Hydration Break bei der Fussball-WM: Ist sie wirklich nötig?
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Verfassungsblog
Am 6. September 2026 wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Blick auf die aktuellen Wahlumfragen macht klar: Die Regierungsbildung im Anschluss an den Wahltag wird aller Voraussicht nach nicht einfach. Denn die politischen Mehrheitsverhältnisse lassen sich vermutlich nicht über Nacht in eine tragfähige Koalition übersetzen. Sofern nicht die AfD eine absolute Mehrheit erreichen sollte, wird daher eine Zusammenarbeit von Parteien nötig, die ideologisch weit voneinander entfernt sind. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regierungsbildung in den drei Ländern haben unterschiedliche Folgen, die auch weiter in die Regierungszeit hineinwirken können. Denn starre Fristen können zu einer instabilen und schwach legitimierten Regierung führen. Daher gilt: Schneller ist nicht besser!
Eine Regierungsbildung mit ihren Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen dauert. Diese Prozesse sind zwar nirgends formal festgelegt, sie haben sich aber in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und Ländern ständig weiter ausdifferenziert und inzwischen faktisch verstetigt.1) Basierten sie früher auf vertrauensvollen Hinterzimmer-Runden zwischen den Parteiführungen, werden heute komplexe Strukturen aufgebaut, die mindestens aus Hauptverhandlungsgruppen und politikfeldbezogenen Arbeitsgruppen bestehen. So sind viele parteiinterne Akteure eingebunden, die verschiedene Strömungen, Regionen und teilweise auch unterschiedliche Ebenen des politischen Systems vertreten: Es ist nicht unüblich, dass einzelne Mitglieder des Bundestags an Koalitionsverhandlungen auf Landesebene teilnehmen – und umgekehrt verhandeln Landesvertreter meist im Bund mit. Ferner wird der Prozess innerparteilich strukturiert, teilweise ist das in den Parteisatzungen vorgegeben: Bereits Zwischenergebnisse von Sondierungen werden festgehalten und veröffentlicht, und fertigen Koalitionsverträgen muss die Partei zustimmen, manchmal sogar per Mitgliedervotum. Das alles braucht Zeit.
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben gemeinsam, dass sie Schwesterverfassungen aus ähnlichen Gründungsjahren nach der Wiedervereinigung haben – und doch gehen sie mit der Herausforderung einer potenziell langen Regierungsbildungsphase heute recht unterschiedlich um.
In Sachsen-Anhalt muss sich der neue Landtag am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST)). Wann der neu konstituierte Landtag den Ministerpräsidenten wählen muss, gibt die Landesverfassung nicht mehr vor. Das war mal anders: Bis zur Parlamentsreform 2020 musste die Ministerpräsidentenwahl innerhalb von 14 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des Landtags stattfinden. Heute regelt die Landesverfassung hingegen bloß, dass der Landtag den Ministerpräsidenten ohne Aussprache wählt (Art. 65 Abs. 1 Verf ST). Implizit setzt das aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mehrheit feststeht – sonst würde eine Wahl ohne Vorstellung und Diskussion reine Zufallsergebnisse produzieren.
Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Verf ST legt fest, dass zum Ministerpräsidenten im ersten Wahlgang gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. Findet sich im ersten Wahlgang keine Mitgliedermehrheit, greift eine Mechanik: Innerhalb von sieben Tagen findet dann ein zweiter Wahlgang statt. Damit definiert die Verfassung eine zeitliche Obergrenze, innerhalb derer der Landtag einen weiteren Wahlgang vorzunehmen hat.
Kommt die Wahl mit der Mitgliedermehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, dann muss der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Lehnt der Landtag die Beendigung ab, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Art. 65 Abs. 2 Satz 5 Verf ST). So kann ein Ministerpräsident gewählt werden, der nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält („einfache Mehrheit“), nicht aber die Mehrheit der Mitgliederstimmen („absolute Mehrheit“). Bevor in Sachsen-Anhalt eine Minderheitsregierung möglich wird, muss der Landtag also stets über seine eigene Auflösung entscheiden.

Wie in Sachsen-Anhalt muss sich der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern spätestens am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf MV)). Nach Art. 42 Abs. 1 Verf MV wählt der Landtag den Ministerpräsidenten ohne Aussprache und mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Bedeutsam ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 Verf MV: Ist die Wahl nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags erfolgreich, beschließt der Landtag innerhalb von zwei weiteren Wochen über seine Auflösung. Die Auflösung kann der Landtag nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, einer möglichst stabilen Regierung den Weg zu ebnen.2)
Im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern also kein dezidierter zweiter Wahlgang vorgesehen, der dieselben Mehrheitserfordernisse aufstellt, wie der erste. Das liegt vermutlich schlicht daran, dass der Landtag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine beliebige Anzahl an Versuchen unternehmen kann, einen Ministerpräsidenten zu wählen. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf MV bestimmt weiter, dass – sofern der Landtag nicht die Beendigung der Wahlperiode beschließt – am selben Tag ein weiterer Wahlgang stattfindet. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält („relative Mehrheit“). Damit besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Vorgabe, die neue Exekutivspitze innerhalb von ca. 10 Wochen (30 Tage + 28 Tage + 14 Tage) zu wählen. Dies ist verfassungsrechtlich bindend: Wenn es nicht gelingt, findet zunächst die Auflösungsentscheidung des Landtags statt, und wenn der Landtag die Auflösung nicht beschließt, dann wählt er eine Minderheitsregierung. Es gibt also in Mecklenburg-Vorpommern eine feste zeitliche Obergrenze für die abschließende Entscheidung über eine neue Regierung oder Neuwahlen: Nach ca. 10 Wochen muss sie getroffen sein.

