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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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«Brooklyn Project» – Epsteins dystopisches wissenschaftliches Netzwerk

Der deutsche Journalist Frank Höfer, GrĂŒnder von NuoViso (heute NuoFlix), hat sich tief in den Kaninchenbau der Epstein-Files begeben und Erstaunliches hervorgebracht. Aus dem ausgegrabenen E-Mail-Verkehr entsteht das Bild eines hochintelligenten Jeffrey Epstein, der fĂ€hig ist, mit einem philosophischen Ansatz interdisziplinĂ€r und vielschichtig zu denken. Er beschĂ€ftigte sich intensiv mit Grenzwissenschaften.

Höfers Untersuchung legt die Verflechtung von Elitewissenschaft, transhumanistischen Bestrebungen und krimineller Ausbeutung offen. Seine PrĂ€sentation in der jĂŒngsten «Home-Office»-Sendung hört sich wie ein futuristischer Wissenschafts-Thriller an – faszinierend und gleichzeitig beĂ€ngstigend. Der Journalist macht allerdings klar, dass es sich dabei lediglich um einen Bruchteil der verfĂŒgbaren Dokumente ĂŒber dieses Thema handelt.

Offensichtlich war der SexualstraftĂ€ter nicht «lediglich» ein Mathematiker und Investor, der unter anderem junge Frauen missbrauchte und sie mutmaßlich im Auftrag von Geheimdiensten fĂŒr bekannte Persönlichkeiten besorgte, um diese erpressbar zu machen. Epstein beteiligte sich nĂ€mlich an Spitzenforschung und finanzierte und leitete ein Netzwerk von Wissenschaftlern, Unternehmern und VisionĂ€ren, die insbesondere an KĂŒnstlicher Intelligenz (KI), Robotik, Bewusstseinsforschung, Genetik und LebensverlĂ€ngerung arbeiteten.

Im Kern geht es in dem Video um das um 2007/2008 ins Leben gerufene «Brooklyn Project»: Ein geheimes, groß angelegtes KI- und Biotechnologie-Forschungsprojekt, das in den E-Mails als neues «Manhattan Project» – das US-Atomforschungsprojekt im letzten Jahrhundert – bezeichnet wird. Dabei geht es insbesondere um menschliche Verbesserung. Epstein war bei dem Projekt die zentrale Figur. Er pflegte einen regen E-Mail-Austausch mit fĂŒhrenden Forschern, organisierte Treffen und förderte Kooperationen.

Der SexualstraftĂ€ter war in diesem Rahmen in kontroverse und unethische AktivitĂ€ten verwickelt. So ĂŒberschnitt sich selbst der massenhafte sexuelle Missbrauch mit seinen wissenschaftlichen Bestrebungen fĂŒr experimentelle Forschung.

SchlĂŒsselfiguren waren neben Epstein die KI-Forscher Ben Goertzel und Marvin Minski, der deutsche Kognitionswissenschaftler Joscha Bach sowie weitere Wissenschaftler fĂŒhrender UniversitĂ€ten und Technologieunternehmen. Als eine der «ominösesten Figuren im gesamten Epstein-Netzwerk» bezeichnet Höfer die russische Investorin Maria Drokova, genannt «Masha», die heute den Nachnamen Bucher verwendet.

Viele der mit Epstein verbundenen Personen und Projekte sind weiterhin aktiv oder werden kritisch ĂŒberprĂŒft. Einige sind aufgrund ihrer Verbindungen mit dem SexualstraftĂ€ter von ihren Stellungen zurĂŒckgetreten. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, inwieweit die moderne KI- und Biotechnologieforschung durch diese verdeckten AktivitĂ€ten beschleunigt oder beeinflusst wurde. Im Fokus stehen Ethik, Transparenz und die weitreichenden gesellschaftlichen Folgen.

Ziel des Projekts war ursprĂŒnglich die Entwicklung einer allgemeinen kĂŒnstlichen Intelligenz (AGI), die innerhalb von vier Jahren zunĂ€chst das Niveau eines Kleinkindes und innerhalb von zehn Jahren das eines Erwachsenen erreichen sollte. Das geplante Budget betrug rund vier Millionen US-Dollar pro Jahr. Das Forschungsspektrum reichte aber weit ĂŒber die praktische Entwicklung von KI hinaus und beinhaltete auch esoterische Studien ĂŒber Bewusstsein und Parapsychologie – eine ungewöhnliche Mischung aus harter Wissenschaft und Randideen. Dabei ging es auch um Forschung an den Schnittstellen der unterschiedlichen Disziplinen.

Neben Versuchen zur Entwicklung selbstlernender KI-Systeme gehörten somit zu den Forschungsgebieten auch das fundamentale VerstĂ€ndnis des menschlichen Bewusstseins sowie dessen Erhaltung und Übertragung, einschließlich Kopftransplantationen und Gehirnemulation – also das Gehirn im Computer nachbilden – in Kombination mit Robotik. Von «kosmischem Bewusstsein» ist die Rede. Auch die Anwendung der CRISPR-Technologie und Designerbabys waren Thema.

