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Feed Titel: Transition News


Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen: «Im ‹Reichsbürger›-Prozess stimmt etwas nicht»

Der Prozess gegen die «Reichsbürger-Gruppe» um Heinrich XIII. Prinz Reuß gilt als eines der größten Staatsschutzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, eine terroristische Vereinigung gegründet und einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung vorbereitet zu haben. Doch je länger das Verfahren dauert, desto häufiger werden auch in etablierten Kreisen Zweifel laut, ob die bislang präsentierten Beweise tatsächlich ausreichen, um den weitreichenden Vorwurf des Rechtsterrorismus zu tragen.

Die langjährige Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die seit Jahrzehnten als Prozessbeobachterin in Deutschland unterwegs ist, konstatiert in einem aktuellen Kommentar für die Welt: Im Reichsbürger-Prozess «stimmt etwas nicht» (siehe auch hier). Ihre zentrale Kritik richtet sich weniger gegen die politische Gesinnung der Angeklagten als gegen die juristische Tragfähigkeit der Anklage.

Nach ihrer Einschätzung wird seit Jahren nahezu jedes Gespräch, jede Chatnachricht und jedes Treffen der Beschuldigten daraufhin untersucht, ob sich daraus terroristische Absichten ableiten lassen. Ob dieser enorme Ermittlungsaufwand bislang tatsächlich den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Staatsstreichs erbracht hat, erscheine jedoch zunehmend fraglich. Die zentralen Aussagen der 81-Jährigen:

  • Die bisherige Beweisaufnahme wirft Zweifel auf, ob der Vorwurf des Rechtsterrorismus in der behaupteten Schwere tatsächlich ausreichend belegt werden kann.
  • Seit mehr als zwei Jahren werde «jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet», um belastende Hinweise auf terroristische Absichten der Angeklagten zu finden – ein Hinweis auf den enormen Ermittlungs- und Beweisaufwand.
  • Die Anklage stütze sich nach ihrem Eindruck vor allem auf Chats, Gespräche und Gedankenspiele, während konkrete Vorbereitungshandlungen für einen gewaltsamen Umsturz bislang nur schwer erkennbar seien.
  • Das Gericht hält die Erfolgsaussichten eines möglichen Angriffs auf den Bundestag für juristisch unerheblich. Friedrichsen sieht darin eine problematische Ausweitung des Terrorismusstrafrechts, weil damit die Realisierbarkeit der Pläne in den Hintergrund tritt.
  • Der Prozess werfe grundsätzliche rechtsstaatliche Fragen auf: Wann wird aus radikalen oder verschwörungsideologischen Vorstellungen eine strafbare terroristische Vereinigung? Wo verläuft die Grenze zwischen abstrakten Fantasien und konkreter Tatvorbereitung?
  • Die Autorin kritisiert implizit, dass im Verfahren teilweise eher über potenzielle Gefahren als über tatsächlich begangene oder unmittelbar bevorstehende Straftaten verhandelt werde.
  • Sie fordert aber eine kritische Prüfung, ob die bislang vorgelegten Beweise den außergewöhnlich schwerwiegenden Anklagevorwurf tatsächlich tragen.

Transition News hat derlei Zweifel schon oft skizziert. In einem Interview mit einem Prozessbeobachter etwa wird die Frage gestellt, ob das Verfahren inzwischen mehr von der ursprünglichen Erwartungshaltung der Ermittlungsbehörden als von belastbaren Beweisen getragen werde. Kritisiert werden unter anderem die außergewöhnlich lange Untersuchungshaft mehrerer Angeklagter, die enorme Dauer der Hauptverhandlung und der Eindruck, dass immer neue Indizien präsentiert würden, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Gesamtbild eines konkret bevorstehenden Umsturzversuchs ergebe.

In dem Artikel «Wenn selbst Systemmedien zu zweifeln beginnen» wird dargelegt, dass mit zunehmender Dauer selbst in etablierten Medien die Bedenken wachsen, ob in den Gerichtsverfahren gegen insgesamt 26 Personen Fälle realer Gefahr verhandelt werden.

Erwähnt wird dabei etwa ein Spiegel-Bericht über den Münchner Teil des sogenannten Reichsbürger-Prozesses. Darin schildert der Angeklagte Thomas T. in einer langen, teilweise esoterisch geprägten Lebensbeichte, wie er sich in «verschwörungsideologische Welterklärungen» hineingesteigert habe. Der Spiegel meint dazu:

«Dass man Gewalt habe anwenden wollen, diesen Vorwurf haben alle Angeklagten bisher bestritten. Thomas T. nicht. Ihn hätten die Gewaltfantasien des in Frankfurt angeklagten Peter W. alarmiert, sagt T. an diesem Donnerstag. Peter W. ist ein gelernter Steuerfachgehilfe mit rasanter YouTube-Karriere als ‹Survival-Trainer› und angeblich fehlender Impulskontrolle. Thomas T. liest vor: ‹Rückblickend will ich nicht verschweigen, dass ich die Möglichkeit, dass W. Gewalt anwenden würde, in gewissem Maße in Kauf genommen habe.›»

Ein Deutschland bedrohendes Terrornetzwerk, zu dem die angeklagte Truppe von insgesamt 26 Angeklagten lange dämonisiert wurde, stellt man sich deutlich anders vor.

Tatsächlich dreht sich ein wesentlicher Teil des Verfahrens inzwischen um eine grundsätzliche juristische Frage: Reichen radikale politische Überzeugungen, interne Organisationsstrukturen und Gespräche über einen Systemwechsel aus, um den Straftatbestand einer terroristischen Vereinigung zu erfüllen? Oder bedarf es konkreter, unmittelbar bevorstehender Vorbereitungshandlungen für schwere Gewalttaten?

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft verfügte die Gruppe über Pläne für eine künftige Regierungsstruktur, Zuständigkeiten für einzelne Ressorts sowie Überlegungen zur Festnahme politischer Entscheidungsträger. Die Verteidigung hält dem entgegen, dass viele dieser Überlegungen nie über theoretische Gedankenspiele hinausgegangen seien und weder realistische Erfolgsaussichten noch konkrete operative Vorbereitungen bestanden hätten.

Auch Heinrich XIII. Prinz Reuß selbst weist die zentralen Vorwürfe zurück. Vor Gericht erklärte er:

«Mit mir keinen Putsch!»

Und er bestritt, einen gewaltsamen Staatsstreich geplant zu haben. Seine Verteidigung sieht in dem Verfahren eine erhebliche Überschätzung der tatsächlichen Möglichkeiten der Angeklagten.

UK: Anti-Trans-Ansichten und «institutionelle Delegitimierung» der EU werden in Regierungsbericht als Falschinformationen eingestuft

Unter anderem Anti-Transgender-Ansichten, die «institutionelle Delegitimierung» der EU und Inhalte, die «Minderheitengruppen mit Kriminalität oder einer kulturellen Bedrohung» in Verbindung bringen, werden in einem von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Bericht als «Fehlinformationen» eingestuft. Wie The Telegraph berichtet, wird die Regierung in dem 136-seitigen Dokument nachdrücklich aufgefordert, psychologische Methoden einzusetzen, um die Verbreitung von Narrativen zu verhindern, die sie als potenziell «irreführend» ansieht.

Die empfohlenen Maßnahmen sollen demnach in Schulen und in der öffentlichen Kommunikation zum Einsatz kommen, um zu verhindern, dass sich «falsche» Vorstellungen in der Gesellschaft festsetzen.

Dem Telegraph zufolge drängten die Konservativen den neuen Premierminister Andy Burnham dazu, den Bericht zu verurteilen. Sie hätten dessen Vorschläge mit den Aktivitäten der Gedankenpolizei in George Orwells «1984» verglichen und ihn als «empörenden Angriff auf unsere Rechte» bezeichnet. Die Regierung habe am Sonntag betont, der Bericht sei «unabhängig» und stelle keine offizielle Politik dar.

Laut der Zeitung sollte die Studie jedoch als Grundlage für die Regierungspolitik zur «Erkennung und Bekämpfung schädlicher Falschinformationen» dienen. Sie stütze sich auf Daten, die von EU-finanzierten «Faktenprüfern» zusammengestellt wurden, um elf Schlüsselkategorien «falscher und irreführender Informationen» zu identifizieren, untermauert durch eine Liste von Beispielen. So wird eine der aufgeführten Kategorien definiert als:

«Anti-LGBTQ+-Narrative, Behauptungen zur ‹Gender-Ideologie›, die sich gegen Schulen und öffentliche Einrichtungen richten, Falschdarstellungen von Pride-Veranstaltungen und Kontroversen um Transgender-Sportler.»

Zu den Beispielen, die zusammen mit dem Bericht veröffentlicht wurden, gehört gemäß The Telegraph der Fall von Imane Khelif. Die olympische «Boxerin» war in eine Kontroverse um das biologische Geschlecht verwickelt, als sie 2024 in Paris als Frau antrat, obwohl sie im Jahr zuvor angeblich Geschlechtsuntersuchungen nicht bestanden hatte (wir berichteten zum Beispiel hier). Khelif gewann Gold, wurde jedoch anschließend von der Teilnahme an allen künftigen Weltboxmeisterschaften in der Frauenkategorie ausgeschlossen, da sie keinen Nachweis dafür erbringen konnte, biologisch weiblich zu sein.

Zu den weiteren Arten «irreführender» Informationen, die der Bericht identifiziert, gehören «Behauptungen über Wahlbetrug» und die «institutionelle Delegitimierung» der EU und nationaler Regierungen.

Eine weitere Kategorie zum Thema Einwanderung umfasst «falsche Behauptungen über die Ansprüche von Migranten, eine falsche Darstellung der demografischen Zusammensetzung der ankommenden Migranten sowie die fälschliche Zuschreibung krimineller Handlungen an Migrantengemeinschaften». Der Bericht beschreibt zudem «Inhalte, die Minderheitengemeinschaften mit Kriminalität oder einer kulturellen Bedrohung in Verbindung bringen», als durch Rassismus motivierte Falschinformationen.

In dem Abschnitt, in dem die Begriffe erklärt werden, heißt es über «Verschwörungstheorien» pauschal:

«Erklärungen wichtiger Ereignisse als geheime Komplotte mächtiger und böswilliger Gruppen. Der Glaube daran wird durch epistemische, existenzielle und soziale Motive angetrieben und erweist sich in der Regel als widerstandsfähig gegenüber Gegenbeweisen.»

Selbst Satire und Parodien werden ins Visier genommen. Dabei handle es sich um Inhalte, «die zwar eine Form der Kunst oder des Kommentars darstellen, jedoch zu Falschinformationen werden können, wenn das Publikum die Botschaft falsch interpretiert und sie als Tatsache weitergibt.»

Alex Burghart, der Schattenkanzler des Herzogtums Lancaster, erklärte:

«Während die Labour-Partei behauptet, Falschinformationen zu bekämpfen, bereitet sie sich in Wirklichkeit darauf vor, eine orwellsche Gedankenpolizei einzuführen, die die Macht hat, von Millionen von Menschen geteilte, auf gesundem Menschenverstand beruhende Werte und Meinungen zu zensieren. Es ist kaum überraschend, dass eine Regierung, die so sehr auf Vertuschung und Verschleierung bedacht ist, versucht, abweichende Meinungen zu unterdrücken. Das macht die Sache jedoch nicht weniger beunruhigend.»

Sanofi beendete RSV-Impfstoffstudie stillschweigend nach Tod eines Babys

Im Oktober 2024 stellte der Impfstoffhersteller Sanofi seine klinische Studie zu einer Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) für Säuglinge und Kleinkinder ein. Laut Dokumenten, die im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (FOI) zugänglich gemacht wurden, starb ein Kind während der Studie. Darüber berichtet The Defender.

Die Nachricht, dass Sanofi die Studie eingestellt hatte, habe in den Medien kaum Beachtung gefunden. Das Unternehmen habe keine Sicherheitsprobleme mit dem Impfstoff gemeldet, sondern angegeben, die Studie beendet zu haben, weil der Impfstoff nicht so wirksam war wie erhofft. Die Firma teilte mit:

«Das Sicherheitsprofil war akzeptabel und es wurden vom IDMC [Independent Data Monitoring Committee] keine Anzeichen für eine impfstoffassoziierte verstärkte Atemwegserkrankung beobachtet.»

Wie The Defender erklärt, ist eine impfstoffassoziierte verstärkte Atemwegserkrankung (VAERD) eine schwere Atemwegserkrankung, die bei geimpften Kindern auftritt, die noch nie an RSV erkrankt waren. Wenn sie dem Virus ausgesetzt seien, würden sie einen schwereren RSV-Verlauf entwickeln als ohne Impfung.

Ein Sprecher von Sanofi, der den Tod des Kindes gegenüber The Defender bestätigte, sagte, das Kind habe an einer angeborenen Herzerkrankung gelitten, und ergänzte:

«Unsere vom IDMC unterstützte Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Impfstoffkandidat nicht die eigentliche Ursache für den Vorfall war.»

Laut The Defender deuten die im Pediatric Infectious Disease Journal veröffentlichten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die meisten Kinder, die an RSV sterben, Begleiterkrankungen wie angeborene Herz- oder Lungenerkrankungen aufweisen. Gemäß den Ausschlusskriterien der klinischen Studie hätten Babys mit angeborenen Erkrankungen von der Studie ausgeschlossen werden müssen, und die Teilnehmer hätten auf Vorerkrankungen untersucht werden müssen.

Der Sprecher erklärte außerdem, dass der Impfstoffhersteller die Ergebnisse der Studie in einer von Fachkollegen begutachteten Publikation veröffentlichen werde, konnte jedoch nicht sagen, wann diese fertiggestellt und verfügbar sein werde.

Im Mai 2026 reichte The Defender bei der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) einen Antrag nach dem Freedom of Information Act (FOIA) ein, in dem um die Herausgabe der Korrespondenz zu dem gemeldeten Todesfall gebeten wurde – darunter ein von Sanofi am 13. Dezember 2024 versendetes Schreiben, in dem auf eine Unterbrechung der Studie aufgrund eines «Fatal SAE» (Tödliches schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis) hingewiesen wurde.

Solche Schreiben dienen dem Portal zufolge in der Regel dazu, Ärzte offiziell über wichtige Informationen zu unterrichten, die unmittelbare Auswirkungen auf eine Studie haben.

Das Schreiben, das von der britischen National Health Service Health Research Authority (NHSHRA) herausgegeben wurde, offenbare, dass mindestens ein schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis gemeldet wurde: der Tod eines Säuglings. Die NHSHRA habe die Existenz des Schreibens in ihrer Antwort auf den FOIA-Antrag bekanntgegeben.

