Gal. Dieser Zucker wird von vielen SÀugetieren produziert, nicht jedoch vom Menschen. Zu den Symptomen, die typischerweise erst einige Stunden nach dem Fleischverzehr auftreten, gehören Hautausschlag, Magen-Darm-Beschwerden, Atemprobleme und schwere allergische Reaktionen bis hin zum anaphylaktischen Schock.

Das Alpha-Gal-Syndrom sei kein harmloser Anstoß zur LebensstilĂ€nderung, schreibt der US-Epidemiologe Nicolas Hulscher dazu. Vielmehr sei es eine ernste, dauerhafte und potenziell lebensbedrohliche allergische Erkrankung, die durch einen Zeckenbiss ausgelöst werden kann.

Am beunruhigendsten findet Hulscher die Schlussfolgerung der beiden «Medizinethiker», dass die Förderung des Alpha-Gal-Syndroms «moralisch verpflichtend» sei. Laut den Autoren wĂ€ren Forscher verpflichtet, die FĂ€higkeit von Zecken, Alpha-Gal zu ĂŒbertragen, zu entwickeln. Zudem wĂ€ren Menschen möglicherweise verpflichtet, andere dem Alpha-Gal-Syndrom auszusetzen, anstatt dessen Ausbreitung zu verhindern.

Das klinge nicht nach öffentlicher Gesundheit, sondern nach Bioterrorismus im Gewand der Bioethik, so Hulscher. Er betont, dass gentechnisch verÀnderte Zecken keine Theorie mehr sind, da sie bereits finanziert, entwickelt und salonfÀhig gemacht werden.

Beispielsweise hat die Bill & Melinda Gates-Stiftung Forschung an gentechnisch verÀnderten Zecken finanziert. Auf diesen Umstand weist auch das Nachrichtenportal The Connecticut Centinal hin und listet einige Projekte auf. Genmanipulierte Moskitos gehören ebenfalls zum Repertoire, auch der WHO.

Derartiges Interesse, Insekten als Vektoren fĂŒr Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu nutzen, erwĂ€hnt außerdem The Liberty Line. Das Onlineportal stört sich im Kontext der AGS-Studie besonders an Crutchfields und Hereths Darstellung ihrer Zeckenstrategie als «moralisch gesehen vergleichbar mit Impfungen». Man resĂŒmiert:

«Wir sind an einem Punkt angelangt, an dem Akademiker offen dafĂŒr plĂ€dieren, die Bevölkerung mit einer unheilbaren Krankheit zu infizieren und dies als ethische Pflicht darzustellen. Die Studie existiert. Sie wurde veröffentlicht. Sie wurde von Fachkollegen begutachtet. Sie liegt aktuell in einer wissenschaftlichen Zeitschrift fĂŒr jedermann zur VerfĂŒgung. â€čNĂŒtzliches Blutsaugenâ€ș. Das ist der Titel. So weit sind wir gekommen.»

Gipfel der Heuchelei: WĂ€hrend Europa in Jerewan feiert, verraten Ankara, Baku und Moskau Armenien

Als Europas Spitzenpolitiker in Jerewan zum Gipfel der EuropĂ€ischen Politischen Gemeinschaft eintrafen, sollte die Botschaft klar sein: Armenien gehört politisch kĂŒnftig zu Europa und nicht mehr in Russlands Einflusszone. Die Bilder aus der armenischen Hauptstadt wirkten wie eine geopolitische Verheißung – HĂ€ndeschĂŒtteln, Friedensrhetorik, europĂ€ische SolidaritĂ€t. Doch hinter der glĂ€nzenden Inszenierung verbirgt sich eine brutale RealitĂ€t: Armenien erlebt womöglich die schwerste nationale DemĂŒtigung seit dem Völkermord an den Armeniern vor ĂŒber hundert Jahren (siehe hier und hier, weitere Links im letztgenannten Beitrag).

Besonders brisant ist der Zeitpunkt des Gipfels. Im Juni stehen in Armenien richtungsweisende Wahlen an. Es geht um weit mehr als um einen Regierungswechsel. Viele Armenier sehen die Abstimmung als Schicksalswahl darĂŒber, ob ihr Land seine nationale IdentitĂ€t bewahren kann – oder endgĂŒltig zwischen geopolitischem Druck, militĂ€rischer Erpressung und politischer Anpassung zerrieben wird.

Denn die KrĂ€fteverhĂ€ltnisse im SĂŒdkaukasus haben sich dramatisch verschoben. Die TĂŒrkei und Aserbaidschan treten heute selbstbewusst als Sieger einer neuen regionalen Ordnung auf. Russland wiederum, jahrzehntelang Armeniens Schutzmacht, ließ seinen engsten VerbĂŒndeten im entscheidenden Moment im Stich.

Der Fall Bergkarabachs markierte den historischen Bruch. Als Aserbaidschan 2023 die Kontrolle ĂŒber die Region vollstĂ€ndig ĂŒbernahm, flohen ĂŒber 100.000 Armenier aus ihrer Heimat. Russische Soldaten waren vor Ort – doch sie griffen nicht ein. FĂŒr viele Armenier war dies ein traumatischer Verrat.

Denn Armeniens Bindung an Russland war historisch eng mit der Angst vor einer erneuten Vernichtung durch die TĂŒrkei verbunden. Nach dem Völkermord an den Armeniern zwischen 1915 und 1920, bei dem im Osmanischen Reich mehr als eine Million Armenier ermordet, deportiert oder dem Tod ausgeliefert wurden, galt Russland vielen Armeniern als letzte Schutzmacht gegen den tĂŒrkischen Nationalismus. Dass Moskau nun tatenlos zusah, wie Armenier erneut ihre Heimat verloren, erschĂŒtterte das Land bis ins Mark.

