Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
NĂ€chste Änderung →


Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

allow="autoplay" src="https://w.soundcloud.com/player/?url=https%3A//api.soundcloud.com/tracks/1052766943&color=%23ff5500&auto_play=false&hide_related=false&show_comments=true&show_user=true&show_reposts=false&show_teaser=true&visual=true">
Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen: «Im â€čReichsbĂŒrgerâ€ș-Prozess stimmt etwas nicht»

Der Prozess gegen die «ReichsbĂŒrger-Gruppe» um Heinrich XIII. Prinz Reuß gilt als eines der grĂ¶ĂŸten Staatsschutzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, eine terroristische Vereinigung gegrĂŒndet und einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung vorbereitet zu haben. Doch je lĂ€nger das Verfahren dauert, desto hĂ€ufiger werden auch in etablierten Kreisen Zweifel laut, ob die bislang prĂ€sentierten Beweise tatsĂ€chlich ausreichen, um den weitreichenden Vorwurf des Rechtsterrorismus zu tragen.

Die langjĂ€hrige Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die seit Jahrzehnten als Prozessbeobachterin in Deutschland unterwegs ist, konstatiert in einem aktuellen Kommentar fĂŒr die Welt: Im ReichsbĂŒrger-Prozess «stimmt etwas nicht» (siehe auch hier). Ihre zentrale Kritik richtet sich weniger gegen die politische Gesinnung der Angeklagten als gegen die juristische TragfĂ€higkeit der Anklage.

Nach ihrer EinschÀtzung wird seit Jahren nahezu jedes GesprÀch, jede Chatnachricht und jedes Treffen der Beschuldigten daraufhin untersucht, ob sich daraus terroristische Absichten ableiten lassen. Ob dieser enorme Ermittlungsaufwand bislang tatsÀchlich den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Staatsstreichs erbracht hat, erscheine jedoch zunehmend fraglich. Die zentralen Aussagen der 81-JÀhrigen:

  • Die bisherige Beweisaufnahme wirft Zweifel auf, ob der Vorwurf des Rechtsterrorismus in der behaupteten Schwere tatsĂ€chlich ausreichend belegt werden kann.
  • Seit mehr als zwei Jahren werde «jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet», um belastende Hinweise auf terroristische Absichten der Angeklagten zu finden – ein Hinweis auf den enormen Ermittlungs- und Beweisaufwand.
  • Die Anklage stĂŒtze sich nach ihrem Eindruck vor allem auf Chats, GesprĂ€che und Gedankenspiele, wĂ€hrend konkrete Vorbereitungshandlungen fĂŒr einen gewaltsamen Umsturz bislang nur schwer erkennbar seien.
  • Das Gericht hĂ€lt die Erfolgsaussichten eines möglichen Angriffs auf den Bundestag fĂŒr juristisch unerheblich. Friedrichsen sieht darin eine problematische Ausweitung des Terrorismusstrafrechts, weil damit die Realisierbarkeit der PlĂ€ne in den Hintergrund tritt.
  • Der Prozess werfe grundsĂ€tzliche rechtsstaatliche Fragen auf: Wann wird aus radikalen oder verschwörungsideologischen Vorstellungen eine strafbare terroristische Vereinigung? Wo verlĂ€uft die Grenze zwischen abstrakten Fantasien und konkreter Tatvorbereitung?
  • Die Autorin kritisiert implizit, dass im Verfahren teilweise eher ĂŒber potenzielle Gefahren als ĂŒber tatsĂ€chlich begangene oder unmittelbar bevorstehende Straftaten verhandelt werde.
  • Sie fordert aber eine kritische PrĂŒfung, ob die bislang vorgelegten Beweise den außergewöhnlich schwerwiegenden Anklagevorwurf tatsĂ€chlich tragen.

Transition News hat derlei Zweifel schon oft skizziert. In einem Interview mit einem Prozessbeobachter etwa wird die Frage gestellt, ob das Verfahren inzwischen mehr von der ursprĂŒnglichen Erwartungshaltung der Ermittlungsbehörden als von belastbaren Beweisen getragen werde. Kritisiert werden unter anderem die außergewöhnlich lange Untersuchungshaft mehrerer Angeklagter, die enorme Dauer der Hauptverhandlung und der Eindruck, dass immer neue Indizien prĂ€sentiert wĂŒrden, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Gesamtbild eines konkret bevorstehenden Umsturzversuchs ergebe.

In dem Artikel «Wenn selbst Systemmedien zu zweifeln beginnen» wird dargelegt, dass mit zunehmender Dauer selbst in etablierten Medien die Bedenken wachsen, ob in den Gerichtsverfahren gegen insgesamt 26 Personen FÀlle realer Gefahr verhandelt werden.

ErwĂ€hnt wird dabei etwa ein Spiegel-Bericht ĂŒber den MĂŒnchner Teil des sogenannten ReichsbĂŒrger-Prozesses. Darin schildert der Angeklagte Thomas T. in einer langen, teilweise esoterisch geprĂ€gten Lebensbeichte, wie er sich in «verschwörungsideologische WelterklĂ€rungen» hineingesteigert habe. Der Spiegel meint dazu:

«Dass man Gewalt habe anwenden wollen, diesen Vorwurf haben alle Angeklagten bisher bestritten. Thomas T. nicht. Ihn hĂ€tten die Gewaltfantasien des in Frankfurt angeklagten Peter W. alarmiert, sagt T. an diesem Donnerstag. Peter W. ist ein gelernter Steuerfachgehilfe mit rasanter YouTube-Karriere als â€čSurvival-Trainerâ€ș und angeblich fehlender Impulskontrolle. Thomas T. liest vor: â€čRĂŒckblickend will ich nicht verschweigen, dass ich die Möglichkeit, dass W. Gewalt anwenden wĂŒrde, in gewissem Maße in Kauf genommen habe.â€ș»

Ein Deutschland bedrohendes Terrornetzwerk, zu dem die angeklagte Truppe von insgesamt 26 Angeklagten lange dÀmonisiert wurde, stellt man sich deutlich anders vor.

TatsĂ€chlich dreht sich ein wesentlicher Teil des Verfahrens inzwischen um eine grundsĂ€tzliche juristische Frage: Reichen radikale politische Überzeugungen, interne Organisationsstrukturen und GesprĂ€che ĂŒber einen Systemwechsel aus, um den Straftatbestand einer terroristischen Vereinigung zu erfĂŒllen? Oder bedarf es konkreter, unmittelbar bevorstehender Vorbereitungshandlungen fĂŒr schwere Gewalttaten?

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft verfĂŒgte die Gruppe ĂŒber PlĂ€ne fĂŒr eine kĂŒnftige Regierungsstruktur, ZustĂ€ndigkeiten fĂŒr einzelne Ressorts sowie Überlegungen zur Festnahme politischer EntscheidungstrĂ€ger. Die Verteidigung hĂ€lt dem entgegen, dass viele dieser Überlegungen nie ĂŒber theoretische Gedankenspiele hinausgegangen seien und weder realistische Erfolgsaussichten noch konkrete operative Vorbereitungen bestanden hĂ€tten.

Auch Heinrich XIII. Prinz Reuß selbst weist die zentralen VorwĂŒrfe zurĂŒck. Vor Gericht erklĂ€rte er:

«Mit mir keinen Putsch!»

Und er bestritt, einen gewaltsamen Staatsstreich geplant zu haben. Seine Verteidigung sieht in dem Verfahren eine erhebliche ÜberschĂ€tzung der tatsĂ€chlichen Möglichkeiten der Angeklagten.

UK: Anti-Trans-Ansichten und «institutionelle Delegitimierung» der EU werden in Regierungsbericht als Falschinformationen eingestuft

Unter anderem Anti-Transgender-Ansichten, die «institutionelle Delegitimierung» der EU und Inhalte, die «Minderheitengruppen mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung» in Verbindung bringen, werden in einem von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Bericht als «Fehlinformationen» eingestuft. Wie The Telegraph berichtet, wird die Regierung in dem 136-seitigen Dokument nachdrĂŒcklich aufgefordert, psychologische Methoden einzusetzen, um die Verbreitung von Narrativen zu verhindern, die sie als potenziell «irrefĂŒhrend» ansieht.

Die empfohlenen Maßnahmen sollen demnach in Schulen und in der öffentlichen Kommunikation zum Einsatz kommen, um zu verhindern, dass sich «falsche» Vorstellungen in der Gesellschaft festsetzen.

Dem Telegraph zufolge drÀngten die Konservativen den neuen Premierminister Andy Burnham dazu, den Bericht zu verurteilen. Sie hÀtten dessen VorschlÀge mit den AktivitÀten der Gedankenpolizei in George Orwells «1984» verglichen und ihn als «empörenden Angriff auf unsere Rechte» bezeichnet. Die Regierung habe am Sonntag betont, der Bericht sei «unabhÀngig» und stelle keine offizielle Politik dar.

Laut der Zeitung sollte die Studie jedoch als Grundlage fĂŒr die Regierungspolitik zur «Erkennung und BekĂ€mpfung schĂ€dlicher Falschinformationen» dienen. Sie stĂŒtze sich auf Daten, die von EU-finanzierten «FaktenprĂŒfern» zusammengestellt wurden, um elf SchlĂŒsselkategorien «falscher und irrefĂŒhrender Informationen» zu identifizieren, untermauert durch eine Liste von Beispielen. So wird eine der aufgefĂŒhrten Kategorien definiert als:

«Anti-LGBTQ+-Narrative, Behauptungen zur â€čGender-Ideologieâ€ș, die sich gegen Schulen und öffentliche Einrichtungen richten, Falschdarstellungen von Pride-Veranstaltungen und Kontroversen um Transgender-Sportler.»

Zu den Beispielen, die zusammen mit dem Bericht veröffentlicht wurden, gehört gemĂ€ĂŸ The Telegraph der Fall von Imane Khelif. Die olympische «Boxerin» war in eine Kontroverse um das biologische Geschlecht verwickelt, als sie 2024 in Paris als Frau antrat, obwohl sie im Jahr zuvor angeblich Geschlechtsuntersuchungen nicht bestanden hatte (wir berichteten zum Beispiel hier). Khelif gewann Gold, wurde jedoch anschließend von der Teilnahme an allen kĂŒnftigen Weltboxmeisterschaften in der Frauenkategorie ausgeschlossen, da sie keinen Nachweis dafĂŒr erbringen konnte, biologisch weiblich zu sein.