Zum Beispiel war ein Ziel, Designerbabys durch Spermamodifikation zu machen und dabei das Bewusstsein in der DNA zu speichern, um gewissermassen einen Klon von sich selbst zu erzeugen. Epstein investierte persönlich in diese Forschung, hat dafĂŒr sein Sperma abgegeben und versuchte offenbar, seine eigene DNA weit zu verbreiten. Höfer kommentiert:

«Der wollte nicht einfach nur Frauen begatten, um Babys zu zeugen. Der wollte sich selbst reproduzieren, weil er dachte, mit seiner DNA erschafft er quasi ein Klon von sich selbst, dann ist in diesem Klon auch sein Bewusstsein.»

Hinzu kommt die Erforschung von Telepathie, dem Savant-Syndrom und verÀnderten BewusstseinszustÀnden, oft verbunden mit psychedelischer Forschung und der Suche nach «besonderen FÀhigkeiten». Nicht zuletzt fand eine Zusammenarbeit mit Forschern statt, die Quanteneffekte auf die Gehirnfunktion untersuchen.

Epstein scheute sich im Rahmen dieses Projekts auch nicht, renommierte Wissenschaftler zu maßregeln. Beispielsweise schrieb er 2016 an Joscha Bach:

«Persönlich gesagt, war fĂŒr deine Karriere keine große Hilfe, dass du zu Chomsky meintest, er solle lieber ruhig sein, damit er vielleicht etwas Neues lernen könne. Ihn persönlich anzugreifen, ergab wenig Sinn, und egal wie sehr ich versuchte, dich zu beruhigen, bist du in deine eigene Tirade verfallen. In Zukunft sollten du und ich ein â€čsicheresâ€ș Wort haben: Wenn ich es sage, MUSST DU AUFHÖREN – egal, wie sehr du weitermachen willst. Es bedeutet STOPP. Hier hast du keine Argumente vorgebracht, die weder Noam noch Martin und ich als gut strukturiert empfanden. Es war stark emotional statt rational und geduldig.»

Bach bedankte sich bei «Jeffrey», dass er «nach all dem» noch mit ihm spreche. Er habe nun eine Pause eingelegt und werde «sehr darauf achten», sich in einer Debatte «nicht wieder in eine solche Lage zu bringen. Es war höchst beschÀmend».

Der deutsche Kognitionswissenschaftler empfahl Epstein ĂŒbrigens, in Dinge wie postapokalyptische Wissenschaften zu investieren.

Es lohnt sich, das gesamte «Home-Office»-Video anzuschauen. Das «Brooklyn Project» ist ab Minute 16:40 Thema.

StĂ€nderat befĂŒrwortet Pflichtangaben in Polizeimeldungen – Debatte ĂŒber NationalitĂ€tsangabe als Pflicht

Der Schweizer StĂ€nderat hat einer Initiative zugestimmt, die Polizeiangaben zu Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit von TĂ€terinnen und TĂ€tern, TatverdĂ€chtigen und Opfern verbindlich machen will. Mit 23 zu 16 Stimmen erhielt der Vorstoß von Nationalrat Benjamin Fischer (SVP/ZĂŒrich) die notwendige UnterstĂŒtzung, nachdem eine vorberatende Kommission zuvor ein Nein vorgeschlagen hatte.

Ziel der geplanten Änderung der Strafprozessordnung ist, bundesweit einheitliche Regeln fĂŒr die Orientierung der Bevölkerung zu schaffen – mit klar definierten Ausnahmen etwa zum Persönlichkeitsschutz oder wenn Personen unmittelbar identifizierbar wĂ€ren.

BefĂŒrworter argumentieren, dass das Weglassen von Angaben Raum fĂŒr Spekulationen und selektive Deutung lasse. Ohne verbindliche Angabe von NationalitĂ€t könnten Medien oder Akteurinnen und Akteure unterschiedliche Narrative stĂŒtzen, indem sie bestimmte Aspekte betonen und andere verschweigen – wie etwa in Deutschland im Zusammenhang mit dem kĂŒrzlich thematisierten tödlichen Angriff auf einen Zugbegleiter, ĂŒber den unter anderem Transition News berichtete: Dort wurde der Vorfall als Beispiel eines «Narrativs vor der Zerreißprobe» diskutiert, weil in der öffentlichen Wahrnehmung unterschiedliche ErzĂ€hlstrĂ€nge um den Hintergrund der Tat entstanden sind.

Mit verbindlichen Angaben könnte – so die BefĂŒrworter – von vornherein eine faktenbasierte Grundlage geschaffen werden, auf der sich öffentliche Debatten besser orientieren können und gegen unbelegte Interpretationen abgesichert werden.

Gegenstimmen im StĂ€nderat, insbesondere aus der StĂ€nderatskommission, sahen keine ausreichende Notwendigkeit fĂŒr einheitliche Bundesregeln. Kommissionssprecher Daniel Jositsch (SP/ZĂŒrich) verwies darauf, dass viele Kantone bereits heute eigene Vorgaben zur Veröffentlichung von Alters- und Herkunftsangaben in Polizeimeldungen hĂ€tten. Ein Eingriff in die kantonale Hoheit sei daher nicht zwingend geboten. Zudem sei nicht in jedem Fall ersichtlich, dass die Nennung der Staatsangehörigkeit von öffentlichem Interesse sei.

