Manova: Mut zum Frieden
Feed Titel: Transition News
Das US-Gesundheitsministerium (Department of Health and Human Services, HHS) hat offenkundig eine informelle Clearingstelle eingerichtet, die sich mit den Strafverfahren gegen deutsche Ărzte aus der «Corona-Zeit» beschĂ€ftigt â vor allem wegen der Ausstellung von Maskenattesten und Impfbescheinigungen. Das berichtete die NZZ vergangene Woche (siehe auch TN-Beitrag dazu).
Dabei wurde aber nicht erwĂ€hnt, an wen genau sich «Interessierte» wenden können. Wie das Zentrum zur Aufarbeitung, AufklĂ€rung, juristischen Verfolgung und Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit (ZAAVV) in seinem Telegram-Kanal schreibt, können sich betroffene Ărzte per E-Mail an das Office for Civil Rights (OCR) wenden. Die E-Mail-Adresse lautet:
OCRMail@hhs.gov
In der Beschwerde sollte ausdrĂŒcklich auf die von der Diplomatin Bethany Kozma betreute Initiative mit Bezug zu deutschen Ărzten und Corona-Strafverfahren hingewiesen werden, um eine gezielte Bearbeitung zu ermöglichen.
Die Initiative, die im Umfeld von US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. angesiedelt ist, erfreut sich nach Berichten der NZZ regen Zuspruchs. Und es sollen bisher mehrere virtuelle Treffen mit jeweils rund 50 Teilnehmern stattgefunden haben, darunter Ărzte und AnwĂ€lte, die ihre FĂ€lle schilderten. Kozma, Leiterin des BĂŒros fĂŒr globale Angelegenheiten, reagierte laut Teilnehmern interessiert und mitfĂŒhlend. Eine eigene offizielle Website oder Hotline existiert derzeit noch nicht; der Zugang zu den Videokonferenzen erfolgt ĂŒber persönliche Kontakte, AnwĂ€lte oder Netzwerke wie den ZAAVV.
Die Clearingstelle soll auch eine Anlaufstelle fĂŒr Patienten sein, denen ein Maskenattest ausgestellt wurde und die deshalb strafrechtlich verfolgt wurden oder werden. Denn sie sind nicht weniger schwer betroffen als die ausstellenden Ărzte. TN hat bereits dramatische Einzelschicksale dokumentiert, etwa den Fall von Ruth GadĂ© aus Hamburg. Die 60-JĂ€hrige mit Asthma hatte ein Attest erhalten, wurde nach einer Polizeikontrolle angezeigt und trotz Freispruchs im Prozess (vertreten von Tom Lausen) existenziell ruiniert: Ihr Kurierunternehmen ging pleite, sie lebt von BĂŒrgergeld, hat Schufa-EintrĂ€ge bis 2028 und das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren.
In einem weiteren Beitrag kritisieren wir explizit die fortgesetzte «UNrechtssprechung» in Sachen Masken(atteste). So haben Gerichte Betroffene trotz plausibler medizinischer BegrĂŒndungen (etwa Asthma, Traumata) verurteilt und greifen dabei nicht etwa auf solide Ermittlungen zurĂŒck, sondern lediglich auf dubiose «schwarze Listen» von Ărzten. Zugleich wird komplett ignoriert, dass der Maskenpflicht in GĂ€nze die wissenschaftliche Grundlage fehlt(e). So wurde eine 62-JĂ€hrige trotz lebenslanger Asthmageschichte und Kollapsen verurteilt.
Die Clearingstelle ist offenbar eine Folge des offenen Konflikts zwischen Robert F. Kennedy Jr. und der deutschen Gesundheitsministerin Nina Warken (TN berichtete). So prangerte der 72-jĂ€hrige Kennedy mit einem Brief und Video an Nina Warken die Verfolgungswelle gegen Ărzte in Deutschland an. Kennedy wörtlich:
«Die aktuellen Ereignisse in Deutschland erfordern eine klare öffentliche Reaktion seitens der Vereinigten Staaten von Amerika. Ich habe erfahren, dass mehr als 1.000 deutsche Ărzte und Tausende ihrer Patienten strafrechtlich verfolgt werden, weil sie wĂ€hrend der Pandemie Ausnahmen vom Tragen von Masken oder von der COVID-19-Impfung gewĂ€hrt haben.
Wenn eine Regierung Ărzte kriminalisiert, weil sie ihren Patienten RatschlĂ€ge geben, die in freien Gesellschaften seit jeher als heilig gelten, und in meinem Brief habe ich erklĂ€rt, dass Deutschland Ărzte ins Visier nimmt, die ihre Patienten an erste Stelle setzen, und BĂŒrger bestraft, weil sie ihre eigenen medizinischen Entscheidungen treffen, verletzt sie diese heilige Beziehung zwischen Patient und Arzt und schafft ein gefĂ€hrliches System, das Ărzte zu Vollstreckern staatlicher Politik macht.»
Die Statistik zeigt die Dramatik der Angelegenheit: Mehr als 1.000 Verfahren gegen Ărzte sind abgeschlossen und es wurden dabei hohe Geldstrafen, Berufsverbote und Haftstrafen verhĂ€ngt. Einer der bekanntesten FĂ€lle ist sicherlich der des Hamburger Arztes Walter Weber, dem vorgeworfen worden war, GefĂ€lligkeitsmaskenatteste ausgestellt zu haben. Am 9. Dezember 2024 wurde er dann verurteilt, und zwar zu 22 Monaten Haft auf BewĂ€hrung. Rein juristisch betrachtet hĂ€tte es so nicht kommen dĂŒrfen. Doch das Landgericht Hamburg war offenkundig regierungshörig.
Das ZAAVV ermutigt alle, und zwar Ărzte und Patienten, sich an die Clearingstelle zu wenden:
«Die US-Initiative könnte fĂŒr Ărzte und Patienten eine Chance bedeuten, ihre FĂ€lle international sichtbar zu machen und auf anhaltende Ungerechtigkeiten aufmerksam zu machen â ein transatlantischer Appell in einer noch lĂ€ngst nicht abgeschlossenen Aufarbeitung.»
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Feed Titel: Rubikon
Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,
die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles.
Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.
Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.
Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â
Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.
Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.
Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€Ăig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.
Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen.
Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€Ăigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.
Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.
Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Ăber jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.
Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen.
Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.
Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr
Jens Wernicke
Warum es jetzt Rubikon braucht!
Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» â das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen.Â
Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Ăffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie.Â
Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen.Â
Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen.Â
Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur.Â
Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite.Â
Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten.
In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.
HerzlichÂ
IhrÂ
Dr. Philipp GutÂ
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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ
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Feed Titel: Verfassungsblog
Sechs Stunden und fĂŒnf Minuten dauerte die mĂŒndliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am vergangenen Donnerstag. Diese Zeit benötigten die acht Richter*innen des Zweiten Senats, um das Organstreitverfahren zum GebĂ€udeenergiegesetz zu erörtern: Welche Bedeutung haben Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren? Gibt es ein Recht auf eine angemessene Vorbereitung der Abgeordneten? Was folgt daraus fĂŒr die Dauer der Gesetzgebungsverfahren? Oder in den Worten von VizeprĂ€sidentin Ann-Katrin Kaufhold: Braucht es ein âTempolimitâ fĂŒr Gesetzgebungsverfahren im Bundestag?
Das politische Problem ist gravierend: Es ist seit vielen Jahren Parlamentspraxis, dass die Regierungsfraktionen nach den Fraktionssitzungen am Dienstagnachmittag umfangreiche ĂnderungsantrĂ€ge fĂŒr Gesetze einbringen, die dann wenige Stunden spĂ€ter am Mittwochmorgen in den Ausschusssitzungen beraten und am Freitag im Parlament endgĂŒltig beschlossen werden. Der vom Bundestag selbst etablierte parlamentarische Zeitplan ist so eng getaktet, dass Abgeordneten oft nur wenig Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung vor der abschlieĂenden Beschlussfassung bleibt. Die politische Kritik an der Beschleunigung oder Verdichtung der Gesetzgebung im Parlament, geteilt u. a. von der ehemaligen BundestagsprĂ€sidentin BĂ€rbel Bas (SPD), versucht der (inzwischen ehemalige) Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht, rechtlich fruchtbar zu machen.
Nachdem der Zweite Senat vor drei Jahren groĂe Schritte in Richtung einer Kontrolle der Zeitdauer von Gesetzgebungsverfahren gemacht hat, haderten die Richter*innen nun sichtlich mit der eigenen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in der Zwischenzeit personell deutlich verĂ€ndert.1) Die heute zustĂ€ndigen Richter*innen und insbesondere die Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein stehen dabei vor der delikaten Herausforderung, einen Umgang mit den 2023 ohne Not eingeschlagenen, weder ĂŒberzeugenden noch praktikablen MaĂstĂ€ben zu finden. Der Zweite Senat scheint nun auf einem guten Weg zu sein, dem parlamentarischen Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen ZurĂŒckhaltung zu begegnen.
Was war 2023 geschehen? Im Januar deutete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung erstmalig an, dass sich aus den Rechten der Abgeordneten und dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit zeitliche MaĂstĂ€be fĂŒr das Gesetzgebungsverfahren ergeben (Rn. 90â103). Das Gericht fĂŒhrte unter anderem aus, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall anhand von âUmfang, KomplexitĂ€t, Dringlichkeit, Entscheidungsreifeâ (Rn. 93) bestimme und das Gesetzgebungsverfahren im Parlament nicht missbrĂ€uchlich beschleunigt werden dĂŒrfe (Rn. 96). Der Senat bildete MaĂstĂ€be und deutete eine Anwendung an, lieĂ das Ergebnis der Subsumtion aber letztendlich offen (Rn. 103).
Bedeutung erlangten die MaĂstĂ€be erstmalig wenige Monate spĂ€ter: Die damalige Koalition aus SPD, GrĂŒnen und FDP wollte nach heftigem politischen Streit das sogenannte Heizungsgesetz noch unbedingt vor der Sommerpause verabschieden. So brachte die Bundesregierung im FrĂŒhjahr einen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein, an dem noch Ăberarbeitungen vorgenommen werden sollten. Die Spitzen der Koalition einigten sich wĂ€hrend des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Leitplanken, die in umfangreiche Formulierungshilfen der Bundesregierung und ĂnderungsantrĂ€ge der Regierungsfraktionen resultierten. Diese erhielten die Abgeordneten der Opposition zum Teil erst sehr kurz vor den relevanten Ausschusssitzungen (vgl. auch die Darstellung beim Bundesverfassungsgericht, Rn. 2â10).