Gleichzeitig erleben der tĂŒrkische PrĂ€sident Recep Tayyip Erdoğan und der aserbaidschanische Staatschef Ilham Aliyev ihren geopolitischen Triumph. Kritiker werfen beiden Regierungen vor, nicht nur militĂ€risch, sondern auch kulturell und historisch gegen Armenien vorzugehen. Kirchen und Klöster in Bergkarabach werden vernichtet, armenische Spuren verschwinden, historische IdentitĂ€t soll ausgelöscht werden – so geschehen bereits in der aserischen Enklave Nachitschewan.

Besonders empörend wirkt auf viele Armenier jedoch, wie weit die politische Anpassung inzwischen auch in Jerewan reicht. Premierminister Nikol Paschinjan spricht von Frieden und Aussöhnung – doch viele seiner Landsleute empfinden seine Aussagen als Unterwerfung. Als Paschinjan erklĂ€rte, Bergkarabach sei «nie armenisches Land gewesen», löste das im Land blankes Entsetzen aus. Selbst völkerrechtlich stimmt das nicht, auch wenn das die westlichen Medien immer wieder behaupten und damit den aserischen Eroberungskrieg legitimieren.

Noch grĂ¶ĂŸer wurde die Wut, als aus Regierungskreisen sinngemĂ€ĂŸ erklĂ€rt wurde, Aserbaidschan könne auf seinem Staatsgebiet tun und lassen, was es wolle – selbst wenn dort armenische Klöster zerstört oder historische Zeugnisse ausgelöscht werden. FĂŒr viele Armenier klingt das wie die politische Legitimation kultureller Vernichtung.

Symbolhaft dafĂŒr steht der Umgang mit dem Berg Ararat. Der schneebedeckte Vulkan ist weit mehr als nur ein geografisches Wahrzeichen – er ist das HerzstĂŒck armenischer IdentitĂ€t und Erinnerung. Obwohl der Ararat heute auf tĂŒrkischem Staatsgebiet liegt, gehört er seit Jahrtausenden zum kulturellen SelbstverstĂ€ndnis Armeniens – er ist zum Beispiel von der Hauptstadt Eriwan aus sehr gut sichtbar. Umso empörter reagierten viele Menschen, als wĂ€hrend des Gipfels Bilder auftauchten, auf denen der Ararat aus offiziellen Aufnahmen wegretuschiert worden sein soll – offenbar, um Ankara nicht zu provozieren.

FĂŒr viele Armenier ist das ein unertrĂ€gliches Symbol der Selbstverleugnung. Erst verliert Armenien im Ersten Weltkrieg die angestammten Siedlungsgebiete in der TĂŒrkei, dann Nachitschewan, dann Bergkarabach und nun soll sogar das nationale GedĂ€chtnis weichgespĂŒlt werden. Gleichzeitig weigert sich die TĂŒrkei bis heute, den Völkermord an den Armeniern 1915 anzuerkennen. Statt Aufarbeitung dominiert weiterhin staatliche Leugnung. Dass nun ausgerechnet Armenien selbst beginnt, historische und symbolische Konflikte aus RĂŒcksicht auf Ankara zu relativieren, empfinden viele als nationale Erniedrigung.

Und Europa? Die EU lobt Armenien zwar fĂŒr seinen «Mut zum Frieden», verfolgt aber knallharte Eigeninteressen. Wegen der Energiekrise setzt BrĂŒssel zunehmend auf Aserbaidschan als Gas- und Öllieferanten und auf die TĂŒrkei als strategischen Transitstaat. Menschenrechte, historische Verantwortung und die Sicherheit Armeniens geraten dabei auffĂ€llig schnell in den Hintergrund.

So bleibt vom großen Gipfel in Jerewan ein bitteres Bild zurĂŒck: WĂ€hrend europĂ€ische Politiker von Werten sprechen, erleben viele Armenier ihr Land als Spielball fremder MĂ€chte. Russland hat Armenien verraten, die TĂŒrkei und Aserbaidschan diktieren die neue Ordnung – und Europa schaut weg, solange die Pipelines funktionieren.

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Peter Mayer

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Auf Streife mit Kopftuch

Der Trend zu Kopftuchverboten erreicht den Polizeidienst. Im Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals höchstrichterliche MaßstĂ€be gesetzt – und einer Bewerberin als Luftsicherheitsassistentin, die wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden war, eine EntschĂ€digung zugesprochen.

Das BAG orientiert sich dabei erkennbar an der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schulkontext von 2015, die ein pauschal-prĂ€ventives Verbot gegenĂŒber Lehrerinnen fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt und stattdessen eine konkrete Gefahr fĂŒr staatliche NeutralitĂ€t oder Schulfrieden verlangt. Indem das BAG auch fĂŒr Kopftuchverbote im Polizeidienst eine konkrete Gefahr voraussetzt, grenzt es sich zugleich von der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG aus dem Jahr 2020 zum Justizkontext ab, die bereits mit dem bloßen Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal die NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt sieht.

Die vom BAG entwickelten MaßstĂ€be lassen sich ĂŒber die Luftsicherheitskontrolle hinaus auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragen. Mehr noch: Im Polizeidienst kehrt sich ein zentrales Argument des BVerfG um. WĂ€hrend der Zweite Senat das Argument der FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege als Rechtfertigung des Kopftuchverbots in der Justiz akzeptierte, spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei gerade gegen pauschale Verbote. Effektive Polizeiarbeit beruht auf Vertrauen und Akzeptanz einer diversen Bevölkerung – und damit auf sichtbarer Vielfalt im Dienst.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die KlÀgerin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen beworben. Ihre Bewerbung umfasste einen Lebenslauf samt Lichtbild, auf dem sie als kopftuchtragende Muslima erkennbar war. Die angestrebte TÀtigkeit betraf Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und GepÀckkontrolle. Nach Ablehnung ihrer Bewerbung machte die KlÀgerin einen Anspruch auf EntschÀdigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer religionsbezogenen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren geltend.