Der Vorstoß war zuvor bereits im Nationalrat mit 100 zu 84 Stimmen angenommen worden, was quer durch mehrere Parteien – neben der SVP auch Teile von FDP und Mitte – UnterstĂŒtzung fand. Die zustĂ€ndige Kommission im Nationalrat kann nun einen konkreten Vorschlag zur Anpassung der Strafprozessordnung ausarbeiten.

Sexualkunde in der 5. Klasse: Strafanzeige erschĂŒttert St. Galler Schule

An der Primarschule in BĂŒtschwil im Schweizer Kanton St. Gallen sorgt eine Unterrichtseinheit in einer 5. Klasse fĂŒr erhebliche Diskussionen. Das Lehrernetzwerk Schweiz hat Strafanzeige sowie eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht.

Der Verein hatte bereits vor wenigen Tagen öffentlich ĂŒber den Fall berichtet und die Ereignisse detailliert geschildert. Nun sollen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden prĂŒfen, ob rechtliche oder dienstrechtliche Grenzen ĂŒberschritten wurden.

Nach Darstellung des Netzwerks wurden zehn- bis elfjĂ€hrige Kinder mit Themen wie Samenspende, Leihmutterschaft, Pornografie und Kondomgebrauch konfrontiert. Zum Einsatz gekommen seien realitĂ€tsnahe 3D-Modelle von Geschlechtsteilen; Kondome seien demonstrativ ĂŒbergestĂŒlpt worden, die Kinder hĂ€tten Materialien anfassen können. Zudem sei ihnen gezeigt worden, wie im Internet die «richtige KondomgrĂ¶ĂŸe» ermittelt werden könne.

Besonders kritisch wird gewertet, dass die Lektion von einer externen Fachstelle durchgefĂŒhrt worden sei – ohne Anwesenheit einer regulĂ€ren Lehrperson. Kritiker sprechen von einer GrenzĂŒberschreitung und stellen die Altersangemessenheit infrage.

In der Anzeige wird unter anderem auf Art. 187 des Strafgesetzbuches verwiesen, der sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren unter Strafe stellt. Ob Unterrichtsinhalte diesen Tatbestand erfĂŒllen können, ist juristisch umstritten und hĂ€ngt stark vom konkreten Kontext und der pĂ€dagogischen Zielsetzung ab. Eine abschließende rechtliche Bewertung liegt nicht vor. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Der St. Galler Kantonsrat Heinz Herzog (EDU) hat dem Regierungsrat 16 Fragen eingereicht. Er thematisiert unter anderem entwicklungspsychologische Aspekte sowie die Verantwortung der Bildungsbehörden bei der Auswahl externer Anbieter.

Der Fall fĂ€llt zudem in eine bildungspolitisch sensible Phase: Nach dem RĂŒcktritt des langjĂ€hrigen SVP-Bildungsdirektors Stefan Kölliker steht das Erziehungsdepartement unter neuer Leitung. Seitdem amtet mit Laura Bucher (SP) eine Vertreterin der Sozialdemokratie. Beobachter erwarten, dass der Regierungsrat auch grundsĂ€tzlich Stellung zur Praxis externer SexualpĂ€dagogik-Angebote nehmen wird.

Der Vorfall in BĂŒtschwil berĂŒhrt eine zentrale Frage: Wie weit darf schulische Sexualerziehung gehen – und ab welchem Punkt wird sie als ĂŒberfordernd und ĂŒbergriffig empfunden? BefĂŒrworter umfassender AufklĂ€rung verweisen auf PrĂ€vention und Schutz vor Missbrauch. Kritiker warnen vor einer Verlagerung sensibler Themen in ein Alter, das entwicklungspsychologisch noch nicht reif dafĂŒr sei.

Ob die Ereignisse in BĂŒtschwil einen Einzelfall darstellen oder strukturelle Fragen aufwerfen, wird nun Gegenstand politischer und juristischer KlĂ€rung sein. Klar ist: Transparenz, pĂ€dagogische Verantwortung und die Einbindung der Eltern sind entscheidend, wenn Vertrauen in die Schule gewahrt bleiben soll.


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Setting It in Stone

On 13 April 2026, France’s Court of Cassation will rule on whether cement giant Lafarge financed terrorism and violated international sanctions by paying over USD 5 million to armed groups in Syria, including ISIS, to keep its factories running. Beyond the question of terrorist financing looms an even more consequential issue: whether the corporation is complicit in crimes against humanity.

Under French law, corporate complicity turns on knowledge and facilitation, not on a shared criminal purpose. This marks a clear departure from the ICC’s “purpose” test, which requires proof that the accomplice intended to further the crime.

The stakes extend far beyond Lafarge. If that standard prevails, corporations cannot distance themselves from atrocities by invoking commercial motives. The case may crystallise a fault line between domestic and international standards of complicity – and reshape the legal parameters of operating in conflict zones.