In Berlin muss das Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl erstmalig zusammentreten (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Es wählt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Regierenden Bürgermeister, der vergleichbar mit den Ministerpräsidenten die Spitze der Exekutive darstellt. Dabei ist das Berliner Landesparlament zeitlich ungebunden – es kann die Wahl zum Regierenden Bürgermeister jederzeit ansetzen. Eine Vorgabe, wann ein Wahlgang stattzufinden hat, existiert nicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses notwendig (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VvB). Scheitert diese Wahl, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem das gleiche Mehrheitserfordernis gilt. Scheitert auch dieser Wahlgang, so ist gewählt, wer in einem weiteren – dritten – Wahlgang die meisten Stimmen erhält (Art. 56 Abs. 1 Satz 3 VvB). Zeitliche Vorgaben zur Regierungsbildung existieren in der Verfassung von Berlin nicht, ihre maximale Dauer ist also offen. Dabei steht in Berlin vor der Einrichtung einer Minderheitsregierung keine vorgegebene Entscheidung des Abgeordnetenhauses über Neuwahlen.

Die drei hier betrachteten Landesparlamente müssen sich innerhalb von 30 Tagen bzw. sechs Wochen nach dem Wahltag konstituieren. So bleibt das Parlament handlungsfähig und die neu gewählten Abgeordneten können rasch ihre parlamentarische Arbeit aufnehmen.
Die Vorgaben zur Regierungsbildung unterscheiden sich aber. Eine Frist für die Durchführung des ersten Wahlgangs existiert nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesparlamente von Sachsen-Anhalt und Berlin sind hier zeitlich frei. Für alle gilt dabei: Im ersten Wahlgang ist zum Ministerpräsidenten gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erlangt.
Ein landesverfassungsrechtlich normierter zweiter Wahlgang existiert in Sachsen-Anhalt und Berlin. In Sachsen-Anhalt muss im Anschluss an den erfolglosen ersten Wahlgang innerhalb von sieben Tagen der zweite Wahlgang stattfinden, bei dem dieselben Mehrheitserfordernisse gelten wie im ersten. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann zeitlich ungebunden nach dem ersten Wahlgang einen zweiten ansetzen, bei dem wiederum allein die Mitgliedermehrheit einen Regierenden Bürgermeister wählen kann. In Mecklenburg-Vorpommern kann das Parlament innerhalb von vier Wochen beliebig häufig wählen, gefordert ist stets die absolute Mehrheit. Das steht so zwar nicht ausdrücklich im Verfassungstext, lässt sich aber daraus ableiten.
Scheitern in Sachsen-Anhalt der erste und der zweite Wahlgang, entscheidet der Landtag innerhalb von 14 Tagen über seine Selbstauflösung mit absoluter Mehrheit. Lehnt er die Selbstauflösung ab, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, bei dem zum Ministerpräsidenten gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern steuert die Landesverfassung nach erfolglosem Ablauf der Vier-Wochen-Frist auf die Selbstauflösungsentscheidung zu, für die die Landesverfassung dem Landtag zwei Wochen einräumt. Trifft der Landtag diese Entscheidung nicht, findet am selben Tag eine Wahl des Ministerpräsidenten statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Scheitert in Berlin der zweite Wahlgang, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus, um einen Regierenden Bürgermeister zu wählen. Auch diesen Wahlgang kann das Abgeordnetenhaus – passend zur Regelungsstruktur der ersten beiden Wahlgänge – zeitlich nach Belieben ansetzen.
Festzuhalten bleibt: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt muss der Landtag erst über seine Selbstauflösung entscheiden, bevor er einen Ministerpräsidenten mit relativer Mehrheit wählen kann. Neben den verschiedenen Fristenregimen ist das der prägnanteste Unterschied der betrachteten Landesverfassungen: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hat der parlamentarische Rückhalt des Ministerpräsidenten landesverfassungsrechtlich größeres Gewicht als in Berlin, wo ohne sonderliche Hürden eine Minderheitsregierung landesverfassungsrechtlich akzeptiert wird.
In der Vergangenheit ist es in allen drei Ländern stets gelungen, eine Regierung zu bilden. Sowohl in Sachsen-Anhalt (1994 bis 2002) wie auch übergangsweise in Berlin (2001 bis 2002) gab es bereits Minderheitsregierungen, die durch die PDS/Linke toleriert wurden.3) Tendenziell hat die Dauer der Regierungsbildung dort in den vergangenen Jahren zugenommen. Deutlicher ist aber ein anderer Zusammenhang für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: Lagerübergreifende Regierungsbildungen (also Große Koalitionen, Jamaika-Koalitionen und Ampel-Koalitionen) dauern mit durchschnittlich 52 Tagen von der Wahl des Landtags bis zur Wahl des Ministerpräsidenten um 30 Prozent länger als lagerinterne (rot-grüne Koalitionen, SPD-Linke, christlich-liberale) mit durchschnittlich 40 Tagen. Die Zahlen über die Dauer der Regierungsbildung in Berlin hingegen sind von einzelnen Verhandlungssituationen geprägt, etwa der nach vier Wochen gescheiterten Verhandlungen über eine Ampel-Koalition nach der Wahl 2001.

Auch der Umfang der Koalitionsverträge ist deutlich angestiegen: Hatte er 2006 in Sachsen-Anhalt noch 80 Seiten, waren es 2021 immerhin 150. Damit war der dortige Koalitionsvertrag länger als der Vertrag der Ampel-Koalition im Bund. Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann man ein Wachstum verzeichnen, das nicht ganz so stark ist: 2002 hatte der Koalitionsvertrag 55 Seiten, 2021 waren es 82 Seiten. Wiederum sind für Berlin unsystematische Ausnahmen sichtbar, die etwa bei der rot-rot-grünen Koalition 2016 zu einem sehr langen Koalitionsvertrag auf 190 Seiten führten.

Aus diesen Erfahrungen folgt, was auch ohne die Auswertung der Zahlen plausibel ist: Je heterogener eine Koalition, desto schwieriger und langwieriger wird es, sie zu bilden. Externer Druck, dass der Verhandlungsprozess innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschließen ist, kann dann sogar in den Verhandlungen selbst taktisch genutzt werden. Bessere Ergebnisse kommen dadurch aber kaum zustande.
Im Vergleich der Landesverfassungen stellen sich drei Fragen: Erstens, woraus resultieren diese Unterschiede, zweitens, welche potenziellen Folgen haben sie, und drittens: Inwiefern bieten sie den Ländern Gelegenheit, für die Verfassungsentwicklung voneinander zu lernen? Die erste, verfassungshistorische Frage wollen wir hier nur aufwerfen und ihr an dieser nicht weiter nachgehen; sie stellt einen relevanten Forschungsgegenstand für die vergleichende Verfassungsgeschichte dar.
