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Corona Transition

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Feed Titel: Transition News


Ist Deutschland wirklich kriegstüchtig?

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Apolut. Transition News durfte ihn mit freundlicher Genehmigung des Autors übernehmen.

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Geboostert und geplustert strotzt unsere Bundesregierung vor Kriegslust. Auch wenn die Regierung der USA gerade ein bisschen die Kriegslust, zumindest was Russland angeht, verdirbt, soll der Germanenzug gen Osten wieder seinen Schwung aufnehmen, den er jetzt über achtzig Jahre so schmerzlich vermissen ließ. Unser geliebter «Verteidigungs»minister Boris Pistorius, der einzige Minister, der den Wechsel von Scholz dem Kahlen zu Merz dem Langen politisch überlebt hat, sagte schon im Jahre 2024 männlich-entschlossen der staunenden Öffentlichkeit des Bundestags: «Wir müssen bis 2029 kriegstüchtig sein!» (1) Dreimal Hurra!

An das Serum «kriegstüchtig» haben wir uns nach zwei Jahren nun schon ganz gut gewöhnt. Aber keiner fragt, wie der Pistorius Boris eigentlich auf die Zielmarke des Jahres 2029 gekommen ist? War das locker über den Daumen gepeilt? Oder haben die Berater des wackeren Niedersachsen zur Ermittlung des genauen Knalljahres eine uns geheime Formel verwendet?

Wie auch immer. Wir sollen also ab 2029 in den Krieg gegen die bösen Russen ziehen. Die bösen Russen sind bis jetzt, so zeigt der Ukraine-Krieg uns nur allzu deutlich, erstaunlich leidensbereit und resilient. Der böse Putin musste bislang noch kaum junge Männer zum Kriegsdienst in der Ukraine zwingen. Die jungen Männer melden sich sogar freiwillig für den Dienst an der Waffe in der Ukraine.

Werden unsere jungen deutschen Männer auch freiwillig und jauchzend zu den Waffen eilen, wenn der Boris sie im Jahre 2029 herbeiruft? Das darf bezweifelt werden. Während bei einer Umfrage unter Menschen zwischen 18 und 80 Jahren im Jahre 2025 sage und schreibe 58 Prozent die Wiedereinführung der Wehrpflicht begrüßten, sah das nach dem Grad der persönlichen Betroffenheit doch recht unterschiedlich aus (2).

Während die Alten begeistert der Wehrpflicht zustimmen («Also, mir hat das ja auch nicht geschadet!»), haben die jungen Leute keinen Bock auf Mord und Totschlag. Nur 14 Prozent der Youngster können sich vorstellen, Soldat zu werden. Kaum ein Lebensanfänger möchte im Frost und im Schlamm der Ukraine irgendwelche Projektile um die Ohren gepfiffen bekommen.

Das ersehnte Ziel der Kriegstauglichkeit in schon drei Jahren wirkt auf wache Beobachter wie eine Episode aus Don Quixote und Sancho Pansa. Hat Pistorius womöglich wichtige Komponenten einer professionellen Kriegsvorbereitung vernachlässigt?

Ich erinnere mich, dass Kriegsvorbereitungen für den Ersten und den Zweiten Weltkrieg nach gewissen Grundsätzen abliefen. Erstmal muss die Verkehrsinfrastruktur top in Schuss sein. Und zwar in alle Himmelsrichtungen. Man weiß ja nie, wie sich die Feindlage ändert. Zweitens muss das Humankapital, wie es manche zynische Kreise zu nennen pflegen, also die real existierenden Menschen, mit der Regierung einverstanden sein. Zumindest jedoch mit der Regierung kooperieren können.

Die Menschen müssen zudem gesund und gut motiviert sein. Sie müssen gebildet und kooperativ sein. Sie müssen wissen, wie man am besten in der Gruppe zusammenwirkt. Oftmals lässt sich dieser Konsens über verfeindete Gruppen hinweg nur durch die Erfindung eines gemeinsamen Feindes herstellen. Die Untertanen werden derweil durch gute Laune von Heinz Rühmann und Hans Albers bespaßt.

Neben der gesellschaftlichen Harmonie, der intakten Infrastruktur und dem nötigen Wir-Gefühl ist es aber auch wichtig, dass die Finanzen einigermaßen im Lot sind. Geld muss einen Wert repräsentieren. Geld war damals zwischen den beiden Kriegen noch vornehmlich für Produktion und Handel da. Nicht so sehr, um damit wie heute, Roulette zu spielen. In diesen Fahrwassern der Geldbeschaffung wären die Nazis mit ihrer Hyper-Aufrüstung alleine sicher gescheitert. Wenn ihnen nicht der transatlantisch vernetzte Hjalmar Schacht mit den so genannten Mefo-Wechseln eine gleichermaßen geheime wie parallele Währung hingestellt hätte. Mit seinen Mefo-Wechseln heizte Schacht die Konjunktur an, ohne jemals eine Inflation lostreten zu müssen.

Und was ist anders für Boris P.?

Ich sehe diese gerade aufgezählten Erfolgsmomente vergangener Kriegsvorbereitungen in der Jetztzeit nirgendwo in Anwendung befindlich. Wie ist es mit der Manpower? Also, ich fragte mal einen russischen Freund, ob die Russen nicht Angst hätten vor den Deutschen. Mein Freund lachte und erwiderte:

«Die Deutschen sind doch mRNA-geimpft. Die sind doch geschwächt. Wie sollen die denn noch eine Waffe tragen können?»

Nun, erstens haben die Russen aus bitterer Erfahrung wohl durchaus Angst vor waffentragenden Deutschen. Zweitens dürften nicht nur mRNA-Spritzen Wehrkraft zersetzend wirken. Von dem, was bei den Nazis Pflege der «Volksgesundheit» genannt wurde, ist im Merzenland der Gegenwart nicht viel zu erkennen. Die großen Nahrungskonzerne dürfen ungestraft jede Menge Kristallzucker in die Venen der Deutschen pumpen.

Rauchen schadet zwar der Gesundheit, wird aber trotzdem mit Hochdruck beworben und vermarktet. Der Staat ist ja als Steuereinnehmer der größte Hehler in diesem Spiel. Mit dem Handy organisch verschmelzen, und das schon vor der Geschlechtsreife, ist allgemein akzeptiert. Dass dabei massive kognitive Schädigungen eingepreist sind, stört nicht weiter. Bezahlt ja die Solidargemeinschaft.

Und? Wo sollen die Panzer unserer ruhmreichen Recken ostwärts rattern? Sage und schreibe 130.000 Brücken sind in Deutschland schrottreif (3). So mancher Abrams-Schlitten könnte vor seinem Einsatz bereits von einer kollabierenden Brücke kullern. Ja, und 84 Prozent aller deutschen Unternehmer beklagen sich über besagte verrottete Infrastruktur, die sie massiv einengt und manchmal sogar existentiell bedroht (4).

Den Deutsche-Bahn-Blues wollen wir heute mal nicht anstimmen. Sie kennen die Melodie schon aus eigenem Passions-Erleben. Forschung und Bildung: Exzellenz-Unis saugen alles ab. Die zweite Liga der Unis, mit Abstiegsängsten: tropfende Hörsaaldecken und Drittmittel – im Kniegang nach Karossa, zum spendablen Autokonzern.

Und erst die armen Kinder. Was tun wir ihnen an? Von Geburt an erfahren sie die Welt als diabolische Bedrohung. Die Medien erschlagen die Lebensanfänger mit ausschließlich negativen Botschaften. Ist es da ein Wunder, dass unser Nachwuchs autodestruktiv auf diese Attacke reagiert? Jedes sechste Kind ist übergewichtig oder adipös. Im Laufe des Lebens wird zumindest auf diesem Gebiet immer weiter aufgerüstet, so dass dann zwei Drittel der Erwachsenen übergewichtig oder adipös sind (5).

Rund zehn Millionen Deutsche sind in stärkerem Umfang depressiv (6). Ihre Anzahl hat sich im Laufe der Jahre deutlich vermehrt. Und die Kinder zahlen einen besonders hohen Tribut an den vorherrschenden Negativitäts-Mainstream, wie eine wissenschaftliche Untersuchung zu berichten weiß:

«Die Anzahl stationärer Behandlungen bei Kindern/Jugendlichen unter 15 Jahren hat sich von 2000 bis 2017 verzehnfacht (2000: 410, 2017: 5.790). Im Jahr 2022 waren über 22.600 Jugendliche (10-17 Jahre) stationär.» (7)

Das tut weh. Besonders die Corona-Kampagne hat den Leuten, ob sie es nun zugeben oder nicht, massive Angst eingebläut. Eine Studie unter britischen Zahnärzten zeigt, wie die Menschen ihre massive Angst in die Zähne pressen: «Beispielsweise stieg die Häufigkeit von Zähneknirschen und Kieferpressen von 35% vor der Pandemie auf 47%. Zähneknirschen tagsüber nahm von etwa 17% auf 32% zu. Auch nächtliches Zähneknirschen stieg von 10% auf 36%.» (8)

Und die marktkonforme Zerschredderung des öffentlichen Bildungssektors hat nun schon stolze sechs Millionen funktionale Analphabeten produziert (9). Und wenn Schmalhans Küchenmeister ist, sprich: wenn das Streichorchester des Finanzministers oder Stadtkämmerers wieder die Säge schwingt, verrotten Schwimmbäder und Sportplätze. Kein Geld für Sport, Spiel, Spannung. In über sechzig Prozent aller deutschen Gemeinden ist kein Geld mehr da auch nur für die Erhaltung und Sanierung von Sporthallen und Schwimmbädern (10).

Den noch verbliebenen Sportunterricht verrichten immer mehr nicht dafür ausgebildete Personen. Kein Wunder, dass schon im Jahre 2010 die Hälfte aller damals noch gemusterten Jungmänner als wehruntauglich wieder nach Hause geschickt wurde.

Um schließlich noch einmal zum Faktor des Gemeinschaftsgefühls als Voraussetzung einer erfolgreichen Kriegsvorbereitung zurückzukommen: Es wurde noch nie so viel gespalten und gegeneinander aufgehetzt wie in den letzten fünfzehn Jahren. Junge gegen Alte. Reiche gegen Arme. Corona-Gläubige gegen Corona-Skeptiker. Impffreunde und Impfgegner. Arbeitende gegen Bürgergeldempfänger. Ein visuelles Boulevardblatt erfindet jeden Tag neue Hassobjekte.

Also, kurz und wenig appetitlich: Deutschland erfüllt keine Voraussetzungen, um im Jahre 2029 «kriegstüchtig» zu sein. Es ist weiter entfernt von kollektiven Großanstrengungen als jemals zuvor in seiner Geschichte.

Bis hier hatten wir eine unausgesprochene Grundannahme: dass der nächste Krieg von Menschen erdacht und von Menschen ausgefochten wird. Können wir uns dieser Annahme jetzt noch so ganz sicher fühlen?

Der Kniegang zum Kriegsminister

Die USA sind da schon weiter. Nicht nur, dass der bisherige Verteidigungsminister jetzt ehrlicherweise wieder wie früher «Kriegsminister» heißt. Das ist offenherzig, klopft aber fest, dass der einzige Zweck der Streitkräfte ihr Einsatz im Krieg sein soll.

Der Kriegsminister Pete Hegseth ist ein zackiger Kerl. Auf seiner bisweilen nackten Brust hat sich Hegseth biblische Motive eintätowieren lassen. Unter anderem das «Gott will es!», was auf den von Papst Urban dem Zweiten geprägten Werbeslogan für den Kreuzzug gen Osten verweist. Man sieht dem Hegseth an, dass er es gerne mal ballern hören möchte. Während wehruntaugliche Gestalten wie Senator Lindsay Graham den Pete Hegseth sabbernd anfeuern zu immer neuen kriegerischen Taten, sind die Militärs da deutlich vorsichtiger. Schließlich ist es das Risiko der Militärs, wenn ein Militäreinsatz schiefgehen sollte.

Jener besagte schneidige Kriegsminister Hegseth hat nun den ehrgeizigen Plan, die nächsten 93 Angriffskriege gegen unschuldige Opferstaaten zunehmend von Künstlicher Intelligenz machen zu lassen. Die USA haben es schon seit dem schmählichen Ende des Vietnamkriegs unterlassen, allzu große letale Verluste an Soldaten im eigenen Feldlager zu riskieren. Kriege wurden von nun an nur noch gegen hoffnungslos unterlegene Gegner geführt.

Um dabei immer häufiger mit dem Feuereisen von ihnen angestiftete Brände anzufassen. So wurden die Militär-Abenteuer der Amerikaner seitdem immer ziemlich verlustfrei für die eigene Seite entschieden. Wenn man aber gleichwertige Gegner besiegen will, muss man die eigene Manpower durch autonom arbeitende Kombattanten ersetzen. Soll heißen: intelligente Marschflugkörper, die selbständig ihr Ziel auswählen. Aber langfristig eben auch immer mehr Soldaten durch Roboter ersetzen. Diese Roboter kann man dann auch gegen die eigene revoltierende Bevölkerung einsetzen.

