Am 6. September 2026 wĂ€hlt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag, am 20. September folgen Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Ein Blick auf die aktuellen Wahlumfragen macht klar: Die Regierungsbildung im Anschluss an den Wahltag wird aller Voraussicht nach nicht einfach. Denn die politischen MehrheitsverhĂ€ltnisse lassen sich vermutlich nicht ĂŒber Nacht in eine tragfĂ€hige Koalition ĂŒbersetzen. Sofern nicht die AfD eine absolute Mehrheit erreichen sollte, wird daher eine Zusammenarbeit von Parteien nötig, die ideologisch weit voneinander entfernt sind. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Regierungsbildung in den drei LĂ€ndern haben unterschiedliche Folgen, die auch weiter in die Regierungszeit hineinwirken können. Denn starre Fristen können zu einer instabilen und schwach legitimierten Regierung fĂŒhren. Daher gilt: Schneller ist nicht besser!
Von Hinterzimmer-Runden zu komplexen Strukturen
Eine Regierungsbildung mit ihren SondierungsgesprĂ€chen und Koalitionsverhandlungen dauert. Diese Prozesse sind zwar nirgends formal festgelegt, sie haben sich aber in den vergangenen Jahrzehnten in Bund und LĂ€ndern stĂ€ndig weiter ausdifferenziert und inzwischen faktisch verstetigt. Basierten sie frĂŒher auf vertrauensvollen Hinterzimmer-Runden zwischen den ParteifĂŒhrungen, werden heute komplexe Strukturen aufgebaut, die mindestens aus Hauptverhandlungsgruppen und politikfeldbezogenen Arbeitsgruppen bestehen. So sind viele parteiinterne Akteure eingebunden, die verschiedene Strömungen, Regionen und teilweise auch unterschiedliche Ebenen des politischen Systems vertreten: Es ist nicht unĂŒblich, dass einzelne Mitglieder des Bundestags an Koalitionsverhandlungen auf Landesebene teilnehmen â und umgekehrt verhandeln Landesvertreter meist im Bund mit. Ferner wird der Prozess innerparteilich strukturiert, teilweise ist das in den Parteisatzungen vorgegeben: Bereits Zwischenergebnisse von Sondierungen werden festgehalten und veröffentlicht, und fertigen KoalitionsvertrĂ€gen muss die Partei zustimmen, manchmal sogar per Mitgliedervotum. Das alles braucht Zeit.
Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben gemeinsam, dass sie Schwesterverfassungen aus Ă€hnlichen GrĂŒndungsjahren nach der Wiedervereinigung haben â und doch gehen sie mit der Herausforderung einer potenziell langen Regierungsbildungsphase heute recht unterschiedlich um.
Sachsen-Anhalt: Mechanische Fristauslösung
In Sachsen-Anhalt muss sich der neue Landtag am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf ST)). Wann der neu konstituierte Landtag den MinisterprĂ€sidenten wĂ€hlen muss, gibt die Landesverfassung nicht mehr vor. Das war mal anders: Bis zur Parlamentsreform 2020 musste die MinisterprĂ€sidentenwahl innerhalb von 14 Tagen nach der konstituierenden Sitzung des Landtags stattfinden. Heute regelt die Landesverfassung hingegen bloĂ, dass der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache wĂ€hlt (Art. 65 Abs. 1 Verf ST). Implizit setzt das aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mehrheit feststeht â sonst wĂŒrde eine Wahl ohne Vorstellung und Diskussion reine Zufallsergebnisse produzieren.
Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Verf ST legt fest, dass zum MinisterprÀsidenten im ersten Wahlgang gewÀhlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhÀlt. Findet sich im ersten Wahlgang keine Mitgliedermehrheit, greift eine Mechanik: Innerhalb von sieben Tagen findet dann ein zweiter Wahlgang statt. Damit definiert die Verfassung eine zeitliche Obergrenze, innerhalb derer der Landtag einen weiteren Wahlgang vorzunehmen hat.
Kommt die Wahl mit der Mitgliedermehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, dann muss der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen ĂŒber die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode entscheiden. Lehnt der Landtag die Beendigung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt. GewĂ€hlt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt (Art. 65 Abs. 2 Satz 5 Verf ST). So kann ein MinisterprĂ€sident gewĂ€hlt werden, der nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt (âeinfache Mehrheitâ), nicht aber die Mehrheit der Mitgliederstimmen (âabsolute Mehrheitâ). Bevor in Sachsen-Anhalt eine Minderheitsregierung möglich wird, muss der Landtag also stets ĂŒber seine eigene Auflösung entscheiden.

