Mit der Kontroverse um die Streichung dreier Buchhandlungen von der Nominierungsliste fĂŒr den Deutschen Buchhandelspreis ist das sogenannte Haber-Verfahren in den Fokus der öffentlichen Debatte geraten. Kulturstaatsminister Wolfgang Weimer hatte das in Fachkreisen schon lĂ€nger kritisierte Verfahren angefĂŒhrt, um seine Entscheidung zu rechtfertigen, die vermeintlich linksextremen Buchhandlungen nicht auszuzeichnen. Im gleichen Zuge bezeichnete Weimer die Betreiberinnen einer der betroffenen Buchhandlungen als âpolitische Extremistenâ.
Damit bestĂ€tigte er eine Sorge, die das Haber-Verfahren schon lange begleitet und wegen seiner Ausgestaltung auch begleiten muss: Die anfragenden Ministerien legen die in ihrem Inhalt bewusst dĂŒnn gehaltene Minimalauskunft des Bundesamts fĂŒr Verfassungsschutz (BfV), dass âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegenâ, pauschal als Extremismusverdacht und belastbaren Grund aus, um den Betroffenen staatliche Förderungen zu verweigern.
Mit seiner Entscheidung vom 30. April 2026 (6 L 229/26) hat das Verwaltungsgericht Berlin Kulturstaatsminister Weimer die Bezeichnung der Betreiberinnen als Extremistinnen nun vorlĂ€ufig untersagt. Weimer habe die Grenzen amtlicher ĂuĂerungsbefugnis ĂŒberschritten, da er keine belastbare Tatsachengrundlage fĂŒr seinen Extremismusvorwurf dargelegt habe. Auch die Auskunft des BfV reiche fĂŒr eine solche Bezeichnung nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hatte zwar weder darĂŒber zu entscheiden, ob Weimer die Buchhandlungen von der Nominierungsliste streichen durfte, noch ĂŒber das Haber-Verfahren an sich. Die AusfĂŒhrungen der 6. Kammer vermitteln aber einen Eindruck davon, dass es um die rechtliche TragfĂ€higkeit der im Haber-Verfahren erteilten Auskunft und die RechtmĂ€Ăigkeit von darauf gestĂŒtzten grundrechtsrelevanten Entscheidungen schlecht bestellt ist.
Idee des Haber-Verfahrens
Der Grundgedanke hinter dem Haber-Verfahren ist einleuchtend: Der Staat soll keine extremistischen Projekte fördern und muss dem Missbrauch von Fördergeldern oder anderen BegĂŒnstigungen entgegenwirken. Es wĂ€re in der Tat widersinnig, im Rahmen der Demokratieförderung demokratiefeindliche Projekte zu unterstĂŒtzen. Die Bundesregierung beziehungsweise die Bundesministerien haben also ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wem sie Preisgelder zukommen lassen oder wem sie im Rahmen staatlich geförderter Veranstaltungen eine BĂŒhne bieten. Nicht alle insoweit förderunwĂŒrdigen Personen oder Organisationen sind aber öffentlich als solche bekannt.
Daher hat sich das Haber-Verfahren etabliert, mit dem einzelne Ministerien auf Erkenntnisse des Bundesamts fĂŒr Verfassungsschutz zurĂŒckgreifen können, ohne im Einzelnen ĂŒber den Inhalt dieser Erkenntnisse informiert zu werden. Der Ablauf lĂ€sst sich so skizzieren: Haben die Entscheider in den Ministerien nach eigenen Recherchen in öffentlich zugĂ€nglichen Quellen, insbesondere in den Verfassungsschutzberichten, weiterhin Zweifel daran, ob Personen oder Organisationen förderwĂŒrdig sind, können sie das BfV anfragen. Dabei wird lediglich um Information gebeten, ob in Bezug auf die betreffende Person, Organisation oder Veranstaltung âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisseâ vorliegen. Der Verfassungsschutz meldet dann lediglich, ob solche Erkenntnisse vorliegen oder nicht â die Erkenntnisse selbst ĂŒbermittelt er aber nicht.