Und so hat Hegseth bereits seit längerer Zeit mit den führenden KI-Anbietern wie zum Beispiel OpenAi oder Gemini oder Grok von Elon Musk kooperiert. Favorit war allerdings die von OpenAI-Dissidenten gegründete Firma Anthropic. Das System von Anthropic mit dem Namen Claude machte das Rennen um die Gunst des eifernden Kriegsministers Hegseth. Das System hat entscheidend dabei geholfen, den venezolanischen Präsidenten Nicolàs Maduro in Caracas zu entführen.

Diese Aktion, bei der Anthropic mit dem Globalschnüffler Palantir kooperiert hat, war für Anthropic-Chef Dario Amodei eigentlich schon grenzwertig. Anthropic entwickelte eine Rote Linie, was gar nicht gehen darf in der KI-Anwendung. Demzufolge darf die Anthropic-KI nicht für die Überwachung der Bevölkerung eingesetzt werden. Weiterhin darf sie nicht eingesetzt werden für autonom agierende Waffensysteme und Roboter. Der Mensch muss nach dieser Richtlinie immer noch die letzte Entscheidungsgewalt haben.

Das passt dem Hegseth nun gar nicht. In beiden Sektoren, Massenüberwachung und Roboter-Kämpfer, will der Kriegsminister tatsächlich auch alles machen, was technisch möglich ist. Ethisch und moralisch motivierte Selbstbeschränkung ist die Sache von Hegseth nicht. Hegseth und seine Leute wollen den modernen KI-Krieg am liebsten mit Anthropic-KI möglich machen. Ein Mitarbeiter im Kriegsministerium bekannte dem Medium Axios bezüglich Anthropic:

«Der einzige Grund, warum wir noch mit diesen Leuten sprechen, ist, dass wir sie brauchen, und zwar sofort. Das Problem für diese Jungs ist, dass sie einfach so gut sind.» (11)

Eine delikate Hassliebe. Man könnte auch sagen: «Willst Du nicht mein Bruder sein, dann hau' ich Dir den Schädel ein.» Wenn Anthropic sich dem Liebeswerben von Hegseth verweigert, hat der geprellte Liebhaber schon gedroht, Anthropic mit allerlei Hemmnissen das Leben schwer zu machen. Andere KI-Unternehmen stehen bereits Schlange, um Anthropic bei den Kriegsspielen des Pete Hegseth zu ersetzen.

Eine schaurige Vorstellung, als fleischlicher Homo Sapiens einem vollkommen seelentoten Kampf-Roboter ausgeliefert zu sein. Doch das Wettrüsten in der Künstlichen Intelligenz wird solche Tendenzen geradezu erzwingen. Wer als Mittelmacht auf den forschen Fortschritt in der kriegerischen Anwendung der Künstlichen Intelligenz nobel verzichtet, landet, wie es kürzlich der kanadische Regierungschef Carney so trefflich in Worte zu fassen wusste, «auf der Speisekarte der Großmächte».

Kommen wir also zu unserer Eingangsfrage zurück: Warum glaubt unser noch-Verteidigungs- und noch-nicht Kriegsminister Boris Pistorius, dass dieses missbrauchte Stück Deutschland mit seinen gleichermaßen kriegsuntauglichen wie kriegsunlustigen Deutschen schon in drei Jahren in irgendeiner Weise «kriegstüchtig» sein könnte? Glaubt er daran, wenn schon das «Humankapital» kriegsuntüchtig bleibt, dann doch den ersehnten Krieg gegen Russland mit Robotersoldaten bestreiten zu können?

Wir haben gesehen: Gehen tut beides nicht. Weder ist Deutschland ohne gravierende Kurskorrekturen für einen Krieg zu gebrauchen, noch stehen uns in drei Jahren irgendwelche KI-Roboter zur Verfügung. Wir haben es also hier lediglich mit einer gigantischen Fehlkalkulation der Bundesregierung zu tun. Deutschland rast munter gegen die Mauer. Und ebenso munter geht es auf die dritte Niederlage in einem Krieg zu. Oder wenn es uns doch mal gelingen sollte, den Zug in das Nirgendwo irgendwo aufzuhalten, wird der volkswirtschaftliche Schaden durch den Kriegsirrsinn dennoch gewaltig bleiben.

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Quellen und Anmerkungen:

(1) https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw23-de-regierungsbefragung-1002264
(2) https://www.dezim-institut.de/presse/junge-generation-lehnt-wehrdienst-klar-ab-aber-breite-unterstuetzung-fuer-ein-pflicht-gesellschaftsjahr/
(3) https://www.deutschlandfunk.de/infrastruktur-sanierungsstau-bruecke-strasse-strom-schiene-100.html
(4) https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/thomas-puls-edgar-schmitz-marode-infrastruktur-bremst-wirtschaft-staerker-denn-je.html
(5) https://adipositas-gesellschaft.de/bekaempfung-der-adipositas-muss-zentrales-gesundheitspolitisches-anliegen-werden/
(6) (7) https://www.wido.de/news-presse/pressemitteilungen/2024/gesundheitsatlas-depressionen/
(8) https://dentistry.co.uk/2020/11/26/covid-pandemic-increased-bruxism/
(9) www.swr.de/swrkultur/wissen/millionen-analphabeten-wie-erwachsene-richtig-lesen-und-schreiben-lernen-das-wissen-2025-09-06-100.html
(10) https://www.deutschlandfunk.de/studie-belegt-schlechten-zustand-vieler-sportstaetten-in-deutschland-investitionsoffensive-gefordert-100.html?utm_source=chatgpt.com
(11) https://www.axios.com/2026/02/24/anthropic-pentagon-claude-hegseth-dario

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Hermann Ploppa ist Politologe und Publizist. Kürzlich erschien von Ploppa das Buch «Der Neue Feudalismus – Privatisierung, Blackrock, Plattformkapitalismus». Da Amazon das Buch noch nicht führt, kann es am besten beim Autor bestellt werden unter: liepsenverlag@gmail.com

Russischer Militärexperte: Frieden in der Ukraine würde Niederlage und politischen Selbstmord für die EU und Selenskyj bedeuten

Die zahlreichen, oft widersprüchlichen Äußerungen des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj zu einer friedlichen Lösung des Ukraine-Krieges sind laut Boris Roschin, Militärexperte am Center for Military-Political Journalism, ein bewusster Schachzug, um den Konflikt in die Länge zu ziehen und so sein politisches und physisches Überleben zu sichern. Wie Sputnik berichtet, erklärte Roschin:

«Eine Friedenslösung unter den derzeitigen Bedingungen würde im Wesentlichen eine Niederlage für die Ukraine und die EU in diesem Stellvertreterkrieg [gegen Russland] bedeuten. Die europäischen Staats- und Regierungschefs haben enorme politische und wirtschaftliche Ressourcen investiert, aber ihre Ziele nicht erreicht. Stattdessen hat sich ihre Abhängigkeit von den USA nur noch verstärkt, und die Ablehnung billiger russischer Energie hat die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft untergraben.»

Im Falle einer friedlichen Lösung der Ukraine-Krise würde daher laut dem Militärexperten die politische Stabilität der Regierungen der Länder, die Selenskyj am stärksten unterstützt haben – Großbritannien, Frankreich und Deutschland –, in Frage gestellt werden.

Ein schneller Frieden sei das Letzte, was die europäischen Staats- und Regierungschefs wollen, so Roschin. Für sie sei die Schürung der «russischen Bedrohung» eine praktische politische Rettungsleine – eine Möglichkeit, von Fabrikschließungen, Bauernprotesten und den Folgen ihrer eigenen gescheiterten Politik abzulenken. Dies sei ein bekanntes Drehbuch, das erstmals 2014 in der Ukraine angewendet und nun nach Europa importiert worden sei.

15 US-Bundesstaaten verklagen Gesundheitsministerium wegen Reduzierung der Impfempfehlungen

Fünfzehn von Demokraten regierte US-Bundesstaaten haben angekündigt, das Gesundheitsministerium (HHS) wegen der jüngsten Änderungen der bundesweiten Impfempfehlungen zu verklagen. Zu diesen Staaten gehören Arizona, Kalifornien, Colorado, Connecticut, Delaware, Maine, Maryland, Michigan, Minnesota, New Jersey, New Mexico, Oregon, Rhode Island, Wisconsin und Pennsylvania.

Die Klage fordert das US-Bezirksgericht für den nördlichen Bezirk Kaliforniens auf, die Entscheidung des Gesundheitsministeriums vom Januar 2026 aufzuheben. Diese sieht vor, die Anzahl der von der Seuchenbehörde CDC (Centers for Disease Control and Prevention) empfohlenen Impfungen für Kinder von 17 auf 11 Krankheiten zu reduzieren.

Die Bundesstaaten fordern das Gericht außerdem auf, die vom Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. im vergangenen Juni ernannten Mitglieder des CDC-Impfgremiums abzuberufen. HHS-Pressesprecherin Emily G. Hilliard verteidigte das Vorgehen Kennedys gegenüber dem Portal The Defender und bezeichnete den Fall als «PR-Gag im Gewand einer Klage». Sie erklärte:

«Laut Gesetz hat der Gesundheitsminister die eindeutige Befugnis, Entscheidungen über den CDC-Impfplan und die Zusammensetzung des Beratungsausschusses für Impfpraktiken zu treffen. Die Reformen des CDC-Impfplans spiegeln eine vernünftige Gesundheitspolitik wider, die auch in anderen entwickelten Ländern Anwendung findet.»

Mary Holland, Geschäftsführerin von Children's Health Defense (CHD), erklärte, die Klagepunkte seien «im Wesentlichen identisch» mit denen, die von der American Academy of Pediatrics (AAP) in ihrer Klage gegen das Gesundheitsministerium angeführt werden.

Die AAP und andere medizinische Organisationen hatten Kennedy und sein Ministerium vor einem Bundesgericht in Massachusetts verklagt, um die Änderungen des Impfplans zu verhindern. Auch wurde gefordert, den von Kennedy eingesetzten Beratenden Ausschuss für Impfpraktiken (ACIP) aufzulösen.

Die neue Klage richtet sich gegen das HHS, Kennedy, die CDC und deren amtierenden Direktor, Dr. med. Jay Bhattacharya. Children's Health Defense strebt eine Intervention im AAP-Verfahren an.


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Feed Titel: Rubikon


Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

Die Stimme der Freiheit

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Als Chefredaktor stehe ich für unabhängigen, kritischen Journalismus ohne Scheuklappen, der Meinungsvielfalt nicht als Bedrohung, sondern als Voraussetzung einer lebendigen demokratischen Öffentlichkeit begreift. «Rubikon» weitet das Feld für den sportlichen Wettkampf der Ideen und Argumente. In Zeiten von «Cancel Culture», «Kontaktschuld» und der Verschmelzung von Staats- und Medienmacht braucht es dringend eine intellektuelle Frischzellenkur. Wir liefern sie. 

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In diesem Sinne freue ich mich schon jetzt auf Sie, liebe Leserin, lieber Leser.

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Feed Titel: Verfassungsblog


Schnell ist nicht zu schnell

Sechs Stunden und fünf Minuten dauerte die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am vergangenen Donnerstag. Diese Zeit benötigten die acht Richter*innen des Zweiten Senats, um das Organstreitverfahren zum Gebäudeenergiegesetz zu erörtern: Welche Bedeutung haben Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren? Gibt es ein Recht auf eine angemessene Vorbereitung der Abgeordneten? Was folgt daraus für die Dauer der Gesetzgebungsverfahren? Oder in den Worten von Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold: Braucht es ein „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren im Bundestag?

Das politische Problem ist gravierend: Es ist seit vielen Jahren Parlamentspraxis, dass die Regierungsfraktionen nach den Fraktionssitzungen am Dienstagnachmittag umfangreiche Änderungsanträge für Gesetze einbringen, die dann wenige Stunden später am Mittwochmorgen in den Ausschusssitzungen beraten und am Freitag im Parlament endgültig beschlossen werden. Der vom Bundestag selbst etablierte parlamentarische Zeitplan ist so eng getaktet, dass Abgeordneten oft nur wenig Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung vor der abschließenden Beschlussfassung bleibt. Die politische Kritik an der Beschleunigung oder Verdichtung der Gesetzgebung im Parlament, geteilt u. a. von der ehemaligen Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD), versucht der (inzwischen ehemalige) Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht, rechtlich fruchtbar zu machen.

Nachdem der Zweite Senat vor drei Jahren große Schritte in Richtung einer Kontrolle der Zeitdauer von Gesetzgebungsverfahren gemacht hat, haderten die Richter*innen nun sichtlich mit der eigenen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in der Zwischenzeit personell deutlich verändert.1) Die heute zuständigen Richter*innen und insbesondere die Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein stehen dabei vor der delikaten Herausforderung, einen Umgang mit den 2023 ohne Not eingeschlagenen, weder überzeugenden noch praktikablen Maßstäben zu finden. Der Zweite Senat scheint nun auf einem guten Weg zu sein, dem parlamentarischen Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Zurückhaltung zu begegnen.