Eine klar definierte Frist für den Abschluss der Regierungsbildung mag zunächst plausibel erscheinen. Die Frist sorgt für zusätzlichen Druck, die Koalitionsverhandlungen zügig durchzuführen und abzuschließen. Insofern wird sichergestellt, dass der neue Landtag rasch seine Wahlfunktion erfüllt, Ergebnisse „liefert“ und eine Regierung ins Amt bringt.
Die politische Realität wird aber 2026 zu komplexen Koalitionsmodellen führen, die fraglos schwerer zu verhandeln sind als rein lagerinterne. Dies resultiert in einer doppelten Herausforderung: Da – inhaltlich – die ideologischen Distanzen größer sind, bedarf es detaillierter Koalitionsverträge. Um diese – prozedural – zu erstellen, ist es erforderlich, mehr Personen in die Verhandlungen einzubinden, um für Akzeptanz innerhalb der Parteien und ihrer Strömungen, sozialen Gruppen und Regionen zu sorgen. Insofern erfordert die zu verhandelnde Koalition mehr innerparteiliches Akzeptanzmanagement, denn auch darauf kommt es in Koalitionsverhandlungen stets an: einerseits mit den künftigen Koalitionspartnern gemeinsame Lösungen zu finden, andererseits auch die eigene Partei „mitzunehmen“ und für den Koalitionsvertrag Unterstützung zu sammeln. All das benötigt Zeit.
Verkürzt man sie, so hat das direkten Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen: Ein Koalitionsvertrag könnte kürzer gefasst und allgemeiner gehalten werden. Dies reduziert aber seine Verbindlichkeit und schwächt voraussichtlich die Akzeptanz in den beteiligten Parteien selbst. So dürfte es im Ergebnis schwerer werden, die entsprechende Mehrheit in der geheimen Wahl des Regierungschefs tatsächlich herzustellen. Die unentdeckten Abweichler bei der Kanzlerwahl 2025, aber auch Vorgänge wie bei der erfolglosen Wiederwahl von Heide Simonis 2005 sind hier mahnende Beispiele.
Zudem können die Parteien den Ausweg wählen, sich im Koalitionsvertrag mit „Formelkompromissen“ zu begnügen und insofern die eigentlichen inhaltlichen Verhandlungen in den politischen Gestaltungsprozess nach der Regierungsbildung selbst zu verlagern. Das würde die aufwändige politische Koordination innerhalb der Koalition aber nur verlagern – von den Verhandlungen ins Regierungshandeln. Die Konsequenz wäre, dass gesetzgeberisches Gestalten der Koalition länger dauern würde. Den Gewinn einer schnell gebildeten Regierung würde man sich also dadurch erkaufen, dass diese Koalition schwerfälliger wäre.
Sicherlich ist es wünschenswert, bald nach der Landtagswahl auch den Regierungswechsel herbeizuführen. Dabei muss man aber beachten, dass Fristen gerade das erzeugen können, was sie eigentlich verhindern sollen: eine instabile, schwach legitimierte Regierung. Denn, wenn man die verfassungsrechtlich vorgegebene Geschwindigkeit nur dadurch erreichen kann, dass eine wacklige Koalition entsteht, ist das weder für das Regierungshandeln noch für das Staatsvertrauen sinnvoll. Eine Frist, die eigentlich dazu dienen soll, zügig eine handlungsfähige Regierung hervorzubringen, kann Not-Koalitionen produzieren, deren parlamentarischer Rückhalt schwach ist und die sich daher als handlungsunfähig erweisen.
References
| ↑1 | Siefken, Sven T. (2026): No Paradigm Shift in German Government Formation. Building the Coalition in 2025 Along Established Routines. In: German Politics & Society 44 (1), S. 24–40. |
|---|---|
| ↑2 | Vgl. Groth, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage 2023, MVVerf Art. 42 Rn. 14. |
| ↑3 | In der Zeitschrift für Parlamentsfragen (www.zparl.de) finden sich detaillierte Analysen zu jeder Bundestags- und Landtagswahl, die als Grundlage für die folgenden Erkenntnisse dienten. |
The post Ohne Frist – ohne Druck? appeared first on Verfassungsblog.
Marine Le Pen’s presidential campaign began not with a rally but with a court judgment. By announcing her candidacy in a prime-time television interview within hours of the Paris Court of Appeal largely upholding her criminal conviction, the leader of the Rassemblement National has placed one of Europe’s oldest constitutional democracies on a path toward a direct confrontation between electoral politics and judicial authority.
The legal facts are straightforward. Le Pen was convicted of orchestrating a scheme to misuse European Parliament funds to pay party staff in France and personal aides. The Court of Appeal upheld the substance of the lower court’s judgment and imposed a three-year prison sentence, with two years suspended and one to be served under house arrest with electronic monitoring. At the same time, however, it shortened her period of electoral ineligibility, allowing her to run in the presidential election in spring 2027.
Le Pen announced that she would appeal to the Court of Cassation, which, under French law, suspends the execution of the appellate judgment. Until the country’s highest court rules, she remains free to campaign without serving her sentence.
At first glance, this appears to be little more than a legal manoeuvre to preserve her candidacy. In fact, it embodies a far riskier political strategy. It places France’s highest court at the centre of a presidential campaign and raises the prospect of an unprecedented confrontation between the executive and the judiciary. Le Pen had another option. She had repeatedly declared that she would not run for president if sentenced to house arrest. She could have stepped aside in favour of her protégé and Rassemblement National president, Jordan Bardella, whose popularity now exceeds her own. She would almost certainly have retained considerable influence over a Bardella presidency. By deciding to run despite her conviction, she has dramatically raised the stakes of the 2027 election.
Her candidacy inevitably places pressure on the Court of Cassation. Asked what would happen if the court upheld her conviction during the campaign, Le Pen’s response was a trope of contemporary populism: “The French people will decide.” The familiar rhetoric of victimhood is equally evident. In the same interview, Le Pen portrayed her conviction as an unjust personal ordeal that mirrors the daily struggles of ordinary French citizens.
