Das Dogma vom toten Planeten: wie ein Fehlschluss die Mars-Forschung fĂŒr Jahrzehnte lĂ€hmte
Rubikon: Kann Feed nicht laden oder parsen | Peter Mayer: Kann Feed nicht laden oder parsen |
NZZFeed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ Das Dogma vom toten Planeten: wie ein Fehlschluss die Mars-Forschung fĂŒr Jahrzehnte lĂ€hmte
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| ===Cane==
: Kann Feed nicht laden oder parsen |
| â1 | Hans Blumenberg, RealitĂ€t und Realismus, p. 111 (my translation). |
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| â2 | As the Federal Constitutional Court, too, was well aware: BVerfGE 35, 79 (120 ff.), holding that the organization of university self-governance must itself accommodate the constitutionally guaranteed freedom of research and teaching. |
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Seit 2021 verbietet § 184l StGB den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Schon im Gesetzgebungsverfahren stieĂ das Verbot auf erhebliche Kritik.1) Im Mittelpunkt steht dabei weniger die kaum ernsthaft zu bestreitende moralische Ablehnung entsprechender Puppen. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Staat diese moralische Ablehnung ĂŒberhaupt mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen darf.
Das Bundesverfassungsgericht lieĂ nun die Gelegenheit ungenutzt, die verfassungsrechtlichen Grenzen einer solchen strafrechtlichen Ahndung zu markieren. Stattdessen verengt der Beschluss den absolut geschĂŒtzten Kernbereich privater Lebensgestaltung â und dreht die verfassungsrechtliche Kontrollrichtung um: Nicht mehr der Gesetzgeber muss eine hinreichend rationale Grundlage fĂŒr die Kriminalisierung grundrechtlich geschĂŒtzten Verhaltens liefern, sondern die Wissenschaft mĂŒsste beweisen, dass die angenommene Gefahr nicht existiert.
Die Nutzung einer Sexpuppe ist eine autoerotische Handlung, die vom Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als besondere AusprĂ€gung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschĂŒtzt wird. Nur in Ă€uĂerst seltenen AusnahmefĂ€llen gehört ein solches Verhalten nicht zum absolut geschĂŒtzten, âabwĂ€gungsfestenâ Kernbereich privater Lebensgestaltung, nĂ€mlich dann, wenn die Handlung einen Bezug zu einer anderen Personen aufweist (Sondervotum, Rn. 11).
Die Senatsmehrheit verneint gleichwohl einen Schutz durch den abwĂ€gungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil die Nutzung kindlicher Sexpuppen eine Verbindung zur PersönlichkeitssphĂ€re der Kinder habe, die potentiell durch die autoerotische Handlung gefĂ€hrdet werden könnten, falls sich die Person dazu entscheidet, in Zukunft statt an der Puppe an Kindern sexuelle Handlungen auszufĂŒhren (Rn. 92 Damit weise die zunĂ€chst autoerotische Handlung einen Sozialbezug auf, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (Rn. 11). Das BVerfG bestimmt also den Kernbereich anhand einer potenziellen GefĂ€hrlichkeit. Doch damit verliert der Kernbereich seine eigenstĂ€ndige Bedeutung. So kann sich auch ein Tagebucheintrag auf andere Menschen beziehen, etwa wenn er Gewalt- oder Mordfantasien enthĂ€lt. Dennoch kĂ€me kaum jemand auf die Idee, ihn bereits deshalb dem absolut geschĂŒtzten Bereich privater Lebensgestaltung zu entziehen.
Das BVerfG verkĂŒrzt den Kernbereich damit gerade dort, wo er seine Schutzwirkung entfalten mĂŒsste. Höchstpersönliche Handlungen, die weder gesellschaftlich missbilligt noch als gefĂ€hrlich angesehen werden, bedĂŒrfen eines abwĂ€gungsfesten Schutzes kaum. Die angenommene GefĂ€hrlichkeit kann deshalb nicht selbst darĂŒber entscheiden, ob ein Verhalten dem Kernbereich unterfĂ€llt. Anderenfalls entscheidet das Ergebnis der AbwĂ€gung bereits ĂŒber deren Eröffnung.
Deutlicher formuliert dies Richter Offenloch in seinem Sondervotum. SexualitĂ€t fĂ€llt seiner Ansicht nach nur dann nicht in den absolut geschĂŒtzten Kernbereich, wenn sie andere Menschen tatsĂ€chlich betrifft (Rn. 11). Masturbation bilde demgegenĂŒber geradezu den Idealtypus kernbereichsgeschĂŒtzten Verhaltens. Auch ein kĂŒnftig möglicherweise ĂŒbergriffiges Verhalten Ă€ndere daran nichts. Ein spĂ€teres Sexualdelikt beruhe auf einem eigenverantwortlich gefassten Willensentschluss der handelnden Person. Zwischen der autoerotischen Handlung und einer spĂ€teren Straftat liege damit eine eigenstĂ€ndige Entscheidung. Weshalb dies bei der Nutzung einer Sexpuppe anders zu bewerten sein sollte als bei Gewaltfantasien, bleibt offen.