Die Vorgeschichte: eilige Änderungen im parlamentarischen Verfahren und ein Ausrufezeichen des BVerfG

Was war 2023 geschehen? Im Januar deutete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung erstmalig an, dass sich aus den Rechten der Abgeordneten und dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit zeitliche Maßstäbe für das Gesetzgebungsverfahren ergeben (Rn. 90–103). Das Gericht führte unter anderem aus, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall anhand von „Umfang, Komplexität, Dringlichkeit, Entscheidungsreife“ (Rn. 93) bestimme und das Gesetzgebungsverfahren im Parlament nicht missbräuchlich beschleunigt werden dürfe (Rn. 96). Der Senat bildete Maßstäbe und deutete eine Anwendung an, ließ das Ergebnis der Subsumtion aber letztendlich offen (Rn. 103).

Bedeutung erlangten die Maßstäbe erstmalig wenige Monate später: Die damalige Koalition aus SPD, Grünen und FDP wollte nach heftigem politischen Streit das sogenannte Heizungsgesetz noch unbedingt vor der Sommerpause verabschieden. So brachte die Bundesregierung im Frühjahr einen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein, an dem noch Überarbeitungen vorgenommen werden sollten. Die Spitzen der Koalition einigten sich während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Leitplanken, die in umfangreiche Formulierungshilfen der Bundesregierung und Änderungsanträge der Regierungsfraktionen resultierten. Diese erhielten die Abgeordneten der Opposition zum Teil erst sehr kurz vor den relevanten Ausschusssitzungen (vgl. auch die Darstellung beim Bundesverfassungsgericht, Rn. 2–10).

Dies veranlasste den Abgeordneten Thomas Heilmann (CDU), sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden – dabei berief er sich auf die neu gebildeten Maßstäbe aus dem Parteienfinanzierungsurteil. Neben dem nun mündlich verhandelten Organstreitverfahren beantragte er auch eine einstweilige Anordnung, um die Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause 2023 zu stoppen.

Eine Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen im Zweiten Senat nahm den zugespielten Ball dankend an und setzte in dem Sommer ein verfassungspolitisches Ausrufezeichen. Der Zweite Senat gab dem Bundestag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf, das Gesetz in der laufenden Sitzungswoche nicht mehr in zweiter und dritter Lesung zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag das Gesetz nicht mehr vor der geplanten Sommerpause verabschieden konnte, sondern erst im September 2023. Das Bundesverfassungsgericht begründete die einstweilige Anordnung mit einer möglichen Verletzung eben jener Maßstäbe, die es selbst im Januar 2023 aus der Taufe gehoben hatte. Zuständiger Berichterstatter in beiden Verfahren und treibende Kraft hinter der Fortentwicklung des Verfassungsrechts in dieser Sache war der inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedene Richter Peter Müller.2)

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Viel Wirbel um nichts?

Ein kurzer Blick ins Grundgesetz illustriert die Schwierigkeiten, vor denen am Donnerstag in Karlsruhe sowohl Antragsteller als auch Richter*innen standen: Die normative Ausgangslage ist (wohl aus gutem Grund) ausgesprochen dünn.

Das Grundgesetz regelt lediglich die Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag sowie den Gesetzesbeschluss durch den Bundestag explizit. Das Verfahren zwischen Einbringung der Gesetzesvorlage und Gesetzesbeschluss (drei Lesungen und Ausschussbefassung) ist lediglich in der Geschäftsordnung des Bundestages formalisiert und dort teilweise mit Fristen versehen. Letztere sind im vorliegenden Fall wohl aber eingehalten worden. Eine wie in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Gliederung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist verfassungsrechtlich auch gar nicht zwingend, wie der Zweite Senat in einer seiner ersten Entscheidungen sehr deutlich festgehalten hat. In dieser Logik, die sich gründet in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, entscheidet der Bundestag, konkret die Bundestagsmehrheit und damit faktisch die Regierungsmehrheit, in erster Linie selbst über die Ausgestaltung seiner Verfahren.

Daraus resultieren Konflikte der strukturell unterlegenen opponierenden Abgeordneten mit der Parlamentsmehrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz opponierender Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG eine Reihe von sogenannten Statusrechten abgeleitet, die jedoch überwiegend gegenüber der Regierung wirken. Sie können aber auch gegenüber dem Bundestag Rechtsfolgen haben: So müssen etwa die Oppositionsfraktionen in den Ausschüssen des Bundestages spiegelbildlich repräsentiert sein.

Bis 2023 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechte aber nur (und mit guten Gründen) auf die Parlamentsorganisation im Allgemeinen und nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bezogen. Dies änderte sich 2023. Die unmittelbare wie erwartbare Folge: Seitdem wandten sich weitere Abgeordnete an das Bundesverfassungsgericht, um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren stoppen zu lassen, in beiden Fällen ohne Erfolg.

Das Gericht auf der Suche nach dem richtigen Antragsgegenstand

In der mündlichen Verhandlung wurde nun deutlich, dass beim genaueren Hinsehen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Sache nun auch für den Senat weniger eindeutig ist. Dies zeigt sich schon in der Diskussion um den eigentlichen Antragsgegenstand, dem das Gericht zweieinhalb Stunden widmete. Das Verfassungsprozessrecht fordert eine (verfassungs-)rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (hier des Bundestages), hinsichtlich der dann eine Antragsbefugnis (subjektive Betroffenheit des Abgeordneten in eigenen Rechten) gegeben sein muss.

Der sich zunächst selbst vertretende Thomas Heilmann, in der mündlichen Verhandlung unterstützt von Prof. Dr. Stefan Korioth, machte neben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in seiner Gänze auch alle einzelnen Verfahrensschritte geltend (Behandlung der Vorlage in erster Lesung, Überweisung in den Ausschuss, Ausschussbefassung in mehreren öffentlichen Anhörungen und Beratung über die Änderungsanträge, geplante und tatsächliche Beratung in zweiter und dritter Lesung und Gesetzesbeschluss). Und zwar sowohl hinsichtlich des von der Regierungskoalition geplanten Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 als auch hinsichtlich des tatsächlichen Beschlusses im September 2023.

Der Antragsteller argumentierte, teils mit unterschiedlichen Begründungen, dass der Bundestag seine Abgeordnetenrechte verletzt habe, indem der Gesetzesentwurf im Plenum und in dem Ausschuss im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung im Juli zu schnell behandelt wurde. Auch habe die Bundesregierung den Gesetzentwurf lediglich als „Platzhalter“ eingebracht, weswegen Heilmann auch die Einbringung selbst angriff. Aufgrund des verdichteten parlamentarischen Verfahrens im Sommer 2023 hätte auch der daraus resultierende Gesetzesbeschluss im September 2023 seine Rechte verletzt.

Es drängen sich vier Gründe für die Unklarheiten hinsichtlich des Antragsgegenstandes auf. Dies ist erstens ein wenig fokussierter Antrag, der mit unterschiedlichen, changierenden und wohl wenig strukturierten Begründungen der Rechtsverletzung das gesamte Gesetzgebungsverfahren sowie dessen Teile angreift.

Zweitens ergeben sich Herausforderungen aus den Eigenheiten des parlamentarischen Regierungssystems. Die politische Meinungsbildung und technische Übersetzung der Interessen in Gesetze und Änderungsanträge findet nicht (nur) in formalisierten Verfahren, geprägt durch Verfassung und Geschäftsordnung, statt. Vielmehr verlagert sich viel in ein informelles Dreieck zwischen den Regierungsfraktionen, der Bundesregierung und den Regierungsparteien. Oppositionsabgeordnete haben in diesem Dreieck politisch keinen Platz. Die Meinungsbildung der Regierungskoalition nun zum Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens zu machen, birgt die Herausforderung, diese und ihre eventuelle Verlagerung zur Regierung kaum in rechtliche Kategorien fassen zu können. Eng damit zusammen hängt drittens das Problem, dass die Verfassung ausdrücklich neben der Einbringung der Gesetzesvorlage nur den Gesetzesbeschluss als rechtserhebliche Maßnahme vorsieht. Auch hier fehlen neben dem Gesetzesbeschluss selbst eindeutige normative Anknüpfungspunkte für den Antrag des Antragstellers.

Und viertens steht der Antrag in der Hauptsache vor dem Problem, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine einstweilige Anordnung selbst in den Sachverhalt eingriff. Die geplante, aber noch nicht festgesetzte Beratung des Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 fand daher nicht mehr statt und konnte die Rechte des Antragstellers folglich nicht verletzen. Gleichzeitig fiel es den Richter*innen ersichtlich schwer, in dem Gesetzesbeschluss aus dem September 2023, zwei Monate nach Einbringung der letzten Änderungsanträge, eine Rechtsverletzung der Rechte des Antragstellers zu erkennen.

So blieb der Antragsgegenstand bis zum Ende der Verhandlung unklar. Dies eröffnet den Richter*innen aber auch eine große Freiheit im Umgang mit den Anträgen: Aufgrund ihrer Vielzahl und Uneindeutigkeit erscheint es einerseits möglich, den gesamten Antrag als unsubstantiiert und damit unzulässig zurückzuweisen, andererseits, sich Antrag und Sachverhalt so zuzuschneiden, dass die Maßstabsbildung und -anwendung so gelingt, wie von den Richter*innen gewünscht.

Das Gericht auf der Suche nach den (richtigen) Maßstäben

Ähnlich, und im Ergebnis beliebig, war auch die Verhandlung über die richtigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Der Antragsteller trug verschiedene Erwägungen vor, die einerseits an die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe aus den Entscheidungen von 2023 anknüpften, andererseits die Geschäftsordnungen von Bundestag und dem zuständigen Ausschuss mit Verfassungsrecht gleichsetzten. Und schließlich kam er wiederholt auf allgemeine Erwägungen zum Verhältnis von Regierungen und Parlament zurück.

Verfassungsrechtlich gehaltvoll wurde dann die Auseinandersetzung des Senats mit dem Prozessbevollmächtigten des Bundestages, Prof. Dr. Heiko Sauer. Dieser bemühte sich, dem Zweiten Senat ein Konzept der Missbrauchskontrolle anzubieten, die einerseits irgendwie mit den Maßstäben aus den Entscheidungen im Jahr 2023 in Einklang zu bringen ist und sich andererseits eignet, die Kuh vom Eis zu bringen und den Antrag abzuweisen. Möglicherweise hätte das Konzept darüber hinaus das Potential, den Zweiten Senat aus der (selbst verursachten) Situation zu befreien, engmaschig zu beurteilen, wie viel Zeit angemessen für ein Gesetzgebungsverfahren ist. Verschiedene Äußerungen von der Senatsbank ließen neben unterschiedlichen Konzepten auch eine gewisse Hilflosigkeit im Umgang mit den selbstaufgestellten Maßstäben und der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Bestimmung angemessener Zeitdauer (angefangen bei der Frage, auf welchen Abgeordneten es eigentlich bei der Zeitbestimmung ankommt) erkennen. Das Gespräch gipfelte in der Frage mehrerer Richter*innen, wie die 2023 durch den Senat entwickelten Maßstäbe eigentlich zu verstehen seien.

Dem Senat scheint nun – nachdem es sich in der Hauptsache eingehend mit der Materie befasst hat – klar vor Augen zu stehen, dass eine entsprechende Zeitkontrolle zu einer umfassenden Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens führen würde. Dies hätte die Folge von umfangreichen verfassungsimmanenten Obstruktionsrechten für oppositionelle Abgeordnete im gesamten Gesetzgebungsverfahren. Unter ging in der Verhandlung die damit eng verbundene Frage der Rolle des Bundesverfassungsgerichts, die in der Verhandlungsgliederung noch vorgesehen war. Gerade sie ist für die Sache aber zentral: Die Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens birgt die Gefahr einer Überwachung und Gestaltung des parlamentarischen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wie auch in Rückschau auf die einstweilige Anordnung aus dem Jahr 2023 deutlich wird.

Worum es eigentlich geht: die Gestaltung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens als verfassungsrechtliche oder politische Frage

Die gesamte Verhandlung war dabei von einem rechtsmethodischen Problem geplagt: der Bedeutung(‑slosigkeit) des Grundgesetzes für die verfassungsrechtliche Maßstabsbildung. Geprägt von den Formulierungen aus 2023 und dem Vorbringen des Antragstellers wurde viel über die Rolle des Oppositionsabgeordneten im parlamentarischen Regierungssystem gesprochen, aber wenig über das Verfassungsrecht. Normativer Anknüpfungspunkt des Gespräches war eher die breite Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus als das Grundgesetz und die (wenig konkrete) Regelung des Gesetzgebungsverfahrens dortselbst. Verarbeitet wurden neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls teleologische Argumente. Systematische Betrachtungen (z. B. Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren, Verhältnis von Gesetzgebungsverfahren und Abgeordnetenrechten) aber auch eine sprachliche oder historische Bearbeitung des Stoffes fehlten weitgehend.

Dies weist (wieder) auf die beiden Kernprobleme des Verfahrens (und eines verfassungsrechtlichen Tempolimits) hin: Dies ist erstens der verfassungsrechtliche Umgang mit dem parlamentarischen Regierungssystem und den damit einhergehenden informellen Beziehungen der Akteure. Und zweitens (ver‑)führen fehlende verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte zu großer Freihändigkeit in der Gewährung verfassungsrechtlicher Rechte durch das Gericht, wie in den beiden Entscheidungen von 2023 deutlich wird. So wurde die Frage, ob das Grundgesetz das Gesetzgebungsverfahren (zugunsten der Entfaltung des Demokratieprinzips in seiner Ausprägung der Verfahrenshoheit der Mehrheit) möglicherweise bewusst offenhält (was dem Textbefund aber auch der schon bemühten früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht), allenfalls am Rande besprochen.

