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Kaum beachtet von der Weltöffentlichkeit, bahnt sich der erste internationale Strafprozess gegen die Verantwortlichen und Strippenzieher der Corona‑P(l)andemie an. Denn beim Internationalem Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wurde im Namen des britischen Volkes eine Klage wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ gegen hochrangige und namhafte Eliten eingebracht. Corona-Impfung: Anklage vor Internationalem Strafgerichtshof wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit! – UPDATE

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Radio MĂŒnchen · Argumente gegen die Herrschaft der Angst - Dr. Wolfgang Wodarg im GesprĂ€ch


Libera Nos A Malo (Deliver us from evil)


===Corona Transition== XML

Feed Titel: Transition News


Corona-Widerstand: Was Sandmann nicht sieht

Am 5. Mai erschien bei Transition News die Analyse «Weiße Sneakers oder: Warum der Coronawiderstand eine Fehlkonstruktion war» des promovierten Philosophen und Linguisten Daniel Sandmann. UrsprĂŒnglich war sie auf der Seite von Michael Meyens Freier Akademie fĂŒr Medien & Journalismus erschienen.

Darin legt er umfassend dar, warum aus seiner Sicht der Coronawiderstand als erste Revolution ohne ideelle Grundlage scheitern musste. Als wesentliche GrĂŒnde nennt er, dass das Kapital als erratischer Klotz unangetastet blieb und im Zuge dessen echte Kritik der Empörungsbewirtschaftung und der Personifizierung des Bösen wich – etwa in Form einer sogenannten «Linken», die es als «Linke» gar nicht gebe.

Sandmann schreibt mit tiefer Kenntnis der Szene und analysiert das Corona-Widerstands-Konstrukt selbst – keineswegs nur dessen BĂŒhnenprotagonisten. Diese seien lediglich Symptome einer grundlegenden Fehlkonstruktion. Er bezieht sich dabei auch auf die weißen Sneakers von Daniele Ganser, die dieser bei einem Auftritt getragen hatte und ĂŒber die sich Dirk C. Fleck im GesprĂ€ch mit Dirk Pohlmann ausließ (ab Min. 51).

Sandmann will dabei nicht zum Ausdruck bringen, Ganser oder sonstige Protagonisten des Widerstands hingen automatisch «dem System» ad personam an. Er betont mehrmals explizit, dass es nicht um die Person gehe, sondern um eine erkenntnistheoretische und Ă€sthetische Symbolik. Die weißen Sneakers stehen fĂŒr die Ästhetik des Kapitals und die KonformitĂ€t im medialen Setting – inmitten eines auch von Finanzinteressen geprĂ€gten Widerstands.

Seine Kritik zielt auf die strukturelle SchwÀche des gesamten Widerstandskonstrukts (fehlende Tiefe, mythische statt reale Kraft, Integration ins System), nicht auf eine simple Personenabrechnung.

Zu Sandmanns Beitrag ist kĂŒrzlich auf der Seite der Akademie eine Replik erschienen. Transition News veröffentlicht diese hiermit mit freundlicher Genehmigung von Michael Meyen sowie der Autorin und des Autors in voller LĂ€nge:

***

Daniel Sandmann legt in seinem Artikel «Weiße Sneakers» dar, warum der Coronawiderstand aus seiner Sicht eine Fehlkonstruktion durch innere EinflĂŒsse war. Ohne den Inhalt im Einzelnen zu diskutieren, wollen wir hier ergĂ€nzend unsere Beobachtungen von Ă€ußeren EinflĂŒssen auf die Widerstandsbewegung beschreiben.

Sandmann scheint aus einer Außenperspektive geschrieben zu haben. Er meint, der Coronawiderstand sei nur von den Protagonisten auf den BĂŒhnen getragen worden. Und da diese immer noch «dem System» anhĂ€ngen, was die weißen Sneaker von Daniele Ganser zeigten, sei die Urkonstruktion falsch und der Widerstand folglich unwirksam.

Man wird der Widerstandsbewegung aber nicht gerecht, wenn man nur den sichtbaren Protagonisten eine Wirkung zuschreibt – und sei es eine negative. Denn die maßnahmenkritische Bewegung wurde zum grĂ¶ĂŸten Teil von den Menschen auf der Straße getragen. Ein Systemwechsel war nie ihr Ziel. Dazu waren die Akteure viel zu verschieden in ihren Interessen und Ansichten. Der kleinste gemeinsame Nenner war die Wiederherstellung der Grundrechte.

Den großen Berliner Demonstrationen schreibt er ab, eine politische Kraft gewesen zu sein. Wir sehen das anders. Denn gerade diese beiden Veranstaltungen haben bildlich veranschaulicht, wie groß die Masse der Maßnahmenkritiker war. Allerdings haben wir bereits frĂŒhzeitig EinflĂŒsse auf die Widerstandsbewegung wahrgenommen, die von außen kamen. Solche Ă€ußeren EinflĂŒsse betrachtet Sandmann in seinem Text nicht.

Wir gehörten zu den vielen regional und ĂŒberregional Aktiven, die sich in dezentralen Strukturen organisiert hatten und beizeiten ein Agieren unter dem Radar angestrebt haben. Wir waren 2020 bis 2022 in die Organisation sehr vieler Demos eingebunden, insbesondere auch bei den großen UmzĂŒgen im August 2020 in Berlin. Eine Reihe merkwĂŒrdiger Ereignisse und Personen, die wir kennenlernten, ließen schon relativ frĂŒh die Frage aufkommen, wieviel kontrollierte Opposition in der Widerstandsbewegung steckte.

Unsere Erfahrung aus der DDR hat uns dafĂŒr mit feinen Antennen ausgestattet. Heute fragen wir uns, inwieweit sich ehrlicher Widerstand ĂŒberhaupt gegen die kontrollierte Opposition durchsetzen kann. HĂ€tte man mehr erreichen können, wenn der Einfluss von Diensten, Behörden und Medien besser erkannt und enttarnt worden wĂ€re? Oder wĂ€re der Widerstand dann noch mehr bekĂ€mpft worden? Könnte es sein, dass die Widerstandsbewegung derart gut unterwandert und zerstritten wurde, dass deshalb heute keine kraftvolle Friedensbewegung in Gang kommt?

Die Inszenierung einer rechten und gewaltbereiten Bewegung

Die Diffamierung der Coronamaßnahmen-Widerstandsbewegung als «rechts» war sehr leicht möglich geworden, als von außen bestimmte Themen hereingetragen wurden, die gar nichts mit dem Corona-Thema zu tun hatten. So tauchten schnell Personen mit einer NĂ€he zu 1871ern, ReichsbĂŒrgern und Q-Anon in der Bewegung auf. Auf den Demos wurden Reichskriegsflaggen gezeigt, und die Mainstreammedien stĂŒrzten sich auf diese Bilder.

Mehr als einmal wurde beobachtet, dass die Flaggen entrollt wurden, wenn Fernsehteams in der NĂ€he waren, und wieder eingepackt, sobald die Bilder im Kasten waren. Dazu kamen die Fragen eines Friedensvertrags fĂŒr Deutschland, Briefe an Trump und Putin und Übergaben in Botschaften mit der Bitte um Hilfe. VorlĂ€ufiger Höhepunkt solcher Aktionen war der sogenannte Sturm auf den Reichstag am 29. August 2020. Aya VelĂĄzquez hat die Aktion als Psy-Op entlarvt. Die Medien waren eingebunden – und das Framing der Coronamaßnahmen-Widerstandsbewegung als «rechts» endgĂŒltig gelungen.

Wie die Titulierung der Demo-Teilnehmer als «gewaltbereit» zustande kam, konnte ein befreundeter Video-Filmer auf einer großen Demo in Dresden am 13. MĂ€rz 2021 zeigen. Bei der Sichtung seines Films fand er wie im Drehbuch die Aktionen eines Agent Provocateur. Unser Freund hatte den Zug lĂ€ngere Zeit an einer bestimmten Stelle gefilmt. Dabei fiel ihm eine Person in rotem Shirt auf, die offensichtlich nicht zu den Demonstranten gehörte und Polizisten körperlich provozierte. Ein Reporter machte lautstark auf die Situation aufmerksam.

Die Polizisten griffen ein, behandelten die Person jedoch bei genauerem Hinsehen relativ sanft. Ganz anders, als normale Demonstranten in dieser Zeit oftmals durch Polizisten behandelt wurden. Die gleiche Szene mit der gleichen Person im roten Shirt spielte sich kurze Zeit spĂ€ter noch einmal ab. Mitspieler waren der Provokateur im roten Shirt, der Reporter und die Polizisten. Ähnliche Vorkommnisse wurden auf vielen Demos beobachtet.

Auch die Planung von Demos wurde beeinflusst. Mehrmals erlebten wir, dass die Route im KooperationsgesprÀch so modifiziert wurde, dass eine Einkesselung der Demonstranten einfacher wurde. Das KooperationsgesprÀch findet zwischen Demoanmelder, Polizei und Ordnungsamt vor der Veranstaltung statt.

So sah die Planung des Umzugs fĂŒr den 29. August 2020 in Berlin, die entgegen der Berichterstattung nicht von Michael Ballweg und seinem Team durchgefĂŒhrt worden war, als Startpunkt die Straße des 17. Juni vor. Im KooperationsgesprĂ€ch, an dem der Planer nicht beteiligt war, wurde der Startpunkt jedoch in die Friedrichstraße nahe der Kreuzung Oranienburger Straße verlegt. Somit konnten Wasserwerfer auf der Oranienburger Straße platziert werden.

