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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch




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Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister

Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der GrĂŒnen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritĂ€re Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er spĂ€ter in einer Markus Lanz-Sendung zurĂŒcknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung – nĂ€mlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) – zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?

Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. FĂŒr die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das DienstverhĂ€ltnis ohne große HĂŒrden zu beenden.

Beendigungsmöglichkeiten im Soldatengesetz

Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.

Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt – wie die Bezeichnung nahelegt – in der Dauer des DienstverhĂ€ltnisses. Ein Berufssoldat ist ein Beamter auf Lebenszeit, der bis zur Pensionierung bei der Bundeswehr bleibt und einen gewissen militĂ€rischen Rang haben muss. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich fĂŒr eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten fĂŒr Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.

Kriegsdienstverweigerung bietet keinen Ausweg

Als erster Gedanke bietet sich fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zustĂ€ndige Bundesamt fĂŒr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag mĂŒssen die Soldat:innen ihre BeweggrĂŒnde darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsĂ€chliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begrĂŒnden. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafĂŒr, dass ein „hohes Maß an Wahrscheinlichkeit fĂŒr das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen mĂŒsse“.

Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere UmstĂ€nde oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begrĂŒndet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritĂ€ren Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.

NatĂŒrlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen mĂŒssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunĂ€chst freiwillig gedient haben, einen „SchlĂŒsselmoment“ oder einen „Wandlungsprozess“ darlegen, mit dem sie die VerĂ€nderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht fĂŒr den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht wĂŒrde. Vor allem ist nicht abschĂ€tzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische ErwĂ€gungen stehen.

Zeitsoldat:innen – Entlassung im Ermessen des Dienstherrn

Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die VerkĂŒrzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen HĂ€rtefallantrag zu stellen.

Damit der Dienstherr dieser VerkĂŒrzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die VerkĂŒrzung hĂ€ngt maßgeblich von der EinschĂ€tzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschrĂ€nkt ĂŒberprĂŒfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf DienstzeitverkĂŒrzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine DienstzeitverkĂŒrzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle – auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind – im Dienst belĂ€sst, könnte er die AntrĂ€ge auf DienstzeitverkĂŒrzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wĂ€re den Soldat:innen somit verwehrt.

Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst fĂŒr sie wegen persönlicher, insbesondere hĂ€uslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher GrĂŒnde eine besondere HĂ€rte bedeuten wĂŒrde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur außergewöhnliche VerĂ€nderungen von außerdienstlichen VerhĂ€ltnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine VerĂ€nderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaßen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare HĂ€rte.

Anspruch auf Entlassung fĂŒr Berufssoldat:innen – aber wann?

Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsĂ€tzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschrĂ€nkt, soweit die militĂ€rische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, lĂ€ngstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijĂ€hrigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG HĂ€rtefĂ€lle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur außerdienstliche FĂ€lle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit fĂŒr Berufssoldat:innen fĂŒr verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).

FĂŒr Soldat:innen, die mit ihrer militĂ€rischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritĂ€ren Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.

Erzwungene Entlassungen durch Pflichtverletzungen

DarĂŒber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder SelbstverstĂŒmmelung zu erzwingen.

Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der BundesprÀsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritÀr-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.

Es bleibt also festzuhalten, dass fĂŒr Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.

Strafbarkeit wegen Fahnenflucht

Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings wĂŒrden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmĂ€chtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€sst oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder fĂŒr die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur fĂŒr die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafĂŒr, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.

So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine „moralische Pflicht“ sehen mag, Ă€ndert auch diese Überzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Überzeugungs- oder GewissenstĂ€tern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).

Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern fĂŒr Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).

Ein legaler Exit muss her

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbĂŒrokratischen „legalen Exit“ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritĂ€re Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise ĂŒber spezielle Rechtfertigungs- oder EntschuldigungsgrĂŒnde, wĂŒrde eine einzigartige „Sonderdogmatik“ erzeugen und im Übrigen auch die verwaltungsrechtliche IllegalitĂ€t nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dĂŒrfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.

Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung fĂŒr ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige HĂŒrden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemĂ€ĂŸig EntlassungsantrĂ€ge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache RĂŒckkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch gefĂŒhrt wird.

