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Der Leihmutter-Skandal des «Ego-Shooters» Jens Spahn: Cui bono? Merz oder ihm selbst?

Seit vielen Jahren prĂ€gt Jens Spahn die deutsche Politik als einer der schillerndsten, aber auch umstrittensten CDU-Politiker. Ob junger Politaufsteiger, Bundesgesundheitsminister oder Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag – er schien unantastbar. Skandale wie die MaskenaffĂ€re, ein fragwĂŒrdiger Immobilienkauf oder umstrittene Netzwerke prallten an ihm ab.

Am Samstag hat Spahn nun den Fraktionsvorsitz abgegeben. Auslöser war, dass er und sein LebensgefÀhrte Daniel Funke mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Die CDU hatte diese Haltung erst im Februar 2026 auf ihrem Parteitag erneut klar bekrÀftigt.

Viele Medien berichten jetzt ĂŒber seinen «RĂŒcktritt» als Fraktionsvorsitzender. T-Online etwa leitete einen Kommentar mit den Worten ein: «Jens Spahn zieht die Reißleine.» Und in der Dachzeile dazu heißt es: «RĂŒcktritt von Jens Spahn.»

Doch dieser Begriff tĂ€uscht. Seinen Posten als Fraktionsvorsitzender hat er zwar abgelegt, doch es handelt sich nicht um einen RĂŒcktritt im Sinne eines vollstĂ€ndigen politischen Abgangs. Vielmehr erleidet der 46-JĂ€hrige lediglich einen begrenzten Machtverlust, bei dem er alle wesentlichen Privilegien behĂ€lt. Eine echte Konsequenz fĂŒr jahrelanges Handeln mit Doppelmoral bleibt aus.

Diese hĂ€tte aber erfolgen mĂŒssen. Und zwar allein schon deswegen, weil sich Spahn in der Vergangenheit klar gegen Leihmutterschaft ausgesprochen oder zumindest der entsprechenden Linie seiner Partei öffentlich nicht widersprochen hat – sowohl persönlich als auch in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister. Mehr Verlogenheit geht kaum:

  • Als er Gesundheitsminister war (2018 bis 2021), ließ sein Ministerium auf eine Anfrage der FDP antworten, dass eine Legalisierung (auch altruistischer Modelle) nicht geplant sei. Die BegrĂŒndung bezog sich auf das Kindeswohl.
  • 2015 schrieb er in einem Gastbeitrag fĂŒr das Magazin GQ:

    «Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.»

  • Die CDU bekrĂ€ftigte im Februar 2026 auf ihrem Bundesparteitag das Verbot von Leihmutterschaft (auch altruistischer Formen). Spahn war zu diesem Zeitpunkt bereits Fraktionsvorsitzender – und es gibt keine Berichte darĂŒber, dass Spahn dem Beschluss widersprochen oder sich enthalten hĂ€tte. Zugleich hatten Spahn und sein Mann Funke zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vertrag mit einer Leihmutter in den USA geschlossen.

Von einem harten Schnitt fĂŒr Spahn kann keine Rede sein

Der 46-JĂ€hrige bleibt vollwertiger Bundestagsabgeordneter. Sein Mandat ist persönlich und unabhĂ€ngig vom Fraktionsposten. Er kann weiterhin an allen Sitzungen teilnehmen, in AusschĂŒssen mitarbeiten und vor allem ĂŒber Gesetze abstimmen. Er behĂ€lt seine regulĂ€re AbgeordnetendiĂ€t sowie sĂ€mtliche erworbenen PensionsansprĂŒche aus seiner Zeit im Parlament seit 2002. Der Verlust beschrĂ€nkt sich weitgehend auf die herausgehobene FĂŒhrungsrolle und die damit verbundene zusĂ€tzliche VergĂŒtung. Von einem harten Schnitt oder gar Karriereende kann keine Rede sein.

Die öffentliche Darstellung versucht im Grunde, den Vorgang als selbstbestimmte, reife Entscheidung zu verkaufen. Die RealitĂ€t sieht aber anders aus. Nach Berichten mehrerer Medien haben Bundeskanzler Friedrich Merz und CSU-Chef Markus Söder Spahn in einem Telefonat deutlich zum sofortigen RĂŒckzug aufgefordert. Merz nannte den Schritt spĂ€ter «richtig und unvermeidlich». Es war demnach kein souverĂ€ner Abgang aus innerer Überzeugung, sondern ein erzwungener Rauswurf, den Spahn mit einer persönlichen ErklĂ€rung zu veredeln versuchte.

Wurde Spahn Merz zu gefÀhrlich?

Boris Reitschuster argumentiert gar, die Leihmutterschaft sei nicht der wahre Grund: Spahn gehe nicht, weil er im Februar ĂŒber das Schicksal anderer abgestimmt habe, wĂ€hrend «seine» Leihmutter schon schwanger war. Er gehe, weil er Merz zu gefĂ€hrlich geworden sei.

Dazu passt, was die Bild heute berichtet, nĂ€mlich dass «viele Abgeordnete den RĂŒcktritt als GlĂŒcksfall fĂŒr Merz sehen». Nach ihrer EinschĂ€tzung könne der CDU-Chef die sogenannte Spahn-Krise nutzen, um eine grĂ¶ĂŸere Rochade auf wichtigen Posten vorzunehmen. DafĂŒr mĂŒsse er personelle VerĂ€nderungen nicht mit einer schwachen Leistung der bisherigen Amtsinhaber begrĂŒnden. Mit Blick auf die Wahlen in den OstlĂ€ndern setzen Parteivertreter zudem auf einen Neustart-Effekt.

Strategischer RĂŒckzug wie bei Christian Lindner?

Die Berliner Zeitung wiederum sieht Parallelen zu Christian Lindner. Der FDP-Politiker hatte 2011 als GeneralsekretĂ€r mitten in der schweren Krise der Rösler-FDP «die Reißleine» gezogen. Mit wenigen Worten und ohne die Partei zusĂ€tzlich zu beschĂ€digen, trat er zurĂŒck.

Und als die Liberalen 2013 an der FĂŒnfprozent-HĂŒrde zerschellten, lag Lindner nicht in den TrĂŒmmern. Er war einer der wenigen, die unbeschadet dastanden und spĂ€ter erfolgreich neu durchstarten konnten. Spahn könnte ein Ă€hnliches Manöver im Sinn haben: Rechtzeitig den Absprung schaffen, sich als Familienmensch inszenieren und die eigene Karriere langfristig schĂŒtzen – ohne auf Mandat, DiĂ€t oder Pension zu verzichten. Die Berliner Zeitung fasst es wie folgt zusammen:

«Spahn geht bevor die Koalition implodiert: Gut fĂŒr seine Familie und die Karriere.»

FĂŒr diese These spricht auch, dass Spahn und Funke die Geburt ihres Sohnes durch eine Leihmutter in den USA selbst (!) bekannt gegeben hatten (und zwar ĂŒber den Instagram-Account von Funke). Damit mussten sie mit einer Eskalation rechnen. Ganz anders der Virologe, CDU-Politiker und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck, der zusammen mit seinem Ehemann Paul Zubeil im April bestĂ€tigte, Eltern eines Sohnes geworden zu sein.

«Wir sind von Herzen ĂŒberglĂŒcklich ĂŒber die Geburt unseres Sohnes. Plötzlich ist da noch einmal ein ganz neuer Sinn in unserem Leben», sagte Streeck damals dem Magazin Bunte.

Das Kind wurde den Berichten zufolge im US-Bundesstaat Idaho geboren. Doch anders als Spahn und Funke machte Streeck keine Angaben dazu, wie das Kind zur Welt gekommen war. Mehrere Medien mutmaßten zwar, der Junge sei von einer Leihmutter ausgetragen worden. Eine BestĂ€tigung Streecks oder seines Mannes gibt es dafĂŒr bislang nicht, was sicherlich einer Eskalation entgegenwirkte.

All dies passt auch in ein Muster, das bei Spahn seit Jahren zu beobachten ist, und das den Eindruck entstehen lĂ€sst, dem im MĂŒnsterland Geborenen gehe es allein um Machtmaximierung. Die NachDenkSeiten etwa bezeichnen Spahns regelmĂ€ĂŸige Teilnahme an den geheimen Treffen des US-Tech-MilliardĂ€rs Peter Thiel («Dialog Society») als einen «Skandal». Solche exklusiven, nicht-öffentlichen Zirkel von MilliardĂ€ren, MilitĂ€rs und Politikern ohne Transparenz wĂŒrden demokratische GrundsĂ€tze untergraben. Das Portal schreibt:

«Thiel steht fĂŒr eine staatsfeindliche und gleichzeitig totalitĂ€re Denkrichtung, die offiziellen CDU-Phrasen vom â€čSchutz der Demokratieâ€ș eigentlich total entgegensteht. Und auch dem (von der CDU zumindest öffentlich proklamierten) Schutz eines â€čfreien Marktesâ€ș, denn Thiel findet nicht nur Demokratie hinderlich, sondern auch Monopole empfehlenswert.

Konnte das Umfeld von Thiel den deutschen Politiker in dieser Richtung politisch beeinflussen? Schließlich bezeichnete sich das â€čDialogâ€ș-Netzwerk laut Phoenix in einer Einladung aus dem Jahr 2012 selbst als exklusiven Kreis von rund 150 globalen FĂŒhrungskrĂ€ften, die â€čdabei helfen könnenâ€ș, die vom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzen.»

Wenn Bundestagsabgeordnete von Linke oder AfD fĂŒr Posten in AusschĂŒssen im GesprĂ€ch seien, hebe sofort ein Chor von BedenkentrĂ€gern an, um vor â€čGeheimnisverratâ€ș, Einflussnahme und Spionage zu warnen. «Wie ist das bei Spahn?», fragen die NachDenkSeiten. Bei seiner Teilnahme an den Treffen 2018 und 2019 sei er sogar Bundesminister gewesen – und was habe er der illustren Runde aus auslĂ€ndischen Akteuren wohl an bundespolitischen Interna ausgeplaudert?

«Und was sagt es ĂŒber Spahn aus, dass er ĂŒberhaupt zu den â€čAuserwĂ€hltenâ€ș gehört, bei denen das Thiel-Umfeld anscheinend davon ausgeht, dass sie bereit seien, â€čdabei helfen zu könnenâ€ș, die â€čvom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzenâ€ș?»

Oder denken wir an Spahns Rolle als Gesundheitsminister wĂ€hrend der «Corona-Zeit». Noch Ende vergangenen Jahres verteidigte er in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sein Krisenmanagement – ohne jedes Unrechtsbewusstsein (wir berichteten).

