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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


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===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen: «Im â€čReichsbĂŒrgerâ€ș-Prozess stimmt etwas nicht»

Der Prozess gegen die «ReichsbĂŒrger-Gruppe» um Heinrich XIII. Prinz Reuß gilt als eines der grĂ¶ĂŸten Staatsschutzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, eine terroristische Vereinigung gegrĂŒndet und einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung vorbereitet zu haben. Doch je lĂ€nger das Verfahren dauert, desto hĂ€ufiger werden auch in etablierten Kreisen Zweifel laut, ob die bislang prĂ€sentierten Beweise tatsĂ€chlich ausreichen, um den weitreichenden Vorwurf des Rechtsterrorismus zu tragen.

Die langjĂ€hrige Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die seit Jahrzehnten als Prozessbeobachterin in Deutschland unterwegs ist, konstatiert in einem aktuellen Kommentar fĂŒr die Welt: Im ReichsbĂŒrger-Prozess «stimmt etwas nicht» (siehe auch hier). Ihre zentrale Kritik richtet sich weniger gegen die politische Gesinnung der Angeklagten als gegen die juristische TragfĂ€higkeit der Anklage.

Nach ihrer EinschÀtzung wird seit Jahren nahezu jedes GesprÀch, jede Chatnachricht und jedes Treffen der Beschuldigten daraufhin untersucht, ob sich daraus terroristische Absichten ableiten lassen. Ob dieser enorme Ermittlungsaufwand bislang tatsÀchlich den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Staatsstreichs erbracht hat, erscheine jedoch zunehmend fraglich. Die zentralen Aussagen der 81-JÀhrigen:

  • Die bisherige Beweisaufnahme wirft Zweifel auf, ob der Vorwurf des Rechtsterrorismus in der behaupteten Schwere tatsĂ€chlich ausreichend belegt werden kann.
  • Seit mehr als zwei Jahren werde «jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet», um belastende Hinweise auf terroristische Absichten der Angeklagten zu finden – ein Hinweis auf den enormen Ermittlungs- und Beweisaufwand.
  • Die Anklage stĂŒtze sich nach ihrem Eindruck vor allem auf Chats, GesprĂ€che und Gedankenspiele, wĂ€hrend konkrete Vorbereitungshandlungen fĂŒr einen gewaltsamen Umsturz bislang nur schwer erkennbar seien.
  • Das Gericht hĂ€lt die Erfolgsaussichten eines möglichen Angriffs auf den Bundestag fĂŒr juristisch unerheblich. Friedrichsen sieht darin eine problematische Ausweitung des Terrorismusstrafrechts, weil damit die Realisierbarkeit der PlĂ€ne in den Hintergrund tritt.
  • Der Prozess werfe grundsĂ€tzliche rechtsstaatliche Fragen auf: Wann wird aus radikalen oder verschwörungsideologischen Vorstellungen eine strafbare terroristische Vereinigung? Wo verlĂ€uft die Grenze zwischen abstrakten Fantasien und konkreter Tatvorbereitung?
  • Die Autorin kritisiert implizit, dass im Verfahren teilweise eher ĂŒber potenzielle Gefahren als ĂŒber tatsĂ€chlich begangene oder unmittelbar bevorstehende Straftaten verhandelt werde.
  • Sie fordert aber eine kritische PrĂŒfung, ob die bislang vorgelegten Beweise den außergewöhnlich schwerwiegenden Anklagevorwurf tatsĂ€chlich tragen.

Transition News hat derlei Zweifel schon oft skizziert. In einem Interview mit einem Prozessbeobachter etwa wird die Frage gestellt, ob das Verfahren inzwischen mehr von der ursprĂŒnglichen Erwartungshaltung der Ermittlungsbehörden als von belastbaren Beweisen getragen werde. Kritisiert werden unter anderem die außergewöhnlich lange Untersuchungshaft mehrerer Angeklagter, die enorme Dauer der Hauptverhandlung und der Eindruck, dass immer neue Indizien prĂ€sentiert wĂŒrden, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Gesamtbild eines konkret bevorstehenden Umsturzversuchs ergebe.

In dem Artikel «Wenn selbst Systemmedien zu zweifeln beginnen» wird dargelegt, dass mit zunehmender Dauer selbst in etablierten Medien die Bedenken wachsen, ob in den Gerichtsverfahren gegen insgesamt 26 Personen FÀlle realer Gefahr verhandelt werden.

ErwĂ€hnt wird dabei etwa ein Spiegel-Bericht ĂŒber den MĂŒnchner Teil des sogenannten ReichsbĂŒrger-Prozesses. Darin schildert der Angeklagte Thomas T. in einer langen, teilweise esoterisch geprĂ€gten Lebensbeichte, wie er sich in «verschwörungsideologische WelterklĂ€rungen» hineingesteigert habe. Der Spiegel meint dazu:

«Dass man Gewalt habe anwenden wollen, diesen Vorwurf haben alle Angeklagten bisher bestritten. Thomas T. nicht. Ihn hĂ€tten die Gewaltfantasien des in Frankfurt angeklagten Peter W. alarmiert, sagt T. an diesem Donnerstag. Peter W. ist ein gelernter Steuerfachgehilfe mit rasanter YouTube-Karriere als â€čSurvival-Trainerâ€ș und angeblich fehlender Impulskontrolle. Thomas T. liest vor: â€čRĂŒckblickend will ich nicht verschweigen, dass ich die Möglichkeit, dass W. Gewalt anwenden wĂŒrde, in gewissem Maße in Kauf genommen habe.â€ș»

Ein Deutschland bedrohendes Terrornetzwerk, zu dem die angeklagte Truppe von insgesamt 26 Angeklagten lange dÀmonisiert wurde, stellt man sich deutlich anders vor.

TatsĂ€chlich dreht sich ein wesentlicher Teil des Verfahrens inzwischen um eine grundsĂ€tzliche juristische Frage: Reichen radikale politische Überzeugungen, interne Organisationsstrukturen und GesprĂ€che ĂŒber einen Systemwechsel aus, um den Straftatbestand einer terroristischen Vereinigung zu erfĂŒllen? Oder bedarf es konkreter, unmittelbar bevorstehender Vorbereitungshandlungen fĂŒr schwere Gewalttaten?

Nach Angaben der Bundesanwaltschaft verfĂŒgte die Gruppe ĂŒber PlĂ€ne fĂŒr eine kĂŒnftige Regierungsstruktur, ZustĂ€ndigkeiten fĂŒr einzelne Ressorts sowie Überlegungen zur Festnahme politischer EntscheidungstrĂ€ger. Die Verteidigung hĂ€lt dem entgegen, dass viele dieser Überlegungen nie ĂŒber theoretische Gedankenspiele hinausgegangen seien und weder realistische Erfolgsaussichten noch konkrete operative Vorbereitungen bestanden hĂ€tten.

Auch Heinrich XIII. Prinz Reuß selbst weist die zentralen VorwĂŒrfe zurĂŒck. Vor Gericht erklĂ€rte er:

«Mit mir keinen Putsch!»

Und er bestritt, einen gewaltsamen Staatsstreich geplant zu haben. Seine Verteidigung sieht in dem Verfahren eine erhebliche ÜberschĂ€tzung der tatsĂ€chlichen Möglichkeiten der Angeklagten.

UK: Anti-Trans-Ansichten und «institutionelle Delegitimierung» der EU werden in Regierungsbericht als Falschinformationen eingestuft

Unter anderem Anti-Transgender-Ansichten, die «institutionelle Delegitimierung» der EU und Inhalte, die «Minderheitengruppen mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung» in Verbindung bringen, werden in einem von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Bericht als «Fehlinformationen» eingestuft. Wie The Telegraph berichtet, wird die Regierung in dem 136-seitigen Dokument nachdrĂŒcklich aufgefordert, psychologische Methoden einzusetzen, um die Verbreitung von Narrativen zu verhindern, die sie als potenziell «irrefĂŒhrend» ansieht.

Die empfohlenen Maßnahmen sollen demnach in Schulen und in der öffentlichen Kommunikation zum Einsatz kommen, um zu verhindern, dass sich «falsche» Vorstellungen in der Gesellschaft festsetzen.

Dem Telegraph zufolge drÀngten die Konservativen den neuen Premierminister Andy Burnham dazu, den Bericht zu verurteilen. Sie hÀtten dessen VorschlÀge mit den AktivitÀten der Gedankenpolizei in George Orwells «1984» verglichen und ihn als «empörenden Angriff auf unsere Rechte» bezeichnet. Die Regierung habe am Sonntag betont, der Bericht sei «unabhÀngig» und stelle keine offizielle Politik dar.

Laut der Zeitung sollte die Studie jedoch als Grundlage fĂŒr die Regierungspolitik zur «Erkennung und BekĂ€mpfung schĂ€dlicher Falschinformationen» dienen. Sie stĂŒtze sich auf Daten, die von EU-finanzierten «FaktenprĂŒfern» zusammengestellt wurden, um elf SchlĂŒsselkategorien «falscher und irrefĂŒhrender Informationen» zu identifizieren, untermauert durch eine Liste von Beispielen. So wird eine der aufgefĂŒhrten Kategorien definiert als:

«Anti-LGBTQ+-Narrative, Behauptungen zur â€čGender-Ideologieâ€ș, die sich gegen Schulen und öffentliche Einrichtungen richten, Falschdarstellungen von Pride-Veranstaltungen und Kontroversen um Transgender-Sportler.»