Eine solche Entlassungsmöglichkeit mĂŒsste daran geknĂŒpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person gefĂŒhrt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lĂ€sst.

Auf die EinschĂ€tzung des Bundesamtes fĂŒr Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurĂŒckzunehmen. Denkbar – und auch rechtssicherer – wĂ€re eine AnknĂŒpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).

Zudem könnte sich eine Reform an den EntlassungsgrĂŒnden orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern Ă€hnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt wĂŒrde, wĂ€re es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein – und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritĂ€r-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wĂ€re es widersprĂŒchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.

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Heatwaves and Legal Remedies

Europe suffered an unprecedented heatwave this June, with debilitating effects felt across various walks of life: thousands of deaths, particularly among the elderly, individuals and families suffering in “heat-trap” apartments, hospitals full and caught unprepared, school closures, and productivity losses. Temperatures soared to break records, with June 2026 recorded as the warmest ever June in Western Europe. But this heat wave was not an anomaly, with the World Health Organisation (WHO) describing it as a “dress rehearsal” for future summers, which will be even hotter. That the heatwaves are being caused by climate change is beyond doubt, but in Europe’s case the rate of warming is notable for being over twice the global average, making the effects of the rising temperature particularly challenging.

Adaptation measures are indispensable for coping with these soaring temperatures, which have cost lives and severely affected people’s well-being. According to one estimate, heat-related deaths in the European region in 2023 would have been around 80% higher in the absence of adaptation measures already in place. The EU Strategy on Adaptation to Climate Change, communicated by the European Commission in 2021, recognised the increasing frequency of climate and weather extremes including heatwaves, while also acknowledging that “[c]urrent [adaptation] measures mostly focus on awareness raising, institutional organisation or policy development, but actually rolling out physical solutions, such as creating more green spaces to reduce the impacts of heatwaves or adjusting sewerage systems to better cope with storm overflows, is lagging behind.” An integrated framework for European climate risk and resilience is expected from the European Commission later this year.

The discussion around climate adaptation has entered mainstream political discourse in Europe in the aftermath of the June heatwaves. For example, the lack of an appropriate adaptation plan in France triggered a no-confidence motion against the French government, the European Greens have proposed a heatwave action plan to make Europe “heat-proof” funded by the top five fossil fuel companies, and the candidate from the Social Democratic Party for the forthcoming Berlin senate elections has proposed planting more trees in concrete-heavy parts of Berlin as a reaction to the record temperatures.

What are the implications of this for climate litigation in Europe? Answering this question involves looking at how adaptation has featured in European litigation so far.

Human Rights for Both Mitigation and Adaptation

European courts have shown a proactive disposition in relation to states’ climate change mitigation responsibilities, with pro-climate litigants yielding successful outcomes in cases such as Urgenda, Neubauer, and Verein KlimaSeniorinnen. In these “government framework litigation” cases, courts have found that states’ failure to mitigate greenhouse gas (GHG) emissions in line with the Paris Agreement temperature goals could lead to the violation of rights guaranteed by constitutions and human rights systems.

However, rights-based litigation involving adaptation in Europe has until recently been notable by its absence. Or, rather, it has been present but under the radar in some of the key litigation cases. And the English NAP3 case, which is now being taken to Strasbourg, has seen the climate movement finally grasp the adaptation nettle. This, we argue, is a welcome move. While we understand the reluctance by some to embrace adaptation litigation for strategic reasons – because it diverts attention from mitigation as the primary focus – heatwave-induced suffering leads to a violation of rights such as the right to life, the right to health, and the right to livelihood. Government failure to take adequate climate adaptation measures is therefore something that should be challenged in court.

Adaptation and European Climate Litigation: From Latent to Patent

An examination of the courts’ observations on climate adaptation in mitigation-focussed climate litigation highlights that adaptation measures have only received somewhat latent, cursory mentions. However, some of these observations by the courts provide interesting clues for how they might deal with future adaptation-focused cases.