Hinterher wurde klar, dass von vornherein von der Gegenseite vorgesehen war, den Zug nicht starten zu lassen. Die Wasserwerfer hĂ€tten das verhindert, falls sich jemand den Anordnungen widersetzt hĂ€tte. Von hinten wurden ankommende Demonstranten in die Friedrichstraße geleitet. Gleichzeitig wurden alle Seitenstraßen geschlossen. Diese Falle wĂ€re nicht entstanden, wenn der Startpunkt wie geplant in der Straße des 17. Juni gelegen hĂ€tte, denn dort gibt es ausreichend offene Fluchtwege.

Nach einer lÀngeren Sitzblockade versuchten die Menschen dann, zur SiegessÀule zu kommen, wo inzwischen die von Ballweg und Team organisierte Kundgebung begann. Auf dem Weg tauchten Personen auf, die versuchten, die Menschen zum Reichstag zu schicken, wo sich dann das oben geschilderte Schauspiel abspielte.


Friedrichstraße in Berlin am 29. August 2020 um 13:20 Uhr; Foto: Geoprofi Lars, CC BY-SA 4.0

Ballweg: Alles begann mit einer Legende

Michael Ballweg ist die wohl prominenteste Person des Coronawiderstands. Angesichts seiner langen und ungerechtfertigten Haft ist er eigentlich unangreifbar hinsichtlich des Vorwurfs der Einflussnahme von außen. Wir haben keine Beweise fĂŒr solche Tatsachen, wohl aber Wahrnehmungen, die uns seit Jahren zweifeln lassen.

Ballweg erschien bei seinen ersten Auftritten mit einem Rucksack auf der BĂŒhne und erklĂ€rte jeweils, dass er seine Firma verkauft habe und eigentlich in diesem Jahr (2020) mit seinem Sohn eine Weltreise machen wollte. Aber nun halte ihn die Pandemie davon ab und er fĂŒhle sich berufen, gegen die harten Maßnahmen in den Widerstand zu gehen.

Als DDR-BĂŒrger, der in jungen Jahren Anwerbeversuche der Stasi abgewehrt hat, wittert man hier eine «Legende». So bezeichnete die Stasi Tarnungen, die ihre Mitarbeiter anlegten, um unerkannt geheimdienstlich ermitteln zu können. Videos mit Sequenzen, die Ballweg bei der Vorstellung mit seinem Rucksack zeigen, haben wir heute im Internet nicht mehr finden können. Aus der ErzĂ€hlung ĂŒber den Verkauf der Firma wurde spĂ€ter der Verkauf einer Software und aus der Weltreise ein Sabbatical.

Bei den Veranstaltungen am 29. August 2020 in Berlin machten uns mehrere Details stutzig. Wir hatten WeggefĂ€hrten von Ballweg kennengelernt, unter anderen die vorher fĂŒr Sicherheit verantwortliche Person, die schon nach wenigen Monaten aus dem Team ausgeschieden war. Sie erzĂ€hlten von der UnterdrĂŒckung abweichender Meinungen, was der nach außen zur Schau getragenen Friedfertigkeit ĂŒberhaupt nicht entsprach. Wir wissen auch vom Eingriff Ballwegs in die Orga-Teams anderer StĂ€dte, wo ehrliche und aufrichtige UnterstĂŒtzer rausgeschmissen und andere Leute gefördert wurden.

FĂŒr den Umzug am 29. August 2020 hatten eine Reihe von Initiativen Lkws vorbereitet und geschmĂŒckt, die im Demozug mitfahren sollten. Sie mussten wegen der Blockade des Umzugs stehen bleiben, und die Organisatoren blieben auf den Kosten sitzen. Obwohl an der BĂŒhne der Kundgebung Unmengen an Spendengeldern eingenommen wurden (Augenzeugen sprachen von sĂ€ckeweise Geld), erhielten sie nichts davon. Sie wurden mit einer Klage gegen die Stadt Berlin vertröstet, die aber – wie eigentlich von vornherein klar war – abgelehnt worden ist.

MerkwĂŒrdig kam uns auch das Franchise-System um die Marke «Querdenken» vor. WĂ€hrend die Arbeit vieler Organisatoren unentgeltlich erfolgte, flossen hier erhebliche Summen.


Michael Ballweg am 13. Juni 2020 in Ulm; Foto: Wald-Burger8, CC BY-SA 4.0

Immensen Schaden verursachte das Geheimtreffen mit dem selbsternannten «König von Deutschland», Peter Fitzek, am 15. November 2020 in Saalfeld. Aya VelĂĄzquez hat auch dieses skurrile Vorkommnis analysiert. Allerdings musste sie eine UnterlassungserklĂ€rung unterzeichnen und eine Strafe dafĂŒr zahlen, dass sie Ballweg und andere als V-MĂ€nner bezeichnete. Daher tun wir das hier ausdrĂŒcklich nicht.

Wir wissen nicht, was wirklich dahintersteckte. Wir schreiben hier nur die seit Jahren in uns nagenden Zweifel auf. Denn der Einfluss der kontrollierten Opposition war fĂŒr uns, die wir ehrlichen Herzens regional und ĂŒberregional in der Demo-Organisation aktiv waren, zwar spĂŒr-, aber nicht greifbar. Wir haben uns auf unseren Instinkt verlassen.

Dadurch haben wir uns zum Beispiel von der Organisation der großen Demo in Leipzig am 7. November 2020 ferngehalten, die maßgeblich von Ballweg beeinflusst wurde. Auch bei dieser Demo kam es zu inszenierter Gewalt, diesmal im Zusammenspiel mit dem ZDF. Es waren jedoch friedliche Menschen in großer Zahl da, die die Veranstaltung trotz aller möglicherweise von außen kommenden EinflĂŒsse zu einem unvergesslichen Erlebnis gemacht haben.

MerkwĂŒrdigerweise kam es danach in Leipzig zur GrĂŒndung der «BĂŒrgerbewegung Leipzig» durch ein ehemaliges NPD-Mitglied aus dem Westen. Ist es Zufall, dass der Name sehr Ă€hnlich ist zur «Bewegung Leipzig», die bis dahin die Demos in Leipzig mitorganisiert hatte, insbesondere auch die am 7. November 2020? Jedenfalls kam es von da an zu (absichtlichen?) Verwechslungen in der Berichterstattung. Vermutlich bestand das Ziel dieser GrĂŒndung in der Spaltung und Diffamierung des Coronawiderstands in Leipzig.

Die Erfolge

Die Coronamaßnahmen-Widerstandsbewegung hatte eine Organisationsstruktur auf Ebene der BundeslĂ€nder und StĂ€dte aufgebaut. Nicht alle haben sich der Querdenken-Orga angeschlossen. Im Winter 2021/22, als jegliche ZusammenkĂŒnfte verboten wurden und Demos nicht angemeldet werden konnten, entstanden aus diesen Strukturen heraus die dezentralen SpaziergĂ€nge.

Ohne Anmeldung und ohne Losungen trafen sich montags Menschen und liefen still, manchmal mit Kerzen, bei KĂ€lte und Wind durch die Straßen. Die Polizei war ĂŒberfordert und konnte kaum gleichzeitig mit grĂ¶ĂŸeren Aufgeboten an den vielen Orten sein. Wahrscheinlich konnte mit diesem stillen Protest die Impfpflicht verhindert werden. MerkwĂŒrdig fanden wir jedoch, dass es recht bald wieder Stimmen gab, die auf eine Zentralisierung der SpaziergĂ€nge drangen, was die Kontrollierbarkeit wieder erleichterte und nicht im Sinne der Demonstranten war.

Neben aller Kritik an der Widerstandsbewegung sollte man ihre Erfolge jedoch nicht geringschĂ€tzen. Es hatte wohl niemand fĂŒr möglich gehalten, wie viele Menschen am 1. August 2020 zum Protest nach Berlin gekommen waren. Den Organisatoren wurde von der Polizei mehrfach die Zahl von 800.000 Teilnehmern genannt.

Am 29. August 2020 kamen noch mehr Menschen nach Berlin. Zahlen wurden jedoch nie wieder mitgeteilt. Die Medien haben daraus lachhaft niedrige Angaben gemacht. WĂ€re man ehrlich gewesen, hĂ€tte man feststellen mĂŒssen, dass diese Proteste weit grĂ¶ĂŸer waren als die bis dahin grĂ¶ĂŸte Demo in der Geschichte der BRD am 10. Juni 1982 in Bonn gegen den Nato-Doppelbeschluss mit 500.000 Teilnehmern.


Die Rheinwiesen in Bonn am 10. Juni 1982; Foto: Mummelgrummel, CC BY-SA 4.0

Ausgehend von den Demo-Organisationsstrukturen haben sich Gruppen und Netzwerke gebildet, die sich neuen Themen zuwenden. Sie treten beispielsweise fĂŒr Frieden, alternative Wirtschafts-, Versorgungs- und Lebenskonzepte, neue Heilmethoden oder neue Wege in der Bildung ein. Dezentrale Strukturen haben ein höheres VerĂ€nderungspotenzial als zentrale. Das ist eine der wichtigsten Lehren aus dem Coronawiderstand.

Dort, wo jeder jeden kennt, ist eine Unterwanderung nur sehr schwer möglich. Mit attraktiven Angeboten kommt Zulauf. So können sich mehr und mehr Menschen dem System entziehen. Nein sagen zu Produkten von Großkonzernen, zu Amazon, Microsoft und Apple, zur Plattform-Ökonomie und zu elektronischen Bezahlsystemen kann gesellschaftliche VerĂ€nderung bewirken.