Dies veranlasste den Abgeordneten Thomas Heilmann (CDU), sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden â dabei berief er sich auf die neu gebildeten MaĂstĂ€be aus dem Parteienfinanzierungsurteil. Neben dem nun mĂŒndlich verhandelten Organstreitverfahren beantragte er auch eine einstweilige Anordnung, um die Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause 2023 zu stoppen.
Eine Mehrheit von fĂŒnf zu zwei Stimmen im Zweiten Senat nahm den zugespielten Ball dankend an und setzte in dem Sommer ein verfassungspolitisches Ausrufezeichen. Der Zweite Senat gab dem Bundestag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf, das Gesetz in der laufenden Sitzungswoche nicht mehr in zweiter und dritter Lesung zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag das Gesetz nicht mehr vor der geplanten Sommerpause verabschieden konnte, sondern erst im September 2023. Das Bundesverfassungsgericht begrĂŒndete die einstweilige Anordnung mit einer möglichen Verletzung eben jener MaĂstĂ€be, die es selbst im Januar 2023 aus der Taufe gehoben hatte. ZustĂ€ndiger Berichterstatter in beiden Verfahren und treibende Kraft hinter der Fortentwicklung des Verfassungsrechts in dieser Sache war der inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedene Richter Peter MĂŒller.2)
Ein kurzer Blick ins Grundgesetz illustriert die Schwierigkeiten, vor denen am Donnerstag in Karlsruhe sowohl Antragsteller als auch Richter*innen standen: Die normative Ausgangslage ist (wohl aus gutem Grund) ausgesprochen dĂŒnn.
Das Grundgesetz regelt lediglich die Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag sowie den Gesetzesbeschluss durch den Bundestag explizit. Das Verfahren zwischen Einbringung der Gesetzesvorlage und Gesetzesbeschluss (drei Lesungen und Ausschussbefassung) ist lediglich in der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages formalisiert und dort teilweise mit Fristen versehen. Letztere sind im vorliegenden Fall wohl aber eingehalten worden. Eine wie in der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages vorgesehene Gliederung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist verfassungsrechtlich auch gar nicht zwingend, wie der Zweite Senat in einer seiner ersten Entscheidungen sehr deutlich festgehalten hat. In dieser Logik, die sich grĂŒndet in der GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundestages, entscheidet der Bundestag, konkret die Bundestagsmehrheit und damit faktisch die Regierungsmehrheit, in erster Linie selbst ĂŒber die Ausgestaltung seiner Verfahren.
Daraus resultieren Konflikte der strukturell unterlegenen opponierenden Abgeordneten mit der Parlamentsmehrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz opponierender Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG eine Reihe von sogenannten Statusrechten abgeleitet, die jedoch ĂŒberwiegend gegenĂŒber der Regierung wirken. Sie können aber auch gegenĂŒber dem Bundestag Rechtsfolgen haben: So mĂŒssen etwa die Oppositionsfraktionen in den AusschĂŒssen des Bundestages spiegelbildlich reprĂ€sentiert sein.
Bis 2023 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechte aber nur (und mit guten GrĂŒnden) auf die Parlamentsorganisation im Allgemeinen und nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bezogen. Dies Ă€nderte sich 2023. Die unmittelbare wie erwartbare Folge: Seitdem wandten sich weitere Abgeordnete an das Bundesverfassungsgericht, um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren stoppen zu lassen, in beiden FĂ€llen ohne Erfolg.
In der mĂŒndlichen Verhandlung wurde nun deutlich, dass beim genaueren Hinsehen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Sache nun auch fĂŒr den Senat weniger eindeutig ist. Dies zeigt sich schon in der Diskussion um den eigentlichen Antragsgegenstand, dem das Gericht zweieinhalb Stunden widmete. Das Verfassungsprozessrecht fordert eine (verfassungs-)rechtserhebliche MaĂnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (hier des Bundestages), hinsichtlich der dann eine Antragsbefugnis (subjektive Betroffenheit des Abgeordneten in eigenen Rechten) gegeben sein muss.
Der sich zunĂ€chst selbst vertretende Thomas Heilmann, in der mĂŒndlichen Verhandlung unterstĂŒtzt von Prof. Dr. Stefan Korioth, machte neben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in seiner GĂ€nze auch alle einzelnen Verfahrensschritte geltend (Behandlung der Vorlage in erster Lesung, Ăberweisung in den Ausschuss, Ausschussbefassung in mehreren öffentlichen Anhörungen und Beratung ĂŒber die ĂnderungsantrĂ€ge, geplante und tatsĂ€chliche Beratung in zweiter und dritter Lesung und Gesetzesbeschluss). Und zwar sowohl hinsichtlich des von der Regierungskoalition geplanten Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 als auch hinsichtlich des tatsĂ€chlichen Beschlusses im September 2023.
Der Antragsteller argumentierte, teils mit unterschiedlichen BegrĂŒndungen, dass der Bundestag seine Abgeordnetenrechte verletzt habe, indem der Gesetzesentwurf im Plenum und in dem Ausschuss im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung im Juli zu schnell behandelt wurde. Auch habe die Bundesregierung den Gesetzentwurf lediglich als âPlatzhalterâ eingebracht, weswegen Heilmann auch die Einbringung selbst angriff. Aufgrund des verdichteten parlamentarischen Verfahrens im Sommer 2023 hĂ€tte auch der daraus resultierende Gesetzesbeschluss im September 2023 seine Rechte verletzt.
Es drĂ€ngen sich vier GrĂŒnde fĂŒr die Unklarheiten hinsichtlich des Antragsgegenstandes auf. Dies ist erstens ein wenig fokussierter Antrag, der mit unterschiedlichen, changierenden und wohl wenig strukturierten BegrĂŒndungen der Rechtsverletzung das gesamte Gesetzgebungsverfahren sowie dessen Teile angreift.
Zweitens ergeben sich Herausforderungen aus den Eigenheiten des parlamentarischen Regierungssystems. Die politische Meinungsbildung und technische Ăbersetzung der Interessen in Gesetze und ĂnderungsantrĂ€ge findet nicht (nur) in formalisierten Verfahren, geprĂ€gt durch Verfassung und GeschĂ€ftsordnung, statt. Vielmehr verlagert sich viel in ein informelles Dreieck zwischen den Regierungsfraktionen, der Bundesregierung und den Regierungsparteien. Oppositionsabgeordnete haben in diesem Dreieck politisch keinen Platz. Die Meinungsbildung der Regierungskoalition nun zum Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens zu machen, birgt die Herausforderung, diese und ihre eventuelle Verlagerung zur Regierung kaum in rechtliche Kategorien fassen zu können. Eng damit zusammen hĂ€ngt drittens das Problem, dass die Verfassung ausdrĂŒcklich neben der Einbringung der Gesetzesvorlage nur den Gesetzesbeschluss als rechtserhebliche MaĂnahme vorsieht. Auch hier fehlen neben dem Gesetzesbeschluss selbst eindeutige normative AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr den Antrag des Antragstellers.
Und viertens steht der Antrag in der Hauptsache vor dem Problem, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine einstweilige Anordnung selbst in den Sachverhalt eingriff. Die geplante, aber noch nicht festgesetzte Beratung des Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 fand daher nicht mehr statt und konnte die Rechte des Antragstellers folglich nicht verletzen. Gleichzeitig fiel es den Richter*innen ersichtlich schwer, in dem Gesetzesbeschluss aus dem September 2023, zwei Monate nach Einbringung der letzten ĂnderungsantrĂ€ge, eine Rechtsverletzung der Rechte des Antragstellers zu erkennen.
So blieb der Antragsgegenstand bis zum Ende der Verhandlung unklar. Dies eröffnet den Richter*innen aber auch eine groĂe Freiheit im Umgang mit den AntrĂ€gen: Aufgrund ihrer Vielzahl und Uneindeutigkeit erscheint es einerseits möglich, den gesamten Antrag als unsubstantiiert und damit unzulĂ€ssig zurĂŒckzuweisen, andererseits, sich Antrag und Sachverhalt so zuzuschneiden, dass die MaĂstabsbildung und -anwendung so gelingt, wie von den Richter*innen gewĂŒnscht.
Ăhnlich, und im Ergebnis beliebig, war auch die Verhandlung ĂŒber die richtigen verfassungsrechtlichen MaĂstĂ€be. Der Antragsteller trug verschiedene ErwĂ€gungen vor, die einerseits an die verfassungsgerichtlichen MaĂstĂ€be aus den Entscheidungen von 2023 anknĂŒpften, andererseits die GeschĂ€ftsordnungen von Bundestag und dem zustĂ€ndigen Ausschuss mit Verfassungsrecht gleichsetzten. Und schlieĂlich kam er wiederholt auf allgemeine ErwĂ€gungen zum VerhĂ€ltnis von Regierungen und Parlament zurĂŒck.
Verfassungsrechtlich gehaltvoll wurde dann die Auseinandersetzung des Senats mit dem ProzessbevollmĂ€chtigten des Bundestages, Prof. Dr. Heiko Sauer. Dieser bemĂŒhte sich, dem Zweiten Senat ein Konzept der Missbrauchskontrolle anzubieten, die einerseits irgendwie mit den MaĂstĂ€ben aus den Entscheidungen im Jahr 2023 in Einklang zu bringen ist und sich andererseits eignet, die Kuh vom Eis zu bringen und den Antrag abzuweisen. Möglicherweise hĂ€tte das Konzept darĂŒber hinaus das Potential, den Zweiten Senat aus der (selbst verursachten) Situation zu befreien, engmaschig zu beurteilen, wie viel Zeit angemessen fĂŒr ein Gesetzgebungsverfahren ist. Verschiedene ĂuĂerungen von der Senatsbank lieĂen neben unterschiedlichen Konzepten auch eine gewisse Hilflosigkeit im Umgang mit den selbstaufgestellten MaĂstĂ€ben und der tatsĂ€chlichen Unmöglichkeit einer Bestimmung angemessener Zeitdauer (angefangen bei der Frage, auf welchen Abgeordneten es eigentlich bei der Zeitbestimmung ankommt) erkennen. Das GesprĂ€ch gipfelte in der Frage mehrerer Richter*innen, wie die 2023 durch den Senat entwickelten MaĂstĂ€be eigentlich zu verstehen seien.
Dem Senat scheint nun â nachdem es sich in der Hauptsache eingehend mit der Materie befasst hat â klar vor Augen zu stehen, dass eine entsprechende Zeitkontrolle zu einer umfassenden Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens fĂŒhren wĂŒrde. Dies hĂ€tte die Folge von umfangreichen verfassungsimmanenten Obstruktionsrechten fĂŒr oppositionelle Abgeordnete im gesamten Gesetzgebungsverfahren. Unter ging in der Verhandlung die damit eng verbundene Frage der Rolle des Bundesverfassungsgerichts, die in der Verhandlungsgliederung noch vorgesehen war. Gerade sie ist fĂŒr die Sache aber zentral: Die Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens birgt die Gefahr einer Ăberwachung und Gestaltung des parlamentarischen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wie auch in RĂŒckschau auf die einstweilige Anordnung aus dem Jahr 2023 deutlich wird.