Ein gutes Indiz für die Prekarität der verfassungsrechtlichen Argumente des Antragstellers ist die Skepsis, mit der der Zweite Senat den Anträgen nun begegnet. Insbesondere im Vergleich mit der Verve der einstweiligen Anordnung in der gleichen Sache aus dem Sommer 2023. Gleichzeitig verschärft diese einstweilige Anordnung das heutige Problem für den Zweiten Senat gleich doppelt: Zum einen sind Maßstäbe in der Welt, hinter die das Gericht nur mit guten (aber konstruierbaren) Gründen zurückkann, zum anderen hat es durch die Anordnung den politischen Vorgang selbst verändert.

Auch die Wahrnehmung von Rechtsprechungskompetenzen lässt sich nicht vollständig von den richtenden Personen trennen. Es sollte aber nicht nur außenstehenden Beobachtern zu denken geben, wie stark die Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 vom ehemaligen Berichterstatter geprägt war. Politisch wäre es angebracht, das parlamentarische Verfahren zu entschleunigen und die Zeitabläufe des Parlaments zu verändern, um den Abgeordneten mehr Zeit zur Beratung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu hätte die Bundestagsmehrheit jederzeit. Die 2023 etablierte Rechtsprechung stellt sich aber als ein erhebliches Problem dar, weil das Bundesverfassungsgericht (und nicht die verfassungsgebenden Organe) genuin politische Fragen verrechtlicht. Für eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung durch den Zweiten Senat ist es nicht zu spät.

References[+]

References
1 An der einstweiligen Anordnung wirkten neben drei anderen Richter*innen die heutige Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein sowie Christine Langenfeld, Rhona Fetzer und Thomas Offenloch mit. Heute sind darüber hinaus Ann-Katrin Kaufhold, Peter Frank, Holger Wöckel und Sigrid Emmenegger mit der Sache befasst.
2 Der nicht nur die Rechtsprechung prägte, sondern auch die dogmatischen Grundlagen in seiner Kommentierung Müller, Art. 38 GG, in: von Mangoldt / Klein / Starck, GG (7. Aufl. 2018), Rn. 80 f. prägte. Vgl. nun Müller / Drossel, Art. 38 GG, in: Huber / Voßkuhle, GG (8. Aufl. 2024), Rn. 176.

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Warum der erneute Angriff der USA und Israels auf den Iran offenkundig völkerrechtswidrig ist

Nach wochenlangen Drohungen haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Noch ist offen, ob die Militärschläge den Auftakt zu einem längeren Konflikt markieren. Schon jetzt ist aber klar: Die Angriffe der USA und Israels sind offenkundig rechtswidrig. Sie verletzen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht von jener der Angriffe, die beide Staaten im Juni vergangenen Jahres gegen iranische Nuklearanlagen geführt haben. Die damaligen Argumente müssen hier nicht wiederholt werden (Näheres dazu hier und hier). Wichtiger ist, dass sich weder Israel noch die USA plausibel auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta berufen können – weder einzeln noch kollektiv. Der Iran hat die USA oder Israel nicht angegriffen, jedenfalls nicht in jüngerer Zeit. Gab es Bedrohungen durch frühere Angriffe, sind diese längst entfallen. Es gab auch keinen andauernden bewaffneten Angriff Irans, der den Rückgriff auf Selbstverteidigung hätte rechtfertigen können.

Wenn überhaupt, dann ließe sich an die Verhinderung eines künftigen iranischen Angriffs denken – nuklear oder auf andere Weise –, gestützt auf eine Theorie der antizipierenden Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Doch selbst nach der weitestmöglichen, noch vertretbaren Auslegung wäre ein Gewalteinsatz gegen den Iran nur dann rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt wären: Erstens müsste der Iran die Absicht gehabt haben, die USA oder Israel anzugreifen – also eine entsprechende Entscheidung seiner Führung getroffen worden sein. Zweitens müsste der Iran dazu tatsächlich fähig gewesen sein. Und drittens müsste der Einsatz von Gewalt gerade jetzt notwendig gewesen sein, weil nur in diesem Moment das letzte Zeitfenster bestanden hätte, um den künftigen Angriff zu verhindern.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor – ebenso wenig wie im vergangenen Sommer. Mehr noch: Das Argument der antizipatorischen Selbstverteidigung ist heute sogar noch schwächer, denn die Angriffe des letzten Sommers haben Irans Fähigkeit, eine Nuklearwaffe zu entwickeln, erheblich beeinträchtigt. Präsident Trump sprach damals davon, das iranische Atomprogramm sei „ausgelöscht“ worden. Belege dafür, dass der Iran sein Programm seither wiederaufgebaut, die Entscheidung zum Bau einer Waffe getroffen, sie auf eine ballistische Rakete montiert und ihren Einsatz gegen die USA oder Israel geplant hätte, wurden nicht vorgelegt. Mehrere Erklärungen amerikanischer Amtsträger aus den letzten Tagen, die in diese Richtung deuten, sind im Gegenteil entweder unzutreffend oder unbelegt.

Kurzum: Es gab keinen unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff Irans auf diese beiden Staaten – weder nuklear noch anderweitig. Das gilt selbst unter der weitestmöglichen – und keineswegs zwingenden – Auslegung des Begriffs der Selbstverteidigung gegen einen drohenden Angriff. Nach engerer Auffassung, wonach ein unmittelbar bevorstehender Angriff tatsächlich kurz vor seiner Ausführung stehen muss, bestand erst recht kein Angriff des Irans. Hinzu kommen jene Staaten und Völkerrechtler:innen, die jede Form der Selbstverteidigung gegen einen noch nicht erfolgten Angriff grundsätzlich ablehnen. Nur wer präventive Gewaltanwendung gegen jede beliebig wahrgenommene künftige Bedrohung für zulässig hält, könnte hier überhaupt ein Argument konstruieren. Doch das wäre keine Selbstverteidigung mehr, sondern die vollständige Entkernung des ius ad bellum.

Die Lage ist damit klar. Es lässt sich nicht ernsthaft vertreten, dass diese Angriffe nach der UN-Charta rechtmäßig sind. Ebenso wenig überzeugt die These, es handele sich um die Fortsetzung eines bereits bestehenden bewaffneten Konflikts – aus den bereits dargelegten Gründen. Ganz vielleicht wird sich daraus etwas Gutes ergeben – um Irans Diktator und sein mörderisches Regime werde ich gewiss nicht trauern –, doch viel spricht nicht dafür. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass viele Unschuldige sterben werden – im Iran und womöglich auch in Israel – und dass ihr Tod vergeblich sein wird. Für die rechtliche Bewertung im Rahmen des ius ad bellum ist das allerdings unerheblich. Die Verletzung der UN-Charta liegt hier so offen zutage, wie es deutlicher kaum sein könnte.

Eine englische Fassung dieses Textes ist auf EJIL:Talk erschienen.

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Missverständnisse zur Mietpreisbremse

Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das BVerfG die Verlängerung der Mietpreisbremse für verfassungsgemäß erklärt. Damit bestätigt es eine Entscheidung aus 2019, in der es bereits die – zunächst zeitlich befristete – Einführung der Mietpreisbremse gebilligt hatte. Auf den ersten Blick scheint die bloße Bestätigung der früheren Entscheidung kaum der Rede wert. Wie so oft teilt Karlsruhe die relevanten Nachrichten aber nicht im Tenor, sondern zwischen den Zeilen mit. Bei genauerem Hinsehen räumt das Gericht nämlich mit einer Reihe von Missverständnissen auf, für die seine frühere Entscheidung Anlass gegeben haben mag.

Unwirksam und doch grundrechtsverletzend?

Die Mietpreisbremse des § 556d Abs. 1 BGB begrenzt die maximale Miethöhe bei Vertragsschluss auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt die Begrenzung nicht flächendeckend, sondern nur in Regionen, die die jeweilige Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt deklariert hat (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB), was inzwischen die meisten Großstädte betrifft. In der Theorie soll so gewährleistet werden, dass Mietpreise in urbanen Regionen nicht mehr ungehindert steigen können. In der Praxis hat die Mietpreisbremse allerdings gleich in doppelter Hinsicht einen schlechten Ruf. So kritisieren die einen, dass die Mietpreisbremse Vermieter*innen in ihrer Eigentumsfreiheit zu stark einschränke und eigentlich erwünschte Investitionen in den Wohnungsmarkt unattraktiv mache. Die anderen beklagen dagegen, dass sie nicht geeignet sei, den drastisch steigenden Mieten entgegenzuwirken. Trotz der Mietpreisbremse stiegen die Mieten in den letzten zehn Jahren in deutschen Großstädten nämlich um durchschnittlich 47,55 %; in Berlin sogar um 81,06 %. Die Gründe hierfür liegen auch in den zahlreichen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, die die Bundesjustizministerin Hubig nun zum Teil adressieren will: Schon von Gesetzes wegen sind sämtliche Gebäude ausgenommen, die nach 2014 errichtet oder umfassend modernisiert wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Zudem lässt die Regelung Möblierungszuschläge zur Miete zu. Vor allem aber schreckt die ganz überwiegende Mehrheit der Mieter*innen davor zurück, Ansprüche durchzusetzen, sodass die Anzahl der geltend gemachten Ansprüche im Promillebereich liegt.

Verfassungsrechtliche Altlasten

Gegen die Einführung der Mietpreisbremse hatte die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin nahm es 2019 nicht zur Entscheidung an. Warum also musste das Gericht überhaupt erneut über die Mietpreisbremse entscheiden? Die Mietpreisbremse durch Erlass einer Rechtsverordnung anzuwenden, war von Beginn an nur zeitlich befristet möglich, was bereits zweimal verlängert wurde (derzeit gemäß § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB bis Ende 2029). Gegen die erste Verlängerung wendete sich nun die Beschwerdeführerin.

Dass auch gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde(n) erhoben werden würde(n), hat das Gericht möglicherweise selbst verursacht: In seinem Beschluss von 2019 stützte es die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unter anderem darauf, dass der Eingriff in seiner Intensität dadurch gemildert würde, dass die Mietpreisbremse nur für den zunächst festgesetzten Zeitraum von fünf Jahren gelte (2019, Rn. 86). Daraus folgerten manche, das Gericht habe eine längerfristig geltende Mietpreisbremse für verfassungswidrig erklärt. In der Reform von 2024 begründete Marco Buschmann die vermeintliche Notwendigkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs mit der zeitlich zunehmenden Eingriffsintensität. Auch Vermietervereinigungen warnten vor Grundrechtsverletzungen. Hieraus entstand auch in der Rechtswissenschaft das Narrativ, das BVerfG habe entschieden, dass die Mietpreisbremse nur als vorübergehende Maßnahme verfassungsgemäß sei (bspw. Kreuter-Kirchhof, DÖV 2021, 103 (107)). Eine Verlängerung intensiviere den Grundrechtseingriff, sodass er nicht mehr zu rechtfertigen sei (dazu schon kritisch auf diesem Blog).

Erinnerung an vergessen Maßstäbe

Die neue Entscheidung kann als Absage an jene Argumente verstanden werden. Deshalb nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Gleichzeitig hob es aber hervor, dass es die Verlängerung für verfassungsgemäß hält und bediente sich dazu einer für Nichtannahmebeschlüsse untypisch langen Begründung. Die Begründung nutzt das Gericht, um bisherige Maßstäbe zu rekapitulieren, wegen derer Preiseingriffe wie jene der Mietpreisbremse keine Verletzung der Eigentumsgarantie der Vermieter*innen darstellen. Darin liegt eine willkommene Erinnerung, werden diese im politischen Diskurs doch allzu oft vergessen.

So stellt das BVerfG erneut klar, dass Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (2026, Rn. 45, zuvor schon BVerfGE 91, 294, Rn. 60). Art. 14 Abs. 1 GG schützt aus Sicht des BVerfG zwar grundsätzlich die freie Nutzung des Eigentums, aber nicht die Erwartung auf maximalen Profit, beispielsweise aus dessen Vermietung. Diesem eigenen Obersatz kommt das BVerfG allerdings in der Folge nicht konsequent nach. Denn nimmt man das Gericht beim Wort, so läge in einer Begrenzung der maximalen Renditeerwartung eigentlich schon kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Was nicht vom Schutzbereich umfasst ist, darin lässt sich schon nicht eingreifen.

Das Gericht bejaht dennoch einen Eingriff durch die Mietpreisbremse in „die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt“ (2026, Rn. 26). Hier hätte die Chance gelegen, auf das hinzuweisen, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie häufig untergeht: Das Grundgesetz schützt das Eigentum nicht als vorgefundenes Naturrecht. Erst die Rechtsordnung bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); sie legt fest, was als schutzwürdiges Eigentum anerkannt und welcher Gebrauch geschützt wird. Bei konsequenter Anwendung der eigenen Maßstäbe hätte das Gericht eigentlich keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Privatautonomie prüfen müssen.

