Versionsunterschiede von Informationssammlung Corona / Nachrichten




← Vorherige Änderung
NĂ€chste Änderung →


Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

allow="autoplay" src="https://w.soundcloud.com/player/?url=https%3A//api.soundcloud.com/tracks/1052766943&color=%23ff5500&auto_play=false&hide_related=false&show_comments=true&show_user=true&show_reposts=false&show_teaser=true&visual=true">
Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Die Verlockung des Geldes: FĂŒr jeden intubierten Corona-Patienten erhielten deutsche Kliniken bis zu 30.000 Euro

In einem interessanten Artikel hat der Nordkurier kĂŒrzlich skandalöse VorgĂ€nge aufgedeckt, die wĂ€hrend der vermeintlichen «Corona-Pandemie» in deutschen KrankenhĂ€usern vor sich gingen. So berichtete die Tageszeitung ĂŒber Dr. Thomas Voshaar, einen langjĂ€hrigen Chefarzt aus Moers, der beim 65. PolitikgesprĂ€ch der Reihe «Malchower Format» in der Uckermark darĂŒber informierte, wie das von der WHO forcierte Behandlungsprotokoll bei Corona-Erkrankungen in deutschen Kliniken durchgedrĂŒckt wurde.

Die WHO hatte damals, entgegen den bisherigen Standards bei Infektionen, die Anweisung erteilt, strategisch frĂŒh mit dem Intubieren zu beginnen. Diese Vorgehensweise war von kritischen Ärzten und Wissenschaftlern umgehend als kontraproduktiv und gefĂ€hrlich eingestuft worden, doch verantwortliche Politiker und deren handverlesene Wissenschaftler hatten diese Behandlungsmethoden weiterhin forciert. Ganz nebenbei wurde alles getan, um Kritiker unter Druck zu setzen und mundtot zu machen.

Auch der mittlerweile pensionierte Voshaar erklĂ€rte diesbezĂŒglich, dass er beruflich «kurz vor der Lynchjustiz» gestanden und so manches Mal auf dem Heimweg gebetet habe, dass seine Patienten nicht sterben mögen. Denn seine Abteilung hatte sich der WHO-Weisung verweigert. Auch stellte er klar, warum seine Kollegen in anderen KrankenhĂ€usern sich willig dem WHO-Behandlungsprotokoll unterwarfen. Der Mediziner erklĂ€rte:

«WĂ€hrend wir, die den â€čMoerser Wegâ€ș des So-spĂ€t-wie-möglich-Intubierens gingen, 3000 bis 4000 Euro pro Person bekamen, rechneten andere Kliniken bis zu 30.000 Euro pro Patient ab. Es gab Fehlanreize. Diese Kritik muss sich das Gesundheitssystem gefallen lassen. Die Verlockung des Geldes war ein starker Triggerfaktor, das ist bis heute so.»

Voshaar erwĂ€hnte in diesem Zusammenhang auch, dass in anderen Kliniken die Sterblichkeit bei den intubierten Corona-Patienten damals schlagartig gestiegen sei: «in New York auf 90 Prozent, in Großbritannien lag sie bei 80 Prozent, in Deutschland bei 70 Prozent». Trotzdem hĂ€tten die Kliniken weltweit fast kritiklos weitergemacht.

«Man hĂ€tte Lehren ziehen mĂŒssen», betonte der Mediziner in dem GesprĂ€ch. Doch er erkenne leider keine große Bereitschaft in der Politik und innerhalb der Ärzteschaft, das damalige Geschehen und vor allem die Behandlungsmethoden kritisch zu beleuchten.

Was Voshaar Ende Februar ĂŒber die WHO-Behandlungsprotokolle preisgab, ist keine Neuigkeit. Stattdessen bestĂ€tigen seine Aussagen ein System, das Maßnahmen-Kritiker schon zu Beginn der «Pandemie» aufgedeckt haben. So hatte zum Beispiel die Wissenschaftlerin Judy Mikovits im Jahr 2020 darĂŒber berichtet, dass Ärzte und KrankenhĂ€user in den USA mit großzĂŒgigen Zahlungen bedacht wurden, wenn sie sich an die WHO-Vorgaben hielten.

Im YouTube-Video «The Hidden Agenda» hatte sie berichtet, dass Mediziner und Gesundheitseinrichtungen fĂŒr jeden Toten, der mittels eines betrĂŒgerischen Tests auf der Covid-19-Liste gelandet war, 13.000 Dollar erhielten; fĂŒr jeden Patienten, der an die Beatmungsmaschine angeschlossen wurde, flossen 31.000 Dollar.

Zudem hatte Mikovits angeprangert, dass viele Patienten aufgrund der Behandlung mit verkehrten Medikamenten, die per Covid-Protokoll vorgeschrieben wurden, gestorben seien. Mit dieser Meinung stand Mikovits damals nicht allein, viele andere kritische Ärzte und Wissenschaftler auf der Welt hatten ebenfalls auf diese Gefahr hingewiesen.

Finanzielle Anreize spielten wĂ€hrend der «Pandemie» jedenfalls eine entscheidende Rolle, um im Gesundheitswesen fĂŒr Gehorsam zu sorgen. Im August 2025 kam zum Beispiel ans Licht, dass US-KrankenhĂ€user Bonuszahlungen fĂŒr hohe Covid-Impfquoten ihres Personals erhielten.

Diese von der Biden-Regierung erlassene Bestimmung wurde damals vom neuen US-Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. aufgehoben. Und die Illinois Review hatte in diesem Zusammenhang in einem Meinungsartikel getitelt: «Sie wurden dafĂŒr bezahlt, uns zu töten – KrankenhĂ€user, Covid und die schmutzigen GeldgeschĂ€fte in Illinois».

Schweiz rĂŒckt sicherheitspolitisch nĂ€her an die EU – Kritik wegen NeutralitĂ€tsrisiken

Mit zwei neuen Vereinbarungen zur Außen- und Sicherheitspolitik intensivieren die Schweiz und die EuropĂ€ische Union ihre Zusammenarbeit. Außenminister Ignazio Cassis und die EU-Außenbeauftragte Kaja Kallas unterzeichneten die Abkommen am Donnerstagabend in ZĂŒrich. WĂ€hrend die Regierung von einem Ausbau der Partnerschaft spricht, kann man darin auch einen weiteren Schritt in Richtung politischer AbhĂ€ngigkeit von BrĂŒssel sehen.

KernstĂŒck der Vereinbarungen ist ein stĂ€ndiger politischer Dialog auf hoher Ebene. KĂŒnftig soll sich der Schweizer Außen- und Verteidigungsminister regelmĂ€ĂŸig mit der EU-Außenbeauftragten austauschen, um strategische Fragen der internationalen Politik zu besprechen. WĂ€hrend theoretisch dagegen nichts einzuwenden ist, besteht die Gefahr, dass ein solcher institutionalisierter Austausch den politischen Handlungsspielraum der Schweiz langfristig einschrĂ€nken könnte.

Zudem wurde ein technisches Abkommen unterzeichnet, das eine Beteiligung der Schweiz an zivilen und militĂ€rischen Friedensmissionen der EU erleichtern soll, etwa auf dem Balkan. Zwar betont Bundesrat Cassis, dass Bern weiterhin in jedem Einzelfall ĂŒber eine Teilnahme entscheiden werde. Dennoch könnte es sich um eine schleichende AnnĂ€herung an sicherheitspolitische Strukturen der EU handeln.

Besonders sensibel ist dabei die Frage der NeutralitĂ€t. EU-Chefdiplomatin Kallas erklĂ€rte, diese stelle fĂŒr die neuen Abkommen kein Hindernis dar. Dass dieser Punkt ausgerechnet von der EU-Seite betont wurde, sorgt jedoch fĂŒr Irritationen: Kritiker fragen sich, ob die Schweiz ihre traditionelle außenpolitische ZurĂŒckhaltung zunehmend aufweicht.

Die Vereinbarungen folgen kurz nach der Unterzeichnung der sogenannten Bilateralen III durch BundesprĂ€sident Guy Parmelin in BrĂŒssel. Damit rĂŒcken Bern und die EU nicht nur wirtschaftlich, sondern auch politisch enger zusammen. Man kann darin auch eine Entwicklung sehen, die die Schweiz stĂ€rker in europĂ€ische Strukturen einbindet – ohne formelle Mitgliedschaft, aber mit wachsender AbhĂ€ngigkeit.

Auch eine intensivere Zusammenarbeit im RĂŒstungsbereich steht im Raum. Diskutiert wird eine engere Kooperation mit der EU bei Forschung, Entwicklung und Beschaffung von militĂ€rischem Material. Eine solche Vernetzung könnte die sicherheitspolitische EigenstĂ€ndigkeit der Schweiz weiter unter Druck setzen.

Epstein behauptete, Karriere eines Forschers der kalten Fusion beendet zu haben

Aus den Epstein-Files geht hervor, dass der SexualstraftĂ€ter nach eigenen Angaben persönlich dafĂŒr verantwortlich war, dass Stanley Pons' Forschung zur Kalten Fusion beendet wurde. Er beschreibt den konkreten politischen Mechanismus, den er dafĂŒr eingesetzt hat. DarĂŒber berichtet Sayer Ji, der GrĂŒnder des Portals fĂŒr alternative Medizin GreenMedInfo, auf seinem Substack.

1989 hatte Stanley Pons zusammen mit Martin Fleischmann bekanntgegeben, dass sie die Kernfusion bei Raumtemperatur erreicht hĂ€tten – die Kalte Fusion. Die Behauptung erregte weltweite Aufmerksamkeit und weckte Erwartungen an eine potenziell unbegrenzte Quelle sauberer Energie.

Die E-Mails, auf die Ji verweist, wurden zwischen Epstein und dem Wahrnehmungswissenschaftler Al Seckel zwischen dem 1. und 14. Oktober 2009 ausgetauscht, etwa ein Jahr nach Epsteins Schuldbekenntnis in Florida im Jahr 2008. In einer Nachricht schrieb Epstein:

«Was die kalte Fusion betrifft: Ich habe Pons vor Jahren erledigt.» («i killed pons years ago»)

Seckel fragte, was er damit meine, und bat um weitere Details zu Epsteins Beziehung zu dem Wissenschaftler und der Kontroverse um die Kalte Fusion. Epstein antwortete, dass die ursprĂŒngliche Finanzierung der Forschung zur Kalten Fusion durch den Senat vom Kongress gekommen sei, und dass er sich dagegen ausgesprochen habe. Er habe an Diskussionen mit Senator Wayne Owens aus Utah teilgenommen und sich im Zusammenhang mit diesem Thema mit dem Oberhaupt der Mormonenkirche getroffen. Epstein behauptet also, er habe durch politische KanĂ€le und nicht durch wissenschaftliche Debatten dazu beigetragen, Pons' Forschung zu beenden.

Ji zufolge belegen die Dokumente nicht, dass Epsteins Behauptung wahr ist. Möglicherweise habe er seine Rolle ĂŒbertrieben dargestellt. Die Behauptung werde durch die Unterlagen der Bundesbehörden nicht bestĂ€tigt und mĂŒsse anhand der Kongressunterlagen unabhĂ€ngig ĂŒberprĂŒft werden.

Interessant ist auch, dass in Epsteins Korrespondenznetzwerk 2009 Argumente kursierten, dass demokratisierte Gesundheitsinformationen und unabhÀngige Verlage gefÀhrlich seien, und dass institutionelle Filter den öffentlichen Diskurs kontrollieren sollten. Ji weist darauf hin, dass Àhnliche Ideen spÀter wÀhrend der «Covid-Pandemie» auftauchten, wie zum Beispiel in Initiativen des Institute for Strategic Dialogue und des Center for Countering Digital Hate.

So bezeichnete ein Bericht des Institute for Strategic Dialogue aus dem Jahr 2020, der von der Bill & Melinda Gates Foundation und den Open Society Foundations finanziert wurde, bestimmte Diskussionen ĂŒber die finanziellen Interessen von Philanthropen wĂ€hrend der Pandemie als «rechtsextrem». Ji kommentiert:

«Dies ist kein Beweis dafĂŒr, dass Seckel mit seinen E-Mails aus dem Jahr 2009 diese spĂ€teren Operationen verursacht oder angeordnet hat. Es ist ein Beweis dafĂŒr, dass das Argument – dass demokratisierte Gesundheitsinformationen gefĂ€hrlich sind, dass unabhĂ€ngige Verlage eine Bedrohung darstellen und dass institutionelle Filter wieder eingefĂŒhrt werden mĂŒssen, um den öffentlichen Diskurs zu kontrollieren – in Epsteins Netzwerk nach seiner Verurteilung unter Personen mit direktem Zugang zur FĂŒhrung von CNN und zu den Investitionsentscheidungen der mĂ€chtigsten Unternehmen des Silicon Valley kursierte, Jahre bevor es auf institutioneller Ebene eingesetzt wurde.»