Nein sagen bedeutet auch, dem System des Globalismus seine Energie zu entziehen. Auf Ă€hnliche Weise entstand in den 1980er Jahren in der Struktur der Kirchen die Friedens- und Umweltbewegung in der DDR, die schließlich in den 1989er Herbst fĂŒhrte.

Eine Aufgabe der neuen Medien sehen wir in der Beschreibung neuer Initiativen und Bewegungen. Statt sich von den Themen des Mainstreams leiten zu lassen, sollten die Journalisten der neuen Medien viel öfter rausgehen und solche neuen Initiativen portrÀtieren. Das stÀrkt die aktiven KrÀfte, regt zur Nachahmung an und trÀgt zur Gewissheit bei, dass viele auf dem Weg sind.

Diese Replik ist zuerst am 12. Mai auf der Website der Freien Akademie fĂŒr Medien & Journalismus erschienen.

***

Beate Strehlitz und Dieter Korbely waren in der DDR-BĂŒrgerbewegung aktiv und haben mehrere Kurse an der Freien Akademie fĂŒr Medien & Journalismus besucht. Strehlitz ist promovierte Ingenieurin und hat in einem Biotechnologie-Institut geforscht. Korbely, ebenfalls Ingenieur, hat in der Industrie gearbeitet.

Voodoo 2026: WHO holt Ebola aus der Mottenkiste

Am 16. Mai wurden laut WHO in der Provinz Ituri in der Demokratischen Republik Kongo acht laborbestĂ€tigte FĂ€lle, 246 VerdachtsfĂ€lle und 80 vermutete TodesfĂ€lle gemeldet (TN berichtete). Zwei weitere laborbestĂ€tigte FĂ€lle seien in Uganda aufgetaucht, wie es hieß.

Und am Panikknopf wird auch schon weiter gedreht. So wird heute vermeldet, die WHO zeige sich «sehr besorgt» ĂŒber die rasche Ebola-Ausbreitung.

Dazu muss man allerdings wissen, dass die Symptomatik, die dem Ebolavirus zugeschrieben wird, nicht nur auf eine ganze Reihe von tropischen Viruskrankheiten zutrifft, sondern auch auf Pestizidvergiftungen (zum Beispiel beim Anbau und der Verarbeitung von Baumwolle) und Medikamentennebenwirkungen.

Wer braucht schon eine ordentliche Differenzialdiagnose?

Als ich 2015 wĂ€hrend der ausklingenden «Ebola-Epidemie» Guinea bereiste, konnte ich vor Ort Interviews mit Ärzten, Impfstationen und dörflichen Krankenpflegern fĂŒhren. Von einer ordentlichen Differenzialdiagnose, die systematisch auch andere mögliche Ursachen prĂŒft, konnte in diesen afrikanischen LĂ€ndern keinerlei Rede sein. Vielmehr spielten die WHO-Teams und auch die Ärzte ohne Grenzen bei ihren EinsĂ€tzen und der Ausbildung der PflegekrĂ€fte vor Ort eine eher merkwĂŒrdige Rolle.

Die ersten sogenannten Ebola-AusbrĂŒche in Afrika in den 1970er Jahren standen in einem engen Bezug zu Baumwollanbaugebieten und damaligen Impfaktionen. Das kĂŒmmerte jedoch bereits damals die WHO und auch die US-Seuchenbehörde CDC wenig. Man konzentrierte sich vielmehr auf angebliche virale Ursachen.

Epidemiebehauptungen als geopolitisches Druckmittel

Seit Jahrzehnten sind Behauptungen von angeblichen Seuchen zum einen fĂŒr die WHO ein Mittel, um mehr finanzielle Mittel von den reichen Nationen zu erbetteln, und fĂŒr US-Behörden, LĂ€nder des globalen SĂŒdens nach Belieben unter Druck zu setzen. Grenzschließungen und die panikartige Flucht auslĂ€ndischer Investoren bedeuten eine Katastrophe fĂŒr wirtschaftlich schwache LĂ€nder. Die Konsequenzen konnte ich 2015 wĂ€hrend meiner Reise durch Guinea selbst beobachten.

Die Demokratische Republik Kongo verfĂŒgt ĂŒber Rohstoffe, die fĂŒr Batterien, Elektronik und die KI-Industrie sehr wichtig sind. Die entsprechenden Abbaugebiete sind nicht zuletzt deshalb geopolitisch von großer Bedeutung und seit vielen Jahren heiß umkĂ€mpft. Vor allem die USA haben ein großes Interesse an einem ungehinderten Zugriff auf diese BodenschĂ€tze.

Fokus auf PCR hat mit echter Medizin nicht mehr viel zu tun

Man mag diese Hinweise fĂŒr verschwörungstheoretischen Quatsch halten. Fakt ist jedoch, dass westlich orientierte medizinische Organisationen keinen Wert auf eine KlĂ€rung der wahren Krankheitsursachen legen. Im aktuellen Fall soll eine eher exotische Variante des Ebolavirus die Ursache darstellen.

Wie bei vielen Ă€hnlichen «AusbrĂŒchen» stellt sich auch hier die Frage, wie ĂŒberhaupt jemand auf die Idee kommt, per PCR nach einer sehr seltenen genetischen Sequenz zu suchen, statt zunĂ€chst offensichtlichere Ursachen wie Vergiftungen, Medikamentennebenwirkungen und Mangelerscheinungen abzuprĂŒfen.

Jon Rappoport kritisiert in einem Beitrag, der 2014 auf Global Research veröffentlicht wurde und den Titel trĂ€gt «Der Ebola-Test: Lassen wir den Erfinder des Tests zu Wort kommen», die Hysterie um Ebola und stellt die ZuverlĂ€ssigkeit der Diagnostik infrage. Alles hĂ€nge von einem genauen Test ab, doch der verwendete PCR-Test sei fehleranfĂ€llig. Der CDC-Direktor habe ihn zwar als «highly accurate» bezeichnet, doch der Test weise grundlegende Probleme auf. So könne mit ihm zum Beispiel nicht sicher bestimmt werden, ob das untersuchte Material tatsĂ€chlich vom Virus stammt oder nur von irrelevantem ZellmĂŒll.

Der entscheidende Kritikpunkt komme vom Erfinder des PCR-Tests selbst: dem NobelpreistrÀger Kary Mullis. Er erklÀrte, dass der Test nicht zur Quantifizierung von Viren geeignet sei. «Quantitative PCR ist ein Widerspruch in sich», so Mullis. In Bezug auf das als nachgewiesen behauptete HI-Virus konstatierte er:

«Obwohl fĂ€lschlicherweise oft angenommen wird, dass Viruslasttests die Anzahl der Viren im Blut zĂ€hlen, können diese Tests freie, infektiöse Viren ĂŒberhaupt nicht nachweisen; sie können lediglich Proteine ​​detektieren, die – teilweise fĂ€lschlicherweise – als spezifisch fĂŒr HIV gelten. Die Tests können genetische Sequenzen von Viren nachweisen, aber nicht die Viren selbst.»

Ohne valide Quantifizierung und bei Risiken wie Kontamination oder Fehlinterpretation breche die gesamte Ebola-Epidemie-ErzĂ€hlung zusammen. Rappoport warnt, dass auf diesem «Fundament aus Sand» Panik und möglicherweise falsche Behandlungen aufgebaut wĂŒrden. Rappoport plĂ€diert dafĂŒr, die Testmethoden kritisch zu hinterfragen, statt voreilige SchlĂŒsse zu ziehen (zum PCR-Test siehe auch den OffGuardian-Artikel «COVID-19-PCR-Tests sind wissenschaftlich bedeutungslos»).

Moderner Voodoo-Kult – und (fast) alle erzittern

MerkwĂŒrdig ist auch, wie unkritische Mainstreammedien solche Meldungen aufgreifen und viele Menschen in Angst und Schrecken versetzen. Man könnte fast meinen, dass bestimmten Kreisen die derzeitigen Reaktionen der Öffentlichkeit auf die völlig unnötige Hantavirus-Panikmache noch nicht ausreichen und man deshalb entschieden hat, die nĂ€chste Gelegenheit zu nutzen, noch eines draufzulegen.

Was will man damit erreichen? Mich erinnert das alles an den afrikanischen Voodoo-Kult, dessen Macht vor allem aus der Erzeugung von Angst besteht.

Wer sich dafĂŒr interessiert, wie das behauptete Ebola-Virus in den 1970er Jahren das Licht der Weltöffentlichkeit erblickte und was die Ergebnisse meiner Afrika-Reise von 2015 waren, dem seien die entsprechenden impf-report-Ausgaben und mein Buch «Ebola unzensiert» oder das «Infopaket Ebola» empfohlen. Sie werden viele MerkwĂŒrdigkeiten aus anderen angeblichen Pandemien wiedererkennen.

Dieser Artikel ist in leicht kĂŒrzerer Form zuerst erschienen auf impfkritik.de.

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Hans U. P. Tolzin gilt als einer der bekanntesten und kompetentesten Impfkritiker im deutschen Sprachraum. Er ist Herausgeber der Zeitschrift impf-report, Betreiber des Portals impfkritik.de, Autor mehrerer BĂŒcher, Initiator des Netzwerks fĂŒr unabhĂ€ngige ImpfaufklĂ€rung (NEFUNI) und Mitinitiator der DAGIA-Initiative, eines Zusammenschlusses von Eltern, Ärzten und Apothekern. DarĂŒber hinaus ist er Veranstalter des regelmĂ€ĂŸig stattfindenden Stuttgarter Impfsymposiums.