Mecklenburg-Vorpommern: Starre doppelte Fristenlösung
Wie in Sachsen-Anhalt muss sich der Landtag in Mecklenburg-Vorpommern spĂ€testens am 30. Tag nach der Wahl konstituieren (Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf MV)). Nach Art. 42 Abs. 1 Verf MV wĂ€hlt der Landtag den MinisterprĂ€sidenten ohne Aussprache und mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Bedeutsam ist Art. 42 Abs. 2 Satz 1 Verf MV: Ist die Wahl nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Zusammentritt des neugewĂ€hlten Landtags erfolgreich, beschlieĂt der Landtag innerhalb von zwei weiteren Wochen ĂŒber seine Auflösung. Die Auflösung kann der Landtag nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlieĂen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, einer möglichst stabilen Regierung den Weg zu ebnen.
Im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt ist in Mecklenburg-Vorpommern also kein dezidierter zweiter Wahlgang vorgesehen, der dieselben Mehrheitserfordernisse aufstellt, wie der erste. Das liegt vermutlich schlicht daran, dass der Landtag innerhalb der Vier-Wochen-Frist eine beliebige Anzahl an Versuchen unternehmen kann, einen MinisterprĂ€sidenten zu wĂ€hlen. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf MV bestimmt weiter, dass â sofern der Landtag nicht die Beendigung der Wahlperiode beschlieĂt â am selben Tag ein weiterer Wahlgang stattfindet. GewĂ€hlt ist dann, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt (ârelative Mehrheitâ). Damit besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Vorgabe, die neue Exekutivspitze innerhalb von ca. 10 Wochen (30 Tage + 28 Tage + 14 Tage) zu wĂ€hlen. Dies ist verfassungsrechtlich bindend: Wenn es nicht gelingt, findet zunĂ€chst die Auflösungsentscheidung des Landtags statt, und wenn der Landtag die Auflösung nicht beschlieĂt, dann wĂ€hlt er eine Minderheitsregierung. Es gibt also in Mecklenburg-Vorpommern eine feste zeitliche Obergrenze fĂŒr die abschlieĂende Entscheidung ĂŒber eine neue Regierung oder Neuwahlen: Nach ca. 10 Wochen muss sie getroffen sein.

Berlin: Maximale FlexibilitĂ€t fĂŒr die Regierungsbildung
In Berlin muss das Abgeordnetenhaus spĂ€testens sechs Wochen nach der Wahl erstmalig zusammentreten (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Es wĂ€hlt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Regierenden BĂŒrgermeister, der vergleichbar mit den MinisterprĂ€sidenten die Spitze der Exekutive darstellt. Dabei ist das Berliner Landesparlament zeitlich ungebunden â es kann die Wahl zum Regierenden BĂŒrgermeister jederzeit ansetzen. Eine Vorgabe, wann ein Wahlgang stattzufinden hat, existiert nicht. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses notwendig (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 VvB). Scheitert diese Wahl, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem das gleiche Mehrheitserfordernis gilt. Scheitert auch dieser Wahlgang, so ist gewĂ€hlt, wer in einem weiteren â dritten â Wahlgang die meisten Stimmen erhĂ€lt (Art. 56 Abs. 1 Satz 3 VvB). Zeitliche Vorgaben zur Regierungsbildung existieren in der Verfassung von Berlin nicht, ihre maximale Dauer ist also offen. Dabei steht in Berlin vor der Einrichtung einer Minderheitsregierung keine vorgegebene Entscheidung des Abgeordnetenhauses ĂŒber Neuwahlen.
Die Regelungen im Vergleich

Die drei hier betrachteten Landesparlamente mĂŒssen sich innerhalb von 30 Tagen bzw. sechs Wochen nach dem Wahltag konstituieren. So bleibt das Parlament handlungsfĂ€hig und die neu gewĂ€hlten Abgeordneten können rasch ihre parlamentarische Arbeit aufnehmen.
Die Vorgaben zur Regierungsbildung unterscheiden sich aber. Eine Frist fĂŒr die DurchfĂŒhrung des ersten Wahlgangs existiert nur in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesparlamente von Sachsen-Anhalt und Berlin sind hier zeitlich frei. FĂŒr alle gilt dabei: Im ersten Wahlgang ist zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erlangt.
Ein landesverfassungsrechtlich normierter zweiter Wahlgang existiert in Sachsen-Anhalt und Berlin. In Sachsen-Anhalt muss im Anschluss an den erfolglosen ersten Wahlgang innerhalb von sieben Tagen der zweite Wahlgang stattfinden, bei dem dieselben Mehrheitserfordernisse gelten wie im ersten. Das Berliner Abgeordnetenhaus kann zeitlich ungebunden nach dem ersten Wahlgang einen zweiten ansetzen, bei dem wiederum allein die Mitgliedermehrheit einen Regierenden BĂŒrgermeister wĂ€hlen kann. In Mecklenburg-Vorpommern kann das Parlament innerhalb von vier Wochen beliebig hĂ€ufig wĂ€hlen, gefordert ist stets die absolute Mehrheit. Das steht so zwar nicht ausdrĂŒcklich im Verfassungstext, lĂ€sst sich aber daraus ableiten.