Spahns «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» bei der Maskenbeschaffung

Wir können auch einen Blick auf den Skandal mit der Maskenbeschaffung werfen. So wurden unter der Ägide von Spahn 5,8 Milliarden Masken fĂŒr 5,9 Milliarden Euro gekauft, das 20- bis 22-Fache des Empfohlenen. Davon mussten 3,4 Milliarden StĂŒck vernichtet werden – bei zusĂ€tzlichen Lagerkosten von circa 510 Millionen Euro und weiteren drohenden Kosten. VertrĂ€ge waren handwerklich schlecht, voller juristischer MĂ€ngel, teils zu Höchstpreisen abgeschlossen, und das Ministerium handelte eigenmĂ€chtig – gegen FachratschlĂ€ge, ohne Bundestagsbeschluss und unter Umgehung der BeschaffungsĂ€mter.

Der Bundesrechnungshof und die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warfen dem damaligen Gesundheitsministerium massive Überbeschaffung vor. Sudhof kritisierte zudem «fehlendes ökonomisches VerstĂ€ndnis und politischen Ehrgeiz», was zu einem «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» gefĂŒhrt habe. Insgesamt sollen mehr als 43 Milliarden Euro fĂŒr Masken, Tests, Betten und Ausgleichszahlungen ausgegeben worden sein, wie die GrĂŒnen-Politikerin Paula Piechotta Spahn bei der Befragung in der Enquete-Kommission entgegenwarf, was Chaos und einen laxen Umgang mit Steuergeldern belege.

Lieferanten klagten erfolgreich (zum Beispiel 86 Millionen Euro plus Zinsen durch OLG Köln), weitere Milliardenklagen drohen. Besonders scharf attackierte Piechotta Spahn: Das Ministerium habe «wahllos Geld ausgegeben», VertrĂ€ge seien mangelhaft, es habe Chaos geherrscht und Spahn habe «kein GespĂŒr mehr fĂŒr die Summen». Sie nennt ihn einen «Ego-Shooter», der krisenwichtige Beschaffungen nie an sich hĂ€tte ziehen dĂŒrfen, wirft Vetternwirtschaft und Missmanagement vor, fragt direkt nach persönlicher Bereicherung und fordert einen vollwertigen Untersuchungsausschuss (statt der begrenzten Enquete-Kommission), da nur dort Akten erzwungen und Wahrheit endlich erzwungen werden könnten – «damit jemand wie Jens Spahn Konsequenzen ziehen muss, wenn er Mist gebaut hat».

SpĂ€ter versuchte der gelernte Bankkaufmann, sich mit seinem im September 2022 erschienenen Buch «Wir werden einander viel verzeihen mĂŒssen» als selbstkritisch und sensibel darzustellen. Doch vor dem Hintergrund dessen, was ĂŒber Spahn bekannt ist, scheint es ihm besonders an SensibilitĂ€t fĂŒr die Belange jenseits seiner eigenen Person zu mangeln.

Kein gutes Licht auf Spahn wirft auch der Kauf eines Hauses in Berlin-Dahlem im Jahr 2020 fĂŒr rund 4,125 Millionen Euro. Nach Recherchen von Tagesspiegel und Zeit wurde der Kauf zunĂ€chst weitgehend, möglicherweise sogar vollstĂ€ndig, ĂŒber Kredite der Sparkasse WestmĂŒnsterland finanziert – also ĂŒber ein Finanzinstitut, bei dem Spahn bis 2015 Mitglied des Verwaltungsrats war.

Mehrere Finanzexperten hielten es fĂŒr bemerkenswert, dass ein Kredit in dieser GrĂ¶ĂŸenordnung offenbar mit sehr wenig oder gar keinem Eigenkapital möglich gewesen sein soll. Das ist zwar nicht unmöglich – insbesondere bei kreditwĂŒrdigen Kunden mit werthaltigen Sicherheiten –, aber es fiel auf.

Doch damit nicht genug. UrsprĂŒnglich hieß es aus Spahns Umfeld, eine FinanzierungslĂŒcke habe durch eine Erbschaft von Funke geschlossen werden sollen beziehungsweise, dass bei einer österreichischen Bank eine entsprechende Erbschaft verwaltet werde. Doch diese Darstellung passte offenbar nicht zu den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen. Anschließend wurde erklĂ€rt, es habe sich nicht um eine Erbschaft gehandelt, sondern um Wertpapiervermögen, das Funke aufgebaut habe. Der Vorwurf lautet also, dass sich die öffentliche ErklĂ€rung mehrfach Ă€nderte und dadurch Fragen offenblieben.

«Politisch unklug» und – sic – «unsensibel» sei der Zeitpunkt fĂŒr den Kauf des Hauses, das spĂ€ter wegen des vergleichsweise hohen Werts der Immobilie als «Villa» in die Schlagzeilen gekommen war, gewesen, so Spahn in seinem besagten Buch. Gelernt hat er daraus offenbar bis zuletzt nicht. Denn: Sich ein Baby ĂŒber Leihmutterschaft zu «besorgen», zuvor aber öffentlich zu verkĂŒnden, man könne sich als schwuler Mann und Christ «nur schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden», und dann auch noch einen entsprechenden Parteitagsbeschluss mitzutragen, kann mindestens als «unsensibel» bezeichnet werden.

Spahn ist damit als jemand entlarvt, der exemplarisch fĂŒr eine Politik steht, die Regeln predigt, sie selbst aber ignoriert, Kritik abperlen lĂ€sst und bei dem GlaubwĂŒrdigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Staatliche Förderpreise und angebliche UnabhÀngigkeit

Wir erinnern uns: Im FrĂŒhjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei PreistrĂ€ger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewĂ€hlt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare BegrĂŒndung.

Der Aufschrei in den Leitmedien war groß, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».

Kein Hahn hĂ€tte gekrĂ€ht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewĂ€hlt worden wĂ€re. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, BĂŒcher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der PreistrĂ€ger vergebens.

Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jĂŒngsten RegelĂ€nderung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft kĂŒnftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl – «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!

Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz

Ein bisschen Scheindemokratie muss schließlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der RegelĂ€nderung natĂŒrlich in Gefahr, schließlich seien «unabhĂ€ngige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen fĂŒr die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.

So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco – um nur drei Vertreter herauszugreifen – bislang ausgezeichnet worden? HĂ€tten sie sich ĂŒberhaupt bewerben dĂŒrfen? WĂŒrde die vermeintlich «unabhĂ€ngige Jury» sie berĂŒcksichtigen, sie ĂŒberhaupt wahrnehmen?

Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal BĂŒcher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich ĂŒberwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen BlĂ€ttern strikt ignoriert.

Schon die Berichterstattung ĂŒber das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem Maße ab, wie ĂŒber ihn bloß gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nĂ€mlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur VerfĂŒgung stellt.

(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs

Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»

Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und RegelÀnderungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.

SpÀter im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erlÀutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhÀngig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.

«Das alles wird nicht wirklich erzĂ€hlt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groß.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er mĂŒsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstĂŒtzt werden.»

Preise als Machtinstrument

Hier schließt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.

Damit gleicht sich Thadeusz dem gerĂŒgten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhĂ€ngig wie er. Förderpreise, ob nun fĂŒr Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhĂŒllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.

Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prĂ€mierten Verlage. Bis zu 79 weitere dĂŒrfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.

Schweizer NeutralitÀt unter Druck: Ein Prinzip, das sich immer wieder behaupten muss

Die Schweizer NeutralitĂ€t erscheint heute oft als unverrĂŒckbare Konstante der Außenpolitik. Historisch betrachtet war sie jedoch stets Gegenstand politischer Auseinandersetzungen und Ă€ußeren Drucks. Die großen Herausforderungen der napoleonischen Zeit oder die Spannungen wĂ€hrend des Zweiten Weltkriegs sind bekannt. Weniger beachtet wird, dass auch die Nachkriegsjahre eine Phase intensiver Diskussionen ĂŒber Sinn, Zweck und Grenzen der NeutralitĂ€t waren. Diese Diskussion kann bei der kommenden Abstimmung ĂŒber die NeutralitĂ€tsinitiative als Orientierungspunkt dienen (hier und hier).

Nach 1945 musste sich die Schweiz in einer grundlegend verĂ€nderten Weltordnung positionieren. Europa war politisch geteilt, die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion standen sich als globale Machtblöcke gegenĂŒber. Die Schweiz lag geografisch im Einflussbereich des westlichen BĂŒndnisses, wollte aber ihre außenpolitische EigenstĂ€ndigkeit bewahren.

Die Diplomatischen Dokumente der Schweiz fĂŒr die Jahre 1949 bis 1952 zeigen ein differenziertes Bild dieser Phase. Die Schweiz bemĂŒhte sich damals, ihre NeutralitĂ€t international zu festigen. Gleichzeitig war die Frage offen, wie dieses Prinzip in einer Welt des Kalten Krieges praktisch umgesetzt und verstĂ€ndlich kommuniziert werden sollte.

Ein zentrales Problem bestand darin, dass der Begriff NeutralitĂ€t unterschiedlich verstanden wurde. Alfred Zehnder vom Eidgenössischen Politischen Departement (heute Eidgenössisches Departement fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten, das Außenministerium) stellte 1951 fest, dass innerhalb und außerhalb der Schweiz keine vollstĂ€ndige Klarheit darĂŒber bestehe, was NeutralitĂ€t konkret bedeutet.

Der Begriff sei teilweise zu einer emotionalen Vorstellung geworden. GegenĂŒber dem Ausland mĂŒsse deshalb erklĂ€rt werden, dass zwischen der NeutralitĂ€t des Staates und einer politischen oder ideologischen NeutralitĂ€t unterschieden werden mĂŒsse.

Die offizielle Linie lautete: Die Schweiz sei neutral und die Bedeutung dieser NeutralitÀt zeige sich durch ihr konkretes Verhalten im jeweiligen Einzelfall. Eine umfassende und starre Definition sollte vermieden werden, weil sie die Handlungsmöglichkeiten des Landes einschrÀnken könnte.

Diese pragmatische Auslegung wurde zu einem wesentlichen Element der Schweizer NeutralitĂ€tspolitik: nicht politische GleichgĂŒltigkeit, sondern die FĂ€higkeit, unabhĂ€ngig und berechenbar zu handeln.

Besonders interessant ist die Rolle von Bundesrat Max Petitpierre (FDP/Neuenburg), der von 1945 bis 1961 dem Politischen Departement vorstand. Untersuchungen auf Basis der diplomatischen Dokumente zeigen, dass auch Petitpierre nicht von Anfang an vorbehaltlos vom Nutzen der NeutralitĂ€t ĂŒberzeugt war.