Vom Corona-Skeptiker zum Israel-Verteidiger

Der 7. Oktober 2023 und der darauf folgende israelische Krieg gegen Gaza stellten eine unerwartete PrĂŒfung dar: WĂŒrden jene, die wĂ€hrend der «Corona-Zeit» Propaganda widerstanden hatten, dies auch angesichts der israelischen Kriegspropaganda tun? Die Antwort fiel fĂŒr viele prominente Pandemieskeptiker eindeutig negativ aus – sie wurden zu lautstarken Israel-Partisanen. Dies sagt zumindest eine Analyse unter dem Titel «From Covid Skeptic to Israel Partisan» von Swiss Policy Research (darin finden sich zahlreiche Links zu Quellen, die das Vorgetragene belegen).

FĂŒr diesen scheinbaren Widerspruch lassen sich zwei zusammenwirkende Faktoren identifizieren. Erstens blieben progressive und linke Autoren wĂ€hrend der Pandemie auffallend unkritisch oder unterstĂŒtzten Maßnahmen aktiv.

Zweitens stammten viele der prominenten Corona-Kritiker aus dem konservativen Spektrum – und dort finden sich die drei Gruppen, die im Westen noch mehrheitlich zionistische Positionen vertreten: jĂŒdische Zionisten, christliche Zionisten sowie nationalistische Zionisten.

Konkrete Beispiele belegen dieses Muster eindrĂŒcklich. In den USA opponierten Texas, Florida und South Dakota am deutlichsten gegen Corona-EinschrĂ€nkungen – allesamt gefĂŒhrt von christlich-zionistischen Gouverneuren.

Bekannte amerikanische Pandemieskeptiker entpuppten sich als jĂŒdisch-zionistische Autoren, verdeckte Israel-Lobbyisten oder Mitglieder christlich-zionistischer Glaubensgemeinschaften.

In Großbritannien verfolgt der Daily Sceptic, eines der wichtigsten skeptischen Medien der «Corona-Zeit», seit dem 7. Oktober eine dezidiert pro-israelische Linie – sein Herausgeber hatte sich öffentlich als «fanatisch pro-Israel» bezeichnet und die «British Friends of Israel» gegrĂŒndet.

In Deutschland hĂ€tten verschiedene rechte oder alternative Medien wie Nius, Apollo News oder Reitschuster sowohl gegen Corona-Maßnahmen mobilisiert als auch spĂ€ter pro-israelische Positionen ĂŒbernommen.

Auch die Schweiz wird erwĂ€hnt: Die Weltwoche habe sich zunĂ€chst gegen Corona-Maßnahmen positioniert und vertrete heute harte zionistische Standpunkte. Der Autor verweist dabei auf frĂŒhere TĂ€tigkeiten von Verleger und Chefredaktor Roger Köppel beim deutschen Verlag Axel Springer, dessen publizistische Leitlinien UnterstĂŒtzung fĂŒr Israel einschließen.

Aufschlussreich ist auch ein weiterer Befund: Viele dieser Corona-Skeptiker standen der «Pandemie» zwar von Anfang an kritisch gegenĂŒber, hatten sie aber inhaltlich oft falsch eingeschĂ€tzt. Ihre Artikel zu Sterblichkeit, Impfstoffen oder Übersterblichkeit erwiesen sich als sachlich ĂŒberwiegend unzutreffend.

Das deutet darauf hin, dass es sich weniger um nĂŒchterne Analytiker handelte als um ideologisch motivierte Aktivisten – Menschen, die die Antwort kennen, bevor sie die Frage stellen.

Das Fazit ist ernĂŒchternd: Hinter vielem, was als kritisches Denken galt, steckte schlicht politischer Aktivismus. Wer das eine ablehnte, förderte bereitwillig das andere – solange es zur eigenen Weltanschauung passte. FĂŒr Leserinnen und Leser bedeutet das: Jede Stimme verdient eine fallweise ÜberprĂŒfung ihrer Kompetenz und ihrer Interessenlage.

Genannte Beispiele im Text:
* Greg Abbott (Texas)
* Ron DeSantis (Florida)
* Kristi Noem (South Dakota)
* Daily Sceptic (Großbritannien)
* Rebel News (Kanada)
* Nius (Deutschland)
* Apollo News (Deutschland)
* Reitschuster (Deutschland)
* Die Weltwoche
* Diverse X-/Twitter-Influencer wie «Corona Realism» oder «MilkBarTV»

LinksbĂŒndig sagt Ja zur NeutralitĂ€t – aus linker Überzeugung, nicht aus Tradition

In einer Zeit, in der Europa aufrĂŒstet und die Schweiz sich mit «Sky Shield» und NATO-Kooperationen immer stĂ€rker dem transatlantischen MilitĂ€rapparat annĂ€hert, bezieht die linke Gruppierung LinksbĂŒndig klar Stellung: Ja zur NeutralitĂ€tsinitiative – aus friedenspolitischer Überzeugung.

Die BegrĂŒndung ist unmissverstĂ€ndlich: Die NeutralitĂ€t werde durch Regierung, Parlamentsmehrheit und Medien systematisch ausgehöhlt. Die Schweiz drohe, im Kriegsfall ihre neutrale Position nicht mehr halten zu können. LinksbĂŒndig sieht darin eine ernste Gefahr – und das nicht erst seit dem russischen Angriff auf die Ukraine.

Besonders scharf fĂ€llt die Kritik an der AufrĂŒstungslogik aus. Die geplanten 31 Milliarden Franken fĂŒr die Armee, die Militarisierung der Zivilgesellschaft und die Vorbereitung der NATO auf einen direkten Konflikt mit Russland – all das widerspreche einer linken Friedenspolitik fundamental. Zudem warnt LinksbĂŒndig: AusteritĂ€t, also eine strenge, restriktive Sparpolitik des Staates, als Folge von AufrĂŒstung stĂ€rke die extreme Rechte, vertiefe soziale Ungleichheit und zerstöre gesellschaftliche SolidaritĂ€t.

Die Initiative biete die nötige verfassungsrechtliche Grundlage fĂŒr eine glaubwĂŒrdige, dauerhaft neutrale Schweiz – mit Verbot des Beitritts zu MilitĂ€rbĂŒndnissen und Verzicht auf einseitige Sanktionen ohne UNO-Mandat.

Doch LinksbĂŒndig stimmt nicht vorbehaltlos zu. Drei Punkte lehnt die Partei ab: bewaffnete NeutralitĂ€t, weitere ArmeeaufrĂŒstung sowie BĂŒndniskooperationen im Angriffsfall – letzteres, weil der Begriff «direkter Angriff» in Zeiten hybrider KriegsfĂŒhrung politisch missbrauchbar sei.

Warum schon gesunder Menschenverstand Skepsis am «Klimaalarmismus» nÀhrt

Ein paneuropĂ€isches Expertengremium unter Beteiligung des ehemaligen Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach fordert die Weltgesundheitsorganisation (WHO) allen Ernstes auf, den Klimawandel offiziell zur «Gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» zu erklĂ€ren – Ă€hnlich wie bei dem, was «COVID» genannt wurde (wir berichteten). Das Gremium argumentiert, der bestehende Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften sei nicht fĂŒr eine solche langfristige Bedrohung ausgelegt.

Diese Forderung erscheint bei genauerer Betrachtung jedoch ungerechtfertigt und politisch motiviert – Ă€hnlich wie bei «COVID». So diente beispielsweise das Extremszenario RCP8.5 jahrelang als Grundlage fĂŒr dĂŒstere Prognosen – mit explodierenden Emissionen, massiver ErwĂ€rmung und katastrophalen Folgen. RCP8.5 steht fĂŒr «Representative Concentration Pathway 8.5» (auf Deutsch: ReprĂ€sentativer Konzentrationspfad). Es ist ein vom Weltklimarat (IPCC) definiertes Klimaszenario, das von einem weiterhin ungebremsten Anstieg der Treibhausgase ausgeht.

Dieses Szenario wurde in UN-Berichten, Medien und Politik hÀufig als realistisch prÀsentiert, obwohl es von Beginn an unrealistische Annahmen enthielt. Nun kassieren Klimaforscher selbst dieses drastischste Katastrophenszenario weitgehend ein. Es gelte als «unplausibel», schreiben Wissenschaftler um den Szenarien-Entwickler Detlef van Vuuren. (TN und sogar ein Medium wie die Bild berichteten).

Van Vuuren habe schon frĂŒh gewarnt, dass das RCP8.5-Szenario oft fĂ€lschlich als wahrscheinlich dargestellt werde, so die Bild. TatsĂ€chlich folgt der reale ErwĂ€rmungstrend eher moderateren Pfaden. Dennoch leben solche ĂŒberzogenen Szenarien in politischen Strategien und öffentlicher Wahrnehmung weiter – ein Muster, das Misstrauen gegenĂŒber alarmistischen Narrativen nĂ€hrt.

Doch schon der gesunde Menschenverstand reicht im Grunde aus, um skeptisch zu werden gegenĂŒber dem «Klimaalarmismus». Grosse Freiheit TV veröffentlichte dazu folgende Grafik, die vom Telegram-Kanal Rabbit Research stammt:


Quelle: Telegram-Kanal von Grosse Freiheit TV

Jens von Grosse Freiheit TV kommentiert dazu:

«Ich wĂŒrde sagen, macht euch selbst ein Bild anhand dieser zahlreichen Beispiele.»