Zu den Beispielen, die zusammen mit dem Bericht veröffentlicht wurden, gehört gemĂ€ĂŸ The Telegraph der Fall von Imane Khelif. Die olympische «Boxerin» war in eine Kontroverse um das biologische Geschlecht verwickelt, als sie 2024 in Paris als Frau antrat, obwohl sie im Jahr zuvor angeblich Geschlechtsuntersuchungen nicht bestanden hatte (wir berichteten zum Beispiel hier). Khelif gewann Gold, wurde jedoch anschließend von der Teilnahme an allen kĂŒnftigen Weltboxmeisterschaften in der Frauenkategorie ausgeschlossen, da sie keinen Nachweis dafĂŒr erbringen konnte, biologisch weiblich zu sein.

Zu den weiteren Arten «irrefĂŒhrender» Informationen, die der Bericht identifiziert, gehören «Behauptungen ĂŒber Wahlbetrug» und die «institutionelle Delegitimierung» der EU und nationaler Regierungen.

Eine weitere Kategorie zum Thema Einwanderung umfasst «falsche Behauptungen ĂŒber die AnsprĂŒche von Migranten, eine falsche Darstellung der demografischen Zusammensetzung der ankommenden Migranten sowie die fĂ€lschliche Zuschreibung krimineller Handlungen an Migrantengemeinschaften». Der Bericht beschreibt zudem «Inhalte, die Minderheitengemeinschaften mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung in Verbindung bringen», als durch Rassismus motivierte Falschinformationen.

In dem Abschnitt, in dem die Begriffe erklĂ€rt werden, heißt es ĂŒber «Verschwörungstheorien» pauschal:

«ErklĂ€rungen wichtiger Ereignisse als geheime Komplotte mĂ€chtiger und böswilliger Gruppen. Der Glaube daran wird durch epistemische, existenzielle und soziale Motive angetrieben und erweist sich in der Regel als widerstandsfĂ€hig gegenĂŒber Gegenbeweisen.»

Selbst Satire und Parodien werden ins Visier genommen. Dabei handle es sich um Inhalte, «die zwar eine Form der Kunst oder des Kommentars darstellen, jedoch zu Falschinformationen werden können, wenn das Publikum die Botschaft falsch interpretiert und sie als Tatsache weitergibt.»

Alex Burghart, der Schattenkanzler des Herzogtums Lancaster, erklÀrte:

«WĂ€hrend die Labour-Partei behauptet, Falschinformationen zu bekĂ€mpfen, bereitet sie sich in Wirklichkeit darauf vor, eine orwellsche Gedankenpolizei einzufĂŒhren, die die Macht hat, von Millionen von Menschen geteilte, auf gesundem Menschenverstand beruhende Werte und Meinungen zu zensieren. Es ist kaum ĂŒberraschend, dass eine Regierung, die so sehr auf Vertuschung und Verschleierung bedacht ist, versucht, abweichende Meinungen zu unterdrĂŒcken. Das macht die Sache jedoch nicht weniger beunruhigend.»

Sanofi beendete RSV-Impfstoffstudie stillschweigend nach Tod eines Babys

Im Oktober 2024 stellte der Impfstoffhersteller Sanofi seine klinische Studie zu einer Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder ein. Laut Dokumenten, die im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (FOI) zugĂ€nglich gemacht wurden, starb ein Kind wĂ€hrend der Studie. DarĂŒber berichtet The Defender.

Die Nachricht, dass Sanofi die Studie eingestellt hatte, habe in den Medien kaum Beachtung gefunden. Das Unternehmen habe keine Sicherheitsprobleme mit dem Impfstoff gemeldet, sondern angegeben, die Studie beendet zu haben, weil der Impfstoff nicht so wirksam war wie erhofft. Die Firma teilte mit:

«Das Sicherheitsprofil war akzeptabel und es wurden vom IDMC [Independent Data Monitoring Committee] keine Anzeichen fĂŒr eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung beobachtet.»

Wie The Defender erklĂ€rt, ist eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung (VAERD) eine schwere Atemwegserkrankung, die bei geimpften Kindern auftritt, die noch nie an RSV erkrankt waren. Wenn sie dem Virus ausgesetzt seien, wĂŒrden sie einen schwereren RSV-Verlauf entwickeln als ohne Impfung.

Ein Sprecher von Sanofi, der den Tod des Kindes gegenĂŒber The Defender bestĂ€tigte, sagte, das Kind habe an einer angeborenen Herzerkrankung gelitten, und ergĂ€nzte:

«Unsere vom IDMC unterstĂŒtzte Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Impfstoffkandidat nicht die eigentliche Ursache fĂŒr den Vorfall war.»

Laut The Defender deuten die im Pediatric Infectious Disease Journal veröffentlichten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die meisten Kinder, die an RSV sterben, Begleiterkrankungen wie angeborene Herz- oder Lungenerkrankungen aufweisen. GemĂ€ĂŸ den Ausschlusskriterien der klinischen Studie hĂ€tten Babys mit angeborenen Erkrankungen von der Studie ausgeschlossen werden mĂŒssen, und die Teilnehmer hĂ€tten auf Vorerkrankungen untersucht werden mĂŒssen.

Der Sprecher erklĂ€rte außerdem, dass der Impfstoffhersteller die Ergebnisse der Studie in einer von Fachkollegen begutachteten Publikation veröffentlichen werde, konnte jedoch nicht sagen, wann diese fertiggestellt und verfĂŒgbar sein werde.

Im Mai 2026 reichte The Defender bei der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) einen Antrag nach dem Freedom of Information Act (FOIA) ein, in dem um die Herausgabe der Korrespondenz zu dem gemeldeten Todesfall gebeten wurde – darunter ein von Sanofi am 13. Dezember 2024 versendetes Schreiben, in dem auf eine Unterbrechung der Studie aufgrund eines «Fatal SAE» (Tödliches schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis) hingewiesen wurde.

Solche Schreiben dienen dem Portal zufolge in der Regel dazu, Ärzte offiziell ĂŒber wichtige Informationen zu unterrichten, die unmittelbare Auswirkungen auf eine Studie haben.

Das Schreiben, das von der britischen National Health Service Health Research Authority (NHSHRA) herausgegeben wurde, offenbare, dass mindestens ein schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis gemeldet wurde: der Tod eines SĂ€uglings. Die NHSHRA habe die Existenz des Schreibens in ihrer Antwort auf den FOIA-Antrag bekanntgegeben.

Trotz weiterer Anfragen habe sich die NHSHRA jedoch geweigert, das Schreiben oder Einzelheiten dazu sowie zum Tod des SĂ€uglings zur VerfĂŒgung zu stellen. Das veranlasste The Defender dazu, einen FOIA-Antrag bei der FDA zu stellen. Die FDA habe diesen bislang weder bestĂ€tigt noch darauf reagiert.

The Defender weist darauf hin, dass erst 2023 ein RSV-Impfstoff auf den Markt gekommen ist, als die FDA zwei entsprechende Impfungen von Pfizer und GSK fĂŒr die Anwendung bei Ă€lteren Erwachsenen sowie den monoklonalen Antikörper «Beyfortus» zur BekĂ€mpfung von RSV bei SĂ€uglingen und Kleinkindern zugelassen hatte. Die monoklonalen PrĂ€parate seien keine Impfstoffe, sondern Antikörper, die einen vorĂŒbergehenden Schutz vor einem Virus bieten sollen, so das Portal.

GSK habe seine Studien an Schwangeren aufgrund eines Sicherheitshinweises auf FrĂŒhgeburten einstellen mĂŒssen. Im August 2023 hĂ€tten die Aufsichtsbehörden den RSV-Impfstoff von Pfizer fĂŒr Schwangere im dritten Trimester genehmigt. Der Impfstoff soll Neugeborene schĂŒtzen. Daten aus der Zeit nach der MarkteinfĂŒhrung wĂŒrden jedoch zeigen, dass auch der Impfstoff von Pfizer mit FrĂŒhgeburten in Verbindung steht.

WĂ€hrend der klinischen Studie zu Beyfortus, dem monoklonalen Antikörper, der schließlich fĂŒr SĂ€uglinge zugelassen wurde, starben gemĂ€ĂŸ The Defender zwölf SĂ€uglinge. Die Studienleiter hĂ€tten jedoch angegeben, dass die TodesfĂ€lle offenbar nicht mit dem Produkt in Zusammenhang standen.

Eine Untersuchung von The Defender ergab zudem, dass mindestens zwei SÀuglingstodesfÀlle, die dem Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) gemeldet wurden, mit Beyfortus in Verbindung standen.

Trotz all dem habe der angebliche Erfolg dieser RSV-klinischen Studien in den letzten fĂŒnf Jahren den Weg fĂŒr die RSV-Impfstoffforschung, auch fĂŒr Kleinkinder, geebnet.

Im Jahr 2023 habe die FDA Moderna grĂŒnes Licht fĂŒr die DurchfĂŒhrung ihrer klinischen Studie zur PrĂŒfung der Sicherheit und ImmunogenitĂ€t ihrer beiden experimentellen mRNA-RSV-Medikamente bei Kindern im Alter von fĂŒnf bis 23 Monaten erteilt.