In den frĂŒhen Nachkriegsjahren stellte sich fĂŒr ihn die Frage, ob ein neutraler Staat in einer Welt, in der sich Demokratien und kommunistische Systeme gegenĂŒberstanden, seine Position langfristig behaupten könne. Die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs und der Umgang mit totalitĂ€ren Regimen hatten die traditionelle NeutralitĂ€tsidee zusĂ€tzlich belastet.

SpÀter setzte Petitpierre jedoch umso stÀrker auf eine klare politische Formel: Die NeutralitÀt sollte nicht als passive Haltung verstanden werden, sondern als Instrument, um der Schweiz Sicherheit, UnabhÀngigkeit und internationale HandlungsfÀhigkeit zu ermöglichen. Petitpierre stellte das unter das einprÀgsame Motto: NeutralitÀt und SolidaritÀt.

Der Ost-West-Konflikt stellte diese Politik vor konkrete Herausforderungen. Ein Beispiel war der Handel mit den kommunistischen Staaten. Die USA versuchten nach 1948, strategisch wichtige GĂŒterlieferungen in den Ostblock einzuschrĂ€nken. FĂŒr die Schweiz entstand ein schwieriger Balanceakt zwischen ihrem wichtigsten Handelspartner im Westen und ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen. Bern zeigte Bereitschaft, bestimmte ExportbeschrĂ€nkungen mitzutragen, hielt aber gleichzeitig an wirtschaftlichen Beziehungen fest, soweit diese mit der NeutralitĂ€t vereinbar erschienen (Hotz-Linder-Agreement).

Auch politisch musste die Schweiz immer wieder ihre Position erklĂ€ren. WĂ€hrend Washington eine deutlichere UnterstĂŒtzung westlicher Positionen erwartete, lehnte Bern beispielsweise eine politische Stellungnahme zugunsten der amerikanischen Haltung im Koreakrieg ab. Gleichzeitig beteiligte sich die Schweiz an internationalen Aufgaben, etwa bei der Überwachung eines möglichen Waffenstillstands durch Schweizer Offiziere. Damit wollte der Bundesrat zeigen, dass NeutralitĂ€t nicht RĂŒckzug bedeutete, sondern eine aktive Rolle in der internationalen Gemeinschaft ermöglichen konnte.

Die Nachkriegsjahre zeigen auch, dass NeutralitĂ€t nie losgelöst von wirtschaftlichen und politischen Interessen betrachtet werden kann. Die Schweiz verfolgte eine eigenstĂ€ndige Außenpolitik, musste dabei aber stets die internationalen MachtverhĂ€ltnisse berĂŒcksichtigen.

Die frĂŒhe Anerkennung der Volksrepublik China wurde beispielsweise auch mit wirtschaftlichen Überlegungen begrĂŒndet. Gleichzeitig blieb Bern vorsichtig gegenĂŒber politischen Integrationsprojekten in Europa, da eine zu enge Bindung die NeutralitĂ€t gefĂ€hrden könnte. Diese Kombination aus Prinzipientreue und Pragmatismus prĂ€gte die Schweizer Außenpolitik ĂŒber Jahrzehnte.

Auch heute steht die NeutralitÀt wieder im Mittelpunkt politischer Diskussionen. Der internationale Kontext hat sich verÀndert, doch die Grundfrage bleibt Àhnlich: Wie kann ein kleiner Staat seine EigenstÀndigkeit bewahren, wenn er von einem dominierenden Machtblock umgeben ist?

Die aktuellen Auseinandersetzungen sind daher kein Ausnahmezustand, sondern Teil einer langen historischen Entwicklung. Die Schweizer NeutralitÀt war nie ein fertiges Konzept, sondern musste sich immer wieder an neue RealitÀten anpassen.

Umstritten ist die NeutralitĂ€t immer wieder. Die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte zeigt, dass gerade die FĂ€higkeit zur Diskussion und zur Neubewertung ein Teil ihrer StĂ€rke sein kann. Es bleibt zu hoffen, dass auch die gegenwĂ€rtige Debatte und Volksabstimmung nicht zu einer SchwĂ€chung, sondern zu einer erneuten KlĂ€rung und StĂ€rkung des NeutralitĂ€tsverstĂ€ndnisses fĂŒhrt. Immerhin ist die Schweiz der NATO, der EU und der USA zum Beispiel mit der Übernahme der Ukraine-Sanktionen viel mehr entgegengekommen, als sie es in der Nachkriegszeit je tat.

Die Normalisierung beginnt nicht mit Gesetzen – sondern mit Bildern

Politik wird lĂ€ngst nicht mehr nur mit Gesetzen gemacht. Sie wird mit Bildern gemacht. Mit Emotionen. Mit Geschichten. Und manchmal mit Familienfotos – wie im Fall Jens Spahn, der sich gemeinsam mit seinem Mann Daniel Funke in den USA ein Leihmutter-Baby gekauft hat. Die Empörung schlug so hohe Wellen, dass Spahn von seinem Posten als Fraktionschef der deutschen Regierungspartei CDU/CSU zurĂŒckgetreten ist (wir berichteten hier und hier).

Die aktuelle Debatte um Jens Spahn dreht sich vordergrĂŒndig um die Frage der Leihmutterschaft. Doch auf einer zweiten Ebene geht es um etwas anderes: um die Verschiebung dessen, was gesellschaftlich als selbstverstĂ€ndlich gelten soll. Wer glaubt, die mediale Inszenierung der frisch gegrĂŒndeten Familie sei bloß eine private Angelegenheit, unterschĂ€tzt die Macht öffentlicher Symbolik.

Das sogenannte Overton-Fenster beschreibt genau diesen Prozess. Was gestern noch als ethisch hochproblematisch oder gar verwerflich galt, wird zunĂ€chst diskutiert, dann emotional aufgeladen und schließlich als normal prĂ€sentiert. Nicht ĂŒber Nacht, sondern Schritt fĂŒr Schritt.

Ein Ă€hnliches Muster war bereits bei der Debatte um den Busfahrer zu beobachten, der vor seinem Bus in Richtung Mekka betete. Auch dort ging es auf einer Metaebene um mehr als den Einzelfall. Solche VorfĂ€lle dienen hĂ€ufig als gesellschaftliche Testballons: Wie weit lĂ€sst sich eine Grenze verschieben? Wie groß ist der Widerstand? Wann schlĂ€gt Empörung in Gewöhnung um?

Erst wird ein Tabubruch kontrovers diskutiert, dann als Ausnahme relativiert und schließlich als Ausdruck einer neuen NormalitĂ€t prĂ€sentiert. Ob es um religiöse SonderansprĂŒche im öffentlichen Raum oder um die ethische Bewertung der Leihmutterschaft geht – das Muster der schrittweisen Gewöhnung erscheint erstaunlich Ă€hnlich. Nicht der Einzelfall steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob er dazu beitrĂ€gt, das gesellschaftlich Akzeptierte StĂŒck fĂŒr StĂŒck neu zu definieren.

Deshalb ist die eigentliche Geschichte nicht allein, dass ein fĂŒhrender CDU-Politiker einen Weg gewĂ€hlt hat, den seine Partei politisch ablehnt. Dieser Widerspruch ist offensichtlich und wird bereits breit diskutiert. Viel interessanter ist die Frage, warum ausgerechnet jetzt intime Familienbilder öffentlich verbreitet werden. Wem nĂŒtzt diese Inszenierung? Welches gesellschaftliche Signal soll sie senden?

Die Botschaft lautet unausgesprochen: Seht her, wir sind eine ganz normale Familie. Ein glĂŒckliches Baby. Liebevolle Eltern. Was sollte daran falsch sein?

Gerade so funktioniert gesellschaftliche Normalisierung. Die ethische Debatte wird in den Hintergrund gedrĂ€ngt, weil niemand als herzlos erscheinen möchte. Wer EinwĂ€nde erhebt, sieht sich schnell gezwungen, zunĂ€chst zu betonen, dass sich seine Kritik selbstverstĂ€ndlich nicht gegen das Kind oder gegen homosexuelle Eltern richtet. Die eigentliche Frage – ob Leihmutterschaft Frauen und Kinder zu Objekten eines Marktes macht – verschwindet hinter einer emotionalen ErzĂ€hlung.

Die beschönigende Vokabel «Leihmutterschaft» verdeckt dabei aus Sicht ihrer Kritiker, worum es tatsĂ€chlich geht: Ein Kind wird im Rahmen eines vertraglich geregelten und finanziell abgewickelten Prozesses fĂŒr Dritte ausgetragen und nach der Geburt an die Wunscheltern ĂŒbergeben. Deshalb sprechen viele nicht von Leihmutterschaft, sondern von Babykauf.

Traditionelle Feministinnen wie die Autorin des entsprechenden Artikels in der deutschen Zeitschrift Emma schlagen in diese Kerbe, oder etwas «sĂŒferli» wie man in der Schweiz sagt, die katholische Plattform kath.ch. Ob man diesen Begriff teilt oder nicht – genau darĂŒber mĂŒsste die Gesellschaft offen diskutieren, statt die ethische Kernfrage hinter Hochglanzbildern eines vermeintlich unpolitischen FamilienglĂŒcks verschwinden zu lassen.

Bemerkenswert ist dabei vor allem die politische GlaubwĂŒrdigkeit. Jens Spahn hat sich in der Vergangenheit selbst kritisch zur Leihmutterschaft geĂ€ußert; innerhalb der Union wird das Verbot weiterhin verteidigt. Gleichzeitig entschied er sich persönlich fĂŒr einen Weg, der in Deutschland nicht möglich gewesen wĂ€re und deshalb im Ausland beschritten wurde. Diese Diskrepanz hat selbst aus den eigenen Reihen erhebliche Kritik ausgelöst und zum RĂŒcktritt des Politikers gefĂŒhrt.

Es ist nicht das erste Mal, dass der Eindruck entsteht, fĂŒr manche politische Eliten gĂ€lten andere MaßstĂ€be als fĂŒr den Rest der Gesellschaft. Ob wĂ€hrend der Corona-Zeit, bei der umstrittenen Maskenbeschaffung oder nun bei einer ethisch hoch umstrittenen Form der FamiliengrĂŒndung – Kritiker sehen ein Muster: Regeln gelten nur, solange sie andere binden und zuvorderst jeweils Jens Spahn. Wer ĂŒber Recht und Moral spricht, sollte sich selbst an denselben MaßstĂ€ben messen lassen.

Man muss diese Analyse nicht teilen. Aber man sollte zumindest erkennen, dass gesellschaftliche VerÀnderungen selten mit GesetzesÀnderungen beginnen. Sie beginnen mit Geschichten, Bildern und Gewöhnung. Erst wenn etwas emotional als normal empfunden wird, wÀchst spÀter die Bereitschaft, auch die rechtlichen Grenzen zu verschieben.