Die zustĂ€ndige Bundespolizeidirektion erklĂ€rte, das Tragen eines Kopftuchs sei wĂ€hrend der DienstausĂŒbung in der Luftsicherheitskontrollstelle unzulĂ€ssig. Das beliehene Unternehmen berief sich zur Rechtfertigung seiner Entscheidung auf das staatliche NeutralitĂ€tsgebot und argumentierte darĂŒber hinaus, die TĂ€tigkeit an Luftsicherheitskontrollstellen sei von angespannten und konfliktreichen Situationen geprĂ€gt, die das sichtbare Tragen religiöser Symbole – wie eines Kopftuchs – weiter verschĂ€rfen könnte.

Dem folgte das BAG im Ergebnis nicht und bestĂ€tigte die vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der KlĂ€gerin eine EntschĂ€digung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen hatte. Das BAG stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot wegen der Religion nicht nur das forum internum – also die innere GlaubensĂŒberzeugung – schĂŒtzt, sondern auch das forum externum, die Ă€ußere Bekundung des Glaubens. Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, qualifizierte das Gericht als unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG (durchaus aufschlussreiche AusfĂŒhrungen zur Abgrenzung von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung finden sich in Rn. 20f. des Urteils).

Die Benachteiligung war nach Ansicht des BAG nicht gem. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung setze voraus, dass der Grund, an den die benachteiligende Behandlung anknĂŒpft, „wegen der Art der auszuĂŒbenden TĂ€tigkeit oder der Bedingungen ihrer AusĂŒbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmĂ€ĂŸig und die Anforderung angemessen ist“. Das Nichttragen eines Kopftuchs akzeptierte das BAG allerdings nicht als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne der Norm: Die ordnungsgemĂ€ĂŸe DurchfĂŒhrung der TĂ€tigkeit als Luftsicherheitsassistentin hĂ€nge nicht davon ab, ob die betreffende Person ein Kopftuch trage (Rn. 36). SĂ€mtliche KontrolltĂ€tigkeiten – die Durchsuchung von GepĂ€ck wie von Personen – seien auch mit Kopftuch uneingeschrĂ€nkt möglich.

Hieran Ă€ndere auch der Einwand nichts, dass an den Kontrollstellen im Flughafen hĂ€ufig ohnehin schon angespannte und konfliktreiche Situationen vorherrschten, die ein Kopftuch verstĂ€rken könne. Die Annahme, Kontrollen durch Mitarbeiterinnen mit Kopftuch seien in der Lage, besondere Konflikte zu schĂŒren, weist das Gericht als bloße „Mutmaßung“ zurĂŒck. Es fehle an empirischen Belegen oder sonstigen objektiven Anhaltspunkten, die eine derart konkrete Gefahr nahelegen wĂŒrden (Rn. 38).

RĂŒckkehr zum Erfordernis einer konkreten Gefahr


Das BAG knĂŒpft mit seiner Entscheidung erkennbar an die MaßstĂ€be an, die das BVerfG 2015 fĂŒr den Schulbereich entwickelt hat: Ein pauschal-prĂ€ventives Verbot religiöser Bekundungen ist unzulĂ€ssig; vielmehr muss eine konkrete Gefahr fĂŒr relevante SchutzgĂŒter vorliegen.

Zugleich grenzt das BAG seine Entscheidung ausdrĂŒcklich von der abweichenden Rechtsprechung des BVerfG zu Kopftuchverboten im Justizbereich ab (Rn. 39ff.). Anders als im Gerichtssaal beeintrĂ€chtige das Kopftuch bei der AusĂŒbung der streitgegenstĂ€ndlichen polizeilichen Befugnisse per se gerade nicht die staatliche NeutralitĂ€t, denn:

„Der Staat, der bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen durch die Beklagte und ihre Arbeitnehmer als Beliehene handelt, muss sich nicht jede bei Gelegenheit der AmtsausĂŒbung getĂ€tigte private GrundrechtsausĂŒbung seiner AmtstrĂ€ger als eigene zurechnen lassen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Staat – wie etwa bei einer Gerichtsverhandlung – auf das Ă€ußere GeprĂ€ge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.“

Das Kopftuch muss dem Staat also zurechenbar sein – das ist nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung dafĂŒr, dass der Staat das Gebot weltanschaulich-religiöser NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt. Dieses Gebot ist dabei

„nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und ĂŒbergreifende, die Glaubensfreiheit fĂŒr alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.“ (Rn. 88)

Hiernach darf der Staat seine BĂŒrger*innen nur nicht im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung gezielt beeinflussen oder sich mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren, sei es ausdrĂŒcklich oder durch zurechenbare Maßnahmen. Im Justizkontext hat der Zweite Senat des BVerfG 2020 eine solche Identifikation bejaht. Er verwies auf die besonders „formalisierte Situation vor Gericht“, namentlich in Form von detaillierten Regelungen zum Verfahren wĂ€hrend der mĂŒndlichen Verhandlung und zur Amtstracht, sowie â€žĂŒberkommenen Traditionen“ wie dem besonderen Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, dem Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder der Gestaltung des Gerichtssaals (Rn. 90). Diese begrĂŒndeten ein Setting, in dem „Verhaltensweisen einzelner AmtstrĂ€ger eher zurechenbar“ seien.