Corporate criminal liability in French law

Article 121-2 of the French Criminal Code provides that “[l]egal persons
 are criminally liable for offences committed on their behalf by their organs or representatives, as set out in Articles 121-4 and 121-7.” Article 121-4 defines direct perpetration, while Article 121-7 governs complicity.

In its 7 September 2021 judgement (the “Lafarge Judgement”), the Court of Cassation first applied corporate complicity standards to grave international crimes. It answered unequivocally: “Article 121-7 of the Criminal Code makes no distinction according to the nature of the principal offence or the status of the accomplice. This analysis is intended to apply to both legal persons and natural persons.” In one decisive sentence, the Court confirmed that corporations can be accomplices to crimes against humanity – a global landmark.

Article 121-7 defines an accomplice as anyone who “knowingly, by aiding or abetting, facilitates [the] preparation or commission [of a felony or misdemeanour].” Three elements must therefore be met under French law: first, the existence of a principal offence; second, the facilitation of its preparation or commission by aiding or abetting; and third, the knowledge that one’s act facilitates that offence.

The second and third elements hinge on the mens rea – the mental element or â€œĂ©lĂ©ment moral”, particularly challenging for corporate actors where individual intent must be attributed collectively: does knowledge that one’s actions facilitate a crime suffice, or must intent to advance it be shown?

French vs. international standard

In contrast to the French provision, the statutes of international criminal tribunals vary significantly in structure and wording. These nuances are not merely semantic. They have shaped diverging interpretations that now place the French “knowledge test” at odds with the International Criminal Court’s (ICC) stricter “intent” requirement.

The ICC’s high threshold

The International Criminal Court (ICC) has taken a clear, restrictive position: aiding and abetting requires specific intent. Under Article 25(3)(c) of the Rome Statute, an accomplice must act “for the purpose of facilitating” the crime. As the Trial Chamber clarified in Bemba et al., mere awareness is insufficient; the accessory must actually desire the criminal outcome (Bemba et al., para. 97). From a corporate accountability perspective, this high evidentiary bar arguably operates as a “safe harbour” for corporations, allowing them to claim that their involvement in conflict zones was driven by commercial necessity rather than a shared criminal purpose.

The legacy of ad hoc tribunals

However, the landscape of international criminal law is more complex than the Rome Statute suggests. The ad hoc tribunals for the former Yugoslavia (ICTY) and Rwanda (ICTR) offer a more fragmented precedent. Their statutes distinguish between “complicity” and “aiding and abetting,” leading to a long-standing debate over the requisite mens rea.

Scholars such as Boas, Bischoff, and Reid have highlighted how different chambers – in landmark cases like Stakić, Semanza, Akayesu, and Krstić – vacillated between requiring “intent” and accepting “knowledge.” While “intent” raises the evidentiary bar, “knowledge” lowers the threshold for liability. Despite these diverging approaches, prominent experts like van Sliedregt argue that the “customary mens rea” for aiding and abetting remains knowledge, not purpose (see An Introduction to International Criminal Law and Procedure, 5th edn, p. 340; Boas, Bischoff and Reid, p. 296) – a view that supports a knowledge-based understanding of aiding and abetting in customary international law.

The Rwandan parallel to France

Building on this, several ICTR judgements (Akayesu, Musema, Bagilishema, and Semanza) drew on the Rwandan Criminal Code. This structural parallel reinforces the French Court’s approach: by fusing “complicity” and “aiding and abetting” into the single concept of “knowingly aiding or abetting,” both systems prioritise the act of objective facilitation over the specific intent of the accomplice.

It suggests that the French Court of Cassation’s interpretation – which explicitly rejected the need for an accomplice to “approve” or “intend” the underlying crime – is not a legal outlier. By holding in the Lafarge Judgement that knowledge of the principal crime is sufficient, the French court situates its standard within that broader tradition of “knowing facilitation”.

Applying the standard: Implications for Lafarge

If this “knowledge-only” standard governs the forthcoming decision on crimes against humanity, the prosecution’s burden of proof is significantly lower than under the ICC’s Bemba et al. standard. The focus shifts from the corporation’s internal “commercial purpose” to its “operational awareness.”

In its 2021 ruling, the Court already confirmed that Article 121-7 does not require the accomplice to intend or “approve” the underlying crime. It explicitly rejected the idea that the accomplice needs an “intention to commit” the crimes themselves (Lafarge Judgement, para. 66), stating that “it is sufficient that they have knowledge that the principal perpetrators are committing or about to commit such a crime” (Lafarge Judgement, para. 67).

The difference is decisive for the scope of corporate complicity: alignment with the criminal purpose is no longer a shield against liability.

Corporate liability in international criminal law and beyond

Efforts to codify corporate criminal liability at the international level reveal how consequential the choice of mental element can be. When drafters define complicity or aiding and abetting, the wording they select determines the reach of liability. Domestic approaches, including the French knowledge model, therefore offer important guidance for future international instruments.