Die Konsequenz reicht ĂŒber § 184l StGB hinaus: Das BVerfG relativiert den Kernbereich privater Lebensgestaltung erheblich â jedenfalls fĂŒr höchstpersönliche Handlungen, die potentiell einen neuen Willensentschluss fĂŒr eine gefĂ€hrliche Handlung hervorrufen könnten.
Weniger ĂŒberraschend sind die AusfĂŒhrungen zur Freiheit des Gesetzgebers bei der Bestimmung strafrechtlich geschĂŒtzter RechtsgĂŒter und der mit einer Strafnorm verfolgten Zwecke. SpĂ€testens seit der Inzest-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 â 2 BvR 392/07) ist bekannt, dass ihm insoweit ein weiter EinschĂ€tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Ein weiter Spielraum bedeutet aber keinen Verzicht auf verfassungsgerichtliche Kontrolle.
ZunĂ€chst prĂŒft das Gericht das mit dem Verbot verfolgte Ziel, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schĂŒtzen. Die These lautet, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen Hemmschwellen der nutzenden Personen senken und so spĂ€tere Ăbergriffe begĂŒnstigen könne. Doch die tatsĂ€chliche Grundlage dieser Annahme ist dĂŒnn. Es gibt kaum empirische Forschung dazu, wie sich die Nutzung kindlicher Sexpuppen auf spĂ€teres strafbares Verhalten auswirkt. Das Bundesverfassungsgericht stĂŒtzt die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Gefahrenprognose im Wesentlichen auf die Aussagen von einzelnen Personen (Rn. 199 ff.). Die im Gesetzgebungsverfahren als SachverstĂ€ndige hinzugezogene StaatsanwĂ€ltin verwies auf ZusammenhĂ€nge, die allenfalls eine Korrelation, aber keine KausalitĂ€t beschreiben (Rn. 120). Wie auch das Sondervotum betont, können entsprechende Aussagen daher jedenfalls nicht ohne weitere Einordnung einen Gefahrenzusammenhang bestĂ€tigen (Rn. 23 ff.). Daneben verweist das Gericht auf ĂuĂerungen weiterer Personen in FernsehbeitrĂ€gen (Rn. 119). Welche Fragen gestellt wurden, in welchem Kontext die Aussagen erfolgten und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage sie beruhen, bleibt offen. Freilich können auch auĂerwissenschaftliche Erkenntnisse Eingang in ein Gesetzgebungsverfahren finden. Wenn aber die Strafbarkeit eines grundrechtlich geschĂŒtzten Verhaltens mit einer empirischen Gefahrenannahme begrĂŒndet wird, muss die verfassungsgerichtliche Kontrolle mehr verlangen als den Verweis auf einzelne mediale ĂuĂerungen.
Hinzu kommt, dass die Senatsmehrheit die vorhandene empirische Forschung kaum berĂŒcksichtigt und die Konsequenzen der methodischen und praktischen Schwierigkeiten der Forschung nicht wĂŒrdigt. Die Kriminalisierung verschĂ€rft dieses empirische Problem sogar noch: Wer den Besitz solcher Puppen unter Strafe stellt, erschwert damit auch die Forschung ĂŒber Nutzer und mögliche Auswirkungen. Das Erkenntnisdefizit, auf dessen Grundlage die Strafnorm geschaffen wurde, kann damit durch die Strafnorm selbst fortgeschrieben werden.
Das Sondervotum trifft den Kern des Problems: Um ein strafrechtliches Verbot fĂŒr vertretbar zu halten, kann es nicht genĂŒgen, dass eine gesetzgeberische Gefahrenprognose nicht widerlegt werden kann (Rn. 19). Anderenfalls verkehrt sich die Kontrollrichtung. Nicht mehr der Staat muss eine hinreichend rationale Grundlage fĂŒr die Kriminalisierung grundrechtlich geschĂŒtzten Verhaltens vorweisen, sondern die Wissenschaft mĂŒsste beweisen, dass die angenommene Gefahr nicht besteht. Empirische Ungewissheit wĂŒrde nicht mehr zur ZurĂŒckhaltung disziplinieren, sondern staatliches Strafen erst legitimieren.
Das Gericht fĂŒhrt weiter aus, § 184l StGB soll einer allgemeinen Senkung von Hemmschwellen und einer schleichenden Sexualisierung von Kindern entgegenwirken (Rn. 119 f.). Woher dieser Zweck stammt, bleibt unklar, die Gesetzesmaterialien zumindest geben diesen nicht her (BT-Drs. 19/23707). Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverfassungsgericht zuvor selbst darlegt, wie gesetzgeberische Zwecke zu bestimmen sind (Rn. 106). Eine entsprechende Herleitung des Ziels, eine allgemeine Enttabuisierung oder schleichende Sexualisierung von Kindern zu verhindern, erfolgt indes nicht.