Trotz weiterer Anfragen habe sich die NHSHRA jedoch geweigert, das Schreiben oder Einzelheiten dazu sowie zum Tod des Säuglings zur Verfügung zu stellen. Das veranlasste The Defender dazu, einen FOIA-Antrag bei der FDA zu stellen. Die FDA habe diesen bislang weder bestätigt noch darauf reagiert.

The Defender weist darauf hin, dass erst 2023 ein RSV-Impfstoff auf den Markt gekommen ist, als die FDA zwei entsprechende Impfungen von Pfizer und GSK für die Anwendung bei älteren Erwachsenen sowie den monoklonalen Antikörper «Beyfortus» zur Bekämpfung von RSV bei Säuglingen und Kleinkindern zugelassen hatte. Die monoklonalen Präparate seien keine Impfstoffe, sondern Antikörper, die einen vorübergehenden Schutz vor einem Virus bieten sollen, so das Portal.

GSK habe seine Studien an Schwangeren aufgrund eines Sicherheitshinweises auf Frühgeburten einstellen müssen. Im August 2023 hätten die Aufsichtsbehörden den RSV-Impfstoff von Pfizer für Schwangere im dritten Trimester genehmigt. Der Impfstoff soll Neugeborene schützen. Daten aus der Zeit nach der Markteinführung würden jedoch zeigen, dass auch der Impfstoff von Pfizer mit Frühgeburten in Verbindung steht.

Während der klinischen Studie zu Beyfortus, dem monoklonalen Antikörper, der schließlich für Säuglinge zugelassen wurde, starben gemäß The Defender zwölf Säuglinge. Die Studienleiter hätten jedoch angegeben, dass die Todesfälle offenbar nicht mit dem Produkt in Zusammenhang standen.

Eine Untersuchung von The Defender ergab zudem, dass mindestens zwei Säuglingstodesfälle, die dem Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) gemeldet wurden, mit Beyfortus in Verbindung standen.

Trotz all dem habe der angebliche Erfolg dieser RSV-klinischen Studien in den letzten fünf Jahren den Weg für die RSV-Impfstoffforschung, auch für Kleinkinder, geebnet.

Im Jahr 2023 habe die FDA Moderna grünes Licht für die Durchführung ihrer klinischen Studie zur Prüfung der Sicherheit und Immunogenität ihrer beiden experimentellen mRNA-RSV-Medikamente bei Kindern im Alter von fünf bis 23 Monaten erteilt.

Die Studie habe die Genehmigung erhalten, nachdem die FDA im Jahr 2021 ein beschleunigtes Zulassungsverfahren für die RSV-Impfstoffe von Moderna eingeleitet hatte – ein Verfahren, das die Entwicklung und Zulassung eines Arzneimittels beschleunigt.

Die in einem FDA-Briefing-Dokument veröffentlichten Ergebnisse deuten gemäß The Defender darauf hin, dass der Impfstoff die Babys nicht wie erwartet schützte, sondern bei den geimpften Babys in den klinischen Phase-1-Studien wahrscheinlich zu höheren Raten schwerer RSV-Erkrankungen führte. Das habe bei Kleinkindern ein potenzielles VAERD-Sicherheitssignal ausgelöst.

Die Bedenken seien so gravierend gewesen, dass laut dem FDA-Briefing-Dokument die Rekrutierung für alle klinischen Studien zu RSV-Impfstoffen für Säuglinge und Kleinkinder unter zwei Jahren sowie für Kinder im Alter von zwei bis fünf Jahren, die zuvor noch keine RSV-Erkrankung hatten, ausgesetzt wurde.

Im Juli 2024 habe Moderna die Studie einstellen müssen. Einige Monate später sei auch die Studie von Sanofi eingestellt worden.

Der britische Allgemeinmediziner und RSV-Impfstoffexperte Dr. Peter Selley erklärte gegenüber The Defender:

«Es ist ein bemerkenswerter Zufall, dass Sanofi diese große Phase-3-Studie mit 6.300 Kleinkindern kurz nach dem Abbruch der Moderna-mRNA-RSV-Impfstoffstudie bei Säuglingen unter 2 Jahren einstellte, nachdem VAERD bei einigen der geimpften Säuglinge zu Krankenhausaufenthalten geführt hatte – zumal frühere Studien vielversprechende Antikörperreaktionen auf den nasalen Lebendimpfstoff gezeigt hatten. Es ist tragisch, dass die Antwort auf die Informationsfreiheitsanfrage darauf hindeutet, dass es kurz vor dem Abbruch der Studie einen Todesfall bei einem der geimpften Säuglinge gegeben hat.»

Moderna hat kürzlich den Zeitplan für den Abschluss der unterbrochenen Studie von 2026 auf 2029 verschoben, ergänzt The Defender. Dies werde es dem Unternehmen ermöglichen festzustellen, ob es in Zukunft zu unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Impfung kommt. Das bedeute aber auch, dass die Ergebnisse der Studie erst in einigen Jahren zur Überprüfung vorliegen werden.

Die FDA habe bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf die Anfrage von The Defender geantwortet, ob die Rekrutierung für RSV-Impfstoffstudien bei Kindern weiterhin ausgesetzt ist. Das Portal stellt jedoch fest, dass auf der Website der Bundesbehörde für klinische Studien einige Studien zu RSV-Impfstoffen bei Säuglingen oder Kindern als aktiv und mit laufender Probandenrekrutierung aufgeführt werden.

Der Leihmutter-Skandal des «Ego-Shooters» Jens Spahn: Cui bono? Merz oder ihm selbst?

Seit vielen Jahren prägt Jens Spahn die deutsche Politik als einer der schillerndsten, aber auch umstrittensten CDU-Politiker. Ob junger Politaufsteiger, Bundesgesundheitsminister oder Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag – er schien unantastbar. Skandale wie die Maskenaffäre, ein fragwürdiger Immobilienkauf oder umstrittene Netzwerke prallten an ihm ab.

Am Samstag hat Spahn nun den Fraktionsvorsitz abgegeben. Auslöser war, dass er und sein Lebensgefährte Daniel Funke mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Die CDU hatte diese Haltung erst im Februar 2026 auf ihrem Parteitag erneut klar bekräftigt.

Viele Medien berichten jetzt über seinen «Rücktritt» als Fraktionsvorsitzender. T-Online etwa leitete einen Kommentar mit den Worten ein: «Jens Spahn zieht die Reißleine.» Und in der Dachzeile dazu heißt es: «Rücktritt von Jens Spahn.»

Doch dieser Begriff täuscht. Seinen Posten als Fraktionsvorsitzender hat er zwar abgelegt, doch es handelt sich nicht um einen Rücktritt im Sinne eines vollständigen politischen Abgangs. Vielmehr erleidet der 46-Jährige lediglich einen begrenzten Machtverlust, bei dem er alle wesentlichen Privilegien behält. Eine echte Konsequenz für jahrelanges Handeln mit Doppelmoral bleibt aus.

Diese hätte aber erfolgen müssen. Und zwar allein schon deswegen, weil sich Spahn in der Vergangenheit klar gegen Leihmutterschaft ausgesprochen oder zumindest der entsprechenden Linie seiner Partei öffentlich nicht widersprochen hat – sowohl persönlich als auch in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister. Mehr Verlogenheit geht kaum:

  • Als er Gesundheitsminister war (2018 bis 2021), ließ sein Ministerium auf eine Anfrage der FDP antworten, dass eine Legalisierung (auch altruistischer Modelle) nicht geplant sei. Die Begründung bezog sich auf das Kindeswohl.
  • 2015 schrieb er in einem Gastbeitrag für das Magazin GQ:

    «Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.»

  • Die CDU bekräftigte im Februar 2026 auf ihrem Bundesparteitag das Verbot von Leihmutterschaft (auch altruistischer Formen). Spahn war zu diesem Zeitpunkt bereits Fraktionsvorsitzender – und es gibt keine Berichte darüber, dass Spahn dem Beschluss widersprochen oder sich enthalten hätte. Zugleich hatten Spahn und sein Mann Funke zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vertrag mit einer Leihmutter in den USA geschlossen.

Von einem harten Schnitt für Spahn kann keine Rede sein

Der 46-Jährige bleibt vollwertiger Bundestagsabgeordneter. Sein Mandat ist persönlich und unabhängig vom Fraktionsposten. Er kann weiterhin an allen Sitzungen teilnehmen, in Ausschüssen mitarbeiten und vor allem über Gesetze abstimmen. Er behält seine reguläre Abgeordnetendiät sowie sämtliche erworbenen Pensionsansprüche aus seiner Zeit im Parlament seit 2002. Der Verlust beschränkt sich weitgehend auf die herausgehobene Führungsrolle und die damit verbundene zusätzliche Vergütung. Von einem harten Schnitt oder gar Karriereende kann keine Rede sein.

Die öffentliche Darstellung versucht im Grunde, den Vorgang als selbstbestimmte, reife Entscheidung zu verkaufen. Die Realität sieht aber anders aus. Nach Berichten mehrerer Medien haben Bundeskanzler Friedrich Merz und CSU-Chef Markus Söder Spahn in einem Telefonat deutlich zum sofortigen Rückzug aufgefordert. Merz nannte den Schritt später «richtig und unvermeidlich». Es war demnach kein souveräner Abgang aus innerer Überzeugung, sondern ein erzwungener Rauswurf, den Spahn mit einer persönlichen Erklärung zu veredeln versuchte.

Wurde Spahn Merz zu gefährlich?

Boris Reitschuster argumentiert gar, die Leihmutterschaft sei nicht der wahre Grund: Spahn gehe nicht, weil er im Februar über das Schicksal anderer abgestimmt habe, während «seine» Leihmutter schon schwanger war. Er gehe, weil er Merz zu gefährlich geworden sei.

Dazu passt, was die Bild heute berichtet, nämlich dass «viele Abgeordnete den Rücktritt als Glücksfall für Merz sehen». Nach ihrer Einschätzung könne der CDU-Chef die sogenannte Spahn-Krise nutzen, um eine größere Rochade auf wichtigen Posten vorzunehmen. Dafür müsse er personelle Veränderungen nicht mit einer schwachen Leistung der bisherigen Amtsinhaber begründen. Mit Blick auf die Wahlen in den Ostländern setzen Parteivertreter zudem auf einen Neustart-Effekt.

Strategischer Rückzug wie bei Christian Lindner?

Die Berliner Zeitung wiederum sieht Parallelen zu Christian Lindner. Der FDP-Politiker hatte 2011 als Generalsekretär mitten in der schweren Krise der Rösler-FDP «die Reißleine» gezogen. Mit wenigen Worten und ohne die Partei zusätzlich zu beschädigen, trat er zurück.

Und als die Liberalen 2013 an der Fünfprozent-Hürde zerschellten, lag Lindner nicht in den Trümmern. Er war einer der wenigen, die unbeschadet dastanden und später erfolgreich neu durchstarten konnten. Spahn könnte ein ähnliches Manöver im Sinn haben: Rechtzeitig den Absprung schaffen, sich als Familienmensch inszenieren und die eigene Karriere langfristig schützen – ohne auf Mandat, Diät oder Pension zu verzichten. Die Berliner Zeitung fasst es wie folgt zusammen:

«Spahn geht bevor die Koalition implodiert: Gut für seine Familie und die Karriere.»

Für diese These spricht auch, dass Spahn und Funke die Geburt ihres Sohnes durch eine Leihmutter in den USA selbst (!) bekannt gegeben hatten (und zwar über den Instagram-Account von Funke). Damit mussten sie mit einer Eskalation rechnen. Ganz anders der Virologe, CDU-Politiker und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck, der zusammen mit seinem Ehemann Paul Zubeil im April bestätigte, Eltern eines Sohnes geworden zu sein.

«Wir sind von Herzen überglücklich über die Geburt unseres Sohnes. Plötzlich ist da noch einmal ein ganz neuer Sinn in unserem Leben», sagte Streeck damals dem Magazin Bunte.

Das Kind wurde den Berichten zufolge im US-Bundesstaat Idaho geboren. Doch anders als Spahn und Funke machte Streeck keine Angaben dazu, wie das Kind zur Welt gekommen war. Mehrere Medien mutmaßten zwar, der Junge sei von einer Leihmutter ausgetragen worden. Eine Bestätigung Streecks oder seines Mannes gibt es dafür bislang nicht, was sicherlich einer Eskalation entgegenwirkte.

All dies passt auch in ein Muster, das bei Spahn seit Jahren zu beobachten ist, und das den Eindruck entstehen lässt, dem im Münsterland Geborenen gehe es allein um Machtmaximierung. Die NachDenkSeiten etwa bezeichnen Spahns regelmäßige Teilnahme an den geheimen Treffen des US-Tech-Milliardärs Peter Thiel («Dialog Society») als einen «Skandal». Solche exklusiven, nicht-öffentlichen Zirkel von Milliardären, Militärs und Politikern ohne Transparenz würden demokratische Grundsätze untergraben. Das Portal schreibt:

«Thiel steht für eine staatsfeindliche und gleichzeitig totalitäre Denkrichtung, die offiziellen CDU-Phrasen vom ‹Schutz der Demokratie› eigentlich total entgegensteht. Und auch dem (von der CDU zumindest öffentlich proklamierten) Schutz eines ‹freien Marktes›, denn Thiel findet nicht nur Demokratie hinderlich, sondern auch Monopole empfehlenswert.

Konnte das Umfeld von Thiel den deutschen Politiker in dieser Richtung politisch beeinflussen? Schließlich bezeichnete sich das ‹Dialog›-Netzwerk laut Phoenix in einer Einladung aus dem Jahr 2012 selbst als exklusiven Kreis von rund 150 globalen Führungskräften, die ‹dabei helfen können›, die vom Netzwerk entwickelten Pläne umzusetzen.»

Wenn Bundestagsabgeordnete von Linke oder AfD für Posten in Ausschüssen im Gespräch seien, hebe sofort ein Chor von Bedenkenträgern an, um vor ‹Geheimnisverrat›, Einflussnahme und Spionage zu warnen. «Wie ist das bei Spahn?», fragen die NachDenkSeiten. Bei seiner Teilnahme an den Treffen 2018 und 2019 sei er sogar Bundesminister gewesen – und was habe er der illustren Runde aus ausländischen Akteuren wohl an bundespolitischen Interna ausgeplaudert?

«Und was sagt es über Spahn aus, dass er überhaupt zu den ‹Auserwählten› gehört, bei denen das Thiel-Umfeld anscheinend davon ausgeht, dass sie bereit seien, ‹dabei helfen zu können›, die ‹vom Netzwerk entwickelten Pläne umzusetzen›?»

Oder denken wir an Spahns Rolle als Gesundheitsminister während der «Corona-Zeit». Noch Ende vergangenen Jahres verteidigte er in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sein Krisenmanagement – ohne jedes Unrechtsbewusstsein (wir berichteten).