The Malabo Protocol illustrates both the progress and the remaining uncertainty in this area. It expressly recognises corporate criminal liability and defines two mental elements: “corporate intention to commit an offence” and “corporate knowledge of the commission of an offence” (see Article 46C). Yet it does not clarify which standard applies to which mode of liability. Article 28N provides for both complicity (in sub-section 1) and for aiding and abetting (in sub-section 2), but it does not specify whether the courts must determine that the company meant for the crime to occur, or whether awareness that its conduct would facilitate the crime is sufficient. The allocation of the mental element is thus deferred to judicial interpretation once the Protocol enters into force.

Despite this ambiguity, the Protocol marks a significant development. It places corporate criminal liability within an international framework and makes the knowledge–intent distinction explicit. That distinction will shape how broadly corporate actors may be held responsible.

Developments in domestic and transnational criminal law will continue to influence this design. The implications are practical as much as doctrinal. Parent companies can no longer rely on complex corporate structures as a barrier to liability for conduct abroad. The Lafarge proceedings show that payments within supply chains may trigger responsibility where decision-makers knew that their support facilitated international crimes. In high-risk environments, meaningful due diligence becomes a legal imperative rather than merely a matter of corporate reputation for companies seeking to insulate themselves from complicity charges.

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The Iran War and the Dutch Retreat from International Law

On 2 March, the Netherlands’ new Minister of Foreign Affairs, Tom Berendsen, stated that he could have “understanding” for the American and Israeli attacks on Iran. When asked whether those attacks were contrary to international law, he replied: “That is not for me to assess.” He added: “This Government considers international law important,” but “at the same time, I also want to be honest that international law is not the only framework that you can apply to this situation. You must also be realistic given the murderous nature of the regime in Iran.” According to the minister, we must thus pursue a more realistic course in which there is only limited room for international law. Ultimately, he said, it is about the “Dutch interest abroad,” while we are “sailing through the fog of the new world order.” Such a relativization of international law, and its selective application, is troubling, not only from a moral perspective, but above all from a constitutional one.

Article 90: A Constitutional Mandate

Article 90 of the Dutch Constitution obliges the Netherlands Government to “promote the development of the international legal order.” This is not a political preference; it is a constitutional mandate.

During the constitutional revision of 1983, the government initially proposed deleting this provision. Strong resistance emerged from several political parties, including the Christian Democratic Appeal (CDA), which is a Christian democratic and conservative political party in the Netherlands, and the People’s Party for Freedom and Democracy (‘Volkspartij voor Vrijheid en Democratie’, VVD), a center-right conservative-liberal political party. Members of the CDA parliamentary group argued that the provision “had gained greatly in significance as a result of the international struggle, strongly supported by the Netherlands, in favor of human rights in the broadest sense of the word.” Members of the VVD argued that “maintaining such a provision would once again clearly demonstrate the great value that our country wishes to attach to an international order based on universally applicable legal norms.”

Prime Minister Dries van Agt (CDA), Minister of the Interior Hans Wiegel and Minister of Foreign Affairs Chris van der Klaauw (both VVD) ultimately accepted these objections. They wrote:

“Upon further consideration we believe we must accommodate these objections. In the effort to clarify and shorten the existing constitutional provisions on foreign relations, it is not appropriate to leave any room for the misunderstanding, nationally or internationally, that the tradition of the Netherlands to cooperate in promoting the international legal order would not be continued. We agree with the view that for this reason an explicit constitutional provision deserves preference.”

Article 90 was therefore retained. The ministers further clarified that “the concept ‘international legal order’ should be understood in the broad sense of an international order based on universally applicable legal norms.” They elaborated as follows:

“In our view, durable international peace [
] is linked to the establishment of an international legal order. Since the Second World War, the Government has repeatedly expressed the conviction that an international system of fully sovereign states no longer fits the problems with which the present world is confronted and that it is therefore desirable to transform this system into a new world order in which national interests can, where necessary, be subordinated to more comprehensive interests. The provision incorporated in the Constitution in 1953 concerning the promotion of the development of the international legal order, against the background of this conviction (which is widely shared in our country), therefore primarily expresses that in the Dutch constitutional order national sovereignty is not regarded as an absolute norm. At the same time, in our opinion, striving for an international order based on universally applicable legal norms also includes promoting the universal realization of human rights, in the broadest sense of the word, that is to say both civil and political rights as well as economic, social and cultural rights. On that basis, the promotion of the welfare of the world population may also be understood to fall within it. We therefore believe that by maintaining [Article 90 of the Constitution] it is also expressed that global solidarity [
] is a permanent objective of government policy.”

A Warning from the Advisory Council on International Affairs

In recent years, the Netherlands Government appears to have taken this constitutional duty less seriously. The Advisory Council on International Affairs (AIV) observed as much in its advisory letter of 23 October 2024, calling for a more active Dutch commitment to promoting and ensuring compliance with international law in the Israeli–Palestinian conflict. The AIV noted:

“The Netherlands has, over the course of its history, built a reputation when it comes to issues of international law. As the host country of the ICJ and the ICC, the Netherlands is also expected to play an active role in promoting and complying with international law. This role is also enshrined in our Constitution, the underlying rationale being that this is also a matter of direct concern to the Netherlands.”