***

Mehr zum Thema Epstein und Wissenschaft:

«Brooklyn Project» – Epsteins dystopisches wissenschaftliches Netzwerk

Epstein-Files belegen ausgefeilte «Pandemie»-Finanzarchitektur

Epstein-Files: Pandemie als geplantes Milliarden-GeschÀft

Ex-US-Offizier Daniel Davis: «Die USA können den Krieg gegen den Iran nicht gewinnen»

Der neue Krieg der USA gemeinsam mit Israel gegen den Iran beruhe auf einer «erheblichen FehleinschÀtzung», die schon vorher offensichtlich gewesen sei. Das erklÀrte der ehemalige US-Oberstleutnant Daniel Davis in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten GesprÀch mit dem norwegischen Politikwissenschaftler Glenn Diesen.

Er habe angesichts des militĂ€rischen Aufmarsches der USA in der Region in den letzten Wochen mit dem Überfall auf den Iran trotz der laufenden Verhandlungen gerechnet. Auch das weitreichende Entgegenkommen des Irans kurz vor dem Angriff habe nichts genutzt. Als der dann am 28. Februar erfolgte, «wurde damit sehr deutlich, dass es nie um Verhandlungen ging», so Davis gegenĂŒber Diesen.

FĂŒr den Ex-MilitĂ€r ist klar, «dass dies ein Krieg ist, den man nicht gewinnen kann. Man setzt sich unerreichbare militĂ€rische Ziele.» Die iranische FĂŒhrung habe zuvor berechnet, «dass ein Krieg mit den USA weniger riskant sei als sich den USA zu unterwerfen». Das habe selbst die US-Zeitung New York Times berichtet.

Die iranische FĂŒhrung habe das Land auf den Krieg vorbereitet und könne in der Lage sein, diesen Â«ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum hinweg zu ĂŒberstehen». Wenn Teheran nicht kapituliere, stĂŒnden die USA und Israel «in echten Schwierigkeiten».

Davis schĂ€tzte ein, dass der ermordete Oberste FĂŒhrer Irans, Ali Khameini, sich bereitwillig geopfert habe, «um als MĂ€rtyrer zu dienen». Durch den gezielten Mord an ihm sei die UnterstĂŒtzung fĂŒr den Iran im Land selbst und in der gesamten schiitischen Welt gestĂ€rkt worden, was die sich ausweitenden Proteste in muslimischen LĂ€ndern bestĂ€tigten.

Die Entscheidung zum Angriff auf den Iran und die Ermordung seiner FĂŒhrungspersonen sei ein «schwerwiegender Fehler» und eine große FehleinschĂ€tzung, weil vorher bekannt gewesen sei, welche Folgen das haben wĂŒrde. Der Ex-Offizier sieht als Problem, dass US-PrĂ€sident Trump sein eigenes Denken auf sein GegenĂŒber projiziert:

«Ja, wenn ich hereinkĂ€me und jemand aus einer stĂ€rkeren Position hereinkĂ€me, wĂŒrde er einfach anfangen, mich zu bombardieren und einige Leute zu töten, und ich wĂŒrde aufgeben.»

Trump habe nach dem Vorgehen gegen Venezuela eine entsprechende Reaktion der iranischen FĂŒhrung erwartet, «ohne die radikalen und tiefgreifenden Unterschiede zwischen Venezuela und dem schiitischen Iran zu erkennen». Davis gestand ein, davon ĂŒberrascht zu sein, dass der Iran sich von Beginn an massiv verteidigt und, wie vorher angekĂŒndigt, zurĂŒckschlĂ€gt, auch auf NachbarlĂ€nder mit US-Basen. Die Botschaft aus Teheran sei:

«Hey Leute, wir leiden unter den USA. Seit 2010 leiden wir unter Israel und seit 2019 unter den Morden durch die USA. Wir wurden gnadenlos angegriffen und ihr schĂŒtzt sie. Ihr errichtet dort diese StĂŒtzpunkte und sie nutzen das gegen uns. Jetzt ist es an der Zeit, dass auch ihr etwas Schmerz spĂŒrt.»

FĂŒr den Iran handele es sich um eine existenzielle Krise, die er aber fĂŒr durchstehbar halte, um am Ende bei Verhandlungen die eigenen Bedingungen durchsetzen zu können. Davis sieht die USA nicht in der Lage, einen langanhaltenden ZermĂŒrbungskrieg durchzustehen. Die US-FĂŒhrung habe einen Fehler gemacht, als sie verkĂŒndete, sie werde in wenigen Wochen siegen.

Er rechnet damit, dass mit anhaltender Kriegsdauer und der steigenden Opferzahl auf der eigenen Seite die Menschen in den USA und Israel die eigenen FĂŒhrungen kritisieren. Dann werde es «einen unglaublichen politischen Druck auf Jerusalem und Washington geben, nach einer Lösung zu suchen». Das sei das Ziel Teherans, schĂ€tzte der Ex-Offizier ein.

Die «KriegslĂŒsternen und Kriegstreiber», die Trump zum Angriff gedrĂ€ngt hĂ€tten, wĂŒrden diesen dann dafĂŒr verantwortlich machen, dass der erhoffte Sieg ausblieb. Der Angriff habe nicht zum erhofften Sturz der politischen FĂŒhrung des Irans gefĂŒhrt, sondern das Land eher wieder zusammengefĂŒhrt. Selbst die Kritiker der Mullahs seien wĂŒtend auf Israel und wollten nicht den Schah-Sohn Reza Pahlavi als neuen FĂŒhrer des Landes.

Diejenigen Politiker in den USA wie Lindsey Graham, die einen entsprechenden Regimewechsel anstrebten, wĂŒrden «völlig falsch» liegen. Die Menschen im Iran wĂŒrden sich jetzt nicht gegen ihr eigenes Land wenden «und sich nicht dem anschließen, was sie seit 47 Jahren als den kleinen Satan oder in unserem Fall als den großen Satan bezeichnen», so der Ex-US-Offizier. Den Iranern sei die Verlogenheit der US-Versprechen klar:

«Wir wissen also, dass es hier nicht um uns geht. Und dann werdet ihr nichts fĂŒr uns tun, sobald ihr bekommen habt, was ihr wollt, nĂ€mlich den Sturz dieses Regimes.»

Zu den inzwischen gemeldeten toten und verwundeten US-Soldaten in diesem Krieg sagte Davis, dass die bisher niedrigen Zahlen nach seinen Informationen nicht stimmen und zu niedrig seien. Aus seiner Sicht entscheiden neben der Willenskraft auf beiden Seiten die QuantitĂ€t ĂŒber den Krieg.

Das gilt demnach nicht nur fĂŒr die Zahl der Raketen, sondern auch fĂŒr die der Opfer, was bei den USA der entscheidende Druckpunkt sei. Deshalb greife der Iran US-amerikanische Ziele an, die hohe Opferzahlen hervorbringen. Bei den SchlĂ€gen gegen Israel gehe es vor allem gegen dessen militĂ€risches und Geheimdienst-Potenzial, um die Zahl der iranischen Opfer zu vermindern. Der Ex-Oberstleutnant befĂŒrchtet, dass die Eskalation noch zunehmen wird.

Ein Tor zur Hölle

In der westlichen Welt finden sich heute erschreckend viele Politiker und Medien, die den militĂ€rischen Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf die Islamische Republik Iran rechtfertigen oder sogar begrĂŒĂŸen. Getragen von jener uns so vertrauten Selbstgerechtigkeit glauben viele, die USA stĂŒnden hier erneut fĂŒr das Gute im Kampf gegen das Böse.

Gerade deshalb wĂ€re es dringend notwendig, innezuhalten und nachzudenken. Denn mit diesem Krieg begehen die USA und Israel ein Verbrechen von gewaltigem Ausmaß – nicht nur am Iran, sondern letztlich auch an sich selbst und an uns allen. Dieser Krieg könnte ein Tor zur Hölle aufgestoßen haben, an dessen Ende der Westen als Verlierer dasteht.

Dieser Krieg dĂŒrfte lange und blutig werden

Vieles mahnt an den Beginn des Irakkriegs 2003. Auch damals war ein amerikanischer PrĂ€sident geradezu besessen von der Idee, den Irak von seinem Diktator zu «befreien». Auch damals behauptete George W. Bush, das Regime verfĂŒge ĂŒber Massenvernichtungswaffen, vor denen die Welt geschĂŒtzt werden mĂŒsse. Und ein sich andienender britischer Premierminister Tony Blair erklĂ€rte sogar, Saddam Hussein könne London innerhalb von 15 Minuten angreifen. Nichts davon stimmte.

Der Krieg sollte rasch beendet sein; bereits einen Monat spĂ€ter verkĂŒndete Bush: «mission accomplished». Doch auch das erwies sich als Illusion. Der Irak versank in einem brutalen BĂŒrgerkrieg und auf den TrĂŒmmern des Landes entstand eine der gefĂ€hrlichsten Terrororganisationen unserer Zeit: der sogenannte Islamische Staat.

Viele der Iraker, die angeblich «befreit» werden sollten, zahlten mit ihrem Leben und mit der Zerstörung ihres Landes. SchÀtzungen sprechen von bis zu einer Million Toten, manche sogar von zwei oder drei Millionen. Die Folgen dieses Krieges lasten noch heute, 23 Jahre spÀter, schwer auf dem Irak.

An all das sollten wir uns erinnern, denn vieles scheint sich nun zu wiederholen. Die USA und Israel fĂŒhren heute Krieg gegen den Iran und begrĂŒnden dies mit angeblichen Atomwaffen – wohlwissend, dass der Iran keine Atombomben besitzt und auch keine baut. Wieder heißt es, die Iraner mĂŒssten «befreit» werden, wieder soll alles schnell gehen.

Doch im Iran könnten die Folgen der Invasion noch verheerender werden als im Irak. Die Bevölkerung ist doppelt so groß, hoch gebildet, und trotz interner Spannungen ist das Land organisatorisch stabiler. Es verfĂŒgt ĂŒber ein stĂ€rkeres MilitĂ€r, und sein politisches System bricht nicht durch die Eliminierung einzelner FĂŒhrungspersonen zusammen.

Zudem ist Iran heute Mitglied der BRICS und wird – wenn auch nicht offen – von Russland und China unterstĂŒtzt. WĂ€hrend die Bush-Regierung zumindest den Anspruch erhob, den Irak politisch und wirtschaftlich wiederaufzubauen, zielen die Maßnahmen der USA und Israels heute ausschließlich auf Zerstörung aus der Luft. Das wird die Lage mit Sicherheit nicht verbessern.

Könnten die USA und Israel auch diesen Krieg verlieren?

Entgegen den AnkĂŒndigungen von US-PrĂ€sident Donald Trump dĂŒrfte dieser Konflikt kaum rasch beendet sein. Vielmehr spricht vieles dafĂŒr, dass uns ein langer, Ă€ußerst blutiger und verlustreicher Krieg bevorsteht – ein Krieg, den die USA und Israel sowohl militĂ€risch als auch politisch-moralisch verlieren könnten. Die Folgen wĂ€ren fĂŒr den gesamten Westen Ă€ußerst gefĂ€hrlich.

Der Ausgang dieses Krieges könnte weniger auf dem Schlachtfeld als durch die internen politischen Entwicklungen jeweils im Iran, in den USA, in Israel und in den arabischen Nachbarstaaten entschieden werden. In dieser Hinsicht scheinen die USA und Israel im Nachteil zu sein.

Ihre Strategie – sofern man ĂŒberhaupt von einer klaren Strategie sprechen kann – setzt auf einen «Enthauptungsschlag». Die Hoffnung war, dass die rasche Ausschaltung der iranischen FĂŒhrung zu massiven AufstĂ€nden im Iran fĂŒhren und Teile der StreitkrĂ€fte auf die Seite der AufstĂ€ndischen wechseln wĂŒrden, so dass die Islamische Republik kollabiert.