Spahns «Alleingang als ‹Team Ich›» bei der Maskenbeschaffung

Wir können auch einen Blick auf den Skandal mit der Maskenbeschaffung werfen. So wurden unter der Ägide von Spahn 5,8 Milliarden Masken für 5,9 Milliarden Euro gekauft, das 20- bis 22-Fache des Empfohlenen. Davon mussten 3,4 Milliarden Stück vernichtet werden – bei zusätzlichen Lagerkosten von circa 510 Millionen Euro und weiteren drohenden Kosten. Verträge waren handwerklich schlecht, voller juristischer Mängel, teils zu Höchstpreisen abgeschlossen, und das Ministerium handelte eigenmächtig – gegen Fachratschläge, ohne Bundestagsbeschluss und unter Umgehung der Beschaffungsämter.

Der Bundesrechnungshof und die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warfen dem damaligen Gesundheitsministerium massive Überbeschaffung vor. Sudhof kritisierte zudem «fehlendes ökonomisches Verständnis und politischen Ehrgeiz», was zu einem «Alleingang als ‹Team Ich›» geführt habe. Insgesamt sollen mehr als 43 Milliarden Euro für Masken, Tests, Betten und Ausgleichszahlungen ausgegeben worden sein, wie die Grünen-Politikerin Paula Piechotta Spahn bei der Befragung in der Enquete-Kommission entgegenwarf, was Chaos und einen laxen Umgang mit Steuergeldern belege.

Lieferanten klagten erfolgreich (zum Beispiel 86 Millionen Euro plus Zinsen durch OLG Köln), weitere Milliardenklagen drohen. Besonders scharf attackierte Piechotta Spahn: Das Ministerium habe «wahllos Geld ausgegeben», Verträge seien mangelhaft, es habe Chaos geherrscht und Spahn habe «kein Gespür mehr für die Summen». Sie nennt ihn einen «Ego-Shooter», der krisenwichtige Beschaffungen nie an sich hätte ziehen dürfen, wirft Vetternwirtschaft und Missmanagement vor, fragt direkt nach persönlicher Bereicherung und fordert einen vollwertigen Untersuchungsausschuss (statt der begrenzten Enquete-Kommission), da nur dort Akten erzwungen und Wahrheit endlich erzwungen werden könnten – «damit jemand wie Jens Spahn Konsequenzen ziehen muss, wenn er Mist gebaut hat».

Später versuchte der gelernte Bankkaufmann, sich mit seinem im September 2022 erschienenen Buch «Wir werden einander viel verzeihen müssen» als selbstkritisch und sensibel darzustellen. Doch vor dem Hintergrund dessen, was über Spahn bekannt ist, scheint es ihm besonders an Sensibilität für die Belange jenseits seiner eigenen Person zu mangeln.

Kein gutes Licht auf Spahn wirft auch der Kauf eines Hauses in Berlin-Dahlem im Jahr 2020 für rund 4,125 Millionen Euro. Nach Recherchen von Tagesspiegel und Zeit wurde der Kauf zunächst weitgehend, möglicherweise sogar vollständig, über Kredite der Sparkasse Westmünsterland finanziert – also über ein Finanzinstitut, bei dem Spahn bis 2015 Mitglied des Verwaltungsrats war.

Mehrere Finanzexperten hielten es für bemerkenswert, dass ein Kredit in dieser Größenordnung offenbar mit sehr wenig oder gar keinem Eigenkapital möglich gewesen sein soll. Das ist zwar nicht unmöglich – insbesondere bei kreditwürdigen Kunden mit werthaltigen Sicherheiten –, aber es fiel auf.

Doch damit nicht genug. Ursprünglich hieß es aus Spahns Umfeld, eine Finanzierungslücke habe durch eine Erbschaft von Funke geschlossen werden sollen beziehungsweise, dass bei einer österreichischen Bank eine entsprechende Erbschaft verwaltet werde. Doch diese Darstellung passte offenbar nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen. Anschließend wurde erklärt, es habe sich nicht um eine Erbschaft gehandelt, sondern um Wertpapiervermögen, das Funke aufgebaut habe. Der Vorwurf lautet also, dass sich die öffentliche Erklärung mehrfach änderte und dadurch Fragen offenblieben.

«Politisch unklug» und – sic – «unsensibel» sei der Zeitpunkt für den Kauf des Hauses, das später wegen des vergleichsweise hohen Werts der Immobilie als «Villa» in die Schlagzeilen gekommen war, gewesen, so Spahn in seinem besagten Buch. Gelernt hat er daraus offenbar bis zuletzt nicht. Denn: Sich ein Baby über Leihmutterschaft zu «besorgen», zuvor aber öffentlich zu verkünden, man könne sich als schwuler Mann und Christ «nur schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden», und dann auch noch einen entsprechenden Parteitagsbeschluss mitzutragen, kann mindestens als «unsensibel» bezeichnet werden.

Spahn ist damit als jemand entlarvt, der exemplarisch für eine Politik steht, die Regeln predigt, sie selbst aber ignoriert, Kritik abperlen lässt und bei dem Glaubwürdigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Staatliche Förderpreise und angebliche Unabhängigkeit

Wir erinnern uns: Im Frühjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei Preisträger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewählt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare Begründung.

Der Aufschrei in den Leitmedien war groß, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».

Kein Hahn hätte gekräht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewählt worden wäre. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, Bücher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der Preisträger vergebens.

Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jüngsten Regeländerung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft künftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl – «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!

Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz

Ein bisschen Scheindemokratie muss schließlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der Regeländerung natürlich in Gefahr, schließlich seien «unabhängige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen für die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.

So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco um nur drei Vertreter herauszugreifen – bislang ausgezeichnet worden? Hätten sie sich überhaupt bewerben dürfen? Würde die vermeintlich «unabhängige Jury» sie berücksichtigen, sie überhaupt wahrnehmen?

Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal Bücher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich überwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen Blättern strikt ignoriert.

Schon die Berichterstattung über das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem Maße ab, wie über ihn bloß gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nämlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur Verfügung stellt.

(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs

Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»

Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und Regeländerungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.

Später im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erläutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhängig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.

«Das alles wird nicht wirklich erzählt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groß.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er müsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstützt werden.»

Preise als Machtinstrument

Hier schließt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.

Damit gleicht sich Thadeusz dem gerügten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhängig wie er. Förderpreise, ob nun für Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhüllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.

Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prämierten Verlage. Bis zu 79 weitere dürfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.

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Feed Titel: Verfassungsblog


Das ZDF und unliebsame US-Sanktionen

In den vergangenen Wochen hat eine schon mehrere Monate alte Meldung der Süddeutschen Zeitung für Wirbel beim ZDF gesorgt. Ende März hatte Stefan Niggemeier in einem Bericht und einem Kommentar „Mitwirkendenverträge“ des ZDF kritisiert. Im Anhang der Verträge war wohl eine Klausel enthalten, die verlangt, dass alle, die an ZDF-Sendungen beteiligt sind, nicht mit Personen zusammenarbeiten, die auf internationalen Sanktions- oder Terrorlisten stehen. Besonders brisant daran ist, dass dies auch für Sanktionslisten des OFAC gilt, also des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control. Eine Sanktionsliste des OFAC machte Ende des Jahres 2025 Schlagzeilen, weil die Trump-Regierung per Exekutivverordnung mehrere Richter und Ankläger des IStGH auf die Liste setzte. Auf diesen Umstand wurde nun durch einen offenen Brief von Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR, erneut öffentliches Interesse gelenkt. Wenngleich sich das ZDF tatsächlich in einer Zwickmühle befindet, sollten Klauseln dieser Art nicht verwendet werden. Sie dürften angesichts der Tatsache, dass das ZDF seine inhaltliche Arbeit nicht von US-Sanktionslisten beeinflussen lassen will, nicht geeignet sein, eine eigene Sanktionierung abzuwenden – gleichwohl entfalten sie eine abschreckende Wirkung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit sanktionierten Personen.

Klar ist, was unklar ist

Der Vorgang beim ZDF wirft eine Reihe schwer zu beantwortender Fragen auf. Die Faktenlage ist weitgehend ungeklärt, wozu auch das ZDF beigetragen hat. Zunächst hat der öffentlich-rechtliche Sender, wie Kaleck vom ECCHR in seinem Brief betonte, die Presseberichte der SZ unkommentiert gelassen. Nachdem die Thematik nun erneut in den Fokus der Öffentlichkeit rückte, hat sich das ZDF zwar in einer Stellungnahme zum Umgang mit Sanktionen geäußert, dabei aber ausgerechnet den neuralgischen Punkt US-amerikanischer Sanktionen übergangen. Diesen Punkt erwähnte dafür ZDF-Intendant Norbert Himmler, der am Rande einer Fernsehratssitzung erklärte, dass derzeit geprüft werde, ob ein „abgestufte[r] Umgang mit dem Sanktionsregime“ möglich sei. Ohnehin ist etwas unklar, wie genau die Umsetzung von Sanktionsregelungen durch das ZDF erfolgt. Die von Niggemeier erwähnten Klauseln sollen an Talkshow-Gäste versendet worden sein, was in einem offensichtlichen Widerspruch zur ZDF-Stellungnahme steht, die angibt, die Sanktionsumsetzung betreffe nur „geschäftliche Beziehungen, nicht die journalistische Tätigkeit.“ Falsch wird die Stellungnahme dadurch nicht, weil sie sich, wie gesagt, allein auf EU- und UN-Sanktionen bezieht und die US-Listen ausklammert. Da die EU- und UN-Sanktionen die redaktionelle Arbeit nicht betreffen, ist die Einschätzung in der Stellungnahme insoweit zutreffend. Offen bleibt damit aber, ob und inwieweit etwas anderes für US-Sanktionen gilt: Aufgrund deren schwer bestimmbarer Reichweite bestehen zumindest Zweifel, ob nicht doch auch die journalistische Tätigkeit betroffen sein könnte. Dazu stellte Himmler zwar fest, dass der „freie und unabhängige Journalismus des ZDF“ durch Sanktionsumsetzungen nicht betroffen ist. Das passt aber wiederum nicht dazu, dass die Klausel wohl auch an Talkshow-Gäste gesendet wurde. Damit ist primär klar, dass Vieles unklar ist, beginnend beim Sanktionsregime und seinen Auswirkungen.

Unilaterale Sanktionen nach dem IEEPA

Unilaterale Sanktionen stellen ein wichtiges außenpolitisches Mittel zur Reaktion auf weltpolitische Ereignisse dar. Die USA haben in der Vergangenheit Sanktionen gegen eine Reihe von Ländern, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen weltweit verhängt. Wie unvorhersehbar die Sanktionen sein können, zeigt ein Blick auf die wohl wichtigste Rechtsgrundlage für unilaterale US-Sanktionen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) von 1977 (50 U.S.C. § 1701 bis § 1707) gibt dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zur Bekämpfung von ungewöhnlichen und außerordentlichen Bedrohungen der nationalen Sicherheit, der Außenpolitik oder der Wirtschaft, deren Ursprung ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der USA liegt. Der Präsident muss im Zusammenhang mit der jeweiligen Bedrohung zunächst einen nationalen Notstand erklären, wobei der IEEPA den Bestimmungen des National Emergencies Act (NEA) von 1976 unterliegt. Nach einer solchen Erklärung ist der Präsident insbesondere ermächtigt, Transaktionen zu blockieren und Vermögenswerte einzufrieren. Das Gesetz stand unlängst in der Öffentlichkeit, weil die Trump-Administration es für ihre Zollpolitik einsetzte. Zwar kassierten Gerichte Zölle auf Grundlage des Gesetzes, der Einsatz für Sanktionen ist allerdings durchaus tradiert. Schon in seiner ersten Amtszeit sanktionierte Trump IStGH-Richter auf Grundlage des IEEPA, und auch andere Regierungen nutzten das Gesetz ausgiebig als Sanktionsgrundlage. Inhalt und Reichweite von Sanktionen werden in den USA bislang kaum gerichtlich überprüft, sodass es sich um ein von der jeweiligen Regierung flexibel einsetzbares Instrument handelt.

Warum können Sanktionen Dritte betreffen?

Das wirft die Frage auf, wieso das Sanktionsregime überhaupt zum Problem für Dritte, wie das ZDF, werden könnte. Dies soll am Beispiel der Exekutivverordnung (Executive Order) 14203 zur Verhängung von Sanktionen gegen den IStGH verdeutlicht werden.
Der Rechtsakt verhängt wirtschaftliche Sanktionen insbesondere gegen einzelne Richter*innen des IStGH. Einer benannten Person und ihren Familienangehörigen ist die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt. Ihr gesamtes Vermögen und ihre Vermögensanteile, die sich in den USA befinden oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, werden gesperrt und dürfen nicht übertragen, ausgezahlt, exportiert, abgezogen oder anderweitig veräußert werden. Darüber hinaus dürfen auch keine Gelder, Güter oder Dienstleistungen durch, an oder zugunsten einer sanktionierten Person bereitgestellt, geliefert oder von ihr entgegengenommen werden. Die Executive Order 14203 hat jedenfalls eine indirekte extraterritoriale Wirkung, da nach ihren Regelungen weitere ausländische Personen auf die Sanktionsliste gesetzt werden können, wenn sie den IStGH in „verbotener Weise“ unterstützen. Dazu bedarf es einer Entscheidung des Secretary of State, der in Absprache mit dem Secretary of the Treasury und dem Attorney General weitere Personen auf die Sanktionsliste setzen kann. Organisationen – auch außerhalb der USA –, die mit Sanktionierten auf eine nach US-Sanktionsrecht unerlaubte Weise interagieren, könnten selbst sanktioniert werden. Damit wird erreicht, dass diese Organisationen selbst die Sanktionen durchsetzen. Für Betroffene sind die Konsequenzen fatal, wie der Fall der slowenischen IStGH-Richterin Beti Hohler zeigt, deren europäisches Bankkonto nur einen Tag nach ihrer Aufnahme in die Sanktionsliste gekündigt wurde. All dies zeigt, dass auch das ZDF wegen bestimmter Kooperationen ins Visier der US-Administration geraten könnte. Dabei ist allerdings unklar, welche Arten und welcher Umfang der Zusammenarbeit nicht erlaubt sind.

Sanktionen gegen Journalismus auf Grundlage des IEEPA?

Die Flexibilität des Sanktionsregimes hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass der IEEPA als Rechtsgrundlage Grenzen unterliegt. Der Rechtsakt umfasst keine Befugnis, persönliche Kommunikation (sofern dabei nichts Wertvolles übertragen wird) sowie die Ein- oder Ausfuhr von Informationen oder Informationsmaterialien (vgl. 50 U.S.C. § 1702 (b) (1), (3)) zu regulieren oder zu verbieten. Überdies haben die Vereinigten Staaten selbst angegeben, dass eine Durchsetzung von Sanktionen nicht stattfindet, wenn diese das First Amendment oder das Berman Amendment (50 U.S.C. § 1702 (b) (3)) betreffen. Allerdings sind die genauen Grenzen unklar. Wegen des ausgesprochen weiten Wortlauts der Sanktionsregelungen haben mehrere Personen Klagen gegen die Executive Order erhoben, insbesondere, weil sie sich in ihrer – unter anderem wissenschaftlichen – Tätigkeit beeinträchtigt sehen.

