Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der CoronaâP(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen âVerbrechen gegen die Menschlichkeitâ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! â UPDATE
Der Prozess gegen die «ReichsbĂŒrger-Gruppe» um Heinrich XIII. Prinz ReuĂ gilt als eines der gröĂten Staatsschutzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, eine terroristische Vereinigung gegrĂŒndet und einen gewaltsamen Umsturz der staatlichen Ordnung vorbereitet zu haben. Doch je lĂ€nger das Verfahren dauert, desto hĂ€ufiger werden auch in etablierten Kreisen Zweifel laut, ob die bislang prĂ€sentierten Beweise tatsĂ€chlich ausreichen, um den weitreichenden Vorwurf des Rechtsterrorismus zu tragen.
Die langjĂ€hrige Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die ĂŒber Jahrzehnte als Prozessbeobachterin in Deutschland unterwegs ist, konstatiert in einem aktuellen Kommentar fĂŒr die Welt: Im ReichsbĂŒrger-Prozess «stimmt etwas nicht» (siehe auch hier). Ihre zentrale Kritik richtet sich weniger gegen die politische Gesinnung der Angeklagten als gegen die juristische TragfĂ€higkeit der Anklage.
Nach ihrer EinschÀtzung wird seit Jahren nahezu jedes GesprÀch, jede Chatnachricht und jedes Treffen der Beschuldigten daraufhin untersucht, ob sich daraus terroristische Absichten ableiten lassen. Ob dieser enorme Ermittlungsaufwand bislang tatsÀchlich den Nachweis eines unmittelbar bevorstehenden Staatsstreichs erbracht hat, erscheine jedoch zunehmend fraglich. Die zentralen Aussagen der 81-JÀhrigen:
Die bisherige Beweisaufnahme wirft Zweifel auf, ob der Vorwurf des Rechtsterrorismus in der behaupteten Schwere tatsÀchlich ausreichend belegt werden kann.
Seit mehr als zwei Jahren werde «jedes Mosaiksteinchen hin- und hergewendet», um belastende Hinweise auf terroristische Absichten der Angeklagten zu finden â ein Hinweis auf den enormen Ermittlungs- und Beweisaufwand.
Die Anklage stĂŒtze sich nach ihrem Eindruck vor allem auf Chats, GesprĂ€che und Gedankenspiele, wĂ€hrend konkrete Vorbereitungshandlungen fĂŒr einen gewaltsamen Umsturz bislang nur schwer erkennbar seien.
Das Gericht hĂ€lt die Erfolgsaussichten eines möglichen Angriffs auf den Bundestag fĂŒr juristisch unerheblich. Friedrichsen sieht darin eine problematische Ausweitung des Terrorismusstrafrechts, weil damit die Realisierbarkeit der PlĂ€ne in den Hintergrund tritt.
Der Prozess werfe grundsÀtzliche rechtsstaatliche Fragen auf: Wann wird aus radikalen oder verschwörungsideologischen Vorstellungen eine strafbare terroristische Vereinigung? Wo verlÀuft die Grenze zwischen abstrakten Fantasien und konkreter Tatvorbereitung?
Die Autorin kritisiert implizit, dass im Verfahren teilweise eher ĂŒber potenzielle Gefahren als ĂŒber tatsĂ€chlich begangene oder unmittelbar bevorstehende Straftaten verhandelt werde.
Sie fordert aber eine kritische PrĂŒfung, ob die bislang vorgelegten Beweise den auĂergewöhnlich schwerwiegenden Anklagevorwurf tatsĂ€chlich tragen.
Transition News hat derlei Zweifel schon oft skizziert. In einem Interview mit einem Prozessbeobachter etwa wird die Frage gestellt, ob das Verfahren inzwischen mehr von der ursprĂŒnglichen Erwartungshaltung der Ermittlungsbehörden als von belastbaren Beweisen getragen werde. Kritisiert werden unter anderem die auĂergewöhnlich lange Untersuchungshaft mehrerer Angeklagter, die enorme Dauer der Hauptverhandlung und der Eindruck, dass immer neue Indizien prĂ€sentiert wĂŒrden, ohne dass sich daraus ein eindeutiges Gesamtbild eines konkret bevorstehenden Umsturzversuchs ergebe.
In dem Artikel «Wenn selbst Systemmedien zu zweifeln beginnen» wird dargelegt, dass mit zunehmender Dauer selbst in etablierten Medien die Bedenken wachsen, ob in den Gerichtsverfahren gegen insgesamt 26 Personen FÀlle realer Gefahr verhandelt werden.
ErwĂ€hnt wird dabei etwa ein Spiegel-Bericht ĂŒber den MĂŒnchner Teil des sogenannten ReichsbĂŒrger-Prozesses. Darin schildert der Angeklagte Thomas T. in einer langen, teilweise esoterisch geprĂ€gten Lebensbeichte, wie er sich in «verschwörungsideologische WelterklĂ€rungen» hineingesteigert habe. Der Spiegel meint dazu:
«Dass man Gewalt habe anwenden wollen, diesen Vorwurf haben alle Angeklagten bisher bestritten. Thomas T. nicht. Ihn hĂ€tten die Gewaltfantasien des in Frankfurt angeklagten Peter W. alarmiert, sagt T. an diesem Donnerstag. Peter W. ist ein gelernter Steuerfachgehilfe mit rasanter YouTube-Karriere als âčSurvival-Trainerâș und angeblich fehlender Impulskontrolle. Thomas T. liest vor: âčRĂŒckblickend will ich nicht verschweigen, dass ich die Möglichkeit, dass W. Gewalt anwenden wĂŒrde, in gewissem MaĂe in Kauf genommen habe.âș»
Ein Deutschland bedrohendes Terrornetzwerk, zu dem die angeklagte Truppe von insgesamt 26 Angeklagten lange dÀmonisiert wurde, stellt man sich deutlich anders vor.
TatsĂ€chlich dreht sich ein wesentlicher Teil des Verfahrens inzwischen um eine grundsĂ€tzliche juristische Frage: Reichen radikale politische Ăberzeugungen, interne Organisationsstrukturen und GesprĂ€che ĂŒber einen Systemwechsel aus, um den Straftatbestand einer terroristischen Vereinigung zu erfĂŒllen? Oder bedarf es konkreter, unmittelbar bevorstehender Vorbereitungshandlungen fĂŒr schwere Gewalttaten?
Nach Angaben der Bundesanwaltschaft verfĂŒgte die Gruppe ĂŒber PlĂ€ne fĂŒr eine kĂŒnftige Regierungsstruktur, ZustĂ€ndigkeiten fĂŒr einzelne Ressorts sowie Ăberlegungen zur Festnahme politischer EntscheidungstrĂ€ger. Die Verteidigung hĂ€lt dem entgegen, dass viele dieser Ăberlegungen nie ĂŒber theoretische Gedankenspiele hinausgegangen seien und weder realistische Erfolgsaussichten noch konkrete operative Vorbereitungen bestanden hĂ€tten.
Auch Heinrich XIII. Prinz ReuĂ selbst weist die zentralen VorwĂŒrfe zurĂŒck. Vor Gericht erklĂ€rte er:
«Mit mir keinen Putsch!»
Und er bestritt, einen gewaltsamen Staatsstreich geplant zu haben. Seine Verteidigung sieht in dem Verfahren eine erhebliche ĂberschĂ€tzung der tatsĂ€chlichen Möglichkeiten der Angeklagten.
Unter anderem Anti-Transgender-Ansichten, die «institutionelle Delegitimierung» der EU und Inhalte, die «Minderheitengruppen mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung» in Verbindung bringen, werden in einem von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Bericht als «Fehlinformationen» eingestuft. Wie The Telegraph berichtet, wird die Regierung in dem 136-seitigen Dokument nachdrĂŒcklich aufgefordert, psychologische Methoden einzusetzen, um die Verbreitung von Narrativen zu verhindern, die sie als potenziell «irrefĂŒhrend» ansieht.
Die empfohlenen MaĂnahmen sollen demnach in Schulen und in der öffentlichen Kommunikation zum Einsatz kommen, um zu verhindern, dass sich «falsche» Vorstellungen in der Gesellschaft festsetzen.
Dem Telegraph zufolge drÀngten die Konservativen den neuen Premierminister Andy Burnham dazu, den Bericht zu verurteilen. Sie hÀtten dessen VorschlÀge mit den AktivitÀten der Gedankenpolizei in George Orwells «1984» verglichen und ihn als «empörenden Angriff auf unsere Rechte» bezeichnet. Die Regierung habe am Sonntag betont, der Bericht sei «unabhÀngig» und stelle keine offizielle Politik dar.
Laut der Zeitung sollte die Studie jedoch als Grundlage fĂŒr die Regierungspolitik zur «Erkennung und BekĂ€mpfung schĂ€dlicher Falschinformationen» dienen. Sie stĂŒtze sich auf Daten, die von EU-finanzierten «FaktenprĂŒfern» zusammengestellt wurden, um elf SchlĂŒsselkategorien «falscher und irrefĂŒhrender Informationen» zu identifizieren, untermauert durch eine Liste von Beispielen. So wird eine der aufgefĂŒhrten Kategorien definiert als:
«Anti-LGBTQ+-Narrative, Behauptungen zur âčGender-Ideologieâș, die sich gegen Schulen und öffentliche Einrichtungen richten, Falschdarstellungen von Pride-Veranstaltungen und Kontroversen um Transgender-Sportler.»
Zu den Beispielen, die zusammen mit dem Bericht veröffentlicht wurden, gehört gemÀà The Telegraph der Fall von Imane Khelif. Die olympische «Boxerin» war in eine Kontroverse um das biologische Geschlecht verwickelt, als sie 2024 in Paris als Frau antrat, obwohl sie im Jahr zuvor angeblich Geschlechtsuntersuchungen nicht bestanden hatte (wir berichteten zum Beispiel hier). Khelif gewann Gold, wurde jedoch anschlieĂend von der Teilnahme an allen kĂŒnftigen Weltboxmeisterschaften in der Frauenkategorie ausgeschlossen, da sie keinen Nachweis dafĂŒr erbringen konnte, biologisch weiblich zu sein.