The Court of Cassation has already announced that it intends to hear the case on an accelerated timetable, aiming to rule by January 2027 rather than after the usual delay of a year or more. That would allow voters to know whether Le Pen’s conviction had been upheld before the presidential election in April.
The court, however, does not fully control its own timetable. Le Pen’s lawyers, who have repeatedly used procedural mechanisms to delay proceedings over the past several years, can challenge the constitutionality of the criminal provisions applied in the case. The court would then have to decide whether to refer the question to the Constitutional Council, which would itself have three months to rule. In that scenario, a final judgment would almost certainly not come until after the presidential election.
Undoubtedly, the Court of Cassation could dismiss such a constitutional challenge within 24 hours if it considered it manifestly unfounded. But doing so during a presidential campaign would certainly provoke accusations – even louder than those that followed Le Pen’s first conviction – that unelected judges were attempting to eliminate the “people’s candidate” by denying her legal rights. If the court subsequently upheld Le Pen’s conviction, those attacks would only intensify.
The greatest challenge, however, may come after polling day. Under the French Constitution, a sitting president cannot be prosecuted or have criminal judgments enforced during the presidential term. Should Le Pen win the presidency – as current polling suggests remains entirely plausible – proceedings against her would not be terminated, as happened in Donald Trump’s case in the United States, but merely suspended until she leaves office.
That prospect creates obvious incentives for institutional conflict. A President Le Pen would have every reason to weaken the authority and independence of the judiciary. If the legislative elections that would almost certainly follow produced a parliamentary majority for the Rassemblement National and its allies, the conflict could affect the constitutional balance of the Fifth Republic.
The combination of Le Pen’s legal troubles, her electoral strength, and the semi-presidential nature of the Fifth Republic could therefore push France into an open confrontation between executive power and judicial authority. This is a distinct possibility given her decision to run after her conviction. Never before has a leading presidential candidate made judicial accountability a central issue of a presidential campaign. François Fillon, after becoming the subject of a criminal investigation in 2017, withdrew from a race that he had a good chance of winning. Other French presidents, from Jacques Chirac to Nicolas Sarkozy, have faced criminal investigations and convictions, but this has never led to a constitutional conflict with the judiciary. That may become one of the defining questions of the 2027 campaign. And if Le Pen were to win the presidency, France’s constitutional order could come under severe strain.
For years, Le Pen has pursued a strategy of dédiabolisation, moderating her image and rhetoric to make herself an acceptable candidate for the Élysée. Many have consequently come to regard her and her party as belonging within the arc républicain – the French term for the democratic mainstream. The way she started her presidential campaign should give them pause.
But the implications extend well beyond France. Donald Trump’s return to power has already demonstrated that even long-established constitutional democracies are vulnerable to erosion of the rule of law. The French Fifth Republic may soon become the first major Western European democracy to confront a comparable challenge. Liberal democratic institutions ultimately depend on political actors accepting the constraints they impose. France undoubtedly possesses strong institutional and social safeguards to resist full-scale democratic backsliding. But, as the American experience demonstrates, those safeguards offer no guarantee of success. Even in established liberal democracies, the struggle to preserve the rule of law may prove long, and its outcome remains far from certain.
The post Le Pen’s Gambit appeared first on Verfassungsblog.
Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der Grünen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritäre Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er später in einer Markus Lanz-Sendung zurücknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung – nämlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) – zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. Für die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das Dienstverhältnis ohne große Hürden zu beenden.
Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.
Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt – wie die Bezeichnung nahelegt – in der Dauer des Dienstverhältnisses. Ein Berufssoldat ist ein Beamter auf Lebenszeit, der bis zur Pensionierung bei der Bundeswehr bleibt und einen gewissen militärischen Rang haben muss. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich für eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten für Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Als erster Gedanke bietet sich für Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag müssen die Soldat:innen ihre Beweggründe darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsächliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür, dass ein „hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse“.
Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere Umstände oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begründet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritären Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.
Natürlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen müssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunächst freiwillig gedient haben, einen „Schlüsselmoment“ oder einen „Wandlungsprozess“ darlegen, mit dem sie die Veränderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht für den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht würde. Vor allem ist nicht abschätzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische Erwägungen stehen.
Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die Verkürzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen Härtefallantrag zu stellen.
Damit der Dienstherr dieser Verkürzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die Verkürzung hängt maßgeblich von der Einschätzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschränkt überprüfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitverkürzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine Dienstzeitverkürzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle – auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind – im Dienst belässt, könnte er die Anträge auf Dienstzeitverkürzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wäre den Soldat:innen somit verwehrt.
Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur außergewöhnliche Veränderungen von außerdienstlichen Verhältnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine Veränderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaßen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare Härte.
Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschränkt, soweit die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijährigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG Härtefälle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur außerdienstliche Fälle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit für Berufssoldat:innen für verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).
Für Soldat:innen, die mit ihrer militärischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritären Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder Selbstverstümmelung zu erzwingen.
Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der Bundespräsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritär-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.
Es bleibt also festzuhalten, dass für Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.
Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings würden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmächtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur für die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafür, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.
So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine „moralische Pflicht“ sehen mag, ändert auch diese Überzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Überzeugungs- oder Gewissenstätern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).
Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern für Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbürokratischen „legalen Exit“ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritäre Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise über spezielle Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, würde eine einzigartige „Sonderdogmatik“ erzeugen und im Übrigen auch die verwaltungsrechtliche Illegalität nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dürfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.
Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung für ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhältnismäßige Hürden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemäßig Entlassungsanträge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache Rückkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch geführt wird.
Eine solche Entlassungsmöglichkeit müsste daran geknüpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person geführt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lässt.
Auf die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurückzunehmen. Denkbar – und auch rechtssicherer – wäre eine Anknüpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).
Zudem könnte sich eine Reform an den Entlassungsgründen orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern ähnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt würde, wäre es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein – und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritär-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wäre es widersprüchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.
The post Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister appeared first on Verfassungsblog.