Ob und inwieweit journalistische Berichterstattung und sonstige journalistische Tätigkeiten vor US-Sanktionen geschützt sind, ist damit nicht vollständig geklärt. Zudem kann journalistische Tätigkeit ohnehin eine sanktionsfähige wirtschaftliche Komponente enthalten: Zahlen Medienunternehmen einer sanktionierten Person ein Honorar, schließen mit ihr einen kommerziellen Vertrag oder erbringen ihr andere wirtschaftliche Leistungen, kann dies unter die jeweiligen Sanktionsvorschriften fallen. Problematisch ist dabei der Begriff der „Güter oder Dienstleistungen“ („goods or services“), der so unbestimmt ist, dass seine Anwendung auch bei Bagatellen zumindest nicht ausgeschlossen ist. Schon wenn Talkshow-Gästen Verpflegung bereitgestellt wird, könnte dies als eine solche Leistung begriffen werden. Allerdings sind Sanktionen gegen Medien bislang die Ausnahme geblieben. Zwar wurde gegen staatliche Medien des Iran wegen der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen sowie gegen russische Medien wegen „verdeckten staatlichen Einflussoperationen“ Sanktionen erlassen. Fälle, in denen Medienunternehmen wegen Interviews mit sanktionierten Personen ins Visier der Sanktionen gerieten, sind dagegen bislang nicht bekannt geworden.

Folgen für das ZDF

Damit dürften die US-Sanktionslisten nach der bisherigen Praxis keine Bedeutung für die journalistische Tätigkeit haben. Bei dieser Beschreibung des Ist-Zustands endet aber auch schon die Sicherheit. Ob Medienunternehmen künftig tatsächlich vor Sekundärsanktionen geschützt sind, bedürfte einer Prognose über die politische Entscheidungsfindung der US-Administration. Diese aber scheint in ihren erratischen Zuspitzungen eher dem Tech-Credo „move fast, break things“ als rechtsstaatlichen Standards zu folgen. Würde das ZDF tatsächlich auf einer Sanktionsliste landen, könnte dies verheerende Folgen für den Sender haben. Betroffen wären nicht nur die US-Auslandstudios, sondern die Tätigkeit des Senders insgesamt, da jeder Vertrag mit dem ZDF als wirtschaftliche Zusammenarbeit für den Vertragspartner das Risiko beinhalten würde, selbst sanktioniert zu werden. Das Bedürfnis öffentlicher Rundfunkanstalten, sich vorsorglich vor entsprechenden Folgen zu schützen, ist dementsprechend nur allzu verständlich.

Allerdings bleibt die Frage, ob besagte Klauseln in den Mitwirkendenverträgen dazu überhaupt etwas beitragen können. Was geschieht, wenn das ZDF in den Fokus der US-Regierung gerät, weil es ein Interview mit einer Person führt, die zu einer Organisation Kontakte unterhält, die sanktioniert wurde? Selbst wenn diese interviewte Person mit dem Mitwirkendenvertrag zugesichert hat, sie hätte solche Kontakte nicht, scheint es doch fraglich, ob das ZDF mit diesem Argument einer eigenen Sanktionierung entgehen könnte. Realistisch betrachtet werden Sanktionen gerade als politisches Mittel eingesetzt, sodass ein formaler Einwand, sich eigentlich vertraglich abgesichert zu haben, kaum helfen dürfte. Wirkung könnte die Klausel also nur insoweit entfalten, wie sanktionierte Personen bzw. deren Kontakte sich aufgrund der Vertragsgestaltung zurückziehen. Dies würde dafür sorgen, dass es keine Kooperation gibt, die, unter welchen Gesichtspunkten auch immer, zum Anlass für die Sanktionierung des ZDF genommen werden könnte. Dass eben dieser („chilling“-)Effekt nicht Ziel der Mitwirkendenverträge ist, hat allerdings ZDF-Intendant Himmler deutlich gemacht, entsprechende Fälle sind bisher auch nicht bekannt.

Darf sich das ZDF von US-Sanktionen beeinflussen lassen?

Wie gezeigt, ist nur schwer zu bestimmen, ob US-Sanktionen aufgrund redaktioneller Entscheidungen des ZDF drohen. Von Interesse ist diese Frage aber auch, wenn sie mit umgekehrten Vorzeichen gestellt wird: Darf sich das ZDF überhaupt von (möglichen) Sanktionen der USA in seiner redaktionellen Arbeit beeinflussen lassen? Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass die Politik ausländischer Staaten regelmäßig Einfluss auf die Berichterstattung nimmt. Dies betrifft vor allem die Arbeitsweise von Journalist*innen, die sich in repressiven Diktaturen weit weniger frei bewegen und verhalten können als in freiheitlichen Demokratien. Der möglicherweise von den US-Sanktionen ausgehende Einfluss ist davon aber zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die mittelbare Beeinflussung journalistischer Tätigkeit durch Verhaltensregeln oder Repression in einem Drittstaat. Vielmehr können Sanktionsdrohungen bestimmte Inhalte unmittelbar und unabhängig von lokalen Regeln in den USA beeinflussen.

Der Programmauftrag…

Gibt es also Regeln, die es dem ZDF verbieten, sich Sanktionslisten der USA in der redaktionellen Arbeit zu beugen? Auch wenn sich aus der das ZDF berechtigenden abwehrrechtlichen Dimension der Rundfunkfreiheit keine Beschränkung des Handlungsspielraums ergeben, könnten sich diese aus der objektiven Funktion des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks ergeben. Als „dienende Freiheit“ (BVerfG Beschl. v. 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Rn. 70) unterstützt sie die Meinungsfreiheit als für die freiheitliche Ordnung konstituierendes Grundrecht (BVerfG, Urt. v. 15. Januar 1958 – BvR 400/51, Rn. 31). Die verfassungsrechtlich geprägte objektive Funktion der Rundfunkfreiheit wird durch einfache Gesetze ausformuliert. Besonders relevant sind hierbei § 26 Abs. 1 und 2 MStV sowie § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV, wobei die nach § 20 Abs. 1 ZDF-StV erlassenen Leitlinien des Fernsehrats Anforderungen an das Programm des ZDF präzisieren. Aus diesem Programmauftrag ergibt sich u. a. die Pflicht des ZDF, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu fördern, vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 MStV, § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV. Damit wird die „dienende“ Funktion des Rundfunks adressiert, der seinen Auftrag „unabhängig“ (§ 26 Abs. 2 S. 1 MStV) bzw. „objektiv“ (§ 5 Abs. 1 S. 1 ZDF-StV) erfüllen muss. Es handelt sich um klassische journalistische Standards, die explizit gegen die Vereinnahmung des Rundfunks gerichtet sind (Eifert, in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2025, MStV, § 26 Rn. 89). Legt man dem die verfassungsgerichtliche Folgerung zugrunde, dass der Mehrwert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade (auch) qualitativer Natur ist (dazu Eifert, ebd., Rn. 37), muss darin eine Pflicht gesehen werden, sich weder vom (deutschen) Staat noch von Dritten (Staaten) beeinflussen zu lassen.

… und seine Folgen

Gleichwohl bedeutet dies noch nicht, dass das ZDF durch seinen Programmauftrag gezwungen wäre, mögliche Folgen US-amerikanischer Sanktionen zu ignorieren. Im Auftrag finden sich nämlich auch gegenläufige Positionen. So verlangen § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV sowie § 26 Abs. 1 S. 2 MStV einen „objektiven Überblick über das Weltgeschehen“, den das ZDF nicht zuletzt durch seine Auslandstudios erfüllt. Droht deren Schließung nun möglicherweise bei bestimmten Inhalten, würde dies wiederum die Auftragserfüllung beeinträchtigen. Wenngleich diese Normen nicht darauf ausgehen, gegeneinander zu wirken, spricht doch vieles dafür, dass das ZDF einen weiten Handlungsspielraum hat, wenn es darum geht zu entscheiden, wie es mit möglicherweise drohenden Sanktionen umgeht. Ob es im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wäre, sich aufgrund einer ohnehin sehr dünnen Faktenbasis durch die – Stand jetzt – nur sehr theoretische Möglichkeit von Sanktionen in der redaktionellen Tätigkeit beeinflussen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Fazit: Weg mit den Klauseln!

Insgesamt zeigt sich: Den Klauseln könnte überhaupt nur dann eine Wirkung zukommen, wenn das ZDF mit ihnen tatsächlich Beiträge mit bzw. über sanktionierte Personen verhindern wollte. Auch wenn aus dem Programmauftrag nach derzeitiger Lage keine Pflicht abgeleitet werden kann, mögliche Sanktionen zu ignorieren, hat ZDF-Intendant Himmler hinreichend verdeutlicht, dass sich das ZDF von der US-Regierung nicht vorschreiben lassen kann und will, mit wem bzw. über wen Inhalte produziert werden. Damit fällt die entlastende Wirkung der Klauseln ohnehin aus. Sollte das ZDF tatsächlich wegen Inhalten mit bzw. über sanktionierte Personen ins Visier der US-Behörden geraten, werden die Mitwirkendenverträge die Entscheidung der US-Politik kaum beeinflussen. Im Ergebnis bringen sie also, soweit sie verwendet werden, nur unerwünschte „chilling effects“ mit sich und sollten deshalb gestrichen werden.

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The Unfinished Repair

The new Directive (EU) 2026/1021, adopted on 29 April 2026, is the most ambitious expression to date of the EU’s anti-corruption architecture: unified definitions, minimum penalties and harmonised offences. Notably, the Directive declares that elected representatives stand under the same anti-corruption standard as civil servants. In substance, however, that promise fails twice. First, the Directive only enables, but does not require, this change. Secondly, the adopted harmonised definition of the “influence offence” fails to capture wrongdoing such as Germany’s mask-contract scandal (“Maskenaffäre”), where the members of parliament monetised mandate-derived political access outside formal parliamentary proceedings – and were acquitted. The reason lies in a structural feature of German law that this article calls dualism: corruption by elected representatives and corruption by civil servants are governed by two separate sets of rules, and the rules for elected representatives are markedly narrower. That weakness, however, is also Germany’s opening. Nothing prevents transposition beyond the minimum, and the June 2028 transposition deadline may serve as the first real occasion since the Federal Court of Justice’s 2022 judgment to close the gap that the most recent reform merely redecorated: to this day, a member of parliament who is paid for exploiting the access and influence the mandate confers – outside parliament’s formal proceedings – remains largely beyond the reach of German criminal law.

The Gap the Directive Inherits

In the “Maskenaffäre”, two members of parliament received nearly two million euros for helping to arrange government mask-procurement contracts during the COVID-19 pandemic and were acquitted. Section 108e of the German Criminal Code (StGB), the special offence criminalising bribery involving elected representatives, as the Federal Court of Justice convincingly held (BGHSt 67, 107 = NJW 2022, 2856), covers only conduct “in the exercise of the mandate”: activity within parliamentary chambers, committees, or faction proceedings. Extra-parliamentary dealings fell outside of it. The Court expressly identified the gap and called for legislative action. Since then, the gap can no longer be closed by interpretation, only by legislation.

In an August 2023 expert opinion, one of us proposed a broader solution: section 108e StGB should cover conduct “in connection with the exercise of the mandate”, not only conduct “in the exercise” of it. That formula would have reached the mask-contract conduct without criminalising the content of parliamentary decision-making. Article 38(1), second sentence, of the Basic Law protects the free mandate against instructions and against judicial review of political positions; it does not protect the commercialisation of a mandate-derived position for private benefit.

The legislature did not follow this path. It enacted section 108f StGB, a new offence of inadmissible representation of interests, but in a form that reproduced the gap it was meant to fill. The central objection raised before the Bundestag’s Legal Affairs Committee in March 2024 was that the new provision remained stuck between two concepts: section 108e StGB covers only formal parliamentary activity, while section 108f StGB was designed to cover activity outside the mandate. This left a grey zone for conduct that is mandate-related but not part of formal parliamentary activity – precisely the “Maskenaffäre” constellation. Together with its restriction to pecuniary advantages and its incomplete coverage of advisory activities, section 108f StGB risked leaving that conduct outside criminal liability once again. The gap was not closed. Rather, it was redecorated.

The First Limit: Article 3 and the Permission to Diverge

The first limit is structural and follows from primary law: Article 83(1) TFEU authorises the EU to lay down minimum rules, not full harmonisation. Member States may go further, but the Directive cannot force them to. This matters particularly for Germany’s dualism, which channels the corruption of elected representatives into the special offences of sections 108e and 108f StGB rather than the general bribery offences for public officials in sections 331 et seq. StGB.

Against this background, Article 3 of the new Directive (EU) 2026/1021 defines bribery as the receipt of an unjustified advantage of any kind for an act in the exercise of official duties. Article 2(4) extends the concept of public official to persons holding legislative office. Read together, the provisions appear to demand genuine equivalence between elected representatives and civil servants. But Article 2(4) qualifies this equivalence with the words “in accordance with national law”, and Recital 30 requires account to be taken of the freedom of the mandate. What Article 3 appears to promise as equivalence, Article 2(4) and Recital 30 take back as room for mandate-sensitive implementation.

This does not mean that Article 3 is irrelevant. It points to narrower elements of German law. Section 108e StGB still contains the restrictive “on behalf of or on instruction” requirement, and section 108f StGB is limited to pecuniary advantages, although the Directive speaks of unjustified advantages of any kind. Depending on how section 108f StGB is classified for the Directive’s penalty rules, its maximum penalty may also require reconsideration. There are real implementation questions, but they are specific ones. The final text is also more sensitive to the free mandate than the Commission’s 2023 proposal. It does not require an unjustified advantage, expressly takes account of immunities and the freedom of the mandate, and leaves room for constitutional principles. It exerts pressure without imposing a system change. The decisive question is therefore not settled in Brussels but in Berlin.

The Second Limit: Article 6 and the Misidentified Wrong

Article 6 of the new Directive (EU) 2026/1021 creates a different kind of pressure. It criminalises classic trading in influence: the promise or receipt of an unjustified advantage in exchange for exercising undue influence over a public official in order to obtain an unjustified advantage from that official. German law does not yet contain a general offence that maps neatly onto this triadic model. Section 108e StGB concerns benefits given to the elected representative for mandate-related conduct; section 108f StGB concerns the representative’s own inadmissible representation of interests. Neither provision is designed for the intermediary model of Article 6. Article 6 creates a genuine transposition task. But it should not be mistaken for the answer to the “Maskenaffäre”. At first glance, it looks close to that scenario: a parliamentarian leveraging political influence for private gain. Structurally, however, it addresses something different. The Commission’s 2023 proposal already contained a comparable influence offence, then in Article 10. In an expert analysis of that draft, one of us rejected its potential to address cases such as the “Maskenaffäre”. The objection was not that influence trading is irrelevant, but that the recipient side was framed as a general offence: anyone can be an influence broker. That misses the specific wrong of corruption involving elected representatives, which lies not simply in selling influence, but in commercialising a factual position of power acquired through the mandate itself.