Der in der Begrenzung der Höchstmiete liegende Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung (2019, Rn. 69 sowie BVerfGE 91, 294, Rn. 60) des BVerfG allerdings erst dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter*innen oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt (2026, Rn. 42). Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs hätte das Gericht eigentlich nicht viel mehr sagen müssen. Dass eine 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete nicht geeignet wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen oder dass sie dauerhafte Verluste verursachen würde, dürfte praktisch ausgeschlossen sein. Dass das Gericht dennoch in eine Abwägung einsteigt, relativiert den Maßstab wieder.

Mietenbegrenzung als legitime Reaktionsform

Auf Grundlage der ausführlichen Entscheidungsgründe dürften nun jedenfalls einige Missverständnisse der Entscheidung aus 2019 aus der Welt geschafft sein: Das darin noch angeführte Argument, die zeitlich vorübergehende Ausgestaltung mindere die Eingriffsintensität (2019, Rn. 87), sucht man in dieser neuen Entscheidung jedenfalls vergeblich. Dass die Mietpreisbremse nur als befristete Maßnahme verfassungskonform sein soll, lässt sich auch im Übrigen nicht mehr aus der aktuellen Entscheidung herauslesen. So betont das Gericht, dass sich auf angespannten Märkten Preise bilden können, die „im Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessen“ sind. Es sei daher verfassungsrechtlich legitim, „die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben der Einzelnen zu überlassen“ und regulierend in den Preismechanismus einzugreifen (2026, Rn. 32). Zwar kann nach dieser Argumentation ein entsprechender Eingriff nur gerechtfertigt sein, solange der Wohnungsmarkt unter (großer) Anspannung steht. Dass dies durch eine Befristung der Mietpreisbremse selbst sichergestellt werden muss, gibt das Gericht aber gerade nicht vor. Vielmehr deutet es an, dass der Verordnungsgeber schon durch die vorgegebene Maximalgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen die Verhältnismäßigkeit ausreichend regelmäßig prüft (2026, Rn. 47). Dem Gesetzgeber stünde es also frei, die derzeit in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Befristung bis Jahresende 2029 aufzuheben und es stattdessen dem Verordnungsgeber zu überlassen, regelmäßig zu überprüfen, ob und wie lange eine (erneute) Mietenbegrenzung erforderlich ist.

Auch wenn es sich schon aus der Grenze der dauerhaften Verluste ergibt, sieht sich das Gericht hinsichtlich der konkreten Mietobergrenzen zu einem obiter dictum im Detail veranlasst. In einem Nebensatz führt es aus, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Orientierung der Mieten am unregulierten Markt (2026, Rn. 49) vorgebe. Hier deutet das Gericht (in Form der Kammer) zumindest an, dass es auch gegenüber einer stärkeren Regulierung, etwa in Form eines Mietendeckels oder einer Wohnraumbewirtschaftung, keine grundlegenden materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken hätte.

Dass gesetzliche Mietobergrenzen nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen, entkräftet auch einen weiteren Einwand, der gegen Verlängerungen der Mietpreisbremse vorgebracht wurde: Mit fortschreitender Zeit unterfällt ein wachsender Anteil an Mietverträgen der Mietpreisbremse, sodass der Mietspiegel zunehmend von den bereits regulierten Mieten beeinflusst ist und dadurch seinerseits weniger stark ansteigt. Dass dieser Mechanismus wegen der kurzen Dauer noch nicht griff, diente 2019 noch als weiterer Grund für die Verfassungsmäßigkeit (2019, Rn. 84 f.). Das Argument greift sieben Jahre später zwar weniger – muss es aber auch nicht, wenn die Mieten ohnehin nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen. Jedenfalls die Möglichkeit der zehnprozentigen Überschreitung wiegt aus neuerlicher Sicht des Gerichts den Eingriff auf (2026, Rn. 50).

Finanzialisierung statt Gentrifizierung

Der vielleicht größte Unterschied zwischen beiden Beschlüssen liegt aber gerade in dem, was das Gericht nun nur noch am Rande heranzieht: Der frühere Beschluss stützte sich maßgeblich auf die Verhinderung von Gentrifizierung als Rechtfertigungsgrund für die Begrenzung der Mieten. Während zweifelsfrei Gentrifizierung eine Rolle in der Mietentwicklung spielt, stellt die jüngere stadtsoziologische Forschung deren Bedeutung in Frage. Wichtiger sei die Finanzialisierung, d. h. die wachsende Bedeutung von Immobilien als Objekte des Finanzmarktes. Mieten steigen danach vor allem aufgrund von Bodenspekulation und renditegetriebener Profitmaximierung. Eine Begrenzung der Mieten kann hier Abhilfe schaffen, indem sie zugleich Immobilien als Anlageobjekt weniger attraktiv macht. Das spricht das BVerfG zwar nicht ausdrücklich aus, aber zwischen den Zeilen an: Es stützt seine Argumentation primär auf die allgemein problematische Wirkung steigender Mieten mit Blick auf soziale Ungleichheitslagen (insbesondere 2026, Rn. 31); Gentrifizierung tritt lediglich als ergänzendes Argument daneben (2026, Rn. 53). Die Mietpreisbremse ist also nicht erst gerechtfertigt, wenn Bevölkerungsteile verdrängt werden, sondern bereits dann, wenn die Mieten für alle in problematischem Ausmaß steigen. Sie verfolgt schlicht das Ziel, „drastische Mietanstiege einzudämmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu schützen, die damit einhergehen, dass auf angespannten Mietmärkten Vermieterinnen und Vermieter Erträge realisieren können, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen“ (Rn. 57). So rückt das BVerfG die problematische Mietpreisentwicklung an sich in den Vordergrund, ohne auf stadtpolitisch orientierte Hilfsargumente zurückgreifen zu müssen.

Rechtspolitische Folgen

Dass die Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist, dürfte nur wenige überraschen. Der Beschluss erinnert aber darüber hinaus an die gesetzgeberischen Spielräume im Mietpreisrecht. Künftige rechtspolitische Diskussionen sollten nicht erneut den Missverständnissen des früheren Beschlusses unterliegen. Dass Jan-Marco Luczak in der Entscheidung nun eine „klare Absage an überbordende Regulierungsfantasien“ sieht, kann eigentlich nur als bewusste und interessengeleitete Fehlinterpretation der Entscheidung verstanden werden. Denn Karlsruhe lässt keinen Zweifel daran, dass eine Mietpreisbremse jedenfalls so lange zulässig ist, wie die Lage auf den Wohnungsmärkten in Ballungsgebieten derart angespannt ist. Mehr noch: Unter diesen Bedingungen kann der Gesetzgeber sogar darüber hinausgehen, etwa mit einem Mietendeckel auf Bundesebene.

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Jens Wernicke

Jens Wernicke ist Enthüllungsjournalist und Autor mehrerer Spiegel-Bestseller. Im Jahr 2017 gründete er das Online-Magazin Rubikon, das unter seiner Führung mutig die Propaganda-Matrix durchbrach und bald schon ein Millionenpublikum erreichte. Der ebenfalls von ihm ins Leben gerufene Rubikon-Verlag veröffentlichte während der Pandemiejahre ein Dutzend gesellschaftskritischer Spiegel-Bestseller und trug damit maßgeblich zur Aufarbeitung der Geschehnisse bei.

Dr. Philipp Gut

Dr. Philipp Gut ist einer der renommiertesten Schweizer Journalisten, Buchautor und PR-Profi. Bis Dezember 2019 war er Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche. 2021 initiierte er gemeinsam mit dem Verleger Bruno Hug das Referendum Staatsmedien Nein für Pressefreiheit und freie Medien. Zuletzt profilierte er sich unter anderem mit zahlreichen Enthüllungen zu politischen Täuschungen und Manipulationen während der Corona-Krise in der Schweiz.

Der Rubikon ist zurück!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Freundinnen und Freunde des Rubikon,

die letzten zwei Jahre bin ich durch meine persönliche Hölle gegangen: Ich war angeblich unheilbar krank, brach unter epileptischen Anfällen auf offener Straße zusammen, wäre mehrfach fast gestorben und verlor … einmal wirklich alles.

Doch dann nahmen mich fremde Menschen bei sich auf und pflegten mich gesund, fand ich Wohlwollen und Unterstützung, schenkte man mir Wertschätzung und Ermutigung und folgte ich schließlich dem Ruf meiner Seele und begab mich auf meinen sehr persönlichen Heilungsweg. Auf dieser Reise traf ich auch jene Menschen, Profis in ihrem jeweiligen Bereich, mit denen ich nun zusammen Neues schaffen werde. Kurzum: Das Universum meinte es gut mit mir.

Daher ist es nun auch endlich soweit, dass ich mein vor längerer Zeit gegebenes Versprechen einlösen kann: der Rubikon, das Magazin, das wie kein zweites in der Corona-Zeit für Wahrheit und Besonnenheit warb und Millionen Menschen berührte, kehrt zurück.

Warum, fragen Sie? Weil in Zeiten globaler Dauerkrisen längst nicht nur der reguläre, sondern auch der freie Medienbetrieb, wo er denn überhaupt noch existiert, allzu oft in Voreingenommenheit oder einer Begrenztheit der Perspektive versinkt — und wir der Meinung sind, dass es die letzten Reste der Presse- und Meinungsfreiheit sowie von Pluralität und offenem Diskurs bedingungslos zu verteidigen gilt. Ganz im Sinne Bertolt Brechts: „Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

Gerade jetzt braucht es ein Medium, das ausspricht, was andere nicht einmal zu denken wagen. Das die wirklich wichtigen Fragen stellt und genau den Richtigen argumentativ einmal ordentlich auf die Füße tritt. Das Alternativen aufzeigt und Propaganda entlarvt. Als Korrektiv für Massenmedien und Politik. Sowie auch und vor allem als Sprachrohr für jene, die man – unter dem Vorwand alternativloser Sachzwänge – entmenschlicht, entwürdigt, ausgrenzt, abhängt und verarmt. Als Plattform für eben ihre Utopien. Einer besseren, menschlichen und gerechteren Welt. Eine starke, unzensierbare Stimme der Zivilgesellschaft.

Rubikon wird die wahren Hintergründe politischer Entwicklungen aufdecken. Analysen, Enthüllungen und Hintergrundrecherchen veröffentlichen. Lügen und Korruption entlarven. Der allgemeinen Reiz- und Informationsüberflutung mit Klarheit und Reduktion auf das Wesentliche begegnen. Das weltweite Geschehen überschaubar abbilden. Und Brücken bauen: Zwischen Tätern und Opfern, Freunden und Feinden, ‚links‘ und ‚rechts‘, Wissenschaft und Spiritualität. Denn die neue, bessere Welt, die wir alle uns wünschen, entsteht nur jenseits von Krieg, Kampf, Trauma und Schuld. Entsteht in Verbundenheit, Kooperation, Hingabe und Verantwortung.

Versiert recherchiert und ohne ideologische oder parteipolitische Scheuklappen, frei von Zensur und Einflussnahme Dritter werden wir das aktuelle politische Geschehen im deutschsprachigen Raum, in Europa und der Welt abbilden, und so unseren Leserinnen und Lesern ermöglichen, sich ihre eigene, wirklich unabhängige Meinung zu bilden. Das machen wir mit den besten freien Journalisten weltweit. Auf frei zugänglicher Basis. Ohne Werbung, Bezahlschranken und Abo-Modelle. Sowie regelmäßig mit gesellschaftspolitischen Beiträgen hochkarätiger Fachpersonen garniert.

Dabei sind wir einzig der Wahrheit verpflichtet und verstehen uns nicht als Konfliktpartei, wollen keinen Druck oder Gegendruck erzeugen, Lager bilden oder andere von unserer Weltsicht überzeugen, sondern einzig und allein ausgewogen und fundiert berichten. Informieren statt bevormunden. Ermächtigen statt belehren. Unterstützen statt vereinnahmen.

Nach nunmehr fast zwei Jahren der Vorbereitung mit sicherer Infrastruktur aus der Schweiz und also einem Land, in dem die Pressefreiheit noch etwas zählt. Mit regelmäßigen Beiträgen gewichtiger Stimmen aus Wissenschaft und Gesellschaft wie Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Michael Meyen, Marcus Klöckner, Michael Ballweg, Ivan Rodionov, Jens Lehrich und vielen anderen mehr.

Als Chefredakteur konnten wir mit Dr. Philipp Gut einen der renommiertesten Journalisten der Schweiz gewinnen, der bis Dezember 2019 Inlandchef und stellvertretender Chefredaktor der Weltwoche war.

Um unsere Utopie real werden zu lassen, haben wir soeben unter www.rubikon.news unser Crowdfunding gestartet. Denn für unseren Neustart benötigen wir Zuwendungen über die bereits von mir in Gründung und Vorbereitungen investierten gut 100.000 Schweizer Franken hinaus. Über jene Mittel also hinaus, die Sie, liebe Leserinnen und Leser, mir dankenswerterweise einst spendeten, als ich vor knapp drei Jahren für die Idee eines neuen, mutigen Rubikon jenseits europäischer Zensurbestrebungen, jenseits also von Internetsperren, -kontrollen und so vielem mehr warb.