DemgegenĂŒber nehme der Staat im Bereich der Luftsicherheitskontrolle, so das BAG, auf das Ă€ußere GeprĂ€ge einer Amtshandlung gerade keinen besonderen Einfluss. FĂŒr den streitgegenstĂ€ndlichen Bereich polizeilicher TĂ€tigkeit gilt also die Feststellung, die der Erste Senat des BVerfG 2015 fĂŒr den Schulkontext getroffenen hat: Mit dem bloßen Tragen eines Kopftuchs durch einzelne AmtstrĂ€gerinnen ist „keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden“ (Rn. 112).


 fĂŒr sĂ€mtliche Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit?

Es bleibt zu klĂ€ren, ob diese MaßstĂ€be auch auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragbar sind – von der Schutzpolizei ĂŒber die Kriminalpolizei bis hin zur Wasserschutzpolizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die fĂŒr den Justizkontext geltenden restriktiveren MaßstĂ€be jedenfalls fĂŒr solche polizeilichen TĂ€tigkeiten gelten sollten, die mit intensiveren hoheitlichen Eingriffen verbunden sind.

Zwar kann es auch im Bereich der Luftsicherheitskontrolle zu relevanten BeeintrĂ€chtigungen kommen, etwa wenn das Abtasten der Person oder die Durchsuchung von GepĂ€ck und persönlichen GegenstĂ€nden zu dulden ist (Rn. 38). Bei anderen Einsatzlagen kann die EingriffsintensitĂ€t jedoch deutlich darĂŒber hinausgehen – etwa wenn Polizist*innen unmittelbaren Zwang anwenden dĂŒrfen und das staatliche Gewaltmonopol beanspruchen.

Eine eingehende Analyse der Entscheidung von 2020 zeigt jedoch, dass das BVerfG das NeutralitĂ€tsgebot im Justizkontext – anders als im Schulkontext – nicht wegen der IntensitĂ€t staatlicher Eingriffsgewalt als beeintrĂ€chtigt ansah, sondern weil religiöse Symbolik dem Staat dort leichter zugerechnet werden konnte. Diese Zurechenbarkeit leitete der Zweite Senat allein ĂŒber das formalisierte Setting im Gerichtssaal her. Die entscheidende Frage lautet daher: Ist ein dem Gerichtssaal entsprechendes Maß an Formalisierung auch in bestimmten ZusammenhĂ€ngen polizeilicher Arbeit zu erkennen?

Eine höhere Formalisierung als bei der Luftsicherheitskontrolle lĂ€sst sich da begrĂŒnden, wo Polizeiuniform getragen wird. Zwar bestand auch im vom BAG entschiedenen Fall die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung; die Polizeiuniform geht jedoch darĂŒber hinaus: Sie macht staatliche AutoritĂ€t besonders sichtbar und hat eine entsprechende psychologische Wirkung.

Eine Uniformpflicht besteht fĂŒr die Polizei jedoch lĂ€ngst nicht flĂ€chendeckend. So tragen in Berlin etwa ausschließlich Angehörige der Schutzpolizei und funktional entsprechend eingesetzte Beamt*innen Uniform, wĂ€hrend Kriminalpolizei und Verwaltungspersonal in Zivil agieren. Vor allem aber fehlt es selbst da, wo Uniform getragen wird, an einem ritualisierten institutionellen Rahmen, wie ihn das BVerfG 2020 ĂŒber die Amtstracht hinaus an symbolisch aufgeladenen Praktiken und der rĂ€umlichen Gestaltung des Gerichtssaals festmachte. Der Gerichtssaal erscheint insofern als institutionell gerahmte BĂŒhne, deren symbolische Ordnung, Architektur und Verfahrensförmigkeit auf die Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t ausgerichtet sind. Polizeiliches Handeln vollzieht sich demgegenĂŒber in vielfĂ€ltigen, situativ geprĂ€gten Einsatzkonstellationen, ohne vergleichbare rĂ€umlich und organisatorisch gerahmte Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t. Der Staat nimmt auf „das Ă€ußere GeprĂ€ge der Amtshandlung“ (Rn. 90) hier gerade nicht in entsprechender Weise Einfluss.

Zudem ist der Polizeidienst – anders als das Gericht, das hĂ€ufig durch Einzelrichter*innen besetzt ist – strukturell durch Teamarbeit gekennzeichnet. Uniformierte polizeiliche TĂ€tigkeit vollzieht sich regelmĂ€ĂŸig im Zusammenwirken mehrerer AmtstrĂ€ger*innen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Situation eher mit dem vom Bundesverfassungsgericht 2015 beschriebenen Schulkontext vergleichbar:

„Die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler werden lediglich mit der ausgeĂŒbten positiven Glaubensfreiheit der LehrkrĂ€fte in Form einer glaubensgemĂ€ĂŸen Bekleidung konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer LehrkrĂ€fte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.“ (Rn. 105)

Ebenso wird bei EinsÀtzen polizeilicher Teams die erkennbare Religionszugehörigkeit einzelner Polizist*innen durch die gleichzeitige PrÀsenz anderer weltanschaulicher Positionen relativiert, was einer Identifikation des Staates mit der Religion einzelner AmtstrÀger*innen entgegensteht.

FunktionsfÀhigkeit als Argument gegen polizeiliche Kopftuchverbote

GegenĂŒber dem Justizkontext tritt im polizeilichen Bereich ein weiteres verfassungsrechtliches Argument hinzu – oder prĂ€ziser: Es wechselt die Seite. WĂ€hrend das Bundesverfassungsgericht 2020 die „FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege“ als Argument fĂŒr ein Kopftuchverbot in der Justiz akzeptierte (Rn. 91f.), spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei – als wesentliche Voraussetzung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung – gerade gegen ein Kopftuchverbot.