El-Ghazi, Wegner and Zimmermann reached the same conclusion from a different angle. They characterised the three-person architecture – payer, influence broker, public official – as alien to the German corruption framework (wistra 2023, 353, 358, ZRP 2023, 211, 214). More importantly, they showed that the “Maskenaffäre” would not have fallen within it: the purchase of overpriced masks did not constitute an “unjustified advantage” obtained from a public official, because the procurement contracts were not unlawful.

The Directive preserved the triadic architecture. Germany must transpose it, but need not do so only as a general offence. It could pair a trading-in-influence offence with a status-based provision for elected representatives, attaching to the use of mandate-derived access or influence for private gain. That would exceed the Directive’s minimum requirements and create a provision that genuinely reaches the mask-contract wrong. In essence: the draft section 108g StGB-E – a proposed status-based offence for elected representatives – given European imprimatur.

Is there really no alternative to dualism?

German dualism rests on a familiar argument. Public officials act within legally defined duties and are bound by legality, neutrality and objectivity. Elected representatives exercise a free mandate: they are not bound by instructions, are accountable primarily through democratic politics, and may legitimately represent particular political or social interests. Offences built around the breach or sale of official duties cannot simply be transferred to elected representatives, because their mandate has no comparable catalogue of official duties and criminal liability must not become judicial review of political choices. Conversely, simply absorbing section 108e StGB into sections 331 et seq. StGB would flatten the distinct wrong of parliamentary corruption: bribery of elected representatives protects the integrity of democratic representation and is a felony, whereas the corresponding bribery offences for public officials (sections 332 and 334 StGB) are misdemeanours.

These objections address mechanical equivalence, not monism as such. Inclusion is not assimilation. A monistic framework remains conceivable if it differentiates internally and applies a mandate-sensitive standard to elected representatives rather than subjecting them to rules designed for civil servants. Comparative law supports this. France and Austria follow monistic approaches, although the freedom of the parliamentary mandate is constitutionally protected there as well. At the same time, the Directive’s legislative history revealed how little is known in Europe about how different models work in practice. An ongoing comparative research project at the European University Viadrina addresses this gap: experts from sixteen legal systems analyse how their jurisdictions regulate corruption involving elected representatives and reconcile anti-corruption law with the constitutional status of the mandate. German dualism is therefore not constitutionally self-evident. It is legal policy – and legal policy can be revisited.

Germany’s Choice

Germany’s choice follows from the preceding analysis. The Directive neither leaves Germany free to do nothing nor compels it to abandon dualism. It creates specific but real implementation duties: Germany will need a genuine trading-in-influence offence; it may have to adjust the benefit concept in section 108f StGB; it should reconsider the “on behalf of or on instruction” requirement in section 108e StGB; and, depending on the classification of section 108f StGB under the Directive’s penalty rules, it will have to revisit that provision’s sentencing range. But none of this answers the core question of this article. The Directive creates legal pressure; it does not decide whether Germany uses it merely for technical compliance or to close the mandate-specific gap exposed by the “Maskenaffäre”.

Three paths are open: First, technical compliance: Germany introduces a general trading-in-influence offence and makes the necessary adjustments to sections 108e and 108f StGB, but leaves the architecture of elected-representative corruption essentially untouched. This may satisfy Article 2(4) and Recital 30, but it would not close the ”Maskenaffäre” gap.

Second, reform within dualism: Germany preserves the separate track for elected representatives but broadens it, for example by adopting a “connection with the mandate” standard and by implementing Article 6 in a way that also captures mandate-derived access or influence for private gain.

Third, differentiated monism: Germany uses transposition to reconsider the separation itself and develops a single framework for public corruption, internally differentiated to protect the free mandate and to reflect the distinct wrong of elected-representative corruption.

The history of German law in this field – systematic minimalism in 2014 with section 108e StGB, and again in 2024 with section 108f StGB – offers little cause for optimism. Yet at a time when trust in democratic institutions is under strain, a third round of minimalism would be more than a technical disappointment. The Directive makes genuine reform possible. It does not make it inevitable. Germany can patch the existing system, or it can finally address the zone where elected-representative corruption thrives: the commercialisation of political access by those whose own conduct the reform would govern.

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Das Justizielle im Politischen

Am 9. Juli 2026, einen Tag bevor der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung beraten sollte, hat der Zweite Senat des BVerfG die Anträge zweier Abgeordneter und der Linksfraktion auf Feststellung einer Verletzung ihrer organschaftlichen Informationsrechte einstimmig verworfen (2 BvE 3/26). Zum inhaltlichen Vorwurf, die Bundesregierung habe Abgeordneten und Fraktionen zentrale Informationen über die Klimawirkung und die Umsetzbarkeit des Gesetzes vorenthalten, äußert sich das BVerfG nicht. Die Anträge scheitern am Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zuge schärft der Senat die sogenannte Konfrontationsobliegenheit: Es reicht nicht aus, dass Abgeordnete und Fraktionen im parlamentarischen Prozess das Vorgehen als verfassungswidrig kritisieren. Sie müssen auch spezifisch erklären, welche organschaftlichen Rechte aus ihrer Sicht verletzt seien. Das BVerfG überfrachtet damit den politischen Prozess mit einer Anforderung aus dem Gerichtssaal – die nicht in den Bundestag gehört.

Streit um Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren

Anlass der Entscheidung war einmal mehr der Streit um die Reduktion des Energieverbrauchs im Gebäudesektor: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wollte die Bundesregierung das bis jetzt geltende Gebäudeenergiegesetz ersetzen. Diese Reform hat der Bundestag am 10. Juli 2026 dann auch beschlossen. An die Stelle der 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch tritt die sogenannte Bio-Treppe. Das Vorhaben war im Vorfeld des Beschlusses politisch hochkontrovers: Kritik wurde aus ökologischer Perspektive laut (beispielhaft hier), aber eben auch aus Reihen des Parlaments mit Bezug auf den Gesetzgebungsprozess. In diesem blieb aus Sicht der späteren Antragsteller unter anderem offen, was der Konzeptwechsel für die Einhaltung der Klimaziele bedeute und damit auch, ob das Gesetz mit den klimaverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe übereinstimme (zu dieser Diskussion etwa hier). Die Bundesregierung antwortete auf mehrfache schriftliche und mündliche Nachfragen zu einzelnen Details des Gesetzgebungsvorhabens zurückhaltend; die Treibhausgaswirkung lasse sich erst abschätzen, wenn die gesetzlichen Regelungen konkretisiert würden (Rn. 8). Dies genügte den Antragstellenden nicht: Sie verlangten eine ausführlichere Begründung im parlamentarischen Prozess. In der ersten Lesung nannte eine Antragstellerin den Entwurf verfassungswidrig, verwies auf eine Begründungspflicht und kündigte an, alle rechtlichen und parlamentarischen Mittel zu nutzen, um das Gesetz zu stoppen (Rn. 11). In der Ausschussanhörung hieß es, „Klageoptionen“ würden geprüft (Rn. 14). Anfang Juli leiteten die Antragstellenden dann das Organstreitverfahren ein, verbunden mit dem Eilantrag, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes zu verschieben.

Die Antragstellenden zielten durch den Eilantrag nach § 32 BVerfGG auf den gleichen Clou ab, der im Jahr 2023 dem Unionsabgeordneten Thomas Heilmann gelungen war: Hier hatte der Zweite Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der er verhinderte, dass die zweite und dritte Lesung zum damaligen Gesetzesentwurf des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt werden konnte. Der Opposition hätten hinreichende Informationen zu dem Beratungsgegenstand gefehlt (2 BvE 4/23). Mit dieser Entscheidung hatte der Zweite Senat die Tür weit aufgestoßen für Organstreitverfahren, in denen Abgeordnete parlamentarische Informationsrechte geltend machen und per Eilantrag auch inmitten eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens durchsetzen können. Diese Tür schließt das BVerfG nun ein Stück weit wieder, indem es die Zulässigkeitsanforderungen im Organstreit erhöht. Das wirkt sich auch auf das Eilverfahren aus: Denn wenn das BVerfG den Antrag direkt in der Hauptsache – dem Organstreit – wie hier gemäß § 24 BVerfGG verwirft, werden auch die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Sie können dann eben nicht in einer Folgenabwägung münden, bei der das verfassungsrechtliche Gewicht parlamentarischer Teilhaberechte dann – wie noch in der Heilmann-Entscheidung –womöglich einen Stopp des laufenden Gesetzgebungsprozesses zur Folge hätte.

Ausweitung der Konfrontationsobliegenheit

Ausgangspunkt des Beschlusses vom 9. Juli 2026 sind altbekannte Anforderungen des Verfassungsprozessrechts: Das Rechtsschutzbedürfnis setze voraus, dass der Konflikt für den Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts erkennbar geworden ist (Rn. 39, etwa auch: BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)). Für das parlamentarische Fragerecht hat das Gericht daraus die Konfrontationsobliegenheit entwickelt: Wer die Informationslage für unzureichend hält, muss dies zum Ausdruck bringen. So entsteht nach Vorstellung des BVerfG ein „dialogischer Prozess“ zwischen den beteiligten Organen über die Reichweite der Antwortpflicht (Rn. 40, m.w.N.). Das ist nichts Neues, sondern trägt der Tatsache Rechnung, dass das Organstreitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner ist. Es entlastet auch das BVerfG: Die potenzielle Selbstkorrektur reduziert die Zahl der Fälle, die dann tatsächlich in Karlsruhe landen.

Neu ist aber, was das BVerfG in der knappen Randnummer 41 formuliert: Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch, wenn der Antragsteller vor Klageerhebung „nicht zu erkennen gegeben hat, dass es ihm um die Verteidigung seiner organschaftlichen Rechte geht“. Das gelte insbesondere, wenn in einer politischen Auseinandersetzung Bestimmungen des Grundgesetzes umstritten sind und nicht ohne Weiteres klar ist, ob über den Streit um die materiellen Verfassungsvorgaben hinaus auch ein Kompetenzkonflikt besteht. Bezugnahmen auf vorherige Entscheidungen finden sich hier nicht. Der zweite Senat betreibt Maßstabsbildung und lädt das Verfassungsprozessrecht zugleich mit einer weiteren Anforderung auf, indem von Abgeordneten und Fraktionen nicht mehr nur eine Auseinandersetzung mit der Verfassungsrechtslage (so schon BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)), sondern ein spezifischer Rekurs auf parlamentarische Rechtspositionen verlangt wird.

Dass eine der Antragstellerinnen den Entwurf in der ersten Lesung für verfassungswidrig gehalten hatte, genügt dem Senat im Lichte dieses Maßstabs nicht: Erkennbar geworden sei nur ein Streit über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 20a GG, nicht die Inanspruchnahme eines Organrechts auf Information und Begründung des Entwurfs (Rn. 45). Aus demselben Grund seien auch die verschiedenen Nachfragen im parlamentarischen Verfahren, der Verweis auf eine Begründungspflicht und die Ankündigung der Antragstellenden, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, unzureichend gewesen – die Antragsgegner, hier die Bundesregierung und der Bundestag, seien nicht ausreichend konfrontiert worden. Mit dieser allgemeinen Kritik am Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens hätten die Antragstellenden gerade keine spezifischen organschaftlichen Rechtspositionen geltend gemacht (Rn. 46 ff.). Um der Obliegenheit zu genügen, hätten die oppositionellen Abgeordneten hier wohl mehr oder weniger explizit darauf verweisen müssen, dass das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, welches die hinreichende Information über den Beratungsgegenstand beinhaltet, verletzt sein könnte.

Rechtsgespräch im Parlament

Was der Senat hier verlangt, ist der Sache nach eine Verfahrensrüge, wie man sie aus dem Strafprozessrecht kennt. Wer einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig und insbesondere unter spezifischer Angabe der in Betracht kommenden Rechtsverletzungen – also in der „Sprache des Rechts“ – rügt, verliert bestimmte prozessuale Handlungsmöglichkeiten. Nur ist der Ort, an dem diese Rüge nun anzubringen ist, eben kein Gerichtssaal, sondern der Deutsche Bundestag und seine Ausschüsse.

Damit wird der parlamentarischen Rede eine Funktion zugewiesen, die ihr wesensfremd ist. Die Plenardebatte richtet sich nicht an einen juristischen Spruchkörper, sondern an die Öffentlichkeit und dient der Gewinnung politischer Mehrheiten. Eine Abgeordnete, die in der ersten Lesung erklärt, die Regierung komme mit der Verweigerung von Antworten „nicht durch“ (Rn. 11, 47), sagt in der Sprache des Parlaments eben das, was der Senat in der Sprache des Prozessrechts vermisst. Bleibt diese politisch klare Aussage rechtlich unerheblich, hängt der Zugang zum Verfassungsgericht an einer juristischen Förmlichkeit, die aber in einem politischen (und gerade nicht juristischen) Raum erfüllt werden muss. Zugleich zwingt das Fraktionen dazu, sich bereits während der laufenden Beratungen umfassend rechtlich beraten zu lassen. Zurecht attestieren die Verfahrensbevollmächtigten der Oppositionsabgeordneten der Entscheidung, sie verlange „von parlamentarischer Kritik eine prozessuale Präzision, die dem politischen Alltagsgeschäft fremd ist“ (dazu hier). Ungewiss bleibt auch, wie die Konfrontationsobliegenheit nun im parlamentarischen Ablauf überhaupt erfüllt werden kann. Jedenfalls müssen die betroffenen Rechte aber Teil eines „dialogischen Prozesses“ sein. Angesichts der damit verbundenen Unsicherheit scheint vorstellbar, dass Abgeordnete künftig ihre knappe Redezeit rein vorsorglich auch dazu nutzen, standardisiert auf vermeintlich verletzte Organrechte, etwa aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, hinzuweisen. Eine Verrechtlichung des politischen Raums, die sich darin erschöpft, ritualisierte Formeln aufzusagen, um parlamentarische Informationsrechte zu wahren, kann nicht gewollt sein.