Zu den weiteren Arten «irrefĂŒhrender» Informationen, die der Bericht identifiziert, gehören «Behauptungen ĂŒber Wahlbetrug» und die «institutionelle Delegitimierung» der EU und nationaler Regierungen.
Eine weitere Kategorie zum Thema Einwanderung umfasst «falsche Behauptungen ĂŒber die AnsprĂŒche von Migranten, eine falsche Darstellung der demografischen Zusammensetzung der ankommenden Migranten sowie die fĂ€lschliche Zuschreibung krimineller Handlungen an Migrantengemeinschaften». Der Bericht beschreibt zudem «Inhalte, die Minderheitengemeinschaften mit KriminalitĂ€t oder einer kulturellen Bedrohung in Verbindung bringen», als durch Rassismus motivierte Falschinformationen.
In dem Abschnitt, in dem die Begriffe erklĂ€rt werden, heiĂt es ĂŒber «Verschwörungstheorien» pauschal:
«ErklĂ€rungen wichtiger Ereignisse als geheime Komplotte mĂ€chtiger und böswilliger Gruppen. Der Glaube daran wird durch epistemische, existenzielle und soziale Motive angetrieben und erweist sich in der Regel als widerstandsfĂ€hig gegenĂŒber Gegenbeweisen.»
Selbst Satire und Parodien werden ins Visier genommen. Dabei handle es sich um Inhalte, «die zwar eine Form der Kunst oder des Kommentars darstellen, jedoch zu Falschinformationen werden können, wenn das Publikum die Botschaft falsch interpretiert und sie als Tatsache weitergibt.»
Alex Burghart, der Schattenkanzler des Herzogtums Lancaster, erklÀrte:
«WĂ€hrend die Labour-Partei behauptet, Falschinformationen zu bekĂ€mpfen, bereitet sie sich in Wirklichkeit darauf vor, eine orwellsche Gedankenpolizei einzufĂŒhren, die die Macht hat, von Millionen von Menschen geteilte, auf gesundem Menschenverstand beruhende Werte und Meinungen zu zensieren. Es ist kaum ĂŒberraschend, dass eine Regierung, die so sehr auf Vertuschung und Verschleierung bedacht ist, versucht, abweichende Meinungen zu unterdrĂŒcken. Das macht die Sache jedoch nicht weniger beunruhigend.»
Im Oktober 2024 stellte der Impfstoffhersteller Sanofi seine klinische Studie zu einer Impfung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder ein. Laut Dokumenten, die im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (FOI) zugĂ€nglich gemacht wurden, starb ein Kind wĂ€hrend der Studie. DarĂŒber berichtet The Defender.
Die Nachricht, dass Sanofi die Studie eingestellt hatte, habe in den Medien kaum Beachtung gefunden. Das Unternehmen habe keine Sicherheitsprobleme mit dem Impfstoff gemeldet, sondern angegeben, die Studie beendet zu haben, weil der Impfstoff nicht so wirksam war wie erhofft. Die Firma teilte mit:
«Das Sicherheitsprofil war akzeptabel und es wurden vom IDMC [Independent Data Monitoring Committee] keine Anzeichen fĂŒr eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung beobachtet.»
Wie The Defender erklĂ€rt, ist eine impfstoffassoziierte verstĂ€rkte Atemwegserkrankung (VAERD) eine schwere Atemwegserkrankung, die bei geimpften Kindern auftritt, die noch nie an RSV erkrankt waren. Wenn sie dem Virus ausgesetzt seien, wĂŒrden sie einen schwereren RSV-Verlauf entwickeln als ohne Impfung.
Ein Sprecher von Sanofi, der den Tod des Kindes gegenĂŒber The Defender bestĂ€tigte, sagte, das Kind habe an einer angeborenen Herzerkrankung gelitten, und ergĂ€nzte:
«Unsere vom IDMC unterstĂŒtzte Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der Impfstoffkandidat nicht die eigentliche Ursache fĂŒr den Vorfall war.»
Laut The Defender deuten die im Pediatric Infectious Disease Journal veröffentlichten Forschungsergebnisse darauf hin, dass die meisten Kinder, die an RSV sterben, Begleiterkrankungen wie angeborene Herz- oder Lungenerkrankungen aufweisen. GemÀà den Ausschlusskriterien der klinischen Studie hĂ€tten Babys mit angeborenen Erkrankungen von der Studie ausgeschlossen werden mĂŒssen, und die Teilnehmer hĂ€tten auf Vorerkrankungen untersucht werden mĂŒssen.
Der Sprecher erklĂ€rte auĂerdem, dass der Impfstoffhersteller die Ergebnisse der Studie in einer von Fachkollegen begutachteten Publikation veröffentlichen werde, konnte jedoch nicht sagen, wann diese fertiggestellt und verfĂŒgbar sein werde.
Im Mai 2026 reichte The Defender bei der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) einen Antrag nach dem Freedom of Information Act (FOIA) ein, in dem um die Herausgabe der Korrespondenz zu dem gemeldeten Todesfall gebeten wurde â darunter ein von Sanofi am 13. Dezember 2024 versendetes Schreiben, in dem auf eine Unterbrechung der Studie aufgrund eines «Fatal SAE» (Tödliches schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis) hingewiesen wurde.
Solche Schreiben dienen dem Portal zufolge in der Regel dazu, Ărzte offiziell ĂŒber wichtige Informationen zu unterrichten, die unmittelbare Auswirkungen auf eine Studie haben.
Das Schreiben, das von der britischen National Health Service Health Research Authority (NHSHRA) herausgegeben wurde, offenbare, dass mindestens ein schwerwiegendes unerwĂŒnschtes Ereignis gemeldet wurde: der Tod eines SĂ€uglings. Die NHSHRA habe die Existenz des Schreibens in ihrer Antwort auf den FOIA-Antrag bekanntgegeben.
Trotz weiterer Anfragen habe sich die NHSHRA jedoch geweigert, das Schreiben oder Einzelheiten dazu sowie zum Tod des SĂ€uglings zur VerfĂŒgung zu stellen. Das veranlasste The Defender dazu, einen FOIA-Antrag bei der FDA zu stellen. Die FDA habe diesen bislang weder bestĂ€tigt noch darauf reagiert.
The Defender weist darauf hin, dass erst 2023 ein RSV-Impfstoff auf den Markt gekommen ist, als die FDA zwei entsprechende Impfungen von Pfizer und GSK fĂŒr die Anwendung bei Ă€lteren Erwachsenen sowie den monoklonalen Antikörper «Beyfortus» zur BekĂ€mpfung von RSV bei SĂ€uglingen und Kleinkindern zugelassen hatte. Die monoklonalen PrĂ€parate seien keine Impfstoffe, sondern Antikörper, die einen vorĂŒbergehenden Schutz vor einem Virus bieten sollen, so das Portal.
GSK habe seine Studien an Schwangeren aufgrund eines Sicherheitshinweises auf FrĂŒhgeburten einstellen mĂŒssen. Im August 2023 hĂ€tten die Aufsichtsbehörden den RSV-Impfstoff von Pfizer fĂŒr Schwangere im dritten Trimester genehmigt. Der Impfstoff soll Neugeborene schĂŒtzen. Daten aus der Zeit nach der MarkteinfĂŒhrung wĂŒrden jedoch zeigen, dass auch der Impfstoff von Pfizer mit FrĂŒhgeburten in Verbindung steht.
WĂ€hrend der klinischen Studie zu Beyfortus, dem monoklonalen Antikörper, der schlieĂlich fĂŒr SĂ€uglinge zugelassen wurde, starben gemÀà The Defender zwölf SĂ€uglinge. Die Studienleiter hĂ€tten jedoch angegeben, dass die TodesfĂ€lle offenbar nicht mit dem Produkt in Zusammenhang standen.
Eine Untersuchung von The Defender ergab zudem, dass mindestens zwei SÀuglingstodesfÀlle, die dem Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) gemeldet wurden, mit Beyfortus in Verbindung standen.
Trotz all dem habe der angebliche Erfolg dieser RSV-klinischen Studien in den letzten fĂŒnf Jahren den Weg fĂŒr die RSV-Impfstoffforschung, auch fĂŒr Kleinkinder, geebnet.
Im Jahr 2023 habe die FDA Moderna grĂŒnes Licht fĂŒr die DurchfĂŒhrung ihrer klinischen Studie zur PrĂŒfung der Sicherheit und ImmunogenitĂ€t ihrer beiden experimentellen mRNA-RSV-Medikamente bei Kindern im Alter von fĂŒnf bis 23 Monaten erteilt.
Die Studie habe die Genehmigung erhalten, nachdem die FDA im Jahr 2021 ein beschleunigtes Zulassungsverfahren fĂŒr die RSV-Impfstoffe von Moderna eingeleitet hatte â ein Verfahren, das die Entwicklung und Zulassung eines Arzneimittels beschleunigt.
Die in einem FDA-Briefing-Dokument veröffentlichten Ergebnisse deuten gemÀà The Defender darauf hin, dass der Impfstoff die Babys nicht wie erwartet schĂŒtzte, sondern bei den geimpften Babys in den klinischen Phase-1-Studien wahrscheinlich zu höheren Raten schwerer RSV-Erkrankungen fĂŒhrte. Das habe bei Kleinkindern ein potenzielles VAERD-Sicherheitssignal ausgelöst.
Die Bedenken seien so gravierend gewesen, dass laut dem FDA-Briefing-Dokument die Rekrutierung fĂŒr alle klinischen Studien zu RSV-Impfstoffen fĂŒr SĂ€uglinge und Kleinkinder unter zwei Jahren sowie fĂŒr Kinder im Alter von zwei bis fĂŒnf Jahren, die zuvor noch keine RSV-Erkrankung hatten, ausgesetzt wurde.