Genau deshalb ist die Debatte grĂ¶ĂŸer als Jens Spahn. Es geht nicht nur um einen Politiker oder seine private Entscheidung. Es geht um die Frage, wie ethische Grenzen verschoben werden: nicht zuerst durch GesetzesĂ€nderungen, sondern durch Bilder, Gewöhnung und Sprache. Wer den Babykauf sprachlich zur «FamiliengrĂŒndung» umdeutet, verĂ€ndert den moralischen Maßstab – lange bevor der Gesetzgeber ĂŒberhaupt zur Abstimmung gerufen wird.

J. P. Morgan: Der Mann, der nicht das meiste Geld besaß – aber die grĂ¶ĂŸte Macht hatte

Die Wall Street fĂŒrchtete ihn mehr als viele PrĂ€sidenten. Ein Anruf von ihm konnte Fusionen auslösen, MĂ€rkte beruhigen und das Schicksal ganzer Industrien bestimmen. Als die Vereinigten Staaten 1907 am Rand einer Finanzkrise standen, wartete das Land nicht auf Washington – es wartete auf einen privaten Banker: John Pierpont Morgan.

Jahrzehntelang galt Morgan als der mĂ€chtigste Mann der amerikanischen Wirtschaft. Er entschied mit, welche Unternehmen ĂŒberlebten, welche untergingen und welche zu neuen Giganten aufstiegen. Sein Einfluss reichte weit ĂŒber seine eigene Bank hinaus. Er war einer jener MĂ€nner, die nicht nur am Finanzsystem teilnahmen – sie prĂ€gten dessen Regeln.

Doch als Morgan im FrĂŒhjahr 1913 in Rom starb, offenbarte sein Testament eine ĂŒberraschende Tatsache: Der Mann, den viele fĂŒr den unangefochtenen Herrscher des amerikanischen Kapitalismus hielten, war persönlich gar nicht der reichste seiner Zeit.

Sein Vermögen wurde auf rund 80 Millionen Dollar geschĂ€tzt – nach heutiger Kaufkraft mehrere Milliarden. Eine gigantische Summe. Doch verglichen mit anderen Titanen des Industriezeitalters war Morgan kein Spitzenverdiener.

John D. Rockefeller besaß ein weit grĂ¶ĂŸeres Vermögen. Auch Andrew Carnegie ĂŒbertraf ihn deutlich. Andere Industrielle hatten mehr Fabriken, mehr Land, mehr Aktien und mehr persönliches Eigentum. Morgan musste nicht der reichste Mann sein. Er musste nur bestimmen können, wohin das Geld floss.

WĂ€hrend die großen Industriellen Fabriken, Stahlwerke und Ölkonzerne aufbauten, kontrollierte Morgan etwas Grundlegenderes: die Finanzierung. Er kaufte nicht unbedingt selbst die grĂ¶ĂŸten Unternehmen. Er entschied, welche Unternehmen Zugang zu Kapital erhielten, welche fusionierten und welche neu organisiert wurden. Seine StĂ€rke lag nicht im Besitz allein, sondern in der FĂ€higkeit, andere wirtschaftlich abhĂ€ngig zu machen.

Morgan verstand frĂŒh ein Prinzip, das die moderne Finanzwelt bis heute prĂ€gt: Wer den Zugang zu Geld kontrolliert, besitzt oft mehr Einfluss als jener, der lediglich viel Geld besitzt.

Die grĂ¶ĂŸte Demonstration seiner Macht erfolgte wĂ€hrend der Finanzkrise von 1907. Banken gerieten ins Wanken, Anleger verloren das Vertrauen, die Börse stĂŒrzte ab. Die Vereinigten Staaten verfĂŒgten damals noch ĂŒber keine Zentralbank (Federal Reserve) und keinen modernen Mechanismus zur Stabilisierung des Finanzsystems.

Morgan griff ein. Er versammelte die fĂŒhrenden Banker New Yorks und verdonnerte sie zu einer gemeinsamen Rettungsaktion. Private Milliarden wurden mobilisiert, Banken gestĂŒtzt und der Zusammenbruch verhindert.

FĂŒr viele Beobachter war dies ein beunruhigender Moment: Ein einzelner Privatmann hatte eine Aufgabe ĂŒbernommen, die eigentlich dem Staat hĂ€tte zufallen sollen.

Die Krise von 1907 wurde spĂ€ter zu einem wichtigen Argument fĂŒr die GrĂŒndung der amerikanischen Zentralbank Federal Reserve im Jahr 1913. Die politische Schlussfolgerung war klar: Eine moderne Volkswirtschaft darf nicht davon abhĂ€ngig sein, dass ein einzelner Finanzmagnat im richtigen Moment die richtigen Entscheidungen trifft.

Morgans eigentliches VermĂ€chtnis bestand deshalb nicht in den Millionen seines Nachlasses. Es bestand in einem Modell von Einfluss. Er zeigte, dass Macht im Kapitalismus nicht nur durch Besitz entsteht. Sie entsteht durch Netzwerke, Informationen und Kontrolle ĂŒber entscheidende Schnittstellen.

Mehr als hundert Jahre spĂ€ter ist dieses Prinzip aktueller denn je. Die grĂ¶ĂŸten Finanzakteure der Welt werden nicht allein daran gemessen, wie viel Vermögen sie besitzen, sondern daran, welchen Einfluss sie auf Unternehmen, Staaten und MĂ€rkte ausĂŒben.

Der historische Nachfolger von Morgans Bankhaus, JPMorgan Chase, gehört heute zu den mĂ€chtigsten Finanzinstituten der Welt. Unter FĂŒhrung von Jamie Dimon wurde der Konzern zu einem Symbol fĂŒr die Konzentration wirtschaftlicher Macht in wenigen HĂ€nden.

Die Frage, die schon zu Morgans Zeiten gestellt wurde, bleibt deshalb aktuell: Wer besitzt tatsĂ€chlich die Macht – jene, die ĂŒber das meiste Geld verfĂŒgen, oder jene, die entscheiden können, wohin das Geld fließt?

J. P. Morgans Testament lieferte eine unbequeme Antwort: Der grĂ¶ĂŸte Reichtum muss nicht auf einem Konto stehen. Manchmal liegt er in der FĂ€higkeit, die gesamte Wirtschaft in Bewegung zu setzen.

J. P. Morgan war einst der Mann, den Amerika in der Krise anrief. Mehr als ein Jahrhundert spĂ€ter steht sein Name weiterhin fĂŒr die Frage, wie viel Macht private Finanzakteure tatsĂ€chlich besitzen.

Der historische Nachfolger seines Bankhauses, JPMorgan Chase, gehört heute zu den mĂ€chtigsten Finanzinstituten der Welt. Unter FĂŒhrung von Jamie Dimon wurde der Konzern zu einem Symbol fĂŒr die Konzentration wirtschaftlicher Macht in wenigen HĂ€nden. Doch die Geschichte des Instituts zeigt auch die Schattenseiten dieser Macht: Im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein geriet JPMorgan wegen seiner langjĂ€hrigen GeschĂ€ftsbeziehung zu dem spĂ€ter verurteilten SexualstraftĂ€ter unter erheblichen öffentlichen Druck und in rechtliche Auseinandersetzungen.

Dabei ging es weniger um einzelne Personen als um eine grundsĂ€tzliche Frage: Wie funktionieren Kontrollmechanismen in globalen Finanznetzwerken, wenn Kunden ĂŒber Jahrzehnte Zugang zu einflussreichen Institutionen behalten? Die Verfahren rund um Epstein machten sichtbar, dass große FinanzhĂ€user nicht nur ĂŒber Kapital verfĂŒgen, sondern auch ĂŒber ein weitreichendes Netzwerk aus Kunden, EntscheidungstrĂ€gern und gesellschaftlichen Eliten.

Die Verbindung zwischen Epstein und JPMorgan ist deshalb ein modernes Beispiel fĂŒr ein altes Problem, das bereits in Morgans Zeit existierte: Macht entsteht nicht nur durch Geldbesitz, sondern durch Beziehungen, Informationen und Zugang zu zentralen Schaltstellen.

Die entscheidende Frage bleibt dieselbe wie vor ĂŒber hundert Jahren: Wer kontrolliert tatsĂ€chlich die Systeme, von denen Gesellschaften abhĂ€ngig sind – jene, die das meiste Vermögen besitzen, oder jene, die ĂŒber die Wege des Kapitals entscheiden?

J. P. Morgans VermÀchtnis war die Erkenntnis, dass Einfluss oft unsichtbarer ist als Reichtum. Die Debatten um moderne Finanzgiganten und ihre Verbindungen zu mÀchtigen Netzwerken zeigen, dass diese Frage bis heute nicht beantwortet ist.


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Breaking the Silence on Sexual Violence in Cyprus

On 8 July 2026, the European Parliament adopted a Resolution on the Impact of the 1974 Turkish Invasion on Cypriot Women and Girls and the Crimes Committed by Turkish Forces and Consequences on Gender Equality. The Resolution acknowledges that Cypriot women’s experiences of violence during 1974 are “often being excluded from official historical, legal and institutional recognition” and thus calls to document testimonies and provide support for survivors. This is particularly significant from the perspective of the expressive dimension of justice. Justice requires creating the conditions in which those whose voices have long been silenced can tell their stories, contribute to the historical record, and participate in shaping the collective memory of conflict if they wish to do so. The Resolution therefore provides an important opening for such recognition, but its transformative potential will ultimately depend on whether its commitments to documenting testimony and promoting historical awareness translate into meaningful opportunities for survivors to speak and be heard openly and safely and to have their experiences incorporated into Cyprus’s public memory of the conflict.

The Historical Context of Cyprus

The history of Cyprus has been marked by recurring intercommunal violence and profound human suffering. The intercommunal clashes, which reached their most violent peak between 1963 and 1964 as well as 1967, were marked by killings committed by and against members of both the Greek Cypriot and Turkish Cypriot communities. On 15 July 1974, the military junta then governing Greece carried out a bloody coup d’état to remove President Archbishop Makarios III from power. Five days later, on 20 July 1974, Turkish armed forces invaded the island, marking the beginning of a military intervention that resulted in widespread loss of life, mass displacement, enforced disappearances and the occupation of approximately 37% of the island, which continues to this day. On 14 August 1974, Turkey launched the second phase of the invasion.

Among the many violations committed during the conflict was the sexual violence perpetrated against women and girls. Yet, despite the profound physical and psychological consequences of these crimes, the experiences of survivors remained largely absent from public discourse for decades. Their silence was rarely the product of formal legal prohibition. Rather, it reflected the enduring effects of trauma, stigma, patriarchal social norms, fear of disbelief and social exclusion, together with the absence of institutional spaces in which survivors could safely recount their experiences. Consequently, one of the gravest yet least acknowledged consequences of the Cyprus conflict occupied only a marginal place in political and public discourse.