The 2019 judgment of the Netherlands Supreme Court in Urgenda is a landmark rights-based climate case, which has inspired many others in its wake. The challenge alleged violations of the European Convention on Human Rights (ECHR) due to inadequate Dutch emission-reduction targets for the year 2020, and was therefore clearly a case with a strong mitigation focus. However, climate adaptation measures came up as part of the State’s defence, where it argued that the risks of climate change can be limited through adaptation and mitigation as complementary strategies, and that the petitioner Urgenda failed to “appreciate the adaptation measures that the State has taken or will take”. This argument was rejected by all three Courts. The Hague District Court noted that although adaptation measures could reduce the effects of climate change, they could not eliminate the danger of climate change, adding that “[m]itigation therefore is the only really effective tool.” (para 4.71). The Court of Appeal and the Supreme Court observed that the obligation of the State to reduce CO2 emissions quicker than it had planned was not diminished by adaptation measures (para. 59 Court of Appeal, para. 7.5.2 Supreme Court). The Supreme Court also clarified that the obligation arising from Articles 2 and 8 of the ECHR to take appropriate measures to counter an imminent threat may encompass both mitigation and adaptation measures (para 5.3.1).

Even though adaptation was not directly at issue in the case, the Urgenda ruling makes it clear that an absence of adaptation measures could also give rise to a claim of the violation of rights guaranteed under the ECHR. This was an important place-marker.

In the 2024 ECHR KlimaSeniorinnen case, where the cause of action involved the violation of the rights of elderly women in the face of increasing and intensifying heatwaves, the litigants’ choice not to focus on adaptation measures was conspicuous. The applicants viewed the potential for adaptation as being “increasingly limited” (para. 335) and chose, therefore, to focus on the state’s responsibility to mitigate climate change. Ultimately, much turned on the applicants’ vulnerability due to their advanced age, particularly in order to decide issues of standing, with both the Swiss Government and the Court bringing into the discussion the distinction between measures required for the applicants and for the public as a whole. The Government argued that the effects of the heatwave suffered by the applicants “had not been sufficiently specific to them”. Consequently, the adaptation to heatwaves required on their part was “a common feature during heatwaves which affected the rest of the population as well” (para. 343). It also argued that Switzerland had already put various effective adaptation measures in place, which had reduced the mortality rates linked to heat (para. 361).

The Court relied on an IPCC Report to conclude that “without effective mitigation (which is at the centre of the applicants’ arguments in the present case
), adaptation measures cannot in themselves suffice to combat climate change” (para. 418). It acknowledged that the effective protection of individuals’ rights from the adverse effects on their life, health, well-being, and quality of life required that mitigation measures should be supplemented by adaptation measures, which should be “put in place and effectively applied in accordance with the best available evidence” (para. 552). However, while making its conclusions on the state’s positive obligations under Article 8, the Court restricted itself to mitigation measures and deemed it unnecessary to examine “whether the ancillary adaptation measures were put in place” (para. 555). It noted further that the applicants were not found to suffer from any critical medical condition “whose possible aggravation linked to heatwaves could not be alleviated by the adaptation measures available in Switzerland or by means of reasonable measures of personal adaptation given the extent of heatwaves affecting that country” (para. 533).

Two elements emerge from this analysis of the ECtHR’s judgment in KlimaSeniorinnen. First, the Court acknowledged that mitigation needed to be supplemented with adaptation to protect the rights guaranteed under the ECHR, but very consciously stopped short of including adaptation measures within the positive obligations of states in respect of climate change (even if the wide margin of appreciation would have equally applied to deciding on specific measures). Second, the Court also cast some of the responsibility for climate change adaptation in the face of heatwaves on individuals.

Adaptation was, in contrast, front and centre in Friends of the Earth and others v Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs (2024) (the “NAP3” case). This was a High Court judicial review brought by Friends of the Earth (FoE) and two individuals – one whose house was at risk from sea-level rise and another, with disabilities, who lived in a care home and was confined to isolation in his air-conditioned room during heatwaves because the sociable common areas were too hot. The claimants were challenging the Government’s most recent “NAP3” national adaptation plan on the basis that it was too vague. On heat, the allegation was that NAP3 lacked long-term planning and funding for the health and social care sectors regarding systematic temperature monitoring and plans to adapt care homes, as well as the absence of appropriate funding for air conditioning. The judge rejected the challenge. Section 58 of the UK Climate Change Act 2008 imposes a duty on the government to set out objectives on adaptation and proposals and policies for meeting them. The claimants argued that these objectives needed to be “in the form of substantive, specific and measurable outcomes” (para. 72), hence their specific care home cooling claim. The judge rejected this, observing that the Act did not prescribe the ambition or specificity of the objectives (paras. 93-6). Nor was he convinced that KlimaSeniorinnen changed this.