Im Juli 2024 habe Moderna die Studie einstellen mĂŒssen. Einige Monate spĂ€ter sei auch die Studie von Sanofi eingestellt worden.
Der britische Allgemeinmediziner und RSV-Impfstoffexperte Dr. Peter Selley erklĂ€rte gegenĂŒber The Defender:
«Es ist ein bemerkenswerter Zufall, dass Sanofi diese groĂe Phase-3-Studie mit 6.300 Kleinkindern kurz nach dem Abbruch der Moderna-mRNA-RSV-Impfstoffstudie bei SĂ€uglingen unter 2 Jahren einstellte, nachdem VAERD bei einigen der geimpften SĂ€uglinge zu Krankenhausaufenthalten gefĂŒhrt hatte â zumal frĂŒhere Studien vielversprechende Antikörperreaktionen auf den nasalen Lebendimpfstoff gezeigt hatten. Es ist tragisch, dass die Antwort auf die Informationsfreiheitsanfrage darauf hindeutet, dass es kurz vor dem Abbruch der Studie einen Todesfall bei einem der geimpften SĂ€uglinge gegeben hat.»
Moderna hat kĂŒrzlich den Zeitplan fĂŒr den Abschluss der unterbrochenen Studie von 2026 auf 2029 verschoben, ergĂ€nzt The Defender. Dies werde es dem Unternehmen ermöglichen festzustellen, ob es in Zukunft zu unerwĂŒnschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Impfung kommt. Das bedeute aber auch, dass die Ergebnisse der Studie erst in einigen Jahren zur ĂberprĂŒfung vorliegen werden.
Die FDA habe bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf die Anfrage von The Defender geantwortet, ob die Rekrutierung fĂŒr RSV-Impfstoffstudien bei Kindern weiterhin ausgesetzt ist. Das Portal stellt jedoch fest, dass auf der Website der Bundesbehörde fĂŒr klinische Studien einige Studien zu RSV-Impfstoffen bei SĂ€uglingen oder Kindern als aktiv und mit laufender Probandenrekrutierung aufgefĂŒhrt werden.
Seit vielen Jahren prĂ€gt Jens Spahn die deutsche Politik als einer der schillerndsten, aber auch umstrittensten CDU-Politiker. Ob junger Politaufsteiger, Bundesgesundheitsminister oder Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag â er schien unantastbar. Skandale wie die MaskenaffĂ€re, ein fragwĂŒrdiger Immobilienkauf oder umstrittene Netzwerke prallten an ihm ab.
Am Samstag hat Spahn nun den Fraktionsvorsitz abgegeben. Auslöser war, dass er und sein LebensgefÀhrte Daniel Funke mithilfe einer Leihmutter in den USA Eltern geworden sind. Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Die CDU hatte diese Haltung erst im Februar 2026 auf ihrem Parteitag erneut klar bekrÀftigt.
Viele Medien berichten jetzt ĂŒber seinen «RĂŒcktritt» als Fraktionsvorsitzender.T-Online etwa leitete einen Kommentar mit den Worten ein: «Jens Spahn zieht die ReiĂleine.» Und in der Dachzeile dazu heiĂt es: «RĂŒcktritt von Jens Spahn.»
Doch dieser Begriff tĂ€uscht. Seinen Posten als Fraktionsvorsitzender hat er zwar abgelegt, doch es handelt sich nicht um einen RĂŒcktritt im Sinne eines vollstĂ€ndigen politischen Abgangs. Vielmehr erleidet der 46-JĂ€hrige lediglich einen begrenzten Machtverlust, bei dem er alle wesentlichen Privilegien behĂ€lt. Eine echte Konsequenz fĂŒr jahrelanges Handeln mit Doppelmoral bleibt aus.
Diese hĂ€tte aber erfolgen mĂŒssen. Und zwar allein schon deswegen, weil sich Spahn in der Vergangenheit klar gegen Leihmutterschaft ausgesprochen oder zumindest der entsprechenden Linie seiner Partei öffentlich nicht widersprochen hat â sowohl persönlich als auch in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister. Mehr Verlogenheit geht kaum:
Als er Gesundheitsminister war (2018 bis 2021), lieĂ sein Ministerium auf eine Anfrage der FDP antworten, dass eine Legalisierung (auch altruistischer Modelle) nicht geplant sei. Die BegrĂŒndung bezog sich auf das Kindeswohl.
2015 schrieb er in einem Gastbeitrag fĂŒr das Magazin GQ:
«Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden.»
Die CDU bekrĂ€ftigte im Februar 2026 auf ihrem Bundesparteitag das Verbot von Leihmutterschaft (auch altruistischer Formen). Spahn war zu diesem Zeitpunkt bereits Fraktionsvorsitzender â und es gibt keine Berichte darĂŒber, dass Spahn dem Beschluss widersprochen oder sich enthalten hĂ€tte. Zugleich hatten Spahn und sein Mann Funke zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vertrag mit einer Leihmutter in den USA geschlossen.
Von einem harten Schnitt fĂŒr Spahn kann keine Rede sein
Der 46-JĂ€hrige bleibt vollwertiger Bundestagsabgeordneter. Sein Mandat ist persönlich und unabhĂ€ngig vom Fraktionsposten. Er kann weiterhin an allen Sitzungen teilnehmen, in AusschĂŒssen mitarbeiten und vor allem ĂŒber Gesetze abstimmen. Er behĂ€lt seine regulĂ€re AbgeordnetendiĂ€t sowie sĂ€mtliche erworbenen PensionsansprĂŒche aus seiner Zeit im Parlament seit 2002. Der Verlust beschrĂ€nkt sich weitgehend auf die herausgehobene FĂŒhrungsrolle und die damit verbundene zusĂ€tzliche VergĂŒtung. Von einem harten Schnitt oder gar Karriereende kann keine Rede sein.
Die öffentliche Darstellung versucht im Grunde, den Vorgang als selbstbestimmte, reife Entscheidung zu verkaufen. Die RealitĂ€t sieht aber anders aus. Nach Berichten mehrerer Medien haben Bundeskanzler Friedrich Merz und CSU-Chef Markus Söder Spahn in einem Telefonat deutlich zum sofortigen RĂŒckzug aufgefordert. Merz nannte den Schritt spĂ€ter «richtig und unvermeidlich». Es war demnach kein souverĂ€ner Abgang aus innerer Ăberzeugung, sondern ein erzwungener Rauswurf, den Spahn mit einer persönlichen ErklĂ€rung zu veredeln versuchte.
Wurde Spahn Merz zu gefÀhrlich?
Boris Reitschuster argumentiert gar, die Leihmutterschaft sei nicht der wahre Grund: Spahn gehe nicht, weil er im Februar ĂŒber das Schicksal anderer abgestimmt habe, wĂ€hrend «seine» Leihmutter schon schwanger war. Er gehe, weil er Merz zu gefĂ€hrlich geworden sei.
Dazu passt, was die Bild heute berichtet, nĂ€mlich dass «viele Abgeordnete den RĂŒcktritt als GlĂŒcksfall fĂŒr Merz sehen». Nach ihrer EinschĂ€tzung könne der CDU-Chef die sogenannte Spahn-Krise nutzen, um eine gröĂere Rochade auf wichtigen Posten vorzunehmen. DafĂŒr mĂŒsse er personelle VerĂ€nderungen nicht mit einer schwachen Leistung der bisherigen Amtsinhaber begrĂŒnden. Mit Blick auf die Wahlen in den OstlĂ€ndern setzen Parteivertreter zudem auf einen Neustart-Effekt.
Strategischer RĂŒckzug wie bei Christian Lindner?
Die Berliner Zeitung wiederum sieht Parallelen zu Christian Lindner. Der FDP-Politiker hatte 2011 als GeneralsekretĂ€r mitten in der schweren Krise der Rösler-FDP «die ReiĂleine» gezogen. Mit wenigen Worten und ohne die Partei zusĂ€tzlich zu beschĂ€digen, trat er zurĂŒck.
Und als die Liberalen 2013 an der FĂŒnfprozent-HĂŒrde zerschellten, lag Lindner nicht in den TrĂŒmmern. Er war einer der wenigen, die unbeschadet dastanden und spĂ€ter erfolgreich neu durchstarten konnten. Spahn könnte ein Ă€hnliches Manöver im Sinn haben: Rechtzeitig den Absprung schaffen, sich als Familienmensch inszenieren und die eigene Karriere langfristig schĂŒtzen â ohne auf Mandat, DiĂ€t oder Pension zu verzichten. Die Berliner Zeitung fasst es wie folgt zusammen:
«Spahn geht bevor die Koalition implodiert: Gut fĂŒr seine Familie und die Karriere.»
FĂŒr diese These spricht auch, dass Spahn und Funke die Geburt ihres Sohnes durch eine Leihmutter in den USA selbst (!) bekannt gegeben hatten (und zwar ĂŒber den Instagram-Account von Funke). Damit mussten sie mit einer Eskalation rechnen. Ganz anders der Virologe, CDU-Politiker und Drogenbeauftragte der Bundesregierung Hendrik Streeck, der zusammen mit seinem Ehemann Paul Zubeil im April bestĂ€tigte, Eltern eines Sohnes geworden zu sein.
«Wir sind von Herzen ĂŒberglĂŒcklich ĂŒber die Geburt unseres Sohnes. Plötzlich ist da noch einmal ein ganz neuer Sinn in unserem Leben», sagte Streeck damals dem Magazin Bunte.
Das Kind wurde den Berichten zufolge im US-Bundesstaat Idaho geboren. Doch anders als Spahn und Funke machte Streeck keine Angaben dazu, wie das Kind zur Welt gekommen war. Mehrere Medien mutmaĂten zwar, der Junge sei von einer Leihmutter ausgetragen worden. Eine BestĂ€tigung Streecks oder seines Mannes gibt es dafĂŒr bislang nicht, was sicherlich einer Eskalation entgegenwirkte.