Gradual Change

The position of survivors of conflict-related sexual violence has gradually begun to change. Over the past three decades, international criminal law and international human rights law have fundamentally transformed the legal understanding of conflict-related sexual violence, recognising it as one of the gravest violations committed during armed conflict. From the landmark jurisprudence of the International Criminal Tribunals for the former Yugoslavia and Rwanda to the adoption of the 2000 United Nations Security Council Resolution 1325 on Women, Peace and Security, international law has increasingly recognised that justice for survivors requires more than criminal accountability. It also demands acknowledgement, documentation, reparative measures and the preservation of survivors’ testimonies as part of the historical record.

The European Parliament’s Resolution on Cyprus was adopted by 575 votes in favour and 33 against, with 43 abstentions. The initiative emerged through the European Parliament’s Committee on Women’s Rights and Gender Equality, FEMM. The Resolution calls for, inter alia, greater recognition, justice, accountability and support for victims, while addressing the long-term consequences of displacement and conflict-related violence.

Specific to the argument in this piece, the Resolution:

“Calls on the Commission to support Cyprus in continuing efforts to determine the full scale of conflict-related crimes, including sexual violence, and establish the number of victims, to collect data and safely document testimonies, thus ensuring adequate official recognition, redress and reparation for survivors and, where appropriate, their descendants, to promote historical awareness and to provide support services for survivors through an enhanced national action plan.”

The Resolution consistently refers to Cypriot women and girls and addresses the sexual crimes committed by the Turkish military forces and paramilitary extremist perpetrators during the Turkish invasion. Although non-binding, resolutions represent the majority position of Parliament and constitute an important means of drawing institutional attention to particular issues and seeking to influence the actions and priorities of other actors. In this sense, the Resolution assumes particular importance. More than five decades after the events of 1974, it brings the gendered consequences of the conflict, and in particular conflict-related sexual violence, into a European institutional framework.

The Resolution was strongly challenged by the self-proclaimed “Turkish Republic of Northern Cyprus,” an entity not recognized by the international community. In a statement issued by its “Ministry of Foreign Affairs”, “this unacceptable resolution targeting TĂŒrkiye will serve no purpose other than contributing to Greek Cypriot propaganda aimed at misleading the international community.”

Political disagreement over the framing of the Resolution cannot serve as a basis for denying, minimising or diverting attention from the experiences of women who suffered sexual violence during the conflict. Nor should competing narratives surrounding the events of 1974 be invoked to discredit survivors’ testimonies or to transform recognition of conflict-related sexual violence into yet another arena of political contestation.

There is also a deeper transitional justice deficit at play. Cyprus still lacks a truth-seeking mechanism capable of investigating conflict-related atrocities, including conflict-related sexual violence. As Demetriades has observed, Cypriot society has yet to reach agreement even on the basic historical framework through which the conflict is understood, illustrating the continuing difficulty of establishing a shared account of the past. This absence makes the political controversy surrounding the Resolution all the more significant. Rather than allowing disagreement over historical narratives to undermine the recognition of survivors, it should underscore the urgency of creating an institutional space in which experiences of conflict-related sexual violence can be documented, acknowledged and preserved across communal lines.

The Expressive Dimension of Justice

Freedom of expression has traditionally been understood through the lens of the relationship between the individual and the state, with constitutional and human rights law primarily concerned with protecting speakers against censorship, criminal sanctions and other forms of governmental interference. This conception remains indispensable as it safeguards political dissent, facilitates public debate, and protects the exchange of ideas upon which constitutional democracy depends. Notwithstanding the importance of such protections, they do not fully explain the experiences of many survivors of conflict-related sexual violence.

The prolonged silence surrounding the experiences of many women and girls affected by the Cyprus conflict illustrates this limitation. There is little evidence that survivors were prevented by law from speaking publicly about the violence they had endured. Instead, their silence reflected the cumulative effects of psychological trauma, shame, patriarchal social norms, concerns about stigma and the absence of institutional environments in which disclosure could occur safely and with dignity. For many women, speaking publicly risked social exclusion, disbelief or renewed victimisation. Silence, therefore, cannot simply be interpreted as the absence of speech. Instead, it reveals existence of structural barriers that rendered meaningful participation in public discourse extraordinarily difficult despite the formal legal freedom to speak.

This distinction highlights what might be described as the expressive dimension of justice. Justice for survivors of conflict-related sexual violence cannot be exhausted by criminal accountability, reparations or official acknowledgement. It also encompasses the conditions under which survivors can recount their experiences, have those experiences received with dignity and respect, and contribute to the collective understanding of past atrocities. Recognition therefore performs an expressive function. It affirms not only that grave violations occurred but also that survivors are recognised as authoritative participants in the historical record rather than remaining peripheral to it. Understood in this way, freedom of expression serves not merely to protect speech against state interference but to facilitate the communicative conditions through which recognition itself becomes possible.

Scholarship on epistemic injustice provides a valuable framework for understanding the relationship between survivor recognition and freedom of expression. Fricker defines epistemic injustice as a distinctive form of injustice in which individuals are wronged specifically in their capacity as knowers. One important manifestation is testimonial injustice, which occurs when prejudice causes a hearer to assign a credibility deficit to a speaker’s testimony, thereby denying it the recognition it deserves. Dotson develops this account by demonstrating that epistemic injustice may arise even before testimony is offered. Through what she terms testimonial smothering, individuals may truncate or withhold their testimony because they reasonably conclude that their audience lacks the competence or willingness to understand it, making silence a rational response rather than a freely chosen one. Dryzek and Niemeyer have argued that epistemic injustice extends beyond failures of credibility or understanding. They identify expressive epistemic injustice, whereby individuals are wronged not because they are formally prevented from speaking, but because the surrounding social and political conditions inhibit their ability to express their experiences meaningfully. Their analysis shifts attention from the mere legal freedom to speak towards the communicative conditions necessary for meaningful expression.

This insight is particularly relevant to survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Their prolonged silence can be explained by trauma and the risk of disbelief. However, it reflects a broader social environment characterised by stigma, patriarchal norms, political sensitivities and institutional neglect, in which many survivors could reasonably conclude that speaking would not result in genuine understanding or recognition. Viewed through this lens, the significance of the European Parliament’s Resolution lies not only in acknowledging survivors but also in contributing to the conditions under which long-silenced experiences can finally enter public discourse. This is the expressive dimension of justice: one that depends upon robust truth-seeking mechanisms, an intercommunal approach to recognition, and the creation of the social and legal conditions necessary for freedom of expression to be meaningfully exercised across the (Cyprus) divide.

Conclusion

The European Parliament’s Resolution represents an important and long-overdue step towards recognising survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Yet, if Cyprus is to achieve a genuinely inclusive form of justice, it must first establish an independent mechanism capable of investigating and documenting conflict-related sexual violence committed against all survivors, irrespective of community or perpetrator. Such a mechanism could be, for example, the precedent of the Committee on Missing Persons in Cyprus (CMP), co-funded by the European Union and composed of Greek Cypriot and Turkish Cypriot members, together with a third member appointed by the United Nations. Not without its challenges and setbacks, the CMP demonstrates that bicommunal and internationally supported cooperation is possible when addressing the painful legacies of the conflict. A parallel, although necessarily distinct, model could be envisaged for conflict-related sexual violence. Drawing inspiration from the CMP’s institutional structure, a dedicated bicommunal mechanism could provide a secure and confidential process through which survivors from both communities could voluntarily provide testimony and have their experiences documented and preserved, with appropriate safeguards and psychological support. Only based on such a shared factual record can recognition fully contribute to justice, reconciliation and lasting peace.

At the core of any such mechanism should be the recognition that, in traumatised societies, freedom of expression entails more than the liberty to speak. It must also enable those whose experiences have long been excluded from public discourse to become part of a shared public memory. In doing so, it can serve both individual dignity and the broader pursuit of reconciliation.

 

Special thanks to Dr. Nadia Kornioti for her invaluable assistance with questions relating to the Cyprus conflict. All views expressed herein, as well as any errors, are entirely my own.

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Ein trojanisches Pferd zulasten der Umwelt

In Deutschland sollen mehr Wohnungen gebaut werden – dieses Ziel hat die Bundesregierung schon in ihrem Koalitionsvertrag proklamiert (Koalitionsvertrag, S. 22). Erreichen will die Bundesregierung dies, indem sie die Planungsverfahren beschleunigt. Dazu soll der Gesetzentwurf „zur Modernisierung des StĂ€dtebau- und Raumordnungsrechts“ (BT-Drs. 21/6588) beitragen. Dieser sieht vor, dass das Bauen von Wohnungen bei der Festsetzung von bestimmten Baugebieten in einem Bebauungsplan als im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse berĂŒcksichtigt wird (§ 1 Abs. 7a BauGB-E). Damit soll der Bau von Wohnungen Vorrang haben gegenĂŒber anderen, auch wichtigen Belangen wie dem Klima- und Naturschutz (BT-Drs. 21/6588, S. 62).

Die Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E begegnet grundsĂ€tzlichen Bedenken: Sie betrifft nicht mehr nur einzelne Vorhaben, sondern ganze Baugebiete. Damit priorisiert der Gesetzgeber – anders als in der GesetzesbegrĂŒndung behauptet – nicht nur den Wohnungsbau, sondern mittelbar auch den Bau von Gewerbe- oder BĂŒrogebĂ€uden. Die Vorschrift wirft grundlegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich grundierten Grundsatz der gemeindlichen planerischen AbwĂ€gungsentscheidung auf. Sie fĂŒhrt dazu – falls sie ĂŒberhaupt praktikabel ist –, dass alle anderen Belange zurĂŒckgestellt werden, wie etwa der Klima- und Naturschutz.

Reichweite des § 1 Abs. 7a BauGB-E: Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt

1 Abs. 7a BauGB-E soll nur in Gebieten gelten, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 201a BauGB festgesetzt hat. Ein solches Gebiet liegt gem. § 201a Satz 3 BauGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefĂ€hrdet ist. Dies kann nach Satz 4 etwa dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stĂ€rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Diese Voraussetzungen können Gerichte auch ĂŒberprĂŒfen, wenn ein Bebauungsplan anzuwenden ist, der unter Anwendung von § 1 Abs. 7a BauGB-E erlassen worden ist. Allerdings rĂ€umen die Gerichte hier den Landesregierungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Mehrere Landesregierungen haben bereits Gebiete nach § 201a BauGB bestimmt, die bis zum 31.12.2026 gĂŒltig sind (u. a. Berlin, Bayern und Baden-WĂŒrttemberg).