Zwar scheint der Enthauptungsschlag gelungen zu sein, doch weder ein Aufstand noch ein militĂ€rischer Putsch haben sich bislang ereignet – trotz wiederholter Appelle Trumps. Wir befinden uns bereits am vierten Kriegstag, und die iranische FĂŒhrung hat diesen Schlag erstaunlich gut absorbiert. Von Spannungen zwischen den zahlreichen Machtzentren im Iran ist nichts bekannt.

Mit jedem weiteren Tag sinkt die Wahrscheinlichkeit eines inneren Umsturzes. Damit wĂ€re die US-Israeli Strategie gescheitert. In den USA ist der Krieg Ă€ußerst unpopulĂ€r – insbesondere unter Trump-WĂ€hlern, die seinem Versprechen vertraut hatten, keine neuen Kriege zu beginnen.

Mit jeder neuen Meldung ĂŒber Zerstörungen, ĂŒber zivile Opfer – darunter die 160 getöteten SchulmĂ€dchen – und ĂŒber gefallene US- Soldaten wird der innenpolitische Widerstand wachsen. Hinzu kommt die Gefahr eines politischen Bruchs zwischen den USA und Israel, deren Interessen in diesem Konflikt weit auseinandergehen.

Schon jetzt verliert Israel in den USA an RĂŒckhalt, selbst unter evangelikalen Gruppen im «Bible Belt». Der drastische Anstieg der Energiepreise infolge der Sperrung der Straße von Hormuz belastet die Stimmung zusĂ€tzlich.

Trump steht vor den Zwischenwahlen im November. Gelingt es ihm nicht, den Krieg rasch mit einem Sieg zu beenden, könnten die Wahlen fĂŒr ihn verheerend ausgehen. Ihm lĂ€uft die Zeit davon – wĂ€hrend sie fĂŒr den Iran arbeitet.

Es ĂŒberrascht daher nicht, dass Trump inzwischen mehrfach die Möglichkeit neuer Verhandlungen mit Teheran ins Spiel gebracht hat. Doch Teheran dĂŒrfte darauf kaum eingehen.

Auch in den arabischen Golfstaaten, die dicht mit US-MilitĂ€rbasen ĂŒbersĂ€t sind, könnte ein Umdenken einsetzen. Der Iran greift nicht nur die dortigen US-Basen an, sondern zunehmend auch Ziele in den Golfstaaten selbst.

Mit einfachen, kostengĂŒnstigen Drohnen zwingt er die USA und ihre Partner, teure und schwer ersetzbare Abwehrraketen einzusetzen. Viele Golfstaaten dĂŒrften sich deshalb fragen, wie belastbar die amerikanischen Sicherheitsgarantien tatsĂ€chlich sind – zumal die USA den iranischen Angriffen bislang wenig entgegensetzen konnten.

FĂŒr Israel stellt sich die Frage, wie lange es einem noch intensiveren iranischen Raketenbeschuss standhalten kann. Bereits jetzt durchbrechen iranische Raketen die Systeme «Iron Dome», «David's Sling» sowie Arrow 2 und 3. Die Lage könnte sich weiter zuspitzen. Israel hat sich mit diesem Krieg einem enormen Risiko ausgesetzt.

Keinen seiner jĂŒngeren Konflikte – weder in Gaza, der Westbank, in Syrien noch gegen die Hisbollah im Libanon oder die Huthi im Jemen – konnte es klar fĂŒr sich entscheiden. Eine Niederlage im Krieg gegen den Iran könnte den israelischen Staat daher vor bislang ungekannte existenzielle Herausforderungen stellen.

Der Krieg gegen den Iran fĂŒgt dem Westen schweren Schaden zu

Der Krieg gegen den Iran begann am 28. Februar mit einer Skrupellosigkeit, die kaum zu ĂŒberbieten ist. Noch wĂ€hrend vielversprechender Verhandlungen und entgegen allen internationalen Normen hat Israel durch einen massiven Raketenangriff einen Großteil der iranischen FĂŒhrung getötet – darunter den religiösen und staatlichen FĂŒhrer sowie Mitglieder seiner Familie in deren Residenz.

Die auf Al Jazeera gezeigten Bilder lassen nur pulverisierte Mauerreste erkennen; man wollte offenbar sicherstellen, dass niemanden ĂŒberlebt. Den Angriff als «Enthauptungsschlag» zu bezeichnen, zeugt bereits fĂŒr sich von einem tiefen moralischen Verfall. Dass auch die europĂ€ischen Regierungen zu diesem Vorgehen schweigen, wird den gesamten Westen auf lange Zeit schwer belasten.

Dabei hatten die iranischen UnterhĂ€ndler am 26. Februar in Genf bedeutende ZugestĂ€ndnisse gemacht. Ein hochrangiger US-Regierungsbeamter bestĂ€tigte dem Magazin Axios, dass erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. Auch der omanische Außenminister, der als Vermittler fungierte, sprach von einem Durchbruch.

Noch am 27. Februar erklÀrte PrÀsident Trump, er ziehe eine diplomatische Lösung einem Krieg vor. Allerdings musste zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung zum Angriff am folgenden Tag bereits gefallen sein.

War es also – wie viele Beobachter vermuteten – so, dass die USA und Israel die Verhandlungen nur zum Schein fĂŒhrten, um die iranische Regierung in Sicherheit zu wiegen? Ein solcher Vorgang wĂ€re ein in der modernen Welt beispielloser Vertrauensbruch.

Dieser Krieg hat nicht nur das Vertrauen in die Aufrichtigkeit des Westens zerstört. Mit ihm wurde auch das auf der UN-Charta beruhende Völkerrecht endgĂŒltig zerstört – jenes Recht, das der Westen einst selbst geschaffen hat.

Das VerhĂ€ltnis zur UN-Charta war schon immer angespannt, insbesondere in Israel und den USA. Doch der Bruch im Zusammenhang mit dem Angriff auf den Iran ist beispiellos. Hatte PrĂ€sident George W. Bush 2003 noch – wenn auch vergeblich – versucht, ein Mandat des Sicherheitsrats fĂŒr den Irakkrieg zu erhalten, so hat PrĂ€sident Trump niemanden mehr gefragt, nicht einmal den eigenen Kongress.

Damit hat er das Tor zu einer Weltordnung weit aufgestoßen, die sich ausschließlich auf das Recht des StĂ€rkeren grĂŒndet. Dass all dies geschieht, ohne dass es in der westlichen Welt einen Aufschrei gibt, sagt viel ĂŒber den geistigen und moralischen Zustand unserer Gesellschaften aus.

Der Krieg wird zudem alle BemĂŒhungen untergraben, die Ausbreitung von Atomwaffen einzudĂ€mmen. Obwohl die USA und Israel behaupten, mit diesem Krieg die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen verhindern zu wollen, werden sie wohl das Gegenteil erreichen. Ihr Handeln wird in vielen LĂ€ndern die Überzeugung stĂ€rken, dass nur der Besitz von Atomwaffen vor solchen Angriffen schĂŒtzt.

Die USA und Israel – beide NuklearmĂ€chte – konnten den Iran nur angreifen, weil er eben keine Atomwaffen besitzt und auch nicht unmittelbar davorstand, welche zu entwickeln. HĂ€tte der Iran Atomwaffen, wĂ€re es mit hoher Wahrscheinlichkeit nie zu diesem Krieg gekommen.

Und was bedeutet all dies fĂŒr uns EuropĂ€er? Wieder einmal finden wir nicht die richtigen Worte und nicht die richtige Haltung. Wie schon im verlorenen Ukrainekrieg ĂŒbernehmen wir – ohne eigenen Einfluss – dieselbe kriegerische Rhetorik und dieselben hohlen DrohgebĂ€rden.

Doch lange nachdem sich die US-Amerikaner ĂŒber den Atlantik in Sicherheit gebracht haben, werden wir auf den TrĂŒmmern und den enormen Kosten eines verlorenen Iran-Krieges sitzen bleiben. Europa könnte so nicht nur fĂŒr einen verlorenen Ukraine-Krieg, sondern bald auch fĂŒr einen verlorenen Iran-Krieg die Rechnung bezahlen.

Einst hatten viele US-amerikanische Politiker bedauert, je in den Irak-Krieg gezogen zu sein. Den jetzigen Iran-Krieg werden wir alle schon bald als einen Kardinalfehler beklagen. Nur dann ist es zu spÀt. Das Unheil ist bereits angerichtet.

Michael von der Schulenburg arbeitete 34 Jahre fĂŒr die Vereinten Nationen und danach kurzzeitig fĂŒr die OSZE in vielen Krisen- und Kriegsgebieten der Welt, zuletzt im Rang eines UN Assistant Secretary-Generals. Seit 2024 ist Schulenburg fĂŒr das BSW Mitglied des EuropĂ€ischen Parlaments und beschĂ€ftigt sich hauptsĂ€chlich mit außen- und sicherheitspolitischen Fragen.


|| |||| ===Verfassungsblog== XML

Feed Titel: Verfassungsblog


“The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake”

The United States and Israel have launched a large-scale military attack against Iran, with unforeseeable consequences. Yet the war against Iran is only the latest example of a profound transformation of the postwar international legal order. Are we witnessing the end of the system governing the use of force? And should European governments speak out more clearly about violations of international law?

We spoke with Oona A. Hathaway, Professor of International Law at Yale Law School and one of the world’s leading scholars on the legal order governing war and the prohibition of the use of force. Hathaway is also President-Elect of the American Society of International Law.

1. Nearly a week ago, the United States and Israel began their war against Iran. The German government, along with several other European governments, has so far been reluctant to characterize the attack as a violation of international law. Is Europe well advised to place less emphasis on international law and instead adopt a more realpolitik stance?

The U.S. and Israeli war against Iran is clearly and unequivocally unlawful.  Under the United Nations Charter, a use of force by one state against another is lawful only if it is authorized by the UN Security Council or if it is a necessary and proportionate act of self defense.  Neither is true here.  Given that the use of force is so clearly unlawful, the unwillingness of European states to characterize the attack as a violation of international law is a terrible mistake. If there had been more of a response to Trump’s unlawful use of military force in Venezuela, perhaps he would not have launched another unlawful war against Iran. The failure to call the Trump Administration to account also highlights that international law is being treated as a constraint for some but not for all.  The result will be a further weakening of the already weak international legal order.

2. You have described the prohibition on the use of force as the bedrock of the postwar international legal order. Is that order now beginning to collapse?

We are perhaps too close to events to know with certainty. But it does seem that we are in the midst of a transformation in the international legal order. The prohibition on the use of force appears to have lost much of its power to constrain at least the most powerful states.  It is important to recognize, however, that much of the world outside Europe would say that things are not quite so simple.  They would point out that the powerful states have bent and broken the rules for decades. Look at the U.S. war in Iraq in 2003, the decades-long counter-terrorism operations by the U.S. and others throughout the Middle East, Russia’s use of force against not just Ukraine but Georgia and Moldova as well, and China’s occupation of contested rocks, reefs, and islands in the South China Sea. Meanwhile, most of the world continues to follow the prohibition on the use of force.  There are 193 states in the United Nations, and the vast majority have always complied with the prohibition on the use of force in the UN Charter, and they continue to do so today. So it is less clear that the past is as good—or the present as bad—as some might think.

++++++++++Advertisement++++++++++++

Die Initiative Demokratische Wissenschaft (WissDem) lÀdt zu zwei Webinaren zur Zukunft von Wissenschaft in politisch unsicheren Zeiten ein:

Am 9. MĂ€rz um 17 Uhr spricht Dr. Justus HenkeÂ ĂŒber Risiken und Kipp-Punkte der Hochschulfinanzierung und mögliche Strategien fĂŒr mehr strukturelle StabilitĂ€t.

Am 16. MÀrz um 17 Uhr erklÀrt Prof. Dr. Peer Pasternack wie Hochschulen demokratische Resilienz stÀrken und zugleich ihre eigene WiderstandsfÀhigkeit sichern können.

Anmeldung hier.

+++++++++++++++++++++++++++

3. U.S. Secretary of Defense Pete Hegseth recently said that “no stupid rules of engagement” apply in the war against Iran, effectively rejecting the very idea of legal constraints. If we look back at history, even before the Kellogg-Briand Pact of 1928, there were legal norms intended to constrain war. Are we moving toward a world in which even the rules of war begin to disappear altogether?

