Schuldspruch ohne echte Auseinandersetzung? Der Fall Manuel Albert
Der Fall nahm seinen Anfang im Jahr 2022: Damals durchsuchte die Polizei die Wohnung des Schweizer Arztes Manuel Albert. Albert, der sich wĂ€hrend der Corona-Zeit als Kritiker staatlicher MaĂnahmen positioniert hatte, verweigerte zunĂ€chst den Zutritt. Die Beamten verschafften sich mit einem SchlĂŒsseldienst Zugang und fĂŒhrten ihn nach einer kurzen Rangelei zu Boden und legten ihn in Handschellen. Im Raum standen VorwĂŒrfe unrechtmĂ€Ăig ausgestellter Maskenatteste sowie der Abgabe beziehungsweise Einfuhr von nicht zugelassenen Medikamenten. Das Bezirksgericht Höfe sprach ihn im Februar 2025 in erster Instanz schuldig (wir berichteten hier).
Gegen dieses Urteil legte Albert Berufung ein â ausfĂŒhrlich begrĂŒndet und juristisch differenziert. Die Verteidigung stellte den Fall in einen gröĂeren Kontext der Ă€rztlichen Methoden- und Therapiefreiheit. Zentral war das Argument, dass der Wirkstoff Ivermectin in der Schweiz grundsĂ€tzlich zugelassen sei und ein sogenannter Off-Label-Use â eine Verschreibung auĂerhalb des Verwendungszweckes, fĂŒr den er an sich zugelassen ist â rechtlich zulĂ€ssig bleibe.
MaĂgeblich sei nicht die spezifische Covid-Indikation, sondern die generelle Zulassung des Wirkstoffs. Selbst im gegenteiligen Fall habe wĂ€hrend der Pandemie eine Notlage bestanden, welche eine Einfuhr durch Medizinalpersonen fĂŒr NotfĂ€lle rechtfertigen könne. Auch berief sich die Verteidigung auf RechtfertigungsgrĂŒnde wie das Handeln aus beruflicher Pflicht oder rechtfertigenden Notstand.
BezĂŒglich der beschlagnahmten «Vibasin 19»-Produkte argumentierte sie, diese seien zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht als Arzneimittel eingestuft gewesen; eine spĂ€tere Qualifikation dĂŒrfe nicht rĂŒckwirkend strafbegrĂŒndend wirken. Und auch der Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung wurde bestritten: Weder liege eine erhebliche Behinderung vor, noch sei der Hausdurchsuchungsbefehl anfĂ€nglich korrekt vorgewiesen worden.
Am 24. Februar 2026 fĂ€llte das Kantonsgericht Schwyz sein Urteil in zweiter Instanz: Die Berufung wurde abgewiesen, ebenso die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Albert wurde der mehrfachen versuchten vorsĂ€tzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (versuchte Einfuhr von je 3.000 Ivermectin-Tabletten), der vorsĂ€tzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 7.500 Tabletten) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Die Strafe: 90 TagessĂ€tze zu 330 Franken, insgesamt 29.700 Franken, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten PrĂ€parate an und auferlegte Albert den GroĂteil der Verfahrenskosten.
Die schriftliche UrteilsbegrĂŒndung liegt bislang nicht vor. Allerdings fĂ€llt auf, dass die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin von Swissmedic als PrivatklĂ€gerin in den Augen von Prozessbeobachtern kaum substanziell auf die detaillierten und juristisch fundierten Argumente der Verteidigung eingegangen sind. Sollte auch das Kantonsgericht die zentralen Fragen â etwa zur ZulĂ€ssigkeit des Off-Label-Use, zur Notstandssituation in der Pandemie oder zur fehlenden RĂŒckwirkung einer spĂ€teren Produkteinstufung â nur am Rand behandeln, wĂŒrde sich der Eindruck verfestigen, dass hier weniger eine differenzierte RechtsprĂŒfung als vielmehr eine BestĂ€tigung der bisherigen Linie erfolgte, Ivermectin als billige und patentfreie Behandlungsalternative unter allen UmstĂ€nden vom Massengebrauch in der Schweiz fernzuhalten.
Der Fall Albert berĂŒhrt Grundsatzfragen: Wie weit reicht die Ă€rztliche Therapiefreiheit, insbesondere in Krisenzeiten? Wann wird aus einer beruflichen Gewissensentscheidung eine Straftat? Und wie sorgfĂ€ltig setzen sich Gerichte mit unbequemen Argumenten auseinander? Ohne schriftliche BegrĂŒndung bleibt offen, ob das Kantonsgericht diese Fragen vertieft geprĂŒft oder sich â wie schon die Vorinstanz â auf eine formale Betrachtung beschrĂ€nkt und ohne detaillierte rechtliche WĂŒrdigung vom Tisch gewischt hat. FĂŒr Albert bedeutet das Urteil vorerst eine weitere Niederlage.
Kommentar Transition News
Der Gerichtsfall Manuel Albert ist zu Recht auf groĂes öffentliches Interesse gestossen. Letzte Woche waren auf dem Hauptplatz vor dem Gericht etwa 120 UnterstĂŒtzer; im Gerichtssaal war nur Platz fĂŒr 15 Zuhörer, darunter auch Pressevertreter. Denn der Fall berĂŒhrt auch grundsĂ€tzliche Fragen des VerhĂ€ltnisses Arzt-Patient und Arzt-Behörden. Es ist deshalb fĂŒr die rechtsstaatliche Debatte zu hoffen, dass es sich bei der Berufungsverhandlung erst um den nĂ€chsten Akt handelte und nicht um das Finale.
In Bezug auf die Tragweite und PrĂ€judizwirkung dieses Falles ist es richtig, dass der Fall letztlich vor Bundesgericht entschieden wird. Der Arzt hat jedenfalls angekĂŒndigt, die Sache weiterzuziehen. Das Urteil ist somit nicht rechtskrĂ€ftig. Vielleicht erklĂ€rt sich jemand, dem die Ă€rztliche Therapiefreiheit ein Anliegen ist, bereit, eine solche Beschwerde in Strafsachen zu sponsern?