While not wanting to dismiss the ECtHR’s remarks on adaptation as obiter (having been made in a mitigation case), he felt the Court would likely grant states a wider margin of appreciation in adaptation cases both in setting relevant objectives and, even more so, in setting out proposals and policies for meeting them (para. 105). In the end, he regarded adaptation as very different to mitigation because while the latter is rooted in an internationally agreed quantitative target of carbon neutrality by 2050, the former has no such equivalent (para. 103). Permission to appeal to the Court of Appeal was denied. Having exhausted their domestic remedies, the claimants took their challenge to the ECtHR in July 2025. We will therefore hear in due course whether the Strasbourg court agrees.

Looking Forwards

There is no doubt that combating the effects of climate change will require a combination of mitigation and adaptation actions by governments. Rights-based climate litigation on both is needed to hold them to account for their choices. The summer 2026 heatwaves have brought home just how much fundamental rights are affected by excessive heat. The forthcoming NAP3 ECtHR ruling could not be timelier, therefore. Both adaptation and heat have featured in climate litigation in the Global South, for example, in the Leghari case in Pakistan which had a strong focus on adaptation, an Indian High Court’s ruling directing the state to implement a “Heat Action Plan”, and most recently, in the Bonaire case where human rights violations were found on account of inadequate measures for both climate mitigation and adaptation. It is now time for adaptation to enter the mainstream in the Global North. For those who remain concerned by that prospect, we offer the following observations. First, there is an argument of consistency: if human rights are the basis for mitigation claims, including victims suffering from heat harms, then it seems odd to say that the law should not be directly addressing those harms via adaptation measures. Second, adaptation cases bring climate harms “home”: these are no longer only happening in distant places or time; they are happening here and now, in Europe. Finally, related to this, cases on adaptation may be more salient to the public because they do not involve abstract (albeit important) discussions on net-zero, percentage reductions, and carbon budgets. People may feel disengaged from that. But, as we have also seen in the aftermath of soaring temperatures this summer, everyone has a view on cooling.

 

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SchÀdlicher Schutz?

Gegen Mitglieder des EuropĂ€ischen Parlaments (EP) wurde in der Vergangenheit mehrfach aufgrund mutmaßlicher Veruntreuung von EU-Geldern und Korruption ermittelt – man denke nur an die sog. Qatargate-FĂ€lle oder an die Ermittlungen gegen die ehemalige EU-Abgeordnete Marine Le Pen, die am 07.07.2026 auch in zweiter Instanz verurteilt wurde. Die ImmunitĂ€t der Parlamentarier kann dabei ein Hindernis fĂŒr die Ermittlungsbehörden darstellen. Zwei aktuelle FĂ€lle unterstreichen dies: Am 19.05.2026 stimmte das EP im Verfahren 2025/2175(IMM), wie schon zuvor der Rechtsausschuss, gegen die Aufhebung der ImmunitĂ€t der deutschen EU-Abgeordneten Angelika Niebler. Am 02.07.2026 stimmte der Rechtsausschuss im Verfahren 2026/2000(IMM) erneut gegen die Aufhebung der ImmunitĂ€t, diesmal des bulgarischen Abgeordneten Ilhan Kyuchyuk – im Übrigen Vorsitzender dieses Ausschusses. Am 07.07.2026 bestĂ€tigte das EP die Entscheidung.

In beiden Verfahren kamen die AntrĂ€ge auf Aufhebung der ImmunitĂ€t von der EuropĂ€ischen Staatsanwaltschaft (EuStA). Die beiden FĂ€lle weisen neben Gemeinsamkeiten auch Unterschiede auf. Deutlich wird dabei, dass das VerhĂ€ltnis zwischen EuStA und Europaparlamentariern immer mehr zur Zerreißprobe wird. Um die IntegritĂ€t des Parlaments als bedeutende Institution nicht zu gefĂ€hrden, sollte das EP seine Abstimmungspraxis in ImmunitĂ€tsangelegenheiten ĂŒberdenken.