What I believe the Secretary of Defense is referring to are the rules of engagement—or “ROEs”—that are internal rules developed by the military to govern the conduct of the U.S. armed forces in a military operation. I don’t know for certain what he means by “stupid” rules of engagement, but presumably he means rules that he thinks excessively constrain the armed forces.  When I worked at the U.S. Department of Defense in 2014-2015, I helped review some of the ROEs that were developed for operations then taking place.  In my experience, those who were the most committed to the law of armed conflict were those in uniform.  They believed in the value and importance of adhering to the law because they believed in the values that the law protects and because they knew that those same rules protect American soldiers at war, and American civilians at home and around the world.  I am dismayed that the U.S. Secretary of Defense seems to no longer believe in those principles, but I think his view is not shared by most of those who work in the Department he leads. And they are not shared by the rest of the world, where most people are committed to the principles that the law of armed conflict protects.

4. Let’s shift for a moment from the legal dimension to the political and strategic one. Some hope that the airstrikes against Iran could ultimately lead to regime change. Is that a realistic expectation?

I am not an expert on Iran, so I can’t claim any specific expertise. I read that, at the moment, Mojtaba Khamenei, the son of Ayatollah Ali Khamenei, has emerged as the likely choice to succeed his father.  If that happens, then there will be no real change.  What I think we have learned from history is that it is easy to destroy from the air, but it is impossible to build.  As long as the United States wants to operate entirely from the air, then, I think we will have little control over what happens in Iran. (I am not advocating for ground troops—that would be a mistake of epic proportions.)  The idea that has been recently floated of arming groups in the country is truly misguided, and it has the potential to spark a civil war that would make an already terrible situation far worse. We have discovered again and again—from Cuba to Iraq to Afghanistan to Libya to Syria— that this does not work. I hope that we do not need to learn that lesson yet again. The true tragedy is that the people who will pay the costs of these terrible decisions are not those who make them but the innocent people in Iran who will have to live with the consequences.

5. Looking ahead, is the “great unraveling” you have described still reversible? Or have we already passed a point of no return?

I wrote the article about the “great unraveling” of the postwar legal order for the New York Times after the Trump Administration’s unlawful intervention in Venezuela but before the current war in Iran.  If things were dangerous then, they are far worse now. They are worse not only because a dozen nations are now caught up in yet another ill-conceived and illegal war in the Middle East, but also because the response of the international community has been so weak.  I see few world leaders standing up for the rule of law in the face of blatant lawlessness. That is a great tragedy, and it is that failure that may ultimately spell the end of the postwar legal order.

*

Editor’s Pick

by MAXIM BÖNNEMANN

What does neighbourhood mean in the age of the climate crisis? What happens when the consequences of an action no longer affect the property next door, but melt a glacier thousands of kilometres away? This question lay at the heart of the case brought by the Peruvian farmer SaĂșl Luciano Lliuya against the German energy giant RWE, seeking compensation for protective measures against the threat of catastrophic flooding. The anthropologist Noah Walker-Crawford followed the proceedings closely and shows how the concept of neighbourliness becomes a focal point for global questions of responsibility and justice — and how these questions are ultimately negotiated in law. With precision and elegance, Walker-Crawford weaves together Luciano Lliuya’s story with complex debates on causation, evidence, and the role of law in the climate crisis. The result is a fascinating book that shows how a little-known provision of the German Civil Code came to stand at the centre of one of the most remarkable climate lawsuits of our time.

*

The Week on Verfassungsblog

summarised by JANA TRAPP

“The Great Unraveling,” as Oona Hathaway has called it, has been very much on our minds this week as well. Only hours after the United States and Israel launched their attacks on Iran, MARKO MILANOVIĆ (GER) had already produced an initial international law assessment with remarkable speed. In his view, the attack breached the prohibition on the use of force under Article 2(4) of the UN Charter in a way that could hardly be clearer.

Among the first casualties of the airstrikes was none other than Iran’s Supreme Leader, Ali Khamenei. SOPHIE DUROY and LUCA TRENTA (ENG) take Khamenei’s death as an occasion to reflect on the normalisation of “assassination” as a tool of foreign policy.

The question of what, if anything, remains of international law also preoccupied MATTHIAS GOLDMANN (ENG) this week. He contrasts two visions of world order: on the one hand, a politics of naked power, in which governments place their own moral judgments above law and institutions; on the other, a rule-based order grounded in predictability and equality. The latter vision, he argues, can remain stable only if it takes social equality seriously rather than invoking it as empty rhetoric.

A somewhat fragile commitment to international law was also evident in the Netherlands this week. The new foreign minister expressed “understanding” for the attacks on Iran and called for a “more realistic” course. OTTO SPIJKERS (ENG) recalls that Article 90 of the Dutch Constitution obliges the government to promote the international legal order and warns against abandoning this constitutional guiding principle in favour of power-political considerations.

While international rules are eroding, some legislators are at least trying to make their national institutions more resilient. In Saxony-Anhalt, the “Parliamentary Reform Act 2026” aims to strengthen the state constitutional court, place the State Centre for Civic Education on a statutory footing, and protect the constituent session of the state parliament against attempts at capture, for instance by the far-right AfD. ROBERT BÖTTNER (GER) views this as an ambitious effort in resilience legislation that builds upon much of what recent debates have yielded, yet remains incomplete in places and even opens new opportunities for obstruction – all under an extremely tight timetable before the September elections.

Similar conflicts over institutional independence are also emerging at the European level: On 5 February, the Court of Justice of the European Union declared the lifting of the immunity of Carles Puigdemont and his fellow members invalid. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) shows how the Court strengthens parliamentary immunity as a personal privilege.

The use of confidential informants is currently stirring political controversy. In Bremen, an informant has been exposed who allegedly spent years spying on the group “Interventionistische Linke”, a German far-left activist network. PETER MADJAROV and DAVID WERDERMANN (GER) shift the perspective: in light of the case law of the Federal Constitutional Court, the use of the informant was likely unlawful for several reasons.

True to form, the Federal Constitutional Court (FCC) has once again offered plenty of material for constitutional fine-tuning this week. As expected, the Court upheld the extension of Germany’s rent regulation as constitutional. What makes the decision particularly interesting emerges on closer inspection: TIMO LAVEN (GER) shows how the Court clears up misconceptions surrounding its 2019 ruling, refuses to treat the rent cap as a purely transitional instrument, and in fact expands rather than narrows the scope for rent regulation.

Even before decisions are handed down, the FCC can prompt moments of institutional self-reflection. Last Thursday, the Second Senate heard arguments on whether legislative procedures can be “too fast” or whether the Bundestag is subject to a constitutional speed limit. The Senate itself floated this idea in 2023. JOHANNES GALLON (GER) describes a hearing in which the Court visibly struggled with its own, not especially workable standards and searched for a way out of the trap it had set for itself.

True gems can also be found in decisions that at first glance seem rather inconspicuous. A student had challenged the 2025 pension reform, arguing that he pays contributions today without being able to reasonably expect equivalent benefits in the future. The Federal Constitutional Court declined to hear the complaint but used the decision to clarify its understanding of the intertemporal protection of freedom developed in its landmark 2021 climate ruling. MATTHIAS GEGENWART (GER) explains why this matters for the relationship between fundamental rights and the welfare state.

Spaces of freedom protected by fundamental rights were also at issue at the Göttingen Regional Court: shortly before the end of the year, Sparkasse Göttingen, a German savings bank, attempted to close the bank account of Rote Hilfe e.V., a left-wing solidarity organisation that provides legal and financial support to activists facing political prosecution – unsuccessfully, as the court held. SIMON SIMANOVSKI (DE) warns that anti-money-laundering law here disguises political value judgments as economic rationality, thereby constraining spaces safeguarded by fundamental rights.

++++++++++Advertisement++++++++++++

The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

– Michael Gerrard, Columbia Law School

Get your copy here – as always, Open Access!

+++++++++++++++++++++++++++

While German courts are thus reflecting on different dimensions of freedom, the European Union is turning its attention to the architecture of digital platforms. TikTok currently finds itself in the spotlight: according to the European Commission’s preliminary findings, the platform’s design may breach the Digital Services Act. EVA LIEVENS, VITA SHALA, and VALERIE VERDOODT (ENG) explain why this is not merely about regulating content, but about regulating the very logic of social media.

The Digital Services Act is also sparking conflict in Poland – this time with constitutional and European implications. President Karol Nawrocki has vetoed the national implementing legislation, warning that it threatens freedom of expression. ZUZANNA NOWICKA and ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (ENG) interpret this stance mainly as an import from US politics: a MAGA-style “free speech” narrative that distorts the European regulatory tradition but proves strikingly adaptable to local politics.

How quietly rule-of-law institutions can be hollowed out is currently on display in Serbia. There, the government has adopted a package of judicial reforms, the “Mrdić laws,” which allow for large-scale transfers of prosecutors working in anti-corruption cases. TEODORA MILJOJKOVIĆ (ENG) shows how the judiciary’s formal independence remains intact on paper while its functional capacity is weakened in practice.

As institutions are remodeled, economic policy paradigms are shifting as well. After months of delays, internal friction, and warnings of a “full China-style” model, the European Commission is now preparing its proposal for an Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN and IOANNIS KAMPOURAKIS (ENG) see in this less a leap toward Chinese-style industrial policy than a gradual but profound move away from the idea that Europe can govern its economic constitution primarily through competition rules.

Turning to economic matters: in the Lafarge case, France’s Court de cassation will soon clarify when companies must bear criminal responsibility for activities connected to the gravest international crimes. In the future, SABEEH KHAYYAT (ENG) argues, the decisive factor may be less a “criminal purpose” than the knowledge that one’s business operations are linked to crimes against humanity.

In the United Kingdom, a classic fundamental rights issue was on the agenda this week: protest. The High Court of England and Wales declared the government’s decision to ban the activist group Palestine Action unlawful. JACOB ROWBOTTOM (ENG) highlights how far-reaching decisions to ban organisations are, as they aim to eliminate them as such and thereby also affect people only loosely connected to them, with correspondingly serious implications for freedom of expression and assembly.

A term that may soon join the archive of “forgotten terms” in discrimination debates: xenophobia. Two UN treaty bodies have for the first time issued joint guidelines on combating xenophobia, particularly against migrants and those perceived as such. MORITZ BAUMGÄRTEL (ENG) welcomes this step but points to a central blind spot: as long as migration control is treated as a legitimate objective of state sovereignty, the very structural xenophobia that the guidelines seek to address will continue to recur.

Meanwhile, questions of (political) loyalty are also making their way into cultural policy. In the wake of the Berlinale, Berlin’s international film festival, debate has once again flared up over whether public funding should be tied to loyalty pledges. JUSTUS DUHNKRACK (DE) refers to such letters as “yellow funding notices” – and warns that cultural funding can easily slide into a form of pre-emptive ideological vetting.

International and national rules are once again being renegotiated on many fronts this week: sometimes openly disregarded, sometimes deftly reinterpreted, sometimes quietly reinforced through seemingly minor decisions. One thing is certain: there will be no shortage of topics for discussion on Verfassungsblog in the coming weeks. Spring is just around the corner – and with it, a new season of constitutional and international law debates.

*

That’s it for this week. Take care and all the best!

Yours,

the Verfassungsblog Team

 

If you would like to receive the weekly editorial as an e-mail, you can subscribe here.

The post “The Unwillingness to Call This Illegal Is a Terrible Mistake” appeared first on Verfassungsblog.

„Die Weigerung, dies als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist ein schwerer Fehler“

Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran dauert nun seit rund einer Woche an. Die regionalen und globalen Folgen dieses Krieges sind kaum absehbar. Deutlich klarer ist dagegen ein anderer Befund: Der Krieg ist nur das jĂŒngste Beispiel fĂŒr eine tiefgreifende Transformation der internationalen Ordnung. Erleben wir das Ende des zwischenstaatlichen Gewaltverbots? Und sollten sich europĂ€ische Regierungen klarer zu VerstĂ¶ĂŸen gegen das Völkerrecht Ă€ußern?

Wir haben mit Oona A. Hathaway gesprochen, Professorin fĂŒr Völkerrecht an der Yale Law School. Hathaway zĂ€hlt zu den weltweit fĂŒhrenden Expertinnen fĂŒr das Recht bewaffneter Konflikte und ist gewĂ€hlte PrĂ€sidentin der American Society of International Law.