:
Kann Feed nicht laden oder parsen
cURL error 22: The requested URL returned error: 404
Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ
Feed Titel: Vera Lengsfeld
Feed Titel: Verfassungsblog
Am 6. September 2026 wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Blick auf die aktuellen Wahlumfragen macht klar: Die Regierungsbildung im Anschluss an den Wahltag wird aller Voraussicht nach nicht einfach. Denn die politischen Mehrheitsverhältnisse lassen sich vermutlich nicht über Nacht in eine tragfähige Koalition übersetzen. Sofern nicht die AfD eine absolute Mehrheit erreichen sollte, wird daher eine Zusammenarbeit von Parteien nötig, die ideologisch weit voneinander entfernt sind. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regierungsbildung in den drei Ländern haben unterschiedliche Folgen, die auch weiter in die Regierungszeit hineinwirken können. Denn starre Fristen können zu einer instabilen und schwach legitimierten Regierung führen. Daher gilt: Schneller ist nicht besser!
Eine Regierungsbildung mit ihren Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen dauert. Diese Prozesse sind zwar nirgends formal festgelegt, sie haben sich aber in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und Ländern ständig weiter ausdifferenziert und inzwischen faktisch verstetigt.1) Basierten sie früher auf vertrauensvollen Hinterzimmer-Runden zwischen den Parteiführungen, werden heute komplexe Strukturen aufgebaut, die mindestens aus Hauptverhandlungsgruppen und politikfeldbezogenen Arbeitsgruppen bestehen. So sind viele parteiinterne Akteure eingebunden, die verschiedene Strömungen, Regionen und teilweise auch unterschiedliche Ebenen des politischen Systems vertreten: Es ist nicht unüblich, dass einzelne Mitglieder des Bundestags an Koalitionsverhandlungen auf Landesebene teilnehmen – und umgekehrt verhandeln Landesvertreter meist im Bund mit. Ferner wird der Prozess innerparteilich strukturiert, teilweise ist das in den Parteisatzungen vorgegeben: Bereits Zwischenergebnisse von Sondierungen werden festgehalten und veröffentlicht, und fertigen Koalitionsverträgen muss die Partei zustimmen, manchmal sogar per Mitgliedervotum. Das alles braucht Zeit.
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben gemeinsam, dass sie Schwesterverfassungen aus ähnlichen Gründungsjahren nach der Wiedervereinigung haben – und doch gehen sie mit der Herausforderung einer potenziell langen Regierungsbildungsphase heute recht unterschiedlich um.
In Sachsen-Anhalt muss sich der neue Landtag am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST)). Wann der neu konstituierte Landtag den Ministerpräsidenten wählen muss, gibt die Landesverfassung nicht mehr vor. Das war mal anders: Bis zur Parlamentsreform 2020 musste die Ministerpräsidentenwahl innerhalb von 14 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des Landtags stattfinden. Heute regelt die Landesverfassung hingegen bloß, dass der Landtag den Ministerpräsidenten ohne Aussprache wählt (Art. 65 Abs. 1 Verf ST). Implizit setzt das aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mehrheit feststeht – sonst würde eine Wahl ohne Vorstellung und Diskussion reine Zufallsergebnisse produzieren.
Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Verf ST legt fest, dass zum Ministerpräsidenten im ersten Wahlgang gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. Findet sich im ersten Wahlgang keine Mitgliedermehrheit, greift eine Mechanik: Innerhalb von sieben Tagen findet dann ein zweiter Wahlgang statt. Damit definiert die Verfassung eine zeitliche Obergrenze, innerhalb derer der Landtag einen weiteren Wahlgang vorzunehmen hat.
Kommt die Wahl mit der Mitgliedermehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, dann muss der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Lehnt der Landtag die Beendigung ab, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (Art. 65 Abs. 2 Satz 5 Verf ST). So kann ein Ministerpräsident gewählt werden, der nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält („einfache Mehrheit“), nicht aber die Mehrheit der Mitgliederstimmen („absolute Mehrheit“). Bevor in Sachsen-Anhalt eine Minderheitsregierung möglich wird, muss der Landtag also stets über seine eigene Auflösung entscheiden.

Wie in Sachsen-Anhalt muss sich der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern spätestens am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf MV)). Nach Art. 42 Abs. 1 Verf MV wählt der Landtag den Ministerpräsidenten ohne Aussprache und mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Bedeutsam ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 Verf MV: Ist die Wahl nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags erfolgreich, beschließt der Landtag innerhalb von zwei weiteren Wochen über seine Auflösung. Die Auflösung kann der Landtag nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, einer möglichst stabilen Regierung den Weg zu ebnen.2)
Im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern also kein dezidierter zweiter Wahlgang vorgesehen, der dieselben Mehrheitserfordernisse aufstellt, wie der erste. Das liegt vermutlich schlicht daran, dass der Landtag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine beliebige Anzahl an Versuchen unternehmen kann, einen Ministerpräsidenten zu wählen. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf MV bestimmt weiter, dass – sofern der Landtag nicht die Beendigung der Wahlperiode beschließt – am selben Tag ein weiterer Wahlgang stattfindet. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält („relative Mehrheit“). Damit besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Vorgabe, die neue Exekutivspitze innerhalb von ca. 10 Wochen (30 Tage + 28 Tage + 14 Tage) zu wählen. Dies ist verfassungsrechtlich bindend: Wenn es nicht gelingt, findet zunächst die Auflösungsentscheidung des Landtags statt, und wenn der Landtag die Auflösung nicht beschließt, dann wählt er eine Minderheitsregierung. Es gibt also in Mecklenburg-Vorpommern eine feste zeitliche Obergrenze für die abschließende Entscheidung über eine neue Regierung oder Neuwahlen: Nach ca. 10 Wochen muss sie getroffen sein.