Diese Beispiele sind:

  • Zu Punkt 3 (Kauf von Immobilien am Meer): Barack Obama, Bill Gates

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass sich Kritik regt an der ebenfalls alarmistischen Berichterstattung ĂŒber Extremwetter. Wie der Physiker Ralph B. Alexander in einem Bericht fĂŒr die Global Warming Policy Foundation meint, erweckten viele Schlagzeilen den Eindruck, außergewöhnliche Wetterereignisse wĂŒrden stĂ€ndig schlimmer oder seien beispiellos, obwohl historische Daten oft ein differenzierteres Bild zeigten. Dadurch entstehe ein verzerrtes Bild, das die natĂŒrliche VariabilitĂ€t des Klimas ignoriere und selektiv dramatisiere («Cherry-Picking»; TN berichtete).

Der Autor plĂ€diert dafĂŒr, statistische Entwicklungen ĂŒber lĂ€ngere ZeitrĂ€ume stĂ€rker zu berĂŒcksichtigen und historische Vergleiche heranzuziehen, statt einzelne Extremereignisse zu dramatisieren. Insgesamt lautet die Botschaft des Beitrags, dass öffentliche Debatten ĂŒber Klima und Wetter sachlicher gefĂŒhrt werden sollten und Medien ihrer Verantwortung fĂŒr eine prĂ€zise Einordnung besser nachkommen mĂŒssten.

Aufmerksam gemacht wird auch auf methodische SchwĂ€chen von sogenannten Attributionsstudien. Diese Arbeiten, in denen man einzelne Extremereignisse dem Klimawandel zuschreiben möchte, basieren oft auf unzuverlĂ€ssigen Klimamodellen und hypothetischen Szenarien. Sie setzen hĂ€ufig voraus, was sie eigentlich beweisen sollen – ein klassischer Zirkelschluss.

Die Einbindung von Figuren wie Karl Lauterbach in solche Gremien sollte derweil auch skeptisch machen – nicht zuletzt, weil er in der «Corona-Zeit» eine unrĂŒhmliche Rolle hatte. So wusste die US-Gesundheitsbehörde bereits im Herbst 2021 von Studien ĂŒber schwerwiegende SchĂ€den durch COVID-19-«Impfstoffe». Zu den SchĂ€den zĂ€hlen anhaltende neurologische Symptome. Dennoch behauptete Karl Lauterbach noch im Februar 2022 jenseits der Faktenlage, die Corona-Injektionen seien «mehr oder weniger nebenwirkungsfrei» (wir berichteten).


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NZZ

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Feed Titel: Wissenschaft - News und HintergrĂŒnde zu Wissen & Forschung | NZZ


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Verfassungsblog

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Feed Titel: Verfassungsblog


Auf Streife mit Kopftuch

Der Trend zu Kopftuchverboten erreicht den Polizeidienst. Im Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals höchstrichterliche MaßstĂ€be gesetzt – und einer Bewerberin als Luftsicherheitsassistentin, die wegen ihres Kopftuchs abgelehnt worden war, eine EntschĂ€digung zugesprochen.

Das BAG orientiert sich dabei erkennbar an der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Schulkontext von 2015, die ein pauschal-prĂ€ventives Verbot gegenĂŒber Lehrerinnen fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt und stattdessen eine konkrete Gefahr fĂŒr staatliche NeutralitĂ€t oder Schulfrieden verlangt. Indem das BAG auch fĂŒr Kopftuchverbote im Polizeidienst eine konkrete Gefahr voraussetzt, grenzt es sich zugleich von der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG aus dem Jahr 2020 zum Justizkontext ab, die bereits mit dem bloßen Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal die NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt sieht.

Die vom BAG entwickelten MaßstĂ€be lassen sich ĂŒber die Luftsicherheitskontrolle hinaus auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragen. Mehr noch: Im Polizeidienst kehrt sich ein zentrales Argument des BVerfG um. WĂ€hrend der Zweite Senat das Argument der FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege als Rechtfertigung des Kopftuchverbots in der Justiz akzeptierte, spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei gerade gegen pauschale Verbote. Effektive Polizeiarbeit beruht auf Vertrauen und Akzeptanz einer diversen Bevölkerung – und damit auf sichtbarer Vielfalt im Dienst.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die KlÀgerin hatte sich als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen bei einem von der Bundespolizei beliehenen Unternehmen beworben. Ihre Bewerbung umfasste einen Lebenslauf samt Lichtbild, auf dem sie als kopftuchtragende Muslima erkennbar war. Die angestrebte TÀtigkeit betraf Sicherheitsdienstleistungen im Bereich der Passagier- und GepÀckkontrolle. Nach Ablehnung ihrer Bewerbung machte die KlÀgerin einen Anspruch auf EntschÀdigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen einer religionsbezogenen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren geltend.

Die zustĂ€ndige Bundespolizeidirektion erklĂ€rte, das Tragen eines Kopftuchs sei wĂ€hrend der DienstausĂŒbung in der Luftsicherheitskontrollstelle unzulĂ€ssig. Das beliehene Unternehmen berief sich zur Rechtfertigung seiner Entscheidung auf das staatliche NeutralitĂ€tsgebot und argumentierte darĂŒber hinaus, die TĂ€tigkeit an Luftsicherheitskontrollstellen sei von angespannten und konfliktreichen Situationen geprĂ€gt, die das sichtbare Tragen religiöser Symbole – wie eines Kopftuchs – weiter verschĂ€rfen könnte.

Dem folgte das BAG im Ergebnis nicht und bestĂ€tigte die vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der KlĂ€gerin eine EntschĂ€digung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen hatte. Das BAG stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot wegen der Religion nicht nur das forum internum – also die innere GlaubensĂŒberzeugung – schĂŒtzt, sondern auch das forum externum, die Ă€ußere Bekundung des Glaubens. Das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, qualifizierte das Gericht als unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG (durchaus aufschlussreiche AusfĂŒhrungen zur Abgrenzung von unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung finden sich in Rn. 20f. des Urteils).

Die Benachteiligung war nach Ansicht des BAG nicht gem. § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung setze voraus, dass der Grund, an den die benachteiligende Behandlung anknĂŒpft, „wegen der Art der auszuĂŒbenden TĂ€tigkeit oder der Bedingungen ihrer AusĂŒbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmĂ€ĂŸig und die Anforderung angemessen ist“. Das Nichttragen eines Kopftuchs akzeptierte das BAG allerdings nicht als wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne der Norm: Die ordnungsgemĂ€ĂŸe DurchfĂŒhrung der TĂ€tigkeit als Luftsicherheitsassistentin hĂ€nge nicht davon ab, ob die betreffende Person ein Kopftuch trage (Rn. 36). SĂ€mtliche KontrolltĂ€tigkeiten – die Durchsuchung von GepĂ€ck wie von Personen – seien auch mit Kopftuch uneingeschrĂ€nkt möglich.

Hieran Ă€ndere auch der Einwand nichts, dass an den Kontrollstellen im Flughafen hĂ€ufig ohnehin schon angespannte und konfliktreiche Situationen vorherrschten, die ein Kopftuch verstĂ€rken könne. Die Annahme, Kontrollen durch Mitarbeiterinnen mit Kopftuch seien in der Lage, besondere Konflikte zu schĂŒren, weist das Gericht als bloße „Mutmaßung“ zurĂŒck. Es fehle an empirischen Belegen oder sonstigen objektiven Anhaltspunkten, die eine derart konkrete Gefahr nahelegen wĂŒrden (Rn. 38).

RĂŒckkehr zum Erfordernis einer konkreten Gefahr


Das BAG knĂŒpft mit seiner Entscheidung erkennbar an die MaßstĂ€be an, die das BVerfG 2015 fĂŒr den Schulbereich entwickelt hat: Ein pauschal-prĂ€ventives Verbot religiöser Bekundungen ist unzulĂ€ssig; vielmehr muss eine konkrete Gefahr fĂŒr relevante SchutzgĂŒter vorliegen.

Zugleich grenzt das BAG seine Entscheidung ausdrĂŒcklich von der abweichenden Rechtsprechung des BVerfG zu Kopftuchverboten im Justizbereich ab (Rn. 39ff.). Anders als im Gerichtssaal beeintrĂ€chtige das Kopftuch bei der AusĂŒbung der streitgegenstĂ€ndlichen polizeilichen Befugnisse per se gerade nicht die staatliche NeutralitĂ€t, denn:

„Der Staat, der bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen durch die Beklagte und ihre Arbeitnehmer als Beliehene handelt, muss sich nicht jede bei Gelegenheit der AmtsausĂŒbung getĂ€tigte private GrundrechtsausĂŒbung seiner AmtstrĂ€ger als eigene zurechnen lassen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Staat – wie etwa bei einer Gerichtsverhandlung – auf das Ă€ußere GeprĂ€ge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.“

Das Kopftuch muss dem Staat also zurechenbar sein – das ist nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung dafĂŒr, dass der Staat das Gebot weltanschaulich-religiöser NeutralitĂ€t beeintrĂ€chtigt. Dieses Gebot ist dabei

„nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und ĂŒbergreifende, die Glaubensfreiheit fĂŒr alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung.“ (Rn. 88)

Hiernach darf der Staat seine BĂŒrger*innen nur nicht im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung gezielt beeinflussen oder sich mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren, sei es ausdrĂŒcklich oder durch zurechenbare Maßnahmen. Im Justizkontext hat der Zweite Senat des BVerfG 2020 eine solche Identifikation bejaht. Er verwies auf die besonders „formalisierte Situation vor Gericht“, namentlich in Form von detaillierten Regelungen zum Verfahren wĂ€hrend der mĂŒndlichen Verhandlung und zur Amtstracht, sowie â€žĂŒberkommenen Traditionen“ wie dem besonderen Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal, dem Erheben bei wichtigen Prozesssituationen oder der Gestaltung des Gerichtssaals (Rn. 90). Diese begrĂŒndeten ein Setting, in dem „Verhaltensweisen einzelner AmtstrĂ€ger eher zurechenbar“ seien.