The AIV also warned against “double standards”:

“The AIV would underscore the risks associated with applying double standards in promoting respect for human rights and compliance with international law in general. The inconsistent invocation and application of rules of international law contribute significantly to the undermining and politicization of that body of law, and undercut the overarching idea that international law applies, and is applied equally, to all states. Over the past year, inconsistency in the invocation and application of international law by Europe and European states has been repeatedly raised in the international political arena, including by UN Secretary-General António Guterres. The efforts that the Netherlands and Europe have made to create accountability mechanisms in the war in Ukraine, for example, find no equivalent when it comes to the Israeli-Palestinian conflict. Unbalanced enforcement fuels anti-Europeanism and anti-Americanism in many countries of the Global South.”

The Maduro Abduction and Dutch Silence

Let us look at the most recent developments. Former Minister of Foreign Affairs David van Weel (VVD) refused to condemn the violent abduction of the Venezuelan president NicolĂĄs Maduro by the United States, the unlawfulness of which is evident. Don Ceder (Member of Parliament of the ChristenUnie), during a consultation of 8 January 2026, put the following question to the Minister of Foreign Affairs:

“My question is what it means for Article 90 [of the Constitution] that we are called upon to promote the international legal order. Does that legal order still exist? What does promoting it look like according to the minister?”

The answer of Minister Van Weel was as follows:

“There is a difference between promoting, making statements and judging; and there is also a difference in the way in which you do it. I see myself as a realpolitiker, in the sense that I look at the world as it is and not necessarily at the world as I would like it to be. Within the world as it is, I look at how I can make a difference in order to bring the world a little closer to how I would like the world to be. That very often requires diplomacy behind the scenes. That very often requires acting together with others, so as not to stand alone and thereby reduce your impact. By definition, that comes across as less spectacular [than making public statements], but I do believe that with my tangible contribution I do indeed fulfil the promise of Article 90 [of the Constitution]. With full conviction.”

The minister thus argued that as a realist within the existing world order he could achieve more through diplomacy behind the scenes than through public condemnations. A realpolitik interpretation that primarily focuses on quiet diplomacy and the direct national interest, in my view, sits uneasily with the idealistic-cosmopolitan vision that underlies Article 90 of the Constitution.

The Iran War and Dutch “Realism”

His successor, Tom Berendsen (CDA), goes one step further by emphasizing that applying only the international legal framework is not realistic when dealing with a murderous regime such as that of Iran. When responding to questions in the Dutch Parliament on 3 March, he emphasized once again that:

“[
] this Government stands for international law. We want to promote the international legal order, and we will do everything we can to use our position in the world to ensure that we have a world order based on international law. At the same time, we must be realistic. We see that international law as we envision it is being pushed aside by various major powers. And we will have to have a discussion together about how we as the Netherlands will navigate within that new world order in the future. At the same time, I continue to state that given the maliciousness of the Iranian regime the Netherlands Government has understanding that Israel and the US felt compelled to intervene.”

It is difficult to reconcile this approach, in which the relevance of international law is explicitly called into question and in which a selective application of it is advocated, with the constitutional duty under Article 90 of the Constitution, which requires that the Netherlands present itself as a defender of the international legal order – especially when this is difficult to do.

Conclusion

The fundamental question is therefore straightforward: does international law remain the foundation of Dutch foreign policy, or has it become merely one decision-making framework among many others? The Netherlands’ Constitution leaves little room for ambiguity. It would be welcome if today’s political leaders in the Netherlands drew renewed inspiration from the constitutional idealism articulated by their predecessors.

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Keine intertemporale Freiheitssicherung fĂŒr den Sozialstaat

Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Rentenpaket 2025 richtete: Ein Student sah sich in seinen Grundrechten verletzt, weil er BeitrĂ€ge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne spĂ€ter mit gleichwertigen Leistungen rechnen zu können. Was wie eine Randnotiz aus dem Gerichtsalltag wirkt, ist fĂŒr die Grundrechtsdogmatik aufschlussreich: Das BVerfG prĂ€zisiert im Nichtannahmebeschluss sein VerstĂ€ndnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 und zeigt zugleich, dass die dort aufgestellten Kriterien tragen.

Die eingriffsÀhnliche Vorwirkung

In seinem bahnbrechenden Beschluss von 2021 hatte der Erste Senat zu entscheiden, ob die staatlichen Klimaschutzmaßnahmen genĂŒgen, um die Grundrechte der BeschwerdefĂŒhrenden hinreichend vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schĂŒtzen. Die Verfassungsbeschwerde rĂŒgte insbesondere, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) zur Reduktion von Treibhausgasen nicht ausreichten, um das CO2-Restbudget, das einer Temperaturschwelle von 1,5 °C entspricht, einzuhalten.