Zu den weiteren Arten «irrefĂŒhrender» Informationen, die der Bericht identifiziert, gehören «Behauptungen ĂŒber Wahlbetrug» und die «institutionelle Delegitimierung» der EU und nationaler Regierungen.

Eine weitere Kategorie zum Thema Einwanderung umfasst «falsche Behauptungen ĂŒber die AnsprĂŒche von Migranten, eine falsche Darstellung der demografischen Zusammensetzung der ankommenden Migranten sowie die fĂ€lschliche Zuschreibung krimineller Handlungen an Migrantengemeinschaften». Der Bericht beschreibt zudem «Inhalte, die Minderheitengemeinschaften mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung in Verbindung bringen», als durch Rassismus motivierte Falschinformationen.

In dem Abschnitt, in dem die Begriffe erklĂ€rt werden, heißt es ĂŒber «Verschwörungstheorien» pauschal:

«ErklĂ€rungen wichtiger Ereignisse als geheime Komplotte mĂ€chtiger und böswilliger Gruppen. Der Glaube daran wird durch epistemische, existenzielle und soziale Motive angetrieben und erweist sich in der Regel als widerstandsfĂ€hig gegenĂŒber Gegenbeweisen.»

Selbst Satire und Parodien werden ins Visier genommen. Dabei handle es sich um Inhalte, «die zwar eine Form der Kunst oder des Kommentars darstellen, jedoch zu Falschinformationen werden können, wenn das Publikum die Botschaft falsch interpretiert und sie als Tatsache weitergibt.»

Alex Burghart, der Schattenkanzler des Herzogtums Lancaster, erklÀrte:

«WĂ€hrend die Labour-Partei behauptet, Falschinformationen zu bekĂ€mpfen, bereitet sie sich in Wirklichkeit darauf vor, eine orwellsche Gedankenpolizei einzufĂŒhren, die die Macht hat, von Millionen von Menschen geteilte, auf gesundem Menschenverstand beruhende Werte und Meinungen zu zensieren. Es ist kaum ĂŒberraschend, dass eine Regierung, die so sehr auf Vertuschung und Verschleierung bedacht ist, versucht, abweichende Meinungen zu unterdrĂŒcken. Das macht die Sache jedoch nicht weniger beunruhigend.»

Sanofi beendete RSV-Impfstoffstudie stillschweigend nach Tod eines Babys

Im Oktober 2024 stellte der Impfstoffhersteller Sanofi seine klinische Studie zu einer Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder ein. Laut Dokumenten, die im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (FOI) zugĂ€nglich gemacht wurden, starb ein Kind wĂ€hrend der Studie. DarĂŒber berichtet The Defender.

Die Nachricht, dass Sanofi die Studie eingestellt hatte, habe in den Medien kaum Beachtung gefunden. Das Unternehmen habe keine Sicherheitsprobleme mit dem Impfstoff gemeldet, sondern angegeben, die Studie beendet zu haben, weil der Impfstoff nicht so wirksam war wie erhofft. Die Firma teilte mit:

«Das Sicherheitsprofil war akzeptabel und es wurden vom IDMC [Independent Data Monitoring Committee] keine Anzeichen fĂŒr eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung beobachtet.»

Wie The Defender erklĂ€rt, ist eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung (VAERD) eine schwere Atemwegserkrankung, die bei geimpften Kindern auftritt, die noch nie an RSV erkrankt waren. Wenn sie dem Virus ausgesetzt seien, wĂŒrden sie einen schwereren RSV-Verlauf entwickeln als ohne Impfung.

Ein Sprecher von Sanofi, der den Tod des Kindes gegenĂŒber The Defender bestĂ€tigte, sagte, das Kind habe an einer angeborenen Herzerkrankung gelitten, und ergĂ€nzte:

«Unsere vom IDMC unterstĂŒtzte Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Impfstoffkandidat nicht die eigentliche Ursache fĂŒr den Vorfall war.»

Laut The Defender deuten die im Pediatric Infectious Disease Journal veröffentlichten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die meisten Kinder, die an RSV sterben, Begleiterkrankungen wie angeborene Herz- oder Lungenerkrankungen aufweisen. GemĂ€ĂŸ den Ausschlusskriterien der klinischen Studie hĂ€tten Babys mit angeborenen Erkrankungen von der Studie ausgeschlossen werden mĂŒssen, und die Teilnehmer hĂ€tten auf Vorerkrankungen untersucht werden mĂŒssen.

Der Sprecher erklĂ€rte außerdem, dass der Impfstoffhersteller die Ergebnisse der Studie in einer von Fachkollegen begutachteten Publikation veröffentlichen werde, konnte jedoch nicht sagen, wann diese fertiggestellt und verfĂŒgbar sein werde.

Im Mai 2026 reichte The Defender bei der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) einen Antrag nach dem Freedom of Information Act (FOIA) ein, in dem um die Herausgabe der Korrespondenz zu dem gemeldeten Todesfall gebeten wurde – darunter ein von Sanofi am 13. Dezember 2024 versendetes Schreiben, in dem auf eine Unterbrechung der Studie aufgrund eines «Fatal SAE» (Tödliches schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis) hingewiesen wurde.

Solche Schreiben dienen dem Portal zufolge in der Regel dazu, Ärzte offiziell ĂŒber wichtige Informationen zu unterrichten, die unmittelbare Auswirkungen auf eine Studie haben.

Das Schreiben, das von der britischen National Health Service Health Research Authority (NHSHRA) herausgegeben wurde, offenbare, dass mindestens ein schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis gemeldet wurde: der Tod eines SĂ€uglings. Die NHSHRA habe die Existenz des Schreibens in ihrer Antwort auf den FOIA-Antrag bekanntgegeben.

Trotz weiterer Anfragen habe sich die NHSHRA jedoch geweigert, das Schreiben oder Einzelheiten dazu sowie zum Tod des SĂ€uglings zur VerfĂŒgung zu stellen. Das veranlasste The Defender dazu, einen FOIA-Antrag bei der FDA zu stellen. Die FDA habe diesen bislang weder bestĂ€tigt noch darauf reagiert.

The Defender weist darauf hin, dass erst 2023 ein RSV-Impfstoff auf den Markt gekommen ist, als die FDA zwei entsprechende Impfungen von Pfizer und GSK fĂŒr die Anwendung bei Ă€lteren Erwachsenen sowie den monoklonalen Antikörper «Beyfortus» zur BekĂ€mpfung von RSV bei SĂ€uglingen und Kleinkindern zugelassen hatte. Die monoklonalen PrĂ€parate seien keine Impfstoffe, sondern Antikörper, die einen vorĂŒbergehenden Schutz vor einem Virus bieten sollen, so das Portal.

GSK habe seine Studien an Schwangeren aufgrund eines Sicherheitshinweises auf FrĂŒhgeburten einstellen mĂŒssen. Im August 2023 hĂ€tten die Aufsichtsbehörden den RSV-Impfstoff von Pfizer fĂŒr Schwangere im dritten Trimester genehmigt. Der Impfstoff soll Neugeborene schĂŒtzen. Daten aus der Zeit nach der MarkteinfĂŒhrung wĂŒrden jedoch zeigen, dass auch der Impfstoff von Pfizer mit FrĂŒhgeburten in Verbindung steht.

WĂ€hrend der klinischen Studie zu Beyfortus, dem monoklonalen Antikörper, der schließlich fĂŒr SĂ€uglinge zugelassen wurde, starben gemĂ€ĂŸ The Defender zwölf SĂ€uglinge. Die Studienleiter hĂ€tten jedoch angegeben, dass die TodesfĂ€lle offenbar nicht mit dem Produkt in Zusammenhang standen.

Eine Untersuchung von The Defender ergab zudem, dass mindestens zwei SÀuglingstodesfÀlle, die dem Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) gemeldet wurden, mit Beyfortus in Verbindung standen.

Trotz all dem habe der angebliche Erfolg dieser RSV-klinischen Studien in den letzten fĂŒnf Jahren den Weg fĂŒr die RSV-Impfstoffforschung, auch fĂŒr Kleinkinder, geebnet.

Im Jahr 2023 habe die FDA Moderna grĂŒnes Licht fĂŒr die DurchfĂŒhrung ihrer klinischen Studie zur PrĂŒfung der Sicherheit und ImmunogenitĂ€t ihrer beiden experimentellen mRNA-RSV-Medikamente bei Kindern im Alter von fĂŒnf bis 23 Monaten erteilt.

Die Studie habe die Genehmigung erhalten, nachdem die FDA im Jahr 2021 ein beschleunigtes Zulassungsverfahren fĂŒr die RSV-Impfstoffe von Moderna eingeleitet hatte – ein Verfahren, das die Entwicklung und Zulassung eines Arzneimittels beschleunigt.

Die in einem FDA-Briefing-Dokument veröffentlichten Ergebnisse deuten gemĂ€ĂŸ The Defender darauf hin, dass der Impfstoff die Babys nicht wie erwartet schĂŒtzte, sondern bei den geimpften Babys in den klinischen Phase-1-Studien wahrscheinlich zu höheren Raten schwerer RSV-Erkrankungen fĂŒhrte. Das habe bei Kleinkindern ein potenzielles VAERD-Sicherheitssignal ausgelöst.

Die Bedenken seien so gravierend gewesen, dass laut dem FDA-Briefing-Dokument die Rekrutierung fĂŒr alle klinischen Studien zu RSV-Impfstoffen fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder unter zwei Jahren sowie fĂŒr Kinder im Alter von zwei bis fĂŒnf Jahren, die zuvor noch keine RSV-Erkrankung hatten, ausgesetzt wurde.

Im Juli 2024 habe Moderna die Studie einstellen mĂŒssen. Einige Monate spĂ€ter sei auch die Studie von Sanofi eingestellt worden.

