Wesensgehalt, WĂŒrde, Werte â so lautet der magische Dreiklang, mit dem das Plenum des EuGH das ungarische Anti-LGBTQ-Gesetz in seinem mit Spannung erwarteten Urteil in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Union) zu Fall bringt. Dass es sich um Verletzungen absoluter, d.h. keiner Rechtfertigung zugĂ€nglicher verfassungsrechtlicher Garantien der Union handelt, verdeutlicht die herausragende Drastik und den Ausnahmecharakter des Falles. Bereits die Kommission hatte in dem Gesetz ânoch mehrâ gesehen als einen gewöhnlichen VerstoĂ gegen SekundĂ€rrecht und Unionsgrundrechte (vgl. die SchlussantrĂ€ge der GeneralanwĂ€ltin Äapeta, Rn. 35 f.).
Die Frage, ob und wie die Werte des Art. 2 EUV operationalisiert werden können, nahm in der unionsverfassungsrechtlichen Literatur der letzten Jahre einen bedeutenden Platz ein (s. u.a. hier, hier und hier). So ist es nicht verwunderlich, dass sich die bisherigen Analysen zu der Entscheidung vordergrĂŒndig um deren erstmalige isolierte Anwendung im Vertragsverletzungsverfahren drehen (s. hier, hier und hier). Der vorliegende Beitrag widmet sich hingegen den Fragen der MaĂstĂ€be fĂŒr Wesensgehalts-, WĂŒrde- und WerteverstöĂe.
Dabei zeigt sich, dass der EuGH im Hinblick auf VerstöĂe gegen den Wesensgehalt eines Grundrechts mit einem neuen, an der Bedeutung der Grundrechte fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV orientierten Ansatz aufwartet und diesen im Rahmen der MenschenwĂŒrdegarantie konsequent fortsetzt. Hinsichtlich der Werte des Art. 2 S. 1 EUV markiert die Entscheidung zugleich den Auftakt einer neuen Rechtsprechungslinie, im Rahmen derer die Suche nach passenden MaĂstĂ€ben gerade erst beginnt.
Was bisher geschah
Im Jahr 2021 hatte das ungarische Parlament ein âGesetz ĂŒber ein strengeres Vorgehen gegen pĂ€dophile StraftĂ€ter und die Ănderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindernâ verabschiedet. Die Regelungen untersagten es, MinderjĂ€hrigen Inhalte zugĂ€nglich zu machen, die Abweichungen von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden GeschlechtsidentitĂ€t, Geschlechtsumwandlungen oder HomosexualitĂ€t thematisieren oder darstellen. Gemeinsamer Nenner dieser MaĂnahmen war die pauschale Annahme, nicht-heterosexuelle bzw. nicht-cisgeschlechtliche Lebensweisen wĂŒrden die Entwicklung von MinderjĂ€hrigen gefĂ€hrden und eine NĂ€he zu pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t aufweisen.
Wesentlich = fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft wesentlich?
Anders als die GeneralanwĂ€ltin arbeitet sich der EuGH bei der Beurteilung der KlagegrĂŒnde vom SekundĂ€rrecht ĂŒber die Unionsgrundrechte zu den Werten vor, d.h. von den speziellen zu den generellen Normen. Im Rahmen der Frage, ob es sich bei dem Gesetz um eine angemessene MaĂnahme zum Schutz MinderjĂ€hriger i.S.v. Art. 6a Abs. 1 RL (EU) 2010/13 (a.F.) handelt, prĂŒft er inzident, ob die ungarischen Normen mit Art. 21 Abs. 1 GRCh vereinbar sind.
Damit kann das Plenum eines seiner argumentativen Leitmotive entfalten, auf das es in der Entscheidung immer wieder zurĂŒckkommt (Rn. 162, 203, 233, 306, 414, 422): die Verletzung des Wesensgehalts des Grundrechts auf Nichtdiskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung aus Art. 21 Abs. 1 GRCh. Indem das Gesetz cisgeschlechtliche und heterosexuelle Personen einerseits bevorzuge und LGBTQ-Personen andererseits stigmatisiere, verstoĂe es âoffenkundig gegen die Anforderungen [âŠ] die sich in einer auf Pluralismus beruhenden Gesellschaft aus dem durch Art. 21 Abs. 1 der Charta garantierten Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung ergebenâ und beeintrĂ€chtige daher den Wesensgehalt des Grundrechts (Rn. 141).