Mit der Entscheidung rückt der Senat die Anforderungen an die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens auch merklich in die Richtung der Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde. Dort verlangt das Gericht als Ausdruck der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), dass Beschwerdeführende die spezifische Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen, damit die Fachgerichte Gelegenheit zur Korrektur erhalten (anschaulich etwa hier). Schon das wird in der Karlsruher Rechtsprechung nicht einheitlich streng gehandhabt und ist in den Details umstritten, weil diese Anforderung den Grundrechtsschutz von der Weitsicht der Prozessführenden – oder typischerweise: ihrer Anwältinnen und Anwälte – abhängig zu machen droht, die bereits im Rechtsstreit vor den Instanzgerichten erkennen müssen, dass es letztlich (auch) um Grundrechte geht. Immerhin aber wird die spezifisch rechtliche Obliegenheit hier auf ein rechtliches Verfahren mit richterlicher Verfahrensleitung projiziert. Noch dazu stellt sich die Verfassungsbeschwerde als Sonderrechtsbehelf im Anschluss an das fachgerichtliche Verfahren dar. Der Schutz der Grundrechte wird in der Breite derweil schon im Vorfeld durch die Fachgerichte verwirklicht. Das rechtfertigt auch strenge Zulässigkeitsmaßstäbe. Für das Organstreitverfahren, bei dem das BVerfG erste und einzige justizielle Instanz zur Wahrung organschaftlicher Rechte darstellt, gilt das gerade nicht. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde lassen sich besonders hohe Zulässigkeitshürden hier im Übrigen auch kaum damit begründen, die Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichts möglichst gering zu halten: Der Organstreit ist eben kein „Jedermann“-Verfahren, nach § 63 BVerfGG steht nur einem kleinen Kreis an Akteuren der Weg nach Karlsruhe offen.

Folge: Die (weitere) Verrechtlichung des Politischen

Die Entscheidung fasst die Konfrontationsobliegenheit zu weit. Folge könnte sein, dass Oppositionsfraktionen vermehrt auf Textbausteine und vorsorglich vorgebrachte Organrechtsrügen in Plenarreden und Ausschusssitzungen setzen, um für das BVerfG zu dokumentieren, dass man die politische Gegenseite ausreichend konfrontiert hat. Die Beratung wird dadurch nicht rationaler. Auch ist fraglich, ob diese Form der Konfrontation überhaupt dazu beiträgt, Konflikte zwischen Opposition und Bundesregierung auszuräumen. Stattdessen wird die Debatte um ein juristisches Ritual angereichert, das für das politische Gegenüber und die Öffentlichkeit ohne Informationswert ist und allein der Prozessvorsorge dient. Wenn das BVerfG mit der durch die Heilmann-Entscheidung angestoßenen „Verrechtlichung des Gesetzgebungsverfahrens“ hadern sollte (so mutmaßt Johannes Gallon hier im Verfassungsblog), dann ist der beschrittene Weg kontraproduktiv. Zwar beschränkt der Zweite Senat so faktisch den Zugriff auf parlamentarische Informationsrechte per Eilantrag im Gesetzgebungsprozess und stärkt damit die politische Autonomie im Gesetzgebungsverfahren, wofür es in der Tat gute Gründe gibt. Er tut dies aber, ohne sich von der Heilmann-Entscheidung abzuwenden, sondern indem er die Zulässigkeitsanforderungen erhöht. Dies führt jedoch dazu, dass justizielle Anforderungen an parlamentarische Reden und parlamentarisches Wirken gestellt werden. Die Verrechtlichung des politischen Prozesses wird so nicht eingedämmt, sondern letztlich vorangetrieben.

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Das ZDF und unliebsame US-Sanktionen

In den vergangenen Wochen hat eine schon mehrere Monate alte Meldung der Süddeutschen Zeitung für Wirbel beim ZDF gesorgt. Ende März hatte Stefan Niggemeier in einem Bericht und einem Kommentar „Mitwirkendenverträge“ des ZDF kritisiert. Im Anhang der Verträge war wohl eine Klausel enthalten, die verlangt, dass alle, die an ZDF-Sendungen beteiligt sind, nicht mit Personen zusammenarbeiten, die auf internationalen Sanktions- oder Terrorlisten stehen. Besonders brisant daran ist, dass dies auch für Sanktionslisten des OFAC gilt, also des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control. Eine Sanktionsliste des OFAC machte Ende des Jahres 2025 Schlagzeilen, weil die Trump-Regierung per Exekutivverordnung mehrere Richter und Ankläger des IStGH auf die Liste setzte. Auf diesen Umstand wurde nun durch einen offenen Brief von Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR, erneut öffentliches Interesse gelenkt. Wenngleich sich das ZDF tatsächlich in einer Zwickmühle befindet, sollten Klauseln dieser Art nicht verwendet werden. Sie dürften angesichts der Tatsache, dass das ZDF seine inhaltliche Arbeit nicht von US-Sanktionslisten beeinflussen lassen will, nicht geeignet sein, eine eigene Sanktionierung abzuwenden – gleichwohl entfalten sie eine abschreckende Wirkung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit sanktionierten Personen.

Klar ist, was unklar ist

Der Vorgang beim ZDF wirft eine Reihe schwer zu beantwortender Fragen auf. Die Faktenlage ist weitgehend ungeklärt, wozu auch das ZDF beigetragen hat. Zunächst hat der öffentlich-rechtliche Sender, wie Kaleck vom ECCHR in seinem Brief betonte, die Presseberichte der SZ unkommentiert gelassen. Nachdem die Thematik nun erneut in den Fokus der Öffentlichkeit rückte, hat sich das ZDF zwar in einer Stellungnahme zum Umgang mit Sanktionen geäußert, dabei aber ausgerechnet den neuralgischen Punkt US-amerikanischer Sanktionen übergangen. Diesen Punkt erwähnte dafür ZDF-Intendant Norbert Himmler, der am Rande einer Fernsehratssitzung erklärte, dass derzeit geprüft werde, ob ein „abgestufte[r] Umgang mit dem Sanktionsregime“ möglich sei. Ohnehin ist etwas unklar, wie genau die Umsetzung von Sanktionsregelungen durch das ZDF erfolgt. Die von Niggemeier erwähnten Klauseln sollen an Talkshow-Gäste versendet worden sein, was in einem offensichtlichen Widerspruch zur ZDF-Stellungnahme steht, die angibt, die Sanktionsumsetzung betreffe nur „geschäftliche Beziehungen, nicht die journalistische Tätigkeit.“ Falsch wird die Stellungnahme dadurch nicht, weil sie sich, wie gesagt, allein auf EU- und UN-Sanktionen bezieht und die US-Listen ausklammert. Da die EU- und UN-Sanktionen die redaktionelle Arbeit nicht betreffen, ist die Einschätzung in der Stellungnahme insoweit zutreffend. Offen bleibt damit aber, ob und inwieweit etwas anderes für US-Sanktionen gilt: Aufgrund deren schwer bestimmbarer Reichweite bestehen zumindest Zweifel, ob nicht doch auch die journalistische Tätigkeit betroffen sein könnte. Dazu stellte Himmler zwar fest, dass der „freie und unabhängige Journalismus des ZDF“ durch Sanktionsumsetzungen nicht betroffen ist. Das passt aber wiederum nicht dazu, dass die Klausel wohl auch an Talkshow-Gäste gesendet wurde. Damit ist primär klar, dass Vieles unklar ist, beginnend beim Sanktionsregime und seinen Auswirkungen.

Unilaterale Sanktionen nach dem IEEPA

Unilaterale Sanktionen stellen ein wichtiges außenpolitisches Mittel zur Reaktion auf weltpolitische Ereignisse dar. Die USA haben in der Vergangenheit Sanktionen gegen eine Reihe von Ländern, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen weltweit verhängt. Wie unvorhersehbar die Sanktionen sein können, zeigt ein Blick auf die wohl wichtigste Rechtsgrundlage für unilaterale US-Sanktionen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) von 1977 (50 U.S.C. § 1701 bis § 1707) gibt dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zur Bekämpfung von ungewöhnlichen und außerordentlichen Bedrohungen der nationalen Sicherheit, der Außenpolitik oder der Wirtschaft, deren Ursprung ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der USA liegt. Der Präsident muss im Zusammenhang mit der jeweiligen Bedrohung zunächst einen nationalen Notstand erklären, wobei der IEEPA den Bestimmungen des National Emergencies Act (NEA) von 1976 unterliegt. Nach einer solchen Erklärung ist der Präsident insbesondere ermächtigt, Transaktionen zu blockieren und Vermögenswerte einzufrieren. Das Gesetz stand unlängst in der Öffentlichkeit, weil die Trump-Administration es für ihre Zollpolitik einsetzte. Zwar kassierten Gerichte Zölle auf Grundlage des Gesetzes, der Einsatz für Sanktionen ist allerdings durchaus tradiert. Schon in seiner ersten Amtszeit sanktionierte Trump IStGH-Richter auf Grundlage des IEEPA, und auch andere Regierungen nutzten das Gesetz ausgiebig als Sanktionsgrundlage. Inhalt und Reichweite von Sanktionen werden in den USA bislang kaum gerichtlich überprüft, sodass es sich um ein von der jeweiligen Regierung flexibel einsetzbares Instrument handelt.

Warum können Sanktionen Dritte betreffen?

Das wirft die Frage auf, wieso das Sanktionsregime überhaupt zum Problem für Dritte, wie das ZDF, werden könnte. Dies soll am Beispiel der Exekutivverordnung (Executive Order) 14203 zur Verhängung von Sanktionen gegen den IStGH verdeutlicht werden.
Der Rechtsakt verhängt wirtschaftliche Sanktionen insbesondere gegen einzelne Richter*innen des IStGH. Einer benannten Person und ihren Familienangehörigen ist die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt. Ihr gesamtes Vermögen und ihre Vermögensanteile, die sich in den USA befinden oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, werden gesperrt und dürfen nicht übertragen, ausgezahlt, exportiert, abgezogen oder anderweitig veräußert werden. Darüber hinaus dürfen auch keine Gelder, Güter oder Dienstleistungen durch, an oder zugunsten einer sanktionierten Person bereitgestellt, geliefert oder von ihr entgegengenommen werden. Die Executive Order 14203 hat jedenfalls eine indirekte extraterritoriale Wirkung, da nach ihren Regelungen weitere ausländische Personen auf die Sanktionsliste gesetzt werden können, wenn sie den IStGH in „verbotener Weise“ unterstützen. Dazu bedarf es einer Entscheidung des Secretary of State, der in Absprache mit dem Secretary of the Treasury und dem Attorney General weitere Personen auf die Sanktionsliste setzen kann. Organisationen – auch außerhalb der USA –, die mit Sanktionierten auf eine nach US-Sanktionsrecht unerlaubte Weise interagieren, könnten selbst sanktioniert werden. Damit wird erreicht, dass diese Organisationen selbst die Sanktionen durchsetzen. Für Betroffene sind die Konsequenzen fatal, wie der Fall der slowenischen IStGH-Richterin Beti Hohler zeigt, deren europäisches Bankkonto nur einen Tag nach ihrer Aufnahme in die Sanktionsliste gekündigt wurde. All dies zeigt, dass auch das ZDF wegen bestimmter Kooperationen ins Visier der US-Administration geraten könnte. Dabei ist allerdings unklar, welche Arten und welcher Umfang der Zusammenarbeit nicht erlaubt sind.

Sanktionen gegen Journalismus auf Grundlage des IEEPA?

Die Flexibilität des Sanktionsregimes hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass der IEEPA als Rechtsgrundlage Grenzen unterliegt. Der Rechtsakt umfasst keine Befugnis, persönliche Kommunikation (sofern dabei nichts Wertvolles übertragen wird) sowie die Ein- oder Ausfuhr von Informationen oder Informationsmaterialien (vgl. 50 U.S.C. § 1702 (b) (1), (3)) zu regulieren oder zu verbieten. Überdies haben die Vereinigten Staaten selbst angegeben, dass eine Durchsetzung von Sanktionen nicht stattfindet, wenn diese das First Amendment oder das Berman Amendment (50 U.S.C. § 1702 (b) (3)) betreffen. Allerdings sind die genauen Grenzen unklar. Wegen des ausgesprochen weiten Wortlauts der Sanktionsregelungen haben mehrere Personen Klagen gegen die Executive Order erhoben, insbesondere, weil sie sich in ihrer – unter anderem wissenschaftlichen – Tätigkeit beeinträchtigt sehen.

Ob und inwieweit journalistische Berichterstattung und sonstige journalistische Tätigkeiten vor US-Sanktionen geschützt sind, ist damit nicht vollständig geklärt. Zudem kann journalistische Tätigkeit ohnehin eine sanktionsfähige wirtschaftliche Komponente enthalten: Zahlen Medienunternehmen einer sanktionierten Person ein Honorar, schließen mit ihr einen kommerziellen Vertrag oder erbringen ihr andere wirtschaftliche Leistungen, kann dies unter die jeweiligen Sanktionsvorschriften fallen. Problematisch ist dabei der Begriff der „Güter oder Dienstleistungen“ („goods or services“), der so unbestimmt ist, dass seine Anwendung auch bei Bagatellen zumindest nicht ausgeschlossen ist. Schon wenn Talkshow-Gästen Verpflegung bereitgestellt wird, könnte dies als eine solche Leistung begriffen werden. Allerdings sind Sanktionen gegen Medien bislang die Ausnahme geblieben. Zwar wurde gegen staatliche Medien des Iran wegen der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen sowie gegen russische Medien wegen „verdeckten staatlichen Einflussoperationen“ Sanktionen erlassen. Fälle, in denen Medienunternehmen wegen Interviews mit sanktionierten Personen ins Visier der Sanktionen gerieten, sind dagegen bislang nicht bekannt geworden.

Folgen für das ZDF

Damit dürften die US-Sanktionslisten nach der bisherigen Praxis keine Bedeutung für die journalistische Tätigkeit haben. Bei dieser Beschreibung des Ist-Zustands endet aber auch schon die Sicherheit. Ob Medienunternehmen künftig tatsächlich vor Sekundärsanktionen geschützt sind, bedürfte einer Prognose über die politische Entscheidungsfindung der US-Administration. Diese aber scheint in ihren erratischen Zuspitzungen eher dem Tech-Credo „move fast, break things“ als rechtsstaatlichen Standards zu folgen. Würde das ZDF tatsächlich auf einer Sanktionsliste landen, könnte dies verheerende Folgen für den Sender haben. Betroffen wären nicht nur die US-Auslandstudios, sondern die Tätigkeit des Senders insgesamt, da jeder Vertrag mit dem ZDF als wirtschaftliche Zusammenarbeit für den Vertragspartner das Risiko beinhalten würde, selbst sanktioniert zu werden. Das Bedürfnis öffentlicher Rundfunkanstalten, sich vorsorglich vor entsprechenden Folgen zu schützen, ist dementsprechend nur allzu verständlich.