Bei Bedarf können die Entscheider in den Ministerien eine zweite Anfrage stellen, in der sie dann Details zu den âverfassungsschutzrelevanten Erkenntnissenâ anfragen. Die Grundidee des Haber-Verfahrens ist aber, dass bereits die erste Mitteilung â also ob âverfassungsschutzrelevanteâ Erkenntnisse ĂŒberhaupt vorliegen â regelmĂ€Ăig ausreichen soll, um âsachgerechtâ ĂŒber die Förderung zu entscheiden. Datenschutz sowie der Schutz ânachrichtendienstlicher ZugĂ€ngeâ geböten, den Inhalt der âverfassungsschutzrelevanten Erkenntnisseâ grundsĂ€tzlich zurĂŒckzuhalten.
Zweifel an der Rechtsgrundlage im BVerfSchG
Die Kritik richtet sich zum einen gegen die 2023 neu gefasste Rechtsgrundlage des Haber-Verfahrens in § 20 Abs. 2 BVerfSchG. Dieser bestimmt, dass inlĂ€ndischen öffentlichen Stellen im Zusammenhang mit begĂŒnstigenden MaĂnahmen persönliche Daten ĂŒbermittelt werden dĂŒrfen.
Auch wenn § 20 Abs. 2 BVerfSchG gerade mit Blick auf das Haber-Verfahren entworfen worden sein dĂŒrfte, bleiben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (dazu bereits hier und hier). Insbesondere setzt die Regelung die Voraussetzung fĂŒr eine DatenĂŒbermittlung pauschal sehr niedrig an und dĂŒrfte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz (BVerfGE 162, 1) danach differenziert, welche Befugnisse die Behörde hat, die die Erkenntnisse erhĂ€lt. Wenn diese etwa keine âoperativen Befugnisseâ besitzt, dĂŒrfen die Voraussetzungen zur Ăbermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse grundsĂ€tzlich niedriger sein. Hier könnte man bereits argumentieren, dass auch die Entscheidungsbefugnis ĂŒber staatliche Förderungen als âoperativâ gelten mĂŒsste â gerade, weil die Entscheidung reale und fĂŒr die potenziellen ZuwendungsempfĂ€nger teilweise höchst bedeutsame rechtliche Vorteile betrifft.
Aber auch fĂŒr Stellen ohne âoperative Befugnisseâ kann es sich laut Bundesverfassungsgericht um intensive Grundrechtseingriffe handeln. Entsprechend fordert es eine Rechtsgrundlage, die je nach Fallgestaltung und der Auswirkung auf die Grundrechte differenziert:
âDies rechtfertigt keine pauschale Absenkung der Anforderungen an die Ăbermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten an andere Stellen, die keine operativen Anschlussbefugnisse haben. Vielmehr ist dem jeweiligen Gewicht des Grundrechtseingriffs Rechnung zu tragen. Denn je nach Aufgaben- und Befugniskreis der empfangenden Stelle kann die Ăbermittlung auch dann noch massive Folgen fĂŒr die Grundrechte der Betroffenen haben. Dass die Ăbermittlung in einem solchen Fall nur unter strengen Voraussetzungen erfolgt, ist in der ĂbermittlungsermĂ€chtigung sicherzustellen.â (BVerfGE 162, 1, Rn. 259).
20 Abs. 2 BVerfSchG differenziert jedenfalls seinem Normwortlaut nach nicht und sieht fĂŒr alle FĂ€lle der Ăbermittlung sehr geringe Voraussetzungen vor. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen MaĂstĂ€be hĂ€lt die Norm daher nicht ein.
Was bedeutet âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisse liegen vorâ?