Damit formt der EuGH den Wesensgehalt im speziellen Kontext dieses Grundrechts erstmals expliziter aus. Bisher hatte er sich in den Entscheidungen LĂ©ger (Rn. 54) und Fries (Rn. 38) mit der âLeerformelâ begnĂŒgt, das Recht dĂŒrfe nicht âals solchesâ in Frage gestellt werden. Nun dĂŒrfte zumindest insoweit Gewissheit bestehen, dass eine staatlicherseits erfolgende, auf gesellschaftliche Breitenwirkung angelegte Stigmatisierung von Minderheiten gegen den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts verstöĂt. Den Weg hierzu ebnet der EuGH mit einer Auslegung des Art. 21 Abs. 1 GRCh, bei der er mit der Formulierung einer âauf Pluralismus beruhenden Gesellschaftâ implizit auf Art. 2 S. 2 EUV verweist.
Hieran sind zwei Punkte bemerkenswert: Soweit ersichtlich hat der EuGH damit erstmals einen grundrechtlichen Wesensgehalt herausgearbeitet, indem er Art. 2 EUV jenseits der im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 GRCh bekannten Standardformel herangezogen hat (zuletzt hier Rn. 36). Zweitens verweist der EuGH auf diejenigen Eigenschaften, welche die europĂ€ische Gesellschaft auszeichnen, um den Wesensgehalt zu ermitteln. Die Werte des Art. 2 S. 1 EUV nutzte der EuGH im Wesensgehaltskontext bisher ausschlieĂlich in den RechtsstaatlichkeitsfĂ€llen, um eine unabhĂ€ngige nationale Judikative als Gelingensbedingung der Rechtsgemeinschaft abzusichern. Nun bringt der EuGH sie gegen eine mit den Anforderungen des Art. 2 S. 2 EUV inkompatible Formung einer nationalen Gesellschaft durch einen Mitgliedstaat in Stellung. Denn das Gesetz zielte einerseits darauf ab, andere als cisgeschlechtliche und heterosexuelle Lebensweisen insbesondere gegenĂŒber MinderjĂ€hrigen unsichtbar zu machen. Die Sichtbarkeit von Minderheiten ist jedoch Voraussetzung dafĂŒr, gegen deren Lebensweise Toleranz entwickeln zu können. Andererseits rufe das Gesetz durch die VerknĂŒpfung dieser Lebensweisen mit pĂ€dophil motivierter KriminalitĂ€t die âEntwicklung hassgetriebenen Verhaltensâ gegenĂŒber LGBTQ-Personen hervor (s. Rn. 446).
Die Wesensgehaltsgarantie erhĂ€lt damit u.a. neben ihrer Operationalisierung als Grenze gegenseitigen Vertrauens in AuslieferungsfĂ€llen noch eine weitere Funktion: Sie soll verhindern, dass sich nationale Gesellschaften in eine Richtung entwickeln, die den Eigenschaften der europĂ€ischen Gesellschaft nach Art. 2 S. 2 EUV widerspricht â deren Teilmengen sie formen. Dass diese Auslegungsmethode, die sich an den wĂŒnschenswerten Eigenschaften einer Gesellschaft orientiert, nicht neu ist, zeigt auch die Rechtsprechung des EGMR, auf die der EuGH verweist (Rn. 150 f.): Danach ist Bildungspluralismus â die Konfrontation mit verschiedenen Lebensweisen â notwendig fĂŒr eine âdemokratische Gesellschaftâ im Sinne der EMRK.
Der EuGH wertet die Wesensgehaltsgarantie zudem erheblich auf: â[N]ach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta [kann] eine BeeintrĂ€chtigung des Wesensgehalts eines durch sie garantierten Rechts keinesfalls gerechtfertigt werdenâ (Rn. 142). Dieses absolute VerstĂ€ndnis war zuvor zwar in einer Kammerentscheidung des Gerichtshofs angedeutet, nicht aber in einer Plenarentscheidung bestĂ€tigt worden, wobei die Rechtsprechung bereits seit Langem in diese Richtung deutet (s. hier, S. 336 ff. sowie hier).