In Berlin muss das Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl erstmalig zusammentreten (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Es wählt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Regierenden Bürgermeister, der vergleichbar mit den Ministerpräsidenten die Spitze der Exekutive darstellt. Dabei ist das Berliner Landesparlament zeitlich ungebunden – es kann die Wahl zum Regierenden Bürgermeister jederzeit ansetzen. Eine Vorgabe, wann ein Wahlgang stattzufinden hat, existiert nicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses notwendig (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VvB). Scheitert diese Wahl, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem das gleiche Mehrheitserfordernis gilt. Scheitert auch dieser Wahlgang, so ist gewählt, wer in einem weiteren – dritten – Wahlgang die meisten Stimmen erhält (Art. 56 Abs. 1 Satz 3 VvB). Zeitliche Vorgaben zur Regierungsbildung existieren in der Verfassung von Berlin nicht, ihre maximale Dauer ist also offen. Dabei steht in Berlin vor der Einrichtung einer Minderheitsregierung keine vorgegebene Entscheidung des Abgeordnetenhauses über Neuwahlen.

Die drei hier betrachteten Landesparlamente müssen sich innerhalb von 30 Tagen bzw. sechs Wochen nach dem Wahltag konstituieren. So bleibt das Parlament handlungsfähig und die neu gewählten Abgeordneten können rasch ihre parlamentarische Arbeit aufnehmen.
Die Vorgaben zur Regierungsbildung unterscheiden sich aber. Eine Frist für die Durchführung des ersten Wahlgangs existiert nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesparlamente von Sachsen-Anhalt und Berlin sind hier zeitlich frei. Für alle gilt dabei: Im ersten Wahlgang ist zum Ministerpräsidenten gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erlangt.
Ein landesverfassungsrechtlich normierter zweiter Wahlgang existiert in Sachsen-Anhalt und Berlin. In Sachsen-Anhalt muss im Anschluss an den erfolglosen ersten Wahlgang innerhalb von sieben Tagen der zweite Wahlgang stattfinden, bei dem dieselben Mehrheitserfordernisse gelten wie im ersten. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann zeitlich ungebunden nach dem ersten Wahlgang einen zweiten ansetzen, bei dem wiederum allein die Mitgliedermehrheit einen Regierenden Bürgermeister wählen kann. In Mecklenburg-Vorpommern kann das Parlament innerhalb von vier Wochen beliebig häufig wählen, gefordert ist stets die absolute Mehrheit. Das steht so zwar nicht ausdrücklich im Verfassungstext, lässt sich aber daraus ableiten.
Scheitern in Sachsen-Anhalt der erste und der zweite Wahlgang, entscheidet der Landtag innerhalb von 14 Tagen über seine Selbstauflösung mit absoluter Mehrheit. Lehnt er die Selbstauflösung ab, findet unverzüglich ein weiterer Wahlgang statt, bei dem zum Ministerpräsidenten gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern steuert die Landesverfassung nach erfolglosem Ablauf der Vier-Wochen-Frist auf die Selbstauflösungsentscheidung zu, für die die Landesverfassung dem Landtag zwei Wochen einräumt. Trifft der Landtag diese Entscheidung nicht, findet am selben Tag eine Wahl des Ministerpräsidenten statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Scheitert in Berlin der zweite Wahlgang, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus, um einen Regierenden Bürgermeister zu wählen. Auch diesen Wahlgang kann das Abgeordnetenhaus – passend zur Regelungsstruktur der ersten beiden Wahlgänge – zeitlich nach Belieben ansetzen.
Festzuhalten bleibt: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt muss der Landtag erst über seine Selbstauflösung entscheiden, bevor er einen Ministerpräsidenten mit relativer Mehrheit wählen kann. Neben den verschiedenen Fristenregimen ist das der prägnanteste Unterschied der betrachteten Landesverfassungen: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hat der parlamentarische Rückhalt des Ministerpräsidenten landesverfassungsrechtlich größeres Gewicht als in Berlin, wo ohne sonderliche Hürden eine Minderheitsregierung landesverfassungsrechtlich akzeptiert wird.
In der Vergangenheit ist es in allen drei Ländern stets gelungen, eine Regierung zu bilden. Sowohl in Sachsen-Anhalt (1994 bis 2002) wie auch übergangsweise in Berlin (2001 bis 2002) gab es bereits Minderheitsregierungen, die durch die PDS/Linke toleriert wurden.3) Tendenziell hat die Dauer der Regierungsbildung dort in den vergangenen Jahren zugenommen. Deutlicher ist aber ein anderer Zusammenhang für Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: Lagerübergreifende Regierungsbildungen (also Große Koalitionen, Jamaika-Koalitionen und Ampel-Koalitionen) dauern mit durchschnittlich 52 Tagen von der Wahl des Landtags bis zur Wahl des Ministerpräsidenten um 30 Prozent länger als lagerinterne (rot-grüne Koalitionen, SPD-Linke, christlich-liberale) mit durchschnittlich 40 Tagen. Die Zahlen über die Dauer der Regierungsbildung in Berlin hingegen sind von einzelnen Verhandlungssituationen geprägt, etwa der nach vier Wochen gescheiterten Verhandlungen über eine Ampel-Koalition nach der Wahl 2001.

Auch der Umfang der Koalitionsverträge ist deutlich angestiegen: Hatte er 2006 in Sachsen-Anhalt noch 80 Seiten, waren es 2021 immerhin 150. Damit war der dortige Koalitionsvertrag länger als der Vertrag der Ampel-Koalition im Bund. Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann man ein Wachstum verzeichnen, das nicht ganz so stark ist: 2002 hatte der Koalitionsvertrag 55 Seiten, 2021 waren es 82 Seiten. Wiederum sind für Berlin unsystematische Ausnahmen sichtbar, die etwa bei der rot-rot-grünen Koalition 2016 zu einem sehr langen Koalitionsvertrag auf 190 Seiten führten.

Aus diesen Erfahrungen folgt, was auch ohne die Auswertung der Zahlen plausibel ist: Je heterogener eine Koalition, desto schwieriger und langwieriger wird es, sie zu bilden. Externer Druck, dass der Verhandlungsprozess innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschließen ist, kann dann sogar in den Verhandlungen selbst taktisch genutzt werden. Bessere Ergebnisse kommen dadurch aber kaum zustande.
Im Vergleich der Landesverfassungen stellen sich drei Fragen: Erstens, woraus resultieren diese Unterschiede, zweitens, welche potenziellen Folgen haben sie, und drittens: Inwiefern bieten sie den Ländern Gelegenheit, für die Verfassungsentwicklung voneinander zu lernen? Die erste, verfassungshistorische Frage wollen wir hier nur aufwerfen und ihr an dieser nicht weiter nachgehen; sie stellt einen relevanten Forschungsgegenstand für die vergleichende Verfassungsgeschichte dar.