Der britische Allgemeinmediziner und RSV-Impfstoffexperte Dr. Peter Selley erklĂ€rte gegenĂŒber The Defender:

«Es ist ein bemerkenswerter Zufall, dass Sanofi diese große Phase-3-Studie mit 6.300 Kleinkindern kurz nach dem Abbruch der Moderna-mRNA-RSV-Impfstoffstudie bei SĂ€uglingen unter 2 Jahren einstellte, nachdem VAERD bei einigen der geimpften SĂ€uglinge zu Krankenhausaufenthalten gefĂŒhrt hatte – zumal frĂŒhere Studien vielversprechende Antikörperreaktionen auf den nasalen Lebendimpfstoff gezeigt hatten. Es ist tragisch, dass die Antwort auf die Informationsfreiheitsanfrage darauf hindeutet, dass es kurz vor dem Abbruch der Studie einen Todesfall bei einem der geimpften SĂ€uglinge gegeben hat.»

Moderna hat kĂŒrzlich den Zeitplan fĂŒr den Abschluss der unterbrochenen Studie von 2026 auf 2029 verschoben, ergĂ€nzt The Defender. Dies werde es dem Unternehmen ermöglichen festzustellen, ob es in Zukunft zu unerwĂŒnschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Impfung kommt. Das bedeute aber auch, dass die Ergebnisse der Studie erst in einigen Jahren zur ÜberprĂŒfung vorliegen werden.

Die FDA habe bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf die Anfrage von The Defender geantwortet, ob die Rekrutierung fĂŒr RSV-Impfstoffstudien bei Kindern weiterhin ausgesetzt ist. Das Portal stellt jedoch fest, dass auf der Website der Bundesbehörde fĂŒr klinische Studien einige Studien zu RSV-Impfstoffen bei SĂ€uglingen oder Kindern als aktiv und mit laufender Probandenrekrutierung aufgefĂŒhrt werden.

Der Leihmutter-Skandal des «Ego-Shooters» Jens Spahn: Cui bono? Merz oder ihm selbst?

Seit vielen Jahren prĂ€gt Jens Spahn die deutsche Politik als einer der schillerndsten, aber auch umstrittensten CDU-Politiker. Ob junger Politaufsteiger, Bundesgesundheitsminister oder Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag – er schien unantastbar. Skandale wie die MaskenaffĂ€re, ein fragwĂŒrdiger Immobilienkauf oder umstrittene Netzwerke prallten an ihm ab.

Am Samstag hat Spahn nun den Fraktionsvorsitz abgegeben. Auslöser war, dass er und sein LebensgefÀhrte Daniel Funke mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Die CDU hatte diese Haltung erst im Februar 2026 auf ihrem Parteitag erneut klar bekrÀftigt.

Viele Medien berichten jetzt ĂŒber seinen «RĂŒcktritt» als Fraktionsvorsitzender. T-Online etwa leitete einen Kommentar mit den Worten ein: «Jens Spahn zieht die Reißleine.» Und in der Dachzeile dazu heißt es: «RĂŒcktritt von Jens Spahn.»

Doch dieser Begriff tĂ€uscht. Seinen Posten als Fraktionsvorsitzender hat er zwar abgelegt, doch es handelt sich nicht um einen RĂŒcktritt im Sinne eines vollstĂ€ndigen politischen Abgangs. Vielmehr erleidet der 46-JĂ€hrige lediglich einen begrenzten Machtverlust, bei dem er alle wesentlichen Privilegien behĂ€lt. Eine echte Konsequenz fĂŒr jahrelanges Handeln mit Doppelmoral bleibt aus.

Diese hĂ€tte aber erfolgen mĂŒssen. Und zwar allein schon deswegen, weil sich Spahn in der Vergangenheit klar gegen Leihmutterschaft ausgesprochen oder zumindest der entsprechenden Linie seiner Partei öffentlich nicht widersprochen hat – sowohl persönlich als auch in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister. Mehr Verlogenheit geht kaum:

  • Als er Gesundheitsminister war (2018 bis 2021), ließ sein Ministerium auf eine Anfrage der FDP antworten, dass eine Legalisierung (auch altruistischer Modelle) nicht geplant sei. Die BegrĂŒndung bezog sich auf das Kindeswohl.
  • 2015 schrieb er in einem Gastbeitrag fĂŒr das Magazin GQ:

    «Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.»

  • Die CDU bekrĂ€ftigte im Februar 2026 auf ihrem Bundesparteitag das Verbot von Leihmutterschaft (auch altruistischer Formen). Spahn war zu diesem Zeitpunkt bereits Fraktionsvorsitzender – und es gibt keine Berichte darĂŒber, dass Spahn dem Beschluss widersprochen oder sich enthalten hĂ€tte. Zugleich hatten Spahn und sein Mann Funke zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vertrag mit einer Leihmutter in den USA geschlossen.

Von einem harten Schnitt fĂŒr Spahn kann keine Rede sein

Der 46-JĂ€hrige bleibt vollwertiger Bundestagsabgeordneter. Sein Mandat ist persönlich und unabhĂ€ngig vom Fraktionsposten. Er kann weiterhin an allen Sitzungen teilnehmen, in AusschĂŒssen mitarbeiten und vor allem ĂŒber Gesetze abstimmen. Er behĂ€lt seine regulĂ€re AbgeordnetendiĂ€t sowie sĂ€mtliche erworbenen PensionsansprĂŒche aus seiner Zeit im Parlament seit 2002. Der Verlust beschrĂ€nkt sich weitgehend auf die herausgehobene FĂŒhrungsrolle und die damit verbundene zusĂ€tzliche VergĂŒtung. Von einem harten Schnitt oder gar Karriereende kann keine Rede sein.

Die öffentliche Darstellung versucht im Grunde, den Vorgang als selbstbestimmte, reife Entscheidung zu verkaufen. Die RealitĂ€t sieht aber anders aus. Nach Berichten mehrerer Medien haben Bundeskanzler Friedrich Merz und CSU-Chef Markus Söder Spahn in einem Telefonat deutlich zum sofortigen RĂŒckzug aufgefordert. Merz nannte den Schritt spĂ€ter «richtig und unvermeidlich». Es war demnach kein souverĂ€ner Abgang aus innerer Überzeugung, sondern ein erzwungener Rauswurf, den Spahn mit einer persönlichen ErklĂ€rung zu veredeln versuchte.

Wurde Spahn Merz zu gefÀhrlich?

Boris Reitschuster argumentiert gar, die Leihmutterschaft sei nicht der wahre Grund: Spahn gehe nicht, weil er im Februar ĂŒber das Schicksal anderer abgestimmt habe, wĂ€hrend «seine» Leihmutter schon schwanger war. Er gehe, weil er Merz zu gefĂ€hrlich geworden sei.

Dazu passt, was die Bild heute berichtet, nĂ€mlich dass «viele Abgeordnete den RĂŒcktritt als GlĂŒcksfall fĂŒr Merz sehen». Nach ihrer EinschĂ€tzung könne der CDU-Chef die sogenannte Spahn-Krise nutzen, um eine grĂ¶ĂŸere Rochade auf wichtigen Posten vorzunehmen. DafĂŒr mĂŒsse er personelle VerĂ€nderungen nicht mit einer schwachen Leistung der bisherigen Amtsinhaber begrĂŒnden. Mit Blick auf die Wahlen in den OstlĂ€ndern setzen Parteivertreter zudem auf einen Neustart-Effekt.

Strategischer RĂŒckzug wie bei Christian Lindner?

Die Berliner Zeitung wiederum sieht Parallelen zu Christian Lindner. Der FDP-Politiker hatte 2011 als GeneralsekretĂ€r mitten in der schweren Krise der Rösler-FDP «die Reißleine» gezogen. Mit wenigen Worten und ohne die Partei zusĂ€tzlich zu beschĂ€digen, trat er zurĂŒck.

Und als die Liberalen 2013 an der FĂŒnfprozent-HĂŒrde zerschellten, lag Lindner nicht in den TrĂŒmmern. Er war einer der wenigen, die unbeschadet dastanden und spĂ€ter erfolgreich neu durchstarten konnten. Spahn könnte ein Ă€hnliches Manöver im Sinn haben: Rechtzeitig den Absprung schaffen, sich als Familienmensch inszenieren und die eigene Karriere langfristig schĂŒtzen – ohne auf Mandat, DiĂ€t oder Pension zu verzichten. Die Berliner Zeitung fasst es wie folgt zusammen:

«Spahn geht bevor die Koalition implodiert: Gut fĂŒr seine Familie und die Karriere.»

FĂŒr diese These spricht auch, dass Spahn und Funke die Geburt ihres Sohnes durch eine Leihmutter in den USA selbst (!) bekannt gegeben hatten (und zwar ĂŒber den Instagram-Account von Funke). Damit mussten sie mit einer Eskalation rechnen. Ganz anders der Virologe, CDU-Politiker und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck, der zusammen mit seinem Ehemann Paul Zubeil im April bestĂ€tigte, Eltern eines Sohnes geworden zu sein.

«Wir sind von Herzen ĂŒberglĂŒcklich ĂŒber die Geburt unseres Sohnes. Plötzlich ist da noch einmal ein ganz neuer Sinn in unserem Leben», sagte Streeck damals dem Magazin Bunte.

Das Kind wurde den Berichten zufolge im US-Bundesstaat Idaho geboren. Doch anders als Spahn und Funke machte Streeck keine Angaben dazu, wie das Kind zur Welt gekommen war. Mehrere Medien mutmaßten zwar, der Junge sei von einer Leihmutter ausgetragen worden. Eine BestĂ€tigung Streecks oder seines Mannes gibt es dafĂŒr bislang nicht, was sicherlich einer Eskalation entgegenwirkte.

All dies passt auch in ein Muster, das bei Spahn seit Jahren zu beobachten ist, und das den Eindruck entstehen lĂ€sst, dem im MĂŒnsterland Geborenen gehe es allein um Machtmaximierung. Die NachDenkSeiten etwa bezeichnen Spahns regelmĂ€ĂŸige Teilnahme an den geheimen Treffen des US-Tech-MilliardĂ€rs Peter Thiel («Dialog Society») als einen «Skandal». Solche exklusiven, nicht-öffentlichen Zirkel von MilliardĂ€ren, MilitĂ€rs und Politikern ohne Transparenz wĂŒrden demokratische GrundsĂ€tze untergraben. Das Portal schreibt:

«Thiel steht fĂŒr eine staatsfeindliche und gleichzeitig totalitĂ€re Denkrichtung, die offiziellen CDU-Phrasen vom â€čSchutz der Demokratieâ€ș eigentlich total entgegensteht. Und auch dem (von der CDU zumindest öffentlich proklamierten) Schutz eines â€čfreien Marktesâ€ș, denn Thiel findet nicht nur Demokratie hinderlich, sondern auch Monopole empfehlenswert.