Die Studie habe die Genehmigung erhalten, nachdem die FDA im Jahr 2021 ein beschleunigtes Zulassungsverfahren fĂŒr die RSV-Impfstoffe von Moderna eingeleitet hatte – ein Verfahren, das die Entwicklung und Zulassung eines Arzneimittels beschleunigt.

Die in einem FDA-Briefing-Dokument veröffentlichten Ergebnisse deuten gemĂ€ĂŸ The Defender darauf hin, dass der Impfstoff die Babys nicht wie erwartet schĂŒtzte, sondern bei den geimpften Babys in den klinischen Phase-1-Studien wahrscheinlich zu höheren Raten schwerer RSV-Erkrankungen fĂŒhrte. Das habe bei Kleinkindern ein potenzielles VAERD-Sicherheitssignal ausgelöst.

Die Bedenken seien so gravierend gewesen, dass laut dem FDA-Briefing-Dokument die Rekrutierung fĂŒr alle klinischen Studien zu RSV-Impfstoffen fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder unter zwei Jahren sowie fĂŒr Kinder im Alter von zwei bis fĂŒnf Jahren, die zuvor noch keine RSV-Erkrankung hatten, ausgesetzt wurde.

Im Juli 2024 habe Moderna die Studie einstellen mĂŒssen. Einige Monate spĂ€ter sei auch die Studie von Sanofi eingestellt worden.

Der britische Allgemeinmediziner und RSV-Impfstoffexperte Dr. Peter Selley erklĂ€rte gegenĂŒber The Defender:

«Es ist ein bemerkenswerter Zufall, dass Sanofi diese große Phase-3-Studie mit 6.300 Kleinkindern kurz nach dem Abbruch der Moderna-mRNA-RSV-Impfstoffstudie bei SĂ€uglingen unter 2 Jahren einstellte, nachdem VAERD bei einigen der geimpften SĂ€uglinge zu Krankenhausaufenthalten gefĂŒhrt hatte – zumal frĂŒhere Studien vielversprechende Antikörperreaktionen auf den nasalen Lebendimpfstoff gezeigt hatten. Es ist tragisch, dass die Antwort auf die Informationsfreiheitsanfrage darauf hindeutet, dass es kurz vor dem Abbruch der Studie einen Todesfall bei einem der geimpften SĂ€uglinge gegeben hat.»

Moderna hat kĂŒrzlich den Zeitplan fĂŒr den Abschluss der unterbrochenen Studie von 2026 auf 2029 verschoben, ergĂ€nzt The Defender. Dies werde es dem Unternehmen ermöglichen festzustellen, ob es in Zukunft zu unerwĂŒnschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Impfung kommt. Das bedeute aber auch, dass die Ergebnisse der Studie erst in einigen Jahren zur ÜberprĂŒfung vorliegen werden.

Die FDA habe bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf die Anfrage von The Defender geantwortet, ob die Rekrutierung fĂŒr RSV-Impfstoffstudien bei Kindern weiterhin ausgesetzt ist. Das Portal stellt jedoch fest, dass auf der Website der Bundesbehörde fĂŒr klinische Studien einige Studien zu RSV-Impfstoffen bei SĂ€uglingen oder Kindern als aktiv und mit laufender Probandenrekrutierung aufgefĂŒhrt werden.

Der Leihmutter-Skandal des «Ego-Shooters» Jens Spahn: Cui bono? Merz oder ihm selbst?

Seit vielen Jahren prĂ€gt Jens Spahn die deutsche Politik als einer der schillerndsten, aber auch umstrittensten CDU-Politiker. Ob junger Politaufsteiger, Bundesgesundheitsminister oder Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag – er schien unantastbar. Skandale wie die MaskenaffĂ€re, ein fragwĂŒrdiger Immobilienkauf oder umstrittene Netzwerke prallten an ihm ab.

Am Samstag hat Spahn nun den Fraktionsvorsitz abgegeben. Auslöser war, dass er und sein LebensgefÀhrte Daniel Funke mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Die CDU hatte diese Haltung erst im Februar 2026 auf ihrem Parteitag erneut klar bekrÀftigt.

Viele Medien berichten jetzt ĂŒber seinen «RĂŒcktritt» als Fraktionsvorsitzender. T-Online etwa leitete einen Kommentar mit den Worten ein: «Jens Spahn zieht die Reißleine.» Und in der Dachzeile dazu heißt es: «RĂŒcktritt von Jens Spahn.»

Doch dieser Begriff tĂ€uscht. Seinen Posten als Fraktionsvorsitzender hat er zwar abgelegt, doch es handelt sich nicht um einen RĂŒcktritt im Sinne eines vollstĂ€ndigen politischen Abgangs. Vielmehr erleidet der 46-JĂ€hrige lediglich einen begrenzten Machtverlust, bei dem er alle wesentlichen Privilegien behĂ€lt. Eine echte Konsequenz fĂŒr jahrelanges Handeln mit Doppelmoral bleibt aus.

Diese hĂ€tte aber erfolgen mĂŒssen. Und zwar allein schon deswegen, weil sich Spahn in der Vergangenheit klar gegen Leihmutterschaft ausgesprochen oder zumindest der entsprechenden Linie seiner Partei öffentlich nicht widersprochen hat – sowohl persönlich als auch in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister. Mehr Verlogenheit geht kaum:

  • Als er Gesundheitsminister war (2018 bis 2021), ließ sein Ministerium auf eine Anfrage der FDP antworten, dass eine Legalisierung (auch altruistischer Modelle) nicht geplant sei. Die BegrĂŒndung bezog sich auf das Kindeswohl.
  • 2015 schrieb er in einem Gastbeitrag fĂŒr das Magazin GQ:

    «Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.»

  • Die CDU bekrĂ€ftigte im Februar 2026 auf ihrem Bundesparteitag das Verbot von Leihmutterschaft (auch altruistischer Formen). Spahn war zu diesem Zeitpunkt bereits Fraktionsvorsitzender – und es gibt keine Berichte darĂŒber, dass Spahn dem Beschluss widersprochen oder sich enthalten hĂ€tte. Zugleich hatten Spahn und sein Mann Funke zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vertrag mit einer Leihmutter in den USA geschlossen.

Von einem harten Schnitt fĂŒr Spahn kann keine Rede sein

Der 46-JĂ€hrige bleibt vollwertiger Bundestagsabgeordneter. Sein Mandat ist persönlich und unabhĂ€ngig vom Fraktionsposten. Er kann weiterhin an allen Sitzungen teilnehmen, in AusschĂŒssen mitarbeiten und vor allem ĂŒber Gesetze abstimmen. Er behĂ€lt seine regulĂ€re AbgeordnetendiĂ€t sowie sĂ€mtliche erworbenen PensionsansprĂŒche aus seiner Zeit im Parlament seit 2002. Der Verlust beschrĂ€nkt sich weitgehend auf die herausgehobene FĂŒhrungsrolle und die damit verbundene zusĂ€tzliche VergĂŒtung. Von einem harten Schnitt oder gar Karriereende kann keine Rede sein.

Die öffentliche Darstellung versucht im Grunde, den Vorgang als selbstbestimmte, reife Entscheidung zu verkaufen. Die RealitĂ€t sieht aber anders aus. Nach Berichten mehrerer Medien haben Bundeskanzler Friedrich Merz und CSU-Chef Markus Söder Spahn in einem Telefonat deutlich zum sofortigen RĂŒckzug aufgefordert. Merz nannte den Schritt spĂ€ter «richtig und unvermeidlich». Es war demnach kein souverĂ€ner Abgang aus innerer Überzeugung, sondern ein erzwungener Rauswurf, den Spahn mit einer persönlichen ErklĂ€rung zu veredeln versuchte.

Wurde Spahn Merz zu gefÀhrlich?

Boris Reitschuster argumentiert gar, die Leihmutterschaft sei nicht der wahre Grund: Spahn gehe nicht, weil er im Februar ĂŒber das Schicksal anderer abgestimmt habe, wĂ€hrend «seine» Leihmutter schon schwanger war. Er gehe, weil er Merz zu gefĂ€hrlich geworden sei.

Dazu passt, was die Bild heute berichtet, nĂ€mlich dass «viele Abgeordnete den RĂŒcktritt als GlĂŒcksfall fĂŒr Merz sehen». Nach ihrer EinschĂ€tzung könne der CDU-Chef die sogenannte Spahn-Krise nutzen, um eine grĂ¶ĂŸere Rochade auf wichtigen Posten vorzunehmen. DafĂŒr mĂŒsse er personelle VerĂ€nderungen nicht mit einer schwachen Leistung der bisherigen Amtsinhaber begrĂŒnden. Mit Blick auf die Wahlen in den OstlĂ€ndern setzen Parteivertreter zudem auf einen Neustart-Effekt.

Strategischer RĂŒckzug wie bei Christian Lindner?

Die Berliner Zeitung wiederum sieht Parallelen zu Christian Lindner. Der FDP-Politiker hatte 2011 als GeneralsekretĂ€r mitten in der schweren Krise der Rösler-FDP «die Reißleine» gezogen. Mit wenigen Worten und ohne die Partei zusĂ€tzlich zu beschĂ€digen, trat er zurĂŒck.