Zu kritisieren ist auch, dass die ĂŒbermittelte Information zu unbestimmt ist. Auch das Verwaltungsgericht Berlin weist in seiner Entscheidung zur ĂuĂerung Weimers darauf hin: Es sei unklar, was genau die Formulierung âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisseâ im Sinne des Haber-Erlasses bedeute. UngeklĂ€rt bleibt etwa, unter welchen Voraussetzungen eine beim Verfassungsschutz vorhandene Information zu einer positiven Meldung im Haber-Verfahren fĂŒhrt. Der Topos âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisseâ ist gesetzlich nicht definiert.
Auch die aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion BĂNDNIS 90/DIE GRĂNEN (Drs. 21/5406, S. 12) hilft hier kaum weiter. Sie lĂ€sst letztlich offen, in welchem Zusammenhang die konkret angefragte Person oder Organisation zu dem jeweiligen verfassungsschutzrelevanten PhĂ€nomenbereich stehen muss und ob hier auch lediglich âtatsĂ€chliche Anhaltspunkteâ als Verdachtsgrad genĂŒgen.
Im Erlass der damaligen StaatssekretĂ€rin Emily Haber, der das Verfahren seither seinen Namen verdankt, gibt das Bundesministerium des Inneren (BMI) den âverfassungsschutzrelevanten Erkenntnissenâ eine noch weitergehende Bedeutung. Eine positive Auskunft des Verfassungsschutzes soll demnach bedeuten, dass eine staatliche Förderung âaus GrĂŒnden des Schutzes der verfassungsmĂ€Ăigen Ordnung [âŠ] nicht angezeigtâ ist.
Damit erklĂ€rt das BMI (wohl bewusst) gerade nicht, was âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisseâ in einem abstrakten Sinne sind, sondern erklĂ€rt nur, wie sich diese auf die Entscheidung der anfragenden Stelle auswirken sollten. Zugleich suggeriert es, dass ein Ausschluss von einer BegĂŒnstigung allein aufgrund der Auskunft des BfV rechtmĂ€Ăig sei. Die Auskunft versetzt die anfragende Stelle damit nicht in die Lage, selbst eine bessere Entscheidung zu treffen, sondern fordert die Stelle lediglich zu einer bestimmten (fĂŒr den BĂŒrger nachteiligen und im Zweifel rechtswidrigen) Entscheidung auf.
Das Haber-Verfahren hat mit der abstrakten und inhaltlich unbestimmten Phrase der âverfassungsschutzrelevanten Erkenntnisseâ eine Art des Informationsaustauschs zwischen öffentlichen Stellen eingefĂŒhrt, die so im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es wird im Prinzip ein Format verschlĂŒsselter Kommunikation vereinbart, bei dem eine nach auĂen scheinbar inhaltsleere Information ĂŒbermittelt wird, deren wahre Bedeutung sich erst offenbart, wenn man die von Sender und EmpfĂ€nger geteilte Vorstellung kennt. Das BfV erteilt zwar augenscheinlich nur eine Hit/No-Hit Auskunft â Erkenntnisse vorhanden oder nicht â, tatsĂ€chlich steckt darin aber die Empfehlung, der betroffenen Person keine staatlichen Förderungen zukommen zu lassen. Der wirkliche Sinngehalt ergibt sich somit erst durch die geteilte Interpretation der âVerfassungsschutzrelevanzâ.
Damit ist das Haber-Verfahren aber in erster Linie keine DatenĂŒbermittlung mehr, sondern eher eine gesetzlich nicht geregelte Mini-SicherheitsĂŒberprĂŒfung potenzieller LeistungsempfĂ€nger. Die Idee hinter den §§ 19 ff. BVerfSchG, die die Ăbermittlung von Informationen regeln, ist aber gerade nur, dass das BfV Informationen fĂŒr andere staatliche Stellen bereitstellt, um dort eine fundiertere Grundlage fĂŒr die Entscheidung zu schaffen. Hier trifft das BfV die Entscheidung aber faktisch selbst. Das Haber-Verfahren ist schwerpunktmĂ€Ăig keine InformationsĂŒbermittlung, sondern eine nachrichtendienstliche Bewertung. Dies passt jedoch nicht zu der gesetzlichen Grundlage.