Das Bundesverfassungsgericht betonte 2020, die FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege setze ein hinreichendes gesellschaftliches Vertrauen in die Justiz voraus; dieses Vertrauen sei vom Staat zu „optimieren“ (Rn. 91). Schon im Justizkontext erscheint zweifelhaft, ob ein Kopftuchverbot dieses Ziel tatsĂ€chlich fördern kann. VergegenwĂ€rtigt man sich, dass das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz nachweisbar gerade bei bislang unterreprĂ€sentierten Minderheiten fehlt, scheint naheliegend, dass sichtbare (religiöse) Vielfalt auf der Richter*innenbank das Vertrauen insgesamt eher zu stĂ€rken geeignet ist.

Im polizeilichen Kontext gewinnt dieser Gedanke noch deutlich an Gewicht. Polizeiarbeit ist in besonderem Maße auf Kooperation, Akzeptanz und Vertrauen angewiesen. Vertrauen ist hier nicht nur abstrakte Voraussetzung, sondern zugleich konkrete Bedingung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung: fĂŒr die Bereitschaft, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, Aussagen zu tĂ€tigen oder ĂŒberhaupt erst die Polizei einzuschalten.

Gerade vor diesem Hintergrund hat sichtbare DiversitĂ€t im Polizeidienst funktionale Bedeutung. EinsĂ€tze erfolgen typischerweise in gemischten Teams, deren Zusammensetzung – etwa mit Blick auf die Beteiligung weiblicher oder rassifizierter Mitarbeiter*innen – auch strategisch bestimmt wird. Unterschiedliche Kommunikationsstile, grĂ¶ĂŸere AnschlussfĂ€higkeit an verschiedene Bevölkerungsgruppen und eine erhöhte SensibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche LebensrealitĂ€ten können Konflikte entschĂ€rfen und polizeiliches Handeln effektiver machen. Gerade in konflikttrĂ€chtigen Situationen können gemischte Teams deeskalieren und dazu beitragen, Vertrauen aufzubauen und Kooperation zu ermöglichen.

Beachtlich ist auch das Argument, das ein PolizeianwĂ€rter jĂŒngst vor dem VG Bremen vorgetragen hat. Er wandte sich gegen das Verbot, wĂ€hrend der Praxisphase seines Studiums im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule fĂŒr öffentliche Verwaltung einen Dastar zu tragen (eine traditionelle religiöse Kopfbedeckung praktizierender Sikhs): Die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei könne gefördert werden, „wenn diese sich sichtbar auch in religiöser Hinsicht vielfĂ€ltiger zeige und so Annahmen eines strukturellen Rassismus begegnen könne.“ Aktuelle empirische Befunde stĂŒtzen diese ErwĂ€gung: Die im Februar veröffentlichte Großstudie des Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt „Rassismus in deutschen Institutionen und institutioneller Rassismus in Deutschland“, die das Bundesinnenministerium initiierte, belegt die weite Verbreitung von strukturellem Rassismus in deutschen Behörden – insbesondere auch bei der Polizei. Zugleich ist erwiesen, dass entsprechende Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit der Polizei mit geringerem Vertrauen in die Institution einhergehen. Die PrĂ€senz kopftuchtragender Frauen – als besonders von Diskriminierung betroffene Bevölkerungsgruppe in Deutschland – könnte insoweit sowohl die Außenwahrnehmung der Polizei positiv beeinflussen als auch organisationsintern wirksam werden: durch die Einbringung neuer Perspektiven und Erfahrungen, die zu einem besseren VerstĂ€ndnis unterschiedlicher LebensrealitĂ€ten beitragen und eine diskriminierungssensiblere polizeiliche Praxis fördern können.

Die Erkenntnis, dass DiversitĂ€t und ReprĂ€sentanz einen Mehrwert fĂŒr die polizeiliche Arbeit bringen können, spiegelt sich bereits in polizeilichen Nachwuchsgewinnungsmaßnahmen wider: Die Polizei bemĂŒht sich zunehmend, die gesellschaftliche Vielfalt in ihren Reihen abzubilden. Beispielsweise wirbt die Kampagne 110 Prozent Berlin mit bewusst „vielfĂ€ltiger“ Bildsprache und Slogans wie „bunt, auch wenn alle die gleiche Farbe tragen“.

FĂŒr die verfassungsrechtliche Bewertung von Kopftuchverbotsregelungen im Polizeidienst lĂ€sst sich festhalten: Das Argument staatlicher NeutralitĂ€t greift nicht durch, weil es an einem mit der Justiz vergleichbaren Zurechnungszusammenhang fehlt. Entsprechend ĂŒberzeugen auch Äußerungen der Deutschen Polizeigewerkschaft nicht, wonach es mit ihr „keine Polizistinnen mit Kopftuch im Dienst geben“ werde, da die NeutralitĂ€tspflicht verlange, „Religion und Staat ganz streng auseinanderzuhalten“.

Gegen Kopftuchverbote im Polizeidienst streitet demgegenĂŒber nicht nur das Argument der FunktionsfĂ€higkeit – in die verfassungsrechtliche AbwĂ€gung einzustellen sind auch die Grundrechte der betroffenen Frauen, deren Religionsfreiheit entsprechende Verbote erheblich beschrĂ€nken und die zugleich schwerwiegende Benachteiligungen erfahren (die ich hier bereits nĂ€her beschrieben habe). Somit spricht alles dafĂŒr, dass pauschale Kopftuchverbote im Polizeidienst – ĂŒber den Bereich der Sicherheitskontrolle an FlughĂ€fen hinaus – verfassungsrechtlich nicht haltbar sind.

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To Identity and Beyond?