Und als die Liberalen 2013 an der FĂŒnfprozent-HĂŒrde zerschellten, lag Lindner nicht in den TrĂŒmmern. Er war einer der wenigen, die unbeschadet dastanden und spĂ€ter erfolgreich neu durchstarten konnten. Spahn könnte ein Ă€hnliches Manöver im Sinn haben: Rechtzeitig den Absprung schaffen, sich als Familienmensch inszenieren und die eigene Karriere langfristig schĂŒtzen – ohne auf Mandat, DiĂ€t oder Pension zu verzichten. Die Berliner Zeitung fasst es wie folgt zusammen:

«Spahn geht bevor die Koalition implodiert: Gut fĂŒr seine Familie und die Karriere.»

FĂŒr diese These spricht auch, dass Spahn und Funke die Geburt ihres Sohnes durch eine Leihmutter in den USA selbst (!) bekannt gegeben hatten (und zwar ĂŒber den Instagram-Account von Funke). Damit mussten sie mit einer Eskalation rechnen. Ganz anders der Virologe, CDU-Politiker und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck, der zusammen mit seinem Ehemann Paul Zubeil im April bestĂ€tigte, Eltern eines Sohnes geworden zu sein.

«Wir sind von Herzen ĂŒberglĂŒcklich ĂŒber die Geburt unseres Sohnes. Plötzlich ist da noch einmal ein ganz neuer Sinn in unserem Leben», sagte Streeck damals dem Magazin Bunte.

Das Kind wurde den Berichten zufolge im US-Bundesstaat Idaho geboren. Doch anders als Spahn und Funke machte Streeck keine Angaben dazu, wie das Kind zur Welt gekommen war. Mehrere Medien mutmaßten zwar, der Junge sei von einer Leihmutter ausgetragen worden. Eine BestĂ€tigung Streecks oder seines Mannes gibt es dafĂŒr bislang nicht, was sicherlich einer Eskalation entgegenwirkte.

All dies passt auch in ein Muster, das bei Spahn seit Jahren zu beobachten ist, und das den Eindruck entstehen lĂ€sst, dem im MĂŒnsterland Geborenen gehe es allein um Machtmaximierung. Die NachDenkSeiten etwa bezeichnen Spahns regelmĂ€ĂŸige Teilnahme an den geheimen Treffen des US-Tech-MilliardĂ€rs Peter Thiel («Dialog Society») als einen «Skandal». Solche exklusiven, nicht-öffentlichen Zirkel von MilliardĂ€ren, MilitĂ€rs und Politikern ohne Transparenz wĂŒrden demokratische GrundsĂ€tze untergraben. Das Portal schreibt:

«Thiel steht fĂŒr eine staatsfeindliche und gleichzeitig totalitĂ€re Denkrichtung, die offiziellen CDU-Phrasen vom â€čSchutz der Demokratieâ€ș eigentlich total entgegensteht. Und auch dem (von der CDU zumindest öffentlich proklamierten) Schutz eines â€čfreien Marktesâ€ș, denn Thiel findet nicht nur Demokratie hinderlich, sondern auch Monopole empfehlenswert.

Konnte das Umfeld von Thiel den deutschen Politiker in dieser Richtung politisch beeinflussen? Schließlich bezeichnete sich das â€čDialogâ€ș-Netzwerk laut Phoenix in einer Einladung aus dem Jahr 2012 selbst als exklusiven Kreis von rund 150 globalen FĂŒhrungskrĂ€ften, die â€čdabei helfen könnenâ€ș, die vom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzen.»

Wenn Bundestagsabgeordnete von Linke oder AfD fĂŒr Posten in AusschĂŒssen im GesprĂ€ch seien, hebe sofort ein Chor von BedenkentrĂ€gern an, um vor â€čGeheimnisverratâ€ș, Einflussnahme und Spionage zu warnen. «Wie ist das bei Spahn?», fragen die NachDenkSeiten. Bei seiner Teilnahme an den Treffen 2018 und 2019 sei er sogar Bundesminister gewesen – und was habe er der illustren Runde aus auslĂ€ndischen Akteuren wohl an bundespolitischen Interna ausgeplaudert?

«Und was sagt es ĂŒber Spahn aus, dass er ĂŒberhaupt zu den â€čAuserwĂ€hltenâ€ș gehört, bei denen das Thiel-Umfeld anscheinend davon ausgeht, dass sie bereit seien, â€čdabei helfen zu könnenâ€ș, die â€čvom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzenâ€ș?»

Oder denken wir an Spahns Rolle als Gesundheitsminister wĂ€hrend der «Corona-Zeit». Noch Ende vergangenen Jahres verteidigte er in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sein Krisenmanagement – ohne jedes Unrechtsbewusstsein (wir berichteten).

Spahns «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» bei der Maskenbeschaffung

Wir können auch einen Blick auf den Skandal mit der Maskenbeschaffung werfen. So wurden unter der Ägide von Spahn 5,8 Milliarden Masken fĂŒr 5,9 Milliarden Euro gekauft, das 20- bis 22-Fache des Empfohlenen. Davon mussten 3,4 Milliarden StĂŒck vernichtet werden – bei zusĂ€tzlichen Lagerkosten von circa 510 Millionen Euro und weiteren drohenden Kosten. VertrĂ€ge waren handwerklich schlecht, voller juristischer MĂ€ngel, teils zu Höchstpreisen abgeschlossen, und das Ministerium handelte eigenmĂ€chtig – gegen FachratschlĂ€ge, ohne Bundestagsbeschluss und unter Umgehung der BeschaffungsĂ€mter.

Der Bundesrechnungshof und die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warfen dem damaligen Gesundheitsministerium massive Überbeschaffung vor. Sudhof kritisierte zudem «fehlendes ökonomisches VerstĂ€ndnis und politischen Ehrgeiz», was zu einem «Alleingang als â€čTeam Ichâ€ș» gefĂŒhrt habe. Insgesamt sollen mehr als 43 Milliarden Euro fĂŒr Masken, Tests, Betten und Ausgleichszahlungen ausgegeben worden sein, wie die GrĂŒnen-Politikerin Paula Piechotta Spahn bei der Befragung in der Enquete-Kommission entgegenwarf, was Chaos und einen laxen Umgang mit Steuergeldern belege.

Lieferanten klagten erfolgreich (zum Beispiel 86 Millionen Euro plus Zinsen durch OLG Köln), weitere Milliardenklagen drohen. Besonders scharf attackierte Piechotta Spahn: Das Ministerium habe «wahllos Geld ausgegeben», VertrĂ€ge seien mangelhaft, es habe Chaos geherrscht und Spahn habe «kein GespĂŒr mehr fĂŒr die Summen». Sie nennt ihn einen «Ego-Shooter», der krisenwichtige Beschaffungen nie an sich hĂ€tte ziehen dĂŒrfen, wirft Vetternwirtschaft und Missmanagement vor, fragt direkt nach persönlicher Bereicherung und fordert einen vollwertigen Untersuchungsausschuss (statt der begrenzten Enquete-Kommission), da nur dort Akten erzwungen und Wahrheit endlich erzwungen werden könnten – «damit jemand wie Jens Spahn Konsequenzen ziehen muss, wenn er Mist gebaut hat».

SpĂ€ter versuchte der gelernte Bankkaufmann, sich mit seinem im September 2022 erschienenen Buch «Wir werden einander viel verzeihen mĂŒssen» als selbstkritisch und sensibel darzustellen. Doch vor dem Hintergrund dessen, was ĂŒber Spahn bekannt ist, scheint es ihm besonders an SensibilitĂ€t fĂŒr die Belange jenseits seiner eigenen Person zu mangeln.

Kein gutes Licht auf Spahn wirft auch der Kauf eines Hauses in Berlin-Dahlem im Jahr 2020 fĂŒr rund 4,125 Millionen Euro. Nach Recherchen von Tagesspiegel und Zeit wurde der Kauf zunĂ€chst weitgehend, möglicherweise sogar vollstĂ€ndig, ĂŒber Kredite der Sparkasse WestmĂŒnsterland finanziert – also ĂŒber ein Finanzinstitut, bei dem Spahn bis 2015 Mitglied des Verwaltungsrats war.

Mehrere Finanzexperten hielten es fĂŒr bemerkenswert, dass ein Kredit in dieser GrĂ¶ĂŸenordnung offenbar mit sehr wenig oder gar keinem Eigenkapital möglich gewesen sein soll. Das ist zwar nicht unmöglich – insbesondere bei kreditwĂŒrdigen Kunden mit werthaltigen Sicherheiten –, aber es fiel auf.

Doch damit nicht genug. UrsprĂŒnglich hieß es aus Spahns Umfeld, eine FinanzierungslĂŒcke habe durch eine Erbschaft von Funke geschlossen werden sollen beziehungsweise, dass bei einer österreichischen Bank eine entsprechende Erbschaft verwaltet werde. Doch diese Darstellung passte offenbar nicht zu den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen. Anschließend wurde erklĂ€rt, es habe sich nicht um eine Erbschaft gehandelt, sondern um Wertpapiervermögen, das Funke aufgebaut habe. Der Vorwurf lautet also, dass sich die öffentliche ErklĂ€rung mehrfach Ă€nderte und dadurch Fragen offenblieben.

«Politisch unklug» und – sic – «unsensibel» sei der Zeitpunkt fĂŒr den Kauf des Hauses, das spĂ€ter wegen des vergleichsweise hohen Werts der Immobilie als «Villa» in die Schlagzeilen gekommen war, gewesen, so Spahn in seinem besagten Buch. Gelernt hat er daraus offenbar bis zuletzt nicht. Denn: Sich ein Baby ĂŒber Leihmutterschaft zu «besorgen», zuvor aber öffentlich zu verkĂŒnden, man könne sich als schwuler Mann und Christ «nur schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden», und dann auch noch einen entsprechenden Parteitagsbeschluss mitzutragen, kann mindestens als «unsensibel» bezeichnet werden.