Das BVerfG erkannte hierbei zwar eine intergenerationelle (!) Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an (Rn. 146) – stellte jedoch keine Verletzung der grundrechtlichen Schutzpflichten fest, da die Schutzvorkehrungen nicht offensichtlich ungeeignet waren (Rn. 153 ff.). Erstaunlicherweise ließ es der Senat jedoch dabei nicht bewenden, sondern wĂ€hlte einen abwehrrechtlichen Ansatz: Art. 2 Abs. 1 GG schĂŒtzt alle Verhaltensweisen des tĂ€glichen Lebens, die mit Emissionen verbunden sind. Unter RĂŒckgriff auf diese allgemeine Handlungsfreiheit nahm der Senat eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung gegenwĂ€rtiger politischer Entscheidungen auf die kĂŒnftige FreiheitsausĂŒbung an. Die Idee: Jede CO2-Emissionsmenge, die heute durch das Klimaschutzgesetz zugelassen werde, verkleinere das verbleibende Restbudget weitestgehend unwiederbringlich – das setze den CO2-relevanten Freiheitsgebrauch stĂ€rkeren verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen in der Zukunft aus (Rn. 184 ff.). Diese stĂ€rkeren Restriktionen folgen aus der sowohl faktischen (das CO2-Budget wird kleiner) als auch rechtlichen Vorwirkung. So verlange das Verfassungsrecht selbst – in Gestalt von Art. 20a GG und den grundrechtlichen Schutzpflichten – mit dem fortschreitenden Verbrauch des Emissionsbudgets, weitere CO2-relevante FreiheitsausĂŒbung zu unterbinden.

Daraufhin prĂŒfte der Senat, ob die entsprechenden Regelungen des KSG mit dem Schutz der natĂŒrlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG sowie dem VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsgrundsatz vereinbar sind (Rn. 195 ff.). Dabei wog er zwischen gegenwĂ€rtiger und kĂŒnftiger FreiheitsausĂŒbung bereits lebender Generationen ab. Das Gericht betonte insbesondere, dass es einer Generation nicht zugestanden werden dĂŒrfe, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des Restbudgets zu verbrauchen, wenn dies nachfolgende Generationen zu einer „Vollbremsung“ zwingt (Rn. 192). Genau hierin liegt die dogmatische Konsequenz intertemporaler Freiheitssicherung: Der CO₂-Ausstoß bestimmt den kĂŒnftigen Freiheitsraum – wer heute mehr emittiert, verengt die Freiheit von morgen.

Erweiterung auf andere politische Fragen

Bereits unmittelbar nach dem Klimabeschluss wurde lebhaft diskutiert, ob sich die intertemporale Freiheitssicherung auch auf andere Kontexte ĂŒbertragen ließe: von der Staatsverschuldung, ĂŒber die BiodiversitĂ€tskrise und die Verteidigungspolitik bis zur Krankenhausbettenzuteilung. Die verschiedenen Fragen eint, dass sie jeweils gesellschaftliche Herausforderungen betreffen, die eine kurzfristig orientierte Tagespolitik nur schwer adressieren kann. Doch genau hier zieht Karlsruhe nun eine Linie. Nicht jede politische Entscheidung begrĂŒndet bereits eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung auf kĂŒnftige Freiheiten. So offen die Konturen des Klimabeschlusses zunĂ€chst wirkten – der Nichtannahmebeschluss zum Rentenpaket zeigt, dass die dort entwickelten Kriterien zur Abgrenzung taugen.

Anwendbarkeit auf die gesetzliche Rentenversicherung

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rĂŒgte der BeschwerdefĂŒhrer die gesetzliche VerlĂ€ngerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus von 48 % bis zum Jahr 2031. Das Sicherungsniveau beschreibt das VerhĂ€ltnis der Rente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Arbeitsjahren zum aktuellen Durchschnittseinkommen (§154a SGB VI). Das Rentenpaket 2025 schrieb diese Haltelinie fort, ohne zugleich die bisherige Obergrenze fĂŒr den Beitragssatz in gleicher Weise zu verlĂ€ngern (sog. doppelte Haltelinie). DarĂŒber hinaus rĂŒgte der BeschwerdefĂŒhrer die zusĂ€tzlich vorgesehenen Leistungserweiterungen fĂŒr Kindererziehungszeiten. Der derzeit studierende BeschwerdefĂŒhrer sah sich in seinen Rechten beeintrĂ€chtigt, da er gegenwĂ€rtig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, ohne kĂŒnftige gleichwertige Leistungen erwarten zu können.

Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlicher UnzulĂ€ssigkeit nicht zur Entscheidung an. Das Gericht entschied zwar allein, dass der BeschwerdefĂŒhrer eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung nicht hinreichend dargelegt habe (Rn. 8). Die Entscheidung weist aber darĂŒber hinaus: Sie zeigt den grundsĂ€tzlichen Unterschied zwischen dem Klimawandel und sozialen Sicherungssystemen auf. Die Kammer argumentiert, dass nicht deutlich werde,

„weshalb ein gegenwĂ€rtiger oder kĂŒnftiger Beitragszahler im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Person gleich steht, die sich gegen einen frĂŒhzeitigen Verbrauch des verbleibenden CO 2 -Restbudgets wehrt“ (Rn. 8).