DemgegenĂŒber nehme der Staat im Bereich der Luftsicherheitskontrolle, so das BAG, auf das Ă€ußere GeprĂ€ge einer Amtshandlung gerade keinen besonderen Einfluss. FĂŒr den streitgegenstĂ€ndlichen Bereich polizeilicher TĂ€tigkeit gilt also die Feststellung, die der Erste Senat des BVerfG 2015 fĂŒr den Schulkontext getroffenen hat: Mit dem bloßen Tragen eines Kopftuchs durch einzelne AmtstrĂ€gerinnen ist „keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden“ (Rn. 112).


 fĂŒr sĂ€mtliche Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit?

Es bleibt zu klĂ€ren, ob diese MaßstĂ€be auch auf andere Bereiche polizeilicher TĂ€tigkeit ĂŒbertragbar sind – von der Schutzpolizei ĂŒber die Kriminalpolizei bis hin zur Wasserschutzpolizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die fĂŒr den Justizkontext geltenden restriktiveren MaßstĂ€be jedenfalls fĂŒr solche polizeilichen TĂ€tigkeiten gelten sollten, die mit intensiveren hoheitlichen Eingriffen verbunden sind.

Zwar kann es auch im Bereich der Luftsicherheitskontrolle zu relevanten BeeintrĂ€chtigungen kommen, etwa wenn das Abtasten der Person oder die Durchsuchung von GepĂ€ck und persönlichen GegenstĂ€nden zu dulden ist (Rn. 38). Bei anderen Einsatzlagen kann die EingriffsintensitĂ€t jedoch deutlich darĂŒber hinausgehen – etwa wenn Polizist*innen unmittelbaren Zwang anwenden dĂŒrfen und das staatliche Gewaltmonopol beanspruchen.

Eine eingehende Analyse der Entscheidung von 2020 zeigt jedoch, dass das BVerfG das NeutralitĂ€tsgebot im Justizkontext – anders als im Schulkontext – nicht wegen der IntensitĂ€t staatlicher Eingriffsgewalt als beeintrĂ€chtigt ansah, sondern weil religiöse Symbolik dem Staat dort leichter zugerechnet werden konnte. Diese Zurechenbarkeit leitete der Zweite Senat allein ĂŒber das formalisierte Setting im Gerichtssaal her. Die entscheidende Frage lautet daher: Ist ein dem Gerichtssaal entsprechendes Maß an Formalisierung auch in bestimmten ZusammenhĂ€ngen polizeilicher Arbeit zu erkennen?

Eine höhere Formalisierung als bei der Luftsicherheitskontrolle lĂ€sst sich da begrĂŒnden, wo Polizeiuniform getragen wird. Zwar bestand auch im vom BAG entschiedenen Fall die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung; die Polizeiuniform geht jedoch darĂŒber hinaus: Sie macht staatliche AutoritĂ€t besonders sichtbar und hat eine entsprechende psychologische Wirkung.

Eine Uniformpflicht besteht fĂŒr die Polizei jedoch lĂ€ngst nicht flĂ€chendeckend. So tragen in Berlin etwa ausschließlich Angehörige der Schutzpolizei und funktional entsprechend eingesetzte Beamt*innen Uniform, wĂ€hrend Kriminalpolizei und Verwaltungspersonal in Zivil agieren. Vor allem aber fehlt es selbst da, wo Uniform getragen wird, an einem ritualisierten institutionellen Rahmen, wie ihn das BVerfG 2020 ĂŒber die Amtstracht hinaus an symbolisch aufgeladenen Praktiken und der rĂ€umlichen Gestaltung des Gerichtssaals festmachte. Der Gerichtssaal erscheint insofern als institutionell gerahmte BĂŒhne, deren symbolische Ordnung, Architektur und Verfahrensförmigkeit auf die Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t ausgerichtet sind. Polizeiliches Handeln vollzieht sich demgegenĂŒber in vielfĂ€ltigen, situativ geprĂ€gten Einsatzkonstellationen, ohne vergleichbare rĂ€umlich und organisatorisch gerahmte Inszenierung staatlicher AutoritĂ€t. Der Staat nimmt auf „das Ă€ußere GeprĂ€ge der Amtshandlung“ (Rn. 90) hier gerade nicht in entsprechender Weise Einfluss.

Zudem ist der Polizeidienst – anders als das Gericht, das hĂ€ufig durch Einzelrichter*innen besetzt ist – strukturell durch Teamarbeit gekennzeichnet. Uniformierte polizeiliche TĂ€tigkeit vollzieht sich regelmĂ€ĂŸig im Zusammenwirken mehrerer AmtstrĂ€ger*innen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Situation eher mit dem vom Bundesverfassungsgericht 2015 beschriebenen Schulkontext vergleichbar:

„Die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler werden lediglich mit der ausgeĂŒbten positiven Glaubensfreiheit der LehrkrĂ€fte in Form einer glaubensgemĂ€ĂŸen Bekleidung konfrontiert, was im Übrigen durch das Auftreten anderer LehrkrĂ€fte mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen wird. Insofern spiegelt sich in der bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die religiös-pluralistische Gesellschaft wider.“ (Rn. 105)

Ebenso wird bei EinsÀtzen polizeilicher Teams die erkennbare Religionszugehörigkeit einzelner Polizist*innen durch die gleichzeitige PrÀsenz anderer weltanschaulicher Positionen relativiert, was einer Identifikation des Staates mit der Religion einzelner AmtstrÀger*innen entgegensteht.

FunktionsfÀhigkeit als Argument gegen polizeiliche Kopftuchverbote

GegenĂŒber dem Justizkontext tritt im polizeilichen Bereich ein weiteres verfassungsrechtliches Argument hinzu – oder prĂ€ziser: Es wechselt die Seite. WĂ€hrend das Bundesverfassungsgericht 2020 die „FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege“ als Argument fĂŒr ein Kopftuchverbot in der Justiz akzeptierte (Rn. 91f.), spricht die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei – als wesentliche Voraussetzung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung – gerade gegen ein Kopftuchverbot.

Das Bundesverfassungsgericht betonte 2020, die FunktionsfĂ€higkeit der Rechtspflege setze ein hinreichendes gesellschaftliches Vertrauen in die Justiz voraus; dieses Vertrauen sei vom Staat zu „optimieren“ (Rn. 91). Schon im Justizkontext erscheint zweifelhaft, ob ein Kopftuchverbot dieses Ziel tatsĂ€chlich fördern kann. VergegenwĂ€rtigt man sich, dass das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz nachweisbar gerade bei bislang unterreprĂ€sentierten Minderheiten fehlt, scheint naheliegend, dass sichtbare (religiöse) Vielfalt auf der Richter*innenbank das Vertrauen insgesamt eher zu stĂ€rken geeignet ist.

Im polizeilichen Kontext gewinnt dieser Gedanke noch deutlich an Gewicht. Polizeiarbeit ist in besonderem Maße auf Kooperation, Akzeptanz und Vertrauen angewiesen. Vertrauen ist hier nicht nur abstrakte Voraussetzung, sondern zugleich konkrete Bedingung effektiver Gefahrenabwehr und Strafverfolgung: fĂŒr die Bereitschaft, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten, Aussagen zu tĂ€tigen oder ĂŒberhaupt erst die Polizei einzuschalten.

Gerade vor diesem Hintergrund hat sichtbare DiversitĂ€t im Polizeidienst funktionale Bedeutung. EinsĂ€tze erfolgen typischerweise in gemischten Teams, deren Zusammensetzung – etwa mit Blick auf die Beteiligung weiblicher oder rassifizierter Mitarbeiter*innen – auch strategisch bestimmt wird. Unterschiedliche Kommunikationsstile, grĂ¶ĂŸere AnschlussfĂ€higkeit an verschiedene Bevölkerungsgruppen und eine erhöhte SensibilitĂ€t fĂŒr unterschiedliche LebensrealitĂ€ten können Konflikte entschĂ€rfen und polizeiliches Handeln effektiver machen. Gerade in konflikttrĂ€chtigen Situationen können gemischte Teams deeskalieren und dazu beitragen, Vertrauen aufzubauen und Kooperation zu ermöglichen.

Beachtlich ist auch das Argument, das ein PolizeianwĂ€rter jĂŒngst vor dem VG Bremen vorgetragen hat. Er wandte sich gegen das Verbot, wĂ€hrend der Praxisphase seines Studiums im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule fĂŒr öffentliche Verwaltung einen Dastar zu tragen (eine traditionelle religiöse Kopfbedeckung praktizierender Sikhs): Die FunktionsfĂ€higkeit der Polizei könne gefördert werden, „wenn diese sich sichtbar auch in religiöser Hinsicht vielfĂ€ltiger zeige und so Annahmen eines strukturellen Rassismus begegnen könne.“ Aktuelle empirische Befunde stĂŒtzen diese ErwĂ€gung: Die im Februar veröffentlichte Großstudie des Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt „Rassismus in deutschen Institutionen und institutioneller Rassismus in Deutschland“, die das Bundesinnenministerium initiierte, belegt die weite Verbreitung von strukturellem Rassismus in deutschen Behörden – insbesondere auch bei der Polizei. Zugleich ist erwiesen, dass entsprechende Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit der Polizei mit geringerem Vertrauen in die Institution einhergehen. Die PrĂ€senz kopftuchtragender Frauen – als besonders von Diskriminierung betroffene Bevölkerungsgruppe in Deutschland – könnte insoweit sowohl die Außenwahrnehmung der Polizei positiv beeinflussen als auch organisationsintern wirksam werden: durch die Einbringung neuer Perspektiven und Erfahrungen, die zu einem besseren VerstĂ€ndnis unterschiedlicher LebensrealitĂ€ten beitragen und eine diskriminierungssensiblere polizeiliche Praxis fördern können.