Die Gemeinsamkeiten der Verfahren

Gegen beide Abgeordnete wird von der EuStA ermittelt. Die EuStA wurde 2021 gegrĂŒndet, vor wenigen Tagen ist mit Ungarn der 25. EU-Mitgliedsstaat beigetreten. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sowohl Angelika Niebler als auch Ilhan Kyuchyuk werden der Veruntreuung von EU-Mitteln bezichtigt. Niebler wird insbesondere die vorschriftswidrige Beantragung von Reisekosten vorgeworfen. Parlamentarische Assistenten sollen zeitweise zu privaten Zwecken eingesetzt worden sein, zudem soll ein Assistent faktisch ausschließlich fĂŒr ein anderes ehemaliges Mitglied des EP tĂ€tig gewesen sein (vgl. ausfĂŒhrlicher zu den VorwĂŒrfen hier, S. 4). Gegen Ilhan Kyuchyuk lauten die VorwĂŒrfe, es seien lokale Mitarbeitende zu Zwecken der Parteiarbeit statt fĂŒr sein Mandat als Europaparlamentarier eingesetzt worden, insgesamt umfassen die Ermittlungen einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (ausfĂŒhrlicher hier). In beiden FĂ€llen stellte die EuStA durch ihre GeneralstaatsanwĂ€ltin Laura Codruța Kövesi einen Antrag auf Aufhebung der ImmunitĂ€t.

Geregelt ist die ImmunitĂ€t der EU-Abgeordneten – inhaltlich unverĂ€ndert seit 1957 – heute in Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) ĂŒber die Vorrechte und Befreiungen der EuropĂ€ischen Union. Die Vorschriften sind damit gem. Art. 51 EUV PrimĂ€rrecht. In Art. 9 heißt es: „WĂ€hrend der Dauer der Sitzungsperiode des EuropĂ€ischen Parlaments a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.“ Bei dem „eigenen“ Staat handelt es sich nach ĂŒberzeugender Auffassung um den Staat, in dem der Parlamentarier gewĂ€hlt wurde. In diesen FĂ€llen wird somit auf die nationalen Regelungen verwiesen, die teilweise sehr unterschiedlich sind (vgl. ausfĂŒhrlich hier).

Sowohl bei Niebler als auch bei Kyuchyuk wurde im eigenen Staat ermittelt, somit gilt Art. 9 a) des Protokolls. Nach bulgarischem, sowie nach deutschem Verfassungsrecht greift die ImmunitĂ€t frĂŒh und schĂŒtzt bereits vor der Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen. Dass im Deutschen Bundestag in gĂ€ngiger Praxis zu Beginn der Legislaturperiode bis zu dessen Ablauf die DurchfĂŒhrung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, mit Ausnahme von Beleidigungen politischen Charakters, vorab genehmigt wird (vgl. hier), ist fĂŒr das EP irrelevant, da die jeweilige nationale Rechtslage und nicht die nationale Parlamentspraxis zugrunde gelegt wird

Bemerkenswert ist, dass die bulgarische und deutsche Verfassungsrechtslage nicht unbedingt der Regel in den Mitgliedsstaaten entspricht. Einige Mitgliedsstaaten, beispielsweise Polen oder Ungarn kennen zwar ebenfalls eine umfassende ImmunitĂ€t. In Frankreich schĂŒtzt die ImmunitĂ€t seit 1995 hingegen nicht mehr vor der bloßen Aufnahme von Ermittlungen (vertiefend hier). In Italien gab es im Jahr 1993 eine Ă€hnliche EinschrĂ€nkung, in Belgien 1997. Auch in DĂ€nemark und RumĂ€nien schĂŒtzt die ImmunitĂ€t nicht vor der Aufnahme von Ermittlungen. Die Niederlande kennen eine ImmunitĂ€t von Abgeordneten ĂŒberhaupt nicht. Eine Vereinheitlichung wurde mehrfach diskutiert, aber nie beschlossen. Vor dem Hintergrund einer gewissen Angleichung des Status der EU-Abgeordneten, insb. durch das Abgeordnetenstatut 2009 oder den 2012 verabschiedeten gemeinsamen Verhaltenskodex erscheint eine Vereinheitlichung auch bei den ImmunitĂ€tsregelungen denkbar.