Konnte das Umfeld von Thiel den deutschen Politiker in dieser Richtung politisch beeinflussen? Schließlich bezeichnete sich das â€čDialogâ€ș-Netzwerk laut Phoenix in einer Einladung aus dem Jahr 2012 selbst als exklusiven Kreis von rund 150 globalen FĂŒhrungskrĂ€ften, die â€čdabei helfen könnenâ€ș, die vom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzen.»

Wenn Bundestagsabgeordnete von Linke oder AfD fĂŒr Posten in AusschĂŒssen im GesprĂ€ch seien, hebe sofort ein Chor von BedenkentrĂ€gern an, um vor â€čGeheimnisverratâ€ș, Einflussnahme und Spionage zu warnen. «Wie ist das bei Spahn?», fragen die NachDenkSeiten. Bei seiner Teilnahme an den Treffen 2018 und 2019 sei er sogar Bundesminister gewesen – und was habe er der illustren Runde aus auslĂ€ndischen Akteuren wohl an bundespolitischen Interna ausgeplaudert?

«Und was sagt es ĂŒber Spahn aus, dass er ĂŒberhaupt zu den â€čAuserwĂ€hltenâ€ș gehört, bei denen das Thiel-Umfeld anscheinend davon ausgeht, dass sie bereit seien, â€čdabei helfen zu könnenâ€ș, die â€čvom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzenâ€ș?»

Oder denken wir an Spahns Rolle als Gesundheitsminister wĂ€hrend der «Corona-Zeit». Noch Ende vergangenen Jahres verteidigte er in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sein Krisenmanagement – ohne jedes Unrechtsbewusstsein (wir berichteten).

Spahns «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» bei der Maskenbeschaffung

Wir können auch einen Blick auf den Skandal mit der Maskenbeschaffung werfen. So wurden unter der Ägide von Spahn 5,8 Milliarden Masken fĂŒr 5,9 Milliarden Euro gekauft, das 20- bis 22-Fache des Empfohlenen. Davon mussten 3,4 Milliarden StĂŒck vernichtet werden – bei zusĂ€tzlichen Lagerkosten von circa 510 Millionen Euro und weiteren drohenden Kosten. VertrĂ€ge waren handwerklich schlecht, voller juristischer MĂ€ngel, teils zu Höchstpreisen abgeschlossen, und das Ministerium handelte eigenmĂ€chtig – gegen FachratschlĂ€ge, ohne Bundestagsbeschluss und unter Umgehung der BeschaffungsĂ€mter.

Der Bundesrechnungshof und die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warfen dem damaligen Gesundheitsministerium massive Überbeschaffung vor. Sudhof kritisierte zudem «fehlendes ökonomisches VerstĂ€ndnis und politischen Ehrgeiz», was zu einem «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» gefĂŒhrt habe. Insgesamt sollen mehr als 43 Milliarden Euro fĂŒr Masken, Tests, Betten und Ausgleichszahlungen ausgegeben worden sein, wie die GrĂŒnen-Politikerin Paula Piechotta Spahn bei der Befragung in der Enquete-Kommission entgegenwarf, was Chaos und einen laxen Umgang mit Steuergeldern belege.

Lieferanten klagten erfolgreich (zum Beispiel 86 Millionen Euro plus Zinsen durch OLG Köln), weitere Milliardenklagen drohen. Besonders scharf attackierte Piechotta Spahn: Das Ministerium habe «wahllos Geld ausgegeben», VertrĂ€ge seien mangelhaft, es habe Chaos geherrscht und Spahn habe «kein GespĂŒr mehr fĂŒr die Summen». Sie nennt ihn einen «Ego-Shooter», der krisenwichtige Beschaffungen nie an sich hĂ€tte ziehen dĂŒrfen, wirft Vetternwirtschaft und Missmanagement vor, fragt direkt nach persönlicher Bereicherung und fordert einen vollwertigen Untersuchungsausschuss (statt der begrenzten Enquete-Kommission), da nur dort Akten erzwungen und Wahrheit endlich erzwungen werden könnten – «damit jemand wie Jens Spahn Konsequenzen ziehen muss, wenn er Mist gebaut hat».

SpĂ€ter versuchte der gelernte Bankkaufmann, sich mit seinem im September 2022 erschienenen Buch «Wir werden einander viel verzeihen mĂŒssen» als selbstkritisch und sensibel darzustellen. Doch vor dem Hintergrund dessen, was ĂŒber Spahn bekannt ist, scheint es ihm besonders an SensibilitĂ€t fĂŒr die Belange jenseits seiner eigenen Person zu mangeln.

Kein gutes Licht auf Spahn wirft auch der Kauf eines Hauses in Berlin-Dahlem im Jahr 2020 fĂŒr rund 4,125 Millionen Euro. Nach Recherchen von Tagesspiegel und Zeit wurde der Kauf zunĂ€chst weitgehend, möglicherweise sogar vollstĂ€ndig, ĂŒber Kredite der Sparkasse WestmĂŒnsterland finanziert – also ĂŒber ein Finanzinstitut, bei dem Spahn bis 2015 Mitglied des Verwaltungsrats war.

Mehrere Finanzexperten hielten es fĂŒr bemerkenswert, dass ein Kredit in dieser GrĂ¶ĂŸenordnung offenbar mit sehr wenig oder gar keinem Eigenkapital möglich gewesen sein soll. Das ist zwar nicht unmöglich – insbesondere bei kreditwĂŒrdigen Kunden mit werthaltigen Sicherheiten –, aber es fiel auf.

Doch damit nicht genug. UrsprĂŒnglich hieß es aus Spahns Umfeld, eine FinanzierungslĂŒcke habe durch eine Erbschaft von Funke geschlossen werden sollen beziehungsweise, dass bei einer österreichischen Bank eine entsprechende Erbschaft verwaltet werde. Doch diese Darstellung passte offenbar nicht zu den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen. Anschließend wurde erklĂ€rt, es habe sich nicht um eine Erbschaft gehandelt, sondern um Wertpapiervermögen, das Funke aufgebaut habe. Der Vorwurf lautet also, dass sich die öffentliche ErklĂ€rung mehrfach Ă€nderte und dadurch Fragen offenblieben.

«Politisch unklug» und – sic – «unsensibel» sei der Zeitpunkt fĂŒr den Kauf des Hauses, das spĂ€ter wegen des vergleichsweise hohen Werts der Immobilie als «Villa» in die Schlagzeilen gekommen war, gewesen, so Spahn in seinem besagten Buch. Gelernt hat er daraus offenbar bis zuletzt nicht. Denn: Sich ein Baby ĂŒber Leihmutterschaft zu «besorgen», zuvor aber öffentlich zu verkĂŒnden, man könne sich als schwuler Mann und Christ «nur schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden», und dann auch noch einen entsprechenden Parteitagsbeschluss mitzutragen, kann mindestens als «unsensibel» bezeichnet werden.

Spahn ist damit als jemand entlarvt, der exemplarisch fĂŒr eine Politik steht, die Regeln predigt, sie selbst aber ignoriert, Kritik abperlen lĂ€sst und bei dem GlaubwĂŒrdigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Staatliche Förderpreise und angebliche UnabhÀngigkeit

Wir erinnern uns: Im FrĂŒhjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei PreistrĂ€ger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewĂ€hlt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare BegrĂŒndung.

Der Aufschrei in den Leitmedien war groß, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».

Kein Hahn hĂ€tte gekrĂ€ht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewĂ€hlt worden wĂ€re. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, BĂŒcher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der PreistrĂ€ger vergebens.

Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jĂŒngsten RegelĂ€nderung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft kĂŒnftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl – «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!

Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz

Ein bisschen Scheindemokratie muss schließlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der RegelĂ€nderung natĂŒrlich in Gefahr, schließlich seien «unabhĂ€ngige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen fĂŒr die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.

So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco – um nur drei Vertreter herauszugreifen – bislang ausgezeichnet worden? HĂ€tten sie sich ĂŒberhaupt bewerben dĂŒrfen? WĂŒrde die vermeintlich «unabhĂ€ngige Jury» sie berĂŒcksichtigen, sie ĂŒberhaupt wahrnehmen?

Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal BĂŒcher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich ĂŒberwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen BlĂ€ttern strikt ignoriert.

Schon die Berichterstattung ĂŒber das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem Maße ab, wie ĂŒber ihn bloß gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nĂ€mlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur VerfĂŒgung stellt.

(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs

Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»

Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und RegelÀnderungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.

SpÀter im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erlÀutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhÀngig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.

«Das alles wird nicht wirklich erzĂ€hlt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groß.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er mĂŒsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstĂŒtzt werden.»

Preise als Machtinstrument

Hier schließt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.

Damit gleicht sich Thadeusz dem gerĂŒgten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhĂ€ngig wie er. Förderpreise, ob nun fĂŒr Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhĂŒllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.

Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prĂ€mierten Verlage. Bis zu 79 weitere dĂŒrfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.



Rubikon

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


<!markup:1:end> max=5}}

Peter Mayer

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}



===Doctors4CovidEthics==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



NZZ

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


<!markup:1:begin>
<!markup:1:end> ===Cane==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


Verfassungsblog

XML

Feed Titel: Verfassungsblog


Parade of Fear

Since May 2026, Russia’s war against Ukraine has entered a new phase. Ukrainian long-range drone operations are increasingly reaching targets deep inside Russian territory, following a familiar pattern of war: sooner or later, it returns to the place from which it was launched. Whether these attacks will prove to be a strategic turning point remains unclear. One consequence, however, is already visible. The war is beginning to affect Russia’s state rituals and commemorative practices.