Die Erkenntnis, dass DiversitĂ€t und ReprĂ€sentanz einen Mehrwert fĂŒr die polizeiliche Arbeit bringen können, spiegelt sich bereits in polizeilichen Nachwuchsgewinnungsmaßnahmen wider: Die Polizei bemĂŒht sich zunehmend, die gesellschaftliche Vielfalt in ihren Reihen abzubilden. Beispielsweise wirbt die Kampagne 110 Prozent Berlin mit bewusst „vielfĂ€ltiger“ Bildsprache und Slogans wie „bunt, auch wenn alle die gleiche Farbe tragen“.

FĂŒr die verfassungsrechtliche Bewertung von Kopftuchverbotsregelungen im Polizeidienst lĂ€sst sich festhalten: Das Argument staatlicher NeutralitĂ€t greift nicht durch, weil es an einem mit der Justiz vergleichbaren Zurechnungszusammenhang fehlt. Entsprechend ĂŒberzeugen auch Äußerungen der Deutschen Polizeigewerkschaft nicht, wonach es mit ihr „keine Polizistinnen mit Kopftuch im Dienst geben“ werde, da die NeutralitĂ€tspflicht verlange, „Religion und Staat ganz streng auseinanderzuhalten“.

Gegen Kopftuchverbote im Polizeidienst streitet demgegenĂŒber nicht nur das Argument der FunktionsfĂ€higkeit – in die verfassungsrechtliche AbwĂ€gung einzustellen sind auch die Grundrechte der betroffenen Frauen, deren Religionsfreiheit entsprechende Verbote erheblich beschrĂ€nken und die zugleich schwerwiegende Benachteiligungen erfahren (die ich hier bereits nĂ€her beschrieben habe). Somit spricht alles dafĂŒr, dass pauschale Kopftuchverbote im Polizeidienst – ĂŒber den Bereich der Sicherheitskontrolle an FlughĂ€fen hinaus – verfassungsrechtlich nicht haltbar sind.

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To Identity and Beyond?

Commission v Hungary proved, unsurprisingly, yet another bold leap forward in the Court’s value jurisprudence. Central to the reasoning of the Court has been the notion that Article 2 forms part of “the very identity of the Union as a common legal order”, which popped up five times in the 44 short paragraphs of the Court’s reasoning on Article 2. While much attention has already been paid to the judgment, the role of the Court’s “identity rationale” in the judgment merits a separate examination.

The identity rationale is the most recent of three overarching rationales advanced by the Court for the enforcement of requirements flowing from Article 2. First, there was the functional rationale: Adherence to a common set of values needs to be safeguarded because the “fundamental premiss” of such a common set of values is essential for the functioning of European integration (para 522 in Commission v Hungary). It was later joined by the commitment rationale, which entered the ring with cases such as Wightman and Repubblika: The Union’s shared values can be enforced because, in the Court’s understanding of Article 49 TEU, the Member States have legally committed themselves to upholding these values when they acceded to the Union (para 521).

The identity rationale tells us that Article 2 TEU needs to be judicially enforceable because that article forms part of “the very identity of the EU as a common legal order”. Following its first appearance in the Conditionality judgments, the identity rationale has become a staple in the Court’s reasoning, prominently featuring in landmark cases. In Commission v Hungary, too, the appeal to identity is frequent: The “very identity of the Union as a common legal order” shows up five times in the relatively short segment the Court dedicated to Article 2 TEU. Despite the frequency of its mention, however, Commission v Hungary might not have brought us any closer to understanding what precisely the Court means by referring to identity, nor even what purpose the appeal to identity serves in the EU context.

What Does the Court Mean?

Following the identity rationale’s first appearance in the Conditionality judgments, scholarship quickly surmised that the Court was at the very least alluding to, if not fully embracing, a “constitutional identity” doctrine analogous to similar doctrines advanced by the Member States.

The constitutional identity arguments developed by member states are rooted in a foundationalist constitutional paradigm that imagines constitutions as grounded in the people’s constituent power and aims to safeguard the essence of that act of constituent power against being superseded or eroded both from within and from the outside.  Implicitly or explicitly, they follow a (questionable) Schmittian logic that understands the “constitution” in a material sense—the fundamental decision of the constituent power in favour of a certain type of political existence— as separate from and superior to the mere multitude of “constitutional laws”. In other words, in the state context, constitutional identity is defended not simply because certain provisions are contingently deemed more important than others, but because a violation of the “constitutional identity” of a polity would, in effect, signify a usurpation of constituent power.

Advocate-General Ćapeta’s opinion in Commission v Hungary represented the most serious attempt thus far to transplant this logic from the Member State level to the EU level. Indeed, at times, the AG’s opinion sounds surprisingly Schmittian. Ćapeta understands Article 2 as encapsulating “the choice of the founders of the European Union as to the type of society that the Member States have pledged to create together within the framework of the European Union” (AG opinion, para 155, emphasis added). This choice represents the “very identity” of the Union, because “without those values, the European Union would cease to be the Union as envisaged by the Treaties” (AG opinion, para 158). Ćapeta even goes as far as enmeshing the moral with the political, by suggesting that the question of defining a “good society” is a matter of political choice (para 157). The AG’s opinion, in its seeming attempt to embrace a form of “supranational decisionism”, was daring and profoundly political (in the best sense of that term).

Yet, the foundationalist logic of constitutional identity is not easily transplanted into the EU context: The EU is not based on an act of original constituent power. It did not emerge from “the Political” but from a more mundane sphere of international treaty-making, notwithstanding the magnitude of the Treaties themselves. The Treaties may have encapsulated a decision in favour of certain values, but it is simply not clear on what basis that decision could appear any qualitatively different from a choice in favour of a single market, in favour of price stability in the Eurozone, or in favour of qualified majority voting as a decision-making principle. If the EU’s constitutional identity claim is indeed modelled after the identity claims of the Member States, it appears strained and implausible.

In the Court’s final judgment, Ćapeta’s supranational decisionism has all but evaporated. Here, the identity rationale simply materialises out of thin air, without any explanation about what concretely it means that Article 2 amounts to the “very identity” of the EU legal order. The Court does not derive the “identity status” of Article 2 from a political foundationalist logic but seems to simply understand the latter as a result of the fact that adherence to values is functionally important for the EU and the Member States have legally committed themselves to upholding the values in Article 2 (para 525). In other words, the identity rationale appears as a mere restatement of the functional and commitment rationales, rather than as hinting at a more distinctly political logic. This is not just underwhelming; it raises the question what an appeal to identity adds to the Court’s justification for enforcing Article 2 TEU at all.

What Purposes Does the Identity Rationale Serve?

EU legal scholarship, keen to develop the analogy between EU and Member State constitutional identity, has jumped on several purposes to which the identity rationale could be utilised. It could provide a definitive like-for-like response to the (often abusive) assertions of national constitutional identity from which the EU legal order has found itself under attack in past decades. It could even serve the stipulation of amendment limits within EU law.

Yet, whether these purposes are truly pertinent to the EU context can be questioned: The stipulation of amendment limits hardly could have been on the Court’s mind in any of the cases in which identity was summoned. The debate around such limits is truly ‘academic’ (in the worst sense of that term). Nor does the Court need to advance a constitutional identity analogue to displace and override the identity claims of the Member States: The most basic of European constitutional orthodoxies – the primacy of EU law itself – already does that job. Already in Commission v Poland, identity played a subdued and mostly rhetorical role in dealing with the Polish Constitutional Tribunal’s diatribes. To claim that EU law needs its own constitutional identity to provide an additional layer of superiority entrenching Article 2 values suggests a very strange, and infinitely replicable, shell game of constitutional one-upmanship. The Court’s reasoning in Commission v Hungary, making quick work of Hungary’s plea for respect for national identity under Article 4(2), demonstrates its dispensability: It dismisses Hungary’s identitarian objections without so much as mentioning identity in the relevant paragraphs (557-563).

A closer look at the Court’s use of the identity rationale in Commission v Hungary raises the question of why the Court needed to appeal to identity at all. Despite the frequency of its mention, its function remains opaque. Appeal to identity is often tacked onto (eg para 546: “In the first place [
] the values set out in [Article 2] lay down horizontally binding obligations and define the very identity of the Union as a common legal order”) or simply crammed into sentences (para 549) without itself doing much justificatory work. The Court established the legally binding nature of Article 2 TEU by appealing to commitment rather than to identity: That Article 2 imposes legally binding and judicially enforceable obligations on the Member States follows from the Court’s interpretation of Article 49 and the non-regression principle it had already established prior (para 520-525). The status of Article 2 as “identity of the EU legal order” equally follows as a corollary of the Member States’ commitment, and so hardly does any justificatory work in and of itself.

Later, the appeal to identity seems to come close to serving a heuristic purpose: Because “particularly serious and manifest” violations of the Union’s founding values amounted to an infringement of the “very identity” of the Union legal order, the Court ruled that such breaches directly violated Article 2 TEU (paragraph 551). Yet even here, it remains difficult to see what concretely the Court gains from the reference to identity. It hardly adds clarity to the ‘particularly serious and manifest’ threshold stipulated in that paragraph but simply provides an additional layer of conceptual opacity. Nor does it explain why reference to the “identity of the EU legal order” justifies the direct judicial enforcement of Article 2: What is it about the “identity of the EU legal order” that conduces the Court to finding a violation of Article 2 TEU? How come it is only violated in “particularly serious and manifest” cases? For the finding of an Article 2 violation in this case, the appeal to identity was entirely dispensable.