All dies passt auch in ein Muster, das bei Spahn seit Jahren zu beobachten ist, und das den Eindruck entstehen lĂ€sst, dem im MĂŒnsterland Geborenen gehe es allein um Machtmaximierung. Die NachDenkSeiten etwa bezeichnen Spahns regelmĂ€Ăige Teilnahme an den geheimen Treffen des US-Tech-MilliardĂ€rs Peter Thiel («Dialog Society») als einen «Skandal». Solche exklusiven, nicht-öffentlichen Zirkel von MilliardĂ€ren, MilitĂ€rs und Politikern ohne Transparenz wĂŒrden demokratische GrundsĂ€tze untergraben. Das Portal schreibt:
«Thiel steht fĂŒr eine staatsfeindliche und gleichzeitig totalitĂ€re Denkrichtung, die offiziellen CDU-Phrasen vom âčSchutz der Demokratieâș eigentlich total entgegensteht. Und auch dem (von der CDU zumindest öffentlich proklamierten) Schutz eines âčfreien Marktesâș, denn Thiel findet nicht nur Demokratie hinderlich, sondern auch Monopole empfehlenswert.
Konnte das Umfeld von Thiel den deutschen Politiker in dieser Richtung politisch beeinflussen? SchlieĂlich bezeichnete sich das âčDialogâș-Netzwerk laut Phoenix in einer Einladung aus dem Jahr 2012 selbst als exklusiven Kreis von rund 150 globalen FĂŒhrungskrĂ€ften, die âčdabei helfen könnenâș, die vom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzen.»
Wenn Bundestagsabgeordnete von Linke oder AfD fĂŒr Posten in AusschĂŒssen im GesprĂ€ch seien, hebe sofort ein Chor von BedenkentrĂ€gern an, um vor âčGeheimnisverratâș, Einflussnahme und Spionage zu warnen. «Wie ist das bei Spahn?», fragen die NachDenkSeiten. Bei seiner Teilnahme an den Treffen 2018 und 2019 sei er sogar Bundesminister gewesen â und was habe er der illustren Runde aus auslĂ€ndischen Akteuren wohl an bundespolitischen Interna ausgeplaudert?
«Und was sagt es ĂŒber Spahn aus, dass er ĂŒberhaupt zu den âčAuserwĂ€hltenâș gehört, bei denen das Thiel-Umfeld anscheinend davon ausgeht, dass sie bereit seien, âčdabei helfen zu könnenâș, die âčvom Netzwerk entwickelten PlĂ€ne umzusetzenâș?»
Oder denken wir an Spahns Rolle als Gesundheitsminister wĂ€hrend der «Corona-Zeit». Noch Ende vergangenen Jahres verteidigte er in der Corona-Enquete-Kommission des Bundestages sein Krisenmanagement â ohne jedes Unrechtsbewusstsein (wir berichteten).
Spahns «Alleingang als âčTeam Ichâș» bei der Maskenbeschaffung
Wir können auch einen Blick auf den Skandal mit der Maskenbeschaffung werfen. So wurden unter der Ăgide von Spahn 5,8 Milliarden Masken fĂŒr 5,9 Milliarden Euro gekauft, das 20- bis 22-Fache des Empfohlenen. Davon mussten 3,4 Milliarden StĂŒck vernichtet werden â bei zusĂ€tzlichen Lagerkosten von circa 510 Millionen Euro und weiteren drohenden Kosten. VertrĂ€ge waren handwerklich schlecht, voller juristischer MĂ€ngel, teils zu Höchstpreisen abgeschlossen, und das Ministerium handelte eigenmĂ€chtig â gegen FachratschlĂ€ge, ohne Bundestagsbeschluss und unter Umgehung der BeschaffungsĂ€mter.
Der Bundesrechnungshof und die Sonderermittlerin Margaretha Sudhof warfen dem damaligen Gesundheitsministerium massive Ăberbeschaffung vor. Sudhof kritisierte zudem «fehlendes ökonomisches VerstĂ€ndnis und politischen Ehrgeiz», was zu einem «Alleingang als âčTeam Ichâș» gefĂŒhrt habe. Insgesamt sollen mehr als 43 Milliarden Euro fĂŒr Masken, Tests, Betten und Ausgleichszahlungen ausgegeben worden sein, wie die GrĂŒnen-Politikerin Paula Piechotta Spahn bei der Befragung in der Enquete-Kommission entgegenwarf, was Chaos und einen laxen Umgang mit Steuergeldern belege.
Lieferanten klagten erfolgreich (zum Beispiel 86 Millionen Euro plus Zinsen durch OLG Köln), weitere Milliardenklagen drohen. Besonders scharf attackierte Piechotta Spahn: Das Ministerium habe «wahllos Geld ausgegeben», VertrĂ€ge seien mangelhaft, es habe Chaos geherrscht und Spahn habe «kein GespĂŒr mehr fĂŒr die Summen». Sie nennt ihn einen «Ego-Shooter», der krisenwichtige Beschaffungen nie an sich hĂ€tte ziehen dĂŒrfen, wirft Vetternwirtschaft und Missmanagement vor, fragt direkt nach persönlicher Bereicherung und fordert einen vollwertigen Untersuchungsausschuss (statt der begrenzten Enquete-Kommission), da nur dort Akten erzwungen und Wahrheit endlich erzwungen werden könnten â «damit jemand wie Jens Spahn Konsequenzen ziehen muss, wenn er Mist gebaut hat».
SpĂ€ter versuchte der gelernte Bankkaufmann, sich mit seinem im September 2022 erschienenen Buch «Wir werden einander viel verzeihen mĂŒssen» als selbstkritisch und sensibel darzustellen. Doch vor dem Hintergrund dessen, was ĂŒber Spahn bekannt ist, scheint es ihm besonders an SensibilitĂ€t fĂŒr die Belange jenseits seiner eigenen Person zu mangeln.
Kein gutes Licht auf Spahn wirft auch der Kauf eines Hauses in Berlin-Dahlem im Jahr 2020 fĂŒr rund 4,125 Millionen Euro. Nach Recherchen von Tagesspiegel und Zeit wurde der Kauf zunĂ€chst weitgehend, möglicherweise sogar vollstĂ€ndig, ĂŒber Kredite der Sparkasse WestmĂŒnsterland finanziert â also ĂŒber ein Finanzinstitut, bei dem Spahn bis 2015 Mitglied des Verwaltungsrats war.
Mehrere Finanzexperten hielten es fĂŒr bemerkenswert, dass ein Kredit in dieser GröĂenordnung offenbar mit sehr wenig oder gar keinem Eigenkapital möglich gewesen sein soll. Das ist zwar nicht unmöglich â insbesondere bei kreditwĂŒrdigen Kunden mit werthaltigen Sicherheiten â, aber es fiel auf.
Doch damit nicht genug. UrsprĂŒnglich hieĂ es aus Spahns Umfeld, eine FinanzierungslĂŒcke habe durch eine Erbschaft von Funke geschlossen werden sollen beziehungsweise, dass bei einer österreichischen Bank eine entsprechende Erbschaft verwaltet werde. Doch diese Darstellung passte offenbar nicht zu den tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen. AnschlieĂend wurde erklĂ€rt, es habe sich nicht um eine Erbschaft gehandelt, sondern um Wertpapiervermögen, das Funke aufgebaut habe. Der Vorwurf lautet also, dass sich die öffentliche ErklĂ€rung mehrfach Ă€nderte und dadurch Fragen offenblieben.
«Politisch unklug» und â sic â «unsensibel» sei der Zeitpunkt fĂŒr den Kauf des Hauses, das spĂ€ter wegen des vergleichsweise hohen Werts der Immobilie als «Villa» in die Schlagzeilen gekommen war, gewesen, so Spahn in seinem besagten Buch. Gelernt hat er daraus offenbar bis zuletzt nicht. Denn: Sich ein Baby ĂŒber Leihmutterschaft zu «besorgen», zuvor aber öffentlich zu verkĂŒnden, man könne sich als schwuler Mann und Christ «nur schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden», und dann auch noch einen entsprechenden Parteitagsbeschluss mitzutragen, kann mindestens als «unsensibel» bezeichnet werden.
Spahn ist damit als jemand entlarvt, der exemplarisch fĂŒr eine Politik steht, die Regeln predigt, sie selbst aber ignoriert, Kritik abperlen lĂ€sst und bei dem GlaubwĂŒrdigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Wir erinnern uns: Im FrĂŒhjahr hatte der deutsche Kulturstaatsminister Wolfram Weimer beim Buchhandlungspreis drei PreistrĂ€ger von der Liste gestrichen, die von der Jury ausgewĂ€hlt worden waren. Aufgrund von «verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen», lautete die lapidare BegrĂŒndung.
Der Aufschrei in den Leitmedien war groĂ, unter anderem deswegen, weil die Betroffenen das Etikett «linksextrem» bekamen. Der Angriff galt also den eigenen Leuten, die ja durchaus als «links» bezeichnet werden durften, aber bitteschön doch nicht als «extrem».
Kein Hahn hĂ€tte gekrĂ€ht, wenn das Etikett «rechtsextrem» gewĂ€hlt worden wĂ€re. Und dieses bekommen heute bekanntlich alle, die Regierung, Mainstream-Presse und woke Ideologie kritisieren. Dissidenten also! Nun gibt es nicht wenige Buchhandlungen und Verlage, die sich nicht scheuen, BĂŒcher mit unangepasstem Inhalt zu veröffentlichen beziehungsweise zu verkaufen. Doch die findet man in den Listen der PreistrĂ€ger vergebens.
Man kann sich auch leicht ausmalen, warum. Denn auch die Jurys bewerten die Kandidaten durch ihre ideologische, ja, mainstreamige Brille. Preisverleihungen sind Politik mit anderen Mitteln. Das kommt in der jĂŒngsten RegelĂ€nderung besonders deutlich zum Vorschein: Beim Deutschen Verlagspreis trifft kĂŒnftig der Kulturstaatsminister höchstpersönlich die Auswahl â «auf Grundlage der Empfehlung der Jury» freilich!