For Russia, a state deeply invested in protecting what it calls “historical truth” – an official narrative centered on military victory, sacrifice, and national greatness – Ukrainian drones do more than damage physical infrastructure. They challenge the symbolic foundations on which contemporary Russian statehood increasingly relies.

This becomes particularly visible in the 2026 celebrations of two important dates in Russia’s commemorative calendar: Russia Day on 12 June and Victory Day on 9 May. One marks the uncertain birth of post-Soviet Russia; the other celebrates the moment of greatest Soviet triumph. Together, they reveal both the internal logic of Russia’s memory policy and the ways in which Ukrainian counterstrikes are beginning to disrupt it.

Between Birth and Collapse: Russia’s Uneasy Independence Day

Russia Day provides a useful starting point because it reflects a persistent tension within Russia’s commemorative landscape. Although intended to celebrate the emergence of the Russian Federation, the holiday has never acquired a clear and uncontested meaning. Russia Day refers to the 1990 Declaration of State Sovereignty of the Russian Soviet Federative Socialist Republic and is intended to symbolise the birth of modern Russian statehood.

When the holiday was first introduced in May 1991, it had no clear name. The Supreme Soviet of what was then Soviet Russia simply declared 12 June a non-working day in connection with the 1990 Declaration. A year later, in June 1992, it was given the formal title “Day of the Adoption of the Declaration on State Sovereignty of the Russian Federation” — a name so long and unwieldy that it never functioned as a public label. Instead, a different term quickly entered common usage: “Russia’s Independence Day.” Only in 2002 did the state settle on the current simplified name for 12 June: Russia Day. Yet the change in terminology did not resolve the holiday’s underlying problem: Russia presents itself as the “successor” and “continuator” of the Soviet Union (Art. 67.1 of the Constitution), while the 1990 Declaration of State Sovereignty is widely seen as the first step toward the USSR’s dissolution. The question that follows is therefore unavoidable: what exactly is Russia celebrating — the birth of modern Russia, or the beginning of the process that culminated in the collapse of the Soviet Union, an event Vladimir Putin famously described as the “greatest geopolitical catastrophe of the twentieth century”?

Notably, Russia Day occupies a peculiar position not only politically, but also legally. Under the Labour Code, 12 June is a non-working public holiday. However, unlike many other commemorative dates, it is not included in the Federal Law “On the Days of Military Glory and Commemorative Dates of Russia” (Law) – a statute that structures the official hierarchy of national remembrance and determines which historical events are elevated into state-sanctioned memory. The dates listed in that law are embedded in a legally protected memory regime reinforced by Article 354.1 of the Criminal Code of the Russian Federation (“Rehabilitation of Nazism”), which criminalises, among other acts, “public expressions of clear disrespect” toward the days of military glory and related commemorative dates. The Law interprets Russia’s history as a chain of military triumphs and achievements through different historical periods. The list of Days of Military Glory stretches from medieval battles such as the Battle on the Ice (1242) and Kulikovo (1380), through imperial victories at Poltava (1709) and Borodino (1812), to Soviet wartime battles including Stalingrad, Kursk, and the Siege of Leningrad. Together, these commemorations construct a continuous narrative of Russia’s military strength and national survival across centuries. Against this backdrop, it is not surprising that Russia Day, with its internal controversies, remains outside this legally protected framework of Russia’s “historical truth”.

Yet, despite political and legal marginality, 12 June has the ceremonial form. Since 2003, Russia Day has been marked by presidential speeches, the presentation of state awards, and large public events in central Moscow. A concert on Red Square has become part of the established programme. In 2026, however, this format was altered: the concert was scaled down and moved to a smaller venue amid heightened security concerns linked to Ukrainian drone strike threats against the Moscow region.

Tellingly, the official sources did not mention these threats directly. Instead, the changes to the celebrations were explained by the so-called “current operational situation”. It is common practice in Russian official discourse to translate politically sensitive developments into neutral administrative language. In this framing, the adjustment is presented not as a response to external pressure, but as an internal organisational decision. The disruption itself disappears from view. What remains is a narrative of continuity – as if nothing unusual had happened, and only minor technical alterations to the concert program were required under normal conditions.

Downplayed by Russian official accounts and taken in isolation, the changes to Russia Day celebrations might look insignificant. Yet they point to a wider tendency that a month earlier had already affected Victory Day – the most important celebration in Russia’s political calendar.

From “Never Again” to “We Can Repeat It”: The Evolution of Russia’s Victory Cult

In Putin’s Russia, Victory Day occupies the highest position within Russia’s memory regime. The parade on Red Square on 9 May – the Victory Parade – is more than a commemorative ceremony. It symbolically connects present-day Russia to a centuries-long narrative of military triumph. In this way, it projects Russia’s great-power status, historical legitimacy, and state authority.

Yet this was not always the case. Victory Day did not immediately acquire the status of a major state ritual. The memory of the war and its losses remained too immediate and too painful to be expressed through large-scale public celebrations. Thus, for a long time, 9 May was not marked as a public holiday and remained primarily a day of remembrance and mourning, structured around the idea of “Never again” – a moral injunction against the repetition of total war rather than a narrative of military victory and triumph. Only in 1965, under Brezhnev, was Victory Day reinstated as a public holiday. Even then, however, the military parade retained a limited, anniversary-based character.

After the collapse of the Soviet Union, the meaning and status of Victory Day shifted again. The holiday remained important but lost much of its ideological coherence amid broader uncertainty over post-Soviet state identity. Even the Federal Law “On the Perpetuation of the Victory of the Soviet People in the Great Patriotic War of 1941–1945”, adopted in 1995 under Yeltsin, which formally institutionalised Victory Day, did not make 9 May a central political ritual. Throughout the 1990s, celebrations were relatively modest in scale and visibility.

The decisive transformation came under Vladimir Putin. During the 2000s, Victory Day and more broadly, the Great Patriotic War narrative became the main reference point in Russia’s official discourse, evolving into the foundational myth of contemporary Russian statehood. Its dominance became so pronounced that it inspired a popular joke: “Putin’s greatest political achievement is Russia’s 1945 victory in the Great Patriotic War.”

Over time, a postwar culture of mourning was replaced by the idea of political mobilisation, culminating in the move from “Never again” to “We can repeat it.” In Russia’s Great Patriotic War narrative, World War II is no longer remembered as tragedy, but as proof of two interlocking ideas: Russia is always right, and Russia always wins. The logic is straightforward: the fact that Russia defeated Nazi Germany – the ultimate evil – implies that Russia itself cannot be evil. Russia liberated Europe; therefore, it is entitled to respect for its geopolitical claims, including “spheres of influence.” Because Russia opposed Nazism in the past, those who oppose Russia today are framed as Nazis or neo-Nazis. Finally, the present generation of Russians is cast as the inheritors of heroic ancestors, expected to reproduce victories of the past. From this logic, “We can repeat it” follows. Victory Day and the Victory Parade function as demonstrations of this presumed ability.

The question, then, is what happens when this logic is confronted with Ukraine’s deep strikes?

9 May 2026: Parade of Fear

 As preparations for the 2026 Victory Parade began, the Kremlin faced an unusual problem. For the first time, the challenges were no longer primarily ceremonial but security-related, as the safe conduct of the event could no longer be taken for granted. Ukrainian long-range drone attacks had turned the protection of Red Square into a central issue in its own right.

Against this backdrop, at the end of April, Putin announced a temporary ceasefire covering the period from 8 to 11 May, coinciding with the 81st anniversary of Victory in the Great Patriotic War. Ukraine rejected the idea of a ceasefire tied to the Victory Day commemorations. Instead, Zelenskyy proposed that any suspension of hostilities should begin earlier and should not be linked to symbolic dates. “We believe that human life is far more valuable than any anniversary celebration,” he stated, announcing Ukraine’s readiness to observe a reciprocal ceasefire from midnight on 5–6 May. Russia did not accept the proposal or respond to it substantively.

The episode exposed the diverging priorities of the two sides: for Ukraine, the ceasefire was framed as a measure to protect human life; for Russia, it was a short, time-bound pause intended to enable the Victory Day celebrations while continuing military operations. Ahead of 9 May, Zelenskyy repeatedly stated that Ukraine could not guarantee the safety of foreign delegations attending the Victory Parade. In this context, the question of security around the parade was increasingly reframed as a question of symbolic control over the conditions of its possibility. On 8 May, he signed Presidential Decree No. 374/2026 “On the Conduct of the Parade in Moscow” (Decree). The Decree stated:

“Taking into account numerous requests, for humanitarian purposes as outlined in the negotiations with the American side on 8 May 2026, I hereby decree to permit the holding of a parade in the city of Moscow (Russian Federation) on 9 May 2026.” The Decree further specified that, “for the duration of the event [
], the territorial sector of Red Square shall be excluded from the planned use of Ukrainian weaponry”, and provided the exact geographical coordinates of the protected area.

At first glance, the Decree appeared satirical. Yet reducing it to political mockery would miss its broader significance. Its force rested on a new military reality: by spring 2026, Ukraine had demonstrated an ability to strike targets deep inside Russian territory, including the Moscow region. Under these conditions, the statement that Ukraine “permits” the Victory Parade to take place in Moscow no longer appeared purely rhetorical.

A combination of irony with a credible military reality – that is precisely what made the decree politically effective. The Decree challenged Russia’s Victory cult, showing that Moscow cannot exercise complete control over the very space in which its most important political rituals unfold. In effect, the Victory Parade, designed to demonstrate power, sovereignty, and control, revealed the Kremlin’s vulnerability.

The parade was held, but it was no longer a parade of “victory”. The significance of 9 May 2026 lies not in whether Ukrainian drones appeared above Red Square, but in the fact that their possibility shaped political decisions, diplomatic exchanges, and public discourse. Security measures were visibly strengthened, some traditional elements of the military display were reduced, and extensive restrictions were imposed across Moscow. For a memory regime built on narratives of victory and military glory, that alone represented a profound symbolic shift. The celebrations of Russia Day only confirmed this.

The security concerns surrounding both holidays suggested that uninterrupted performance of state rituals could no longer be taken for granted. In this respect, May 2026 may be seen as the moment when Russia’s memory regime encountered its first visible erosion.