Commission v Hungary proved, unsurprisingly, yet another bold leap forward in the Court’s value jurisprudence. Central to the reasoning of the Court has been the notion that Article 2 forms part of “the very identity of the Union as a common legal order”, which popped up five times in the 44 short paragraphs of the Court’s reasoning on Article 2. While much attention has already been paid to the judgment, the role of the Court’s “identity rationale” in the judgment merits a separate examination.

The identity rationale is the most recent of three overarching rationales advanced by the Court for the enforcement of requirements flowing from Article 2. First, there was the functional rationale: Adherence to a common set of values needs to be safeguarded because the “fundamental premiss” of such a common set of values is essential for the functioning of European integration (para 522 in Commission v Hungary). It was later joined by the commitment rationale, which entered the ring with cases such as Wightman and Repubblika: The Union’s shared values can be enforced because, in the Court’s understanding of Article 49 TEU, the Member States have legally committed themselves to upholding these values when they acceded to the Union (para 521).

The identity rationale tells us that Article 2 TEU needs to be judicially enforceable because that article forms part of “the very identity of the EU as a common legal order”. Following its first appearance in the Conditionality judgments, the identity rationale has become a staple in the Court’s reasoning, prominently featuring in landmark cases. In Commission v Hungary, too, the appeal to identity is frequent: The “very identity of the Union as a common legal order” shows up five times in the relatively short segment the Court dedicated to Article 2 TEU. Despite the frequency of its mention, however, Commission v Hungary might not have brought us any closer to understanding what precisely the Court means by referring to identity, nor even what purpose the appeal to identity serves in the EU context.

What Does the Court Mean?

Following the identity rationale’s first appearance in the Conditionality judgments, scholarship quickly surmised that the Court was at the very least alluding to, if not fully embracing, a “constitutional identity” doctrine analogous to similar doctrines advanced by the Member States.

The constitutional identity arguments developed by member states are rooted in a foundationalist constitutional paradigm that imagines constitutions as grounded in the people’s constituent power and aims to safeguard the essence of that act of constituent power against being superseded or eroded both from within and from the outside.  Implicitly or explicitly, they follow a (questionable) Schmittian logic that understands the “constitution” in a material sense—the fundamental decision of the constituent power in favour of a certain type of political existence— as separate from and superior to the mere multitude of “constitutional laws”. In other words, in the state context, constitutional identity is defended not simply because certain provisions are contingently deemed more important than others, but because a violation of the “constitutional identity” of a polity would, in effect, signify a usurpation of constituent power.

Advocate-General Ćapeta’s opinion in Commission v Hungary represented the most serious attempt thus far to transplant this logic from the Member State level to the EU level. Indeed, at times, the AG’s opinion sounds surprisingly Schmittian. Ćapeta understands Article 2 as encapsulating “the choice of the founders of the European Union as to the type of society that the Member States have pledged to create together within the framework of the European Union” (AG opinion, para 155, emphasis added). This choice represents the “very identity” of the Union, because “without those values, the European Union would cease to be the Union as envisaged by the Treaties” (AG opinion, para 158). Ćapeta even goes as far as enmeshing the moral with the political, by suggesting that the question of defining a “good society” is a matter of political choice (para 157). The AG’s opinion, in its seeming attempt to embrace a form of “supranational decisionism”, was daring and profoundly political (in the best sense of that term).

Yet, the foundationalist logic of constitutional identity is not easily transplanted into the EU context: The EU is not based on an act of original constituent power. It did not emerge from “the Political” but from a more mundane sphere of international treaty-making, notwithstanding the magnitude of the Treaties themselves. The Treaties may have encapsulated a decision in favour of certain values, but it is simply not clear on what basis that decision could appear any qualitatively different from a choice in favour of a single market, in favour of price stability in the Eurozone, or in favour of qualified majority voting as a decision-making principle. If the EU’s constitutional identity claim is indeed modelled after the identity claims of the Member States, it appears strained and implausible.

In the Court’s final judgment, Ćapeta’s supranational decisionism has all but evaporated. Here, the identity rationale simply materialises out of thin air, without any explanation about what concretely it means that Article 2 amounts to the “very identity” of the EU legal order. The Court does not derive the “identity status” of Article 2 from a political foundationalist logic but seems to simply understand the latter as a result of the fact that adherence to values is functionally important for the EU and the Member States have legally committed themselves to upholding the values in Article 2 (para 525). In other words, the identity rationale appears as a mere restatement of the functional and commitment rationales, rather than as hinting at a more distinctly political logic. This is not just underwhelming; it raises the question what an appeal to identity adds to the Court’s justification for enforcing Article 2 TEU at all.

What Purposes Does the Identity Rationale Serve?

EU legal scholarship, keen to develop the analogy between EU and Member State constitutional identity, has jumped on several purposes to which the identity rationale could be utilised. It could provide a definitive like-for-like response to the (often abusive) assertions of national constitutional identity from which the EU legal order has found itself under attack in past decades. It could even serve the stipulation of amendment limits within EU law.

Yet, whether these purposes are truly pertinent to the EU context can be questioned: The stipulation of amendment limits hardly could have been on the Court’s mind in any of the cases in which identity was summoned. The debate around such limits is truly ‘academic’ (in the worst sense of that term). Nor does the Court need to advance a constitutional identity analogue to displace and override the identity claims of the Member States: The most basic of European constitutional orthodoxies – the primacy of EU law itself – already does that job. Already in Commission v Poland, identity played a subdued and mostly rhetorical role in dealing with the Polish Constitutional Tribunal’s diatribes. To claim that EU law needs its own constitutional identity to provide an additional layer of superiority entrenching Article 2 values suggests a very strange, and infinitely replicable, shell game of constitutional one-upmanship. The Court’s reasoning in Commission v Hungary, making quick work of Hungary’s plea for respect for national identity under Article 4(2), demonstrates its dispensability: It dismisses Hungary’s identitarian objections without so much as mentioning identity in the relevant paragraphs (557-563).