Die gesamte Verhandlung war dabei von einem rechtsmethodischen Problem geplagt: der Bedeutung(âslosigkeit) des Grundgesetzes fĂŒr die verfassungsrechtliche MaĂstabsbildung. GeprĂ€gt von den Formulierungen aus 2023 und dem Vorbringen des Antragstellers wurde viel ĂŒber die Rolle des Oppositionsabgeordneten im parlamentarischen Regierungssystem gesprochen, aber wenig ĂŒber das Verfassungsrecht. Normativer AnknĂŒpfungspunkt des GesprĂ€ches war eher die breite Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus als das Grundgesetz und die (wenig konkrete) Regelung des Gesetzgebungsverfahrens dortselbst. Verarbeitet wurden neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls teleologische Argumente. Systematische Betrachtungen (z. B. Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren, VerhĂ€ltnis von Gesetzgebungsverfahren und Abgeordnetenrechten) aber auch eine sprachliche oder historische Bearbeitung des Stoffes fehlten weitgehend.
Dies weist (wieder) auf die beiden Kernprobleme des Verfahrens (und eines verfassungsrechtlichen Tempolimits) hin: Dies ist erstens der verfassungsrechtliche Umgang mit dem parlamentarischen Regierungssystem und den damit einhergehenden informellen Beziehungen der Akteure. Und zweitens (verâ)fĂŒhren fehlende verfassungsrechtliche AnknĂŒpfungspunkte zu groĂer FreihĂ€ndigkeit in der GewĂ€hrung verfassungsrechtlicher Rechte durch das Gericht, wie in den beiden Entscheidungen von 2023 deutlich wird. So wurde die Frage, ob das Grundgesetz das Gesetzgebungsverfahren (zugunsten der Entfaltung des Demokratieprinzips in seiner AusprĂ€gung der Verfahrenshoheit der Mehrheit) möglicherweise bewusst offenhĂ€lt (was dem Textbefund aber auch der schon bemĂŒhten frĂŒheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht), allenfalls am Rande besprochen.
Ein gutes Indiz fĂŒr die PrekaritĂ€t der verfassungsrechtlichen Argumente des Antragstellers ist die Skepsis, mit der der Zweite Senat den AntrĂ€gen nun begegnet. Insbesondere im Vergleich mit der Verve der einstweiligen Anordnung in der gleichen Sache aus dem Sommer 2023. Gleichzeitig verschĂ€rft diese einstweilige Anordnung das heutige Problem fĂŒr den Zweiten Senat gleich doppelt: Zum einen sind MaĂstĂ€be in der Welt, hinter die das Gericht nur mit guten (aber konstruierbaren) GrĂŒnden zurĂŒckkann, zum anderen hat es durch die Anordnung den politischen Vorgang selbst verĂ€ndert.
Auch die Wahrnehmung von Rechtsprechungskompetenzen lĂ€sst sich nicht vollstĂ€ndig von den richtenden Personen trennen. Es sollte aber nicht nur auĂenstehenden Beobachtern zu denken geben, wie stark die Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 vom ehemaligen Berichterstatter geprĂ€gt war. Politisch wĂ€re es angebracht, das parlamentarische Verfahren zu entschleunigen und die ZeitablĂ€ufe des Parlaments zu verĂ€ndern, um den Abgeordneten mehr Zeit zur Beratung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu hĂ€tte die Bundestagsmehrheit jederzeit. Die 2023 etablierte Rechtsprechung stellt sich aber als ein erhebliches Problem dar, weil das Bundesverfassungsgericht (und nicht die verfassungsgebenden Organe) genuin politische Fragen verrechtlicht. FĂŒr eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung durch den Zweiten Senat ist es nicht zu spĂ€t.
References
| â1 | An der einstweiligen Anordnung wirkten neben drei anderen Richter*innen die heutige Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein sowie Christine Langenfeld, Rhona Fetzer und Thomas Offenloch mit. Heute sind darĂŒber hinaus Ann-Katrin Kaufhold, Peter Frank, Holger Wöckel und Sigrid Emmenegger mit der Sache befasst. |
|---|---|
| â2 | Der nicht nur die Rechtsprechung prĂ€gte, sondern auch die dogmatischen Grundlagen in seiner Kommentierung MĂŒller, Art. 38 GG, in: von Mangoldt / Klein / Starck, GG (7. Aufl. 2018), Rn. 80 f. prĂ€gte. Vgl. nun MĂŒller / Drossel, Art. 38 GG, in: Huber / VoĂkuhle, GG (8. Aufl. 2024), Rn. 176. |
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Nach wochenlangen Drohungen haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Noch ist offen, ob die MilitÀrschlÀge den Auftakt zu einem lÀngeren Konflikt markieren. Schon jetzt ist aber klar: Die Angriffe der USA und Israels sind offenkundig rechtswidrig. Sie verletzen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.
Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht von jener der Angriffe, die beide Staaten im Juni vergangenen Jahres gegen iranische Nuklearanlagen gefĂŒhrt haben. Die damaligen Argumente mĂŒssen hier nicht wiederholt werden (NĂ€heres dazu hier und hier). Wichtiger ist, dass sich weder Israel noch die USA plausibel auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta berufen können â weder einzeln noch kollektiv. Der Iran hat die USA oder Israel nicht angegriffen, jedenfalls nicht in jĂŒngerer Zeit. Gab es Bedrohungen durch frĂŒhere Angriffe, sind diese lĂ€ngst entfallen. Es gab auch keinen andauernden bewaffneten Angriff Irans, der den RĂŒckgriff auf Selbstverteidigung hĂ€tte rechtfertigen können.
Wenn ĂŒberhaupt, dann lieĂe sich an die Verhinderung eines kĂŒnftigen iranischen Angriffs denken â nuklear oder auf andere Weise â, gestĂŒtzt auf eine Theorie der antizipierenden Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Doch selbst nach der weitestmöglichen, noch vertretbaren Auslegung wĂ€re ein Gewalteinsatz gegen den Iran nur dann rechtmĂ€Ăig, wenn drei Voraussetzungen erfĂŒllt wĂ€ren: Erstens mĂŒsste der Iran die Absicht gehabt haben, die USA oder Israel anzugreifen â also eine entsprechende Entscheidung seiner FĂŒhrung getroffen worden sein. Zweitens mĂŒsste der Iran dazu tatsĂ€chlich fĂ€hig gewesen sein. Und drittens mĂŒsste der Einsatz von Gewalt gerade jetzt notwendig gewesen sein, weil nur in diesem Moment das letzte Zeitfenster bestanden hĂ€tte, um den kĂŒnftigen Angriff zu verhindern.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor â ebenso wenig wie im vergangenen Sommer. Mehr noch: Das Argument der antizipatorischen Selbstverteidigung ist heute sogar noch schwĂ€cher, denn die Angriffe des letzten Sommers haben Irans FĂ€higkeit, eine Nuklearwaffe zu entwickeln, erheblich beeintrĂ€chtigt. PrĂ€sident Trump sprach damals davon, das iranische Atomprogramm sei âausgelöschtâ worden. Belege dafĂŒr, dass der Iran sein Programm seither wiederaufgebaut, die Entscheidung zum Bau einer Waffe getroffen, sie auf eine ballistische Rakete montiert und ihren Einsatz gegen die USA oder Israel geplant hĂ€tte, wurden nicht vorgelegt. Mehrere ErklĂ€rungen amerikanischer AmtstrĂ€ger aus den letzten Tagen, die in diese Richtung deuten, sind im Gegenteil entweder unzutreffend oder unbelegt.
Kurzum: Es gab keinen unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff Irans auf diese beiden Staaten â weder nuklear noch anderweitig. Das gilt selbst unter der weitestmöglichen â und keineswegs zwingenden â Auslegung des Begriffs der Selbstverteidigung gegen einen drohenden Angriff. Nach engerer Auffassung, wonach ein unmittelbar bevorstehender Angriff tatsĂ€chlich kurz vor seiner AusfĂŒhrung stehen muss, bestand erst recht kein Angriff des Irans. Hinzu kommen jene Staaten und Völkerrechtler:innen, die jede Form der Selbstverteidigung gegen einen noch nicht erfolgten Angriff grundsĂ€tzlich ablehnen. Nur wer prĂ€ventive Gewaltanwendung gegen jede beliebig wahrgenommene kĂŒnftige Bedrohung fĂŒr zulĂ€ssig hĂ€lt, könnte hier ĂŒberhaupt ein Argument konstruieren. Doch das wĂ€re keine Selbstverteidigung mehr, sondern die vollstĂ€ndige Entkernung des ius ad bellum.
Die Lage ist damit klar. Es lĂ€sst sich nicht ernsthaft vertreten, dass diese Angriffe nach der UN-Charta rechtmĂ€Ăig sind. Ebenso wenig ĂŒberzeugt die These, es handele sich um die Fortsetzung eines bereits bestehenden bewaffneten Konflikts â aus den bereits dargelegten GrĂŒnden. Ganz vielleicht wird sich daraus etwas Gutes ergeben â um Irans Diktator und sein mörderisches Regime werde ich gewiss nicht trauern â, doch viel spricht nicht dafĂŒr. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass viele Unschuldige sterben werden â im Iran und womöglich auch in Israel â und dass ihr Tod vergeblich sein wird. FĂŒr die rechtliche Bewertung im Rahmen des ius ad bellum ist das allerdings unerheblich. Die Verletzung der UN-Charta liegt hier so offen zutage, wie es deutlicher kaum sein könnte.
Eine englische Fassung dieses Textes ist auf EJIL:Talk erschienen.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das BVerfG die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse fĂŒr verfassungsgemÀà erklĂ€rt. Damit bestĂ€tigt es eine Entscheidung aus 2019, in der es bereits die â zunĂ€chst zeitlich befristete â EinfĂŒhrung der Mietpreisbremse gebilligt hatte. Auf den ersten Blick scheint die bloĂe BestĂ€tigung der frĂŒheren Entscheidung kaum der Rede wert. Wie so oft teilt Karlsruhe die relevanten Nachrichten aber nicht im Tenor, sondern zwischen den Zeilen mit. Bei genauerem Hinsehen rĂ€umt das Gericht nĂ€mlich mit einer Reihe von MissverstĂ€ndnissen auf, fĂŒr die seine frĂŒhere Entscheidung Anlass gegeben haben mag.