Acknowledgement: This contribution was prepared within the framework of the FWO Senior Research Project “Soviet Approaches to Emergency: A Legal Historical Inquiry into Soviet Crisis Governance and Its Legacies (SAtE)” (Research Foundation – Flanders (FWO), project no. G0AA226N).

The post Parade of Fear appeared first on Verfassungsblog.

Das ZDF und unliebsame US-Sanktionen

In den vergangenen Wochen hat eine schon mehrere Monate alte Meldung der SĂŒddeutschen Zeitung fĂŒr Wirbel beim ZDF gesorgt. Ende MĂ€rz hatte Stefan Niggemeier in einem Bericht und einem Kommentar „MitwirkendenvertrĂ€ge“ des ZDF kritisiert. Im Anhang der VertrĂ€ge war wohl eine Klausel enthalten, die verlangt, dass alle, die an ZDF-Sendungen beteiligt sind, nicht mit Personen zusammenarbeiten, die auf internationalen Sanktions- oder Terrorlisten stehen. Besonders brisant daran ist, dass dies auch fĂŒr Sanktionslisten des OFAC gilt, also des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control. Eine Sanktionsliste des OFAC machte Ende des Jahres 2025 Schlagzeilen, weil die Trump-Regierung per Exekutivverordnung mehrere Richter und AnklĂ€ger des IStGH auf die Liste setzte. Auf diesen Umstand wurde nun durch einen offenen Brief von Wolfgang Kaleck, GeneralsekretĂ€r des ECCHR, erneut öffentliches Interesse gelenkt. Wenngleich sich das ZDF tatsĂ€chlich in einer ZwickmĂŒhle befindet, sollten Klauseln dieser Art nicht verwendet werden. Sie dĂŒrften angesichts der Tatsache, dass das ZDF seine inhaltliche Arbeit nicht von US-Sanktionslisten beeinflussen lassen will, nicht geeignet sein, eine eigene Sanktionierung abzuwenden – gleichwohl entfalten sie eine abschreckende Wirkung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit sanktionierten Personen.

Klar ist, was unklar ist

Der Vorgang beim ZDF wirft eine Reihe schwer zu beantwortender Fragen auf. Die Faktenlage ist weitgehend ungeklĂ€rt, wozu auch das ZDF beigetragen hat. ZunĂ€chst hat der öffentlich-rechtliche Sender, wie Kaleck vom ECCHR in seinem Brief betonte, die Presseberichte der SZ unkommentiert gelassen. Nachdem die Thematik nun erneut in den Fokus der Öffentlichkeit rĂŒckte, hat sich das ZDF zwar in einer Stellungnahme zum Umgang mit Sanktionen geĂ€ußert, dabei aber ausgerechnet den neuralgischen Punkt US-amerikanischer Sanktionen ĂŒbergangen. Diesen Punkt erwĂ€hnte dafĂŒr ZDF-Intendant Norbert Himmler, der am Rande einer Fernsehratssitzung erklĂ€rte, dass derzeit geprĂŒft werde, ob ein „abgestufte[r] Umgang mit dem Sanktionsregime“ möglich sei. Ohnehin ist etwas unklar, wie genau die Umsetzung von Sanktionsregelungen durch das ZDF erfolgt. Die von Niggemeier erwĂ€hnten Klauseln sollen an Talkshow-GĂ€ste versendet worden sein, was in einem offensichtlichen Widerspruch zur ZDF-Stellungnahme steht, die angibt, die Sanktionsumsetzung betreffe nur „geschĂ€ftliche Beziehungen, nicht die journalistische TĂ€tigkeit.“ Falsch wird die Stellungnahme dadurch nicht, weil sie sich, wie gesagt, allein auf EU- und UN-Sanktionen bezieht und die US-Listen ausklammert. Da die EU- und UN-Sanktionen die redaktionelle Arbeit nicht betreffen, ist die EinschĂ€tzung in der Stellungnahme insoweit zutreffend. Offen bleibt damit aber, ob und inwieweit etwas anderes fĂŒr US-Sanktionen gilt: Aufgrund deren schwer bestimmbarer Reichweite bestehen zumindest Zweifel, ob nicht doch auch die journalistische TĂ€tigkeit betroffen sein könnte. Dazu stellte Himmler zwar fest, dass der „freie und unabhĂ€ngige Journalismus des ZDF“ durch Sanktionsumsetzungen nicht betroffen ist. Das passt aber wiederum nicht dazu, dass die Klausel wohl auch an Talkshow-GĂ€ste gesendet wurde. Damit ist primĂ€r klar, dass Vieles unklar ist, beginnend beim Sanktionsregime und seinen Auswirkungen.

Unilaterale Sanktionen nach dem IEEPA

Unilaterale Sanktionen stellen ein wichtiges außenpolitisches Mittel zur Reaktion auf weltpolitische Ereignisse dar. Die USA haben in der Vergangenheit Sanktionen gegen eine Reihe von LĂ€ndern, Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen weltweit verhĂ€ngt. Wie unvorhersehbar die Sanktionen sein können, zeigt ein Blick auf die wohl wichtigste Rechtsgrundlage fĂŒr unilaterale US-Sanktionen im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik. Der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) von 1977 (50 U.S.C. § 1701 bis § 1707) gibt dem PrĂ€sidenten weitreichende Befugnisse zur BekĂ€mpfung von ungewöhnlichen und außerordentlichen Bedrohungen der nationalen Sicherheit, der Außenpolitik oder der Wirtschaft, deren Ursprung ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der USA liegt. Der PrĂ€sident muss im Zusammenhang mit der jeweiligen Bedrohung zunĂ€chst einen nationalen Notstand erklĂ€ren, wobei der IEEPA den Bestimmungen des National Emergencies Act (NEA) von 1976 unterliegt. Nach einer solchen ErklĂ€rung ist der PrĂ€sident insbesondere ermĂ€chtigt, Transaktionen zu blockieren und Vermögenswerte einzufrieren. Das Gesetz stand unlĂ€ngst in der Öffentlichkeit, weil die Trump-Administration es fĂŒr ihre Zollpolitik einsetzte. Zwar kassierten Gerichte Zölle auf Grundlage des Gesetzes, der Einsatz fĂŒr Sanktionen ist allerdings durchaus tradiert. Schon in seiner ersten Amtszeit sanktionierte Trump IStGH-Richter auf Grundlage des IEEPA, und auch andere Regierungen nutzten das Gesetz ausgiebig als Sanktionsgrundlage. Inhalt und Reichweite von Sanktionen werden in den USA bislang kaum gerichtlich ĂŒberprĂŒft, sodass es sich um ein von der jeweiligen Regierung flexibel einsetzbares Instrument handelt.

Warum können Sanktionen Dritte betreffen?

Das wirft die Frage auf, wieso das Sanktionsregime ĂŒberhaupt zum Problem fĂŒr Dritte, wie das ZDF, werden könnte. Dies soll am Beispiel der Exekutivverordnung (Executive Order) 14203 zur VerhĂ€ngung von Sanktionen gegen den IStGH verdeutlicht werden.
Der Rechtsakt verhĂ€ngt wirtschaftliche Sanktionen insbesondere gegen einzelne Richter*innen des IStGH. Einer benannten Person und ihren Familienangehörigen ist die Einreise in die Vereinigten Staaten untersagt. Ihr gesamtes Vermögen und ihre Vermögensanteile, die sich in den USA befinden oder im Besitz oder unter der Kontrolle von US-Personen stehen, werden gesperrt und dĂŒrfen nicht ĂŒbertragen, ausgezahlt, exportiert, abgezogen oder anderweitig verĂ€ußert werden. DarĂŒber hinaus dĂŒrfen auch keine Gelder, GĂŒter oder Dienstleistungen durch, an oder zugunsten einer sanktionierten Person bereitgestellt, geliefert oder von ihr entgegengenommen werden. Die Executive Order 14203 hat jedenfalls eine indirekte extraterritoriale Wirkung, da nach ihren Regelungen weitere auslĂ€ndische Personen auf die Sanktionsliste gesetzt werden können, wenn sie den IStGH in „verbotener Weise“ unterstĂŒtzen. Dazu bedarf es einer Entscheidung des Secretary of State, der in Absprache mit dem Secretary of the Treasury und dem Attorney General weitere Personen auf die Sanktionsliste setzen kann. Organisationen – auch außerhalb der USA –, die mit Sanktionierten auf eine nach US-Sanktionsrecht unerlaubte Weise interagieren, könnten selbst sanktioniert werden. Damit wird erreicht, dass diese Organisationen selbst die Sanktionen durchsetzen. FĂŒr Betroffene sind die Konsequenzen fatal, wie der Fall der slowenischen IStGH-Richterin Beti Hohler zeigt, deren europĂ€isches Bankkonto nur einen Tag nach ihrer Aufnahme in die Sanktionsliste gekĂŒndigt wurde. All dies zeigt, dass auch das ZDF wegen bestimmter Kooperationen ins Visier der US-Administration geraten könnte. Dabei ist allerdings unklar, welche Arten und welcher Umfang der Zusammenarbeit nicht erlaubt sind.

Sanktionen gegen Journalismus auf Grundlage des IEEPA?

Die FlexibilitĂ€t des Sanktionsregimes hilft jedoch nicht darĂŒber hinweg, dass der IEEPA als Rechtsgrundlage Grenzen unterliegt. Der Rechtsakt umfasst keine Befugnis, persönliche Kommunikation (sofern dabei nichts Wertvolles ĂŒbertragen wird) sowie die Ein- oder Ausfuhr von Informationen oder Informationsmaterialien (vgl. 50 U.S.C. § 1702 (b) (1), (3)) zu regulieren oder zu verbieten. Überdies haben die Vereinigten Staaten selbst angegeben, dass eine Durchsetzung von Sanktionen nicht stattfindet, wenn diese das First Amendment oder das Berman Amendment (50 U.S.C. § 1702 (b) (3)) betreffen. Allerdings sind die genauen Grenzen unklar. Wegen des ausgesprochen weiten Wortlauts der Sanktionsregelungen haben mehrere Personen Klagen gegen die Executive Order erhoben, insbesondere, weil sie sich in ihrer – unter anderem wissenschaftlichen – TĂ€tigkeit beeintrĂ€chtigt sehen.