A closer look at the Court’s use of the identity rationale in Commission v Hungary raises the question of why the Court needed to appeal to identity at all. Despite the frequency of its mention, its function remains opaque. Appeal to identity is often tacked onto (eg para 546: “In the first place [
] the values set out in [Article 2] lay down horizontally binding obligations and define the very identity of the Union as a common legal order”) or simply crammed into sentences (para 549) without itself doing much justificatory work. The Court established the legally binding nature of Article 2 TEU by appealing to commitment rather than to identity: That Article 2 imposes legally binding and judicially enforceable obligations on the Member States follows from the Court’s interpretation of Article 49 and the non-regression principle it had already established prior (para 520-525). The status of Article 2 as “identity of the EU legal order” equally follows as a corollary of the Member States’ commitment, and so hardly does any justificatory work in and of itself.

Later, the appeal to identity seems to come close to serving a heuristic purpose: Because “particularly serious and manifest” violations of the Union’s founding values amounted to an infringement of the “very identity” of the Union legal order, the Court ruled that such breaches directly violated Article 2 TEU (paragraph 551). Yet even here, it remains difficult to see what concretely the Court gains from the reference to identity. It hardly adds clarity to the ‘particularly serious and manifest’ threshold stipulated in that paragraph but simply provides an additional layer of conceptual opacity. Nor does it explain why reference to the “identity of the EU legal order” justifies the direct judicial enforcement of Article 2: What is it about the “identity of the EU legal order” that conduces the Court to finding a violation of Article 2 TEU? How come it is only violated in “particularly serious and manifest” cases? For the finding of an Article 2 violation in this case, the appeal to identity was entirely dispensable.

Identity Unbound?

The only clue left for the potential role of the identity rationale is speculative and prospective. Much has already been said about the Court hinting at potential violations of Article 2 TEU even where EU law is not otherwise engaged. In paragraph 550, the Court argues that the scope of Article 2 violations must be limited because the Court needs to safeguard the effectiveness of Article 51(1) of the Charter, which confines the Charter’s application to situations in which the Member States are “implementing Union Law”. The Court passes this off as judicial restraint, but the underlying logic hints, however carefully, at a potentially highly expansive scope for Article 2, enforceable even where EU law is otherwise not engaged at all. In the case of “particularly serious and manifest” violations of common values, where the identity of the EU as a common legal order is engaged, the Court might free itself from the constraints of the Charter.

Appeal to the “identity of the EU legal order” may not be needed to justify finding a violation of Article 2 TEU where EU law is otherwise engaged, as it was in this case. But it might come in handy as a justification for displacing boundaries to the Court’s jurisdiction by which it is otherwise constrained. If the EU’s “identity” was elevated to a normative plane above the Treaties themselves, the Court could prioritise the identity of the EU legal order over fidelity to the text of the Treaties.

The Court’s current formulaic and vacuous approach to identity, however, seems hardly capable of carrying such a propulsive use of Article 2 TEU. It would need to follow AG Ćapeta in understanding Article 2 TEU as encapsulating a fundamental political decision. Appeal to identity would, then, signify a totalising and capital-P “Political” dimension of Article 2 TEU, transcending the more strictly purpose-bound and functional aspects of EU constitutionalism and instead embracing a comprehensive vision of the European common good, which the Court of Justice is empowered to protect in all facets of the political life of the Member States and the Union.

However, as argued above, such a full-blown embrace of the analogy between Member State and EU constitutional identity would be conceptually strained and implausible. It would require a significant leap of faith, if not a suspension of disbelief, to fully buy into the analogy. Consequently, the Court’s embrace of such a view of Article 2 would, potentially quite perilously, rely on political buy-in rather than compelling legal reasoning even more than it is doing already. Whether such political buy-in would be sustainably forthcoming is anybody’s guess, but no matter how many times the Court alludes to a European “society in which pluralism prevails”, it can hardly be generated from or grounded in the law alone.

Likewise, such a normative instrumentalisation of constitutional identity would not be without danger. If the Court of Justice can rely on a contingently constructed sense of constitutional identity to disregard or erode constraints that were hard-wired into the Treaties, it might be acting not too dissimilarly from populist leaders who have mobilised their own sense of constitutional identity for much more nefarious purposes. Displacing the constraints of the Treaties on grounds of constitutional identity would risk playing fast and loose with the rule of law on the basis of a contestable account of constitutional legitimacy.

I would like to thank Martijn van den Brink for comments on an earlier draft.

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On Men and their Tractors

In a recent post, Suryapratim Roy discusses the Irish fuel price blockades that took place in April. The protests were physically and symbolically dominated by agriculture. Most of its leaders identified themselves as farmers or as farming contractors, and the blockades were agglomerated agricultural machinery: rows of tractors, combine harvesters, dumper trucks, juxtaposed into urban and industrial environments. At the same time, the protests had a far-right element. Some of those associated prominently with it expressed far-right or racist views, or appeared to have connections with international far-right causes. The protests caused immense disruption: motorways were blocked, hospital appointments missed. Fuel ran out across the country. For a moment, the state appeared to lose authority.