Konkret benötigen wir heute 140.000 Schweizer Franken für den Start. 60.000 hiervon für die Entwicklung unserer Webseite und 80.000 für unseren operativen Betrieb, also für die Administration, Redaktion sowie die Honorare freier Mitarbeiter für die ersten Monate, um auch für diese Verbindlichkeit zu schaffen.

Meine Bitte heute an Sie lautet: Bitte unterstützen Sie nach Kräften den Neustart unseres Magazins, verbreiten Sie unseren Aufruf und weisen gern auch publizistisch auf unsere Spendenaktion hin.

Mit Dank und herzlichen Grüßen für ein glückliches, gesundes, friedliches Jahr 2025:
Ihr

Jens Wernicke

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Feed Titel: Wissenschaft - News und Hintergründe zu Wissen & Forschung | NZZ


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Vera Lengsfeld

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Feed Titel: Vera Lengsfeld


Abschied von Ivan Alboresi

Am 27. Februar gab es am Theater Nordhausen eine ganz besondere Premiere. Mit „Die vier Jahreszeiten“ verabschiedete sich Ballettdirektor Ivan Alboresi nach zehn erfolgreichen Jahren von Nordhausen. Unter seiner Leitung wurde das Ballett 2023 von der Zeitschrift „Tanz“ als „Kompanie des Jahres“ ausgezeichnet. Kein Wunder, dass die Intendantin des Landestheaters Detmold „hoch erfreut“ ist, dass … „Abschied von Ivan Alboresi“ weiterlesen

Kochen für Unbeugsame

Essen ist eine von den angebliche Woken erfundene neue Sünde. Wer nicht zu den ca 1.5 % Veganern in Deutschland gehört, lebt verkehrt. Dabei ist es mit dem Veganismus so wie mit der wirklichen und gefühlten Temperatur. Laut Propaganda müsste mindestens die Hälfte der Bevölkerung dem Veganismus zuneigen. Firmen, die darauf reingefallen sind und ihr … „Kochen für Unbeugsame“ weiterlesen

Heizungsgesetz gekippt – Achtung Wählerfang

Angeblich wurde die politische Missgeburt Heizungsgesetz gekippt. Die Bürger sollen wieder die freie Wahl haben, welche Heizung sie bevorzugen. Die Überraschung und Erleichterung war spürbar. Selbst scharfe Analytikerinnen wie Joana Cotar sparten nicht mit Lob. Scheinbar hatte Friedrich Merz endlich einmal eines seiner zahlreichen Wahlversprechen eingelöst. Der Haken steckt wie häufig im Kleingedruckten. Ab 2029 … „Heizungsgesetz gekippt – Achtung Wählerfang“ weiterlesen
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Feed Titel: Verfassungsblog


Schnell ist nicht zu schnell

Sechs Stunden und fünf Minuten dauerte die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am vergangenen Donnerstag. Diese Zeit benötigten die acht Richter*innen des Zweiten Senats, um das Organstreitverfahren zum Gebäudeenergiegesetz zu erörtern: Welche Bedeutung haben Abgeordnetenrechte im Gesetzgebungsverfahren? Gibt es ein Recht auf eine angemessene Vorbereitung der Abgeordneten? Was folgt daraus für die Dauer der Gesetzgebungsverfahren? Oder in den Worten von Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold: Braucht es ein „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren im Bundestag?

Das politische Problem ist gravierend: Es ist seit vielen Jahren Parlamentspraxis, dass die Regierungsfraktionen nach den Fraktionssitzungen am Dienstagnachmittag umfangreiche Änderungsanträge für Gesetze einbringen, die dann wenige Stunden später am Mittwochmorgen in den Ausschusssitzungen beraten und am Freitag im Parlament endgültig beschlossen werden. Der vom Bundestag selbst etablierte parlamentarische Zeitplan ist so eng getaktet, dass Abgeordneten oft nur wenig Zeit zur inhaltlichen Auseinandersetzung vor der abschließenden Beschlussfassung bleibt. Die politische Kritik an der Beschleunigung oder Verdichtung der Gesetzgebung im Parlament, geteilt u. a. von der ehemaligen Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD), versucht der (inzwischen ehemalige) Abgeordnete Thomas Heilmann (CDU) nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht, rechtlich fruchtbar zu machen.

Nachdem der Zweite Senat vor drei Jahren große Schritte in Richtung einer Kontrolle der Zeitdauer von Gesetzgebungsverfahren gemacht hat, haderten die Richter*innen nun sichtlich mit der eigenen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in der Zwischenzeit personell deutlich verändert.1) Die heute zuständigen Richter*innen und insbesondere die Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein stehen dabei vor der delikaten Herausforderung, einen Umgang mit den 2023 ohne Not eingeschlagenen, weder überzeugenden noch praktikablen Maßstäben zu finden. Der Zweite Senat scheint nun auf einem guten Weg zu sein, dem parlamentarischen Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Zurückhaltung zu begegnen.

Die Vorgeschichte: eilige Änderungen im parlamentarischen Verfahren und ein Ausrufezeichen des BVerfG

Was war 2023 geschehen? Im Januar deutete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Parteienfinanzierung erstmalig an, dass sich aus den Rechten der Abgeordneten und dem Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit zeitliche Maßstäbe für das Gesetzgebungsverfahren ergeben (Rn. 90–103). Das Gericht führte unter anderem aus, dass sich die Angemessenheit der Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens im jeweiligen Einzelfall anhand von „Umfang, Komplexität, Dringlichkeit, Entscheidungsreife“ (Rn. 93) bestimme und das Gesetzgebungsverfahren im Parlament nicht missbräuchlich beschleunigt werden dürfe (Rn. 96). Der Senat bildete Maßstäbe und deutete eine Anwendung an, ließ das Ergebnis der Subsumtion aber letztendlich offen (Rn. 103).

Bedeutung erlangten die Maßstäbe erstmalig wenige Monate später: Die damalige Koalition aus SPD, Grünen und FDP wollte nach heftigem politischen Streit das sogenannte Heizungsgesetz noch unbedingt vor der Sommerpause verabschieden. So brachte die Bundesregierung im Frühjahr einen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein, an dem noch Überarbeitungen vorgenommen werden sollten. Die Spitzen der Koalition einigten sich während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens auf Leitplanken, die in umfangreiche Formulierungshilfen der Bundesregierung und Änderungsanträge der Regierungsfraktionen resultierten. Diese erhielten die Abgeordneten der Opposition zum Teil erst sehr kurz vor den relevanten Ausschusssitzungen (vgl. auch die Darstellung beim Bundesverfassungsgericht, Rn. 2–10).

Dies veranlasste den Abgeordneten Thomas Heilmann (CDU), sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden – dabei berief er sich auf die neu gebildeten Maßstäbe aus dem Parteienfinanzierungsurteil. Neben dem nun mündlich verhandelten Organstreitverfahren beantragte er auch eine einstweilige Anordnung, um die Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause 2023 zu stoppen.

Eine Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen im Zweiten Senat nahm den zugespielten Ball dankend an und setzte in dem Sommer ein verfassungspolitisches Ausrufezeichen. Der Zweite Senat gab dem Bundestag im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auf, das Gesetz in der laufenden Sitzungswoche nicht mehr in zweiter und dritter Lesung zu behandeln. Dies hatte zur Folge, dass der Bundestag das Gesetz nicht mehr vor der geplanten Sommerpause verabschieden konnte, sondern erst im September 2023. Das Bundesverfassungsgericht begründete die einstweilige Anordnung mit einer möglichen Verletzung eben jener Maßstäbe, die es selbst im Januar 2023 aus der Taufe gehoben hatte. Zuständiger Berichterstatter in beiden Verfahren und treibende Kraft hinter der Fortentwicklung des Verfassungsrechts in dieser Sache war der inzwischen aus dem Gericht ausgeschiedene Richter Peter Müller.2)

Der verfassungsrechtliche Rahmen: Viel Wirbel um nichts?

Ein kurzer Blick ins Grundgesetz illustriert die Schwierigkeiten, vor denen am Donnerstag in Karlsruhe sowohl Antragsteller als auch Richter*innen standen: Die normative Ausgangslage ist (wohl aus gutem Grund) ausgesprochen dünn.

Das Grundgesetz regelt lediglich die Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag sowie den Gesetzesbeschluss durch den Bundestag explizit. Das Verfahren zwischen Einbringung der Gesetzesvorlage und Gesetzesbeschluss (drei Lesungen und Ausschussbefassung) ist lediglich in der Geschäftsordnung des Bundestages formalisiert und dort teilweise mit Fristen versehen. Letztere sind im vorliegenden Fall wohl aber eingehalten worden. Eine wie in der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehene Gliederung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist verfassungsrechtlich auch gar nicht zwingend, wie der Zweite Senat in einer seiner ersten Entscheidungen sehr deutlich festgehalten hat. In dieser Logik, die sich gründet in der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, entscheidet der Bundestag, konkret die Bundestagsmehrheit und damit faktisch die Regierungsmehrheit, in erster Linie selbst über die Ausgestaltung seiner Verfahren.

Daraus resultieren Konflikte der strukturell unterlegenen opponierenden Abgeordneten mit der Parlamentsmehrheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz opponierender Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG eine Reihe von sogenannten Statusrechten abgeleitet, die jedoch überwiegend gegenüber der Regierung wirken. Sie können aber auch gegenüber dem Bundestag Rechtsfolgen haben: So müssen etwa die Oppositionsfraktionen in den Ausschüssen des Bundestages spiegelbildlich repräsentiert sein.

Bis 2023 hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechte aber nur (und mit guten Gründen) auf die Parlamentsorganisation im Allgemeinen und nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens bezogen. Dies änderte sich 2023. Die unmittelbare wie erwartbare Folge: Seitdem wandten sich weitere Abgeordnete an das Bundesverfassungsgericht, um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren stoppen zu lassen, in beiden Fällen ohne Erfolg.

Das Gericht auf der Suche nach dem richtigen Antragsgegenstand

In der mündlichen Verhandlung wurde nun deutlich, dass beim genaueren Hinsehen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Sache nun auch für den Senat weniger eindeutig ist. Dies zeigt sich schon in der Diskussion um den eigentlichen Antragsgegenstand, dem das Gericht zweieinhalb Stunden widmete. Das Verfassungsprozessrecht fordert eine (verfassungs-)rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (hier des Bundestages), hinsichtlich der dann eine Antragsbefugnis (subjektive Betroffenheit des Abgeordneten in eigenen Rechten) gegeben sein muss.

Der sich zunächst selbst vertretende Thomas Heilmann, in der mündlichen Verhandlung unterstützt von Prof. Dr. Stefan Korioth, machte neben dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren in seiner Gänze auch alle einzelnen Verfahrensschritte geltend (Behandlung der Vorlage in erster Lesung, Überweisung in den Ausschuss, Ausschussbefassung in mehreren öffentlichen Anhörungen und Beratung über die Änderungsanträge, geplante und tatsächliche Beratung in zweiter und dritter Lesung und Gesetzesbeschluss). Und zwar sowohl hinsichtlich des von der Regierungskoalition geplanten Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 als auch hinsichtlich des tatsächlichen Beschlusses im September 2023.

Der Antragsteller argumentierte, teils mit unterschiedlichen Begründungen, dass der Bundestag seine Abgeordnetenrechte verletzt habe, indem der Gesetzesentwurf im Plenum und in dem Ausschuss im Vorfeld der geplanten Beschlussfassung im Juli zu schnell behandelt wurde. Auch habe die Bundesregierung den Gesetzentwurf lediglich als „Platzhalter“ eingebracht, weswegen Heilmann auch die Einbringung selbst angriff. Aufgrund des verdichteten parlamentarischen Verfahrens im Sommer 2023 hätte auch der daraus resultierende Gesetzesbeschluss im September 2023 seine Rechte verletzt.

Es drängen sich vier Gründe für die Unklarheiten hinsichtlich des Antragsgegenstandes auf. Dies ist erstens ein wenig fokussierter Antrag, der mit unterschiedlichen, changierenden und wohl wenig strukturierten Begründungen der Rechtsverletzung das gesamte Gesetzgebungsverfahren sowie dessen Teile angreift.

Zweitens ergeben sich Herausforderungen aus den Eigenheiten des parlamentarischen Regierungssystems. Die politische Meinungsbildung und technische Übersetzung der Interessen in Gesetze und Änderungsanträge findet nicht (nur) in formalisierten Verfahren, geprägt durch Verfassung und Geschäftsordnung, statt. Vielmehr verlagert sich viel in ein informelles Dreieck zwischen den Regierungsfraktionen, der Bundesregierung und den Regierungsparteien. Oppositionsabgeordnete haben in diesem Dreieck politisch keinen Platz. Die Meinungsbildung der Regierungskoalition nun zum Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens zu machen, birgt die Herausforderung, diese und ihre eventuelle Verlagerung zur Regierung kaum in rechtliche Kategorien fassen zu können. Eng damit zusammen hängt drittens das Problem, dass die Verfassung ausdrücklich neben der Einbringung der Gesetzesvorlage nur den Gesetzesbeschluss als rechtserhebliche Maßnahme vorsieht. Auch hier fehlen neben dem Gesetzesbeschluss selbst eindeutige normative Anknüpfungspunkte für den Antrag des Antragstellers.