Eine klar definierte Frist für den Abschluss der Regierungsbildung mag zunächst plausibel erscheinen. Die Frist sorgt für zusätzlichen Druck, die Koalitionsverhandlungen zügig durchzuführen und abzuschließen. Insofern wird sichergestellt, dass der neue Landtag rasch seine Wahlfunktion erfüllt, Ergebnisse „liefert“ und eine Regierung ins Amt bringt.
Die politische Realität wird aber 2026 zu komplexen Koalitionsmodellen führen, die fraglos schwerer zu verhandeln sind als rein lagerinterne. Dies resultiert in einer doppelten Herausforderung: Da – inhaltlich – die ideologischen Distanzen größer sind, bedarf es detaillierter Koalitionsverträge. Um diese – prozedural – zu erstellen, ist es erforderlich, mehr Personen in die Verhandlungen einzubinden, um für Akzeptanz innerhalb der Parteien und ihrer Strömungen, sozialen Gruppen und Regionen zu sorgen. Insofern erfordert die zu verhandelnde Koalition mehr innerparteiliches Akzeptanzmanagement, denn auch darauf kommt es in Koalitionsverhandlungen stets an: einerseits mit den künftigen Koalitionspartnern gemeinsame Lösungen zu finden, andererseits auch die eigene Partei „mitzunehmen“ und für den Koalitionsvertrag Unterstützung zu sammeln. All das benötigt Zeit.
Verkürzt man sie, so hat das direkten Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen: Ein Koalitionsvertrag könnte kürzer gefasst und allgemeiner gehalten werden. Dies reduziert aber seine Verbindlichkeit und schwächt voraussichtlich die Akzeptanz in den beteiligten Parteien selbst. So dürfte es im Ergebnis schwerer werden, die entsprechende Mehrheit in der geheimen Wahl des Regierungschefs tatsächlich herzustellen. Die unentdeckten Abweichler bei der Kanzlerwahl 2025, aber auch Vorgänge wie bei der erfolglosen Wiederwahl von Heide Simonis 2005 sind hier mahnende Beispiele.
Zudem können die Parteien den Ausweg wählen, sich im Koalitionsvertrag mit „Formelkompromissen“ zu begnügen und insofern die eigentlichen inhaltlichen Verhandlungen in den politischen Gestaltungsprozess nach der Regierungsbildung selbst zu verlagern. Das würde die aufwändige politische Koordination innerhalb der Koalition aber nur verlagern – von den Verhandlungen ins Regierungshandeln. Die Konsequenz wäre, dass gesetzgeberisches Gestalten der Koalition länger dauern würde. Den Gewinn einer schnell gebildeten Regierung würde man sich also dadurch erkaufen, dass diese Koalition schwerfälliger wäre.
Sicherlich ist es wünschenswert, bald nach der Landtagswahl auch den Regierungswechsel herbeizuführen. Dabei muss man aber beachten, dass Fristen gerade das erzeugen können, was sie eigentlich verhindern sollen: eine instabile, schwach legitimierte Regierung. Denn, wenn man die verfassungsrechtlich vorgegebene Geschwindigkeit nur dadurch erreichen kann, dass eine wacklige Koalition entsteht, ist das weder für das Regierungshandeln noch für das Staatsvertrauen sinnvoll. Eine Frist, die eigentlich dazu dienen soll, zügig eine handlungsfähige Regierung hervorzubringen, kann Not-Koalitionen produzieren, deren parlamentarischer Rückhalt schwach ist und die sich daher als handlungsunfähig erweisen.
References
| ↑1 | Siefken, Sven T. (2026): No Paradigm Shift in German Government Formation. Building the Coalition in 2025 Along Established Routines. In: German Politics & Society 44 (1), S. 24–40. |
|---|---|
| ↑2 | Vgl. Groth, in: Classen/Sauthoff, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Auflage 2023, MVVerf Art. 42 Rn. 14. |
| ↑3 | In der Zeitschrift für Parlamentsfragen (www.zparl.de) finden sich detaillierte Analysen zu jeder Bundestags- und Landtagswahl, die als Grundlage für die folgenden Erkenntnisse dienten. |
The post Ohne Frist – ohne Druck? appeared first on Verfassungsblog.
Marine Le Pen’s presidential campaign began not with a rally but with a court judgment. By announcing her candidacy in a prime-time television interview within hours of the Paris Court of Appeal largely upholding her criminal conviction, the leader of the Rassemblement National has placed one of Europe’s oldest constitutional democracies on a path toward a direct confrontation between electoral politics and judicial authority.
The legal facts are straightforward. Le Pen was convicted of orchestrating a scheme to misuse European Parliament funds to pay party staff in France and personal aides. The Court of Appeal upheld the substance of the lower court’s judgment and imposed a three-year prison sentence, with two years suspended and one to be served under house arrest with electronic monitoring. At the same time, however, it shortened her period of electoral ineligibility, allowing her to run in the presidential election in spring 2027.
Le Pen announced that she would appeal to the Court of Cassation, which, under French law, suspends the execution of the appellate judgment. Until the country’s highest court rules, she remains free to campaign without serving her sentence.
At first glance, this appears to be little more than a legal manoeuvre to preserve her candidacy. In fact, it embodies a far riskier political strategy. It places France’s highest court at the centre of a presidential campaign and raises the prospect of an unprecedented confrontation between the executive and the judiciary. Le Pen had another option. She had repeatedly declared that she would not run for president if sentenced to house arrest. She could have stepped aside in favour of her protégé and Rassemblement National president, Jordan Bardella, whose popularity now exceeds her own. She would almost certainly have retained considerable influence over a Bardella presidency. By deciding to run despite her conviction, she has dramatically raised the stakes of the 2027 election.
Her candidacy inevitably places pressure on the Court of Cassation. Asked what would happen if the court upheld her conviction during the campaign, Le Pen’s response was a trope of contemporary populism: “The French people will decide.” The familiar rhetoric of victimhood is equally evident. In the same interview, Le Pen portrayed her conviction as an unjust personal ordeal that mirrors the daily struggles of ordinary French citizens.