Ob und inwieweit journalistische Berichterstattung und sonstige journalistische TĂ€tigkeiten vor US-Sanktionen geschĂŒtzt sind, ist damit nicht vollstĂ€ndig geklĂ€rt. Zudem kann journalistische TĂ€tigkeit ohnehin eine sanktionsfĂ€hige wirtschaftliche Komponente enthalten: Zahlen Medienunternehmen einer sanktionierten Person ein Honorar, schließen mit ihr einen kommerziellen Vertrag oder erbringen ihr andere wirtschaftliche Leistungen, kann dies unter die jeweiligen Sanktionsvorschriften fallen. Problematisch ist dabei der Begriff der „GĂŒter oder Dienstleistungen“ („goods or services“), der so unbestimmt ist, dass seine Anwendung auch bei Bagatellen zumindest nicht ausgeschlossen ist. Schon wenn Talkshow-GĂ€sten Verpflegung bereitgestellt wird, könnte dies als eine solche Leistung begriffen werden. Allerdings sind Sanktionen gegen Medien bislang die Ausnahme geblieben. Zwar wurde gegen staatliche Medien des Iran wegen der Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen sowie gegen russische Medien wegen „verdeckten staatlichen Einflussoperationen“ Sanktionen erlassen. FĂ€lle, in denen Medienunternehmen wegen Interviews mit sanktionierten Personen ins Visier der Sanktionen gerieten, sind dagegen bislang nicht bekannt geworden.

Folgen fĂŒr das ZDF

Damit dĂŒrften die US-Sanktionslisten nach der bisherigen Praxis keine Bedeutung fĂŒr die journalistische TĂ€tigkeit haben. Bei dieser Beschreibung des Ist-Zustands endet aber auch schon die Sicherheit. Ob Medienunternehmen kĂŒnftig tatsĂ€chlich vor SekundĂ€rsanktionen geschĂŒtzt sind, bedĂŒrfte einer Prognose ĂŒber die politische Entscheidungsfindung der US-Administration. Diese aber scheint in ihren erratischen Zuspitzungen eher dem Tech-Credo „move fast, break things“ als rechtsstaatlichen Standards zu folgen. WĂŒrde das ZDF tatsĂ€chlich auf einer Sanktionsliste landen, könnte dies verheerende Folgen fĂŒr den Sender haben. Betroffen wĂ€ren nicht nur die US-Auslandstudios, sondern die TĂ€tigkeit des Senders insgesamt, da jeder Vertrag mit dem ZDF als wirtschaftliche Zusammenarbeit fĂŒr den Vertragspartner das Risiko beinhalten wĂŒrde, selbst sanktioniert zu werden. Das BedĂŒrfnis öffentlicher Rundfunkanstalten, sich vorsorglich vor entsprechenden Folgen zu schĂŒtzen, ist dementsprechend nur allzu verstĂ€ndlich.

Allerdings bleibt die Frage, ob besagte Klauseln in den MitwirkendenvertrĂ€gen dazu ĂŒberhaupt etwas beitragen können. Was geschieht, wenn das ZDF in den Fokus der US-Regierung gerĂ€t, weil es ein Interview mit einer Person fĂŒhrt, die zu einer Organisation Kontakte unterhĂ€lt, die sanktioniert wurde? Selbst wenn diese interviewte Person mit dem Mitwirkendenvertrag zugesichert hat, sie hĂ€tte solche Kontakte nicht, scheint es doch fraglich, ob das ZDF mit diesem Argument einer eigenen Sanktionierung entgehen könnte. Realistisch betrachtet werden Sanktionen gerade als politisches Mittel eingesetzt, sodass ein formaler Einwand, sich eigentlich vertraglich abgesichert zu haben, kaum helfen dĂŒrfte. Wirkung könnte die Klausel also nur insoweit entfalten, wie sanktionierte Personen bzw. deren Kontakte sich aufgrund der Vertragsgestaltung zurĂŒckziehen. Dies wĂŒrde dafĂŒr sorgen, dass es keine Kooperation gibt, die, unter welchen Gesichtspunkten auch immer, zum Anlass fĂŒr die Sanktionierung des ZDF genommen werden könnte. Dass eben dieser („chilling“-)Effekt nicht Ziel der MitwirkendenvertrĂ€ge ist, hat allerdings ZDF-Intendant Himmler deutlich gemacht, entsprechende FĂ€lle sind bisher auch nicht bekannt.

Darf sich das ZDF von US-Sanktionen beeinflussen lassen?

Wie gezeigt, ist nur schwer zu bestimmen, ob US-Sanktionen aufgrund redaktioneller Entscheidungen des ZDF drohen. Von Interesse ist diese Frage aber auch, wenn sie mit umgekehrten Vorzeichen gestellt wird: Darf sich das ZDF ĂŒberhaupt von (möglichen) Sanktionen der USA in seiner redaktionellen Arbeit beeinflussen lassen? Hierbei ist zunĂ€chst hervorzuheben, dass die Politik auslĂ€ndischer Staaten regelmĂ€ĂŸig Einfluss auf die Berichterstattung nimmt. Dies betrifft vor allem die Arbeitsweise von Journalist*innen, die sich in repressiven Diktaturen weit weniger frei bewegen und verhalten können als in freiheitlichen Demokratien. Der möglicherweise von den US-Sanktionen ausgehende Einfluss ist davon aber zu unterscheiden: Hier geht es nicht um die mittelbare Beeinflussung journalistischer TĂ€tigkeit durch Verhaltensregeln oder Repression in einem Drittstaat. Vielmehr können Sanktionsdrohungen bestimmte Inhalte unmittelbar und unabhĂ€ngig von lokalen Regeln in den USA beeinflussen.

Der Programmauftrag


Gibt es also Regeln, die es dem ZDF verbieten, sich Sanktionslisten der USA in der redaktionellen Arbeit zu beugen? Auch wenn sich aus der das ZDF berechtigenden abwehrrechtlichen Dimension der Rundfunkfreiheit keine BeschrĂ€nkung des Handlungsspielraums ergeben, könnten sich diese aus der objektiven Funktion des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks ergeben. Als „dienende Freiheit“ (BVerfG Beschl. v. 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, Rn. 70) unterstĂŒtzt sie die Meinungsfreiheit als fĂŒr die freiheitliche Ordnung konstituierendes Grundrecht (BVerfG, Urt. v. 15. Januar 1958 – BvR 400/51, Rn. 31). Die verfassungsrechtlich geprĂ€gte objektive Funktion der Rundfunkfreiheit wird durch einfache Gesetze ausformuliert. Besonders relevant sind hierbei § 26 Abs. 1 und 2 MStV sowie § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV, wobei die nach § 20 Abs. 1 ZDF-StV erlassenen Leitlinien des Fernsehrats Anforderungen an das Programm des ZDF prĂ€zisieren. Aus diesem Programmauftrag ergibt sich u. a. die Pflicht des ZDF, die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu fördern, vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 MStV, § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV. Damit wird die „dienende“ Funktion des Rundfunks adressiert, der seinen Auftrag „unabhĂ€ngig“ (§ 26 Abs. 2 S. 1 MStV) bzw. „objektiv“ (§ 5 Abs. 1 S. 1 ZDF-StV) erfĂŒllen muss. Es handelt sich um klassische journalistische Standards, die explizit gegen die Vereinnahmung des Rundfunks gerichtet sind (Eifert, in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2025, MStV, § 26 Rn. 89). Legt man dem die verfassungsgerichtliche Folgerung zugrunde, dass der Mehrwert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade (auch) qualitativer Natur ist (dazu Eifert, ebd., Rn. 37), muss darin eine Pflicht gesehen werden, sich weder vom (deutschen) Staat noch von Dritten (Staaten) beeinflussen zu lassen.


 und seine Folgen

Gleichwohl bedeutet dies noch nicht, dass das ZDF durch seinen Programmauftrag gezwungen wĂ€re, mögliche Folgen US-amerikanischer Sanktionen zu ignorieren. Im Auftrag finden sich nĂ€mlich auch gegenlĂ€ufige Positionen. So verlangen § 5 Abs. 1 S. 2 ZDF-StV sowie § 26 Abs. 1 S. 2 MStV einen „objektiven Überblick ĂŒber das Weltgeschehen“, den das ZDF nicht zuletzt durch seine Auslandstudios erfĂŒllt. Droht deren Schließung nun möglicherweise bei bestimmten Inhalten, wĂŒrde dies wiederum die AuftragserfĂŒllung beeintrĂ€chtigen. Wenngleich diese Normen nicht darauf ausgehen, gegeneinander zu wirken, spricht doch vieles dafĂŒr, dass das ZDF einen weiten Handlungsspielraum hat, wenn es darum geht zu entscheiden, wie es mit möglicherweise drohenden Sanktionen umgeht. Ob es im Sinne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wĂ€re, sich aufgrund einer ohnehin sehr dĂŒnnen Faktenbasis durch die – Stand jetzt – nur sehr theoretische Möglichkeit von Sanktionen in der redaktionellen TĂ€tigkeit beeinflussen zu lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Fazit: Weg mit den Klauseln!

Insgesamt zeigt sich: Den Klauseln könnte ĂŒberhaupt nur dann eine Wirkung zukommen, wenn das ZDF mit ihnen tatsĂ€chlich BeitrĂ€ge mit bzw. ĂŒber sanktionierte Personen verhindern wollte. Auch wenn aus dem Programmauftrag nach derzeitiger Lage keine Pflicht abgeleitet werden kann, mögliche Sanktionen zu ignorieren, hat ZDF-Intendant Himmler hinreichend verdeutlicht, dass sich das ZDF von der US-Regierung nicht vorschreiben lassen kann und will, mit wem bzw. ĂŒber wen Inhalte produziert werden. Damit fĂ€llt die entlastende Wirkung der Klauseln ohnehin aus. Sollte das ZDF tatsĂ€chlich wegen Inhalten mit bzw. ĂŒber sanktionierte Personen ins Visier der US-Behörden geraten, werden die MitwirkendenvertrĂ€ge die Entscheidung der US-Politik kaum beeinflussen. Im Ergebnis bringen sie also, soweit sie verwendet werden, nur unerwĂŒnschte „chilling effects“ mit sich und sollten deshalb gestrichen werden.