Der Blick in die Mitgliedsstaaten zeigt somit, dass eine bereits vor strafrechtlichen Ermittlungen schĂŒtzende ImmunitĂ€t heute nicht mehr die Regel ist – ein Umstand, der als Vorbild fĂŒr die Vereinheitlichung dienen könnte.

Jedoch ist dabei zu bedenken, dass starke ImmunitĂ€tsvorschriften das Parlament als Institution, mittelbar aber natĂŒrlich auch seine Abgeordneten schĂŒtzen. Diese werden dadurch insbesondere vor mutmaßlich politisch motivierten Ermittlungen geschĂŒtzt, sog. fumus persecutionis. Der Verdacht auf einen solchen Fall wurde sowohl im Verfahren Niebler als auch im Verfahren Kyuchyuk geltend gemacht. Allerdings liegen beide Fallkonstellationen durchaus unterschiedlich.

Die Unterschiede der Verfahren

Im Fall der Abgeordneten Angelika Niebler kommen die VorwĂŒrfe von einer ehemaligen Mitarbeiterin, die, sollte sich Niebler beispielsweise wegen des öffentlichen Drucks zum RĂŒcktritt gezwungen sehen, aufgrund ihres Listenplatzes fĂŒr Niebler in das Parlament nachrĂŒcken könnte. Der Verdacht eines politischen Hintergrundes der VorwĂŒrfe rĂŒhrt also daher, dass die ehemalige Mitarbeiterin selbst von einem Ausscheiden Nieblers profitieren könnte. Allerdings richteten sich die Argumente von Rechtsausschuss und Parlament gegen die Aufhebung der ImmunitĂ€t Nieblers vor dem Hintergrund des fumus persecutionis nicht gegen die EuStA selbst. Lediglich einer der genannten GrĂŒnde fĂŒr die Ablehnung des ImmunitĂ€tsgesuchs, nĂ€mlich angebliche Unstimmigkeiten „einschließlich eines offensichtlichen Mangels an Genauigkeit in Bezug auf die genauen in Rede stehenden finanziellen BetrĂ€ge“ bezog sich auf den Antrag der EuStA. Die deutschen ImmunitĂ€tsvorschriften des Grundgesetzes greifen bereits frĂŒh im Ermittlungsverfahren (s.o.) und verhindern damit bereits die Aufnahme vertiefter Ermittlungen und damit detaillierte Ermittlungsergebnisse. In einem solchen Fall, in dem die EuStA den Fall geprĂŒft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass vertiefte Ermittlungen aufzunehmen sind, muss der Weg fĂŒr diese PrĂŒfung vom EP freigemacht werden. FĂŒr das Misstrauen, das die Abstimmung im Fall Niebler der EuStA gegenĂŒber ausgedrĂŒckt hat, gibt es in dem Verfahren keinen ersichtlichen Anlass. Ein Schaden fĂŒr das Ansehen des EP ist durch die Abstimmung jedenfalls bereits entstanden. Sie wurde in deutschen Medien als „rufschĂ€digend“ fĂŒr das Parlament bezeichnet, von Lobby Control im Vorfeld als „Schaden der LegitimitĂ€t“.

Anders liegt der Fall Ilhan Kyuchyuk. Auch hier stammen die VorwĂŒrfe Berichten zufolge von einem seiner Mitarbeitenden und auch im Fall von Kyuchyuk wurde mit der Figur des fumus persecutionis argumentiert, aber mit einer Besonderheit: In diesem Fall richtet sich die Kritik einer mutmaßlichen politischen Ermittlung auch gegen die EuStA selbst. Hintergrund ist, dass Teodora Georgieva, die bulgarische Delegierte EuropĂ€ische StaatsanwĂ€ltin, suspendiert worden war und durch das Kollegium der EuStA ein schweres Fehlverhalten festgestellt wurde. Daher argumentierten Rechtsausschuss und EP mit „grave doubts raised by the finding of serious misconduct on the part of the Bulgarian European Prosecutor – under whose supervision the investigation giving rise to the request for the waiver of immunity was made“, was, neben anderen Argumenten, zur Annahme eines fumus persecutionis fĂŒhrte.