Schon der sog. „Bauturbo“ eröffnet erhebliche Möglichkeiten zur Genehmigung von Vorhaben des Wohnungsbaus, nĂ€mlich in §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB. Im Gegensatz zu diesen Vorschriften greift die neue Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E aber nur ein, wenn ein entsprechender Wohnungsbedarf festgestellt worden ist. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs ist zu begrĂŒĂŸen. Allerdings wurde auch bei der vorangegangenen Novelle des Baugesetzbuches im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Voraussetzung des § 201a BauGB gestrichen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass diese EinschrĂ€nkung auch hier noch gestrichen wird. Um zusĂ€tzlichen Wohnraum zu schaffen, werden die Gemeinden letztlich erst dann zu den nun vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten zur Ausweisung von Baugebieten zurĂŒckgreifen, wenn selbst die weitreichenden Möglichkeiten der Bauturbo-Novelle nicht mehr offenstehen.

VerstĂ€rkung des Trends der ZurĂŒckdrĂ€ngung von Umwelt-­, Klima- und Naturschutzbelangen

Die geplante Vorrangregelung fĂŒr Baugebiete, die „auch“ Wohnen vorsehen, fĂŒhrt einen gesetzgeberischen Trend in eine neue Richtung, der zugunsten von Infrastrukturvorhaben die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes zurĂŒckdrĂ€ngen soll (s. AufzĂ€hlung in BT-Drs. 21/6588, S. 76). Er betraf bislang die Genehmigung von Anlagen. Das macht etwa § 2 EEG deutlich: Der Errichtung und dem Betrieb bestimmter Anlagen bzw. Vorhaben – etwa erneuerbare Energieanlagen in § 2 EEG oder Infrastrukturvorhaben wie Übertragungsnetze – weist die Norm ein ĂŒberragendes öffentliches Interesse zu. Dies fĂŒhrt zu einem besonderen Gewicht dieser Vorhaben in behördlichen Ermessens- und AbwĂ€gungsentscheidungen, ohne dass die AbwĂ€gung gĂ€nzlich entfiele (sog. relativer AbwĂ€gungsvorrang). Das jĂŒngst verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz erweitert die Liste an Anlagen und Vorhaben, die bereits aktuell im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegend gesetzlich verankert sind, erheblich.

Die Auswirkungen des § 1 Abs. 7a BauGB-E sind mit den bisherigen Priorisierungsregelungen nicht vergleichbar. Sie gehen weit darĂŒber hinaus. Es handelt sich nicht mehr um eine Priorisierung einzelner Vorhaben oder Anlagen, sondern um die Festsetzung von Baugebieten. In einem nach § 201a BauGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt soll dann, wenn ein Baugebiet, das „zumindest auch dem Wohnen dient“, festgesetzt werden soll, die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufĂŒhrende AbwĂ€gung eingebracht werden.

Vorrang fĂŒr ganze Baugebiete

Diese Regelung wird bewirken, dass auch andere Vorhaben, etwa Gewerbebetriebe, die in dem jeweiligen Baugebiet ebenso zulĂ€ssig sind, von diesem Vorrang profitieren – und damit der Klima- und Naturschutz noch weniger BerĂŒcksichtigung finden wird. Mit der Festsetzung eines Baugebiets, in dem Wohnen zulĂ€ssig ist, werden nĂ€mlich auch andere Nutzungsarten ermöglicht. Die Priorisierungsregel soll nicht nur reine oder allgemeine Wohngebiete erfassen, die ausschließlich bzw. wesentlich dem Wohnen dienen. Die Priorisierung findet somit auch Anwendung auf Baugebietstypen, die Wohnen zulassen, aber im Schwerpunkt auch andere Arten der baulichen Nutzung vorsehen, so etwa gemischte Baugebiete (etwa Dorfgebiete [§ 5 BauNVO] oder Mischgebiete [§ 6 BauNVO]). Das gilt auch fĂŒr Kerngebiete, die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BauNVO-E zugunsten der Wohnnutzung erweitert werden (BT-Drs. 21/6588, S. 145).

Entgegen der BegrĂŒndung könnte die neue Vorrangregelung, also die Priorisierung von neuem Wohnraum, nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn neue Wohngebiete ausgewiesen werden. Eigentlich entgegenstehende Belange, wie der Bodenschutz oder die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wĂŒrden auch dann potenziell ins Hintertreffen geraten, wenn Baugebiete festgesetzt wĂŒrden, in denen Wohnnutzung auch, aber nicht nur, zulĂ€ssig ist – die anderen Nutzungsarten in dem Baugebiet wĂŒrden gleichsam von der Priorisierung „mitgezogen“. Sie erhalten mittelbar ebenfalls einen Vorrang gegenĂŒber den einer solchen Planung entgegenstehenden Belangen. EinschrĂ€nkungen fĂŒr andere als Wohnnutzung könnte die Gemeinde nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO nur beschrĂ€nkt festsetzen. Denn der Baugebietstyp, zu dem auch andere Nutzungen als die Wohnnutzung gehören, muss jeweils gewahrt bleiben. So muss beispielsweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient, die gewerbliche Nutzung möglich bleiben und es darf keine der beiden Nutzungsarten – Wohnen oder Gewerbe – ein Übergewicht gewinnen. Die in den Baugebieten daher zulĂ€ssige, nicht notwendig ĂŒberwiegende Wohnnutzung wird somit zum trojanischen Pferd, indem andere Nutzungsarten ebenfalls mit einem besonderen Gewicht versehen werden und prioritĂ€r zuzulassen sind.

Kaum realisierbare Umsetzung in der planerischen AbwÀgung

Die Vorrangregelung ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz gerechter planerischer AbwĂ€gung unvereinbar, weil sie nicht realisierbar ist und außerdem in den Auswirkungen zu weit greift. Das hat Auswirkungen auf andere AbwĂ€gungen: Hierzu zĂ€hlt die GesetzesbegrĂŒndung AbwĂ€gungen, insbesondere nach dem Natur- und Artenschutzrecht (BT-Drs. 21/6588, S. 77).

Das ĂŒberragende öffentliche Interesse soll sich nach der BegrĂŒndung (BT-Drs. 21/6588, S. 77) (nur) auf die im Planentwurf vorgesehene Wohnbebauung (Satz 1) und auf weitere Nutzungen beziehen, die die Wohnbebauung ergĂ€nzen (Satz 2). Mit letzteren sollen Nutzungen gemeint sein, die fĂŒr eine wohnortnahe Versorgungsinfrastruktur typisch sind, z.B. Nutzungen, die kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit stĂ€dtischen GrĂŒnstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen dienen. Die BegrĂŒndung geht also davon aus, dass sich der Gewichtungsvorrang allein auf die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und bestimmte Annexnutzungen bezieht.

Eine differenzierte AbwĂ€gung, die Wohnnutzung auf der einen Seite und die anderen – dann auch zulĂ€ssigen – Nutzungsarten auf der anderen, ist aber angesichts des komplexen Zusammenhangs des AbwĂ€gungsvorgangs und der AbwĂ€gung kaum durchfĂŒhrbar. Dies widerspricht auch dem Wesen der Angebotsplanung des Bebauungsplans. Danach steht es jedem GrundstĂŒckseigentĂŒmer frei, ob und welche der zulĂ€ssigen baulichen Nutzungen er realisiert. Er muss also z.B. in einem Mischgebiet grundsĂ€tzlich keine Wohnbebauung planen.

Daher ist die Priorisierung eines Baugebiets, das „zumindest“ auch Wohnen ermöglicht, nicht gerechtfertigt. In Hinblick auf die Priorisierung der Wohnbebauung könnte man von einem „Etikettenschwindel“ in der AbwĂ€gung sprechen. Gleiches gilt gegenĂŒber den Belangen von Umwelt- und Naturschutz. Hier ist nicht ersichtlich, wie die Priorisierung umgesetzt werden soll. Es wĂ€re dann zu fragen, ob die Priorisierung umso mehr an Gewicht verliert, je mehr in dem Baugebiet andere Nutzungen als Wohnnutzung zulĂ€ssig werden.

Schließlich: Selbst wenn sich ein AbwĂ€gungsmodell entwickeln ließe, das solche Differenzierungen ermöglicht, erscheint dies fĂŒr eine Gemeinde in dem beabsichtigten beschleunigten Verfahren kaum realisierbar.

Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung in der Form nicht umsetzbar

Die BegrĂŒndung fĂŒhrt aus, es sei zu beachten, dass § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht die allgemeinen Ziele und GrundsĂ€tze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB-E verdrĂ€ngt. Insbesondere der neu eingefĂŒhrte Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB-E; BT-Drs. 21/6588, S. 77), wonach die Innenentwicklung neben der baulichen Entwicklung auch die Entwicklung der GrĂŒn- und FreiflĂ€chen sowie die Entwicklung von FlĂ€chen fĂŒr die MobilitĂ€t umfasst, bleibe bei der Erstellung von BauleitplĂ€nen zu beachten. Innenentwicklung meint das Ziel, nicht neue AußenbereichsflĂ€chen zu bebauen. Das soll v.a. durch Wiedernutzbarmachung von FlĂ€chen und Nachverdichtung erreicht werden, wie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgibt. Auch dieser Gedanke wird jedenfalls im Wortlaut des § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht deutlich. Vielmehr wird hier ein genereller Vorrang des Belangs Wohnungsbau normiert. Unklar ist zudem auch hier, wie die Binnengewichtung innerhalb der Belange vorzunehmen ist, die das Baugesetzbuch der AbwĂ€gung selbst vorgibt.

Minderung des Klimaschutzniveaus

Mit dieser Regelung konterkariert das Gesetz das weitere Anliegen dieser Novelle des BauGB, dem Klimaschutz zu grĂ¶ĂŸerer Durchschlagskraft zu verhelfen. Indem der Belang des Klimaschutzes zurĂŒckgedrĂ€ngt wird, werden zugleich die Anstrengungen des Gesetzgebers vermindert, die Ziele des Klimaschutzgesetzes, die insbesondere im GebĂ€udesektor verfehlt werden, zu erreichen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat jĂŒngst darauf hingewiesen, dass solche, das Klimaschutzniveau mindernde gesetzlichen Regelungen gegen das (möglicherweise fĂŒr jedes einzelne Gesetz geltende) klimarechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen (BT WD 5 – 3000 – 064/26 vom 8.6.2026). Jedenfalls reiht sich diese Gesetzesnovelle in die vielfĂ€ltigen Bestrebungen des Gesetzgebers ein, durch Vorrangregelungen zulasten des Umweltschutzes und namentlich des Klimaschutzes gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen.

Symbolische Gesetzgebung?