Um das Argument nachvollziehen zu können, lohnt sich ein Blick auf die gesetzliche Konstruktion der Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlageverfahren ausgestaltet. GemĂ€ĂŸ § 153 Abs. 1 SGB VI werden die jĂ€hrlichen Ausgaben grundsĂ€tzlich durch die Einnahmen desselben Jahres gedeckt. Zwar liegt dem Umlageverfahren der Gedanke eines Generationenvertrages zugrunde: Wer heute einzahlt, vertraut darauf, spĂ€ter Leistungen zu erhalten. Jedoch fehlt es sowohl an einer verfassungsrechtlichen als auch an einer tatsĂ€chlichen Vorwirkung auf die kĂŒnftige Freiheit des Einzelnen, wie sie eine eingriffsĂ€hnliche Vorwirkung voraussetzt.

Rechtlich folgt der Konnex maßgeblich aus der doppelten Haltelinie, also der Kombination aus der Festsetzung des Sicherungsniveaus fĂŒr Leistungsbeziehende und des Beitragsniveaus fĂŒr die Versicherten. In grundrechtlicher Hinsicht könnte der Staat die AnsprĂŒche auf ein menschenwĂŒrdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG auch durch anderweitige soziale Leistungen erfĂŒllen. Das gilt auch fĂŒr AnsprĂŒche aus dem Sozialstaatsprinzip. Entscheidender sind vielmehr die durch die Beitragspflicht betroffene allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Allerdings verfĂŒgt der Staat auch in eigentumsrechtlicher Sicht ĂŒber einen weiten Gestaltungsspielraum, der ihn dazu berechtigt, Leistungen insbesondere aus SolidaritĂ€tsgrĂŒnden zu kĂŒrzen oder umzugestalten (BVerfG, 1 BvR 824/03 Rn. 54 ff.). Zudem schĂŒtzt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG keine Renditeerwartungen (BVerfG, 1 BvR 1122/13, Rn. 9). Dieser weite Spielraum steht der Annahme entgegen, dass das Verfassungsrecht verpflichte, die Sozialversicherungssysteme auf eine bestimmte Art und Weise auszugestalten.

Auch in tatsĂ€chlicher Hinsicht unterscheiden sich soziale Sicherungssysteme maßgeblich vom Klimawandel. Zwar fĂŒhrt die demografische Entwicklung zu grĂ¶ĂŸeren Herausforderungen fĂŒr das Rentensystem. Allerdings ist diese Entwicklung – anders als der Klimawandel – nicht weitestgehend unumkehrbar. So gibt es fĂŒr die gesetzliche Rentenversicherung verschiedenste Reformmöglichkeiten, etwa eine parallel zur Steigerung der Lebenserwartung folgende Erhöhung des Renteneintrittsalters (SachverstĂ€ndigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Rn. 403 ff.) Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, die BundeszuschĂŒsse zur gesetzlichen Rentenversicherung weiter zu steigern. Somit fehlt es auch tatsĂ€chlich an einer weitestgehend unumkehrbaren Entwicklung. Gerade diese Reformoffenheit betont auch die Kammer in ihrem Beschluss (Rn. 8).

Begrenzung auf die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen

Der Nichtannahmebeschluss macht deutlich, was im Klimabeschluss bereits angelegt war: Die intertemporale Freiheitssicherung ist auf die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen beschrĂ€nkt – nĂ€mlich dort, wo irreversible Entwicklungen die kĂŒnftige Freiheit strukturell verengen. In seinem aktuellen Beschluss fordert das BVerfG eine Prognose der weitestgehenden Unumkehrbarkeit der tatsĂ€chlichen Entwicklungen – daran fehlt es im Kontext von sozialen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dass der Klimabeschluss eine Sonderdogmatik begrĂŒndet hat, wie etwa Möllers und Weinberg anmerken, lĂ€sst sich nicht von der Hand weisen. Doch diese Sonderstellung erklĂ€rt sich aus der grundlegenden Bedeutung der natĂŒrlichen Lebensgrundlagen, die eines besonderen Schutzes bedĂŒrfen. Die engen Voraussetzungen der intertemporalen Freiheitssicherung ermöglichen es, zukĂŒnftige Auswirkungen gegenwĂ€rtiger Entscheidungen zu berĂŒcksichtigen, ohne den Eingriffsbegriff vollstĂ€ndig aufzulösen und den Gesetzgeber in seinem Handlungsspielraum ĂŒbermĂ€ĂŸig einzuengen.

FĂŒr die anderen diskutierten Anwendungsfelder bedeutet das: Wo es an einer tatsĂ€chlich weitgehend unumkehrbaren Entwicklung fehlt – typischerweise in Bereichen, die politisch korrigier- und reformierbar bleiben –, findet die intertemporale Freiheitssicherung keine Anwendung. Insbesondere bei der Staatsverschuldung und der entsprechenden Schuldenbremse fehlt es an einer vergleichbaren ZwangslĂ€ufigkeit: Die langfristigen Effekte lassen sich hier nicht mit der Prognosesicherheit des CO₂-Restbudgets bestimmen – und der Gesetzgeber kann durch politische Entscheidungen rechtzeitig gegensteuern.

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Rubikon

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Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurĂŒck!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener Straße zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor 
 einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.“

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂŸe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge – entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

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Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€ĂŸig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.

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Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂŸen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
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Jens Wernicke

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