Und viertens steht der Antrag in der Hauptsache vor dem Problem, dass das Bundesverfassungsgericht durch seine einstweilige Anordnung selbst in den Sachverhalt eingriff. Die geplante, aber noch nicht festgesetzte Beratung des Gesetzesbeschlusses im Juli 2023 fand daher nicht mehr statt und konnte die Rechte des Antragstellers folglich nicht verletzen. Gleichzeitig fiel es den Richter*innen ersichtlich schwer, in dem Gesetzesbeschluss aus dem September 2023, zwei Monate nach Einbringung der letzten Änderungsanträge, eine Rechtsverletzung der Rechte des Antragstellers zu erkennen.

So blieb der Antragsgegenstand bis zum Ende der Verhandlung unklar. Dies eröffnet den Richter*innen aber auch eine große Freiheit im Umgang mit den Anträgen: Aufgrund ihrer Vielzahl und Uneindeutigkeit erscheint es einerseits möglich, den gesamten Antrag als unsubstantiiert und damit unzulässig zurückzuweisen, andererseits, sich Antrag und Sachverhalt so zuzuschneiden, dass die Maßstabsbildung und -anwendung so gelingt, wie von den Richter*innen gewünscht.

Das Gericht auf der Suche nach den (richtigen) Maßstäben

Ähnlich, und im Ergebnis beliebig, war auch die Verhandlung über die richtigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Der Antragsteller trug verschiedene Erwägungen vor, die einerseits an die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe aus den Entscheidungen von 2023 anknüpften, andererseits die Geschäftsordnungen von Bundestag und dem zuständigen Ausschuss mit Verfassungsrecht gleichsetzten. Und schließlich kam er wiederholt auf allgemeine Erwägungen zum Verhältnis von Regierungen und Parlament zurück.

Verfassungsrechtlich gehaltvoll wurde dann die Auseinandersetzung des Senats mit dem Prozessbevollmächtigten des Bundestages, Prof. Dr. Heiko Sauer. Dieser bemühte sich, dem Zweiten Senat ein Konzept der Missbrauchskontrolle anzubieten, die einerseits irgendwie mit den Maßstäben aus den Entscheidungen im Jahr 2023 in Einklang zu bringen ist und sich andererseits eignet, die Kuh vom Eis zu bringen und den Antrag abzuweisen. Möglicherweise hätte das Konzept darüber hinaus das Potential, den Zweiten Senat aus der (selbst verursachten) Situation zu befreien, engmaschig zu beurteilen, wie viel Zeit angemessen für ein Gesetzgebungsverfahren ist. Verschiedene Äußerungen von der Senatsbank ließen neben unterschiedlichen Konzepten auch eine gewisse Hilflosigkeit im Umgang mit den selbstaufgestellten Maßstäben und der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Bestimmung angemessener Zeitdauer (angefangen bei der Frage, auf welchen Abgeordneten es eigentlich bei der Zeitbestimmung ankommt) erkennen. Das Gespräch gipfelte in der Frage mehrerer Richter*innen, wie die 2023 durch den Senat entwickelten Maßstäbe eigentlich zu verstehen seien.

Dem Senat scheint nun – nachdem es sich in der Hauptsache eingehend mit der Materie befasst hat – klar vor Augen zu stehen, dass eine entsprechende Zeitkontrolle zu einer umfassenden Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens führen würde. Dies hätte die Folge von umfangreichen verfassungsimmanenten Obstruktionsrechten für oppositionelle Abgeordnete im gesamten Gesetzgebungsverfahren. Unter ging in der Verhandlung die damit eng verbundene Frage der Rolle des Bundesverfassungsgerichts, die in der Verhandlungsgliederung noch vorgesehen war. Gerade sie ist für die Sache aber zentral: Die Konstitutionalisierung des Gesetzgebungsverfahrens birgt die Gefahr einer Überwachung und Gestaltung des parlamentarischen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wie auch in Rückschau auf die einstweilige Anordnung aus dem Jahr 2023 deutlich wird.

Worum es eigentlich geht: die Gestaltung des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens als verfassungsrechtliche oder politische Frage

Die gesamte Verhandlung war dabei von einem rechtsmethodischen Problem geplagt: der Bedeutung(‑slosigkeit) des Grundgesetzes für die verfassungsrechtliche Maßstabsbildung. Geprägt von den Formulierungen aus 2023 und dem Vorbringen des Antragstellers wurde viel über die Rolle des Oppositionsabgeordneten im parlamentarischen Regierungssystem gesprochen, aber wenig über das Verfassungsrecht. Normativer Anknüpfungspunkt des Gespräches war eher die breite Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abgeordnetenstatus als das Grundgesetz und die (wenig konkrete) Regelung des Gesetzgebungsverfahrens dortselbst. Verarbeitet wurden neben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls teleologische Argumente. Systematische Betrachtungen (z. B. Funktion des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzgebungsverfahren, Verhältnis von Gesetzgebungsverfahren und Abgeordnetenrechten) aber auch eine sprachliche oder historische Bearbeitung des Stoffes fehlten weitgehend.

Dies weist (wieder) auf die beiden Kernprobleme des Verfahrens (und eines verfassungsrechtlichen Tempolimits) hin: Dies ist erstens der verfassungsrechtliche Umgang mit dem parlamentarischen Regierungssystem und den damit einhergehenden informellen Beziehungen der Akteure. Und zweitens (ver‑)führen fehlende verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte zu großer Freihändigkeit in der Gewährung verfassungsrechtlicher Rechte durch das Gericht, wie in den beiden Entscheidungen von 2023 deutlich wird. So wurde die Frage, ob das Grundgesetz das Gesetzgebungsverfahren (zugunsten der Entfaltung des Demokratieprinzips in seiner Ausprägung der Verfahrenshoheit der Mehrheit) möglicherweise bewusst offenhält (was dem Textbefund aber auch der schon bemühten früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht), allenfalls am Rande besprochen.

Ein gutes Indiz für die Prekarität der verfassungsrechtlichen Argumente des Antragstellers ist die Skepsis, mit der der Zweite Senat den Anträgen nun begegnet. Insbesondere im Vergleich mit der Verve der einstweiligen Anordnung in der gleichen Sache aus dem Sommer 2023. Gleichzeitig verschärft diese einstweilige Anordnung das heutige Problem für den Zweiten Senat gleich doppelt: Zum einen sind Maßstäbe in der Welt, hinter die das Gericht nur mit guten (aber konstruierbaren) Gründen zurückkann, zum anderen hat es durch die Anordnung den politischen Vorgang selbst verändert.

Auch die Wahrnehmung von Rechtsprechungskompetenzen lässt sich nicht vollständig von den richtenden Personen trennen. Es sollte aber nicht nur außenstehenden Beobachtern zu denken geben, wie stark die Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 vom ehemaligen Berichterstatter geprägt war. Politisch wäre es angebracht, das parlamentarische Verfahren zu entschleunigen und die Zeitabläufe des Parlaments zu verändern, um den Abgeordneten mehr Zeit zur Beratung zu ermöglichen. Die Möglichkeit dazu hätte die Bundestagsmehrheit jederzeit. Die 2023 etablierte Rechtsprechung stellt sich aber als ein erhebliches Problem dar, weil das Bundesverfassungsgericht (und nicht die verfassungsgebenden Organe) genuin politische Fragen verrechtlicht. Für eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung durch den Zweiten Senat ist es nicht zu spät.

References[+]

References
1 An der einstweiligen Anordnung wirkten neben drei anderen Richter*innen die heutige Berichterstatterin Astrid Wallrabenstein sowie Christine Langenfeld, Rhona Fetzer und Thomas Offenloch mit. Heute sind darüber hinaus Ann-Katrin Kaufhold, Peter Frank, Holger Wöckel und Sigrid Emmenegger mit der Sache befasst.
2 Der nicht nur die Rechtsprechung prägte, sondern auch die dogmatischen Grundlagen in seiner Kommentierung Müller, Art. 38 GG, in: von Mangoldt / Klein / Starck, GG (7. Aufl. 2018), Rn. 80 f. prägte. Vgl. nun Müller / Drossel, Art. 38 GG, in: Huber / Voßkuhle, GG (8. Aufl. 2024), Rn. 176.

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Warum der erneute Angriff der USA und Israels auf den Iran offenkundig völkerrechtswidrig ist

Nach wochenlangen Drohungen haben die Vereinigten Staaten und Israel den Iran angegriffen. Noch ist offen, ob die Militärschläge den Auftakt zu einem längeren Konflikt markieren. Schon jetzt ist aber klar: Die Angriffe der USA und Israels sind offenkundig rechtswidrig. Sie verletzen das Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta in einer Weise, wie sie kaum eindeutiger sein könnte.

Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich im Kern nicht von jener der Angriffe, die beide Staaten im Juni vergangenen Jahres gegen iranische Nuklearanlagen geführt haben. Die damaligen Argumente müssen hier nicht wiederholt werden (Näheres dazu hier und hier). Wichtiger ist, dass sich weder Israel noch die USA plausibel auf ihr Recht zur Selbstverteidigung nach Art. 51 der Charta berufen können – weder einzeln noch kollektiv. Der Iran hat die USA oder Israel nicht angegriffen, jedenfalls nicht in jüngerer Zeit. Gab es Bedrohungen durch frühere Angriffe, sind diese längst entfallen. Es gab auch keinen andauernden bewaffneten Angriff Irans, der den Rückgriff auf Selbstverteidigung hätte rechtfertigen können.

Wenn überhaupt, dann ließe sich an die Verhinderung eines künftigen iranischen Angriffs denken – nuklear oder auf andere Weise –, gestützt auf eine Theorie der antizipierenden Selbstverteidigung gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Doch selbst nach der weitestmöglichen, noch vertretbaren Auslegung wäre ein Gewalteinsatz gegen den Iran nur dann rechtmäßig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt wären: Erstens müsste der Iran die Absicht gehabt haben, die USA oder Israel anzugreifen – also eine entsprechende Entscheidung seiner Führung getroffen worden sein. Zweitens müsste der Iran dazu tatsächlich fähig gewesen sein. Und drittens müsste der Einsatz von Gewalt gerade jetzt notwendig gewesen sein, weil nur in diesem Moment das letzte Zeitfenster bestanden hätte, um den künftigen Angriff zu verhindern.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor – ebenso wenig wie im vergangenen Sommer. Mehr noch: Das Argument der antizipatorischen Selbstverteidigung ist heute sogar noch schwächer, denn die Angriffe des letzten Sommers haben Irans Fähigkeit, eine Nuklearwaffe zu entwickeln, erheblich beeinträchtigt. Präsident Trump sprach damals davon, das iranische Atomprogramm sei „ausgelöscht“ worden. Belege dafür, dass der Iran sein Programm seither wiederaufgebaut, die Entscheidung zum Bau einer Waffe getroffen, sie auf eine ballistische Rakete montiert und ihren Einsatz gegen die USA oder Israel geplant hätte, wurden nicht vorgelegt. Mehrere Erklärungen amerikanischer Amtsträger aus den letzten Tagen, die in diese Richtung deuten, sind im Gegenteil entweder unzutreffend oder unbelegt.

Kurzum: Es gab keinen unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriff Irans auf diese beiden Staaten – weder nuklear noch anderweitig. Das gilt selbst unter der weitestmöglichen – und keineswegs zwingenden – Auslegung des Begriffs der Selbstverteidigung gegen einen drohenden Angriff. Nach engerer Auffassung, wonach ein unmittelbar bevorstehender Angriff tatsächlich kurz vor seiner Ausführung stehen muss, bestand erst recht kein Angriff des Irans. Hinzu kommen jene Staaten und Völkerrechtler:innen, die jede Form der Selbstverteidigung gegen einen noch nicht erfolgten Angriff grundsätzlich ablehnen. Nur wer präventive Gewaltanwendung gegen jede beliebig wahrgenommene künftige Bedrohung für zulässig hält, könnte hier überhaupt ein Argument konstruieren. Doch das wäre keine Selbstverteidigung mehr, sondern die vollständige Entkernung des ius ad bellum.

Die Lage ist damit klar. Es lässt sich nicht ernsthaft vertreten, dass diese Angriffe nach der UN-Charta rechtmäßig sind. Ebenso wenig überzeugt die These, es handele sich um die Fortsetzung eines bereits bestehenden bewaffneten Konflikts – aus den bereits dargelegten Gründen. Ganz vielleicht wird sich daraus etwas Gutes ergeben – um Irans Diktator und sein mörderisches Regime werde ich gewiss nicht trauern –, doch viel spricht nicht dafür. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass viele Unschuldige sterben werden – im Iran und womöglich auch in Israel – und dass ihr Tod vergeblich sein wird. Für die rechtliche Bewertung im Rahmen des ius ad bellum ist das allerdings unerheblich. Die Verletzung der UN-Charta liegt hier so offen zutage, wie es deutlicher kaum sein könnte.

Eine englische Fassung dieses Textes ist auf EJIL:Talk erschienen.