Anders wĂ€re dies, wenn man dem § 1 Abs. 7a BauGB-E allenfalls eine symbolische Funktion beimessen wĂŒrde, die fĂŒr die Praxis wenig Neues bringt. NeusĂŒĂŸ und Sparwasser argumentieren, die Gemeinden seien schon jetzt frei, dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einzurĂ€umen. Wenn eine Gemeinde nicht wachsen wolle, könne sie auch durch die Priorisierung nicht dazu gezwungen werden. Das folge aus der verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Planungshoheit (NeusĂŒĂŸ/Sparwasser). Das trifft jedoch nicht zu: Denn kĂŒnftig hĂ€ngt es gerade nicht mehr vom Willen der Gemeinde ab, ob sie dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einrĂ€umen will. Dies gibt das Gesetz nun vor. Sollte § 1 Abs. 7a BauGB-E doch lediglich symbolische Gesetzgebung sein, sollte er wegen der dadurch bewirkten irritierenden Wirkung gestrichen werden.

Fazit

Im Ergebnis drĂ€ngt sich der Eindruck auf, dass unter dem Etikett der Schaffung von Wohnraum zugleich auch Baugebiete mit sĂ€mtlichen anderen Nutzungsarten in der AbwĂ€gung einen Vorrang gegenĂŒber entgegenstehenden Belangen, wie etwa Boden- und Naturschutzbelangen, zugewiesen werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass die Gemeinden durch die mittelbare Priorisierung auch solche Bebauungen ermöglichen können, die von dem Gesetzesvorhaben gerade nicht gefördert werden sollen – es reicht aus, wenn es sich um Gebiete handelt, in denen auch Wohnungen zulĂ€ssig sind. Als trojanisches Pferd schleust die Wohnnutzung so sĂ€mtliche anderen Nutzungsarten in den Vorrang mit ein. Die von der Novelle auch erstrebten Ziele der dreifachen Innenentwicklung und der StĂ€rkung des Klimaschutzes werden so konterkariert.

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Vorgefundenes Schreiben

Dieses Editorial ist Teil unserer Reihe „Hinter den Kulissen“, in der unsere Redakteur:innen und Autor:innen ihren kreativen Prozess in Zeiten von KĂŒnstlicher Intelligenz beschreiben. Wie kommen wir auf Ideen? Wie sĂ€en und gießen wir Ideen, wann merken wir, dass sie reif sind? Und welche Rolle spielt KĂŒnstliche Intelligenz dabei?

Der Rapper Vega schreibt in einem seiner Tracks: Ich verschwinde fĂŒr ein Jahr, weil ich nur schreibe, wenn es wehtut. Das könnte man therapeutisch lesen, doch von der (Er-)Lösung des Schreibens ist nirgends die Rede. Der Stachel sitzt tiefer, er sitzt im Schreiben selbst. Schreiben heißt Scheitern; selten in eigenen Worten, meistens in denen von anderen.

Von außen kommt (fast) alles. Die Anregung fĂŒr dieses Editorial genauso wie alle anderen Probleme, in die ich entweder gestellt werde oder mich selbst stelle. Über die, und unter UmstĂ€nden sogar ĂŒber meine eigene KreativitĂ€t in Zeiten von „KI“ zu schreiben, schien mir deshalb kaum sinnvoll. Irgendwo wird das schon stehen, oder zumindest jetzt gerade geschrieben werden. Ich habe es nur noch nicht gelesen. Darum soll es deshalb gehen: um ein lesendes, vorfindendes, „vorgefundenes Schreiben“.

Von außen auch dieser Begriff. Vor ein paar Tagen, nachdem ich vom angetragenen Thema wie hĂ€ufig elektrisiert worden war, flanierte ich durch eine oberpfĂ€lzische Großstadt und fĂŒhlte mich, wie ebenso hĂ€ufig, in geistig dĂŒnne Luft versetzt. Zwar hatte ich mir anlĂ€sslich der rasanten Entwicklungen der „KI“ wie jede und jeder in unserem GeschĂ€ft Gedanken gemacht, aber sie waren im Kopf geblieben und von der Außenwelt nur durch relativ abstrakte Beobachtungen bestimmt. Mit sterilen Vorstellungen dieser Art konnte ich nichts und kann man im emphatischen Sinne nicht schreiben. Echtes, gegenstĂ€ndliches Denken erfordert Text, fremden Text.

Daran dachte ich nicht. Ich fand mich wenig spĂ€ter aus ganz anderen GrĂŒnden in einer Buchhandlung wieder und ließ das Sortiment im gewohnten Zwielicht der IntentionalitĂ€t an mir vorbeifliegen. Plötzlich spannte sich der Bogen doch. Ich hatte ja ein Thema, und die Buchhandlung hatte ein Buch. Es war Elena Ferrantes einzigartige Essaysammlung „An den RĂ€ndern“ (Suhrkamp). Auf ihrem erstaunlichen Coverbild ist eine kleine, offenbar weibliche RĂŒckenfigur abgebildet, die an der roten Randmarkierung eines grobkarierten Blattes steht und in die jenseitige Dunkelheit starrt, ihr gegenĂŒber bloß zwei weiße Punkte. Augen, vermutlich. Ich griff zu.

Dieses Papier ist das Feld, auf dem die sprachliche Schaffenskraft eines Menschen spielt. Die Finsternis dahinter ist, was nicht aus dem eigenen Text kommt, sondern von außen. Das Objekt zum Subjekt, oder, wenn man so will: die schmerzliche „Gegeninstanz“1) namens RealitĂ€t. Sie tut nicht nur weh, weil wir an ihr im doppelten Sinn Anstoß nehmen, sondern auch, weil wir uns als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit unserer Sprache an ihr den Kopf einrennen können und mĂŒssen. Beides gehört in der Form zusammen und ermöglicht erst den „Sprung“ vom privaten Gedanken auf das öffentliche Blatt: „Schreiben ist also ein KĂ€fig, und wir betreten ihn sofort, mit unserer ersten Zeile“ – verbunden mit der Erkenntnis, „dass jede Form ein KĂ€fig ist, nicht sehr stabil und doch notwendig, wenn man danach streben will, zu schreiben, wie noch niemand vorher geschrieben hat“ (Hervorhebung VL).

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Es ist diese Widerstrebigkeit, die schon viele Namen kannte, mit der sich eine Textwissenschaft zunĂ€chst einmal abzufinden hat. Es muss gelesen und verarbeitet werden, sehr viel gelesen, sehr viel verarbeitet und eigentlich noch mehr vergessen werden, damit kein „geistreicher Dilettantismus“, der „hastig ein, zwei Texte zu plĂŒndern pflegt“ (Maria Corti), aalglatte oder notdĂŒrftig verleimte Texte fabriziert. Das ist einerseits sicher mĂŒhsam, andererseits widerspricht es den Imperativen eines Wissenschaftssystems, das die vitafĂŒllende Produktion gefĂ€lliger, modischer, schematischer, ja: undialektischer Diskursspielereien belohnt, die sich weder an vorhandenen Formen noch an vorrangigen Objekten die ZĂ€hne ausbeißen, die ĂŒberhaupt an gar nichts mehr scheitern – und erst dadurch etwas zu sagen hĂ€tten.

Die „KI“ betreibt diesen „geistreichen Dilettantismus“. Sie weiß nichts von den AnstĂ¶ĂŸen und WiderstĂ€nden eines „da draußen“, weil sie nicht selbst, als (leibhaftiges) Subjekt, im „da draußen“ ist. Sie ist Text. Es sind nicht die Grenzen „ihrer“ Sprache die Grenzen „ihrer“ Welt, die anders doch noch ĂŒberstiegen werden könnten; das Sprachmodell hat keine Welt, die sich von ihrer mathematisierten Fragmentierungslinguistik unterscheidet. Es ist gefangen in absoluter IdentitĂ€t mit sich selbst – gefangen darum aber prĂ€zise nicht so, dass die sprachliche Form zu einem „KĂ€fig“ werden könnte und also auch nicht so, dass es im Sinne Ferrantes zu bemerken in der Lage wĂ€re, „dass kein einziges Wort wirklich unser Besitz ist.“ Unsere Worte sind der „KI“ nichts Fremdes, sie „existiert“ vielmehr erst im Vollzug ihrer schamlosen Aneignung. Nach dem roten Strich auf dem Blatt kommt fĂŒr sie nichts als noch mehr Blatt.

Auch fĂŒr mein Editorial gilt dagegen jenes „uralte Prinzip“, dass kein menschlicher Text ohne PrĂ€text auskommt. UnzĂ€hliges ließe sich von anderswo und aus Ferrantes VortrĂ€gen, gehalten knapp vor der „KI“-Epoche, ziehen. An dieser Stelle soll ein PlĂ€doyer fĂŒr die Praxis des Schreibens genĂŒgen. Es muss nĂ€mlich geschrieben werden, auch wenn der Frust ĂŒber die klaustrophobische Defizienz von Mittel, Zweck und Mensch dessen Alltag beherrschen mag. Nur in einer Schreibpraxis, die von ihren MĂ€ngeln weiß und trotzdem mitten in sie hineingeht, kann ich und können wir, „wĂ€hrend wir ackern und schwitzen, auch noch einen anderen möglichen Weg entdecken“.

Das ist die uns ganz eigene Tragik der schreibenden KreativitĂ€t, und zugleich Quell des „VollgefĂŒhls“ der Leidenschaft, „einmal und vielleicht nie wieder“ etwas zu Papier zu bringen, das aus dem KĂ€fig des vorgefundenen Schreibens, so notwendig er ist, fĂŒr einen Moment auszubrechen vermag; vielleicht fĂŒr fĂŒnfzig, vielleicht fĂŒr fĂŒnf Seiten, vielleicht aber auch nur fĂŒr einen Absatz. Dem Menschen, und nur ihm, kann keine Wissenschaft etwas wert sein, die er nicht mit dieser Leidenschaft tun kann.

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Eurojusitalia Call for Papers

Eurojusitalia invites early-career scholars to submit papers for its latest call, focusing on the national follow-up to rulings by the Court of Justice of the European Union and the General Court. This initiative examines the critical phase after a judgment, where EU law is implemented and its real-world impact is tested within domestic legal systems. Interested researchers must submit an abstract by September 30, 2026, for this study on European legal integration.

You can find the Call for Papers here.