Dass WesensgehaltsverstöĂe nicht zu rechtfertigen sind, erlaubt es dem EuGH, auf die von Ungarn angefĂŒhrten RechtfertigungsgrĂŒnde in der Sache nicht nĂ€her einzugehen und auch keine VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitskontrolle durchzufĂŒhren. Dies ist auch insoweit stringent, als dass sich die Wesensgehaltsverletzung gerade aus der dem MaĂnahmenbĂŒndel zugrunde gelegten Rechtfertigungslogik ergibt, wonach andere als cisgeschlechtliche oder heterosexuelle Lebensweisen per se eine Gefahr fĂŒr die physische, psychische und sittliche IntegritĂ€t und die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellen, was zur Stigmatisierung dieser Gruppen fĂŒhrt (Rn. 141).
Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass der Wesensgehalt als Schatzkammer absoluter Unantastbarkeiten zu verstehen ist, die der EuGH mit Denk- und Sprechverboten fĂŒllt und die eine auf RationalitĂ€t angelegte VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung ausschlieĂen. Dies zeigt auch die Entscheidung LĂ©ger: Der EuGH hat dort einen WesensgehaltsverstoĂ verneint, obwohl der in Rede stehende Ausschluss homosexueller MĂ€nner von der Blutspende diese als vorrangige HIV-ĂbertrĂ€ger ebenfalls stigmatisierte. Da diese Regelung jedoch in ihrem Anwendungsbereich begrenzt und naturwissenschaftlich-empirisch unterfĂŒttert war (was mittlerweile jedoch als ĂŒberholt gelten dĂŒrfte), blieb eine Rechtfertigung möglich.
Dogmatisch fragwĂŒrdig ist schlieĂlich auch, dass der EuGH annimmt, die zur Wesensgehaltsverletzung von Art. 21 Abs. 1 GRCh angestellten ErwĂ€gungen wĂŒrden gleichermaĂen fĂŒr Art. 7 und 11 GRCh gelten, sodass auch diese Eingriffe nicht zu rechtfertigen sind (Rn. 473). Dass der EuGH hierfĂŒr keinen eigenstĂ€ndigen freiheitsrechtlichen Wesensgehalt herleitet, obwohl zumindest bei Art. 11 GRCh ganz andere GrundrechtstrĂ€ger betroffen sind, könnte nahelegen, dass eine Wesensgehaltsverletzung zur Folge habe, dass auch der gleichzeitige Eingriff in ein anderes Grundrecht einer anderen Person nicht gerechtfertigt werden kann.
Das VerhĂ€ltnis von Wesensgehalt und MenschenwĂŒrde
Unter Verweis auf die insoweit erhellenden ErlĂ€uterungen des KonventsprĂ€sidiums zur Charta stellt der EuGH fest, dass die MenschenwĂŒrdegarantie zum Wesensgehalt jedes Grundrechts gehört (Rn. 486). Ausgehend von der bereits fĂŒr den Wesensgehalt des Gleichheitsgrundrechts angenommenen stigmatisierenden und marginalisierenden Wirkung der ungarischen Regelungen folgert er, dass die âbesondere rechtliche Behandlungâ zur sozialen âUnsichtbarkeitâ von LGBTQ-Personen fĂŒhre, was gegen Art. 1 GRCh verstöĂt (Rn. 489).
Dass der EuGH von der Wesensgehalts- auf die WĂŒrdeverletzung schlieĂt, belegt jedoch keineswegs, dass dieser Schluss stets gezogen werden kann. Zwar ist dem Wesensgehalt jedes Grundrechts ein MenschenwĂŒrde-Anteil immanent, dieser variiert jedoch von Grundrecht zu Grundrecht. Bei wĂŒrdekonkretisierenden Grundrechten (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh) fĂ€llt er gröĂer, bei anderen kleiner aus. So wĂ€re es etwa fernliegend gewesen, aus den VerstöĂen gegen den Wesensgehalt des Grundrechts auf bezahlten Jahresurlaub aus Art. 31 Abs. 2 GRCh in Bauer und MPG gleichermaĂen eine Verletzung der MenschenwĂŒrde abzuleiten.