Spahn ist damit als jemand entlarvt, der exemplarisch fĂŒr eine Politik steht, die Regeln predigt, sie selbst aber ignoriert, Kritik abperlen lĂ€sst und bei dem GlaubwĂŒrdigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Staatliche Förderpreise und angebliche UnabhÀngigkeit

Wir erinnern uns: Im FrĂŒhjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei PreistrĂ€ger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewĂ€hlt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare BegrĂŒndung.

Der Aufschrei in den Leitmedien war groß, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».

Kein Hahn hĂ€tte gekrĂ€ht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewĂ€hlt worden wĂ€re. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, BĂŒcher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der PreistrĂ€ger vergebens.

Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jĂŒngsten RegelĂ€nderung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft kĂŒnftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl – «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!

Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz

Ein bisschen Scheindemokratie muss schließlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der RegelĂ€nderung natĂŒrlich in Gefahr, schließlich seien «unabhĂ€ngige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen fĂŒr die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.

So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco – um nur drei Vertreter herauszugreifen – bislang ausgezeichnet worden? HĂ€tten sie sich ĂŒberhaupt bewerben dĂŒrfen? WĂŒrde die vermeintlich «unabhĂ€ngige Jury» sie berĂŒcksichtigen, sie ĂŒberhaupt wahrnehmen?

Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal BĂŒcher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich ĂŒberwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen BlĂ€ttern strikt ignoriert.

Schon die Berichterstattung ĂŒber das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem Maße ab, wie ĂŒber ihn bloß gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nĂ€mlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur VerfĂŒgung stellt.

(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs

Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»

Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und RegelÀnderungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.

SpÀter im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erlÀutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhÀngig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.

«Das alles wird nicht wirklich erzĂ€hlt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groß.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er mĂŒsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstĂŒtzt werden.»

Preise als Machtinstrument

Hier schließt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.

Damit gleicht sich Thadeusz dem gerĂŒgten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhĂ€ngig wie er. Förderpreise, ob nun fĂŒr Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhĂŒllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.

Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prĂ€mierten Verlage. Bis zu 79 weitere dĂŒrfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.


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Das Justizielle im Politischen

Am 9. Juli 2026, einen Tag bevor der Bundestag das GebĂ€udemodernisierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung beraten sollte, hat der Zweite Senat des BVerfG die AntrĂ€ge zweier Abgeordneter und der Linksfraktion auf Feststellung einer Verletzung ihrer organschaftlichen Informationsrechte einstimmig verworfen (2 BvE 3/26). Zum inhaltlichen Vorwurf, die Bundesregierung habe Abgeordneten und Fraktionen zentrale Informationen ĂŒber die Klimawirkung und die Umsetzbarkeit des Gesetzes vorenthalten, Ă€ußert sich das BVerfG nicht. Die AntrĂ€ge scheitern am RechtsschutzbedĂŒrfnis. In diesem Zuge schĂ€rft der Senat die sogenannte Konfrontationsobliegenheit: Es reicht nicht aus, dass Abgeordnete und Fraktionen im parlamentarischen Prozess das Vorgehen als verfassungswidrig kritisieren. Sie mĂŒssen auch spezifisch erklĂ€ren, welche organschaftlichen Rechte aus ihrer Sicht verletzt seien. Das BVerfG ĂŒberfrachtet damit den politischen Prozess mit einer Anforderung aus dem Gerichtssaal – die nicht in den Bundestag gehört.

Streit um BegrĂŒndungspflichten im Gesetzgebungsverfahren

Anlass der Entscheidung war einmal mehr der Streit um die Reduktion des Energieverbrauchs im GebĂ€udesektor: Mit dem GebĂ€udemodernisierungsgesetz wollte die Bundesregierung das bis jetzt geltende GebĂ€udeenergiegesetz ersetzen. Diese Reform hat der Bundestag am 10. Juli 2026 dann auch beschlossen. An die Stelle der 65-Prozent-Vorgabe fĂŒr erneuerbare Energien beim Heizungstausch tritt die sogenannte Bio-Treppe. Das Vorhaben war im Vorfeld des Beschlusses politisch hochkontrovers: Kritik wurde aus ökologischer Perspektive laut (beispielhaft hier), aber eben auch aus Reihen des Parlaments mit Bezug auf den Gesetzgebungsprozess. In diesem blieb aus Sicht der spĂ€teren Antragsteller unter anderem offen, was der Konzeptwechsel fĂŒr die Einhaltung der Klimaziele bedeute und damit auch, ob das Gesetz mit den klimaverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Karlsruhe ĂŒbereinstimme (zu dieser Diskussion etwa hier). Die Bundesregierung antwortete auf mehrfache schriftliche und mĂŒndliche Nachfragen zu einzelnen Details des Gesetzgebungsvorhabens zurĂŒckhaltend; die Treibhausgaswirkung lasse sich erst abschĂ€tzen, wenn die gesetzlichen Regelungen konkretisiert wĂŒrden (Rn. 8). Dies genĂŒgte den Antragstellenden nicht: Sie verlangten eine ausfĂŒhrlichere BegrĂŒndung im parlamentarischen Prozess. In der ersten Lesung nannte eine Antragstellerin den Entwurf verfassungswidrig, verwies auf eine BegrĂŒndungspflicht und kĂŒndigte an, alle rechtlichen und parlamentarischen Mittel zu nutzen, um das Gesetz zu stoppen (Rn. 11). In der Ausschussanhörung hieß es, „Klageoptionen“ wĂŒrden geprĂŒft (Rn. 14). Anfang Juli leiteten die Antragstellenden dann das Organstreitverfahren ein, verbunden mit dem Eilantrag, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes zu verschieben.

Die Antragstellenden zielten durch den Eilantrag nach § 32 BVerfGG auf den gleichen Clou ab, der im Jahr 2023 dem Unionsabgeordneten Thomas Heilmann gelungen war: Hier hatte der Zweite Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der er verhinderte, dass die zweite und dritte Lesung zum damaligen Gesetzesentwurf des GebĂ€udeenergiegesetzes durchgefĂŒhrt werden konnte. Der Opposition hĂ€tten hinreichende Informationen zu dem Beratungsgegenstand gefehlt (2 BvE 4/23). Mit dieser Entscheidung hatte der Zweite Senat die TĂŒr weit aufgestoßen fĂŒr Organstreitverfahren, in denen Abgeordnete parlamentarische Informationsrechte geltend machen und per Eilantrag auch inmitten eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens durchsetzen können. Diese TĂŒr schließt das BVerfG nun ein StĂŒck weit wieder, indem es die ZulĂ€ssigkeitsanforderungen im Organstreit erhöht. Das wirkt sich auch auf das Eilverfahren aus: Denn wenn das BVerfG den Antrag direkt in der Hauptsache – dem Organstreit – wie hier gemĂ€ĂŸ § 24 BVerfGG verwirft, werden auch die AntrĂ€ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Sie können dann eben nicht in einer FolgenabwĂ€gung mĂŒnden, bei der das verfassungsrechtliche Gewicht parlamentarischer Teilhaberechte dann – wie noch in der Heilmann-Entscheidung –womöglich einen Stopp des laufenden Gesetzgebungsprozesses zur Folge hĂ€tte.

Ausweitung der Konfrontationsobliegenheit

Ausgangspunkt des Beschlusses vom 9. Juli 2026 sind altbekannte Anforderungen des Verfassungsprozessrechts: Das RechtsschutzbedĂŒrfnis setze voraus, dass der Konflikt fĂŒr den Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts erkennbar geworden ist (Rn. 39, etwa auch: BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)). FĂŒr das parlamentarische Fragerecht hat das Gericht daraus die Konfrontationsobliegenheit entwickelt: Wer die Informationslage fĂŒr unzureichend hĂ€lt, muss dies zum Ausdruck bringen. So entsteht nach Vorstellung des BVerfG ein „dialogischer Prozess“ zwischen den beteiligten Organen ĂŒber die Reichweite der Antwortpflicht (Rn. 40, m.w.N.). Das ist nichts Neues, sondern trĂ€gt der Tatsache Rechnung, dass das Organstreitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner ist. Es entlastet auch das BVerfG: Die potenzielle Selbstkorrektur reduziert die Zahl der FĂ€lle, die dann tatsĂ€chlich in Karlsruhe landen.

Neu ist aber, was das BVerfG in der knappen Randnummer 41 formuliert: Das RechtsschutzbedĂŒrfnis fehle auch, wenn der Antragsteller vor Klageerhebung „nicht zu erkennen gegeben hat, dass es ihm um die Verteidigung seiner organschaftlichen Rechte geht“. Das gelte insbesondere, wenn in einer politischen Auseinandersetzung Bestimmungen des Grundgesetzes umstritten sind und nicht ohne Weiteres klar ist, ob ĂŒber den Streit um die materiellen Verfassungsvorgaben hinaus auch ein Kompetenzkonflikt besteht. Bezugnahmen auf vorherige Entscheidungen finden sich hier nicht. Der zweite Senat betreibt Maßstabsbildung und lĂ€dt das Verfassungsprozessrecht zugleich mit einer weiteren Anforderung auf, indem von Abgeordneten und Fraktionen nicht mehr nur eine Auseinandersetzung mit der Verfassungsrechtslage (so schon BVerfGE 147, 31 (37 Rn. 19)), sondern ein spezifischer Rekurs auf parlamentarische Rechtspositionen verlangt wird.