Scheitern in Sachsen-Anhalt der erste und der zweite Wahlgang, entscheidet der Landtag innerhalb von 14 Tagen ĂŒber seine Selbstauflösung mit absoluter Mehrheit. Lehnt er die Selbstauflösung ab, findet unverzĂŒglich ein weiterer Wahlgang statt, bei dem zum MinisterprĂ€sidenten gewĂ€hlt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Auch in Mecklenburg-Vorpommern steuert die Landesverfassung nach erfolglosem Ablauf der Vier-Wochen-Frist auf die Selbstauflösungsentscheidung zu, fĂŒr die die Landesverfassung dem Landtag zwei Wochen einrĂ€umt. Trifft der Landtag diese Entscheidung nicht, findet am selben Tag eine Wahl des MinisterprĂ€sidenten statt, bei der gewĂ€hlt ist, wer die meisten Stimmen erhĂ€lt. Scheitert in Berlin der zweite Wahlgang, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus, um einen Regierenden BĂŒrgermeister zu wĂ€hlen. Auch diesen Wahlgang kann das Abgeordnetenhaus â passend zur Regelungsstruktur der ersten beiden WahlgĂ€nge â zeitlich nach Belieben ansetzen.
Selbstauflösung oder Minderheitsregierung
Festzuhalten bleibt: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt muss der Landtag erst ĂŒber seine Selbstauflösung entscheiden, bevor er einen MinisterprĂ€sidenten mit relativer Mehrheit wĂ€hlen kann. Neben den verschiedenen Fristenregimen ist das der prĂ€gnanteste Unterschied der betrachteten Landesverfassungen: In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt hat der parlamentarische RĂŒckhalt des MinisterprĂ€sidenten landesverfassungsrechtlich gröĂeres Gewicht als in Berlin, wo ohne sonderliche HĂŒrden eine Minderheitsregierung landesverfassungsrechtlich akzeptiert wird.
In der Vergangenheit ist es in allen drei LĂ€ndern stets gelungen, eine Regierung zu bilden. Sowohl in Sachsen-Anhalt (1994 bis 2002) wie auch ĂŒbergangsweise in Berlin (2001 bis 2002) gab es bereits Minderheitsregierungen, die durch die PDS/Linke toleriert wurden. Tendenziell hat die Dauer der Regierungsbildung dort in den vergangenen Jahren zugenommen. Deutlicher ist aber ein anderer Zusammenhang fĂŒr Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern: LagerĂŒbergreifende Regierungsbildungen (also GroĂe Koalitionen, Jamaika-Koalitionen und Ampel-Koalitionen) dauern mit durchschnittlich 52 Tagen von der Wahl des Landtags bis zur Wahl des MinisterprĂ€sidenten um 30 Prozent lĂ€nger als lagerinterne (rot-grĂŒne Koalitionen, SPD-Linke, christlich-liberale) mit durchschnittlich 40 Tagen. Die Zahlen ĂŒber die Dauer der Regierungsbildung in Berlin hingegen sind von einzelnen Verhandlungssituationen geprĂ€gt, etwa der nach vier Wochen gescheiterten Verhandlungen ĂŒber eine Ampel-Koalition nach der Wahl 2001.

Auch der Umfang der KoalitionsvertrĂ€ge ist deutlich angestiegen: Hatte er 2006 in Sachsen-Anhalt noch 80 Seiten, waren es 2021 immerhin 150. Damit war der dortige Koalitionsvertrag lĂ€nger als der Vertrag der Ampel-Koalition im Bund. Auch in Mecklenburg-Vorpommern kann man ein Wachstum verzeichnen, das nicht ganz so stark ist: 2002 hatte der Koalitionsvertrag 55 Seiten, 2021 waren es 82 Seiten. Wiederum sind fĂŒr Berlin unsystematische Ausnahmen sichtbar, die etwa bei der rot-rot-grĂŒnen Koalition 2016 zu einem sehr langen Koalitionsvertrag auf 190 Seiten fĂŒhrten.

Aus diesen Erfahrungen folgt, was auch ohne die Auswertung der Zahlen plausibel ist: Je heterogener eine Koalition, desto schwieriger und langwieriger wird es, sie zu bilden. Externer Druck, dass der Verhandlungsprozess innerhalb einer vorgegebenen Frist abzuschlieĂen ist, kann dann sogar in den Verhandlungen selbst taktisch genutzt werden. Bessere Ergebnisse kommen dadurch aber kaum zustande.