Interview mit Juryvorsitzendem Jörg Thadeusz
Ein bisschen Scheindemokratie muss schlieĂlich noch gewahrt bleiben. Apropos Demokratie. Von der redet besonders gerne Der Spiegel. Das Relotius-Blatt sieht sie nach der RegelĂ€nderung natĂŒrlich in Gefahr, schlieĂlich seien «unabhĂ€ngige Jurys» bisher unverzichtbar gewesen fĂŒr die «demokratische Förderpraxis», wie im Interview mit dem neuen Verlagspreis-Juryvorsitzenden Jörg Thadeusz betont wird.
So, so! Waren alternative, unangepasste Verlage wie massel, etica.media oder Loco â um nur drei Vertreter herauszugreifen â bislang ausgezeichnet worden? HĂ€tten sie sich ĂŒberhaupt bewerben dĂŒrfen? WĂŒrde die vermeintlich «unabhĂ€ngige Jury» sie berĂŒcksichtigen, sie ĂŒberhaupt wahrnehmen?
Der Spiegel tut es jedenfalls nicht, selbst die Berliner Zeitung nicht und auch nicht die neue Ostdeutsche Allgemeine, obwohl beide sich aufgemacht haben, es besser zu machen als die regierungs- und ideologietreuen Leitmedien. Wenn dort mal BĂŒcher besprochen oder Autoren interviewt werden, dann handelt es sich ĂŒberwiegend um solche, die auch sonst auf dem Radar sind. Wer sich darunter bewegt, wird auch von diesen BlĂ€ttern strikt ignoriert.
Schon die Berichterstattung ĂŒber das weite Feld des Buchwesens ist höchst undemokratisch und bildet den Pluralismus nicht in dem MaĂe ab, wie ĂŒber ihn bloĂ gesprochen wird. Es mutet geradezu heuchlerisch an, wenn Leitmedien wie Der Spiegel von politischer Einflussnahme schwadronieren. Sie selbst tun es nĂ€mlich auch, nur mit den Waffen, die ihnen der eigene Berufsstand zur VerfĂŒgung stellt.
(Selbst-)Entlarvung des Kulturbetriebs
Was sich seit Jahren abspielt, ist ein Kulturkampf. Von dem wollen die Leitmedien jedoch nicht reden. Thadeusz wirkt da schon mutiger, wenn er im Spiegel-Interview darauf verweist, um Kulturstaatsminister Weimer zu verteidigen: «Ich glaube ihm aber, und das hat er ja öffentlich gesagt, dass er sich vor allem im Kulturkampf gegen die ganz Rechten sieht.»
Damit gibt Thadeusz praktisch zu, worum es bei staatlichen Förderpreisen und RegelÀnderungen geht. Etiketten wie «rechts» oder «linksextrem» dienen lediglich als Rechtfertigungsmittel, die man selbst fabriziert.
SpÀter im Interview wird er noch deutlicher: «Zugleich finde ich auch, dass der Kulturbereich wahnsinnig verlogen ist», sagt Thadeusz und erlÀutert es am Beispiel der Theaterregisseure, die sich als «wahnsinnig unabhÀngig» geben, aber letztlich auch ein «bestimmtes Weltbild» produzieren.
«Das alles wird nicht wirklich erzĂ€hlt, aber wenn Wolfram Weimer sagt, ich mag keine linksradikalen Buchhandlungen, ist die Aufregung groĂ.» Die Entlarvung ist köstlich, genauso wie die eigene im Anschlusssatz: «Also: Wenn jemand der Meinung ist, er mĂŒsse Verschwörungstheorien in die Welt blasen, soll er das machen. Aber er muss doch nicht mit Steuergeld unterstĂŒtzt werden.»
Preise als Machtinstrument
Hier schlieĂt sich der Kreis. Wenn ein Juryvorsitzender Aussagen als «Verschwörungstheorien» abkanzelt, tut er das auch anhand bestimmter Kriterien und auf der Grundlage eines bestimmten Weltbilds, das er reproduziert, indem er alles degradiert, was dem nicht entspricht.
Damit gleicht sich Thadeusz dem gerĂŒgten Theaterregisseur an und erweist sich als genauso wenig unabhĂ€ngig wie er. Förderpreise, ob nun fĂŒr Verleger oder Buchhandlungen, sind Machtinstrumente, umhĂŒllt mit Glitzer, der Wohlwollen suggeriert.
Jeweils 50.000 Euro bekommen die ersten drei prĂ€mierten Verlage. Bis zu 79 weitere dĂŒrfen auf Preise von 18.000 Euro hoffen. Doch damit nicht genug: Es gibt noch den Nachhaltigkeitspreis und den Innovationspreis, die jeweils mit 24.000 Euro dotiert sind. Viel Geld, das letztendlich die Steuerzahler erwirtschaften. Investiert wird es jedoch nicht in Vielfalt, sondern in die Stabilisierung der herrschenden Meinung.
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===Vera Lengsfeld== ===Cane==
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The World Cup in Canada, Mexico, and the United States came to an end yesterday. Beyond being one of the worldâs biggest sporting events, the tournament also brought renewed attention to unresolved legal questions concerning freedom of expression in FIFA stadiums. The dispute over the historic Iranian Lion and Sun flag during Iranâs World Cup matches is a case in point. It raises the question of how far FIFA may go in restricting political symbols inside stadiums and what legal status fans have once they pass through the stadium gate.
Shortly before Iranâs opening match against New Zealand at SoFi Stadium in Los Angeles, Sam Kermanian and the Institute for Voices of Liberty petitioned the Los Angeles Superior Court to stop FIFA and related local actors from excluding spectators who displayed the historic Lion and Sun flag. The plaintiffs framed the flag as symbolic speech against the Islamic Republic and in support of democratic reform. FIFA and FWC2026 defended the restriction as a safety and admission policy for a private, ticketed event. Shortly before kickoff, Judge Curtis Kin denied emergency relief, leaving FIFAâs policy on political symbols in place. Bloomberg Law reported on the ruling and the disputed policy.
Underneath this specific dispute sits a broader tension. A World Cup fan enters the stadium in two capacities at once. As a ticket-holder, bound by FIFAâs venue code, security instructions and private access laws. And as a participant in a global public event, carrying identity, memory, nationality, dissent, and sometimes human-rights claims into one of the most visible spaces in sport.
The 2026 flag disputes expose the friction between these two legal identities. When fan expression matches FIFAâs official language of inclusion, the fan is treated as a rights-holder. When fan expression contests the official identity of a participating state, the same fan can be reduced to a ticket-holder subject to private stadium control. The ticket gives FIFA authority over access. Yet, it does not give FIFA a blank cheque to treat peaceful political expression as a threat.
The courtâs refusal to intervene before kickoff exposes the institutional weakness of emergency litigation and, more importantly, the normative gaps in FIFAâs own speech policy. Judicial review cannot substitute for a rights-sensitive framework. Because FIFA effectively regulates expression in one of the worldâs most visible public arenas, it should build its stadium speech rules through a transparent, rights-based process.
The Harder Free Speech Case
In his recent Verfassungsblog post, Daniel Rietiker rightly starts by drawing the line between hate speech and legitimate activism at the 2026 World Cup. Hate speech is incompatible with football and must be banned from stadiums. This includes racist chanting, antisemitic symbols, homophobic abuse, targeted intimidation and incitement to violence.
The harder question is peaceful political expression that can embarrass states, challenge official symbols or allow diasporic communities to contest who gets to speak for a nation. The Lion and Sun flag is none of the things hate speech is. It is not racist chanting, not homophobic abuse, not harassment of players, not a call to violence. It is, as the plaintiffs argued, a diasporic symbol of opposition to the Islamic Republic and support for democratic reform.
That does not mean FIFA must permit it in every size, location or circumstance. However, it does mean that the word âpoliticalâ cannot end the legal inquiry on its own.
The Ticketed Fan
FIFAâs strongest argument for banning âpoliticalâ symbols starts with the ticket. A World Cup match is not a public square. SoFi Stadium is access-controlled. Entry is conditional. Fans arrive through a contract formed by the ticket terms and the Stadium Code. Within that framework, FIFA can argue that access is governed by private venue rules rather than public-forum doctrine. Any serious free-speech argument has to concede the force of that point.
California law protects freedom of expression more broadly than the federal First Amendment in some private-property contexts, most famously in the PruneYard case. But a stadium behind a ticket gate is not a shopping center. FIFA may regulate objects that block views, obstruct exits, threaten spectators or create genuine risks of violence. Still, the private-law framework is incomplete on its own. The ticket is not a negotiated agreement between equals; it is a contract of adhesion. Fans either accept FIFAâs terms or lose access to one of the worldâs most visible cultural events. The ticket is the legal gate through which the fan enters. It should not become the device through which FIFA strips fans of their public identity.
This does not make FIFA a state actor under California law, and it does not erase venue safety or mean every spectator may bring every symbol into every match. But once FIFA claims to govern a rights-respecting World Cup, it cannot then treat stadium speech as a matter of contract, property and security alone. Fan expression needs to be assessed through a rights-based method.
That method involves identifying the expression and the legitimate aim for restricting it, establishing whether the restriction is necessary, assessing proportionality in relation to a specific risk, and applying the rule consistently. The UN Human Rights Committeeâs General Comment No. 34 treats legality, legitimate aim, necessity and proportionality as core requirements for restrictions on expression.
FIFAâs current policy does not clearly meet this standard. FWC2026âs opposition quoted the relevant rule directly: ticketholders may not bring in banners, flags, flyers, apparel or other paraphernalia that are âpolitical, offensive, and/or discriminatory.â The same policy also refers to discrimination based on protected grounds including political opinion, other opinions, sexual orientation and gender identity. That is the core legal problem. FIFA is not merely regulating objects. It combines different legal categories into one administrative label.
The Category Mistake
Political expression, offensive expression, discriminatory expression and operational risk are not the same problem. Discriminatory expression can target protected groups. Threatening expression can endanger players, officials or spectators. Harassing expression can create a hostile environment for identifiable individuals. Operationally unsafe material can block exits, obstruct sightlines, conceal objects or disrupt crowd flow. These are all legitimate concerns.