1. Vor rund einer Woche haben die Vereinigten Staaten und Israel ihren Krieg gegen den Iran begonnen. Die deutsche Bundesregierung hat sich – ebenso wie mehrere andere europĂ€ische Staaten – bislang geweigert, den Angriff als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen. Ist Europa gut damit beraten, weniger stark auf das Völkerrecht zu achten?

Der Krieg der USA und Israels gegen den Iran ist eindeutig und unmissverstĂ€ndlich rechtswidrig. Nach der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Gewalt durch einen Staat gegen einen anderen nur dann rechtmĂ€ĂŸig, wenn sie vom UN-Sicherheitsrat autorisiert ist oder wenn es sich um einen notwendigen und verhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Akt der Selbstverteidigung handelt. Beides ist hier nicht der Fall.

Gerade weil der Angriff so eindeutig rechtswidrig ist, ist die Weigerung europĂ€ischer Staaten, ihn als Verstoß gegen das Völkerrecht zu bezeichnen, ein schwerer Fehler. HĂ€tte es mehr Reaktionen auf Trumps rechtswidrigen Einsatz militĂ€rischer Gewalt in Venezuela gegeben, hĂ€tte er vielleicht keinen weiteren rechtswidrigen Krieg gegen den Iran begonnen.

Dass die Trump-Administration dafĂŒr nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, zeigt außerdem, dass das Völkerrecht zunehmend als BeschrĂ€nkung fĂŒr einige Staaten gilt, aber eben nicht fĂŒr alle. Die ohnehin bereits schwache internationale Rechtsordnung wird hierdurch noch weiter geschwĂ€cht.

2. Sie haben das Gewaltverbot als Fundament der internationalen Rechtsordnung nach 1945 beschrieben. Beginnt diese Ordnung nun zu zerfallen?

Wir sind vielleicht noch zu nah an den aktuellen Ereignissen, um das mit Sicherheit sagen zu können. Vieles deutet jedoch darauf hin, dass wir uns tatsĂ€chlich inmitten einer Transformation der internationalen Rechtsordnung befinden. Das Gewaltverbot scheint zumindest gegenĂŒber den mĂ€chtigsten Staaten einen großen Teil seiner begrenzenden Wirkung verloren zu haben.

Wir mĂŒssen aber auch sehen, dass ein großer Teil der Welt außerhalb Europas die Lage anders einschĂ€tzen wĂŒrde. Dort wĂŒrde man darauf hinweisen, dass mĂ€chtige Staaten die Regeln seit Jahrzehnten beugen und brechen. Man denke etwa an den US-Krieg gegen den Irak im Jahr 2003, an die jahrzehntelangen Anti-Terror-Operationen der USA und anderer Staaten im gesamten Nahen Osten, an Russlands Krieg nicht nur gegen die Ukraine, sondern auch gegen Georgien und Moldau, oder an Chinas Besetzung umstrittener Felsen, Riffe und Inseln im SĂŒdchinesischen Meer.

Gleichzeitig hĂ€lt sich der Großteil der Welt weiterhin an das Gewaltverbot. Es gibt 193 Staaten in den Vereinten Nationen, und die ĂŒberwĂ€ltigende Mehrheit hat das Gewaltverbot der UN-Charta stets eingehalten – und tut dies auch heute noch. Ob die Vergangenheit wirklich so gut und die Gegenwart so schlecht ist, wie manche glauben, erscheint daher weniger eindeutig.

++++++++++Anzeige++++++++++++

Die Initiative Demokratische Wissenschaft (WissDem) lÀdt zu zwei Webinaren zur Zukunft von Wissenschaft in politisch unsicheren Zeiten ein:

Am 9. MĂ€rz um 17 Uhr spricht Dr. Justus HenkeÂ ĂŒber Risiken und Kipp-Punkte der Hochschulfinanzierung und mögliche Strategien fĂŒr mehr strukturelle StabilitĂ€t.

Am 16. MÀrz um 17 Uhr erklÀrt Prof. Dr. Peer Pasternack wie Hochschulen demokratische Resilienz stÀrken und zugleich ihre eigene WiderstandsfÀhigkeit sichern können.

Anmeldung hier.

+++++++++++++++++++++++++++

3. Der US-amerikanische Verteidigungsminister Pete Hegseth hat gerade gesagt, dass im Krieg gegen den Iran nun „keine dummen Einsatzregeln“ mehr gelten und die Idee rechtlicher BeschrĂ€nkungen im Grunde zurĂŒckgewiesen. Sogar vor dem Kellogg-Briand-Pakt von 1928 gab es rechtliche Normen, die Kriege begrenzen und einhegen sollten. Bewegen wir uns auf eine Welt zu, in der die Regeln des Krieges nun ganz verschwinden?

Ich glaube, der Verteidigungsminister bezieht sich hier auf die sogenannten Rules of Engagement. Das sind interne Regeln des MilitĂ€rs, die festlegen, wie sich die StreitkrĂ€fte der USA in einer militĂ€rischen Operation verhalten sollen. Ich weiß nicht genau, was er mit „dummen“ Einsatzregeln meint, aber vermutlich meint er Regeln, von denen er glaubt, dass sie die StreitkrĂ€fte zu stark einschrĂ€nken.

Als ich von 2014 bis 2015 im US-Verteidigungsministerium gearbeitet habe, war ich an der ÜberprĂŒfung einiger Rules of Engagement beteiligt, die fĂŒr die damaligen Operationen entwickelt worden waren. Nach meiner Erfahrung fĂŒhlten sich gerade diejenigen, die selbst Uniform trugen, besonders stark dem humanitĂ€ren Völkerrecht verpflichtet. Sie glaubten an den Wert und die Bedeutung der Einhaltung des Rechts – weil sie an die Werte glaubten, die das Recht schĂŒtzt, und weil sie wussten, dass diese Regeln auch amerikanische Soldaten im Krieg sowie amerikanische Zivilisten im eigenen Land und auf der ganzen Welt schĂŒtzen.

Ich finde es sehr beunruhigend, dass der amerikanische Verteidigungsminister diese Prinzipien offenbar nicht mehr teilt. Zugleich glaube ich nicht, dass seine Haltung von den meisten im Ministerium, das er fĂŒhrt, geteilt wird. Und sie wird auch nicht vom Rest der Welt geteilt, wo sich die meisten weiterhin den Prinzipien verpflichtet fĂŒhlen, die das humanitĂ€re Völkerrecht schĂŒtzt.

4. Lassen Sie uns fĂŒr einen Moment von der rechtlichen auf die politische und strategische Ebene wechseln. Manche hoffen, dass die Luftangriffe gegen den Iran zu einem Regimewechsel fĂŒhren könnten. Ist das eine realistische Erwartung?

Ich bin keine Iran-Expertin und kann daher keine besondere Fachkenntnis beanspruchen. Ich habe gelesen, dass derzeit Mojtaba Khamenei, der Sohn von Ayatollah Ali Khamenei, als Nachfolger seines Vaters gehandelt wird. Wenn das so eintritt, wĂŒrde sich im Grunde nichts Ă€ndern.

Was wir aus der Geschichte aber gelernt haben, ist Folgendes: Es ist leicht, aus der Luft zu zerstören, aber unmöglich, auf diese Weise etwas aufzubauen. Solange die Vereinigten Staaten ausschließlich aus der Luft operieren wollen, werden sie kaum Kontrolle darĂŒber haben, was im Iran tatsĂ€chlich geschieht. (Ich plĂ€diere aber ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr Bodentruppen – das wĂ€re ein Fehler von epischem Ausmaß.)

Auch die kĂŒrzlich geĂ€ußerte Idee, Gruppen im Land zu bewaffnen, halte ich fĂŒr völlig verfehlt. Sie birgt die Gefahr eines BĂŒrgerkriegs und könnte eine ohnehin schon katastrophale Situation noch erheblich verschlimmern. Wir haben immer wieder gesehen – von Kuba ĂŒber den Irak und Afghanistan bis nach Libyen und Syrien –, dass solche Strategien nicht funktionieren. Ich hoffe sehr, dass wir diese Lektion nicht noch einmal lernen mĂŒssen.

Die eigentliche Tragödie ist, dass die Kosten dieser Entscheidungen nicht von denen getragen werden, die sie treffen, sondern von den unschuldigen Menschen im Iran, die mit den Folgen leben mĂŒssen.

5. Sie haben bereits vor einiger Zeit einen Prozess beschrieben, in dem sich die internationale Rechtsordnung auflöst. Ist dieser Prozess noch aufzuhalten oder haben wir eine Art Point of No Return erreicht?

Den Artikel ĂŒber The Great Unraveling habe ich fĂŒr die New York Times nach der rechtswidrigen Intervention der Trump-Administration in Venezuela geschrieben, also noch vor dem aktuellen Krieg gegen den Iran. Die Lage war damals schon gefĂ€hrlich, aber heute ist sie deutlich schlimmer. Nicht nur deshalb, weil inzwischen ein Dutzend Staaten in einen weiteren undurchdachten und rechtswidrigen Krieg im Nahen Osten hineingezogen worden sind; sondern auch deshalb, weil die Reaktion der internationalen Gemeinschaft so schwach ausgefallen ist.

Ich sehe nur wenige politische FĂŒhrungsfiguren in der Welt, die sich angesichts der offenen RechtsbrĂŒche klar fĂŒr die rule of law einsetzen. Das ist eine große Tragödie. Und genau dieses Versagen könnte am Ende dazu fĂŒhren, dass die internationale Rechtsordnung der Nachkriegszeit vollends zerfĂ€llt.

*

Editor’s Pick

von MAXIM BÖNNEMANN

Was heißt Nachbarschaft in Zeiten der Klimakrise? Wenn die Folgen einer Handlung nicht das GrundstĂŒck nebenan treffen, sondern tausende Kilometer entfernt einen Gletscher zum Schmelzen bringen. Um diese Frage ging es, als der peruanische Bauer SaĂșl Luciano Lliuya den deutschen Energieriesen RWE AG verklagte und Kosten fĂŒr geeignete Schutzmaßnahmen gegen drohende Flutwellen forderte. Der Anthropologe Noah Walker-Crawford hat das Verfahren intensiv begleitet und zeigt, wie im Konzept der Nachbarschaft globale Fragen von Verantwortung und Gerechtigkeit kulminieren – und wie diese Fragen im Recht verhandelt werden. PrĂ€zise und elegant verwebt Walker-Crawford Luciano Lliuyas Geschichte mit komplexen Fragen von KausalitĂ€t, BeweisfĂŒhrung und Reflexionen ĂŒber die Rolle des Rechts in der Klimakrise. Herausgekommen ist ein faszinierendes Buch, das zeigt, wie eine unscheinbare Norm des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs ins Zentrum eines der wohl spektakulĂ€rsten Klimaprozesse rĂŒcken konnte.

*

Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von JANA TRAPP

Was Oona Hathaway als „The Great Unraveling“ beschreibt, hat diese Woche auch uns maßgeblich beschĂ€ftigt. Der Angriff der Vereinigten Staaten und Israels auf den Iran war erst wenige Stunden alt, da legte die schnelle Feder von MARKO MILANOVIĆ (DE) bereits eine erste völkerrechtliche Einordnung vor. Der Angriff verletze das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Zu den ersten Opfern der LuftschlĂ€ge gehörte niemand Geringerer als der iranische StaatsfĂŒhrer Ali Khamenei. SOPHIE DUROY und LUCA TRENTA (EN) nehmen Khameneis Tod zum Anlass, um ĂŒber die Normalisierung von „assassination“ als außenpolitisches Werkzeug nachzudenken.

Was vom Völkerrecht eigentlich noch bleibt, fragt diese Woche auch MATTHIAS GOLDMANN (EN) – und stellt zwei Visionen der Weltordnung gegenĂŒber: auf der einen Seite eine Politik offener Macht, in der StaatsfĂŒhrungen ihre eigene Moral ĂŒber Recht und Institutionen stellen, auf der anderen eine regelbasierte Ordnung, die auf Voraussehbarkeit und Gleichheit setzt. Diese zweite Vision könne nur dann stabil funktionieren, wenn sie soziale Gleichheit ernst nimmt und nicht bloß als Rhetorik verwendet.