Eine Frist braucht es nicht
Im Vergleich der Landesverfassungen stellen sich drei Fragen: Erstens, woraus resultieren diese Unterschiede, zweitens, welche potenziellen Folgen haben sie, und drittens: Inwiefern bieten sie den LĂ€ndern Gelegenheit, fĂŒr die Verfassungsentwicklung voneinander zu lernen? Die erste, verfassungshistorische Frage wollen wir hier nur aufwerfen und ihr an dieser nicht weiter nachgehen; sie stellt einen relevanten Forschungsgegenstand fĂŒr die vergleichende Verfassungsgeschichte dar.
Eine klar definierte Frist fĂŒr den Abschluss der Regierungsbildung mag zunĂ€chst plausibel erscheinen. Die Frist sorgt fĂŒr zusĂ€tzlichen Druck, die Koalitionsverhandlungen zĂŒgig durchzufĂŒhren und abzuschlieĂen. Insofern wird sichergestellt, dass der neue Landtag rasch seine Wahlfunktion erfĂŒllt, Ergebnisse âliefertâ und eine Regierung ins Amt bringt.
Die politische RealitĂ€t wird aber 2026 zu komplexen Koalitionsmodellen fĂŒhren, die fraglos schwerer zu verhandeln sind als rein lagerinterne. Dies resultiert in einer doppelten Herausforderung: Da â inhaltlich â die ideologischen Distanzen gröĂer sind, bedarf es detaillierter KoalitionsvertrĂ€ge. Um diese â prozedural â zu erstellen, ist es erforderlich, mehr Personen in die Verhandlungen einzubinden, um fĂŒr Akzeptanz innerhalb der Parteien und ihrer Strömungen, sozialen Gruppen und Regionen zu sorgen. Insofern erfordert die zu verhandelnde Koalition mehr innerparteiliches Akzeptanzmanagement, denn auch darauf kommt es in Koalitionsverhandlungen stets an: einerseits mit den kĂŒnftigen Koalitionspartnern gemeinsame Lösungen zu finden, andererseits auch die eigene Partei âmitzunehmenâ und fĂŒr den Koalitionsvertrag UnterstĂŒtzung zu sammeln. All das benötigt Zeit.
VerkĂŒrzt man sie, so hat das direkten Einfluss auf die Koalitionsverhandlungen: Ein Koalitionsvertrag könnte kĂŒrzer gefasst und allgemeiner gehalten werden. Dies reduziert aber seine Verbindlichkeit und schwĂ€cht voraussichtlich die Akzeptanz in den beteiligten Parteien selbst. So dĂŒrfte es im Ergebnis schwerer werden, die entsprechende Mehrheit in der geheimen Wahl des Regierungschefs tatsĂ€chlich herzustellen. Die unentdeckten Abweichler bei der Kanzlerwahl 2025, aber auch VorgĂ€nge wie bei der erfolglosen Wiederwahl von Heide Simonis 2005 sind hier mahnende Beispiele.
Zudem können die Parteien den Ausweg wĂ€hlen, sich im Koalitionsvertrag mit âFormelkompromissenâ zu begnĂŒgen und insofern die eigentlichen inhaltlichen Verhandlungen in den politischen Gestaltungsprozess nach der Regierungsbildung selbst zu verlagern. Das wĂŒrde die aufwĂ€ndige politische Koordination innerhalb der Koalition aber nur verlagern â von den Verhandlungen ins Regierungshandeln. Die Konsequenz wĂ€re, dass gesetzgeberisches Gestalten der Koalition lĂ€nger dauern wĂŒrde. Den Gewinn einer schnell gebildeten Regierung wĂŒrde man sich also dadurch erkaufen, dass diese Koalition schwerfĂ€lliger wĂ€re.
Sicherlich ist es wĂŒnschenswert, bald nach der Landtagswahl auch den Regierungswechsel herbeizufĂŒhren. Dabei muss man aber beachten, dass Fristen gerade das erzeugen können, was sie eigentlich verhindern sollen: eine instabile, schwach legitimierte Regierung. Denn, wenn man die verfassungsrechtlich vorgegebene Geschwindigkeit nur dadurch erreichen kann, dass eine wacklige Koalition entsteht, ist das weder fĂŒr das Regierungshandeln noch fĂŒr das Staatsvertrauen sinnvoll. Eine Frist, die eigentlich dazu dienen soll, zĂŒgig eine handlungsfĂ€hige Regierung hervorzubringen, kann Not-Koalitionen produzieren, deren parlamentarischer RĂŒckhalt schwach ist und die sich daher als handlungsunfĂ€hig erweisen.
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