Dass eine der Antragstellerinnen den Entwurf in der ersten Lesung fĂŒr verfassungswidrig gehalten hatte, genĂŒgt dem Senat im Lichte dieses Maßstabs nicht: Erkennbar geworden sei nur ein Streit ĂŒber die Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 20a GG, nicht die Inanspruchnahme eines Organrechts auf Information und BegrĂŒndung des Entwurfs (Rn. 45). Aus demselben Grund seien auch die verschiedenen Nachfragen im parlamentarischen Verfahren, der Verweis auf eine BegrĂŒndungspflicht und die AnkĂŒndigung der Antragstellenden, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, unzureichend gewesen – die Antragsgegner, hier die Bundesregierung und der Bundestag, seien nicht ausreichend konfrontiert worden. Mit dieser allgemeinen Kritik am Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens hĂ€tten die Antragstellenden gerade keine spezifischen organschaftlichen Rechtspositionen geltend gemacht (Rn. 46 ff.). Um der Obliegenheit zu genĂŒgen, hĂ€tten die oppositionellen Abgeordneten hier wohl mehr oder weniger explizit darauf verweisen mĂŒssen, dass das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, welches die hinreichende Information ĂŒber den Beratungsgegenstand beinhaltet, verletzt sein könnte.

RechtsgesprÀch im Parlament

Was der Senat hier verlangt, ist der Sache nach eine VerfahrensrĂŒge, wie man sie aus dem Strafprozessrecht kennt. Wer einen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig und insbesondere unter spezifischer Angabe der in Betracht kommenden Rechtsverletzungen – also in der „Sprache des Rechts“ – rĂŒgt, verliert bestimmte prozessuale Handlungsmöglichkeiten. Nur ist der Ort, an dem diese RĂŒge nun anzubringen ist, eben kein Gerichtssaal, sondern der Deutsche Bundestag und seine AusschĂŒsse.

Damit wird der parlamentarischen Rede eine Funktion zugewiesen, die ihr wesensfremd ist. Die Plenardebatte richtet sich nicht an einen juristischen Spruchkörper, sondern an die Öffentlichkeit und dient der Gewinnung politischer Mehrheiten. Eine Abgeordnete, die in der ersten Lesung erklĂ€rt, die Regierung komme mit der Verweigerung von Antworten „nicht durch“ (Rn. 11, 47), sagt in der Sprache des Parlaments eben das, was der Senat in der Sprache des Prozessrechts vermisst. Bleibt diese politisch klare Aussage rechtlich unerheblich, hĂ€ngt der Zugang zum Verfassungsgericht an einer juristischen Förmlichkeit, die aber in einem politischen (und gerade nicht juristischen) Raum erfĂŒllt werden muss. Zugleich zwingt das Fraktionen dazu, sich bereits wĂ€hrend der laufenden Beratungen umfassend rechtlich beraten zu lassen. Zurecht attestieren die VerfahrensbevollmĂ€chtigten der Oppositionsabgeordneten der Entscheidung, sie verlange „von parlamentarischer Kritik eine prozessuale PrĂ€zision, die dem politischen AlltagsgeschĂ€ft fremd ist“ (dazu hier). Ungewiss bleibt auch, wie die Konfrontationsobliegenheit nun im parlamentarischen Ablauf ĂŒberhaupt erfĂŒllt werden kann. Jedenfalls mĂŒssen die betroffenen Rechte aber Teil eines „dialogischen Prozesses“ sein. Angesichts der damit verbundenen Unsicherheit scheint vorstellbar, dass Abgeordnete kĂŒnftig ihre knappe Redezeit rein vorsorglich auch dazu nutzen, standardisiert auf vermeintlich verletzte Organrechte, etwa aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, hinzuweisen. Eine Verrechtlichung des politischen Raums, die sich darin erschöpft, ritualisierte Formeln aufzusagen, um parlamentarische Informationsrechte zu wahren, kann nicht gewollt sein.

Mit der Entscheidung rĂŒckt der Senat die Anforderungen an die ZulĂ€ssigkeit des Organstreitverfahrens auch merklich in die Richtung der Anforderungen an eine zulĂ€ssige Verfassungsbeschwerde. Dort verlangt das Gericht als Ausdruck der SubsidiaritĂ€t der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), dass BeschwerdefĂŒhrende die spezifische Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen, damit die Fachgerichte Gelegenheit zur Korrektur erhalten (anschaulich etwa hier). Schon das wird in der Karlsruher Rechtsprechung nicht einheitlich streng gehandhabt und ist in den Details umstritten, weil diese Anforderung den Grundrechtsschutz von der Weitsicht der ProzessfĂŒhrenden – oder typischerweise: ihrer AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte – abhĂ€ngig zu machen droht, die bereits im Rechtsstreit vor den Instanzgerichten erkennen mĂŒssen, dass es letztlich (auch) um Grundrechte geht. Immerhin aber wird die spezifisch rechtliche Obliegenheit hier auf ein rechtliches Verfahren mit richterlicher Verfahrensleitung projiziert. Noch dazu stellt sich die Verfassungsbeschwerde als Sonderrechtsbehelf im Anschluss an das fachgerichtliche Verfahren dar. Der Schutz der Grundrechte wird in der Breite derweil schon im Vorfeld durch die Fachgerichte verwirklicht. Das rechtfertigt auch strenge ZulĂ€ssigkeitsmaßstĂ€be. FĂŒr das Organstreitverfahren, bei dem das BVerfG erste und einzige justizielle Instanz zur Wahrung organschaftlicher Rechte darstellt, gilt das gerade nicht. Im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde lassen sich besonders hohe ZulĂ€ssigkeitshĂŒrden hier im Übrigen auch kaum damit begrĂŒnden, die Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichts möglichst gering zu halten: Der Organstreit ist eben kein „Jedermann“-Verfahren, nach § 63 BVerfGG steht nur einem kleinen Kreis an Akteuren der Weg nach Karlsruhe offen.

Folge: Die (weitere) Verrechtlichung des Politischen

Die Entscheidung fasst die Konfrontationsobliegenheit zu weit. Folge könnte sein, dass Oppositionsfraktionen vermehrt auf Textbausteine und vorsorglich vorgebrachte OrganrechtsrĂŒgen in Plenarreden und Ausschusssitzungen setzen, um fĂŒr das BVerfG zu dokumentieren, dass man die politische Gegenseite ausreichend konfrontiert hat. Die Beratung wird dadurch nicht rationaler. Auch ist fraglich, ob diese Form der Konfrontation ĂŒberhaupt dazu beitrĂ€gt, Konflikte zwischen Opposition und Bundesregierung auszurĂ€umen. Stattdessen wird die Debatte um ein juristisches Ritual angereichert, das fĂŒr das politische GegenĂŒber und die Öffentlichkeit ohne Informationswert ist und allein der Prozessvorsorge dient. Wenn das BVerfG mit der durch die Heilmann-Entscheidung angestoßenen „Verrechtlichung des Gesetzgebungsverfahrens“ hadern sollte (so mutmaßt Johannes Gallon hier im Verfassungsblog), dann ist der beschrittene Weg kontraproduktiv. Zwar beschrĂ€nkt der Zweite Senat so faktisch den Zugriff auf parlamentarische Informationsrechte per Eilantrag im Gesetzgebungsprozess und stĂ€rkt damit die politische Autonomie im Gesetzgebungsverfahren, wofĂŒr es in der Tat gute GrĂŒnde gibt. Er tut dies aber, ohne sich von der Heilmann-Entscheidung abzuwenden, sondern indem er die ZulĂ€ssigkeitsanforderungen erhöht. Dies fĂŒhrt jedoch dazu, dass justizielle Anforderungen an parlamentarische Reden und parlamentarisches Wirken gestellt werden. Die Verrechtlichung des politischen Prozesses wird so nicht eingedĂ€mmt, sondern letztlich vorangetrieben.

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Silver Linings

In June 2026, after a two-year transition, the EU Migration and Asylum Pact became applicable across the Union. Its adoption in April 2024 drew condemnation from across the political spectrum. The European Council on Refugees and Exiles, representing 122 NGOs, called it “a dark day for Europe”, while Viktor Orbán called it “another nail in the coffin of the European Union”. Scholarly assessments have been similarly critical, and we share some of the criticisms. But the Pact changed European asylum law in two important ways its critics often miss: It made intra-EU solidarity permanent, automatic, and binding on every Member State. Furthermore, it codified specific entitlements for asylum seekers and beneficiaries of international protection that national courts and the Court of Justice of the European Union can enforce. Advocates and policymakers can build on both of these two elements, even as they forcefully critique many other problematic aspects of the Pact.