Ein allenfalls brĂŒchiges Bekenntnis zum Völkerrecht war diese Woche auch aus den Niederlanden zu vernehmen. Der neue Außenminister erklĂ€rte, er habe „VerstĂ€ndnis“ fĂŒr die Angriffe auf den Iran und rief zu einem „realistischeren“ Kurs auf. OTTO SPIJKERS (EN) erinnert daran, dass Artikel 90 der niederlĂ€ndischen Verfassung die Regierung verpflichtet, die internationale Rechtsordnung zu fördern – und warnt davor, diese verfassungsrechtliche Leitplanke zugunsten machtpolitischer ErwĂ€gungen beiseitezuschieben.

WĂ€hrend internationale Regeln erodieren, bemĂŒhen sich manche Gesetzgeber, wenigstens ihre nationalen Institutionen widerstandsfĂ€higer zu machen. In Sachsen-Anhalt soll das „Gesetz zur Parlamentsreform 2026“ das Landesverfassungsgericht stĂ€rken, die Landeszentrale fĂŒr politische Bildung gesetzlich absichern und die konstituierende Sitzung des Landtags gegen Vereinnahmung, etwa durch die AfD, abschirmen. ROBERT BÖTTNER (DE) sieht darin einen ambitionierten Versuch der Resilienzgesetzgebung, der viel aufnimmt, was die Debatte der letzten Jahre hervorgebracht hat, an einigen Stellen aber lĂŒckenhaft bleibt und neue Obstruktionsmöglichkeiten eröffnet – bei Ă€ußerst knappem Zeitplan bis zur Wahl im September.

Ähnliche Konflikte um institutionelle UnabhĂ€ngigkeit zeigen sich auch auf europĂ€ischer Ebene: Am 5. Februar hob der EuGH die ImmunitĂ€tsenthebung fĂŒr Carles Puigdemont und seine Mitstreiter auf. DAVID PÉREZ DE LAMO (EN) zeigt, wie das Gericht parlamentarische ImmunitĂ€t als persönliches Privileg stĂ€rkt.

FĂŒr politischen Wirbel sorgt derzeit der Einsatz von V-Personen. In Bremen wurde eine Quelle enttarnt, die ĂŒber Jahre die Gruppe „Interventionistische Linke“ ausspioniert haben soll. PETER MADJAROV und DAVID WERDERMANN (DE) verschieben die Perspektive: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dĂŒrfte der V-Mann-Einsatz aus mehreren GrĂŒnden rechtswidrig gewesen sein.

Auch Karlsruhe hat in dieser Woche reichlich Stoff fĂŒr verfassungsrechtliche Feinarbeit geliefert. Die VerlĂ€ngerung der Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht erwartungsgemĂ€ĂŸ fĂŒr verfassungsgemĂ€ĂŸ erklĂ€rt. Wirklich interessant wird es aber bei genauerem Hinsehen: TIMO LAVEN (DE) zeigt, wie das Gericht mit MissverstĂ€ndnissen seiner Entscheidung von 2019 aufrĂ€umt, die Mietpreisbremse nicht als bloßes Übergangsinstrument behandelt und den Spielraum fĂŒr Mietregulierung vielmehr erweitert als verengt.

Schon bevor Entscheidungen fallen, kann Karlsruhe zur Selbstreflexion anregen. Am vergangenen Donnerstag verhandelte der Zweite Senat die Frage, ob Gesetzgebungsverfahren „zu schnell“ sein können – oder ob es ein verfassungsrechtliches Tempolimit fĂŒr den Bundestag braucht. Der Senat hatte dieses Tempolimit erst 2023 selbst in die Welt gesetzt. JOHANNES GALLON (DE) beschreibt eine Verhandlung, in der das Gericht sichtbar mit diesen eigenen, wenig praktikablen MaßstĂ€ben ringt und nach einem gangbaren Weg aus der selbstgebauten Falle sucht.

Wahre Perlen verbergen sich auch in auf den ersten Blick eher unscheinbaren BeschlĂŒssen: Ein Student hatte sich gegen das Rentenpaket 2025 gewandt, weil er heute BeitrĂ€ge zahle, ohne gleichwertige Leistungen erwarten zu können. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, nutzte den Beschluss aber, um sein VerstĂ€ndnis der intertemporalen Freiheitssicherung aus dem Klimabeschluss von 2021 zu prĂ€zisieren. MATTHIAS GEGENWART (DE) zeigt, warum das fĂŒr das VerhĂ€ltnis von Grundrechten und Sozialstaat bedeutsam ist.

Mit FreiheitsrĂ€umen beschĂ€ftigte sich auch das LG Göttingen: Kurz vor Jahresende wollte die Sparkasse Göttingen der Roten Hilfe den Girovertrag kĂŒndigen – vergeblich, wie das Gericht entschied. SIMON SIMANOVSKI (DE) warnt, dass das GeldwĂ€scherecht hier politische Wertungen als wirtschaftliche RationalitĂ€t tarnt und grundrechtliche RĂ€ume einschrĂ€nkt.

++++++++++Anzeige++++++++++++

The ICJ’s Advisory Opinion on Climate Change
Edited by Maria Antonia Tigre, Maxim Bönnemann & Antoine De Spiegeleir

“The ICJ opinion is the most definitive statement ever made about international law and climate change. However, it is lengthy and complex. In this volume, the editors have assembled some of the world‘s leading scholars in the field to unravel the opinion and probe the subtleties of what it did and didn‘t say.”

– Michael Gerrard, Columbia Law School

Get your copy here – as always, Open Access!

+++++++++++++++++++++++++++

WĂ€hrend deutsche Gerichte also ĂŒber Dimensionen von Freiheit nachdenken, schaut die EuropĂ€ische Union auf die Architektur digitaler Plattformen. Im Mittelpunkt steht derzeit TikTok: Nach vorlĂ€ufigen Ergebnissen der EuropĂ€ischen Kommission könnte das Design der Plattform gegen den Digital Services Act verstoßen. EVA LIEVENS, VITA SHALA und VALERIE VERDOODT (EN) erlĂ€utern, warum hier nicht nur Inhalte reguliert werden, sondern die Logik sozialer Medien selbst.

Auch in Polen sorgt der Digital Services Act fĂŒr Konflikte – diesmal in verfassungs- und europapolitischer Zuspitzung. PrĂ€sident Karol Nawrocki hat sein Veto gegen das nationale Umsetzungsgesetz eingelegt und warnt vor einer GefĂ€hrdung der Meinungsfreiheit. ZUZANNA NOWICKA und ALEKSANDRA WÓJTOWICZ (EN) sehen in solchen Äußerungen vor allem ein Importprodukt aus der US-Politik: ein „Free Speech“-Narrativ Ă  la MAGA, das die europĂ€ische Regulierungstradition verzerrt, politisch aber bemerkenswert wirksam anschlussfĂ€hig ist.

Wie leise sich rechtsstaatliche Institutionen aushöhlen lassen, zeigt der Blick nach Serbien. Dort hat die Regierung ein Paket von Justizreformen, die sogenannten „Mrdić laws“, beschlossen, das insbesondere eine groß angelegte Versetzung von StaatsanwĂ€lt*innen im Bereich der KorruptionsbekĂ€mpfung ermöglicht. TEODORA MILJOJKOVIĆ (EN) analysiert, wie die formale UnabhĂ€ngigkeit der Justiz auf dem Papier unangetastet bleibt, wĂ€hrend ihre FunktionsfĂ€higkeit faktisch geschwĂ€cht wird.

WĂ€hrend Institutionen umgebaut werden, verschieben sich auch wirtschaftspolitische Leitbilder. Nach Monaten der Verzögerung, internen Reibereien und „full China“-Warnungen arbeitet die EuropĂ€ische Kommission an ihrem Vorschlag fĂŒr einen Industrial Accelerator Act. PIM JANSEN und IOANNIS KAMPOURAKIS (EN) sehen darin weniger einen Sprung in chinesische Industriepolitik als eine schrittweise, aber tiefgreifende Abkehr von der Vorstellung, Europa könne seine Wirtschaftsverfassung primĂ€r ĂŒber Wettbewerbsregeln steuern.

Wo wir schon bei wirtschaftspolitischen ErwĂ€gungen sind: Im Lafarge-Verfahren wird die Cour de cassation in Frankreich bald klĂ€ren, wann Unternehmen fĂŒr ihre AktivitĂ€ten im Umfeld schwerster Menschenrechtsverbrechen strafrechtlich einstehen mĂŒssen. Entscheidend könnte kĂŒnftig weniger ein „krimineller Zweck“ sein als das Wissen darum, dass das eigene GeschĂ€ft mit Menschlichkeitsverbrechen verknĂŒpft ist, so SABEEH KHAYYAT (EN).

Im Vereinigten Königreich stand in dieser Woche ein klassisches Grundrechtsthema auf der Agenda: Protest. Der High Court von England und Wales erklĂ€rte die Entscheidung der Regierung, die Aktivistengruppe Palestine Action zu verbieten, fĂŒr rechtswidrig. JACOB ROWBOTTOM (EN) macht deutlich, wie weitreichend Proskriptionsentscheidungen sind, weil sie darauf zielen, Organisationen als solche zum Verschwinden zu bringen und damit auch Menschen treffen, die nur lose mit ihnen verbunden sind – mit entsprechend gravierenden Folgen fĂŒr Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Zum Ausklang noch ein Kandidat fĂŒr das Vergessensbuch der Diskriminierungsdebatten: Xenophobie. Zwei UN-Vertragsorgane haben erstmals gemeinsame Leitlinien zur BekĂ€mpfung von Fremdenfeindlichkeit veröffentlicht, insbesondere gegenĂŒber Migrant*innen und als solche wahrgenommene Personen. MORITZ BAUMGÄRTEL (EN) begrĂŒĂŸt diesen Schritt, lenkt den Blick aber auf eine zentrale Leerstelle: Solange migration control als legitimes Ziel staatlicher SouverĂ€nitĂ€t gilt, entsteht genau dort jene strukturelle Xenophobie, die die Leitlinien adressieren wollen.

Übrigens: (Politische) LoyalitĂ€tsfragen machen inzwischen auch vor der Kulturpolitik nicht halt. Nach der Berlinale wird wieder darĂŒber gestritten, ob staatliche Förderung mit Bekenntnisklauseln abgesichert werden sollte. JUSTUS DUHNKRACK (DE) nennt solche Schreiben „gelbe Zuwendungsbriefe“ – und warnt, dass aus Kulturförderung so leicht eine prĂ€ventive GesinnungsprĂŒfung werden kann.

Die internationalen und nationalen Regeln werden also auch in dieser Woche an vielen Fronten neu verhandelt: mal offen missachtet, mal geschickt umgedeutet, mal in NebenbeschlĂŒssen gefestigt. GesprĂ€chsstoff fĂŒr den Verfassungsblog dĂŒrfte es in den kommenden Wochen jedenfalls reichlich geben. Der FrĂŒhling steht vor der TĂŒr – und mit ihm auch eine neue Saison verfassungs- und völkerrechtlicher Debatten.

*

Das war’s fĂŒr diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team

 

Wenn Sie das wöchentliche Editorial als E-Mail zugesandt bekommen wollen, können Sie es hier bestellen.

The post „Die Weigerung, dies als Völkerrechtsbruch zu benennen, ist ein schwerer Fehler“ appeared first on Verfassungsblog.

Konzept und Rahmen

Das Bundesministerium der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. MĂ€rz 2026 ein „Rahmenkonzept fĂŒr eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Nach mehr als sechs Jahren lebhafter Debatte ĂŒber die EinfĂŒhrung einer neuen Rechtsform fĂŒr Unternehmen in „Verantwortungseigentum“ liegen damit erstmals politische Kernpunkte vor.1) Die Bundesjustizministerin hat diese VorschlĂ€ge als den „Start des Gesetzgebungsverfahrens“ geadelt; von der Stiftung Verantwortungseigentum sind sie als „Meilenstein“ gefeiert worden. Konzeptionell sind sie vielfach ĂŒberzeugend, teilweise aber auch problematisch; dringend klĂ€rungsbedĂŒrftig ist zudem die offengelassene Frage des gesetzestechnischen Rahmens.

Worum es geht

Eigentumsordnungen strukturieren Gesellschaften. Herausragende Relevanz kommt dabei dem Eigentum an Wirtschaftsunternehmen zu, das heute ĂŒblicherweise in Form von RechtstrĂ€gern (etwa der GmbH) verfasst ist. Wie diese RechtstrĂ€ger gesetzlich „codiert“ sind, kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie das jeweilige Unternehmen agiert und wie es sich versteht (hier nachzulesen etwa am Beispiel des Verfassungsblogs). Ändern sich Ökonomie und Gesellschaft, kann der demokratische Gesetzgeber gemĂ€ĂŸ Art. 14 I 2 GG aufgefordert sein, seiner „Infrastrukturverantwortung“ gerecht zu werden und eine Fortschreibung auch der Eigentumsordnung zu prĂŒfen.