Peaceful political expression is a different matter. It may embarrass governments, divide spectators or complicate FIFAâs preferred image of harmony. But political discomfort is not the same as violence, discrimination, harassment or safety risk. U.S. free-speech doctrine, while not directly binding on FIFA as a private association, draws this line sharply. In Spence v Washington the flag display was treated as symbolic expression because the speaker intended to convey a message that was likely to be understood, given the circumstances. In Texas v Johnson the Court rejected suppressing an idea simply because it was offensive or disagreeable. Matal v Tam went even further and stated that causing offense itself is a form of expression.
None of these cases settles the Los Angeles dispute directly. But they identify the principles missing from FIFAâs rule. If the concern is obstruction, regulate the size and placement. If the concern is violence, identify threats or incitement. If the concern is discrimination, identify the protected group and the discriminatory content. What FIFA should not do is treat political meaning itself as the danger.
The policy also contradicts itself internally. It treats political opinion as both a protected ground and a prohibited stadium attribute. A fanâs political opinion may be exactly why that fan is vulnerable, especially when the expression contests an authoritarian stateâs claim to represent the nation. A rule that protects âpolitical opinionâ from discrimination while banning âpoliticalâ material without further analysis risks turning protection into pure discretion.
The Stadium Is Already Political
FIFAâs claim to neutrality rests on a fiction. The World Cup is not politically neutral. Official flags are displayed. Anthems are played. National teams appear as symbols of collective identity. State officials attend. Host governments provide infrastructure and security. Sponsors shape the visual landscape. Media narratives frame the event. FIFA does not remove politics by banning dissident symbols. It decides which politics count as part of the ordinary football identity.
This matters most when the participating state is authoritarian. International football lets states project unity. The official flag suggests the state, nation and people are one and the same. Diasporic and dissident symbols contest this claim. By permitting the official flag of the Islamic Republic while excluding a dissident Iranian symbol as âpoliticalâ, FIFA is not keeping politics out of football. It is privileging state-approved politics. Neutrality becomes asymmetrical: official identity is normalized, dissident identity is risky.
Seattle and Los Angeles
The Egypt v Iran match in Seattle shows how unstable FIFAâs classification method really is. Despite objections from both Egypt and Iran, Human Rights Watch reported that FIFA allowed rainbow flags at the match. FIFA described the tournament as âan inclusive event that welcomes people from all backgroundsâ and confirmed that rainbow flags and other flags representing sexual orientation and gender identity were permitted under the Stadium Code, provided they were used in accordance with the rules.
FIFA was right to do this. A federationâs objection because of cultural, religious or governmental discomfort cannot by itself transform peaceful expression of equality into a stadium danger. But precisely because FIFA got Seattle right, its handling of the Lion and Sun flag is even harder to justify. The two symbols are not identical. The rainbow flag signals equality and non-discrimination, while the Lion and Sun flag carries a different historical and political meaning: national memory, diasporic identity and opposition to the Islamic Republic. That difference does not answer the legal question though; if anything, it makes legal classification more necessary. Seattle shows that FIFA can resist state pressure and classify contested fan expression through a human-rights lens. Los Angeles shows the opposite approach: the dissident fan gets reduced to a ticket-holder, and anti-authoritarian national memory gets redefined as a risk to the stadium. The inconsistency is not only one of outcome. It is also an inconsistency of legal method.
A Better Neutrality Rule
FIFA does not need a politics-free stadium. That stadium does not exist. What it needs is a rights-sensitive neutrality rule. Such a rule should start with classification. Discriminatory abuse, racist symbols, antisemitic expression, homophobic harassment, targeted intimidation and incitement to violence can be prohibited outright. Operational risks can be handled through neutral rules on size, materials, poles, placement, exits, sightlines, fire safety and crowd flow. Peaceful symbols tied to identity, politics or history should be permitted unless FIFA can point to a concrete, non-discriminatory and proportionate reason to restrict them. This standard would not take control away from FIFA. It would discipline how FIFA uses that control by requiring it to name the actual problem, rather than reaching for âpoliticalâ as a collective term.
Conclusion: Selective Recognition
The World Cup is not a parliament. It is not a protest square. But it is not a zone of silence either. It is a global public event where states, diasporas, corporations, fans and political memories all converge. That is why FIFAâs speech rules matter. They do not merely manage logistics. They decide which symbols count as inclusion, which count as national representation and which count as political risk. Seattle shows that FIFA can do better.
It can withstand state pressure and permit symbols that participating federations disapprove of, provided they express equality and dignity. Los Angeles shows that courts may simply be too late: Â by the time a fan reaches the gate, the legal relation has already been narrowed to ticket terms, private property, security discretion and emergency procedure. The problem with FIFAâs freedom of speech is not simply that it regulates fans. The problem is that it has no rights-sensitive method for deciding when fan identity becomes prohibited politics. That is not neutrality. It is selective recognition.
On 8 July 2026, the European Parliament adopted a Resolution on the Impact of the 1974 Turkish Invasion on Cypriot Women and Girls and the Crimes Committed by Turkish Forces and Consequences on Gender Equality. The Resolution acknowledges that Cypriot womenâs experiences of violence during 1974 are âoften being excluded from official historical, legal and institutional recognitionâ and thus calls to document testimonies and provide support for survivors. This is particularly significant from the perspective of the expressive dimension of justice. Justice requires creating the conditions in which those whose voices have long been silenced can tell their stories, contribute to the historical record, and participate in shaping the collective memory of conflict if they wish to do so. The Resolution therefore provides an important opening for such recognition, but its transformative potential will ultimately depend on whether its commitments to documenting testimony and promoting historical awareness translate into meaningful opportunities for survivors to speak and be heard openly and safely and to have their experiences incorporated into Cyprusâs public memory of the conflict.
Among the many violations committed during the conflict was the sexual violence perpetrated against women and girls. Yet, despite the profound physical and psychological consequences of these crimes, the experiences of survivors remained largely absent from public discourse for decades. Their silence was rarely the product of formal legal prohibition. Rather, it reflected the enduring effects of trauma,stigma, patriarchal social norms, fear of disbelief and social exclusion, together with the absence of institutional spaces in which survivors could safely recount their experiences. Consequently, one of the gravest yet least acknowledged consequences of the Cyprus conflict occupied only a marginal place in political and public discourse.
Gradual Change
The position of survivors of conflict-related sexual violence has gradually begun to change. Over the past three decades, international criminal law and international human rights law have fundamentally transformed the legal understanding of conflict-related sexual violence, recognising it as one of the gravest violations committed during armed conflict. From the landmark jurisprudence of the International Criminal Tribunals for the former Yugoslavia and Rwanda to the adoption of the 2000 United Nations Security Council Resolution 1325 on Women, Peace and Security, international law has increasingly recognised that justice for survivors requires more than criminal accountability. It also demands acknowledgement, documentation, reparative measures and the preservation of survivorsâ testimonies as part of the historical record.
The European Parliamentâs Resolution on Cyprus was adopted by 575 votes in favour and 33 against, with 43 abstentions. The initiative emerged through the European Parliamentâs Committee on Womenâs Rights and Gender Equality, FEMM. The Resolution calls for, inter alia, greater recognition, justice, accountability and support for victims, while addressing the long-term consequences of displacement and conflict-related violence.
Specific to the argument in this piece, the Resolution:
âCalls on the Commission to support Cyprus in continuing efforts to determine the full scale of conflict-related crimes, including sexual violence, and establish the number of victims, to collect data and safely document testimonies, thus ensuring adequate official recognition, redress and reparation for survivors and, where appropriate, their descendants, to promote historical awareness and to provide support services for survivors through an enhanced national action plan.â
The Resolution consistently refers to Cypriot women and girls and addresses the sexual crimes committed by the Turkish military forces and paramilitary extremist perpetrators during the Turkish invasion. Although non-binding, resolutions represent the majority position of Parliament and constitute an important means of drawing institutional attention to particular issues and seeking to influence the actions and priorities of other actors. In this sense, the Resolution assumes particular importance. More than five decades after the events of 1974, it brings the gendered consequences of the conflict, and in particular conflict-related sexual violence, into a European institutional framework.
Political disagreement over the framing of the Resolution cannot serve as a basis for denying, minimising or diverting attention from the experiences of women who suffered sexual violence during the conflict. Nor should competing narratives surrounding the events of 1974 be invoked to discredit survivorsâ testimonies or to transform recognition of conflict-related sexual violence into yet another arena of political contestation.
There is also a deeper transitional justice deficit at play. Cyprus still lacks a truth-seeking mechanism capable of investigating conflict-related atrocities, including conflict-related sexual violence. As Demetriades has observed, Cypriot society has yet to reach agreement even on the basic historical framework through which the conflict is understood, illustrating the continuing difficulty of establishing a shared account of the past. This absence makes the political controversy surrounding the Resolution all the more significant. Rather than allowing disagreement over historical narratives to undermine the recognition of survivors, it should underscore the urgency of creating an institutional space in which experiences of conflict-related sexual violence can be documented, acknowledged and preserved across communal lines.
The Expressive Dimension of Justice
Freedom of expression has traditionally been understood through the lens of the relationship between the individual and the state, with constitutional and human rights law primarily concerned with protecting speakers against censorship, criminal sanctions and other forms of governmental interference. This conception remains indispensable as it safeguards political dissent, facilitates public debate, and protects the exchange of ideas upon which constitutional democracy depends. Notwithstanding the importance of such protections, they do not fully explain the experiences of many survivors of conflict-related sexual violence.
The prolonged silence surrounding the experiences of many women and girls affected by the Cyprus conflict illustrates this limitation. There is little evidence that survivors were prevented by law from speaking publicly about the violence they had endured. Instead, their silence reflected the cumulative effects of psychological trauma, shame, patriarchal social norms, concerns about stigma and the absence of institutional environments in which disclosure could occur safely and with dignity. For many women, speaking publicly risked social exclusion, disbelief or renewed victimisation. Silence, therefore, cannot simply be interpreted as the absence of speech. Instead, it reveals existence of structural barriers that rendered meaningful participation in public discourse extraordinarily difficult despite the formal legal freedom to speak.