Die Mietpreisbremse des § 556d Abs. 1 BGB begrenzt die maximale Miethöhe bei Vertragsschluss auf 10 % ĂŒber der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt die Begrenzung nicht flĂ€chendeckend, sondern nur in Regionen, die die jeweilige Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt deklariert hat (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB), was inzwischen die meisten GroĂstĂ€dte betrifft. In der Theorie soll so gewĂ€hrleistet werden, dass Mietpreise in urbanen Regionen nicht mehr ungehindert steigen können. In der Praxis hat die Mietpreisbremse allerdings gleich in doppelter Hinsicht einen schlechten Ruf. So kritisieren die einen, dass die Mietpreisbremse Vermieter*innen in ihrer Eigentumsfreiheit zu stark einschrĂ€nke und eigentlich erwĂŒnschte Investitionen in den Wohnungsmarkt unattraktiv mache. Die anderen beklagen dagegen, dass sie nicht geeignet sei, den drastisch steigenden Mieten entgegenzuwirken. Trotz der Mietpreisbremse stiegen die Mieten in den letzten zehn Jahren in deutschen GroĂstĂ€dten nĂ€mlich um durchschnittlich 47,55 %; in Berlin sogar um 81,06 %. Die GrĂŒnde hierfĂŒr liegen auch in den zahlreichen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, die die Bundesjustizministerin Hubig nun zum Teil adressieren will: Schon von Gesetzes wegen sind sĂ€mtliche GebĂ€ude ausgenommen, die nach 2014 errichtet oder umfassend modernisiert wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Zudem lĂ€sst die Regelung MöblierungszuschlĂ€ge zur Miete zu. Vor allem aber schreckt die ganz ĂŒberwiegende Mehrheit der Mieter*innen davor zurĂŒck, AnsprĂŒche durchzusetzen, sodass die Anzahl der geltend gemachten AnsprĂŒche im Promillebereich liegt.
Gegen die EinfĂŒhrung der Mietpreisbremse hatte die zustĂ€ndige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin nahm es 2019 nicht zur Entscheidung an. Warum also musste das Gericht ĂŒberhaupt erneut ĂŒber die Mietpreisbremse entscheiden? Die Mietpreisbremse durch Erlass einer Rechtsverordnung anzuwenden, war von Beginn an nur zeitlich befristet möglich, was bereits zweimal verlĂ€ngert wurde (derzeit gemÀà § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB bis Ende 2029). Gegen die erste VerlĂ€ngerung wendete sich nun die BeschwerdefĂŒhrerin.
Dass auch gegen die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde(n) erhoben werden wĂŒrde(n), hat das Gericht möglicherweise selbst verursacht: In seinem Beschluss von 2019 stĂŒtzte es die VerfassungsmĂ€Ăigkeit des Gesetzes unter anderem darauf, dass der Eingriff in seiner IntensitĂ€t dadurch gemildert wĂŒrde, dass die Mietpreisbremse nur fĂŒr den zunĂ€chst festgesetzten Zeitraum von fĂŒnf Jahren gelte (2019, Rn. 86). Daraus folgerten manche, das Gericht habe eine lĂ€ngerfristig geltende Mietpreisbremse fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. In der Reform von 2024 begrĂŒndete Marco Buschmann die vermeintliche Notwendigkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs mit der zeitlich zunehmenden EingriffsintensitĂ€t. Auch Vermietervereinigungen warnten vor Grundrechtsverletzungen. Hieraus entstand auch in der Rechtswissenschaft das Narrativ, das BVerfG habe entschieden, dass die Mietpreisbremse nur als vorĂŒbergehende MaĂnahme verfassungsgemÀà sei (bspw. Kreuter-Kirchhof, DĂV 2021, 103 (107)). Eine VerlĂ€ngerung intensiviere den Grundrechtseingriff, sodass er nicht mehr zu rechtfertigen sei (dazu schon kritisch auf diesem Blog).
Die neue Entscheidung kann als Absage an jene Argumente verstanden werden. Deshalb nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Gleichzeitig hob es aber hervor, dass es die VerlĂ€ngerung fĂŒr verfassungsgemÀà hĂ€lt und bediente sich dazu einer fĂŒr NichtannahmebeschlĂŒsse untypisch langen BegrĂŒndung. Die BegrĂŒndung nutzt das Gericht, um bisherige MaĂstĂ€be zu rekapitulieren, wegen derer Preiseingriffe wie jene der Mietpreisbremse keine Verletzung der Eigentumsgarantie der Vermieter*innen darstellen. Darin liegt eine willkommene Erinnerung, werden diese im politischen Diskurs doch allzu oft vergessen.
So stellt das BVerfG erneut klar, dass Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein nicht die eintrĂ€glichste Nutzung des Eigentums schĂŒtzt (2026, Rn. 45, zuvor schon BVerfGE 91, 294, Rn. 60). Art. 14 Abs. 1 GG schĂŒtzt aus Sicht des BVerfG zwar grundsĂ€tzlich die freie Nutzung des Eigentums, aber nicht die Erwartung auf maximalen Profit, beispielsweise aus dessen Vermietung. Diesem eigenen Obersatz kommt das BVerfG allerdings in der Folge nicht konsequent nach. Denn nimmt man das Gericht beim Wort, so lĂ€ge in einer Begrenzung der maximalen Renditeerwartung eigentlich schon kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Was nicht vom Schutzbereich umfasst ist, darin lĂ€sst sich schon nicht eingreifen.
Das Gericht bejaht dennoch einen Eingriff durch die Mietpreisbremse in âdie Freiheit, aus der vertraglichen Ăberlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage fĂŒr die eigene Lebensgestaltung beitrĂ€gtâ (2026, Rn. 26). Hier hĂ€tte die Chance gelegen, auf das hinzuweisen, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie hĂ€ufig untergeht: Das Grundgesetz schĂŒtzt das Eigentum nicht als vorgefundenes Naturrecht. Erst die Rechtsordnung bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); sie legt fest, was als schutzwĂŒrdiges Eigentum anerkannt und welcher Gebrauch geschĂŒtzt wird. Bei konsequenter Anwendung der eigenen MaĂstĂ€be hĂ€tte das Gericht eigentlich keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Privatautonomie prĂŒfen mĂŒssen.
Der in der Begrenzung der Höchstmiete liegende Eingriff ist nach stĂ€ndiger Rechtsprechung (2019, Rn. 69 sowie BVerfGE 91, 294, Rn. 60) des BVerfG allerdings erst dann nicht mehr verhĂ€ltnismĂ€Ăig, wenn die Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten fĂŒr die Vermieter*innen oder zu einer SubstanzgefĂ€hrdung der Mietsache fĂŒhrt (2026, Rn. 42). Vor dem Hintergrund dieses MaĂstabs hĂ€tte das Gericht eigentlich nicht viel mehr sagen mĂŒssen. Dass eine 10 % oberhalb der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegende Miete nicht geeignet wĂ€re, die Instandhaltungskosten zu tragen oder dass sie dauerhafte Verluste verursachen wĂŒrde, dĂŒrfte praktisch ausgeschlossen sein. Dass das Gericht dennoch in eine AbwĂ€gung einsteigt, relativiert den MaĂstab wieder.
Auf Grundlage der ausfĂŒhrlichen EntscheidungsgrĂŒnde dĂŒrften nun jedenfalls einige MissverstĂ€ndnisse der Entscheidung aus 2019 aus der Welt geschafft sein: Das darin noch angefĂŒhrte Argument, die zeitlich vorĂŒbergehende Ausgestaltung mindere die EingriffsintensitĂ€t (2019, Rn. 87), sucht man in dieser neuen Entscheidung jedenfalls vergeblich. Dass die Mietpreisbremse nur als befristete MaĂnahme verfassungskonform sein soll, lĂ€sst sich auch im Ăbrigen nicht mehr aus der aktuellen Entscheidung herauslesen. So betont das Gericht, dass sich auf angespannten MĂ€rkten Preise bilden können, die âim Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessenâ sind. Es sei daher verfassungsrechtlich legitim, âdie Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der KrĂ€fte und dem Belieben der Einzelnen zu ĂŒberlassenâ und regulierend in den Preismechanismus einzugreifen (2026, Rn. 32). Zwar kann nach dieser Argumentation ein entsprechender Eingriff nur gerechtfertigt sein, solange der Wohnungsmarkt unter (groĂer) Anspannung steht. Dass dies durch eine Befristung der Mietpreisbremse selbst sichergestellt werden muss, gibt das Gericht aber gerade nicht vor. Vielmehr deutet es an, dass der Verordnungsgeber schon durch die vorgegebene Maximalgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit ausreichend regelmĂ€Ăig prĂŒft (2026, Rn. 47). Dem Gesetzgeber stĂŒnde es also frei, die derzeit in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Befristung bis Jahresende 2029 aufzuheben und es stattdessen dem Verordnungsgeber zu ĂŒberlassen, regelmĂ€Ăig zu ĂŒberprĂŒfen, ob und wie lange eine (erneute) Mietenbegrenzung erforderlich ist.
Auch wenn es sich schon aus der Grenze der dauerhaften Verluste ergibt, sieht sich das Gericht hinsichtlich der konkreten Mietobergrenzen zu einem obiter dictum im Detail veranlasst. In einem Nebensatz fĂŒhrt es aus, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Orientierung der Mieten am unregulierten Markt (2026, Rn. 49) vorgebe. Hier deutet das Gericht (in Form der Kammer) zumindest an, dass es auch gegenĂŒber einer stĂ€rkeren Regulierung, etwa in Form eines Mietendeckels oder einer Wohnraumbewirtschaftung, keine grundlegenden materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken hĂ€tte.
Dass gesetzliche Mietobergrenzen nicht zwingend am Markt orientiert sein mĂŒssen, entkrĂ€ftet auch einen weiteren Einwand, der gegen VerlĂ€ngerungen der Mietpreisbremse vorgebracht wurde: Mit fortschreitender Zeit unterfĂ€llt ein wachsender Anteil an MietvertrĂ€gen der Mietpreisbremse, sodass der Mietspiegel zunehmend von den bereits regulierten Mieten beeinflusst ist und dadurch seinerseits weniger stark ansteigt. Dass dieser Mechanismus wegen der kurzen Dauer noch nicht griff, diente 2019 noch als weiterer Grund fĂŒr die VerfassungsmĂ€Ăigkeit (2019, Rn. 84 f.). Das Argument greift sieben Jahre spĂ€ter zwar weniger â muss es aber auch nicht, wenn die Mieten ohnehin nicht zwingend am Markt orientiert sein mĂŒssen. Jedenfalls die Möglichkeit der zehnprozentigen Ăberschreitung wiegt aus neuerlicher Sicht des Gerichts den Eingriff auf (2026, Rn. 50).