From Dublin to Mandatory Solidarity

The solidarity mechanism responds to a defect that has shaped European asylum policy since the 1990 Dublin Convention, that responsibility for examining an asylum claim falls on the country of first entry by default. The UNHCR objected to this rule from the start, and the 2015–16 crisis exposed its consequences. More than 850,000 people arrived in Greece by sea in 2015, and fewer than five percent applied for asylum there. The EU responded with two Council Decisions mandating the relocation of 160,000 asylum seekers from Greece and Italy (Decisions 2015/1523 and 2015/1601). The Decisions survived legal challenge by Hungary and Slovakia before the Court of Justice but produced only 34,705 relocations against a net target of 98,256. Poland and Hungary accepted no transfers under the relocation scheme.

The Temporary Protection Directive of 2001, designed for mass-influx situations, lay dormant for two decades because activation required a Council decision that Member States declined to take. Its first activation, for those fleeing Russia’s 2022 invasion of Ukraine, showed what European solidarity can look like when the political will exists: protection without individual status determinations, free choice of Member State, and unanimous support in the Council, including from Hungary and Poland. As Linos and Chachko argued, the Ukraine response is the best contemporary example of genuine responsibility sharing.

Which country processes an applicant’s claim remains the key question of EU asylum and migration policy. The Member State processing the claim bears significant immediate costs of initial integration, even if ultimately the asylum seeker obtains asylum and transitions to permanent residency and citizenship in a different Member State, becoming a net contributor to society there. The EU Pact on Migration and Asylum addresses a harder version of this question: how to organize solidarity when political will cannot be presumed.

How the New Mechanism Works

The Pact comprehensively reforms and centralizes EU asylum and migration policy and consists of 10 distinct legislative instruments. One of these, the Asylum and Migration Management Regulation replaces ad hoc bargaining with a standing procedure. Each year the Commission assesses the migratory situation, identifies Member States under pressure, and proposes the composition of an Annual Solidarity Pool. The Council establishes the Pool on the basis of pledges made in the High-Level EU Solidarity Forum. Every Member State must contribute a fair share, calculated from a formula of 50% population and 50% GDP. Readers of Linos and Kempf’s earlier analysis of Next Generation EU will recognize the approach: a transparent allocation formula, administered by the Commission rather than negotiated among interior ministers, attached to binding obligations.

Flexibility made agreement possible. Member States choose how to contribute: by relocating applicants from states under pressure, by paying 20,000 euros for each applicant they decline to relocate, or by providing operational support such as staff, equipment and capacity building. The Pool carries minimum volumes, including at least 600 million euros from national budgets, outside the ceilings of the Multiannual Financial Framework. Responsibility offsets favor accepting an applicant over payment, allowing a Member State where an applicant is already present to examine the claim itself and count that processing toward its solidarity obligation, rather than transferring the person back to the state of first entry.

The first cycle went further than the 2015–17 relocations. By December 18, 2025, every Member State except Hungary and Slovakia had pledged: eight offered relocations or other solidarity support, fifteen offered financial contributions or alternative measures, and four were exempted in light of their own migratory situation.

What Asylum Seekers Gain

Solidarity between states does not by itself protect individuals, and the mechanism’s intended beneficiaries are Member States. The recast instruments, however, also improve the position of applicants and beneficiaries in concrete ways. Under the new Reception Conditions Directive, applicants gain access to the labor market after six months rather than nine, and the period now runs from registration of the application (within five days) rather than lodging (within 21 days). Material reception conditions include an enumerated minimum: housing, food, clothing, personal hygiene products, and a daily expenses allowance with a freely spendable cash component.

The Qualification Regulation replaces a directive that left “core benefits” to Member State discretion with an enumerated floor: income support, assistance in the event of illness or pregnancy, parental and childcare assistance, and housing benefits. Healthcare provisions guarantee equal treatment with nationals, including treatment of mental disorders. Family definitions now cover adult dependent children and adult siblings acting as caregivers. Minor applicants must be given access to education within two months rather than three, and young people who turn 18 during their schooling no longer lose access. Residence permits are harmonized upward: a minimum of three years for refugees and one year for beneficiaries of subsidiary protection, with mandated renewal periods and seamless renewal, replacing national practices in which initial permits ranged from six months to ten years.

These are incremental changes. Each, however, fixes a deadline, a floor, or a definition that litigants can invoke before national courts and the Court of Justice, at a time when mainstream parties across Europe are converging on restriction.

The Court’s Early Interventions

The Pact also contains mandatory border procedures, expanded screening, and a safe country framework that accelerates rejections. Early judicial developments suggest the Court of Justice will police these provisions closely. In August 2025, the Grand Chamber held in Alace and Canpelli that applications from designated safe countries of origin may be examined in accelerated border procedures, subject to three conditions: (i) designations must be made by legislative act subject to effective judicial review; (ii) the information underlying a designation must be accessible to the applicant and the reviewing court; and (iii) a country qualifies only if it offers adequate protection to its entire population, in every part of its territory and for every group. Several of the seven countries the EU designated in April 2025, among them Egypt and Bangladesh, may not meet that standard.

Advocate General Medina’s opinion on the Italy-Albania protocol applies a similar discipline to externalization. Invoking the ERTA doctrine, she argued that Member States cannot conclude bilateral asylum agreements where EU law has harmonized the field and the agreement would affect common rules. On her reading, Member States may locate facilities offshore, but the harmonized rules on detention grounds, legal assistance and release travel with them. If the Court follows the opinion, future bilateral arrangements of this kind will be largely preempted.

Limitations

Criticisms of the Pact come from many quarters. Both the Court of Justice of the European Union and the European Court of Human Rights are critically reviewing rapid forced return procedures to ensure that Member State preferences to quickly determine asylum claims remain consistent with extensive asylum procedural protections built over decades. Centrist bureaucrats also worry about the high financial and logistical cost of “innovative procedures,” the dominant euphemism for processing hubs in countries such as Albania or Rwanda. And activists decry the barriers to the exercise of the right to asylum that the significant securitization investment has put in place.

The Pact’s improvements reach only those who obtain access to an asylum procedure in Europe, without creating new safe and legal routes. Silga cautions that the generosity extended to Ukrainians has historically been reserved for displaced populations perceived as European. Costello, Bridle, and Palmiotto argue that the defining shortcomings of European asylum processes thus remain unaddressed, from the absence of safe and legal routes to arbitrariness in decision-making.

Moreno-Lax, Geddes, and Curtin each locate deeper pathologies in the EU’s border regime, from the negation of the Union’s constitutional values to restriction licensed by imagined crises and the covert “hardwiring” of the external border through databases and automation. The solidarity mechanism operates after pressure has materialized rather than distributing responsibility in advance according to capacity, and its minimum volumes fall short of crisis-level needs. Because contributions are fungible, frontline states may receive money rather than relocations. Beneficiaries who move to another Member State forfeit access to employment and benefits and restart the five-year period toward long-term residence, which in practice immobilizes them in the granting state.

Goldner Lang argues that the Pact’s capacity to deliver on efficiency, solidarity, and fundamental rights remains uncertain. By 2025 December, Hungary and Slovakia have refused to pledge at all. A joint declaration of the 46 members of the Council of Europe in May 2026 – a warning shot to the European Court of Human Rights – raises concerns about governments’ willingness to follow the Pact’s asylum procedures. Much will depend on whether the Commission enforces the new obligations.

Conclusion

The Pact passed the European Parliament by margins as narrow as 301 votes to 272 with 46 abstentions, in one of the most hostile political environments in the history of European integration. What survived those negotiations includes the first operational, binding expression of the solidarity principle in Article 80 TFEU, and a set of enumerated entitlements that asylum seekers did not previously hold. Advocates now have benchmarks for national implementation, the EU Asylum Agency has standards to consolidate through guidance and monitoring, and litigants have new provisions to invoke. A full assessment of the Pact must record its restrictive turn alongside these gains.

 

 

The authors build on key aspects of the Pact in a chapter in Contemporary Challenges of EU Asylum and Refugee Law and Policy (Iris Goldner Lang & Janine Silga eds., Oxford University Press, forthcoming 2027). The authors are grateful to the editors as well as GrĂĄinne de BĂșrca, Cathryn Costello, Deirdre Curtin, Joanne Scott, Joyce De Coninck, Violeta Moreno-Lax, Andrew Geddes, Maciej Grzeƛkowiak, Anu Bradford, Effrosyni Charitopoulou, Kristin Fabbe, Elias Dinas, Martin Ruhs, and participants at the 2025 Academy of European Law (AEL) and the April 2026 AEL Workshop for helpful comments and a very productive exchange of ideas. The authors thank Claude for editing assistance.

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FIFA’s Neutrality Trap

The World Cup in Canada, Mexico, and the United States came to an end yesterday. Beyond being one of the world’s biggest sporting events, the tournament also brought renewed attention to unresolved legal questions concerning freedom of expression in FIFA stadiums. The dispute over the historic Iranian Lion and Sun flag during Iran’s World Cup matches is a case in point. It raises the question of how far FIFA may go in restricting political symbols inside stadiums and what legal status fans have once they pass through the stadium gate.

Shortly before Iran’s opening match against New Zealand at SoFi Stadium in Los Angeles, Sam Kermanian and the Institute for Voices of Liberty petitioned the Los Angeles Superior Court to stop FIFA and related local actors from excluding spectators who displayed the historic Lion and Sun flag. The plaintiffs framed the flag as symbolic speech against the Islamic Republic and in support of democratic reform. FIFA and FWC2026 defended the restriction as a safety and admission policy for a private, ticketed event. Shortly before kickoff, Judge Curtis Kin denied emergency relief, leaving FIFA’s policy on political symbols in place. Bloomberg Law reported on the ruling and the disputed policy.