This distinction highlights what might be described as the expressive dimension of justice. Justice for survivors of conflict-related sexual violence cannot be exhausted by criminal accountability, reparations or official acknowledgement. It also encompasses the conditions under which survivors can recount their experiences, have those experiences received with dignity and respect, and contribute to the collective understanding of past atrocities. Recognition therefore performs an expressive function. It affirms not only that grave violations occurred but also that survivors are recognised as authoritative participants in the historical record rather than remaining peripheral to it. Understood in this way, freedom of expression serves not merely to protect speech against state interference but to facilitate the communicative conditions through which recognition itself becomes possible.
Scholarship on epistemic injustice provides a valuable framework for understanding the relationship between survivor recognition and freedom of expression. Fricker defines epistemic injustice as a distinctive form of injustice in which individuals are wronged specifically in their capacity as knowers. One important manifestation is testimonial injustice, which occurs when prejudice causes a hearer to assign a credibility deficit to a speakerâs testimony, thereby denying it the recognition it deserves. Dotson develops this account by demonstrating that epistemic injustice may arise even before testimony is offered. Through what she terms testimonial smothering, individuals may truncate or withhold their testimony because they reasonably conclude that their audience lacks the competence or willingness to understand it, making silence a rational response rather than a freely chosen one. Dryzek and Niemeyer have argued that epistemic injustice extends beyond failures of credibility or understanding. They identify expressive epistemic injustice, whereby individuals are wronged not because they are formally prevented from speaking, but because the surrounding social and political conditions inhibit their ability to express their experiences meaningfully. Their analysis shifts attention from the mere legal freedom to speak towards the communicative conditions necessary for meaningful expression.
This insight is particularly relevant to survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Their prolonged silence can be explained by trauma and the risk of disbelief. However, it reflects a broader social environment characterised by stigma, patriarchal norms, political sensitivities and institutional neglect, in which many survivors could reasonably conclude that speaking would not result in genuine understanding or recognition. Viewed through this lens, the significance of the European Parliamentâs Resolution lies not only in acknowledging survivors but also in contributing to the conditions under which long-silenced experiences can finally enter public discourse. This is the expressive dimension of justice: one that depends upon robust truth-seeking mechanisms, an intercommunal approach to recognition, and the creation of the social and legal conditions necessary for freedom of expression to be meaningfully exercised across the (Cyprus) divide.
Conclusion
The European Parliamentâs Resolution represents an important and long-overdue step towards recognising survivors of conflict-related sexual violence in Cyprus. Yet, if Cyprus is to achieve a genuinely inclusive form of justice, it must first establish an independent mechanism capable of investigating and documenting conflict-related sexual violence committed against all survivors, irrespective of community or perpetrator. Such a mechanism could be, for example, the precedent of the Committee on Missing Persons in Cyprus (CMP), co-funded by the European Union and composed of Greek Cypriot and Turkish Cypriot members, together with a third member appointed by the United Nations. Not without its challenges and setbacks, the CMP demonstrates that bicommunal and internationally supported cooperation is possible when addressing the painful legacies of the conflict. A parallel, although necessarily distinct, model could be envisaged for conflict-related sexual violence. Drawing inspiration from the CMPâs institutional structure, a dedicated bicommunal mechanism could provide a secure and confidential process through which survivors from both communities could voluntarily provide testimony and have their experiences documented and preserved, with appropriate safeguards and psychological support. Only based on such a shared factual record can recognition fully contribute to justice, reconciliation and lasting peace.
At the core of any such mechanism should be the recognition that, in traumatised societies, freedom of expression entails more than the liberty to speak. It must also enable those whose experiences have long been excluded from public discourse to become part of a shared public memory. In doing so, it can serve both individual dignity and the broader pursuit of reconciliation.
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Special thanks to Dr. Nadia Kornioti for her invaluable assistance with questions relating to the Cyprus conflict. All views expressed herein, as well as any errors, are entirely my own.
In Deutschland sollen mehr Wohnungen gebaut werden â dieses Ziel hat die Bundesregierung schon in ihrem Koalitionsvertrag proklamiert (Koalitionsvertrag, S. 22). Erreichen will die Bundesregierung dies, indem sie die Planungsverfahren beschleunigt. Dazu soll der Gesetzentwurf âzur Modernisierung des StĂ€dtebau- und Raumordnungsrechtsâ (BT-Drs. 21/6588) beitragen. Dieser sieht vor, dass das Bauen von Wohnungen bei der Festsetzung von bestimmten Baugebieten in einem Bebauungsplan als im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse berĂŒcksichtigt wird (§ 1 Abs. 7a BauGB-E). Damit soll der Bau von Wohnungen Vorrang haben gegenĂŒber anderen, auch wichtigen Belangen wie dem Klima- und Naturschutz (BT-Drs. 21/6588, S. 62).
Die Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E begegnet grundsĂ€tzlichen Bedenken: Sie betrifft nicht mehr nur einzelne Vorhaben, sondern ganze Baugebiete. Damit priorisiert der Gesetzgeber â anders als in der GesetzesbegrĂŒndung behauptet â nicht nur den Wohnungsbau, sondern mittelbar auch den Bau von Gewerbe- oder BĂŒrogebĂ€uden. Die Vorschrift wirft grundlegende Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich grundierten Grundsatz der gemeindlichen planerischen AbwĂ€gungsentscheidung auf. Sie fĂŒhrt dazu â falls sie ĂŒberhaupt praktikabel ist â, dass alle anderen Belange zurĂŒckgestellt werden, wie etwa der Klima- und Naturschutz.
Reichweite des § 1 Abs. 7a BauGB-E: Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt
1 Abs. 7a BauGB-E soll nur in Gebieten gelten, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. § 201a BauGB festgesetzt hat. Ein solches Gebiet liegt gem. § 201a Satz 3 BauGB vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefĂ€hrdet ist. Dies kann nach Satz 4 etwa dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stĂ€rker steigen als im bundesweiten Durchschnitt oder geringer Leerstand bei groĂer Nachfrage besteht. Diese Voraussetzungen können Gerichte auch ĂŒberprĂŒfen, wenn ein Bebauungsplan anzuwenden ist, der unter Anwendung von § 1 Abs. 7a BauGB-E erlassen worden ist. Allerdings rĂ€umen die Gerichte hier den Landesregierungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum ein. Mehrere Landesregierungen haben bereits Gebiete nach § 201a BauGB bestimmt, die bis zum 31.12.2026 gĂŒltig sind (u. a. Berlin, Bayern und Baden-WĂŒrttemberg).
Schon der sog. âBauturboâ eröffnet erhebliche Möglichkeiten zur Genehmigung von Vorhaben des Wohnungsbaus, nĂ€mlich in §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB. Im Gegensatz zu diesen Vorschriften greift die neue Vorrangregelung des § 1 Abs. 7a BauGB-E aber nur ein, wenn ein entsprechender Wohnungsbedarf festgestellt worden ist. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs ist zu begrĂŒĂen. Allerdings wurde auch bei der vorangegangenen Novelle des Baugesetzbuches im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Voraussetzung des § 201a BauGB gestrichen. Es ist daher nicht auszuschlieĂen, dass diese EinschrĂ€nkung auch hier noch gestrichen wird. Um zusĂ€tzlichen Wohnraum zu schaffen, werden die Gemeinden letztlich erst dann zu den nun vorgesehenen erweiterten Möglichkeiten zur Ausweisung von Baugebieten zurĂŒckgreifen, wenn selbst die weitreichenden Möglichkeiten der Bauturbo-Novelle nicht mehr offenstehen.
VerstĂ€rkung des Trends der ZurĂŒckdrĂ€ngung von Umwelt-Â, Klima- und Naturschutzbelangen
Die geplante Vorrangregelung fĂŒr Baugebiete, die âauchâ Wohnen vorsehen, fĂŒhrt einen gesetzgeberischen Trend in eine neue Richtung, der zugunsten von Infrastrukturvorhaben die Belange des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes zurĂŒckdrĂ€ngen soll (s. AufzĂ€hlung in BT-Drs. 21/6588, S. 76). Er betraf bislang die Genehmigung von Anlagen. Das macht etwa § 2 EEG deutlich: Der Errichtung und dem Betrieb bestimmter Anlagen bzw. Vorhaben â etwa erneuerbare Energieanlagen in § 2 EEG oder Infrastrukturvorhaben wie Ăbertragungsnetze â weist die Norm ein ĂŒberragendes öffentliches Interesse zu. Dies fĂŒhrt zu einem besonderen Gewicht dieser Vorhaben in behördlichen Ermessens- und AbwĂ€gungsentscheidungen, ohne dass die AbwĂ€gung gĂ€nzlich entfiele (sog. relativer AbwĂ€gungsvorrang). Das jĂŒngst verabschiedete Infrastruktur-Zukunftsgesetz erweitert die Liste an Anlagen und Vorhaben, die bereits aktuell im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegend gesetzlich verankert sind, erheblich.
Die Auswirkungen des § 1 Abs. 7a BauGB-E sind mit den bisherigen Priorisierungsregelungen nicht vergleichbar. Sie gehen weit darĂŒber hinaus. Es handelt sich nicht mehr um eine Priorisierung einzelner Vorhaben oder Anlagen, sondern um die Festsetzung von Baugebieten. In einem nach § 201a BauGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt soll dann, wenn ein Baugebiet, das âzumindest auch dem Wohnen dientâ, festgesetzt werden soll, die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung im ĂŒberragenden öffentlichen Interesse liegen und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzufĂŒhrende AbwĂ€gung eingebracht werden.