Die EuStA hat sich nicht offiziell zu den VorwĂŒrfen gegen Georgieva geĂ€ußert, vgl. jedoch die Berichte hierGeorgieva selbst gab an, unter Druck gesetzt zu werden sich bedroht zu fĂŒhlen, dazu hier und hier, und erhob wiederum selbst VorwĂŒrfe gegen wichtige bulgarische Politiker, vgl. hier. Klar ist jedenfalls: Die internen Untersuchungen der EuStA gegen Georgieva haben schwerwiegendes Fehlverhalten festgestellt, sie bleibt suspendiert.

Die UnabhÀngigkeit der EuropÀischen Staatsanwaltschaft

Die EuStA hat eine hybride Struktur: Sie besteht gemĂ€ĂŸ der Verordnung 2017/1939 auf zentraler Ebene neben dem Kollegium (Art. 9) aus der EuropĂ€ischen Generalstaatsanwaltschaft (Art. 11), den EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lten (Art. 12) und den StĂ€ndigen Kammern (Art. 10). Auf dezentraler Ebene besteht sie aus den Delegierten EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lten (Art. 13), die in den Mitgliedsstaaten angesiedelt sind und dort im Namen der EuStA handeln. Diese Struktur und insbesondere die Rolle der Delegierten EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lte kann man durchaus fĂŒr verbesserungswĂŒrdig halten, vertiefend bspw. hier, zu Bulgarien vgl. hier auf dem Verfassungsblog.

Die suspendierte Teodora Georgieva war die EuropĂ€ische StaatsanwĂ€ltin fĂŒr Bulgarien. Sie beaufsichtigte somit die in Bulgarien mit den Verfahren betrauten Delegierten EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lte und konnte diese anweisen (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 3). Die VorwĂŒrfe gegen Georgieva stellen daher eine schwerwiegende Herausforderung fĂŒr die EuStA dar und haben in der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der ImmunitĂ€t des Abgeordneten Kyuchyuk nun ihren Höhepunkt gefunden. Deutlich wird die FragilitĂ€t der EuStA und die Schwierigkeiten, die mit ihrer Struktur einhergehen. Um Bulgarien ist es dabei nicht ruhiger geworden. Kontroversen gab es jĂŒngst um die Vorschlagslisten fĂŒr die Nachfolge der suspendierten Teodora Georgieva, deren Amtszeit Ende Juli endet, vgl. vertiefend hier und hier, sowie eine aktuelle bulgarische Gerichtsentscheidung vom 07.07.2026. Das bulgarische Rechtssystem weist erhebliche Probleme auf, vgl. dazu auch diese Analyse auf dem Verfassungsblog.

Allerdings kann deshalb nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des EP zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der ImmunitĂ€t ĂŒberzeugt. Die Ermittlungen in Bulgarien wurden nicht von Teodora Georgieva selbst, sondern von den Delegierten EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lten gefĂŒhrt. Diese werden zwar durch die EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lte beaufsichtigt und angewiesen (vgl. Art. 12 Abs. 1, Abs. 3). Die EuropĂ€ischen StaatsanwĂ€lte beaufsichtigen nach diesen Vorschriften allerdings „fĂŒr die StĂ€ndige Kammer und im Einklang mit etwaigen von dieser gemĂ€ĂŸ Artikel 10 AbsĂ€tze 3, 4 und 5 erteilten Weisungen“; sie können den Delegierten EuropĂ€ischen Staatsanwalt zwar selbst anweisen, aber „im Einklang (
) mit den Weisungen der zustĂ€ndigen StĂ€ndigen Kammer“. Die StĂ€ndigen Kammern bestehen aus drei Mitgliedern, die gerade nicht aus dem jeweiligen Staat des EuropĂ€ischen Staatsanwaltes stammen (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 der GeschĂ€ftsordnung der EuStA). Letztlich sind es also die StĂ€ndigen Kammern, die die wichtigen Verfahrensentscheidungen treffen, vgl. Art. 10 Abs. 3-5. Zwar ist der jeweilige EuropĂ€ische Staatsanwalt gem. Art. 10 Abs. 9 in vielen dieser Entscheidungen stimmberechtigt – was sinnvoll ist, da die Mitglieder der StĂ€ndigen Kammern das nationale Recht nicht kennen (vertiefend hier S. 60). Er kann aber von den drei Mitgliedern aus jeweils einem anderen Mitgliedsstaat ĂŒberstimmt werden und durch diese Struktur wird eine UnabhĂ€ngigkeit der Entscheidungen gewĂ€hrleistet. Den Antrag auf Aufhebung der ImmunitĂ€t stellt im Übrigen nicht der nationale EuropĂ€ische Staatsanwalt, sondern ihn kann gem. Art. 29 Abs. 2 allein der EuropĂ€ische Generalstaatsanwalt stellen.