Zweifel an der Wertigkeit der ĂŒbermittelten Information
Mit der reinen BestĂ€tigung, ob âverfassungsschutzrelevante Erkenntnisseâ vorliegen oder nicht, mag die Entscheidung der ersuchenden Stelle praktisch leichter fallen. In rechtlicher Hinsicht dĂŒrfte sie aber kaum Wert besitzen, da ihr keine neuen Tatsachen bekannt gemacht werden, die sie bei der Bewertung der FörderungswĂŒrdigkeit verwerten kann.
Auch das Verwaltungsgericht Berlin misst der Auskunft im Haber-Verfahren kaum rechtliche beziehungsweise rechtfertigende Bedeutung bei. Die reine Tatsache, dass das BfV Erkenntnisse hat, die es als verfassungsschutzrelevant einstuft, ist schlicht nicht aussagekrĂ€ftig genug, um fĂŒr sich einen Grundrechtseingriff zu legitimieren. Denn diese Erkenntnisse können z.B. die öffentliche Bezeichnung als âExtremistâ rechtfertigen (oder sich negativ auf die FörderungswĂŒrdigkeit einer Person auswirken), mĂŒssen es aber nicht. Die Schwelle der âtatsĂ€chlichen Anhaltspunkteâ, die etwa fĂŒr die Speicherung von Daten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erforderlich ist, ist bewusst niedrig ausgestaltet.
Damit geht einher, dass sich bei zahlreichen der erfassten Personen diese Anhaltspunkte nie weiter verdichten werden, weil sie in Wirklichkeit völlig unbescholten sind. Von âverfassungsschutzrelevanten Erkenntnissenâ kann daher nicht pauschal auf eine FörderunwĂŒrdigkeit geschlossen werden. Wer beispielsweise eine politische Buchhandlung betreibt, mag dort vermehrten Kontakt zu politischen Extremisten haben. Die Buchhandlung kann aber gleichwohl besonders förderungswĂŒrdig sein, etwa wenn man sich dort kritisch mit Extremismus auseinandersetzt.
Auch wenn die potenziellen EmpfĂ€nger von staatlichen Leistungen keinen Rechtsanspruch auf die jeweilige Förderung haben, ist die Verwaltung bei der Entscheidung trotzdem an Grundrechte und insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wo eine staatliche Stelle dem einen eine Leistung gewĂ€hrt, dem anderen aber verweigert, findet eine rechtfertigungsbedĂŒrftige Ungleichbehandlung statt, die sie sachlich begrĂŒnden muss. HĂ€lt der Staat diesen sachlichen Grund geheim, kann er seine Entscheidung nicht mehr vollumfĂ€nglich auf diesen Grund stĂŒtzen â dessen legitimierende Wirkung bleibt ihm verwehrt. Er opfert den rechtlich-argumentativen Wert dieser GrĂŒnde innerhalb öffentlicher Verfahren zugunsten des Schutzes seiner nachrichtendienstlichen TĂ€tigkeit.
Fazit
Das Haber-Verfahren ist der Versuch, dieses mit nachrichtendienstlicher Geheimhaltung verbundene Opfer zu umgehen. Eine Information soll einerseits die abgeschirmte SphĂ€re staatlicher Geheimnisse nicht verlassen, andererseits aber im öffentlichen Bereich regulĂ€rer Verwaltung zu Grundrechtseingriffen fĂŒhren und insofern voll nutzbar sein. Das Beste aus diesen zwei Welten haben zu wollen, funktioniert praktisch aber nur, solange die benachteiligten Personen nichts von dem wahren Grund der Entscheidung erfahren. Man darf Kulturstaatsminister Weimer insofern fĂŒr seine Offenheit dankbar sein.
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