Verantwortungseigentum ist Privateigentum an Wirtschaftsunternehmen in einer spezifischen, gesetzlich bislang nicht vorgesehenen Form. Kern des Konzeptes ist die mittlerweile namensgebende Vermögensbindung, nach der Kontroll- und Vermögensrechte getrennt werden: VerantwortungseigentĂŒmer sind EigentĂŒmer nur der Kontrolle ĂŒber ein Unternehmen, nicht aber dessen Vermögens; die Wertschöpfung des Unternehmens wird vielmehr vollstĂ€ndig und unabĂ€nderlich dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dem Konzept geht es dabei nicht etwa um „Eigentum ohne EigentĂŒmer“, sondern im Gegenteil um eine strukturelle EngfĂŒhrung von (privatem) Eigentum, (unternehmerischer) Freiheit und (treuhĂ€nderischer) Verantwortung: Dauerhaft ausgeschlossen ist einzig und allein der privatkonsumtive (leistungslose) Zugriff auf das Unternehmensvermögen. So entstehen spezifische Eigentums– und Organisationslogiken, die letztlich u.a. unternehmerische SelbststĂ€ndigkeit, meritokratische Nachfolgeplanung und sinnorientiertes Wirtschaften erleichtert ermöglichen sollen.

Was bisher geschah

Verantwortungseigentum wird seit langem von vielen Unternehmen faktisch gelebt; seine rechtsverbindliche Umsetzung ist nach geltender Rechtslage jedoch nur nĂ€herungsweise möglich. Das Konzept wird seit Jahren öffentlich breit diskutiert und von einer bemerkenswerten Kampagne getragen. Mittlerweile erfĂ€hrt es gefestigten und lagerĂŒbergreifenden politischen RĂŒckhalt. Bereits die Ampel-Koalition hatte vereinbart, eine „neue geeignete Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Die amtierende Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag bewusst konkreter geworden und verspricht, eine „neue, eigenstĂ€ndige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘“ einzufĂŒhren, die eine „unabĂ€nderliche Vermögensbindung“ und „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ aufweist. Auch international erfreut sich „Steward Ownership“ immer grĂ¶ĂŸerer Beliebtheit; zuletzt hat das EuropĂ€ische Parlament sogar vorgeschlagen, im Rahmen des „28. Regimes“ alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, die freiwillige Umsetzung des Konzeptes gesetzlich zu ermöglichen. Die treuhĂ€nderische Vermögensbindung befindet sich auf dem Weg zum gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzip in spe.

Diese politische Erfolgsgeschichte des Verantwortungseigentums ist von einer kontroversen rechtswissenschaftlichen Debatte begleitet worden, die mittlerweile mehrere Monografien und unzĂ€hlige ZeitschriftenbeitrĂ€ge umfasst. Diese Debatte wurde angetrieben und wechselseitig geprĂ€gt von drei akademischen GesetzesentwĂŒrfen, die unter Orientierung an den (naturgemĂ€ĂŸ wechselhaften) Vorstellungen der UnterstĂŒtzer ganzheitliche UmsetzungsvorschlĂ€ge unterbreitet haben. Bereits 2024 hat die Arbeitsgruppe unter FederfĂŒhrung von Anne Sanders und Noah Neitzel auf briefliche Bitte der drei seinerzeitigen Berichterstatter den dritten Akademischen Entwurf vorgelegt. Das knappe „Rahmenkonzept“ von BMJV und BMF erwĂ€hnt diesen rund 450 Seiten starken Entwurf zwar nicht explizit,2) muss sich aber selbstverstĂ€ndlich an ihm messen lassen.

Überzeugende konzeptionelle Eckpunkte

Das Rahmenkonzept schlĂ€gt vor, durch ein völlig neues „Gesetz ĂŒber die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit der GmgV eine „Rechtsform eigener Art (sui generis)“ zu schaffen.3) Diese wohl wichtigste Weichenstellung liegt ganz auf der Linie sowohl des Koalitionsvertrages als auch des Akademischen Entwurfs, der sich u.a. in Reaktion auf wissenschaftliche Kritik vom Vorschlag einer Rechtsformvariante der GmbH gelöst hat und ebenfalls eine eigenstĂ€ndige Rechtsform vorsieht. Damit ist die (dem Vernehmen nach zwischenzeitlich auch politisch intensiv erwogene) Umsetzung im GmbHG endgĂŒltig vom Tisch. Die GmgV soll aber ebenfalls Formkaufmann und juristische Person sein, deren Mitglieder nicht persönlich haften (dazu gleich mehr).

BegrĂŒĂŸenswert ist auch die konzeptionelle Festlegung auf eine „persönliche“ Mitgliedschaft, die weder frei ĂŒbertragen noch vererbt werden kann. Austritt und Beitritt sind ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich; der Beitritt erfordert lediglich die Zustimmung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem (disponiblen) Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“; eine Mindestmitgliederzahl gibt es nicht. Ferner soll das Prinzip der Selbstorganschaft gelten; insb. mĂŒssen also die Mitglieder des Vorstands auch solche der GmgV sein.4)

Schließlich wird auch die Vermögensbindung – insoweit konzeptionell treffsicher – als „Kern und Legitimation“ der Rechtsform beschrieben. Diese Feststellung ist wichtig, weil die Vermögensbindung die zentrale eigentumsrechtliche „Codierung“ des Verantwortungseigentums ist, die die GmgV von herkömmlichen „Unternehmensformen“ unterscheiden soll. Folgerichtig darf sie keine „Umgehungen“ ermöglichen und „nicht aufgehoben“ werden – auch nicht durch „SatzungsĂ€nderung oder Umwandlung“ oder bei „Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds“. Dieser gesetzgeberische Federstrich wird die vieldiskutierten gesellschaftsrechtlichen (Schein-)Probleme sogenannter „Ewigkeitsklauseln“ entfallen lassen: Die Legitimation fĂŒr eine „ewige“ Geltung der Vermögensbindung liegt dann eindeutig nicht in einer privatautonomen Einigung, sondern im gesetzlich geregelten Eigentumsinhalt (Art. 14 I 2 GG).

Eine solche Regelung bietet zugleich ein solides Fundament fĂŒr ĂŒberzeugende DetailvorschlĂ€ge. Diese VorschlĂ€ge haben sich am „Zweck“ der Vermögensbindung zu orientieren, den das Rahmenkonzept darin erblickt, „Anreize zu verschieben“. Das ist nicht falsch, aber doch unvollstĂ€ndig. Denn diese (oft wenig ĂŒberzeugend problematisierte) Anreizverschiebung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Teil der eingangs dargestellten Eigentums– und Organisationslogiken. Der Zweck der gesetzlichen Vermögensbindung liegt also darin, treuhĂ€nderisches Eigentum passgenau und praktikabel zu ermöglichen (Stichwort: „Infrastrukturverantwortung“).5)

Problematische Aspekte

Über genau diesen Zweck geht das Rahmenkonzept indes in problematischer Weise deutlich hinaus. Ausgangspunkt ist ein konzeptionelles MissverstĂ€ndnis, das in der Überschrift „Absolutheit der Vermögensbindung“ auf den Punkt gebracht wird: Das Rahmenkonzept geht davon aus, dass das Vermögen „absolut“ gebunden sein solle und meint damit effektive Bindung in jede Richtung. Zu verhindern seien demnach nicht bloß Auszahlungen an (stimmberechtigte) Mitglieder, sondern sogar „indirekte“ Auszahlungen auch an (nicht stimmberechtigte) „Dritte“ – etwa im Rahmen von „FinanzierungsvertrĂ€gen“ („Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen“). Damit wĂ€ren allerdings Finanzierungsformen ausgeschlossen, die in der Praxis schlicht unverzichtbar sind, weil der GmgV bestimmte andere Formen (insb. Venture Capital) nicht zur VerfĂŒgung stehen. Insoweit ginge das Rahmenkonzept an der unternehmerischen Nachfrage deshalb von vornherein vorbei.6) Konzeptionell notwendig ist das nicht. Im Gegenteil wĂ€re es ausreichend, dass Kontroll- und Kapitalrechte strikt voneinander getrennt werden. § 18 des Akademischen Entwurfs enthĂ€lt diskussionswĂŒrdige VorschlĂ€ge, die insbesondere eigenkapitalĂ€hnliche Gewinnbezugsrechte Dritter zwar angemessen ermöglichen, zugleich aber auch in mehrfacher Hinsicht effektiv begrenzen sollen, sodass die (richtig verstandene) Vermögensbindung gewahrt wird.

KritikwĂŒrdig ist auch der zweite Unteraspekt der Vermögensbindung, nĂ€mlich die Governance. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine essentielle Frage: Wer soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Mitglieder ĂŒberwachen? Das Rahmenkonzept will insoweit zweigleisig fahren und schlĂ€gt neben der Pflichtmitgliedschaft in einem PrĂŒfverband auch einen (ab 20 Mitgliedern verpflichtenden) Aufsichtsrat vor. Ersteres leuchtet fĂŒr eine effektive und effiziente Kontrolle der Vermögensbindung grundsĂ€tzlich ein.7) Allerdings erscheint zweifelhaft, dass das Rahmenkonzept diese Rolle nicht einem ganz neuen Verband (so der umfassend begrĂŒndete Vorschlag des Akademischen Entwurfs; §§ 44 ff.), sondern den bestehenden genossenschaftlichen PrĂŒfungsverbĂ€nden zuweisen will. Dagegen spricht, dass das PrĂŒfprogramm ein völlig anderes wĂ€re als das bei Genossenschaften; entsprechende Kompetenz mĂŒsste also auch dort erst aufgebaut werden. Zudem dĂŒrften die genossenschaftlichen PrĂŒfungsverbĂ€nde wenig Interesse daran haben, ihre eigene Struktur durcheinanderzubringen und das „Label“ e.G. durch eine AnnĂ€herung an die GmgV zu verunklaren. Sieht man von einer solchen AnnĂ€herung auch gesetzestechnisch ab (wofĂŒr ich gleich noch plĂ€dieren werde), dĂŒrfte demnach der wesentliche Grund gegen eigene PrĂŒfverbĂ€nde entfallen. UnabhĂ€ngig von dieser Frage ist das BedĂŒrfnis fĂŒr einen zusĂ€tzlichen (!) obligatorischen Aufsichtsrat nicht erkennbar; ĂŒberzeugender wĂ€re es, seine Einrichtung lediglich gesetzlich zu ermöglichen (so auch § 43 I 1 des Akademischen Entwurfs).

Der zweite problematische Aspekt sind die beiden angedachten „Festlegungen zur Zweckverfolgung“. Geht es nach dem Rahmenkonzept, soll die GmgV möglicherweise keine „Allzweckgesellschaft“ sein (vgl. etwa § 1 GmbHG). Stattdessen soll die Zweckwahlfreiheit ihrer Mitglieder ggf. in doppelter Hinsicht beschrĂ€nkt werden: Erstens durch ein Verbot der Nutzung als „reine Holding-Gesellschaft“ und zweitens durch ein positives Erfordernis, „z.B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks“. Ersteres ist aufgrund naheliegender GefĂ€hrdungen der Vermögensbindung diskutabel, sollte aber mit dem praktischen BedĂŒrfnis grĂ¶ĂŸerer Unternehmen zu Konzern(misch)strukturen abgewogen werden; der Akademische Entwurf spricht sich im Ergebnis mit guten Argumenten fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit eines Einsatzes der GmgV als Holding- bzw. Muttergesellschaft aus.8)

Eindeutiger liegen die Dinge bei der Zweckwahlfreiheit. Insoweit ist die Überlegung des Rahmenkonzepts nicht weniger als ein RĂŒckfall in die leidigen AnfĂ€nge der Debatte und steht in offenem Widerspruch zur eben zitierten Einordnung der Vermögensbindung als „Kern und Legitimation“ des Konzeptes. Verantwortungseigentum geht es ausschließlich um die Vermögensbindung, nicht um – wie auch immer definierte – „gute“ Gesellschaftszwecke oder UnternehmensgegenstĂ€nde. Letztere sollten zur Förderung unternehmerischer FlexibilitĂ€t ganz im Gegenteil offen und verĂ€nderbar sein; eine Perpetuierung wie bei der Stiftung ist gerade nicht gewollt.9) Auch insoweit weist der Akademische Entwurf mit der andernorts vorgeschlagenen „Missbrauchsklausel“ (§ 1 II 1) in eine ĂŒberzeugendere Richtung.