Der vielleicht gröĂte Unterschied zwischen beiden BeschlĂŒssen liegt aber gerade in dem, was das Gericht nun nur noch am Rande heranzieht: Der frĂŒhere Beschluss stĂŒtzte sich maĂgeblich auf die Verhinderung von Gentrifizierung als Rechtfertigungsgrund fĂŒr die Begrenzung der Mieten. WĂ€hrend zweifelsfrei Gentrifizierung eine Rolle in der Mietentwicklung spielt, stellt die jĂŒngere stadtsoziologische Forschung deren Bedeutung in Frage. Wichtiger sei die Finanzialisierung, d. h. die wachsende Bedeutung von Immobilien als Objekte des Finanzmarktes. Mieten steigen danach vor allem aufgrund von Bodenspekulation und renditegetriebener Profitmaximierung. Eine Begrenzung der Mieten kann hier Abhilfe schaffen, indem sie zugleich Immobilien als Anlageobjekt weniger attraktiv macht. Das spricht das BVerfG zwar nicht ausdrĂŒcklich aus, aber zwischen den Zeilen an: Es stĂŒtzt seine Argumentation primĂ€r auf die allgemein problematische Wirkung steigender Mieten mit Blick auf soziale Ungleichheitslagen (insbesondere 2026, Rn. 31); Gentrifizierung tritt lediglich als ergĂ€nzendes Argument daneben (2026, Rn. 53). Die Mietpreisbremse ist also nicht erst gerechtfertigt, wenn Bevölkerungsteile verdrĂ€ngt werden, sondern bereits dann, wenn die Mieten fĂŒr alle in problematischem AusmaĂ steigen. Sie verfolgt schlicht das Ziel, âdrastische Mietanstiege einzudĂ€mmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu schĂŒtzen, die damit einhergehen, dass auf angespannten MietmĂ€rkten Vermieterinnen und Vermieter ErtrĂ€ge realisieren können, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehenâ (Rn. 57). So rĂŒckt das BVerfG die problematische Mietpreisentwicklung an sich in den Vordergrund, ohne auf stadtpolitisch orientierte Hilfsargumente zurĂŒckgreifen zu mĂŒssen.
Dass die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse verfassungsgemÀà ist, dĂŒrfte nur wenige ĂŒberraschen. Der Beschluss erinnert aber darĂŒber hinaus an die gesetzgeberischen SpielrĂ€ume im Mietpreisrecht. KĂŒnftige rechtspolitische Diskussionen sollten nicht erneut den MissverstĂ€ndnissen des frĂŒheren Beschlusses unterliegen. Dass Jan-Marco Luczak in der Entscheidung nun eine âklare Absage an ĂŒberbordende Regulierungsfantasienâ sieht, kann eigentlich nur als bewusste und interessengeleitete Fehlinterpretation der Entscheidung verstanden werden. Denn Karlsruhe lĂ€sst keinen Zweifel daran, dass eine Mietpreisbremse jedenfalls so lange zulĂ€ssig ist, wie die Lage auf den WohnungsmĂ€rkten in Ballungsgebieten derart angespannt ist. Mehr noch: Unter diesen Bedingungen kann der Gesetzgeber sogar darĂŒber hinausgehen, etwa mit einem Mietendeckel auf Bundesebene.
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Feed Titel: Rubikon
Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,
die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener StraĂe zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor ⊠einmal wirklich alles.
Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schlieĂlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.
Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.
Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt â und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: âWenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.â
Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man â unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge â entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.
Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, âlinksâ und ârechtsâ, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.
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Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
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Jens Wernicke
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Sechs Stunden und fĂŒnf Minuten dauerte die mĂŒndliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am vergangenen Donnerstag. Diese Zeit benötigten die acht Richter*innen des Zweiten Senats, um das Organstreitverfahren zum GebĂ€udeenergiegesetz zu erörtern: Welche Bedeutung haben Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren? Gibt es ein Recht auf eine angemessene Vorbereitung der Abgeordneten? Was folgt daraus fĂŒr die Dauer der Gesetzgebungsverfahren? Oder in den Worten von VizeprĂ€sidentin Ann-Katrin Kaufhold: Braucht es ein âTempolimitâ fĂŒr Gesetzgebungsverfahren im Bundestag?
Das politische Problem ist gravierend: Es ist seit vielen Jahren Parlamentspraxis, dass die Regierungsfraktionen nach den Fraktionssitzungen am Dienstagnachmittag umfangreiche ĂnderungsantrĂ€ge fĂŒr Gesetze einbringen, die dann wenige Stunden spĂ€ter am Mittwochmorgen in den Ausschusssitzungen beraten und am Freitag im Parlament endgĂŒltig beschlossen werden. Der vom Bundestag selbst etablierte parlamentarische Zeitplan ist so eng getaktet, dass Abgeordneten oft nur wenig Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung vor der abschlieĂenden Beschlussfassung bleibt. Die politische Kritik an der Beschleunigung oder Verdichtung der Gesetzgebung im Parlament, geteilt u. a. von der ehemaligen BundestagsprĂ€sidentin BĂ€rbel Bas (SPD), versucht der (inzwischen ehemalige) Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht, rechtlich fruchtbar zu machen.
Nachdem der Zweite Senat vor drei Jahren groĂe Schritte in Richtung einer Kontrolle der Zeitdauer von Gesetzgebungsverfahren gemacht hat, haderten die Richter*innen nun sichtlich mit der eigenen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in der Zwischenzeit personell deutlich verĂ€ndert.1) Die heute zustĂ€ndigen Richter*innen und insbesondere die Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein stehen dabei vor der delikaten Herausforderung, einen Umgang mit den 2023 ohne Not eingeschlagenen, weder ĂŒberzeugenden noch praktikablen MaĂstĂ€ben zu finden. Der Zweite Senat scheint nun auf einem guten Weg zu sein, dem parlamentarischen Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen ZurĂŒckhaltung zu begegnen.
Was war 2023 geschehen? Im Januar deutete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung erstmalig an, dass sich aus den Rechten der Abgeordneten und dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit zeitliche MaĂstĂ€be fĂŒr das Gesetzgebungsverfahren ergeben (Rn. 90â103). Das Gericht fĂŒhrte unter anderem aus, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall anhand von âUmfang, KomplexitĂ€t, Dringlichkeit, Entscheidungsreifeâ (Rn. 93) bestimme und das Gesetzgebungsverfahren im Parlament nicht missbrĂ€uchlich beschleunigt werden dĂŒrfe (Rn. 96). Der Senat bildete MaĂstĂ€be und deutete eine Anwendung an, lieĂ das Ergebnis der Subsumtion aber letztendlich offen (Rn. 103).
Bedeutung erlangten die MaĂstĂ€be erstmalig wenige Monate spĂ€ter: Die damalige Koalition aus SPD, GrĂŒnen und FDP wollte nach heftigem politischen Streit das sogenannte Heizungsgesetz noch unbedingt vor der Sommerpause verabschieden. So brachte die Bundesregierung im FrĂŒhjahr einen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein, an dem noch Ăberarbeitungen vorgenommen werden sollten. Die Spitzen der Koalition einigten sich wĂ€hrend des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Leitplanken, die in umfangreiche Formulierungshilfen der Bundesregierung und ĂnderungsantrĂ€ge der Regierungsfraktionen resultierten. Diese erhielten die Abgeordneten der Opposition zum Teil erst sehr kurz vor den relevanten Ausschusssitzungen (vgl. auch die Darstellung beim Bundesverfassungsgericht, Rn. 2â10).
Dies veranlasste den Abgeordneten Thomas Heilmann (CDU), sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden â dabei berief er sich auf die neu gebildeten MaĂstĂ€be aus dem Parteienfinanzierungsurteil. Neben dem nun mĂŒndlich verhandelten Organstreitverfahren beantragte er auch eine einstweilige Anordnung, um die Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause 2023 zu stoppen.
Eine Mehrheit von fĂŒnf zu zwei Stimmen im Zweiten Senat nahm den zugespielten Ball dankend an und setzte in dem Sommer ein verfassungspolitisches Ausrufezeichen. Der Zweite Senat gab dem Bundestag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf, das Gesetz in der laufenden Sitzungswoche nicht mehr in zweiter und dritter Lesung zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag das Gesetz nicht mehr vor der geplanten Sommerpause verabschieden konnte, sondern erst im September 2023. Das Bundesverfassungsgericht begrĂŒndete die einstweilige Anordnung mit einer möglichen Verletzung eben jener MaĂstĂ€be, die es selbst im Januar 2023 aus der Taufe gehoben hatte. ZustĂ€ndiger Berichterstatter in beiden Verfahren und treibende Kraft hinter der Fortentwicklung des Verfassungsrechts in dieser Sache war der inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedene Richter Peter MĂŒller.2)
Ein kurzer Blick ins Grundgesetz illustriert die Schwierigkeiten, vor denen am Donnerstag in Karlsruhe sowohl Antragsteller als auch Richter*innen standen: Die normative Ausgangslage ist (wohl aus gutem Grund) ausgesprochen dĂŒnn.
Das Grundgesetz regelt lediglich die Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag sowie den Gesetzesbeschluss durch den Bundestag explizit. Das Verfahren zwischen Einbringung der Gesetzesvorlage und Gesetzesbeschluss (drei Lesungen und Ausschussbefassung) ist lediglich in der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages formalisiert und dort teilweise mit Fristen versehen. Letztere sind im vorliegenden Fall wohl aber eingehalten worden. Eine wie in der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages vorgesehene Gliederung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist verfassungsrechtlich auch gar nicht zwingend, wie der Zweite Senat in einer seiner ersten Entscheidungen sehr deutlich festgehalten hat. In dieser Logik, die sich grĂŒndet in der GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Bundestages, entscheidet der Bundestag, konkret die Bundestagsmehrheit und damit faktisch die Regierungsmehrheit, in erster Linie selbst ĂŒber die Ausgestaltung seiner Verfahren.
Daraus resultieren Konflikte der strukturell unterlegenen opponierenden Abgeordneten mit der Parlamentsmehrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz opponierender Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG eine Reihe von sogenannten Statusrechten abgeleitet, die jedoch ĂŒberwiegend gegenĂŒber der Regierung wirken. Sie können aber auch gegenĂŒber dem Bundestag Rechtsfolgen haben: So mĂŒssen etwa die Oppositionsfraktionen in den AusschĂŒssen des Bundestages spiegelbildlich reprĂ€sentiert sein.
Bis 2023 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechte aber nur (und mit guten GrĂŒnden) auf die Parlamentsorganisation im Allgemeinen und nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bezogen. Dies Ă€nderte sich 2023. Die unmittelbare wie erwartbare Folge: Seitdem wandten sich weitere Abgeordnete an das Bundesverfassungsgericht, um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren stoppen zu lassen, in beiden FĂ€llen ohne Erfolg.