In his post, Roy identifies the protestors as a “fossil elite” of wealthy farmers, engaged in a form of lobbying or rent extraction to preserve their own economic interest. The protests themselves he characterises as “a marriage of fossil capital and racial capital”. Protestors sought not just to maximise economic advantage but to leverage a form of racial power: to offer up Irish identity as a form of “whiteness” that can be appropriated and exploited by the transnational far-right. In this post I reflect and respond to a part of Roy’s argument. I explore in symbolic terms why the fuel protests took the form that they did, and why the response to the protests of Irish society in general – and the broad political Left in particular – was ambiguous. The answer, I believe, is at once more complex and more domestic than Roy allows. It lies in the appropriation by the far-right of a hitherto innocuous indigenous Irish archetype: the Men with Tractors.

Men with Tractors

When I was three, perhaps four, years old, I was told to grab a stick and walk down the narrow lane from my grandparents’ house in Meath. It was important not to wear red: red aggravates the cattle. I was given wellies for the look of the thing. My grandfather, who must have been in his mid-eighties at that point, had finally accepted that he was too old to be a farmer, and, in the absence of a son to take up the mantle, a truck was coming to collect the last remaining cattle. The truck sat at the bottom of the lane, ramp down, gaping like a basking shark. We shook sticks at the herd until they ambled in.

This moment is one of my earliest memories. My ancestral memory of farming is not unique. Nor, of course, is it universal. Ireland rapidly urbanised from around the 1970s onwards. Though there will be many, like me, who are just a generation away from farming, there are likely far more now who would find this kind of anecdote completely alien. Nonetheless, the politics and imagery of farming exerts, in the year 2026, an outsize influence on Irish national politics. Men with Tractors occupy a space in the national psyche that hasn’t quite been filled by anything else.

My hinterland called out to me when I read Roy’s account of the fuel protests. Not because I think that the protests were anything other than deeply problematic. The protests were, to a distressing extent, far-right organised and far-right coded. Their apparent triumph was also highly dubious: an expensive howl at short-term market fluctuations, done at significant environmental cost. My concern, however, is that Roy’s account flattens the politics of the protests. Roy writes as a lawyer, with skill and a focus on the broader intellectual sweep. He writes, nonetheless, with a lawyer’s sensibility, and a lawyer’s tendency to discount the political and the emotional. In attributing the protests to a near conspiratorial nexus of wealthy elites and the international far-right he misses, I wish to gently suggest, the point.

The Symbolism of the Protests and the Birth of a Domesticated Far-Right

The point of the fuel protests – their symbolic power – is that they set two pastiched archetypes of Ireland against one another. In the psychogeography of the protests, the Men with Tractors (and, yes, the overwhelming maleness of the protestors is part of this) are set against plate glass corporate buildings and a franchised Starbucks on O’Connell Bridge. Rural is set against urban. The real people of the country are set against the jackeens up in Dublin. These are all crude clichĂ©s, of course, which do a disservice to everyone they caricature and everyone they ignore. But that is precisely the point: this is politics at its most deliberately simplistic; nuance and consequences be damned.

In the fuel protests, in other words, we witnessed the birth of a domesticated Irish populism: far-right populism with Irish characteristics. The archetypes differ slightly from than those in other countries. In place of White Van Man, Joe the Plumber, the Canadian truckers, or les Gilets Jaunes we have the Men with Tractors. In structural terms, though, the narrative is the same. There are (to draw on the analysis of Jan Werner-MĂŒller in his excellent What is Populism?) all the markers of populism: insurgent “saviour” leaders who defy the normal rules of politics, appeals to the needs and values of the “real, decent, people”, and so on.

Here is where the complexity kicks in. Because the far-right populists didn’t invent Men with Tractors. Men with Tractors already existed. Every few years they kick up about something – they agitate about tax or subsidies or an environmental rule – but mostly they coach hurling down at the GAA and keep the village going when there’s a storm. You don’t live in the village, of course, but your parents used to, and a cousin still does, and the emotional pull is real. Plus farmers produce food, and Ireland is very proud of its food.

The National Archetype as Far-Right Trojan Horse

We thus have two overlapping Men with Tractors archetypes: the “real people” of the far-right populists, and the “ordinary farmer” lying deep within the Irish political psyche. It’s not an accident that the broad Left (a tricky category in Irish politics at the best of times) were flat-footed by the protests, or that the public reaction to a blockade was more ambivalent than one might expect given its effects on ordinary life. Men with Tractors were ordinary guys protesting to show a right-wing government that their livelihoods were being demolished. This was not an imagined complaint, an elitist one, nor the machination of a global conspiracy of race and capital. It was (and remains) very real. Moreover, it speaks to pain felt up and down society, urban and rural, by the kinds of people the Left worry about. Yet the far more unpalatable far-right archetype was present in the protests too, along with all the tropes of the global far-right; including, as Roy emphasises, a repellent focus on whiteness as a facet of Irish identity. All of these, together, at the same time. We have just witnessed, and with unusual clarity, the far-right appropriation of a national archetype.

This is what the far-right do. They find a crack in the door and prise and pull at it until it breaks open. Previous protagonists in Ireland’s hitherto small and shambolic far-right have been thuggish or ridiculous in their affect and obsessions. Not so the Men with Tractors. The danger of the Men with Tractors is not that they were confected by a wealthy global capitalist elite for appalling ends. The danger arises precisely because they were not: because this national archetype is real, and relatable, and has now been repurposed as a Trojan horse for internet-brained far-right politics.

This bivalent creature is now at the door of Irish politics. This is the danger we face. It’s easy to be against an abstracted alliance of racial and fossil capital and all the rebarbative aspects of the global far-right. They sound awful! How much harder is it to be against the guy you sometimes see having a laugh down the pub, who tells you he’s lost his job to fuel prices? How confusing to find yourself ranged against that old friend of your dad’s? Against Miley from Glenroe? Against a friendly and avuncular Trojan horse?

How hard is it to be against an image of your grandfather that you’ve held in your head since you were four years old?

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