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Missverständnisse zur Mietpreisbremse

Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das BVerfG die Verlängerung der Mietpreisbremse für verfassungsgemäß erklärt. Damit bestätigt es eine Entscheidung aus 2019, in der es bereits die – zunächst zeitlich befristete – Einführung der Mietpreisbremse gebilligt hatte. Auf den ersten Blick scheint die bloße Bestätigung der früheren Entscheidung kaum der Rede wert. Wie so oft teilt Karlsruhe die relevanten Nachrichten aber nicht im Tenor, sondern zwischen den Zeilen mit. Bei genauerem Hinsehen räumt das Gericht nämlich mit einer Reihe von Missverständnissen auf, für die seine frühere Entscheidung Anlass gegeben haben mag.

Unwirksam und doch grundrechtsverletzend?

Die Mietpreisbremse des § 556d Abs. 1 BGB begrenzt die maximale Miethöhe bei Vertragsschluss auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei gilt die Begrenzung nicht flächendeckend, sondern nur in Regionen, die die jeweilige Landesregierung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt deklariert hat (§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB), was inzwischen die meisten Großstädte betrifft. In der Theorie soll so gewährleistet werden, dass Mietpreise in urbanen Regionen nicht mehr ungehindert steigen können. In der Praxis hat die Mietpreisbremse allerdings gleich in doppelter Hinsicht einen schlechten Ruf. So kritisieren die einen, dass die Mietpreisbremse Vermieter*innen in ihrer Eigentumsfreiheit zu stark einschränke und eigentlich erwünschte Investitionen in den Wohnungsmarkt unattraktiv mache. Die anderen beklagen dagegen, dass sie nicht geeignet sei, den drastisch steigenden Mieten entgegenzuwirken. Trotz der Mietpreisbremse stiegen die Mieten in den letzten zehn Jahren in deutschen Großstädten nämlich um durchschnittlich 47,55 %; in Berlin sogar um 81,06 %. Die Gründe hierfür liegen auch in den zahlreichen Ausnahmen und Umgehungsmöglichkeiten der Mietpreisbremse, die die Bundesjustizministerin Hubig nun zum Teil adressieren will: Schon von Gesetzes wegen sind sämtliche Gebäude ausgenommen, die nach 2014 errichtet oder umfassend modernisiert wurden (§ 556f Satz 1 BGB). Zudem lässt die Regelung Möblierungszuschläge zur Miete zu. Vor allem aber schreckt die ganz überwiegende Mehrheit der Mieter*innen davor zurück, Ansprüche durchzusetzen, sodass die Anzahl der geltend gemachten Ansprüche im Promillebereich liegt.

Verfassungsrechtliche Altlasten

Gegen die Einführung der Mietpreisbremse hatte die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin aus Berlin nahm es 2019 nicht zur Entscheidung an. Warum also musste das Gericht überhaupt erneut über die Mietpreisbremse entscheiden? Die Mietpreisbremse durch Erlass einer Rechtsverordnung anzuwenden, war von Beginn an nur zeitlich befristet möglich, was bereits zweimal verlängert wurde (derzeit gemäß § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB bis Ende 2029). Gegen die erste Verlängerung wendete sich nun die Beschwerdeführerin.

Dass auch gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde(n) erhoben werden würde(n), hat das Gericht möglicherweise selbst verursacht: In seinem Beschluss von 2019 stützte es die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unter anderem darauf, dass der Eingriff in seiner Intensität dadurch gemildert würde, dass die Mietpreisbremse nur für den zunächst festgesetzten Zeitraum von fünf Jahren gelte (2019, Rn. 86). Daraus folgerten manche, das Gericht habe eine längerfristig geltende Mietpreisbremse für verfassungswidrig erklärt. In der Reform von 2024 begründete Marco Buschmann die vermeintliche Notwendigkeit einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs mit der zeitlich zunehmenden Eingriffsintensität. Auch Vermietervereinigungen warnten vor Grundrechtsverletzungen. Hieraus entstand auch in der Rechtswissenschaft das Narrativ, das BVerfG habe entschieden, dass die Mietpreisbremse nur als vorübergehende Maßnahme verfassungsgemäß sei (bspw. Kreuter-Kirchhof, DÖV 2021, 103 (107)). Eine Verlängerung intensiviere den Grundrechtseingriff, sodass er nicht mehr zu rechtfertigen sei (dazu schon kritisch auf diesem Blog).

Erinnerung an vergessen Maßstäbe

Die neue Entscheidung kann als Absage an jene Argumente verstanden werden. Deshalb nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Gleichzeitig hob es aber hervor, dass es die Verlängerung für verfassungsgemäß hält und bediente sich dazu einer für Nichtannahmebeschlüsse untypisch langen Begründung. Die Begründung nutzt das Gericht, um bisherige Maßstäbe zu rekapitulieren, wegen derer Preiseingriffe wie jene der Mietpreisbremse keine Verletzung der Eigentumsgarantie der Vermieter*innen darstellen. Darin liegt eine willkommene Erinnerung, werden diese im politischen Diskurs doch allzu oft vergessen.

So stellt das BVerfG erneut klar, dass Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt (2026, Rn. 45, zuvor schon BVerfGE 91, 294, Rn. 60). Art. 14 Abs. 1 GG schützt aus Sicht des BVerfG zwar grundsätzlich die freie Nutzung des Eigentums, aber nicht die Erwartung auf maximalen Profit, beispielsweise aus dessen Vermietung. Diesem eigenen Obersatz kommt das BVerfG allerdings in der Folge nicht konsequent nach. Denn nimmt man das Gericht beim Wort, so läge in einer Begrenzung der maximalen Renditeerwartung eigentlich schon kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG: Was nicht vom Schutzbereich umfasst ist, darin lässt sich schon nicht eingreifen.

Das Gericht bejaht dennoch einen Eingriff durch die Mietpreisbremse in „die Freiheit, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentums zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt“ (2026, Rn. 26). Hier hätte die Chance gelegen, auf das hinzuweisen, was mit Blick auf die Eigentumsgarantie häufig untergeht: Das Grundgesetz schützt das Eigentum nicht als vorgefundenes Naturrecht. Erst die Rechtsordnung bestimmt den Inhalt des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); sie legt fest, was als schutzwürdiges Eigentum anerkannt und welcher Gebrauch geschützt wird. Bei konsequenter Anwendung der eigenen Maßstäbe hätte das Gericht eigentlich keinen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG, sondern in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Privatautonomie prüfen müssen.

Der in der Begrenzung der Höchstmiete liegende Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung (2019, Rn. 69 sowie BVerfGE 91, 294, Rn. 60) des BVerfG allerdings erst dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter*innen oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt (2026, Rn. 42). Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs hätte das Gericht eigentlich nicht viel mehr sagen müssen. Dass eine 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete nicht geeignet wäre, die Instandhaltungskosten zu tragen oder dass sie dauerhafte Verluste verursachen würde, dürfte praktisch ausgeschlossen sein. Dass das Gericht dennoch in eine Abwägung einsteigt, relativiert den Maßstab wieder.

Mietenbegrenzung als legitime Reaktionsform

Auf Grundlage der ausführlichen Entscheidungsgründe dürften nun jedenfalls einige Missverständnisse der Entscheidung aus 2019 aus der Welt geschafft sein: Das darin noch angeführte Argument, die zeitlich vorübergehende Ausgestaltung mindere die Eingriffsintensität (2019, Rn. 87), sucht man in dieser neuen Entscheidung jedenfalls vergeblich. Dass die Mietpreisbremse nur als befristete Maßnahme verfassungskonform sein soll, lässt sich auch im Übrigen nicht mehr aus der aktuellen Entscheidung herauslesen. So betont das Gericht, dass sich auf angespannten Märkten Preise bilden können, die „im Hinblick auf die soziale Funktion des Eigentumsobjekts nicht mehr angemessen“ sind. Es sei daher verfassungsrechtlich legitim, „die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben der Einzelnen zu überlassen“ und regulierend in den Preismechanismus einzugreifen (2026, Rn. 32). Zwar kann nach dieser Argumentation ein entsprechender Eingriff nur gerechtfertigt sein, solange der Wohnungsmarkt unter (großer) Anspannung steht. Dass dies durch eine Befristung der Mietpreisbremse selbst sichergestellt werden muss, gibt das Gericht aber gerade nicht vor. Vielmehr deutet es an, dass der Verordnungsgeber schon durch die vorgegebene Maximalgeltungsdauer der Mietenbegrenzungsverordnungen die Verhältnismäßigkeit ausreichend regelmäßig prüft (2026, Rn. 47). Dem Gesetzgeber stünde es also frei, die derzeit in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Befristung bis Jahresende 2029 aufzuheben und es stattdessen dem Verordnungsgeber zu überlassen, regelmäßig zu überprüfen, ob und wie lange eine (erneute) Mietenbegrenzung erforderlich ist.

Auch wenn es sich schon aus der Grenze der dauerhaften Verluste ergibt, sieht sich das Gericht hinsichtlich der konkreten Mietobergrenzen zu einem obiter dictum im Detail veranlasst. In einem Nebensatz führt es aus, dass Art. 14 Abs. 1 GG keine Orientierung der Mieten am unregulierten Markt (2026, Rn. 49) vorgebe. Hier deutet das Gericht (in Form der Kammer) zumindest an, dass es auch gegenüber einer stärkeren Regulierung, etwa in Form eines Mietendeckels oder einer Wohnraumbewirtschaftung, keine grundlegenden materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken hätte.

Dass gesetzliche Mietobergrenzen nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen, entkräftet auch einen weiteren Einwand, der gegen Verlängerungen der Mietpreisbremse vorgebracht wurde: Mit fortschreitender Zeit unterfällt ein wachsender Anteil an Mietverträgen der Mietpreisbremse, sodass der Mietspiegel zunehmend von den bereits regulierten Mieten beeinflusst ist und dadurch seinerseits weniger stark ansteigt. Dass dieser Mechanismus wegen der kurzen Dauer noch nicht griff, diente 2019 noch als weiterer Grund für die Verfassungsmäßigkeit (2019, Rn. 84 f.). Das Argument greift sieben Jahre später zwar weniger – muss es aber auch nicht, wenn die Mieten ohnehin nicht zwingend am Markt orientiert sein müssen. Jedenfalls die Möglichkeit der zehnprozentigen Überschreitung wiegt aus neuerlicher Sicht des Gerichts den Eingriff auf (2026, Rn. 50).

Finanzialisierung statt Gentrifizierung

Der vielleicht größte Unterschied zwischen beiden Beschlüssen liegt aber gerade in dem, was das Gericht nun nur noch am Rande heranzieht: Der frühere Beschluss stützte sich maßgeblich auf die Verhinderung von Gentrifizierung als Rechtfertigungsgrund für die Begrenzung der Mieten. Während zweifelsfrei Gentrifizierung eine Rolle in der Mietentwicklung spielt, stellt die jüngere stadtsoziologische Forschung deren Bedeutung in Frage. Wichtiger sei die Finanzialisierung, d. h. die wachsende Bedeutung von Immobilien als Objekte des Finanzmarktes. Mieten steigen danach vor allem aufgrund von Bodenspekulation und renditegetriebener Profitmaximierung. Eine Begrenzung der Mieten kann hier Abhilfe schaffen, indem sie zugleich Immobilien als Anlageobjekt weniger attraktiv macht. Das spricht das BVerfG zwar nicht ausdrücklich aus, aber zwischen den Zeilen an: Es stützt seine Argumentation primär auf die allgemein problematische Wirkung steigender Mieten mit Blick auf soziale Ungleichheitslagen (insbesondere 2026, Rn. 31); Gentrifizierung tritt lediglich als ergänzendes Argument daneben (2026, Rn. 53). Die Mietpreisbremse ist also nicht erst gerechtfertigt, wenn Bevölkerungsteile verdrängt werden, sondern bereits dann, wenn die Mieten für alle in problematischem Ausmaß steigen. Sie verfolgt schlicht das Ziel, „drastische Mietanstiege einzudämmen und Mieterinnen und Mieter vor den negativen Effekten zu schützen, die damit einhergehen, dass auf angespannten Mietmärkten Vermieterinnen und Vermieter Erträge realisieren können, die mit der Sozialgebundenheit ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen“ (Rn. 57). So rückt das BVerfG die problematische Mietpreisentwicklung an sich in den Vordergrund, ohne auf stadtpolitisch orientierte Hilfsargumente zurückgreifen zu müssen.

Rechtspolitische Folgen

Dass die Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist, dürfte nur wenige überraschen. Der Beschluss erinnert aber darüber hinaus an die gesetzgeberischen Spielräume im Mietpreisrecht. Künftige rechtspolitische Diskussionen sollten nicht erneut den Missverständnissen des früheren Beschlusses unterliegen. Dass Jan-Marco Luczak in der Entscheidung nun eine „klare Absage an überbordende Regulierungsfantasien“ sieht, kann eigentlich nur als bewusste und interessengeleitete Fehlinterpretation der Entscheidung verstanden werden. Denn Karlsruhe lässt keinen Zweifel daran, dass eine Mietpreisbremse jedenfalls so lange zulässig ist, wie die Lage auf den Wohnungsmärkten in Ballungsgebieten derart angespannt ist. Mehr noch: Unter diesen Bedingungen kann der Gesetzgeber sogar darüber hinausgehen, etwa mit einem Mietendeckel auf Bundesebene.

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