In der mĂŒndlichen Verhandlung wurde nun deutlich, dass beim genaueren Hinsehen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Sache nun auch fĂŒr den Senat weniger eindeutig ist. Dies zeigt sich schon in der Diskussion um den eigentlichen Antragsgegenstand, dem das Gericht zweieinhalb Stunden widmete. Das Verfassungsprozessrecht fordert eine (verfassungs-)rechtserhebliche MaĂnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (hier des Bundestages), hinsichtlich der dann eine Antragsbefugnis (subjektive Betroffenheit des Abgeordneten in eigenen Rechten) gegeben sein muss.
Der sich zunĂ€chst selbst vertretende Thomas Heilmann, in der mĂŒndlichen Verhandlung unterstĂŒtzt von Prof. Dr. Stefan Korioth, machte neben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in seiner GĂ€nze auch alle einzelnen Verfahrensschritte geltend (Behandlung der Vorlage in erster Lesung, Ăberweisung in den Ausschuss, Ausschussbefassung in mehreren öffentlichen Anhörungen und Beratung ĂŒber die ĂnderungsantrĂ€ge, geplante und tatsĂ€chliche Beratung in zweiter und dritter Lesung und Gesetzesbeschluss). Und zwar sowohl hinsichtlich des von der Regierungskoalition geplanten Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 als auch hinsichtlich des tatsĂ€chlichen Beschlusses im September 2023.
Der Antragsteller argumentierte, teils mit unterschiedlichen BegrĂŒndungen, dass der Bundestag seine Abgeordnetenrechte verletzt habe, indem der Gesetzesentwurf im Plenum und in dem Ausschuss im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung im Juli zu schnell behandelt wurde. Auch habe die Bundesregierung den Gesetzentwurf lediglich als âPlatzhalterâ eingebracht, weswegen Heilmann auch die Einbringung selbst angriff. Aufgrund des verdichteten parlamentarischen Verfahrens im Sommer 2023 hĂ€tte auch der daraus resultierende Gesetzesbeschluss im September 2023 seine Rechte verletzt.
Es drĂ€ngen sich vier GrĂŒnde fĂŒr die Unklarheiten hinsichtlich des Antragsgegenstandes auf. Dies ist erstens ein wenig fokussierter Antrag, der mit unterschiedlichen, changierenden und wohl wenig strukturierten BegrĂŒndungen der Rechtsverletzung das gesamte Gesetzgebungsverfahren sowie dessen Teile angreift.
Zweitens ergeben sich Herausforderungen aus den Eigenheiten des parlamentarischen Regierungssystems. Die politische Meinungsbildung und technische Ăbersetzung der Interessen in Gesetze und ĂnderungsantrĂ€ge findet nicht (nur) in formalisierten Verfahren, geprĂ€gt durch Verfassung und GeschĂ€ftsordnung, statt. Vielmehr verlagert sich viel in ein informelles Dreieck zwischen den Regierungsfraktionen, der Bundesregierung und den Regierungsparteien. Oppositionsabgeordnete haben in diesem Dreieck politisch keinen Platz. Die Meinungsbildung der Regierungskoalition nun zum Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens zu machen, birgt die Herausforderung, diese und ihre eventuelle Verlagerung zur Regierung kaum in rechtliche Kategorien fassen zu können. Eng damit zusammen hĂ€ngt drittens das Problem, dass die Verfassung ausdrĂŒcklich neben der Einbringung der Gesetzesvorlage nur den Gesetzesbeschluss als rechtserhebliche MaĂnahme vorsieht. Auch hier fehlen neben dem Gesetzesbeschluss selbst eindeutige normative AnknĂŒpfungspunkte fĂŒr den Antrag des Antragstellers.
Und viertens steht der Antrag in der Hauptsache vor dem Problem, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine einstweilige Anordnung selbst in den Sachverhalt eingriff. Die geplante, aber noch nicht festgesetzte Beratung des Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 fand daher nicht mehr statt und konnte die Rechte des Antragstellers folglich nicht verletzen. Gleichzeitig fiel es den Richter*innen ersichtlich schwer, in dem Gesetzesbeschluss aus dem September 2023, zwei Monate nach Einbringung der letzten ĂnderungsantrĂ€ge, eine Rechtsverletzung der Rechte des Antragstellers zu erkennen.
So blieb der Antragsgegenstand bis zum Ende der Verhandlung unklar. Dies eröffnet den Richter*innen aber auch eine groĂe Freiheit im Umgang mit den AntrĂ€gen: Aufgrund ihrer Vielzahl und Uneindeutigkeit erscheint es einerseits möglich, den gesamten Antrag als unsubstantiiert und damit unzulĂ€ssig zurĂŒckzuweisen, andererseits, sich Antrag und Sachverhalt so zuzuschneiden, dass die MaĂstabsbildung und -anwendung so gelingt, wie von den Richter*innen gewĂŒnscht.
Ăhnlich, und im Ergebnis beliebig, war auch die Verhandlung ĂŒber die richtigen verfassungsrechtlichen MaĂstĂ€be. Der Antragsteller trug verschiedene ErwĂ€gungen vor, die einerseits an die verfassungsgerichtlichen MaĂstĂ€be aus den Entscheidungen von 2023 anknĂŒpften, andererseits die GeschĂ€ftsordnungen von Bundestag und dem zustĂ€ndigen Ausschuss mit Verfassungsrecht gleichsetzten. Und schlieĂlich kam er wiederholt auf allgemeine ErwĂ€gungen zum VerhĂ€ltnis von Regierungen und Parlament zurĂŒck.
Verfassungsrechtlich gehaltvoll wurde dann die Auseinandersetzung des Senats mit dem ProzessbevollmĂ€chtigten des Bundestages, Prof. Dr. Heiko Sauer. Dieser bemĂŒhte sich, dem Zweiten Senat ein Konzept der Missbrauchskontrolle anzubieten, die einerseits irgendwie mit den MaĂstĂ€ben aus den Entscheidungen im Jahr 2023 in Einklang zu bringen ist und sich andererseits eignet, die Kuh vom Eis zu bringen und den Antrag abzuweisen. Möglicherweise hĂ€tte das Konzept darĂŒber hinaus das Potential, den Zweiten Senat aus der (selbst verursachten) Situation zu befreien, engmaschig zu beurteilen, wie viel Zeit angemessen fĂŒr ein Gesetzgebungsverfahren ist. Verschiedene ĂuĂerungen von der Senatsbank lieĂen neben unterschiedlichen Konzepten auch eine gewisse Hilflosigkeit im Umgang mit den selbstaufgestellten MaĂstĂ€ben und der tatsĂ€chlichen Unmöglichkeit einer Bestimmung angemessener Zeitdauer (angefangen bei der Frage, auf welchen Abgeordneten es eigentlich bei der Zeitbestimmung ankommt) erkennen. Das GesprĂ€ch gipfelte in der Frage mehrerer Richter*innen, wie die 2023 durch den Senat entwickelten MaĂstĂ€be eigentlich zu verstehen seien.
Dem Senat scheint nun â nachdem es sich in der Hauptsache eingehend mit der Materie befasst hat â klar vor Augen zu stehen, dass eine entsprechende Zeitkontrolle zu einer umfassenden Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens fĂŒhren wĂŒrde. Dies hĂ€tte die Folge von umfangreichen verfassungsimmanenten Obstruktionsrechten fĂŒr oppositionelle Abgeordnete im gesamten Gesetzgebungsverfahren. Unter ging in der Verhandlung die damit eng verbundene Frage der Rolle des Bundesverfassungsgerichts, die in der Verhandlungsgliederung noch vorgesehen war. Gerade sie ist fĂŒr die Sache aber zentral: Die Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens birgt die Gefahr einer Ăberwachung und Gestaltung des parlamentarischen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wie auch in RĂŒckschau auf die einstweilige Anordnung aus dem Jahr 2023 deutlich wird.
Die gesamte Verhandlung war dabei von einem rechtsmethodischen Problem geplagt: der Bedeutung(âslosigkeit) des Grundgesetzes fĂŒr die verfassungsrechtliche MaĂstabsbildung. GeprĂ€gt von den Formulierungen aus 2023 und dem Vorbringen des Antragstellers wurde viel ĂŒber die Rolle des Oppositionsabgeordneten im parlamentarischen Regierungssystem gesprochen, aber wenig ĂŒber das Verfassungsrecht. Normativer AnknĂŒpfungspunkt des GesprĂ€ches war eher die breite Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus als das Grundgesetz und die (wenig konkrete) Regelung des Gesetzgebungsverfahrens dortselbst. Verarbeitet wurden neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls teleologische Argumente. Systematische Betrachtungen (z. B. Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren, VerhĂ€ltnis von Gesetzgebungsverfahren und Abgeordnetenrechten) aber auch eine sprachliche oder historische Bearbeitung des Stoffes fehlten weitgehend.
Dies weist (wieder) auf die beiden Kernprobleme des Verfahrens (und eines verfassungsrechtlichen Tempolimits) hin: Dies ist erstens der verfassungsrechtliche Umgang mit dem parlamentarischen Regierungssystem und den damit einhergehenden informellen Beziehungen der Akteure. Und zweitens (verâ)fĂŒhren fehlende verfassungsrechtliche AnknĂŒpfungspunkte zu groĂer FreihĂ€ndigkeit in der GewĂ€hrung verfassungsrechtlicher Rechte durch das Gericht, wie in den beiden Entscheidungen von 2023 deutlich wird. So wurde die Frage, ob das Grundgesetz das Gesetzgebungsverfahren (zugunsten der Entfaltung des Demokratieprinzips in seiner AusprĂ€gung der Verfahrenshoheit der Mehrheit) möglicherweise bewusst offenhĂ€lt (was dem Textbefund aber auch der schon bemĂŒhten frĂŒheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht), allenfalls am Rande besprochen.
Ein gutes Indiz fĂŒr die PrekaritĂ€t der verfassungsrechtlichen Argumente des Antragstellers ist die Skepsis, mit der der Zweite Senat den AntrĂ€gen nun begegnet. Insbesondere im Vergleich mit der Verve der einstweiligen Anordnung in der gleichen Sache aus dem Sommer 2023. Gleichzeitig verschĂ€rft diese einstweilige Anordnung das heutige Problem fĂŒr den Zweiten Senat gleich doppelt: Zum einen sind MaĂstĂ€be in der Welt, hinter die das Gericht nur mit guten (aber konstruierbaren) GrĂŒnden zurĂŒckkann, zum anderen hat es durch die Anordnung den politischen Vorgang selbst verĂ€ndert.