Allerdings bleibt die Frage, ob besagte Klauseln in den Mitwirkendenverträgen dazu überhaupt etwas beitragen können. Was geschieht, wenn das ZDF in den Fokus der US-Regierung gerät, weil es ein Interview mit einer Person führt, die zu einer Organisation Kontakte unterhält, die sanktioniert wurde? Selbst wenn diese interviewte Person mit dem Mitwirkendenvertrag zugesichert hat, sie hätte solche Kontakte nicht, scheint es doch fraglich, ob das ZDF mit diesem Argument einer eigenen Sanktionierung entgehen könnte. Realistisch betrachtet werden Sanktionen gerade als politisches Mittel eingesetzt, sodass ein formaler Einwand, sich eigentlich vertraglich abgesichert zu haben, kaum helfen dürfte. Wirkung könnte die Klausel also nur insoweit entfalten, wie sanktionierte Personen bzw. deren Kontakte sich aufgrund der Vertragsgestaltung zurückziehen. Dies würde dafür sorgen, dass es keine Kooperation gibt, die, unter welchen Gesichtspunkten auch immer, zum Anlass für die Sanktionierung des ZDF genommen werden könnte. Dass eben dieser („chilling“-)Effekt nicht Ziel der Mitwirkendenverträge ist, hat allerdings ZDF-Intendant Himmler deutlich gemacht, entsprechende Fälle sind bisher auch nicht bekannt.

Darf sich das ZDF von US-Sanktionen beeinflussen lassen?

Wie gezeigt, ist nur schwer zu bestimmen, ob US-Sanktionen aufgrund redaktioneller Entscheidungen des ZDF drohen. Von Interesse ist diese Frage aber auch, wenn sie mit umgekehrten Vorzeichen gestellt wird: Darf sich das ZDF überhaupt von (möglichen) Sanktionen der USA in seiner redaktionellen Arbeit beeinflussen lassen? Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass die Politik ausländischer Staaten regelmäßig Einfluss auf die Berichterstattung nimmt. Dies betrifft vor allem die Arbeitsweise von Journalist*innen, die sich in repressiven Diktaturen weit weniger frei bewegen und verhalten können als in freiheitlichen Demokratien. Der möglicherweise von den US-Sanktionen ausgehende Einfluss ist davon aber zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die mittelbare Beeinflussung journalistischer Tätigkeit durch Verhaltensregeln oder Repression in einem Drittstaat. Vielmehr können Sanktionsdrohungen bestimmte Inhalte unmittelbar und unabhängig von lokalen Regeln in den USA beeinflussen.

Der Programmauftrag…

Gibt es also Regeln, die es dem ZDF verbieten, sich Sanktionslisten der USA in der redaktionellen Arbeit zu beugen? Auch wenn sich aus der das ZDF berechtigenden abwehrrechtlichen Dimension der Rundfunkfreiheit keine Beschränkung des Handlungsspielraums ergeben, könnten sich diese aus der objektiven Funktion des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks ergeben. Als „dienende Freiheit“ (BVerfG Beschl. v. 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Rn. 70) unterstützt sie die Meinungsfreiheit als für die freiheitliche Ordnung konstituierendes Grundrecht (BVerfG, Urt. v. 15. Januar 1958 – BvR 400/51, Rn. 31). Die verfassungsrechtlich geprägte objektive Funktion der Rundfunkfreiheit wird durch einfache Gesetze ausformuliert. Besonders relevant sind hierbei § 26 Abs. 1 und 2 MStV sowie § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV, wobei die nach § 20 Abs. 1 ZDF-StV erlassenen Leitlinien des Fernsehrats Anforderungen an das Programm des ZDF präzisieren. Aus diesem Programmauftrag ergibt sich u. a. die Pflicht des ZDF, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu fördern, vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 MStV, § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV. Damit wird die „dienende“ Funktion des Rundfunks adressiert, der seinen Auftrag „unabhängig“ (§ 26 Abs. 2 S. 1 MStV) bzw. „objektiv“ (§ 5 Abs. 1 S. 1 ZDF-StV) erfüllen muss. Es handelt sich um klassische journalistische Standards, die explizit gegen die Vereinnahmung des Rundfunks gerichtet sind (Eifert, in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2025, MStV, § 26 Rn. 89). Legt man dem die verfassungsgerichtliche Folgerung zugrunde, dass der Mehrwert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade (auch) qualitativer Natur ist (dazu Eifert, ebd., Rn. 37), muss darin eine Pflicht gesehen werden, sich weder vom (deutschen) Staat noch von Dritten (Staaten) beeinflussen zu lassen.

… und seine Folgen

Gleichwohl bedeutet dies noch nicht, dass das ZDF durch seinen Programmauftrag gezwungen wäre, mögliche Folgen US-amerikanischer Sanktionen zu ignorieren. Im Auftrag finden sich nämlich auch gegenläufige Positionen. So verlangen § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV sowie § 26 Abs. 1 S. 2 MStV einen „objektiven Überblick über das Weltgeschehen“, den das ZDF nicht zuletzt durch seine Auslandstudios erfüllt. Droht deren Schließung nun möglicherweise bei bestimmten Inhalten, würde dies wiederum die Auftragserfüllung beeinträchtigen. Wenngleich diese Normen nicht darauf ausgehen, gegeneinander zu wirken, spricht doch vieles dafür, dass das ZDF einen weiten Handlungsspielraum hat, wenn es darum geht zu entscheiden, wie es mit möglicherweise drohenden Sanktionen umgeht. Ob es im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wäre, sich aufgrund einer ohnehin sehr dünnen Faktenbasis durch die – Stand jetzt – nur sehr theoretische Möglichkeit von Sanktionen in der redaktionellen Tätigkeit beeinflussen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Fazit: Weg mit den Klauseln!

Insgesamt zeigt sich: Den Klauseln könnte überhaupt nur dann eine Wirkung zukommen, wenn das ZDF mit ihnen tatsächlich Beiträge mit bzw. über sanktionierte Personen verhindern wollte. Auch wenn aus dem Programmauftrag nach derzeitiger Lage keine Pflicht abgeleitet werden kann, mögliche Sanktionen zu ignorieren, hat ZDF-Intendant Himmler hinreichend verdeutlicht, dass sich das ZDF von der US-Regierung nicht vorschreiben lassen kann und will, mit wem bzw. über wen Inhalte produziert werden. Damit fällt die entlastende Wirkung der Klauseln ohnehin aus. Sollte das ZDF tatsächlich wegen Inhalten mit bzw. über sanktionierte Personen ins Visier der US-Behörden geraten, werden die Mitwirkendenverträge die Entscheidung der US-Politik kaum beeinflussen. Im Ergebnis bringen sie also, soweit sie verwendet werden, nur unerwünschte „chilling effects“ mit sich und sollten deshalb gestrichen werden.

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The Unfinished Repair

The new Directive (EU) 2026/1021, adopted on 29 April 2026, is the most ambitious expression to date of the EU’s anti-corruption architecture: unified definitions, minimum penalties and harmonised offences. Notably, the Directive declares that elected representatives stand under the same anti-corruption standard as civil servants. In substance, however, that promise fails twice. First, the Directive only enables, but does not require, this change. Secondly, the adopted harmonised definition of the “influence offence” fails to capture wrongdoing such as Germany’s mask-contract scandal (“Maskenaffäre”), where the members of parliament monetised mandate-derived political access outside formal parliamentary proceedings – and were acquitted. The reason lies in a structural feature of German law that this article calls dualism: corruption by elected representatives and corruption by civil servants are governed by two separate sets of rules, and the rules for elected representatives are markedly narrower. That weakness, however, is also Germany’s opening. Nothing prevents transposition beyond the minimum, and the June 2028 transposition deadline may serve as the first real occasion since the Federal Court of Justice’s 2022 judgment to close the gap that the most recent reform merely redecorated: to this day, a member of parliament who is paid for exploiting the access and influence the mandate confers – outside parliament’s formal proceedings – remains largely beyond the reach of German criminal law.

The Gap the Directive Inherits

In the “Maskenaffäre”, two members of parliament received nearly two million euros for helping to arrange government mask-procurement contracts during the COVID-19 pandemic and were acquitted. Section 108e of the German Criminal Code (StGB), the special offence criminalising bribery involving elected representatives, as the Federal Court of Justice convincingly held (BGHSt 67, 107 = NJW 2022, 2856), covers only conduct “in the exercise of the mandate”: activity within parliamentary chambers, committees, or faction proceedings. Extra-parliamentary dealings fell outside of it. The Court expressly identified the gap and called for legislative action. Since then, the gap can no longer be closed by interpretation, only by legislation.

In an August 2023 expert opinion, one of us proposed a broader solution: section 108e StGB should cover conduct “in connection with the exercise of the mandate”, not only conduct “in the exercise” of it. That formula would have reached the mask-contract conduct without criminalising the content of parliamentary decision-making. Article 38(1), second sentence, of the Basic Law protects the free mandate against instructions and against judicial review of political positions; it does not protect the commercialisation of a mandate-derived position for private benefit.

The legislature did not follow this path. It enacted section 108f StGB, a new offence of inadmissible representation of interests, but in a form that reproduced the gap it was meant to fill. The central objection raised before the Bundestag’s Legal Affairs Committee in March 2024 was that the new provision remained stuck between two concepts: section 108e StGB covers only formal parliamentary activity, while section 108f StGB was designed to cover activity outside the mandate. This left a grey zone for conduct that is mandate-related but not part of formal parliamentary activity – precisely the “Maskenaffäre” constellation. Together with its restriction to pecuniary advantages and its incomplete coverage of advisory activities, section 108f StGB risked leaving that conduct outside criminal liability once again. The gap was not closed. Rather, it was redecorated.

The First Limit: Article 3 and the Permission to Diverge

The first limit is structural and follows from primary law: Article 83(1) TFEU authorises the EU to lay down minimum rules, not full harmonisation. Member States may go further, but the Directive cannot force them to. This matters particularly for Germany’s dualism, which channels the corruption of elected representatives into the special offences of sections 108e and 108f StGB rather than the general bribery offences for public officials in sections 331 et seq. StGB.

Against this background, Article 3 of the new Directive (EU) 2026/1021 defines bribery as the receipt of an unjustified advantage of any kind for an act in the exercise of official duties. Article 2(4) extends the concept of public official to persons holding legislative office. Read together, the provisions appear to demand genuine equivalence between elected representatives and civil servants. But Article 2(4) qualifies this equivalence with the words “in accordance with national law”, and Recital 30 requires account to be taken of the freedom of the mandate. What Article 3 appears to promise as equivalence, Article 2(4) and Recital 30 take back as room for mandate-sensitive implementation.

This does not mean that Article 3 is irrelevant. It points to narrower elements of German law. Section 108e StGB still contains the restrictive “on behalf of or on instruction” requirement, and section 108f StGB is limited to pecuniary advantages, although the Directive speaks of unjustified advantages of any kind. Depending on how section 108f StGB is classified for the Directive’s penalty rules, its maximum penalty may also require reconsideration. There are real implementation questions, but they are specific ones. The final text is also more sensitive to the free mandate than the Commission’s 2023 proposal. It does not require an unjustified advantage, expressly takes account of immunities and the freedom of the mandate, and leaves room for constitutional principles. It exerts pressure without imposing a system change. The decisive question is therefore not settled in Brussels but in Berlin.

The Second Limit: Article 6 and the Misidentified Wrong

Article 6 of the new Directive (EU) 2026/1021 creates a different kind of pressure. It criminalises classic trading in influence: the promise or receipt of an unjustified advantage in exchange for exercising undue influence over a public official in order to obtain an unjustified advantage from that official. German law does not yet contain a general offence that maps neatly onto this triadic model. Section 108e StGB concerns benefits given to the elected representative for mandate-related conduct; section 108f StGB concerns the representative’s own inadmissible representation of interests. Neither provision is designed for the intermediary model of Article 6. Article 6 creates a genuine transposition task. But it should not be mistaken for the answer to the “Maskenaffäre”. At first glance, it looks close to that scenario: a parliamentarian leveraging political influence for private gain. Structurally, however, it addresses something different. The Commission’s 2023 proposal already contained a comparable influence offence, then in Article 10. In an expert analysis of that draft, one of us rejected its potential to address cases such as the “Maskenaffäre”. The objection was not that influence trading is irrelevant, but that the recipient side was framed as a general offence: anyone can be an influence broker. That misses the specific wrong of corruption involving elected representatives, which lies not simply in selling influence, but in commercialising a factual position of power acquired through the mandate itself.

El-Ghazi, Wegner and Zimmermann reached the same conclusion from a different angle. They characterised the three-person architecture – payer, influence broker, public official – as alien to the German corruption framework (wistra 2023, 353, 358, ZRP 2023, 211, 214). More importantly, they showed that the “Maskenaffäre” would not have fallen within it: the purchase of overpriced masks did not constitute an “unjustified advantage” obtained from a public official, because the procurement contracts were not unlawful.

The Directive preserved the triadic architecture. Germany must transpose it, but need not do so only as a general offence. It could pair a trading-in-influence offence with a status-based provision for elected representatives, attaching to the use of mandate-derived access or influence for private gain. That would exceed the Directive’s minimum requirements and create a provision that genuinely reaches the mask-contract wrong. In essence: the draft section 108g StGB-E – a proposed status-based offence for elected representatives – given European imprimatur.

Is there really no alternative to dualism?

German dualism rests on a familiar argument. Public officials act within legally defined duties and are bound by legality, neutrality and objectivity. Elected representatives exercise a free mandate: they are not bound by instructions, are accountable primarily through democratic politics, and may legitimately represent particular political or social interests. Offences built around the breach or sale of official duties cannot simply be transferred to elected representatives, because their mandate has no comparable catalogue of official duties and criminal liability must not become judicial review of political choices. Conversely, simply absorbing section 108e StGB into sections 331 et seq. StGB would flatten the distinct wrong of parliamentary corruption: bribery of elected representatives protects the integrity of democratic representation and is a felony, whereas the corresponding bribery offences for public officials (sections 332 and 334 StGB) are misdemeanours.

These objections address mechanical equivalence, not monism as such. Inclusion is not assimilation. A monistic framework remains conceivable if it differentiates internally and applies a mandate-sensitive standard to elected representatives rather than subjecting them to rules designed for civil servants. Comparative law supports this. France and Austria follow monistic approaches, although the freedom of the parliamentary mandate is constitutionally protected there as well. At the same time, the Directive’s legislative history revealed how little is known in Europe about how different models work in practice. An ongoing comparative research project at the European University Viadrina addresses this gap: experts from sixteen legal systems analyse how their jurisdictions regulate corruption involving elected representatives and reconcile anti-corruption law with the constitutional status of the mandate. German dualism is therefore not constitutionally self-evident. It is legal policy – and legal policy can be revisited.

Germany’s Choice

Germany’s choice follows from the preceding analysis. The Directive neither leaves Germany free to do nothing nor compels it to abandon dualism. It creates specific but real implementation duties: Germany will need a genuine trading-in-influence offence; it may have to adjust the benefit concept in section 108f StGB; it should reconsider the “on behalf of or on instruction” requirement in section 108e StGB; and, depending on the classification of section 108f StGB under the Directive’s penalty rules, it will have to revisit that provision’s sentencing range. But none of this answers the core question of this article. The Directive creates legal pressure; it does not decide whether Germany uses it merely for technical compliance or to close the mandate-specific gap exposed by the “Maskenaffäre”.