Im konkreten Fall Ilhan Kyuchyuk ist zudem zu beachten, dass es, soweit ersichtlich, keine konkreten Hinweise zu einem Zusammenhang zwischen der Suspendierung von Georgieva und den Ermittlungen gegen Kyuchyuk gibt. Zudem wurden am 26.03.2025 erste Ermittlungen gegen Georgieva eingeleitet, ab diesem Zeitpunkt wurde sie suspendiert. Georgieva war somit zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufhebung der ImmunitÀt am 24.11.2025 bereits seit mehreren Monaten suspendiert.

So schwerwiegend die VorwĂŒrfe gegen Teodora Georgieva auch sein mögen, die Struktur der EuStA durch die StĂ€ndigen Kammern gewĂ€hrleistet grundsĂ€tzlich ihre UnabhĂ€ngigkeit und es existieren effektive interne Kontrollmechanismen der EuStA, was auch die Suspendierung zeigt. Stellt die EuropĂ€ische GeneralstaatsanwĂ€ltin in Kenntnis der Geschehnisse und der Suspendierung Monate spĂ€ter dennoch den Antrag auf Aufhebung der ImmunitĂ€t, sollte der Weg fĂŒr weitere Ermittlungen der EuStA auch in einem solchen Fall frei gemacht werden. Dass dies nicht getan wurde, ĂŒberrascht allerdings nicht: Wenn die Parlamentarier schon im Verfahren von Angelika Niebler gegen die Aufhebung der ImmunitĂ€t Nieblers stimmten, lag es nahe, dass sie es im Verfahren gegen Ilhan Kyuchyuk vor dem Hintergrund der VorwĂŒrfe gegen Teodora Georgieva ebenso wenig taten.

Fazit und Ausblick

Berichten zufolge fordern Stimmen des gesamten politischen Spektrums eine grundsĂ€tzliche ÜberprĂŒfung der ImmunitĂ€tsverfahren des EP. Änderungen des Protokolls Nr. 7 wĂ€ren theoretisch denkbar. Allerdings wĂ€re eine solche Änderung des PrimĂ€rrechts (Art. 48 EUV) vor dem Hintergrund des Einstimmigkeitsprinzips kompliziert und langwierig. Kurzfristig sollte das EP seine Abstimmungspraxis in ImmunitĂ€tsangelegenheiten ĂŒberdenken, wenn die AntrĂ€ge von der EuStA ausgehen und sich in diesen FĂ€llen der DurchfĂŒhrung von Ermittlungsverfahren nicht entgegenstellen. Es ist fĂŒr die IntegritĂ€t des Parlaments als Institution von hoher Bedeutung, dass nicht der Eindruck entsteht, Ermittlungen wegen Veruntreuung von EU-Geldern verhindern zu wollen. Aktuell scheint es dafĂŒr jedoch am Vertrauen der Parlamentarier gegenĂŒber der EuStA zu fehlen. Dieses Vertrauen muss wiederhergestellt werden. Auf den designierten EuropĂ€ischen Generalstaatsanwalt, AndrĂ©as Ritter, dessen Amtszeit am 01.11.2026 beginnt, wird viel Arbeit zukommen.

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