Auch die Wahrnehmung von Rechtsprechungskompetenzen lĂ€sst sich nicht vollstĂ€ndig von den richtenden Personen trennen. Es sollte aber nicht nur auĂenstehenden Beobachtern zu denken geben, wie stark die Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 vom ehemaligen Berichterstatter geprĂ€gt war. Politisch wĂ€re es angebracht, das parlamentarische Verfahren zu entschleunigen und die ZeitablĂ€ufe des Parlaments zu verĂ€ndern, um den Abgeordneten mehr Zeit zur Beratung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu hĂ€tte die Bundestagsmehrheit jederzeit. Die 2023 etablierte Rechtsprechung stellt sich aber als ein erhebliches Problem dar, weil das Bundesverfassungsgericht (und nicht die verfassungsgebenden Organe) genuin politische Fragen verrechtlicht. FĂŒr eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung durch den Zweiten Senat ist es nicht zu spĂ€t.
References
| â1 | An der einstweiligen Anordnung wirkten neben drei anderen Richter*innen die heutige Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein sowie Christine Langenfeld, Rhona Fetzer und Thomas Offenloch mit. Heute sind darĂŒber hinaus Ann-Katrin Kaufhold, Peter Frank, Holger Wöckel und Sigrid Emmenegger mit der Sache befasst. |
|---|---|
| â2 | Der nicht nur die Rechtsprechung prĂ€gte, sondern auch die dogmatischen Grundlagen in seiner Kommentierung MĂŒller, Art. 38 GG, in: von Mangoldt / Klein / Starck, GG (7. Aufl. 2018), Rn. 80 f. prĂ€gte. Vgl. nun MĂŒller / Drossel, Art. 38 GG, in: Huber / VoĂkuhle, GG (8. Aufl. 2024), Rn. 176. |
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Nach wochenlangen Drohungen haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Noch ist offen, ob die MilitÀrschlÀge den Auftakt zu einem lÀngeren Konflikt markieren. Schon jetzt ist aber klar: Die Angriffe der USA und Israels sind offenkundig rechtswidrig. Sie verletzen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.
Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht von jener der Angriffe, die beide Staaten im Juni vergangenen Jahres gegen iranische Nuklearanlagen gefĂŒhrt haben. Die damaligen Argumente mĂŒssen hier nicht wiederholt werden (NĂ€heres dazu hier und hier). Wichtiger ist, dass sich weder Israel noch die USA plausibel auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta berufen können â weder einzeln noch kollektiv. Der Iran hat die USA oder Israel nicht angegriffen, jedenfalls nicht in jĂŒngerer Zeit. Gab es Bedrohungen durch frĂŒhere Angriffe, sind diese lĂ€ngst entfallen. Es gab auch keinen andauernden bewaffneten Angriff Irans, der den RĂŒckgriff auf Selbstverteidigung hĂ€tte rechtfertigen können.
Wenn ĂŒberhaupt, dann lieĂe sich an die Verhinderung eines kĂŒnftigen iranischen Angriffs denken â nuklear oder auf andere Weise â, gestĂŒtzt auf eine Theorie der antizipierenden Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Doch selbst nach der weitestmöglichen, noch vertretbaren Auslegung wĂ€re ein Gewalteinsatz gegen den Iran nur dann rechtmĂ€Ăig, wenn drei Voraussetzungen erfĂŒllt wĂ€ren: Erstens mĂŒsste der Iran die Absicht gehabt haben, die USA oder Israel anzugreifen â also eine entsprechende Entscheidung seiner FĂŒhrung getroffen worden sein. Zweitens mĂŒsste der Iran dazu tatsĂ€chlich fĂ€hig gewesen sein. Und drittens mĂŒsste der Einsatz von Gewalt gerade jetzt notwendig gewesen sein, weil nur in diesem Moment das letzte Zeitfenster bestanden hĂ€tte, um den kĂŒnftigen Angriff zu verhindern.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor â ebenso wenig wie im vergangenen Sommer. Mehr noch: Das Argument der antizipatorischen Selbstverteidigung ist heute sogar noch schwĂ€cher, denn die Angriffe des letzten Sommers haben Irans FĂ€higkeit, eine Nuklearwaffe zu entwickeln, erheblich beeintrĂ€chtigt. PrĂ€sident Trump sprach damals davon, das iranische Atomprogramm sei âausgelöschtâ worden. Belege dafĂŒr, dass der Iran sein Programm seither wiederaufgebaut, die Entscheidung zum Bau einer Waffe getroffen, sie auf eine ballistische Rakete montiert und ihren Einsatz gegen die USA oder Israel geplant hĂ€tte, wurden nicht vorgelegt. Mehrere ErklĂ€rungen amerikanischer AmtstrĂ€ger aus den letzten Tagen, die in diese Richtung deuten, sind im Gegenteil entweder unzutreffend oder unbelegt.
Kurzum: Es gab keinen unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff Irans auf diese beiden Staaten â weder nuklear noch anderweitig. Das gilt selbst unter der weitestmöglichen â und keineswegs zwingenden â Auslegung des Begriffs der Selbstverteidigung gegen einen drohenden Angriff. Nach engerer Auffassung, wonach ein unmittelbar bevorstehender Angriff tatsĂ€chlich kurz vor seiner AusfĂŒhrung stehen muss, bestand erst recht kein Angriff des Irans. Hinzu kommen jene Staaten und Völkerrechtler:innen, die jede Form der Selbstverteidigung gegen einen noch nicht erfolgten Angriff grundsĂ€tzlich ablehnen. Nur wer prĂ€ventive Gewaltanwendung gegen jede beliebig wahrgenommene kĂŒnftige Bedrohung fĂŒr zulĂ€ssig hĂ€lt, könnte hier ĂŒberhaupt ein Argument konstruieren. Doch das wĂ€re keine Selbstverteidigung mehr, sondern die vollstĂ€ndige Entkernung des ius ad bellum.
Die Lage ist damit klar. Es lĂ€sst sich nicht ernsthaft vertreten, dass diese Angriffe nach der UN-Charta rechtmĂ€Ăig sind. Ebenso wenig ĂŒberzeugt die These, es handele sich um die Fortsetzung eines bereits bestehenden bewaffneten Konflikts â aus den bereits dargelegten GrĂŒnden. Ganz vielleicht wird sich daraus etwas Gutes ergeben â um Irans Diktator und sein mörderisches Regime werde ich gewiss nicht trauern â, doch viel spricht nicht dafĂŒr. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass viele Unschuldige sterben werden â im Iran und womöglich auch in Israel â und dass ihr Tod vergeblich sein wird. FĂŒr die rechtliche Bewertung im Rahmen des ius ad bellum ist das allerdings unerheblich. Die Verletzung der UN-Charta liegt hier so offen zutage, wie es deutlicher kaum sein könnte.
Eine englische Fassung dieses Textes ist auf EJIL:Talk erschienen.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das BVerfG die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse fĂŒr verfassungsgemÀà erklĂ€rt. Damit bestĂ€tigt es eine Entscheidung aus 2019, in der es bereits die â zunĂ€chst zeitlich befristete â EinfĂŒhrung der Mietpreisbremse gebilligt hatte. Auf den ersten Blick scheint die bloĂe BestĂ€tigung der frĂŒheren Entscheidung kaum der Rede wert. Wie so oft teilt Karlsruhe die relevanten Nachrichten aber nicht im Tenor, sondern zwischen den Zeilen mit. Bei genauerem Hinsehen rĂ€umt das Gericht nĂ€mlich mit einer Reihe von MissverstĂ€ndnissen auf, fĂŒr die seine frĂŒhere Entscheidung Anlass gegeben haben mag.
Die Mietpreisbremse des § 556d Abs. 1 BGB begrenzt die maximale Miethöhe bei Vertragsschluss auf 10 % ĂŒber der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt die Begrenzung nicht flĂ€chendeckend, sondern nur in Regionen, die die jeweilige Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt deklariert hat (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB), was inzwischen die meisten GroĂstĂ€dte betrifft. In der Theorie soll so gewĂ€hrleistet werden, dass Mietpreise in urbanen Regionen nicht mehr ungehindert steigen können. In der Praxis hat die Mietpreisbremse allerdings gleich in doppelter Hinsicht einen schlechten Ruf. So kritisieren die einen, dass die Mietpreisbremse Vermieter*innen in ihrer Eigentumsfreiheit zu stark einschrĂ€nke und eigentlich erwĂŒnschte Investitionen in den Wohnungsmarkt unattraktiv mache. Die anderen beklagen dagegen, dass sie nicht geeignet sei, den drastisch steigenden Mieten entgegenzuwirken. Trotz der Mietpreisbremse stiegen die Mieten in den letzten zehn Jahren in deutschen GroĂstĂ€dten nĂ€mlich um durchschnittlich 47,55 %; in Berlin sogar um 81,06 %. Die GrĂŒnde hierfĂŒr liegen auch in den zahlreichen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, die die Bundesjustizministerin Hubig nun zum Teil adressieren will: Schon von Gesetzes wegen sind sĂ€mtliche GebĂ€ude ausgenommen, die nach 2014 errichtet oder umfassend modernisiert wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Zudem lĂ€sst die Regelung MöblierungszuschlĂ€ge zur Miete zu. Vor allem aber schreckt die ganz ĂŒberwiegende Mehrheit der Mieter*innen davor zurĂŒck, AnsprĂŒche durchzusetzen, sodass die Anzahl der geltend gemachten AnsprĂŒche im Promillebereich liegt.
Gegen die EinfĂŒhrung der Mietpreisbremse hatte die zustĂ€ndige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin nahm es 2019 nicht zur Entscheidung an. Warum also musste das Gericht ĂŒberhaupt erneut ĂŒber die Mietpreisbremse entscheiden? Die Mietpreisbremse durch Erlass einer Rechtsverordnung anzuwenden, war von Beginn an nur zeitlich befristet möglich, was bereits zweimal verlĂ€ngert wurde (derzeit gemÀà § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB bis Ende 2029). Gegen die erste VerlĂ€ngerung wendete sich nun die BeschwerdefĂŒhrerin.
Dass auch gegen die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde(n) erhoben werden wĂŒrde(n), hat das Gericht möglicherweise selbst verursacht: In seinem Beschluss von 2019 stĂŒtzte es die VerfassungsmĂ€Ăigkeit des Gesetzes unter anderem darauf, dass der Eingriff in seiner IntensitĂ€t dadurch gemildert wĂŒrde, dass die Mietpreisbremse nur fĂŒr den zunĂ€chst festgesetzten Zeitraum von fĂŒnf Jahren gelte (2019, Rn. 86). Daraus folgerten manche, das Gericht habe eine lĂ€ngerfristig geltende Mietpreisbremse fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt. In der Reform von 2024 begrĂŒndete Marco Buschmann die vermeintliche Notwendigkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs mit der zeitlich zunehmenden EingriffsintensitĂ€t. Auch Vermietervereinigungen warnten vor Grundrechtsverletzungen. Hieraus entstand auch in der Rechtswissenschaft das Narrativ, das BVerfG habe entschieden, dass die Mietpreisbremse nur als vorĂŒbergehende MaĂnahme verfassungsgemÀà sei (bspw. Kreuter-Kirchhof, DĂV 2021, 103 (107)). Eine VerlĂ€ngerung intensiviere den Grundrechtseingriff, sodass er nicht mehr zu rechtfertigen sei (dazu schon kritisch auf diesem Blog).