Three paths are open: First, technical compliance: Germany introduces a general trading-in-influence offence and makes the necessary adjustments to sections 108e and 108f StGB, but leaves the architecture of elected-representative corruption essentially untouched. This may satisfy Article 2(4) and Recital 30, but it would not close the ”Maskenaffäre” gap.

Second, reform within dualism: Germany preserves the separate track for elected representatives but broadens it, for example by adopting a “connection with the mandate” standard and by implementing Article 6 in a way that also captures mandate-derived access or influence for private gain.

Third, differentiated monism: Germany uses transposition to reconsider the separation itself and develops a single framework for public corruption, internally differentiated to protect the free mandate and to reflect the distinct wrong of elected-representative corruption.

The history of German law in this field – systematic minimalism in 2014 with section 108e StGB, and again in 2024 with section 108f StGB – offers little cause for optimism. Yet at a time when trust in democratic institutions is under strain, a third round of minimalism would be more than a technical disappointment. The Directive makes genuine reform possible. It does not make it inevitable. Germany can patch the existing system, or it can finally address the zone where elected-representative corruption thrives: the commercialisation of political access by those whose own conduct the reform would govern.

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Das Justizielle im Politischen

Am 9. Juli 2026, einen Tag bevor der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung beraten sollte, hat der Zweite Senat des BVerfG die Anträge zweier Abgeordneter und der Linksfraktion auf Feststellung einer Verletzung ihrer organschaftlichen Informationsrechte einstimmig verworfen (2 BvE 3/26). Zum inhaltlichen Vorwurf, die Bundesregierung habe Abgeordneten und Fraktionen zentrale Informationen über die Klimawirkung und die Umsetzbarkeit des Gesetzes vorenthalten, äußert sich das BVerfG nicht. Die Anträge scheitern am Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Zuge schärft der Senat die sogenannte Konfrontationsobliegenheit: Es reicht nicht aus, dass Abgeordnete und Fraktionen im parlamentarischen Prozess das Vorgehen als verfassungswidrig kritisieren. Sie müssen auch spezifisch erklären, welche organschaftlichen Rechte aus ihrer Sicht verletzt seien. Das BVerfG überfrachtet damit den politischen Prozess mit einer Anforderung aus dem Gerichtssaal – die nicht in den Bundestag gehört.

Streit um Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren

Anlass der Entscheidung war einmal mehr der Streit um die Reduktion des Energieverbrauchs im Gebäudesektor: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz wollte die Bundesregierung das bis jetzt geltende Gebäudeenergiegesetz ersetzen. Diese Reform hat der Bundestag am 10. Juli 2026 dann auch beschlossen. An die Stelle der 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch tritt die sogenannte Bio-Treppe. Das Vorhaben war im Vorfeld des Beschlusses politisch hochkontrovers: Kritik wurde aus ökologischer Perspektive laut (beispielhaft hier), aber eben auch aus Reihen des Parlaments mit Bezug auf den Gesetzgebungsprozess. In diesem blieb aus Sicht der späteren Antragsteller unter anderem offen, was der Konzeptwechsel für die Einhaltung der Klimaziele bedeute und damit auch, ob das Gesetz mit den klimaverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe übereinstimme (zu dieser Diskussion etwa hier). Die Bundesregierung antwortete auf mehrfache schriftliche und mündliche Nachfragen zu einzelnen Details des Gesetzgebungsvorhabens zurückhaltend; die Treibhausgaswirkung lasse sich erst abschätzen, wenn die gesetzlichen Regelungen konkretisiert würden (Rn. 8). Dies genügte den Antragstellenden nicht: Sie verlangten eine ausführlichere Begründung im parlamentarischen Prozess. In der ersten Lesung nannte eine Antragstellerin den Entwurf verfassungswidrig, verwies auf eine Begründungspflicht und kündigte an, alle rechtlichen und parlamentarischen Mittel zu nutzen, um das Gesetz zu stoppen (Rn. 11). In der Ausschussanhörung hieß es, „Klageoptionen“ würden geprüft (Rn. 14). Anfang Juli leiteten die Antragstellenden dann das Organstreitverfahren ein, verbunden mit dem Eilantrag, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes zu verschieben.

Die Antragstellenden zielten durch den Eilantrag nach § 32 BVerfGG auf den gleichen Clou ab, der im Jahr 2023 dem Unionsabgeordneten Thomas Heilmann gelungen war: Hier hatte der Zweite Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der er verhinderte, dass die zweite und dritte Lesung zum damaligen Gesetzesentwurf des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt werden konnte. Der Opposition hätten hinreichende Informationen zu dem Beratungsgegenstand gefehlt (2 BvE 4/23). Mit dieser Entscheidung hatte der Zweite Senat die Tür weit aufgestoßen für Organstreitverfahren, in denen Abgeordnete parlamentarische Informationsrechte geltend machen und per Eilantrag auch inmitten eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens durchsetzen können. Diese Tür schließt das BVerfG nun ein Stück weit wieder, indem es die Zulässigkeitsanforderungen im Organstreit erhöht. Das wirkt sich auch auf das Eilverfahren aus: Denn wenn das BVerfG den Antrag direkt in der Hauptsache – dem Organstreit – wie hier gemäß § 24 BVerfGG verwirft, werden auch die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Sie können dann eben nicht in einer Folgenabwägung münden, bei der das verfassungsrechtliche Gewicht parlamentarischer Teilhaberechte dann – wie noch in der Heilmann-Entscheidung –womöglich einen Stopp des laufenden Gesetzgebungsprozesses zur Folge hätte.

Ausweitung der Konfrontationsobliegenheit

Ausgangspunkt des Beschlusses vom 9. Juli 2026 sind altbekannte Anforderungen des Verfassungsprozessrechts: Das Rechtsschutzbedürfnis setze voraus, dass der Konflikt für den Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts erkennbar geworden ist (Rn. 39, etwa auch: BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)). Für das parlamentarische Fragerecht hat das Gericht daraus die Konfrontationsobliegenheit entwickelt: Wer die Informationslage für unzureichend hält, muss dies zum Ausdruck bringen. So entsteht nach Vorstellung des BVerfG ein „dialogischer Prozess“ zwischen den beteiligten Organen über die Reichweite der Antwortpflicht (Rn. 40, m.w.N.). Das ist nichts Neues, sondern trägt der Tatsache Rechnung, dass das Organstreitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner ist. Es entlastet auch das BVerfG: Die potenzielle Selbstkorrektur reduziert die Zahl der Fälle, die dann tatsächlich in Karlsruhe landen.

Neu ist aber, was das BVerfG in der knappen Randnummer 41 formuliert: Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch, wenn der Antragsteller vor Klageerhebung „nicht zu erkennen gegeben hat, dass es ihm um die Verteidigung seiner organschaftlichen Rechte geht“. Das gelte insbesondere, wenn in einer politischen Auseinandersetzung Bestimmungen des Grundgesetzes umstritten sind und nicht ohne Weiteres klar ist, ob über den Streit um die materiellen Verfassungsvorgaben hinaus auch ein Kompetenzkonflikt besteht. Bezugnahmen auf vorherige Entscheidungen finden sich hier nicht. Der zweite Senat betreibt Maßstabsbildung und lädt das Verfassungsprozessrecht zugleich mit einer weiteren Anforderung auf, indem von Abgeordneten und Fraktionen nicht mehr nur eine Auseinandersetzung mit der Verfassungsrechtslage (so schon BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)), sondern ein spezifischer Rekurs auf parlamentarische Rechtspositionen verlangt wird.

Dass eine der Antragstellerinnen den Entwurf in der ersten Lesung für verfassungswidrig gehalten hatte, genügt dem Senat im Lichte dieses Maßstabs nicht: Erkennbar geworden sei nur ein Streit über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 20a GG, nicht die Inanspruchnahme eines Organrechts auf Information und Begründung des Entwurfs (Rn. 45). Aus demselben Grund seien auch die verschiedenen Nachfragen im parlamentarischen Verfahren, der Verweis auf eine Begründungspflicht und die Ankündigung der Antragstellenden, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, unzureichend gewesen – die Antragsgegner, hier die Bundesregierung und der Bundestag, seien nicht ausreichend konfrontiert worden. Mit dieser allgemeinen Kritik am Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens hätten die Antragstellenden gerade keine spezifischen organschaftlichen Rechtspositionen geltend gemacht (Rn. 46 ff.). Um der Obliegenheit zu genügen, hätten die oppositionellen Abgeordneten hier wohl mehr oder weniger explizit darauf verweisen müssen, dass das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, welches die hinreichende Information über den Beratungsgegenstand beinhaltet, verletzt sein könnte.

Rechtsgespräch im Parlament

Was der Senat hier verlangt, ist der Sache nach eine Verfahrensrüge, wie man sie aus dem Strafprozessrecht kennt. Wer einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig und insbesondere unter spezifischer Angabe der in Betracht kommenden Rechtsverletzungen – also in der „Sprache des Rechts“ – rügt, verliert bestimmte prozessuale Handlungsmöglichkeiten. Nur ist der Ort, an dem diese Rüge nun anzubringen ist, eben kein Gerichtssaal, sondern der Deutsche Bundestag und seine Ausschüsse.

Damit wird der parlamentarischen Rede eine Funktion zugewiesen, die ihr wesensfremd ist. Die Plenardebatte richtet sich nicht an einen juristischen Spruchkörper, sondern an die Öffentlichkeit und dient der Gewinnung politischer Mehrheiten. Eine Abgeordnete, die in der ersten Lesung erklärt, die Regierung komme mit der Verweigerung von Antworten „nicht durch“ (Rn. 11, 47), sagt in der Sprache des Parlaments eben das, was der Senat in der Sprache des Prozessrechts vermisst. Bleibt diese politisch klare Aussage rechtlich unerheblich, hängt der Zugang zum Verfassungsgericht an einer juristischen Förmlichkeit, die aber in einem politischen (und gerade nicht juristischen) Raum erfüllt werden muss. Zugleich zwingt das Fraktionen dazu, sich bereits während der laufenden Beratungen umfassend rechtlich beraten zu lassen. Zurecht attestieren die Verfahrensbevollmächtigten der Oppositionsabgeordneten der Entscheidung, sie verlange „von parlamentarischer Kritik eine prozessuale Präzision, die dem politischen Alltagsgeschäft fremd ist“ (dazu hier). Ungewiss bleibt auch, wie die Konfrontationsobliegenheit nun im parlamentarischen Ablauf überhaupt erfüllt werden kann. Jedenfalls müssen die betroffenen Rechte aber Teil eines „dialogischen Prozesses“ sein. Angesichts der damit verbundenen Unsicherheit scheint vorstellbar, dass Abgeordnete künftig ihre knappe Redezeit rein vorsorglich auch dazu nutzen, standardisiert auf vermeintlich verletzte Organrechte, etwa aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, hinzuweisen. Eine Verrechtlichung des politischen Raums, die sich darin erschöpft, ritualisierte Formeln aufzusagen, um parlamentarische Informationsrechte zu wahren, kann nicht gewollt sein.

Mit der Entscheidung rückt der Senat die Anforderungen an die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens auch merklich in die Richtung der Anforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde. Dort verlangt das Gericht als Ausdruck der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), dass Beschwerdeführende die spezifische Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen, damit die Fachgerichte Gelegenheit zur Korrektur erhalten (anschaulich etwa hier). Schon das wird in der Karlsruher Rechtsprechung nicht einheitlich streng gehandhabt und ist in den Details umstritten, weil diese Anforderung den Grundrechtsschutz von der Weitsicht der Prozessführenden – oder typischerweise: ihrer Anwältinnen und Anwälte – abhängig zu machen droht, die bereits im Rechtsstreit vor den Instanzgerichten erkennen müssen, dass es letztlich (auch) um Grundrechte geht. Immerhin aber wird die spezifisch rechtliche Obliegenheit hier auf ein rechtliches Verfahren mit richterlicher Verfahrensleitung projiziert. Noch dazu stellt sich die Verfassungsbeschwerde als Sonderrechtsbehelf im Anschluss an das fachgerichtliche Verfahren dar. Der Schutz der Grundrechte wird in der Breite derweil schon im Vorfeld durch die Fachgerichte verwirklicht. Das rechtfertigt auch strenge Zulässigkeitsmaßstäbe. Für das Organstreitverfahren, bei dem das BVerfG erste und einzige justizielle Instanz zur Wahrung organschaftlicher Rechte darstellt, gilt das gerade nicht. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde lassen sich besonders hohe Zulässigkeitshürden hier im Übrigen auch kaum damit begründen, die Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichts möglichst gering zu halten: Der Organstreit ist eben kein „Jedermann“-Verfahren, nach § 63 BVerfGG steht nur einem kleinen Kreis an Akteuren der Weg nach Karlsruhe offen.

Folge: Die (weitere) Verrechtlichung des Politischen

Die Entscheidung fasst die Konfrontationsobliegenheit zu weit. Folge könnte sein, dass Oppositionsfraktionen vermehrt auf Textbausteine und vorsorglich vorgebrachte Organrechtsrügen in Plenarreden und Ausschusssitzungen setzen, um für das BVerfG zu dokumentieren, dass man die politische Gegenseite ausreichend konfrontiert hat. Die Beratung wird dadurch nicht rationaler. Auch ist fraglich, ob diese Form der Konfrontation überhaupt dazu beiträgt, Konflikte zwischen Opposition und Bundesregierung auszuräumen. Stattdessen wird die Debatte um ein juristisches Ritual angereichert, das für das politische Gegenüber und die Öffentlichkeit ohne Informationswert ist und allein der Prozessvorsorge dient. Wenn das BVerfG mit der durch die Heilmann-Entscheidung angestoßenen „Verrechtlichung des Gesetzgebungsverfahrens“ hadern sollte (so mutmaßt Johannes Gallon hier im Verfassungsblog), dann ist der beschrittene Weg kontraproduktiv. Zwar beschränkt der Zweite Senat so faktisch den Zugriff auf parlamentarische Informationsrechte per Eilantrag im Gesetzgebungsprozess und stärkt damit die politische Autonomie im Gesetzgebungsverfahren, wofür es in der Tat gute Gründe gibt. Er tut dies aber, ohne sich von der Heilmann-Entscheidung abzuwenden, sondern indem er die Zulässigkeitsanforderungen erhöht. Dies führt jedoch dazu, dass justizielle Anforderungen an parlamentarische Reden und parlamentarisches Wirken gestellt werden. Die Verrechtlichung des politischen Prozesses wird so nicht eingedämmt, sondern letztlich vorangetrieben.

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