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Der KĂŒnstler Vega hat getan, was uns oft nicht gegeben ist. Er konnte sich zurĂŒckziehen fĂŒr ein Jahr, als von „da draußen“ keine WiderstĂ€nde oder AnstĂ¶ĂŸe sich einstellten. Wir hingegen mĂŒssen schreiben, wollen wir obenauf oder zumindest mit dabeibleiben. Dass die „KI“ mancherorts so erschĂŒtternd wirkt, hĂ€ngt nur folgerichtig mit dem „stahlharten GehĂ€use“ einer Wissenschaftsorganisation zusammen, der die abschnurrende Textgeneration und ihre Erfolgsmetriken lange vor den großen Sprachmodellen zur Norm geworden sind. Auch in diesem KĂ€fig können individuelle FreirĂ€ume geschaffen werden; sie als gleich unserer sprachlichen Verfasstheit vorgegeben zu betrachten, hieße jedoch, das Soziale fĂŒr ein Existential zu nehmen. Von Tragik darf hier daher keine Rede sein: Wissenschaftliche KreativitĂ€t gibt es nur in VerhĂ€ltnissen zu ihren eigenen Bedingungen.2)

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Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Copyright: Nomos Verlag

Vor Kurzem ist unser neues Law and Climate Spotlight online gegangen. Auch anderswo spielen Forschende mit neuen und offenen Formaten im internationalen Klimaschutzrecht. Ich lese zurzeit die BeitrĂ€ge dieses Buchs, das aus dem fabelhaften und hervorragend kuratierten Blogsymposium des Völkerrechtsblogs zur Climate Advisory Opinion des Internationalen Gerichtshofs hervorgegangen ist. Vom SpannungsverhĂ€ltnis zwischen SouverĂ€nitĂ€t und Gemeinschaftsinteressen ĂŒber das Wechselspiel von öffentlicher und privater Macht bis hin zur Rolle von epistemischen Ungewissheiten und postkolonialen Asymmetrien stellt das Buch das Gutachten des IGH in den grĂ¶ĂŸeren Kontext einer strukturellen Transformation internationaler Ordnung. In wenigen Tagen wird das Klima-Gutachten des IGH ein Jahr alt. Wer verstehen will, warum es  bereits in dieser kurzen Zeit zahlreiche Facetten nationaler wie internationaler Klimapolitik geprĂ€gt hat, kommt an diesem Buch nicht vorbei.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Wir Wissenschaftler:innen und Schreiberlinge trÀumen davon, ein Jahr verschwinden zu können, because we only write when it hurts (Venga, oben). Politiker:innen scheinen stattdessen mit allen Mitteln der Kunst (und des Rechts) gegen ihr Verschwinden anzukÀmpfen (because they only rule when it hurts?):

So kĂŒndigte Marine Le Pen ihre Kandidatur an, wenige Stunden nachdem ein Gericht ihre strafrechtliche Verurteilung bestĂ€tigt hatte. GIOVANNI CAPOCCIA (EN) zeigt, warum Le Pen eine der Ă€ltesten Demokratien Europas auf Konfrontationskurs zwischen Wahlpolitik und richterlicher AutoritĂ€t gefĂŒhrt hat. Letzte Woche analysierte CHARLOTTE SCHMITT-LEONARDY das Urteil als kurzes „Lupfen“ von Justitias Augenbinde – der Text ist jetzt auch auf Englisch verfĂŒgbar.

Ums Lupfen der Augenbinde wurde auch das EuropĂ€ische Parlament gebeten: Die EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft beantragte, die ImmunitĂ€t zweier Abgeordneter aufzuheben, doch das Parlament lehnte ab. NIKLAS SIMON (DE) erklĂ€rt, warum das VerhĂ€ltnis zwischen den beiden Institutionen zunehmend zur Zerreißprobe wird.

Mutiger zeigte sich das EuropĂ€ische Parlament dagegen bei zweifelhaften Parteien: Am 7. Juli 2026 stimmte es mit breiter Mehrheit fĂŒr die ÜberprĂŒfung, ob die Europe of Sovereign Nations Party aus dem Register der europĂ€ischen politischen Parteien zu streichen ist. Ausgelöst hatte die Entscheidung die Authority for European Political Parties and European Political Foundations – eine unabhĂ€ngige Instanz, fĂŒr die es im deutschen Parteiverbotsverfahren kein Pendant gibt. EVA ISABELL MARTIN (DE) findet, das deutsche Parteiverbotsverfahren könnte von einem ergĂ€nzenden Triggermechanismus nach europĂ€ischem Vorbild profitieren. LEONARD HOFFMANN (DE) analysiert die Behörde dahinter: eine Agentur, die nicht in das ĂŒbliche Schema passt und in der Verwaltung und Politik verschwimmen.

Bekanntlich verschwimmen auch Recht und Politik in der EU regelmĂ€ĂŸig. Am 29. Juni 2026 veröffentlichte Charlie Weimers, Berichterstatter des Verfassungsausschusses im EuropĂ€ischen Parlament, einen Entwurfsbericht zum Zusammenspiel zwischen EuGH und nationalen Gerichten – und kritisiert deren fein austariertes VerhĂ€ltnis. ALBERTO ALEMANNO (EN) fasst die VorschlĂ€ge zusammen und verteidigt das aktuelle Modell, wĂ€hrend er die Verantwortung des Gerichtshofs anerkennt.

WĂ€hrenddessen hat die EuropĂ€ische Kommission Metas Verantwortung anerkannt: Wegen des „suchterzeugenden Designs“ von Instagram und Facebook stellte sie vorlĂ€ufig VerstĂ¶ĂŸe gegen den Digital Services Act fest. Angesichts der wackeligen Rechtsgrundlage liest JULIAN MORGAN (EN) die Entscheidung vor allem mit Blick auf ihre strategischen und symbolischen Dimensionen.

Bekanntlich kann KI verzerrte Ergebnisse produzieren – auch, weil sie mit nicht reprĂ€sentativen Daten trainiert wird. Aber lassen sich diese Verzerrungen durch mehr Daten beheben? Am Beispiel von Menschen mit Behinderungen erklĂ€rt PHILIPPA DUELL-PIENING (EN), warum der Ruf nach reprĂ€sentativen Daten Menschenrechtsrisiken birgt – insbesondere fĂŒr die Autonomie.

Der indische Supreme Court hat sich in Prajwala mit Autonomie auf sehr viel greifbarere Weise befasst. Er entschied, dass Opfer von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung ein Recht auf Rehabilitierung haben. PRANAV MITTAL (EN) sieht darin eine verpasste Chance, die Rechte von Sexarbeiter:innen zu schĂŒtzen, und argumentiert, dass das Konzept decisional autonomy die LĂŒcke schließen kann.

Eine der grĂ¶ĂŸten Bedrohungen unserer Autonomie ist die Klimakrise. Deshalb widmen wir dem Thema jetzt eine eigene Spotlight-Sektion. Sein jĂŒngstes Gesicht war Europas Juni-Hitzewelle, die Tausenden das Leben kostete. Grundrechtsbasierte Klimaklagen zur Anpassung fallen in Europa jedoch bis heute durch ihre Abwesenheit auf. PARUL KUMAR und CHRIS HILSON (EN) erklĂ€ren, warum das so ist – und wie sich das Ă€ndern sollte.

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International climate law has never mattered more. That’s why Verfassungsblog has built a growing body of work on climate law and governance, cited widely within and beyond academia. Our new Law and Climate Spotlight brings this work together in one place.

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Australien ist ein Land, das fĂŒr die Folgen des Klimawandels besonders anfĂ€llig ist. Zugleich ist es einer der weltweit grĂ¶ĂŸten Exporteure fossiler Brennstoffe, Kohle und Gas. Dieser Widerspruch prĂ€gt die australische Klimapolitik und steht im Zentrum einer neuen Beschwerde vor dem UN-Menschenrechtsausschuss, dem sogenannten „Hard Truths“-Verfahren. JACQUELINE PEEL (EN) erlĂ€utert die Beschwerde und skizziert mögliche VerfahrensausgĂ€nge.

Volkswagen musste sich in Brasilien seinen eigenen hard truths stellen: 50 Jahre nach der Versklavung von Arbeiter:innen im Amazonasgebiet wurde VW erneut verurteilt – ein Jahr, nachdem der Konzern zu einer Rekordsumme von 32 Millionen Dollar immateriellem Schadenersatz verurteilt worden war. SAULO DE MATOS und HEITOR GUIMARÃES (EN) erklĂ€ren die Unterschiede zwischen den Urteilen und warum die Entscheidungen von 2026 eine neue Ära des corporate reckoning einleiten könnten.

In Ungarn bahnt sich ein constitutional reckoning an: Am Montag beschloss das ungarische Parlament eine VerfassungsĂ€nderung, die den StaatsprĂ€sidenten faktisch aus dem Amt entfernt. NÓRA CHRONOWSKI (EN) ordnet die außerordentliche Maßnahme ein – und erklĂ€rt, warum sie sie fĂŒr gerechtfertigt hĂ€lt.

WĂ€hrend Ungarn einen folgenreichen Machtwechsel erlebt, haben schottische WĂ€hler:innen die Scottish National Party zum fĂŒnften Mal in Folge an die Macht gewĂ€hlt. CATRIONA MULLAY (EN) zeigt: Im scheinbaren Stillstand passiert mehr, als auf den ersten Blick zu sehen ist.

Etwas Stillstand wĂŒnscht sich dagegen manch einer in Deutschland: Im September wird in Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gewĂ€hlt. Die Regierungsbildung dĂŒrfte kompliziert werden, und die LĂ€nder regeln diese ganz unterschiedlich: starre Frist hier, FlexibilitĂ€t dort. LORENZ MÜLLER, SVEN T. SIEFKEN und PHILIPP CARTIER (DE) zeigen: Schneller ist nicht unbedingt besser.

Angesichts aktueller Umfragewerte könnten bald nicht nur Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern verfassungsfeindliche Minister:innen haben, sondern auch die nĂ€chste Bundesregierung. Einen Verteidigungsminister aus den Reihen der AfD, zum Beispiel. Welche Handlungsmöglichkeiten aber haben Soldat:innen, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht? Derzeit hĂ€tten Soldat:innen keine legale Möglichkeit, deshalb den Dienst zu quittieren. Auch Desertieren bliebe dann strafbar, meint MUSTAFA ENES ÖZCAN (DE) – und fordert eine legale Exit-Option.

Wir ziehen uns auch bald vom Dienst zurĂŒck: NĂ€chste Woche erscheint unser letzter Newsletter vor der Sommerpause. Aber ganz zurĂŒckziehen werden wir uns natĂŒrlich nicht, schon gar nicht fĂŒr ein Jahr, wie es Rapper Venga herbeisehnt. „Es muss nĂ€mlich geschrieben werden“, wie Victor Loxen im Editorial schreibt.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

 

Wenn Sie das wöchentliche Editorial als E-Mail zugesandt bekommen wollen, können Sie es hier bestellen.

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References
↑1 Hans Blumenberg, RealitĂ€t und Realismus, S. 111.
↑2 Das wusste auch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE 35, 79 (120 ff.).

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