Konzeptionell kritikwĂŒrdig ist schließlich der ebenfalls schon ĂŒberwunden geglaubte Vorschlag einer „turnusmĂ€ĂŸigen Ersatzbesteuerung“ der GmgV. In der Sache zielt er auf eine Form der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 I Nr. 4 ErbStG, fĂŒr die es hier indes keine Grundlage gibt. Denn dieses (verfassungskonforme) Institut soll lediglich verhindern, dass Familienvermögen ĂŒber den Generationenwechsel hinweg steuerfrei bleibt, obwohl es wirtschaftlich betrachtet den Familienmitgliedern zuzuordnen ist, also lediglich „formal“ in einer (unsterblichen) Familienstiftung liegt. Genau davon kann bei der GmgV indes keine Rede sein. Das gebundene Vermögen der GmgV ist aus Sicht ihrer Mitglieder kein lediglich „ausgegliedertes“, sondern fremdes, treuhĂ€nderisch verwaltetes Vermögen. Damit handelte es sich bei der „Ersatzbesteuerung“ um eine allgemeine Vermögensteuer und genau die gleichheitswidrige Benachteiligung, die der Koalitionsvertrag explizit ausschließt.

Die Frage des Rahmens

Damit komme ich zur (Vor-)Frage des Rahmens, die sich trotz der dargestellten Festlegung auf eine Rechtsform sui generis stellt. Denn das Rahmenkonzept erwĂ€gt unter der Überschrift „Gesetzessystematik“, in einem „schlanken“ GmgV-Gesetz „allgemein auf das fĂŒr Genossenschaften geltende Recht [zu verweisen] und nur die Besonderheiten der GmgV [zu regeln]“. Gegen eine solche Globalverweisung sprechen indes gewichtige GrĂŒnde. Denn zwischen GmgV und Genossenschaft bestehen ungeachtet aller Gemeinsamkeiten auch einige grundlegende Unterschiede, die das Rahmenkonzept auch selbst zutreffend auflistet; genannt seien hier nur Förderzweck, Demokratieprinzip und Kapitalverfassung (vgl. §§ 1, 7, 8a, 43 GenG). Das „Wesen“10) der Genossenschaft ist demnach ein völlig anderes als das der GmgV – und durchdringt das gesamte GenG. Insofern drohten bei einer Globalverweisung Ă€hnliche (Auslegungs-)Probleme wie die, die bei der Diskussion einer Umsetzung im GmbHG aufgezeigt worden sind. Diese Probleme dĂŒrften noch verschĂ€rft werden dadurch, dass es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des GenG handeln wĂŒrde – fortan wĂ€ren bei jeder Reform die Auswirkungen auf die GmgV mitzudenken. Ein „selbststĂ€ndiges“ Stammgesetz wĂ€re demgegenĂŒber nicht bloß „anwenderfreundlicher“ (so die euphemistische Formulierung des Rahmenkonzeptes), sondern schlicht passgenauer und vor allem rechtssicherer – zumal das Rahmenkonzept ĂŒberraschend vorschlĂ€gt, auch der Genossenschaft ohne Umwandlung in die GmgV eine Vermögensbindung zu erlauben.11)

Auf dieser Grundlage bestĂŒnde dann auch die erforderliche Beinfreiheit fĂŒr die Ausarbeitung der Kapitalverfassung der GmgV. Das Rahmenkonzept streift diese (wesensprĂ€gende) Frage lediglich und möchte „diskutieren, ob anders als bei Genossenschaften die Höhe eines verpflichtenden Mindestkapitals vorgeben werden soll“. Diese Wortkargheit ist wohl kein Zufall, sondern dĂŒrfte gerade daran liegen, dass die sehr eigentĂŒmliche Kapitalverfassung der Genossenschaft konzeptionell schlicht nicht zur GmgV passt. Auch sie benötigt vielmehr eine maßgeschneiderte Lösung. Der Akademische Entwurf schlĂ€gt insoweit ein diskussionswĂŒrdiges „Kommanditistenmodell“ vor, das auf komplexe Regelungen zur Kapitalaufbringung mit guten GrĂŒnden verzichtet (§ 8; S. 67 ff., 230 ff.).

Schluss

Mit dem Rahmenkonzept sind die Vorfragen rund um die Sinnhaftigkeit des Konzeptes politisch beantwortet. Umso dringlicher stellen sich nun konstruktive Umsetzungsfragen. Insoweit schlĂ€gt das Konzept einige lobenswerte Grundpfeiler ein. Andere VorschlĂ€ge sind klar kritikwĂŒrdig, weil sie den angestrebten Erfolg der Rechtsforminnovation gefĂ€hrden wĂŒrden, konzeptionell aber nicht erforderlich sind. Schließlich bleiben dringliche Weichenstellungen offen. Zu hoffen bleibt, dass insoweit zĂŒgig Einigkeit erreicht werden kann, damit der angekĂŒndigte Referentenentwurf als eigentlicher „Meilenstein“ nicht lange auf sich warten lĂ€sst – der Akademische Entwurf zeigt eindrĂŒcklich, dass auch und gerade bei der Detailarbeit noch erhebliche Herausforderungen warten.

References[+]

Rubikon

XML

Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist EnthĂŒllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 grĂŒndete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner FĂŒhrung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte wĂ€hrend der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein fĂŒr Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen EnthĂŒllungen zu politischen TĂ€uschungen und Manipulationen wĂ€hrend der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurĂŒck!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen AnfĂ€llen auf offener Straße zusammen, wĂ€re mehrfach fast gestorben und verlor 
 einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und UnterstĂŒtzung, schenkte man mir WertschĂ€tzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor lĂ€ngerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit fĂŒr Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berĂŒhrte, kehrt zurĂŒck.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen lĂ€ngst nicht nur der regulĂ€re, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn ĂŒberhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von PluralitĂ€t und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff ĂŒbergehen.“

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die FĂŒĂŸe tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv fĂŒr Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr fĂŒr jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser SachzwĂ€nge – entmenschlicht, entwĂŒrdigt, ausgrenzt, abhĂ€ngt und verarmt. Als Plattform fĂŒr eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren HintergrĂŒnde politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, EnthĂŒllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. LĂŒgen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und InformationsĂŒberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen ĂŒberschaubar abbilden. Und BrĂŒcken bauen: Zwischen TĂ€tern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und SpiritualitĂ€t. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wĂŒnschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhĂ€ngige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugĂ€nglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmĂ€ĂŸig mit gesellschaftspolitischen BeitrĂ€gen hochkarĂ€tiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht ĂŒberzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. ErmĂ€chtigen statt belehren. UnterstĂŒtzen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zĂ€hlt. Mit regelmĂ€ĂŸigen BeitrĂ€gen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn fĂŒr unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen ĂŒber die bereits von mir in GrĂŒndung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren fĂŒr die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europĂ€ischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken fĂŒr den Start. 60.000 hiervon fĂŒr die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 fĂŒr unseren operativen Betrieb, also fĂŒr die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter fĂŒr die ersten Monate, um auch fĂŒr diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstĂŒtzen Sie nach KrĂ€ften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen GrĂŒĂŸen fĂŒr ein glĂŒckliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

Warum es jetzt Rubikon braucht!

Medien verschmelzen mit der Regierungsmacht und schreiben alle mehr oder weniger dasselbe. Gleichzeitig versucht die supranationale EU europaweit durch gesetzliche Massnahmen die kritische Berichterstattung weiter zu erschweren. Auch der Schweizer Bundesrat will die Information steuern. Höchste Zeit also fĂŒr «Rubikon» – das mutige und freie Magazin fĂŒr freie Menschen. 

Als Chefredaktor stehe ich fĂŒr unabhĂ€ngigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld fĂŒr den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

Ich freue mich schon jetzt auf eine Reihe namhafter nationaler und internationaler Autoren von Format, die mit gut recherchierten Artikeln und Analysen unerschrocken HintergrĂŒnde und Zeitgeschehen beleuchten und Fragen stellen, die andere nicht zu stellen wagen. 

Wir werden ein Magazin sein, dass mit maximaler Vielfalt Inhalte fĂŒr eine gepflegte politische und gesellschaftliche Debatte liefert. FĂŒr Menschen, die sich nicht vorschreiben lassen wollen, was sie denken und sagen dĂŒrfen, sondern die zu eigenen Standpunkten und Meinungen kommen. 

Wir schreiben fĂŒr kritische Leserinnen und Leser ĂŒberall auf der Welt, unabhĂ€ngig von ihrer Herkunft und politischen Couleur. 

Unseren Erfolg messen wir am Feedback unserer Leser und an der Zahl der Zugriffe auf unsere Seite. 

Unser Konzept der ausschliesslich spendenbasierten Finanzierung macht uns unabhĂ€ngig und verpflichtet uns nur gegenĂŒber unseren Leserinnen und Lesern. Das soll auch so bleiben, denn nur wenn wir unabhĂ€ngig sind, können wir frei berichten.

In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

Herzlich 

Ihr 

Dr. Philipp Gut 

<!markup:1:end> max=5}}

Peter Mayer

Bitte gib einen Feed mit dem Parameter url an. (z.B. {{feed url="https://example.com/feed.xml"}}



===Doctors4CovidEthics==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404



NZZ

XML

Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ



<!markup:1:begin>
<!markup:1:end> ===Cane==

:

Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404


References
↑1 Das Rahmenkonzept ist zunĂ€chst im Pressewege bekannt geworden. Bei der offiziellen Veröffentlichung haben BMJV/BMF ihm ein „FAQ“ an die Seite gestellt. Darin wird u.a. betont, dass das Rahmenkonzept nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde.
↑2 Vgl. dazu auch die „FAQ“, wonach der Akademische Entwurf explizit „berĂŒcksichtigt“ wurde.
↑3 Aufgrund des sehr ĂŒbersichtlichen Umfangs des RK wird zwecks besserer Leserlichkeit auf genaue Zitate verzichtet; Wortendungen sind aus demselben Grund z.T. auch in wörtlichen Zitaten angepasst.
↑4 Dieses Prinzip passt gut zum starken personalen Bezug des Verantwortungseigentums und seiner bewussten Abgrenzung vom „absentee owner“. Trotzdem ließe sich diskutieren, ob nicht auch ein (disponibler) Grundsatz genĂŒgen wĂŒrde; vgl. zum Hintergrund Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 5 f., 466 ff., 540 ff.
↑5 In diese Richtung auch die „FAQ“ („andere Unternehmenslogik“).
↑6 Ähnlich auch die „FAQ“, nach der die Finanzierung der GmgV „primĂ€r ĂŒber ihre Mitglieder“ erfolgen soll.
↑7 Vgl. z.G. und zur Entwicklung der Debatte auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 311 ff.
↑8 NĂ€her dazu Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Neitzel/Teichmann, Gesetz zur EinfĂŒhrung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, 2024, insb. S. 212, 216 f., 235, 271, 422.
↑9 Problematisch erscheint deshalb auch die ErwĂ€gung des RK, weitere „Ewigkeitsklauseln“ – etwa zu Unternehmensgegenstand oder -verĂ€ußerung – gesetzlich zu ermöglichen. Dadurch wĂŒrden keine Eigentumsrechte perpetuiert (vgl. Art. 14 I 2 GG), sondern unternehmerische Entscheidungen. Das wĂŒrde ĂŒber das Konzept des Verantwortungseigentums hinausgehen und die (bislang richtigerweise klare) Abgrenzung zur rechtsfĂ€higen Stiftung verwischen; vgl. z.G. auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 415 ff., 478 ff.
↑10 Das „Wesen“ der Rechtsform wird hier nicht als „Kryptoargument“ gebraucht (Scheuerle, AcP 164 (1964), 429, 471), sondern meint den normativ ableitbaren „Idealtypus“ (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 51).
↑11 Insoweit könnte ebenfalls auf umfangreiche wissenschaftliche Vorarbeiten zurĂŒckgegriffen werden, vgl. Neitzel, Wohnraum denen, die drin wohnen?, 2025, S. 318 ff.

The post Konzept und Rahmen appeared first on Verfassungsblog.

#