Vorrang fĂŒr ganze Baugebiete
Diese Regelung wird bewirken, dass auch andere Vorhaben, etwa Gewerbebetriebe, die in dem jeweiligen Baugebiet ebenso zulĂ€ssig sind, von diesem Vorrang profitieren â und damit der Klima- und Naturschutz noch weniger BerĂŒcksichtigung finden wird. Mit der Festsetzung eines Baugebiets, in dem Wohnen zulĂ€ssig ist, werden nĂ€mlich auch andere Nutzungsarten ermöglicht. Die Priorisierungsregel soll nicht nur reine oder allgemeine Wohngebiete erfassen, die ausschlieĂlich bzw. wesentlich dem Wohnen dienen. Die Priorisierung findet somit auch Anwendung auf Baugebietstypen, die Wohnen zulassen, aber im Schwerpunkt auch andere Arten der baulichen Nutzung vorsehen, so etwa gemischte Baugebiete (etwa Dorfgebiete [§ 5 BauNVO] oder Mischgebiete [§ 6 BauNVO]). Das gilt auch fĂŒr Kerngebiete, die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 BauNVO-E zugunsten der Wohnnutzung erweitert werden (BT-Drs. 21/6588, S. 145).
Entgegen der BegrĂŒndung könnte die neue Vorrangregelung, also die Priorisierung von neuem Wohnraum, nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn neue Wohngebiete ausgewiesen werden. Eigentlich entgegenstehende Belange, wie der Bodenschutz oder die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, wĂŒrden auch dann potenziell ins Hintertreffen geraten, wenn Baugebiete festgesetzt wĂŒrden, in denen Wohnnutzung auch, aber nicht nur, zulĂ€ssig ist â die anderen Nutzungsarten in dem Baugebiet wĂŒrden gleichsam von der Priorisierung âmitgezogenâ. Sie erhalten mittelbar ebenfalls einen Vorrang gegenĂŒber den einer solchen Planung entgegenstehenden Belangen. EinschrĂ€nkungen fĂŒr andere als Wohnnutzung könnte die Gemeinde nach § 1 Abs. 4-10 BauNVO nur beschrĂ€nkt festsetzen. Denn der Baugebietstyp, zu dem auch andere Nutzungen als die Wohnnutzung gehören, muss jeweils gewahrt bleiben. So muss beispielsweise in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO, das dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient, die gewerbliche Nutzung möglich bleiben und es darf keine der beiden Nutzungsarten â Wohnen oder Gewerbe â ein Ăbergewicht gewinnen. Die in den Baugebieten daher zulĂ€ssige, nicht notwendig ĂŒberwiegende Wohnnutzung wird somit zum trojanischen Pferd, indem andere Nutzungsarten ebenfalls mit einem besonderen Gewicht versehen werden und prioritĂ€r zuzulassen sind.
Kaum realisierbare Umsetzung in der planerischen AbwÀgung
Die Vorrangregelung ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz gerechter planerischer AbwĂ€gung unvereinbar, weil sie nicht realisierbar ist und auĂerdem in den Auswirkungen zu weit greift. Das hat Auswirkungen auf andere AbwĂ€gungen: Hierzu zĂ€hlt die GesetzesbegrĂŒndung AbwĂ€gungen, insbesondere nach dem Natur- und Artenschutzrecht (BT-Drs. 21/6588, S. 77).
Das ĂŒberragende öffentliche Interesse soll sich nach der BegrĂŒndung (BT-Drs. 21/6588, S. 77) (nur) auf die im Planentwurf vorgesehene Wohnbebauung (Satz 1) und auf weitere Nutzungen beziehen, die die Wohnbebauung ergĂ€nzen (Satz 2). Mit letzteren sollen Nutzungen gemeint sein, die fĂŒr eine wohnortnahe Versorgungsinfrastruktur typisch sind, z.B. Nutzungen, die kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken, der Versorgung mit stĂ€dtischen GrĂŒnstrukturen oder der verbrauchernahen Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen dienen. Die BegrĂŒndung geht also davon aus, dass sich der Gewichtungsvorrang allein auf die in dem Bebauungsplan vorgesehene Wohnbebauung und bestimmte Annexnutzungen bezieht.
Eine differenzierte AbwĂ€gung, die Wohnnutzung auf der einen Seite und die anderen â dann auch zulĂ€ssigen â Nutzungsarten auf der anderen, ist aber angesichts des komplexen Zusammenhangs des AbwĂ€gungsvorgangs und der AbwĂ€gung kaum durchfĂŒhrbar. Dies widerspricht auch dem Wesen der Angebotsplanung des Bebauungsplans. Danach steht es jedem GrundstĂŒckseigentĂŒmer frei, ob und welche der zulĂ€ssigen baulichen Nutzungen er realisiert. Er muss also z.B. in einem Mischgebiet grundsĂ€tzlich keine Wohnbebauung planen.
Daher ist die Priorisierung eines Baugebiets, das âzumindestâ auch Wohnen ermöglicht, nicht gerechtfertigt. In Hinblick auf die Priorisierung der Wohnbebauung könnte man von einem âEtikettenschwindelâ in der AbwĂ€gung sprechen. Gleiches gilt gegenĂŒber den Belangen von Umwelt- und Naturschutz. Hier ist nicht ersichtlich, wie die Priorisierung umgesetzt werden soll. Es wĂ€re dann zu fragen, ob die Priorisierung umso mehr an Gewicht verliert, je mehr in dem Baugebiet andere Nutzungen als Wohnnutzung zulĂ€ssig werden.
SchlieĂlich: Selbst wenn sich ein AbwĂ€gungsmodell entwickeln lieĂe, das solche Differenzierungen ermöglicht, erscheint dies fĂŒr eine Gemeinde in dem beabsichtigten beschleunigten Verfahren kaum realisierbar.
Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung in der Form nicht umsetzbar
Die BegrĂŒndung fĂŒhrt aus, es sei zu beachten, dass § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht die allgemeinen Ziele und GrundsĂ€tze der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 5 BauGB-E verdrĂ€ngt. Insbesondere der neu eingefĂŒhrte Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 1 BauGB-E; BT-Drs. 21/6588, S. 77), wonach die Innenentwicklung neben der baulichen Entwicklung auch die Entwicklung der GrĂŒn- und FreiflĂ€chen sowie die Entwicklung von FlĂ€chen fĂŒr die MobilitĂ€t umfasst, bleibe bei der Erstellung von BauleitplĂ€nen zu beachten. Innenentwicklung meint das Ziel, nicht neue AuĂenbereichsflĂ€chen zu bebauen. Das soll v.a. durch Wiedernutzbarmachung von FlĂ€chen und Nachverdichtung erreicht werden, wie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgibt. Auch dieser Gedanke wird jedenfalls im Wortlaut des § 1 Abs. 7a BauGB-E nicht deutlich. Vielmehr wird hier ein genereller Vorrang des Belangs Wohnungsbau normiert. Unklar ist zudem auch hier, wie die Binnengewichtung innerhalb der Belange vorzunehmen ist, die das Baugesetzbuch der AbwĂ€gung selbst vorgibt.
Minderung des Klimaschutzniveaus
Mit dieser Regelung konterkariert das Gesetz das weitere Anliegen dieser Novelle des BauGB, dem Klimaschutz zu gröĂerer Durchschlagskraft zu verhelfen. Indem der Belang des Klimaschutzes zurĂŒckgedrĂ€ngt wird, werden zugleich die Anstrengungen des Gesetzgebers vermindert, die Ziele des Klimaschutzgesetzes, die insbesondere im GebĂ€udesektor verfehlt werden, zu erreichen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat jĂŒngst darauf hingewiesen, dass solche, das Klimaschutzniveau mindernde gesetzlichen Regelungen gegen das (möglicherweise fĂŒr jedes einzelne Gesetz geltende) klimarechtliche Verschlechterungsverbot verstoĂen (BT WD 5 â 3000 â 064/26 vom 8.6.2026). Jedenfalls reiht sich diese Gesetzesnovelle in die vielfĂ€ltigen Bestrebungen des Gesetzgebers ein, durch Vorrangregelungen zulasten des Umweltschutzes und namentlich des Klimaschutzes gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoĂen.
Symbolische Gesetzgebung?
Anders wĂ€re dies, wenn man dem § 1 Abs. 7a BauGB-E allenfalls eine symbolische Funktion beimessen wĂŒrde, die fĂŒr die Praxis wenig Neues bringt. NeusĂŒĂ und Sparwasser argumentieren, die Gemeinden seien schon jetzt frei, dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einzurĂ€umen. Wenn eine Gemeinde nicht wachsen wolle, könne sie auch durch die Priorisierung nicht dazu gezwungen werden. Das folge aus der verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Planungshoheit (NeusĂŒĂ/Sparwasser). Das trifft jedoch nicht zu: Denn kĂŒnftig hĂ€ngt es gerade nicht mehr vom Willen der Gemeinde ab, ob sie dem Wohnungsbau in der AbwĂ€gung Vorrang einrĂ€umen will. Dies gibt das Gesetz nun vor. Sollte § 1 Abs. 7a BauGB-E doch lediglich symbolische Gesetzgebung sein, sollte er wegen der dadurch bewirkten irritierenden Wirkung gestrichen werden.
Fazit
Im Ergebnis drĂ€ngt sich der Eindruck auf, dass unter dem Etikett der Schaffung von Wohnraum zugleich auch Baugebiete mit sĂ€mtlichen anderen Nutzungsarten in der AbwĂ€gung einen Vorrang gegenĂŒber entgegenstehenden Belangen, wie etwa Boden- und Naturschutzbelangen, zugewiesen werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass die Gemeinden durch die mittelbare Priorisierung auch solche Bebauungen ermöglichen können, die von dem Gesetzesvorhaben gerade nicht gefördert werden sollen â es reicht aus, wenn es sich um Gebiete handelt, in denen auch Wohnungen zulĂ€ssig sind. Als trojanisches Pferd schleust die Wohnnutzung so sĂ€mtliche anderen Nutzungsarten in den Vorrang mit ein. Die von der Novelle auch erstrebten Ziele der dreifachen Innenentwicklung und der StĂ€rkung des Klimaschutzes werden so konterkariert.