Damit entzieht sich die Senatsmehrheit zugleich einer ernsthaften Vertretbarkeitskontrolle. Es fehlen AusfĂŒhrungen dazu, aufgrund welcher tatsĂ€chlichen Annahmen die private Nutzung einer Sexpuppe gesellschaftliche Hemmschwellen verĂ€ndern soll. Ebenso erlĂ€utert die Senatsmehrheit, wie sich diese Annahme zu der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und den Kinderpornografiedelikten (§ 184b StGB) verhĂ€lt. Wenn die Sorge in einer öffentlichen Normalisierung oder Kommerzialisierung kindlich sexualisierter Darstellungen liegt, wĂ€re zudem zu erklĂ€ren gewesen, weshalb nicht bereits ein Werbe-, Vertriebs- oder Verkaufsverbot ausreichend wĂ€re. Dass das Gericht einen Gesetzeszweck entwickelt, ohne dessen empirische Grundlage nĂ€her zu ĂŒberprĂŒfen oder mildere Mittel ernsthaft zu diskutieren, hinterlĂ€sst mehr als nur methodische Zweifel.
Das Bundesverfassungsgericht lehnt es schlieĂlich ab, PĂ€dophilie als Behinderung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG einzuordnen, weil die FĂ€higkeit zur individuellen und selbststĂ€ndigen LebensfĂŒhrung nicht hinreichend beeintrĂ€chtigt werde (Rn. 141). Freilich ist nicht jede psychische Krankheit zugleich eine Behinderung. Die Argumentation wirft dennoch Fragen auf: Die Senatsmehrheit stellt maĂgeblich darauf ab, inwieweit eine Person innerhalb der Gesellschaft funktionsfĂ€hig bleibt; Gesundheitszustand und gesellschaftliche Teilhabe treten demgegenĂŒber in den Hintergrund (Rn. 142). Dies steht in einem SpannungsverhĂ€ltnis zum teilhabeorientierten Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX und der UN-BRK, die das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen maĂgeblich berĂŒcksichtigt (siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 16.112.2021 â 1 BvR 1541/20, Rn. 102 ff.).
Zur individuellen und selbststĂ€ndigen LebensfĂŒhrung gehört es auch, soziale Kontakte aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. FĂŒr Menschen mit pĂ€dophiler SexualprĂ€ferenz kann gerade die dauerhafte NichterfĂŒllbarkeit von BedĂŒrfnissen nach partnerschaftlicher NĂ€he, IntimitĂ€t und SexualitĂ€t erhebliche EinschrĂ€nkungen begrĂŒnden. Dabei geht es selbstverstĂ€ndlich nicht um ein Recht auf sexuelle Handlungen mit Kindern, sondern allein um die Frage, ob solche EinschrĂ€nkungen persönlicher und gesellschaftlicher Teilhabe bei der Bestimmung einer Behinderung zu berĂŒcksichtigen sind. Die Senatsmehrheit scheint stattdessen primĂ€r danach zu fragen, ob die betroffene Person weiterhin in der Gesellschaft âfunktioniertâ, wenn sie sich auf die gesellschaftliche Wahrnehmung stĂŒtzt (Rn. 141).Doch Teilhabe ist mehr als FunktionsfĂ€higkeit (vgl. die PrĂ€ambel der UN-BRK).
§ 184l StGB verbietet ein Verhalten, das moralisch leicht zu verurteilen ist. Gerade deshalb wĂ€re eine besonders sorgfĂ€ltige verfassungsrechtliche Kontrolle notwendig gewesen. Die Begrenzungsfunktion der Grundrechte bewĂ€hrt sich schlieĂlich nicht dort, wo gesellschaftlicher Konsens besteht und staatliche Eingriffe niemanden stören â sondern dort, wo der Gesetzgeber ein Verhalten kriminalisiert, das die Mehrheit fĂŒr abstoĂend hĂ€lt.
Ein Werbe- und Verkaufsverbot wĂ€re weniger plakativ gewesen. Es hĂ€tte aber die öffentliche VerfĂŒgbarkeit und Normalisierung kindlicher Sexpuppen begrenzt, ohne autoerotisches Verhalten im privaten Raum unter Strafe zu stellen. Vor allem hĂ€tte es dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass das Strafrecht ultima ratio und nicht Ausdruck moralischer MehrheitsverhĂ€ltnisse sein sollte. Die Senatsmehrheit hat sich anders entschieden. ZurĂŒck bleibt ein Beschluss, der nicht nur § 184l StGB bestĂ€tigt, sondern die Anforderungen an rationale Strafgesetzgebung an entscheidenden Stellen herabsetzt.
References
| â1 | Vgl. dazu Grafe, in Satzger/Schluckebier/Werner, 6. Auf. 2023 § 184l Rn. 1 und die entsprechenden Stellungnahmen Kinzig, Stellungnahme, S. 17; Lederer, Stellungnahme, S. 2; Steinle, Stellungnahme, S. 7. |
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