The Court of Cassation has already announced that it intends to hear the case on an accelerated timetable, aiming to rule by January 2027 rather than after the usual delay of a year or more. That would allow voters to know whether Le Pen’s conviction had been upheld before the presidential election in April.
The court, however, does not fully control its own timetable. Le Pen’s lawyers, who have repeatedly used procedural mechanisms to delay proceedings over the past several years, can challenge the constitutionality of the criminal provisions applied in the case. The court would then have to decide whether to refer the question to the Constitutional Council, which would itself have three months to rule. In that scenario, a final judgment would almost certainly not come until after the presidential election.
Undoubtedly, the Court of Cassation could dismiss such a constitutional challenge within 24 hours if it considered it manifestly unfounded. But doing so during a presidential campaign would certainly provoke accusations – even louder than those that followed Le Pen’s first conviction – that unelected judges were attempting to eliminate the “people’s candidate” by denying her legal rights. If the court subsequently upheld Le Pen’s conviction, those attacks would only intensify.
The greatest challenge, however, may come after polling day. Under the French Constitution, a sitting president cannot be prosecuted or have criminal judgments enforced during the presidential term. Should Le Pen win the presidency – as current polling suggests remains entirely plausible – proceedings against her would not be terminated, as happened in Donald Trump’s case in the United States, but merely suspended until she leaves office.
That prospect creates obvious incentives for institutional conflict. A President Le Pen would have every reason to weaken the authority and independence of the judiciary. If the legislative elections that would almost certainly follow produced a parliamentary majority for the Rassemblement National and its allies, the conflict could affect the constitutional balance of the Fifth Republic.
The combination of Le Pen’s legal troubles, her electoral strength, and the semi-presidential nature of the Fifth Republic could therefore push France into an open confrontation between executive power and judicial authority. This is a distinct possibility given her decision to run after her conviction. Never before has a leading presidential candidate made judicial accountability a central issue of a presidential campaign. François Fillon, after becoming the subject of a criminal investigation in 2017, withdrew from a race that he had a good chance of winning. Other French presidents, from Jacques Chirac to Nicolas Sarkozy, have faced criminal investigations and convictions, but this has never led to a constitutional conflict with the judiciary. That may become one of the defining questions of the 2027 campaign. And if Le Pen were to win the presidency, France’s constitutional order could come under severe strain.
For years, Le Pen has pursued a strategy of dédiabolisation, moderating her image and rhetoric to make herself an acceptable candidate for the Élysée. Many have consequently come to regard her and her party as belonging within the arc républicain – the French term for the democratic mainstream. The way she started her presidential campaign should give them pause.
But the implications extend well beyond France. Donald Trump’s return to power has already demonstrated that even long-established constitutional democracies are vulnerable to erosion of the rule of law. The French Fifth Republic may soon become the first major Western European democracy to confront a comparable challenge. Liberal democratic institutions ultimately depend on political actors accepting the constraints they impose. France undoubtedly possesses strong institutional and social safeguards to resist full-scale democratic backsliding. But, as the American experience demonstrates, those safeguards offer no guarantee of success. Even in established liberal democracies, the struggle to preserve the rule of law may prove long, and its outcome remains far from certain.
The post Le Pen’s Gambit appeared first on Verfassungsblog.
Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der Grünen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritäre Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er später in einer Markus Lanz-Sendung zurücknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung – nämlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) – zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. Für die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das Dienstverhältnis ohne große Hürden zu beenden.
Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.
Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt – wie die Bezeichnung nahelegt – in der Dauer des Dienstverhältnisses. Ein Berufssoldat ist ein Beamter auf Lebenszeit, der bis zur Pensionierung bei der Bundeswehr bleibt und einen gewissen militärischen Rang haben muss. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich für eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten für Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Als erster Gedanke bietet sich für Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag müssen die Soldat:innen ihre Beweggründe darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsächliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür, dass ein „hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse“.
Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere Umstände oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begründet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritären Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.
Natürlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen müssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunächst freiwillig gedient haben, einen „Schlüsselmoment“ oder einen „Wandlungsprozess“ darlegen, mit dem sie die Veränderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht für den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht würde. Vor allem ist nicht abschätzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische Erwägungen stehen.
Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die Verkürzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen Härtefallantrag zu stellen.
Damit der Dienstherr dieser Verkürzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die Verkürzung hängt maßgeblich von der Einschätzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschränkt überprüfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitverkürzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine Dienstzeitverkürzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle – auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind – im Dienst belässt, könnte er die Anträge auf Dienstzeitverkürzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wäre den Soldat:innen somit verwehrt.
Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur außergewöhnliche Veränderungen von außerdienstlichen Verhältnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine Veränderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaßen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare Härte.
Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschränkt, soweit die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijährigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG Härtefälle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur außerdienstliche Fälle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit für Berufssoldat:innen für verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).
Für Soldat:innen, die mit ihrer militärischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritären Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder Selbstverstümmelung zu erzwingen.
Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der Bundespräsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritär-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.
Es bleibt also festzuhalten, dass für Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.
Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings würden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmächtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur für die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafür, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.
So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine „moralische Pflicht“ sehen mag, ändert auch diese Überzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Überzeugungs- oder Gewissenstätern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).
Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern für Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbürokratischen „legalen Exit“ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritäre Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise über spezielle Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, würde eine einzigartige „Sonderdogmatik“ erzeugen und im Übrigen auch die verwaltungsrechtliche Illegalität nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dürfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.
Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung für ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhältnismäßige Hürden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemäßig Entlassungsanträge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache Rückkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch geführt wird.
Eine solche Entlassungsmöglichkeit müsste daran geknüpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person geführt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lässt.
Auf die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurückzunehmen. Denkbar – und auch rechtssicherer – wäre eine Anknüpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).
Zudem könnte sich eine Reform an den Entlassungsgründen orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern ähnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt würde, wäre es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein – und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritär-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wäre es widersprüchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.
The post Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister appeared first on Verfassungsblog.