SchlieĂlich wĂ€re es auch möglich gewesen, den Deduktionspfad von der Wesensgehalts- zur WĂŒrdeverletzung umgekehrt zu beschreiten. Dies zeigt, dass der EuGH die Wesensgehaltsgarantie als den in diesem Fall subsumtionsfĂ€higeren Begriff erachtet. Deren Bedeutung lĂ€sst sich einzelfallabhĂ€ngig unter Rekurs auf die Bedeutung eines Grundrechts fĂŒr den gesamten Verfassungsrahmen der Union sowie fĂŒr die europĂ€ische Gesellschaft i.S.d. Art. 2 S. 2 EUV induktiv herleiten. Entbehrlich wird somit, dass sich der EuGH mit philosophischen, religiösen oder ontologischen WĂŒrdekonzeptionen auseinandersetzen muss.
Die MaĂstĂ€be fĂŒr eine Verletzung von Art. 2 EUV: alles eine Frage der JustiziabilitĂ€t?
Es war bereits aus dem Urteil zum KonditionalitĂ€tsmechanismus bekannt, dass die Werte des Art. 2 EUV rechtsverbindlich sind. Der EuGH belieĂ es daher auch bei einer argumentativen Anreicherung (Rn. 520 ff.). In bemerkenswerter Einfachheit schlieĂt er sodann mangels Ausnahme von seinem umfassenden Mandat fĂŒr die Wahrung des Unionsrechts aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 EUV darauf, dass die Werte auch im Vertragsverletzungsverfahren vollumfĂ€nglich justiziabel sind (Rn. 537 ff.).
Interessanter als diese Entscheidung ĂŒber das âObâ der JustiziabilitĂ€t, die man mit guten GrĂŒnden kritisieren mag, ist jedoch das âWieâ bzw. das âWannâ, d.h. die Frage nach den Voraussetzungen eines VerstoĂes gegen Art. 2 EUV. Denn die Gefahr âverordneter Werteâ oder einer âUnitarisierung von obenâ besteht dann nicht, wenn dem Unionsrecht durch die JustiziabilitĂ€t von Art. 2 EUV ĂŒberhaupt kein zusĂ€tzlicher Zahn wĂ€chst. Gerade hinsichtlich dieser Frage lĂ€sst sich das Urteil in zwei unterschiedliche Richtungen verstehen.
Zum einen scheint der EuGH nĂ€mlich davon auszugehen, dass ein Gesetz nur gegen Art. 2 EUV verstoĂen kann, wenn es gleichzeitig Normen aus dem Unionsrecht verletzt, die jene Werte nĂ€her konkretisieren (wie Art. 21 Abs. 1 GRCh den Wert der Gleichheit). So fragt er einerseits, ob die festgestellten VerstöĂe âinsgesamtâ einen VerstoĂ gegen Art. 2 EUV darstellen (Rn. 545), und stellt andererseits klar, dass nicht jeder VerstoĂ gegen eine solche konkretisierende Bestimmung zwangslĂ€ufig eine Verletzung des Art. 2 EUV zur Folge habe (Rn. 547).
Damit beantwortet der EuGH jedoch nicht die von der GeneralanwĂ€ltin offengelassene Frage, ob Art. 2 EUV auch auĂerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts eigenstĂ€ndig justiziabel sein könne (Rn. 33) â was im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich war. Dennoch geht er auf die Gefahr einer Umgehung speziellerer Vorschriften wie Art. 51 GRCh ein, wonach die Charta nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts anwendbar ist (Rn. 550), zieht daraus jedoch fĂŒr die materiell-rechtliche Auslegung von Art. 2 EUV keine Konsequenzen. Dieses Schweigen könnte somit dahin verstanden werden, dass er nichtakzessorische VerstöĂe gegen Art. 2 EUV jedenfalls nicht ausschlieĂen will (s. dazu bereits hier).