The post Das ZDF und unliebsame US-Sanktionen appeared first on Verfassungsblog.

The Unfinished Repair

The new Directive (EU) 2026/1021, adopted on 29 April 2026, is the most ambitious expression to date of the EU’s anti-corruption architecture: unified definitions, minimum penalties and harmonised offences. Notably, the Directive declares that elected representatives stand under the same anti-corruption standard as civil servants. In substance, however, that promise fails twice. First, the Directive only enables, but does not require, this change. Secondly, the adopted harmonised definition of the “influence offence” fails to capture wrongdoing such as Germany’s mask-contract scandal (“MaskenaffĂ€re”), where the members of parliament monetised mandate-derived political access outside formal parliamentary proceedings – and were acquitted. The reason lies in a structural feature of German law that this article calls dualism: corruption by elected representatives and corruption by civil servants are governed by two separate sets of rules, and the rules for elected representatives are markedly narrower. That weakness, however, is also Germany’s opening. Nothing prevents transposition beyond the minimum, and the June 2028 transposition deadline may serve as the first real occasion since the Federal Court of Justice’s 2022 judgment to close the gap that the most recent reform merely redecorated: to this day, a member of parliament who is paid for exploiting the access and influence the mandate confers – outside parliament’s formal proceedings – remains largely beyond the reach of German criminal law.

The Gap the Directive Inherits

In the “MaskenaffĂ€re”, two members of parliament received nearly two million euros for helping to arrange government mask-procurement contracts during the COVID-19 pandemic and were acquitted. Section 108e of the German Criminal Code (StGB), the special offence criminalising bribery involving elected representatives, as the Federal Court of Justice convincingly held (BGHSt 67, 107 = NJW 2022, 2856), covers only conduct “in the exercise of the mandate”: activity within parliamentary chambers, committees, or faction proceedings. Extra-parliamentary dealings fell outside of it. The Court expressly identified the gap and called for legislative action. Since then, the gap can no longer be closed by interpretation, only by legislation.

In an August 2023 expert opinion, one of us proposed a broader solution: section 108e StGB should cover conduct “in connection with the exercise of the mandate”, not only conduct “in the exercise” of it. That formula would have reached the mask-contract conduct without criminalising the content of parliamentary decision-making. Article 38(1), second sentence, of the Basic Law protects the free mandate against instructions and against judicial review of political positions; it does not protect the commercialisation of a mandate-derived position for private benefit.

The legislature did not follow this path. It enacted section 108f StGB, a new offence of inadmissible representation of interests, but in a form that reproduced the gap it was meant to fill. The central objection raised before the Bundestag’s Legal Affairs Committee in March 2024 was that the new provision remained stuck between two concepts: section 108e StGB covers only formal parliamentary activity, while section 108f StGB was designed to cover activity outside the mandate. This left a grey zone for conduct that is mandate-related but not part of formal parliamentary activity – precisely the “MaskenaffĂ€re” constellation. Together with its restriction to pecuniary advantages and its incomplete coverage of advisory activities, section 108f StGB risked leaving that conduct outside criminal liability once again. The gap was not closed. Rather, it was redecorated.

The First Limit: Article 3 and the Permission to Diverge

The first limit is structural and follows from primary law: Article 83(1) TFEU authorises the EU to lay down minimum rules, not full harmonisation. Member States may go further, but the Directive cannot force them to. This matters particularly for Germany’s dualism, which channels the corruption of elected representatives into the special offences of sections 108e and 108f StGB rather than the general bribery offences for public officials in sections 331 et seq. StGB.

Against this background, Article 3 of the new Directive (EU) 2026/1021 defines bribery as the receipt of an unjustified advantage of any kind for an act in the exercise of official duties. Article 2(4) extends the concept of public official to persons holding legislative office. Read together, the provisions appear to demand genuine equivalence between elected representatives and civil servants. But Article 2(4) qualifies this equivalence with the words “in accordance with national law”, and Recital 30 requires account to be taken of the freedom of the mandate. What Article 3 appears to promise as equivalence, Article 2(4) and Recital 30 take back as room for mandate-sensitive implementation.

This does not mean that Article 3 is irrelevant. It points to narrower elements of German law. Section 108e StGB still contains the restrictive “on behalf of or on instruction” requirement, and section 108f StGB is limited to pecuniary advantages, although the Directive speaks of unjustified advantages of any kind. Depending on how section 108f StGB is classified for the Directive’s penalty rules, its maximum penalty may also require reconsideration. There are real implementation questions, but they are specific ones. The final text is also more sensitive to the free mandate than the Commission’s 2023 proposal. It does not require an unjustified advantage, expressly takes account of immunities and the freedom of the mandate, and leaves room for constitutional principles. It exerts pressure without imposing a system change. The decisive question is therefore not settled in Brussels but in Berlin.

The Second Limit: Article 6 and the Misidentified Wrong

Article 6 of the new Directive (EU) 2026/1021 creates a different kind of pressure. It criminalises classic trading in influence: the promise or receipt of an unjustified advantage in exchange for exercising undue influence over a public official in order to obtain an unjustified advantage from that official. German law does not yet contain a general offence that maps neatly onto this triadic model. Section 108e StGB concerns benefits given to the elected representative for mandate-related conduct; section 108f StGB concerns the representative’s own inadmissible representation of interests. Neither provision is designed for the intermediary model of Article 6. Article 6 creates a genuine transposition task. But it should not be mistaken for the answer to the “MaskenaffĂ€re”. At first glance, it looks close to that scenario: a parliamentarian leveraging political influence for private gain. Structurally, however, it addresses something different. The Commission’s 2023 proposal already contained a comparable influence offence, then in Article 10. In an expert analysis of that draft, one of us rejected its potential to address cases such as the “MaskenaffĂ€re”. The objection was not that influence trading is irrelevant, but that the recipient side was framed as a general offence: anyone can be an influence broker. That misses the specific wrong of corruption involving elected representatives, which lies not simply in selling influence, but in commercialising a factual position of power acquired through the mandate itself.

El-Ghazi, Wegner and Zimmermann reached the same conclusion from a different angle. They characterised the three-person architecture – payer, influence broker, public official – as alien to the German corruption framework (wistra 2023, 353, 358, ZRP 2023, 211, 214). More importantly, they showed that the “MaskenaffĂ€re” would not have fallen within it: the purchase of overpriced masks did not constitute an “unjustified advantage” obtained from a public official, because the procurement contracts were not unlawful.

The Directive preserved the triadic architecture. Germany must transpose it, but need not do so only as a general offence. It could pair a trading-in-influence offence with a status-based provision for elected representatives, attaching to the use of mandate-derived access or influence for private gain. That would exceed the Directive’s minimum requirements and create a provision that genuinely reaches the mask-contract wrong. In essence: the draft section 108g StGB-E – a proposed status-based offence for elected representatives – given European imprimatur.

Is there really no alternative to dualism?

German dualism rests on a familiar argument. Public officials act within legally defined duties and are bound by legality, neutrality and objectivity. Elected representatives exercise a free mandate: they are not bound by instructions, are accountable primarily through democratic politics, and may legitimately represent particular political or social interests. Offences built around the breach or sale of official duties cannot simply be transferred to elected representatives, because their mandate has no comparable catalogue of official duties and criminal liability must not become judicial review of political choices. Conversely, simply absorbing section 108e StGB into sections 331 et seq. StGB would flatten the distinct wrong of parliamentary corruption: bribery of elected representatives protects the integrity of democratic representation and is a felony, whereas the corresponding bribery offences for public officials (sections 332 and 334 StGB) are misdemeanours.

These objections address mechanical equivalence, not monism as such. Inclusion is not assimilation. A monistic framework remains conceivable if it differentiates internally and applies a mandate-sensitive standard to elected representatives rather than subjecting them to rules designed for civil servants. Comparative law supports this. France and Austria follow monistic approaches, although the freedom of the parliamentary mandate is constitutionally protected there as well. At the same time, the Directive’s legislative history revealed how little is known in Europe about how different models work in practice. An ongoing comparative research project at the European University Viadrina addresses this gap: experts from sixteen legal systems analyse how their jurisdictions regulate corruption involving elected representatives and reconcile anti-corruption law with the constitutional status of the mandate. German dualism is therefore not constitutionally self-evident. It is legal policy – and legal policy can be revisited.

Germany’s Choice

Germany’s choice follows from the preceding analysis. The Directive neither leaves Germany free to do nothing nor compels it to abandon dualism. It creates specific but real implementation duties: Germany will need a genuine trading-in-influence offence; it may have to adjust the benefit concept in section 108f StGB; it should reconsider the “on behalf of or on instruction” requirement in section 108e StGB; and, depending on the classification of section 108f StGB under the Directive’s penalty rules, it will have to revisit that provision’s sentencing range. But none of this answers the core question of this article. The Directive creates legal pressure; it does not decide whether Germany uses it merely for technical compliance or to close the mandate-specific gap exposed by the “MaskenaffĂ€re”.

Three paths are open: First, technical compliance: Germany introduces a general trading-in-influence offence and makes the necessary adjustments to sections 108e and 108f StGB, but leaves the architecture of elected-representative corruption essentially untouched. This may satisfy Article 2(4) and Recital 30, but it would not close the ”MaskenaffĂ€re” gap.

Second, reform within dualism: Germany preserves the separate track for elected representatives but broadens it, for example by adopting a “connection with the mandate” standard and by implementing Article 6 in a way that also captures mandate-derived access or influence for private gain.

Third, differentiated monism: Germany uses transposition to reconsider the separation itself and develops a single framework for public corruption, internally differentiated to protect the free mandate and to reflect the distinct wrong of elected-representative corruption.

The history of German law in this field – systematic minimalism in 2014 with section 108e StGB, and again in 2024 with section 108f StGB – offers little cause for optimism. Yet at a time when trust in democratic institutions is under strain, a third round of minimalism would be more than a technical disappointment. The Directive makes genuine reform possible. It does not make it inevitable. Germany can patch the existing system, or it can finally address the zone where elected-representative corruption thrives: the commercialisation of political access by those whose own conduct the reform would govern.

The post The Unfinished Repair appeared first on Verfassungsblog.