Die neue Entscheidung kann als Absage an jene Argumente verstanden werden. Deshalb nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Gleichzeitig hob es aber hervor, dass es die VerlĂ€ngerung fĂŒr verfassungsgemÀà hĂ€lt und bediente sich dazu einer fĂŒr NichtannahmebeschlĂŒsse untypisch langen BegrĂŒndung. Die BegrĂŒndung nutzt das Gericht, um bisherige MaĂstĂ€be zu rekapitulieren, wegen derer Preiseingriffe wie jene der Mietpreisbremse keine Verletzung der Eigentumsgarantie der Vermieter*innen darstellen. Darin liegt eine willkommene Erinnerung, werden diese im politischen Diskurs doch allzu oft vergessen.
So stellt das BVerfG erneut klar, dass Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein nicht die eintrĂ€glichste Nutzung des Eigentums schĂŒtzt (2026, Rn. 45, zuvor schon BVerfGE 91, 294, Rn. 60). Art. 14 Abs. 1 GG schĂŒtzt aus Sicht des BVerfG zwar grundsĂ€tzlich die freie Nutzung des Eigentums, aber nicht die Erwartung auf maximalen Profit, beispielsweise aus dessen Vermietung. Diesem eigenen Obersatz kommt das BVerfG allerdings in der Folge nicht konsequent nach. Denn nimmt man das Gericht beim Wort, so lĂ€ge in einer Begrenzung der maximalen Renditeerwartung eigentlich schon kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Was nicht vom Schutzbereich umfasst ist, darin lĂ€sst sich schon nicht eingreifen.
Das Gericht bejaht dennoch einen Eingriff durch die Mietpreisbremse in âdie Freiheit, aus der vertraglichen Ăberlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage fĂŒr die eigene Lebensgestaltung beitrĂ€gtâ (2026, Rn. 26). Hier hĂ€tte die Chance gelegen, auf das hinzuweisen, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie hĂ€ufig untergeht: Das Grundgesetz schĂŒtzt das Eigentum nicht als vorgefundenes Naturrecht. Erst die Rechtsordnung bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); sie legt fest, was als schutzwĂŒrdiges Eigentum anerkannt und welcher Gebrauch geschĂŒtzt wird. Bei konsequenter Anwendung der eigenen MaĂstĂ€be hĂ€tte das Gericht eigentlich keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Privatautonomie prĂŒfen mĂŒssen.
Der in der Begrenzung der Höchstmiete liegende Eingriff ist nach stĂ€ndiger Rechtsprechung (2019, Rn. 69 sowie BVerfGE 91, 294, Rn. 60) des BVerfG allerdings erst dann nicht mehr verhĂ€ltnismĂ€Ăig, wenn die Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten fĂŒr die Vermieter*innen oder zu einer SubstanzgefĂ€hrdung der Mietsache fĂŒhrt (2026, Rn. 42). Vor dem Hintergrund dieses MaĂstabs hĂ€tte das Gericht eigentlich nicht viel mehr sagen mĂŒssen. Dass eine 10 % oberhalb der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegende Miete nicht geeignet wĂ€re, die Instandhaltungskosten zu tragen oder dass sie dauerhafte Verluste verursachen wĂŒrde, dĂŒrfte praktisch ausgeschlossen sein. Dass das Gericht dennoch in eine AbwĂ€gung einsteigt, relativiert den MaĂstab wieder.
Auf Grundlage der ausfĂŒhrlichen EntscheidungsgrĂŒnde dĂŒrften nun jedenfalls einige MissverstĂ€ndnisse der Entscheidung aus 2019 aus der Welt geschafft sein: Das darin noch angefĂŒhrte Argument, die zeitlich vorĂŒbergehende Ausgestaltung mindere die EingriffsintensitĂ€t (2019, Rn. 87), sucht man in dieser neuen Entscheidung jedenfalls vergeblich. Dass die Mietpreisbremse nur als befristete MaĂnahme verfassungskonform sein soll, lĂ€sst sich auch im Ăbrigen nicht mehr aus der aktuellen Entscheidung herauslesen. So betont das Gericht, dass sich auf angespannten MĂ€rkten Preise bilden können, die âim Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessenâ sind. Es sei daher verfassungsrechtlich legitim, âdie Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der KrĂ€fte und dem Belieben der Einzelnen zu ĂŒberlassenâ und regulierend in den Preismechanismus einzugreifen (2026, Rn. 32). Zwar kann nach dieser Argumentation ein entsprechender Eingriff nur gerechtfertigt sein, solange der Wohnungsmarkt unter (groĂer) Anspannung steht. Dass dies durch eine Befristung der Mietpreisbremse selbst sichergestellt werden muss, gibt das Gericht aber gerade nicht vor. Vielmehr deutet es an, dass der Verordnungsgeber schon durch die vorgegebene Maximalgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit ausreichend regelmĂ€Ăig prĂŒft (2026, Rn. 47). Dem Gesetzgeber stĂŒnde es also frei, die derzeit in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Befristung bis Jahresende 2029 aufzuheben und es stattdessen dem Verordnungsgeber zu ĂŒberlassen, regelmĂ€Ăig zu ĂŒberprĂŒfen, ob und wie lange eine (erneute) Mietenbegrenzung erforderlich ist.
Auch wenn es sich schon aus der Grenze der dauerhaften Verluste ergibt, sieht sich das Gericht hinsichtlich der konkreten Mietobergrenzen zu einem obiter dictum im Detail veranlasst. In einem Nebensatz fĂŒhrt es aus, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Orientierung der Mieten am unregulierten Markt (2026, Rn. 49) vorgebe. Hier deutet das Gericht (in Form der Kammer) zumindest an, dass es auch gegenĂŒber einer stĂ€rkeren Regulierung, etwa in Form eines Mietendeckels oder einer Wohnraumbewirtschaftung, keine grundlegenden materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken hĂ€tte.
Dass gesetzliche Mietobergrenzen nicht zwingend am Markt orientiert sein mĂŒssen, entkrĂ€ftet auch einen weiteren Einwand, der gegen VerlĂ€ngerungen der Mietpreisbremse vorgebracht wurde: Mit fortschreitender Zeit unterfĂ€llt ein wachsender Anteil an MietvertrĂ€gen der Mietpreisbremse, sodass der Mietspiegel zunehmend von den bereits regulierten Mieten beeinflusst ist und dadurch seinerseits weniger stark ansteigt. Dass dieser Mechanismus wegen der kurzen Dauer noch nicht griff, diente 2019 noch als weiterer Grund fĂŒr die VerfassungsmĂ€Ăigkeit (2019, Rn. 84 f.). Das Argument greift sieben Jahre spĂ€ter zwar weniger â muss es aber auch nicht, wenn die Mieten ohnehin nicht zwingend am Markt orientiert sein mĂŒssen. Jedenfalls die Möglichkeit der zehnprozentigen Ăberschreitung wiegt aus neuerlicher Sicht des Gerichts den Eingriff auf (2026, Rn. 50).
Der vielleicht gröĂte Unterschied zwischen beiden BeschlĂŒssen liegt aber gerade in dem, was das Gericht nun nur noch am Rande heranzieht: Der frĂŒhere Beschluss stĂŒtzte sich maĂgeblich auf die Verhinderung von Gentrifizierung als Rechtfertigungsgrund fĂŒr die Begrenzung der Mieten. WĂ€hrend zweifelsfrei Gentrifizierung eine Rolle in der Mietentwicklung spielt, stellt die jĂŒngere stadtsoziologische Forschung deren Bedeutung in Frage. Wichtiger sei die Finanzialisierung, d. h. die wachsende Bedeutung von Immobilien als Objekte des Finanzmarktes. Mieten steigen danach vor allem aufgrund von Bodenspekulation und renditegetriebener Profitmaximierung. Eine Begrenzung der Mieten kann hier Abhilfe schaffen, indem sie zugleich Immobilien als Anlageobjekt weniger attraktiv macht. Das spricht das BVerfG zwar nicht ausdrĂŒcklich aus, aber zwischen den Zeilen an: Es stĂŒtzt seine Argumentation primĂ€r auf die allgemein problematische Wirkung steigender Mieten mit Blick auf soziale Ungleichheitslagen (insbesondere 2026, Rn. 31); Gentrifizierung tritt lediglich als ergĂ€nzendes Argument daneben (2026, Rn. 53). Die Mietpreisbremse ist also nicht erst gerechtfertigt, wenn Bevölkerungsteile verdrĂ€ngt werden, sondern bereits dann, wenn die Mieten fĂŒr alle in problematischem AusmaĂ steigen. Sie verfolgt schlicht das Ziel, âdrastische Mietanstiege einzudĂ€mmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu schĂŒtzen, die damit einhergehen, dass auf angespannten MietmĂ€rkten Vermieterinnen und Vermieter ErtrĂ€ge realisieren können, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehenâ (Rn. 57). So rĂŒckt das BVerfG die problematische Mietpreisentwicklung an sich in den Vordergrund, ohne auf stadtpolitisch orientierte Hilfsargumente zurĂŒckgreifen zu mĂŒssen.
Dass die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse verfassungsgemÀà ist, dĂŒrfte nur wenige ĂŒberraschen. Der Beschluss erinnert aber darĂŒber hinaus an die gesetzgeberischen SpielrĂ€ume im Mietpreisrecht. KĂŒnftige rechtspolitische Diskussionen sollten nicht erneut den MissverstĂ€ndnissen des frĂŒheren Beschlusses unterliegen. Dass Jan-Marco Luczak in der Entscheidung nun eine âklare Absage an ĂŒberbordende Regulierungsfantasienâ sieht, kann eigentlich nur als bewusste und interessengeleitete Fehlinterpretation der Entscheidung verstanden werden. Denn Karlsruhe lĂ€sst keinen Zweifel daran, dass eine Mietpreisbremse jedenfalls so lange zulĂ€ssig ist, wie die Lage auf den WohnungsmĂ€rkten in Ballungsgebieten derart angespannt ist. Mehr noch: Unter diesen Bedingungen kann der Gesetzgeber sogar darĂŒber hinausgehen, etwa mit einem Mietendeckel auf Bundesebene.
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