Identity Unbound?

The only clue left for the potential role of the identity rationale is speculative and prospective. Much has already been said about the Court hinting at potential violations of Article 2 TEU even where EU law is not otherwise engaged. In paragraph 550, the Court argues that the scope of Article 2 violations must be limited because the Court needs to safeguard the effectiveness of Article 51(1) of the Charter, which confines the Charter’s application to situations in which the Member States are “implementing Union Law”. The Court passes this off as judicial restraint, but the underlying logic hints, however carefully, at a potentially highly expansive scope for Article 2, enforceable even where EU law is otherwise not engaged at all. In the case of “particularly serious and manifest” violations of common values, where the identity of the EU as a common legal order is engaged, the Court might free itself from the constraints of the Charter.

Appeal to the “identity of the EU legal order” may not be needed to justify finding a violation of Article 2 TEU where EU law is otherwise engaged, as it was in this case. But it might come in handy as a justification for displacing boundaries to the Court’s jurisdiction by which it is otherwise constrained. If the EU’s “identity” was elevated to a normative plane above the Treaties themselves, the Court could prioritise the identity of the EU legal order over fidelity to the text of the Treaties.

The Court’s current formulaic and vacuous approach to identity, however, seems hardly capable of carrying such a propulsive use of Article 2 TEU. It would need to follow AG Ćapeta in understanding Article 2 TEU as encapsulating a fundamental political decision. Appeal to identity would, then, signify a totalising and capital-P “Political” dimension of Article 2 TEU, transcending the more strictly purpose-bound and functional aspects of EU constitutionalism and instead embracing a comprehensive vision of the European common good, which the Court of Justice is empowered to protect in all facets of the political life of the Member States and the Union.

However, as argued above, such a full-blown embrace of the analogy between Member State and EU constitutional identity would be conceptually strained and implausible. It would require a significant leap of faith, if not a suspension of disbelief, to fully buy into the analogy. Consequently, the Court’s embrace of such a view of Article 2 would, potentially quite perilously, rely on political buy-in rather than compelling legal reasoning even more than it is doing already. Whether such political buy-in would be sustainably forthcoming is anybody’s guess, but no matter how many times the Court alludes to a European “society in which pluralism prevails”, it can hardly be generated from or grounded in the law alone.

Likewise, such a normative instrumentalisation of constitutional identity would not be without danger. If the Court of Justice can rely on a contingently constructed sense of constitutional identity to disregard or erode constraints that were hard-wired into the Treaties, it might be acting not too dissimilarly from populist leaders who have mobilised their own sense of constitutional identity for much more nefarious purposes. Displacing the constraints of the Treaties on grounds of constitutional identity would risk playing fast and loose with the rule of law on the basis of a contestable account of constitutional legitimacy.

I would like to thank Martijn van den Brink for comments on an earlier draft.

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On Men and their Tractors

In a recent post, Suryapratim Roy discusses the Irish fuel price blockades that took place in April. The protests were physically and symbolically dominated by agriculture. Most of its leaders identified themselves as farmers or as farming contractors, and the blockades were agglomerated agricultural machinery: rows of tractors, combine harvesters, dumper trucks, juxtaposed into urban and industrial environments. At the same time, the protests had a far-right element. Some of those associated prominently with it expressed far-right or racist views, or appeared to have connections with international far-right causes. The protests caused immense disruption: motorways were blocked, hospital appointments missed. Fuel ran out across the country. For a moment, the state appeared to lose authority.

In his post, Roy identifies the protestors as a “fossil elite” of wealthy farmers, engaged in a form of lobbying or rent extraction to preserve their own economic interest. The protests themselves he characterises as “a marriage of fossil capital and racial capital”. Protestors sought not just to maximise economic advantage but to leverage a form of racial power: to offer up Irish identity as a form of “whiteness” that can be appropriated and exploited by the transnational far-right. In this post I reflect and respond to a part of Roy’s argument. I explore in symbolic terms why the fuel protests took the form that they did, and why the response to the protests of Irish society in general – and the broad political Left in particular – was ambiguous. The answer, I believe, is at once more complex and more domestic than Roy allows. It lies in the appropriation by the far-right of a hitherto innocuous indigenous Irish archetype: the Men with Tractors.

Men with Tractors

When I was three, perhaps four, years old, I was told to grab a stick and walk down the narrow lane from my grandparents’ house in Meath. It was important not to wear red: red aggravates the cattle. I was given wellies for the look of the thing. My grandfather, who must have been in his mid-eighties at that point, had finally accepted that he was too old to be a farmer, and, in the absence of a son to take up the mantle, a truck was coming to collect the last remaining cattle. The truck sat at the bottom of the lane, ramp down, gaping like a basking shark. We shook sticks at the herd until they ambled in.

This moment is one of my earliest memories. My ancestral memory of farming is not unique. Nor, of course, is it universal. Ireland rapidly urbanised from around the 1970s onwards. Though there will be many, like me, who are just a generation away from farming, there are likely far more now who would find this kind of anecdote completely alien. Nonetheless, the politics and imagery of farming exerts, in the year 2026, an outsize influence on Irish national politics. Men with Tractors occupy a space in the national psyche that hasn’t quite been filled by anything else.

My hinterland called out to me when I read Roy’s account of the fuel protests. Not because I think that the protests were anything other than deeply problematic. The protests were, to a distressing extent, far-right organised and far-right coded. Their apparent triumph was also highly dubious: an expensive howl at short-term market fluctuations, done at significant environmental cost. My concern, however, is that Roy’s account flattens the politics of the protests. Roy writes as a lawyer, with skill and a focus on the broader intellectual sweep. He writes, nonetheless, with a lawyer’s sensibility, and a lawyer’s tendency to discount the political and the emotional. In attributing the protests to a near conspiratorial nexus of wealthy elites and the international far-right he misses, I wish to gently suggest, the point.

The Symbolism of the Protests and the Birth of a Domesticated Far-Right

The point of the fuel protests – their symbolic power – is that they set two pastiched archetypes of Ireland against one another. In the psychogeography of the protests, the Men with Tractors (and, yes, the overwhelming maleness of the protestors is part of this) are set against plate glass corporate buildings and a franchised Starbucks on O’Connell Bridge. Rural is set against urban. The real people of the country are set against the jackeens up in Dublin. These are all crude clichĂ©s, of course, which do a disservice to everyone they caricature and everyone they ignore. But that is precisely the point: this is politics at its most deliberately simplistic; nuance and consequences be damned.

In the fuel protests, in other words, we witnessed the birth of a domesticated Irish populism: far-right populism with Irish characteristics. The archetypes differ slightly from than those in other countries. In place of White Van Man, Joe the Plumber, the Canadian truckers, or les Gilets Jaunes we have the Men with Tractors. In structural terms, though, the narrative is the same. There are (to draw on the analysis of Jan Werner-MĂŒller in his excellent What is Populism?) all the markers of populism: insurgent “saviour” leaders who defy the normal rules of politics, appeals to the needs and values of the “real, decent, people”, and so on.

Here is where the complexity kicks in. Because the far-right populists didn’t invent Men with Tractors. Men with Tractors already existed. Every few years they kick up about something – they agitate about tax or subsidies or an environmental rule – but mostly they coach hurling down at the GAA and keep the village going when there’s a storm. You don’t live in the village, of course, but your parents used to, and a cousin still does, and the emotional pull is real. Plus farmers produce food, and Ireland is very proud of its food.

The National Archetype as Far-Right Trojan Horse

We thus have two overlapping Men with Tractors archetypes: the “real people” of the far-right populists, and the “ordinary farmer” lying deep within the Irish political psyche. It’s not an accident that the broad Left (a tricky category in Irish politics at the best of times) were flat-footed by the protests, or that the public reaction to a blockade was more ambivalent than one might expect given its effects on ordinary life. Men with Tractors were ordinary guys protesting to show a right-wing government that their livelihoods were being demolished. This was not an imagined complaint, an elitist one, nor the machination of a global conspiracy of race and capital. It was (and remains) very real. Moreover, it speaks to pain felt up and down society, urban and rural, by the kinds of people the Left worry about. Yet the far more unpalatable far-right archetype was present in the protests too, along with all the tropes of the global far-right; including, as Roy emphasises, a repellent focus on whiteness as a facet of Irish identity. All of these, together, at the same time. We have just witnessed, and with unusual clarity, the far-right appropriation of a national archetype.

This is what the far-right do. They find a crack in the door and prise and pull at it until it breaks open. Previous protagonists in Ireland’s hitherto small and shambolic far-right have been thuggish or ridiculous in their affect and obsessions. Not so the Men with Tractors. The danger of the Men with Tractors is not that they were confected by a wealthy global capitalist elite for appalling ends. The danger arises precisely because they were not: because this national archetype is real, and relatable, and has now been repurposed as a Trojan horse for internet-brained far-right politics.

This bivalent creature is now at the door of Irish politics. This is the danger we face. It’s easy to be against an abstracted alliance of racial and fossil capital and all the rebarbative aspects of the global far-right. They sound awful! How much harder is it to be against the guy you sometimes see having a laugh down the pub, who tells you he’s lost his job to fuel prices? How confusing to find yourself ranged against that old friend of your dad’s? Against Miley from Glenroe? Against a friendly and avuncular Trojan horse?

How hard is it to be against an image of your grandfather that you’ve held in your head since you were four years old?

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