Anders als die GeneralanwĂ€ltin, die auf materieller Ebene danach gefragt hatte, wann aus VerstöĂen gegen wertekonkretisierende Normen eine eigenstĂ€ndige Verletzung des Art. 2 EUV erwĂ€chst (Rn. 237 ff.), verlagert der Gerichtshof diese Frage auf die Ebene der JustiziabilitĂ€t: Aufbauend auf den ErwĂ€gungen zur Gefahr der Umgehung speziellerer Vorschriften formuliert der Gerichtshof als Voraussetzung fĂŒr die Feststellung eines Art. 2 EUV-VerstoĂes im Vertragsverletzungsverfahren die offenkundige und besonders schwerwiegende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte (Rn. 551). WidersprĂŒchlich an dem Zugriff des EuGH erscheint, dass er zunĂ€chst ausschlieĂt, den PrĂŒfungsmaĂstab im Vertragsverletzungsverfahren einzuschrĂ€nken (Rn. 536-540), um ihn dann doch mit der JustiziabilitĂ€tsschwelle faktisch zu begrenzen. Im Zentrum steht dabei jedoch die Frage, ob die IdentitĂ€t der Union als gemeinsame Rechtsordnung einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft betroffen ist (Rn. 551). Die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen â offenkundige und besonders schwere VerstöĂe â fungieren damit lediglich als Indikatoren dafĂŒr, dass die IdentitĂ€t der Union tatsĂ€chlich betroffen ist.
Dabei entbehrt dieser Ansatz nicht einer gewissen ZirkularitĂ€t: So begrĂŒndet der EuGH die Verletzung des Wesensgehalts von Art. 21 GRCh bereits mit dem Widerspruch zu einer pluralistischen Gesellschaft i.S.v. Art. 2 S. 2 EUV und leitet daraus den VerstoĂ gegen die MenschenwĂŒrde ab. Die Wesensgehalts- und MenschenwĂŒrdeverletzung resultiert somit bereits aus dem Widerspruch zu Art. 2 S. 2 EUV. Folglich bewegt sich der EuGH im Kreis, wenn er den Pluralismustopos erneut heranzieht, um eine Verletzung des Art. 2 S. 1 EUV zu begrĂŒnden (s. dazu auch hier). Dass der EuGH im Ăbrigen zwischen beiden SĂ€tzen der Norm durchaus unterscheidet, obwohl stets nur von Art. 2 EUV die Rede ist, zeigt sich auch darin, dass Pluralismus nicht zu denjenigen Werten gehört, gegen die der EuGH einen VerstoĂ feststellt (Rn. 556).
ZurĂŒck bleibt selbstverstĂ€ndlich die Frage, welchen normativen Mehrwert die Feststellung eines Art. 2 EUV-VerstoĂes ĂŒber die bereits festgestellten Grundrechtsverletzungen hinaus tatsĂ€chlich entfalten soll.
Ausblick
Die Tinte, die zu der Entscheidung vergossen werden wird, dĂŒrfte ins Unermessliche gehen, erlauben die 621 Randnummern doch eine Vielzahl an Deutungsweisen und weiterfĂŒhrenden AnsĂ€tzen â lobenden wie kritischen. Ob der EuGH in Zukunft Gelegenheit haben wird, seine MaĂstĂ€be zu prĂ€zisieren und weiterzuentwickeln, wird auch davon abhĂ€ngen, wie verbreitet Art. 2 EUV-RĂŒgen in kĂŒnftigen Vertragsverletzungsverfahren sein werden. Man darf hoffen, dass es möglichst wenige werden, offenbaren sie doch gravierende Defizite bei der Beachtung unverhandelbarer Werte. Leider sind solche Vorstellungen auch jenseits von OrbĂĄns Ungarn weit verbreitet. Dies offenbart bereits ein Blick in eine groĂe deutsche Tageszeitung, in der von einem âan sich vertretbaren konservativen Ansinnenâ die Rede ist, dem OrbĂĄn âdurch MaĂlosigkeitâ geschadet habe â als ginge die Ausgrenzung von LGBTQ-Menschen schon in Ordnung, soweit sie nur weniger offensichtlich erfolge (dagegen lesenswert hier).
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