Underneath this specific dispute sits a broader tension. A World Cup fan enters the stadium in two capacities at once. As a ticket-holder, bound by FIFA’s venue code, security instructions and private access laws. And as a participant in a global public event, carrying identity, memory, nationality, dissent, and sometimes human-rights claims into one of the most visible spaces in sport.

The 2026 flag disputes expose the friction between these two legal identities. When fan expression matches FIFA’s official language of inclusion, the fan is treated as a rights-holder. When fan expression contests the official identity of a participating state, the same fan can be reduced to a ticket-holder subject to private stadium control. The ticket gives FIFA authority over access. Yet, it does not give FIFA a blank cheque to treat peaceful political expression as a threat.

The court’s refusal to intervene before kickoff exposes the institutional weakness of emergency litigation and, more importantly, the normative gaps in FIFA’s own speech policy. Judicial review cannot substitute for a rights-sensitive framework. Because FIFA effectively regulates expression in one of the world’s most visible public arenas, it should build its stadium speech rules through a transparent, rights-based process.

The Harder Free Speech Case

In his recent Verfassungsblog post, Daniel Rietiker rightly starts by drawing the line between hate speech and legitimate activism at the 2026 World Cup. Hate speech is incompatible with football and must be banned from stadiums. This includes racist chanting, antisemitic symbols, homophobic abuse, targeted intimidation and incitement to violence.

The harder question is peaceful political expression that can embarrass states, challenge official symbols or allow diasporic communities to contest who gets to speak for a nation. The Lion and Sun flag is none of the things hate speech is. It is not racist chanting, not homophobic abuse, not harassment of players, not a call to violence. It is, as the plaintiffs argued, a diasporic symbol of opposition to the Islamic Republic and support for democratic reform.

That does not mean FIFA must permit it in every size, location or circumstance. However, it does mean that the word “political” cannot end the legal inquiry on its own.

The Ticketed Fan

FIFA’s strongest argument for banning “political” symbols starts with the ticket. A World Cup match is not a public square. SoFi Stadium is access-controlled. Entry is conditional. Fans arrive through a contract formed by the ticket terms and the Stadium Code. Within that framework, FIFA can argue that access is governed by private venue rules rather than public-forum doctrine. Any serious free-speech argument has to concede the force of that point.

California law protects freedom of expression more broadly than the federal First Amendment in some private-property contexts, most famously in the PruneYard case. But a stadium behind a ticket gate is not a shopping center. FIFA may regulate objects that block views, obstruct exits, threaten spectators or create genuine risks of violence. Still, the private-law framework is incomplete on its own. The ticket is not a negotiated agreement between equals; it is a contract of adhesion. Fans either accept FIFA’s terms or lose access to one of the world’s most visible cultural events. The ticket is the legal gate through which the fan enters. It should not become the device through which FIFA strips fans of their public identity.

The Rights-Bearing Fan

FIFA cannot rely on private ordering alone, because its own institutional commitments point elsewhere. Article 3 of the FIFA Statutes commits FIFA to respecting all internationally recognized human rights and promoting their protection. FIFA’s human-rights materials tie that commitment to the UN Guiding Principles on Business and Human Rights.

This does not make FIFA a state actor under California law, and it does not erase venue safety or mean every spectator may bring every symbol into every match. But once FIFA claims to govern a rights-respecting World Cup, it cannot then treat stadium speech as a matter of contract, property and security alone. Fan expression needs to be assessed through a rights-based method.

That method involves identifying the expression and the legitimate aim for restricting it, establishing whether the restriction is necessary, assessing proportionality in relation to a specific risk, and applying the rule consistently. The UN Human Rights Committee’s General Comment No. 34 treats legality, legitimate aim, necessity and proportionality as core requirements for restrictions on expression.

FIFA’s current policy does not clearly meet this standard. FWC2026’s opposition quoted the relevant rule directly: ticketholders may not bring in banners, flags, flyers, apparel or other paraphernalia that are “political, offensive, and/or discriminatory.” The same policy also refers to discrimination based on protected grounds including political opinion, other opinions, sexual orientation and gender identity. That is the core legal problem. FIFA is not merely regulating objects. It combines different legal categories into one administrative label.

The Category Mistake

Political expression, offensive expression, discriminatory expression and operational risk are not the same problem. Discriminatory expression can target protected groups. Threatening expression can endanger players, officials or spectators. Harassing expression can create a hostile environment for identifiable individuals. Operationally unsafe material can block exits, obstruct sightlines, conceal objects or disrupt crowd flow. These are all legitimate concerns.

Peaceful political expression is a different matter. It may embarrass governments, divide spectators or complicate FIFA’s preferred image of harmony. But political discomfort is not the same as violence, discrimination, harassment or safety risk. U.S. free-speech doctrine, while not directly binding on FIFA as a private association, draws this line sharply. In Spence v Washington the flag display was treated as symbolic expression because the speaker intended to convey a message that was likely to be understood, given the circumstances. In Texas v Johnson the Court rejected suppressing an idea simply because it was offensive or disagreeable. Matal v Tam went even further and stated that causing offense itself is a form of expression.

None of these cases settles the Los Angeles dispute directly. But they identify the principles missing from FIFA’s rule. If the concern is obstruction, regulate the size and placement. If the concern is violence, identify threats or incitement. If the concern is discrimination, identify the protected group and the discriminatory content. What FIFA should not do is treat political meaning itself as the danger.

The policy also contradicts itself internally. It treats political opinion as both a protected ground and a prohibited stadium attribute. A fan’s political opinion may be exactly why that fan is vulnerable, especially when the expression contests an authoritarian state’s claim to represent the nation. A rule that protects “political opinion” from discrimination while banning “political” material without further analysis risks turning protection into pure discretion.

The Stadium Is Already Political

FIFA’s claim to neutrality rests on a fiction. The World Cup is not politically neutral. Official flags are displayed. Anthems are played. National teams appear as symbols of collective identity. State officials attend. Host governments provide infrastructure and security. Sponsors shape the visual landscape. Media narratives frame the event. FIFA does not remove politics by banning dissident symbols. It decides which politics count as part of the ordinary football identity.

This matters most when the participating state is authoritarian. International football lets states project unity. The official flag suggests the state, nation and people are one and the same. Diasporic and dissident symbols contest this claim. By permitting the official flag of the Islamic Republic while excluding a dissident Iranian symbol as “political”, FIFA is not keeping politics out of football. It is privileging state-approved politics. Neutrality becomes asymmetrical: official identity is normalized, dissident identity is risky.

Seattle and Los Angeles

The Egypt v Iran match in Seattle shows how unstable FIFA’s classification method really is. Despite objections from both Egypt and Iran, Human Rights Watch reported that FIFA allowed rainbow flags at the match. FIFA described the tournament as “an inclusive event that welcomes people from all backgrounds” and confirmed that rainbow flags and other flags representing sexual orientation and gender identity were permitted under the Stadium Code, provided they were used in accordance with the rules.

FIFA was right to do this. A federation’s objection because of cultural, religious or governmental discomfort cannot by itself transform peaceful expression of equality into a stadium danger. But precisely because FIFA got Seattle right, its handling of the Lion and Sun flag is even harder to justify. The two symbols are not identical. The rainbow flag signals equality and non-discrimination, while the Lion and Sun flag carries a different historical and political meaning: national memory, diasporic identity and opposition to the Islamic Republic. That difference does not answer the legal question though; if anything, it makes legal classification more necessary. Seattle shows that FIFA can resist state pressure and classify contested fan expression through a human-rights lens. Los Angeles shows the opposite approach: the dissident fan gets reduced to a ticket-holder, and anti-authoritarian national memory gets redefined as a risk to the stadium. The inconsistency is not only one of outcome. It is also an inconsistency of legal method.

A Better Neutrality Rule

FIFA does not need a politics-free stadium. That stadium does not exist. What it needs is a rights-sensitive neutrality rule. Such a rule should start with classification. Discriminatory abuse, racist symbols, antisemitic expression, homophobic harassment, targeted intimidation and incitement to violence can be prohibited outright. Operational risks can be handled through neutral rules on size, materials, poles, placement, exits, sightlines, fire safety and crowd flow. Peaceful symbols tied to identity, politics or history should be permitted unless FIFA can point to a concrete, non-discriminatory and proportionate reason to restrict them. This standard would not take control away from FIFA. It would discipline how FIFA uses that control by requiring it to name the actual problem, rather than reaching for “political” as a collective term.

Conclusion: Selective Recognition

The World Cup is not a parliament. It is not a protest square. But it is not a zone of silence either. It is a global public event where states, diasporas, corporations, fans and political memories all converge. That is why FIFA’s speech rules matter. They do not merely manage logistics. They decide which symbols count as inclusion, which count as national representation and which count as political risk. Seattle shows that FIFA can do better.

It can withstand state pressure and permit symbols that participating federations disapprove of, provided they express equality and dignity. Los Angeles shows that courts may simply be too late:  by the time a fan reaches the gate, the legal relation has already been narrowed to ticket terms, private property, security discretion and emergency procedure. The problem with FIFA’s freedom of speech is not simply that it regulates fans. The problem is that it has no rights-sensitive method for deciding when fan identity becomes prohibited politics. That is not neutrality. It is selective recognition.

The post FIFA’s Neutrality Trap appeared first on Verfassungsblog.